grassamenvermehrung in dänemark - analyse der vertraglichen … · 2014. 7. 29. · hütter, j....
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Bachelorarbeit
im Studiengang Agrarwissenschaften
in der Fachrichtung Agrarökonomie
Grassamenvermehrung in Dänemark
- Analyse der vertraglichen Regelungen
Vorgelegt von:
Kristian Kabel
Matrikelnummer: 6171
Kiel, den 20. November 2013
Erstgutachter: Prof. Dr. Jens-Peter Loy
Zweitgutachterin: JProf. Dr. Birgit Schulze
Institut für Agrarökonomie
Abteilung Marktlehre
Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... I
Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... II
Tabellenverzeichnis ........................................................................................................... II
Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................... III
1. Einleitung ................................................................................................................... 1
2. Hintergrund ................................................................................................................ 2
2.1 Die DLF und ihre Grassamenvermehrung ................................................................ 2
2.2 Ermittlung der Anbauflächen ................................................................................... 4
2.3 Ermittlung der Preise ............................................................................................... 5
2.4 Chronologie ............................................................................................................. 6
3. Vorgehen.................................................................................................................... 6
4. Der Vertrag ................................................................................................................ 7
4.1 Regelungen .............................................................................................................. 8
4.2 Auszahlung .............................................................................................................. 9
5. Analyse .................................................................................................................... 11
5.1 Koordination .......................................................................................................... 12
5.2 Risikoverteilung ..................................................................................................... 13
5.3 Moral Hazard ......................................................................................................... 16
5.4 Hold-Up ................................................................................................................. 18
5.5 Diskriminierung ..................................................................................................... 21
6. Zusammenfassung .................................................................................................... 23
Literaturverzeichnis ............................................................................................................ i
Anhang .............................................................................................................................. ii
Vertragsbedingungen für die Zucht von Klee- und Grassamen
für Dansk Landbrugs Frøselskab (DLF) AmbA ............................................................. ii
Vermehrungsvertrag .................................................................................................... xv
Abrechnungsauszug zur Lagerhaltung ........................................................................ xvi
Erklärung ........................................................................................................................ xvi
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geografische Konzentration der Anbaugebiete S. 03
Quelle:
Hütter, J. (April 2010), aus Dollinger, L., „Die Situation der
Vermehrung von ausgewählten Gräsern und kleinkörnigen
Leguminosen in Bayern“, München 2010
Abbildung 2: Verteilung der Grasmengen in der EU 27 S. 05
Quelle: DLF, Prograss Nr. 3 2013, Roskilde 2013
Abbildung 3: Vergleich Deckungsbeiträge wichtiger Früchte S. 14
Datenquelle: DLF, Tidskrift for Frøavl 6/2013
Abbildung 4: Entwicklung der Deckungsbeiträge von Deutschem S. 15
Weidelgras und Winterweizen für die Jahre 2003 bis 2012
Datenquellen:
Deckungsbeiträge: Tidskrift for Frøavl 6/2013;
Graspreise: pers. Mitteilung, Anders Mondrup
Abbildung 5: Iso Deckungsbeitrag von Gras mit S. 20
Alternativverwendung Winterweizen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Basisqualitätsnormen der Samen S. 09/10
DLF AmbA, Kontraktbetingelser
III
Abkürzungsverzeichnis
A/S
Aktieselskab (Aktiengesellschaft)
AmbA Andelsselskab med begrænset ansvar (vergleichbar mit der deutschen GmbH)
DB Deckungsbeitrag
DLF Dansk Landbrugs Frøselskab
VB Vertragsbedingungen
1
1. Einleitung
Seit ewigen Zeiten schließen Menschen Verträge um ihre Handlungen zu
koordinieren und dadurch eine größere Effizienz zu erreichen.
Auch in der Landwirtschaft sind vertragliche Vereinbarungen und Regelungen an
der Tagesordnung. Landwirtschaftlicher Vertragsanbau ist ein stetig wachsender
Sektor und ein ständiges Ausloten von Verhandlungspositionen und vor allem von
Verhandlungsmacht zwischen den Vertragspartnern. In erster Linie werden
Verträge jedoch geschrieben weil es Transaktionskosten, Informationsbarrieren
oder mangelnde Standardisierung gibt, welche gut funktionierenden Märkten im
Wege stehen (Alexander, C. et al., 2012, S. 970). In der Literatur wird zwischen
vollständigen und unvollständigen Verträgen unterschieden. Allerdings würde so
ziemlich jeder Ökonom bestätigen, dass aktuelle Verträge unvollständig sind oder
zu sein scheinen. Viele Verträge sind eher unbestimmt in einigen
Schlüsselbereichen bzw. beinhalten diese gar nicht (Tirole, J., 1999, S. 741).
Es kann also durchaus sehr kompliziert sein Verträge so zu schreiben, dass man
zum einen seine eigenen Interessen durchsetzt und zum anderen einen geeigneten
Vertragspartner findet, welcher unter den gegebenen Restriktionen seinen Nutzen
maximieren kann und will.
Diese Arbeit soll analysieren wie Probleme, vor allem im landwirtschaftlichen
Vertragsanbau, in dem Vertrag zur Grassamenvermehrung für die Dansk
Landbrugs Frøselskab (DLF) gelöst wurden. Der Vertrag hat sich seit über 90
Jahren entwickelt und wurde durch viele Erfahrungen geprägt. Dadurch konnte
der Vertrag im Laufe der Zeit immer weiter verbessert werden und bietet nun eine
Reihe effektiver Lösungen für viele generelle Probleme in der Vertragsgestaltung.
Der folgende Beitrag möchte versuchen diese Erfahrungen und dieses Wissen in
der Vertragsgestaltung zu beleuchten und für den Leser verständlich darzustellen.
2
2. Hintergrund
2.1 Die DLF und ihre Grassamenvermehrung
Die DLF AmbA (Andelsselskab med begrænset ansvar, vergleichbar mit der
deutschen GmbH) ist eine Genossenschaft dänischer Landwirte. Ihren Ursprung
hat sie in einem Zusammenschluss einiger dänischer Landwirtschaftsverbände im
Jahre 1906. Die Produktion der entstandenen DLF AmbA wuchs stätig und
gipfelte in den 1920er in einer Überproduktion. Daraus resultierte ein besonderer
Fokus des Unternehmens auf einen vertraglich geregelten Anbau von Grassamen.
Im Oktober des Jahres 1988 übernahm die DLF AmbA die Mehrheitsanteile der
Saatenhersteller Trifolium Silo und der SN-Frø A/S. Hieraus entstand die DLF
Trifolium A/S. Die DLF AmbA besitzt heute über 95% der Anteile der DLF
Trifolium A/S und produziert mit ihren knapp 5400 Mitgliedern auf über 60.000
ha Saaten für die DLF Trifolium A/S. Damit ist die DLF Trifolium A/S
Weltmarktführer für Klee- und Grassaaten (www.dlf.com).
Im Wirtschaftsjahr 2012 wurde ein Umsatz von 2.001.000.000 DKK verbucht,
was ca. 268.284.301 € entspricht (Danish Agriculture and Food Council, Facts
and Figures – Danish Agriculture and Food 2012, 2012, S. 5).
Der Hauptsitz der DLF Trifolium A/S ist in Roskilde, Dänemark. Darüber hinaus
hat sie Tochtergesellschaften und Niederlassungen in England, Schottland, China,
USA, Deutschland, Frankreich und der Tschechischen Republik. 55 % der
gesamten europäischen Gräserproduktion wird durch die DLF Trifolium A/S
bedient (Hütter Joachim, Fachtagung DLF 48, 2007).
In Dänemark steht der DLF Trifolium A/S nur ein Konkurrent gegenüber
(Hunsballe Frø A/S). Insgesamt werden in Dänemark auf ca. 80.000 Hektar Gras-
und Kleesamen angebaut. Weltweit werden ca. 500.000 Hektar angebaut wovon
jeweils 40% auf die USA und die EU fallen (www.lf.dk).
Über die Grenzen Dänemarks hinaus kommt die Konkurrenz auf EU-Ebene vor
allem aus den Niederlanden und auf dem Weltmarkt vorrangig aus den USA. Die
DLF Trifolium A/S ist bestrebt alle Vermehrungen so weit wie möglich innerhalb
Dänemarks zu halten und weicht hiervon nur in Ausnahmefällen ab, z.B. für
3
besondere Kleesamen, welche auf den Schwedischen Inseln das ideale Klima
vorfinden (Hindbo, L.J., Interview 08.2013).
Dies ist zwar hauptsächlich den Besitzverhältnissen der DLF Trifolium A/S
geschuldet, jedoch liegt Dänemark auch in einem klimatisch begünstigten Raum.
Das maritime Klima mit den relativ milden Wintern und feuchten Frühjahren
kommt dem Wachstum der Gräser sehr entgegen.
Abbildung 1: Geografische Konzentration der Anbaugebiete Quelle: Hütter, J. (April 2010)
Außerdem ist der Ertrag von Grassamen in Dänemark im Vergleich zu Getreide
relativ hoch. Der Ertrag von Winterweizen ist lediglich 7mal höher als der von
Deutschem Weidelgras. Dies bedeutet, dass die Konkurrenz durch den
Winterweizen in anderen Ländern der EU stärker ist und dänische Landwirte eher
zu Grassamen tendieren (DLG Fachtagung 50, 2009, S.19).
Im Anbau werden die Landwirte durch regionale Berater unterstützt und
kontrolliert. Auch die Verträge werden durch die Berater geschlossen.
Der Anbau von Grassamen ist relativ arbeitsextensiv. 85-90% der Produktion
werden im Frühjahr als Untersaat unter Sommergerste ausgebracht. Die 10-15%,
welche im Herbst ausgebracht werden, können zur Feinregulierung der
Produktion je nach Marktlage genutzt werden (Hindbo, L.J., Interview 08.2013).
4
Nach der Ernte der Deckfrucht im August und der Vernalisation im Winter folgen
lediglich Pflanzenschutz, Düngung, und eventuell wachstumsregulierende
Maßnahmen. Die Ernte im darauffolgenden Sommer erweist sich jedoch als
schwierig, da das Erntefenster sehr kurz (etwa 14 Tage) und günstiges Wetter die
Voraussetzung ist. Nach der Ernte ist ein zügiges Belüften und Trocknen (auf
12% bzw. 13%) der Saat unerlässlich, da andernfalls die Qualität des Erntegutes
stark sinkt. Hierzu sind ausreichend Kapazitäten unumgänglich, da die Abholung
erst im ersten Quartal des Folgejahres erfolgt (DLF, Kontraktbetingelser, 2013).
