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Stand: August 2016
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A-2645/5
Zentrale Dienstvorschrift
Kinderbetreuung
Zweck der Regelung: Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung
Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung
Beteiligte Interessenvertretungen:
Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg, Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg
Gebilligt durch: Abteilungsleiter P
Herausgebende Stelle: BMVg Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw
Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Einstufung: Offen
Einsatzrelevanz: Nein
Berichtspflichten: Ja
Gültig ab: 01.08.2016
Frist zur Überprüfung: 31.07.2021
Version: 1
Ersetzt: A-2640/22, Anlage 8.6.1
Aktenzeichen: 23-08-01
Identifikationsnummer: A.26455.1I
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A-2645/5 Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätze 3
1.1 Vorwort 3 1.2 Zweck 3 1.3 Zuständigkeit 3 1.4 Ziel 4
2 Bedarfsanalyse 4
2.1 Grundsatz 4 2.2 Verfahrensablauf 4 2.2.1 Bedarfsidentifizierung 4 2.2.2 Standortspezifische Bedarfserhebung (Fragebogen) 5 2.2.3 Recherche der kommunalen Kinderbetreuungssituation am Standort und im
standortnahen Umfeld 5 2.2.4 Ermittlung der aktuellen Ist-Situation am Standort 6 2.2.5 Erstellung abschließender Lagebeurteilung 6 2.3 Entscheidung über den Beginn eines Kinderbetreuungsprojektes am Standort 6 2.4 Informationsveranstaltung 6 2.5 Entscheidungsvorlage 7
3 Bedarfsanerkennung 7
4 Bedarfsdeckung 7
4.1 Erwerb von Belegrechten 7 4.2 Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege 8 4.3 Einrichtung einer Kindertagesstätte 8 4.4 Verwaltung der Plätze (Kriterien zur Inanspruchnahme) 8
5 Evaluierung 9
6 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung 10
6.1 Beteiligte am Verfahren 10 6.2 Belegrechte 10 6.3 Tages-/Großtagespflege innerhalb bzw. außerhalb einer Liegenschaft
der Bundeswehr 11 6.4 Kindertagesstätte 12 6.5 Kostenbeteiligung der Eltern 12 6.6 Haushalt 12 6.7 Standortnahes Umfeld 12
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Grundsätze A-2645/5
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1 Grundsätze
1.1 Vorwort
101. Die Sicherstellung der Kinderbetreuung – auch für Kinder von Bundeswehrangehörigen – ist
Aufgabe der Länder und Kommunen. In den überwiegenden Fällen können diese durch ihre
Angebote die Kinderbetreuung sicherstellen. Dennoch gibt es Bundeswehrstandorte (Standorte), an
denen eine arbeitsplatznahe oder/und den Dienst-/Arbeitszeiten angepasste Kinderbetreuung durch
die Kommune nicht sichergestellt werden kann. Hier soll durch gezielte Maßnahmen der Bundeswehr
die Kinderbetreuung und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst am Standort
verbessert werden. Neben der Attraktivität des Standortes werden damit die Motivation und die
Zufriedenheit der Bundeswehrangehörigen erhöht und gesichert.
1.2 Zweck
102. Diese Zentrale Dienstvorschrift richtet sich vorrangig an die Standortältesten (StOÄ). Sie
dient den Beteiligten1 am Standort als Handlungsanweisung.
103. Die Initiative zur Deckung eines Kinderbetreuungsbedarfs geht von den Dienststellen und
den Bundeswehrangehörigen des Standortes aus.
104. In dieser Regelung werden Ansprechstellen sowie die einzelnen Schritte von der Initiative
bis zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Kinderbetreuung festgelegt.
105. Bundeswehrangehörige, die Unterstützung bei der Suche nach Kinderbetreuungs-
möglichkeiten benötigen, können sich an ihre Vorgesetzten, den Sozialdienst der Bundeswehr beim
örtlich zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) und/oder die jeweils zuständige
Gleichstellungsbeauftragte (GleiB) wenden. Der Sozialdienst der Bundeswehr informiert und
unterstützt bei Bedarf den jeweiligen Vorgesetzten.
1.3 Zuständigkeit
106. Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung zur Unterstützung sowie Beratung der
Bundeswehrangehörigen in Angelegenheiten der Kinderbetreuung sind im Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) bei der bzw. dem Beauftragten für die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf/Dienst in der Bundeswehr (P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw) angesiedelt. P-Beauftr
Familie und Beruf/Dienst Bw wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (BAPersBw), Referat ZS 2.2, unterstützt.
