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15.05.2019
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In eigener Sache
Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang
mit dem mündlichen Vortrag vollständig.
Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen kann
zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen
führen. Dies bitte ich unbedingt zu beachten.
Aus Gründen der Einfachheit und besseren
Lesbarkeit verwende ich in meinen Texten und
Darstellungen meist die männliche Sprachform.
Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.
Norbert Deuser
norbert.deuser@podologie.team
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 2
15.05.2019
2
Einführung
Überblick
Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 3
Was ist Gesundheit?
Gesundheit ist mehr als nur die Abwesenheit
von Krankheit.
Die WHO definiert diese als Zustand des
vollkommenen körperlichen, seelischen und
sozialen Wohlbefindens.
engl.: „well-being“ = „Wohl-sein“
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Veränderung des Krankheits- und Gesundheitsverständnisses im 20. Jahrhundert
1900 bis
60er Jahre
Krankheit lt. GKV: regelwidriger Körper- oder Geisteszu-
stand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsun-
fähigkeit zur Folge hat
Krankheit und
Gesundheit als
Schicksal
während der
70er Jahre
Zunehmende Ausweitung des Krankheitsbegriffs durch
das BSG in Richtung auf WHO-Definition: „Gesundheit ist
der Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen,
sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von
Krankheit und Gebrechen“. Gesundheit als
konsumierbares
Produktin den
80er Jahren
„Gesundheit für Alle“ (WHO Ottawa Charta): Zunehmende
Verschiebung des Gesundheitsbegriffs auf soziale und
individuelle Umweltbedingungen, sowie die Mitverant-
wortung des Individuums für eine „gesunde Lebens-
führung“.
seit 1990 Zunehmende Abgrenzung individueller gegenüber
staatlicher Zuständigkeit für Gesundheit/Wohlbefinden.
Verschiebung der staatlichen Steuerung vom Fokus
„Gesundheitspolitik“ zu einer „gesunden“ Finanz-,
Sicherheits-, Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitik.
Gesundheit als
Kompetenz
© norbert.deuser@podologie.team 5
Was ist Gesundheitswesen?
Das Gesundheitswesen kann einerseits als die Gesamtheit
der Institutionen und Personen gesehen werden, welche
die Gesundheit der Bevölkerung fördern, erhalten und
wieder her-stellen sollen, oder andererseits auch als eine
bestimmte Form der Verknüpfung aller Personen,
Sachmittel und Einrichtungen, die im Dienste der
Gesundheit wirken.
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Gesundheitswesen
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Behandlung
Pflege
▼
Rehabilitation Ausbildung
Lehre
Forschung
Vorsorge
Früherkennung
Hygiene
Aufklärung
► Ärzte
Zahnärzte
Apotheken
u.a.
► Stationäre Einrichtungen
(Akut- und Sonderkrankenhäuser
einschl. Altenpflege u.a.)
► Unfallrettungswesen
(einschl. betriebsärztliche
Versorgung
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Einführung
Überblick
Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
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15.05.2019 (0)
Ambulante
Versorgung
Stationäre
Versorgung
ÖGD
Hausärzte
Fachärzte
Sonstige
Medikament.
Versorgung
Akut-
Kranken-
häuser
Sonder-
Kranken-
häuser
Bund
Bundes-
Institute
Land
Landes-
Institute
Kommune
Landkreis Stadt
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15.05.2019 (0)
Ambulante
Versorgung
Stationäre
Versorgung
Öffentlicher
Gesundheitsdienst
HausärzteAllgemeinärzte
und Internisten
Akutkrankenhäuser
Grundversorgung
bis 250 Betten
Regelversorgung
(+ Intensiv und Anästhesie)
230 – 800 Betten
Zentralversorgung
(+ weitere Fachgebiete)
800 – 1200 Betten
Maximalversorgung
(Universitätskliniken)
über 1000 Betten
Bundesinstitute
BfArMBundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
RKIRobert Koch-Institut
DIMDIDeutsches Institut für Medizinische
Dokumentation und Information
PEIPaul-Ehrlich-Institut
BZgABundeszentrale für
Gesundheitliche Aufklärung
FachärztePädiatrie
Dermatologie
Urologie
Chirurgie
Orthopädie
Augenheilkunde
Radiologie
HNO
usw.
