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Kauf-, Liefer- und Werk-vertrKauf-, Liefer- und
Werkverträge nach
Schweizer Recht
Aktuelle Trends beim grenzüberschreitenden Onlinehandel
07. Juli 2017
Dr. Martin Rothermel
-1-
Inhalt
A. Aktuelle Entwicklungen zu typischen Wettbewerbsbeschränkungen
im Online-Handel (Plattformverbote, Best-Price-Klauseln, u.a.)
B. EU Maßnahmen gegen Geoblocking und die Auswirkungen
auf B2B Verträge
C. Vollharmonisierung der Verbraucherrechte in der EU
und die Folgen B2C wie B2B
-2-
Sind Sie online?
� Kaufen Sie im Internet? Kaufen Sie dabei auch im Ausland?
� Vergleichen/Probieren Sie im Laden und kaufen dann online – oder
machen Sie es sogar andersherum?
� Haben Sie den Eindruck, Sie bekommen online bessere Preise? Nutzen
Sie Preissuchmaschinen?
� Hatten Sie schon mal das Gefühl, Sie werden „umgeleitet“?
� Hält Sie eine gefühlte Unsicherheit über Ihre Verbraucherrechte vom
online Kauf im Ausland ab?
-3-
A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Die Untersuchung der EU Kommission*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
� Zwischen Juni 2015 und März 2016 wurden
Auskunftsersuchen („Fragebögen“) an
Marktteilnehmer versandt.
� 1453 Rückläufer von Einzelhändlern,
Marktplätzen, Anbietern von
Preisvergleichsinstrumenten und
Zahlungssystemen sowie Herstellern
� 2605 Vereinbarungen zum Vertrieb von
Verbrauchsgütern wurden eingereicht.
� Zielgruppe: Kleidung, Schuhe, Mode,
Elektronik, Computer, Haushalt, Spielzeug,
Kindersachen, Medien, Kosmetik und
Gesundheitsprodukte Sportartikel, Haus- und
Gartenartikel
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
� Starkes Wachstum
im elektronischen
Handel in der EU:
Der Anteil der
Menschen im Alter
von 16 bis 74, die
Waren oder
Dienstleistungen über
das Internet
bestellen, stieg von 30 % im Jahr 2007 auf 55 % im Jahr 2016.
-5-
A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
� 18% kaufen bei einem
im Ausland ansässigen
Anbieter und nur 8% bei
einem Anbieter
außerhalb der EU.
� Je kleiner der
Mitgliedstaat, desto mehr
Käufe im Ausland.
� Allerdings erlauben
auch nur 37% der
Anbieter Käufe aus dem
Ausland.
-6-
A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Diverse weitere Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
� 72 % der befragten Hersteller bestätigen ausdrücklich, dass es Trittbrettfahren durch die
Inanspruchnahme von Offline-Dienstleistungen und anschließendem online-Kauf gibt (ROPO,
Research Offline, Purchase Online). Aber: 62 % bestätigen auch, dass es Trittbrettfahren durch
die Inanspruchnahme von Online-Dienstleistungen (Informationen) und anschließendem offline-
Kauf gibt. Etwa 40 % der Einzelhändler bestätigen ein Trittbrettfahrerverhalten in beide
Richtungen.