1 Siehe Abschnitt 6.1.
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A-2645/5 Bedarfsanalyse
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1.4 Ziel
107. Ziel ist es, an Standorten, an denen ein Bedarf an Kinderbetreuung festgestellt wird, flexible,
bedarfsgerechte Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Kann dies durch die Kommune
nicht erfolgen, können über P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw Belegrechte erworben oder
Tages-/Großtagespflegen eingerichtet werden. Im Ausnahmefall wird durch P-Beauftr Familie und
Beruf/Dienst Bw die Einrichtung einer Kindertagesstätte geprüft.
2 Bedarfsanalyse
2.1 Grundsatz
201. Die StOÄ koordinieren alle Maßnahmen der Kinderbetreuung für die Truppenteile und
Dienststellen im Standortbereich. Bestehen in Einzelfällen Probleme bei der Kinderbetreuung, soll
mit Hilfe des Sozialdienstes der Bundeswehr und in Absprache mit der zuständigen Kommune
und den vor Ort vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Lösungswegen gesucht
werden. Zunächst sollte eine Anpassung der Dienst- bzw. Arbeitszeitregelung durch die zuständigen
Vorgesetzten in Betracht gezogen werden.
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Bedarfsidentifizierung
202. Konkretisiert sich gegenüber den StOÄ aus den Dienststellen am Standort ein
Kinderbetreuungsbedarf, der nicht gemäß Abschnitt 2.1 gedeckt werden kann, wendet sie bzw. er sich
unmittelbar an P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw und wird von diesem Zeitpunkt an von dort
unterstützt.
203. Bevor durch das BMVg Maßnahmen zur Deckung des Kinderbetreuungsbedarfes vor Ort
getroffen werden können, müssen sich die StOÄ zwingend an die zuständige Kommune und das
Jugendamt wenden. In den Gesprächen mit der Kommune/dem Jugendamt müssen die StOÄ den
voraussichtlichen Betreuungsbedarf sowie die Betreuungszeiten benennen.
204. Zur einheitlichen Ermittlung des Kinderbetreuungsbedarfs am Standort ist ausschließlich der
unter Abschnitt 2.2.2 aufgeführte standardisierte Fragebogen zu verwenden (vgl. Abschnitte 2.2.2 –
2.2.5).
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Bedarfsanalyse A-2645/5
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2.2.2 Standortspezifische Bedarfserhebung (Fragebogen)
205. Der Betreuungsbedarf wird durch eine gezielte Erhebung vor Ort ermittelt. Die Teilnahme am
Bedarfserhebungsverfahren ist freiwillig und die Bedarfserhebung erfolgt anonym. Sie läuft wie folgt
ab:
• Anforderung des Fragebogens durch die StOÄ bei P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw.
• Der Fragebogen ist durch die StOÄ über die jeweiligen Dienststellen an die
Bundeswehrangehörigen des Standortes zu verteilen.
• Die Vorgesetzten und Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen der Dienststellen stellen
sicher, dass alle Angehörigen der Dienststelle an der Bedarfserhebung teilnehmen können, die
aktuell oder potenziell einen Kinderbetreuungsbedarf haben (auch Mutterschutz, Elternzeit,
Lehrgänge).
• Um ein verwertbares Ergebnis zu erhalten, ist ein hoher Rücklauf der Fragebögen erforderlich. Es
ist Aufgabe der StOÄ und der zuständigen Vorgesetzten, dies am Standort bekannt zu machen
und aktiv zu begleiten.
• Die Rückläufer werden über die StOÄ gebündelt und spätestens sechs Wochen nach Beginn der
Befragung an das Streitkräfteamt, Abteilung Personelle Grundsatzforderungen, Gruppe
angewandte Militärpsychologie und Forschung, Dezernat Organisationspsychologie (SKA, Abt
PersGdsFord Grp Angew MilPsych/Forschg Dez OrgPsych) zur Datenauswertung übermittelt.
• Das SKA legt P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw nach Auswertung der Daten seinen Bericht
vor.
• Der Bericht wird zusammen mit einer Stellungnahme durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw
den StOÄ übermittelt.
• P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw legt fest, ob der Standort durch BMVg selbst oder
BAPersBw weiter betreut wird und teilt das Ergebnis dem StOÄ mit.
