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Leitfaden zur Durchführung interner
Auditbegehungen
Anlage zu UHB Kap. 7.1 Internes Audit
Rev. Stand: 5.0 Erstellt am: 20.10.2010 Ackermann/Ziegler/Hoyer/ Wanke
Zuletzt geändert: 17.03.2011 Ackermann
Geprüft KEnUm: Wanke, 18.03.2011
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Inhaltsverzeichnis:
Themenkomplex Energie ........................................................................................ 2
Themenkomplex Wasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ..................... 3
Themenkomplex Abfall ............................................................................................ 5
Themenkomplex Gefahrguttransport ....................................................................... 6
Themenkomplex Arbeitssicherheit und Umgang mit Chemikalien im Labor ............ 7
Themenkomplex Prüfungen von Maschinen, Geräten und Anlagen ..................... 17
Themenkomplex Notfallvorsorge ........................................................................... 20
Anmerkung zum Gebrauch des Leitfadens:
Der vorliegende Leitfaden dient als Referenzwerk für Auditor/innen bei Umwelt- und Ar-
beitsschutzbegehungen in den Liegenschaften der Freien Universität Berlin. Die Check-
punkte wurden aus einschlägigen Regelwerken, wie beispielsweise der Laborordnung
der Berufsgenossenschaft Chemie (BGI/GUV-I 850), sowie dem Erfahrungsschatz der
Mitarbeiter/innen des Arbeitsbereich Energie und Umwelt und der Dienststelle Arbeitssi-
cherheit zusammengestellt. Natürlich kann bei jeder Begehung nur ein Bruchteil der
zahlreichen im Leitfaden genannten Aspekte behandelt werden. Entsprechend soll die-
ses Referenzwerk vielmehr dazu dienen, die Auditor/innen für die Herausforderungen
des Umwelt- und Arbeitsschutzes zu sensibilisieren und sie in diesen Bereichen weiter-
zubilden. Nicht zuletzt sollte bei einer Begehung auch immer der „gesunde Menschen-
verstand“ heran gezogen werden, denn jedes noch so detaillierte Regelwerk vermag
nicht alle Situationen abzubilden, denen Auditor/innen vor Ort begegnen können.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen, besonders bezüglich der Praktikabilität und An-
wendbarkeit des Leitfadens oder Vorschläge für weitere Checkpunkte haben, wenden
Sie sich gerne an die Mitarbeiter/innen des Arbeitsbereich Energie und Umwelt und der
Dienststelle Arbeitssicherheit.
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Themenkomplex Energie
1. Darauf achten, ob Fenster erkenn-
bar über längere Zeit auf Kippstel-
lung stehen und ggf. auf das Prin-
zip des Stoßlüftens hinweisen.
Durch gekippte Fenster wird ein effizienter
Austausch der Raumluft nicht gewährleistet. Im
Gegenteil kühlen die Wände im Fensterbereich
aus und begünstigen so die Entstehung von
Schimmel. Stattdessen besser mehrere Minu-
ten bei voll geöffnetem Fenster Stoßlüften und
dabei die Heizung herunterdrehen.
FB
2. Prüfen, ob Thermostatventile in Seminarräumen und Hörsälen
auf Stufe 3 begrenzt sind.
Durch eine hochstufige Einstellung am Thermostatventil wird lediglich die Endtempera-
tur im Raum erhöht. Stufe 3 entspricht einer Raumtemperatur von ca. 20/21°C und soll-
te deshalb die Regeleinstellung in einem Seminarraum bzw. Hörsaal sein. Um eine un-
nötige Höherstellung der Thermostatventile zu vermeiden, sollten die Thermostatventile
in Versammlungsräumen durch Sperrstifte entsprechend begrenzt sein.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des Betriebsbereichs)
3. Prüfen, ob die Thermostatventile
an den Heizkörpern von Verkehrs-
flächen auf Stufe 2 stehen.
