k a n z l e i m i c h a e l i s rechtsanwälte arbeitsrecht: richtig kündigen
Post on 05-Apr-2015
106 Views
Preview:
TRANSCRIPT
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
ein Vortrag von
RA Dr. Jan FreitagFachanwalt für Arbeitsrecht
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Jürgen Wegmann:
„Erst hatten wir kein Glück, dann kam auch noch Pech hinzu.“
© Dr. Jan Freitag 1
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
1. gesetzliche Hintergründe des deutschen Arbeitsrechtes
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
• Ausnahmsweise gilt im Arbeitsrecht eine
besondere Wirksamkeitsprüfung für die Wirksamkeit einer Kündigung.
• Hintergrund: Der Gesetzgeber möchte „Waffengleichheit“ zwischen dem
(vermeintlich) stärkeren Arbeitgeber und dem (vermeintlich) schwächeren Arbeitnehmer herstellen.
Merkposten:
© Dr. Jan Freitag 2
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Gesetzesauszug Kündigungsschutzgesetz
(KSchG)
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigung
(1) „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt
ist.
© Dr. Jan Freitag 3
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
(2) „Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. …“
© Dr. Jan Freitag 4
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
§ 23 KSchG Geltungsbereich
(1)„Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-,Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer
© Dr. Jan Freitag 5
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn
oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
© Dr. Jan Freitag 6
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“
© Dr. Jan Freitag 7
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Problemstellung:
Einschlägigkeit
des
Kündigungsschutzgesetzes
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 8
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Merkposten:
• nur bei Einschlägigkeit des
Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber auf
wenige mögliche Kündigungsgründe
beschränkt
• das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für
arbeitgeberseitige Kündigungen
• das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für
Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs
Monate bestanden haben
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 9
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Merkposten:
• das Kündigungsschutzgesetz gilt nur bei Betrieben über fünf (Übergangsregelung) beziehungsweise aktuell über zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
• falls das Kündigungsschutz keine Anwendung findet, bedarf es für eine ordentliche Kündigung keiner Kündigungsgründe
• praktischer Hinweis: wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung
findet, sollte man Kündigungen nicht begründen, es ist nicht notwendig / sowieso gilt bei Kündigungen: „Weniger ist mehr ...“
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 10
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Kündigungsschutzklage
Problemstellung: Was muss der Arbeitnehmer unternehmen, um sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zu wehren ? Was bedeutet dies für den Arbeitgeber ?
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 11
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Erich Rutemöller:
“Mach et, Otze!”
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 12
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Kündigungsschutzklage
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
Merkposten:
• der Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben, muss es aber auch
• er hat dafür eine strenge Frist von drei Wochen
• nach Ablauf der Frist für die
Kündigungsschutzklage ist die Kündigung wirksam
© Dr. Jan Freitag 13
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
Kündigungsschutzklage
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom ......, zugegangen am ......, zum ..... nicht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den ....... hinaus fortbesteht.
© Dr. Jan Freitag 14
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Sonderprüfung: besondere Personengruppen
Problemstellung: Besondere Regelungen für bestimmte
Personengruppen im Kündigungsschutz
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 15
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
Sonderprüfung: besondere Personengruppen
Merkposten:
• Mutterschutz: besonderer Kündigungsschutz in § 9 Mutterschutzgesetz (während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung)
• Erziehungszeit: besonderer Kündigungsschutz in § 18 BEEG (ab Verlangen der Elternzeit beziehungsweise höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bis zum Ende der Elternzeit)
© Dr. Jan Freitag 16
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Sonderprüfung: besondere Personengruppen
Merkposten:
• Auszubildende: besonderer Kündigungsschutz in § 22 BBiG (nur außerordentliche Kündigung möglich / besonderes Begründungserfordernis !)
• Betriebsrat: besonderer
Kündigungsschutz in § 15 KSchG
• Schwerbehinderung (besonderes Verfahren in den §§ 85 ff. SGB IX „Zustimmung des Integrationsamts“)
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 17
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
• seit 28.05.2008 Pflegezeitgesetz:
besonderer Kündigungsschutz in § 5 PflegeZG
• Kündigungsschutz gilt auch für leitende Angestellte, aber Erleichterung bei der
personen- und verhaltensbedingten Kündigung (gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 KSchG)
• Antrag nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den §§ 9, 10 KSchG möglich
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
2. Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Sonderkündigungsschutz
© Dr. Jan Freitag 18
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Betriebsbedingte Kündigung
Problemstellung:
Wann kann der Arbeitgeber wirksam betriebsbedingt kündigen ?
