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institut für finanzdienstleistungen e.V.
1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht
6. Doppelstunde:Anwendungsbereich Verbraucherkreditrecht,
Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht, Angabepflichten, Sanktionsvorschriften
Mittwoch, 02.12.2009, 8:00h – 10:00h
DWP, A 411
Michael Knobloch, Rechtsanwalt
institut für finanzdienstleistungen e.V.
2 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Anwendungsbereich Verbraucherkredit
• Persönlich• Kreditgeber: Unternehmer (§ 14 BGB)
• Zweck des Vertrags maßgeblich• Gewerbliche oder selbständig berufliche
TätigkeitBGH, Urteil vom 23.Januar 2003, XI ZR 63/01Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist eine auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb.• Nicht: Verwaltung eigenen VermögensBGH, Urteil vom 9. Dezember 2008Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
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3 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Anwendungsbereich Verbraucherkredit
• Persönlich• Kreditnehmer: Verbraucher (§ 13 BGB)
BGH, Urteil vom 30. September 2009, VII ZR 7/09Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgten Ziel nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren objektiven Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
BGH, Urteil vom 23.Januar 2003, XI ZR 63/01Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein.
• Darlehensnehmer: Existenzgründer (§ 507 BGB)natürliche Person; Kredite bis 50.000 Euro; unternehmertische Tätigkeit noch nicht ausgeübt
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4 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Informationspflichten nach § 492 BGB
• Schriftform (§ 492 Abs. 1 BGB)• Nettodarlehensbetrag (Nr. 1; § 491 Abs. 2 Nr. 1
BGB)• Gesamtbetrag (Nr. 2)• Art der Rückzahlung (Nr. 3)• Nominalzinssatz (Nr. 4 Alt. 1)• Sonstige Kosten des Kredits (Nr. 4 Alt. 2)• Effektiver Jahreszins (Nr. 5)• Kosten von Versicherungen (Nr. 6)• Sicherheiten (Nr. 7)• Nicht: Darlehensnennbetrag (§ 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
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5 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Nominalzinssatz/effektiver Jahreszins
Nominalzinssatz:•In Prozent ausgedrückter Preis für geliehenes Kapital für einen bestimmten Zeitraum•bei Ratenkrediten oft Monatsgebührensätze•bei Immobiliardarlehen Nominalzinssatz pro JahrEffektiver Jahreszins:•Regelung in Preisangabenverordnung•Indikator für die relative Belastung•Sanktion bei Falschangabe
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6 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Schriftform i.S.v. § 492 I BGB (§ 4 I VerbrKrG)
Gesetzliche Vorgabe:•einfache Schriftform (S. 1)•kein Abschluss in elektronischer Form (S. 2)•getrennte schriftliche Erklärung möglich (S. 3)•gilt auch für spätere Änderungsvereinbarungen
Rechtsfolge bei Verstoß:Nichtigkeit des Vertrags (§ 494 I BGB)Heilung durch Auszahlung (§ 494 Abs. 2 S. 1):Darlehensnehmer empfängt das Darlehen/nimmt es in Anspruch:Auszahlung an den DarlehensnehmerWeisungsgemäße Auszahlung an DrittenFortsetzung der Darlehensnutzung bei ausgezahltem Darlehen
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7 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Heilung bei Verstoß gegen qualifiziertes Formerforderniss
Fehlender Zinssatz, effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag:
Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zins (§ 494 Abs. 2 S. 2 BGB)
Nicht angegebene Kosten oder Sicherheiten:
Sind nicht geschuldet (§ 494 Abs. 2 S. 3 BGB)
Nichtangabe der Ratenanzahl, der Kosten der Versicherung:
Keine Reduzierung des Zinssatzes (BGH, 18.12.2007 – XI ZR 76/06)
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8 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Heilung bei Verstoß gegen qualifiziertes Formerforderniss
Falscher effektiver Jahreszins:Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz umden Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist (§ 494 Abs. 3 BGB)
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9 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Beispiele aus Finanztest, Heft 3/2006
Auswirkung der Restschuldversicherung auf den effektiven Jahreszins
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10 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Das neue Verbraucherkreditrecht
Grundlage– EU-Richtlinie 2008/48/EC– Vollharmonisierung als Ziel– Kaum Gebrauch der Spielräume durch den Gesetzgeber– Zwingendes Recht (Art. 22 II RL)
Anwendungsbereich– Konsumenten- und Teilzahlungskredite inkl.
