landgericht berlin · für „miete und sonstige raumkosten" damit begründet, dass es...
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Landgericht BerlinIm Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 99 O 79/11
In dem Rechtsstreit
Urteil
verkündet am
der MCWfe l AGvertreten d. d. VerwaltungsratsmitgliedeH
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte
10.12.2012G^HMl Justizbeschäftigte
Klägerin,
g e g e n
1. F rauU^U2. Herrn Dr. J3. Herrn Dr.
- Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte i
Streithelferin:
Beklagte,
ZP550
amilienstiftung,
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte
hat die Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-
17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2012 durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht G ^ D die Handelsrichterin Dr. R ^ H f l i u r |d den Handelsrichter W(
f ü r R e c h t e r k a n n t :
3mbH&1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Co. KG 282.486,40 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, denjenigen
Schaden der S f J H H V^B |GmbH & Co. KG zu ersetzen, der der S ^ | ^ p ^ H M l
G%bH & Co. KG dadurch ab dem 01.01 2012 entstehen wird, dass auf der Basis des
Mietvertrages zwischen der Grundstücksgemeinschaft U J p j r q g | | B { H B f c / T I ^ B ^
der S 4 H B p \ 4 M B G m b H & C o- K G v o m 29./30.07.2010 in dem Gebäude
n 14129 Berlin Räume von 552 m2 zu Mietkosten von 6.600,00 €
monatlich (inklusive Nebenkoste ̂ Vorauszahlung) angemietet worden sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 70 %. Die Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 30 % und
die Streithelferin zu 70 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsle>tung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Gesellschafterin der StJgPBQ \^BH>GmbH & Co. KG (nachfolgend:
S ^ H K G ) für diese Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Geschäftsführer der
Komplementärin geltend.
Die S i f l H | KG gehört zur Gruppe des Su
gehören, u. a. die
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^Verlages, zu der weitere Gesellschaften
mbH & Co. KG (nachfolgend: Ir^ftKG).
Die Klägerin ist als Kommanditistin an der S ( 0 | ^ KG mit einem Kapitalanteil von 39 %
beteiligt. Den übrigen Anteil hält die Streithelferin, deren Vorstandsvorsitzende die Beklagte zu 1.
ist. Persönlich haftende Gesellschafterin der S ^ H H I K G i s t d i e ^ W B I v ^ B Ü H i '
GmbH (nachfolgend: Komplementärin), die nicht am Kapital der SuQBH) KG beteiligt ist. Deren
einziger satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand ist die Führung der Geschäfte der S|
KG. Die Beklagten sind die Geschäftsführer der Komplementärin.
Alleinige Gesellschafterin der Komplementärin ist die V e Q H I M M l GmbH, an der die Klägerin zu
45 % und die Streithelferin zu 55 % beteiligt sind. Alleinige Geschäftsführerin der V4
GmbH ist die Beklage zu 1..
Die konsolidierten Jahresabschlüsse der a Q ^ m f t G und der l(
2005 bis einschließlich 2009 jeweils Fehlbetrag: aus.
CG wiesen in den Jahren
Zur Verbesserung der Ertragssituation schlug die Geschäftsführung im Jahre 2008 vor, den
Standort des Verlages von Frankfurt/Main nach Berlin zu verlegen. Zu diesem Zeitpunkt war Herr
Dr. J^flftfcUdfe~)°ch mit einem Kapitalanteil von 20 % als Kommanditist an der S ^ H I ^ KG
beteiligt. Um den Widerstand von Herrn Dr. Sif0/^i U^HBegen die Verlegung des Standortes
zu überwinden, wurde vorgeschlagen, dass aessen Kommanditanteil die Klägerin und die
Streithelferin je zur Hälfte übernehmen. Hierzu war die Klägerin mit der Maßgabe bereit, dass die
Mitwirkungsrechte der Kommanditisten vergrößert werden. Am 18.11.2009 schlössen die
Gesellschafter eine Vereinbarung über Modalitäten des Umzuges, Planungen für die zukünftige
Entwicklung und Änderungen der Gesellschaftsverträge.
GmbH
In Ziff. II. 4 der Vereinbarung heißt es u. a.: lf=i
„Laut Information und Planung der Geschäftsführung der:
können im Zusammenhang mit dem Berlin-Umzug die Kosten der:
Kommanditgesellschaften wesentlich und nachhaltig reduziert werden, insbesondere durch
Reduktion des Personalbestandes und des sonstigen betrieblichen Aufwands; [...] Die
Gesellschafter F f J B H H f t g und M < 4 m | ( K AG V^Hta^eau f t ragen hiermit die
Geschäftsführungen der jeweiligen Geschäftsführungsgesellschaften d e r S f H m
Kommanditgesellschaften, über die bereits identifizierten Einsparungspotentiale hinaus alle
weiteren Einsparungspotentiale zu identifizieren und zu realisieren, um die Rentabilität der
Gesellschaften nachhaltig zu verbessern."
