hfk rechtsanwÄlte heiermann franke knipp konjunkturpaket ... · 7 hinweis diese broschüre...
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HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP
KonjunKtuRPaKet II – veReInFacHung des veRgabeRecHts
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
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Konjunkturpaket II Vereinfachungdes Vergaberechts
Stand Februar 2009
HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
Impressum
sonderausgabe: Konjunkturpaket II
Copyright 2009 • Redaktionelle Verantwortung:
HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP
Gestaltung und Satz: appelt mediaservice, Berlin
Druck: WENDE DRUCK Berlin
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Einführung 7
Beschluss des Bundeskabinetts vom 27.01.2009
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung von Vergabeverfahren
(Anlage 1) 25
Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 27.01.2009 - Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(Anlage 2) 29
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
aus Januar 2009 an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und an
die Bauverwaltungen der Länder - Beschleunigung investiver Maßnahmen
durch Vereinfachung des Vergaberechts (Anlage 3) 35
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 21.01.2009 an die Obersten Straßenbaubehörden der
Länder - Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung
des Vergaberechts (Anlage 4) 43
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 15.01.2009 an die Ober- und Mittelbehörden aus den Bereichen Seeverkehr,
Binnenschifffahrt und Wasserstraßen sowie an das Eisenbahn-Bundesamt und das
Bundeseisenbahnvermögen - Beschleunigung investiver Maßnahmen
durch Vereinfachung des Vergaberechts (Anlage 5) 51
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
aus Januar 2009 - Maßnahmen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen
im Bundeshoch- und Zuwendungsbau (Anlage 6) 57
Auszug aus dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Sicherung
von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BT-Drucksache 16/11740)
(Anlage 7) 63
Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 19.12.2008 (Anlage 8) 69
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12.12.2008 (Anlage 9) 73
Inhalt seite
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
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Hinweis
Diese Broschüre berücksichtigt mit Stand 10. Februar 2009 die Maßnahmen im Rahmen des
Konjunkturpakets II der Bundesregierung sowie die flankierenden Maßnahmen der EU-
Kommission. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind im Bereich der Bundesverwaltung
sofort anwendbar. Die Länder sind aufgefordert, gleichlautende Maßnahmen zu ergreifen
und werden dies voraussichtlich in Kürze tun. Der Gesetzesentwurf zur Sicherung von Be-
schäftigung und Stabilität in Deutschland (BT-Drs. 16/11740) befindet sich derzeit in der Be-
ratung der Ausschüsse des Bundestages.
Einführung
Die nachfolgenden Erläuterungen behandeln zentrale Themenbereiche des Vergaberechtes.
Dabei sind die mit dem Konjunkturpaket I I beschlossenen Erleichterungen in den jeweiligen
Vergabephasen eingearbeitet. Mit dem derzeit als Artikel 7 des Gesetzentwurfes zur Siche-
rung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BT-Drs. 16/11740) vorgesehenen „Ge-
setz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder“ werden sowohl
der Rahmen für die Unterstützung durch den Bund als auch die zu fördernden Investitions-
schwerpunkte festgelegt, womit ihm mittelbar auch Relevanz für die öffentliche Auftragsver-
gabe zukommt.
1. Öffentlicher Auftraggeber
Vergaberecht kommt zur Anwendung, wenn öffentliche Auftraggeber ihren Leistungsbe-
darf mittels öffentlicher Aufträge decken. Dabei muss der öffentliche Auftraggeber bereits
im Vorfeld das gesamte Vertragsverhältnis diskriminierungsfrei vorbereiten und den Ver-
tragspartner dann in einem sehr formalisierten Verfahren ermitteln.
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Protokoll Aufklärungsgespräch
Zuschlags schreiben VertragVorformuliertes Angebot
ggf. Nebenangebot+ + =
Einführung
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
Öffentliche Auftraggeber (§ 98 GWB) können neben den klassischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts auch Gesellschaften in Privatrechtsform sein, wenn diese besonders
staatlich beherrscht werden. Zu den Auftraggebern, die Aufträge mittels eines Vergabever-
fahrens vergeben, gehören:
– Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
– Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, deren Gründungszweck
in der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art
liegt und die staatlicher Kontrolle unterliegen,
– Verbände, deren Mitglieder die zuvor genannten Anforderungen erfüllen,
– Öffentliche und private Sektorenauftraggeber (Trinkwasser- oder Energieversorgung,
Verkehr oder Telekommunikation),
– Maßnahmen mit überwiegend öffentlicher Finanzierung (Tiefbaumaßnahmen für die Errich-
tung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul-,
oder Verwaltungsgebäuden oder damit zusammenhängende Dienstleistungen),
– Baukonzessionäre.
