klausur s 533 ss 2015 friedrich toepel. 0-34-67-91011 36241031 75 teiln. unter 4: 48,00% 4,4 1213...
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Klausur S 533SS 2015
Friedrich Toepel
0-3 4-6 7-9 10 1136 24 10 3 1
75 Teiln.
Unter 4: 48,00%
4,4
12 130 1
• 1. Tatkomplex: Das „gezinkte“ Skatspiel (Strafbarkeit des A)
• A. § 263 I StGB durch Beteiligung am gezinkten Skatspiel hinsichtlich der Zahlung der Spielschulden von B an C
• I. Tatbestand• 1. Täuschungshandlung• Konkludent: „Nun wollen wir doch mal
sehen, wem das Schicksal heute besonders wohlgesonnen ist.“
• 2. Irrtumserregung• Widerspruch zwischen der Vorstellung des
Irrenden und der Wirklichkeit • (nach der Rspr. enger: nur eine positive
Fehlvorstellung über Tatsachen ist ein Irrtum)
• Auch ein Fehlen einer Vorstellung ist nach der Literatur ein Irrtum.
• Rspr., gelangt zum selben Ergebnis durch Abgrenzung zu einer gänzlich fehlenden Vorstellung (sog. ignorantia facti) von einem „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ (im Anschluss an Platzgummer).
• Voraussetzung:• Vorstellung, es sei alles in Ordnung, sein,
speist sich aus bestimmten Tatsachen speist.
• Vorliegend: B hat sich auf ein Skatspiel um Geld mit A eingelassen und ist bei Beginn des Spiels jedenfalls „am Rande seines Bewusstseins“ davon ausgegangen, dass auch A „ehrlich“ um den Gewinn spielen möchte.
• Irrtum +
• 3. Vermögensverfügung• =jedes Verhalten, das sich unmittelbar
vermögensmindernd auswirkt. • Zahlung der Spielschulden (von B an C)?• kausal durch den Irrtum
hervorgerufen?• A konnte aus den gezinkten Karten keinen
Vorteil gegenüber B ziehen. • Spielschulden sind B nur gegenüber C
entstanden, der das Spiel aufgrund seines überlegenen Spielgeschicks für sich entscheiden konnte.
• B wären gegen C so oder so Spielschulden entstanden, die dieser ebenso gezahlt hätte.
• Kausalität des Irrtums für die Vermögensminderung: -
• [Parallel dazu:• hinsichtlich der von A angestrebten
Selbstbereicherung Stoffgleichheit zwischen einer Vermögensminderung bei B, die zugunsten des C erfolgte, und der erstrebten Bereicherung des A: -]
• II. Ergebnis
• § 263 StGB durch Zahlung von B an C -
• B. § 263 I hinsichtlich der Beteiligung von B und C am „gezinkten“ Spiel
• Durch Bewegen von B und C zur Teilnahme am „gezinkten“ Spiel
• I. Tatbestand• Täuschung und Irrtum: wie A.
• Vermögensverfügung:• kann grundsätzlich bereits darin gesehen
werden, dass B und C am Spiel teilnehmen und damit ihre Spieleinsätze in das Spiel einbringen
• Aber: durch das Skatspiel können wegen § 762 I 2 BGB keine wirksamen Verpflichtungen entstehen.
• vermögensgefährdende Verpflichtung zur Zahlung der Spielschulden - (so der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff).
• Demgegenüber ließe sich einwenden:• B und C offenbar tatsächlich
erfüllungsbereit • hätten sich nicht auf die fehlende
rechtliche Verbindlichkeit berufen (sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff)
• auch nach juristisch-ökonomischer Betrachtungsweise vorliegend eine Vermögensgefährdung in Betracht:
• Rechtsordnung anerkennt Spielschulden insoweit, als ein Rückforderungsanspruch im Sinne von § 812 BGB ausgeschlossen ist (vgl. § 762 I 2 BGB).
