haus- und grundbesitzerbund braunau - rundschreiben 2016
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Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunauHaus & Grund
Österreichische Post aG info.Mail entgelt bezahlt
Mehr Einsatz. Mehr Service.Rundschreiben 2016
► Information
► Beratung
inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Seite 2
Aktuelles (Sprechtage, Mitgliedsbeitrag, Homepage, Räumungsklage) Seite 3
Forderungen und Leistungen der Haus- Grund- und Wohnungseigentümer Seite 4 - 5
Vererben wird zu einem großen Problem - Leserbrief Seite 6
Das Familienerbe Seite 7
Videoüberwachung im privaten Bereich Seite 8
Notwegerecht Seite 9 - 10
Wie Sie ihr Haus richtig versichern Seite 11 - 12
Eigentumsverzeichnis, Auflistung und Beschreibung der Wertsachen Seite 13 - 16
Dokumentation ist wichtig, Digitalkamera Seite 17
Komfortabel und gesund wohnen Seite 18
Leistbarkeit kennt viele Gesichter Seite 19
Mitglieder Werbeaktion 2016 Seite 20
impressum:
Verleger und Herausgeber: OÖ. Haus- und Grundbesitzerbund, Bezirksverband BraunauLinzerstraße 32, 5280 Braunau am Inn, tel: 0664/1120606 oder 07722/64488, eMail: stranzinger@tznetz.comVereinsregisternummer: 011815764
Herstellung: LEHNER Druck und Medien, 84359 Simbach/ Inn, Tel. +49 8571 / 2638
Seite 2
sprechtag-service rat und HilfeJeden Montag von 14.00 bis 18.00 Uhr in der Linzerstr. 32 in Braunau oder nach tel. Vereinbarung. Bezirksobmann Josef STRANZINGER,Tel: 0664 / 112 0606 oder 0 77 22 / 6 44 88
Jeden 1. Montag im Monat von 13.00 bis 14.00 UhrMietrechtliche Fragen (nur gegen vorherige Anmeldung unter Tel: 0664/112 0606)Rechtsanwalt Mag. Gerald Hamminger in der Geschäftsstelle, Linzerstraße 32, Braunau. MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag 2016 55,- €Zeitung Haus und Eigentum (11x im Jahr) 12,- €Achtung! Bitte genaue Adresse angeben und pünktlich einzahlen. Mit den Beiträgen werden die Kosten der Geschäftsstelle, der Veranstaltungen, des Landesbeitrages von mehr als 10.000 €, der Bundesbeitrag und die Zeitung Haus und Eigentum finanziert.
HomepageE-Mail: stranzinger@tznetz.com stranzinger@oehgb-braunau.atwww.grundbesitzerbund-braunau.at
räumungsklagenwerden ab 2016 nicht mehr übernommen. Jedes Mitglied kann einen der drei vorgeschlagenen Rechtsanwälten wählen.
RA Dr. Florian Lackner, Stadtplatz 36, 5280 Braunau Tel: 07722 83 4000, Kto. AT 46 1860 0000 1352 1125
RA Dr. Alexander Lison, Stadtplatz 43, 5280 BraunauTel: 07722 62639, Kto. AT 46 2040 4000 0201 2755
RA Mag. Gerald Mamminger, Linzerstr. 1, 5280 BraunauTel. 07722 62999, Kto. AT 31 3406 0000 0812 1220
Es erfolgt eine günstige Weiterführung der Räumungsklage direkt mit den genannten Anwälten. Zu bezahlen sind die 40,- € vor Jahresende und die anfallenden Gerichtsgebühren von ca. 120,- €* (Betrag ist unterschiedlich hoch), statt ca. 800,- €. Nicht inkludiert sind das Eintreiben der offenen Mieten.
immobilien- und vermögensweitergaberechtzeitig planen. Informieren Sie sich bei den Notaren des Bezirkes und bei den Steuerberatern.Für die nächste Steuererklärung unbedingt einen Steuerberater in Anspruch nehmen und die Änderungen aufgrund der Steuerreform ab 1.1.2016 beachten.
