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Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 1
Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 2
Zeitplan:
ab 08:30 Uhr Registrierung und Ausgabe Teilnehmerbescheinigungen09:00 Uhr 1. Informationsblock10:30 Uhr Pause10:45 Uhr 2. Informationsblock 11:45 Uhr Abschlussdiskussion
ca. 12:00 Uhr Ende der Veranstaltung
Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
14.06.2017TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 3
Themen des Vortrages
TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 405.07.2017
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur
VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
Struktur des Wasserrechts
WHG – Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Vom 31.Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585)
Gültig ab 01.03.2010
Geändert am 11.04.2016
Änderung April 2016: § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz
von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
§23 Ermächtigung Verordnung
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 5
Struktur des Wasserrechts
Derzeit:
WHG Novelle plus Übergangs-VUmwS Landes – VAwS,
Regelungen LwG
plus
Anforderungen anlagenbezogener Gewässerschutz
Ab 01. August 2017:
WHG Novelle vom 1. März 2010 plus AwSV
Erscheinungsdatum
18. April 2017
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 6
Verabschiedete Fassung AwSV 18. April 2017
Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)
Bundesverordnung
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 7
Vorbemerkung
• Keine grundlegenden Änderungen
• Anlageneinteilung von bestehenden Anlagen ändert sich nicht
• Vorgehen bei der Anlageneinteilung bleibt gleich (Ergänzung bei Rohrleitungen)
• Technik bleibt die gleiche Anwendung der TRwS
• Viele Themen werden auf Grund der neuen Verordnung wieder „hochgespült“,
die in der Praxis schon bewährt gehandhabt werden oder derzeit keine Rolle
spielen
• AwSV enthält viel mehr Detailregelungen, deshalb muss bei div. §§ explizit
nachgelesen werden
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 8
Vorbemerkung
• Einstufung Stoffe und Gemische Wegfall VwVwS des Bundes, Regelung jetzt
in AwSV
neu: „allgemein wassergefährdende“ Stoffe
• §7 (4) Bescheinigung fällt weg
• Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaften (werden neu
anerkannt)
- einheitliche Regelungen für SVO und Gütegemeinschaften
• Stufe des Gefährdungspotentials kommt wieder
• Änderung Prüfberichtslayout
• Änderungen bei Fristen von Mängeln, Prüfberichtserstellung
Highlights
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 9
Themen des Vortrages
TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 1005.07.2017
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur
VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO
1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
2. Einstufung von Stoffen und Gemischen
3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung
5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen
Die Bundesverordnung hat einen stofflichen und einen anlagenbezogenen
Teil und enthält folgende Kapitel und Anlagen
K a
p i t
e l
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 11
Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO
• Anlage 1: Stoffeinstufungen
• Anlage 2: Dokumentation der Selbsteinstufung
• Anlage 3: Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb
von Heizölverbraucheranlagen
• Anlage 4: Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
• Anlage 6: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten
oder Überschwemmungsgebieten
• Anlage 7: Anforderungen an JGS-Anlagen
Anlagen der Verordnung, Nr. 1 bis 7
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• Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von
Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten
Anlageneinteilung
Es gibt Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV
Wasserrechtliche Anlage?
WHG formuliert Anlagen zum
Lagern,
Abfüllen,
Herstellen,
Behandeln,
Rohrleitungen,
Umschlagen,
Von der Funktion/Tätigkeit, mit betrieblichen/verfahrenstechnischen
Zusammenhängen zur Anlage unter Einbeziehung der Def. der AwSV
Verordnung definiert Funktionen z. B.