� L
� Lund vieles vieles mehrL
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Gebietsbeschränkungen*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
Siehe den Teil B zu Geoblocking untenL
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Marktplätze und Preissuchmaschinen – die deutsche Rechtsprechung
Details
LG Mannheim 7 O 263/07 v. 14.03.2008, [(1)]
OLG Koblenz 6 U 47/08 v. 25.11.2009, [(2) aber diskriminiert]
LG Berlin 16 O 729/07 v. 21.04.2009 (nach Vfg. v. 24.07.2007), [(2)]
KG Berlin 2 U 8/09 v. 19.09.2013 (zugel. Rev. zurückgenommen), [(2)]
LG München 33 O 77144/07 v. 24.06.2008, [(2)]
OLG München U K 4842/08 v. 02.07.2009, [(2)]
LG Kiel 14 O 44/13 v. 08.11.2013, [(1)]
OLG Schleswig 16 U 154/13 v. 05.06.2014, [(1)]
LG Frankfurt 2-03 O 158/13 v. 18.06.2014, [(1) und (3)]
OLG Frankfurt 11 U 84/14 v. 22.12.2015 (Rev. zurückgenommen), [(2) und (3)]
LG Frankfurt 2-3 0128/13 v. 31.07.2014, [(1)]
OLG Frankfurt 11 U 96/14 v. 19.04.2016 (Vorlage an EuGH C-230/16)
Scout I
Scout II
Sportartikel
Casio
Deuter
Coty*
BKartA B 2-98/11 v. 26.08.2015, [(3)]
OLG Düsseldorf VI-Kart 13/15 v. 05.04.2017, [(3)] Asics
Teilweise
unterschiedliche
Entscheidungen
(sowohl selektiv wie
nicht selektiv) dazu,
ob Verbot von
Drittplattformen
(Ebay, Amazon) und
Preissuchmaschinen
unzulässige
Wettbewerbsbe-
schränkung ist; EuGH
muss 4 relevante
Fragen dazu klären
* Siehe dazu Benedikt Rohrßen in ZVertrR. 2016, 287 – 283; von Relevanz dafür die Pierre Fabre Entscheidung des EuGH C-439/09 v. 13.10.2011.
(1) = Plattformverbot unzulässig, (2) = Plattformverbot zulässig, (3) = Preissuchmaschinenverbot unzulässig
-10-
A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Marktplätze*
� Mehr als 90 % der befragten Einzelhändler nutzen ihren eigenen Online-Shop, 31 % verkaufen
sowohl über ihre Online-Shops als auch über Marktplätze und nur 4 % verkaufen ausschließlich
über Marktplätze. Marktplätze spielen eine wichtigere Rolle in manchen Mitgliedstaaten wie
Deutschland (62 % der befragten Einzelhändler), dem Vereinigten Königreich (43 %) und Polen
(36 %) als in anderen Mitgliedstaaten wie Italien (13 %) und Belgien (4 %).
� Die Conversion Rate beim eigenen Webshop liegt etwa bei 4%; bei Marktplätzen bei 5%;
Marktplätze sind aber für mittlere und kleinere Händler von größerer Bedeutung als für große
Händler.
> Aber dem Coty Verfahren soll nicht vorgegriffen werdenAund die Kommission will weiter dranbleiben
� 18% der Händler (in Deutschland aber 32%) unterliegen vertraglichen Beschränkungen im Bezug
auf Marktplätze (generelles Verbot, Verbot für Auktionen, Verbot für Gebrauchtbörsen, qualitative
Vorgaben)
> Das Verbot der Nutzung von Marktplätzen ist keine Kernbeschränkung – wenn es nicht gleichbedeutend mit einem Verbot der Nutzung des Internets ist
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Preissuchmaschinen*
� 36% der Retailer geben ihre Angebote in Preissuchmaschinen ein; 9% ist das vom Lieferanten
vertraglich verboten.
� Preissuchmaschinen verweisen zum Kauf auf die Anbieterwebsite zurück (dies ist ein Unterschied
zu Marktplätzen)
> Absolute Verbote der Nutzung von Preissuchmaschinen sind Beschränkungen des passiven Wettbewerbs und damit Kernbeschränkungen und unzulässig
> Objektive Vorgaben zur Nutzung von Preissuchmaschinen sind zulässig
> Verbote, bestimmte Kundengruppen oder Gebiete aktiv über Preissuchmaschinen anzusprechen sind im Rahmen der Vertikal-GVO zulässig (wenn Gebiete/Kunden vorbehalten oder anderen exklusiv zugewiesen)
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Preisempfehlungen*
� 38% der Händler erhalten Preisempfehlungen vom Lieferanten (Hersteller berichten von 80%
Empfehlungen), 10% erhalten Discountvorgaben für den online-Verkauf; 5% erhalten
Mindestpreisvorgaben für den Verkauf und 3% erhalten Preisvorgaben für die Vermarktung
� 18% der Händler berichten, dass Lieferanten die Preise monitoren (Hersteller berichten von 30%
Monitoring)
> Doppelpreissysteme (für online und offline) sind unzulässig
� Händler berichten davon, dass Lieferanten/Hersteller Anreize setzen oder Druck ausüben, damit
Preisempfehlungen eingehalten werden
> Mindestpreisvorgaben sind unzulässige Kernbeschränkungen
> Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise sind nach der Vertikal-GVO zulässig –die Kommission will aber dranbleiben
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Selektive Systeme*
� Fast 20 % der Hersteller haben selektive Vertriebssysteme eingeführt (sofern nicht bereits
vorhanden), 2 % haben bestehende Systeme auf neue Produktarten erweitert und knapp 40 %
haben neue Kriterien in Bezug auf Online-Verkauf oder Online-Werbung für ihre Produkte in ihre
Vertriebsvereinbarungen aufgenommen.