Gerne können Sie eine Broschüre über den letzten Vortrag „Änderungen im Steuerrecht“ in der Geschäftsstelle anfordern.
baugrundstückStadtgebiet Braunau zu verkaufen (500 m², aufgeschlossen), Anfragen unter Tel. 07722-64488
aktuelles
Seite 3
Mit freundlichen Grüßenfür die Bezirksleitung
Josef StranzingerBezirksobmann
Seite 4
Der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung…
versorgt die Bevölkerung mit Wohnraum
schafft Aufträge an die Bauwirtschaft samt Nebengewerbe
trägt zur Beschäftigung und Arbeitsplatzsicherung bei
bewirkt beträchtliche Steuereinnahmen beim Fiskus
verschönert durch Erhaltung der Gebäudesubstanz das Stadt- und Ortsbild
erfüllt damit einen Beitrag für die Tourismuswirtschaft
leistet durch energieeffiziente Maßnahmen
(z.B. Fenstertausch, Fassen- und Dachsanierung) einen Beitrag für die Umwelt
zweiklassengesellschaft von alt- und neumietern durch
altmietverträge:Diese sind unantastbar und ermöglichen nahezu keine Anpassung.
eintrittsrechte:Diese erlauben eine exzessive Weitergabe von Wohnungen innerhalb einer Familie („Wohnadel“).
zwangsdauerschuldverhältnisse: Bestehende Verträge sind nahezu unkündbar und verhindern eine adäquate Martkzinsanpassung.
befristungsbremse:Zeitlich beschränkte Vertragsabschlüsse stehen unter einem empfindlichen Befristungsabschlag.
die Leistungen der Haus- Grund- und Wohnungseigentümer
anachronismen und ungerechtigkeiten des Mietrechts
Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunau
Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunau
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Seite 5
Einführung eines marktüblichen Mietzinses für alle MietverhältnisseAngebot und Nachfrage orientieren sich ganz nach der Lage und Ausstattung eines Wohnobjekts
Anpassung der Altmietverträge auf ein marktübliches Niveau Abschaffung der Zweiklassengesellschaft der Mieter
Einschränkung der Eintrittsrechte unter gleichzeitiger Anpassung der Mietzinshöhe
Eindämmung der KündigungsbestimmungenAbschaffung von Zwangsdauerschuldverhältnissen
Liberalisierung im Bereich der BefristungenInsbesondere Abschaffung des Befristungsabschlages
Anhebung der Mieten im Gemeinde- und Genossenschaftssektor auf ein angemessenes Mietniveau und Unterstützung sozial schwacher Bevölkerungsschichten mit den freiwerdenden Mitteln im Rahmen des sozialen Wohnbaus
Schaffung von weiteren Ausnahmetatbeständen von der Anwendbarkeit des MRG für Kategorie A und B Wohnungen
Abschaffung des Gründerzeitviertels in jenen Bereichen, die unter dem Regime von Richtwertmieten bleiben sollen
Forderungen des ÖHGb im bereich des Wohnrechts
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Seite 8
Steuergerechtigkeit sieht anders aus!