Als Kapazität müssen etwa 0,3 m3 pro 1dt berechnet werden (DLF,
Dyrkningsvejledning S. 3, auf www.dlf.dk).
2.2 Ermittlung der Anbauflächen
Zur Vorstandssitzung im Herbst jeden Jahres werden die neuesten Zahlen zur
Nachfrage durch die regionalen Verkäufer bzw. Manager vorgelegt. Die erwartete
Nachfrage für das übernächste Wirtschaftsjahr wird aus bereits abgeschlossenen
Verträgen mit Großhändlern für das betreffende Jahr berechnet. Die Großhändler
erhalten mitunter Ermäßigungen von bis zu 10% auf den Preis am Lieferdatum.
Dadurch ergibt sich für beide Seiten ein Vorteil aus einer frühen
Abnahmevereinbarung. Nach Verrechnung der voraussichtlichen Lagerbestände
(Max. Lagerkapazität DLF 20-30.000t) zu Beginn des übernächsten
Wirtschaftsjahres, ergibt sich die notwendige Produktion des nächsten Jahres.
Beispielhaft zeigt Abbildung 2 wie eine solche Prognose für ein Gleichgewicht
für die EU-27 aussieht. Die resultierende Produktionsmenge wird durch die
Produktionsleitung mithilfe von Ertragsprognosen bzw. –durchschnitten,
Lagerhaltungsbeständen, Import- und Exportmengen sowie dem Verbrauch in
eine benötigte Anbaufläche umgerechnet (Buck, H.-J., Interview, 10.2013).
5
Abbildung 2: Verteilung der Grasmengen in der EU 27 Quelle: DLF, 2013
2.3 Ermittlung der Preise
Am Ende des Wirtschaftsjahres sind die gesamten erwirtschafteten Erlöse
bekannt. Nach Abzug der „Overhead“-Kosten, also der Kosten für die Ausübung
der Geschäfte, ergibt sich eine Summe, welche für Rücklagen, Investitionen und
Auszahlungen zur Verfügung steht. Der durch den Aufsichtsrat kontrollierte und
abgesegnete Auszahlungsbetrag liegt immer über dem der Konkurrenten. Erst von
den übrigen Geldern werden Investitionen getätigt und Rücklagen gebildet. Da
dieser Betrag jedoch immer noch sehr hoch ist, kann die DLF in moderne Technik
investieren und hat so immer einen Innovationsvorsprung gegenüber ihren
Konkurrenten (Buck, H.-J., Interview, 10.2013).
6
2.4 Chronologie
Die Chronologie des gesamten Prozesses verläuft folgendermaßen:
Ermittlung der weltweiten Nachfrage durch Verkäufer bis Dezember
Ermittlung der benötigten Anbaufläche
Vertragsabschlüsse mit den Landwirten durch einen von 20 regionalen
Beratern
Landwirte bringen die Saat aus, Düngen, betreiben Pflanzenschutz und
Ernten
Landwirte trocknen die Saat und lagern sie ein
Berater zieht Proben aus dem Lager und ermittelt Qualität
Auf Basis der Proben erhalten die Landwirte am 11.12. 75% des
erwarteten Erlöses des Verkaufs im Sommer
Abholung des Saatgutes im ersten Quartal des Folgejahres
Endgültige Bezahlung der Landwirte am 11.06. nach tatsächlich erlöstem
Preis
Der gesamte Prozess von der Ermittlung der Nachfrage und den
Vertragsabschlüssen bis zur endgültigen Bezahlung erstreckt sich über 2,5
Jahre.
(Hindbo, L. J., Interview, 08.2013)
3. Vorgehen
Im Folgenden soll ein Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen (siehe
Anhang) mithilfe vertragstheoretischer Literatur untersucht werden. Die
Grundlage dieser Arbeit bilden der im Original nur in dänischer Sprache
vorliegende Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen. Um die
folgende Analyse des Vertrages auch für nicht-dänisch-sprachige Leser
nachvollziehbar zu machen, wurde der Vertrag ins Deutsche übertragen.
7
Für die Klärung von Detailfragen und Hintergrundinformationen in Bezug auf die
Vertragsbedingungen und deren Umsetzung fanden Gespräche mit Lars J. Hindbo
,Grassamenvermehrungsberater der DLF für die Region Midt- & Østjylland (am
20.08.2013), und Hans-Joachim Buck, General Manager DLF Deutschland (am
28.10.2013), statt und gingen an den gekennzeichneten Stellen in die Analyse der
Vertragsbedingungen mit ein.
Es soll die vertragstheoretische Grundlage erklärt werden und im Anschluss
anhand des Vertrages dargestellt werden, wie mit den theoretischen Problemen
umgegangen wird. Außerdem soll versucht werden Lücken im Vertragswerk zu
entdecken und den Vertrag gegebenenfalls zu verbessern.
4. Der Vertrag
„Ein Vertrag besteht aus sämtlichen institutionellen Vorkehrungen, welche die
Möglichkeiten der strategischen Interaktionen von individuellen
Entscheidungsträgern definieren, beeinflussen und koordinieren“ (Schweizer, U.,
1999, S. 5).
In der Literatur wird ein Vertrag von jedem Autor anders definiert. Daher geht
diese Arbeit davon aus, dass es keine allgemeingültige Definition für einen
Vertrag gibt. Hier sei diese gewählt, weil sie die für diese Arbeit passendste ist.
Im Folgenden soll der Vermehrungsvertrag bzw. die Vertragsbedingungen der
DLF näher beschrieben werden. Dies soll helfen die spätere Analyse besser
nachvollziehen zu können. Als Quelle dienen hier natürlich hauptsächlich der
Vertrag und die Vertragsbedingungen wie im Anhang dargestellt. Bei dem hier
behandelten Vertrag handelt es sich um einen sortenindividuell standardisierten
Vertrag zwischen dem Landwirt und der DLF.
8
4.1 Regelungen
Der Landwirt stellt das Land, erledigt Bodenbearbeitung, Aussaat,
Pflanzenschutz, Ernte und Trocknung. Die DLF liefert das Basissaatgut und
verpflichtet sich immer qualitativ besseres Saatgut zu liefern als geltende EU-
Bestimmungen vorschreiben. Die DLF kümmert sich um die Abholung, die
Reinigung und die restliche Verarbeitung. Außerdem werden die Landwirte durch
die 20 regionalen Berater in anbautechnischen Fragen unterstützt (www.dlf.dk).
Es gibt keine vertraglich geregelten Pflanzenschutzmaßnahmen oder anderweitige
Vorgaben, es gibt jedoch Qualitätsnormen, welche bei der Lieferung eingehalten
werden müssen. Hierunter fallen vor allem Reinheit und Keimfähigkeit, die
zentralen Qualitätsansprüche für Samen (Hindbo, L. J., Interview, 08.2013).
Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann die Ware im schlimmsten Fall
nicht als Handelsware abgenommen werden. Die DLF verpflichtet sich jedoch,
nach Mitteilung an den Landwirt, die Ware „bestmöglich“ abzusetzen. Die
Landwirte sind verpflichtet die Vermehrung auf eigene Rechnung zu versichern.
Erst mit der Abholung übernimmt die DLF die Versicherung der Ware.
Die Auszahlung erfolgt traditionell an zwei Terminen im Jahr (am 06.12. und
06.06. eines jeden Jahres waren früher Zinsen und Tilgungen von Krediten fällig).
75% des erwarteten Erlöses für die zuvor, durch den regionalen Berater, ermittelte
Qualität werden am 6. Dezember des Erntejahres ausgezahlt.
Der erwartete Erlös ergibt sich aus den bereits abgeschlossenen
Abnahmeverträgen und laufenden Verkäufen an Großhändler. Der hieraus
ermittelte durchschnittliche Erlös gibt Auskunft über den zu erwartenden Erlös am
Ende des Wirtschaftsjahres. Wobei zu bemerken ist, dass sich der Absatzmarkt
beispielsweise in Deutschland (35 – 40.000 t Verbrauch/Jahr) zu einer Hälfte aus
Rasenmischungen und zur anderen Hälfte aus landwirtschaftlichen Mischungen
zusammensetzt. Während die Absätze von Grassamen für Rasenmischungen
relativ stabil bleiben, kommt es bei landwirtschaftlich genutzten Samen eher zu
konjunkturbedingten Schwankungen. Da die meisten Abnehmer solcher
Mischungen Milchviehbetriebe sind, ist das Absatzvolumen mit dem Milchpreis
korreliert (Buck, H.-J., Interview, 10.2013).
9
Am 6. Juni des Folgejahres, wenn die DLF die Ware verkauft hat und weiß wie
hoch der Preis ausgefallen ist, wird mit den realen Zahlen abgerechnet und die
Differenz zum bereits ausgezahlten Betrag überwiesen. Diese Tatsache macht den
Anbau von Grassamen zu einer Vereinbarung, welche zu einem großen Teil auf
Vertrauen der Landwirte gegenüber der DLF basiert. Was jedoch dadurch
abgeschwächt wird, dass die DLF eine Genossenschaft ist, welche den
Landwirten, die für sie anbauen, selbst gehört und durch den Aufsichtsrat, welcher
aus Landwirten besteht, kontrolliert wird.
4.2 Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt wie bereits in Abschnitt 4.1 erwähnt in zwei Schritten. Ein
sogenanntes „Split pricing“ (Eaton, C., et al., 2001, S.78). Außerdem ist sie an
Qualitätsstandards gekoppelt, welche durch die Vertragsbedingungen festgelegt
werden. In Tabelle 1 ist ersichtlich aus welchen Normen sich die später
abgerechnete Reinware berechnet.
Tabelle 1: Basisqualitätsnormen der Samen Quelle: Kontraktbetingelser
Art
Rotklee
Luzerne
Hornklee
Weißklee
Schwedenklee
Hopfenklee
Wiesen-Lieschgras
Deutsches Weidelgras
Welsches Weidelgras
Knaulgras
Wiesenschwingel
Rotschwingel
Schafschwingel
Borstschwingel
Gewöhnliche Rispe
Wiesenrispe
Straußgras
Samen anderer
Pflanzenarten, %
0,3
0,3
0,5
0,5
0,5
0,3
0,3
0,1
0,1
0,1
0,2
0,2
0,2
0,2
0,5
0,3
0,2
Gereinigte, keimfähige
Samen, %
92
92
94
94
92
92
91
93
95
89
93
91
87
87
87
85
87
10
Rohrschwingel
Hybridweidelgras
Einjähriges Weidelgras
Wiesenschweidel
0,1
0,1
0,1
0,1
93
95
95
85
In einem Beispiel auf den Seiten xii-xiv des Anhangs wird die Methode der
Auszahlungsberechnung deutlich. Hier wird die Reinheit pro 0,1% Abweichung
vom Normwert „Saat von anderen Pflanzen“ um 5% erhöht bzw. gesenkt.