2. Öffentliche Aufträge
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen (§ 99 GWB). Der Leistungsbedarf kann durch verschiedene Auftragsformen
gedeckt werden, die alle dem Vergaberecht unterfallen:
– Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf, Ra-
tenkauf oder Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.
– Bauaufträge sind Verträge, die entweder die Ausführung oder die gleichzeitige Pla-
nung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks zum Gegenstand haben
oder das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten sind und eine wirtschaftliche oder
technische Funktion haben.
– Dienstleistungsaufträge sind Verträge über Leistungen, die keine Liefer- oder Bauauf-
träge oder Auslobungsverfahren betreffen, sondern die Erbringung von Diensten zum
Gegenstand haben.
– Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten
statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenen-
falls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
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– Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen,
in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines be-
stimmten Zeitraums vergeben werden sollen.
3. Vergaberechtsvorschriften
Dem Vergaberecht liegt ein System zugrunde (Kaskadenprinzip), bestehend aus Richtlinien,
Gesetzen, Verordnungen, an dessen unterem Ende die das Vergabeverfahren im Einzelnen
beschreibenden Vergabe- und Vertragsordnungen (VOL/A, VOB/A, VOF) stehen.
Unterhalb der Schwellenwerte Oberhalb der Schwellenwerte
Nationales Haushaltsrecht
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen§§ 97 ff. GWB
Vergabeverordnung (VgV)
VOF1. AbschnittBasisParagraphen
2. Ab schnitt a§§
3. Abschnitt b§§
4. Abschnitt SKR
VOL/A, VOB/A
VOL/A, VOB/A
EGV und Europ. Richtlinien• VKR, SKR• RMR, S-RMRL
Die nachfolgenden einführenden Erläuterungen erfolgen aus Gründen der Übersichtlichkeit
anhand der Basisparagraphen. Auf Maßnahmen des Konjunkturpakets I I zur Vereinfachung
der EU-weiten Verfahren wird im Abschnitt „Fristen“ näher eingegangen. Um einen mög-
lichst weitreichenden Überblick zu erreichen, werden die Verfahrensbereiche der Vergabe-
und Verdingungsordnungen gemeinsam betrachtet. Bei der Anwendung im konkreten Ver-
gabeverfahren sowie der Anwendung der Abschnitte 2 bis 4 ist daher stets auch für einen
einleitenden Überblick die ergänzende Lektüre der Vorschriften vorzunehmen.
Vergabe- und Verdingungsordnungen (VOL/A, VOB/A, VOF) unterscheiden in ihrem
Anwendungsbereich je nach Art der Leistung:
Einführung
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
– VOL/A: Alle Leistungen (Dienst- und Lieferleistungen), die nicht unter die VOB/A oder
VOF fallen.
– VOB/A: Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten,
geändert oder beseitigt wird (Bauleistungen). Planungen und Ausführung von Bauvorha-
ben, Verträge über die Bauleistungserbringung durch Dritte gemäß auftraggeberseitigen
Vorgaben (bspw. Bauträgervertrag), Baukonzessionen.
– VOF: Freiberufliche Leistungen (siehe § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die im Wettbewerb mit
freiberuflich Tätigen erbracht werden und nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar
sind.
4. Schwellenwerte und Rechtsschutz
Schwellenwerte nehmen eine Zweiteilung des Vergaberechts vor (§ 100 Abs. 1 GWB, §§ 2,
3 VgV). Schwellenwerte sind die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, die erreicht
werden müssen, damit eine europaweite Ausschreibungspflicht bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge besteht. Anhand der Schwellenwerte entscheidet sich, ob national oder europaweit
auszuschreiben ist.
Oberhalb der Schwellenwerte gelten erhöhte Transparenz- und Bekanntmachungspflich-
ten, die Überprüfung des Verfahrens ist durch Rechtsschutz vor den Vergabekammern und
Oberlandesgerichten gewährleistet (Nachprüfungsverfahren). Kerninhalte dieses Rechts-
schutzes sind (§§ 107 ff. GWB):
– Rügepflichten, § 107 Abs. 3 GWB: Fehler im Vergabeverfahren sind vor Einleitung des
Nachprüfungsverfahrens dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen,
– Auftraggeber muss Vergabeakten vollständig sofort nach Zugang des Nachprüfungsan-
trags an die Vergabekammer übersenden, § 110 Abs. 2 GWB,
– Auftraggeber darf den Zuschlag nicht vor rechtskräftiger Entscheidung durch die Verga-
bekammer erteilen (aufschiebende Wirkung), § 115 Abs. 1 GWB,
– Vergabekammer ermittelt nach Amtsermittlungsgrundsatz, § 110 GWB,
– Beteiligte haben Akteneinsichtsrecht, § 111 GWB.