In Ziffer II. 8 heißt es:
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„Zwischen den Gesellschaftern der S ^ H B P V d g B G m b H & Co. KG, [...] besteht
Einvernehmen, dass die jeweiligen Geschäftsführungsgesellschaften in den Jahren 2010
bis 2012 die F f B H H H M B u n d d i e • • z e i t n a h , nach Ablauf eines jeden Quartals, über
alle Schritte im Zusammenhang mit dem Berlin-Umzug und den in dieser Vereinbarung und
den Plänen 2010 bis 2012 planerisch dargestellten Maßnahmen, insbesondere auch,
soweit sich Abweichungen von den Plänen 2010 bis 2012 ergeben oder abzeichnen,
informieren und, soweit Maßnahmen nach den Gesellschaftsverträgen der Zustimmung der
Gesellschafter bedürfen, diese vorab einholen werden."
Die Anlage 2 enthält Änderungen des Gesellschaftsvertrages der S f l M H S KG. Darin ist unter §
1 Abs. 4 bestimmt, dass die Zustimmung aller Kommanditisten vor der Durchführung u. a.
folgender Rechtsgeschäfte einzuholen ist:
,,d) Der Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke
und/oder Gebäude mit zusammen mehr als € 75.000,00 p.a., soweit nicht im
Geschäftsplan berücksichtigt;"
,,h) Investitionen sowie sonstige Anschaffungen, die im Anlagevermögen ausgewiesen
werden und Anschaffungskosten von mehr als € 100.000,00 im Einzelfall erfordern.
Ausgenommen sind die nachfolgend in lit. i) geregelten Autoren- und Lizenzrechte;"
Wegen des vollständigen Inhalts der Vereinbarung vom 18.11.2009 wird auf die Anlage K 6 Bezug
genommen.
Die Vereinbarung stand unter der Bedingung, dass die Klägerin und die Streithelferin den
Kommanditanteil von Herrn Dr. S ^ B W U^Bfcälf t ig übernehmen. Dies erfolgte am 19.11.2009,
wodurch sich die derzeit bestehenden Beteiligungsverhältnisse in der S ^ B B t t ^ ergaben.
Der Si$HHfrVer lag Berlin zog 2009/2010 nach Berlin um. Die Verlagsräume wurden in der
Igemietet.
Eine aus der Beklagten zu 1. und ihrem Bruder T ^ B f c S ^ H I bestehende BGB-Gesellschaft ist
Eigentümerin der Immobilie in der • • • • • • B i n 14129 Berlin mit einer Wohn-/Nutzfläche
von ca. 1.000m2. In dem Haus wohnen die Beklagte zu 1., ihre Mutter und ihr Bruder.
Mit dem Mietvertrag vom 29/30.07.2010 vermutete die BGB-Gesellschaft, vertreten durch die
Beklagte zu 1. und Herrn T ^ [ ^ S B H f t , an die S ^ B H B KG, vertreten durch ihre
Komplementärin, diese vertreten durch die Beklagten zu 2. und zu 3., eine Dienstwohnung und
Serviceräume im Untergeschoss (rd. 200 m2), Veranstaltungsräume und Nebenräume im
Erdgeschoss (rd. 260 m2) nebst Terrasse (35 m2) sowie zwei so gen. Arbeitsappartements
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Autoren im Ober- und Dachgeschoss (rd. 18 m2 und 74 m2) ab dem 01.08.2010 für die Dauer von
fünf Jahren. Der monatliche Mietzins beträgt 5.500,00 € zzgl. eventueller gesetzlicher
Umsatzsteuer. Zusätzlich sind auf die Betriebs- und Nebenkosten monatlich 1.100,00 € als
Vorauszahlung zu leisten. Gemäß § 6 Abs. 2 des Mietvertrags sollte die S ^ 0 H B K G die in einer
Anlage aufgelistete Ausstattung erhalten. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrags wird auf
die Anlage K 9 Bezug genommen.
Gleichzeitig wurde ein seit Januar 2006 zwischen der S ^ B B V i K G und der Streithelferin
bestehender Mietvertrag über Räumlichkeiten in der Fasanenstraße 26 in Berlin aufgehoben. Dort
hatte die S^BBR? eine Fläche von 239 m2 für 15 Tage pro Monat zu einem Mietzins von 2.500 €
zuzüglich Umsatzsteuer und pauschalen Betriebs- und Nebenkosten von 600 € angemietet
(Mietvertrag Anlage B 3).
Zur Ausstattung der gemieteten Räume in der Gerkrathstraße erwarben die Beklagten für die
S 4 p H | > KG Einrichtungsgegenstände in der Zeit vom 13.07.2010 bis 01.11.2010 für insgesamt
140.052,59 € und in der Zeit vom 14.04.2011 bis 20.06.2011 für 30.233,81 €. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlagenverzeichnisse K 7 und K 8 Bezug genommen. Einen Teil der
Einrichtungsgegenstände stellte die Grundstücksgemeinschaft U i ^ H f c - B 4 H H y S ^ H B d e r
Sq0HB> KG unter dem 15.11.2010 in Höhe von 84.670,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt
in Höhe von 100.757,30 € in Rechnung (Anlage K 33).
