klausur s 167 strafrecht ws 2010/2011 friedrich toepel
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Klausur S 167 StrafrechtWS 2010/2011Friedrich Toepel
• 1. Handlungsabschnitt: Das Festhalten des F – Strafbarkeit des A
• § 239 I StGB durch Festhalten des F
• 1. Tb.:
• unproblematische Beraubung der Fortbewegungsfreiheit „auf andere Weise“ (also nicht durch Einsperren) +,
• Vorsatz +
• 2. Rw. § 127 I StPO?
• Obj. Voraussetzungen: Auf frischer Tat betroffen?
• a) Materiellrechtliche Theorie, • Anlehnung an Rechtfertigungslage
der allgemeinen Rechtfertigungsgründe:
• obj. Begehung einer Straftat durch den Festgenommenen,
• Vorliegend: -, F hatte nur N gesucht.• b) Prozessuale Theorie, • Anlehnung an Verdachtslage bei
den Zwangsrechten : • „auf frischer Tat betroffen“ = wenn sich
nach pflichtgemäßer Prüfung ein dringender Tatverdacht ergibt.
• A musste schnell entscheiden,
• Dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat
• Hier:
• Fs Versuch, in das Wohnzimmer zu blicken
• Schraubenzieher in der Tasche
• = zusammen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass F dabei ist, eine Straftat zu begehen.
• Deshalb gerechtfertigt.
• 3. Falls Ansicht a gefolgt wird:
• Obj. Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes – ,
• jedoch Vorstellung derartiger Voraussetzungen durch A
• = Erlaubnistatbestandsirrtum
• a) strenge Schuldtheorie:
• Irrtum wie Verbotsirrtum zu behandeln
• Hier aber unvermeidbar:
• Indizien: nur Äußerungen des F, die wie Schutzbehauptungen klingen, Schraubenzieher in der Tasche, Blick ins Wohnzimmer
• § 17 S.1 StGB, Schuld entfällt daher.• b) Varianten der eingeschränkten
Schuldtheorie • (Lehre von den negativen
Tatbestandsmerkmalen, • Ansicht von der analogen
Anwendung des § 16 StGB, • rechtsfolgenverweisende
Schuldtheorie):
• direkte oder analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB:
• Ausschluss des Vorsatzes
• bzw. der Vorsatzschuld (rechtsfolgen-verweisende Schuldtheorie),
• Fahrlässigkeit ist nicht strafbar, daher insoweit Straflosigkeit
• 2. Handlungsabschnitt: Der Beugegriff – Strafbarkeit des A
• I. §§ 239 I, III Nr. 2, 18 StGB durch den Beugegriff
• [qualifizierte Freiheitsberaubung muss nicht angesprochen werden. Es ist vertretbar, die Probleme ausschließlich unter I 3. und 4. im Rahmen der Körperverletzung unter II. zu erörtern.]
• 1.) Tb.: unproblematisch +
• 2.) Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB):
• a) Verursachung schwerer Gesundheitsbeschädigung
• = Verletzung des Nackenwirbels mit Folge häufiger Kopfschmerzen +,
• b) mindestens fahrlässig?
• m. E. bereits obj. Zurechenbarkeit ablehnbar,
• Folge häufiger Kopfschmerzen nicht auf die Grunddeliktsgefahr der Freiheitsberaubung, sondern auf die Verletzung zurückzuführen,
• Verletzung Verwirklichung spezifischer Gefahr der Freiheitsberaubung,
• (Gegenteil vertretbar)• c) teleologische Reduktion? • Erfolgsqualifiziertes Delikt setzt voraus:
schuldhaftes Grunddelikt • gerechtfertigtem Grunddelikt
hinreichend Unrecht, um die Strafbarkeit zu begründen.
• Daher vertretbar, unabhängig von der Rechtfertigung der Qualifizierung Strafbarkeit gemäß §§ 239 I, III Nr. 2, 18 StGB abzulehnen.]
• Wenn Erfolgsqualifkation +:
• 3.) Rw: § 127 I StPO?
• -, unabhängig von dem Verständnis des Betroffenseins auf frischer Tat:
• außer a) Rechtfertigungslage: s. oben
• auch b) die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung:
• ablehnen, wenn leichteres Mittel genügend
• Beugegriff war daher vorliegend nicht gerechtfertigt
• 4.) Schuld: § 33 StGB?
• a) Intensiver Exzess, d. h. lediglich Überschreitung der Erforderlichkeit,
• b) aber: asthenischen Affekte vor? -,
• A fürchtete nur, dass F entkommen würde.
• genügt nicht.
