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Internationales und Europäisches Finanz und Steuerrecht
15. April 2015
Dr. Stephan SchauhoffRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
vonProf. Dr. Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Internationales und Europäisches Steuerrecht
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Teil II: Überblick
Teil III: Nationales Recht
Teil IV: Internationales Recht
Teil I: Einführung
Teil I: Einführung
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§1 Grundlagen (Schaumburg, Kapitel 1 – Kapitel 4; Birk, § 3)
Teil I: Einführung
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I. Begriff des Internationalen und Europäischen Steuerrechts
Begriff des Internationalen Steuerrechts umstritten
Wie Internationales Privatrecht Kollisions- und Konfliktrecht mit der Funktion, Steuertatbestände voneinander abzugrenzen und Mehrfachbelastungen zu vermeiden
Heute weitergehend: Diskriminierung verhindern, Lücken schließen
Grundsatz der formellen Territorialität, aber Auslandssachverhalte bei Inländern besteuern
Alle nationalen, völker- und europarechtlichen Normen mit Steuerfolgen für den internationalen, d.h. grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr
Teil I: Einführung
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II. Das Europäische Steuerrecht
1. Primärrecht: Vertrag von LissabonVertrag über die Europäische Union (EUV)Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):Island, Liechtenstein, Norwegen
Freizügigkeit Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV)
Indirekte Steuern: Verbot protektionistischer Besteuerung (Art. 110 AEUV)
Teil I: Einführung
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II. Das Europäische Steuerrecht
2. Sekundär- und Tertiärrecht
Steuerharmonisierung (einstimmig)
Richtlinien (MWStSystRL, Mutter-Tochter-Richtlinie etc.)Schiedsverfahrenskonvention (Art. 293 EGV-alt: völkerrechtlicher Vertrag)Tertiärrecht: Kommission und Rat ermächtigt, vor allem Zölle
Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung: Art. 4 Abs. 3 AEUV iVm. Art. 238 Abs. 2 AEUV
Direktberufung auf klare Richtlinie ohne Umsetzungsspielraum
3. Rechtsprechung
Anwendungsvorrang für die GrundfreiheitenVorlageverpflichtung zum EuGH, aber Finanzverwaltung darf offenkundig europarechtswidrige Bestimmungen unangewendet lassen
Teil I: Einführung
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II. Das Europäische Steuerrecht
4. Beihilfeverbot im Steuerrecht
Art. 107 AEUV:
steuerliche Maßnahme schafft Unternehmen Vorteil in Gestalt einer steuerlichen Entlastung;
durch staatliche oder staatlich finanzierte Maßnahme;
Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt und schafft wettbewerbsverschärfende Wirkung, abstrakte Eignung genügt;
Steuervergünstigung weist selektive Wirkung aufSanierungsklausel des Abs. 1 Satz 4 ff. § 8c KStG: Vorschrift dient Missbrauchsbekämpfung oder Vorschrift führt generell zur Versagung von Verlusten bei Anteilseignerwechsel
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Teil I: Einführung
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1. Verteilung der Finanzhoheit in der EU
Art. 110 – 113 AEUV, aber nur Vorschriften gegen steuerliche Diskriminierung und für Harmonisierung
Keine Befugnis zur Erhebung eigener Steuern bei der EU, aus Art. 192 Abs. 2 AEUV Kompetenz, C02/Energiesteuer einzuführen
Ertragshoheit: Eigenmittel, finanziert von Mitgliedstaaten
Verwaltungshoheit bei Mitgliedstaaten
Teil I: Einführung
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2. Auswirkungen primärrechtlicher Regelungen auf die nationalen Steuerrechtsordnungen
EuGH zieht seit 1986 Grundfreiheiten verstärkt heran, um diskriminierende bzw. beschränkende Bestimmungen für unanwendbar zu erklären. Dreistufige Prüfung
Welche Grundfreiheit anwendbar (Konkurrenzen)
Verstoß: Schlechterstellung von grenzüberschreitendem gegenüber rein inländischen Vorgängen
Rechtfertigungsgrund und dessen folgerichtige Umsetzung
Teil I: Einführung
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3. Steuerharmonisierung innerhalb der EU
a) Harmonisierung von direkten Steuern punktuell durch Richtlinien
b) MWStSystRL
EnergiesteuerRL
Harmonisierungsverpflichtung bei Verbrauchssteuern
Teil I: Einführung
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III. Das nationale Steuerrecht als Grundlage des internationalen Steuerrechts
Wer warum in welcher Höhe besteuert wird, regelt das nationale Steuerrecht
1. Wesentliche Steuerarten
Ertragsteuern: EStG KStG GewStG
Steuersätze: 20 – 45 v.H. 15 v.H. 3,5 v. H. x Hebesatznach Grundfreibetrag+ SolZ + SolZ+ KiSt
Steuerpflichtige: nat. Personen Körperschaften nat. Personen und Körpersch.