In Verkehrsflächen, die nicht zum längeren
Aufenthalt bestimmt sind und wo sich also kei-
ne viel genutzten Sitzecken befinden, ist ein
Temperaturniveau von 16-18°C ausreichend,
was mit Stufe 2 bzw. 2,5 am Thermostatventil
in der Regel erreicht werden kann. Bitte auf die
Arretierung der Thermostatventile achten.
FB
4. Darauf achten, dass Verkehrs-
flächen, aber auch andere öf-
fentlich zugängliche Flächen
tagsüber nicht unnötig künstlich
beleuchtet werden.
In Bereichen, wo durch Fenster oder Luken
eine gute Lichtqualität sichergestellt ist, soll-
te auf künstliche Beleuchtung verzichtet
werden. Dies sollte auch regelungs- bzw.
schalttechnisch möglich sein.
FB
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5. Bei Wärmeschränken die Praxis
der Nutzung im Hinblick auf
energieeffizienten Betrieb im
Gespräch mit den Nutzern hin-
terfragen.
Wärmeschränke sollten aus Gründen der
Energieersparnis stets optimal ausgenutzt
(d.h. befüllt) werden und nur auf der min-
destens nötigen Temperatur betrieben wer-
den.
FB
6. Lüftungsanlagen (z.B. Abzüge)
schaltbar und von der Bedie-
nung eindeutig zuordenbar?
Die Bereitstellung einer Lüftung verbraucht
nicht nur thermische sondern auch elektri-
sche Energie (Ventilatoren). Es ist daher
sinnvoll, Lüftungsanlagen nur dann zu be-
treiben, wenn diese benötigt werden. Dies
kann nur gewährleistet werden, wenn Lüf-
tungsanlagen individuell schaltbar sind.
FB, ggf. in Absprache mit III C
7. Getrennte Absaugung von Abzügen und Chemikalienschränken?
Nach Möglichkeit sollten Abzüge und Chemikalienschränke über getrennte Lüftungs-
kanäle abgesaugt werden. Nicht benutzte Abzüge sollten, wenn dem keine Sicher-
heitsbedenken widersprechen, aus Gründen der Energieersparnis abgeschaltet wer-
den.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des Betriebsbereichs)
Themenkomplex Wasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
8. Liegt bei Abwasserbehandlungsanlagen das Betriebstage-
buch vor und sind die Inhalte aktuell und vollständig?
Betriebstagebücher sind nach dem entwickelten FU-Muster und entsprechend
den vorliegenden Genehmigungen einheitlich zu führen und stets vor Ort an der
jeweiligen Anlage griffbereit zu halten.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des Betriebsbereichs)
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9. Wasserspararmaturen in Sani-
tärbereichen vorhanden?
Durch den Einsatz von Sparperlatoren oder
Intervallschaltungen kann der Wasserver-
brauch in Sanitäranlagen deutlich verringert
werden.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des
Betriebsbereichs)
10. Darauf achten, ob in Laboren
noch Durchflusskühler (Nutzung
von Trinkwasser zu Kühlzwe-
cken im einmaligen Durchlauf)
im Einsatz sind.
Wenn möglich, sollten Durchflusskühler
durch Umlaufkühlungen ersetzt werden.
Dies führt in der Regel bei einem leichten
Anstieg des Stromverbrauchs zu signifikan-
ten Einsparungen des Wasserverbrauchs.
FB, ggf. in Absprache mit III 4
11. Grenze für Prüfpflichten von
Chemikalienlagern unterschrit-
ten und Betriebsanweisung
nach VAwS vorhanden?
Ab einer Gesamtlagermenge von 1000 l
bzw. kg sind Chemikalienlager prüfpflichtig
nach VAwS. Um Prüfpflichten zu vermeiden
sollte die Lagermenge möglichst auf unter
1.000 l beschränkt sein. Eine Betriebsan-
weisung nach VAwS muss vor Ort aushän-
gen.
FB
12. Sind Lager und Abfüllbereiche
von wassergefährdenden Stof-
fen mit Auffangwannen ausge-
stattet?
