internationales oktober 2001ig metall – abt. internationales – susanne karch1 industrielle...
Post on 05-Apr-2015
121 Views
Preview:
TRANSCRIPT
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 1
Inte
rnati
on
ale
s
Industrielle Beziehungen in Deutschland
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 2
Inte
rnati
on
ale
s
Deutsche Unternehmen nach Zahl der Beschäftigten
62,4%
27,5%
6,1%2,2%
1,8%
1 bis 4 5 bis 19 20 bis 49
50 bis 99 über 100
• In Deutschland gibt es rund 2,1 Millonen Unternehmen
• Fast zwei Drittel davon haben bis zu 4 Beschäftigte
• Neun von Zehn Betrieben haben höchstens 19 Beschäftigte
• 0,08% der Betriebe haben über 1000 Beschäftigte
Beschäftigte
Quelle: IMU-Infografik,Daten vom Februar 2001
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 3
Inte
rnati
on
ale
s
• Nach dem Betriebsverfassungsesetz können in Unternehmen ab 5 Beschäftigten Betriebsräte gebildet werden. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
• Der Betriebsrat eines Unternehmens wird von allen Beschäftigten alle 4 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl zahlt der Arbeitgeber.
• Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
• Betriebsräte genießen Kündigungsschutz.
• Leitende Angestellte können nicht Betriebsrat werden.
Arbeitnehmervertretung im Betrieb:
Der Betriebsrat
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 4
Inte
rnati
on
ale
sBetriebsgrösse und
Mitglieder des Betriebsratesin Unternehmen mit 5 -1000
Beschäftigten
• 5 - 20 ................. 1
• 21 - 50 ................ 3
• 51 - 100 ................ 5
• 101 - 200 ................ 7
• 201 - 400 ................ 9
• 401 - 700 ................ 11
• 701 - 1000 ................ 13
BetriebsräteBeschäftigte
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 5
Inte
rnati
on
ale
sBetriebsgrösse und
Mitglieder des Betriebsratesin Unternehmen mit über1000
Beschäftigten• 1001 - 1500 ...................... 15
• 1501 - 2000 ...................... 17
• 2001 - 2500 ...................... 19
• 2501 - 3000 ...................... 21
• 3001 - 3500 ...................... 23
• 3501 - 4000 ...................... 25
• 4001 - 4500 ...................... 27
• 4501 - 5000 ...................... 29
• 5001 - 6000 ...................... 31
• 6001 - 7000 ...................... 33
• 7001 - 9000 ...................... 35
Betriebsräte
Bes
chäf
tigte
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 6
Inte
rnati
on
ale
s
Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung von:
• Gesetzen
• Verordnungen
• Unfallverhütungsvorschriften
• Tarifverträgen
• Betriebsvereinbarungen
Der Betriebsrat ist die Beschwerdeinstanz der Arbeitnehmer und kann Betriebsverein-barungen mit dem Arbeitgeber abschließen.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 7
Inte
rnati
on
ale
s
Informations- und Anhörungs-rechte des Betriebsrates
• bei wirtschaftlichen Entscheidungen
• bei der Einführung neuer Technologien
Eine wirksame Mitbestimmung in o.g. Angelegenheiten bleibt dem Betriebsrat jedoch versagt.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 8
Inte
rnati
on
ale
s
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
• Bei sozialen Angelegenheiten, z.B.• Beginn und Ende der Arbeitszeit• Festsetzung, Anwendung oder Änderung der
Entlohnungsmethoden• Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen• Form und Verwaltung betrieblicher
Sozialeinrichtungen (z.B. Kantinen) • Personelle Einzelmaßnahmen (z.B.
Versetzung, Kündigung)
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 9
Inte
rnati
on
ale
s
Drei Arten von Beteiligung
Information
z.B. bei wirtschaftlichen Angelegenheiten
Anhörung
z.B. bei personellen
Angelegenheiten
Mitbestimmung
z.B. bei sozialen
Angelegenheiten
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 10
Inte
rnati
on
ale
s
Qualität der Beteiligung
Anhörung
Information
Angelegenheitensoziale personelle wirtschaftliche
Mitbestimmung
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 11
Inte
rnati
on
ale
s
Pflichten des Betriebsrates
• keine Maßnahmen treffen, die den Betriebsfrieden stören
• nicht zum Streik aufrufen
• sich im Betrieb nicht politisch betätigen
Der Betriebsrat darf
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 12
Inte
rnati
on
ale
s
Gesamtbetriebsrat (GBR)(Betriebsverfassungsgesetz §§47-53)
• Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat (GBR) einzurichten.
• Jeder Betriebsrat entsendet 1-2 Mitglieder in den GBR.
• Der GBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunter-nehmen betreffen und nicht durch die ein-zelnen Betriebe geregelt werden können.
