gert klÖsch © 2010 0 folien zum bauamtsleiterinnen -lehrgang 2010 modul 7:...
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0 Folien zum BauamtsleiterInnen -Lehrgang
2010
Modul 7: Verwaltungsverfahrensrecht
Vortragender: Mag. Gert KLÖSCH
Stand: Oktober2010
BGBl I 2008/3, I 2008/4, I 2008/5 und I 2008/87, I 2009/20, I 2009/135
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VerfahrensrechtVerfahrensrecht
Justiz- Verwaltungs-
ZPO StPOzB Kaufvertrag
(ABGB)
zB Straftat(StGB)
EGVG VVGAVG VStG
materielles Vw-RechtzB BUND: ForstG, WRG
Land: K-BO, NaturschutzG
ZustG(beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)
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ck
1854 Dienstvorschriften und Amtsinstruktionen
1875 Verwaltungsgerichtshof wird eingerichtet
1896 Gesetz über das Rechtsmittelverfahren
1911 Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform
1922 GENFER Protokolle
1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG)
1950 Wiederverlautbarung
1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS)
1990 Novelle zum Verfahrensrecht
1991 Wiederverlautbarung
1995 Novelle zum Verfahrensrecht (Berufungsvorentscheidung)
1998 Novelle zum Verfahrensrecht (§ 42 AVG neu)
1999 Novelle zum Verfahrensrecht (Rücksicht gegenüber beeinträchtigten Personen)
2001 Verfahrensrechtsnovelle 2001 - BGBl I 2001/137
2002 1. Verwaltungsreformgesetz I Umsetzung BGBl I 2002/65 („ELAK“, neuer Instanzenzug) 2. Verfahrensrechtsnovelle 2002 BGBl I 2002/117 (Besetzung UVS, Verwaltungsstrafverfahren)
2004 Novelle im Rahmen des „E-Government“ , BGBl I 2004/10
2007 Novelle zum Verwaltungsverfahren (seit 1.1. 2008)
2008 Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87)
2009 1. Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl I 2009/20 2. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I 2009/135)
2010 Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (einheitliche Ansprechstelle) - in Vorbereitung (Verfassungsmehrheit ??)
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Rechtsgrundlagen im Stufenbau* der Rechtsordnung
Art 11 Abs 2 B-VG
EGVG, AVG, VStG, VVG, ZustellG
VerwaltungsformularverordnungZustellformularverordnung
Bescheid
EU
*Adolf Julius MERKL. Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaus, in:KELSEN-Festschrift (1931) 252, abgedruckt in :Klecatsky/Marcic/Schambeck (Hrsg), Die Wiener Rechtstheoretische Schule, Band II (1968), 1311.
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0 • Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“)
• Grundsatz der Trennung von Verwaltung und Justiz
• Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Grundrecht – Art 83 Abs 2 B-VG)
• Adhäsionsprinzip Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie:VerfahrensrechtVerwaltungspolizeiFestsetzung von StrafenZuweisung von Strafgeldern
•Bedarfskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG)
„Verfahrensrecht im engeren Sinne“ ausgenommen:Regelung der sachlichen Zuständigkeit Regelung der örtlichen Zuständigkeit Regelung der Organisation
• Art 129 b Abs 6 B-VG Verfahren der UVS• Art 131 B-VG „Bescheidbeschwerde“ an VwGH• Art 144 B-VG Bescheidbeschwerde an VfGH
Verfassungsrechtliche Grundlagen
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0Einfachgesetzliche Grundlagen
* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) idF BGBl I 2009/20
* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2009/135
* Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I 2009/135
* Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF BGBl I 2008/3
* Zustellgesetz 1982 (ZustellG) idF BGBl I 2008/5
Wichtige Verordnungen:
* Beglaubigungsverordnung 1925 BGBl II 1999/494 idF BGBl II 2008/151
* Verwaltungsformularverordnung 1999 BGBl II 1999/508 idF BGBl II 2008/152 Hinweis: Die Unterlassung der Verwendung eines Formulars stellt keinen rechtlichen relevanten Formfehler dar. (vgl VwGH 30.5.1985 82/06/0096).
* Zustellformularverordnung 1982, BGBl 1982/600 idF BGBl II 2008/152
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0 Anwendungsbereich IAnwendungsbereich I
Hoheitliche Verwaltung Nicht-hoheitliche Verwaltung(„Privatwirtschaftsverwaltung“)
Besorgung behördlicher Aufgaben
Behörden (Organe mit "imperium")
Über/Unterordnungsverhältnis
Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden
Bescheid
Amtshaftung Haftung wie ein Privater
Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung, Subventionen, Straßenbau und Straßenerhaltung
Staat agiert wie ein "Privater"
Gleichberechtigung
Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden (VwGH 22.9.1995, 93/11/0221)
Vertrag
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Anwendungsbereich II
EGVG (2008) idF BGBl I 2009/20
unmittelbarer AwB Ausnahmen (Art I Abs 4 und 5):
ausdrücklich durch Art I EGVG zur Anwendung verpflichtetzB LH, Lreg, BVB
„mittelbarer Anwendungsbereich“: AVG und VStG sind anzuwenden, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz die Anwendung ausdrücklich angeordnet wird
(1) öffentl. Geldleistungen (Abgaben)(2) Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches(3) Dienstrecht(4) Wahlen, Volksbegehren,….(5) Disziplinarverfahren(6) Prüfungen
Straftatbestände (Art III)
1. Winkelschreiberei2. Schwarzfahren3. Rassendiskriminierung 4. Nazi-Gedankengut
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„Behörde“„Behörde“
..rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Organemit Befehlsgewalt („imperium“) ausgestattet sind ..
„Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“
„Instanzenmäßig übergeordnete Behörde“
+ in einem Verwaltungsgebiet kompetenzmäßig übergeordnete Behörde
+ muß nicht automatisch instanzenmäßig übergeordnet sein
- die in einem Administrativverfahren im Instanzenzug zur Entscheidung berufene höhere Behörde
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Die "ehernen" Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
Die "ehernen" Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
(1) Wahrung des Parteiengehörs
(2) Ausschluß wegen Befangenheit
(3) Begründungspflicht von Bescheiden
(4) Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (Beschwerde an VfGH und/oder VwGH)
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0Verwaltungsstrafbestimmungen im Art III EGVG (2008)
Winkelschreiberei
Schwarzfahren
Diskriminierung (Rasse, Religion, Behinderung, ..)
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes
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0Verhältnis EU-Recht zu innerstaatlichem Recht, hier:
EU-Recht - Verwaltungsverfahrensrecht
Ausgangslage: Durch den EU-Beitritt ÖSTERREICHS * mit 1.1.1995 ist der gesamte Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechts, wie er zum Beitrittszeitpunkt vorlag, einschließlich des Beitrittsvertrages Bestandteil der in ÖSTERREICH geltenden Rechtsordnung geworden.
Zwei Strukturmerkmale: 1. Autonome Geltung2. Vorrangwirkung (vor widersprechendem nationalem Recht)
Grundsatz: Eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die Rechte und Pflichten begründet, welche der einzelnen vor den nationalen Behörden geltend machen kann, die sich also direkt an den einzelnen Normunterworfenen und die Vollziehung richtet, ist unmittelbar anwendbar (zB Verordnungen, Entscheidungen,..)
Praktische Beispiele mit verfahrensrechtlichem Hintergrund:
+ Rechtssache PETERBROEK (Einschränkung des Prozeßgegenstandes)+ Rechtssache CIOLA (§ 8 AVG)+ Rechtssache van SCHIJNDEL/van VEEN (Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltung/Gerichte)
* BVG über den Beitritt ÖSTERREICHS zur EU, BGBl 1994/744
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0 „allgemeine Rechtsgrundsätze des EuGH“
+ Effektivitätsgrundsatz („Beeinträchtigungsverbot“) ............................... Art 10 EGV
+ Diskriminierungsverbot („Vereitelungsverbot“) ................ .............. ........Art 12 EGV
+ Gebot des gerichtlichen Rechtsschutzes (Verweis auf Art 6 EMRK) ..... Art 234 EGV
und für das Verfahren der EU-Institutionen postulierte Grundsätze
+ Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit
+ Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
+ Verbot der Doppelbestrafung
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Grundsätze:
+ (Grund)Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG)
+ von Amts wegen wahrzunehmen, daher ++ keine prorogatio fori (Vereinbarung einer Zuständigkeit) ++ in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Schweigen der Partei hilft nicht)
+ maßgebend: die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (keine perpetutatio fori {Fortschreibung der Zuständigkeit})
+ bei Unzuständigkeit: formlose Weiterleitung an zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub aber auf Gefahr des Einschreiters (Fristversäumnis)
+ mit Weiterleitung erlischt Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (auch bei fehlerhafter Abtretung)
+ bei Beharren, Bestrittenheit, keine Behörde zuständig (zB Gericht), dann Zurückweisung des Antrages mit Bescheid (kein Feststellungsbescheid !!)
+ Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig (für nichtig erklärbar gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG - binnen drei Jahren von sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde)
§ 1 AVGDie Zuständigkeit IDie Zuständigkeit I
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Die Zuständigkeit II
sachliche örtliche funktionelle
Welche Behörde ? Wo ? Wer entscheidet ?
Anknüpfung an den Aufgabenbereich derBehörde
örtliches Naheverhältnis einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet
Hauptwohnsitz/AmtssprengelAchtung: Die Bestimmungsgründe des § 3 AVGschließen sich gegenseitig aus (früher erwähntergreift vor später erwähntem).
zB * Bgm oder GV * Einzelmitglied der Lreg oder KollegiumQuelle: Organisationsvorschriften zB K-AGO, K-GOL
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0 Die Zuständigkeit III
sachliche örtliche funktionelleWelche Behörde ? Wo ? Wer entscheidet ?
1. unbewegliches Gut ---> Lage2. Betrieb oder Unternehmung ---> Sitz3. in sonstigen Sachen: a) Hauptwohnsitz des Beteiligten (Art 6 Abs 3 B-VG, § 1Abs 7 Meldegesetz)
b) nach dem Aufenthalt c) letzter Hauptwohnsitz im Inland d) letzter Aufenthalt im Inland e) Anlaß des Einschreitens f) sachlich in Betracht kommende oberste Behörde
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Befangenheitsgründe
absolute relative(1) In eigener Sache/“Angehöriger“/ Pflegebefohlener
(2) Vertreter einer Partei
(3) im Berufungsverfahren, wenn an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt
..sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen…..
Objektivität im Verfahren
Das Vw-Organ hat von sich aus zu prüfen und zu reagieren !
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„Angehörige“„Angehörige“§ 36 a AVG
„Angehörige“ im Sinne des AVG sind
1. der Ehegatte (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht),
2. die Verwandten in gerade Linie und die Verwandten zweiten ( = Geschwister), dritten (= Onkel, Neffe, Nichte) und vierten (= Cousin[e]) Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die verschwägerten zweiten (= Schwager, Schwägerin) Grades der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen zur anderen Person;
6. der eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht).
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Die Partei
"Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.
Partei
Beteiligte
Weder.. noch.. (Publikum)*
"Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
*Ausnahme: "Großverfahren"
§ 8 AVG
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Rechte im AVG
der Partei der Beteiligten(1) Akteneinsicht*(2) Parteiengehör/Stellungnahme zur Beweisaufnahme*(3) Ladung zur mündlichen Verhandlung *(4) Ablehnung eines nicht-amtlichen Sachverständigen/Dolmetschers*(5) Fragen an Zeugen und Sachverständige im Zuge einer mündlichen Verhandlung*(6) Erlassung des Bescheides**(7) Erhebung von Rechtsmitteln**(8) Übermittlung der Berufungsmitteilung(9) Geltendmachung der Entscheidungspflicht**
(1) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung („Anhörungsrecht“)
(2) Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
(3) Anfertigen von Abschriften/Kopien im Zuge eines "Großverfahrens"
Anmerkung: * Behandlung als Partei bedingt noch nicht die Parteistellung.** gegenüber der Nichtpartei: die Behörde muß sich damit auseinandersetzen.
des Publikums (nur im Großverfahren)
(1) Einsicht in den Antrag(2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung (Fragerecht)(3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung („still“)(4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll(5) Einsicht in den Bewilligungsbescheid
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Die übergangene Partei
Verabsäumt es die Behörde eine Partei (auch Legal-, Formal- und Organpartei-), der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, in das Verfahren einzubeziehen, so verliert diese ihre Parteistellung nicht.