• A. A. gut vertretbar. So ließe sich etwa ausführen, dass § 762 I 2 BGB eine andere Zielrichtung verfolge als die, das durch Glücksspiel Erlangte zu billigen. Vielmehr gehe es darum, das Vertrauen zwischen den Beteiligten nicht zu stören.
• Konsequenz:• Vermögensschaden bereits durch die
Teilnahme von B und C am Skatspiel mit verschlechterten Gewinnchancen gesehen
• dadurch eine sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung
• am Spiel sind B und C einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt.
• Ihre Vermögensverfügung (der Spieleinsatz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits jetzt verloren, ohne Kompensation (Gewinnchance)
• A.A. gut vertretbar. • Dann Strafbarkeit nach § 263 I +• II. Ergebnis• vollendeter Betruge§ 263 StGB +
• C. §§ 263 I, II 22, 23 I gegenüber und zulasten von B und C
• durch die Manipulation des Spiels eines • I. Tatbestand• 1. Tatentschluss• A wollte B und C über veränderte
Gewinnchancen täuschen und dadurch einen Irrtum hervorrufen.
• „gezinkte“ Buben hätten sich nach der Vorstellung merklich auf sein „Spielglück“ ausgewirkt
• am Ende des Spiels, Vermögensverfügung
• Spielschulden wären nach Vorstellung von A auch gezahlt worden ohne Kompensation
• Vermögensschaden zur Folge gehabt.• A müsste weiter über die erforderliche
Bereicherungsabsicht verfügt haben. • Vermögensvorteil• (stoffgleiche) Kehrseite des Schadens
von B und C
• Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung:
• manipuliertes Glücksspiel kann jedenfalls keine rechtsverbindlichen Ansprüche begründen
• Zu welchem Zeitpunkt genau dies passieren würde, ließ sich durch A nicht beherrschen.
• Ungeachtet dessen war er jedoch mit Aufnahme des Spiels vorbehaltlos zur Tat entschlossen
• Tatentschluss: +
• wenn man nicht den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt und entsprechend argumentiert hat
• 2. Unmittelbares Ansetzen• Handlung ausgeführt hat, die ohne
wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll?
• (nach der Rspr. etwas schwammiger: Täter muss mit seinem Verhalten die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ über-schritten haben, so dass nach seiner Vorstellung die geschützten Rechtsgüter ohne wesentliche Zwischenakte gefährdet sind).
• Jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der Spielkarten:
• A ging davon aus, dass B und C der Manipulation zum Opfer fallen und dadurch (faktische) Ansprüche auf Spielschulden begründet würden.
• II. Rechtswidrigkeit und Schuld• +• III. Ergebnis• versuchter Betrug +,• Für Rücktrittkeine Anhaltspunkte • • 2. Tatkomplex: Das Begleichen der
Spielschulden (Strafbarkeit von A)• A. § 263 I gegenüber und zulasten
von C• durch die Hingabe eines gefälschten
Geldscheines zur Bezahlung
• I. Tatbestand• Hingabe eines gefälschten 50,- € - Scheines
zur Bezahlung seiner Spielschuld täuschte A gegenüber C = konkludente Täuschung
• verursachte auch einen entsprechenden Irrtum bei C.
• Vermögensverfügung durch C:• Verhalten, mit dem er mindernd auf sein
Vermögen eingewirkt hat?• Unterlassen liegen, weiterhin eine
Forderung gegenüber A auf Erfüllung dessen Spielschuld geltend zu machen?
•
• durch Hingabe des Falschgeldes noch nicht erfüllt (vgl. § 362 BGB).
• Verfügung auch unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt?
• Spielschuld gem. § 762 I 1 BGB ohnehin nur in Form einer Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit)
• Gerade an der Tatsache, dass A auf keinen Fall als jemand gelten wollte, der sich vor der Bezahlung einer „Ehrenschuld“ drückt,
• ohne sein Falschgeld hätte er wohl mit echtem Geld bezahlt
• juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff begnügt sich nicht mit rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
• vielmehr nötig, dass tatsächliche Chance des C, echtes Geld von A zu erhalten, zu einem subjektiven Recht verdichtet
• Naturalobligationen von der Rechtsordnung zumindest nicht missbilligt (vgl. § 762 I 2 BGB
• faktische Entwertung einer solchen Naturalobligation auch mit dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff als Vermögensminderung einstufbar.