• Der GBR ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 13
Inte
rnati
on
ale
s
Konzernbetriebsrat (KBR)(Betriebsverfassungsgesetz §§ 54 –
59)• Für einen Konzern kann durch Beschlüsse
der einzelnen GBR‘s ein Konzernbetriebsrat (KBR) eingerichtet werden.
• Jeder GBR entsendet 1-2 Mitglieder in den KBR.
• Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen GBR‘s geregelt werden können.
• Der KBR ist den GBR‘s nicht übergeordnet.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 14
Inte
rnati
on
ale
s
BR, GBK und KBR
Konzern-betriebsrat
Gesamt- betriebsrat
Gesamt-betriebsrat
Gesamt-betriebsrat
Betriebsrat
Betriebsrat
Betriebsrat
Betriebsrat
Betriebsrat
BetriebratBetriebsratBetriebsrat
Betriebsrat
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 15
Inte
rnati
on
ale
s
Anteil der Betriebe mit Betriebsrat
(nach Betriebsgröße / West- und Ostdeuschland getrennt)
0%
20%
40%
60%
80%
100%
O 4,50% 16,30% 59,10% 91,40%
W 3,90% 17,30% 68,00% 94,80%
1 bis 9 10 bis 49 50 bis 499500 und
mehr
Quelle: IAB, 1999
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 16
Inte
rnati
on
ale
s
Der Europäische Betriebsrat (EBR)
• Warum ist ein Europäischer Betriebsrat wichtig?
• Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
• Welche Aufgaben hat er?
• Wie kommt er zustande?
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 17
Inte
rnati
on
ale
s
Warum ist ein EBR wichtig?
Weil die internationalen Konzerne
• sich grenzüberschreitend zusammen-schließen (Fusionen, joint-venture);
• in internationalen Unternehmens-netzwerken kooperieren;
• die Entscheidungsgewalt auf zentraler Ebene konzentrieren.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 18
Inte
rnati
on
ale
s
Warum ist ein EBR wichtig?
Weil die Arbeitnehmervertretungen
• vorwiegend standortbezogen handeln
• sich auf den nationalen Bereich konzentrieren
• an unterschiedlichen Standorten eines Konzerns gegeneinander ausgespielt werden
• von den Unternehmen oft daran gehindert werden, internationale Kontakte aufzubauen
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 19
Inte
rnati
on
ale
s
Interessenvertretungsarbeit muss internationaler werden
Eine stärkere internationale Interessenarbeit
• benötigt ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen
• setzt effiziente internationale Informations- und Kommunikationsstrukturen voraus
• erfordert auch starke nationale Gewerkschaften, die Druck auf nationale politische Instanzen ausüben können
• setzt Bereitschaft voraus, „grenzenlos“ zu denken
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 20
Inte
rnati
on
ale
s
EBR: Gesetzliche Grundlagen
• EU-Richtlinie vom 22.9.1994„Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts aus Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen „ (Art. 1, Abs. 1)
• Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 21
Inte
rnati
on
ale
s
Voraussetzungen für die Einrichtung eines
Europäischen BetriebsratesArt. 2 EBR-Richtlinie und §3 EBRG
• Unternehmen/ Unternehmensgruppen mit mind. 1000 Beschäftigten in den Mitgliedsstaaten der EU sowie in Norwegen, Island und Lichtenstein
UND
• Davon jeweils mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei Mitgliedsstaaten
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 22
Inte
rnati
on
ale
s
Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR
EBRNeue Arbeits-Methoden und Produktionsver-
fahren
Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich auf die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens, v.a. auf:
Zusammen-Schlüsse /
Verlegungen
Produktions-verlagerungen
Struktur derUnternehmens-
gruppe
GrundlegendeÄnderungen
der Organisation
Investitions-programme
Stillegungen/Massenent-lassungen Entwicklung
der wirtschaftlichenLage des
Unternehmens
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 23
Inte
rnati
on
ale
s
Schritte zur Errichtung eines EBR
• Im BR, GBR, KBR die EBR-Fähigkeit des Unternehmens prüfen
• Kontakte zu den Kollegen in den anderen Ländern knüpfen
• Antrag (§9 EBR-Gesetz) zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) stellen und den BVG konstituieren
• Verhandlungen des BVG mit der Unternehmensleitung
• Errichtung des EBR mit Abschluß einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 24
Inte
rnati
on
ale
s
Vertrauensleute im Betrieb• Grundlage für die Bildung eines Vertrauens-
körpers im Betrieb ist nicht das Betriebs-verfassungsgesetz, sondern die Satzung der Gewerkschaft.
• Die Vertrauensleute werden von den Gewerk-schaftsmitgliedern im Betrieb alle vier Jahre in geheimer Wahl gewählt.
• Eine Vertrauensperson ist für 5 – 20 Beschäftigte zuständig.
