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Justizakademiedes Landes Nordrhein-Westfalen- Gustav-Heinemann-Haus -
FGG-Reform
Veranstaltung „FamFG/Nachlass/Register" 2009
Referent: Bernd Walterscheidt Frank Wellems Richter am AG Köln
Justizakademiedes Landes Nordrhein-Westfalen- Gustav-Heinemann-Haus -
FGG-Reform
Aber:
Art. 111 FGG-RFG bestimmt, dass auf Verfahren, die
bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden
sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des
FamFG beantragt wurden, die vor Inkrafttreten des
FamFG geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Daraus folgt, dass auf laufende Verfahren das alte
Recht noch Anwendung findet.
Also:
Im Nachlassverfahren (einschließlich des
Rechtsmittelzuges) gelten über einen längeren
Zeitraum zwei Verfahrensordnungen.
Im Registerrecht dürfte sich die alte
Verfahrensordnung bald erledigt haben.
FamFG: Inkrafttreten am 01.09.2009
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Wo steht was ???• Buch 1: Allgemeiner Teil §§ 1 – 110
• Buch 2: Familiensachen §§ 111 – 270
• Buch 3: Betreuungs- und Unterbringungssachen §§
271 – 341
• Buch 4: Nachlass- und Teilungssachen §§ 342 – 373
• Buch 5: Registersachen §§ 374 – 409
• Buch 6: Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 410 – 414
• Buch 7: Freiheitsentziehungssachen§§ 414 – 432
• Buch 8: Aufgebotssachen §§ 433 – 484
• Buch 9: Schlussvorschriften §§ 485 - 491
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Änderungen gibt es überall!
Das FamFG verändert z.B. das BGB, GVG,
RpflG, die ZPO….
Das FGG wird abgeschafft.
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Das LG fällt weg
• Bei Nachlass- und Teilungssachen ist nicht mehr
wie bisher das Landgericht als Rechtsmittelgericht
zuständig sondern das Oberlandesgericht. Dies gilt
in gleichem Umfang für die Registersachen,
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375
FamFG (die bisher im wesentlichen in den §§ 145,
149, 160b FGG geregelt waren) sowie für weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nach § 410 FamFG (zum Beispiel Abgabe einer
nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden
eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260,
2028, 2057 BGB), Aufgebotssachen,
Grundbuchsachen und weiteres mehr.
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I. Die wesentlichen Änderungen durch das
FamFG • Es wird grundsätzlich per Beschluss
entschieden.
• Grundsätzlich sind alle Entscheidungen mit
Rechtsmittelbelehrungen zu versehen.
• Der Begriff der „Beteiligten“ ist gesetzlich definiert.
• Die Bezeichnung der Beteiligten wurde auf die
Verfahrensart umgestellt, beispielsweise statt:
Prozessbevollmächtigter:
Verfahrensbevollmächtigter, statt
Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.
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II. Wesentliche Änderungen
• Zum Erlass von einstweiligen Anordnungen bedarf
es keines anhängigen Hauptverfahrens.
Einstweilige Anordnungen sind nunmehr auch in
Nachlasssachen denkbar.
• Durch die Abschaffung von Urteilsverfahren
ergeben sich mitunter auch Änderungen der
funktionellen Zuständigkeit; so wird beispielsweise
das Ausschlussurteil nunmehr zum
Ausschlussbeschluss, den der Rechtspfleger
erlässt.
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Der Beteiligte§ 7 FamFG
• Mussbeteiligte:
Antragsteller
• Unmittelbar rechtlich Betroffene
• Von Gesetzes wegen oder von Amtswegen zu
beteiligende
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Kann-Beteiligte§ 7 FamFG
• Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag
weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, so weit
dies in diesem oder einem anderen Gesetz
vorgesehen ist.
• Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu
dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder
hinzugezogen werden können, sind von der
Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen,
soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über
ihr Antragsrecht zu belehren.
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Das geht alle an !
• §§ 15, 41 FamFG:
• Termins-, Frist- oder fristauslösende Dokumente
sind
bekannt zu machenbekannt zu machen
• durch Zustellung
• durch Aufgabe zur Post (15 II)
• durch Verlesen (Beschluss)
In § 41 ist auch geregelt, wem der Beschluss
bekannt zu machen ist.
• Die Beschwerdefrist beginnt gemäß
§ 63 mit der schriftlichen (!) Bekanntmachung.
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Sonderregel für Nachlass: § 345
• In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist
Beteiligter der Antragsteller.
• Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
• die gesetzlichen Erben,
• diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden
Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht
kommen,
• die Gegner des Antragstellers, wenn ein
Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
• diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der
Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden,
sowie
• alle übrigen, deren Recht am Nachlass durch das
Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen
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Hinzuzuziehen sind als Be-teiligte in Verfahren betr.
• 1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung
der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter;
• 2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der
Testamentsvollstrecker;
• 3. der Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem
die Frist bestimmt wird;
• 4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist
der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Falle des
§ 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte
oder Lebenspartner;
• 5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung,
derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben
hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
• Das Gericht kann alle übrigen, deren Recht durch das
Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte
hinzuziehen.
• Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
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Sonderregel gilt nur für Antragsverfahren!
• § 7 FamFG gilt z.B. bei der Einziehung des
Erbscheins, nicht § 345 FamFG !
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Zuständigkeit für Nachlass- und Teilungssachen
• Definition in § 342 ff. FamFG
• Besonderheit § 343 FamFG: Deutsche
Nachlassgerichte sind international zuständig,
sofern keine vorrangigen Regeln eingreifen nach
Wohnsitz, Aufenthalt bei Eintritt des Erbfalls und
Amtssitz des Notars (§ 344)
• Die alte Auffassung zu § 2369 BGB ist obsolet.
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Funktionelle Zuständigkeit
• Durch die vorgenannten Änderungen ist bei
Anwendung ausländischen Rechts, incl. Der
Prüfung des Kollisionsrechts, immer der Richter
zuständig, nicht mehr der Rechtspfleger.
• Ausnahme: Bei der Beurkundung des Antrages
• Ausnahme: In den Ländern, in denen sämtliche
Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen worden
sind.
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Weitere Besonderheit des § 344 FamFG
• Amtliche Verwahrung
• Ausschlagung und Anfechtung: Zuständig ist auch
das Wohnsitzgericht des
Ausschlagenden/Anfechtenden
(kein Fall von Rechtshilfe)
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Der Beschluss§ 352 FamFG
• Bei unstreitigen Erbscheinen (ähnlich TVZ): Die zur
Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen
werden für festgestellt erachtet.
• Keine RMB, Erbschein kann sofort erteilt werden.
Beschluss wird nicht versandt.
• Viele ungeklärte Probleme! Vorsicht auf der
Geschäftsstelle!!
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Beschluss in streitigen Verfahren
• „Die sofortige Wirksamkeit wird ausgesetzt und die
Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des
Beschlusses zurückgestellt.“
• RMB, Beschwerdefrist 1 Monat nach schriftlicher
Bekanntgabe, §§ 58, 64 FamFG. Abhilfemöglichkeit
durch das AG, bei dem die Beschwerde einzulegen
ist.
• Beschwerdegericht: OLG
• Bisheriger Vorbescheid umstritten
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Einziehung
• Beschwerde nur mit neuem Erbscheinsantrag
zulässig
• Kraftloserklärung nicht anfechtbar
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Einstweilige Anordnung
• Regelung der §§ 49 ff. gilt in allen Bereichen
• Voraussetzungen
ein Antrag gemäß § 51 FamFG,
ein Anordnungsanspruch (Rechtsgrundlage), der
schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen
ist (§§ 51, 31 FamFG), da ein Antragsverfahren
vorliegt,
ein Anordnungsgrund, also ein dringendes
Bedürfnis für die Anordnung.
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Rechtsmittel
• In der Regel nur gegen Beschlüsse, im Register
auch gegen Zwischenverfügungen
• Es gibt nur noch befristete Erinnerungen und
Beschwerden und sofortige Beschwerden.
• Beschwer muss regelmäßig mehr als € 600,--
betragen.
• Fehlt RMB: Zumindest ein Wiedereinsetzungsgrund
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Register
• Keine großen Veränderungen, Zuständigkeiten
bleiben und sind in § 377 ausdrücklich geregelt.
• Im Wesentlichen verbleibt es auch bei der
funktionalen Zuständigkeit.
• Der allgemeine Teil des FamFG, insbesondere § 7
FamFG und die Rechtsmittel bringen
Veränderungen
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Berufsständische Organisationen
• beteiligte oder zu beteiligende Organisationen
haben ein Recht auf Bekanntgabe der
Entscheidung sowie ein Beschwerderecht, § 380
FamFG.
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Beschluss?
• Eintragung wie bisher. Nicht durch Beschluss. Kein
Rechtsmittel!
• Zurückweisung: §§ 38, 382 wie in allen anderen
Verfahren
• Aussetzung: §§ 21, 381
• Zwischenverfügung: Muss mit Gründen und RMB
und als Beschluss ausgeführt werden, förmliche
Bekanntgabe, §§ 41, 15 II. Auch der Abhilfeweg ist
aufzuzeigen.
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Löschung
• Regelung nunmehr in §§ 393 - 399
• Wichtig: Wer ist Beteiligter?
§ 7 !!!
• Gegen Androhung ist der Widerspruch statthaft;
falls begründet: Einstellungsbeschluss/oder
Antragszurückweisung
• Bei Löschung: Beschwerde
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Der alte § 18 FGG, nunmehr teilweise § 48 FamFG
• Das Gericht des ersten Rechtszuges kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
• Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenom-men werden.
• Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
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Das Aufgebot
• Bisher:
Vorbereitung durch den Rechtspfleger,
Aufgebotstermin und Ausschlussurteil durch den
Richter
• Nunmehr: § 433 ff.
Rechtspflegerzuständigkeit auch für den
„Ausschlussbeschluss“
• Sondervorschriften in §§ 454 ff. FamFG
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