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Dr. Jan Freitag 19
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Fritz Langner:
„Ihr fünf spielt jetzt vier gegen drei.“
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Dr. Jan Freitag 20
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Betriebsbedingte Kündigung
Merkposten:
• Das Gesetz verlangt ein „dringendes betriebliches Erfordernis“, welches im Kündigungsschutzgesetz nicht definiert ist.
• Beim „dringendes betriebliches Erfordernis“ ist zwischen der nicht justiziablen unternehmerischen Entscheidung und der justiziablen betrieblichen
Erfordernis zu unterscheiden.
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Dr. Jan Freitag 21
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
• anders formuliert: Kündigungsentscheidungen aufgrund von Ereignissen, die von „außen“ kommen sind immer justiziabel, wobei die Praxiserfahrung zeigt, dass die Rechtsprechung
meist bei derartigen Kündigung die dringende betriebliche Erfordernis abspricht.
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Dr. Jan Freitag 22
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Betriebsbedingte Kündigung
Merkposten:
• Nicht justiziabel sind dagegen
„innerbetriebliche Entscheidungen“, sie müssen aber stimmen und dürfen nicht willkürlich sein !
• Selbst wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt, ist noch auf eine korrekte „Sozialauswahl“ zu achten (§ 1 Absatz 3 KSchG).
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Dr. Jan Freitag 23
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Betriebsbedingte Kündigung
Zusatzprüfung: § 1 Absatz 3 KSchG (Auszug)
„(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben ...“
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Dr. Jan Freitag 24
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
personenbedingte Kündigung
Problemstellung:
Was sind typische Fälle der personenbedingten Kündigung und wann sind sie wirksam ?
© Dr. Jan Freitag 25
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
b.) personenbedingte KündigungMerkposten:
• der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist der Fall der
„krankheitsbedingten Kündigung“, (auch) sie ist allerdings kompliziert
© Dr. Jan Freitag 26
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
b.) personenbedingte KündigungMerkposten:
• weitere Fälle der personenbedingten Kündigung sind:
1. Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit
2. Arbeitserlaubnis fehlt 3. Betriebsgeheimnis /
Sicherheitsbedenken 4. Strafhaft5. Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR
(Stasi)
© Dr. Jan Freitag 27
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
b.) personenbedingte KündigungMerkposten:
• nur in Ausnahmefällen außerordentliche personenbedingte Kündigung möglich (zum Beispiel außerhalb des Dienstes begangenes Sittlichkeitsdelikt eines Lehrers oder Erziehers)
1. Prüfung nach § 626 Satz 1 BGB: Zeit der Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar;
2. Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Absatz 2 BGB
© Dr. Jan Freitag 28
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c.) verhaltensbedingte Kündigung
Problemstellung:
Wann liegt eine verhaltensbedingte Kündigung vor ?
© Dr. Jan Freitag 29
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c.) verhaltensbedingte Kündigung
Definition:
Kündigung nicht aufgrund eines Mangels an Fähigkeit oder Eignung des Arbeitnehmers
(personenbedingte Kündigung), sondern wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des
Arbeitnehmers
© Dr. Jan Freitag 30
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c.) verhaltensbedingte Kündigung
Merkposten:
• Verhaltensbedingte Kündigungen sind von einfachsten Störungen bis zur schwersten, fast kriminellen Pflichtverletzung denkbar. / In dieser denkbaren „Bandbreite“ gibt es auch die Unterscheidung zwischen ordentlicher (fristgemäßer) und außerordentlicher (fristloser)
Kündigung.
© Dr. Jan Freitag 31
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
b.) personenbedingte Kündigung
c.) verhaltensbedingte Kündigung
• Zwischen der ordentlichen und der außer- ordentlichen Kündigung besteht lediglich ein graduelles Gefälle: eine außerordentliche
Kündigung kann „zur Not“ in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
© Dr. Jan Freitag 32
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
3. Kündigungsgründe
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
d.) Varianten: Änderungs-, Verdachtskündigung
• Legaldefinition Änderungskündigung: § 2 KSchG
• Die Änderungskündigung ist eine Beendigungskündigung der bisherigen Arbeitsbedingungen und ein Angebot an den
Arbeitnehmer, zu veränderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
• Voraussetzungen Verdachtskündigung u.a.: dringender Tatverdacht, Anhörung Arbeitnehmer, Interessenabwägung © Dr. Jan Freitag 33
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Norbert Dickel:
„Der ist mit allen Abwassern
gewaschen.“
© Dr. Jan Freitag 34
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
a. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Merkposten:
• Vor jeder Kündigung im Arbeitsrecht muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung im Unternehmen möglich ist. Die Beendigungskündigung ist „Ultima ratio“ (siehe BAG AP 20, § 1 KSchG „Betriebsbedingte Kündigung“).
