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Grundlagen der staatlichen Aufsicht
über die Beförderung
radioaktiver Stoffe
(Stand: 1.1.2015)
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
2
Inhaltsübersicht
1. Einleitung ............................................................................................................ 4
2. Grundlagen der staatlichen Aufsicht ................................................................... 6
2.1 Atomrecht ...................................................................................................... 6
2.2 Gefahrgutrecht .............................................................................................. 6
3. Beförderungsarten und Transportaufkommen .................................................... 8
4. An der Aufsicht beteiligte Stellen ....................................................................... 11
4.1 Zuständigkeit des UM nach Atomrecht ......................................................... 11
4.2 Zuständigkeit des UM nach Gefahrgutrecht ................................................. 11
4.3 An der Aufsicht beteiligte Stellen ................................................................. 12
4.4 Anforderung an das Gefahrgutkontrollpersonal im UM ............................... 15
5. Abgrenzung der gefahrgutrechtlichen Aufsicht innerhalb kerntechnischer
Anlagen von der atomrechtlichen Aufsicht durch das jeweils zuständige
Anlagenreferat .................................................................................................. 16
6. Gegenstand der Aufsicht .................................................................................. 17
6.1 Gefahrgutbeauftragter ................................................................................. 18
6.2 Strahlenschutzprogramm ............................................................................ 21
6.3 Managementsystem .................................................................................... 24
6.4 Sicherung .................................................................................................... 25
6.5 Genehmigung / Zulassung .......................................................................... 30
6.6 Begleitpapiere ............................................................................................. 35
6.7 Ausbildung / Schulung................................................................................. 42
6.8 Handhabung, Beladung und Transportsicherung ........................................ 47
6.9 Kennzeichnung / Bezettelung ...................................................................... 70
6.10 Grenzwerte .................................................................................................. 83
6.11 Ausrüstung .................................................................................................. 89
6.12 Sonstige Vorschriften .................................................................................. 93
6.13 Spezifikationen ............................................................................................ 95
7. Prüfumfang und Hilfsmittel.............................................................................. 104
8. Maßnahmen und Sanktionen .......................................................................... 105
9. Kosten der Aufsicht ......................................................................................... 107
10. Elektronische Erfassung der Beförderungsvorgänge, der durchgeführten
Kontrollen und der festgestellten Mängel ....................................................... 108
3
11. Berichtspflichten ............................................................................................. 109
11.1 Jahresbericht nach § 5 GGKontrollV ......................................................... 109
11.2 Übersicht über die Aufsicht führenden Behörden ...................................... 109
11.3 Stützpunktverzeichnis für unvorhergesehene Situationen bei
Nukleartransporten ..................................................................................... 110
11.4 Unterrichtung der Hausspitze ..................................................................... 110
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1. Einleitung
Der vorliegende Bericht gibt auszugsweise die Inhalte des „Handbuchs für die atom-
und gefahrgutrechtliche Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe von oder zu
kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg“ wieder, der für die Aufsicht über die
Beförderung radioaktiver Stoffe erarbeitet wurde, gleichzeitig aber auch nützliche In-
formationen für alle an der Beförderung Beteiligten beinhaltet.
Die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe stellt einen besonders sensiblen
und – insbesondere aufgrund der gefahrgutrechtlichen Regelungen – komplexen
Sachverhalt dar. Da zudem nicht nur der Transport selbst, sondern auch die behörd-
lichen Gefahrgutkontrollen einschl. deren Ergebnisse immer öfter im Blickpunkt der
Öffentlichkeit stehen, werden von allen Beteiligten einheitliche und qualitativ hoch-
wertige Kontrollen erwartet. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde für
die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe dieses Handbuch erstellt.
Die Inhalte des Handbuchs werden insbesondere in Anbetracht gesetzlicher Ände-
rungen und der mit diesen Handbuch gewonnenen Erfahrungen entsprechend der
IAEA-Empfehlung der TS-G-1.5 (Comliance Assurance for the Safe Transport of
Radioactive Material) regelmäßig überprüft und soweit erforderlich angepasst.
Die maßgeblichen Anforderungen bzgl. der Beförderung radioaktiver Stoffe ergeben
sich nicht aus den atom- bzw. strahlenschutz- sondern aus den gefahrgutrechtlichen
Bestimmungen. Das ADR setzt hierbei Sicherheitsstandards fest, die eine ausrei-
chende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von
Personen und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver
Stoffe in Zusammenhang stehen.
Das Ziel des ADR besteht insbesondere darin, Anforderung aufzustellen, die für die
Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der
Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu
schützen. Dieser Schutz wird dabei erreicht durch
- Umschließung des radioaktiven Inhalts,
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- Kontrolle der äußeren Dosisleistung,
- Verhinderung der Kritikalität und
- Verhinderung von Schäden durch Hitze.
Diese Anforderungen werden
- durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für
Versandstücke und Fahrzeuge,
- durch das Aufstellen von Anforderungen an die Auslegung und den Betrieb der
Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der
Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts sowie
- durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich,
der Genehmigung / Zulassung durch die zuständigen Behörden
sichergestellt.
Die Beförderung schließt nach ADR alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der
Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser um-
fasst werden. Das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instand-
setzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die
Beförderung einschließlich beförderungsbedingtem Zwischenaufenthalt, das Entla-
den und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort ein.
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2. Grundlagen der staatlichen Aufsicht
2.1 Atomrecht
Nach § 19 Abs. 1 AtG unterliegt die Beförderung radioaktiver Stoffe der staatlichen
Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben dabei insbesondere darüber zu wachen, dass
nicht gegen die Vorschriften des Atomgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfü-
gungen und die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids oder allgemeiner Zu-
lassungen verstoßen wird.
Der Begriff der Beförderung wird dabei – im Gegensatz zum Gefahrgutrecht – aus-
schließlich als Vorgang der Ortsveränderung außerhalb eines abgeschlossenen Ge-
ländes bzw. auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen ge-
sehen. Eine nach § 16 StrlSchV erteilte Genehmigung kann sich dabei ausnahms-
weise auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvorgangs erstrecken, der nicht
auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, so-
weit für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vorliegt.
2.2 Gefahrgutrecht
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen bzgl. der gefahrgutrechtlichen Aufsicht
über die Beförderung radioaktiver Stoffe sind im Gesetz über die Beförderung gefähr-
licher Güter (GGBefG) und in der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrgut-
transporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) enthalten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beförderung im Sinne des GGBefG nicht nur
den Vorgang der Ortsveränderung umfasst, sondern auch die Übernahme, die Ablie-
ferung des Gutes, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie Vorberei-
tungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Ent-
laden). Bei der Herleitung dieser Begriffsbestimmung war besonders die Sicherheit
bei der Beförderung ausschlaggebend, wobei hierfür bereits vor Beginn des eigentli-
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chen Transportvorgangs die wesentlichen Voraussetzungen geschaffen werden und
sich deshalb auch ein umfangreicher Teil der Gefahrgutvorschriften mit diesen As-
pekten befasst.
Nach § 9 Abs. 1 GGBefG unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter der Überwa-
chung durch die zuständige Behörde. Ergänzend hierzu sieht § 4 GGKontrollV vor,
dass Kontrollen auch in Unternehmen durchgeführt werden können. Hierdurch soll
insbesondere gewährleistet werden, dass die Sicherheitsvorschriften für den Gefahr-
guttransport auf der Straße konsequent beachtet werden. Solche Kontrollen können
daher durchgeführt werden entweder vorbeugend oder wenn Verstöße auf der Stra-
ße festgestellt wurden.
Nach § 3 GGKontrollV ist von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde si-
cher zu stellen, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttrans-
porte den nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, wobei
die durchgeführten Kontrollen in den Unternehmen hierbei ebenfalls berücksichtigt
werden können.
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3. Beförderungsarten und Transportaufkommen
Um zum einen eine bessere Übersicht über die verschiedenen Beförderungsarten zu
erhalten und zum anderen auf die Besonderheiten der einzelnen Beförderungsarten
gezielt eingehen zu können, ist es sinnvoll die Beförderungen in
1. Kernbrennstofftransporte,
2. Reststoff- und Abfalltransporte und
3. Transporte radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle
einzuteilen.
Kernbrennstofftransporte:
Nach § 4 AtG bedarf die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abge-
schlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine
nach den §§ 6, 7 und 9 AtG genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, der Genehmigung.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig für die
Erteilung dieser Genehmigungen.
Das UM erhält als oberste atomrechtlich zuständige Landes- und Aufsichtsbehörde
im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 AtG von jeder nach § 4 AtG erteilten Genehmigung
eine Kopie.
In den Genehmigungen nach § 4 AtG wird grundsätzlich gefordert, dass jeder Trans-
port mindestens 48 Stunden vor dem eigentlichen Transportvorgang u.a. auch an die
Lagezentren der Innenbehörden der Länder, die von dem Transport berührt werden,
zu melden ist. In Baden-Württemberg leitet das Lagezentrum des IM diese Anmel-
dung an das UM weiter.
Diese Daten können im Zweifelsfall mit den Angaben der entsprechenden BfS-
Datenbank über aktuell genehmigte und tatsächlich durchgeführte Transporte
(http://www.bfs.de/de/transport/gv/tg.pdf) abgeglichen werden.
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Da die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an
eine Anlage zur Aufbereitung seit dem 1.7.2005 nach § 9a Abs. 1 Satz 2 AtG unzu-
lässig geworden ist, finden in Baden-Württemberg seit diesem Zeitpunkt vor allem
Transporte von
- unbestrahlten Brennelemente,
- sonstige Kernbrennstofftransporte von oder zu den kerntechnischen Anlagen,
- Kernbrennstoffen in unterschiedlichster Zusammensetzung und
- Kernbrennstoffen im Transit, d.h. die über baden-württembergisches Gebiet ge-
hen,
statt.
Reststoff- und Abfalltransporte:
Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, hat dies entsprechend § 75 Abs. 2
StrlSchV der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der
Beförderung mitzuteilen. In Baden-Württemberg wurde hierzu ein Formblatt erstellt,
das alle nach § 75 StrlSchV geforderten Angaben enthält und darüber hinaus weitere
für die Vorbereitung und Durchführung der Aufsicht wichtige Informationen beinhaltet.
Die Beförderung radioaktiver Abfälle unterliegt in aller Regel (Ausnahme: freigestellte
Versandstücke) der Genehmigungspflicht nach § 16 StrlSchV.
Transporte radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle:
Nach § 76 Abs. 4 StrlSchV sind radioaktive Abfälle, die aus einem Umgang nach § 7
Abs. 1 StrlSchV oder aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlen stammen, an eine Landessammelstelle abzulie-
fern, es sei denn, diese Abfälle sind nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV an eine Anlage
des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.
Darüber hinaus dürfen radioaktive Abfälle, die u.a. in den nach § 7 AtG genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen oder bei Tätigkeiten nach § 9 AtG anfallen, an eine Lan-
dessammelstelle abgeliefert werden, wenn die zuständige Landesbehörde dies nach
§ 76 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zugelassen hat.
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Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Jahr 20001 hat die WAK dem UM den
Antransport radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle mindestens fünf Arbeits-
tage vor dem eigentlichen Transport per Fax mitzuteilen. Darüber hinaus erhält auch
das für den Abgeber zuständige Regierungspräsidium von der WAK die nach § 75
Abs. 2 StrlSchV erforderliche Mitteilung.
1 Die Vereinbarung wurde ursprünglich mit dem FZK getroffen. Nach Änderung der Genehmigungs-
inhaberschaft im Jahr 2009 wird die Mitteilung seit dieser Zeit von der WAK vorgenommen.
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4. An der Aufsicht beteiligte Stellen
Bevor die an der Aufsicht über die Beförderung beteiligten Stellen aufgeführt werden
(s. Kapitel 4.3), sollen zunächst die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten des UM
bzgl. der Beförderung radioaktiver Stoffe zusammenfassend dargestellt werden.
4.1 Zuständigkeit des UM nach Atomrecht
Nach § 24 Abs. 2 AtG i.V.m. § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zustän-
digkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) ist für die atomrechtliche Aufsicht über
die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen nach § 7 AtG in Ba-
den-Württemberg das UM zuständig. Hierunter zählt auch die Beförderung von Kern-
brennstoffen nach § 4 AtG. Das bedeutet, dass das UM zuständig ist für die atom-
rechtliche Überwachung bei der Beförderung von Kernbrennstoffen2 auf allen Ver-
kehrsträgern (z.B. Straße). Ausgenommen hiervon ist die Aufsicht über die Beförde-
rung im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebe-
bahnverkehr3. Hier obliegt die Aufsicht nach § 24 Abs. 1 AtG dem Eisenbahn-
Bundesamt.
4.2 Zuständigkeit des UM nach Gefahrgutrecht
Nach § 4 der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (GGZuVO)
ist für die gefahrgutrechtliche Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförde-
rung gefährlicher Güter (GGBefG) in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen,
soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, das UM zuständig.
2 Ausgenommen hiervon sind Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG, deren Beförderung im
Rahmen einer Genehmigung nach § 16 StrlSchV genehmigt worden ist. 3 Dies gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen,
wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.
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4.3 An der Aufsicht beteiligte Stellen
Im Folgenden werden die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe von und zu kern-
technischen Anlagen im Wesentlichen betroffenen Stellen einschl. ihrer Zuständigkei-
ten wiedergegeben.
4.3.1 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe
wird entsprechend der in Kapitel 4.1 und 4.2 aufgeführten Zuständigkeiten im UM
von Ref. 36 als Querschnittsaufgabe wahrgenommen.
Nach § 1 Abs. 6 GGZuVO ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI)
oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 1 GGKontrollV. Nach § 5 Abs. 1 GGKontrollV
ist das MVI daher u.a. dafür zuständig, dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur (BMVI) für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach des-
sen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 GGKontrollV erstellten Bericht
über die Anwendung der GGKontrollV zu übermitteln. Nach Kapitel 11.1 erstellt das
UM (Ref. 36) einen Jahresbericht über die in den kerntechnischen Anlagen und Ein-
richtungen durchgeführten Kontrollen einschl. der dabei festgestellten Verstöße und
der veranlassten Maßnahmen und leitet diesen an das MVI weiter.
4.3.2 TÜV SÜD Energietechnik GmbH
Zur Unterstützung des UM stehen beim TÜV SÜD ET Sachverständige mit fundierten
Kenntnissen der kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg für alle fachlichen
Fragestellungen zur Verfügung.
Die Zuziehung des TÜV SÜD ET erfolgt im Einzelfall auf Basis des bestehenden
Rahmenvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem TÜV SÜD ET
über Sachverständigenleistungen im Rahmen von atom- bzw. strahlenschutzrechtli-
chen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren. Die dabei zu erbringenden Sachver-
ständigenleistungen werden im Rahmen der Zuziehung vom UM spezifiziert.
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4.3.3 Bundesamt für Strahlenschutz
Nach § 11 GGVSEB ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Durchführung der
GGVSEB zuständig für
1. die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung nicht im ADR aufgeführter
Radionuklidwerte,
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen,
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung
radioaktiver Stoffe,
4. die Entgegennahme bestimmter Benachrichtigungen und
5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe.
Darüber hinaus ist das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG zu-
ständig für die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Kernbrennstoffen
und Großquellen nach § 4 AtG. Das Umweltministerium erhält als oberste atomrecht-
lich zuständige Landes- und Aufsichtsbehörde eine Kopie jeder nach § 4 AtG erteilten
Genehmigung.
4.3.4 Regierungspräsidien
Nach der StrlSchZuVO sind die Regierungspräsidien zuständig für die Erteilung von
Genehmigungen nach § 16 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung sonstiger radioaktiver
Stoffe nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG.
Darüber hinaus ist das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 1 Abs. 7 GGZuVO
u.a. zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 GGVSEB.
4.3.5 Eisenbahn-Bundesamt
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB ist im Schienenverkehr das Eisenbahn-Bundesamt
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Durchführung der behördli-
chen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Be-
reich der Eisenbahnen des Bundes. Nach § 15 Abs. 3 GGVSEB sind die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden für die Beförderungen im Bereich der nichtbundes-
eigenen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist.
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Darüber hinaus obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AtG die
Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr
der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr; dies gilt nicht für die Beför-
derung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre
ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.
4.3.6 Bundesamt für Güterverkehr
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GGKontrollV kontrolliert das Bundesamt für Güterverkehr im
Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Gefahr-
guttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe f) GüKG hat das Bundesamt für Güterverkehr darüber zu wachen, dass
die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einge-
halten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12
Abs. 1 durchgeführt werden kann4.
4.3.7 Industrie- und Handelskammer
Nach § 14 Abs. 3 GGVSEB sind im Straßenverkehr die Industrie- und Handelskam-
mern zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchfüh-
rung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführer-
schulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR und das Führen eines Verzeichnisses nach Un-
terabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahr-
zeugführer.
4 § 12 Abs. 1 GüKG: Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist,
kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwa-
chungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauf-
tragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten, die Identität des Fahrpersonals durch
Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen, dass die Zulassungs-
dokumente des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrpersonals du die nach diesem Gesetz oder
sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mitzuführenden
Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung ausgehändigt werden.