In einer der Klägerin im November 2010 übersandten Erläuterung wird die Erhöhung der Kosten
für „Miete und sonstige Raumkosten" damit begründet, dass es aufgrund von verschiedenen
Anforderungen einen leicht erhöhten Flächenbedarf gegeben habe und darüber hinaus eine
Anpassung an die aktuell zu erwartenden Mietkosten in Berlin angesetzt worden sei (Anlage K 49
= K 54).
In der Gesellschafterversammlung am 13.04.2011 stimmte die Klägerin dem Geschäftsplan 2011
(Anlage B 27) zu. Dort ist unter der Position „Miete und sonstige Raumkosten" für 2010 als „FC" (=
Forecast) ein Betrag in Höhe von 1.305 T€ und für 2011 ein Betrag in Höhe von 1.347 T€
ausgewiesen.
Anfang Juli 2011 übersandte die Geschäftsführung der Klägerin den Mietvertrag vom
29./30.07.2010.
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Der Beklagte zu 2. teilte in einer E-Mail vom 08.08.2011 (Anlage K 13) an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. S ^ B ^ S u ^ B B i z u r Anmietung der
Räumlichkeiten in der C C B H H H A Folgendes mit:
„Diese Anmietung ersetzt die bisherige Anmietung der Räumlichkeiten in der
F f m ^ l d i e in Berlin bisher für repräsentative Anlässe genutzt wurde.
Veranstaltungen [...] dienen einerseits der Autorenbindung und geben den Autoren durch
Honorare zusätzliche Einkunftsmöglichkeiten, sind aber andererseits auch ein integraler
und unverzichtbarer Bestandteil unseres Marketings, welches in seiner Budgetierung
insgesamt keineswegs unmäßig ist. Der Verlag lässt in der ^ B f l H M B
Veranstaltungen stattfinden, Sitzungen, Gespräche, aber auch Abendessen und größere
Einladungen für unsere Autoren. Darüber hinaus werden dort Autoren
Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Dienst- und Serviceräume im
Untergeschoss werden nicht von Frau U f P ^ B ^ H B genutzt, sondern sind für das
Personal vorgesehen, welches sich um Belange in der Pappelallee kümmert und das für
die Betreuung der Autorenwohnungen sowie ggf. die Ausrichtung von Veranstaltungen
notwendig ist. Der Verlag kommt insgesamt mit dieser räumlichen Lösung kostenseitig
besser weg als durch die kontinuierliche Buchung teurer Hotels für die Gäste oder der
Buchung von Räumlichkeiten für Empfänge [...]."
Zumindest zu Lebzeiten des im Jahre 2002 verstorbenen Ehemannes der Belagten zu. 1., Herrn
Prof. Dr. S ^ | | U f ^ M hatten in dem der S Q H H R KG gehörenden Haus in der
K ^ B H I H M a ß e 35 in Frankfurt/Main, in dem das Ehepaar U^gBzur Miete wohnte,
Veranstaltungen wie Lesungen und Diskussionen im „privat-geschäftlichen" Bereich mit Autoren
und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens stattgefunden.
Die Klägerin hat mit der Klage u. a die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zum Ersatz des
Schadens verpflichtet sind, der der W < G durch den Abschluss eines Mietvertrages und durch
die Ausstattung dieser Räume entstanden ist. Diesen Schadensersatzanspruch verfolgt die
Klägerin nicht mehr. Sie macht nur noch einen Schadensersatzanspruch der S ^ H B t y KG in
Höhe der gesamten Netto-Kosten für die Ausstattung der gemieteten Räumlichkeiten in Höhe von
insgesamt 170.286,40 € (Anlagen K 7 und K 8), Mietkosten für 17 Monate (01.08.2010 -
31.12.2011) inklusive Nebenkosten-Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 112.200,00 € sowie
Veranstaltungs- und Bewirtungskosten in Höhe von 5.748,62 € für das gesamte Jahr 2010 und
von 29.471,81 € für das Jahr 2011 bis einschließlich August sowie die Feststellung einer
weitergehenden Schadensersatzpflicht geltend.
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Die Klägerin behauptet, sie sei mit der Anmietung nicht einverstanden. Damit werde eine
unzulässige Vermischung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich bewirkt. Ein Verlag, der
ständig rote Zahlen schreibe, könne es sich nicht leisten, für 170.000 € Veranstaltungsräume
einzurichten, diese beständig auf eigene Kosten zu erhalten und dafür auch noch insgesamt über
90.000 € Miete im Jahr zu zahlen.
Sie sei auch mit der Anmietung der Räumlichkeiten in der F ^ H B p r a ß e nicht einverstanden
gewesen. Soweit dort gelegentlich Veranstaltungen stattgefunden hätten, sei sie davon
ausgegangen, dass es sich um Privatveranstaltungen der F^HBnstiftung gehandelt habe.