2.2.3 Recherche der kommunalen Kinderbetreuungssituation am Standort und im standortnahen Umfeld
206. Auf Basis der festgestellten Erhebungsdaten/des zur Verfügung gestellten Berichts prüfen
die StOÄ mit Unterstützung des Sozialdienstes der Bundeswehr und in Zusammenarbeit mit der
Kommune unter Nutzung aller Informationen über den Internetauftritt der Kommunen und des
Kinderbetreuungsportals der Bundeswehr (www.bundeswehr-kinderbetreuung.de) die Möglichkeiten,
den bestehenden Kinderbetreuungsbedarf zu decken. Folgende Informationen sind zu ermitteln:
• Betreuungsformen und Betreuungsangebote
• Öffnungszeiten der Einrichtungen
• Betreuungskapazität, aktuelle Betreuungssituation (z.B. Warteliste)
• Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin (Jugendamt, Kommune, Träger der freien Jugendhilfe)
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A-2645/5 Bedarfsanalyse
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2.2.4 Ermittlung der aktuellen Ist-Situation am Standort
207. Zur Vervollständigung des Lagebildes ermitteln die StOÄ mit Unterstützung des örtlich
zuständigen BwDLZ:
• Personalstärke und -struktur des Standortes
• vorhandene Belegrechte/Altbelegrechte
• vorhandene Tages-/Großtagespflegen
• Struktursicherheit gemäß gültigem Stationierungskonzept
2.2.5 Erstellung abschließender Lagebeurteilung
208. Die bei den StOÄ zusammengetragenen Informationen (siehe Abschnitte 2.2.1 bis 2.2.4)
sind Grundlage für die zu erstellende Lagebeurteilung. Darin eingeschlossen sind die Optionen
„Lösung vor Ort“ oder „Beantragung eines Kinderbetreuungsprojektes bei P-Beauftr Familie und
Beruf/Dienst Bw“.
2.3 Entscheidung über den Beginn eines Kinderbetreuungsprojektes am Standort
209. Über den Beginn eines Kinderbetreuungsprojektes entscheidet P-Beauftr Familie und
Beruf/Dienst Bw. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die abschließende Lagebeurteilung durch die
StOÄ gemäß Abschnitt 2.2.5.
210. Auf Weisung P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw können die einzelnen
Kinderbetreuungsprojekte (Standorte) bedarfsgerecht priorisiert werden.
211. Entscheidet P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw, dass ein Kinderbetreuungsprojekt
gestartet werden soll, findet am Standort grundsätzlich eine Informationsveranstaltung statt.
2.4 Informationsveranstaltung
212. Um allen Beteiligten am Standort (siehe Abschnitt 6.1) frühzeitig einen Gesamtüberblick zu
verschaffen und Informationen transparent zu machen, führt P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw
oder das BAPersBw eine Informationsveranstaltung am Standort durch. Daran sollen die StOÄ, die
zuständigen militärischen und zivilen GleiB, die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellen
und des zuständigen BwDLZ, die Beteiligungsgremien, die Vertreterinnen oder Vertreter der
Kommune sowie des örtlichen Jugendamtes teilnehmen. Der oder die Durchführende ist gehalten
dafür Sorge zu tragen, dass die Vertreterinnen oder Vertreter der Kommune und des zuständigen
Jugendamtes während dieser Veranstaltung die Kinderbetreuungsmöglichkeiten und
Unterstützungsleistungen darstellen. Darüber hinaus wird das Ergebnis des
Bedarfserhebungsverfahrens erläutert.
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Bedarfsanerkennung A-2645/5
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213. Institutionen oder Personen, die als potenzielle (pädagogische) Träger in Betracht kommen,
dürfen an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen.
2.5 Entscheidungsvorlage
214. Betreut BAPersBw einen Standort, fasst es seine gewonnenen Erkenntnisse für P-Beauftr
Familie und Beruf/Dienst Bw in einem Entscheidungsvorschlag einschließlich eines Vorschlags zur
Bedarfsdeckung zusammen.
3 Bedarfsanerkennung
301. P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw erkennt die Höhe des Kinderbetreuungsbedarfs
(Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen) an, der nicht durch die Kommune gedeckt werden kann. Die
StOÄ und die Kommandos/Ämter der betroffenen Organisationsbereiche werden durch P-Beauftr
Familie und Beruf/Dienst Bw bzw. durch das BAPersBw über die getroffene Entscheidung informiert.