Unterhalb der Schwellenwerte besteht kein förmlicher Vergaberechtsschutz. Bieter kön-
nen das Vergabeverfahren im Wege der Rechts- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde von der
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Aufsichtsbehörde überprüfen lassen. Mangels Anwendbarkeit des § 115 Abs. 1 GWB entfal-
tet die Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung. Es hängt im Ergebnis von der Auf-
sichtsbehörde ab, ob sie dem Auftraggeber vorläufig untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Ob darüber hinaus Rechtsschutz vor den Gerichten in Anspruch genommen werden kann,
ist im Einzelfall zu prüfen.
Schadensersatz können Bieter oder Bewerber, deren Rechte im Verfahren verletzt wurden,
vor den Zivilgerichten sowohl bei Vergaben oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte
verlangen. Neben der Rechtsverletzung ist ein entstandener Schaden nachzuweisen. Dies
gilt auch für die oberhalb der Schwellenwerte geltende Sondervorschrift des § 126 GWB, die
jedoch hinsichtlich der Rechtsverletzung kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt.
5. Verfahrensgrundsätze
Grundsätze und Programmsätze der Vergabe (§ 97 GWB):
– Gleichbehandlungsgebot
– Wirtschaftlichkeitsgebot
– Transparenzgebot
– Wettbewerbsgebot
– Neutralitätsgebot
– Förderung mittelständischer Interessen
Die Grundsätze sind bei jeder Entscheidung im Verfahren zu berücksichtigen (§ 97 GWB).
Die Bestimmungen der Vergabe- und Verdingungsordnungen gestalten die Grundsätze nä-
her aus.
Der Ablauf des Vergabeverfahrens:
– Vorbereitung der Beschaffung: Definition des Auftragsumfangs, Zusammenstellung der
Verdingungsunterlagen, Sicherung einer ausreichenden Finanzierung
– Bekanntmachung
– Ggf. Bewerbungsphase (nur Beschränkte Ausschreibung, Nichtoffenes Verfahren,
Verhandlungsverfahren, Wettbewerblicher Dialog)
– Ggf. Dialogphase (nur Wettbewerblicher Dialog)
– angebotsphase
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
– Eingang und Öffnung der Angebote
– Prüfung der Angebote
– Aufklärungsgespräche/ ggf. Verhandlungen (nur Verhandlungsverfahren)
– wertung der angebote
– Bieterinformation
– Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlag oder Aufhebung
der Vergabevermerk dokumentiert den Ablauf und die Entscheidungen im Vergabeverfah-
ren (§ 30 VOL/A, § 30 VOB/A, § 18 VOF). Der Vermerk ist fortlaufend zu erstellen.
6. Vergabearten
• Öffentliche Ausschreibung• Beschränkte Ausschreibung• Beschränkte Ausschreibung mit
öffentlichem Teilnahmewettbewerb• Freihändige Vergabe• Freihändige Vergabe mit öffentlichem
Teilnahmewettbewerb
• Offenes Verfahren• Nichtoffenes Verfahren• Verhandlungsverfahren• Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Bekanntmachung• Wettbewerblicher Dialog
Unterhalb der Schwellenwerte Oberhalb der Schwellenwerte
Bei der Bestimmung der richtigen Vergabeart besteht grundsätzlicher Vorrang der Öffent-
lichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens. Von diesem Grundsatz kann nur in
Fällen, die in den Vergabe- und Verdingungsordnungen (§ 3 VOL/A, § 3 VOB/A, § 5 VOF)
genannt werden, abgewichen werden. Beispielfälle:
Zulässigkeit Beschränkte Ausschreibung
– Ausschreibungsaufwand unverhältnismäßig
– Vorangegangene Öffentliche Ausschreibung ohne annehmbares Ergebnis
– Durchführung einer Öffentlichen Ausschreibung unzweckmäßig (z. B. Dringlichkeit,
Geheimhaltung)
– Konjunkturpaket I I: Ohne weitere Begründung unterhalb einer Wertgrenze von 1.000.000
EUR(netto) im Anwendungsbereich der VOB/A und von 100.000 EUR (netto) im Rahmen
des Anwendungsbereichs der VOL/A.