Danach wir der Prozentsatz reine, keimfähige Saat errechnet und mit dem Preis
für Normalqualität und dem Wert für Normalqualität zu einem Abrechnungspreis
verrechnet.
Abrechnungspreis des Vermehrers:
=
Bezahlt wird außerdem ein Zuschuss zur Lagerhaltung von 0,0007 DKK/kg
Reinware und Tag. Jedoch bis zum 01.09. grundsätzlich 0,18 DKK/kg, erst
danach wird tagesweise bis zum Zeitpunkt der Abholung abgerechnet. Auffällig
ist, dass diese Vergütung in den Verträgen nicht erwähnt wird, sondern lediglich
aus den Abrechnungen ersichtlich ist (Siehe „Abrechnungsauszug zur
Lagerhaltung“ im Anhang). Zwar erhält jeder Vermehrer eine Broschüre, in der
die Rechte und Pflichten mitgeteilt werden (Anders Mondrup, Persönliche
Mitteilung), jedoch sind die Preise nicht im Vertragswerk festgehalten.
Im ersten Abrechnungszeitraum werden also 75% des erwarteten
Auszahlungsbetrages im Sommer, abzüglich 75% der geschätzten totalen
Behandlungskosten durch die DLF ausgezahlt. Addiert werden hierzu die
Zuschüsse für Lagerhaltung bis zum 11.12. Im zweiten Abrechnungszeitraum
wird dann nach genauer Analyse abgerechnet. Addiert werden auch hier wieder
die Zuschüsse zur Lagerhaltung. Abgezogen werden jedoch die Kosten für die
Verladung beim Landwirt, die Reinigungskosten, Analysekosten,
Zertifizierungskosten und eine Produktionsabgabe an die DLF von 0,4%.
11
Des Weiteren behält die DLF 5% der Erlöse für fünf Jahre als Sicherheit ein.
Diese werden nach Ablauf der fünf Jahre zuzüglich Zinsen an die Landwirte
zurückgezahlt.
Diese Art der Auszahlung an nur zwei Terminen im Jahr ermöglicht es der DLF
die zeitweise hohen Geldbeträge auch Betriebsstärkend einzusetzen (Hindbo, L.J.,
Interview, 08.2013).
5. Analyse
Verträge müssen eine Partizipation sicherstellen, anreizkompatibel und
widerspruchssicher sein (Alexander, C. et al., 2012, S. 971).
Um eine Partizipation sicherzustellen, muss der Landwirt durch den Vertrag in der
Weise kompensiert werden, dass sein Payoff durch die Erfüllung des Vertrages
mindestens so hoch ist, wie die nächstbeste Alternative der Ressourcennutzung
(Alexander, C. et al., 2012, S. 971). Oder zumindest muss die Chance hoch sein,
einen wesentlich höheren Payoff zu erzielen.
Vor allem jedoch die Anreizkompatibilität ist, vor dem Hintergrund, dass die DLF
insbesondere auf sehr hohe Qualität und geringe Kosten prioritär achtet, ein
wichtiger Baustein des Vertrages. Anreizkompatibilität bedeutet, dass gut
ausgearbeitete Verträge ein sehr gutes Anreizschema bieten. Zum Beispiel könnte
ein Vertrag Bonuszahlungen beinhalten, welche die Landwirte dazu motivieren,
gewisse Qualitätsnormen oder -ziele zu erreichen. Sind die Anreize jedoch nur
gering und können die Extraausgaben, welche getätigt werden, um die Ziele zu
erreichen, nicht gedeckt werden, macht es aus ökonomischer Sicht keinen Sinn für
den Landwirt Anstrengungen zu tätigen, um Qualitätsnormen oder -ziele zu
erreichen (Alexander, C. et al., 2012, S. 971,973).
12
5.1 Koordination
Die Koordination ist vor allem in Hinblick auf die Effizienz der nachgelagerten
Arbeitsschritte von großer Bedeutung. Das Basissaatgut wird dem Landwirt
rechtzeitig vor der Aussaat zum Verkaufspreis frei Hof geliefert. Die Abrechnung
erfolgt immer zum nächstgelegenen Abrechnungstermin (11.12. oder 11.06.).
Auch ist eine Rückgabe des Saatgutes vertraglich geregelt und terminiert (VB
A.3.). In der gesamten Vertragslaufzeit steht den Landwirten ein Berater zur Seite,
welcher auf der einen Seite eine Hilfe für die Landwirte darstellt, auf der anderen
Seite aber auch eine wichtige koordinatorische Instanz der DLF darstellt. Durch
ihn kann ein ordnungsgemäßer Anbau und eine ordnungsgemäße Lagerung
überwacht werden, sowie Quantitäten und Qualitäten der sich im Lager
befindlichen Ernte eingeschätzt werden um eine optimale Abholung zu
ermöglichen.
Die Abholung wird sowohl organisatorisch, als auch finanziell vollständig von der
DLF übernommen. Lediglich die Verladezeit zahlt der Vermehrer, was eine
zügige Verladung durch den Landwirt und dadurch Kosteneinsparungen sichert.
Die Transportkosten werden jedoch in der Berechnung der Auszahlungspreise
abgerechnet, und so werden die Gesamttransportkosten gleichmäßig auf alle
Landwirte verteilt. In Ausnahmefällen kann, nach vorheriger, vertraglich
terminierter Absprache, eine Lieferung durch den Landwirt erfolgen. Tritt dieser
Fall ein, so übernimmt die DLF die Fahrtkosten (VB C.8.). Dies kann Sinn
machen, wenn ein Landwirt nur wenig Produziert hat und es finanziell und/oder
organisatorisch keinen Sinn macht einen Lastzug zu schicken.
Gesamtunternehmerisch ist es von Vorteil wenn die DLF alle Transporte (bis auf
die angesprochenen Ausnahmen) übernimmt. Zum einen werden hierdurch
Arbeitsspitzen bzw. ein Leerlauf der nachfolgenden Reinigungs- und
Sortieranlagen minimiert und somit die Leistung optimiert, zum anderen spielen
zunehmende „economies of scale“ eine Rolle, welche die abnehmenden
Grenzkosten bei hoher Auslastung des Transports ausnutzen. Dies impliziert, dass
die DLF Geld dadurch spart, dass sie den Transport durchführen, anstatt eine
Lieferung durch die Landwirte zu verlangen, welche durch eine höhere vertraglich
13
geregelte Auszahlung kompensiert werden müsste, um ihre
Partizipationsanforderungen zu befriedigen (Alexander, C. et al., 2012, S. 978).
5.2 Risikoverteilung
Ein großer Aspekt der Vertragstheorie ist die Risikoverteilung. Generell wird
zwischen risikoaversem, risikoneutralem und risikoaffinem Verhalten
unterschieden. Die DLF als großes Unternehmen und Weltmarktführer soll hier
risikoneutrales Verhalten unterstellt sein, da sie eine große Marktmacht hat und
daher das Risiko von vornherein gering ist. Beim Vermehrer muss man wohl
zwischen risikoaversem und risikoneutralem Verhalten unterscheiden. Da der
Vertrag standardisiert ist und für jeden Vermehrer dieselben Vertragsbedingungen
gelten, kann man nicht beide Bedürfnisse in vollem Umfang befriedigen.
Allerdings ist es wichtig einen Kompromiss zu finden, welcher für beide,
risikoaverse und risikoneutrale Landwirte, lukrativ ist (Alexander, C. et al., 2012,
S. 973).
Die fünf häufigsten Gründe für landwirtschaftlichen Misserfolg sind schlechtes
Anbau-Management, Klimakatastrophen, Pest-Epidemien, Marktversagen und
schwankende Preise (Eaton, C., et al., 2001, S.78).
Im Fall der Grassamenvermehrung für die DLF sind alle Landwirte dazu
verpflichtet ihren Anbau zu versichern bis das getrocknete Erntegut durch die
DLF abgeholt wurde. Damit sind Pest-Epidemien und Klima-Katastrophen
abgedeckt. Schlechtes Anbau-Management, Marktversagen und schwankende
Preise werden von den Versicherungen nicht berücksichtigt.
Vom Zeitpunkt der Abholung an übernimmt die DLF die Verantwortung. Werden
jedoch Schäden, welche aus einem Fehlverhalten des Landwirtes resultieren, zum
Beispiel mangelnde Trocknung, entdeckt, übernimmt die DLF keine
Verantwortung, verpflichtet sich jedoch einen eventuellen Schaden auf ein
Minimum zu begrenzen (VB C.10.). Risiken, welche sich aus dem Anbau und der
Verarbeitung ergeben, werden also, unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer
Feldarbeit und ausreichender Trocknung, minimiert, bzw. durch verpflichtende
Versicherungen abgedeckt.
14
Dieser Sachverhalt basiert auch auf den dänischen Landwirtschaftsgesetzen. So
verlangt das dänische Gesetz, dass das Anbaurisiko vom Landwirt getragen
werden muss (Wulf, H., et al., 1995).
Es bleibt jedoch auch ein Preisrisiko für die Landwirte, da sie nach Marktlage
zum Absatzzeitpunkt bezahlt werden. Da die DLF eine Genossenschaft ist und
ihre Gewinne an ihre Mitglieder, die Vermehrer, ausschüttet, wird das Preisrisiko
direkt an die Landwirte weiter gegeben. Allerdings ist die DLF Weltmarktführer
und hat eine gewisse Marktmacht, sodass in der Regel hohe Preise erzielt werden
können.
Des Weiteren wird der Anbauumfang im Vorfeld an die geschätzte Nachfrage
zum Absatzzeitpunkt angepasst, sodass einer großen Über- bzw. Unterproduktion
entgegengewirkt werden kann. Dadurch kann durch die Vertragsvermehrung ein
wesentlich höherer Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden als durch den Anbau
von Getreide mit Verkauf auf dem Kassamarkt.