Bemessungsgrundlage:Einkommen mit sieben dito ditoEinkunftsarten unter Berücksichtigung
von Hinzurechnungen undKürzungen
Teil I: Einführung
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Verkehrssteuern:
UStG
Steuersatz 0/7 v.H/19 v.H.
GrErwSt: 3,5 – 6 v.H.
Besitzsteuern:
ErbStG
Grundsteuer
Teil I: Einführung
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2. Wesentliche Begriffe
Steuererhebungsverfahren: Veranlagung durch Steuerbescheid nach Erklärung
Quellensteuerabzug durch Vergütungsschuldner, Lohnsteuer, KapErtrSt
Zeitpunkt der Einkommenserfassung:
Zufluss / Abfluss (§ 11 EStG)
Gewinnrealisation unabhängig vom Zufluss, Abfluss: Forderungsentstehung, Rückstellung (überwiegende Wahrscheinlichkeit für Inanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 EStG) (§ 4 Abs. 1 EStG, aber § 4 Abs. 3 EStG)
Überschuss Einnahmen über Werbungskosten
Jährlichkeitsprinzip statt Totalperiode:
Kalenderjahr
Wirtschaftsjahr
Teil I: Einführung
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3. Der Steuertatbestand
a) Subjektive Steuerpflicht:unbeschränkte Steuerpflicht Welteinkommenbeschränkte Steuerpflicht nur aus Quelle
b) Objektive Steuerpflicht:Einkommen (Schenkung, Nachlass, Erwerb etc.)bestimmtes Einkommen ( § 2 EStG)Einkünfte Gewinn oder Überschuss
Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG)
Beispiel:§ 19 EStG, gleichgültig ob einmalig oder laufende Bezüge oder ob Rechtsanspruch besteht, wesentlich: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also dafür gezahlt, bzw. Ausgaben dafür aufgewendet
c) Sonderausgaben für privat veranlasste Ausgaben
d) Tarif auf gesamtes in Deutschland steuerpflichtiges, steuerbares Einkommen
Teil I: Einführung
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Internationales und Europäisches Recht schränken die Steuerpflicht nach nationalem Recht ggfs. ein, sie begründen diese aber nicht eigenständig.
Steuerhoheit liegt, auch innerhalb Europas, bei Nationalstaat.
Teil I: Einführung
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IV. Das Internationale Steuerrecht
Zielsetzung: Vermeidung von Doppel- oder Dreifachbesteuerung desselben Sachverhaltes
X ist US-Staatsangehöriger, wohnt und arbeitet in Deutschland, besitzt eine Mietwohnung in Paris und erhält Dividendenausschüttungen der Novartis AG, Schweiz
USA wegen Staatsangehörigkeit
D wegen Wohnsitz
F wegen Belegenheit Immobilie
CH wegen Quellenprinzip
Teil I: Einführung
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1. Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte
Wohnsitzprinzip/Staatsangehörigkeit als Anknüpfung für Welteinkommen
Berechtigung dieses zu besteuern wieder eingeschränkt durch
- nationale Regelungen oder
- unilateral wirkende Verträge oder
- Doppelbesteuerungsabkommen
Teil I: Einführung
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2. Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode: Einkünfte von BMG ausgenommen
Anrechnungsmethode: tatsächliche Steuer wird angerechnet
Abzugsmethode: (§ 34c Abs. 2,3 EStG):
ausländische Steuern von Bemessungsgrundlage abziehen
Pauschalierungsmethode: (§ 34c Abs. 5 EStG): fiktive Steuer wird angerechnet
Erlassmethode: (§ 50 Abs. 4 EStG): Steuer wird im Einzelfall erlassen, um Anwendung praktisch zu machen
Teil I: Einführung
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a) Unilaterale nationale Maßnahmen (Steueranrechnung, Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte)
Vorrang DBA vor § 34c Abs. 1 bis 3 EStG (§ 34c Abs. 6 EStG):
Bei DBA mit Freistellung vollständig;bei DBA mit Anrechnung, ob fiktive oder tatsächliche Steuer etc.
Teileinkünfteverfahren für In- wie Ausländer (§ 3 Nr. 40 EStG)Abgeltungsteuer § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG (Verstoß wegen Nettoprinzips, ohne Veranlagung wählen zu können?)