Unterlagen/Zusammenfassung zur Steuerreform 2016 von Notar Dr. Herman Gitt-
maier, liegen in der Geschäftsstelle, Linzerstraße 32, jeden Montag Nachmittag auf
(kleiner Kostenersatz)
Leserbrief in der tiroler tageszeitung, 04.05.2015
Seite 6
Seite 9
Die Bank und das Erbe
Immer wieder hört man, dass jemand, der bislang problemlos von einem Konto Abhebungen und Überweisungen durchführten konnte, nach dem Tod des Angehörigen keinerlei Verfügungen mehr vornehmen kann. Auch sind angeblich vorhandene Sparbücher nach dem Tod eines Angehörigen im-mer wieder plötzlich „verschwunden“. Warum ist das so?Die einzelnen Banksektoren (Raika´s, Sparkassen, etc.) benennen ihre einzelnen Wertpapierprodukte (z.B Konten, Sparbücher, etc.) sehr verschieden und behandeln diese nach dem Tod eines Verstor-benen sehr unterschiedlich. Verschärft wird das Problem dadurch, dass in den letzten Jahren in das (nationale) Bankwesensgesetz auf internationalen Druck Bestimmungen unter dem Titel „Geldwä-scherei und Terrorismusfinanzierung“ aufgenom-men wurden, die unmittelbar Auswirkungen auf die Behandlung von Wertpapierarten haben. Auf Grund dieser sehr schwierigen Gemengelage schwirren in der Praxis von Wertpapierarten haben. Auf Grund dieser sehr schwierigen Gemengelage schwirren in der Praxis von Banken Begriffe wie „Namens-sparbücher“, „Oder-Konnten“, „ Legitimation“ oder „Identifikation“ herum, wobei die genaue Definition dieser Begriffe teilweise auch innerhalb der Banken nur von Spezialisten in den jeweiligen Zentralen, nicht jedoch von einfachen „Schalterbeamten“, Bankdirektoren“, etc. verstanden wird. Bei Proble-men wird hier meist nur auf das sogenannte „Bank-geheimnis“ verwiesen und führt dies zu völligem Stillstand.Was kann nun der Normalbürger und Erblasser ge-gen diese Problematik tun? Jeder sollte zunächst
bei der Bank fragen, ob er bei einem Konto oder Sparbuch, etc. eine Unterschrift (U-Probe genannt) geleistet hat. Ist dies der Fall, so handelt es sich um ein legitimiertes Produkt. Dann ist die Bank verpflichtet, unmittelbar nach dem Tod an den Ge-richtskommissär oder Erbenmachthaber über das legitimierte Produkt zu berichten. Damit kommt dieses automatisch in die Verlassenschaft. Besteht keine U-Probe, ist davon auszugehen, das Produkt eher nur dann von der Bank gemeldet wird, wenn ein Interessent zumindest zwei Identifikations-merkmale des Produktes angibt. Ein solches Iden-tifikationsmerkmal kann z.B. das sogenannte Lo-sungswort, diverse Nummern – Urkundennummer, Kontrollnummer, etc., die sich in einem Sparbuch finden – sein. Ein sehr bekanntes, meist nur iden-tifiziertes Produkt ist das Sparbuch mit einem Ein-lagestand von weniger als € 15.000,00. Will man daher als Erblasser sicherstellen, dass solche Pro-dukte dem Zuständigen zukommen, so sollte man diesem jedenfalls vor dem Tod zumindest zwei Identifikationsmerkmales des Produktes bekannt geben. Denkbar ist natürlich auch, dass man diese Merkmale des Produktes bei einem Rechtsanwalt seines Vertrauens hinterlegt; dies mit der Bevoll-mächtigung und dem Auftrag, unmittelbar nach seinem Tod die gewünschten Personen von Identi-fikationsmerkmalen der betreffenden Bankprodukte zu unterrichten.Es ist daher gerade bei Bankprodukten ratsam, vor seinem Tod eindeutige Vorkehrungen zu treffen, damit die Produkte auch den gewünschten Berech-tigten erreichen und nicht – mangels ordnungsge-mäßer Bezeichnung – später nur das „Eigenkapi-tal“ seiner Bank stärken!
das Familienerbe
Mag. Gerald Hamminger
Seite 7
Seite 8
videoüberwachung im privaten bereich
Veranstaltung am 3. September 2015
in der Wirtschaftskammer
V.l.n.r: LO Mag. Rudolf Berger, Notar Dr. Hermann Gittmaier, Bezirksobmann Josef Stranzinger, Steuerberater Erwin Huber
Seite 11
Das österreichische Notwegegesetz gilt seit 1896
praktisch unverändert. Sein Anwendungsbereich
hat sich im Lauf der Zeit jedoch grundlegend verän-
dert. Stetig wachsender Bedeutung privater Bautä-
tigkeit steht immer weniger Grünfläche gegenüber.