Das Haus in der Klettenbergstraße sei seit 2006 im Wesentlichen als Archiv und als „Prof. Dr.
S i ^P IM UlOTRKultstätte" betrieben und nach Kenntnis der Klägerin für Kritikerempfänge im
Zusammenhang mit der Frankfurter Buchmesse verwendet worden.
Die Klägerin beantragt,
[Verlag1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 317.706,83 € der Si
GmbH & Co. KG zu erstatten,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, denjenigen
Schaden der S ^ ^ H V e r l a g GmbH und Co. KG zu ersetzen, der der S f l B i ^ ^
Verlag GmbH & Co. KG dadurch ab 01.01.2012 entstehen wird, dass
- auf der Basis des Mietvertraaes zwischen der Grundstücksgemeinschaft U ^ |
U O ^ B ^ M B / JWRß 9SMi und der s VHM¥ e r l a 9 GmbH & Co
KG vom 29730.07.2010 in dem G e b ä u d e < f l M H B H | 0 H n
Räume von 552 m2 zu Mietkosten von 6.600,00 € monatlich (inklusive
Nebenkostenvorauszaniung) angemietet worden sind,
- und/oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis in deM
Aufwand für Personal, Catering und/oder Autorenbetreuung bei der:
Verlag GmbH & Co. KG anfällt bzw. der S « H | Verlag GmbH & Co. KG von
der Grundstücksgemeinschaft U V f c U ^ B K 3 4 H H H / T^HBB S ^ m t y in
Rechnung gestellt wird.
Die Beklagten und die Streithelferin beantragen.
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, die Klägerin verkenne die Funktionsweise und das Geschäftsmodell
des SfBMBiVer lages. Der S ^ M H } Verlag habe seit jeher zusätzliche repräsentative
Räumlichkeiten außerhalb der offiziellen Gesellschaftsräume genutzt, um einerseits in der
Tradition des literarischen Salons „privater" gesellschaftlicher Treffpunkt für Diskussionen,
Lesungen oder musikalische Veranstaltungen zu sein und andererseits Schriftsteller auf familiäre
Art zu empfangen und zu betreuen und damit die Basis für den Erfolg dieses europaweit
einzigartigen Verlages zu schaffen. Im Hause i M M p H B i h ä t t e n regelmäßig Autoren
gewohnt, teilweise nur kurzfristig, manchmal auch über mehrere Monate, um an ihren Werken zu
arbeiten. Es habe einen Repräsentationsraum gegeben, in dem Lesungen gehalten worden seien,
sich Autoren und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Diskussionen und gemeinsamen
Gesprächen getroffen und kleinere Musikveranstaltungen stattgefunden hätten. Das Ehepaar
U^Bfc Autoren und andere Gäste hätten zusammen in einer Gemeinschaftsküche gekocht. Das
Konzept der „Villa S^BMBp" sei keine Privat.eranstaltung der Unselds, sondern Ausdruck des
kulturellen Anspruchs und der Autorenbetreuung durch den Verlag gewesen und habe natürlich
maßgeblich dem Ansehen des Verlages und der Autorenbindung gedient.
Nach dem Umzug des Verlages nach Berlin sei das Berliner Pendant für die Frankfurter Villa
UflMfcin den Räumlichkeiten in der 4 M M M M I gefunden und geschaffen worden. Die
Räumlichkeiten entsprächen den Verhältnissen in der Klettenbergstraße. Sie bildeten wieder das
kulturelle Zentrum nicht nur des Verlags, sondern des geistigen-intellektuellen Berlins und seien
die Begegnungsstätte des S^MBBk Verlages, so wie es während der Frankfurter Zeit die
Klettenbergstraße gewesen sei.
Der Klägerin seien die Kosten für die f P B H H H B I , die im Geschäftsplan 2011 (Anlage B 27)
ausgewiesen seien, bekannt gewesen.
Der Mietzins für die f P H B M M k e i marktüblich (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.
JJMBfe/om 22.10.2011, Anlage B 6). Die gemieteten Räume seien auch hinreichend abgrenzbar
von den privaten Räumen der Grundstücksgemeinschaft. Die an die S f l W B l KG vermieteten
Räumlichkeiten würden von der Beklagten zu 1. nicht für private Zwecke genutzt.
Die Einrichtungsgegenstände seien nach und nach in einem Zeitraum von zwei Geschäftsjahren
erworben worden, ohne dass dem von vornherein eine entsprechende Gesamtplanung zugrunde
gelegen hätte.
Mietvertrag und Einrichtungsgegenstände kämen auch der I ^ B K G zugute. Die Kosten würden
an diese über die Gemeinkostenpauschale teilweise weitergereicht. Die Geschäftsführer hätten
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problemlos von vornherein Mietvertrag und Erwerb sowohl durch die S f H H P K G als auch durch
die l ^ i K G vereinbaren können; die hier gewählte Vorgehensweise habe lediglich der
Vereinfachung gedient.