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4.4 Anforderung an das Gefahrgutkontrollpersonal im UM
Da bei der Beförderung radioaktiver Stoffe nicht nur der Transport selbst, sondern
auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen einschl. deren Ergebnisse immer öfter im
Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, werden von allen Beteiligten einheitliche und
qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Zur Steigerung der Effizienz und der Ein-
heitlichkeit von Gefahrgutkontrollen enthält Anlage 8 der GGVSEB-Durchführungs-
richtlinie (RSEB) Muster-Rahmenlehrpläne als Empfehlung für die Aus- und Fortbil-
dung von Gefahrgutkontrollpersonal der zuständigen Länder- und Bundesbehörden.
Diese Rahmenlehrpläne schlüsseln sich auf nach einem Grundlehrgang von 104 Un-
terrichtseinheiten und einem speziellen Lehrgang für den Teilbereich Klasse 7 von 51
Unterrichtseinheiten.
Über die o.g. Lehrgänge hinaus empfiehlt der IAEA-Guide TS-G-1.5 No. 2.13 (Comp-
liance Assurance for the Safe Transport of Radioactive Material) mit den betroffenen
Mitarbeitern/innen interne Schulungen durchzuführen und diese regelmäßig (spätes-
tens alle 2 Jahre) zu wiederholen. Abteilung 3 legt diese Empfehlungen dem Schu-
lungsprogramm der mit den Aufgaben befassten Mitarbeiter/innen entsprechend Ka-
pitel 3.4 OHB (Organisationshandbuch) zu Grunde. Entsprechende Schulungsnach-
weise werden von Referat 31 in der Fortbildungsdatenbank dokumentiert.
Darüber hinaus sind gemeinsame Veranstaltungen mit den Betreibern und dem TÜV
SÜD ET beispielsweise im Rahmen eines Erfahrungsaustauschs entsprechend dem
IAEA-Guide TS-G-1.5 No. 2.17 als sinnvolle Ergänzung der Ausbildung und Schu-
lung vorzusehen und mit den Beteiligten abzustimmen.
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5. Abgrenzung der gefahrgutrechtlichen Aufsicht innerhalb
kerntechnischer Anlagen von der atomrechtlichen Aufsicht
durch das jeweils zuständige Anlagenreferat
Nach § 24 Abs. 2 AtG üben die von den Landesregierungen bestimmten obersten
Landesbehörden die Aufsicht über Anlagen nach § 7 AtG und die Verwendung von
Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen (z.B. in Einrichtungen nach § 9 AtG) aus.
Nach § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem
Atomgesetz (AtGZuVO) ist in Baden-Württemberg das UM hierfür bestimmt worden.
Innerhalb des UM wird diese Aufgabe von Abteilung 3 wahrgenommen, wobei die
Aufsicht in den kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen auf die Referate 33 bis
36 übertragen wurde.
Nach § 19 Abs. 1 AtG unterliegt der Umgang mit radioaktiven Stoffen der staatlichen
Aufsicht, wobei Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 3 Abs. 2 Nr. 34 StrlSchV u.a.
auch die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von radioaktiven Stof-
fen beinhaltet. Einzelne strahlenschutzrechtliche Umgangstatbestände sind aber
gleichzeitig auch Handlungen, die als Beförderung im gefahrgutrechtlichen Sinne
zählen (z.B. Verpacken, Auspacken, Be- und Entladen, Handhabung). Darüber hin-
aus ergeben sich aus dem Gefahrgutrecht Anforderungen, die auch die atom- bzw.
strahlenschutzrechtliche Organisation der kerntechnischen Anlagen tangieren (z.B.
Qualitätssicherungsprogramme bzw. Managementsysteme).
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6. Gegenstand der Aufsicht
Im Rahmen der atom- und gefahrgutrechtlichen Aufsicht gibt es Aspekte, die grund-
sätzlicher Art sind und solche, die erst bei dem tatsächlichen Transportvorgang rele-
vant werden. In den folgenden Kapiteln werden sowohl die wesentlichen Prüfaspekte
als auch die Grundlagen hierfür beschrieben. In Teil 7 des Aufsichtshandbuchs wer-
den dem Prüfer entsprechende Hilfsmittel vorgestellt und in Verbindung mit den dort
genannten Anlagen zur Verfügung gestellt.
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6.1 Gefahrgutbeauftragter
Unter Berücksichtigung der nach Unfällen gewonnenen Erkenntnisse lassen sich
Verbesserungen insbesondere dort erzielen, wo es darum geht, das menschliche
Verhalten (Einflussfaktor Mensch) durch geeignete Maßnahmen positiv zu beeinflus-
sen. Eine große Bedeutung haben dabei ausreichende Kenntnisse der beim Trans-
port beteiligten Personen über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Ge-
fahrgutvorschriften sowie insbesondere auch über die sachgerechte Anwendung die-
ser Vorschriften. Aufgrund dieser Tatsache wurde bereits 1989 in Deutschland der
Gefahrgutbeauftragte eingeführt, der sicherstellen soll, dass alle in der Vorphase ei-
nes Transportes festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten im erforderlichen
Umfang berücksichtigt werden und der die Einhaltung der erforderlichen Vorschriften
überwacht.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten: Nach § 3 Abs. 1 GbV müssen Unterneh-
mer, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, mindestens einen Ge-
fahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte be-
stellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen, d.h. aus der Bestellung müssen
in örtlicher und fachlicher Hinsicht klare Aufgabenabgrenzungen vorgenommen wer-
den.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens, dem auch andere Aufgaben übertragen
sein können,
2. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person oder
3. vom Unternehmer selbst
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauf-
tragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
Der Unternehmer muss auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde
den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.
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Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung der GbV erforderli-
chen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Ge-
fahrgutbeauftragten und die Bestellung eines neuen Gefahrgutbeauftragten verlan-
gen.
Anforderungen an den Gefahrgutbeauftragten: Nach § 3 Abs. 3 GbV darf als Ge-
fahrgutbeauftragter nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffen-
den Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 GbV ist. Dieser Schu-
lungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahre. Seine Geltungsdauer wird ab
dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des
Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer eine
Prüfung bestanden hat. Der Schulungsnachweis muss der zuständigen Überwa-
chungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten: Nach § 8 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte
unter der Verantwortung des Unternehmers die Aufgaben nach Unterabschnitt
1.8.3.3 ADR wahrzunehmen. Dabei hat er im Wesentlichen im Rahmen der betroffe-
nen Tätigkeit des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnah-
men zu veranlassen, die die die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung
der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleich-
tern. Der Gefahrgutbeauftragte muss hierzu allerdings im Unternehmen eine Stellung
innehaben, dass er die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. In der Regel
ist mit der Stellung des Gefahrgutbeauftragten aufgrund dessen Rechte und Pflichten
eine gewisse hervorgehobene Position in der Betriebshierarchie verbunden (Stabs-
stelle). Zu den Pflichten des Gefahrgutbeauftragten gehört auch, dass er eine gehö-
rige Aufsicht im Sinne des § 130 OWiG durchführt, d.h. der Gefahrgutbeauftragte darf
nicht nur gelegentlich überwachen. Der Umfang der Überwachung ergibt sich dabei
aus verschiedenen Faktoren (z.B. Zahl der zeitlichen Einsätze der zu überwachen-
den Personen). Eine Festlegung einer numerischen Häufigkeit der Überwachung ist
nicht dabei erforderlich. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen
über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung,
der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu
führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zu-
20
ständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzule-
gen.
Nach § 8 Abs. 4 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte dafür Sorge zu tragen, dass nach
einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen durchgeführten Beförderung
oder bei einem vom Unternehmen vorgenommen Be- oder Entladen ereignet und bei
dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen
Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte
unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
Der Unternehmer muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zu-
ständigen Behörde nach § 9 GGBefG einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht
muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder deren verantwort-
liche Personen belasten.
Nukleartransportbeauftragter: Für die innerdeutschen Brennelementtransporte und
für die Beförderungen von verglasten hochradioaktiven Abfällen wurde im Rahmen
des 10-Punkte-Plans des ehemaligen BMU bzgl. der Maßnahmen gegen Kontamina-
tionsüberschreitungen bei Atomtransporten u.a. auch festgelegt, dass für die Bünde-
lung der Verantwortung bzgl. der o.g. Transporte ein sog. Nuklearbeauftragter zu be-
stellen ist.
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6.2 Strahlenschutzprogramm
Mit der Umsetzung der Empfehlung der IAEA „Regulations for the Safe Transport of
Radioactive Material“ in der Fassung von 1996 (s. 301ff Section III TS-R-1) in natio-
nal verbindliches Recht durch die verkehrträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften
(vgl. z.B. 1.7.2 ADR) sind die an der Beförderung Beteiligten verpflichtet, ein Strah-
lenschutzprogramm zu erstellen, anzuwenden und ggf. (z.B. bei Änderungen) fortzu-
schreiben. Das Strahlenschutzprogramm selbst stellt einen wesentlichen Aspekt bei
der Umsetzung und Berücksichtigung der den Transportvorschriften zu Grunde lie-
genden Strahlenschutzgrundsätzen dar. Ein Strahlenschutzprogramm soll daher die
Strahlenschutz- und Vorsorgemaßnahmen eines Unternehmens regeln und doku-
mentieren sowie die Gesamtheit der technischen, organisatorischen und administra-
tiven Maßnahmen in systematischer und strukturierter Form beschreiben [1.7.2
ADR].
Ein Strahlenschutzprogramm ist nur dann nicht erforderlicher, wenn ausschließlich
Tätigkeiten stattfinden, bei denen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
sie zu einer beförderungs- oder handhabungsbedingten Strahlenexposition von Per-
sonen führen (z.B. Disponent im Büro, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle-
gung oder Fertigung von Verpackungen oder Containern). Einzelne Elemente des
Strahlenschutzprogramms können entfallen, wenn die aus den Beförderungsaktivitä-
ten zu erwartende individuelle effektive Dosis 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet.
Diese Bedingung wird in der Regel dann erfüllt, wenn ausschließlich freigestellte Ver-
sandstücke oder Versandstücke der Kategorie I-WEISS befördert werden.
Die wichtigsten Anforderungen eines Strahlenschutzprogramms lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
1. Durch eine systematische Zusammenstellung ist sicherzustellen, dass die Strah-
lenschutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.
2. Die Art und der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen sind in Abhängigkeit
von der Höhe und der Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition darzustellen.
3. Der Schutz und die Sicherheit müssen so optimiert werden, dass die Höhe der
Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlich-
22
keit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar ge-
halten werden.
4. Bei der Erstellung des Strahlenschutzprogramms ist ein strukturiertes und syste-
matisches Herangehen zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwir-
kung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.
5. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei
denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis
a) höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind weder beson-
dere Arbeitsabläufe noch eine detaillierte Überwachung oder
Dosiseinschätzungsprogramme oder eine individuelle Buchführung notwendig;
b) wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein
Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Indivi-
dualüberwachung durchzuführen;
c) wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung
durchzuführen.
Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, ist eine
angemessene Buchführung durchzuführen.
6. Das Strahlenschutzprogramm muss außerdem die anwendbaren Trennungsvor-
schriften und Notfallvorsorgemaßnahmen berücksichtigen.
Ein Strahlenschutzprogramm kann auch Bestandteil einer Betriebsregelung sein, die
aufgrund eines anderen Rechtsgebietes (z.B. nach AtG oder StrlSchV) erforderlich
ist.
Art und Umfang der im Einzelfall zu treffenden und zu beschreibenden Maßnahmen
hängt dabei maßgeblich von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden
Strahlenexposition ab. Die IAEA empfiehlt hierbei den in der folgenden Tabelle dar-
gestellten Umfang in Abhängigkeit der möglichen Exposition.
23
Strahlenexposition [mSv/a]
Aspekt
E < 15 1 < E < 6 E > 6
Anwendungsbereich Ja
Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten Ja
Dosisüberwachung Nein Arbeits-platz/Person
Person
Dosisgrenzwerte Ja
Oberflächenkontamination Ja
Trennung und andere Schutzmaßnah-men
nur bei II-GELB, III-GELB und bei III-GELB u.a.V.
Notfallvorsorge Ja
Ausbildung Ja
Qualitätssicherung Ja
Tab. 6.2.1: Inhalt und Umfang eines Strahlenschutzprogramms in Abhängigkeit von der zu erwartenden Strahlenexposition
Ein Strahlenschutzprogramm muss der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfü-
gung gestellt werden.
Zur Ausgestaltung eines Strahlenschutzprogramms stehen folgende Veröffentlichun-
gen als Hilfsmittel und Empfehlungen zur Verfügung:
1. „Radiation Protection Programmes for the Transport of Radioactive Material“
Safety Guide der IAEA No. TS-G-1.3;
2. „Empfehlung zur Erstellung von Strahlenschutzprogrammen für die Beförderung
radioaktiver Stoffe“ des Arbeitskreis Beförderung (AKB) des Fachverbands für
Strahlenschutz (FS) vom November 2001, Stand: November 2005;
3. „Untersuchungen zur Einführung, Anwendung und Bewertung von Strahlen-
schutzprogrammen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen“ Abschlussbe-
richt zum Vorhaben SR 2364 der GRS (GRS-A-3050) vom September 2002
5 Nach britischen und französischen Untersuchungen liegt die zu erwartende Strahlenexposition
unter 1 mSv/a beispielsweise beim Beförderungspersonal, wenn die Summe der Transportkenn-zahlen den Wert von 300 pro Jahr nicht überschreitet.
24
6.3 Managementsystem
Nach Abschnitt 1.2.1 ADR versteht man unter Managementsystem eine Reihe zu-
sammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die
Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele
in einer wirksamen und nachhaltigen Weise.
Managementsysteme, die auf internationalen, nationalen oder anderen Standards
basieren und durch die zuständige Behörde akzeptiert sind, sind für alle Vorgänge
bei der Beförderung mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der zutreffenden
Vorschriften des ADR zu gewährleisten.
Soweit eine Genehmigung / Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist,
muss diese Genehmigung / Zulassung die Angemessenheit des Managementsys-
tems berücksichtigen und davon abhängig sein [1.7.3 ADR].
Die Empfehlung der IAEA No. TS-G-1.4 (Management Systems fort the Safe Trans-
port of Radioactive Material) enthält ergänzende Ausführungen zu den Anforderun-
gen und Umfang eines Managementsystems. In dieser Empfehlung wird u.a. emp-
fohlen, das Managementsystem dem üblichen PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) zu
unterziehen. Darüber hinaus enthält die Empfehlung auch die bekannte Qualitätssys-
tem-Pyramide, in der sich die üblichen Elemente wiederfinden.
25
6.4 Sicherung
6.4.1 Gefahrgutrecht
Unter „Sicherung“ versteht man im gefahrgutrechtlichen Sinne die Maßnahmen oder
Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher
Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu
minimieren.
Das Gefahrgutrecht legt hierzu in Kapitel 1.10 ADR
a) allgemeine Vorschriften,
b) Pflichten bzgl. der Unterweisung im Bereich der Sicherung (s.a. Kapitel 6.7) und
c) Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential
fest.
ad a) Allgemeine Vorschriften [1.10.1 ADR]
Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entspre-
chend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung beachten.
Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren
Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeit-
weilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das
zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden,
müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und ange-
messen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.
Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert
werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen (s.a.
Kapitel 6.6).
26
Für freigestellte Versandstücke sind die Vorschriften für die Sicherung nicht anwend-
bar.
Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear
Material (Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial) und des
IAEA circular on "The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities"
(IAEA-Rundschreiben über den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanla-
gen) gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt.
ad b) Unterweisung im Bereich der Sicherung [1.10.2 ADR]
Die in Kapitel 1.3 ADR festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunter-
weisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der
Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss
nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen. Die Unter-
weisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Si-
cherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken
sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen bezie-
hen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Ar-
beits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umset-
zung dieser Pläne vermitteln. Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme ei-
ner Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder
überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.
Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen
Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Be-
schreibungen müssen vom Arbeitsgeben für den von der zuständigen Behörde fest-
gelegten Zeitraum aufbewahrt werden.
ad c) Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential [1.10.3
ADR]
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind solche, bei denen die Möglich-
keit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwie-
27
gender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen,
besteht. Bzgl. der Klasse 7 sind gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential radi-
oaktive Stoffe mit einer Aktivität von 3000 A2 je Versandstück bzw. mit einer in Tabelle
1.10.3.1.3 ADR genannten Aktivität für bestimmte Nuklide.
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten
Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte müssen Sicherungspläne einführen
und anwenden.
Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
a) spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Per-
sonen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen
und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind,
b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen
gefährlichen Güter.
c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungs-
risiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten
Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während
und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter
für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag),
soweit angemessen,
d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken
entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen
sind, einschließlich:
- Unterweisung,
- Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei
Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stel-
len, usw.),
- Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt
sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens,
Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.),
- für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und
Ressourcen,
28
e) Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei
Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden
Zwischenfällen,
f) Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur
wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne,
g) Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungs-
plan enthaltenen Beförderungsinformation und
h) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan
enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Per-
sonen begrenzt ist, die diese Information benötigen. Diese Maßnahmen dürfen
die an anderen Stellen des ADR vorgeschriebene Bereitstellung von Informatio-
nen nicht ausschließen.
