lbo brabu 001-184 - baurecht-im-bild.de · pdf file– 22 – 2 höhe im sinne des...
Post on 06-Mar-2018
224 Views
Preview:
TRANSCRIPT
– 22 –
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fuß-bodenoberkante des höchstgelegenen Geschos-ses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4Wird ein Nebengebäude an Ge-bäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Neben-gebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buch-stabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.
Zu § 2 (3) Nr. 3Gebäudeklasse 3
Zu § 2 (3) Nr. 4Gebäudeklasse 4
Zu § 2 (3) Nr. 5Gebäudeklasse 5
Fußbodenoberkante Fertigboden
Zu § 2 (3)Fußbodenoberkante
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 3Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Ge-bäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 4Die Regelung zur Gebäudeklasse 4 fängt alle Gebäude mit bis zu 13 m Höhe auf, ungeachtet von der Anzahl der Nutzungseinheiten. Die Größe der Nutzungseinheiten ist beschränkt.
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 S. 2 von mehr als 22 m) sind Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 und deren Bau und Betrieb wird in der Brandenburgischen Hochhausrichtli-nie (BbgHHR) geregelt.
Zu § 2 (3) Nr. 5Selbstständige unterirdische Gebäude werden von der Gebäudeklasse 5 erfasst.
Zu § 2 Abs. 3 S. 2 und 3Entscheidend ist allein die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die Regelungen über Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahr-zeuge der Feuerwehr (§ 5) und an die Rettungs-wege (§§ 33 ff.) bleiben davon unberührt.
– 32 –
§ 6 (2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Was-serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf an-dere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf die-sen Grundstücken erforderlichen Abstands-flächen nicht angerechnet werden.
öffentliche Verkehrsfläche
öffentliche Wasserfläche
öffentlicheGrünfläche
Grundstück
Zu § 6 (2)Abstandsflächen zu allen Seiten
Zu § 6 (2)Unzulässige Nutzung bei einer durch Baulast gesicherten Abstandsfläche auf einem Nachbargrundstück
Zu § 6 Abs. 2Wichtige Änderung 2016Die Regelung zu Bagatellabstandsflächen ent-fällt ersatzlos. Entsprechend wurde die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,4 H abgesenkt; siehe § 6 Abs. 5.Allgemein gilt, dass die Abstandsflächen von al-len Seiten eines Gebäudes zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen freigehalten werden müs-sen. Durch den Bezug zu § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 wird dies ebenfalls für Brandschutz-abstände postuliert.Abstandsflächen dürfen ausnahmsweise auf Nachbargrundstücken liegen, wenn z. B. durch eine Baulast öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dieser bezeichneten Fläche kein Ge-bäude errichtet wird oder dort Abstandsflächen liegen.
§ 6 (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht über-decken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzo-genen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.
Zu § 6 (3)Nachbarschutz, Rücksicht nehmen
Zu § 6 (3)Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
Zu § 6 Abs. 3Regelung und Ziele der Abstandsflächen sind der Nachbarschutz (Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke und -gebäude), Wohnfrie-den und sozialer Abstand. Der bauliche Brand-schutz ist davon unabhängig immer sicherzu-stellen (§§ 26 ff.). Die Vorschrift gibt dem Nachbar kein Recht auf „ungestörte Aussicht“; dieses kann auch aus anderen Regelungen nicht abgeleitet werden. Das Überdeckungsverbot gilt nicht vor Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen. Hierdurch wer-den beispielsweise Eckgrundstücke abstands-rechtlich bebaubar.
Abstandsflächen– 35 –
Abstandsflächen/Abstände
H WH
Wan
d
H F2 H F1
H W
H F2
H F1
HW
and
HFi
rst 1
HFi
rst 2
Zu § 6 (4)Dachfläche traufseitig
Zu § 6 (4)Wandfläche traufseitig; die Dachflächen traufseitig werden nicht berücksichtigt.
Zu § 6 (4)Verschneidung der Mindest-Abstandsfläche von 3,0 m mit dem Abbild der Wand
Zu § 6 (4)Dachaufbauten
Zu § 6 (4)Wandfläche giebelseitig
– 36 –
Zu § 6 (4)Abstandsflächen für Wandteile unterschiedlicher Höhen; geneigtes Gelände
H1H2
H1H2
H3
H2
H1
H2
H3
H1
H1
H2H3H1
Zu § 6 (4)Abstandsflächen bei unregelmäßigem Dach; Pultdach
H1
Nachbar
H2
H2
H1
Gre
nze
Zu § 6 (4)Die genehmigte veränderte Geländeoberfläche setzt den Bezug für Abstandsflächen, die nicht Richtung Nachbargrenze zeigen.