> Verpflichtungen zum Betrieb von mindestens einem physischen Verkaufspunkt, die keinerlei Verbindungen zur Qualität des Vertriebs und/oder zu anderen potenziellen Effizienzsteigerungen aufweisen, können eine nähere Überprüfung im Einzelfall erfordern.
� Mehr als 50% aller Hersteller verwenden „brick and mortar“-Klauseln im selektiven Vertrieb und
schließen somit reine Online-Händler vom Vertrieb aus.
� 64 % der Hersteller gaben an, eigene Online-Shops eröffnet zu haben. 3 % gaben an, sich dafür
entschieden zu haben, ihre Vertriebsaktivitäten vollständig zu integrieren
> Die Vertikal-GVO erlaubt unter gewissen Voraussetzungen selektive Vertriebssysteme (wenn solche überhaupt ein Wettbewerbsverbot darstellen - anders u.U. bei qualitativer Selektion)
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Vorgaben zur Internetpräsenz*
> sonstige Vorgaben sind akzeptabel:
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Best price Klauseln*
� Best Price Klauseln in Vereinbarungen zwischen Marktplätzen und Retailern sind eher selten;
43 % der Marktplätze haben das gar nicht; lediglich 2 % der Retailer berichten von solchen
Paritätsklauseln.
> Im Rahmen der Vertikal-GVO freigestellte Beschränkungen
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
Details
BKartA B 9-66/10 v. 20.12.2013
OLG Düsseldorf VI Kart 1/14 (V) v. 09.01.2015
LG Köln 88 O 17/16 v. 16.02.2016
BKartA Verfahren läuft seit 3 Jahren
HRS
Expedia
BKartA B 9 121/13 v. 22.12.2015
OLG Düsseldorf VI Kart 1/16 (V) v. 04.05.2016 (aber mdl. Verhandl. Feb `17)Booking
Bestpreisklauseln nur
unzulässig wenn
Marktanteil > 30%;
oder doch
„notwendige
Nebenabrede“ ?
Die deutsche Rechtsprechung zu Hotelportalen
-16-
A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel
Ergebnisse und Konsequenz
� Alle warten auf die Coty Entscheidung des EuGH (Prognose: Marktplatzverbot ist wohl nicht
automatisch Teil des objektiv qualitativen Selektivvertriebs aber auch keine bezweckte
Kernbeschränkung und damit im Rahmen der Vertikal-GVO zulässig)
� Einzelne Hersteller passen Ihre Verträge jetzt schon an: Verbot von Vertrieb über Marktplätze wird
wieder attraktiver (Samsonite), Preissuchmaschinenverbot wird angepasst,
� L
� Die Kommission hat verschiedene Untersuchungen eingeleitet, z.B. Asus, Philips, Pioneer, Guess,
Thomas Cook, TUI, u.a. > weitere werden folgenL
� L
� L
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B. Geoblocking
Fakten (f. Produktvertrieb) gemäß Untersuchung der EU Kommission*
* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16
seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:
Commission Staff Working Document.
� 36 % der befragten Einzelhändler geben an, dass sie in mindestens einer der Produktkategorien, in denen sie aktiv
sind, nicht grenzüberschreitend verkaufen.
� 38 % der Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34% der Preissuchmaschinen) sammeln Geo-Informationen, um
Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden, 11% unterliegen gegenüber Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geo-
blocking – nur 25% der Retailer verlangt unterschiedliche Preise (Marktplätze machen keine unterschiedl. Preise)
� 11% der Händler unterliegen gegenüber ihren Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geoblocking
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B. Geoblocking
Konsequenz
> Einseitige Maßnahmen des Geoblocking sind außerhalb der Marktbeherrschung zulässig
> Vertragliche Vorgaben müssen die Vertikal-GVO beachten, um zulässig zu sein, d.h.