Beförderer, Absender und Empfänger sollen untereinander und mit den zuständigen
Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutau-
schen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche
die Sicherung gefährden, zu reagieren.
Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahr-
zeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, und deren La-
dung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzu-
stellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser
Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind,
sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine
Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential ermögli-
chen, eingesetzt werden.
Von besonderer Bedeutung im internationalen Verkehr ist darüber hinaus das „Inter-
nationale Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial“. Werden
die Maßnahmen dieses Übereinkommens beachtet, so sind die Vorschriften des Ka-
pitels 1.10 ADR eingehalten.
29
6.4.2 Atom-/Strahlenschutzrecht
Sowohl § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG (Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung
von Kernbrennstoffen) als auch § 18 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV (Genehmigungsvoraus-
setzungen für die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1
des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes)
legt fest, dass für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung der erforderliche
Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet sein
muss.
Die wesentlichen Elemente für den Schutz von Kernbrennstoffen bei der Beförderung
ergeben sich hierbei aus der „Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen ge-
gen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung“
(Transport-Richtlinie Straße – Schiene) vom 4.12.2003, die als Verschlusssache ein-
gestuft ist.
Auch bei der Beförderung gilt der Grundsatz, dass der Genehmigungsinhaber wäh-
rend eines Beförderungsvorgangs durch eigene Maßnahmen dafür zu sorgen hat,
dass die Schuttziele so lange eingehalten werden, bis die alarmierte Polizei ihre
Schutzaufgaben vor Ort übernimmt. Durch die in der o.g. Richtlinie geforderten Si-
cherungsmaßnahmen muss gewährleistet sein, dass
- der Genehmigungsinhaber weiß, wo sich das Beförderungsmittel befindet,
- Beförderer und Begleitpersonal miteinander kommunizieren können,
- der Beförderer im Falle eines Angriffs die Polizei benachrichtigen und mit dieser
so lange eine Kommunikation aufrechterhalten kann, bis diesen den Schutz des
Beförderungsvorgangs übernimmt und
- für die Dauer der Verzugszeit die Schutzziele nicht verletzt werden.
Die Sicherungsmaßnahmen gliedern sich in
- Überwachungsmaßnahmen,
- bauliche und sonstige technische Maßnahmen,
- organisatorische und personelle Maßnahmen und
- Maßnahmen für den polizeilichen Einsatz.
30
6.5 Genehmigung / Zulassung
Die Anforderungen (Umschließung des radioaktiven Inhalts, Kontrolle der äußeren
Dosisleistung, Verhinderung der Kritikalität und von Schäden durch Hitze) zur Erfül-
lung der Schutzziele des ADR werden in bestimmten Fällen auch durch die Forde-
rung einer Genehmigung / Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht [5.1.5
ADR].
Nach den gefahrgutrechtlichen Regelungen ist die Genehmigung / Zulassung dabei
erforderlich für
a) bestimmte Bauarten6,
b) Sondervereinbarungen und
c) bestimmte Beförderungen.
ad a) bestimmte Bauarten
Die Genehmigung / Zulassung der Bauart ist erforderlich für
a) radioaktive Stoffe in besonderer Form,
b) gering dispergierbare radioaktive Stoffe,
c) Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten,
d) alle Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Unterab-
schnitt 6.4.11.2 ADR ausgenommen,
e) Typ B(U)-Versandstücke und Typ B(M)-Versandstücke und
f) Typ C-Versandstücke.
ad b) Sondervereinbarungen
Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen
eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADR entspricht, mit ei-
6 Für Versandstückmuster, für die kein Zeugnis der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der
Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.
31
ner Sondervereinbarung befördert werden dürfen. Für internationale Sendungen die-
ser Art ist eine multilaterale Genehmigung7 erforderlich.
ad c) bestimmte Beförderungen
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für
a) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des
Unterabschnitts 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Ent-
lüftung ausgelegt sind,
b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren
Aktivität größer ist als 3000 A1 / A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der
niedrigere ist oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelas-
sen ist und
c) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe
der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke 50 übersteigt.
Die zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzu-
lassung die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung
genehmigen.
Nach Absatz 5.1.5.2.2 ADR muss der Absender im Besitz einer Kopie jedes erforder-
lichen Zeugnisses sein. Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum
richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für den Ver-
sand haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vor-
nimmt.
Nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR ist zudem für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle
2.2.7.2.2.1 ADR aufgeführt sind, für die Bestimmung der dort genannten grundlegen-
den Radionuklidwerte eine Genehmigung der zuständigen Behörde oder für die in-
ternationale Beförderung eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Alternativ dür-
7 Unilaterale Zulassung ist eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland nicht Vertragspartei des ADR, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird.
Multilaterale Genehmigung/Zulassung ist eine Genehmigung/Zulassung, die durch die betreffende zuständige Behörde sowohl des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung als auch jedes Landes, durch den oder in das die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wird.
32
fen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle
2.2.7.2.2.2 ADR verwendet werden.
Die folgende Tabelle enthält einen zusammenfassenden Überblick über die uni- bzw.
multilateralen Genehmigungen / Zulassungen.
33
Gegenstand UN-Nummer Zulassung / Ge-nehmigung der zu-ständigen Behörde
erforderlich
Ur-sprungsl
and
Berührte Staaten
Berechnung von nicht aufgelisteten A1- und A2-Werten - Ja Ja
Freigestellte Versandstücke - Versandstückmuster - Beförderung
2908, 2909, 2910, 2911
Nein Nein
Nein Nein
LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände / Industrieversand-stücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, frei-gestellt - Versandstückmuster - Beförderung
2912, 2913, 3321, 3322
Nein Nein
Nein Nein
Typ A-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, frei-gestellt - Versandstückmuster - Beförderung
2915, 3332
Nein Nein
Nein Nein
Typ B(U)-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt - Versandstückmuster - Beförderung
2916
Ja Nein
Nein Nein
Typ B(M)-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt - Versandstückmuster - Beförderung
2917
Ja s. Anm. 1
Ja s. Anm. 1
Typ C-Versandstücke, nicht spaltbar und spaltbar, frei-gestellt - Versandstückmuster - Beförderung
3323
Ja Nein
Nein Nein
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen - Versandstückmuster - Beförderung
Summe des CSI nicht größer als 50 Summe des CSI größer als 50
2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333
Ja
Nein Ja
Ja
Nein Ja
Radioaktive Stoffe in besonderer Form - Baumuster - Beförderung
- s. Anm. 2
Ja
s. Anm. 2
Nein
s. Anm. 2
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe - Baumuster - Beförderung
- s. Anm. 2
Ja
s. Anm. 2
Nein
s. Anm. 2
Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten - Baumuster - Beförderung
- s. Anm. 2
Ja s. Anm. 2
Nein s. Anm. 2
Sondervereinbarung - Beförderung
2919, 3331 Ja
Ja
zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvor-schriften unterliegen
s. 1.6.6 s. 1.6.6
Tab. 6.5.1: Zusammenfassung der Genehmigungen / Zulassungen
34
Anmerkungen
1. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der
Inhalt höher ist als 3000 A1 / A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kon-
trollierte Druckentlastung zugelassen ist.
2. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die
Beförderung dieses Stoffes verwendete Versandstück.
Über die o.g. Genehmigungen / Zulassungen hinaus ist für die Beförderung radioak-
tiver Stoffe der UN-Nummern 29128, 33219 und 332210 in Tanks eine Zulassung des
Fahrzeugs AT11 nach 9.1.2 ADR erforderlich.
8 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt 9 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar
oder spaltbar, freigestellt 10
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
11 Ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit
einem Fassungsvermögen von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 oder ein Batterie-Fahrzeug mit einem
Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3.
35
6.6 Begleitpapiere
6.6.1 Atom-/Strahlenschutzrecht
Nach § 4 Abs. 5 AtG ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
schrift des Genehmigungsbescheids zur Beförderung von Kernbrennstoffen bei
der Beförderung mitzuführen. Der Beförderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich
zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens
entspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung handelt, die nach § 4 Abs. 3 AtG
einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht
bedarf.
Nach § 16 Abs. 4 StrlSchV ist bei der Beförderung eine Ausfertigung oder eine
amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids zur Beförderung von
sonstigen radioaktiven Stoffen mitzuführen.
6.6.2 Gefahrgutrecht
Folgende Papiere müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden [8.1.2 ADR]:
a) das Beförderungspapier,
b) ggf. das Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat,
c) schriftliche Hinweise bzgl. der Maßnahmen, die ggf. vom Beförderer zu ergreifen
sind,
d) die schriftlichen Weisungen,
e) ein Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung [1.10.1.4 ADR],
f) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers,
g) ggf. die Genehmigung(en) / Zulassung(en) [vgl. Kapitel 6.5] und
h) ggf. ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB.
Bis auf die schriftlichen Weisungen (diese sind nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR in
der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren) gibt
es keine Vorschrift, wo die o.g. Begleitpapiere aufzubewahren sind.
36
ad a) Beförderungspapier [5.4.1 ADR]
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff
oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,
b) die bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch die techni-
sche Benennung in Klammern (die offizielle Benennung für die Beförderung darf
im Singular oder im Plural verwendet werden; wenn diese Benennung zur nähe-
ren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im
Beförderungspapier oder in den Kennzeichnungen der Versandstücke freigestellt;
die offizielle Benennung ist nur auf die Teile beschränkt, die in Großbuchstaben
angegeben sind; bei den UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen Al-
ternativen für die Benennung durch ein „oder“ getrennt werden, darf nur die zu-
treffende offizielle Benennung verwendet werden),
c) die Nummer der Klasse "7",
d) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden
eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der
einschränkendsten Nuklide12,
e) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die
Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um
einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt; für die chemische Form
ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend (für radioaktive Stoffe (nicht freigestell-
te Versandstücke) mit einer Nebengefahr muss eine Beschreibung dieser Neben-
gefahren (z.B. „NEBENGEFAHR: 3, 6.1“), den Namen der Bestandteile, die am
überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, und die Verpa-
ckungsgruppe umfassen),
f) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Bec-
querel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (z.B. „M“ für Mega); bei
spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren
Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden,
g) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB,
12
544.3 TS-G-1.1 „In the identification of the most restrictive radionuclides for the purpose of identify-ing a mixture of radionuclides on a label, consideration should be given not only to the lowest A1 or A2 values, but also to the relative quantities of radionuclides involved. For example, a way to iden-tify the most restrictive radionuclides is by determining for the various radionuclides the value of fi/Ai. The highest value represents the most restrictive radionuclides.”
37
h) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB),
i) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen freigestellte Sendungen,
die Kritikalitätssicherheitskennzahl,
j) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständi-
gen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radio-
aktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), so-
weit für die Sendung zutreffend,
k) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die vorgeschriebene In-
formation für jedes Versandstück angegeben werden; für Versandstücke in einer
Umverpackung, einem Container oder einem Fahrzeug muss eine detaillierte Auf-
stellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Con-
tainers oder des Fahrzeugs und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Con-
tainers oder jedes Fahrzeugs beigefügt werden; sind bei einer Zwischenentladung
einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Fahr-
zeug zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfü-
gung gestellt werden,
l) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, der Ver-
merk „BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG13“,
m) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die
Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes,
n) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe (für radioaktive
Stoffe (nicht freigestellte Versandstücke) mit einer Nebengefahr s. Buchstabe e)),
o) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (UN-Verpackungscode nur als
Ergänzung),
p) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer
oder unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung (als Volumen
bzw. als Brutto- oder Nettomasse),
q) den Namen und die Anschrift des Absenders,
r) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger) bzw. „Verkauf bei
Lieferung“ bei Lieferung an mehrere Empfänger,
s) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung und
13
Durch die Änderung des ADR mit der 24.ADRÄndV vom 6.10.2014 ist die Anwendbarkeit der “aus-schließlichen Verwendung“ nunmehr auf die Fälle begrenzt, die im ADR vorgeschrieben sind.
38
t) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbe-
schränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. (Der Tunnelbeschrän-
kungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der
Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförde-
rung gefährlicher Güter durchfahren wird.)
Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung ein-
schließt gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„BEFÖRDERUNG NACH Absatz 1.1.4.2.1“.
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen
müssen, dürfen frei gewählt werden; a) bis c) und k) müssen jedoch in der Reihen-
folge a) bis c) und k) angegeben werden.
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Die
Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspa-
pier erforderlichen Angaben darf frei gewählt werden.
Ein Beförderungspapier mit den o.g. Angaben kann auch ein solches sein, das be-
reits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Ver-
kehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die An-
schriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils be-
förderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch
andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen
sind.
Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Ver-
sandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Fran-
zösisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internatio-
nale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarung zwischen den von
der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige
Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere
39
oder Kopien des einen Papiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen
werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für
Sendungen oder Teile einer Sendung, die nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen
werden dürfen.
ad b) Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat [5.4.2 ADR]
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung
folgt, ist dem Beförderungspapier ein Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat nach
Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes beizugeben (für ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-
ner und MEGC ist ein Großcontainer-/Fahrzeugpackzertifikat nicht erforderlich). Die
Aufgaben des vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des Großcontainer-/Fahr-
zeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden, andernfalls
müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser
Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklä-
rung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers in Übereinstimmung
mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt
wurde. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die
diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden.
Die wesentlichen Pack-Anforderungen, die sich aus Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes
ergeben, sind dabei folgende:
- Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Auf-
nahme der Güter geeignet.
- Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander
getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das
Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß
7.2.2.3 (des IMDG-Codes) zugelassen).
- Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur
Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen.
- Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zu-
ständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungs-
gemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen
40
verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet
zu sein.
- In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug
verteilt.
- Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß be-
schriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert.
- Ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche
Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefähr-
lichen Gütern vor.
ad c) schriftliche Hinweise [5.4.1.2.5.2 ADR]
Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hin-
zuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen
Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zu-
ständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgen-
de Informationen enthalten:
a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der
Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des
Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevor-
schriften, oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind,
b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige
Angaben über den Beförderungsweg und
c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.
ad d) schriftliche Weisungen [5.4.3 ADR]
Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung
ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher
Stelle schriftliche Weisungen in der nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten
Form mitzuführen. Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der
Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied
lesen und verstehen kann. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahr-
zeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die
41
schriftlichen Weisungen wegen der beim Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maß-
nahmen einsehen.
ad e) Lichtbildausweis [1.10.1.4 ADR]
Nach den Vorschriften für die Sicherung in Kapitel 1.10 ADR muss jedes Mitglied der
Besatzung eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, während
der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.
ad f) Fahrzeugführerschulung [8.2.1 ADR]
Fahrzeugführer müssen im Besitz einer Bescheinigung (ADR-Schein) über die Teil-
nahme an den erforderlichen Schulungen (Basiskurs, Aufbaukurs, Auffrischungs-
schulung) oder – soweit zutreffend – einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die
Teilnahme an der Schulung des Gefahrenbewusstseins sein (vgl. Kapitel 6.7).
ad g) Genehmigung / Zulassung [5.1.5 ADR]
Für bestimmte Bauarten, Sondervereinbarung und bestimmte Beförderungen sind
uni- bzw. multilaterale Genehmigungen / Zulassungen erforderlich (vgl. Kapitel 6.5).
ad h) Ausnahmegenehmigung
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 GGZuVO ist dies in
Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe) können im Straßenverkehr
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen
von den Teilen 1 bis 9 für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit
dies nach der Richtlinie 94/55/EG des Rates zulässig ist. Werden Ausnahmen zuge-
lassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall
zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.
42
6.7 Ausbildung / Schulung
Die an der Beförderung beteiligten Personen müssen entsprechend ihrer jeweiligen
Aufgaben und Funktionen geschult bzw. ausgebildet sein. Die hierzu erforderliche
Ausbildung/Unterweisung betrifft insbesondere folgende Personen/-gruppen
a) Ausbildung des Gefahrgutbeauftragten
b) Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
c) Unterweisung der an der Beförderung Beteiligten
ad a) Ausbildung des Gefahrgutbeauftragten
Nach § 3 Abs. 3 GbV darf als Gefahrgutbeauftragter nur tätig werden, wer Inhaber
eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis
nach § 4 GbV ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handels-
kammer erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 GbV teilgenommen
und die Prüfung nach § 6 Abs. 1 GbV mit Erfolg abgelegt hat. Die Schulung erfolgt im
Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten
Lehrgangs. Der Schulungsnachweis berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger. Der
Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahre. Seine Geltungsdauer
wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inha-
ber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeits-
dauer eine Prüfung nach § 6 Abs. 4 GbV mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungs-
nachweis muss der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt
werden.
ad b) Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im
Besitz einer Bescheinigung (ADR-Schein) sein, die von der zuständigen Behörde
oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der be-
scheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine
43
Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförde-
rung gefährlicher Güter zu erfüllen sind [8.2 ADR].
Jeweils nach fünf Jahren muss der Fahrzeugführer durch entsprechende Eintragun-
gen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in
seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er innerhalb des letzten Jahres vor
Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung eine Auffrischungsschulung besucht
und die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit
dem Ablaufdatum der Bescheinigung.