Abbildung 3: Vergleich Deckungsbeiträge wichtiger Früchte
1) auf guten Böden, 2) auf guten Böden, 3) Ø Dänemark
Datenquelle: Tidskrift for Frøavl 6/2013
15
Abbildung 4: Entwicklung der Deckungsbeiträge von Deutschem Weidelgras und Winterweizen
für die Jahre 2003 bis 2012
Datenquelle: Deckungsbeiträge: Tidskrift for Frøavl 6/2013; Graspreise: pers. Mitteilung, Anders
Mondrup
Durch die Tatsache, dass die DLF eine Genossenschaft ist, tragen die Landwirte
also sowohl das Anbaurisiko, welches durch Versicherungen abgedeckt werden
muss (VB C.8.), als auch das Preisrisiko, da sie nach aktueller Marktlage bezahlt
werden. Jedoch zeigt die Vergangenheit, dass es zwar ein Preisrisiko gibt, die
Deckungsbeiträge (DB) der Grassamenvermehrung aber in der Regel deutlich
über denen der nächstbesten Alternative, dem Weizenanbau, liegen. So zeigt
Abbildung 3, dass etwa der DB von Deutschem Weidelgras fast 50% über dem
durchschnittlichen DB von Weizen in Dänemark liegt. Abbildung 4 zeigt, dass
dies auch in den letzten Jahren mit einer Ausnahme immer der Fall war. Diese
Preiserfahrungen sichern eine konstante Partnerschafft (Vgl. Eaton, C., et al.,
2001, S.31).
Es bleibt zu vermerken, dass der Vertragsanbau von Grassamen für die DLF ein
gewisses Vertrauen der Landwirte in die Arbeit der DLF voraussetzt, da ihre
gesamten Gewinne davon abhängen, wie gut die DLF auf der einen Seite hohe
Preise auf dem Großmarkt erzielen kann und andererseits, wie kosteneffizient die
DLF arbeitet.
16
5.3 Moral Hazard
Moral Hazard ist ein nach Vertragsabschluss auftretendes Problem basierend auf
der Informationsasymmetrie beider Vertragsparteien. Es wird zwischen Hidden
Action und Hidden Information unterschieden (vgl. Arrow, K. J., 1991, S. 38ff).
Hidden Action beschreibt das Problem, welches entsteht, wenn zwar das Ergebnis
einer Handlung beobachtbar ist, nicht jedoch das ergebnisbewirkende individuelle
Anstrengungsniveau der anderen Partei. Hidden Information bezieht sich auf den
Sachverhalt, dass vertragsrelevante Umweltinformationen lediglich einer der
beiden Vertragsparteien bekannt sind und somit die andere Partei einen
Handlungserfolg nicht korrekt beurteilen kann (vgl. Rasmussen, E., 1989,
S.133ff).
Vereinfacht gesagt steht hier die opportunistische Privatnutzenmaximierung der
vertraglich festgelegten Gesamtnutzenmaximierung entgegen. Williamson sagt,
dass Akteure ihren Eigennutzen gegebenenfalls mit List und Tücke, d.h. auf
Kosten anderer, maximieren werden, sich also opportunistisch verhalten (vgl.
Williamson, O. E., et al., 1993, S. 101f).
Besitzt aber der Agent exklusive Informationen, z.B. über seine
Leistungsfähigkeit oder gegebene Umweltfaktoren, kann der Principal den
Vertrag so gestalten, dass der Agent einen Anreiz hat diese Informationen zu
offenbaren (Alexander, C. et al., 2012, S. 973).
Eine Möglichkeit das Moral-Hazard Problem zu lösen, sind sogenannte „pay-for-
performance“ Verträge. Diese bieten hohe Auszahlungen für hohe Leistung und
niedrige Auszahlungen für geringe Leistung, sodass der Agent einen Anreiz hat
eine hohe Leistung zu erreichen. Allerdings sind „pay-for-performance“ Verträge
riskant für den Agenten, da Faktoren außerhalb ihrer Kontrolle Einfluss auf ihre
Auszahlungen haben können. Daher gibt es immer eine Austauschbeziehung
zwischen Risiko und Anreiz. Ein optimaler „pay-for-performance“ Vertrag
besteht dann, wenn der steigende Ertrag durch die „pay-for-performance“ Anreize
die steigenden Ausgaben in Risikoprämien ausgleichen (Alexander, C. et al.,
2012, S. 974).
17
In der Literatur werden auf Landwirtsseite neben den beiden großen Problemen
der Qualität und der Quantität auch außer-vertragliche Verkäufe oder Umleitung
von vertraglich bereitgestellten Inputs diskutiert (Vgl. Eaton, C., et al., 2001,
S.23f, 25).
Außer-Vertragliche Verkäufe stellen insofern ein Problem dar, als dass vertraglich
lediglich die Anbaufläche geregelt ist und die Ertragsmengen Schwankungen
unterworfen sind. Da diese von der DLF nicht exakt bestimmt werden können,
wäre es den Landwirten theoretisch möglich einen Teil der Erntemenge an
außervertragliche Partner zu verkaufen (Vgl. Eaton, et al., 2001, S.24). Jedoch
gibt es in Dänemark, wie bereits erwähnt, nur zwei Großabnehmer für
Grassamen. Und es ist natürlich vertraglich geregelt, dass die gesamte
Erntemenge an die DLF geliefert werden muss. Andernfalls führt eine
Missachtung zu „Erstattungen in weitest möglichem Umfang“ (VB C.9.). Es wäre
wohl möglich kleine Mengen an Nachbarn oder andere Landwirte abzusetzen,
jedoch ist die Reinheit des geernteten Saatgutes zu schlecht, als dass sich hier
lohnende Transaktionen ergeben könnten. Andersherum wäre es auch möglich
Grassamen von nicht Vertragspartnern in das System zu schleusen (Vgl. Eaton, et
al., 2001, S.24). Dies könnte möglicherweise die geplante Verkaufsmenge
erhöhen und so zu einem Sinken der Preise führen. Es ergibt sich jedoch für
Landwirte kein ersichtlicher Grund solche außervertraglichen Abmachungen mit
Dritten zu treffen.
Die Umleitung von vertraglich bereitgestellten Inputs ist auch nicht lohnend, da
die Landwirte das Saatgut zum normalen Verkaufspreis beziehen und somit über
keinerlei vermarktbare Vorteile gegenüber anderen Marktpartnern verfügen.
Das Problem von zu geringen oder qualitative minderwertigen Erntemengen
ergibt sich bei rational handelnden Landwirten nicht, da die Anstrengung (oder
Nichtanstrengung), welche von der DLF nicht beobachtet werden kann, durch ein
Anreizschema belohnt bzw. bestraft wird. So wird Anstrengung, Wissen,
Technologie, also alles, was die Qualität und Quantität der Ernte steigert, monetär
belohnt.
Als letzten Punkt auf Seiten der Landwirte soll hier eine verschwiegene
Forderung Dritter erwähnt werden. Mögliche Erntepfandbriefe durch Banken
müssen laut Vertrag der DLF offengelegt werden (VB F.17.). Aber auch
18
Forderungen von Verpächtern oder undurchsichtige Pachtverträge gilt es zu
berücksichtigen (Vgl. Eaton, C., et al., 2001, S.34).
Auf Seiten der DLF gibt es die Möglichkeit die Qualität und Reinheit der
abgeholten Samen niedriger anzugeben, als sie in Wirklichkeit sind (Vgl. Eaton,
C., et al., 2001, S. 16).
Zwar regelt der Vertrag die Möglichkeit einer Kontrollreinigung durch ein
unabhängiges, anerkanntes Labor, jedoch müssen die Kosten hierfür vom
Vermehrer getragen werden und eine Kontrollreinigung wird erst Grundlage der
Abrechnung wenn sie sich um 3% bzw. 6% von der Reinigung der DLF
unterscheidet. Ist der Unterschied geringer, so gilt der einfache Durchschnitt als
Abrechnungsgrundlage (VB F.16). Diese Tatsache könnte die DLF dazu verleiten
ihre Analyseergebnisse prinzipiell etwas niedriger anzusetzen. Auf der anderen
Seite hat die DLF keine Motivation dies zu tun, da sie als Genossenschaft ihre
Gewinne an die Landwirte weitergibt. Des Weiteren hat die DLF seit einigen
Jahren die Lizenz zur selbstständigen Lizensierung, welches mit geeichten
Geräten, standardisierten Vorgehen und der Kontrolle höherer Instanzen
verbunden ist (Buck, H.-J., Interview, 10.2013). Diese Tatsache minimiert ein
potenzielles Misstrauen auf ein Minimum.
Das Prinzip des Verdachts der geringen Anstrengung gilt jedoch in diesem Fall
auch für die DLF. Die Landwirte können kaum beurteilen, wie sehr sich die DLF
und ihre Mitarbeiter anstrengen und Kosten minimierend arbeiten, um den
größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Möglicherweise wäre ein weit höherer
Auszahlungspreis realisierbar, wird jedoch von der DLF nicht erreicht, weil sie
nicht optimal arbeitet.
5.4 Hold-Up
Unter einseitiger Abhängigkeit eines Vertragspartners kann es bei
vertragsspezifischen Investitionen zum Hold-Up Problem kommen. Da ein
Vertragspartner Investitionen getätigt hat, welche nur dem Zweck dienen den
19
Vertrag zu erfüllen, besteht für ihn das Risiko diese Ausgaben bei
Vertragsauflösung nicht zurück erwirtschaften zu können.
„Die einseitige Abhängigkeit kann in den ex ante bekannten Eigentümlichkeiten
eines Vertragsgegenstandes begründet sein oder aber durch unvorhergesehene
Umweltentwicklungen ex post bewirkt werden. Im ersteren Fall hätte der später
abhängige Partner einen vermeidbaren Fahler gemacht, im zweiten Fall haben sich
Umweltvariablen zu seinen Ungunsten entwickelt“ (Wolff, B., 1995 S. 66).
Da die gesamte Prozedur des Anbaus von der Planung bis zum Verkauf
zweieinhalb Jahre dauert, besteht ein gewisses Risiko für die DLF, dass Landwirte
ihrem Vertrag nicht nachkommen wollen. Jedoch besteht bis zum Herbst des
ersten Jahres die Möglichkeit die Mengen durch eine Herbstsaat zu regulieren. So
können Landwirte, welche vorher ausscheiden, kompensiert werden.
Außerdem ist eine Nichteinhaltung des Vertrages in selbigem geregelt. Ein nicht
mit der DLF abgesprochenes Umpflügen der Anbauflächen führt zur Erstattung
des hieraus eventuell erlittenen Verlustes der DLF. Zwar ist geregelt, dass die
Erstattung nicht den entgangenen Gewinn übersteigen darf, jedoch ist nicht
geregelt wie genau der Schaden bzw. der Gewinn ermittelt wird (VB C.6.). Es ist
nach dem Umpflügen nicht mehr möglich die Qualität des Bestandes zu beurteilen
und damit ist selbst eine ansatzweise genaue Schadensmessung unmöglich bzw.
sehr teuer (Edlin, A. S., et al., 2003, S. 34).