• Häufig sind Vertrauensleute gleichzeitig Betriebsräte.Das ist aber nicht grundsätzlich so.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 25
Inte
rnati
on
ale
sAufgaben des
Vertrauenskörpersnach den Richtlinien der IG
Metall• Vertretung der Interessen der Gewerkschafts-mitglieder in den gewerkschaftlichen Gremien (z.B. Delegiertenversammlung und Ortsvorstand)
• Information der Mitglieder über Beschlüsse und Positionen der IG Metall
• Unterstützung bei Tarifbewegungen
• Werben und Betreuen der Mitglieder
• Aufstellung der Kandidatenliste der IG Metall zur Wahl des Betriebsrates
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 26
Inte
rnati
on
ale
s
Vertrauensleute und Betriebsrat
Vertrauensleutegebunden an die
Satzung der Gewerkschaft
JAV
Betriebsratgebunden an das
Betriebsverfassungs-gesetz
Gewerkschafts-Mitglieder
wählen wählen
Jug
end
liche
Alle Beschäftigten
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 27
Inte
rnati
on
ale
s
Mitbestimmung: Der Aufsichtsrat
Das Unternehmensrecht in Deutschland sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Aufsichtsrates als Kontroll-organ der Unternehmensleitung vor. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand eines Unternehmens und kontrolliert ihn. Je nach Geschäftsordnung entscheidet der Aufsichtsrat auch über grundsätzliche Angelegenheiten der Unternehmenspolitik sowie über Investitionen ab einer bestimmten Größenordnung.
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 28
Inte
rnati
on
ale
s
Drei Modelle der Mitbestimmung
1. Aufsichtsrat nach dem Montanmodell
2. Aufsichtsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952
3. Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 29
Inte
rnati
on
ale
s
Mitbestimmung nach dem Montanmodell
• Gilt nur für bestimmte Unternehmensformen mit über 1000 Beschäftigten im Bergbau sowie in der Eisen- und Stahlindustrie
• Der Aufsichtsrat setzt sich paritätisch aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammen (echte Mitbestimmung)
• Zur Vermeidung von Patt-Situationen gibt es ein neutrales Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen müssen
• Der Arbeitsdirektor darf nicht gegen die Arbeitnehmervertreter bestellt werden
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 30
Inte
rnati
on
ale
s
Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von
1952
• Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit 500 - 1000 Beschäftigten
• Im Aufsichtsrat sind die Arbeitnehmer-vertreter nur zu einem Drittel vertreten, eine Parität ist somit nicht gegeben
• Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgesehen
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 31
Inte
rnati
on
ale
sMitbestimmung nach dem
Mitbestimmungsgesetz von 1976
• Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit über 1000 Beschäftigten
• Ist nur scheinbar paritätisch besetzt, da ein Arbeitnehmervertreter immer ein leitender Angestellter ist und
• Bei Patt-Situationen hat der Vorsitzende (immer Anteilseigner), doppeltes Stimmrecht
• Der Arbeitsdirektor kann gegen den Willen der Arbeitnehmerseite bestellt werden
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 32
Inte
rnati
on
ale
s
Industrielle BeziehungenUnd welche Rolle spielt die
Regierung?
• Die Regierung greift nicht in Tarifverhandlungen ein (Tarifautonomie)
• Die Regierung sorgt lediglich für die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz, Grundgesetz, Tarifvertragsgesetz)
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 33
Inte
rnati
on
ale
sTarifverträge und
BetriebsvereinbarungenWas ist der Unterschied?
• Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertrags-gesetz
• Werden zwischen Arbeitgeber-organisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerk-schaften verhandelt
• Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften
• Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest
• Setzen Mindeststandard
• Grundlage: Betriebs-verfassungsgesetz von 1972
• Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt
• Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens
• Es gilt das Günstigkeitsprinzip
• Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt
• Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist
Tarifverträge Betriebsvereinbarungen
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 34
Inte
rnati
on
ale
s
Industrielle BeziehungenWer macht was?
Gewerkschaften Betriebsräte VertrauensleuteArbeitnehmer-
vertreter im Aufsichtsrat
Schließen mit den Arbeitgeberver-einigungen oder mit einzelnen Arbeitgebern Tarifverträge ab, die Mindest-standards bei Löhnen, Ge-hältern, Arbeits-zeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc. setzen
Verhandeln mit der Unterneh-mensleitung Betriebsverein-barungen nach dem Günstig-keitsprinzip und haben kein Recht auf Abschluss von Tarifverträgen
Arbeiten mit den Betriebsräten und der Gewerkschaft zusammen, informieren die Mitglieder, organisieren Streiks etc. und haben kein Recht auf Abschluß von Betriebsverein-barungen oder vonTarifverträgen
Vertreten die Arbeitnehmer-interessen im Aufsichtsrat und sind entweder Mitarbeiter der Gewerkschaft oder Mitglieder des Betriebsrates
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch 35
Inte
rnati
on
ale
s
Instanzen der deutschen
Arbeitsgerichte
Dritte Instanz Bundesarbeitsgericht
Zweite Instanz Landesarbeitsgericht
Erste Instanz Arbeitsgericht
top related