Während eines laufenden Verfahrens …. Nach Abschluss des Verfahrens …
+ sofortige Einbeziehung in das Verfahren
+ Zustellung aller Beweiserhebungsergebnisse
+ allenfalls Wiederholung/Ergänzung der mündlichen Verhandlung
+ Wahrung des Parteiengehörs
1. Antrag auf Zustellung des Bescheides (jederzeit und unbefristet [Achtung: Verfallsfristen in Materiegesetzen ! { zB § 23 Abs 6 K-BO 1996 …. 3 Jahre}])
2. Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (zB wenn Zustellbegehren von Behörde nicht erfüllt wird)
3. Sofortige Berufung/Beschwerde an VfGH/VwGH (sofern Bescheid schon erlassen wurde [Mehrparteienverfahren])
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0 Unterscheide:
mit Bescheid abweisen
mit Bescheid zurückweisen*
..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch eben nicht gegeben ist ...
..wenn ein prozessuales Rechtgeltend gemacht wird, der betreffenden Personaber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist (zB durch Präklusion).....
in der Sache „a limine“
*Gefahr: Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
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0 Partei Legalpartei
Formalpartei
Unterscheide ²:
Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts…………….zB § 23 Abs 1 KBO 1996:„Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind……….“
+ haben materiell subjektive Rechte + Beschwerderecht an VwGH (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG)
Nicht mehr: „Betriebsinhaber wegen heranrückende Wohnbaubauung“(§ 23 Abs 2 lit b KBO alt; VfGH 26.2.2004, G 226/03-6)
Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts an bestimmte VerwaltungsorganezB Arbeitsinspektor, Ärztekammer bei neuer KA
Unterliegt keiner Präklusion !
+ „Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse“ (geschöpft aus: materielles öffentliches oder privates Recht - „Sache“) + ausschließlich öffentliche Interessen ergeben keine Parteistellung+ bloß wirtschaftliche Interessen begründen keine Parteistellung
Organpartei
+ Mitwirkungsrecht wird bestimmten Verwaltungsorganen eingeräumt+ haben keine materiell subjektiven Rechte+ Beschwerderecht an VwGH nur bei ausdrücklicher Zuordnung durch den Gesetzgeber+ unterliegt keiner Präklusion (VwGH 14.9.2004, 2002/10/0002)zB belangte Behörde im Maßnahmebeschwerdeverfahrenvor dem UVS;
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Die prozessuale Rechts- und HandlungsfähigkeitDie prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit(Parteifähigkeit)
Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit)
Geburt geistige Reife
Alter
0 - 6,9 Jahre 7 - 13,9 Jahre 14 - 17,9 Jahre
Personen unter 7 Jahre: „Kinder“+ „vollkommen“ geschäftsunfähig+ grundsätzlich deliktsunfähig
„Unmündige Minderjährige“+ beschränkt geschäftsfähig+ grundsätzlich deliktsunfähig
„mündige Minderjährige“+ erweiterte Geschäftsfähigkeit+ Deliktsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr
Geschäftsfähigkeit
Deliktsfähigkeit
§ 9 AVG
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0Die Vertretung
Vertreter Rechtsbeistand **
"Vertreter ist, wer befugt ist, für einen anderen rechtswirksam zu handeln." *
"stiller Berater"Vollmacht(das Dürfen im Außenverhältnis)
Auftrag(das Müssen im Innenverhältnis)
+ auf Name oder Firma lautend+ auch mündlich erteilbar (AV)+ Adressat: zuständige Behörde+ keine Generalvollmacht
** nicht in beliebiger Anzahl (Zulassung eines Rechtsbeistandes reicht - VwGH 19.4.1994, 94/11/0063)
* Im Fall des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt der Erklärung der Partei der Vorrang zu. (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175)
§§ 10 -12 AVG
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Die Vertretung²
auf eine erteilte Vollmacht können sich berufen
* Rechtsanwälte* Notare* Ziviltechniker* Patentanwälte* Wirtschaftsprüfer und Steuerberater* Buchprüfer und Steuerberater* Steuerberater* Baumeister (§ 99 Ab1 Z 6GewO)
.......aber Achtung: die Befugnis kann sachlich eingeschränkt sein
(Umfang siehe Materiegesetz zB GewO, ZTG, ...)
im Zweifel muß die Behörde den Umfang prüfen !
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0 Die Vertretung3
...von einer ausdrücklichen Vollmacht kann abgesehen werden, bei der Vertretung durch
(1) (a) durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36 a Abs 1 genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte
(b) durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen (WiK, AK) oder anderenOrganisationen
(2) und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten...
Vertreter können sein:+ natürliche Personen+ juristische Personen+ eingetragene Personengesellschaften (vormals: Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften)
Vertreter können nicht sein:- Winkelschreiber- handlungsunfähige Personen
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Behörde Vertreter
„Kommunikationsebenen“
Partei
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0§ 11 AVG
Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertretersentbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge* oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht ( § 109 JN) veranlassen.
Behörde
Gericht
„Antrag“
entscheidet weisungsfrei
*siehe Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 (vormals „Vormund“)
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Anbringen Erledigung
schriftlich mündlich telefonisch
Grundsatz der Formfreiheit, außer :
(1) Rechtsmittel
(2) fristgebundene oder fristauslösende Anbringen
§ 13 AVG § 18 AVG
hier: nur schriftliche Anbringen sind rechtswirksam
SMS MMSPapierin jeder technisch möglichen Form
E-Mail Fax …………
E-MAIL ?????????
Anbringen
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§ 13 Abs 2 AVG: Form des Anbringens
Das Anbringen
Schriftlich
in jeder technischen Form
Bürger
Behörde
..mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind …
Bekanntgabe im Internet
Welche ?
organisatorische Beschränkungen technische Voraussetzungen
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Die Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit wird nun auch dann angenommen, wenn die Behörde ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift (§ 14 AVG) beurkundethat (Anmerkung: Gleichstellung mit der bisherigen Judikatur des VwGH zum VStG)
VwGH 6. Mai 2004, 2001/20/0195 verstärkter Senat
telefonische Einbringung
..wenn der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen …..
Niederschrift
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Mängelbehebung (§ 13 Abs 3 AVG)
Mängel (nicht Formgebrechen)
verbesserungsfähige unerhebliche nicht verbesserungsfähige
Mängelbehebungsauftrag formlos, von Amts wegen
Auftrag erfüllt: Antrag "gilt" als ursprünglich richtig eingebrachtAuftrag nicht erfüllt: Antrag ist mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid zurückzuweisen (allerdings: der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt nicht)
- Anbringen zu allgemein- Anbringen aussichtslos (Behörde muß nicht Erfolg formulieren)- ohne konkretes Begehren
negative Sachentscheidung
nicht in Behandlung zu nehmen
Bescheid: ----> Grundsatz „ne bis in idem“ gilt !
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0Frist für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages
im Innenverhältnisder Behörde
nach außen (gegenüber der Partei/
dem Einschreiter)
+ unverzüglich
+ nur zur Beibringung einer bereits vorhandenen Unterlage
- nicht aber: -- erst Beschaffung/Herstellung einzuleiten -- anderes Behördenverfahren abzuwarten
Gesetz gibt Unterlagen vor
Gesetz gibt Unterlagen nicht vor (Behörde bestimmt)
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0 § 13 Abs 4 AVG:
Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist
Zweifel an der Identität des Einschreiters Zweifel an der Authentizität des Anbringens
Behörde
bei Missachtung: Antrag gilt als zurückgezogen
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0 § 13 Abs 5 AVG: Entgegennahme von Anbringen
mündliche/telefonische Anbringen schriftliche Anbringen(Empfangsgeräte betriebsbereit halten)
Parteienverkehr Amtsstunden
außerhalb: 1. schriftliche Anbringen2. binnen offener Frist3. in einer technischen Form und4. Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens möglich und5. Geräte der Behörde empfangsbereitgelten als rechtzeitig eingebracht*.
Behördliche Entscheidungsfristen (zB für Devolution) beginnenjedenfalls erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.(Achtung: Dieser Satz tritt mit 31.12.2010 außer Kraft !)
Kundmachung
Amtstafel und Internet
*Unterscheide: Einbringen ... aus der Sicht des EinschreitersEinlangen .... aus der Sicht der Behörde
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0Unterscheide:
Amtsstunden für den Parteienverkehr bestimmte Zeit
+ Regelung durch VO (Anschlag an der Amtstafel, Einstellen ins Internet)
+ ohne Regelung: Nachweispflicht bei Behörde, wann eingelangt
Achtung !
+ auch außerhalb dieser Zeiten (physisch) angenommene Anbringen sind jedenfalls rechtswirksam !!
*16.01 Uhr *23.59 Uhr
Seit 1.1.2008: Bei technischer Einbringung - Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn die Behörde ihre Geräte (Fax, E-Mail-Server) empfangsbereit hält. (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz-Verlag 2008, 17. Auflage, Seite 67.So nun auch VwGH 22.4.2009, 2008/04/009)
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§ 13 Abs 6 AVG :
Anbringen die sich auf keine bestimmte Angelegenheit* beziehen
Prüfpflicht der Behörde
sind nicht in Behandlung zu nehmen ………..
*Anmerkung: Auf „Spam-Mails“ ist nicht zu reagieren. (Quelle: EB, S 10)
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§ 13 Abs 7 AVG: Zurückziehung von Anbringen
+ in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren)
Berufungsbehörde muss der Berufung Folge geben und den angefochtene Bescheid ersatzlos beheben („Kassation“)
+ nicht vergessen: Kosten abrechnen (mittels Bescheid !)
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0Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages (§ 13 Abs 8 AVG)
* Zulässig, wenn+ verfahrenseinleitender Antrag betroffen + keine Veränderung des "Wesens" des Antrages+ keine Veränderung der sachl. und örtl. Zuständigkeit der Behörde bedingt
* Wann ? in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren)
* Beachte zudem:+ bei wesentlichen Änderungen ---> als neuer Antrag unter gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages zu werten+ bereits eingetretene Präklusionsfolgen können außer Kraft treten ("Umgehungsverbot")+ für Behörde: bei Abänderung kein Neubeginn der Erledigungsfrist
Hinweis: Bedingte Prozeßhandlungen sind im allgemeinen im Verwaltungsrecht unzulässig. (VwGH 18.6.1996, 94/04/0183)
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0§ 13 a AVG
Rechtsbelehrung(„Manuduktionspflicht“)
+ die amtswegig vorzunehmende Rechtsbelehrung von Person, die nicht von einem berufsmäßigen Parteivertreter (Rechtsanwalt, Notar, Ziviltechniker, Baumeister, Zimmermeister, …) vertreten wird (Einschränkung: der Vertreter handelt und nicht die Partei selbst !)
+ ob die Person selbst rechtskundig ist oder nicht, ist unerheblich (allenfalls differiert der Umfang der Belehrung)
+ Inhalt: 1. Die Behörde muss der Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen im anhängigen Verfahren nötigen Anleitungen geben.2. Die Behörde hat die Partei darüber zu belehren, welche Rechtsfolgen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar nach sich ziehen
+ es besteht keine Bindung der Behörde an ihre Auskünfte
+ keine Belehrung über materielle Rechtsfragen
+ die Unterlassung der Belehrung kann unter Umständen einen (schwerwiegenden) Verfahrensmangel darstellen
+ Dokumentation der vorgenommenen Belehrung in der Niederschrift oder in einem eigenen Aktenvermerk
Mündlich (Regelfall)
schriftlich
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0 Die Niederschrift1
..verpflichtend aufzunehmen (sonst: erforderlichenfalls) :
(1) über Verlauf und Inhalt einer mündlichen Verhandlung
(2) über Inhalt und Verkündung eines mündlichen erlassenen Bescheides
Formerfordernisse Inhalt
Ausnahmefall: "abgesonderte Protokollierung"
Wirkung
§ 14 AVG
43
Ger
t K
LÖ
SC
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201
0Die Niederschrift2
§ 14 Abs 1 AVG: Gegenstand und Inhalt einer Niederschrift
§ 14 Abs 2 AVG: „Pflicht-Inhalt“ Ziffer 1: Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung, Ziffer 2: Bezeichnung der Behörde, die Namen-des Leiters der Amtshandlung-der sonst mitwirkenden amtlichen Organe -die anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter- etwa vernommener Zeugen und Sachverständiger
§ 14 Abs 3 AVG: sofern nicht Verzicht – Durchsicht/Verlesung. Bei Verwendung von Schallträger oder elektronisch erstellt: Wiedergabe. Bei Absehen von der Wiedergabe – Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung(dann Möglichkeit binnen zwei Wochen Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben)
§ 14 Abs 4 AVG: Verbot der Löschung/Ergänzung/Veränderung
44
Ger
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SC
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201
0
Regel: Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und allen beigezogenen Personen zu unterschreiben.
Aber - Bei mehr als 3 Beteiligten – Unterschrift der antragstellendenPartei + von 2 weiteren BeteiligtenFehlt die antragstellende Partei – Unterschrift von mindestens 3 Beteiligten sowie von den sonstigen beigezogenen Personen
Kommt es nicht dazu – ist dieser Umstand in der Niederschrift festzuhalten (ebenso wie eine Unterschriftsverweigerung).