Die Streithelferin behauptet, die Anmietung und die gehobene Ausstattung besonderer
Veranstaltungsräume hätten schon immer zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des St
Verlags gehört. Das sei Teil der S ( B B Kultur gewesen und sei es noch.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist in dem aus dem Urteilstenor zu 1. und zu 2. ersichtlichen Umfang
begründet und im Übrigen unbegründet.
1. Die Klägerin ist zur Prozessführung befugt. Sie ist berechtigt, Ansprüche der S ^ B H f e KG aus
dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin
geltend zu machen.
Hat ein Kommanditist ein besonderes Interesse daran, dass Ansprüche der Gesellschaft gegen
den Geschäftsführer der Komplementärin durchgesetzt werden, so kann er diese Ansprüche im
eigenen Namen zugunsten der Gesellschaft geltend machen (MünchKommHGB/Grunewald, 3.
Aufl., § 161 Rn 68). Das besondere Interesse der Klägerin ist hier zu bejahen, weil ansonsten eine
Durchsetzung der Ansprüche unterbleiben würde. Für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen die Geschäftsführer ist die Gesellschafterin der Komplementärin zuständig (§ 46 Nr. 8
GmbHG). Eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Verlagsleitung GmbH ist nicht zu
erwarten ist, weil diese durch die Beklagte zu 1. vertreten wird.
2. Das für den Klageantrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, soweit
Schadensersatzansprüche aus der Anmietung der Räume in der 4 M B m ^ entstehen.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses
geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse setzt
voraus, dass dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Die
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Rechtsposition der S f l H H ^ K G i s t schon deshalb unsicher, weil die Beklagten eine
Schadensersatzpflicht ernstlich bestreiten. Die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit ergibt sich
aus der ansonsten drohenden Verjährung der Schadensersatzansprüche. Soweit es um eine
Haftung für allgemeine Vermögensschäden geht, müssen etwaige künftige Schäden hinreichend
wahrscheinlich sein (Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 256 Rn 29). Dies ist hinsichtlich der
Mietkosten, die aufgrund das fortbestehenden Mietvertrages entstehen, zu bejahen.
Die Möglichkeit einer Leistungsklage für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung lässt das Feststellungsinteresse in diesem Umfang nicht entfallen
lassen. Das Feststellungsinteresse wird insgesamt bejaht, auch wenn der Anspruch teilweise
schon bezifferbar ist. Zudem dauert ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse fort, wenn der
Anspruch nachträglich wie hier bezifferbar ist (Musielak/Foerste a. a. O. § 256 Rn 14).
Ob das Feststellungsinteresse auch besteht, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis Aufwand für Personal, Catering und/oder Autorenbetreuung als Schadensersatz
geltend macht, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Klage insoweit aus den unten
aufgeführten Gründen unbegründet ist und auch deshalb abgewiesen werden kann
(Musielak/Foerste a. a. O. § 256 Rn 7).
3. Die Beklagten haften der S f l H M P K G gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für den durch den
Abschluss des Mietvertrages vom 29./30.07.2010 und die Anschaffung der
Einrichtungsgegenstände entstandenen Schaden.
a) Besteht die einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH und damit ihres Geschäftsführers darin,
die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen, erstreckt sich der Schutzbereich des
zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses auch auf die
Kommanditgesellschaft mit der Folge, dass ihr gegebenenfalls Ansprüche wegen Verletzung
dieses Vertrages unmittelbar zuzubilligen sind (BGH Urt. v. 24.03.1980 - II ZR 213/77;
Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh § 177a Rn 28; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18.
Aufl., § 43 Rn 48). Einziger Unternehmensgegenstand der Komplementärin ist die Führung der
Geschäfte der S f l V H ^ K G . Es gehört zu den Pflichten der Geschäftsführer der
Komplementärin, die dieser auferlegten Beschränkungen und Bindungen einzuhalten. In § 1 Abs.
3 des Gesellschaftsvertrages der S ^ M l i KG ist ausdrücklich bestimmt, dass die
Geschäftsführer der Komplementärin an die Beschränkungen gemäß § 1 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages gebunden sind. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung
müssen Beschränkungen der Komplementärin in der Geschäftsführung selbstverständlich auch
für deren Geschäftsführer gelten. Die Geschäftsführer der Komplementärin erfüllen die dieser
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obliegenden Pflichten in der KG. Fehlleistungen der Geschäftsführung wirken sich bei einer
solchen Gestaltung zwangsläufig stets in erster Linie zum Nachteil der Kommanditgesellschaft
aus. Obwohl diese auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit der Geschäftsführer angewiesen ist,
wie diese ohne weiteres erkennen können und in Rechnung stellen müssen, ist ihr andererseits
die Befugnis unmittelbarer Einwirkung auf die Geschäftsführer versagt. In dieser Lage durften die
Kommanditisten erwarten, dass die KG bei pflichtwidriger Schädigung durch die Beklagten diese
unmittelbar in Anspruch nehmen kann (BGH Urt. v. 12.11.1979-II ZR 174/77; Urt. v. 24.03.1980
- II ZR 213/77).