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Zulässigkeit Freihändige Vergabe
– Es kommt nur ein bestimmter Bieter in Betracht (z.B. Patentschutz, gewerbliche Schutz-
rechte, besonderer Erfahrung oder Geräte)
– Anschlussaufträge nach Entwicklungsleistungen, die einen angemessenen Umfang nicht
überschreiten und Wettbewerbsbedingungen nicht verschlechtern
– Geringfügige Nachbestellungen, Ersatzteile oder Zubehörstücke
– Leistung nach Art und Umfang nicht eindeutig und erschöpfend festlegbar
– Kleine Leistung von Hauptleistung nicht ohne Nachteil trennbar
– Besondere Dringlichkeit
– Nach Aufhebung vorangegangener Ausschreibung verspricht erneute Ausschreibung
kein annehmbares Ergebnis
– Geheimhaltungsvorschriften
– Konjunkturpaket I I: Ohne weitere Begründung im Anwendungsbereich von VOB/A und
VOL/A unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR (netto).
Die Verfahrensart des Wettbewerblichen Dialogs wird im Rahmen einer beschleunigten Auf-
tragsvergabe keine Rolle spielen und daher an dieser Stelle nicht näher erläutert.
Bauleistung Beschränkte Ausschreibung 1 Mio. Euro
100 Tsd. Euro
100 Tsd. Euro
Lieferleistung Beschränkte Ausschreibung
Dienstleistung Beschränkte Ausschreibung
Freihändige Vergabe 100 Tsd. Euro
100 Tsd. Euro
100 Tsd. Euro
Freihändige Vergabe
Freihändige Vergabe
„Konjunkturpaket“ und Wertgrenzen
Die Regelung gilt nur für Vergaben des Bundes. Nicht anwendbar sind die Wertgrenzen für die Vergaben der Länder, Kommunen und Gemeinden. Für letztere besteht aber die Möglichkeit zur Übernahme der Wertgrenzen des Bundes.
Zur Beschleunigung der Auftragsvergabe hat die Bundesregierung im Konjunkturpaket II die folgenden Wertgrenzen für die Dauer von 2 Jahren festgelegt:
Leistung WertgrenzeVergabeart
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
7. Fristen und Fristverkürzungen mit dem Konjunkturpaket II
Fristen im Verfahren sind angemessen zu gestalten. Grundsätzlich gilt, dass die Länge der
jeweiligen Frist verhältnismäßig zur jeweiligen Leistung zu bestimmen ist. Eine kalendermä-
ßige Ausgestaltung der Fristen ist allein für die Vergaben oberhalb der Schwellenwerte vor-
genommen worden. Diese eignet sich auch für die grundsätzliche Bestimmung angemes-
sener Fristenlängen bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte.
Bei Durchführung elektronischer Vergaben können die Fristen weiter verkürzt werden. Bei
elektronischer Bekanntmachung kann die Angebots- bzw. Bewerbungsfrist um 7 Tage ver-
kürzt werden. Sofern auch sämtliche Verdingungsunterlagen auf elektronischem Weg allge-
mein zugänglich zur Verfügung gestellt werden, kann die Angebotsfrist nochmals um 5 Tage
reduziert werden (§ 18 a VOL/A, § 18 a VOB/A). Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes
des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2008 seien in den Jahren 2009 und 2010 auf-
grund der Finanzkrise die Voraussetzungen zur Anwendung der Fristen bei besonderer
Dringlichkeit gegeben (s. Art. 38 Abs. 8 RL 2004/18/EG, Vergabekoordinierungsrichtlinie,
Art der Frist Fristbeginn Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Regelfrist Elektronische Bekanntmachung
Zusätzliche elektronische VerfügbarkeitVerdingungsunterlagen
Bewerbungsfrist
Absendungstag der Bekanntmachung
37 KT(15 KT bei besonderer Dringlichkeit)
30 KT(10 KT bei besonderer Dringlichkeit)
Angebotsfrist Absendungstag der Bekanntmachung
52 KT(36 bzw. 22 KT nach Vorinformation)
45 KT(29 bzw. 15 KT nach Vorinformation)
40 KT
Angebotsfrist Absendungstag der Aufforderung zur Angebotsabgabe
40 KT(36 bzw. 22 KT nach Vorinformation, 10 KT bei besondererDringlichkeit)
35 KT
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sowie § 18a Nr. 2 Abs. 4 VOB/A, § 18a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A). Nach der Pressemitteilung
der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2008 vertritt auch diese die Auffassung,
dass die aktuelle Wirtschaftslage grundsätzlich die Anwendung dieses beschleunigten
(Nichtoffenen) Verfahrens rechtfertigt. Nach den Erlassen zum Konjunkturpaket I I des bun-
deswirtschaftsministeriums und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung (BMVBS) sei sogar stets davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein beschleu-
nigtes Verfahren gegeben sind. Mit den Erlassen werden die verbindlichen Rechtsvorgaben
nicht abgeändert, sondern ausgelegt. Eine gerichtssichere Anwendung des beschleunigten
Verfahrens ist daher nicht selbstverständlich.