Gewinne bei Hinzurechnungsbesteuerung (§ 3 Nr. 41 EStG) steuerfrei
Steueranrechnung: Drittstaateneinkünfte (§ 50 Abs. 3 EStG) § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG
Teil I: Einführung
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Steuerfreistellung
VW AG erhält von der brasilianischen Tochtergesellschaft eine Dividende. Brasilien erhebt 25 v.H. Quellensteuer. § 8b Abs. 1 KStG, aber § 8b Abs. 5 KStG Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf deutsche Körperschaftsteuer (§ 26 Abs. 1 KStG), nicht auf Gewerbesteuer, obwohl Steuerbelastung (15 v.H.; 15 v.H.) ähnlich hoch
Steuerabzug: § 26 Abs. 6 KStG iVm § 34c Abs. 2, 3 EStG: Abzug der ausl. Steuer von der BMG
Steuererlass und Steuerpauschalierung
Teil I: Einführung
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b) Bilaterale Maßnahmen (DBA)
DBA regeln Besteuerungshoheit
Wohnsitz bei DoppelwohnsitzenWer Einkünfte besteuern darf, wie weit Recht des Quellenstaates gegenüber Ansässigkeitsstaat reicht
Anrechnungsmethode: Kapitalexportneutraliät, dt. Steuerniveau
Freistellungsmethode: Kapitalimportneutralität, ausl. Steuerniveau
OECD-MA (aus 2010) mit Musterkommentar dazu
Deutschland hat DBA zu Ertrag- und Vermögensteuer mit ca. 92 Staaten; zu KFZ-Steuern (ca. 10); zu Erbschaft- und Schenkungsteuer (ca. 8)
Treaty override möglich
Teil I: Einführung
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3. Formen grenzüberschreitender wirtschaftlicher Sachverhalte
einige Beispiele
Teil I: Einführung
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a) Direktgeschäft
Formel 1 am Nürburgring, Besteuerung Fahrer, Teams
Teil I: Einführung
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b) Betriebstätte/ständiger Vertreter
A aus Frankreich mietet Lagerhaus für Auslieferung seiner Waren in Deutschland
Teil I: Einführung
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c) Kapitalgesellschaft
X aus F bezieht Dividenden der VW AG
Beschränkte Steuerpflicht mit Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung, Ermäßigung Quellensteuersatz durch DBA, aber Erstattung erforderlich
Teil I: Einführung
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d) Personengesellschaft
Rechtliche Qualität der ausländischen Gesellschaft (Qualifikationskonflikt)
Teil I: Einführung
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e) Grenzüberschreitende Lieferung/Leistung
Wer darf Gewinn aus Verkauf Maschine, in NL hergestellt, in D ausgeliefert, besteuern?
Teil I: Einführung
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4. Einkünfteverlagerungen und staatliche Abwehrstrategien
Internationaler Steuerwettbewerb, auch innerhalb EU Steueroasen
Teil I: Einführung
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a) Verrechnungspreise
Weltkonzern erzielt hohen Gewinn, durch Gestaltung der Rechtsbeziehungen fällt dieser in Steueroasen an
Inwiefern akzeptieren?
Teil I: Einführung
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b) Hinzurechnungsbesteuerung
Deutsche Y-KG hat Irish-Ltd., die den Konzern finanziert und fortlaufend daraus hohe Gewinne erwirtschaftet. Werden im Inland nicht besteuert, in D nur, wenn Ltd. ausschüttet, was sie vermeidet (§§ 7 ff. AStG)
Teil I: Einführung
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c) Gesellschafterfremdfinanzierung
Lux Holding gibt dt. Tochter-GmbH Darlehen mit 8 % Zinsen zur Geschäfts-finanzierungDt. Tochter deswegen gewinnlos Zinsen in D unbesteuert, auch Lux Holding zahlt Zinsen an Cayman Ltd., auch gewinnlos
Zinsschranke (§§ 4h EStG, 8a KStG)
Teil I: Einführung
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d) Unternehmensverlagerung
Gewinnrealisation bei Entstrickung?
Unternehmer (Sportler / Freiberufler) zieht weg
Teil I: Einführung
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e) Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
X-AG macht in D Gewinne, bei GB-Tochter Verluste. Verrechenbar?
Im Inland Organschaft, Marks & Spencer § 2a EStG negative Einkünfte Dritt-staaten, negativer Progressionsvorbehalt mit Steuersatz 0 unter Berücksichtigung negativer ausländischer Einkünfte
Lidl Belgium: EuGH C-414/06, Slg. 2008 I-3601
Teil I: Einführung
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f) Arbeitsausübung im Ausland
Wohnsitzstaat, 183 Tage
Quellenstaat
Freiberufler, Arbeitnehmer, Künstler /Sportler etc.
FG Ba-Wü v. 26.09.2012 2 K 776/11:
Kläger arbeitet in Deutschland, kehrt zu Zweitwohnsitz in Frankreich zurück und lebt mit Familie in Österreich. Wer darf Arbeitseinkünfte besteuern?
Teil I: Einführung
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g) Erbschaft und Schenkung
Internationaler Zugriff auf dasselbe Steuersubstrat
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