klausur s 425 strafrecht ws 2013/14 friedrich toepel
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Klausur S 425 StrafrechtWS 2013/14Friedrich Toepel
0-3 4-6 7-9 10 11 12 13-18
41 44 23 3 1 2 0 5,1
• Tatkomplex: Die Gerichtverhandlung
• A. Strafbarkeit des J
• I. § 153 StGB durch die wahrheitswidrige Aussage vor Gericht
• objektiver Tatbestand +
• J als Zeuge = tauglicher Täter
• Gericht = zuständige Stelle.
• Aussage, der Wahrheitspflicht unterliegend,
• nach jeder der hierzu vertretbaren Theorien falsch:
• Rspr., objektive Theorie: • falsch = wenn Inhalt der Aussage objektiv
von der Wirklichkeit abweicht• Teil der Literatur, subjektive Theorie: • falsch = wenn Inhalt nach der Vorstellung
des Aussagenden von der Wirklichkeit abweicht
• Teile der Literatur, z. B. Rudolphi, Pflichttheorie:
• falsch = wenn Gegenstand der Aussage von dem abweicht, was das beste dem Zeugen mögliche Erinnerungsbild wäre; vgl. Fischer § 153 Rn. 4ff.).
• J aus dem Zeugenstand entlassen, Aussage abgeschlossen.
• Vorsatz, Rw = unproblematisch,• Bei der Schuld könnten Sie erwähnen, dass es auf
die Kriterien des § 3 JGG ankommt.• Strafbarkeit gemäß §153 StGB +• II. §§ 153, 154 Abs. 1 StGB durch die
wahrheitswidrige Aussage vor Gericht• J = aufgrund des jugendlichen Alters des J (15
Jahre) gemäß § 60 Nr. 1 Alt. 1 StPO eidesunmündig
• 1.) Rspr: • unschädlich für Erfüllung des Tatbestands, sofern
der Täter das Wesen einer Aussage unter Eid versteht
• Hier: Tatbestand des Meineides +• 2.) überwiegende Auffassung in der
Literatur: • Täterqualität Eidesunmündiger. § 60 Nr. 1
Alt. 1 StPO – • auch für das materielle Recht geltende
unwiderlegliche Vermutung mangelnder Eidesfähigkeit
• § 157 Abs. 2 StGB: Möglichkeit eines Strafausschlusses bei uneidlicher Falschaussage von Eidesunmündigen, daher eidliche Aussagen solcher Personen von vornherein straflos
• (vereinzelt aus § 3 JGG hergeleitet).
• Nach dieser Auffassung: objektiver Tatbestand des § 154 StGB – ,
• Streitentscheidung erforderdlich
• Problem konnte auch im subjektiven Tatbestand erörtert werden
• III. §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens
• +, durch Falschaussage beabsichtigte J, dem F ein falsches Alibi zu verschaffen beabsichtigte.
• blieb Versuch, da seine Aussage nach dem Sachverhalt keine Auswirkungen auf die Verurteilung des F hatte.
• IV. Konkurrenzen
• §§ 154 Abs. 1; 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1; 52 StGB
• B. Strafbarkeit des Z
• §§ 258 IV, 22, 23 StGB aufgrund seiner Zeugenaussage
• unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB?
• Z sagt aus,
• wird jedoch zu den Punkten, zu denen er sich vorgenommen hat, falsch auszusagen, nicht befragt
• allein sein Anerbieten, gegenüber A und S falsch auszusagen, reicht nicht
• Grenze zum Versuch erst mit Beginn der Falschaussage überschritten (BGHSt 31, 10, 13; BayObLG NJW 1986, 202, 203).
• Sphärentheorie Roxins:
• zeitliche Nähe, Berührung der Opfersphäre [Opfer = hier Justiz, da § 258 StGB ein überindividuelles Rechtsgut schützt],
• Theorie der Feuerprobe/“Jetzt geht‘s los“-Formel, Gefährdungs- und Zwischenakttheorie oder der Beurteilung des äußeren Verhaltenssinns; vgl. zu den Theorien und ihrer Anwendung kurz Kindhäuser AT 31/13ff.)
• = unmittelbares Ansetzen wegen der Einheitlichkeit des Aussagegeschehens zu bejahen
• gegenteilige Auffassung vertretbar,
• z. B. mit der Begründung, das Gericht lenke durch seine Befragung entscheidend die Aussage.
• C. Strafbarkeit der S • I. §§ 159 1. Var., 153, 30 Abs. 1StGB
aufgrund der Einflussnahme auf Z• Tathandlung: Z zur Verschaffung eines
Alibis für F angehalten
• § 159 StGB ist anwendbar, wenn• - Anstiftung nicht erfolgreich (sonst
§§ 153, 156, 26 StGB),• - objektiv die Voraussetzungen eines
versuchten Bestimmens (Anstiftung)• und • - Täter subjektiv doppelter Anstiftervorsatz
• 1. Vorprüfung:
• fehlende Vollendung der Haupttat +
• Problem: Versuch, der fehlgeschlagen war
• - Anstiftung zum Versuch kommt aber mangels Versuchsstrafbarkeit des § 153 StGB –
• Hängt von Entscheidung zum Versuchsbeginn der §§ 258 IV, 22, 23 StGB bei Z ab!