§ 14 Abs 6 AVG: Ausfolgung einer Ausfertigung
§ 14 Abs 7 AVG: (besondere) Form der Aufnahme der Niederschrift (Schallträger oder Kurzschrift )
Klassisch erstellt (Papier) Elektronisch erstellt
§ 14 Abs 5 erster Satz AVG: Bestätigung der Niederschrift
Anstelle der Unterschrift -Verfahren zum Nachweis + der Identität des Leiters der Amtshandlung + der Authentizität der Niederschrift
Anmerkung:„….Dass eine Niederschrift elektronisch (gemeint unter Einsatz eines Textverarbeitungsprogrammes) erstellt werden darf versteht sich von selbst; einer ausdrücklichen Ermächtigung dazu bedarf es ebenso wenig, wie es seinerzeit einer Ermächtigungdes „technischen Hilfsmittels“ der Schreibmaschine bedurfte. …Der Inhalt der Niederschrift kann den beigezogenen Personen zB auch durch Ansicht auf einem Bildschirm zur Kenntnis gebracht werden.“ (Quelle: Erläuternde Bemerkungen, S 14)
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Ger
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201
0Der Aktenvermerk
§ 16 Abs 1 AVG: Inhalt
.. erforderlichenfalls sind in einem AV kurz festzuhalten :• amtliche Wahrnehmungen • mündliche oder telefonische Mitteilungen an die Behörde • mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen durch die Behörde • Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen
wenn nichts anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht
§ 16 Abs 2 AVG: Beurkundung
• Unterschrift durch Amtsorgan unter Beisetzung des Datums
Klassisch erstellt (Papier) Elektronisch erstellt
Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Leiters der Amtshandlung + der Authentizität der Aktenvermerks
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201
0Die Akteneinsicht1 § 17 Abs 1 AVG
Parteien
klassisch elektronisch
+ Einsicht + Abschriften anfertigen + Kopien oder Ausdrucke auf eigene Kosten erstellen lassen
..kann der Partei auf Verlangen Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form (Anmerkung: über die die Behörde verfügt) gewährt werden…
§ 3 E-GovG
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201
0
+ allen Parteien im gleichen Umfang
Verweigerung der Akteneinsicht
Partei - Nichtpartei-oder nach Abschluß des Verfahrens auch gegenüber einer Verfahrenspartei
Verfahrensanordnung verfahrensrechtlicher Bescheid
+ subjektives Recht der Partei+ nur auf Verlangen der Partei
Die Akteneinsicht2
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201
0Die Erledigung
§ 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich mittels einfacher, rascher undkostensparender Erledigungsform aufzuarbeiten
§ 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide
§ 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 4 AVG„externe Erledigung“
(Ausfertigung)
1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. die Amtssignatur, aber davon hergestellte Ausdrucke oder Kopien: keine weiteren Voraussetzungen (als 1. – 3.)
Behörde
„Schriftformgebot“
§ 18 Abs 3 AVG
wenn in den Vw-Vorschriftenangeordnet
wenn von der Partei verlangt
„interne Erledigung“
„Genehmigungsberechtigter“
UnterschriftAnstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Genehmigenden + der Authentizität der Erledigung
(elektronische) Ausfertigung „sonstige“ Ausfertigung
1. Bezeichnung der Behörde2. Datum der Genehmigung3. Namen des Genehmigenden4. Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei
inhaltliche Übereinstimmung Genehmigung vorhanden
49
Ger
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201
0 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010§ 82 a AVG
Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen
1. Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
2. Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.
Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !!
Approbationsbefugnis
(Siehe dazu Schreiben der oö Landesregierung vom 24.9.2010)
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Ger
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201
0
Die „Checkliste“
• Der Antrag/Der Antragsteller • Die Abgabestelle • Betriebs-/Geschäftsgeheimnis ? • Vertretungsverhältnis• ……………..• ………………
Antrag
Ermittlungsverfahren
Erlassung(Zustellung)
Parteiengehör
• ………………….• …………………• ………………….• …………………
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201
0
Exkurs: „Signaturen“
Signatur
per Hand elektronisch
„qualifizierte“
„sichere“
Bürgerkarte Amtssignatur
§ 4 E-GovG § 19 E-GovG
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Ger
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201
0
"Approbationsbefugnis"
nicht vorhanden
"Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit)
überschritten
Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen
Datum im Bescheid
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Ger
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SC
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201
0
Die Ladung
einfachemittels
Ladungsbescheid
* Aufforderung an Person zur Behörde zu kommen(schriftlich/mündlich/telefonisch)
* In welcher Funktion ? (als Zeuge, Beteiligter)
* Was ist mitzubringen ? (Urkunden, Belege, ..)
* Ist eine Vertretung zulässig ?
zusätzlich:
* Ladung ist zu eigenen Handen zu zustellen (RSa)
* ein verfahrensrechtlicher Bescheid
* Zwangsfolge für das Nichtkommen ist anzugeben (Zwangsstrafe, Vorführung)
* kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid (nur Beschwerde an VwGH oder VfGH)
+ Ladung als Partei begründet für sich allein noch keine Parteistellung+ nur im Amtssprengel+ strenge Formvorschriften
§§ 19 - 20 AVG
Achtung: Nicht verwechseln mit der „persönliche Verständigung gemäß § 41 Abs 1 AVG) !
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Ger
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201
0Fristen1
gesetzliche * behördliche
veränderliche * unveränderliche
Ausschluß(Fall-)frist * Ordnungsfrist
materiellrechtliche * prozessuale
Begriff: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um Rechtswirkungen auszulösen.
Verlängerbare * nicht verlängerbare
restituierbare * nicht restituierbare
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Ger
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201
0Fristen²
Hemmung Unterbrechung
bestimmte Zeiträume sind nicht einzurechnenzB Hemmung des Fristablaufes durch Fristende an einem Samstag oder KarfreitagRechtsquelle:FristAblHemmG, BGBl 1961/37 idF 1963/189
Frist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen zB § 38 AVG
Unterscheide:
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201
0Fristen3 § 32 AVG
§ 33 AVG
§ 33 Abs 3 AVG:„Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“
Zustelldienst„privater“
(zB Raiffeisen Informatik GmbH)
behördlicher(dzt: BKA)
elektronischerphysisch
Post
andererUniversaldienstbetreiber
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201
0 Disziplinarmittel
Ordnungsstrafe* Mutwillensstrafe*
..offenbar mutwillig...
..in Verschleppungs-absicht...
+ bis max. € 726,--
+ nicht gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,..
Rechtsmittel: Berufung an Behörde im
Instanzenzug gemäß Hauptsache
* verfahrensrechtl. Bescheid
Störung einer Amtshandlung beleidigende Schreibweise
+ bis max. € 726,--
+ auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,..
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201
0
(1) Ermahnen Wortentzug
(2) Androhen Ordnungsstrafe* Entfernung
Wortentzug
(3) Verfügen Ordnungsstrafe* Entfernung
VerhandlungVernehmungAugenscheinBeweisaufnahme
*unz
uläs
sig
gege
n P
erso
nen,
die
an d
er A
mts
hand
lung
nic
ht
teil
nehm
en d
ürfe
n
Sitzungspolizei Sitzungspolizei
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201
0 Das Verfahren I. Instanz
Einleitungsverfahren
Ermittlungsverfahren
Erledigungsverfahren
von Amts wegen
auf Antrag
Sachverhalt erheben
Parteiengehör gewähren+ ausdrücklich+ förmlich+ von Amts wegen+ mit Zeit für Überlegungen
durch Bescheid
durch Erfüllung (zB Reisepass, Führerschein)
durch Einstellung (zB Tod)
"Überraschungsverbot"
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Ger
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201
0Grundsätze im Verfahren I. Instanz
Es gilt der Grundsatz ..........
der materiellen Wahrheit
der Amtswegigkeit des Verfahrens (Offizialmaxime)
der Wahrung des Parteiengehörs
der möglichsten Zweckmäßigkeit Raschheit Einfachheit Kostenersparnis
der arbiträren Ordnung
der Wahrung des Legalitätsprinzips
der Verfahrenskonzentration und Verfahrenskoordination
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201
0
von Amts wegen
über Antrag
Das Einleitungsverfahren
+ behördliche Wahrnehmung+ auch: anonyme Anzeige
+ „Erhebungspflicht der Behörde „Was ist gewollt ?“
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201
0 Der Gang des Ermittlungsverfahrens
1. maßgeblich sind die Verwaltungsvorschriften......
2. subsidiär gilt: Grundsatz der arbiträren Ordnung
Behörde
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201
0
Das Parteiengehör ist von der Behörde einzuräumen
+ + ausdrücklich
+ förmlich
+ von Amts wegen
+ fristgerecht
+ nachweislich
+ nur Tatsachenfragen betreffend (Anmerkung: Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs !)
Behörde Erledigungsfrist (Devolution)
Partei: Reagieren können (bei SV-Gutachten: auf gleicher fachlicher Ebene)
§ 45 Abs 3 AVG
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201
0
Dolmetscher und Übersetzer § 39 a AVG
Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. ………..
Beachte: Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehördenund sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird. BGBl 1977/307 idF BGBl II 2000/428.AmtssprachenVerordnungen auch für: Kroatisch, Ungarisch.
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201
0Die mündliche Verhandlung1
Kundmachungsformen
Ort
Zeit
persönliche Verständigungder bekannten Beteiligten
Anschlag in der Gemeinde
Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen
der Behörde bestimmten Zeitung
besondere Formder Kundmachung
(Materiegesetz)
Anschlag an der Amtstafel der Behörde(§ 25 Abs 1 ZustellG)
..wenn noch andere Beteiligte
in Betracht kommen...
„Verständigung“ gemäß § 41 Abs 1 AVG:+ Inhalt wie Ladung+ Hinweis auf § 42 AVG+ VwGH: ist ein Bescheid !
Ladung
Ladungsbescheid einfache Ladung
mündlich schriftlich telefonisch Achtung: Immer Hinweis auf § 42 AVG (im Volltext)!!
+ Beteiligter bekannt+ Abgabestelle unbekannt+ nur zusätzlichoder
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201
0 Antragsteller
Beteiligte
"qualifizierte" Kundmachung“ und keine Einwendung/Zurückziehung
persönliche Verständigung Anschlag in der
GemeindeVerlautbarung/Zeitung
weitere Formder Kundmachung
Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustellG)
alternativ
„besondere Form“ "geeignete Form„ (gemäß Materiegesetz)
Verlust der Parteistellung
§ 41 Abs 1 zweiter Satz AVG
Die Präklusionswirkung des § 42 AVG1
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Ger
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201
0
§ 42 Abs 1 erster Satz AVG:
„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einerin den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, sohat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nichtspätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Wenn die Verwaltungsvorschriften ...... “
Die Präklusionswirkung des § 42 AVG2
Anmerkung: Einwendungen können bei der Behörde auch mündlich erhoben werden; werden sie schriftlich (und nicht auch während der Verhandlung ) erhoben, müssen sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. (Quelle: EB, S 15)
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201
0
persönliche Verständigung
Mangel bei der "qualifizierten" Kundmachung
...Präklusion (= Verlust der Parteistellung) tritt nur gegenüberjenen Beteiligten ein, die rechtzeitig die Verständigung vonder Anberaumung erhalten haben und keine Einwendung erhoben haben ..... (§ 42 Abs 2 AVG)
Die Präklusionswirkung des § 42 AVG3
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201
0Der Begriff der "Einwendung":
zulässige unzulässige
öffentlich-rechtliche
privatrechtliche
+ ist Behauptung einer Rechtsverletzungauf ein bestimmtes Recht, dh Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts immanent
+ Vorbringen, denen die Behauptung zugrunde liegt, daß eine positive Entscheidung über den Antrag die Rechte des Einwenders verletzen würde
+ Quelle: materielles Recht (zB § 23Abs 3 KBO 1996)
- Vorbehalt einer Einwendung- Aussage "Ich bin dagegen"- Aussage "Ich bin dafür "- verspätet vorgebracht- verfrüht vorgebracht (erst ab Kundmachung zulässig)
Verlust der Parteistellung
*Form gewahrt ?*Zeitpunkt gewahrt ?
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SC
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201
0Verlust der Parteistellung
Erlassung (Zustellung/Verkündung) des Bescheides
Erhebung von Rechtsmitteln ( zB Berufung)
Berufungsmitteilung durch die Behörde
Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung
Einbringung eines Antrag auf Wiederaufnahme
Erhebung einer Vorstellung
Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Devolution)
Erhebung einer Beschwerde an VfGH/VwGH
bedeutet
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201
0EinwendungenEinwendungen
(Quelle: WALTER/THIENEL, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, MANZ-Verlag)
zulässige öffentlich - rechtliche unzulässige öffentlich - rechtliche privatrechtliche
meritorisch im Spruch des Bescheides zu erledigen
„gelten“ durch den Spruch des Bescheides als zurückgewiesen
„gelten“ durch den Spruch desBescheides auf den Zivilrechtsweg
verwiesen
Antrag abgewiesen Antrag stattgegeben
Einwendung stattgegeben Einwendung abgewiesen
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201
0Wodurch kann eine einmal eingetretene Präklusion wieder beseitigt werden ?