Lagern, Herstellen …
Verordnung definiert Anlagen z. B. JGS,
Tankstellen, Notstromaggregate…
Umgehen sind Tätigkeiten mit Stoffen
gasförmig
flüssig
fest
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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 1
• Kap. 1: Zweck, Anwendungsbereich § 1
Anlagen mit nwg Stoffen (veröffentlicht im
Bundesanzeiger)
Nicht ortsfest genutzte Anlagen
Anlagen mit Volumen 0,22 m3 oder Masse von 0,2 t
ausgenommen
Anlagen mit Erteilung der Ausnahme durch Antrag
auf Unerheblichkeit
Neu
Neu
Verordnung gilt nicht für
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 14
Inhalt AwSV 18. April 2017, Inhalt Kapitel 1
§2 Begriffsbestimmungen
(8) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind selbständige
und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten,
ortsfest heißt länger als ein halbes Jahr
(11) HÖ-Anlagen sind auch Notstromanlagen
(12) Eigenverbrauchstankstellen Jahresverbrauch bis 100000 Liter
(15) Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil
unterirdisch ist.
(18) Abfüll- oder Umschlagsflächen sind Teile einer Anlage, die beim Abfüllen
oder Umschlagen beaufschlagt werden können….
(22) Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder
Verpackungen…
Neu
NeuEntleeren ??
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 15
Inhalt AwSV 18. April 2017, Inhalt Kapitel 1
§2 Begriffsbestimmungen
(23) Umschlagen…Schiffe, das Umladen von wgS in Behältern oder
Verpackungen ….sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit
wgS in Behältern oder Verpackungen
(31) Wesentliche Änderungen einer Anlage sind Maßnahmen,
die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale
ändern
Anzeigepflicht bei Änderung der Gefährdungsstufe (§ 40)
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 16
Inhalt AwSV 18. April 2017, Inhalt Kapitel 1
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 14 Bestimmungen und
Abgrenzungen von Anlagen
Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO
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p i t
e l
1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
2. Einstufung von Stoffen und Gemischen
3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung
5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 18
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 2 Abschnitt 1
• nicht wassergefährdend
• WGK 1 schwach wassergefährdend
WGK 2 deutlich wassergefährdend
WGK 3 stark wassergefährdend
• allgemein wassergefährdend (keine WGK)
Gülle
Silage
Festmist
aufschwimmende wassergefährdende Stoffe
Einteilung der Wassergefährdung von Stoffen
Kap. 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen
Abschnitt 1: Grundsätze
Neu
festgelegt im Bundesanzeiger
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 19
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 2 Abschnitt 2, 3
Abschnitt 2: Einstufung und Dokumentation von Stoffen
§4 Selbsteinstufung
Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit Stoffen, Gemischen
oder Abfällen hat…..
Der Betreiber hat seine Selbsteinstufung zu dokumentieren
Der Betreiber hat die Dokumentation eines Stoffes dem UBA zu übermitteln
Abschnitt 3: Einstufung und Dokumentation von Gemischen
§ 8 Selbsteinstufung
Der Betreiber hat die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen
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1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
2. Einstufung von Stoffen und Gemischen
3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung
5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen
Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VOK
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TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 21
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1
§ 13 Technische und organisatorische Anforderungen gelten auch für
aufschwimmende flüssige Stoffe (allgemein wassergefährdend), wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie in ein oberirdisches Gewässer gelangen
können
§ 13 (3) Ausschluss der Anwendung bei Abfall
§ 16 behördliche Anordnung , ehemals § 7 M- VAwS
Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen,
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
Neu für NRW
Kap. 3 findet dann Anwendung
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 22
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1
§14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
• Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu
der Anlage gehören.
• Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die im engen funktionalen oder
verfahrenstechnischen Zusammenhang zueinander stehen.
• Eine Fläche, von der aus die Anlage befüllt oder entleert wird oder von der
aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine
Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist Teil
dieser Anlage.
• Lageranlagen sind auch Flächen einschl. ihrer Einrichtungen, die dem
Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wsgS in Behältern oder
Verpackungen dienen.
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 23
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1
§14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
• Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestelltwerden, sind keine Lageranlagen.Bei Umschlaganlagen sind auch solche Flächen, auf denen Behälter oderVerpackungen mit wassergefährdenden Stoffen vorübergehend imZusammenhang mit dem Transport abgestellt werden, keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zuzuordnen.