Führer der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen an
einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung muss im Rahmen eines von der zustän-
digen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist
es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung
gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die er-
forderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschrän-
ken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen,
die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt so-
wie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Führer von Fahr-
zeugen, mit denen bestimmte radioaktive Stoffe (siehe Kapitel 8.5 ADR) befördert
werden, müssen an einem Aufbaukurs teilgenommen haben.
Die Vorschriften über die Ausbildung von Fahrzeugführern gelten nicht für die Beför-
derung von radioaktiven Stoffen, die nur in freigestellten Versandstücken befördert
werden (UN-Nummern: 2908 bis 2911). Nach Abschnitt 8.2.3 ADR müssen diese je-
doch eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten, die für
die Beförderung relevant sind.
Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht
größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförder-
ten Versandstücke 3 nicht übersteigt, müssen die Fahrzeugführer bei der Beförde-
rung von radioaktiven Stoffen der UN-Nummern 291514 und 333215 gemäß Sonder-
14
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
44
vorschrift S12 des Kapitels 8.5 ADR an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten
entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Diese Schulung soll ihnen die mit
der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst
machen. Die Teilnahme an dieser Schulung des Gefahrenbewusstseins ist durch
eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigen.
Die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung wird, insbesondere bzgl. der Besonderheiten
der Klasse 7, zur Veranschaulichung in der folgenden Abbildung noch einmal zu-
sammenfassend dargestellt.
freigestellte Versandstücke
ja
- keine Schulung (S5) aber - Unterweisung nach 1.3 ADR
(8.2.3 ADR)
nein
UN-Nr. 2915 oder 3332
und ΣVStk < 10 und ΣTI < 3
ja - Schulung des Gefahrenbewusst-
seins (S12)
nein
- Basiskurs - Aufbaukurs - Auffrischungsschulung
Abb. 6.7.1: Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
15
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
45
ad c) Unterweisung der an der Beförderung Beteiligten
Das Gefahrgutrecht fordert, dass die Personen, deren Arbeitsbereich die Beförde-
rung gefährlicher Güter umfasst (z.B. das vom Beförderer oder Absender beschäftig-
te Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das
Personal der Spediteure und Verlader), in den Anforderungen, die die Beförderung
gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterwei-
sung erhalten müssen [1.3.1 ADR]. Die Unterweisung muss auch die besonderen
Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter nach beispiels-
weise Kapitel 1.10 ADR beinhalten (s.u.).
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Un-
terweisung dabei in folgender Form erfolgen [1.3.2 ADR]:
- Einführung: Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vor-
schriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden.
- Aufgabenbezogene Unterweisung: Das Personal muss eine seinen Aufgaben
und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vor-
schriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in
denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge um-
fasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften
zu unterweisen.
- Sicherheitsunterweisung: Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher
Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder
Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung
über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhal-
ten. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung
und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
- Unterweisung für Klasse 7: Für Zwecke der Klasse 7 müssen Beschäftigte eine
angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes, einschließlich der
zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, erhalten, um ihre berufsbedingte Exposi-
tion und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen
sein können, zu beschränken [1.7.2.5 ADR].
46
Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom
Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzube-
wahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänder-
ten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Ab-
ständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen [1.3.3 ADR].
Unterweisung im Bereich der Sicherung [1.10.2 ADR]: Die in Kapitel 1.3 festgeleg-
te erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile
beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auf-
frischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Än-
derungen der Vorschriften zusammenhängen. Die Unterweisung zur Sensibilisierung
gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erken-
nung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchti-
gung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse
über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbe-
reich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
47
6.8 Handhabung, Beladung und Transportsicherung
6.8.1 Handhabung
Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hin-
zuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen
Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zu-
ständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens Infor-
mationen darüber enthalten, welche zusätzlichen Maßnahmen bei der Verladung, der
Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versand-
stücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wär-
meableitung betreffende Ladevorschriften, oder einen Hinweis, dass solche Maß-
nahmen nicht erforderlich sind (s.a. Kapitel 6.6) [5.4.1.2.5.2 ADR].
Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks sind während der Beförde-
rung u.a. von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen entsprechend
der folgenden Tabelle oder durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich
in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten,
getrennt zu halten [7.5.11-CV33 1 ADR].
Summe der TI nicht größer als
Dauer der Exposition [h] pro Jahr in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen
50 250
2 0,5 1,0
4 0,5 1,5
8 1,0 2,5
12 1,0 3
20 1,5 4
30 2,0 5
40 2,5 5,5
50 3,0 6,5
Tab. 6.8.1.1: Mindestabstände zu regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen
Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare
Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu be-
grenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Grup-
pe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppen ist so zu lagern, dass von anderen
48
derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. Wenn die Summe
der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug oder Container größer ist
als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versand-
stücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen
Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird
[7.5.11-CV33 4 ADR].
Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass
das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Ver-
sandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resul-
tierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell
wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Ver-
sandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebe-
nenfalls auf alle anderen mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls er-
forderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Überein-
stimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätz-
liche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschä-
digungen zu beseitigen und zu verringern. Versandstücke, die beschädigt sind oder
aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zuläs-
sigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren
Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repa-
riert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind [7.5.11-CV33 5 ADR].
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern. Die zu-
ständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weite-
re Vorgehen zu ersuchen [7.5.11-CV33 6 ADR].
Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke in Über-
einstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden [7.5.1.5 ADR]. Aus-
richtungspfeile sind für
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe
enthalten (ausgenommen Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von
höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts
49
ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den Innen- und Au-
ßenverpackungen vorbereitet sind),
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
- Kyro-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
erforderlich [5.2.1.9]. Ausgenommen von der Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen
sind grundsätzlich radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Typ IP-2-, IP-3-, Typ A-, Typ
B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken. Dies bedeutet, dass nur für radioaktive
Stoffe in freigestellten Versandstücken (gem. Unterabschnitt 1.7.1.5 ADR) und IP-1-
Versandstücken die o.g. Kennzeichnung in Frage kommt und diese Kennzeichnung
somit nur für die UN-Nummern 2910, 2911 und 2912 denkbar ist.
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern
nicht öffnen [7.5.7.5 ADR]
Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:
a) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vor-
schriften des ADR und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten
Anforderungen erfüllt sind.
b) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des
Unterabschnitts 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder
auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden
sind.
c) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten,
bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Überein-
stimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften eingestellt hat, sofern nicht
eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde.
d) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion
und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ven-
tile und andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive
Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gege-
benenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den
Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.8 und 6.4.10.3 ADR erbracht wurde.
e) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt
6.4.11.5b) aufgeführten Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.8 aufgeführten
50
Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks, soweit an-
wendbar, durchzuführen.
f) Es muss sichergestellt werden, dass das Versandstück weder Radionuklide noch
Inhalte in einer Form oder in einem physikalischem oder chemischen Zustand
enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen
[4.1.9.1.7 und 4.1.9.1.8 ADR].
6.8.2 Beladung
Versandstücke dürfen verladen werden in:
a) gedeckte Fahrzeuge (ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden
kann) oder geschlossene Container (ein vollständig geschlossener Container mit
einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden;
der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach wäh-
rend der Beförderung geschlossen ist) oder
b) bedeckte Fahrzeuge (ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer
Plane versehen ist) oder bedeckte Container (ein offener Container, der zum
Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist) oder
c) offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane.
In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit je-
doch mehr als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen [8.1.1 ADR].
Bei Ladearbeiten ist das Rauchen16 in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und
in den Fahrzeugen oder Containern untersagt [7.5.9 ADR].
Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine
Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner für die Be- und Entladung verwendete Aus-
rüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften
nicht genügen [7.5.1.2 ADR]. Auch die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die o.g.
Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entla-
dung in Frage stellen können [7.5.1.3 ADR].
16
Das Rauchverbot umfasst auch die Verwendung von elektronischen Zigaretten und ähnlichen Ge-räten.
51
Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung17 beför-
dert werden (s. Kapitel 6.10). In diesem Fall können die zuständigen Behörden ver-
langen, dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete
Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird
[7.5.1.4 ADR]. In den folgenden zwei Fällen ist die Beförderung unter ausschließli-
cher Verwendung zwingend vorgeschrieben:
1. soweit die Dosisleistung an irgendeinem Punkt der Außenfläche des Versand-
stücks oder der Umverpackung 2 mSv/h überschreitet (unter ausschließlicher
Verwendung darf die Dosisleistung maximal 10 mSv/h betragen) [4.1.9.1 ADR];
2. LSA-Stoffe, die in den in der folgenden Tabelle aufgeführten Verpackungen beför-
dert werden [4.1.9.2.4 ADR]
Radioaktiver Inhalt Typ des IP-Versandstücks
ausschließliche Verwen-dung
nicht unter ausschließli-cher Verwendung
LSA-I flüssig Typ IP-1 Typ IP-2
LSA-II flüssig/gasförmig Typ IP-2 Typ IP-3
LSA-III Typ IP-2 Typ IP-3
Tab. 6.8.2.1: Vorschriften für Industrieversandstücke
Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen un-
tersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche
die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder des Containers oder der zu verladenden Ver-
sandstücke beeinträchtigen könnten [7.5.1.3 ADR].
Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bau-
technischer Hinsicht geeignet sind. Dies bedeutet, dass die Bauelemente des Con-
tainers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger,
Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine
größeren Beschädigungen aufweisen.
17
Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Großcontai-ners durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden.
52
Größere Beschädigungen liegen in folgenden Fällen vor:
- Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet
ihrer Länge,
- Risse oder Bruchstellen in Bauteilen,
- mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B.
überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Tür-
trägern oder mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren
seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in
einem Eckpfosten,
- Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhan-
den oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind,
- undichte Dichtungen oder Verschlüsse und
- jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass eine ordnungsgemäße
Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Tragge-
stellen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.
Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei
einem Bauelement des Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden
oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnützung,
einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschä-
digungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind
jedoch zulässig.
Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie
frei von Rückständen früherer Ladungen sind und dass Boden und Wände innen frei
von vorstehenden Teilen sind [7.1.4 ADR].
Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder ande-
ren für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benö-
tigt wird und die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet,
diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der Belade- und
Entladevorgänge abgestellt sein [8.3.6 ADR].
53
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern ge-
gen Beschädigung geschützt werden. Besondere Beachtung ist der Handhabung von
Versandstücken bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs oder
Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und
Entlademethoden zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch
Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Ver-
sandstücke vermieden wird [7.5.7.3 ADR]. Die Bedingungen des Unterabschnitts
7.5.7.3 gelten nach RSEB als erfüllt, wenn z.B. die BG-Vorschrift Fahrzeuge (BGV D
29), die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 599 (Sicheres Kuppeln von
Fahrzeugen) und BGI 649 (Ladungssicherung auf Fahrzeugen) sowie das Arbeits-
schutzgesetz (§§ 5 und 6), umgesetzt werden.
6.8.3 Transportsicherung
Versandstücke müssen durch geeignete Mittel gesichert werden die in der Lage sind,
die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Zurr- bzw. Befesti-
gungsgurte, verstellbare Halterungen, Schiebewände, Klemmbalken, Transport-
schutzkissen, verstellbare Halterungen, rutschhemmende Unterlagen), dass eine
Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke
verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert
wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräu-
men mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert
werden. Wenn Bänder oder Gurte zur Verspannung verwendet werden, dürfen diese
nicht überspannt werden, um eine Beschädigung oder Verformung des Versand-
stücks zu verhindern. Versandstücke dürfen auch nicht gestapelt werden, wenn sie
hierfür nicht ausgelegt sind. Bei der Stapelung verschiedener Arten von Versandstü-
cken ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit zu achten. Soweit erforderlich
müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen
eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Die o.g. Vorschrif-
ten gelten auch für das Beladen, Verstauen und Entladen von Containern auf Fahr-
zeugen. [7.5.7 ADR].
Für die Ladungssicherung gibt es weitere Vorschriften, untergesetzliche Regelungen
und Ausführungshilfen, die im Folgenden auszugsweise und stichpunktartig aufge-
führt werden:
54
- Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (§ 22 Abs. 1 und § 37 Abs. 4);
- VDI-Richtlinien (2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen), 2701 La-
dungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel), 2703 (Hilfsmittel zur La-
dungssicherung));
- DIN-Normen (z.B. DIN 75410 Teil 1 bis 3 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeu-
gen); DIN EN 12195, 12640 und 29367));
- Richtlinie für das Packen und Sichern von Ladung in Containern und auf Straßen-
fahrzeugen (Container-Pack-Richtlinie);
Feste Stoffe in loser Schüttung (UN-Nr. 2912 (LSA-I) und 2913 (SCO-I)) müssen so
verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädi-
gung des Containers oder Fahrzeugs oder zu einem Austreten der gefährlichen Gü-
ter führen können, auf ein Minimum reduziert werden [7.3.1.4 ADR].
6.8.3.1 Grundlagen und Methoden zur Bestimmung der Ladungssicherung
a) Für die Ladungssicherung gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen und untergesetz-
lichen Vorschriften. Die Berechnung der wirkenden Kräfte und der richtigen An-
zahl von Zurrmitteln ist teilweise sehr kompliziert. Grundsätzlich sind die in der
Abbildung 6.8.3.1.1 dargestellten Anteile der Gewichtskraft der Ladung in die je-
weiligen Richtungen zu sichern, d.h.
- das 0,8fache der Gewichtskraft in Fahrtrichtung und
- jeweils das 0,5fache der Gewichtskraft in Querrichtung und in Längsrich-
tung nach hinten.
55
Abb. 6.8.3.1.1: wirkende Gewichtskraft in verschiedene Richtungen
(Quelle: BG Bau; http://www.infopool-bau.de/bau/ladungss/13.jpg)
b) Die Reibung spielt bei der Ladungssicherung eine enorme Rolle. Die zwischen
der Ladung und der Ladefläche wirkenden Reibkräfte werden durch den Reib-
beiwert µ ausgedrückt. Dieser gibt den Anteil der Gewichtskraft der Ladung an,
der durch die Reibung gesichert ist. So müssen beispielsweise bei einer Ladung
von 1 Tonne und einem Reibbeiwert (µ) von 0,3 noch 700 Kilogramm der Ladung
z.B. durch Zurrgurte gesichert werden. In der folgenden Tabelle sind einige Reib-
beiwerte für verschiedene Materialpaarungen und unterschiedliche Bedingungen
angegeben.
Bedingung
Materialpaarung
trocken nass fettig
Holz-Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,05-0,15
Metall-Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,02-0,10
Metall-Metall 0,10-0,25 0,10-0,20 0,01-0,10
Beton-Holz 0,30-0,60 0,30-0,50 0,10-0,20
Tab. 6.8.3.1.1: Beispiele für Reibbeiwerte
56
Der Gleitreibbeiwert „trocken“ kann nur dann angenommen werden, wenn die
Ladefläche trocken und besenrein (ohne lose Verschmutzung) ist. Rutsch-
hemmende Materialien führen in der Regel zu einem Gleitreibbeiwert von 0,6.
c) Die gebräuchlichsten Methoden der Ladungssicherung sind das Niederzurren
und das Diagonalzurren (s. Abbildungen 6.8.3.1.2 und 6.8.3.1.3). Darüber hinaus
sind weitere Verfahren möglich (z.B. Festsetzen durch Keile oder Klemmbalken).
Abb. 6.8.3.1.2: Niederzurren Abb. 6.8.3.1.3: Diagonalzurren
(Quelle: http://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgi/649b.htm)
57
d) Das Niederzurren ist eine häufig angewandte Methode, weil es sich in aller Re-
gel einfach und sicher durchführen lässt. Die Ladung wird dabei mit Zurrmitteln
überspannt und damit die Reibekraft zwischen Ladung und Ladefläche künstlich
erhöht. Ein wesentlicher Aspekt beim Niederzurren ist die dabei eingebrachte
Vorspannkraft, die durch das Kürzel STF (Standard Tension Force) auf dem
Zurrgurtetikett angegeben wird (s. Abbildung 6.8.3.1.4).
Abb. 6.8.3.1.4: Muster eines Zurrgurtetiketts
(Quelle: Handout zum Vortrag 3. SLG-Werkleitertagung 2006 in Aschaffenburg)
e) Das Diagonalzurren kann in unterschiedlichen Varianten ausgeführt werden (s.
Abbildung 3). Beim Diagonalzurren befinden sich die Zurrpunkte sowohl auf der
Ladefläche als auch an der Ladung. Die Zurrmittel werden zwischen diesen
Zurrpunkten verspannt. Im Gegensatz zum Niederzurren werden die Zurrgurte
beim Diagonalzurren nur handfest angespannt. Die erforderliche Zugkraft der
Zurrmittel hängt u.a. auch von den Zurrwinkeln α (Vertikalwinkel zwischen Lade-
fläche und Zurrmittel) und β (Horizontalwinkel zwischen Fahrzeuglängsrichtung
und Zurrmittel) ab. Die maximal zulässige Zugkraft wird durch das Kürzel LC
(Laching Capacity) auf dem Zurrgurtetikett angegeben (s. Abbildung 6.8.3.1.4).