© Dr. Jan Freitag 35
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
a. Richtig abmahnen (verhaltensbedingte Kündigung)
Definition:
„Die Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung der Kündigung des Arbeits-verhältnisses, sofern das Verhalten nicht geändert wird.“
(siehe zuletzt BAG 17.02.1994 in NZA 1994, 656)
© Dr. Jan Freitag 36
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
a. Richtig abmahnen
Definition:
Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer an seine
„vertraglichen Pflichten erinnert (Erinnerungs- oder Ermahnungsfunktion) und vor Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei weiteren Fehlverhalten gewarnt werden (Ankündigungs- und Warnfunktion)“
siehe BAG 11.12.2001 in NZA 2002, 905
© Dr. Jan Freitag 37
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
a. Richtig abmahnen
Merkposten:
„Bestandteile einer wirksamen Abmahnung“
• die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens
• die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung
• die eindringliche Aufforderung zu künftigen vertragsgetreuen Verhalten
• die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall
(siehe LAG Hamm in NZA 1997, 1056)
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 38
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
a Richtig abmahnen
„Ihre ewige Schlamperei habe ich satt ...“
„Sie kommen dauernd zu spät ...“
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 39
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
b. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Form
Problemstellung:
Gibt es für die Kündigung im Arbeitsrecht eine Formerfordernis ?
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 40
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
b. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Form
Merkposten:
• es gibt eine strenge Formerfordernis nach § 623 BGB
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 41
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:Frist
Problemstellung:
Zu welchen Fristen kann man ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen ?
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 42
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Frist
Merkposten:
• Vereinbarungen über Kündigungsfristen unterliegen grundsätzlich der
Vertragsfreiheit- • Es sind allerdings mindestens die
gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB zu beachten, man kann also nur längere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbaren (Grenze: § 624 BGB).
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 43
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Frist
Merkposten:
• § 622 BGB gilt, aber nur für die Kündigung des Arbeitgebers (wenn er auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gelten soll, muss dies arbeitsvertraglich vereinbart werden)
• auch eine Probezeit muss arbeitsvertraglich vereinbart werden, sonst ist eben keine Probezeit vereinbart
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 44
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Frist
§ 622 BGB / Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (Auszug)
1. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
2. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:
© Dr. Jan Freitag 45
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:Frist
§ 622 BGB / Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (Auszug) a) zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum
Ende des Kalendermonats, b) fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum
Ende eines Kalendermonats, c) acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum
Ende eines Kalendermonats, d) zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
© Dr. Jan Freitag 46
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:Frist
§ 622 BGB / Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (Auszug)
e) zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
f) fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
g) zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
© Dr. Jan Freitag 47
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
c. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:Frist
§ 622 BGB / Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (Auszug) Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer
werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
3.) Während einer vereinbarten Probezeit , längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
© Dr. Jan Freitag 48
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
d. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:Zugang
Problemstellung:
Wie kann man die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zustellen ?
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Dr. Jan Freitag 49
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
d. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Zugang
Merkposten:
• der Arbeitnehmer kann eine Empfangsbestätigung unterschreiben / diese Empfangsbestätigung ist aber kein Akzeptieren der Kündigung, sondern nur eine Bestätigung des Zuganges
• denn: eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
• der „sicherste“ Weg ist in der Regel die persönliche Übergabe der Kündigung vor
einem Zeugen, der auch den Inhalt der Kündigung kennt
© Dr. Jan Freitag 50
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
4. formale Anforderungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
d. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Zugang
Merkposten:
• natürlich ist auch der Postweg möglich • beim Postweg ist nach heutiger Produkt- und
Rechtslage der Weg eines „Einwurfeinschreibens“ (Vorsicht: Einschreiben/Rückschein) zu empfehlen
© Dr. Jan Freitag 51
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Horst Hrubesch:
„Manni Bananenflanke, ich Kopf, Tor !“
So einfach ist „richtig kündigen“ leider nicht…
© Dr. Jan Freitag 52
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für weitere Fragen sehr gern zur
Verfügung !
© Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, die Schaubilder und den Inhalts des Vortrages und die rechtlichen Ausführungen.
RA Michaelis LL.M.
RA Dr. Freitag
RA Funke
RAin Loest
RAin Pagel
RA Wedekind
RAin Jahnke LL.M.
RA Cyrus
Mittelweg 14
20148 Hamburg
Tel: (040) 888 88-777
Fax: (040) 888 88-737
www.Kanzlei-Michaelis.de
top related