Diesem Umstand Rechnung tragend hat sich eine
reichhaltige Judikator entwickelt, die im Folgenden
ansatzweise dargestellt wird.
Verfügt eine Liegenschaft über keine für die öffent-
liche Benützung erforderliche Wegeverbindung mit
dem öffentlichen Wegenetz, d.h. Zufahrts- oder
Verbindungsstraße zum öffentlichen Straßennetz,
weil eine solche fehlt oder unzulänglich ist, so
kann deren Eigentümer gemäß Notwegegesetz die
gerichtliche Einräumung eines Notwegs über frem-
de Liegenschaften beantragen.
Ob die Einräumung eines Notweges möglich ist, kann
nur anhand der Widmung der Liegenschaft, wie etwa
Bauland, beurteilt werden. Liegt keine passende Wid-
mung vor, und ist damit auch in naher Zukunft nicht
zu rechnen, ist die Einräumung eines Notweges nicht
möglich. Das Notwegegesetz soll die Benützung von
Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder er-
leichtern, und nicht der bloßen Wertsteigerung einer
Liegenschaft dienen. Der Einräumung des Notweges
steigt somit entgegen, dass die Liegenschaft im
Wissen um die mangelnde Wegverbindung äußerst
günstig erworben wurde, um später mit Hilfe eines
Notweges eine Verkehrswertsteigerung der Liegen-
schaft zu erreichen.
Das Notwegegesetz soll schuldlose und damit schutz-
würdige Erwerber einer Liegenschaft schützen.
Legalservitut
Das Notwegerecht ist ein klassisches Beispiel eines
so genannten Legalservituts. Darunter werden ge-
setzlich normierte Duldungsrecht verstanden, die
sich direkt aus dem Gesetz ableiten.
Der Eigentümer einer Liegenschaft hat die Be-
schränkung seines Eigentumsrechtes durch das
Notwegerecht eines anderen Grundstückseigentü-
mers vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft
oder des allgemeinen Interesses zu dulden.
ein beispiel
Über Antrag eines Eigentümers auf Einräumung
eines Notwegerechtes hatte der Oberste Gerichts-
hof (OGH) im Jahr 2012 folgenden Sachverhalt zu
beurteilen. Der Baugrund des Antragstellers ver-
fügte über keine rechtlich gesicherte Anbindung
an das öffentliche Straßenverkehrsnetz anzubinden.
Zusätzlich bestand jedoch die Möglichkeit, das Ein-
familienhaus des Antragstellers anders zu planen
und die Anbindung an das Verkehrsnetz vom Süden
her gegen ein angemessenes Entgelt zuzustimmen.
Der Antragsteller beantragte jedoch die Einräumung
eines Notwegerechtes von Norden her.
Zulässig ist die Einräumung eines Notwegerechtes
nach Ansicht der Rechtssprechung nur, wenn die
Vorteile des Weges die Nachteile, welche den da-
durch belasteten Liegenschaften entstehen, über-
wiegen und der Mangel der Wegeverbindung nicht
auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentü-
mers, der einen Notweg begehrt, zurückzuführen ist.
das notwegerecht
Seite 9
Seite 10
Nach Ansicht des OGH bedeutet die gesetzliche
Verpflichtung zur Duldung des Notweges einen
schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht.
Deshalb sind die Bestimmung des Notwegege-
setzes einschränkend auszulegen. Daraus folgt der
Grundsatz, dass der Eigentümer der notleidenden
Liegenschaft primär zur Selbstvorsorge verpflich-
tet ist und erst dann, wenn diese nicht möglich
ist, die Einräumung eines Notwegerechtes in Fra-
ge kommt. Die Verpflichtung zur Duldung eines
Notweges ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie die
einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen
des Antragstellers zu wahren. Das Gericht sah im
obigen Beispiel die Selbstvorsorge als jedenfalls
technisch möglich und dem Antragsteller auch als
finanziell zumutbar.
entschädigungDer den Notweg begehrende Eigentümer hat für
den gesamten Schaden, der durch die Einräumung
eines Notweges durch die Einräumung eines Not-
weges zugefügt wird, eine angemessene Entschä-
digung zu zahlen. Wird als Notwegerecht die Mitbe-
nützung eines bestehenden Privatweges gestattet,
so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen
der Wegerhaltung in diesen Entschädigungsbetrag
miteinzubeziehen.