• Daher Strafbarkeit +, falls nicht bei Erfolgsqualifikation abgelehnt
• II. § 223 I 1. und 2. Alt. StGB durch den Beugegriff:
• unproblematisch vorsätzlich +,
• §§ 127 StPO und 33 StGB scheitern wie unter soben bei der erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung,
• Strafbarkeit gemäß § 223 I StGB daher +
• III. § 226 StGB aufgrund desselben Verhaltens:
• - kein Siechtum gemäß § 226 I Nr. 3 StGB,
• Siechtum = chronischer Krankheitszustand ohne Heilungschance, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körperkräfte zur Folge hat.
• solche Hinfälligkeit bei häufigen Kopfschmerzen noch nicht
• IV. § 229 StGB aufgrund desselben Verhaltens Musterlösung schlägt vor:
• schwere Folgen, die § 226 StGB über § 229 StGB erfassen,
• § 229 StGB dann als subsidiär ausschließen, aber bei
• Strafzumessung des § 223 StGB zu berücksichtigen.
• = Strafzumessungserwägungen, nicht Prüfungsgegenstand des 1. Staatsexamens
• § 229 StGB musste daher nicht angesprochen werden, wegen Subsidiarität
• 3. Handlungsabschnitt: Die unwahre Fallschilderung – Strafbarkeit des A
• I. § 187 StGB durch die Behauptung, F habe versucht, ein Fenster aufzubiegen
• 1. obj. Tb.:
• a) Tatsachenbehauptung +,
• b) gegenüber Drittem +,
• c) geeignet, den F verächtlich zu machen +
• 2. subj. Tb.: wider besseres Wissen +
• [3. Rw.: § 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen – , muss nicht erwähnt werden],
• Strafbarkeit daher +
• 4. Tätige Reue: § 158 StGB analog (teleologische Reduktion)?
• A hat die Aussage berichtigt,
• aber Beleidigungsdelikte Tätigkeitsdelikte wie Aussagedelikte,
• Vielmehr = Erfolgsdelikte
• Tatsachenbehauptung muss dem Empfänger zugehen
• Daher Analogie des § 158 StGB zugunsten des A eher abzulehnen
• (a. A. schwer vertretbar Bezogenheit des Rechtsgut auf die
Ehre des Verletzten• eingetretene Schaden ist durch die
Berichtigung schwer wieder gutzumachen.)
• II. § 164 I (Musterlösung: oder II) StGB aufgrund desselben Verhaltens
• 1. obj. Tb.: • a) Behauptung betrifft „rw Tat“
• (= Straftat, im Gegensatz zu Abs. 2 „sonstige Behauptung“)
• b) geeignet, Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen
• +, Verdacht des Einbruchsdiebstahls, § 244 I Nr. 3, II StGB,
• 2. subj. Tb.: Verdächtigung wider besseres Wissen +
• 3. Rw, Schuld +• 4. Tätige Reue: • § 158 StGB analog (teleologische
Reduktion)?
• Vollendungszeitpunkt sehr früh
• Rechtspflege ist geschützt wie bei Aussagedelikten,
• Also: der Gedanke des § 158 StGB passt hier
• Daher ist hier nach h. M. analoge Anwendung des § 158 StGB möglich.
• Strafbarkeit danach gemäß § 164 I StGB –
• (Gegenteil nach Auseinandersetzung mit der h. M. vertretbar)
• III. § 145d I Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens,
• erklärt sich für subsidiär (zu § 164 StGB)
• Außerdem vertretbar: analoge Anwendung des § 158 StGB erfasst auch § 145d StGB
• [IV. § 258 StGB aufgrund desselben Verhaltens: nicht zu erwähnen,
• A will nur eigene Strafverfolgung abwehren,
• § 258 StGB = Vereitelung gegenüber einem anderen voraus]
• 4. Handlungsabschnitt: Berichtigung durch A – Strafbarkeit des F
• § 240 StGB durch die Drohung, das Verhältnis mit der Nachbarsfrau zu offenbaren
• 1. Tb.:
• Mittel Drohung, aber mit erlaubtem Übel?
• F durfte die Frau des A von dessen außerehelichem Verhältnis unterrichten.
• Mindermeinung (Jakobs): bereits Tb. –
• da Übel erlaubt
• Kritik:
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung angedrohtes Übel
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung angedrohtes Übel
mit
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung angedrohtes Übel
mit
rechtmäßig
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung angedrohtes Übel
mit
rechtmäßigrechtsmäßig
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung angedrohtes Übel
mit
rechtmäßigrechtsmäßignicht
notwendig=
• Kritik:
• Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Drohungshandlung angedrohtes Übel
mit
rechtmäßigrechtsmäßignicht
notwendig=rechtswidrig
• 2. Falls Tb. bejaht:
• Zweck-Mittel-Relation, § 240 II StGB
• h. M.:
• Verwerflichkeit nach h. M. aber
• auch bei verwerflicher Mittel-Zweck- Verknüpfung
• im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für eine besondere Verwerflichkeit gerade der Verknüpfung
• Somit Strafbarkeit auch nach h. M. –
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