• dieser Vermögensabfluss nicht anderweitig kompensiert, so dass auch ein Vermögensschaden +
• Vorsatz, Bereicherungsabsicht +• II. Rechtswidrigkeit/Schuld• A handelte auch rechtswidrig und
schuldhaft. • B. Ergebnis• vollendeter Betruges zulasten von C +
• 3. Tatkomplex: Die falschen Anschuldigungen
• A. Strafbarkeit von A• I. § 263 I gegenüber und zulasten
von B• (Betrug gegenüber und zulasten von C
kommt nicht in Betracht. • C weiß, dass die Anschuldigung nicht
stimmt, unterliegt also bereits keinem Irrtum.)
• A hat durch falsche Beschuldigung des C über die Person des „Zinkers“ getäuscht
• entsprechender Irrtum bei B +• Vermögensverfügung bei B?• allenfalls das Unterlassen der
Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber A in Betracht kommen.
• B besaß gegenüber A jedoch weder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, da A aufgrund des „Zinkens“ keine Spielgewinne erzielte, noch auf Schadensersatz
• da keine Ursächlichkeit für Schaden• Daher: keine Betrugsstrafbarkeit•
• II. § 187
• Bezichtigung des C des Falschspiels = unwahre und ehrverletzende Tatsache gegenüber Drittem, nämlich dem B
• vorsätzlich und wider besseres Wissen, d. h. mit dolus directus 2. Grades
• Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe –
• auch rechtswidrig und schuldhaft.• § 187 +
• III. § 185 • falsche Bezichtigung des C in
Anwesenheit des Opfers• wusste A • Neben die Verletzung der äußeren Ehre
des C gegenüber B (Verleumdung)• eigenständige Verletzung der inneren
Ehre des C, die durch § 185 geschützt wird
• Idealkonkurrenz (§ 52)
• B. Strafbarkeit von B• • I. § 187• von A gegenüber C vorgebrachte
Anschuldigung wiederholt• Vorsatz: - • B gutgläubig • II. § 186• B hat C in Anwesenheit von A als
Falschspieler bezichtigt• = unwahre Tatsache in Beziehung auf
einen anderen behauptet
• geeignet, den C im Urteil eines Dritten • herabzuwürdigen. • Allerdings:• A aber wusste, dass er selbst die
Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde.
• geeignet war, C herabzuwürdigen? • wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der
behaupteten Tatsache ankommt: +• wenn auch auf die konkreten
Äußerungsmodalitäten: -
• geeignet, den C im Urteil eines Dritten • herabzuwürdigen. • Allerdings:• A aber wusste, dass er selbst die
Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde.
• geeignet war, C herabzuwürdigen? • wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der
behaupteten Tatsache ankommt: +• wenn auch auf die konkreten
Äußerungsmodalitäten: -
• 4. Tatkomplex: Die gescheiterte Rückholaktion
• A. Strafbarkeit von B• • I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I • Durch das Bemühen des B um das
Wiedererlangen seines Spieleinsatzes unter Einsatz einer Bierflasche
• Wegnahme hat nicht stattgefunden, so dass der Raub nicht vollendet
• Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 12 I.
• 1. Tatentschluss
• fremde Sache:• Geld• rechtsgeschäftliche Übereignung von B an
C: Alleineigentum am gezahlten Geld erlangt.
• B stellte sich aber vor:• Anfechtungsrecht gegenüber C nach
§ 123 BGB wegen dessen vermeintlichen Falschspiels
• Indem er Geld von C zurückverlangte, • übte er vermeintliches Anfechtungsrecht
auch aus• hätte ihm ein derartiges Anfechtungsrecht
tatsächlich zugestanden, wäre damit die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts entfallen.
