informationsveranstaltung der fachgruppe wien 8. november 2012 herzlich willkommen!
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Informationsveranstaltungder Fachgruppe Wien
8. November 2012
Herzlich willkommen!
Inhalte
3. Führerscheinrichtlinie Änderungen ab 19.01.2013
Juristische Person im Fahrschulbereich Stand der Diskussion
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3. FührerscheinrichtlinieÄnderungen ab 19.01.2013
NEUE ZWEIRADKLASSEN:
AMA1A2A
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Klasse AM (Moped) Frist bis 18.01.2013 für Ausweis in der bisherigen Form
bis 18.01.2013 Scheckkartenführerschein – Mehrkosten (€ 60,50)!
ab 19.01.2013 Ausstellung eines „vorläufigen Führerscheines“ durch die
Fahrschulen Nachweis in den Fahrschulen mit
Reisepass/Personalausweis, alle weiteren Dokumente Gang zur Behörde
Nach bestandener Prüfung wird vorläufiger Führerschein ausgestellt
Besonderheit bei der Ausgabe des AM-Führerscheines ab 19.01.2013
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Klasse A1
Leichtmotorrad 125er Prüfungsfahrzeug:
– Einspuriges Kraftrad der Klasse A1 ohne Beiwagen– mindestens 120 cm³– mindestens 90 km/h
Daher: „höherklassiges“ Prüfungsfahrzeug nicht möglich!!
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NEU: Schulung für Fahrlehrer eintägiges Seminar (8 Stunden) Schwerpunkt Risikokompetenz
Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen
Risikokompetenzmodell: - Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden
Fahrlehrerausbildung für A1
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Klasse A2
Leichtmotorrad, A(V) bisher wird zu A2 Prüfungsfahrzeug:
– Einspuriges Kraftrad ohne Beiwagen– mindestens 395 cm³, – mindestens 25 kW (34 PS)
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Klasse A
„offenes“ Motorrad, A >> A Prüfungsfahrzeug:
– Einspuriges Kraftrad ohne Beiwagen– mindestens 595 cm³– mindestens 40 kW (55 PS)
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Code 96
Zugfahrzeuge der Klasse B mit schweren Anhängern Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen: bis
4.250 kg Sieben Unterrichtseinheiten Ausbildung
– Drei UE Theorie – Theorielehrer für B genügt– Vier UE Praxis – Fahrlehrer für B genügt
Schulfahrzeuge wie für BE– Gesamte Ausbildung wird für Klasse BE angerechnet
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Juristische Personen im Fahrschulbereich –Stand der Diskussion!
Vorgaben des BMVIT
Fahrschulen sollen nicht nur von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen betrieben werden können
Die wirtschaftliche Führung soll getrennt von der fachlichen erfolgen können
Bis Ende 2012 Vorlage eines begutachtungsfähigen Vorschlages an das Kabinett
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Stand der Verhandlungen
Installation einer Arbeitsgruppe im BMVIT: BMVIT (Kast) WKO AK & ÖGB KFV ÖAMTC, ARBÖ
3 Arbeitsgruppentermine bislang Weitere Vorgangsweise
Kast wird einen ersten formulierten Entwurf vorlegen (Zeithorizont ca. Mitte Dezember)
Zeitgerechter Abschluss bis Ende 2012 wahrscheinlich
Beschlussfassung im Parlament offen
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Eckpunkte
Einzelunternehmer (wie bisher) oder juristische Personen können Fahrschulbewilligungen erhalten
Trennung zwischen wirtschaftlicher Verantwortung und Ausbildungsverantwortung möglich, aber nicht zwingend: Wirtschaftlicher Geschäftsführer Ausbildungsleiter
Wahrscheinlichste Form bei juristischen Personen: GmbH
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Eckpunkte
KEINE Beschränkung der einzelnen Fahrschule auf ein Bundesland – mehrere Bewilligungen sind möglich Beachte: ein Ausbildungsverantwortlicher = maximal
zwei Fahrschulbewilligungen! Beachte: räumliche Nähe der Fahrschulstandorte zum
Wohnsitz des Ausbildungsverantwortlichen notwendig!
KEINE Außenkurse mehr! Jeder Fahrschulstandort benötigt dieselben sachlichen
und räumlichen Voraussetzungen: Räume, Übungsplatz Personal Schulfahrzeuge, etc.
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Eckpunkte
Wirtschaftliche Erfordernisse: Haftkapital von € 50.000.- je Standort
Damit können bis zu 5 Kraftwagen betrieben werden
Für jeweils weitere 5 Kraftwagen kommen € 25.000 dazu
Verantwortlich für die Gebarung ist ausschließlich der Einzelunternehmer oder Geschäftsführer der GmbH Für diese gelten die üblichen Anforderungen des
Wirtschaftsrechts
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Eckpunkte
Sachliche Erfordernisse: Räume, Ausstattung, Übungsplätze und Personal in
etwa wie bisher geringfügige Adaptierungen möglich
Für jeden Standort gleich!
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Eckpunkte
Anforderungen an den Ausbildungsleiter: Entspricht in etwa dem bisherigen Fahrschulleiter
Kast möchte die Voraussetzungen wie sie jetzt im § 109 KFG stehen möglichst wenig ändern! Daher:- FSL mit Praxis (neues Modell?) und- KFZ-technischer Bildung (zumindest HTL oder
KFZ-Techniker???) und- Schulung in
• Pädagogik / Didaktik / Psychologie und• Rechtsfragen (Konsumentenrecht, etc.) und• kaufmännischem Grundwissen
Diese Schulungen können auch in Kursform absolviert werden
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Stellung des Ausbildungsleiters
Eine Fahrschule benötigt immer einen Ausbildungsleiter Das können (beim vorliegen der Voraussetzungen)
sein: Inhaber des Einzelunternehmens Angestellte des Einzelunternehmers kaufmännische Geschäftsführer der GmbH Angestellte der GmbH („gewerberechtliche
Geschäftsführer“)
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Stellung des Ausbildungsleiters
Eine Fahrschule benötigt immer einen Ausbildungsleiter Mit einem Ausbildungsleiter können maximal zwei
Fahrschulbewilligungen (= Standorte) betrieben werden Diese zwei Standorte müssen in einer solchen
Entfernung zum Wohnsitz (?) des Ausbildungsleiter liegen, dass er den Ausbildungsbetrieb korrekt leiten und überwachen kann (Analogie zum Gewerberecht)
Eine Fahrschule kann auch mehrere Ausbildungsleiter haben! Dann sind im Rahmen einer Firma mehrere
Standorte möglich
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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