• a) hM:
• § 159 StGB auch anwendbar, wenn die Haupttat bereits ins Versuchsstadium gelangt ist
• Wenn schon derjenige bestraft, dessen Beeinflussung zu keinerlei Rechtsgutsangriff geführt hat, dann auch der, dessen Beeinflussung sogar zum Ansetzen zur Falschaussage geführt hat
• b) Wertungswiderspruch: zwar die Teilnahme (Anstiftung), nicht aber die Haupttat selbst (versuchte Falschaussage) strafbar !
• Daher gegenteilige Auffassung vertretbar
• Falls § 159 StGB angenommen, Tatbestand unproblematisch:
• 2. Tatbestand:
• Tatentschluss: +
• a) bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
• b) bezüglich Hervorrufen des Tatentschlusses
• Unmittelbares Ansetzen +
• Rw, Sch +
• Strafbarkeit gemäß §§ 159 1. Var., 153, 30 Abs. 1 StGB +
• II. §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23, 26 StGB aufgrund desselben Verhaltens
• 1. versuchten Verfolgungsvereitelung +
• 2. Bestimmen : +
• Vorsatz, Rw, Sch +
• Strafbarkeit gemäß §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23, 26 StGB +
• III. Konkurrenzen
• §§ 159 1. Var., 153, 30 Abs. 1; 258 Abs. 1, 4, 22, 23, 26; 52 StGB
• Tatkomplex: Die Tropfen im Wein
• A. Strafbarkeit des Z
• I. §§ 223 Abs. 1 , 25 Abs. 1 2. Alt. StGB wegen Beimischens der K.O.-Tropfen zum Wein
• 1. Objektiver Tatbestand:
• Taterfolg +
• Problematisch: objektive Zurechnung durch eine Handlung des Z,
• die letzte Handlung – das Einnehmen des Medikaments – durch A selbst!
• a) Teil der Lehre:• derartige Fälle = unmittelbare Täterschaft • mittelbare Täterschaft nur typische
Dreiecksverhältnisse (Täter-Werkzeug-Opfer)
• b) h. M.:• Fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit
der A: • Verantwortungsdefizit wegen Irrtums der A
über den Inhalt des Glases,• Daher keine bewusste Selbstschädigung• Verantwortlichkeit des Hintermanns: kraft
überlegenen Wissens (Wissensherrschaft).
• 2. Subjektiver Tatbestand: unproblematisch +
• Rw, Sch,• Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1 , 25 Abs. 1
2. Alt. StGB +
• II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB:
• 1. Zum objektiven Qualifikationstatbestand:• § 224 Abs. 1 Nr. 1 („Beibringen eines
gesundheitsschädlichen Stoffes“) +• § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (lebensgefährliche
Behandlung) +
• „hinterlistiger Überfall“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB: +
• Hinterlistig = wer planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren
• 2. Zum subjektiven Qualifikationstatbestand:
• Problem: Vorsatz hinsichtlich der lebensgefährdenden Behandlung.
• Sachverhalt so auszulegen, dass Z die Lebensgefährdung nicht erkannt hat bzw. sich nicht damit abgefunden hat
• Z gerät in Panik als er befürchtet, A könnte Schaden genommen haben
• Daher Vorsatz –
• gegenteilige Auffassung ist vertretbar, insbesondere, falls der Rspr. gefolgt wird, die keine konkrete Lebensgefahr für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verlangt
• III. §§ 227 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens in Verbindung mit dem Todeseintritt bei A
• Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung: objektiv und subjektiv +
• Eintritt qualifizierenden Todeserfolgs:• Kausalität +• Obj. vorhersehbar und vermeidbar +• Rw +• Sch: subjektiv (individuell) vorhersehbar und
vermeidbar +• Strafbarkeit gemäß §§ 227 Abs. 1, 25 Abs.
1 2. Alt. StGB
• B. Strafbarkeit des K
• §§ 227, 26 StGB durch den Rat, der A die Tropfen zu verabreichen
• 1. Objektiver Tatbestand
• a) Vorsätzliche rw Haupttat auch bei einer Erfolgsqualifikation +
• § 11 II StGB!
• b) Tatentschluss hervorgerufen +
• 2. Subjektiver Tatbestand
• Doppelter Anstiftervorsatz +
• 3. Fahrlässigkeitsteil/Erfolgsqualifikation, (§ 18 StGB!)
• Ursachenbeitrag für den Tod der A +
• Objektiv vorhersehbar +
• Objektiv vermeidbar +
• nicht etwa durch vorsätzliches strafbares Verhalten des Z unterbrochen!
• Bezüglich der Todesfolge hat Z nicht vorsätzlich gehandelt. Der Todeseintritt bei A ist somit auch dem Verantwortungsbereich des K zuzurechnen.
• gegenteiliges Ergebnis vertretbar
• 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +
• Strafbarkeit gemäß §§ 227, 26 StGB +
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