• Rechtsgeschäftlich: C nach Vorstellung des B somit kein Eigentum erworben.
• Allerdings: war auch unter Zugrundelegung der Tatsachenvorstellung des B gem. § 948 I, 947 I BGB gesetzlich Miteigentum des C
• des C durch Vermengung entstanden.
• B wusste, dass sich in der Brieftasche des C zwei weitere 50-, €-Scheine befanden.
• auch nach Vorstellung des B und seiner Wertung in der Laiensphäre eine fremde Sache
• Diese wollte B dem C auch wegnehmen und sich zueignen.
• von B beabsichtigte Zueignung nach dessen Vorstellung auch rechtswidrig?
• Im Falle einer erfolgreichen täuschungsbedingten Anfechtung hätte B einen Rückgewähranspruch gegenüber C aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
• Aber nach Maßgabe von §§ 948 I, 947 I BGB ein gesetzlicher Eigentumsverlust
• gemäß § 818 II BGB Wertersatz• C wäre damit gemäß § 243 I BGB das
Recht verblieben, Sachen mittlerer Art und Güte, also die jeweiligen Geldscheine, noch auszuwählen.
• wie die Frage der Rechtswidrigkeit der Zueignung bei einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Täters auf eine Geldsumme zu behandeln?
• Strafrecht schützt die Eigentumsordnung schütze
• der Anspruchsberechtigte muss die Eigentumslage so lange respektieren müsse, bis ihm die Sache zu Eigentum übertragen werde.
• Hiernach: Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung +
• Anders Wertsummentheorie:• Immer dann, wenn der Täter einen
Anspruch auf eine bestimmte Wertsumme hat
• Zueignung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie der Eigentumslage widerspreche, die materiell erreicht werden soll.
• Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit fehlt dann
• Wer die Rechtswidrigkeit der Zueignung bejaht:
• muss sich mit einem möglichen Irrtum des B darüber auseinandersetzen:
• Wäre nach h. M.: Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB
• Jedoch: der Sachverhalt ist insoweit nicht ganz klar, ob B sich geirrt hat. Das Gegenteil, dass er sich bewusst war, sich das Geld nicht durch Eigenmacht wiederholen zu dürfen, ist vertretbar.
• II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 4, II, 22, 23 I• • Ausholen zum Schlag mit der Flasche • 1. Tatentschluss• Vorsatz, dem C mittels eines
gefährlichen Werkzeugs eine Körperverletzung beizubringen (Nr. 2).
• Vorsatz gehandelt Beteiligten gemeinschaftlich zu begehen (Nr. 4)
• keine mittäterschaftliche Begehung, erforderlich
• Aber erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation
• bloße Anfeuerungsrufe –• 2. Unmittelbares Ansetzen• +• 3. Rechtswidrigkeit• kein rechtswidriger Angriff auf das
Vermögen des B seitens des C• § 32 -• 4. Irrtum über das Bestehen eines
Rechtfertigungsgrundes:• Erlaubnistatbestandsirrtum?
• (stets zuerst prüfen, ob der Täter nach seiner Vorstellung vollständig gerechtfertigt wäre,
• Erst dann Erlaubnistatbestandsirrtum bejahen)
• Hier Problem: Gebotenheit, § 32 I StGB, Fallgruppe des krassen Missverhält-nisses der beteiligten Rechtsgüter
• Aber wieder: streng genommen ist der Sachverhalt zu unklar, um von krassem Missverhältnis auszugehen, da nicht klar, wohin mit der Bierflasche gezielt wurde,
• Krasses Missvh. nur bei Schlag über Kopf!