Sonderformen des Diagonalzurrens sind das Schrägzurren (hierbei existieren le-
diglich vertikale Zurrwinkel α, die horizontalen Zurrwinkel β sind jeweils 0 – s. Ab-
bildung 6.8.3.1.5) und das Lashing (Kopf- und Buchtlashing). Beim Lashing wird
das Zurrmittel um die Ladung geführt und mit den Zurrpunkten verbunden (s. Ab-
bildung 6.8.3.1.6).
58
Abb. 6.8.3.1.5: Schrägzurren
(Quelle: http://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgi/649b.htm)
Abb. 6.8.3.1.6: Lashing (gelbes Zurrmittel)
(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)
f) Die Ermittlung der erforderlichen Ladungssicherung erfolgt grundsätzlich nach der
VDI-Richtlinie 2700 Blatt 2. Anhand der folgenden Ausführungen soll eine auf
der o.g. Richtlinie beruhende einfache und schnelle Methode, die von der Fa.
Dolezych in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bremerhaven entwickelt worden
ist, für das Nieder- und Diagonalzurren dargestellt werden. Dieses Verfahren
hat sich in der Praxis bewährt.
Für das Niederzurren werden die Angaben
- Ladungsgewicht (s. Begleitpapiere),
- Zurrwinkel α (Vertikalwinkel zwischen Ladefläche und Zurrmittel)
- Reibbeiwert µ (s. Tabelle 1 und Text in Buchstabe b)) und
- Vorspannkraft STF (s. Zurrgurtetikett)
59
benötigt. Mit Hilfe der folgenden Tabelle kann die Anzahl der erforderlichen Zurr-
gurte ermittelt werden.
Gewicht der Ladung
1t 2t 3t 4t 6t
STF
α µ
35° 60° 90° 35° 60° 90° 35° 60° 90° 35° 60° 90° 35° 60° 90°
250
0,2 14 10 8 28 19 16 42 28 24 56 37 32 84 56 48
0,3 8 6 5 16 11 9 24 16 14 31 21 18 7 31 27
0,6 2 2 2 4 3 2 5 4 3 7 5 4 10 7 6
500
0,2 7 5 4 14 10 8 21 14 12 28 19 16 42 28 24
0,3 4 3 3 8 6 5 12 8 7 16 11 9 24 16 14
0,6 2 2 2 2 2 2 3 2 2 4 3 2 5 4 3
750
0,2 5 4 3 10 7 6 14 10 8 19 13 11 28 19 16
0,3 3 2 2 6 4 3 8 6 5 11 7 6 16 11 9
0,6 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 4 3 2
Tab. 6.8.3.1.2: Einfachmethode Niederzurren
Beispiel:
Gewicht der Ladung: 2 Tonnen
Zurrwinkel α: 90° 9 Zurrgurte in Fahrtrichtung
Vorspannkraft STF: 250 daN
Reibbeiwert µ: 0,3
Sowohl für das Niederzurren als auch für das Diagonalzurren gibt es die sog.
Trucker´s Disc von der Fa. Dolezych (s. Abbildung 6.8.3.1.7). Diese lässt sich
leicht handhaben und ist daher ein idealer Begleiter zur Kontrolle der Ladungssi-
cherung.
Abb. 6.8.3.1.7: Trucker´s Disc
(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)
60
Für die Bestimmung des Zurrwinkels α gibt es ebenfalls ein Hilfsmittel der Fa.
Dolezych, den sog. Vertikal-Winkelmesser (s. Abbildung 6.8.3.1.8). Auf dem Ver-
tikal-Winkelmesser ist u.a. auch eine Tabelle zur „Einfachmethode Niederzurren“
enthalten.
Abb. 6.8.3.1.8: Vertikal-Winkelmesser von Dolezych
(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)
Für das Diagonalzurren werden die Angaben
- Ladungsgewicht (s. Begleitpapiere),
- Zurrwinkel α (Vertikalwinkel zwischen Ladefläche und Zurrmittel)
- Zurrwinkel β (Horizontalwinkel zwischen Fahrzeuglängsrichtung und Zurrmit-
tel)
- Reibbeiwert µ (s. Tabelle 1 und Text in Buchstabe b)) und
- Zugkraft LC (s. Zurrgurtetikett)
benötigt. Mit Hilfe der folgenden Tabelle kann die zulässige Zugkraft im direkten
Strang [daN] bei Verwendung von 4 Zurrgurten und unter der Annahme, dass der
Vertikalwinkel α im Bereich von 20° bis 65° und der Horizontalwinkel β im Be-
reich von 6° bis 55° liegt, bestimmt werden.
Gewicht der Ladung [t] 4 Zurrgurte mit einer zulässigen Zugkraft (LC) im direkten Strang [daN]
Reibbeiwert µ
0,2 0,3 0,6
0,5 500 250 250
1 1000 500 250
1,5 1500 750 250
2 2000 1000 500
2,5 2500 1500 500
3 4000 1500 500
61
4 4000 2000 750
5 6300 2500 750
6 6300 4000 1000
7 6300 4000 1000
8 10000 4000 1500
9 10000 6300 1500
10 10000 6300 1500
Tab. 6.8.3.1.3: Einfachmethode Diagonalzurren
Für die Bestimmung des Zurrwinkels β gibt es auch ein Hilfsmittel der Fa.
Dolezych, den sog. Horizontal-Winkelmesser (s. Abbildung 6.8.3.1.9). Auf dem
Horizontal-Winkelmesser ist u.a. auch eine Tabelle zur Einfachmethode Diagonal-
zurren enthalten.
Abb. 6.8.3.1.9: Horizontal-Winkelmesser von Dolezych
(Quelle: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bau/ladungss/9.htm)
g) Bei der Ladungssicherung ist zudem die Standsicherheit (Kippgefahr) der La-
dung zu berücksichtigen. Die Standsicherheit muss dabei sowohl in Längs- als
auch in Querrichtung gegeben sein. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei
erfüllt sein:
L / H > 0,8 in Fahrtrichtung
L / H > 0,5 entgegen der Fahrtrichtung
B / H > 0,7 quer zur Fahrtrichtung
62
L Länge der Ladung
B Breite der Ladung
H Höhe der Ladung
Sicherungsmittel gegen Kippen sind so hoch wie möglich (mindestens in Höhe
des Massenschwerpunkts der Ladung) anzubringen. Auch durch Bildung von La-
deeinheiten durch Umreifung von einzelnen Ladegütern kann die Kippgefahr auf-
grund der damit verbundenen Vergrößerung der Standfläche der Ladung beseitigt
werden.
h) Berechnung Niederzurren mittels Formel
Zur Berechnung des Niederzurrens mittels Zurrgurten muss zunächst die erfor-
derliche Vorspannkraft mittels folgender Formel berechnet werden:
FV = FG · (c - µ) / µ · sin α · 1,5
FV Vorspannkraft
c Beschleunigungsbeiwert (Fahrtrichtung: 0,8; andere Richtungen: 0,5)
µ Reibbeiwert
FG Gewichtskraft der Ladung
α vertikaler Zurrwinkel
Nach Berechnung der Vorspannkraft ergibt sich die Zahl der Zurrgurte aus fol-
gender Formel:
n = FV / STF
n Anzahl der Zurrgurte
STF Vorspannkraft gemäß Zurrgurtetikett
Beispiel (es werden die Werte des Beispiels auf Seite 4 verwendet; die Ladung
soll in Fahrtrichtung gesichert werden):
Gewicht der Ladung: 2 Tonnen
Zurrwinkel α: 90°
Vorspannkraft STF: 250 daN
63
Reibbeiwert µ: 0,3
FV = 2000 · (0,8 – 0,3) / 0,3 · sin 90° ·1,5 = 2222,2
n = 2222,2 / 250 = 8,9 ≈ 9 (vgl. Ergebnis Einfachmethode auf S. 67)
Mit Hilfe des folgenden Internetlinks gelangt man auf den Online-Ladungsrechner
Niederzurren der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-
Sachverständiger (KÜS) http://www.kues.de/service/ladung/niederzurren.asp .
Nach Eingabe der erforderlichen Angaben werden die benötigte Vorspannkraft
und die Anzahl der benötigten Zurrgurte dargestellt (s. Abbildung 6.8.3.1.10).
Gleit-Reibwerte nach VDI:
trocken · nass · fettig
Holz/Holz 0,20 - 0,50 · 0,20 - 0,25 · 0,05 - 0,15
Metall/Holz 0,20 - 0,50 · 0,20 - 0,25 · 0,02 - 0,10
Metall/Metall 0,10 - 0,25 · 0,10 - 0,20 · 0,01 - 0,10
Beton/Holz 0,30 - 0,60 · 0,30 - 0,50 · 0,10 - 0,20
Freistehende Ladung in kg: 2000
k-Wert (Reibungsverlust): 1,5
Gleit-Reibwert µ: 0,3
Beschleunigungswert in g: Fahrtrichtung (0,8)
Abspannwinkel α: 90
Erreichbare Vorspannkraft je
Zurrmittel in daN:
250
Benötigte Vorspannkraft
gesamt:
2222
Anzahl der benötigten Zurr-
mittel:
9
löschen
berechnen
Ohne Verwendung von Kantengleitern wird angenommen, dass auf der gegen-
überliegenden Seite der Ratsche die Zurrkraft von 50% (k-Wert 1,5) anliegt. Mit
entsprechenden Hilfsmitteln kann der Wert bis annähernd 100% (k-Wert 2,0)
optimiert werden.
* KLV = Kombinierter Ladungsverkehr (Güterverkehr mit Übergang von Straße zur
Schiene)
Verwendete Formel:
Abb. 6.8.3.1.10: Beispielausdruck des Online-Ladungsrechners der KÜS
64
i) Berechnung Diagonalzurren mittels Formel
Zur Berechnung der Sicherungskraft verwendet man unterschiedliche Formeln in
bzw. gegen die Fahrtrichtung (Sl) und quer zur Fahrtrichtung (Sq).
Sl = FG · (cl - µ) / n · ((µ · sin α) + (cos α · cos β))
Sq = FG · (cq - µ) / n · ((µ · sin α) + (cos α · sin β))
Sl Sicherungskraft in Längsrichtung
Sq Sicherungskraft in Querrichtung
FG Gewichtskraft der Ladung
cl Beschleunigungsbeiwert (in Fahrtrichtung: 0,8; gegen Fahrtrichtung: 0,5)
cq Beschleunigungsbeiwert in Querrichtung: 0,5
µ Reibbeiwert
n Anzahl der Zurrmittelpaare (in aller Regel 2)
α vertikaler Zurrwinkel
β horizontaler Zurrwinkel
Beispiel:
Gewicht der Ladung: 1 Tonnen
Zurrwinkel α: 45°
Zurrwinkel β: 45°
Reibbeiwert: 0,2
n: 2
Sl = 1000 · (0,8 – 0,2) / 2 · ((0,2 · sin 45°) + (cos 45° · cos 45°)) = 467,8 ≈ 470
Sq = 1000 · (0,5 – 0,2) / 2 · ((0,2 · sin 45°) + (cos 45° · sin 45°)) = 233,9 ≈ 230
Da immer der höhere Wert Sl oder Sq zu berücksichtigen ist, ergeben sich aus
den obigen Ergebnissen 4 Zurrgurte mit einer Zugkraft von mindestens 470 daN,
d.h. eine Zugkraft von insgesamt 1880 daN. Anhand der Einfachmethode (Tru-
cker´s Disc) ergibt sich eine Zugkraft von 1000 daN im direkten Zug.
65
Mit Hilfe des folgenden Internetlinks gelangt man auf den Online-Ladungsrechner
Diagonalzurren der der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher
Kfz-Sachverständiger (KÜS) http://www.kues.de/service/ladung/diag_zurren.asp .
Nach Eingabe der erforderlichen Angaben werden die benötigten Sicherungskräf-
te dargestellt (s. Abbildung 6.8.3.1.11).
Freistehende, standfeste
Ladung in kg:
1000
456
911
456
911
Transportart: Straßenverkehr
Gleit-Reibwert µ: 0,2
Zurrwinkel α (vorne): 45
Zurrwinkel β (vorne): 45
Zurrwinkel α (hinten): 45
Zurrwinkel β (hinten): 45
Anzahl Zurrmittel vorn: 2
Anzahl Zurrmittel hinten: 2
Erforderliche Sicherungs-
kraft Lc (Lashing Capacity)
für jedes vordere Zurrmit-
tel in daN:
456
Erforderliche Sicherungs-
kraft Lc (Lashing Capacity)
für jedes hintere Zurrmit-
tel in daN:
911
löschen
berechnen
Abb. 6.8.3.1.11: Beispielausdruck des Online-Ladungsrechners der KÜS
66
6.8.3.2 Bei der Ladungssicherung zu berücksichtigende Aspekte
j) Die Ladungssicherung ist als nicht ausreichend anzusehen, wenn Ladelücken
vorhanden sind (z.B. kein Formschluss durch Fahrzeugaufbauten oder zusätzli-
che Hilfsmittel (z.B. Holzkeile, Paletten, Luftkissen, Klemmbretter)). Dabei muss
Kontakt z.B. zur Stirnwand unter Berücksichtigung der Aufbaufestigkeit bestehen
(eine Lücke von Handbreite oder Euro-Paletten-Breite ist nicht akzeptabel).
k) Die Farbe der Zurrgurtetiketten sagt etwas über das Material des Zurrgurts
aus (blau: Polyester; braun: Polypropylen; grün: Polyamid). Die Unterschiede
(z.B. Temperaturbereich von etwa -40°C bis 80/100°C) zwischen den Materialien
sind aber marginal und daher vernachlässigbar.
l) Das Kürzel STF (Standard Tension Force) auf dem Zurrgurtetikett gibt die Vor-
spannkraft an (250 daN bis 500 daN), die beim Niederzurren zu berücksichtigen
ist und eine Aussage über die Anzahl der Zurrgurte ermöglicht (s. Abbildung
6.8.3.2.1).
Abb. 6.8.3.2.1: Zurrgurtetikett
m) Das Kürzel LC (Laching Capacity) auf dem Zurrgurtetikett gibt die maximal zu-
lässige Zugkraft im direkten Zug an (Diagonalzurren), über die der Zurrgurt hin-
aus nicht belastet werden darf (s. Abbildung 6.8.3.2.1).
n) Zurrgurte dürfen nicht geknotet oder beim Spannen verdreht werden (s. Abbil-
dungen 6.8.3.2.2 und 6.8.3.2.3).
[Geben Sie ein Zitat aus dem
Dokument oder die Zusam-
menfassung eines interessan-
ten Punktes ein. Sie können
das Textfeld an einer beliebi-
gen Stelle im Dokument posi-
tionieren. Verwenden Sie die
Registerkarte 'Textfeldtools',
wenn Sie das Format des
Textfelds 'Textzitat' ändern
möchten.]
67
Abb. 6.8.3.2.2: geknoteter Zurrgurt Abb. 6.8.3.2.3: verdrehter Zurrgurt
o) Zurrgurte dürfen u.a. dann nicht mehr verwendet werden, wenn
- Brüche und Schnitte im Gewebe von mehr als 10% des Querschnitts vorhan-
den sind oder
- die Kennzeichnung fehlt oder unlesbar ist (s. Abbildungen 6.8.3.2.4 und
6.8.3.2.5).
Abb. 6.8.3.2.4: eingerissener Zurrgurt Abb. 6.8.3.2.5: fehlende Kennzeichnung
p) Die Ladungssicherung beim Niederzurren nur durch einen Gurt ist nicht aus-
reichend. Nach der VDI-Richtlinie 2700 müssen mindestens zwei Zurrmittel
eingesetzt werden (Merke: Ein Gurt ist kein Gurt).
q) Ratschlastspanner sind beim Niederzurren wechselseitig einzusetzen, da es
am Losende einen Spannungsverlust gibt (s. Abbildung 6.8.3.2.6).
68
Abb. 6.8.3.2.6: Niederzurren mit wechselseitig angebrachten Spannern
r) Zurrhaken sind im Hakengrund und nicht an der Spitze zu belasten (s. Abbil-
dung 6.8.3.2.7).
Abb. 6.8.3.2.7: Anbringen des Zurrhakens
s) Für scharfkantige Ladegüter müssen beim Niederzurren Kantenschoner ver-
wendet werden. Hierbei dürfen aber keine rutschhemmenden Materialien ein-
gesetzt werden (s. Abbildung 6.8.3.2.8).
69
Abb. 6.8.3.2.8: Kantenschoner
t) Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 Satz 2 ADR müssen alle Güter in den Fahrzeugen
oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährli-
cher Güter verhindert wird, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gü-
tern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden (s. Abbildung
6.8.3.2.9).