Angenommen die Grassamenvermehrung ist die beste wirtschaftliche Alternative,
ist es für einen rational handelnden Landwirt nicht sinnvoll einen guten
Grasbestand umzupflügen. Ist dieser jedoch schlecht entwickelt und droht keine
hohen Erträge von guter Qualität zu liefern, könnte es für den Landwirt
wirtschaftlicher sein die Fläche zu pflügen und anderweitig zu bestellen. Die
Grasnarbe umzupflügen macht jedoch für den Landwirt nur im Herbst des
Erntejahres der Deckfrucht Sinn, da dann die Zeit ist Winterweizen, die einzige
wirkliche Alternative, zu säen.
Das heißt, ist der erwartete Erlös abzüglich der noch zu erledigenden Arbeiten
durch die Fortführung des Grassamenanbaus kleiner als der DB der
Alternativfrucht abzüglich der zu erwartenden Entschädigungen, kann es für den
Landwirt kurzfristig gesehen lohnend sein den Vertrag zu brechen.
20
EGras – AGras ≤ DBAlternative – Entschädigung
EGras ≤ DBAlternative – Entschädigung + AGras
Davon ausgehend, dass für den einzelnen Landwirt lediglich zwei Variablen,
Qualität und Menge, dafür verantwortlich sind, dass der erwartete Erlös sich
ändert, zeigt Abbildung 5 mithilfe des Deckungsbeitrags der Alternativfrucht,
wann es für den Landwirt Sinn ergibt vertragsbrüchig zu werden. Als Qualität ist
hier der Einfachheit halber ein Koeffizient gewählt, da sich die Qualität in der
Realität aus vielen Eigenschaften zusammensetzt. Die Iso-Deckungsbeitragskurve
zeigt also hier jede Allokation von erwarteter Qualität und Erntemenge, mit der
der DB der Alternativfrucht erreicht werden kann. Ist die Qualität schlecht, muss
mehr Menge geerntet werden und umgekehrt. Alle Punkte links bzw. unterhalb
dieser Kurve stellen ein erwartetes Qualitäts-Mengen-Verhältnis dar, an dem es
kurzfristig besser wäre das Gras umzupflügen und Weizen anzubauen.
In einer persönlichen Mitteilung sagte der Produktionsleiter der DLF jedoch, dass
dieser Umstand noch nie eingetreten sei. (Anders Mondrup, Persönliche
Mitteilung)
Abbildung 5) Iso Deckungsbeitrag von Gras mit Alternativverwendung Winterweizen
0
20
40
60
80
100
120
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000
1100
1200
1300
1400
1500
1600
1700
1800
1900
2000
Qu
alit
ät
Menge
DB Weizen fix
21
Da eine Schätzung der DLF sich an den Durchschnittsqualitäten und –erträgen
orientieren würde (Anders Mondrup, Persönliche Mitteilung), wäre die vom
Landwirt zu zahlende Entschädigung jedoch hoch genug, um diesen dazu zu
bewegen weiter die Grassamen anzubauen und bereits ex ante, diesen Umstand
befürchtend, eine bessere Pflege des Bestandes anzustreben um eine gute Ernte zu
realisieren.
Die DLF hat zwar hohe Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung, sodass
ein Anbaustopp der Landwirte unter normalen Umständen zum Konkurs führen
müsste, jedoch haben die Landwirte erstens selbst Investitionen getätigt, um
Lagerung und Trocknung sicher zu stellen und zweitens, und wohl der
Hauptgrund der Landwirte nicht vertragsbrüchig zu werden, ist die DLF eine
Genossenschaft bestehend aus den Landwirten selbst. Opportunistisches
Verhalten einzelner kann ohne große Probleme kompensiert werden und stellt
daher für die DLF kaum ein Risiko dar.
Jedoch müssen auch die Landwirte mit dem Risiko leben, dass die DLF den
Vertrag annulliert, bzw. veranlasst, dass die Vermehrungsflächen umgebrochen
werden müssen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn Zertifizierungsregeln nicht
eingehalten wurden.
Des Weiteren kann die DLF, um die kommende Produktionsmenge zu regulieren,
einzelne Vermehrungsflächen umbrechen lassen. Dies ist allerdings nur möglich,
wenn ein mehrjähriger Vermehrungsvertrag abgeschlossen wurde. Hier kann nach
dem ersten Erntejahr die Vermehrung gestoppt werden. Der Vermehrer wird dann
in vollem Umfang entschädigt (VB C.7.).
Die Landwirte gehen also kaum finanzielle Risiken ein und sie werden immer
nach ihrer Leistung bezahlt.
5.5 Diskriminierung
Eine langjährige Zusammenarbeit mit jährlich neuen Verträgen kann für den
Landwirt negative Folgen haben. Nach einigen Jahren kennt die DLF die
Leistungsfähigkeit ihrer Vermehrer und kann in die Verträge Klauseln einbringen,
welche Anreize für gute Landwirte darstellen können sich zu sehr guten
22
Landwirten zu entwickeln. Da zwar im Prinzip alle vertraglichen Regelungen in
den Vertragsbedingungen angeführt sind, jedoch mit jedem Landwirt für jede
Vermehrung ein einzelner Vertrag geschlossen wird, besteht die Möglichkeit in
diese Verträge Klauseln einzuführen, welche basierend auf dem Wissen der DLF
individuell erreichbare Qualitätsvorgaben beinhalten und bei deren
Nichteinhaltung Abzüge drohen. Gute Landwirte werden einen solchen Vertrag
unterschreiben, da sie wissen, dass sie ihn mit zwar größerer aber immer noch
lohnender Anstrengung erfüllen können. Ein Beispiel hierfür sieht man in der
Vorgabe für Quecke in der Ernte, festgehalten in dem sortenindividuell erstellten
Vertrag. In den Vertragsbedingungen steht, dass die DLF berechtigt ist weitere
Qualitätsabrechnungen in Verbindung mit Inhalten von Samen anderer
Pflanzenarten einzuführen, jedoch nicht wie diese aussehen. Prinzipiell wäre es
kein Problem diese genaue Qualitätsvorgabe zusammen mit den anderen in den
Vertragsbedingungen aufzuführen, jedoch würde dies einige Landwirte
abschrecken und so würde man potentielle Vermehrer verlieren. Allerdings kann
diese These in dieser Arbeit nicht bewiesen werden, da lediglich ein individueller
Vertrag vorliegt. In einer persönlichen Mitteilung hat der Produktionsleiter der
DLF, welcher für die Vertragsgestaltung verantwortlich ist, jedoch beschrieben,
dass für alle Vermehrer derselben Sorte die gleichen Konditionen im
Individualvertrag festgehalten sind. Die Erwähnung im Individualvertrag liegt
darin begründet, dass ein Befall von (in diesem Fall) Quecke nicht für alle Arten
in der Weise schädlich ist wie für Deutsches Weidelgras (Anders Mondrup,
Persönliche Mitteilung). Dennoch bleibt festzuhalten, dass diese genauen
Vorgaben nicht in den allgemeingültigen Vertragsbedingungen erwähnt werden.
Des Weiteren werden die in Kapitel 4.2 erwähnten Lagerhaltungszuschüsse nicht
im Vertragswerk festgehalten. Jedoch erhält jeder Vermehrer eine Broschüre zur
Lagerhaltung, in der alle Rechte und Pflichten erläutert werden (Anders Mondrup,
Persönliche Mitteilung). Diese liegt für diese Arbeit jedoch nicht vor und da die
Preise vertraglich nicht geregelt zu sein scheinen, lieg hier ein gewisser
Spielraum.
23
6. Zusammenfassung und Fazit
Abschließend lässt sich sagen, dass die DLF mit jahrzehntelanger Erfahrung und
ständiger Anpassung einen Vertrag zur Gräser- und Kleesamenvermehrung
bereitstellt, welcher seinen Anforderungen gerecht zu werden scheint. Es handelt
sich um einen unvollständigen Vertrag mit vielen Anreizen für Leistung und
Qualität und Strafen für nicht erbrachte oder schlechte Leistungen.
Die treibende Kraft hinter allem ist der Anspruch auf höchste Qualität. Es wird
ersichtlich, dass das Anbaurisiko sowie das Preisrisiko bei den Landwirten liegen.
Einem möglichen Moral Hazard ist vertraglich ebenso ein Riegel vorgeschoben
wie einem Hold-Up. Davon abgesehen, dass diese Effekte für die beiden
Vertragspartner nicht lohnend wären und damit nicht zu befürchten sind. Auch
eine Diskriminierung einzelner Landwirte durch den Vertrag ist nicht gegeben.
Wenngleich sie möglich wäre, ist dies von Seiten der DLF nicht vorgesehen und
würde auch nicht durchzusetzen sein, da die DLF eine Genossenschaft von den
anbauenden Landwirten selbst ist. Sie wird durch den Aufsichtsrat überwacht und
somit werden die Landwirte durch sich selbst, bzw. durch ihre Vertreter bewacht
und überwacht. Die Tatsache, dass jegliche Konflikte, sofern nicht durch
Gespräche lösbar, nur vor einem Schiedsgericht entschieden werden können,
bestärkt diesen Gedanken. Es bleibt zu vermerken, dass der Vertrag an einigen
Stellenbewusst ungenau ist, was in vielerlei Hinsicht zu Unstimmigkeiten führen
könnte, im Allgemeinen aber zu einem wirtschaftlichen Gewinn eines jeden
Vertragspartners führt. Dadurch können größere Konflikte nicht entstehen und
alle partizipierenden Parteien tragen größtmöglichen Nutzen davon.
i
Literaturverzeichnis
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http://www.lf.dk/Viden_om/Landbrugsproduktion/Planter/Froe.aspx#.UmkQ4_nI
alI
ii
Anhang
Vertragsbedingungen für die Zucht von Klee- und Grassamen für
Dansk Landbrugs Frøselskab (DLF) AmbA
A. Lieferung, Einsatz und Bezahlung von Basissaatgut
1. Das angelieferte Basissaatgut muss qualitativ mindestens den zu jeder Zeit
geltenden EU-Bestimmungen bezüglich Basissaatgut entsprechen und
DLF muss immer bestrebt sein Basissaatgut von höherer Qualität zu
liefern. Dies bedeutet, dass DLF immer anstrebt ein Basissaatgut zu
liefern, in dem der Anteil von Unkraut und kulturfremdem Saatgut,
welches einen wesentlichen Einfluss auf die anzusähende Art hat,
höchstens 20% der von der EU zugelassenen Normen beträgt. Der Züchter
kann, nach Auslieferung, auf Antrag, eine Kopie des Analysezertifikates
der gelieferten Basissaatgutpartie bekommen.