Sonstige/sMDK
Zahnärzte
Betriebsärzte
LandLandesgesundheitsämter (teilweise)
Medizinaldezernate bei
den Regierungsbezirken
Medikam. VersorgungApotheken
SonderkrankenhäuserPolyklinik, BG-Klinik
Psych. Krhs., Rehaklinik
KommuneLandkreis, Stadt
Gesundheitsamt
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Einführung
Überblick Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
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Bundesgesundheitsamt (BGA)
1952 als Nachfolgeorganisation des
Reichsgesundheitsamtes gegründet.
Das BGA war zentrale staatliche Forschungsein-
richtung der BRD auf dem Gebiet der öffentlichen
Gesundheit. Sitz Berlin.
Auflösung 1994 im Zusammenhang mit HIV-
verseuchten Blutpräparaten.
Seine Aufgaben gingen auf 3 kleinere voneinander
unabhängige (leistungsfähigere)
Bundesoberbehörden über.
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Nachfolgeeinrichtungen des BGA
• Robert-Koch Institut
• Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
(aufgelöst 2002)
• Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
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Zentrale Einrichtung zum Verhüten, Erkennen und Bekämpfen
von Krankheiten (insbesondere Infektionskrankheiten).
• Datensammlung
• Ständige Impfkommission (STIKO)
• Gesetzliche Aufgaben
> IfSG: koordinierende Verantwortung
> Biologische Sicherheit: Zentrum (nach Milzbrandanschlägen in
den USA gegründet)
> Transfusionsgesetz: Übersicht Infektionsmaker Blut und Plasma
> Stammzellengesetz: Import und Verwendung von Stammzellen
> Gentechnik: gentechnisch veränderte Organismen/Lebensmittel
• www.rki.de
Robert Koch (1843-1910), Mediziner (Mikrobiologe).
Entdeckungen: 1876 Milzbranderreger (Bazillus anthracis),
1882 Tuberkulose (Mykobakterium tuberculosis), entwickelte später das Tuberkulin.
1905 Nobelpreis für Physiologie/Medizin.
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• Zuständigkeit für Arzneimittelzulassung
• Verkauf von neuen AM erst nach Zulassung
möglich
• Risikobewertung von Arzneimitteln
• Überwachung von BtM
(Erlaubnis zum legalen Verkehr mit BtM)
• Klinische Bewertung von MP (z.B. Implantate,
Sehhilfen, Dentalprodukte usw.)
• www.bfarm.de
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• Unterhält und pflegt Datenbanken zu:
Arzneimitteln
Medizinprodukten
Wissenschaftlichen Publikationen
• Erarbeitet amtliche Klassifikationen
z.B. ICD (= Internationale Klassifikation der Krankheiten),
OPS (= Operationen und Prozedurenschlüssel)
• Bewertung medizinischer Verfahren
• www.dimdi.de
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• Prüft immunologische Arzneimittel
z.B. Serumpräparate, Impfstoffe, Blutzubereitungen
• Zulassungen dieser Arzneimittel
• Überwachung und Festlegung von Standards
• Unterhält Spontanerfassung von UAW
(= Unerwünschte Arzneimittel-Wirkungen)
• Überwachung des Arzneimittelverkehrs
z.B. Inspektion in Herstellerfirmen
• www.pei.de
Paul Ehrlich (1854 – 1915), Chemiker, Arzt, Serologe, Immunologe.
Gilt als Begründer der Chemotherapie. Entwicklungen: Behandlung gegen Syphilis, Diphterie.
1908 Nobelpreis für Physiologie und Medizin für die Begründung der Immunologie.
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• Entwickelt Strategien zur Prävention und
Gesundheitsförderung
• Erarbeitet Grundsätze und Richtlinien für die
Inhalte und Methoden der Gesundheitserziehung
• Durchführung von Fort- und Weiterbildungen
von Fachpersonal
• www.bzga.de
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Einführung
Überblick Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
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Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 19
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„Die deutsche Rechtsordnung
kennt kein einheitliches
(geschlossenes) Hygienerecht.
Vielmehr findet sich eine
Vielzahl von Einzelvorschriften
mit hygienerelevantem Bezug
in den unterschiedlichsten
Rechtsquellen.“
aus:
Nassauer und Mielke: Krankenhaushygiene –
Möglichkeiten und Grenzen der Beratung
durch das Robert Koch-Institut im Rahmen
täglicher Anfragen (2007);
Bundesgesundheitsblatt 50: 359-367
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• früher: Bundesseuchengesetz (bis 31.12.2000 gültig)
• Gesetz regelt
- Meldewesen
- Verhütung von Infektionskrankheiten
- Bekämpfung von Infektionskrankheiten
Das IfSG stattet die Gesundheitsämter zum Schutz der
Allgemeinheit mit erheblichen Vollmachten aus.