Abb. 6.8.3.2.9: ungesicherte Materialkiste während des Transports
70
6.9 Kennzeichnung / Bezettelung
6.9.1 Vorschriften für die Kennzeichnung von Versandstücken [5.2.1 ADR]
a) Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und
dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu
kennzeichnen;
b) Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und
dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen (für freige-
stellte Versandstücke ist nur die Angabe der UN-Nummer, der die Buchstaben
„UN“ vorangestellt werden, erforderlich [5.1.5.4 ADR]; bei unverpackten Gegen-
ständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder sei-
ner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen);
c) Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außen-
seite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen
Bruttomasse zu kennzeichnen;
d) Jedes Versandstück, das
- einem Typ IP-1-, IP-2-, IP-3- oder Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf
der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe
„TYP IP-1“, „TYP IP-2“, „TYP IP-3“ bzw. „TYP A“ zu kennzeichnen,
- einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster
oder einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der
Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Fahrzeugzulassungscode
(VRI-Code) des Ursprungslandes der Bauart und dem Namen der Hersteller
oder anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifikationen der
Verpackung zu kennzeichnen;
e) Jedes Versandstück, das einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Bau-
art entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauer-
haft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt
wurde,
- eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser
Bauart entsprechenden Verpackungen erlaubt,
71
- „TYP B(U)“, „TYP B(M)“ oder „Typ C“ bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ
C-Versandstückmuster;
f) Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück-
muster entspricht, ist auf der Außenseite des äußersten feuer- und wasserbe-
ständigen Behälters mit dem Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder an-
deren feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen;
g) Typ IP-1-Versandstücke, die für flüssige LSA-I-Stoffe (unter ausschließlicher Ver-
wendung) verwendet werden dürfen, sind auf zwei gegenüberliegenden senk-
rechten Seiten des Versandstücks mit Ausrichtungspfeilen zu kennzeichnen, so-
weit es sich um eine zusammengesetzte Verpackung mit Innenverpackungen, die
die flüssigen Stoffe enthalten, handelt. Dies gilt nicht für Innenverpackungen von
höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts
ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den Innen- und Au-
ßenverpackungen vorbereitet sind.
h) Bestimmte Versandstücke sind lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Ver-
sandstücks gekennzeichnet sein (s. 5.2.1.9.1 ADR). Ausrichtungspfeile sind nach
5.2.1.9.2 ADR nicht erforderlich für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der
Klasse 7 in Typ IP-2-, IP-3- Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versand-
stücken. Hieraus folgt, dass diese Ausrichtungspfeile nur für freigestellte Ver-
sandstücke und Typ IP-1-Versandstücke in Frage kommen.
i) Die Schriftgröße (Lesbarkeit) sollte bei leichten Verpackungen (< 50 kg) 12,5 mm
bei schwereren Verpackungen (> 50 kg) bis zu 65 mm betragen (vgl. 537.2 TS-G-
1.1).
Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmate-
rialien enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, darf
die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit der Kennzeichnung
„RADIOACTIVE LSA-I“ bzw. „RADIOACTIVE SCO-I“ versehen sein.
Alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein sowie
der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
Vorschriften für die Kennzeichnung von freigestellten Versandstücken
72
7
RADIOACTIVE ICONTENTS .................................. Inhalt
ACTIVITY ......................... Aktivität
7
RADIOACTIVE IICONTENTS .................................. Inhalt
ACTIVITY ......................... Aktivität
Transport Kennzahl
TRANSPORT INDEX
a) Jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung "RADIOACTIVE" zu
versehen (ausgenommen radiolumineszierende Uhren oder Geräte sowie be-
stimmte Verbraucherprodukte, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem
Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche mit der Kennzeichnung
"RADIOACTIVE" versehen ist).
b) Das Versandstück ist auf einer Innenfläche mit der Kennzeichnung
„RADIOACTIVE“ zu versehen, sodass beim Öffnen des Versandstücks vor dem
Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird. Sofern die Kennzeich-
nung auf der Innenfläche unmöglich ist, kann sie auch auf der Außenfläche erfol-
gen.
6.9.2 Vorschriften für die Bezettelung [5.2.2 ADR]
6.9.2.1 Gefahrzettel
Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container (mit Ausnahme der freige-
stellten Versandstücke) müssen ihrer Kategorie entsprechend mit mindestens zwei
Gefahrzetteln nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (s. Abbildungen
6.9.2.1.1 bis 6.9.2.1.3). Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrzei-
chen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.
Abb. 6.9.2.1.1: Gefahrzettel 7A Abb. 6.9.2.1.2: Gefahrzettel 7B
73
7
CRITICALITYSAFETY INDEX
FISSILE
Abb. 6.9.2.1.3: Gefahrzettel 7C
Die Zettel sind außen an
- zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken oder
- allen vier Seiten eines Containers
anzubringen. Jede Umverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens
zwei Zetteln auf gegenüberliegenden Seiten auf der Außenseite der Umverpackung
versehen sein.
Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen
(ausgenommen freigestellte spaltbare Stoffe) müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln
nach Muster 7E versehen sein (s. Abbildung 6.9.2.1.4).
7
RADIOACTIVE IIICONTENTS .................................. Inhalt
ACTIVITY ......................... Aktivität
Transport Kennzahl
TRANSPORT INDEX
74
Abb. 6.9.2.1.4: Gefahrzettel 7E
Soweit erforderlich, sind Gefahrzettel direkt neben den Zetteln für radioaktive Stoffe
anzubringen. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder
abzudecken.
Alle Gefahrzettel müssen
a) auf derselben Fläche des Versandstücks, sofern die Abmessungen des Versand-
stücks dies zulassen, und in der Nähe der Kennzeichnung mit der offiziellen Be-
nennung angebracht werden,
b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpa-
ckung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel (mit
Ausnahme der in ISO-Norm 7725 vorgesehenem Ausmaß) oder eine Kennzeich-
nung weder abgedeckt noch verdeckt werden und
c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorge-
schrieben ist.
Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu
klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht
werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mit-
tel fest mit dem Versandstück verbunden werden.
Jeder Gefahrzettel nach den Mustern 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben zu
ergänzen:
a) Inhalt: Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids
(Radionuklide) mit den entsprechenden Symbolen anzugeben. Für Radionuklid-
gemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten18 Wert anzugeben, soweit der in
der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter
dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind
die Bezeichnungen „LSA-II“, „LSA-III“, „SCO-I“ und „SCO-II“ zu verwenden (für
18
544.3 TS-G-1.1 „In the identification of the most restrictive radionuclides for the purpose of identi-fying a mixture of radionuclides on a label, consideration should be given not only to the lowest A1 or A2 values, but also to the relative quantities of radionuclides involved. For example, a way to identify the most restrictive radionuclides is by determining for the various radionuclides the value of fi/Ai. The highest value represents the most restrictive radionuclides.”
75
LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung „LSA-I“ ausreichend; der Name des Radionuk-
lids ist nicht erforderlich).
b) Aktivität: Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung
wird in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (z.B. „M“ für
Mega) ausgedrückt. Bei spaltbaren Stoffen kann die Masse der spaltbaren Stoffe
in Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
c) Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für „Inhalt“ und
„Aktivität“ auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entspre-
chen, wobei über den gesamten Inhalt der Umverpackung oder des Containers zu
summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umverpackungen
oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedli-
chen Radionukliden enthalten, deren Eintragung „Siehe Beförderungspapier“ lau-
ten darf.
d) Transportkennzahl: Die Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer
Umverpackung oder einem Container oder unverpacktem LSA-I oder SCO-I
zugeordnet ist, ist eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wer-
den kann. Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht
erforderlich (Für die Bestimmung des TI vgl. Kapitel 6.11).
Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl
(CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Geneh-
migungszeugnis angegeben ist.
Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel die Summe der
Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke ange-
geben sein.
Beschreibung der Gefahrzettel
a) Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Rau-
te) haben. Sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie
haben eine Linie mit einer Mindestbreite von 2 mm, welche in 5 mm Abstand vom
Rand verläuft und die gleiche Farbe hat wie das Symbol. Wenn es die Größe ei-
76
7
RADIOACTIVE
nes Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen ha-
ben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.
b) Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund ange-
bracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende
äußere Begrenzungslinie aufweisen.
c) Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in ISO-Norm 7725 vorgesehenen Ausmaß
überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern
aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
d) Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Die obere Hälfte der Gefahrzettel
ist ausschließlich für das Symbol und die untere Hälfte für Text und Nummer der
Klasse reserviert. Die Nummer der Klasse 7 muss in der unteren Ecke erschei-
nen.
e) Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein
und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen.
f) Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ih-
rer Wirkung standhalten können.
6.9.2.2 Großzettel (Placards) [5.3.1 ADR]
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit Großzetteln versehen
sein. Für die Klasse 7 muss der Großzettel für die Hauptgefahr dem Muster 7D ent-
sprechen (s. Abbildung 6.9.2.2.1). Der Großzettel ist weder für Fahrzeuge oder Con-
tainer, in denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer
[Container, der entweder Außenabmessungen von weniger als 1,5 m oder ein Innen-
volumen von höchstens 3 m3 hat] erforderlich.
77
Abb. 6.9.2.2.1: Großzettel 7D
Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln für die
Klasse 7 auf Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbewegli-
chen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels nach Muster 7D ein
dem vorgeschriebenen Gefahrzettel entsprechender vergrößerter Gefahrzettel ange-
bracht werden, der beide Zwecke erfüllt.
Großzettel, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste
beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein.
Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers,
MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen.
Wenn der Tankcontainer oder orsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in
denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechen-
den Großzettel an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und
jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel an beiden En-
den anzubringen. Wenn das Tankfahrzeug oder der auf dem Fahrzeug beförderte
Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter
befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel an beiden Längsseiten in der
Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten an-
gebrachten Großzettel hinten anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen
Tankabteilen dieselben Großzettel anzubringen sind, müssen diese Großzettel an
beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden.
Wenn die an Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks
angebrachten Großzettel außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen
dieselben Großzettel auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug ange-
bracht werden. In den übrigen Fällen muss am Trägerfahrzeug kein Großzettel ange-
bracht werden.
Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug für die Beförde-
rung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen
78
mit Aufsetztanks anzubringen (wird während oder am Ende einer ADR-Beförderung
ein Tanksattelauflieger von seiner Zugmaschine getrennt, um auf ein Schiff oder Bin-
nenschiff verladen zu werden, müssen die Großzettel auch vorn am
Tanksattelauflieger angebracht werden).
Wenn mehr als ein Großzettel für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen
die Großzettel nahe beieinander angebracht werden.
An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder
Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert wer-
den, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen.
Ungereinigte oder nicht entgaste leere Tankfahrzeuge, Fahrzeuge mit Aufsetz-
tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks
sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser
Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln
versehen sein.
Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 dürfen die Großzettel durch
Gefahrzettel ersetzt werden.
Beschreibung der Großzettel
a) Der Großzettel muss eine Mindestabmessung von 250 mm x 250 mm haben. Die
Linie innerhalb des Randes muss parallel zum Rand des Großzettels verlaufen,
wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss
(die Abmessungen der Großzettel dürfen auf eine Seitenlänge von 100 mm redu-
ziert werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge die verfügbare
Fläche für das Anbringen der vorgeschriebenen Großzettel nicht ausreicht).
b) Die Ziffer „7“ muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben.
c) Die Hintergrundfarbe der oberen Hälfte des Großzettels muss gelb, die der unte-
ren Hälfte weiß sein.
d) Die Farbe des Strahlensymbols und der Aufdruck müssen schwarz sein.
79
e) Die Verwendung des Ausdrucks „RADIOACTIVE“ in der unteren Hälfte ist freige-
stellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels zur Angabe der entspre-
chenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.
f) Die Großzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund ange-
bracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende
äußere Begrenzungslinie aufweisen.
6.9.3 Orangefarbene Kennzeichnung [5.3.2 ADR]
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit
zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, die rückstrahlend
sein müssen, versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit
senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben
(s. Abbildung 6.9.3.1).
Abb. 6.9.3.1: Orangefarbene Kennzeichnung
Bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem
oder mehreren Tanks müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankab-
teils oder jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs parallel zur Längsachse des
Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein (ausgenommen
freigestellte Versandstücke). Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer
zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein. Die vorgeschrie-
benen Tafeln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes an-
dere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, sofern der verwendete Werkstoff wet-
terfest ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet (in diesem Fall gelten
die Vorschriften über die Feuerfestigkeit nicht). An Beförderungseinheiten, die nur
einen Stoff befördern, sind die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erfor-
80
derlich, wenn die vorn und hinten angebrachten Tafeln mit der vorgeschriebenen
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.
Bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in
loser Schüttung oder verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-
Nummer unter ausschließlicher Verwendung und keine anderen gefährlichen Gü-
ter befördert werden müssen außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit
oder jeden Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln
deutlich sichtbar angebracht sein (ausgenommen freigestellte Versandstücke). Diese
orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und
der jeweils vorgeschriebenen UN-Nummer versehen sein. Die vorgeschriebenen Ta-
feln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere
gleichwertige Verfahren ersetzt werden, sofern der verwendete Werkstoff wetterfest
ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet (in diesem Fall gelten die Vor-
schriften über die Feuerfestigkeit nicht). An Beförderungseinheiten, die nur einen
Stoff befördern, sind die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich,
wenn die vorn und hinten angebrachten Tafeln mit der vorgeschriebenen Nummer
zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.
Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder de-
ren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt
sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung
noch wirksam sein.
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9
aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffer 7 weit auf die Gefahr „Radioaktivität“ hin. Die
Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.
Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben
werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Wenn der Nummer zur Kenn-
zeichnung der Gefahr der Buchstabe „X“ vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der
Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur
im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. Die in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 20 ADR bei den radioaktiven Stoffen aufgeführten Nummern zur Kennzeich-
nung der Gefahr haben folgende Bedeutung:
81
70 radioaktiver Stoff
78 radioaktiver Stoff, ätzend
Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
a) Die orangefarbenen Tafeln müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30
cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben.
b) Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze
Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden.
c) Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für
das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmes-
sungen für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwar-
zen Rand auf 10 mm verringert werden.
d) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus
schwarzen Ziffern mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von
15 mm.
e) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-
Nummer im unteren Teil der Kennzeichnung angegeben sein. Sie müssen durch
eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der
Tafel getrennt sein.
f) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen
unauslöschbar und nach einer 15minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.
g) Alle angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von + 10% aufweisen.
6.9.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften: Beförderungen in einer Trans-
portkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt [1.1.4 ADR]
Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die den Vor-
schriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von
Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln und orangefarbene Kennzeichnung
des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder
der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transport-
kette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen be-
fördert werden:
82
a) die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht
dem ADR entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vor-
schriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO verse-
hen sein;
b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des
IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
c) bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt,
müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach
Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln versehen und gekennzeichnet sein,
sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 ADR mit Großzetteln und einer orangefarbenen
Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der
Fahrzeuge nur des ADR. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tank-
container gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungs-
station.
Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR als ge-
fährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Techni-
schen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten.
83
6.10 Grenzwerte
6.10.1 Kontaminationsgrenzwerte
Die nichtfesthaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes
muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen
folgende Grenzwerte nicht überschreiten [4.1.9.1.2 ADR]:
a) 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler niedriger Toxizität,
b) 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.
Diese Grenzwerte gelten, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, auch für die Au-
ßen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers, eines Tanks, eines
Großpackmittels (IBC) oder eines Fahrzeugs [4.1.9.1.4 ADR].
Die Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm2 jedes Teils
der Oberfläche gemittelt werden.
Alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung
radioaktiver Stoffe über die o.g. Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der
Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufweisen, müssen so schnell
wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht
wieder verwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die o.g.
Grenzwerte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an
der Oberfläche resultierende Dosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner
als 5 µSv/h ist [7.5.11-CV33 5.4 ADR].
6.10.2 Dosisleistungsgrenzwerte
6.10.2.1 Dosisleistungsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
a) Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Ver-
sandstückes 5 µSv/h überschreiten [2.2.7.2.4.1.2 ADR].
b) Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als
Bauteil enthalten sind, dürfen in einem freigestellten Versandstück befördert wer-
den, vorausgesetzt die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Au-
84
ßenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als
0,1 mSv/h [2.2.7.2.4.1.3 ADR].
6.10.2.2 Dosisleistungsgrenzwerte für nicht abgeschirmte LSA-Stoffe und SCO-
Gegenstände
Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versand-
stück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gege-
benenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die
äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff
oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht über-
schreitet [4.1.9.2.1 ADR].
6.10.2.3 Dosisleistungsgrenzwerte für Versandstücke, Umverpackungen und
Fahrzeuge
Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließli-
cher Verwendung befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt
der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umverpackung 2 mSv/h über-
schreiten [4.1.9.1.10 ADR].
Die Dosisleistung am Fahrzeug darf unter Routine-Beförderungsbedingungen
- auf der Außenfläche an keinem Punkt 2 mSv/h und
- in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h
überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung
[7.5.11-CV33 3.3 ADR].
Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung beför-
dert werden, folgende Werte nicht überschreiten
- 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umver-
packungen,
- 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Fahrzeugs einschließlich der
Dach- und Bodenflächen oder bei einem offenen Fahrzeug an keinem Punkt, der
sich auf den von den äußeren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten
85
Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs
befindet, und
- 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen,
die von den Außenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung
auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m
von den durch die äußeren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebe-
nen [7.5.11-CV33 3.5 ADR].