2. Es darf unter keinen Umständen etwas anderes als das durch diesen
Vertrag gelieferte Basissaatgut ausgesäht werden.
3. Das Basissaatgut wird frei Hof geliefert und wird zum nächstgelegenen
Termin (11.12. oder 11.06.) nach der Lieferung bezahlt. Mit dem
Umpflügen und/oder einem Besitzerwechsel ist das Basissaatgut zwingend
umgehend zu bezahlen. Eine Rückgabe des Basissaatgutes kann nur
passieren, wenn die Versiegelung der Verpackungen unbeschädigt und die
Säcke sauber sind. Das Basissaatgut muss so schnell wie möglich
allerdings spätestens zum 15.05. für Basissaatgut, welches für die
Frühjahrsaussaat bestimmt ist, und spätestens zum 01.11. für Basissaatgut,
welches für die Herbstaussaat bestimmt ist, zurückgeschickt werden.
B. Zertifizierung
4. Der Züchter muss dafür sorgen, dass die Aussaat so geschieht, dass die
Zertifizierung unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Pflanzendirektorates stattfinden kann. Sollte Flughafer in der Ernte zu
finden sein, muss dies entfernt werden und der Züchter ist verpflichtet die
DFL umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Siehe hierzu auch Anhang 1.
5. Falls sich bei der Nachkontrolle zeigen sollte, dass es zu Kreuzungen oder
Vermischungen gekommen ist, die der Züchter verschuldet hat, so ist der
Züchter erstattungspflichtig in Bezug auf den Verlust, den die DFL
eventuell erleidet. Die Erstattung kann jedoch nicht die entgangenen
Gewinne der DFL übersteigen und die DFL muss immer versucht sein den
Verlust auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
iii
C. Pflege, Ernte, Lieferung und Behandlung
6. Die bestellte Fläche darf nicht ohne vorherige Absprache mit der DFL
umgepflügt werden. Sollte der Züchter ohne vorherige Absprache mit der
DFL gepflügt haben, so ist der Züchter erstattungspflichtig in Bezug auf
den Verlust, den die DFL hieraus eventuell erleidet. Die Erstattung kann
jedoch nicht einen entgangenen Gewinn der DFL übersteigen. Sollte ein
Anbaugebiet aufgrund von Nichtbeachtung von Paragraph 4 nicht
zertifiziert werden können, und sollte die DFL aus diesem Grunde keine
Vermehrung wünschen, so ist die DFL berechtigt den Vertrag zu
annullieren. Die DFL kann auch einfordern, dass das Anbaugebiet
umgepflügt wird, sollte das Pflanzendirektorat eine Zertifizierung des
Gebietes aus einem Grund abweisen, der außerhalb der Kontrolle der DFL
und des Vermehrers liegt.
7. Die DFL kann ausnahmsweise, um die kommende Produktionsmenge zu
regulieren, einfordern, dass das Anbaugebiet nach dem ersten Erntejahr
umgepflügt wird, selbst wenn bei Vertragsunterschrift zwei oder mehr
Erntejahre vereinbart wurden. Die Mitteilung der DFL zum Umpflügen
bezüglich der oben genannten Begründung muss schriftlich, so schnell wie
möglich und spätestens am 05. August des Vorjahres des geplanten
Erntejahres erfolgen. In Verbindung mit dem Umpflügen aus oben
genanntem Grunde werden dem Vermehrer die Unkosten gutgeschrieben,
die Kosten für das Basissaatgut für die Etablierung der Samenpflanzen
entfallen. Es kann über weitere Erntejahre verhandelt werden, die über die
im Vertrag vereinbarten Erntejahre übersteigen. Die Vereinbarung über
eine Verlängerung des Saatvermehrungsvertrages muss schriftlich
vorliegen, um geltend gemacht werden zu können.
8. Die geernteten Samen müssen ordnungsgemäß gelagert werden bis die
Lieferung stattfinden kann. Der Vermehrer ist verpflichtet die Vermehrung
auf eigene Rechnung zu versichern bis die Lieferung stattgefunden hat.
Die Abholung wird, in Hinsicht auf einen optimalen Betrieb der Reinigung
und rationaler Ausnutzung der Lagerkapazitäten des Vermehrers und der
DLF, von der DFL organisiert.
Die Fahrtkosten werden von der DFL übernommen, aber das Ausfüllen der
Frachtpapiere und eventuelle Wartezeit beim Vermehrer, eingeschlossen
eventueller Containerausfahrten, zahlt der Vermehrer.
Sollte der Vermehrer nach detaillierter Absprache mit der DFL selbst zum
angewiesenen Lager liefern, bezahlt DFL die Fahrtkosten.
Abmachungen zwischen dem Vermehrer und der DFL über Lieferungsart
und Lagerung müssen so weit möglich bis zum 01. Juli des Erntejahres
getroffen werden.
9. Das gesamte Saatgut des Anbaugebietes muss in vollem Umfang an die
DFL geliefert werden, so lange das Gebiet zur Saatenvermehrung gehört,
es sei denn es werden andere schriftliche Abmachungen zwischen
Vermehrer und der DFL getroffen. Eine Überschreitung dieses
Paragraphen führt zu Erstattungen in weitest möglichem Umfang.
10. Falls die Samen in normalem, gesundem, einheitlichem Zustand geliefert
werden und solange DFL nicht schriftlich reklamiert, übernimmt die DFL
mit dem Erhalt in ihrem Lager die Verantwortung für Lagerung,
Behandlung und Versicherung der Samen. Falls die Samen nicht
iv
gleichmäßig getrocknet und Lagerfähig sind, muss die DFL die Trocknung
fortsetzen.
Für Partien, die bei der Lieferung nicht in gutem und gesundem Zustand
erscheinen, beispielsweise wenn die Wärmeentwicklung bereits begonnen
hat, hat die DFL nicht die Verantwortung für die Qualität des Saatgutes,
muss aber durch schnellstmögliche Trocknung dafür Sorge tragen einen
eventuellen Schaden auf ein Minimum zu beschränken. Die DFL muss den
Vermehrer zügig über den Zustand des Saatgutes schriftlich unterrichten.
Für Partien, die kein ausreichendes Wetter hatten oder aus anderen
Gründen nicht durchgereift sind, müssen die Vertragsparteien, falls die
Lieferung stattfindet, durch Absprache sicherstellen, dass die Samen die
benötigte Behandlung direkt nach der Lieferung erhalten. Wird eine solche
Absprache nicht getroffen und liefert der Vermehrer ohnehin die Samen,
hat die DFL keinerlei Verantwortung für die Qualität der Samen.
11. Die DFL führt Maßnahmen zur Zertifizierung der Vermehrung durch und
nimmt eventuell eine Trocknung samt Reinigung vor. Die hiermit
verbundenen Kosten werden dem Vermehrer berechnet.
Normen zum Wassergehalt:
Grassamen geliefert in der Ernte: 12%
Grassamen geliefert nach Lagerung: 13%
Kleesamen: 12%
Es werden Trocknungskosten berechnet, sobald der Wassergehalt die
Grenzen überschreitet. Reinigungskosten werden von der trockenen
Rohware berechnet. Die Rohware berechnet sich unter Zuhilfenahme eines
Schwundprozentfaktors von 1,5 für jedes Prozent Wassergehalt, welches
13% in Grassamen und 12% in Kleesamen übersteigt.
v
D. Umrechnung zu Normalqualität und Abrechnung
12. Gras- und Kleesamen werden nach Reinware berechnet, welche sich nach
folgenden Normen errechnet:
Art
Rotklee
Luzerne
Hornklee
Weißklee
Schwedenklee
Hopfenklee
Wiesen-Lieschgras
Deutsches Weidelgras
Welsches Weidelgras
Knaulgras
Wiesenschwingel
Rotschwingel
Schafschwingel
Borstschwingel
Gewöhnliche Rispe
Wiesenrispe
Straußgras
Rohrschwingel
Hybridweidelgras
Einjähriges Weidelgras
Wiesenschweidel
Samen anderer
Pflanzenarten, %
0,3
0,3
0,5
0,5
0,5
0,3
0,3
0,1
0,1
0,1
0,2
0,2
0,2
0,2
0,5
0,3
0,2
0,1
0,1
0,1
0,1
Gereinigte, keimfähige
Samen, %
92
92
94
94
92
92
91
93
95
89
93
91
87
87
87
85
87
93
95
95
85
Der Abrechnungsfaktor ist damit die Reinheit und die Keimfähigkeit,
ausgedrückt mit „Prozent rein gekeimten Samen“, und der Inhalt an Samen
anderer Pflanzenarten.
Für jede 0,1% Samen von anderen Pflanzenarten mehr oder weniger als
oben angegeben, wird 0,5% Reinheit abgezogen beziehungsweise
zugerechnet, jedoch für Wiesenrispe 0,3%. Sollte ein Abzug oder eine
Zurechnung der Reinheit vorgenommen werden, wird der Inhalt an
„Prozent rein gekeimten Samen“ der Partie ausgerechnet durch eine
Multiplikation von Reinheit und Keimfähigkeit und eine nachfolgende
Division durch 100, dann erfolgt eine Umrechnung mit dem
Abrechnungspreis.
Für Rispengräser gilt, dass eine Schwankung von 0,8% an anderen
Rispensamen nicht zu Samen anderer Pflanzenarten hinzugerechnet wird.
DLF ist berechtigt weitere Qualitätsabrechnungen auf Grundlage von zu
niedrigen/hohen Inhalten von Samen anderer Pflanzenarten anzuwenden.
Die Analysen, welche Grundlage der Abrechnung sind, werden von einem
anerkannten Analyselabor durchgeführt. Der Vermehrer hat das Recht bis
spätestens 30 Tage nach Erhalt der Analyseresultate eine durch ein
anerkanntes Labor durchgeführte Kontrollanalyse zu verlangen. Die für
vi
diese Analyse nötigen Behandlungen des Saatgutes und die Abrechnung
zahlt der Vermehrer. Des Weiteren haben sowohl der Vermehrer als auch
die DLF das Recht auf eigene Rechnung zu fordern, dass eine neue
Analyse durchgeführt wird. Sollten mehrere Analyseergebnisse vorliegen,
gilt der einfache Durchschnitt auf der Grundlage der geltenden
Analyseregeln.