• Sonst: Erlaubnistatbestandsirrtum hier• Nach allen Theorien die Strafbarkeit
ausschließend (entweder gem. § 16 I 1 StGB direkt oder analog, oder gem. § 17 S. 1 StGB, unvermeidbarer Verbotsirrtum)
• 5. Ergebnis: Versuch gefährlicher Körperverletzung -
• III. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB• Eine entsprechende Wertung• Erlaubnistatbestandsirrtum • Vorstellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 904 BGB
• Auch das Problem des krassenMissverhältnisses kann im Rahmen der Abwägungsklausel berücksichtigt werden: Es ist nicht nur eine konkrete Güterabwägung vorzunehmen, sondern auch die Bedeutung für die Rechtsordnung im Ganzen,
• in diesem Rahmen kann auch die Auswirkung der Abwehr auf Rechtsgüter Dritter (gegenüber denen die Abwehr vorgenommen wird) berücksichtigt werden
• (alternativ: dies Problem kann auch über die Angemessenheitsklausel gelöst werden, die parallel zu § 34 S. 2 StGB in § 904 BGB hineingelesen wird.)
• B. Strafbarkeit von A• I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I,
25 I Alt. 2• 1. Tatentschluss• nicht eigenhändig• Aber gemäß § 25 I Alt. 2 Wegnahme
durch B• Irrtumsherrschaft über ein tatbestandslos
bzw. gerechtfertigtes oder schuldlos handelndes Werkzeug, je nach Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums
• Außerdem aber:
• fehlt bei A die Zueignungsabsicht.• A will nicht eigenen Verlustanteil wieder
an sich nehmen. • Auch nicht ersichtlich, dass es dem A
darauf ankam, B zur Rückerlangung von dessen Verlustanteil zu verhelfen.
• 2. Ergebnis• Mangels (Dritt-)Zueignungsabsicht
versuchter Raub in mittelbarer Täterschaft -
• II. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 , 22, 23 I, 26/27
• Vorsätzl., rechtswidrige Haupttat des B?• Vorsatz des B hinsichtlich der
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung fehlt, keine Teilnahmestrafbarkeit von A
• Außerdem: wieder keine eigene Zueignungsabsicht, wird teilweise wie „agent provocateur“ gewertet, weil die Zueignungsabsicht bei kupierten Erfolgsdelikten den Rechtsgutsangriff kennzeichnet
• III. §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2
• durch das Anfeuern • 1. Tatentschluss• § 25 I Alt. 2?• B dabei im Gegensatz zu A in einem
Erlaubnistatbestandsirrtum befand, verfügte A über überlegenes Wissen gegenüber B, der spiegelbildlich dazu als Werkzeug des A betrachtet werden kann.
• mittelbare Täterschaft des A +• A. A. vertretbar
• 2. Unmittelbares Ansetzen• Unproblematisch: sogar der Tatmittler hat
schon zur Tat angesetzt• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• 4. Ergebnis• §§ 223, 224 I Nr. 2; 22, 23 I; 25 I Alt. 2 +
• III. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB• Parallel zur mittelbaren Täterschaft der
Körperverletzung unproblematisch +
• IV. §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 26/27• A tritt gegenüber dessen Verantwortlichkeit
als mittelbarer Täter zurück. • [Falls es auf die Teilnahme ankommt,
beachten: • tb. mäßige rw Haupttat problematisch, da
Erlaubnistb. Irrtum (nach einem Teil der Ansichten entfällt bereits die Rw)
• Weiterhin Kausalität problematisch, wenn Beihilfe angenommen wird (Rspr. verzichtet auf das Erfordernis einer Kausalität für den Haupttaterfolg bei der Beihilfe)]
• Endergebnis• B und C straflos• A: 1./2. Handlungsabschnitt §§ 263 I
bzw. 263, 22, 23 I; 53• 3. Handlungsabschnitt: §§ 185; 187; 52 I• 4. Handlungsabschnitt• §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 25 I Alt. 2.;
303 I, II, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB. • (natürliche Handlungseinheit)• aus Klarstellungsgründen zueinander in
Tateinheit (§ 52)
• 1./2. Handlungsabschnitt einerseits und• 3./4. Handlungsabschnitt andererseits:• § 53 zueinander
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