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Ermittlung und Untersuchung (§ 16 IfSG)
Die Behörde darf Grundstücke, Räume, Anlagen und
Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art betreten
Bücher und sonstige Unterlagen einsehen und hieraus
Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anfertigen
Gegenstände untersuchen
Proben zur Untersuchung fordern oder entnehmen
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Ermittlung und Untersuchung
Personen müssen Auskünfte erteilen und Urkunden
vorlegen
Duldungspflichtig sind: Körperliche Untersuchungen,
Bereitstellen von Untersuchungsmaterial (Blut, Stuhl,
Urin)
Bei Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne des IfSG
besteht Untersuchungspflicht, aber keine
Behandlungspflicht.
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Ermittlung und Untersuchung
Nur mit Einwilligung des Betroffenen:
Gallen- und Magensaftentnahmen
Punktion des Spinalkanals zur Liquorentnahme
Operationen
Eingriffe in Narkose
Eine Behandlung darf nicht angeordnet werden.
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Einschränkung der Grundrechte
Bei Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne des IfSG sind
zahlreiche Grundrechte eingeschränkt:
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Grundrecht Einschränkung
Art. 2 II GG Grundrecht auf Unversehrtheit
Art. 2 II GG Freiheit der Person
Art. 11 I GG Freizügigkeit
Art. 8 GG Versammlungsfreiheit
Art. 13 I GG Unverletzlichkeit der Wohnung
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• Einschränkung von Grundrechten
- Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
- Grundrecht der Freiheit der Person
- Grundrecht der Versammlungsfreiheit
• Es ist möglich, Personen mit meldepflichtigen Krankheiten
- durch das Gesundheitsamt vorzuladen
- zu Untersuchungen und Probenentnahme zu verpflichten
- zwangsweise abzusondern (Quarantäne)
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zu untersagen
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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
vom 20.07.2000, i.d.F. vom 17.07.2009
• 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3
• 2. Abschnitt Koordinierung und Früherkennung §§ 4 und 5
• 3. Abschnitt Meldewesen §§ 6 bis 15
• 4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten §§ 16 bis 23
• 5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten §§ 24 bis 32
• 6. Abschnitt Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen §§ 33 bis 36
• 7. Abschnitt Wasser §§ 37 bis 41
• 8. Abschnitt Personal vs. Lebensmittel §§ 42 und 43
• 9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern §§ 44 bis 53 a
• 10. Abschnitt Zuständige Behörde § 54
• 11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 55
• 12. Abschnitt Entschädigungen § 56 – 68
• 13. Abschnitt Kosten § 69
• 14. Abschnitt Sondervorschriften §§ 70 bis 72
• 15. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 73 bis 76
• 16. Abschnitt Übergangsvorschriften § 77
© norbert.deuser@podologie.team 28
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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
vom 20.07.2000, i.d.F. vom 17.07.2009
§ 1 – Zweck des Gesetzes
(1)Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen
vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu
verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes,
der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern,
wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem
jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und
Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und
Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben,
Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer
Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
© norbert.deuser@podologie.team 29
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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
§ 2 – Begriffsbestimmungen
1. Krankheitserreger > ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit)
2. Infektion > Aufnahme eines Krankheitserregers und Entwicklung im menschlichen Organismus
3. übertragbare Krankheit > durch Krankheitserreger und Vermehrung im menschlichen Organismus
4. Kranker > eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist
5. Krankheitsverdächtiger > eine Person, bei der Symptome bestehen, welche…
6. Ausscheider > eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet
7. Ansteckungsverdächtiger > eine Person, die Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank zu sein
8. nosokomiale Infektion > Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen
9. Schutzimpfung > Gabe eines Impfstoffs um vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen
10. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe > Gabe von Antikörpern
11. Impfschaden > gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer Impfreaktion
12. Gesundheitsschädling > ein Tier als Krankheitsüberträger
13. Senitel-Erhebung > epidemiologische Methode zur Erfassung von Krankheiten etc.
14. Gesundheitsamt > die nach Landesrecht für die Durchführung des IfSG bestimmte Behörde
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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
§ 6 – Meldepflichtige Krankheiten …
§ 9 – Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 11 – Meldeweg Gesundheitsamt > zuständige Landesbehörde
§ 12 – Meldeweg zuständige Landesbehörde > RKI > EU > WHO
§ 26 – Durchführung (Bekämpfung übertragbarer Krankheiten)
(4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 GG)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) werden insoweit eingeschränkt.