Der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft
kann zudem vom Eigentümer der wegebedürftigen
Liegenschaft verlangen, ihm den für den Notweg
erforderlichen Grundstücksteil abzukaufen. Bei der
Festssetzung des Kaufpreises ist dabei nicht nur
auf den Wert des abzutretenden Grundstückteiles
Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Wert-
minderung, welche der dem betroffenen Teil seines
Grundbesitzes erleidet, wie z.B. erschwerte Bewirt-
schaftung und Nutzung des Restliegenschaft.
verfahrenZuständig für die Einräumung des Notwegerechtes
ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die
Liegenschaft befindet. Die Verfahrenskosten trägt
der Grundeigentümer. Im gegenständlichen Ver-
fahren sind zwingend zwei Sachverständige bei-
zuziehen. Zusätzlich hat der Antragsteller noch die
sonstigen Verfahrenskosten, worunter z.B. auch die
Anwaltskosten der Gegenseite fallen, zu tragen.
das notwegerecht
MEIN WOHNPLUS-BERATER KÜMMERT SICH UM ALLES.
UND ICHWOHNE.
Seite 11
Was ist wenn die versicherung nicht zahlen will?
Bei der Jahreshauptversammlung des Bezirsk-verbandes referierte Dr. Oberlehner über das Thema „Wie Sie Haus & Grund richtig versichern. Dr. Oberlehner erläuterte für den Bereich der Ge-bäudeversicherung woran es gelegen sein kann, wenn die Versicherung nicht zahlen will und führte aus, wie es vermieden werden kann, dass es erst gar nicht dazu kommt, dass die Versicherung nicht zahlen will. Als erster Themenschwerpunkt wurde die besondere Bedeutung der genauen Risikoerfas-sung bei Gebäudeversicherungen behandelt.Schon bei der Beantragung einer Versicherung ist darauf zu achten, dass der Versicherungsnehmer und die Anlagen und Einbauten wie Fußbodenhei-zung, Solaranlage und Antennenanlagen bekannt gegeben werden. Wenn Sicherungseinrichtungen wie Sicherheitsschlösser, Alarmanlagen oder eine Nachtbeleuchtung vorhanden sind, sollte dies dem Versicherer ebenfalls bekanntgegeben werden, da es dadurch zu Vergünstigungen bei den Prämien kommen kann. Damit es zu keinen Problemen bei der Schadenabwicklung kommt, müssen dem Versicherer auch während der Vertragslaufzeit alle wesentlichen Änderungen der versicherten Objekts gemeldet werden.Für die Ermittlung der Verssicherungssumme eines Gebäudes sind die Baukosten für den gesamten Baukörper inklusive An-, Zu- und Einbauten, Ne-bengebäuden samt Grundmauern und Fundamen-ten eine gute Orientierungshilfe. Nicht zu berück-sichtigen sind Grund- und Aufschließungskosten sowie Anschlussgebühren für Strom, Wasser, Ka-nal etc.