(1) Änderung der verfahrenseinleitenden Antrages (Frage der Betroffenheit von der Änderung)
(2) Unterbrechung, Vertagung der mündlichen Verhandlung („Prinzip der Einheit der Verhandlungen“) Achtung: Präklusion bleibt jedoch erhalten bei Wiederholung der Verhandlung, neuerlicher mündlicher Verhandlung der I. Instanz, Verhandlung der Berufungsinstanz (hL [THIENEL, HENGSTSCHLÄGER])
(3) "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß § 42 Abs 3 AVG (gilt nur für Personen, die die Parteistellung verloren haben !)
(4) Abweichen vom kundgemachten Verhandlungsgegenstand (Identität von Kundmachung und Verhandlungsgegenstand gegeben ?)
(5) Änderung der Rechtslage
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Ger
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201
0Die mündliche Verhandlung2
Der Ablauf
Einlasskontrolle
Gliederung
Fragerecht
Verhandlungsleiter
+ nur für Parteien+ nur an anwesende Zeugen und Sachverständige+ nur während der Verhandlung
+ Erstellung eines Zeitplanes+ Grundsatz der Einheit der Verhandlung
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201
0 Das Protokoll der mündlichen Verhandlung
+ Wiedergabe der Verhandlung+ schriftliche Äußerungen und Mitteilungen der Beteiligten (sofern mündlich vorgebracht)+ Niederschriften über Beweise + Berichte+ schriftliche Sachverständigengutachten + Beweiskraft einer "öffentlichen Urkunde“ (voller Beweis, wenn formgerecht )
als Schlusssatz daher immer aufnehmen:
"Der Verhandlungsleiter bestätigt ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Verhandlungsschrift."
(VwGH 4.11.1986, 86/05/0036)
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201
0Das “Großverfahren”
mehr als 100 Personen beteiligt Kundmachung durch “großes Edikt”
Antrag
Kundmachung mittels (“großem“) Edikt
Auflage des Antrages durch mind. 6 Wochen
öffentliche Erörterung des Vorhabens
öffentlich mündliche Verhandlung
Zustellung durch “großes Edikt” möglich
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Ger
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201
0Das “Großverfahren”
A. Grundsätzliches:
+ nur auf Antrag eingeleitetes Verfahren
+ Ermessensentscheidung der Behörde
+ voraussichtlich mehr als 100 Personen (Prognose-Einschätzung, wenn tatsächlich weniger: irrelevant)
+ 1 Verwaltungssache oder "verbundenes Verfahren" einer Behörde (zB BH, Lreg)
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Ger
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201
0Das “Großverfahren”
B. Die Kundmachung:
+ mittels "Edikt" (auch "großes" Edikt genannt)+ Inhalt:
1. Gegenstand des Antrages und Beschreibung2. Frist von mindestens 6 Wochen für die Einbringung schriftlicher Einwendungen3. Hinweis I: Rechtsfolgen (= Verlust der Parteistellung)4. Hinweis II: "einmal Edikt, immer Edikt"
(auch Kundmachungen, Bescheide so zustellbar)
- verboten: 15. Juli bis 25. August sowie 24. Dezember bis 6. Jänner
+ allenfalls zusätzlich: ++ Kundmachung entsprechend Materiegesetz ++ "erweiterte Kundmachung" (zB Teletext, Postwurf)
+ Medium der Kundmachung:
1. Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG2. redaktioneller Teil zweier weitverbreiteter Bundesländerzeitungen (Quelle: siehe MEDIA-Analyse)
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201
0Das “Großverfahren”
C. Die Auflage zur Einsicht:
+ solange die Einwendungsfrist läuft (mind. 6 Wochen)
+ bei der Behörde und beim Gemeindeamt
+ Was ist aufzulegen ? ++ Antrag
++ Antragsunterlagen++ Beschreibung des Vorhabens++ bereits vorliegende Sachverständigengutachten
+ Einschränkungen ?
§ 17 Abs 3 AVG-Akteneinsicht (Betriebs/Geschäftsgeheimnisse)
+ Wer ? jedermann (= öffentliche Einsicht), aber: Abschriften/Kopien/Ausdrucke nur für Beteiligte. Elektronisch geführter Akt – auf jede technisch mögliche Weise kann Beteiligten Akteneinsicht auf Verlangen gewährt werden.
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Ger
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H©
201
0Das “Großverfahren”
D. Öffentliche Erörterung des Vorhabens:
+ im Ermessen der Behörde+ Durchführung zu verlautbaren:
++ im Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG++ in 2 weitverbreitete Bundesländerzeitungen++ Inhalt: ORT/ZEIT/GEGENSTAND
+ für jedermann zugänglich ("Publikum")- zur Information- Fragerecht an alle Anwesenden- Äußerungsmöglichkeit
+ Behörde kann Sachverständige beiziehen (erwägen: Einladung des Antragstellers)
+ keine Protokollierung der Aussagen (sinnvoll: Festhalten der "Bruchlinien")
+ Auswirkungen auf das eigentliche Verfahren: rechtlich keine (faktisch: Kritikpunkte)
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201
0Das “Großverfahren”
E. Die öffentlich mündlichen Verhandlung: normale mündliche Verhandlung+ im Ermessen der Behörde öffentliche mündliche Verhandlung
+ durch "einleitendes" Edikt oder "eigenes" Edikt+ Inhalt der Kundmachung: 1. Gegenstand der Verhandlung, Beschreibung, Zeitplan 2. Ort und Zeit der Verhandlung+ Grundsatz der Volksöffentlichkeit - es gibt ++ Zuhörer (ohne Mitwirkungsbefugnisse) ++ Beteiligte (Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes) ++ Parteien (Recht auf Wahrung des Parteiengehörs) - -> Ausschluss der Öffentlichkeit möglich (§ 67 e AVG)+ Verhandlungsschrift: nach Erstellung Auflage durch drei Wochen zur öffentlichen Einsicht (Abschrift/Kopie/Ausdrucke nur für Beteiligte)
+ Einstellung ins INTERNET (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten)
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201
0Das “Großverfahren”
F. Zustellwesen:
+ wenn durch großes Edikt bereits angezeigt, dann Zustellung von Bescheiden, Verfahrensanordnungen, Aufforderung zur Stellungnahme, Gutachten ebenfalls durch Edikt möglich
+ Wo ? 1. Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG 2. in 2 weitverbreiteten Bundesländerzeitungen
+ Was ? Verlautbarung -"Ein Schriftstück bestimmten Inhaltes liegt bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht auf"
- Inhalt des Schriftstückes selbst ist nicht zu verlautbaren
+ Zustellungsfiktion: Zustellung "gilt" mit Ablauf von 2 Wochen (ab letzter Zeitungseinschaltung) als vorgenommen
+ Auflage durch mindestens 8 Wochen bei der Behörde (Ersuchen um Zusendung ohne Wirkung auf Zustellungsfiktion)
+ Einstellung des Schriftstückes (zur Gänze) ins INTERNET
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SC
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201
0Das “Großverfahren”
G. Kostentragung:
+ Kosten der Verlautbarungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG
+ Ausnahme: Kosten für sämtliche Einschaltungen im Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG trägt Behörde
+ Regelfall: Grundsatz der Selbsttragung der Kosten
Barauslagen Kommissionsgebühren Überwachungsgebühren
"verrechenbare Kosten"
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201
0Das Großverfahren
"Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.
Partei
Beteiligte
Weder.. noch..("Publikum")*
"Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchesoder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
H. Parteien/Beteiligte-Überblick:
* Großverfahren
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201
0Das Großverfahren
Partei Beteiligte
I. Rechte der Verfahrensteilnehmer:
Publikum
(1) Einsicht in den Antrag(2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung(3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung(4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll(5) Einsicht in den erledigenden Bescheid
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201
0
Das Großverfahren
J. Erstellung eines Rasters:
Name Abgabestelle Ladungsform Stellung im Verfahren Einwendung Parteistellung Partei Beteiligter Publikum Sonstiges keine tauglich untauglich erhalten verloren
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201
0Aussetzung/Unterbrechung des Verfahrens
Vorfrage(§ 38 AVG)
+ präjudizielle Rechtsfrage+ von anderer Behörde/Gericht zu entscheiden+ präjudiziell bedeutet: ++ für Hauptfrageentscheidung unabdingbar ++ in bindender Weise entschieden + kein Rechtsanspruch der Partei+ durch verfahrensrechtlichen Bescheid + auch bloßes Zuwarten verhindert Säumnis der Behörde
Einholung einer Vorabentscheidung
des Europäischen Gerichtshofes(§ 38 a AVG)
+ nur durch Gerichte, aber auch + UVS+ Art 133 Z 4 B-VG-Behörde
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201
0Das Ermittlungsverfahren
entfällt bei
(1) Ladungsbescheid
(2) Mandatsbescheid
(3) Sachverhalt von vornherein klar
(4) Ordnungs-/Mutwillensstrafen
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0
Das Beweisverfahren
Aufgabe: ein Urteil (im logischen Sinn) des zur Entscheidung zuständigen Organs darüber herbeiführen, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliegt
voller Beweis Bescheinigung"Glaubhaftmachung"
Herbeiführung eines behördlichen Urteilsüber die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache
Herbeiführung eines behördlichenUrteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache
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201
0Das Beweisverfahren
Es gilt der Grundsatz der
Unbeschränktheit der Beweismittel
freien Beweiswürdigung
Mittelbarkeit des Verfahrens
Mitwirkungspflicht der Parteien
sowie- der Amtswegigkeit- der materiellen Wahrheit- des Parteiengehörs
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201
0Das Beweisverfahren
..im AVG genannte Beweismittel....
Urkunden Beteiligtenvernehmung Zeugen Augenschein Sachverständige
private öffentlicheAmts- nichtamtliche "Privat"-
Vernehmungsverbot Verweigerungsrecht(„Ausschließungsgründe“) („Verweigerungsgründe“)
neu: Amtsverschwiegenheit neu: „Angehörige“ iS § 36 a AVG (Erweiterung)
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201
0Der Sachverständige
Amtssachverständiger
nicht-amtlicher Sachverständiger
“Privatsachverständiger”
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0Der Sachverständige
Definition :Der Sachverständige ist eine Person, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurchmitwirkt, daß sie Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlußfolgerungen zieht (Gutachten).
Aufgabenstellung:Der Sachverständige hat Tatsachen zu erheben und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfälligen Ursachen oder Wirkungen festzustellen.
+ besondere Fachkenntnisse+ umfassende Begründung des Gutachtens (“Schlüssigkeit”)+ nur Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen
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201
0Der Amtssachverständige
..Verwaltungsorgane, die der Behörde beigegeben sind (zB Amtsarzt) oder die ihr zur Verfügung stehen (zB bei der Oberbehörde)..
+ Amtsverschwiegenheit
+ Befangenheit wie Verwaltungsorgane
+ kein Ablehnungsrecht der Partei
+ Kosten trägt die Behörde
+ weisungsgebunden (Ort, Zeit, nicht inhaltlich !)
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201
0
Der nicht-amtliche Sachverständige
..der Bestellung zum SV haben Folge zu leisten, wer zur Erstattung vonGutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis dieVoraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist ..
+ nur ausnahmsweise (kein ASV verfügbar)+ zu beeiden (wenn nicht bereits gerichtlich beeidet)+ von der Partei wegen Befangenheit/Fähigkeit ablehnbar+ nicht weisungsgebunden + Sachverständigenhaftung gemäß ABGB
95
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Das Beweisverfahren
Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen kanndarüber hinaus dann erfolgen, wenn
1. kein ASV verfügbar oder Besonderheit des Fragestellung
2. eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten
3. Anregung der antragstellenden Partei
4. Kostenzusage der antragstellenden Partei voraussichtlich nicht überschritten
5. nicht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
96
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
“Der Privatsachverständige”
+ + sachkundige Person, die nicht am Verfahren teilnimmt
+ zur Beratung einer Partei (stellt sein Wissen zur Verfügung)
+ allenfalls als “Rechtsbeistand”am Verfahren beteiligbar (§ 10 Abs 5 AVG)
97
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Das Sachverständigengutachten
Befund(Beschreibung der Tatsachen)
Gutachten i.e.S(Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen)
Schlußfolgerungen(Ursache-Wirkung-Relation)
Beweisthema
98
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0 ..Apropos..