Die Beklagten haften auch unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses aus der
drittschützenden Wirkung ihrer Organstellung, da zwischen dem Geschäftsführer einer
Komplementär-GmbH und der KG eine organschaftschaftliche Sonderbeziehung besteht (KG
GmbHR 2001,477).
b) Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche hängt nicht von einem Beschluss der
Gesellschafter der Komplementärin gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ab. Für die S f l H H l KG besteht
keine dem § 46 Nr. 8 GmbHG entsprechende Vorschrift, weshalb die Geltendmachung des
Anspruches der KG nicht von einem Gesellschafterbeschluss abhängen kann (BGH Urt. v.
24.03.1980 - II ZR 213/77; KG GmbHR 2011, 477).
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche bedarf auch nicht der Zustimmung der
Gesellschafter der S f l B H ü K G nach § 116 Abs. 2 HGB oder nach § 1 Abs. 4 m) des
Gesellschaftsvertrages. Gemäß § 116 Abs. 2 HGB ist zur Vornahme von Handlungen, die über
den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, ein Beschluss
sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 4 m) des Gesellschaftsvertrages ist für alle
Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
hinausgehen, die Zustimmung aller Kommanditisten einzuholen. Daraus lässt sich hier eine
Zustimmungspflicht nicht ableiten. Aus dem Mitgliedsrecht eines jeden Gesellschafters folgt,
Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter oder Geschäftsführer wegen Verletzung ihrer
Mitglieds- bzw. Organpflichten geltend zu machen, (vgl. Raiser/Veil, Recht der
Kapitalgesellschaften, 5. A., § 27 Rn 24) Dieses Recht ist nicht zusätzlich an die Zustimmung der
anderen Gesellschafter gebunden (BGH NJW 1957, 1358).
Die Klägerin hat auch nicht, wie die Streithelferin meint, die Ausübung des Rechts von der
Zustimmung eines Dritten dadurch abhängig gemacht, dass sie einen Antrag auf Erteilung der
Zustimmung der von ihr erhobenen Klage gestellt habe. In der Gesellschafterversammlung der
S00KK0KG vom 14.09.2011 wurde der Beschlussantrag der Klägerin zur Schadensersatzklage
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gegen die Geschäftsführung abgelehnt (Protokoll Anlage B 31). Hierauf kommt es nicht an. Ein
Beschluss wird nicht dadurch zur materiellen Voraussetzung für die Geltendmachung eines
Ersatzanspruches, dass ein Gesellschafter einen entsprechenden Beschlussantrag stellt.
c) Die Beklagten haben pflichtwidrig gehandelt. Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG haben die
Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung erfordert
die Einhaltung des durch Gesetz, Satzung und gegebenenfalls Anstellungsvertrag gesteckten
Rahmens. Dies schließt die Bindung an die innerverbandliche Kompetenzordnung ein. Ein
kompetenzwidriges Geschäftsführerhandeln ist stets pflichtwidrig (Kleindiek a. a. O. § 43 Rn. 12,
16).
Welche Rechtsgeschäfte der Zustimmung aller Kommanditisten bedürfen, ergibt sich aus § 1 Abs.
4 des Gesellschaftsvertrages der S ^ M H B K G . Soweit die Beklagte meint, dass nach der
Satzung der V f H M l GmbH der Beirat für den Erlass eines Katalogs
zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig sei und dies auch für die
Geschäftsführungsmaßnahmen in der Komplementär GmbH zu gelten habe, ist dies hier
unerheblich. Für Rechtsgeschäfte der S ^ B H I KG ist allein deren Gesellschaftsvertrag
maßgebend. Für dessen Änderung sind allein die Gesellschafter der S ^ ^ G zuständig.
aa) Der Abschluss des Mietvertrages vom 29./30.07.2010 bedurfte gemäß § 1 Abs. 4 d) des
Gesellschaftsvertrages der SfHBHjb KG der Zustimmung aller Kommanditisten.
Die Höchstgrenze von 75.000,00 € p. a. gemäß § 1 Abs. 4 d) des Gesellschaftsvertrages ist durch
den Abschluss des Mietvertrages überschritten. Zu der Jahreskaltmiete in Höhe von 66.000,00 €
(12 x 5.500,00 €) sind die Nebenkosten in Höhe von 13.200,00 € (12 x 1.100,00 €)
hinzuzurechnen. Zwar handelt es sich bei den Nebenkosten nach dem Vertrag um
Vorauszahlungen. Ob die Nebenkosten letztendlich geringer ausfallen, was nicht dargetan ist,
kann aber dahinstehen. Nach dem Mietvertrag wird die S Q N ^ K G jedenfalls zunächst mit
jährlichen Kosten von 78.200,00 € belastet. Für die Frage, ob der Höchstbetrag überschritten ist,
ist nicht allein auf die Nettojahreskaltmiete abzustellen. Der Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 4 d)
bietet für eine derartige Beschränkung keinen Anhaltspunkt. Eine mögliche Differenzierung
zwischen verschiedenen Kostenarten wird dort nicht vorgenommen.