Sind die Baukosten nicht bekannt, sind Versiche-rer in der Regel mit entsprechenden Bewertungs-unterlagen für die Ermittlung einer ausreichenden Versicherungssumme behilflich. Wird die vom Ver-sicherer auf Grund einer derartigen Wertermittlung vorgeschlagene Summe akzeptiert, wird dann auch meist eine Unterversicherungsverzichtserklärung gewährt.Für Gebäude, die nicht zur Gänze vermietet sind und in denen sich auch bewegliches Inventar be-findet, sind auch für Einrichtungsgegenstände, für Software, Akten und Pläne etc., für Bargeld, Wert-papiere und soweit vorhanden auch für Kfz eige-ne Versicherungssummen festzusetzen. Schäden durch indirekte Blitzschäden sollten auch alle an-geschlossenen elektrischen Anlagen, wie Wasser-, Heizungs- oder Wärmepumpen, Solar-, Aufzugs- und Antennenanlagen etc. mitgedeckt sein. So genannte Nebenkosten das sind im wesentlichen Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten sollte inklusive den Kosten für Entsorgung von Sonderab-fall in ausreichender Höhe, das sind zwischen 8 und 15 % der beantragten Versicherungssummen, enthalten sein. Besonders zu beachten ist, dass die Versicherungssummen nur dann inklusive Mehr-wertsteuer zu beantragen sind, wenn keine Vorsteu-erabzugsberechtigung gegeben ist. Unter dem Themenschwerpunkt „ die richtige Aus-wahl der Versicherungsparten“ wurden folgende Sparten erläutert:
1. FeuerversicherungIm Rahmen der Feuerversicherung sind im we-sentlichen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion gedeckt. Brandherd-, Rauch-, Ruß- und
Wie sie Haus und Grund richtig versichern
Schmorschäden sind allerdings nicht automatisch enthalten und sollten daher gesondert vereinbart werden.
2. betriebsunterbrechungsversicherungBei dieser Sparte gibt es verschieden Ausfor-mungen, die allerdings für Hausbesitzer nur dann von größerer Bedeutung sind, wenn Sie auch einen Betrieb in ihrem Gebäude untergebracht haben und es durch eine Unterbrechung dieses Betriebes zu größeren Ausfallschäden kommen könnte.
3. sturmschadenversicherungDie Sturmschadenversicherung deckt Schäden durch Sturm (ab Windgeschwindigkeiten über 60 km/h), Hagel, Schneedruck, Fellsturz, Steinschla-ge und Erdrutsch. Schäden durch so genannte Katastrophenschäden sind zwar in modernen Bün-
delversicherungen mit geringen Summen meist auch im Rahmen einer Sturmschadenversicherung enthalten, sofern sich ihr Haus aber in einer hoch-wassergefährdeten Gegend befindet, sollten dafür zusätzliche Summen vereinbart werden.
4. LeitungswasserversicherungDiese Sparte bietet im Rahmen einer so genann-ten Grunddeckung mit der Bezeichnung Variante A Schutz gegen Schäden durch austretendes Lei-tungswasser. Bei der vor allem für Wohn- und Ge-schäftshäuser sehr gängigen erweiterten Deckungs-variante C sind auch Schäden, die an Leitungen durch Korrosion entstehen sowie Dichtungs- und Verstopfungsschäden versichert. Schäden, durch Niederschlagsgewässer, sind in der Regel aus-geschlossen und sollten daher separat vereinbart werden.
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Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunauinformation, beratung und Hilfe bei:
Mietverträgen (Neuerstellung, Verlängerung, usw.)