• Rohrleitungen: § 62 (1) WHG
1. Bereich Werksgelände nicht überschreiten RL-Anlage2. Zubehör einer Anlage 3. Anlagen verbinden in engem räumlichem betriebl.
Zusammenhang
§ 15 Technische Regeln• Technische Regeln werden verankert - TRwS (Regeln der DWA)
sind der Anlage
zuzuordnen
Neu
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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 25
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2
Kap. 3 Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Anlagen
§ 17 Grundsatzanforderungen
Anlagen müssen so geplant….
„Geplant“ ist neu, hat aber keine verpflichtende Auswirkung
sonst keine Änderungen in den Grundsatzanforderungen
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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2
bei L-, und HBV-Anlagen Stufe bis Stufe C: Rückhaltung vom Volumen bis
Sicherheitsvorkehrungen wirksam werden.
Bei Stufe D muss das Volumen der abgesperrten Einheit vollständig
zurückgehalten werden
Bei Anlagen zum Abfüllen, R1 beim größtmöglichen Volumenstrom
Bei Anlagen zum Umschlagen größter Behälter, größte Verpackung oder
Umschlageeinheit
Bei Anlagen mit doppelwandigen Teilen sind einwandige Teile mit einer
Rückhalteeinrichtung zu versehen
Bei doppelwandigen Behältern ist Leckageflüssigkeit der WGK 1 bis 1m3
zulässig
Anforderungen an Rückhaltung § 18
Neu
Wird nach Anlagenarten unterschieden
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 27
Neu
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2
§ 19 Anforderungen an Entwässerung: wie bisher üblich angewendet
§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 22 Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung: Forderung nach
Flüssigkeitsundurchlässigkeit. Regelungen der TRwS 787 anwendbar
§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren:
ÜS jetzt bei allen Behältern
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 28
Neu
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2
§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
Anzeigepflicht bei Stoffaustritten aus einer Anlage in die Umwelt
oder Eintrag in ein Gewässer oder Kläranlage eines Dritten
Für die Instandsetzung einer Anlage/Anlagenteil ist auf der
Grundlage einer Zustandsbetrachtung ein
Instandhaltungskonzept zu erarbeiten
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 29
Dokumentationspflicht ?
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 3
Kap. 3 Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 3: Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei
bestimmten Anlagen
§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnittes 3
Vorrang der §§ 26 bis 38 gegenüber § 18 Abs. 1 bis 3
Besondere Anforderungen an:
• Anlagen mit festen Stoffen, im Wesentlichen wie bisher geregelt
• Anlagen mit festen Stoffen, denen flüssige wassergefährdende Stoffe
anhaften, fl. Teil zurückhalten
• Umschlagflächen, wasserundurchlässig, Havariefläche
• Fass- und Gebindelager, wie in TRwS 779
• Gefährdungsabschätzung bei gasförmigen Stoffen, teilweise Anford. Neu
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 30
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4
Volumen in m³ bzw. Masse in t
WGK
1 2 3
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1,0 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D
Rückhaltung von R2 bei Stufe „D“
Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit der
Gefährdungsstufe
Neu
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 31
• Das maßgebende Volumen (=Anlagenvolumen) ist das Nennvolumen der
Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer
Umrüstung das Volumen, das max. im Betrieb genutzt werden kann und
das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist, und ist die
maßgebende Masse die Masse wassergefährdender Stoffe, mit der in der
Anlage umgegangen werden kann. Betriebliche Absperreinrichtungen zur
Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben außer Betracht.
• Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen aus dem
betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden
Behälter.
.
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 32
• Bei Fass- und Gebindelägern ist es die Summe aller Behälter für die die
Anlage ausgelegt ist.
• Bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen Volumen bei max.