BEWEISTHEMA
bestimmt durch:
1. Antrag
2. Rechtsnormen
3. Schutzzweck der Norm
geht an:
* Sachbearbeiter
* Sachverständigen
99
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Was
der
Sac
hver
stän
dige
bea
chte
n so
llte
: bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ?* Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ?* Ist die Datenlage ausreichend ?* Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ?* Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ?
bei der Ausarbeitung des Gutachtens:° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ?° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten
verständlich,vollständig,widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?
° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ?° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ?° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzten Stand der Wissenschaft im Fachbereich ?° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ?° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ?° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ?° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ?° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ?° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ?
Schließlich:^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?)^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ?^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes
Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Vgl auch: ATTLMAYER, WALZEL, Von WIESENTREU, Handbuch des Sachverständigenrechts, SPRINGER-Verlag 2006.
100
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Ist das Gutachten
* verständlich,
* vollständig,
* widerspruchsfrei,
* schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?
Der Prüfungsmaßstab
101
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Reaktion der Behörde
mündlich
Schriftlich
formlos Bescheid
"Erfüllung"
Einstellung
Reisepass
Führerschein(1) von Amts wegen eingeleitet(2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen(3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich)
Das ErledigungsverfahrenDas Erledigungsverfahren
102
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0 Der Bescheid
Der Bescheid ist ein
individueller
im Außenverhältnis ergehender
normativer
hoheitlicher
Verwaltungsakt.
103
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Unterscheide !
Verfahrensanordnung
verfahrensrechtlicherBescheid
..diejenigen prozeßleitenden Verfügungen,die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungenlediglich den Gang des Verfahrens regeln
+ nicht abgesondert bekämpfbar+ bloß vorbereitende Akte+ Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion
+ erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse+ keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Landungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe
Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis
AVG: § 6 Abs 1§ 10 Abs 2§ 13 Abs 3 und 4§ 17 Abs 4§ 34 Abs 2 § 39 Abs 2§ 41 Abs 1 (VwGH, aA: Lehre und VfGH)§ 42 Abs 4§ 43 Abs 2 u 5§ 52§ 53 Abs 2-4§ 54§ 66 Abs 1 u 2§ 76 Abs 4
AVG: § 19§ 36 Abs 2§ 70 Abs 1
104
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Der Bescheidinhalt
Unterscheidung I:
Unterscheidung II:
materiellrechtliche verfahrensrechtliche
Leistungsbescheid
Rechtsgestaltungsbescheid
Feststellungsbescheid
Instanzenzug
Gestaltungsinhalt
105
Ger
t K
LÖ
SC
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201
0 Die 10 Merkmale des Bescheides
(1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (2) die Bezeichnung der Behörde (3) der Adressat (4) der Spruch (5) die Begründung (6) die Rechtsmittelbelehrung (7) das Datum (8) die Unterschrift und der Name des Genehmigenden (9) die deutsche Sprache (Achtung: Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2009/52)
(10) die lateinische Schrift
Anmerkung: Anbringung eines Amtssiegels: Beisetzung nicht konstitutiv, aber auch nicht verboten
(die wesentlichen Bescheidmerkmale sind unterstrichen)
106
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid (1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid
• Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH
- es fehlt an der Bezeichnung: VwGH: wenn der Inhalt keinen Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lässt (normativer Charakter), dann auch ohne Bezeichnung ein Bescheid. Aber nach dem Inhalt Bescheidcharakter zweifelhaft, dann ist die Bezeichnung essentiell. VfGH: auch ohne Bezeichnung ein Bescheid, wenn der Inhalt normativen Charakter hat.
- Der Verwaltungsakt ist als zwar Bescheid bezeichnet, obwohl er eigentlich (inhaltlich) keiner ist: VfGH: Die Bezeichnung schlägt durch (Bescheid). VwGH: Die Bezeichnung ist bedeutungslos (kein Bescheid).
• auch andere Bezeichnungen sind möglich „Dekret“ (Dienstrecht), Beschluss“ (WehrG), „Aufforderung“ (WehrG)
• Rechtstypenzwang im öffentlichen Recht
107
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(2) Die Bezeichnung der Behörde (2) Die Bezeichnung der Behörde
• eine unbedingte Voraussetzung (bei Fehlen: absolut nichtiger Akt)
• kann sich aus der Überschrift, dem Spruch, der Fertigung, der Beglaubigungsformel ergeben
• maßgebend für die Behördenqualität (zB Kollegialbehörde) ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung
• es muss sich um eine Behörde handeln (imperium), die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird
108
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(3) Der Adressat (3) Der Adressat
• eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person oder mehrere bestimmte Personen
• ergibt sich aus der Anschrift, dem Spruch oder Zustellverfügung
• bei juristischer Person: nicht Organ oder Dienststelle/Sitz anführen
• Sonderfall der Adressierung : „Die Firma“
109
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Die Firma
§ 17 Abs 2 UGB (vormals HGB):"Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.Dies gilt nicht in Strafverfahren."
daraus folgt:
1. nur als Partei (nicht als Beteiligte, Zeuge oder Vertreter)2. nur Verfahren im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (Behörde hat Zusammenhang zu prüfen)3. nicht im Strafverfahren (egal ob Verwaltungs- oder gerichtliches Strafverfahren)4. Wechsel des Firmeninhabers berührt Verfahren nicht5. "Kann-Bestimmung" (Wechsel während Verfahren zulässig!)6. Wahlmöglichkeit bei Einschreiter und Behörde7. die Regeln des AVG sind anzuwenden:
- § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsauftrag- § 18 Abs 4 iVm § 58 AVG (Adressat)- § 62 Abs 4 AVG (Fehlerberichtigung)
110
Ger
t K
LÖ
SC
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201
0
(4) Der Spruch (4) Der Spruch
(1) Hauptfrage zur Gänze (amtswegig, Parteiantrag) Ausnahmen: Teilbescheid, verbundenes Verfahren
(2) angewendete Gesetzesbestimmungen
(3) allfällige Kosten
(4) Paritionsfrist (bei Leistungsbescheid) - Motto „Anspannung aller Kräfte“
(5) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
(6) Nebenbestimmungen a) Bedingungen (Achtung: „Bedingungsfeindlichkeit“ des öffentlichen Rechts)b) Auflagenc) Befristungd) Widerrufsvorbehalt
111
Ger
t K
LÖ
SC
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201
0Apropos ...........
Auflage
(„Wie müssen Auflagen beschaffen sein ?“)
1. erforderlich
2. geeignet
3. bestimmt
4. behördlich erzwingbar
112
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(5) Die Begründung (5) Die Begründung
hat zu enthalten
- die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
- die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (Achtung ! Rechtsfrage – Tatsachenfrage)
- die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage(n) klar und übersichtlich („Hiezu wurde erwogen:“)
Beachte !Auch Ermessensbescheide sind zu begründen.
Die Begründung von Bescheiden ist ein kardinaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens.
Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Ein Verweis auf die Aktenlage oder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt nicht. Ebenso wenig wie die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten.
113
Ger
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LÖ
SC
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201
0(6) Die Rechtsmittelbelehrung
+ Inhalt:
I. Bezeichnung des angefochten Bescheides ("Berufungserklärung")
II. begründeter Rechtsmittelantrag ("Berufungsantrag" und "Berufungsbegründung")
III. Hinweis: Beschwerdemöglichkeit an VfGH und VwGH, allerdings nur dann, wenn
++ letztinstanzlicher Bescheid++ B-VG schließt Beschwerde nicht aus++ allenfalls Einzelhinweis (VfGH oder VwGH)
° Inhalt des Hinweises: * Beschwerdefrist (6 Wochen) * Unterschrift eines Rechtsanwaltes * Gebühren: € 220,-- (§ 17a VfGG bzw § 24 Abs 3 VwGG) ° fehlt dieser Hinweis:- keine Bescheidaufhebung- keine Wiedereinsetzung
§§ 61 und 61 a AVG
114
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(7) Das Datum (7) Das Datum
• Das Datum der Genehmigung (Approbation).
• Frage des Vorhandenseins der Approbationsbefugnis.
Datum des Bescheides Datum der Erlassung
Unterscheide !
115
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(8) Unterschrift und Name des Genehmigenden (8) Unterschrift und Name des Genehmigenden
- Unterschrift (oder Amtssignatur) des Organwalters der handelnden Behörde, wobei die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss (zB leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, leserliche Unterschrift, andere geeignete Angabe [zB Namenszug in Maschinschrift oder Briefkopf]
- eine Paraphe ist keine Unterschrift !
- siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 AVG (interne und externe Erledigung)
- „Beglaubigung“ ersetzt Unterschrift oder Amtssignatur
Begriff: Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichendkennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eine Namens darstellt (VwGH 3.7.1996, 94/13/0021)
116
Ger
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SC
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201
0
"Approbationsbefugnis"
nicht vorhanden
"Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit)
überschritten
Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen
Datum im Bescheid
117
Ger
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LÖ
SC
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201
0
(9) Die deutsche Sprache (9) Die deutsche Sprache
Art 8 Abs 1 B-VG: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“
Ausnahmen:Art 19 StGG (1867)
Art 66 Abs 4 Staatsvertrag von St. GERMAIN (1919)
Art 7 Staatsvertrag von WIEN (1955)
Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2009/52
Fachausdrücke in lateinischer oder englischer Sprache sind zulässig.
118
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
(10) Die lateinische Schrift (10) Die lateinische Schrift
Der Bescheid ist nicht in einer Computersprache abzufassen.
119
Ger
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LÖ
SC
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201
0 Behördliche Willensbildung - Kollegiale Organe und der Bescheid
Unbedingt einer Beschlussfassung durch das Kollegialorgan (zB Landesregierung, Gemeindevorstand,..) zu unterziehen sind –
1. der Spruch (einschließlich Kostenvorschreibung)
2. die Begründung (zumindest in Grundzügen)
Konsequenz einer fehlenden Beschlussfassung: Der Bescheid ist rechtswidrig (nicht nichtig !)
120
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Die “Erlassung” von Bescheiden
schriftlich mündlich
Zustellung
* in förmlicher Weise
in eigener Niederschrift* Beurkundung in Verhandlungsschrift
* schriftliche Ausfertigung dennoch
auf Verlangen binnendrei Tagen (Rechtsbelehrung!)
abwesenden Parteien ist immer zuzustellen
Ausfolgung
Übergabe elektronisch
121
Ger
t K
LÖ
SC
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201
0Unterscheide!
Fehlerhaftigkeit von Bescheiden
Berichtigung von Bescheiden
§ 62 Abs 4 AVG
Fehlerkalkül
innerhalb: + außerhalb: -
122
Ger
t K
LÖ
SC
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201
0
§ 62 Abs 4 AVG
„Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einemVersehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeitenin Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden
+ Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht)+ nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung)+ auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides)+ nicht sanierbar: - Widerspruch zwischen Spruch und Begründung- unrichtige rechtliche Beurteilung - Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei)
Versehen Offenkundigkeit
Wer ? Wie ? Rechtsmittel ?Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid
* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören)
123
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden - Das „Fehlerkalkül“ -
Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden - Das „Fehlerkalkül“ -
Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls
Absolut nichtiger Akt
1. Mangelnde Behördenqualität 2. Mangelnde Approbationsbefugnis3. Fehlen des Spruches4. Fehlen der Unterschrift5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Verfahren)...
vernichtbarer Akt korregierbarer Akt unerheblicher Fehler(§ 68 Abs 4 AVG)
1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren)3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde ....