4 Bedarfsdeckung
401. Im Rahmen der Bedarfsanerkennung entscheidet P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw
über die Umsetzung der zu realisierenden Bedarfsdeckungsvariante. Bei der Prüfung der
Realisierbarkeit wird in folgender Reihenfolge vorgegangen:
4.1 Erwerb von Belegrechten
402. Sofern ein Erwerb von Belegrechten in Betracht kommt, wird das für den Standort
zuständige BwDLZ durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw bzw. das BAPersBw mit dem
Erwerb von Belegrechten beauftragt.
403. Die kommunalen, landesrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben sowie
Vergabevorschriften sind dabei zu beachten.
404. Die Umsetzung wird eng durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw bzw. BAPersBw
begleitet.
405. Der Vertrag über den Erwerb von Belegrechten ist P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw
vor Abschluss zur Billigung vorzulegen.
406. Der Erwerb von zusätzlichen Belegrechten ist bei P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst ggf.
über das BAPersBw zu beantragen und der Änderungsvertrag grundsätzlich vor Abschluss zur
Billigung vorzulegen.
407. Notwendige Haushaltsmittel (HHM) sind vor Vertragsabschluss beim Bewirtschafter bzw. der
Bewirtschafterin P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw zeitgerecht zu beantragen. Vertragshaltende
und abrechnende Stelle für den Erwerb von Belegrechten ist das vor Ort zuständige BwDLZ.
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A-2645/5 Bedarfsdeckung
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4.2 Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege
408. Wenn nachweislich die Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege außerhalb einer
Bundeswehrliegenschaft nicht realisiert werden kann, ist die Unterbringung einer Tages/Groß-
tagespflege innerhalb einer Bundeswehrliegenschaft zu prüfen.
409. Die StOÄ leiten über die Kasernenkommandanten bzw. Kasernenkommandantinnen
(KasKdt) die zur Erstellung einer Bedarfsforderung erforderlichen Maßnahmen ein.
410. Sofern freie verfügbare Überhangflächen identifiziert wurden und das örtliche Jugendamt
diese für die Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege als grundsätzlich geeignet bewertet, werden
die Räumlichkeiten dem Träger bzw. dem Tagespflegepersonal mittels Abschluss eines
Liegenschaftsüberlassungsvertrages nach Maßgabe der diesbezüglich geltenden Vorgaben der
Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“ zur Verfügung gestellt.
411. Bedarfsträger einer eventuell erforderlichen baulichen Anpassungsmaßnahme ist der
Organisationsbereich Personal (Referat P I 2 im BMVg).
412. Die kommunalen, landes- und haushaltsrechtlichen Vorgaben, die mit dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) abgestimmte Richtlinie über die Einrichtung einer Tages-
/Großtagespflege innerhalb einer Liegenschaft der Bundeswehr2 sowie die Vergabevorschriften sind
dabei zu beachten.
4.3 Einrichtung einer Kindertagesstätte
413. Sollte im Ausnahmefall der Kinderbetreuungsbedarf weder im Rahmen des Erwerbs von
Belegrechten noch durch Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege gedeckt werden können, prüft P-
Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw die Möglichkeit der Realisierung einer eigenen Kindertagesstätte
und stimmt das weitere Vorgehen eng mit den StOÄ ab.
4.4 Verwaltung der Plätze (Kriterien zur Inanspruchnahme)
414. Für die Vergabe der erworbenen bzw. eingerichteten Kinderbetreuungsplätze ist ein am
Standort einzurichtender Vergabeausschuss zuständig. Die Einzelheiten legen die jeweiligen StOÄ in
eigener Zuständigkeit fest. Der Vergabeausschuss sollte aus der bzw. dem StOÄ, einem Vertreter
oder einer Vertreterin des Sozialdienstes, den Vertreterinnen und Vertretern der am Standort
ansässigen Dienststellen, den zuständigen GleiB sowie den Vertreterinnen und Vertretern der
Beteiligungsgremien bestehen. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kinderbetreuungseinrichtung
soll mit hinzugezogen werden, um aus pädagogischer Sicht zu beraten. Der Ausschuss legt
Richtlinien zur Vergabe der Betreuungsplätze und einen Ansprechpartner bzw. eine
Ansprechpartnerin fest.