Volumenstrom über 10 Minuten* oder Tagesdurchsatz, größerer Wert ist
anzusetzen (*bei RL plus geometrisches Volumen)
• Bei Anlagen zum Umladen entspricht das maßgebliche Volumen der
größten Umladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4
Neu
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 33
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4
Wie erfolgt Einstufung von Anlagen mit
verschiedenen Aggregatzuständen ??????
Wie erfolgt Einstufung unterschiedlicher WGK ???
Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit der
Gefährdungsstufe
Neue Fragen !!!!
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 34
ehemals Mischungsregel jetzt 3% Regel kann in
anderen Bundesländern jetzt zu anderen
Einstufungen führen
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kap. 3 Abschnitt 4
• Anzeige § 40 neu in NRW
„Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten
oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will,
die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat
dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus
schriftlich anzuzeigen.“
• Keine Anzeige bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen oder BImSch-
Anträgen
• Wesentliche Änderung sind eignungsfeststellungspflichtig
Neu
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 35
Themen des Vortrages
TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 3605.07.2017
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur
VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kap. 3 Abschnitt 4
• Anlagen der Stufe A und Anlagen mit gasförmigen und festen Stoffen sind
ausgenommen
• EF nicht erforderlich bei Anlagen der Stufe B, C, wenn für alle Teile
CE-Kennzeichnung gegeben ist oder
Zulassung nach Baurecht vorliegt oder
Verpackungen nach gefahrgutrechtlichen
Zulassungen verwendet werden
und
ein Gutachten des Sachverständigen vorliegt
Bei Anlagen der Stufe D ist dies nach Zustimmung der Behörde möglich
§ 41 Eignungsfeststellung von L, A und U – Anlagen
Kap. 3 Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 4: Anford. an Anlagen in Abh. der Gefährdungsstufe
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 37
Themen des Vortrages
TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 3805.07.2017
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur
VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4
• Anlagendokumentation // Anlagenbeschreibung in TRwS 779 geregelt
• Betriebsanweisung, jährl. Unterweisung der Mitarbeiter, bisher in TRwS 779
keine Mengenschwelle von 1m3 mehr Neu
Betreiber von Anlagen haben eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-,
Instandhaltungs- und Notfallplan enthält.
Bei Anlagen der Gefährdungsstufe A, bei Heizölverbraucheranlagen, bei Eigenverbrauchs-
tankstellen und bei Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden Stoffen bis 100 m3 und für
Anlagen mit festen Gemischen bis 1000 Tonnen genügen entsprechende Merkblätter
§44 Betriebsanweisung, Merkblatt
§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
Auf Anforderung der Behörde Gutachten des SV bei EF-Antrag
erforderlich
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 39
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4
• § 45 Fachbetriebspflicht, Ausnahmenunterirdische- und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden
• § 46 i. V. m. § 48 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
Verpflichtung des Betreibers Anlagen prüfen zu lassen, nach z.B. Anlage 5Beseitigung von Mängeln: geringfügige Mängel 6 Monate
erhebliche und gefährliche Mängel „unverzüglich“
Bei erheblichen Mängeln: Der Betreiber hat Anlagen nach Beseitigung der Mängel prüfen zu lassen
Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit der
Gefährdungsstufe
Neu
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 40
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4
Anlage 5 AwSV
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 41
Neu
Neu
Gasförmig Neu
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4
Volumen in m³ bzw. Masse in t
WGK
1 2 3
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1,0 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D
Änderungen Prüfpflicht oberirdische Anlagen L, HBV, RL außerhalb von
Schutzgebieten, flüssige wassergef. Stoffe
Anlagen fallen aus der Prüfpflicht raus
NRW erstmalig + wied. /AwSV nur erstmalig prüfpflichtig
Prüfpflicht erstmalig NRW + AwSV
Prüfpflicht erstmalig + wiederkehrend AwSV
Neu Gegenüber NRW erstmalig prüfpflichtig
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 42
Rot:
Änderungen
Neu Gegenüber NRW wied. prüfpflichtig
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4
• Bericht muss innerhalb von 4 Wochen der Behörde vorliegen
Neues Layout des Prüfberichtes erforderlich
• SV muss Aussage Treffen,
ob die Prüfung abgeschlossen ist
zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine
angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der
Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes
Prüfung durch Sachverständige § 47
Neu
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 43
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 5
Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen
Abschnitt 5: Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und
Überschwemmungsgebieten
Abschnitt 5: Regelt Anforderungen an Anlagen in
Schutzgebieten und
Überschwemmungsgebieten
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 44
Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO
1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
2. Einstufung von Stoffen und Gemischen
3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung
5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende AnlagenK a
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TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 45
Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 4
• Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
Anerkennungsgrundsätze werden durch Verordnungstext ersetzt
Ergänzung durch Merkblatt
• Bestellung von Sachverständigen
• Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
• Fachbetriebe
Kap. 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige
Jetzt in Verordnung geregelt
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 46
Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO
1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
2. Einstufung von Stoffen und Gemischen
3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung
5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen
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TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 47
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5
• Ordnungswidrig ist, wer
• entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder
nicht rechtzeitig prüfen lässt
• entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt
• entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
beseitigt
Kap. 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 48
Themen des Vortrages
TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 4905.07.2017
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur
VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5
TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 5005.07.2017
• Keine Veröffentlichung von neuen Stoffeinstufungen gemäß VwVwS
ab dem 1. Juni 2017
• Mit Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gelten alle Stoffe, Stoffgruppen und
Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) eingestuft worden
sind, als eingestuft. (§ 66 AwSV)
• Aufgrund des § 66 der AwSV und zur Wahrung eines effektiven
Verwaltungshandelns plant das Umweltbundesamt bis spätestens zum
15.08.2017 eine konsolidierte Liste aller nach VwVwS eingestuften Stoffe im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Hierfür ist es nicht grundsätzlich erforderlich,
dass diese Einstufungsdokumentationen nach VwVwS von den
Anlagenbetreibern gemäß AwSV aktualisiert werden. Im Einzelfall wird das
Umweltbundesamt notwendige ergänzende Informationen nachfordern.
Übergangsregelungen, Veröffentlichung des UBA, § 66 AwSV
Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5
• Änderung der Einstufung eines Stoffes bewirkt Erhöhung des
Gefährdungspotentials
Umsetzung von ggf. höheren Anforderungen an die Anlage nur auf
Anordnung der Behörde
§ 67 Änderung der Einstufung wassergef. Stoffe
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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5
• § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
Dokumentationspflicht des Sachverständigen explizit im Prüfbericht über
Abweichungen der Anlage von den Anforderungen der Verordnung:
1. Welche Anforderungen nach bisher geltender Landesverordnung nicht
erfüllt sind, § 68 (2)
2. Welche Anforderungen der AwSV, die über die bisherigen Anforderungen
der jeweiligen bisher gültigen Verordnung hinaus gehen, nicht erfüllt sind,
§ 68 (3)
Nachrüstung auf Anordnung der Behörde keine Stilllegung oder „quasi
Neuerrichtung“
Übergangsregelungen
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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5
• § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
Anforderungen bisher geltender Landesverordnung gelten weiter
Behörde kann Nachrüstung anordnen
keine Stilllegung oder „quasi Neuerrichtung“
Der § 23 Abs. 1 + §§ 24, 40, und 43 bis 48 sind anzuwenden
Übergangsregelungen
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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5
• Anlagen, die jetzt wiederkehrend prüfpflichtig geworden sind, sind
innerhalb von gestaffelten Fristen erstmalig zu prüfen (Prüfung vor
Inbetriebnahme).