124
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0 Die Bescheidwirkungen
formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft
Unanfechtbarkeit Unwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit
Beginnt:
(a) Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides(b) Rechtsmittelfrist verstreicht(c) Verzicht auf Rechtsmittel rechtswirksam(d) Zurückziehung des Rechtsmittels rechtswirksam
Endet: mit Abänderung
125
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Grenzen der Bescheidwirkung
objektive subjektive
res iudicata
angenommener Sachverhalt angewendete Rechtsnorm
Partei des Verfahrens
Erweiterung möglich durch: Gesamtrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge dingliche Wirkung ausdrückliche gesetzliche Anordnung
126
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Der Bescheid
als Erledigung im
Verwaltungsverfahren Berufungsverfahren
1 Antragsteller/mehrere Parteien
1 Verfahren
1 Bescheid an alle Parteien
1 Bescheid/mehrere Berufungen
1 Berufungsverfahren
1 Berufungsbescheid
Ausnahmen:Auszuscheiden aus dem Verfahren sind und mit eigenem Bescheid zu erledigen:+ unzulässige Berufungen+ verspätete Berufungen
127
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Rechtsschutz im AVG
ordentliche Rechtsmittel
außerordentliche Rechtsmittel
Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen
Rechtsbehelfe
Berufung
Vorlageantrag (Berufungsvorentscheidung)
Vorstellung gegen Mandatsbescheide
- Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Säumnis der Partei)
Devolutionsantrag (Säumnis der Behörde)
128
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Der Instanzenzug1Der Instanzenzug1
unmittelbare Bundesverwaltung mittelbare Bundesverwaltung Landesverwaltung Selbstverwaltung
129
Ger
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LÖ
SC
H©
201
0 Der Instanzenzug2
..die hierarchische Anordnung der zur Entscheidung bzw Überprüfung von Entscheidungen berufenen Behörden..
unmittelbare BVw mittelbare BVw Landesverwaltung Selbstverwaltung (Gde)
1. 1. FinanzamtBVB
(Bezhptm/Bürgermeistereiner Statutarstadt)
BVB(Bezhptm/Bürgermeister einer
Statutarstadt)
Bürgermeister
2.2.Unabhängiger
FinanzsenatLandes-
hauptmannLandes-
regierungGemeindevorstand
(K , NÖ, Tirol)
3.3. Bundesminister -------------- Gemeinderat
Vorstellung
(*nur bei Devolution)
Inst
anz
UVS*
*
* Siehe Generalklausel im § 2 lit c K-UVSG
130
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Der Instanzenzug2Der Instanzenzug2
bei verfahrensrechtlichen Bescheiden
Nach dem Zusammenhang Besonders geregelte Fälle
131
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Inhalt und Form
Die Berufung1 :
Jede Berufung hat zu enthalten
(1) Berufungserklärung
(2) Berufungsbegründung
(3) Berufungsantrag
Schriftform*
§§ 63 ff AVG
ist auch durch eine von der Behörde aufgenommene Niederschrift gegeben, VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195 (verstärkter Senat !!)
132
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Die Berufung2 :
Die Entscheidung der Berufungsbehörde
..als unzulässig zurückweisen..
Sachentscheidung
Behebung und Zurückverweisung an eine Behörde unterer Instanz
Kassation (ersatzlose Behebung des angefochtenen BescheideszB nach Zurückziehung des Antrages im antragsbedürftigen Verfahren)
Für das Berufungsverfahren gilt: * es gibt kein Neuerungsverbot * es gibt kein Verschlechterungsverbot* die Berufungsbehörde ist an das Berufungsvorbringen nicht gebunden
133
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Zurückzuweisen ist eine Berufung, wenn .....
Unzulässig unbehebbare Mängel der Berufung verspätet (Vorsicht bei Verwendung der Worte „fristgerecht“ oder „binnen offener Frist“ )
kein Bescheid
Berufung unzulässig (kein Rechtsmittel statthaft) fehlende Berufungslegitimation
Keine Parteistellung Berufungsverzicht „alles bekommen“ (mangelnde Beschwer)
stringente Prüfung, niemals „a limine“ zurückweisen
Dokumentation im Akt
Achtung ! Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, so ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVGzu erteilen und die Berufung nicht „a limine“ zurückzuweisen.
134
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Die Berufung3 :
Die Berufung an den UVS
§ 67 h AVG ... „Widerspruch“ der belangten Behörde ?
UVS darf nur noch kassatorisch entscheiden (also aufheben oder bestätigen)
135
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Der Berufungsverzicht
1. Erst nach Erlassung des Bescheides ! (Verkündung oder Zustellung) Wurde der Berufungsverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlichen Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177), dh er wird nicht mit der Erlassung des Bescheides (durch Heilung) wirksam. Er steht daher einer dennoch erhobenen Berufung nicht im Wege.
2. Der Verzicht kann nur während der Rechtsmittelfrist erhoben werden und nur solange, als keine Berufung erhoben wurde.
3. Allenfalls beigesetzte Bedingungen sind unwirksam (Bedingungsfeindlichkeit des AVG, Ausnahme: materiellrechtliche Deckung)!
4. Die Erklärung muss ausdrücklich, dh zweifelsfrei erfolgen (Das Vorliegen ist von der Behörde streng zu prüfen).
5. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Die Berufungszurücknahme
schriftlichmündlichtelefonisch
schriftlichmündlichtelefonisch
• Nur während (offener) Rechtsmittelfrist.• Die Erklärung muss ausdrücklich, dh zweifelsfrei erfolgen (Das Vorliegen ist von der Behörde streng zu prüfen).• Allenfalls beigesetzte Bedingungen sind unwirksam (Bedingungsfeindlichkeit des AVG, außer Materiegesetz)!• Die Erklärung ist unwiderruflich.
§ 63 Abs 3 AVG Papier Fax Email
Papier Fax Email
136
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Die Berufungsvorentscheidung (BVE)
Instanz
Bescheid
BerufungsentscheidungInstanz
Berufung
Berufungsvorentscheidung
Ber
ufun
gV
orla
gean
trag
Mon
ate
1
2
3
4
5
6
§ 64a AVG
137
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0 Die Berufungsvorentscheidung²
Berufung zulässigund rechtzeitig
Berufung unzulässig oder verspätet
Grundsatz der Einheitlichkeit des VerfahrensParteien = alle Parteien des Hauptverfahrens
Sachentscheidung:
Vorlageantrag
Berufungsbehörde(entscheidet im normalen Berufungsverfahren)
Aufhebungin jeder Richtung Abänderungkeine Bestätigungkeine Zurückverweisung
Verfahren wird ausgeschiedenPartei = nur der verspätete/unzulässige Berufungswerber
Berufung mit BVEzurückweisen
Vorlage an Berufungsbehörde
"normale" Berufungsentscheidung:als verspätet oder unzulässig
zurückzuweisen
Achtung ! Eine BVE ist unzulässig, wenn sicher ein Vorlageantrag zu erwarten ist (so WALTER/THIENEL in„Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998“, Manz-Verlag 1999, Seite 67)
138
Ger
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LÖ
SC
H©
201
0 Die „Vorstellung“ gegen Mandatsbescheide
Mandatsbescheid
die Vorstellung
+ Bescheid ergeht ohne Ermittlungsverfahren+ nur zulässig, wenn (a) Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder (b) wenn wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind
+ Schriftform+ angefochtenes Mandat ist anzuführen+ bedarf keiner Begründung+ einzubringen binnen zwei Wochen, bei der Behörde die Mandat erlassen hat+ aufschiebende Wirkung nur bei Geldleistung+ remonstrativ
ErmittlungsverfahrenAußerkrafttreten des
Mandates
§ 57 Abs 2 AVG
139
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Die Wiederaufnahme des Verfahrens - § 69 AVG
von Amts wegen auf Antrag Als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn
(1) Bescheid vorliegt
(2) kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich
(3) ein Wiederaufnahmegrund gegeben (a) strafbare Handlung oder Bescheiderschleichung
neue Tatsachen, Beweismittel (b) Neuerungen + von Einfluß auf die Entscheidung
(c ) abweichende Vorfragenentscheidung
"Glaubhaftmachen"subjektive Frist objektive Frist (2 Wochen) (3 Jahre)
140
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71 AVG
Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtsfolgen unverschuldeter Fristversäumnis
nur verfahrensrechtliche Fristen
nur auf Antrag einer Partei
nur bei Vorliegen der zwei Gründe -
1) unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden oder nur minderer Grad des Versehens
2) Bescheid enthält - keine Rechtsmittelbelehrung - keine Rechtsmittelfrist - falsche negative Rechtsmittelbelehrung
141
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0Der Devolutionsantrag
§ 73 AVG
Rechtsbehelf gegen Säumnis der Behörde
Antrag
Entscheidung"erlassen"
..ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten (Achtung! Teilweise kürzere Fristen)
Devolutionsantrag
(schriftlicher Antrag der Partei auf Übergang der Entscheidungsbefugnis)
142
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0
Der Devolutionsantrag²§ 73 AVG
...der Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist....
erweiterte Prüfungsverpflichtung der sachlich in Betracht Oberbehörde (oder UVS)
Dokumentation der "verfahrensbeschleunigenden Schritte durch "Unterbehörde"
143
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0 Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung von Bescheiden
Abs 1 Abs 2 Abs 3 Abs 4
..über ein und dieselbeVerwaltungssache darfnur einmal rechtskräftigentschieden werden..
(Wird auch als Grundsatz „ne bis in idem“ bezeichnet)
..Bescheide aus denen niemandein Recht erwachsen ist..
(a) Leben/Gesundheit gefährdet
(b) volkswirt. Schaden
..zur Wahrung des öffentlichen Wohles..
(1) unzuständige Behörde
(2) strafgesetzwidriger Erfolg
(3) tatsächlich undurchführbar
(4) ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter Fehler
durch: + bescheiderlassende Behörde + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS
durch: + Behörde, die Bescheid in letzter Instanz erlassen hat
+ sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS
durch: + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
§ 68 AVG
144
Ger
t K
LÖ
SC
H©
201
0 Verfahrenskosten
Kosten der Beteiligten Kosten der Behörde
"Grundsatz der Selbsttragung"
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbsttragung
Barauslagen Vw-Abgaben
Kommissionsgebühren
..von der Partei ohne Gefährdung desnotdürftigen Unterhalts zu tragen..
145
Ger
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201
0 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
"verfahrenseinleitender" Antragstellerstellt Antrag
Mehrparteienverfahren
dringt nicht/nicht zur Gänze durch
dringt zur Gänze durch
Barauslagen sind zu tragen
Barauslagen = tragen(BKA-VD)
Barauslagen = tragen (WALTER/THIENEL)
Rechtsmittel ao Rechtsmittel/Rechtsbehelfe
es zahlt verfahrens-einleitender Antrag-steller, außer:1. Verschulden klar2. "Zwischenverfahren"3. nach RK des Bescheides (zB übergangene Partei)
"Zwischenverfahren"
Grundsatz: "Wer beantragt, zahlt."
146
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201
0 Das Vollstreckungsverfahren
Justizrecht Verwaltungsrecht
ZPO
Urteil EO
Umsetzung AVG
Bescheid VVG
147
Ger
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201
0
Organe der Vollstreckung
BVB BPD Gemeinden Gerichte(nicht in KÄRNTEN) (nur Geldleistungen)
„politische“ Exekution gerichtliche Exekution
148
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201
0 Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Titelbescheid
Erhebungen
Vollstreckungs-verfügung
Berufung
Anmerkungen:
+ muß vollstreckbar sein
+ kein neuerliches Ermittlungsverfahren
+ ein Bescheid
149
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201
0
Die Vollstreckungsmittel
Vermögenspfändung(Geldleistungen)
Ersatzvornahme(vertretbare Leistung)
Zwangsstrafen* (Geld oder Haft)
unmittelbarer Zwang(Vorführung)
unvertretbare Leistungen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
* auch gegen:- juristische Personen- eingetragene Personengesellschaften
Kostenvorauszahlungsauftrag(Bescheid nach AVG Berufung)
zuvor -
Androhung zuvor - A
ndrohung
150
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201
0 „Die einstweilige Verfügung“„Die einstweilige Verfügung“
Voraussetzungen
Zweck
Verfahren
(1) Die Verpflichtung steht fest oder ist wahrscheinlich(2) Es besteht eine „subjektive“ Gefahr der Vereitelung
+ Sicherung des Vollstreckungsverfahrens + Verhinderung der „Vereitelung“ einer Vollstreckung
- „reduziertes“ Ermittlungsverfahren- durch Vollstreckungsverfügung der Vollstreckungsbehörde anzuordnen- nur zulässig: wenn noch keine Exekution geführt wird oder der angestrebte Zweck anders nicht erreicht werden kann
nur Maßnahmen, die zur Sicherung der Leistung notwendig und unvermeidlich sind
151
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201
0 Kostentragung
der Verpflichteteder „Betreiber“
§ 11 VVG
152
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201
0 „Die Zwangsstrafe“„Die Zwangsstrafe“§ 5 VVG
Androhung der Zwangsstrafe
Verhängung der Zwangsstrafe
Vollziehung der Zwangsstrafe
Kein Bescheid !
Vollstreckungsverfügung = Bescheid
Faktische Amtshandlung
Achtung: Keine Geldstrafen gegen Körperschaften öffentliche Rechts !
153
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201
0 Rechtsschutz im Vw-Vollstreckungsverfahren
Vollstreckungsverfügung(Bescheid)
Berufung
Berufungsentscheidung(Bescheid)
Die 3 Berufungsgründe sind:(1) Vollstreckung unzulässig(2) Vollstreckungsverfügung stimmt mit Titelbescheid nicht überein(3) unzulässige Vollstreckungsmittel
1. Instanz: BVB/BPD
2. Instanz: LH/Lreg/SID
ohne aufschiebende Wirkung !
154
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201
0 Neu !
Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU- Verwaltungsvollstreckungsgesetz EU-VstVG), BGBl I 2008/3
• ab 1.3.2008 • Verfahrensrecht: VVG • Behörde: Vollstreckungsbehörden gemäß VVG
155
Ger
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201
0
Begriff :
„Die Zustellung ist das rechtlich geregelte Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen.”