Auffangwannen stellen sicher, dass was-
sergefährdende Chemikalien im Leckagefall
nicht in die Umwelt oder ins Abwasser ge-
langen können.
FB
13. Auffangwannen bei der Lage-
rung von Chemikalien in Abzü-
gen mit Abflüssen vorhanden?
Auffangwannen stellen sicher, dass was-
sergefährdende Chemikalien im Leckagefall
nicht ins Abwasser gelangen können.
FB
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14. Sind bei Pumpen mit internen Ölkreisläufen Auffangwannen vor-
handen?
Auffangwannen stellen sicher, dass wassergefährdendes Pumpenöl im Leckagefall
nicht in die Umwelt oder ins Abwasser gelangen kann.
FB
15. Sind Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Vakuum-
pumpen) so platziert, dass Leckagen leicht erkennbar sind?
Gemäß VAwS müssen austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig
erkannt (…) werden können. Es wird daher empfohlen, Pumpen nicht in Schränken
aufzubewahren.
FB
16. Sind bei Umfüllvorgängen aus großen Behältnissen geeignete
Hilfseinrichtungen vorhanden?
Zum Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behäl-
tern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen (vgl. BGI 850-0, 4.10.1, S. 26). Außer-
dem müssen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung sowie eine entsprechende
Betriebsanweisung vorhanden sein.
FB
Themenkomplex Abfall
17. Ordnungsgemäßer Umgang mit
(Chemikalien-) Abfällen?
Chemikalienabfälle, ebenso wie verunrei-
nigte Behältnisse oder Betriebsmittel, müs-
sen sachgerecht entsorgt werden (vgl. BGI
850-0, 4.16, S. 31 ff.).
FB
18. Werden Laborgläser ordnungs-
gemäß getrennt von normalem
Behälterglas gesammelt?
Glasabfälle müssen nach Labor- und Nor-
malglas getrennt gesammelt werden. Ins-
besondere bei der Sammlung zerbrochener
Glasgeräte sind Verletzungsgefahren durch
organisatorische und technische Maßnah-
men so weit wie möglich zu reduzieren.
FB
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19. Funktioniert die allgemeine Ab-
falltrennung in Büros, Fluren,
Hörsälen und Seminarräumen?
Sind die Trennbehälter nach Art,
Anzahl und Aufstellort ange-
messen?
Für eine ordnungsgemäße Abfalltrennung
entsprechend des Abfalltrennkonzepts der
FU werden bei Bedarf durch den Arbeitsbe-
reich Energie und Umwelt (III 4) Abfall-
trennbehälter in ausreichender Menge zur
Verfügung gestellt.
FB, ggf. in Absprache mit III 4
Themenkomplex Gefahrguttransport
20. Werden Chemikalien, infektiöses
Material, radioaktive, giftige oder
umweltgefährdende Stoffe,
(Druck-) Gase oder Versandstü-
cke mit gefährlichen Eigenschaf-
ten mit Verkehrsmitteln (Kfz, Ei-
senbahn, Schiff oder Flugzeug)
versendet oder selbst transpor-
tiert, so dass der Transport un-
ter das Gefahrgutbeförderungs-
gesetz fallen könnte?
Für Rückfragen steht die Gefahrgutbeauf-
tragte der FU, Frau Marion Schoele im FB
Physik (Tel. 56091) zur Verfügung.
FB, ggf. mit Gefahrgutbeauftragter
21. Erfolgt Versand von Abfällen
oder „leeren“ Behältnissen mit
gefährlichen Eigenschaften ne-
ben den durch III 4 organisierten
Sonderentsorgungen?
Für die Entsorgung der Chemikalienabfälle
ist der Gefahrguttransport in der Regel
durch den Entsorger organisiert. Gibt es
davon Ausnahmen, für die die FU als
Versender von Gefahrgut verantwortlich
ist?