13. Das Saatgut wird so gut wie möglich nach den oben genannten
Bestimmungen abgerechnet, Normalqualität wird mit DLF´s
Durchschnittspreis für die entsprechende Art und/oder Sorte bezahlt. Unter
dem Durchschnittspreis versteht man den Preis, der herauskommt, wenn
man die Umkosten der DLF von den Nettogroßhandelspreisen abzieht.
Mit der Berechnung der Nettogroßhandelspreise werden von den
Bruttokosten die Ausgaben abgezogen, die die DLF für Fracht,
Transportversicherung, Verkaufsprovision, Verkaufsverpackung,
Mischung, Sicherung durch Plomben, Verkaufsanalyse sowie Lizenz für
die Sortenpatentierung, während übrige Kosten der DLF in dieser
Rechnung nicht berücksichtigt werden.
Unter dem Bruttogroßhandelspreis versteht man den Preis, den die DLF in
der betreffenden Saison für die vertraglich vereinbarte Partie der
betreffenden Art oder Sorte, umgerechnet auf Normalqualität, auf dem
Großhandelsmarkt erzielt hat. Falls ein Teil von DLF´s Vermehrung einer
einzelnen Samenart nicht vor Saisonende verkauft wurde, setzt die DLF
einen vertretbaren Kilopreis für die unverkaufte Menge an und dieser geht
danach zusammen mit den in der Saison zu dem von der DLF
festgesetzten Preis getätigten Verkäufen in eine Erklärung ein, in der der
durchschnittlich erzielte Großhandelspreis berechnet wird. Es wird in der
Abrechnung keinen Übertrag zwischen den Arten geben.
Der Abrechnungspreis wird außerdem durch einen Index festgelegt, der
die sortenspezifische Ausbeute, Erntezeitpunkt und Typ berücksichtig.
Partien von Klee- und Grassamen, deren Analyseergebnisse nicht
innerhalb der, durch die EU vorgeschriebenen, Mindestanforderungen
liegen und nicht hierzu aufgearbeitet werden können oder mangelnde
Qualität aufweisen, hierzu zählt eine fehlende Zertifizierung, welche durch
Falschbehandlung auf Seite des Vermehrers verschuldet wurde, können
nicht als normale Handelsware abgenommen werden und werden, nach
Mitteilung an den Vermehrer bestmöglich abgesetzt.
14. Die Abrechnung erfolgt normalerweise mit ca. 75% des Nettobetrages zum
Dezembertermin (11.12.) des Erntejahres.
Der Restbetrag wird zum Junitermin (11.06) des Folgejahres abgerechnet.
Da eine Lieferung und Reinigung nicht bis Ende November des
Erntejahres vollzogen werden kann, hängt die Bezahlung von einer
Beurteilung einer aus der Partie gewonnenen Rohwarenprobe ab. Die
Probe wird von der DLF und auf Kosten der DLF entnommen. Andere
Abrechnungstermine als Dezember/Juni können schriftlich zwischen
vii
Vermehrer und der DLF vereinbart werden. Es wird ein Zinszuschuss
gezahlt im Falle, dass die Bezahlung von nicht gereinigten und/oder nicht
analysierten Partien sich mehr als 10% (mindestens jedoch 2.000,00 kr.)
von den Auszahlungen für die entsprechende Art/Sorte unterscheidet.
15. Jedes Jahr nach dem Junitermin muss die DLF dem Branchenausschuss für
Saatgut eine Übersicht über die in der Saison insgesamt abgerechnete
Menge an Normalqualität, Abrechnungspreise und Behandlungskosten
übermitteln, woraufhin der Branchenausschuss für Saatgut die
Durchschnittszahlen für die gesamte Vermehrung ausrechnet und an die
Dansk Frøhandlerforening (Dänische Saatguthändlervereinigung)
weitergibt.
E. Reinigungskontrolle
16. Die DLF muss spätestens mit der Reinigung eine Rohwarenprobe für eine
eventuelle Probereinigung entnehmen. Diese Probe wird nach den Regeln
in Anhang 2 entnommen und der Vermehrer hat hiernach das Recht auf
eigene Kosten die DLF vorher eine Probereinigung in einem anerkannten
Labor durchführen zu lassen (z.B. NAK in Holland).
Das Resultat der Probereinigung in dem anerkannten Labor bildet dann die
Grundlage der Abrechnung, wenn der Unterschied zwischen DLF´s
Ergebnissen für Prozent Reinware von Normalqualität, berechnet aus der
korrigierten trockenen Rohwaremenge und den Ergebnissen des
anerkannten Labors für Prozent Reinware von Normalqualität, berechnet
aus der trockenen Rohwarenmenge, größer als 3% beziehungsweise 6%
ist, vergleiche Tabelle 1. Voraussetzung dafür, dass das
Probereinigungsresultat als Abrechnungsgrundlage anerkannt werden
kann, ist zudem, dass folgende Prozent Reinheit in der Rohware mit der
Probereinigung erreicht werden:
Weizen……………………………………. mind. 50% Rohwarenreinheit
Gewöhnliche
Rispe……………………………………...
mind. 55% Rohwarenreinheit
Wiesenrispe………………………………. mind. 60% Rohwarenreinheit
Knaulgras………………………………… mind. 65% Rohwarenreinheit
Rotschwingel und Schaf-
schwingel………………………………… …….
mind. 70% Rohwarenreinheit
Weidelgras, Wiesenschwingel, Wiesen-
Lieschgras, Wiesenschweidel und
Rohrschwingel……………………………
mind. 75% Rohwarenreinheit
Kleesamen und
Hopfenklee………………………………..
mind. 80% Rohwarenreinheit
viii
Für alle Arten gilt zudem, dass der Anteil von Unkraut in der Rohware
0,8% in Graslandleguminosen und 0,3% in Gräsern nicht übersteigen darf
und, dass der Inhalt von Fremdkultursamen einen Anteil von 0,6% nicht
übersteigen darf. Falls nicht anders im Vermehrungsvertrag benannt,
gelten die von der EU festgelegten Qualitätsnormen, soweit sie die
Qualitätskriterien betreffen, welche durch eine Reinigung veränderbar
sind.
Mit der Probereinigung muss bis zu der durchschnittlichen Reinheit
gereinigt werden, welche der erzielten Reinheit des vorangegangenen
Erntejahres entspricht.
Tabelle 1. Normen zur Schwankung
Es gibt 6%
Schwankung der
Rohwarenreinheit, %
Es gibt 3%
Schwankung der
Rohwarenreinheit, %
Weizen 50-70 70
Gewöhnliche Rispe 55-70 70
Wiesenrispe 60-85 85
Knaulgras 65-85 85
Rotschwingel und
Schafschwingel 70-85 85
Wiesen-Lieschgras 75-85 85
Wiesenschwingel,
Rohrschwingel und
Wiesenschweidel
75-88 88
Weidelgräser 75-90 90
Kleesamen und
Hopfenklee
80-90 90
Rohwarenreinheit berechnet sich aus:
kg gewonnene Reinware x Reinheit
kg trockene Rohware
F. Erntehyphothek
17. Der Vermehrer erklärt auf Glaube und Recht mit der Unterschrift des
Vertragsformulars: „- dass ich gegenwärtig keine Erntepfandbriefe
ausgestellt habe (in Hinsicht auf Gesetz Nr. 271 vom 22. Mai 1986 über
die Priorität der Ernte). - dass ich, sofern ich Erntepfandbriefe ausgestellt
habe, die DLF davon unterrichten werde und auch den Kreditgeber von
diesem Vermehrungsvertrag in Kenntnis setzen werde.“
G. Eigentumsübertragung, Reklamationen und Streitigkeiten
18. Die DLF ist berechtigt zu einem gegebenen Zeitpunkt Forderungen gegenzurechnen, ob gefordert oder geschuldet, verfallen oder nicht
verfallen, welche vielleicht mit dem Vermehrer bestehen.
19. Falls Eigentum auf jemand anderen übertragen wird, muss der Vermehrer
ix
und/oder der Eigentümer die DLF so schnell wie möglich davon in
Kenntnis setzen und dafür Sorge tragen, dass der Nachfolger den Vertrag
übernimmt.
20. Reklamationen jeglicher Art müssen spätestens 30 Tage nach
Bekanntwerden des betreffenden Grundes schriftlich eingereicht werden.
21. Der Vermehrer ist im Übrigen in jeder Hinsicht der Satzung der DLF
unterstellt und er ist vertraut mit den daraus folgenden Rechten und
Pflichten.
22. Eventuelle Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag auftreten,
können nicht vor Gericht gebracht werden, sondern müssen, falls ein
Versuch der Schlichtung durch Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsrat
der DLF vergebens war, gemäß Paragraph 20 der Satzung der DLF in
einem Schiedsverfahren entschieden werden.
Anhang 1 – Zertifizierungsregeln
Folgend aus Abschnitt B und C der Vertragsbedingungen muss der
Vermehrer dafür Sorge tragen, dass das Saatgut so ausgebracht wird, dass
der Vermehrer den geltenden Regeln für Vermehrungskontrolle und
Zertifizierung von Feldfruchtsamen entspricht. Mit der Ausbringung der
Saat muss die Aufmerksamkeit auf folgende Bestimmungen in den
Zertifizierungsregeln gerichtet sein:
1. Erntekontrolle
Mit der Vermehrung von mehreren Sorten der gleichen Art auf eine Fläche
oder mehreren Flächen eines Betriebes kann die DLF eine Erntekontrolle
vornehmen, auch ohne, auch wenn dies keine Anforderung des
Pflanzendirektorates ist.
2. Abstandsbestimmungen (Zertifiziertes Saatgut der 1. Generation)
Klee- und Grassaat
1. Zwischen Flächen mit unterschiedlichen Arten von Weidelgras (d.h.
Deutsches Weidelgras, Hybridweidelgras, Welsches Weidelgras,
Einjähriges Weidelgras und Wiesenschweidel) oder unterschiedliche
Arten von Schwingel (d.h. Rotschwingel, Borstschwingel, und
x
Schafschwingel) müssen folgende Abstände eingehalten werden:
Sorten mit gleicher Ploidie:
Mind. 100 Meter, wenn die Fläche 2 Hektar oder kleiner ist.
Mind. 50 Meter, wenn die Fläche größer als 2 Hektar ist.