§ 31 – Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die
Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen,
die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
§ 33 – Gemeinschaftseinrichtungen
… im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut
werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
© norbert.deuser@podologie.team 31
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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
§ 36 – Einhaltung der Infektionshygiene
(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-,
Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für
Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten
legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten
Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen
werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut
Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht
werden.
(3) …
(4) …
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2
GG) wird insoweit eingeschränkt.
§ 54 – Benennung der Behörde
Die Landesregierung bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses
Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.
© norbert.deuser@podologie.team 32
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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
§ 73 – Bußgeldvorschriften
§ 74 – Strafvorschriften
§ 76 - Einziehung
© norbert.deuser@podologie.team 33
Einführung
Überblick
Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
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Gesundheitsamt
Arzt
Krankheiten
§ 6
Labor Labor
Erreger
§ 7 (1)
Erreger
§ 7 (3)
Landesbehörde Robert Koch-
Institut
namentlich nicht namentlich
nicht namentlich
© norbert.deuser@podologie.team 35
15.05.2019 (0)
Überblick Meldelinien IfSG
© norbert.deuser@podologie.team 36
15.05.2019
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Einführung
Überblick
Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 37
15.05.2019 (0)
nationale
Ebene
LandesebeneBeispiel: Baden Württemberg
Bundesministerium
für Gesundheit
Bundesinstitute
z.B. RKI
Sozialministerium
Baden-Württemberg
Landes-
gesundheitsamt
RP
Karlsruhe
RP
Freiburg
RP
Stuttgart
RP
Tübingen
Gesundheitsämter der
Land- und Stadtkreise
nur
Rechtsaufsicht
Rechts- und
Fachaufsicht
Rechts- und
Fachaufsicht
Kreis- und
Stadtebene
© norbert.deuser@podologie.team 38
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nationale
Ebene
LandesebeneBeispiel: Hessen
Bundesministerium
für Gesundheit
Bundesinstitute
z.B. RKI
Hessisches Ministerium für
Arbeit, Familie und Gesundheit
Hessisches
Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt GW
Obere Gesundheitsbehörde
Regierungspräsidium Darmstadt
Gesundheitsämter der
Land- und Stadtkreise
nur
Rechtsaufsicht
Rechts- und
Fachaufsicht
Rechts- und
Fachaufsicht
Kreis- und
Stadtebene
© norbert.deuser@podologie.team 39
15.05.2019 (0)
www.gesundheitsamt-bw.de
• Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
vom 12. Dezember 1994
> keine Anzeigeverpflichtung bei Aufnahme z.B. einer podologischen
Praxistätigkeit (dennoch wird diese meist von den unteren
Gesundheitsbehörden erwartet)
keine Rechtsgrundlage > keine Sanktionsmöglichkeiten
• Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12. Dezember 1994
geändert durch Artikel 1 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997
• Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten
(Hygiene-Verordnung) vom 11.06.2002
> sehr differenzierte Vorgaben insbesondere auch für den Bereich der
Fußpflege und Podologie
© norbert.deuser@podologie.team 40
15.05.2019
21
15.05.2019 (0)
• Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst Rheinland-Pfalz
vom 17.11.1995, i.d.F. 9/2009
• Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Hygiene-
Verordnung)
vom 28.06.1988, i.d.F. 11/1986
© norbert.deuser@podologie.team 41
15.05.2019 (0)
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 17.11.1995, i.d.F. 9/2009
§ 1 – Ziele und Aufgaben
beobachtet, untersucht und bewertet, wacht darüber…
§ 2 – Aufbau im Land
Ministerium (oberste), Landesamt (obere), Kreisverwaltungen (untere) …
§ 7 – Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter
ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen … (Podologie)
§ 14 – Berufsaufsicht
(1) Die Angehörigen der Heilberufe … und der sonstigen Berufe des Gesundheitswesens … haben
Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich …dem Gesundheits-
amt anzuzeigen. In der Anzeige des Beginns der Berufsausübung ist die Anschrift der Nieder-
lassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der
Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch alle nachträgliche Änderungen
einschl. Änderung des Familiennamens.