FB
22. Wie läuft der Transport von tief-
kaltem Stickstoff von der Ent-
nahmestelle und von flüssigem
Helium von der Physik zum
Institut ab?
Wird einer der unter Nr. 20 genannten Ver-
kehrsträger genutzt, ist ggf. das Gefahrgut-
beförderungsgesetz zu beachten.
FB
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Themenkomplex Arbeitssicherheit und Umgang mit Chemikalien im Labor
23. Gefährdungsbeurteilungen für
jeden Arbeitsplatz (ggf. zusam-
mengefasst für gleichartige Ar-
beitsplätze) und in jeder Arbeits-
gruppe vorhanden und aktuell?
Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen ist im § 7 GefStoffV in
Verbindung mit § 5 ArbSchG und der TRGS
400 geregelt (Quelle: "Sicheres Arbeiten in
Laboratorien", BG Chemie, 3.1 ff.).
FB, ggf. in Absprache mit DAS
24. Explosionsschutzdokument
(z.B. für Lager mit Abfüllung
brennbarer Flüssigkeiten) not-
wendig und wenn ja, vorhanden
und aktuell?
Wenn die Entstehung einer gefährlichen
explosionsfähigen Atmosphäre in einer An-
lage nicht sicher ausgeschlossen werden
kann, ist in Ergänzung der Gefährdungsbe-
urteilung ein Explosionsschutzdokument zu
erstellen und aktuell zu halten.
FB, ggf. in Absprache mit DAS
25. Kontrolle des Laborordners in jeder Arbeitsgruppe
Ein Laborordner sollte alle weiteren relevanten Unterlagen, wie beispielsweise Gefahr-
stoffverzeichnisse, Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen etc. enthalten. Da-
bei ist insbesondere zu vermerken, wer für die jeweilige Liste bzw. den zugeordneten
Aufgabenbereich zuständig ist. Es wird empfohlen ein System zur regelmäßigen Aktua-
lisierung des Laborordners einzurichten.
FB
26. Sind die notwendigen Unterweisungen für alle Mitarbeiter
durchgeführt, durch Unterschriften der Teilnehmer dokumentiert
und aktuell?
Mitarbeiter/innen sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemes-
senen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wie vor dem erstmaligen
Verwenden von Gefahrstoffen, Einrichtungen und Arbeitsmitteln zu unterweisen (Quel-
le: BGI 850-0, 4.2, S. 13). Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren.
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27. Wird Fremdfirmenpersonal vor
Arbeitsaufnahme in Gefahrenbe-
reichen unterwiesen?
In Gefahrenbereichen darf nur fachkundiges
oder unterwiesenes Personal Zugang ha-
ben. Reparatur- und Reinigungspersonal
sind vor Tätigkeiten in entsprechenden Be-
reichen über die Gefahren und Schutzmaß-
nahmen zu unterweisen und in angemes-
sener Weise zu beaufsichtigen (BGI 850-0,
4.9.3, S. 26).
FB / III A / III C
28. Laborordnung vorhanden, aktu-
ell? Laborrichtlinie BGI 850 vor-
handen?
Laborordnungen sollten regelmäßig aktuali-
siert und an geltende Vorschriften ange-
passt werden. Die wichtigste Vorschrift ist
die Laborrichtlinie der Berufsgenossen-
schaften (BGI 850).
FB
29. Gefahrstoffverzeichnis (CLAKS) vorhanden und aktuell?
Über alle in einem Labor verwendeten Chemikalien, die als Gefahrstoffe eingestuft
sind, muss ein Verzeichnis geführt und stets griffbereit gehalten werden. Dieses sollte
folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffes, 2. Einstufung des Ge-
fahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, 3. Mengenbereiche des Ge-
fahrstoffes im Labor / in der Arbeitsgruppe, 4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Ge-
fahrstoff umgegangen wird.
FB
30. Chemikalienlagerverzeichnis vorhanden und aktuell?
Über die in einem Chemikalienlager gelagerten Chemikalien muss ein entsprechendes
Verzeichnis, das insbesondere die jeweiligen Mengen erfasst, geführt werden.