Sorten mit unterschiedlicher Ploidie:
Mind. 1 Meter unabhängig von der Flächengröße.
2. Zwischen Flächen mit unterschiedlichen Sorten derselben Art muss
folgender Abstand eingehalten werden:
Mind. 100 Meter, wenn die Fläche 2 Hektar oder kleiner ist.
Mind. 50 Meter, wenn die Fläche größer als 2 Hektar ist.
Mind. 1 Meter bei Vermehrung von Wiesenrispe.
Mind. 1 Meter bei Vermehrung von Rotschwingelsorten mit
unterschiedlicher Ploidie.
3. Saatwechselbedingungen
Die Aussaat für eine Vermehrung von Zertifiziertem Saatgut der 1.
Generation (C1) darf nicht auf folgenden Flächen erfolgen:
- Wenn auf der Fläche innerhalb der letzten 3 Jahre Saatgutvermehrung
einer anderen Sorte der gleichen Art betrieben wurde.
- Bei Vermehrung von Deutschem Weidelgras, Welschem Weidelgras,
Hybridweidelgras, einjährigem Weidelgras und Wiesenschweidel gilt
außerdem, dass eine Aussaat nicht auf Flächen erfolgen darf, auf denen
innerhalb der letzten 3 Jahre eine dieser Arten zur Saatgutvermehrung
gestanden hat.
- Bei Grünbrache mit einer Art von Weidelgras (Deutsches Weidelgras,
Welsches Weidelgras, Hybridweidelgras, einjähriges Weidelgras oder
Wiesenschweidel) müssen die Flächen vor einer Aussaat von
Vermehrungssaatgut 3 Jahre frei von einer dieser Arten sein, wenn die
Fläche nicht vor dem 15. Mai gemäht wurde.
Es müssen 3 freie Jahre sein. 3 freie Jahre bedeutet, dass in 3 aufeinander
folgenden Kalenderjahren keine Saatgutvermehrung einer Sorte derselben
Art –bei Weidelgras zudem einer anderen Art Weidelgras- betrieben
wurde.
In der Praxis ist häufig eine größere Zahl von freien Jahren
empfehlenswert, abhängig von Art und Sorte.
Anhang 2 – Reinigungskontrolle
xi
Regeln zur Reinigungskontrolle bei Saaten von Klee und Gras.
Sofern ein Vermehrer wünscht sich die Möglichkeit zu sichern, eine
Reinigungskontrolle bei einer Saatpartie von Klee oder Gras durchführen zu
lassen, müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
a. Die DLF entnimmt spätestens bei der Reinigung eine repräsentative
Rohwarenprobe für eventuelle Probereinigungen.
Es wird eine Probe vor jeder Wiegung entnommen. Es wird die von der
DLF festgelegte Prozedur für Rohwarenprobenentnahme angewendet.
Proben werden bei der Empfangsstelle aufbewahrt und der Vermehrer hat
dann das Recht auf eigene Kosten die DLF dazu zu veranlassen eine
Probereinigung bei einem anerkannten Labor (z.B. NAK in Holland)
ausführen zu lassen.
1. Der Vermehrer muss spätestens 30 Tage nach Erhalt des
Reinigungsresultates der DLF diese auffordern, auf Kosten des
Vermehrers, die entnommene Probe mit schriftlicher Aufforderung
zur Reinigungskontrolle an ein anerkanntes Labor zu schicken.
2. Die DLF muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der
Reinigungsresultate des anerkannten Labors diese an den
Vermehrer weitersenden.
b. Wünscht der Vermehrer oder die DLF, dass eine Partie Klee oder Gras
nach den Resultaten der Probereinigung durch Laborreinigung des
anerkannten Labors abgerechnet wird, so müssen folgende Bedingungen
erfüllt sein:
1. Es muss sich um eine der in Abschnitt 16 genannten
Samenarten handeln.
2. Der Vermehrer hat die obenstehenden Bestimmungen unter
Abschnitt a Absatz 1 eingehalten.
3. Die Resultate der Laborreinigung des anerkannten Labors
müssen die in Abschnitt E Punkt 16 festgesetzten
Anforderungen an mind. Prozent Reinheit der Rohware sowie
Inhalt anderen Saatgutes erfüllen.
4. Die Resultate der Laborreinigung des anerkannten Labors
müssen sich mehr als die in Abschnitt E Punkt 16 angeführten
Schwankungen von 3% bzw. 6% von den Resultaten der DLF
unterscheiden, da die Schwankungen aus den korrigierten
trockenen Rohwarenmengen, umgerechnet in Normalqualität,
berechnet werden (siehe Vertragsbedingungen Abschnitt D
Punkt 12).
c. Von der entnommenen Probe hat die DLF das Recht, auf eigene Kosten,
xii
eine neue Probereinigung der zuerst untersuchten Probe zu fordern, danach
gilt der Durchschnitt.
Bei eventuellen Zweifeln wird auf das in Abschnitt G Punkt 20 der
Vertragsbedingungen besagte Schiedsverfahren zur endgültigen Einigung
hingewiesen.
d. Beispiel für die Berechnung der in Abschnitt b angeführten
Schwankungen.
Rohwarenmenge, evt. korrigiert um Wassergehalt 10.000 kg
Probereinigungsresultat umgerechnet in Normalqualität 6.190 kg
Probereinigungsresul. in % der Rohwarenmenge 6.190 kg x 100 = 61,9%
10.000 kg
Betriebsresultat umgerechnet in Normalqualität 5.600 kg
Betriebsresultat in % der Rohwarenmenge 5.600 kg x 100 = 56,0%
10.000 kg
Differenz 5,9%
Anhang 3 - Beispiel für die Berechnung von Abrechnungspreisen
Korrektion der Reinheit: Für jede 0,1% Saat von anderen Pflanzenarten
mehr oder weniger als die Basisnorm wird eine
Reinheit von 0,5% (Faktor 5), jedoch für
Wiesenrispe 0,3% (Faktor 3) abgezogen
beziehungsweise hinzugerechnet.
Reinheit nach Korrektur: Reinheit (%) + 5 x (Basis % Saat von anderen
Pflanzenarten –
% Saat von anderen Pflanzenarten in der Partie).
Für Wiesenrispe beträgt der Korrektionsfaktor 3.
Für Rispengräser gilt, dass bis einschließlich 0,8%
andere Rispengräser nicht zu Saat anderer
Pflanzenarten hinzugerechnet werden.
Reine keimfähige Saat: Reinheit nach Korrektion x Keimung
100
xiii
Abrechnungspreis angegeben als Preis für Normalqualität
Abrechnungspreis
des Vermehrers:
Preis für Normalqualität (kr./kg) x reine keimfähige Saat, %
Basisnorm für reine keimfähige Saat, %
Beispiele mit Deutschem Weidelgras vgl. Vertragsbedingungen Abschnitt D,
Punkt 12:
Basisnorm für Deutsches Weidelgras:
0,1% Saat von anderen Pflanzen (% Unkraut + Saaten fremder
Kulturen)
93% rein keimfähiges Saatgut
Abrechnungspreis: 5,00 kr./kg Normalqualität
Menge: 10.000 kg Reinware
Beispiel 1:
Analyse: 99,3% reines Saatgut, 0,0% fremde Kulturen, 0,0% Unkraut, 95%
Keimfähigkeit
Abrechnung des Vermehrers:
Reinheit nach Korrektur: 99,3% + 5 x (0,1-0,0)%
= 99,80%
rein keimfähiges Saatgut: 99,8 x 95
100
= 94,81%
Abrechnungspreis des Vermehrers: 5,00 kr./kg x 94,81
93
= 5,10 kr./kg
Abrechnungsbetrag: 10.000 kg x 5,10 kr./kg = 51.000 kr.
Beispiel 2:
Analyse: 99,3% reines Saatgut, 0,1% fremde Kulturen, 0,1% Unkraut, 90%
Keimfähigkeit
Abrechnung des Vermehrers:
xiv
Reinheit nach Korrektur:
99,3% + 5 x (0,1-0,2)% = 98,80%
rein keimfähige Saat: 98,8 x 90
100
= 88,92%
Abrechnungspreis des Vermehrers: 5,00 kr./kg x 88,92
93
= 4,78 kr./kg
Abrechnungsbetrag: 10.000 kg x 4,78 kr./kg = 47.800 kr.
Eigene Übersetzung.
Original zu finden unter:
http://ipaper.ipapercms.dk/DLF/DLFDK/Other/Avl/Kontraktbetingelser2013Klover/
xv
Vermehrungsvertrag
DLF AmbA Saatgutvermehrungsvertrag Vertragsnr.:
Der Saatgutvermehrungsvertrag für Gras/Klee wird eingegangen zwischen dem Unterzeichner und der DLF AmbA Vermehrernr.:
Græstrup Markbrug ApS Skovslundvey 3 Davding 8740 Brædstrup Adresse der Vermehrungsfläche: _____________________________________________________________ (Muss ausgefüllt werden) Gemäß der beigefügten Vertragsbedingungen vom Januar 2011 wird ein Vertrag geschlossen über den Anbau von: ________ha 201453 Deutsches Weidelgras, PLATINUM, Zert. 1. Gen. Aussaat: Frühjahr 2011 Ernte: 2012 DLF AmbA liefert Basissaatgut zu einem Preis von 54,00 kr./kg. Der Vermehrer darf kein anderes Basissaatgut benutzen als das von der DLF AmbA ausgelieferte. 410 kg Basissaatgut von DK-09BA827-1 Vertrag 201_C01 Deutsches Weidelgras Die Sorte wird unter Berücksichtigung der sortenspezifischen Ausbeute, Abreife und Typ abgerechnet. Der Abrechnungspreis berechnet sich nach den vertraglichen Standardbedingungen für Normalqualität, jedoch frei von Quecke in einem Analysenwert bis zu 12g. Für Partien mit 1 oder mehr Queckesamen reduzieren wir den Preis um 10%. Für DLF AmbA Dato: Ort:______________________ , den ___________ _________________________________ _________________________________ Vermehrungschef Vermehrer
DLF AmbA . Ny Østergarde . Postboks 59 . 4000 Rosklide . Danmark . Tlf.nr. +4546330300 . Fax nr. +4546320830 . E-Mail dlf@dlf.dk
xvi
Abrechnungsauszug zur Lagerhaltung
xvi
Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde
Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
verwendet habe.
Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem
elektronischen Speichermedium.
Weiterhin versichere ich, dass diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an
anderer Stelle vorgelegen hat.
___________________________________
Datum, Unterschrift
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