Unterscheidung zwischen aktivem und passiven Wettbewerb, Vorbehalt für den Lieferanten oder
anderweitige exklusive Zuweisung und Marktanteilsschwellen – eine Vorgabe zum Geoblocking
auf der Website wird als unzulässige Beschränkung des passiven Wettbewerbs angesehen
> Einzelhändlern in selektiven Systemen kann gar keine Vorgabe zum Verkauf an Endkunden
gemacht werden (also auch keine aktiv/passiv Unterscheidung)
> Grosshändlern in selektiven Systemen kann nur verboten werden, an nicht zum System im Gebiet
gehörende Gross- und Einzelhändler zu verkaufen
> DIE VERORDNUNG ZUM GEOBLOCKING (Entwurf v. 25.05.2016) richtet sich gegen
Diskriminierung (hinsichtlich AGB aufgrund der Staatsangehörigkeit etc.) und wiederholt die
Grundsätze zur Freiheit des passiven Verkaufs
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C. Vollharmonisierung der Verbraucherrechte
Fakten*
� Möglichkeiten des elektronischen Handels werden von den meisten europäischen Unternehmen
noch nicht voll ausgeschöpft – zu wenige Händler verkaufen online in andere Länder, nur 18% der
Verbraucher kaufen online international
� Grund: Unterschied im nationalen Vertragsrecht sagen 40% der Händler; nur 10% der after sales
Probleme würden gelöst wenn internationale Leistungsstörungen vorliegen sagen Verbraucher
� Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG stellt nur Mindestharmonisierung dar
� Wesentliche Inhalte des Richtlinien-Vorschlags vom 09.12.2015
• Einheitliche Mangeldefinition
• Maßgebend der Empfang der Sache
• Erst Nacherfüllung, dann Aufhebung oder Minderung
• Zurückbehaltungsrecht bis Mangel behoben
• Umkehr der Beweislast: 2 Jahre
• Keine Rügepflicht des Verkäufers
• Regeln für den Rücktritt
• Zwei Jahre Verjährungsfrist
* Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandel v. 09.12.2015 (COM(2015) 635 final
Die Bestrebungen zur
Vereinheitlichung des EU
Kaufrechts gibt es schon
längerLbislang ohne
ErfolgLes bleibt spannendL
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Martin Rothermel ist Leiter der Practice Area Handels- und Vertragsrecht.
Er berät Unternehmen im Bereich des Einkaufs, der Qualitätssicherung,
des Vertriebs (e-Commerce, Handelsvertreter-, Vertragshändler- und
Franchisesysteme) sowie der Produkthaftung. Seine Tätigkeit umfasst die
Vertragsgestaltung ebenso wie die Vertretung in streitigen
Auseinandersetzungen. Zu seinen Mandanten zählen nationale wie
internationale Unternehmen der Industrie und des Handels.
Martin Rothermel studierte in Würzburg, war als Referendar für die
Siemens AG in München und die Procter & Gamble Comp. in den USA
tätig. Er promovierte im Kartellrecht, arbeitete seit seiner
Anwaltszulassung im Jahr 1999 als Justitiar eines mittelständischen EDV-
Unternehmens und danach als Unternehmensberater für Roland Berger
Strategy Consultants. Nach seiner weiteren Tätigkeit für eine national
aufgestellte Wirtschaftsrechtskanzlei wechselte er 2004 in das Münchner
Büro von Taylor Wessing.
KontaktdetailsT: +49 (0) 89 210 38 176 E: m.rothermel@taylorwessing.com
Dr. Martin RothermelPartner, München
Handels-, Vertrags- und VertriebsrechtLitigation & Dispute Resolution
Martin Rothermel veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und hält
Vorträge zum Internationalen Kauf- und Lieferrecht (einschließlich UN-
Kaufrecht), Vertriebs- und Kartellrecht, e-Commerce-Recht sowie zum
Produkthaftungsrecht.
Muttersprache: Deutsch. Fließend in Englisch in Wort und Schrift.
Ihr Ansprechpartner für Handels- und Vertriebsrecht
Häufig empfohlener Anwalt für VertriebssystemeJUVE 2016/2017; Bundesverband d. Unternehmensjuristen 2015
Empfohlener Anwalt für HandelsrechtBest Lawyers 2013, 2014, 2015, 2016, 2017
„großartiger Anwalt und Stratege“, MandantJUVE 2012/13
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