Das Zustellgesetz
Hoheitsverwaltung
156
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201
0
Die Zustellung
die Zustellverfügung“Ergeht an: .....”
der eigentliche Zustellvorgang
“Heilung”
157
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201
0Übersicht - Änderungen im Zustellgesetz durch BGBl I 2008/5:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 ZustG Begriffsbestimmungen
§ 3 ZustG Durchführung der Zustellung
§ 4 ZustG Stellung des Zustellers
§ 5 ZustG Zustellverfügung
§ 7 ZustG Heilung von Zustellmängeln
§ 9 ZustG Zustellungsbevollmächtigter
§ 10 ZustG Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 12 ZustG Zustellung ausländischer Dokumente im Inland
2. Abschnitt: Physische Zustellung
Zustellung an den Empfänger:
§ 13 ZustG Zustellung an den Empfänger
§ 17 ZustG Hinterlegung
§ 18 ZustG Nachsendung
§ 20 ZustG Verweigerung der Annahme
§ 21 ZustG Zustellung zu eigenen Handen
§ 22 ZustG Zustellnachweis
§ 23 ZustG Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 24 ZustG Unmittelbare Ausfolgung
§ 24 a ZustG Zustellung am Ort des Antreffens
§ 26 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis:
§ 27 ZustG „Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare, Zustellnachweise“
3. Abschnitt: Elektronische Zustellung
§ 28 ZustG Anwendungsbereich § 29 ZustG Leistungen der Zustelldienste§ 30 ZustG Zulassung als Zustelldienst § 31 ZustG Aufsicht§ 32 ZustG Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes § 33 ZustG An- und Abmeldung § 34 ZustG Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen § 35 ZustG Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst§ 36 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 37 ZustG Zustellung an einer elektronischer Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37 a ZustG Unmittelbare elektronische Ausfolgung
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 38 ZustG Verweisungen
§ 39 ZustG Vollziehung
§ 40 Abs 5 und 6 ZustG Inkrafttreten
§ 41 ZustG Sprachliche Gleichbehandlung
158
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201
0Anwendungsbereich1
§ 1 ZustG: regelt den Geltungsbereich
§ 2 ZustG: Begriffsbestimmungen
Empfänger: die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Dokument: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form,insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung.Zustelladresse: eine Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse.Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, ......Elektronische Zustelladresse: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. POST: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 Postgesetz 1997, BGBl I 1998/18)Zustelldienst: die POST und ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs 1 bis 3 PostG 1997im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereichdes 3. Abschnitts.Ermittlungs- und Zustelldienst: der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 39 Abs 2 zu erbringen hat; Kunde: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.
159
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201
0 Anwendungsbereich2:
1. von Gerichten und Verwaltungsbehörden
2. in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten
3. vorzunehmende Übermittlung von Dokumenten
mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis
160
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201
0
Durchführung der Zustellung:
Besorgung des Zustellvorganges
durch die POST
Poststrukturgesetz BGBl 1996/201 idgF
Postgesetz 1997BGBl I 1998/18
PostordnungBGBl 1957/110 idgF
Behördenorgane
eigene Gemeinde andere Organe (Ausnahme !) (zB österr. Botschaft)
„gelbe Post“
§ 3 ZustG
Zustelldienst
physisch elektronisch
„anderer
Universaldienstbereiber“
Privater Zustelldienst Behörde
Leiter einer Anstalt(zB Strafvollzug)
unmittelbar vorgesetztes Kommando (Militär)
161
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201
0Stellung des Zustellers § 4 ZustG
„Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll. “
Haftung
162
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201
0Zustellverfügung§ 5 ZustG
„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werdensoll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnenund die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
Zu bestimmen sind also (soweit dies notwendig ist):
1. Der Empfänger (Geschlecht [Frau, Herr], Titel, akadem. Grad, Vor- und Familienname, allenfalls Geburtsdatum)2. Vertretungsbefugnis/ Zustellungsvollmacht erteilt ? 3. Die Abgabestelle3. Ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat.4. Ob eine Zustellung zu eigenen Handen vorzunehmen ist (zwingend im Bereich AVG/VStG nur bei: Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG, Ladung gemäß § 41 VStG und Strafverfügung [§ 48 Abs 2 VStG]). 5. Die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 ZustG wesentlichen Vermerke (Anmerkung: zB Ersatz-Empfänger-Ausschluss, Soldaten, Häftlinge).6. Die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.
163
Ger
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201
0 Abgabestelle(Ort der {zulässigen} Zustellung)Behörde Empfänger
..eine Zustellung im Inland ist nur an einer Abgabestelle zulässig, außer...
1. Einverständnis des Empfängers2. Ausfolgung bei der Behörde3. keine Zustelladresse vorhanden
Abgabestellen sind (Aufzählung ohne Rangordnung !!):
+ Wohnung oder sonstige Unterkunft+ Betriebsstätte+ Sitz+ Geschäftsraum+ Kanzlei+ Arbeitsplatz des Empfängers+ Ort einer Amtshandlung+ ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren angegebener Ort
keine Abgabestellen (im Sinne des ZustG) sind- Postfach- Abgabestelle, die untergegangen* ist (Haft, Wehrdienst)...- Postschließfach- offene Straße (aber Achtung: § 24 a ZustG)- Büro (nur Anrufbeantworter)
164
Ger
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201
0 Untergang der Abgabestelle
„längerfristige Abwesenheit“ …….. bedeutet längere Zeit hindurch andauernd, also
nicht : Die typisch berufsbedingte Abwesenheit unter Tags
nicht : Eine urlaubsbedingte Abwesenheit, eine Kur, Krankheit.
Wohl aber:
2 Monate (VwGH 21.6.2001, 2001/02/0050)4 Monate (OGH SZ 60/74)HaftstrafePräsenzdienst
Behörde muss die Umstände prüfen –
Erhebungen vor Ort (Hinweise auf ein Verlassen, Verlegen des Lebensmittelpunktes)
Befragung des Post-Zustellers (Wer angetroffen ? )
165
Ger
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201
0Mehrmalige Zustellung§ 6 ZustG
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
166
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201
0Heilung von Zustellmängeln1 § 7 ZustG
§ 7 ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt dieZustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokumentdem Empfänger (Anmerkung: auszugehen ist von einem „formellen Empfängerbegriff“) tatsächlich zugekommen ist.
keine Heilung bei fehlerhaften Bezeichnung der Person als Empfänger in der Zustellverfügung !
167
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201
0 “Heilung” von Zustellungsmängeln2
“heilbare” Mängel
“unheilbare”Mängel
Zustellvorgang Zustellverfügung
Sanierung in dem Zeitpunkt, in dem das (Original)Schriftstück dem von der Behörde angegebenenEmpfänger/Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommenist .
“Betroffener” muß sich gegenBescheidinhalt allenfalls wehren.
168
Ger
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201
0Änderung der Abgabestelle
Verwaltungsverfahren
Änderung der Abgabestelle durchPartei oder Zustellungsbevollmächtigten
Unverzügliche Mitteilung an die Behörde
keine Benachrichtigung
Zustellung an neue Abgabestelle
Zustellung durch Hinterlegung
(ohne Zustellversuch)
Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren
§ 8 ZustG:
169
Ger
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201
0Der Zustellungsbevollmächtigte1
Partei oder Beteiligter
natürliche Personenjuristische Personeneingetragene Personengesellschaften
kann bestellen
Zustellungsbevollmächtigte(r)
Behörde
(Hauptwohnsitz/befugter Vertreter im Inland)
ausschließlich als Empfänger zu bezeichnen
§ 9 ZustG:
170
Ger
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201
0Der Zustellungsbevollmächtigte²Der Zustellungsbevollmächtigte²
+ die Behörde hat an ihn zuzustellen (und nur an ihn !!) Zustellverfügung
+ ein Zustellungsbevollmächtigter für mehrere Parteien oder Beteiligte: die Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokuments an ihn bewirkt die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligten
+ Anbringen mehrerer Parteien oder Beteiligter ohne Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten: es gilt der an erster Stelle Genannte (automatisch) als Zustellungsbevollmächtigter
+ einer Partei/Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügt, kann seitens der Behörde die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werden (Frist: mindestens 2 Wochen) Voraussetzung: bestimmtes anhängiges oder für alle bei dieser Behörde künftig anhängig werdenden Verfahren Konsequenz bei Nichterfüllung des Auftrages: Zustellung durch Hinterlegung bei Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch (Achtung: diese Rechtsfolge ist anzukündigen) Dieser Auftrag ist nicht mehr zulässig, wenn - ein Zustellbevollmächtigter bestellt - inländische Abgabestelle geschaffen und der Behörde mitgeteilt
171
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201
0
Unterscheide !Unterscheide !
(„Vertretungs-“)Vollmacht
gemäß § 10 AVG
Zustellungsvollmachtgemäß § 9 ZustG
Postvollmacht gemäß § 13 Abs 2 ZustG
und §§ 150 ff PostO
172
Ger
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201
0Die „Postvollmacht“Die „Postvollmacht“
§ 13 Abs 2 ZustG §§ 150 ff PostO
+ der Bevollmächtigte ist kein Ersatzempfänger+ auch Zustellung von RSa möglich (Frage der Vollmacht)+ Zustellung auch zulässig, wenn Empfänger nicht regelmäßig an Abgabestelle anwesend+ Recht der Annahmeverweigerung + Postbevollmächtigter ist aber kein Empfänger im Sinne des ZustellG+ Postbevollmächtigter ist kein Zustellbevollmächtigter
173
Ger
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201
0Zustellung an den Empfänger§ 13 ZustG:
2. Abschnitt: „Physische Zustellung“
§ 13 Abs 1 : Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Empfänger(natürliche Person)
gegenüber Organen eines Zustelldienstes oder Gemeinde
bevollmächtigte Person
Vertreter(juristische Person)
Angestellte(r)einer zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugten Person
174
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201
0 Der Empfänger*
von der Behörde bezeichneter
Empfänger
Ersatzempfänger
Zustellverfügung
+ “erwachsen” (Einsichtsfähigkeit)+ empfangsbereit (Ausnahme: im gemeinsamen Haushalt lebend)
+ Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (nicht Kollege !)
+ an derselben Abgabestelle wohnend keine “Heilung”
bei Fehler !!* formeller Empfängerbegriff
Empfänger nicht anwesend Abgabestelle nicht untergegangen Ersatzempfänger anwesend keine Zustellung zu eigenen Handen verfügt
175
Ger
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201
0
Formen der Zustellung:Formen der Zustellung:
physischelektronisch
mitZustellnachweis
ohneZustellnachweis
durch öffentliche
Bekanntmachung
mitZustellnachweis
ohneZustellnachweis
RSa RSb
körperlich technisch
mit Telefax*
Einlegen
Zurücklassen
Anschlag an der Amtstafel
Edikt („Großverfahren“)
durch Ausfolgung
durch Ausfolgung
*Anmerkung: Die formlose Übermittlung eines Dokumentes per Fax ist keine Zustellung im Sinne des ZustG. (so WALTER/THIENEL, MSA Verwaltungsverfahren, 16. Auflage (2004), Seite 378)
E-Mail Elektronisches Kommunikationssystem
der Behörde
176
Ger
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SC
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201
0
Ersatzzustellung (RSb):
Zustellversuch an Empfänger
Ersatzempfänger
Voraussetzungen:+ Abgabestelle+ regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle
bereit nicht bereit
Zustellung durch
Übergabe
berechtigt unberechtigt
Hinterlegung HinterlegungZurück-lassung
Hinterlegung
.. wenn weder Empfänger noch Ersatzempfänger an Abgabe- stelle anwesend sind..
§ 16 ZustG:
177
Ger
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201
0 Zustellung durch Hinterlegung
1. bei RSa, wenn Empfänger beim Zustellversuch nicht anwesend
2. bei RSb, wenn weder Empfänger noch Ersatzempfänger anwesend
3. Änderung der Abgabestelle durch Partei ohne vorherige Meldung an Behörde
4. bei Annahmeverweigerung (und wenn Zurücklassung nicht möglich)
5. Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen mißachtet
§ 17 ZustG:
zuständige Geschäftsstelledes Zustelldienstes
GemeindeamtBehörde, wenn in der
Gemeinde der Abgabestelle gelegen
Wo ? 1. - 4. : 5.
aufforderndeBehörde
178
Ger
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201
0
Die Hinterlegungsanzeige
+ ist kein Bescheid
+ ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung
+ ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen (zB Einklemmen zwischen Tür und Türstock, ..)
+ Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß angebrachten Verständigung trägt der Empfänger !! Die Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, löst keine behördliche Ermittlungspflicht aus – den Empfänger trifft die Beweislast !!
+ Allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund (wenn kein Verschulden vorliegt)
+ Der Umstand der Zustellung (Anbringen/Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige) ist jedenfalls im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten (etwa bei einem Antrag auf Zustellung des Bescheides durch den [betreffend diese Zustellung ahnungslosen] Empfängers).
179
Ger
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201
0
Rechtsfolgen der Hinterlegung
Hinterlegung ohne
Zustellversuch
Hinterlegung mit
Zustellversuch
Dokument gilt als am Tag der Hinterlegung
als zugestellt
Dokument gilt als am 1. Tag der Abholfrist
als zugestellt
Hinterlegungsanzeige
bei Abwesenheit von Abgabestelle:Zustellung an dem der Rückkehr an Abgabestelle
innerhalb der Abholfrist folgenden Tag und
ein rechtzeitiges „Reagieren“ noch möglich
180
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201
0
§ 17 Abs 3 ZustG:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Tag der Abholfrist
„rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, um reagieren zu können
Der Umstand, das der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen.
*Konsequenz = bei Rückkehr: x + 14 Tage
*
Umstände prüfen ! Jedenfalls !
181
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201
0NachsendungNachsendung
Wann ?
Wohin ?
Durch wen ?
Wann nicht ?
Wenn der Empfänger sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
An eine andere inländische Abgabestelle.
1. durch Organe eines Zustelldienstes2. durch Organe der Behörde oder der Gemeinde, wenn die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellbar ist und im örtliche Wirkungsbereich der Behörde oder Gemeinde liegt
Wenn das Dokument den Vermerk „Nachsendung ausgeschlossen“ enthält.
§ 18 ZustG:
182
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201
0 Rechtsfolgen der Annahmeverweigerung
§ 20 ZustG
Zustellversuch
Verweigerung der Annahme (Verleugnen, Verstecken, ..)
Zurücklassen möglich Zurücklassen unmöglich
Zurücklassenan der Abgabestelle
Hinterlegung ohne Hinterlegungsanzeige
gilt mit Zurücklassung als zugestellt gilt mit 1. Tag der Abholfrist als zugestellt
Sonderregelung für das Verweigern der Unterschrift auf dem Zustellnachweis - § 22 Abs 2 ZustG: Gilt nicht als Annahmeverweigerung und hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht !!
183
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201
0
Zustellung zu eigenen Handen (RSa):
Zustellversuch(seit 1.1.2008: kein zweiter Zustellversuch !)
Hinterlegung
persönlich dritte Person + Postbevollmächtigte(r) für RSa-Sendungen + Kanzleiangestellte(r) bei berufsmäßigem Parteienvertreter
zuständige Geschäftsstelle des Zustelldienstes Gemeindeamt Zustellbehörde
wenn sie ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde hat, in die Abgabestelle liegt und ein Organ der Zustellbehörde zustellt
RSa (in Zustellverfügung) dann, wenn+ im Gesetz angeordnet (im AVG: Ladungsbescheid, im VStG: Ladung gem. § 41 VStG, Strafverfügung)
+ durch die Behörde angeordnet bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe
§ 21 ZustG:Siehe auch: § 21 AVG § 22 AVG
184
Ger
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201
0 Zustellnachweis§ 22 ZustG
physisch elektronisch
Übernehmer: + Unterschrift des Übernehmers unter Beifügung des Datums+ allenfalls Darstellung des Naheverhältnisses zum Empfänger
Zusteller: + Tatsache der Verweigerung der Unterschrift/Datum/ Naheverhältnis des Verweigerers zum Empfänger + unverzügliche Rücksendung des Zustellnachweises im Original an versendende Behördeoder + elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises (zB eingescannter Zustellnachweis) sofern nicht ausdrücklich von versendender Behörde ausgeschlossen
Siehe: Zustellformularverordnung 1982, BGBl II 1982/600 idF BGBl II 2008/152
Bürgerkarte„elektronischer“
Notizblockdes Zustellers
Unterschrift des Empfängers
Identifikation Authentifizierung
185
Ger
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201
0 Hinterlegung ohne Zustellversuch§ 23 ZustG
Wann ?
Wie ?
Wo ?
1. Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle durch die Partei2. Nichtbeachtung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Sofortige Hinterlegung des Dokuments (ohne vorangehenden Versuch Empfänger an der Abgabestelle anzutreffen). Flankierend (…soweit „zweckmäßig“…) : • Übermittlung/Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung durch Behörde oder Zusteller• Mündliche Mitteilung an Personen, die mit Empfänger in Verbindung treten können
1. bei zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes2. bei Gemeindeamt 3. bei der (versendenden) Behörde
Wirkung ? Dokument gilt am 1. Tag der Hinterlegung als zugestellt
186
Ger
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201
0Zustellung durch Ausfolgung
+ durch “erlassende” Behörde oder
+ durch andere Dienststelle nach Übermittlung
+ nur ein versandbereites Schriftstück
+ nur an den Empfänger (nicht Ersatzempfänger)
+ dieser ist zur Annahme verpflichtet
+ gegen Übernahmsbestätigung
+ Vorgang liegt im Ermessen der Behörde
+ bei Verweigerung der Übernahme: Hinterlegung ohne Verständigung
§ 24 ZustG
physischelektronisch
physisch
elektronisch
187
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201
0 Zustellung am Ort des Antreffens§ 24 a ZustG
Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn
1. zur Annahme bereit ist
oder
2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.
§ 22 Abs 2 – 4 ZustG [Zustellnachweis] ist anzuwenden. [Bestätigung der Übernahme des Dokuments].
188
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201
0
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
durch “großes Edikt”
durchAnschlag an der Amtstafel
+ im Großverfahren nach AVG+ hat zu enthalten: ++ Gegenstand des Antrages und Beschreibung ++ Frist von mind. 6 Wochen für Einwendungen ++ Hinweis auf Verlust der Parteistellung ++ Hinweis auf weitere ediktale Kundmachungen und Zustellungen+ als Einschaltung in der WIENER ZEITUNG und 2 weiteren weitverbreiteten Bundesländerzeitungen des Ausführungslandes
+ wenn Abgabestelle unbekannt oder+ Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind
+ die Zustellung gilt binnen 2 Wochen ab Anschlag als bewirkt- unzulässig bei -- Strafverfahren (gerichtl Verf., Vw-Strafverf, DisziplinarVerf)
-- Zustellbevollmächtigter vorhanden-- Änderung der Abgabestelle -- elektronische Zustelladresse bekannt
§ 25 ZustG:
189
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201
0Zustellung ohne Zustellnachweis§ 26 ZustG
Abs 1: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokumentzugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung* eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Abs 2: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorganbewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellungvon Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vomZustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
* Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf (vgl § 17 Abs 2 ZustG)
190
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201
0Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare;
Zustellnachweise
§ 27 ZustG: „Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnungnähere Bestimmungen über 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und 3. die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen zu erlassen. “
ZustellformularverordnungBGBl 1983/600 idF BGBl II 2008/152
191
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201
0Die elektronische Zustellung
3. Abschnitt: Elektronische Zustellung § 28 ZustG Anwendungsbereich
§ 29 ZustG Leistungen der Zustelldienste
§ 30 ZustG Zulassung als Zustelldienst
§ 31 ZustG Aufsicht
§ 32 ZustG Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes
§ 33 ZustG An- und Abmeldung
§ 34 ZustG Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen
§ 35 ZustG Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 36 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 37 ZustG Zustellung an einer elektronischer Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37 a ZustG Unmittelbare elektronische Ausfolgung
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Ger
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0Elektronische Zustellung1
mit Zustellnachweis
ohne Zustellnachweis
Bürgerkarte E-Mail elektronisches Kommunikationssystem der Behörde
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0 Elektronische Zustellung2 (§ 35 ZustG)Elektronische Zustellung2 (§ 35 ZustG)
Zustelldienst**(mittels Bescheid
des BKA zugelassen)
Behörde
Empfänger
Die „Verständigung“ durch den Zustelldienst an Empfänger hat zu enthalten: • Datum der Absendung der elektronischen Verständigung • die Internetadresse, an der das Schriftstück zur Abholung bereit liegt• das Ende der Abholfrist• das Erfordernis der Signierung durch Empfänger bei der Abholung (Bürgerkarte)• Hinweis auf Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung
elektronische Versendung physische Versendung
keine Abholung der zweiten elektronischen Zusendung binnen 24 Stunden
www.zustellung.gv.at
über das elektronische
Kommunikationssystem der Behörde*
*Achtung: Zustellung ohne Zustellnachweis !
** Zustelldiensteverordnung, BGBl II 2005/233 idF BGBl II 2008/354
dzt. Bundesrechenzentrum GmbH RAIFFEISEN Informatik GmbH
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0
Elektronische Zustellung3 Elektronische Zustellung3
Zustelldienst
Empfänger
Benachrichtigung des Empfängers durch den Zustelldienst : Dokument liegt zur (elektronischen) Abholung bereit
(elektronische) Abholung durch Empfänger:
sofort innerhalb der auf die Versendung folgenden 48 Stunden
Wiederholung der Verständigung durch Zustelldienst bei Nichtabholung
keine Reaktion binnen 24 Stunden: klassische Benachrichtigung (Papier)
elektronische Signatur mittels Bürgerkarte
Abholungidentifiziert
authentifiziert
automatisiert ausgelöste Signatur(im Innenverhältnis: Zustelldienst – Empfänger)
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0 Elektronische Zustellung4 Elektronische Zustellung4
Rechtswirkungen der ZustellungWann bewirkt ?
mit Zeitpunkt der Abholung
Aber: Wenn der Empfänger von der elektronischen Zustellung keine Kenntnis hatteund wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der der Zustellungder Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte : Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, doch wird sie mit dem der Rückkehr
an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam
keine Abgabestelle bekannt gegeben:• erster Werktag, nach Versendung der 2. elektron. Verständigung • mit dem Einlangen einer der beiden, wenn die 1. elektron. Verständigung ins Leere gegangen ist, innerhalb der Abholfrist („überholender Eingang“)
Abgabestelle bekannt gegeben: dritter Werktag nach Versendung an Abgabestelle
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0 Elektronische Zustellung5 Elektronische Zustellung5
Nicht-Abholung
Zustelldienst hat Behörde zu verständigen
Bereithaltung des Dokumentsdurch 2 Wochen durch den
Zustelldienst ab 1. Verständigung
dann Löschung des Dokuments
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Ger
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0 Elektronische Zustellung6 Elektronische Zustellung6
Abholung
bei Zustellung mit Zustellnachweis
Empfänger/bevollmächtigter Person identifiziert sich mit Bürgerkarte - Signatur
Zustelldienst: 1. Protokollierung der eingegangenen Daten (die Gesamtheit dieser bildet den Zustellnachweis)
2. Weiterleitung der Information an die Auftrag gebende Behörde
im Einzelfall
automatisiert
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Ger
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SC
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0Elektronische Zustellung7
Zustellung ohne Zustellnachweis
an eine von der Partei der Behörde
bekannt gegebene E-Mail-Adresse
über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
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Ger
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LÖ
SC
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0Die Zeit der ZustellungDie Zeit der Zustellung
jederzeit !!
also auch …………………..
+ an Sonn- und Feiertagen
+ zur Nachtzeit
200
Ger
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SC
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0 Konsequenzen einer fehlerhaften Zustellung
irrelevante Fehler
heilbareFehler
unheilbare Fehler
Zustellung ist bewirkt
Rechtsfolgen lautGesetz/Behörde
Zustellung ist bewirkt
Zustellung nicht bewirkt
Rechtsfolgen lautGesetz/Behörde
neuerliche Zustellung erforderlich
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Ger
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0 Das Problem der “übergangenen Partei”
keine Rechtskraft!!!!
weil weil
am Verfahren nicht beteiligt
Zustellung erreicht nicht ihr Ziel
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Ger
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0Wichtige „Bücher“ im Verwaltungsverfahren
Grundbuch
Firmenbuch
Wasserbuch
Eisenbahnbuch
Wo ? Rechtsquelle
Bezirksgericht(§ 118 JN)
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl 1955/39 idgFAllgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz 1930, BGBl 1930/2 idgF§§ 431- 446 , 453, 297 a ABGB
Gerichtshof 1. Instanz (zB LG)(§ 120 JN)
Firmenbuchgesetz, BGBl 1991/10 idgF
BVB, geführt vom Landeshauptmann
(§ 124 WRG)
§§ 124 - 126 WRG, BGBL 1959/215 idgFWasserbuchV BGBl 1948/201 idgF
BG am Sitz des LG(§ 118 JN)
Eisenbahnbuch-Anlegungsgesetz, BGBl 1930/777 und BGBl 1934/233
Bergbuch BG Klagenfurt für K(§ 118 JN)
§ 40 MinroG BGBl I 1999/38
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