(2) Die Gesundheitsämter verständigen die zuständigen Behörden, wenn die in Absatz 1 genannten
Personen ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufs-
pflichten nicht erfüllen. … Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde
ausübt.
§ 17 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …
… die nach § 14 (1) vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder
nicht richtig erstattet.
(2) … mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
© norbert.deuser@podologie.team 42
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Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(HGöGD) vom 28.09.2007
> § 9 (2) Die Betreiber von Einrichtungen … müssen innerhalb eines
Monats die Aufnahme und Schließung des Betriebs beim
Gesundheitsamt anzeigen.
Infektionshygieneverordnung Hessen
InfHygV HE vom 18.3.2003
> sehr differenzierte Vorgaben für Fußpflege/Podologie
© norbert.deuser@podologie.team 43
Einführung
Überblick Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 44
15.05.2019
23
Stufe Organ Aufgaben
Gesamte
Welt
WHO
World Health Organisation
Seuchenbekämpfung,
Infektionskrankheiten,
weltweite Koordination
Europa Europarat,
Europäische Union
Koordinierung,
EU-Richtlinien
Bund BMG, Bundesinstitute, Beratende
Gremien (BZgA, DIMDI)
RL-Umsetzung, Aufsicht,
Weisungen, Zulassung von
AM, Überwachung,
Aufklärung
Land Landesministerium oder Abteilungen in
anderen Ministerien
Weisungen, Koordination,
landesweite Kontrolle
Bezirk, Stadt,
Gemeinde
Medizinaluntersuchungsämter oder
Abteilungen der Regierungen/Bezirke,
Gesundheitsämter
Überwachungen,
Anordnung, Aufsicht,
Prüfung, ärztl. Tätigkeiten,
Beratung
Sonstige
Einzelbereiche
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen,
Praxen, Forschungseinrichtungen,
Pharmafirmen, Apotheken, Optiker usw.
Heilen, Erkennen, Beraten,
Hinweisen, Herstellen
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 45
Einführung
Überblick Gesundheitssystem
Bundesoberbehörden
IfSG
Meldelinien
ÖGD in Bundesländern
Übersicht: Aufbau GW
Hausaufgaben
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 46
15.05.2019
24
15.05.2019 (0)
Text und Musik anonym – ca. 1860
aus
© norbert.deuser@podologie.team 47
15.05.2019 (0)
Leichdorn
= substantiv
= männlich
der Leichdorn
die Leichdörner
Synonym:
Hühnerauge
(Krähenauge)
© norbert.deuser@podologie.team 48
15.05.2019
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15.05.2019 (0)
Leichdorn
= substantiv
= männlich
der Leichdorn
die Leichdörner
Synonym:
Hühnerauge
(Krähenauge)
© norbert.deuser@podologie.team 49
Zur Vertiefung dieser Lektion sind Schriften ins
Forum eingestellt. Diese bitte durcharbeiten.
Außerdem die Evaluation (Fragenpool).
Bitte bearbeiten Sie den obengenannten Punkt sofort
(z.B. heute Nachmittag in der Gruppe) bzw.
spätestens innerhalb einer Woche.
Die Einreichung des Fragenpools mit den Antworten
ist als Einzelarbeit per E-Mail (als Word- oder Open
Office-Datei) zu übermitteln.
Ich befasse mich mit den Antworten zur Evaluation
zeitnah, gebe Ihnen ein Feedback und stelle eine
Muster-Lösungsskizze ins Forum ein.
Ich erwarte, dass Sie die Arbeit nochmals anhand der
der Lösungsskizze nacharbeiten. Nur so können
(richtige) Inhalte gefestigt werden.
15.05.2019 (0)© norbert.deuser@podologie.team 50
15.05.2019
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In der einen Hälfte des Lebens
opfern wir unsere Gesundheit,
um Geld zu erwerben.
In der anderen Hälfte
opfern wird Geld,
um die Gesundheit
wieder zu erlangen.
Voltaire (1694 – 1778)
eigentl. Francois-Marie Arouet
franz. Philosoph und Schriftsteller
15.05.2019 (0)
Quelle: Wikipedia
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