Vorinformationen als Ankündigungen künftiger Beschaffungen sollen zur Beschleunigung
der Fristen extensiv genutzt werden. Die Angebotsfrist kann bei elektronischer Bekanntma-
chung auf 29, im Ausnahmefall sogar auf 15 Kalendertage verkürzt werden.
Bewerbungsfrist ist die Frist , die den Bewerbern im Rahmen eines vorgeschalteten
Teilnahmewettbewerbs zusteht , um ihren Teilnahmeantrag einzureichen (§ 18 VOL/A,
§ 18 VOB/A).
Angebotsfrist ist die Frist, die den Bietern für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote
zur Verfügung steht (§ 18 VOL/A, § 18 VOB/A).
29 bzw. 15Kalendertage
14Kalendertage
10Kalendertage
10Kalendertage
14Kalendertage
43 bzw. 29Kalendertage
34Kalendertage
Offenes Verfahren
Beschleunigung durch Dringlichkeit
Vorabinformationen und elektronische Bekanntmachung
Angebotsfrist
Bewerbungsfrist Angebotsfrist Vorabinformation
§ 13 VgV
(bei elektronischer Bekanntmachung)
Verfahrensdauer
Verfahrensdauer
Nichtoffenes Verfahren
Beschleunigungsmaßnahmen
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
die Zuschlags- und Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 19 VOL/A,
§ 19 VOB/A). Die Zuschlagsfrist bezeichnet den Zeitraum, der dem Auftraggeber für die Prü-
fung und Wertung der Angebote zur Verfügung steht. Die Bindefrist ist der Zeitraum, für
den der Bieter sich an sein Angebot gebunden erklärt. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis
zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.
8. Bekanntmachung
Bekanntmachung ist der formale Beginn des Vergabeverfahrens (§ 17 VOL/A, § 17 VOB/A, § 9
VOF). Mit der Bekanntmachung eröffnet der Auftraggeber den Wettbewerb um den Auftrag.
Unterhalb der Schwellenwerte Oberhalb der Schwellenwerte
Veröffentlichungspflicht• Öffentliche Ausschreibung• Beschränkte Ausschreibung mit
öffentlichem Teilnahmewettbewerb• Freihändige Vorgabe mit öffentlichem
Teilnahmewettbewerb
Bundesausschreibungsblatt überregionale Tages und Fachzeitschriften o.ä.
Keine Veröffentlichungspflicht• Beschränkte Ausschreibung
(ohne Teilnahmewettbewerb)• Freihändige Vergabe
(ohne Teilnahmewettbewerb)
Veröffentlichungspflicht• Offenes Verfahren• Nichtoffenes Verfahren• Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb• Wettbewerblicher Dialog
Amtsblatt EU zuzüglich auch nationale Bekanntmachung
Keine Veröffentlichungspflicht• Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Bekanntmachung
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9. Angebotsphase
Bestandteile der Vergabeunterlagen sind die Aufforderung zur Angebotsabgabe und
die Verdingungsunterlagen (§ 9 VOL/A, § 10 VOB/A).
Aufforderung zur Angebotsabgabe• Anschreiben• Gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen
Verdingungsunterlagen (vorformuliertes Angebot)• Leistungsbeschreibung• Besondere Vertragsbedingungen• Zusätzliche Vertragsbedingungen• Einbeziehung der VOL/B, VOB/B
In der Leistungsbeschreibung hat der Auftraggeber die Leistung so eindeutig und erschöp-
fend zu beschreiben, dass alle Bieter sie gleichermaßen verstehen (§ 8 VOL/A, § 9 VOB/A, § 8
VOF). Die Beschreibung hat produktneutral zu erfolgen. Ungewöhnliche Wagnisse, die eine Kal-
kulierbarkeit der Leistung gefährden, sind unzulässig.
Klarstellungen und Fragen sind in der Angebotsphase vorzunehmen. Dem Bieter obliegt
eine Anzeigepflicht bei Erkennen einer unvollständigen, fehlerhaften, unklaren, mehrdeu-
tigen oder nicht kalkulierbaren Leistung (Rüge). Spekuliert ein Bieter auf Lücken oder Wider-
sprüche in den Unterlagen, so kann er damit nicht nur die Durchsetzungsmöglichkeit im
Rechtsschutz vor den Vergabekammern verlieren. Auch vertragsrechtliche Risiken gilt es ab-
zuwägen. Dem Auftraggeber obliegt eine Beantwortungspflicht von sachdienlichen Fragen
unter Beachtung des Diskriminierungsverbots. Angaben sind gegenüber allen Bietern zu ma-
chen (§ 17 Nr. 6 VOL/A, § 17 Nr. 6 VOB/A). Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass
auch nach Erteilung sachdienlicher Auskünfte eine angemessene Restbearbeitungszeit vor
Angebotsabgabe besteht.