Zu § 6 (4)Das vorhandene Gelände gilt auch bei Geländeveränderung; bei festgesetzter Geländeoberfläche gilt die festgesetzte Geländeoberfläche.
§ 6 (5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industrie-gebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindes-tens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäu-den der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer örtli-chen Bauvorschrift nach § 87 Außenwände zu-gelassen oder vorgeschrieben, vor denen Ab-standsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschrif-ten an.
Zu § 6 (5)Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt mindestens 3,0 m.
0,4 · H
> 22,0
Zu § 6 (5)Abstandsflächen allgemein
Zu § 6 Abs. 5Wichtige Änderung 2016● Die allgemeine Tiefe der Abstandsflächen
wurde verringert und beträgt nunmehr 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m.
● Die Tiefe der Abstandsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten wurde verringert und beträgt nunmehr 0,2 H, mindestens jedoch 3,0 m.
● Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 Geschossen genügt eine Tiefe von 3,0 m. Der neu eingeführte Begriff Gebäude statt Wohngebäude umfasst nun-mehr hier auch andere Nutzungen als nur Wohnnutzungen.
● Die Regelung vor Außenwänden ohne Fenster ist aufgehoben worden.
Abstandsflächen– 37 –
Abstandsflächen/Abstände
Zu § 6 (5)Abstandsflächen in Gewerbe- und Industrie-gebieten
0,2 · H
> 22,0
Zu § 6 (5)Abstandsflächen bei Gebäudeklasse 1 und 2
Die Regelung des Abs. 5 dient insbesondere der Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tages-licht im fensternahen Bereich und ist lediglich ein sicherheitsrechtliches Minimum. Weiterge-hende Vorgaben aus Bebauungsplänen haben Vorrang vor den bauordnungsrechtlichen Ab-standsflächenregelungen. Hierzu gilt auch die örtliche Bauvorschrift; siehe § 87 Abs. 2. Hin-weise zu Planung und Anforderungen liefert DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“. Rechte des Nachbarn hinsichtlich Fenster- und Lichtrecht werden durch §§ 20 bis 22 des Brandenbur-gischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) gesi-chert.
§ 6 (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. Wintergärten mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in An-spruch nehmen,
b) über nicht mehr als zwei Geschosse rei-chen und nicht mehr als 3 Meter vortreten,
c) mindestens 2 Meter von der gegenüber-liegenden Nachbargrenze entfernt blei-ben,
3. Balkone mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in An-spruch nehmen,
b) nicht mehr als 2 Meter vortreten,
c) mindestens 2 Meter von der gegenüber-liegenden Nachbargrenze entfernt blei-ben,
≤ 1,5
≥ 2,0
Nac
hbar
Zu § 6 (6)Gesimse, Dachüberstände und sonstige Vorbauten
Zu § 6 (6)Wintergärten
Zu § 6 Abs. 6Wichtige Änderung 2016Der Abs. 6 privilegiert untergeordnete Bauteile bei der Einbeziehung in die Abstandsflächen. Privilegiert sind im Einzelnen:● Gesimse und Dachüberstände,● Wintergärten,● Balkone,● sonstige Vorbauten,● Seitenwände von Vorbauten und Dachauf-
bauten, wenn das Gebäude an der Grund-stücksgrenze liegt.
Die Breite von Wintergärten, Balkonen und sons-tigen Vorbauten wird kumulativ für die jeweilige Außenwand ermittelt.
Abstandsflächen– 41 –
Abstandsflächen/Abstände
> 22,0
Zu § 6 (8)Mittlere Wandhöhe, Gebäudelänge mit Dachüberständen
A3≤ 9,0
A2≤ 9,0
A2
A1
Rampe überdacht
Ga
GebäudeH = ≤ 3,0
∑ A ≤ 15,0, jedoch ≤ 9,0je Grundstücksgrenze
Zu § 6 (8)Grenzbebauung
Zu § 6 (8)Eine Grundstücksgrenze aus Sicht des Baugrundstücks
Zu § 6 (8)Geschlossene Einfriedungen
top related