FB
31. Vollständigkeit und Aktualität
von Sicherheitsdatenblättern für
Chemikalien? Zugänglichkeit
über CLAKS?
Sicherheitsdatenblätter müssen für jede
Chemikalie vorhanden sein, entweder in
CLAKS eingestellt oder von den Lieferanten
mitgeliefert werden. Bei neuen Fassungen
ist zu prüfen, ob Änderungen an den Be-
triebsanweisungen erforderlich sind.
FB
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32. Betriebsanweisungen für einge-
setzte Chemikalien vorhanden,
vollständig und aktuell?
Für alle eingesetzten Chemikalien mit Ge-
fährdungspotential ist eine Betriebsanwei-
sung zu erstellen und verfügbar zu halten.
Dies wird auf Basis des Sicherheitsdaten-
blattes erstellt und enthält die Risikosätze,
die erforderlichen Schutzmaßnahmen (je-
weils mit den vorgeschriebenen Symbolen)
sowie die Anweisungen für Notfälle und
Erste Hilfe.
FB
33. Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen mit Gefährdungs-
potential vorhanden, vollständig und aktuell?
Für alle Geräte und Anlagen, die nicht ausschließlich von (wenigen) speziell eingewie-
senen Personen bedient werden, sollten Betriebsanweisungen gut sichtbar aushängen.
FB / III C ** (jeweils zuständiger Leiter des Betriebsbereichs)
34. Betriebsanweisungen für Zentrifugen vorhanden, vollständig
und aktuell?
Eine deutschsprachige Betriebsanleitung und eine EU-Konformitätserklärung müssen
vorliegen. Die Zentrifuge muss in die bestehende Gefährdungsbeurteilung aufgenom-
men werden. Die Zentrifuge muss u. a. standsicher auf einer geeigneten ebenen Flä-
che aufgestellt sein und ein Freiraum von mindestens 30 cm um die Zentrifuge herum
muss eingehalten werden (GUV-R 500 und Empfehlungen des Herstellers).
Eine Betriebsanweisung muss erstellt werden (Musterbetriebsanweisung auf der Inter-
netseite der Dienststelle Arbeitssicherheit: www.fu-berlin.de/das) und die Mitarbeiter
müssen unterwiesen werden.
Bei besonderen Gefahren müssen zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, z. B. bei
entzündlichen, leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Stoffen, infektiösen und
infektionsverdächtigen Stoffen (s. a. Herstellerangaben und Hygieneplan), radioaktiven
Stoffen (Festlegungen durch den Strahlenschutzbeauftragten).
FB (jeweils zuständiger Leiter des Labors bzw. der AG)
35. Sind Betriebsanweisungen für
alle Nutzer verständlich oder
fehlen fremdsprachige (z.B. eng-
lische) Versionen?
Betriebsanweisungen sind in einer für die
Mitarbeiter/innen verständlichen Sprache
und Form abzufassen (BGI 850-0, 4.1, S.
12). Dies ist vor allem bei einer großen An-
zahl internationaler Mitarbeiter/innen zu be-
rücksichtigen.
FB
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36. Sind alle erforderlichen Beauf-
tragten benannt und allen Mitar-
beiter/innen bekannt? Schulun-
gen dokumentiert?
Beauftragte (z.B. Strahlenschutz, Brand-
schutz, Ersthelfer/innen, etc.) müssen re-
gelmäßig Schulungen entsprechend ihres
Verwantwortungsbereiches besuchen. Die-
se Schulungen sind zu dokumentieren.
FB
37. Ist der allgemeine Ordnungszu-
stand im Labor zufriedenstel-
lend?
Ordnung im Labor vermeidet bzw. reduziert
Gefährdungen (vgl. BGI 850-0, 4.3.1, S.
14). Gefahrstoffe müssen übersichtlich ge-
ordnet aufbewahrt werden.