Der Auftraggeber kann zukünftig festlegen, dass Angebote ausschließlich in elektronischer
Form abgegeben werden können (§ 21 a VOB/A). Schriftlich eingereichte Angebote sind
dann unzulässig.
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
Rechtzeitig eingegangene Angebote werden geöffnet und gegebenenfalls zur Prüfung
und Wertung zugelassen (§ 22 VOL/A, § 22 VOB/A).
Zugang bei der Vergabestelle
Vor Ablauf der Angebotsfrist und vor Öffnung des ersten Angebotes
Nach Ablauf der Angebotsfrist oder nach Öffnung des ersten Angebotes
Rechtzeitige Weiterleitung an Verhandlungsleiter
Keine rechtzeitige Weiterleitung an Verhandlungsleiter
Rechtzeitig vorgelegt: Berücksichtigung bei weiterer Wertung
Verspätet vorgelegt: Ausschluss
Im Verantwortungsbereich des Bieters
Im Verantwortungsbereich des AG
10. Angebotsöffnung
bei der Angebotsöffnung stellt der Verhandlungsleiter zunächst fest, ob die Angebote
ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet sind (§ 22 VOL/A, § 22 VOB/A).
Bei Bauvergaben können Bieter am Eröffnungstermin (Submission) teilnehmen. Die Ange-
bote werden dann in allen wesentlichen Teilen, einschließlich Anlagen, gekennzeichnet. Der
Auftraggeber fertigt über den Eröffnungstermin eine Niederschrift mit dem in § 22 VOL/A,
§ 22 VOB/A vorgesehenen Inhalt. Diese Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.
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11. Prüfung und Wertung
die Prüfung und Wertung der Angebote leiten das Kernstück des Verfahrens ein:
Prüfung§ 23 VOB/A
Aufklärung§ 24 VOB/A
Wertung§ 25 VOB/A
Durchsicht und inhaltl iche Beurteilung ohne Heranziehung anderer Angebote zu Vergleichszwecken.
Formelle Prüfung• Rechtzeitig eingereicht,• Unterschrift,• Geforderte Unterlagen,
Nachweise vorgelegt• Formalen Anforderungen genügendInhaltliche/sachliche Prüfung• Technische/fachliche Prüfung,• rechnerische Prüfung,• Wirtschaftlichkeitsprüfung
Gegenüberstellung und Vergleich der Angebote und so Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots .
1. Stufe: Zwingender Ausschluss form und inhaltl ich fehlerhafter Angebote
2. Stufe: Eignung der Bieter
3. Stufe: Angemessenheit der Preise
4. Stufe: Engere Auswahl
Ergebnis ist jeweils im Vergabevermerk fortlaufend aktenkundig festzuhalten!
Aufklärungen finden nur bei Zweifeln über den Angebotsinhalt oder die Bietereignung statt
(§ 24 Nr. 1 VOL/A, § 24 Nr. 1 VOB/A). Das auftraggeberseitige Verlangen verpflichtet den Bieter
zur Aufklärung; bei einer Verweigerung kann das Angebot ausgeschlossen werden (§ 24 Nr. 1
Abs. 2 VOL/A, § 24 Nr. 2 VOB/A). Dabei ist eine Veränderung des Angebots unzulässig. Der
Wettbewerb im Verfahren endet jedenfalls im förmlichen Verfahren mit der Angebotsabgabe.
Die einseitige Aufnahme von Verhandlungen mit einem oder einzelnen Bietern wirkt diskriminie-
rend und ist – mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens – nicht gestattet. Der Bieter hat inso-
weit auch ein Recht darauf, dass sein Angebot unverändert in die Wertung eingeht.
Form- und inhaltlich fehlerhafte Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen
(§ 25 Nr. 1 VOL/A, § 25 Nr. 1 VOB/A). Sie liegen insbesondere vor, wenn sie
– nicht unterschrieben sind,
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
– Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten,
– unvollständig sind,
– verspätet sind,
– unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden enthalten.
