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Post on 10-Jun-2020
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Herzlich Willkommen
zum
Symposium Instandsetzer
Informationsveranstaltung für Instandsetzer
am 20. und 21.10.2015
Einführung
• Warum wurde das Symposium angeboten?
• An wen richtet sich das Symposium?
• Warum führt das Landesamt für Mess- und
Eichwesen das Symposium durch?
Gründe für das Symposium
• Maßgebliche Änderungen durch MessEG und MessEV
• Änderungen bei den Instandsetzerbefugnissen
• Übergangsvorschriften in der MessEV
• Einführung eines festen Überwachungszyklus
An wen richtet das Symposium
• Instandsetzer mit einer Befugnis des Landesamtes für
Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz
• Instandsetzer aus anderen Bundesländern, die ihren
Betriebssitz nach Rheinland-Pfalz verlagert haben
Warum richtet LME das Symposium aus?
• LME ist eine dem MWKEL nachgeordnete Behörde
• LME ist für die Erteilung von Befugnissen in
Rheinland-Pfalz zuständig
• LME ist für die Überwachung der Instandsetzer in
Rheinland-Pfalz zuständig
Vorstellung der Referenten
• Friedrich Hollinger
Stellvertretender Leiter des LME
• Marco Faier
Fachbereichsleiter (FB 12)
• Deborah Rust
Mitarbeiterin im Fachbereich 11
Vorstellung der Referenten
• Nils Neuber
Mitarbeiter im Fachbereich 12
• Thomas Gutheil
Stellvertretender Fachbereichsleiter (FB 12)
• Rigobert Biehl
Fachbereichsleiter (FB 21)
Ablauf des Symposiums
• Vortrag 1 – Friedrich Hollinger
MessEG / MessEV und ihre Auswirkungen auf
Instandsetzer
• Vortrag 2 – Deborah Rust
Änderung bestehender Befugnisse - Vorgehen des
LME
• Vortrag 3 – Marco Faier
Anforderungen an die Sachkunde
Ablauf des Symposiums
• Vortrag 4 – Nils Neuber
Erläuterung der Antragsformulare
• Vortrag 5 – Thomas Gutheil
Überwachung der Instandsetzerbetriebe
• Vortrag 6 – Rigobert Biehl
Prüfmittel der Instandsetzer
Ablauf des Symposiums
• Fragen jeweils im Anschluss an den Vortrag
• Pause mit Kaffee und Kaltgetränken
• Diskussionsforum
MessEG / MessEV und ihre
Auswirkungen auf
Instandsetzer
Informationsveranstaltung für Instandsetzer
am 20. und 21.10.2015
Nr. 12
Funktion des Instandsetzers
Verwender
Eichamt
Messgerät
Als Betrieb im Bereich des
gesetzlichen Messwesens
Instandsetzer
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
Die Darstellung der Änderungen erfolgt anhand eines
Vorschriftenvergleichs zwischen den bisherigen
Bestimmungen und den neuen Bestimmungen
Bisherige Bestimmungen
Neue Bestimmungen
Nr. 14
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
§ 13 Eichordnung § 37 Abs. 5 MessEG
I: Einhaltung Verkehrsfehlergrenze =
I: Einhaltung Verkehrsfehlergrenze
< I: Einhaltung wesentlicher
Anforderungen
M: Erneute Eichung unverzüglich
beantragt = M: Erneute Eichung unverzüg-
lich beantragt
I: Durch Zeichen kenntlich
gemacht =
I: Durch bestimmtes Zeichen
kenntlich gemacht
(Pflicht in §72 Abs. 5 EO) < I: Behörde unverzüglich informiert
Verwendung eines geeichten Messgerätes nach Instandsetzung
I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
§ 7 MessEV
Allgemeine wesentliche Anforderungen und Fehlergrenzen
§ 8 MessEV
Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
Nr. 16
§ 72 Eichordnung § 54 MessEV
B kann auf Antrag Befugnis
erteilen = B kann auf Antrag Befugnis
erteilen
I muss mit erforderlichen
Einrichtungen zur Reparatur
und Justierung ausgestattet
sein
<
I muss über die erforderlichen
Einrichtungen zur Instandsetzung
verfügen
I muss mit sachkundigem
Personal ausgestattet sein =
I muss über sachkundiges
Personal verfügen
B kann Angaben und
Unterlagen verlangen =
B kann Angaben und Unterlagen
verlangen
I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
Nr. 17
§ 72 Eichordnung § 54 MessEV
Befugnis wird schriftlich für
bestimmte Messgerätearten
erteilt <
Befugnis wird schriftlich oder durch
elektronische Übersendung für
bestimmte Messgeräte oder
Messgerätearten erteilt
Instandsetzerkennzeichen wird
zugeteilt
Instandsetzerkennzeichen wird
zugeteilt
<
B informiert die anderen
metrologischen Überwachungs-
behörden
< B überprüft bei I spätestens nach
5 Jahren das Vorliegen der
Voraussetzungen
I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
!