FB
38. Sind bauliche Mängel vorhan-
den?
Bauliche Mängel, wie beispielsweise defek-
te Fliesen, kaputte Wände etc. sollten un-
verzüglich an die Technische Abteilung wei-
tergemeldet werden.
FB an III A * (jeweils zuständige/r Bau-
leiter/in)
39. Kontrollieren, ob Lebensmittel in Laboren anzutreffen sind?
In Laboren darf weder gegessen noch getrunken werden. Offene Nahrungsmittelgefä-
ße bzw. Besteck und Geschirr dürfen nicht in Laborräumen aufbewahrt werden.
FB
40. Gefährdungen durch Kabel- und
Leitungsführung von elektri-
schen Geräten vorhanden?
Elektrische Leitungen sind so zu verlegen,
dass sie zu keiner Gefährdung führen (BGI
850-0, 5.2.6.7, S. 78).
FB
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41. Gefahr der Überlastung der Sicherung durch Hintereinander-
schalten von Mehrfachsteckdosen?
Das Hintereinanderschalten von elektrischen Mehrfachsteckdosenleisten ist wegen des
möglichen Verlustes der elektrischen Sicherheit und einer Erhöhung der Brandgefahr
nicht zulässig (BGI 850-0, 5.2.5.7, S. 44).
FB
42. Haben die Labortüren ein Sicht-
fenster und öffnen sie nach au-
ßen?
Labortüren müssen in Fluchtrichtung öffnen
und ein Sichtfenster haben. Der Bestands-
schutz für Labore, die vor 1982 gebaut wur-
den, ist weggefallen (siehe Laborrichtlinie
BGI/GUV-I 850-0, 6.2.3).
III A * (jeweils zuständige/r Baulei-
ter/in)
43. Ist die Kennzeichnung auf den Labortüren richtig?
Auf Zugangstüren zu Labortüren, ist auf die jeweiligen möglichen Gefahren bzw. auch
die erforderliche persönliche Schutzausrüstung hinzuweisen. Bei einem Nutzungs-
wechsel eines Labors muss auch die Türkennzeichnung entsprechend angepasst wer-
den. Es wird empfohlen, dort außerdem verantwortliche Ansprechpartner mit Kontakt-
daten zu vermerken.
FB
44. Sind fest verlegte Medienleitun-
gen (Gase etc.) ordnungsgemäß
gekennzeichnet?
Fest verlegte Medienleitungen müssen ein-
deutig und dauerhaft gekennzeichnet sein
(vgl. BI 850-0, 6.5.1, S. 64).
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des
Betriebsbereichs)
45. Sind Verkehrswege und Bewegungsflächen in Arbeitsräumen
noch breit genug oder zugestellt?
Durchgangsbreiten, z.B. zwischen Schreibtischen, Labortischen oder Anlagen sollten
nicht weniger als 1 Meter betragen.
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46. Ist die Beleuchtung an den Arbeitsplätzen ausreichend?
Mangelhafte Sichtverhältnisse stellen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Risikoer-
höhung dar. Die Beleuchtung von Laborarbeitsplätzen muss so bemessen sein, dass
ein sicheres Arbeiten und ein rechtzeitiges Erkennen von Gefahren jederzeit möglich
ist (BGI 850-0, 4.20.2, S. 33).
III A * (jeweils zuständige/r Bauleiter/in)
47. Kühlschränke in Laboren stichprobenartig auf brennbare Flüs-
sigkeiten kontrollieren.
Kühlschränke, deren Innenraum nicht frei von Zündquellen ist, müssen mit dem Hin-
weis "Lagerung von brennbaren Gegenständen verboten" gekennzeichnet werden (vgl.
BGI 850-0, 5.2.9, S. 46 ff.). Außerdem dürfen keine Lebensmittel in Chemikalienkühl-
schränken gelagert werden.
FB
48. Sind die vorhandenen Stühle für Labore zulässig bzw. geeignet?
Stühle in Laboren müssen leicht zu reinigende Oberflächen haben. Stoffbezüge sind
aus hygienischen Gründen generell unzulässig.