Geschäftsvermietungen bzw. Neuvermietungen
Eigentumswohnungen, Bestandsverträge,
Ein- & Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
Wohnhaussanierungen
Einergeipass, Prüfbericht
Berechnung der Betriebskosten
Bestimmungen der neuen Grunderwerbsteuer
Köndiungsbeschränkungen, Kündigungsfragen
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Hausordnung
Zinslisten
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Förderungen
HAUS- UND GRUNDBESITZERBUND, LINZERSTRASSE 32, 5280 BRAUNAU, TEL. 07722/64488
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Seite 17
dokumentation ist wichtig
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Zeitlos mit natürlichen Materialien
komfortabel und gesund wohnen
Hektik und Stress im Beruf, die Unannehmlich-keiten und Zwänge des Alltags - man öffnet die Haustür, lässt alles hinter sich und tritt ein in seine kleine Welt. Hier kann man sich fei von Zwängen bewegen und nach eigenem Geschmack einrich-ten. Wie Ausstattung und Gestaltung des eigenen Wohnraums auszusehen haben, darüber gehen die Vorstellungen auseinander - jeder hat schließlich seinen persönlichen Stil. Und doch lassen sich jenseits aller Individualität Gemeinsamkeiten aus-machen. Natürliche und nachhaltige Materialien, die ein wohngesundes Leben in den eigenen vier Wänden ermöglichen, sind nicht nur ein Trend, sondern vielen Hausbewohnern ein nachhaltiges
komfortabel und gesund wohnen
Anliegen.Auch schlechte Raumluft kann das individuelle Wohlbefinden beeinträchtigen und zu gesundheit-lichen Problemen führen. 90 Prozent seiner Le-benszeit verbringt der typische Mitteleuropäer in Räumen, rund 60 Prozent in seiner Wohnung. Das zeigt, wie wichtig ein regelmäßiger Luftaustausch neben der Vermeidung von Schadstoffen ist. Und zu guter Letzt hat auch die Einrichtung des Wohn-raums Einfluss auf die Stimmung der Bewohner. So kann sich das Wohlbefinden in den eigenen vier Wänden häufig durch wenige gezielte Eingriffe wie eine neue Einrichtung, bewusst gesetzte Lichtak-zente oder angenehme Gerüche deutlich steigern.
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Es ist eine lang anhaltende und zugleich emotio-nal geführte Diskussion: Ist Wohnen in Österreich noch leistbar – oder verkommt das menschliche Grundbedürfnis zum Luxusgut? Im Rahmen einer österreichischen Studie bringt der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) nun Licht ins Dunkel – und die Ergebnisse überraschen: ‚Demnach werden in Österreich durchschnittlich „nur“ 22 Prozent der Haushaltsausgaben für Wohn-kosten aufgewendet – und damit deutlich weniger als im EU-Schnitt. Klar wird einmal mehr: Das von unterschiedlicher Seite gezeichnete Bild des „bösen Vermieters“, der sich auf Kosten Anderer bereichert, ist nicht nur aus menschlicher Sicht in-diskutabel, sondern rein objektiv betrachtet falsch.Mit Blick auf die Details der Studie wird zugleich deutlich, dass es hierzulande massiven Nachhol-bedarf gibt. Und das nicht auf dem privaten Immob-lienmarkt – sondern dort, wo der Staat problemlos die Möglichkeit hätte, regulierend einzuwirken: Beim sozialen Wohnbau.Es ist bemerkenswert, dass 51 Prozent der Gering-verdiener auf den privaten Wohnungsmarkt ange-
wiesen sind – während zugleich 47 Prozent der Gutverdiener in einer genossenschafts- oder Ge-meindewohnung Platz finden. Bevor privaten Vermietern bei leerstehenden Woh-nungen mit Strafen gedroht wird, sollte der Staat zu-erst die eigenen Hausaufgaben machen. Das heißt: Treffsicherheit beim sozialen Wohnbau analysieren und anschließend gegebenenfalls korrigieren.Zumindest in Vorarlberg denkt man mittlerweile einen Schritt weiter. Das von der VEV vor Jahren entwickelte Modell, wonach leerstehende Woh-nungen über einen gemeinnützigen Wohnbauträ-ger weitervermietet werden, findet nun in Dornbirn im Rahmen eines Pilotprojektes Anwendung. Eine „Win-Win“-Situation für alle Beteiligten – und eine gerechte und sinnvolle Option, dem angespannten Immoblienmarkt Druck zu nehmen.„Leistbares Wohnen“ hängt aber längst nicht nur von Miet- oder Rückzahlungsraten ab. Solange nämlich mit erhöhten Gemeinde-Gebühren, wie in unterschiedlichen Kommunen praktiziert, Kinder-gärten finanziert werden (siehe Artikel S. 8), ist die ganze Diskussion eine scheinheilige.
Leistbarkeit kennt viele Gesichter
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