Eignung der Unternehmen bedeutet, dass diese die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-
verlässigkeit für die ausgeschriebene Leistung besitzen. Soweit der Vergabe ein Öffentlicher
Teilnahmewettbewerb vorangestellt wird, findet bereits zu diesem Zeitpunkt die Eignungs-
prüfung statt. Bei Bietergemeinschaften bestimmt sich die Leistungsfähigkeit und Fachkunde
anhand der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten der zusammengeschlossenen
Unternehmen. Die Zuverlässigkeit ist aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung hinsicht-
lich sämtlicher Mitglieder der Bietergemeinschaft zu prüfen. Nachweisunterlagen sind von
jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Seit Anfang 2006 kann jeder Bieter bei Bauvergaben seine Eignung auch durch die Eintragung
in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e. V. nachweisen (§ 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Zusätzliche, auf den konkreten Auftrag bezogene
Nachweise können neben dem Präqualifikationsnachweis weiterhin verlangt werden.
die Angemessenheit des Preises ist wie folgt zu prüfen:
– Feststellung Unterangebot: auffälliges Mißverhältnis von Preis-Leistung (Vergleichsbasis:
Preisvorstellungen des Auftraggebers, Vergleichsangebote und Marktpreise)
– Aufklärung durch Stellungnahme des Bieters
– Beurteilung der Angemessenheit durch Auftraggeber
Prüfungsmaßstab ist die angebotene Endsumme. Nur ausnahmsweise können auch in sich
abgeschlossene Angebotsteile oder wichtige Einzelpositionen betrachtet werden.
Engere Auswahl. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirt-
schaftlichste Angebot zu erteilen (§ 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2
VOB/A). Der niedrigste Preis ist regelmäßig nicht allein entscheidend. Bedeutsam sind viel-
mehr die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebots-
abgabe vorgegebenen Wertungskriterien in ihrer jeweiligen Wichtung. Als Zuschlagskriterien
kommen all diejenigen in Betracht, die mit der konkreten Leistung im Zusammenhang ste-
hen und deren wirtschaftlichen Wert beeinflussen. Neben dem Preis können dies etwa Lie-
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ferzeitpunkt, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder der technische Wert
sein. Es sollte eine Wertungsmatrix verwendet werden.
12. Nebenangebote
Nebenangebote können nach Wahl des Auftraggebers zugelassen werden (§ 25 Nr. 4 VOL/A,
§ 25 Nr. 5 VOB/A). Hauptangebote und Nebenangebote werden dann gleichbehandelt und ge-
wertet. Nebenangebote müssen alle Daten und Angaben enthalten, die nötig sind, damit sich
der Auftraggeber ein klares Bild über den Inhalt verschaffen kann. Die Beschreibung der Leistung
muss also in spiegelbildlicher Anwendung von § 8 Nr. 1 VOL/A und § 9 Nr. 1 VOB/A eindeutig
und erschöpfend sein. Damit Nebenangebote berücksichtigt werden können, müssen sie die
vom Auftraggeber zuvor festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, vgl. § 25 a Nr. 3 VOL/A,
§ 25 a Nr. 3 VOB/A.
Wertungs– kriterium
Wichtung Benotung Bieter
Punkte(1–10)
Begründung
Sachbearbeiter
Gewichteter Punkt
WK 1WK 2WK 3WK 4WK 5
50 %20 %10 %10 %10 %
Punktezahl Bieter X:Muss jeweils begründet werden!
dann: Gesamtpunktzahlen der einzelnen Bieter gegenüberstellen!
Voraussetzung Nach Wahl AG zugelassenVon Bieter eindeutig und erschöpfend beschrieben
Wertung 1. Schritt: Erfüllung Mindestanforderungen2. Schritt: Gleichwertigkeitsnachweis3. Schritt : Spezielle Aufklärung, § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A, § 24 Nr. 3 VOB/A4. Schritt : Beauftragung, wenn wirtschaftlicher als Hauptangebote
Grundsatz Gleiche Behandlung wie Hauptangebote, § 24 Nr. 4 VOL/A, § 25 Nr. 5 VOB/A
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sonderausgabe: Konjunkturpaket II
13. Vorabinformationspflicht
Vorabinformationspflicht ist die Pflicht des Auftraggebers, die im Verfahren nicht berück-
sichtigten Bieter vor einer Zuschlagserteilung zu informieren (§ 13 VgV). Vorabinformations-
pflichten bestehen bei Verfahren oberhalb der Schwellenwerte. Inhalt der Information ist
zum einen der Grund für die Nichtberücksichtigung und zum anderen auch die Angabe des
Bieters, der den Zuschlag erhalten soll. Das Informationsschreiben ist 14 Kalendertage vor
Zuschlagserteilung abzusenden. Ein Zuschlag darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Bei
Verfahren unterhalb der Schwellenwerte ist den erfolglosen Bietern ihre Nichtberücksichti-
gung nach Zuschlagserteilung grundsätzlich nur auf Antrag mitzuteilen (§ 27 VOL/A, § 27
VOB/A). Bei Bauvergaben sollen Bieter, deren Angebote die engere Wahl nicht erreichen, so
bald wie möglich informiert werden.