2 Siehe Abschnitt 6.3.
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Evaluierung A-2645/5
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5 Evaluierung
501. Der Kinderbetreuungsbedarf ist ein dynamischer Prozess und verändert sich aus
demografischen wie auch strukturellen Gründen. Die geschaffenen Kinderbetreuungsmaßnahmen
müssen fortlaufend angepasst werden.
502. Für den Nachweis des effektiven und notwendigen Einsatzes von HHM ist durch P-Beauftr
Familie und Beruf/Dienst Bw eine regelmäßige Evaluation des jeweiligen Kinderbetreuungsprojektes
notwendig.
503. Einen Anhaltspunkt hierfür bietet eine Übersicht über die Auslastung der erworbenen
Belegrechte bzw. der eingerichteten Tages-/Großtagespflegen. Die Auslastungsübersicht ist P-
Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw ggf. durch das BAPersBw - wenn diesem die Bearbeitung des
Standortes durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw übertragen wurde - durch das zuständige
BwDLZ als vertragshaltende Stelle zum 15.04. und 15.10. eines Jahres vorzulegen.
504. Im Falle einer beabsichtigten Reduzierung der Belegrechte (siehe Abschnitt 4.1) informiert
das vertragshaltende BwDLZ P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw ggf. über das BAPersBw
unaufgefordert spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist über den
aktuellen Sachstand, den aktuellen und prognostizierten Bedarf und macht einen entsprechenden
Entscheidungsvorschlag zum weiteren Vorgehen aus Sicht des Standortes. P-Beauftr Familie und
Beruf/Dienst Bw wird auf dieser Basis über das weitere Vorgehen entscheiden. Vor Beendigung bzw.
vor Ablauf der Kündigungsfrist eines Vertrages ist mindestens sechs Monate vor der maßgeblichen
Frist entsprechend zu berichten.
505. Bei Kindertagesstätten (siehe Abschnitt 4.3) oder Großtagespflegen (siehe Abschnitt 4.2) ist
wegen der Ausschreibung des pädagogischen Betriebes ein zeitlicher Vorlauf von mindestens einem Jahr vor Beendigung bzw. vor Ablauf der Kündigungsfrist eines Vertrages zu beachten und
entsprechend zu berichten.
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A-2645/5 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung
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6 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung
601. Zum Verständnis der vorhergehenden Ausführungen und dargestellten Verfahrensschritte
werden die nachfolgenden Begriffe definiert bzw. erläutert.
6.1 Beteiligte am Verfahren
602. Beteiligte am Verfahren können auf den entsprechenden Ebenen sein:
• BMVg
o Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw
o Referat P I 2
o anlassbezogen weitere Referate
• Kommando/Ämterebene
o BAPersBw
o Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
o Kommandos/Ämter der Organisationsbereiche
o Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
(ÜbwStÖffRechtlAufgSanDstBw)
o SKA
o Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr (KdoSanDstBw)
• Standortebene
o StOÄ
o Kasernenkommandant bzw. Kasernenkommandantin
o BwDLZ
o Dienststellen/Truppenteile (DSt/TrT)
o GleiBmil und GleiBziv
o Beteiligungsgremien
o Kommunen/Jugendämter
6.2 Belegrechte
603. Belegrechte sind die Sicherung eines Kontingentes von Plätzen in einer bestehenden
Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Tages-/Großtagespflege für Kinder von Bundeswehrangehörigen.
604. Belegrechte werden auf vertraglicher Basis zwischen dem Träger der
Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Tages-/Großtagespflege und der Bundeswehr erworben. In der
Regel ist die Zustimmung der Jugendämter zum Vertrag erforderlich.
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Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung
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605. Bundesweit einheitliche Regelungen zu Vertragslaufzeit, Belegrechtskosten etc. bestehen
aufgrund der sehr unterschiedlichen landesrechtlichen und vor allem kommunalen Vorgaben nicht.
6.3 Tages-/Großtagespflege innerhalb bzw. außerhalb einer Liegenschaft der Bundeswehr
606. Tagespflege bezeichnet die zeitweilige Betreuung von Kindern bei einer qualifizierten
Tagespflegeperson. Die Tagespflege wird entweder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder
im Haushalt der Tagespflegeperson geleistet. Das Nutzen anderer Räumlichkeiten ist möglich (siehe
hierzu Abschnitt 4.2).
607. Ihre genaue Ausgestaltung, insbesondere die Abgrenzung zur Kindertagesstätte, ist im
jeweiligen Landesrecht geregelt.