Finanzierungshilfen (Leasing)– Überziehungskredite– Immobiliardarlehen– Ausgenommen: Kredite < 200 Euro, Pfandleihe,
Arbeitgeberdarlehen
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11 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Neues Verbraucherkreditrecht
Implementierung– BGB, EGBGB, PAngV, KWG, BDSG
Inkrafttreten– Regelungen zu Verbraucherkrediten am 11. Juni 2010– Neue Informationspflichten gelten nur Neuverträge– Vorzeitige Rückzahlung etc. ist auf laufende Verträge
anwendbar Art. 229 § 22 III EGBGB-neu
Neue Begrifflichkeiten– „Sollzinssatz“ (= Nominalzins) Definition in § 489 V BGB-
neu– Verzugszinssatz § 503 II BGB-neu– effektiver Jahreszins– anfänglicher effektiver Jahreszins wird gestrichen
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12 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Werbung und effektiver Jahreszins Repräsentatives Beispiel in der Werbung § 6a
PAngV– Werbung mit „Zinssätzen oder sonstigen Zahlen“ für einen
Kreditgegenüber Letztverbrauchern– Pflichtenkatalog über anzugebende Kosten– Beispiel muss repräsentativ sein, d.h. 2/3 der Kunden
müssen diesen oder einen günstigeren eff. JZ erhalten– Ziel: Verhinderung von Lockvogelangeboten
Einbeziehung von Kosten in den effektiven Jahreszins § 6 PAngV– Gesamtkosten– Kosten des Kreditvermittlers, soweit dem Kreditgeber
bekannt– Versicherungen nur dann, wenn „Voraussetzung für
Kreditvergabe an sich oder zu den vorgesehenen Bedingungen
– Kontoführungsgebühren, wenn zwingend– Keine Notarkosten– Keine Kosten für Sicherheiten bei
Immobiliardarlehensverträgen
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13 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Neue Informationspflichten
Vorvertragliche Informationspflichten– Anspruchsgrundlage: § 491a I BGB-neu iVm Art. 247
EGBGB-neu– Standardisiertes Merkblatt Anlage 3 zu § 247 EGBGB-neu– bei Fernabsatz zusätzliche Informationspflichten, nun zu
finden in Art. 246 § 1 EGBGB-neu Angemessene Erläuterungen § 491a III BGB-neu
für Zweck individuell geeignet den Vermögensverhältnissen angepasst
Vertragliche Informationspflichten– § 492 Abs. 1 S. 5 wird gestrichen– Neuregelung in Art. 247 §§ 6-13 EGBGB-neu– Verweis auf Katalog in Art. 247 § 3 EGBGB-neu
Recht auf Vertragsentwurf § 491a II BGB-neu
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14 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Form des Vertragsschlusses und Kostenangaben
Schriftform bleibt als Regel bestehen § 492 BGB– elektronische Signatur genügt (§ 126a BGB)– Ausnahme: Überziehungsmöglichkeit– Ausnahme: Teilzahlungsgeschäfte
Angabepflichten im Vertrag– § 492 II BGB-neu iVm Art. 247 § 6 iVm § 3 EGBGB-neu
Thema Restschuldversicherung Keine wirklichen Veränderungen
Sanktionen bei fehlenden Angaben § 494 II – IV BGB-neu- Nichtigkeit in bestimmten Fällen- Heilung bei Auszahlung- Reduzierung auf gesetzlichen Zinssatz- Reduzierung des effektiven Jahreszinses- Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet
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15 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Verantwortliche Kreditvergabe
Keine Pflicht zur Beratung– „Angemessene Erläuterungen“ gem. § 491a III BGB-neu– Standardisiert/Individuell– Abgrenzung zu einer Beratung
„Verantwortliche Kreditvergabe“– Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit
Banken und Sparkassen § 18 II KWG-neu Unternehmen bei entgeltlichen Finanzierungshilfen § 509
BGB-neu– Direkte Ziele
Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer gewährleisten Bonitätsprüfung vor Kreditvergabe
Weitergehende Ziele Überschuldung verhindern Auswirkungen auf die Wirtschaft verhindern (negatives
Beispiel Finanzkrise)
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16 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
Tilgungspläne
Anspruch auf Tilgungsplan § 492 III BGB-neu
Tilgungsplan ergibt sich aus Vertragsangaben
Kein allgemeiner Anspruch vor oder bei Vertragsschluss
Anspruch auf Zusendung nach Vertragsschluss– Auf Anfrage– Kostenlos– Mehrfacher Anspruch bei Verlust?– Erneuter Anspruch bei Ratenplanänderungen?– Form
Reaktion von Anbietern– Gleichzeitiges Mitsenden eines Tilgungsplans– Zusendung von geänderten Tilgungsplänen bei
zwischenzeitlichen Änderungen
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17 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10
iff-Beispiel TilgungsplanNettodarlehen: 7.819,54 € Gesamtbetrag: 14.556,50 €
Sollzinz (Nominalzins): 11,70% Rate: 200,00 € Zinsen gesamt: 4.166,61 €
Effektiver Jahreszins: 11,99% Laufzeit: 84 Monate Restschuldversicherung 963,00 €
Bearbeitungsgebühr (3 %) 175,65 €
Datum Art der Zahlung RateAuszahlungen /
Kosten Zinsen Tilgung Restschuld
01.07.1996 Kreditbetrag 7.819,54 7.819,54
01.07.1996 Restkreditversicherung 963,00 8.782,54
01.07.1996 Bearbeitungsgebühr 175,65 8.958,19
01.08.1996 Erste Rate 200,00 0,00 87,34 112,66 8845,53
01.09.1996 regelm. Raten 200,00 0,00 86,24 113,76 8731,77
01.10.1996 regelm. Raten 200,00 0,00 85,13 114,87 8616,90
01.11.1996 regelm. Raten 200,00 0,00 84,01 115,99 8500,91
01.12.1996 regelm. Raten 200,00 0,00 82,88 117,12 8383,79
31.12.1996 Jahresende 79,02 -79,02 8462,81
01.01.1997 regelm. Raten 200,00 0,00 2,72 197,28 8265,53
01.02.1997 regelm. Raten 200,00 0,00 80,59 119,41 8146,12
01.03.1997 regelm. Raten 200,00 0,00 79,42 120,58 8025,54
01.04.1997 regelm. Raten 200,00 0,00 78,25 121,75 7903,79
01.05.1997 regelm. Raten 200,00 0,00 77,06 122,94 7780,85
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