Ebenso hinzuzurechnen sind die Anschaffungskosten für die Ausstattung der Mieträume. Diese
betragen verteilt auf fünf Jahre rund 34.000,00 € p. a.. Die Anrechnung der Mietkosten ist deshalb
gerechtfertigt, weil die S f l B | K G als Folge des Abschlusses des Mietvertrages tatsächlich
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zusätzlich mit diesen Kosten belastet worden ist. Nach § 6 Abs. 2 des Mietvertrages sollte die
S 4 M H R KG die in einer Anlage aufgelistete Ausstattung erhalten. Dass die Ausstattung durch
den Mietzins abgegolten sein sollte, lässt sich dem Mietvertrag nicht entnehmen. Dagegen spricht
die Systematik des Mietvertrages. Gemäß § 1 Abs. 2 werden die Räume teilweise möbliert
vermietet. Der Mietzins ist in § 4 geregelt. Mit diesem sollte die Überlassung der vorbeschriebenen
Räumlichkeiten abgegolten werden. § 6 stellt ersichtlich eine gesonderte Regelung dar. Ansonsten
wäre nicht ersichtlich, warum die Möblierung und die Ausstattung nicht in einer Bestimmung,
sondern in getrennten Bestimmungen geregelt worden ist. Die Beklagten haben die Bestimmung
in § 6 Abs. 2 offenbar auch so verstanden, dass der Mietzins die Ausstattung nicht abgelten sollte.
Denn eine anderweitige Grundlage dafür, dass die S ^ ^ ^ K G die Kosten für die Ausstattung
zu tragen hat, gibt es nicht. Es ist auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dieser Ausstattung um
andere Anschaffungsgegenstände gehandelt hat.
Danach kann auch offen bleiben, ob die gesetzliche Umsatzsteuer ebenfalls hinzuzurechnen oder
ob die S ^ f l H m K G vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Auf eine von der Beklagten und der Streithelferin behauptete Aufteilung der Mietkosten auf die
S u ^ B U l KG und die I f H ^ G kommt es nicht an. Der Zustimmungsvorbehalt knüpft allein an
den Abschluss eines Mietvertrages mit Kosten von zusammen mehr als 75.000 € p. a. an.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagten den Mietvertrag auch zugleich für die I 0 M I
KG hätten schließen können. Maßgebend ist allein der tatsächlich geschlossene Mietvertrag. Es
war deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der Abschluss eines Mietvertrages mit der
S ^ M B ^ K G und der I W < G als gemeinsame Mieter ebenfalls der Zustimmung aller
Kommanditisten bedurft hätte.
Der Mietvertrag über die Räume in der f B B B H H B w a r bei Abschluss in keinem Geschäftsplan
berücksichtigt. Der Vereinbarung vom 18.11.2009 lag eine Geschäftsplanung zu Grunde, wonach
die Kosten für das Jahr 2010 in Höhe von 1.161 T€ vorgesehen waren. Da die Anmietung von
Räumen in d e r ^ M M M B j n der Veieinbarung nicht geregelt ist und sich dort auch keinerlei
Anhaltspunkte für eine Anmietung finden, ist davon auszugehen, dass die hierfür entstehenden
Mietkosten in dem Budget für die Miete 2010 nicht enthalten waren. Im Geschäftsplan für 2011
waren diese Mietkosten auch nicht ausgewieser,. Denn in der Erläuterung von November 2010
wird die Erhöhung der Kosten für „Miete und sonstige Raumkosten" damit begründet, dass es
aufgrund von verschiedenen Anforderungen einen leicht erhöhten Flächenbedarf gegeben habe
und darüber hinaus eine Anpassung an die aktuell zu erwartenden Mietkosten in Berlin angesetzt
worden sei.
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Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben eine Zustimmung der Kommanditisten zum Abschluss des
Mietvertrages nicht eingeholt.
Die Beklagte zu 1. war zwar nicht bei Abschluss des Mietvertrages für die S f l B l KG tätig
geworden. Ihr pflichtwidriges Verhalten liegt in einem kollusiven Zusammenwirken mit den
Beklagten zu 2. und zu 3.. Ihr war der Zustimmungsvorbehalt bekannt. Sie durfte deshalb den
Mietvertrag auch nicht für die BGB-Gesellschaft abschließen. Vielmehr musste sie als
Geschäftsführerin der Vd0QPHHfeGmbH die Beklagten zu 2. und zu 3. anweisen, vor dem
Abschluss des Mietvertrages die Zustimmung der Klägerin einzuholen.
Die Pflichtwidrigkeit entfiel nicht nachträglich durch eine Billigung der Kosten im Geschäftsplan
2011. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin vor Zustimmung zum Geschäftsplan der Inhalt
des Mietvertrages bekannt gemacht worden wäre. Das war nicht der Fall. Zudem ist die Erhöhung
der Mietkosten mit einem leicht erhöhten Flächenbedarf und einer Anpassung an die zu
erwartenden Mietkosten in Berlin begründet worden. Von einem zusätzlichen Mietvertrag war da
nicht die Rede.