FB
49. Tragen die Mitarbeiter geeignete
Kleidung und Schuhwerk?
In Laboren darf nur festes, geschlossenes
Schuhwerk getragen werden. Es wird emp-
fohlen, keine Kleidung aus reinem Synthe-
tikmaterial zu tragen, da dieses in der Regel
gefährliches Brenn- und Schmelzverhalten
aufweist. Kurze Röcke und Hosen sind
ebenfalls nicht zulässig.
FB
50. Ist angemessene persönliche
Schutzausrüstung für alle Mitar-
beiter/innen vorhanden?
Das Benutzen der gleichen persönlichen
Schutzausrüstung (z.B. Handschuhe) durch
mehrere Personen ist aus hygienischen
Gründen nicht zulässig. Werden Schutzbril-
len und Laborkittel getragen?
FB / III C ** (jeweils zuständiger Leiter
des Betriebsbereichs)
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51. Ausschließliche Verwendung von zugelassenen Chemikalien,
z.B. kein Blaugel als Trocknungsmittel?
Es dürfen nur für den jeweiligen Zweck zugelassene Chemikalien in Laboratorien ver-
wendet werden. Beispielsweise darf Kieselgel nicht mehr als Trocknungsmittel verwen-
det werden.
FB
52. Sind Chemikaliengebinde ord-
nungsgemäß gekennzeichnet?
Chemikaliengebinde müssen vorschrifts-
mäßig gekennzeichnet werden, um einen
ordnungsgemäßen Umgang und eine eben-
solche Entsorgung sicherzustellen.
FB
53. Werden Lebensmittelgefäße als Chemikaliengebinde eingesetzt?
Lebensmittelgefäße sind zur Lagerung von Chemikalien nicht geeignet. Zudem können
durch die Verwendung von Lebensmittelgefäßen als Chemikaliengebinde Dritte ge-
fährdet werden.
FB
54. Stoffkennzeichnung nach
GHS/CLP ("Regulation on classi-
fication, labelling and packaging
of substances and mixtures")
Ab dem 01.12.2010 müssen Stoffe nach
GHS/CLP gekennzeichnet werden. Inner-
halb der Übergangsfrist darf eine Kenn-
zeichnung auf dem Etikett nur nach altem
oder neuem Recht erfolgen (weitere Infor-
mationen z.B. unter www.baua.de).
FB
55. Lagerung von Gefahrstoffen in
Abzügen
In Abzügen dürfen nur Bedarfsmengen von
Chemikalien vorgehalten werden. Eine ord-
nungsgemäße Lagerung erfolgt in für die
jeweilige Chemikalie vorgesehen Chemika-
lienschränken.
FB
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56. Werden Chemikalien jeweils fachgerecht in entsprechenden
Spezialschränken gelagert?
Gifte müssen in abgeschlossenen (Gift)-Schränken gelagert werden, brennbare Flüs-
sigkeiten in entsprechenden Lagerschränken, usw.
FB
57. Sind Schränke für brennbare
Flüssigkeiten ordnungsgemäß
gekennzeichnet?
„Chemikalienschränke“ müssen Kenn-
zeichnungen enthalten, die dem Inhalt ent-
sprechen. Bei einer Neubestückung eines
Schrankes ist auch die Kennzeichnung ent-
sprechend anzupassen.
FB
58. Sind Chemikaliengefäße ordentlich und standsicher aufgestellt?
Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtun-
gen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnom-
men und abgestellt werden können (BGI 850-0, 4.9.2, S. 25).
FB
59. Nachfragen, ob der Chemikalienbestand einmal jährlich über-
prüft und nicht mehr benötigte Chemikalien ausgesondert und
zur Entsorgung angemeldet werden.
Alle im Labor vorgehaltenen Gefahrstoffe müssen mindestens einmal jährlich auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbar
gewordene Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen (BGI 850-0, 4.9.4, S. 26).