14. Zuschlag
der Zuschlag soll innerhalb der Bindefrist erteilt werden (§ 28 VOL/A, § 28 VOB/A). Bei Zu-
schlagserteilung auf Nebenangebote ist eine exakte Bezeichnung vorzunehmen. Mit der
Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande. Vertragsinhalte sind das Angebot inkl. aller
Anlagen und ggf. Bieterprotokolle sowie die Unterlagen, die in den Verdingungsunterlagen
ausdrücklich zu Vertragsbestandteilen erklärt werden. Eine Ausgestaltung der Vertragsunter-
lagen oder nachträgliche Vertragsverhandlungen sind nicht mehr vorzunehmen. Das Verga-
beverfahren ist beendet. Eine besondere Vertragsurkunde kann den vertraglichen Inhalt aus
dem Vergabeverfahren zusammenfassen (§ 29 VOL/A, § 29 VOB/A).
15. Aufhebung
Mit der Aufhebung der Vergabe gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er das Verfahren
nicht durch Vertragsabschluss (Zuschlag) beenden will. Aufhebungsgründe liegen nach den
Vergabe- und Verdingungsordnungen (§ 26 VOL/A, § 26 VOB/A) vor, wenn
– kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
– sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,
– die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
– andere schwerwiegende Gründe bestehen.
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Eine Aufhebung ist nicht auf die vorbezeichneten Gründe beschränkt. Auch aus anderem sach-
lichen Grund kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. In diesem Fall können
Schadensersatzansprüche der Bieter begründet sein, die neben den Angebotserstellungskosten
auch den entgangenen Gewinn umfassen können (§ 126 GWB, §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2
BGB).
Februar 2009 RA Prof. Horst Franke
RAin Dr. Susanne Mertens, LL.M.
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Anlage 1
Beschluss des Bundeskabinetts vom 27.01.2009
Beschleunigung von Investitionen durch
Vereinfachung vonVergabeverfahren
"Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Rundschreiben 3/4/2009 v. 14.1.2009"
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Zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen wird eine erleichterte Vergabe
nach folgenden Kriterien beschlossen:
Befristet auf zwei Jahre werden Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen
und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) mit
folgender Höhe eingeführt.
Für Bauleistungen:
• Beschränkte Ausschreibung: 1 Mio. €
• Freihändige Vergabe: 100 000 €
Für Dienst- und Lieferleistungen:
• Freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung: 100 000 €
Unterhalb dieser Schwellenwerte kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Aus-
nahmetatbestandes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige
Vergaben durchführen. Die Länder und Kommunen sind aufgefordert, ihre
Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu erleichtern.
BMWi und BMVBS werden aufgefordert, befristet auf zwei Jahre für die VOL und
die VOB klarzustellen, dass entsprechend der Mitteilung der Europäischen
Kommission angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von einer
Dringlichkeit auszugehen ist, die es rechtfertigt, die Vergabefristen nach den Vor-
schriften der VOL und VOB zu verkürzen.
Die Kostengrenzen für „kleine Baumaßnahmen“ des Bundes sowie
Zuwendungsbaumaßnahmen, unterhalb derer ein vereinfachtes Verfahren möglich
ist, werden für zwei Jahre von 1 Mio. € auf 5 Mio. € angehoben.
BMVBS und BMF werden aufgefordert, durch geeignete haushalterische
Maßnahmen Engpässe bei Planungskapazitäten im Bundesbereich zu beseitigen.
2. Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts
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Anlage 2
Erlass des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie vom 27.01.2009
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Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
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Anlage 3
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und
Stadtentwicklung aus Januar 2009
an das Bundesamt für Bauwesen
und Raumordnung und an die
Bauverwaltungen der Länder
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Beschleunigung investiver Maßnahmen
durch Vereinfachung des Vergaberechts
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Anlage 4
Erlass desBundesministeriums
für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung
vom 21.01.2009 an die
Obersten Straßenbaubehörden der Länder
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Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung
des Vergaberechts
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Anlage 5
Erlass des Bundesministeriums
für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung
vom 15.01.2009 an die Ober- und Mittelbehörden
aus den Bereichen Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Wasserstraßen
sowie an das Eisenbahn-Bundesamt und das
Bundeseisenbahnvermögen
-
Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung des
Vergaberechts
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Anlage 6
Erlass des Bundesministeriums
für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung
aus Januar 2009
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Maßnahmen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen im
Bundeshoch- und Zuwendungsbau
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Anlage 7
Auszug aus dem Gesetzentwurf von CDU/
CSU und SPD zur Sicherung
von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland
(BT-Drucksache 16/11740)
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Anlage 8
Pressemitteilung der Europäischen Kommission
vom 19.12.2008
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Anlage 9
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
vom 12.12.2008(ohne Anlagen)
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