§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
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• Betrifft Anlagen mit gasförmigen wassergef. Stoffen
• Anlagen mit aufschwimmenden Stoffen
• Anlagen fl. Stoffe mit WGK 3 und gr. 1m3
Themen des Vortrages
TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 55
• Struktur des Wasserrechts
• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur VAwS NRW
• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren
• Übergangsbestimmungen
Informationen aus Prüfgrundsätzen
„Prüfgrundsätze“
• Bei einer Nachprüfung gem. § 46 Abs. 5 AwSV müssen nur die Anlagenteile,
für die ein Mangel festgestellt wurde, auf Beseitigung des Mangels geprüft
werden. Für die anderen Anlagenteile kann auf den Prüfbericht der letzten
regulären Prüfung verwiesen werden, ggf. vorhandene und im Rahmen einer
Anlagenbegehung festgestellte offensichtliche Mängel sind im Prüfbericht
aufzuführen.
Nachprüfung nach AwSV
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„Prüfgrundsätze“
Hinweis zur Mängeleinstufung
• Erhebliche Mängel:
Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit insoweit, dass keine
akute Gewässergefährdung bis zur vom Sachverständigen vorgeschlagenen
Frist zur Nachprüfung nach erfolgter Mängelbeseitigung zu besorgen ist. Die
Verpflichtung des Betreibers zur unverzüglichen Mangelbeseitigung bleibt von
dieser Fristsetzung unberührt. Es besteht jedoch die Besorgnis, dass bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung ohne die Behebung des Mangels trotz
ansonsten ordnungsgemäßem Betrieb eine akute Gewässergefährdung
eintreten könnte. Die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere oder mind. einer
Sicherheitseinrichtung ist nicht gegeben. Bei Vorliegen mehrerer geringfügiger
Einzelmängel kann das Prüfergebnis im Einzelfall als erheblich eingestuft
werden.
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„Prüfgrundsätze“
Hinweis zur Mängeleinstufung
• Das Fehlen von Unterlagen ist sachlich zu prüfen und im Einzelfall zu bewerten. Für das Prüfergebnis der Anlage sind folgende Einstufungen und Festlegungen zu Ordnungsmängeln zu beachten:
• Keine Mängel: Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
• Geringfügige Mängel: Fehlende Unterlagen, die für die Anlagendokumentation erforderlich sind, nicht aber für die Durchführung der technischen Prüfung.
• Erhebliche Mängel: Fehlende Unterlagen, die für die Durchführung der technischen Prüfung erforderlich sind. Ein bei einer Ordnungsprüfung festgestelltes Fehlen einer Eignungsfeststellung oder des ersetzenden Gutachtens ist als erheblicher Mangel einzustufen, die Prüfung kann nicht abgeschlossen werden.
• Bei fehlenden Unterlagen, die nicht nachträglich beschafft werden können (z. B. fehlender Fachbetriebsnachweis), ist der Umgang mit diesem Mangel zwischen Betreiber und Behörde abzustimmen, ggf. sind technische Ersatzprüfungen durchzuführen.
Ordnungsmängel
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Zusammenfassung
• Einstufung Stoffe und Gemische Wegfall VwVwS des Bundes,
Regelung jetzt in AwSV
neu: „allgemein wassergefährdende“ Stoffe
• §7 (4) Bescheinigung fällt weg, klären der Handhabung § 41
• Stufe des Gefährdungspotentials kommt wieder
• Änderung Prüfberichtslayout
• Änderungen bei Fristen von Mängeln, Prüfberichtserstellung
• Klärung der Fachbetriebspflicht von Betrieben (reinigen)
• Prüfpflicht bei einigen Anlagen fällt weg
• Anlagen mit gasförmigen Stoffen prüfpflichtig
• Anlagen WGK 3 und Volumen kleiner gleich 1 m3 und mit festen Stoffen
erstmalig prüfpflichtig, wied. prüfpflichtig fl. WGK3 gr. 1m3
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Olaf Löwe
Tel.: 02133 51 21486
olaf.loewe@tuev-sued.de
Technischer Leiter VAwS der TCS
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