608. Tagespflege ist darüber hinaus in Form einer Großtagespflege möglich. Bei der
Großtagespflege arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen ihre Tageskinder
in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten. In der Regel werden dazu die speziellen Räumlichkeiten
angemietet oder eingerichtet.
609. Die unter Abschnitt 4.2 beschriebene Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege in einer
Liegenschaft der Bundeswehr bedarf einer intensiven Abstimmung zwischen dem BAPersBw
(vorinfrastruktureller Bereich des Organisationsbereichs Personal), dem Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), den verantwortlichen StOÄ und
den Kasernenkommandanten bzw. Kasernenkommandantinnen. Die Überwachungsstellen für
Öffentlich Rechtliche Aufgaben Sanitätsdienststellen der Bundeswehr
(ÜbwStÖffRechtlAufgSanDstBw) sind frühzeitig im Infrastrukturprozess zu beteiligen.
610. Die Eignung der Räumlichkeiten und Flächen ist zwingend vorab mit dem zuständigen
Jugendamt abzustimmen.
611. Sollte eine gezielte Herrichtung eines entsprechenden Gebäudeteiles zum Zweck der
Kinderbetreuung notwendig sein, handelt es sich um eine atypische, investive Baumaßnahme, die
grundsätzlich die Zustimmung des BMF erfordert. Ergänzende Bestimmungen hierzu sind in den
zwischen dem BMVg und BMF vereinbarten Richtlinien festgelegt3.
612. Soweit die Nutzung von Liegenschaftsteilflächen durch einen Träger erfolgen soll, ist hierfür
zwischen dem Träger und der Bundeswehr ein Liegenschaftsüberlassungsvertrag nach Maßgabe der
diesbezüglich geltenden Regelungen Vorgaben der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die
Liegenschaften der Bundeswehr“ / gültiger Vorschriftenlage zu schließen.
3 Anlage 8.6.2 zu A-2640/22 "Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege innerhalb einer Liegenschaft der
Bundeswehr“.
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6.4 Kindertagesstätte
613. Eine Kindertagesstätte ist eine Einrichtung der institutionellen Kinderbetreuung. Unterteilt
wird in der Regel in eine Krippe (U3 – Betreuung, Betreuung von Kindern unter drei Jahren) und
einen Kindergarten (Ü3 – Betreuung, Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Eintritt in
die Schule). Je nach Art der Kindertagesstätte und den landesgesetzlichen Vorgaben sind
altersgemischte Gruppen möglich.
6.5 Kostenbeteiligung der Eltern
614. Die Nutzung der Kinderbetreuung in Einrichtungen der Bundeswehr sowie bei der
Inanspruchnahme von durch die Bundeswehr erworbenen Belegrechten ist für die
Bundeswehrangehörigen weder kostenlos noch kostengünstiger.
615. Sie leisten durch die Entrichtung ortsüblicher Elternbeiträge ihren Beitrag zur Finanzierung
dieser Einrichtungen. Die Höhe der jeweiligen Elternbeiträge richtet sich nach den von den
Kommunen erlassenen Bestimmungen und kann örtlich sehr unterschiedlich sein.
616. Die Bundeswehrangehörigen erlangen durch die Betreuung ihrer Kinder in den
bundeswehrnahen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei der Inanspruchnahme von durch die
Bundeswehr erworbenen Belegrechten weder einen finanziellen Vorteil noch ergeben sich hierdurch
finanzielle Einbußen.
6.6 Haushalt
617. Alle haushaltswirksamen Maßnahmen sind unter Beachtung der Vorgaben der
Bundeshaushaltsordnung zu treffen.
618. Die Umsetzung einer Maßnahme unterliegt dem Vorbehalt der im jeweiligen Haushaltsjahr
zur Verfügung gestellten HHM und erfordert deshalb die rechtzeitige Einbindung des Bewirtschafters
bzw. der Bewirtschafterin sowie des Planungsamtes der Bundeswehr mit Blick auf die Fortschreibung
des notwendigen Haushaltsmittelbedarfs im Integrierten Planungsprozess.
6.7 Standortnahes Umfeld
619. Für die Berücksichtigung von Kindertagesstätten im standortnahen Umfeld ist für Standorte
in Großstädten eine Wegstreckenentfernung von bis zu 2 km zugrunde zu legen. In begründeten
standortspezifischen Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Darüber hinaus ist als Anhalt
eine maximal 30-minütige Anfahrt anzunehmen.
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