Beachte
• keine Einschränkung der Befugnis auf bestimmte
Bundesländer
Grund: MessEG / MessEV ist Bundesrecht
• Instandsetzer entscheidet selbst seinen
Einsatzbereich
Nr. 19
Instandsetzer - Vorschriftenvergleich
§ 72 Eichordnung § 54 MessEV
Widerruf der Befugnis nach
VwVfG =
Widerruf der Befugnis nach VwVfG
Widerruf der Befugnis aufgrund
Missachtung eichrechtlicher
Vorschriften =
Widerruf der Befugnis aufgrund
Missachtung MessEG und VO
<
Widerruf der Befugnis, wenn
Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind
I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde
Nr. 20
§ 72 Eichordnung § 55 MessEV
Kennzeichnung von
Messgeräten wenn,
- vom I instandgesetzt =
Kennzeichnung von Messgeräten ,
wenn
- von I instandgesetzt
<
alle Voraussetzungen, des § 37
Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 MessEG erfüllt
sind
- Gültigkeitsdauer der Eichung
nicht abgelaufen ist >
< Nachweis über Sachkunde der
Person
Pflichten Instandsetzer
I: Instandsetzer
!
Pflichten Instandsetzer
(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand-
gesetzte Messgeräte, wenn
1. das Messgerät nach der Instandsetzung die
wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt,
wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2
die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1
bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind
2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
Pflichten Instandsetzer
(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand-
gesetzte Messgeräte, wenn
3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung
nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des
Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
4. der Instandsetzer die zuständige Behörde
unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in
Kenntnis gesetzt hat. !
Nr. 23
Pflichten der Instandsetzer
§ 72 Eichordnung § 55 MessEV
Im unteren Feld des
Kennzeichens das Datum
seiner Anbringung einzutragen =
Im unteren Feld des Kennzeichens
das Datum seiner Anbringung…
<
…und das Namenskürzel der
Person einzutragen
Nr. 24
Pflichten Instandsetzer
20.02.2015 MER NEU
Kennung der zuständigen Behörde
Zugeteilte Nummer
Datum der Instandsetzung
Namenskürzel
Name: Kürzel Sachkunde: (Hersteller, Typ) Schulung am
Müller MÜR Schmalztotten, Liter5 06.12.1992
Meier MER Hettler, alle Geräte 20.04.2005
Schulze SCE Sulorius, XY 5 und ZT 13 14.05.2012
Nr. 25
Pflichten der Instandsetzer
§ 72 Eichordnung § 55 MessEV
Hauptstempel und
Zusatzzeichen entwerten >
Zusatzzeichen entwerten
Sicherungsstempel ersetzen
=
Sicherungszeichen ersetzen
Zusatzzeichen
Nr. 26
Pflichten der Instandsetzer
§ 72 Eichordnung § 55 MessEV
B unverzüglich schriftlich
verständigt =
B unverzüglich schriftlich oder
elektronisch zu informieren
<
Messgerät näher zu bezeichnen
Standort angeben
B: zuständige Behörde
Nr. 27
Pflichten der Instandsetzer
§ 72 Eichordnung § 55 MessEV
<
Information von B bei
Verlagerung seines Firmensitzes
Wegfall und Genehmigungs-
voraussetzungen
Einstellung Tätigkeit:
B unverzüglich verständigen
Kennzeichen und Stempel
übergeben
=
Einstellung Tätigkeit:
B unverzüglich mitzuteilen
Kennzeichen übergeben
B: zuständige Behörde
Nr.19
Nr.19
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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