Die Beklagten haben der S#B>B|Pden durch ihre Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden zu
ersetzen. Dies sind die Mietkosten bis zum 31.12.2011.
Des Weiteren sind die Anschaffungskosten für die Einrichtungsgegenstände zu ersetzen. Denn
ohne den Abschluss des Mietvertrages hätte kein Anlass für die Anschaffung bestanden.
Die Schadensberechnung ist im Wege der so genannten Differenzhypothese vorzunehmen. Zu
vergleichen ist der Zustand mit und ohne Pflichtverletzung. Hier sind in die Differenzberechnung
nicht die geldwerten Vorteile einzubeziehen, die der S ^ H H ^ K G durch den Mietvertrag
zugeflossen sind. Auf den tatsächlich für ihre Gegenleistung erhaltenen Wert kommt es nicht an.
Bei Kompetenzüberschreitung des Geschäftsführers und im Falle des durch den Geschäftsführer
verletzten Zustimmungsvorbehalts hat er die von der Gesellschaft zur Vertragserfüllung
aufgebrachten Mittel zu ersetzen, ohne dass der an die Gesellschaft gelangte Gegenwert davon
abzuziehen wäre. Die Differenzhypothese ist insoweit unter dem wertenden Gesichtspunkt zu
korrigieren, dass es dem Zweck der Organhaftung widerstreben würde, der Gesellschaft ein von
dem Geschäftsführer pflichtwidrig eingegangenes Geschäft aufzudrängen (KG GmbHR 2005,
477; OLG München NZG 2000, 741; Ulmer/Paefgen, GmbHG, § 43 Rn 94). Dies entspricht hier
auch dem Sinn des Zustimmungsvorbehalts. Denn nach der Gesellschaftervereinbarung sollten
die Kosten des Verlages nachhaltig reduziert werden. Um dies zu gewährleisten, sollten die in § 1
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Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der SfBMHPKG der Kontrolle und der Zustimmung der
Kommanditisten vorbehalten bleiben. Dem Zweck einer Kostenreduzierung würde es geradezu
entgegenlaufen, wenn sich die S ^ | H g ( G den Gegenwert anrechnen lassen müsste.
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die I ^ B K G der S f | g | K G einen Teil der Kosten
erstattet hat.
bb) Die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände in Höhe von insgesamt 170.286,40 € bedurfte
gemäß § 1 Abs. 4 h) des Gesellschaftsvertrages der S f l l ^ B I KG der Zustimmung aller
Kommanditisten.
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 4 h) bedürfen Investitionen, die Anschaffungskosten
von mehr als 100.000,00 € im Einzelfall erfordern, der Zustimmung. Eine Investition in diesem
Sinne ist die Ausstattung der Mieträume. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, ob sich die
Anschaffungskosten „im Einzelfall" auf einen einzelnen Anschaffungsgegenstand beziehen.
Dagegen spricht, dass nicht ersichtlich ist, warum es auf den Wert jedes einzelnen Gegenstandes
ankommen soll, wenn von vornherein feststand, dass mehrere Einrichtungsgegenstände benötigt
wurden, um die Räume vollständig auszustatten. Nach dem Sinn und Zweck des
Zustimmungsvorbehalts kann es nur auf die Investition ankommen. Investitionen von mehr als
100.000 € sollen nicht ohne die Zustimmung der Kommanditisten vorgenommen werden. Hätte es
auf den einzelnen Gegenstandes ankommen sollen, könnte die Geschäftsführung ohne
Zustimmung der Kommanditisten erheblich höhere Investitionen vornehmen, solange nur die
Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand den Betrag von 100.000 € nicht überschreiten.
Dass dies nicht gewollt war, ergibt sich aus der Zielsetzung der Gesellschaftervereinbarung,
Kosten nachhaltig zu reduzieren.
Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Anschaffung der
Einrichtungsgegenstände für die Mieträume auf einer einheitlichen Entscheidung beruhte. Denn,
wie oben ausgeführt, sollte die S^f lPHPKG gemäß § 6 Abs. 2 des Mietvertrages die Mieträume
mit der in einer Anlage aufgelisteten Ausstattung erhalten.
Der der S ^ W I f c K G durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten entstandene Schaden besteht in
Höhe der Anschaffungskosten.
cc) Die Beklagten sind nicht zum Ersatz der Veranstaltungs- und Bewirtungskosten verpflichtet.
Die Durchführung von Veranstaltungen war nach dem Katalog in § 1 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages nicht zustimmungspflirhtig. Es kann auch nicht davon ausgegangen
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werden, dass diese Kosten ohne den Abschluss des Mietvertrages nicht entstanden wären. Denn
es ist nicht ersichtlich, dass der Verlag bzw. die S ^ H ^ B KG diese Veranstaltungen nicht auch
an einem anderen Ort hätte vornehmen können.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 2 709 ZPO.
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