6.10.3 Grenzwerte für die Transportkennzahl
Die Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder ei-
nem Container oder unverpacktem LSA-I oder SCO-I zugeordnet ist, ist eine Zahl,
anhand derer die Strahlenexposition überwacht werden kann [5.1.5.3 ADR].
Die Transportkennzahl für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Con-
tainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegen-
stände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSV/h) in einem Abstand
von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Con-
tainers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist zu er-
mitteln und mit 100 zu multiplizieren.
b) Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände
ist der ermittelte Wert mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der fol-
genden Tabelle zu multiplizieren.
c) Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurun-
den (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder klei-
ner gleich Null gesetzt werden darf.
Fläche der Ladung Multiplikationsfaktor
bis 1 m2
größer als 1 m2 bis 5 m2
größer als 5 m2 bis 20 m2
größer als 20 m2
1
2
3
10
Tab. 6.10.3.1: Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände
86
Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug
wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versand-
stücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall
der nicht formstabilen Umverpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die
Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird.
Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist die Gesamt-
zahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Fahrzeug so
zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug den Wert 50
nicht überschreitet (für Sendungen mit radioaktiven Stoffen geringer spezifischer Ak-
tivität der Gruppe LSA-I und bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher
Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen in ei-
nem Fahrzeug). Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Trans-
portkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden
[7.5.11-CV33 3.3 und 3.4 ADR].
6.10.4 Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahl
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer Umverpa-
ckung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, ist eine Zahl, an-
hand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern
mit spaltbaren Stoffen überwacht wird [5.1.5.3 ADR].
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch
Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für „N“ zu ermitteln, die
aus den Unterabschnitten 6.4.11.11 und 6.4.11.12 ADR abgeleitet werden (d.h. CSI =
50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt,
eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich
in beiden Fällen unendlich).
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskenn-
zahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das
gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sen-
dung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.
87
Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug
darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten [7.5.11-
CV33 3.3 ADR].
Art des Containers oder Fahrzeugs GW für die Summe des CSI in einem Container oder Fahrzeug
nicht unter aus-schließlicher Verwendung
unter ausschließlicher Verwendung
Kleincontainer
Großcontainer
Fahrzeug
50
50
50
Nicht zutreffend
100
100
Tab 6.10.4.1: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug mit spaltbaren Stoffen
Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheits-
kennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden
[7.5.11-CV33 3.4 ADR].
6.10.5 Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeuge
Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-Stoffen oder
SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2),
Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in der folgenden Tabelle angegebenen Grenz-
werte nicht überschreiten [7.5.11-CV33 2 ADR].
Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeug
LSA-I Unbegrenzt
LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste
Stoffe
Unbegrenzt
LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe
und alle flüssigen Stoffe und Gase
100 A2
SCO 100 A2
Tab. 6.10.5.1: Aktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegen-ständen in Industrieversandstücken oder unverpackt
88
6.10.6 Transportkategorie
Versandstücke und Umverpackungen sind einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB
oder III-GELB zuzuordnen. Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein
Versandstück oder eine Umverpackung müssen die Transportkennzahl und die
Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die
Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen
Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umverpackung der höheren Kategorien
zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie
anzusehen. Ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung bzw. eine
Umverpackung, die auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kate-
gorie III-GELB zuzuordnen [5.1.5.3.4 ADR].
Bedingungen Kategorie
Transportkennzahl (TI) höchste Dosisleistung (Dl) an jedem
Punkt einer Außenfläche
0 Dl < 0,005 mSv/h I-WEISS
0 < TI < 1 0,005 mSv/h < Dl < 0,5 mSv/h II-GELB
1 < TI < 10 0,5 mSv/h < Dl < 2 mSv/h III-GELB
TI > 10 2 mSv/h < Dl < 10 mSv/h III-GELB u.a.V.
Tab. 6.10.6.1: Kategorien der Versandstücke und Umverpackungen
89
6.11 Ausrüstung
6.11.1 Feuerlöschausrüstung [8.1.4 ADR]
Die Mindestvorschriften der notwendigen Feuerlöschgeräte ergeben sich aus dem
folgenden Fließbild.
Die Löschmittel müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und
die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1 bis
6 erfüllen.
Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrich-
tung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuer-
löschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel
müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung
der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit
der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem
müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde an-
erkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des
Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen
Nutzungsdauer versehen sein.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen
Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssi-
cherheit zu gewährleisten. Nach § 36 GGVSEB sind Feuerlöschgeräte 2 Jahre ab
dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuer-
löschgerät angegebenen Prüfung zu prüfen.
Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass
sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfol-
gen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass
ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.
90
Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschge-
räte vertraut sein [8.3.2 ADR].
91
Ja (8.1.4.2)
Nein
Ja
+
Nein
Ja
+
Nein
Ja
+ + bzw.
+
zGm < 3,5t
3,5t < zGm < 7,5t
zGm > 7,5t
Freistellung nach 1.1.3.6 ADR
UN-2908 bis UN-2911
2 kg (8.1.4.1 Sp. 4) + 2 kg (8.1.4.1 Sp. 5)
mindestens 2 Feuerlöscher Gesamtfassungsvermögen 4 kg
2 kg (8.1.4.1 Sp. 4) + 6 kg (8.1.4.1 Sp. 5)
mindestens 2 Feuerlöscher Gesamtfassungsvermögen 8 kg
2 kg (8.1.4.1 Sp. 4) + 6 kg + # kg (8.1.4.1 Sp. 5)
mindestens 2 Feuerlöscher Gesamtfassungsvermögen 12 kg
2 kg
2 kg 2 kg
2 kg
6 kg
6 kg
2 kg
4 kg
6 kg 6 kg
92
6.11.2 Sonstige Ausrüstungen [8.1.5 ADR]
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit:
a) folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung:
- einem Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Ge-
samtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angemessen
sein müssen;
- zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreie-
cke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüs-
tung des Fahrzeugs unabhängig sind);
- Augenspülflüssigkeit;
b) folgende persönliche Schutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesat-
zung:
- eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschriebenen);
- ein tragbares Beleuchtungsgerät;
- ein Paar Schutzhandschuhe und
- einen Augenschutz (z.B. Schutzbrille).
Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine
Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder
der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen [7.5.1 ADR].
93
6.12 Sonstige Vorschriften
In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern (ausgenommen freigestellte Ver-
sandstücke und Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen oder Container
mit Zetteln der Kategorie I - WEISS befördern) beladene Beförderungseinheit mehr
als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen [8.1.1 ADR].
Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Fest-
stellbremse halten oder parken. Anhänger ohne Bremseinrichtung müssen durch die
Verwendung mindestens eines Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden.
[8.3.7 ADR].
Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen überwacht werden. Dies gilt
entsprechend 8.5 S21 ADR für alle radioaktiven Stoffe unabhängig von der Masse
[8.4.1 ADR].
Außerdem müssen radioaktive Stoffe stets so überwacht werden, dass böswillige
Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei
Verlusten oder Feuer alarmiert werden. Dies gilt entsprechend 8.5 S21 ADR nicht,
wenn der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist (oder anderweitiger Schutz
gegen unrechtmäßiges Entladen) und die Dosisleistung an der Fahrzeugoberfläche
5 µSv/h nicht überschreitet [8.5 S21 ADR].
Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die vorgeschriebene Überwachung [8-5 RSEB].
Ohne Überwachung dürfen Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, in einem
Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichend Sicher-
heit gewährleistet ist [Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB]. Wenn solche Parkmöglichkeiten
(Lager/Werksbereich) nicht vorhanden sind, dürfen Fahrzeuge länger als eine Stunde
unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen (als geeignete Sicherheitsmaßnahmen
wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit
der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Park-
wächter) angesehen.) nur auf Plätzen abstellen, die folgenden Bedingungen entspre-
chen.
94
a) Öffentlicher oder privater Platz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach kei-
ne Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Fläche abseits
von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten [Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB].
95
6.13 Spezifikationen
Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR enthält das UN-numerische Gefahrgutverzeichnis. Im
Folgenden werden die Inhaltsspezifikationen der einzelnen die Klasse 7 betreffenden
UN-Nummern aufgeführt.
6.13.1 Freigestellte Versandstücke [2.2.7.2.4 ADR]
UN-Nr. Spezifikation
2908 Leere Verpackung
2909 Fabrikate aus natürlichem Uran oder aus abgereichertem Uran oder aus
natürlichem Thorium
2910 Begrenzte Stoffmengen
2911 Instrumente oder Fabrikate
3507 Uranhexafluorid mit weniger als 0,1 kg je Versandstück
Die Inhaltsspezifikation der o.g. UN-Nummern wird durch folgende Werte bzw. Ei-
genschaften begrenzt:
UN-Nr. 2908: Bei „leeren Verpackungen“ darf die innere nicht festhaftende Kontami-
nation nicht größer als 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alpha-
strahler geringer Toxizität bzw. 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler sein. Zudem
dürfen die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke entsprechend der Ta-
belle 2.2.7.2.4.1.2 ADR nicht überschritten werden.
UN-Nr. 2909: Bei „aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder Naturthorium
hergestellten Fabrikaten“ darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stof-
fe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder Thoriums ist von
einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt.
UN-Nr: 2910 und 2911: Bei „begrenzten Stoffmengen“ und „Instrumenten oder Fab-
rikaten“ ist der Inhalt des Einzelstücks oder des Versandstücks durch Aktivitäts-
grenzwerte in Abhängigkeit des Aggregatzustands des Inhalts festgelegt. In der fol-
genden Tabelle sind diese Aktivitätsgrenzwerte zusammengestellt.
96
Aggregatzustand des Inhalts
Instrument oder Fabrikat Stoffe
GW je
Einzelstück
GW je
Versandstück
GW je
Versandstück
feste Stoffe
in besonderer Form 1E-2A1 A1 1E-3A1
in anderer Form 1E-2A2 A2 1E-3A2
flüssige Stoffe 1E-3A2 1E-1A2 1E-4A2
Gase
in besonderer Form 1E-3A1 1E-2A1 1E-3A1
in anderer Form 1E-3A2 1E-2A2 1E-3A2
Tritium 2E-2A2 2E-1A2 2E-2A2
Tab. 6.13.1.1: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
Darüber hinaus sind folgende Dosisleistungsgrenzwerte zu beachten:
c) Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Ver-
sandstückes 5 µSv/h überschreiten.
d) Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als
Bauteil enthalten sind, dürfen in einem freigestellten Versandstück befördert wer-
den, vorausgesetzt die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Au-
ßenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als
0,1 mSv/h.
Freigestellte Versandstücke mit Nebengefahren [3.3.1 SV290]
Ein wesentlicher Aspekt hinsichtlich der Klassifizierung für freigestellte Versandstü-
cke ergibt sich aus den Kriterien anderer Klassen, d.h. aus der ggf. vorhandenen
Nebengefahr. Folgende drei Fälle sind dabei zu unterscheiden:
1. Wenn die Nebengefahr durch eine Sondervorschrift von den gefahrgutrechtlichen
Vorschriften freigestellt ist, gelten nur die Vorschriften für freigestellte Versandstü-
cke der Klasse 7.
2. Entspricht die Nebengefahr den Kriterien freigestellter Mengen nach Kapitel 3.5
ADR, gelten die Vorschriften für freigestellte Versandstücke der Klasse 7 und die
Verpackungsanforderungen für freigestellte Mengen nach Abschnitt 3.5.2 ADR, al-
97
lerdings ohne Verweis (z.B. Beförderungspapier, Kennzeichnung) auf die Neben-
gefahr.
3. Überschreitet die Nebengefahr die Kriterien freigestellter Mengen nach Kapitel 3.5
ADR, wird die Nebengefahr zur Hauptgefahr. Die Klassifizierung erfolgt nach der
„neuen“ Hauptgefahr, wobei für die Beförderung auch die Vorschriften für freige-
stellte Versandstücke nach Absatz 2.2.7.2.4.1 ADR gelten. Im Beförderungspapier
ist ein Hinweis auf die freigestellten Versandstücke nach der offiziellen Benen-
nung der Hauptgefahr einzufügen.
6.13.2 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) – nicht spaltbar
oder spaltbar, freigestellt [2.2.7.2.3 ADR]
UN-Nr. Spezifikation
2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), nicht spalt-
bar oder spaltbar, freigestellt
3321 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), nicht
spaltbar oder spaltbar, freigestellt
3322 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), nicht
spaltbar oder spaltbar, freigestellt
Die Inhaltsspezifikation der o.g. UN-Nummern wird durch folgende Werte bzw. Ei-
genschaften begrenzt:
UN-Nr. 2912 (LSA-I-Stoffe) sind
- Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Na-
tur vorkommende Radionuklide enthalten und deren Verarbeitung für die Nutzung
dieser Radionuklide vorgesehen ist,
- festes, unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran oder natürliches Thori-
um oder deren feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische,
- radioaktive Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist, außer spaltbare Stoffe in
Mengen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 ADR nicht ausgenommen sind,
oder
- andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die ge-
schätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den Ab-
98
sätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 ADR festgelegten Aktivitätskonzentrationen nicht
überschreitet, außer spaltbare Stoffe in Mengen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2
ADR nicht ausgenommen sind.
UN-Nr. 3321 (LSA-II-Stoffe) sind
- Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l oder
- andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte
mittlere spezifische Aktivität 1E-4 A2/g bei festen Stoffen und Gasen und 1E-5
A2/g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet.
UN-Nr. 3322 (LSA-III-Stoffe) sind
feste Stoffe, ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen
- die radioaktiven Stoffe in einem festen Gegenstand oder einer Ansammlung fester
Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Be-
ton, Bitumen, Keramik, usw.) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind,
- die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen
Grundmasse enthalten sind, so dass selbst bei Verlust an radioaktiven Stoffen je
Versandstück durch Auslaugung 0,1 A2 nicht übersteigt, und
- die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichti-
gung des Abschirmmaterials 2E-3 A2/g nicht übersteigt.
LSA-Stoffe sind in Industrieversandstücken zu verpacken (LSA-I-Stoffe dürfen unter
bestimmten Voraussetzung auch unverpackt befördert werden), die in der folgenden
Tabelle in Abhängigkeit des jeweiligen Aggregatzustandes zusammengefasst sind.
Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks
unter ausschließlicher Verwendung
nicht unter ausschließlicher Verwendung
LSA-I
fest IP-1 IP-1
flüssig IP-1 IP-2
LSA-II
fest IP-2 IP-2
flüssig und gasförmig IP-2 IP-3
LSA-III IP-2 IP-3
Tab. 6.13.2.1: Industrieversandstücke für LSA-Stoffe
99
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Menge der LSA-Stoffe in einem Typ IP-1-
Versandstück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück so zu beschränken ist,
dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten
Stoff 10 mSv/h nicht überschreitet [4.1.9.2.1 ADR].
6.13.3 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) – nicht spaltbar
oder spaltbar, freigestellt [2.2.7.2.3 ADR]
UN-Nr. Spezifikation
2913 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), nicht
spaltbar oder spaltbar, freigestellt
Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der
selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt
sind. SCO-Gegenstände werden in zwei Gruppen (SCO-I und SCO-II) eingeteilt mit
den in der folgenden Tabelle aufgeführten Kontaminationsgrenzwerten.
SCO
Oberflächenkontaminationsgrenzwerte
nicht festhaftende Konta-mination auf der zugängli-chen Oberfläche
festhaftende Kontaminati-on auf der zugänglichen Oberfläche
Summe aus nicht festhaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberflä-che
Beta-, Gamma-strahler sowie Alphastrahler geringer Toxizi-tät [Bq/cm
2]
alle anderen Alphastrahler [Bq/cm
2]
Beta-, Gam-mastrahler sowie Alpha-strahler gerin-ger Toxizität [Bq/cm
2]
alle anderen Alphastrahler [Bq/cm
2]
Beta-, Gammastrah-ler sowie Alpha-strahler geringer Toxizität [Bq/cm
2]
alle anderen Alphastrahler [Bq/cm
2]
SCO-I 4 0,4 4E4 4E3 4E4 4E3
SCO-II 400 40 8E5 8E4 8E5 8E4
Tab. 6.13.3.1: Oberflächenkontaminationsgrenzwerte für SCO
SCO-Gegenstände sind in sog. Industrieversandstücken zu verpacken (SCO-I-
Gegenstände dürfen unter bestimmten Bedingungen auch unverpackt befördert wer-
den), die in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind [4.1.9.2.4 ADR].
100
Radioaktiver Inhalt
Typ des Industrieversandstücks
unter ausschließlicher Verwendung
nicht unter ausschließlicher Verwendung
SCO-I IP-1 IP-1
SCO-II IP-2 IP-2
Tab. 6.13.3.2: Industrieversandstücke für SCO-Gegenstände
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Menge der SCO-Gegenstände in einem
Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegen-
stand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen so zu beschrän-
ken ist, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abge-
schirmten Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht
überschreitet [4.1.9.2.1 ADR].
6.13.4 Typ A-Versandstücke – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN-Nr. Spezifikation
2915 Typ A-Versandstück, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt
3332 Typ A-Versandstück, in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
Der Inhalt von Typ A-Versandstücken ist auf folgende Aktivitäten begrenzt:
- A1 für radioaktive Stoffe in besonderer Form und
- A2 für alle anderen radioaktiven Stoffe [2.2.7.2.4.4 ADR].
6.13.5 Typ B-Versandstücke – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN-Nr. Spezifikation
2916 Typ B(U)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
2917 Typ B(M)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
101
Inhalt, Aktivität und Form (z.B. physikalischer oder chemischer Zustand) von Typ B-
Versandstücken werden durch das jeweilige Zulassungszeugnis begrenzt [2.2.7.2.4.6
ADR].
6.13.6 Typ C-Versandstücke – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN-Nr. Spezifikation
3323 Typ C-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe in Mengen von entweder
- mehr als 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem welcher der beiden für radioaktive
Stoffe in besonderer Form der niedrigere ist oder
- mehr als 3000 A2 für alle anderen radioaktiven Stoffe
enthalten, dürfen per Luftfracht befördert werden.
Inhalt, Aktivität und Form (z.B. physikalischer oder chemischer Zustand) von Typ C-
Versandstücken werden dabei durch das jeweilige Zulassungszeugnis begrenzt.
Für die Straßenbeförderung ist ein Typ C-Versandstück eigentlich nicht vorgesehen,
da hier die Typ B-Versandstücke in der Regel genügen. Typ C-Versandstücke kön-
nen aber auch auf der Straße befördert werden.
6.13.7 Sondervereinbarung – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN-Nr. Spezifikation
2919 unter Sondervereinbarung befördert, nicht spaltbar oder spaltbar, freige-
stellt
Radioaktive Stoffe, die nicht alle für sie geltenden Vorschriften des ADR erfüllen,
können aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass die erforderlichen Sicherheitsstandards, die durch das ADR gefordert wer-
den, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden und die zuständige Behörde die
Genehmigung hierzu erteilt hat (für internationale Sendungen ist eine multilaterale
Genehmigung erforderlich) [1.7.4 ADR].
102
6.13.8 Uranhexafluorid – nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN-Nr. Spezifikation
2978 Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
Die Masse an Uranhexafluorid in einem Versandstück darf einen Wert nicht überstei-
gen, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen
festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum
von weniger als 5 % führen würde. Das Uranhexafluorid muss in fester Form vorlie-
gen und der Innendruck des Versandstücks muss bei der Aufgabe zur Beförderung
unterhalb des Luftdrucks liegen [2.2.7.2.4.5 ADR].
6.13.9 Spaltbare Nuklid/Stoffe
UN-Nr. Spezifikation
3324 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifische Aktivität (LSA-II), spaltbar
3325 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifische Aktivität (LSA-III), spaltbar
3326 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), spaltbar
3327 Typ A-Versandstück, nicht in besonderer Form, spaltbar
3333 Typ A-Versandstück, in besonderer Form, spaltbar
3328 Typ B(U)-Versandstück, spaltbar
3329 Typ B(M)-Versandstück, spaltbar
3330 Typ C-Versandstück, spaltbar
3331 unter Sondervereinbarung befördert, spaltbar
2977 Uranhexafluorid, spaltbar
Spaltbare Nuklide sind U-233, U-235, Pu-239 und Pu-241. Spaltbare Stoffe sind Stof-
fe, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen
nicht unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran und natürliches Uran oder
abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist.
103
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, dürfen, sofern zutreffend, entspre-
chend ihren Zulassungsscheinen nicht enthalten:
- eine Masse an spaltbaren Stoffen, die von der für das Versandstückmuster zuge-
lassenen abweicht,
- Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die von denen für das Versandstückmuster
zugelassenen abweichen, oder
- Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand oder in
einer räumlichen Anordnung, die von denen für das Versandstückmuster zugelas-
senen abweichen [2.2.7.2.3.5 ADR].
105
8. Maßnahmen und Sanktionen
Die Grundsätze der Möglichkeiten und Befugnisse berichtigenden Eingreifens sowie
Sanktionen (z.B. Anordnung) bei der staatlichen Aufsicht ergeben sich aus Teil 8 des
Handbuchs für die staatliche Aufsicht über die Kernkraftwerke in Baden-Württemberg
(Aufsichtshandbuch – AHB). Entsprechend Abschnitt 4.70 der TS-G-1.5 (Compliance
Assurance fort he Safe Transport of Radioactive Material) kann es in einigen Fällen
angebracht sein, die Beteiligten vor Ort zu belehren als vielmehr ein Verwarnungs-
oder Bußgeldverfahren einzuleiten.
Darüber hinaus enthält die Gefahrgutkontrollverordnung folgende Regelungen. Die
zuständige Behörde kann nach § 4 Abs. 2 GGKontrollV, wenn vor Durchführung einer
Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter festgestellt wird, die Fahrt solange untersagen, bis die Beförderung vor-
schriftsmäßig durchgeführt werden kann. Sie kann auch andere geeignete Maßnah-
men ergreifen.
Bei den Kontrollen selbst sind insbesondere folgende Aspekte entsprechend § 4 Abs.
3 i.V.m. § 3 Abs. 4 bis 7 GGKontrollV zu beachten:
1. Die Kontrollen sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei
denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt
oder – wenn die zuständige Behörde es für angebracht hält – an Ort und Stelle
oder an einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Platz abgestellt wer-
den können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
2. Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen
oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen.
3. Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
4. Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 GGKontrollV
genannten Verstöße, festgestellt wurde, können alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Ge-
fahren getroffen werden. Hierzu gehört insbesondere das Abstellen des Fahr-
zeugs an Ort und Stelle oder auf einem hiefür geeigneten Platz.
106
Über das Ergebnis der durchgeführten Kontrolle ist dem Fahrzeugführer gemäß § 4
Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 GGKontrollV eine geeignete Kontrollbescheinigung
auszuhändigen. Hierzu ist die erstellte Prüfliste zu verwenden. Um ggf. festgestellte
Mängel den in der GGVSEB benannten Verantwortlichen schneller zuweisen zu kön-
nen, wurde eine themenbezogen Zusammenstellung erstellt mit den wichtigsten As-
pekten einschl. einer Übersicht der entsprechenden Tatbestände nach § 37 GGVSEB
(Ordnungswidrigkeiten) und der Höhe der möglichen Bußgelder mit Hinweis auf die
entsprechende Quelle in der RSEB.
Entsprechend Abschnitt 4.66 der TS-G-1.5 (Compliance Assurance for the Safe
Transport of Radioactive Material) wird über jeden Aufsichtsbesuch zeitnah ein Auf-
sichtsprotokoll erstellt und den Beteiligten per E-Mail geschickt. Das Aufsichtsproto-
koll soll eine zusammenfassende Darstellung der Auffälligkeiten / Mängel beinhalten
und die ausgefüllte – dem jeweiligen Aufsichtsbesuch angepasste – Checkliste. Ent-
sprechend Abschnitt 4.69 der TS-G-1.5 sind die Auffälligkeiten / Mängel auszuwerten
und in einem Jahresbericht darzustellen.
Bei der Kontrolle eines Unternehmens (Beförderer) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (Gebietsfremder) erfolgt die Mitteilung an die für
den Gebietsfremden zuständige Behörde nach dem Amtshilfeverfahren nach Ab-
schnitt 1.8.2 ADR. Dabei sind Mitteilungen und Ersuchen bei schwerwiegenden oder
wiederholten Verstößen im Straßenverkehr nach § 9a Abs. 5 GGBefG über das Bun-
desamt für Güterverkehr (BAG) zu leiten. Das BAG hat hierzu die Zuständigkeiten für
die einzelnen Mitgliedsstaaten verschiedenen Außenstellen des BAG zugewiesen.
Soweit im Einzelfall die Zuständigkeit nicht bekannt ist, können Mitteilungen und Er-
suchen an die BAG-Außenstelle Stuttgart geschickt werden, die die Weiterleitung an
die zuständige Außenstelle veranlasst.
107
9. Kosten der Aufsicht
Nach Artikel 1 GGKostV werden für Amtshandlungen einschl. der Prüfungen und Un-
tersuchungen im Sinne des § 12 GGBefG Gebühren nach der GGKostV erhoben.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich dabei aus
dem der GGKostV anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verord-
nung ist.
Nach der Gebührennummer 013 des I. Teils (Verkehrsübergreifende Gebühren) der
Gebührentatbestände, ist für Anordnungen von Maßnahmen zur Beseitigung festge-
stellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, je begonnener Viertelstunde eine Gebühr von 25
Euro zu erheben.
In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass eine persönliche Ge-
bührenbefreiung nach Verwaltungskostengesetz nicht vorgesehen ist und dass die
ggf. zu erhebenden Gebühren nicht von der atomrechtlichen Aufsichtspauschale ab-
gedeckt sind.
108
10. Elektronische Erfassung der Beförderungsvorgänge,
der durchgeführten Kontrollen und der festgestellten Män-
gel
[nur im behördeninternen Exemplar enthalten]
109
11. Berichtspflichten
11.1 Jahresbericht nach § 5 GGKontrollV
Nach § 5 Abs. 1 GGKontrollV muss die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
von ihr beauftragte Stelle dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur (BMVI) für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, ei-
nen nach dem Muster in der Anlage 5 GGKontrollV erstellten Bericht über die An-
wendung der Gefahrgutkontrollverordnung mit folgenden Angaben übermitteln:
1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in
Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittlän-
dern,
2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,
4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.
In Baden-Württemberg ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) die zu-
ständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 GGKontrollV.
In Abstimmung mit dem MVI wird der Jahresbericht des UM über die in den kern-
technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführten Kontrollen einschl. der dabei
festgestellten Verstöße und der veranlassten Maßnahmen spätestens bis Ende April
des Folgejahres an das MVI zur Weiterleitung an das BMVBS geschickt.
11.2 Übersicht über die Aufsicht führenden Behörden
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) führt für das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Übersicht über die Aufsicht führenden Landes-
und Bundesbehörden bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Ver-
kehrswegen. In dieser Übersicht sind sowohl die atom- als auch die verkehrsrechtlich
zuständigen Aufsichtsbehörden aufgeführt. Änderungen der Zuständigkeiten sind
entsprechend dem Schreiben des ehemaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
110
und Wohnungswesen (BMVBW) vom 22.9.2003 (Az.: 33/26.00.70-40-10/03) direkt
dem BfS mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch das Ref. 36 des UM in Abstimmung
mit dem MVI.
11.3 Stützpunktverzeichnis für unvorhergesehene Situationen bei
Nukleartransporten
[nur im behördeninternen Exemplar enthalten].
11.4 Unterrichtung der Hausspitze
11.4.1 Meldungen über besondere Vorkommnisse
Sowohl die atom- als auch gefahrgutrechtlichen Regelungen enthalten bestimmte
Melde- und Mitteilungspflichten, soweit die gefahrgutrechtlich zulässigen Grenzwerte
bzgl. der Dosisleistung oder der Kontamination überschritten werden. In bedeutsa-
men Einzelfällen (z.B. erhebliche Überschreitung von Grenzwerten oder nicht zu ver-
nachlässigende Kontaminationen von Personen oder Umweltgüter) ist die Hausspitze
entsprechend Absatz 7.3.2.4.1/1 AHB unter Berücksichtigung des Kapitels 3.5 OHB
zu informieren.
Meldungen können aufgrund folgender Melde- bzw. Mitteilungspflichten beim UM
eingehen:
1. Nichteinhaltung nach 1.7.6.1 ADR: Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes
des ADR für die Dosisleistung oder die Kontamination müssen der Absender, der
Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls in die Beförderung beteiligte
Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte und die zuständige(n) Behörde(n)
über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleiten-
den Maßnahmen und Abhilfen oder Vorbeugung informieren, und muss die Mittei-
lung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n) Behör-
de(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwi-
ckelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen. Die folgenden Tabellen enthalten die
111
nach 1.7.6 ADR relevanten Grenzwerte für die Dosisleistung und die Kontamina-
tion.
Grenzwert
Dosisleistung
(Dl)
Messort / Spezifikation Fundstelle
Dl < 5 µSv/h Außenfläche freigestelltes Versandstück 2.2.7.2.4.1.2
Dl < 5 µSv/h Oberfläche Fahrzeug oder Ausrüstungen oder
Teile davon bzgl. der festhaftenden Kontamina-
tion
7.5.11 CV33
(5.4)
Dl < 0,1 mSv/h 10 cm von der Außenfläche des unverpackten
Instruments oder Fabrikats (UN-Nummer 2911)
2.2.7.2.4.1.3 a)
Dl < 0,1 mSv/h 2 m vom Fahrzeug 7.5.11 CV33
(3.3) b) bzw.
(3.5) c)
Dl < 2 mSv/h Außenfläche Versandstück oder Umverpackung 4.1.9.1.10
Dl < 2 mSv/h Außenfläche Fahrzeug 7.5.11 CV33
(3.3) b) bzw.
(3.5) b)
Dl < 10 mSv/h 3 m vom unabgeschirmten gering
dispergierbaren radioaktiven Stoff
2.2.7.2.3.4.1 a)
Dl < 10 mSv/h 3 m vom nicht abgeschirmten Stoff oder Gegen-
stand
4.1.9.2.1
Dl < 10 mSv/h Außenfläche Versandstück oder Umverpackung
bei der Beförderung unter ausschließlicher Ver-
wendung
4.1.9.1.12 bzw.
7.5.11 CV33
(3.5) a)
Dl < 5 µSv/h
Dl < 0,5 mSv/h
Dl < 2 mSv/h
Dl < 10 mSv/h
Außenfläche Versandstück oder Umverpackung
für
I-WEISS
II-GELB
III-GELB
III-GELB u.a.V.
5.1.5.3.4
TI < 0
TI < 1
TI < 10
DL in 1 m Abstand von Versandstück, Umverpa-
ckung, Container, unverpackter LSA-I-Stoff bzw.
SCO-I-Gegenstand für
I-WEISS
II-GELB
III-GELB
5.1.5.3.4 und
4.1.9.1.9
TI < 50 Versandstück oder Umverpackung
Container und Fahrzeug
4.1.9.1.2
7.5.11 CV33
(3.3) a)
Tab. 11.4.1.1: Grenzwerte für die Dosisleistung
112
Grenzwert Kon-
tamination (K)19
Messort / Spezifikation Fundstelle
K < 0,04/0,4
Bq/cm2
Oberfläche des nicht radioaktiven festen Ge-
genstands
1.7.1.4 f)
K < 0,4/4 Bq/cm2 Außenseite Versandstück bzgl. der nicht festhaf-
tenden Kontamination
4.1.9.1.2
K < 0,4/4 Bq/cm2 Außen- und Innenseite Umverpackung, Contai-
ner, Tank, IBC und Fahrzeug bzgl. der nicht
festhaftenden Kontamination
4.1.9.1.4
K < 0,4/4 Bq/cm2 zugängliche und unzugängliche Oberfläche des
unverpackten SCO-I-Gegenstands
4.1.9.2.3 b)
K < 40/400
Bq/cm2
Innenseite einer leeren Verpackung (UN-
Nummer 2908) bzgl. der nicht festhaftenden
Kontamination
2.2.7.2.4.1.5 c)
K < 0,4/4 Bq/cm2
K < 4E3/4E4
Bq/cm2
SCO-I-Gegenstand
zugängliche Oberfläche bzgl. der nicht festhaf-
tenden Kontamination
zugängliche Oberfläche bzgl. der fest haftenden
Kontamination sowie Summe aus der festhaf-
tenden und nicht festhaftenden Kontamination
an der unzugänglichen Oberfläche
2.2.7.2.3.2 a)
K < 40/400
Bq/cm2
K < 8E4/8E5
Bq/cm2
SCO-II-Gegenstand
zugängliche Oberfläche bzgl. der nicht festhaf-
tenden Kontamination
zugängliche Oberfläche bzgl. der fest haftenden
Kontamination sowie Summe aus der festhaf-
tenden und nicht festhaftenden Kontamination
an der unzugänglichen Oberfläche
2.2.7.2.3.2 b)
Tab. 11.4.1.2: Grenzwerte für die Kontamination
2. § 51 StrlSchV: Der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls,
eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignis-
ses ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (dies gilt
auch im Rahmen der Beförderung von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioakti-
ven Stoffen). Die Berichterstattung über besondere Vorkommnisse wurde vom
ehemaligen BMU folgendermaßen spezifiziert (s. GMBl. 2002 S. 637):
Es ist unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Vorkommnisse zu be-
richten,
19
Bei den angegebenen Kontaminationsgrenzwerten bezieht sich der zweite Wert auf Beta- und Gamma-Strahler sowie Alpha-Strahler niedriger Toxizität, der erste Wert auf alle anderen Alpha-Strahler.
113
- bei denen Personen, Sachgüter oder die die Umwelt gefährdet oder geschä-
digt werden,
- die geeignet sind, Personen, Sachgüter oder die Umwelt zu gefährden oder zu
schädigen.
Als besondere Vorkommnisse sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen:
- schwere Körperverletzung oder Tod von Personen,
- erhebliche Strahlenexposition von Personen,
- Mängel oder Versagen sicherheitstechnisch bedeutsamer Funktionen oder
Vorrichtungen,
- Einwirkungen von außen (z.B. Brand),
- erhebliche Kontaminationen von Personen oder Bereichen,
- Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) radioaktiver Stoffe;
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