FB
60. Nachfrage, wie Transporte von Chemikalien im Gebäude und
"über den Hof" auf dem Gelände der FU erfolgen?
Nicht bruchsichere Behältnisse müssen beim Tragen am Behälterboden unterstützt
werden. In andere Räume dürfen solche Behältnisse nur mit Hilfsmitteln (z.B. in Ei-
mern) befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen (BGI 850-0,
4.10.3, S. 27).
FB
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61. Werden alle Gefahrstoffe in verschlossenen Behältnissen auf-
bewahrt?
Gefahrstoffe dürfen nur in dicht verschlossenen Gefäßen aufbewahrt werden. Eine Ab-
deckung mit z.B. Alufolie ist entsprechend nicht zulässig (vgl. LLO, 3.7.1, S. 28).
FB
62. Sind die am Arbeitsplatz vorgefundenen Chemikalienmengen
angemessen?
Im Labor dürfen Chemikalien nur in angemessen geringen Mengen vorrätig gehalten
werden (z.B. wöchentlicher Verbrauch). Größere Mengen sind in entsprechend ausge-
wiesenen Chemikalienlagern aufzubewahren (ansonsten vgl. BGI 850-0, 4.14.1, S. 30).
FB
63. Werden giftige und sehr giftige Stoffe unter Verschluss gehal-
ten?
Giftige Stoffe sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige oder
unterwiesene Personen Zugang haben. Reparatur- und Reinigungspersonal sind vor
Tätigkeiten in entsprechenden Bereichen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen
zu unterweisen und in angemessener Weise zu beaufsichtigen (BGI 850-0, 4.9.3, S.
26).
FB
64. Explosionsgefahr beim Betrieb von
Apparaturen? Sind Rotationsver-
dampfer gegen Implosion ge-
schützt?
Besteht beim Betrieb von Glasapparaturen die
Gefahr einer Stoff- oder Wärmeexplosion (bzw.
Implosion), müssen Maßnahmen gegen Split-
terflug, Spritzer und den Stoffaustritt getroffen
werden (vgl. BGI 850-0, 5.2.6.1, S. 42). Zur
Reduzierung der Gefahr bei einer Im- oder Ex-
plosion sind die Geräte vollständig einzuhau-
sen oder alle Glasteile mit Kunststoff zu um-
manteln (vgl. 5.2.17, S. 55 ff.).
FB
65. Darauf achten, wo und wie Heiß-
luftgebläse eingesetzt werden.
Heißluftgebläse dürfen nicht in der Nähe
brennbarer Flüssigkeiten oder Dämpfe be-
trieben werden (BGI 850-0, BGI, 5.2.18, S.
56).
FB
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66. Lagerung und Bereitstellung
von Druckgasflaschen
Wenn in begründeten Ausnahmefällen eine
Aufstellung von Druckgasflaschen in einem
entsprechenden Sicherheitsschrank nicht
möglich ist, muss die Druckgasflasche ge-
gen Umfallen gesichert werden.
FB
67. Gebindegröße von Druckgasfla-
schen angemessen?
Ist für Gase keine Zentrale Versorgung vor-
handen, sollte die kleinste mögliche Gebin-
degröße (max. 50-l-Druchgasflasche) be-
nutzt werden (Quelle: BGI 850-0 "Sicheres
Arbeiten in Laboratorien", 3.3.3, S. 9). Gifti-
ge und sehr giftige Gase sind nur in kleine-
ren Gebinden, vorzugsweise lecture bottles
zulässig.
FB
68. Ordnungsgemäße Aufstellung
von Druckgasflaschen?
Druckgasflaschen sind aus Brandschutz-
gründen grundsätzlich außerhalb der Labo-
ratorien sicher aufzustellen. Bei der Aufstel-
lung im Labor sind besondere Schutzmaß-
nahmen zu ergreifen, ansonsten müssen
Gasflaschen nach Arbeitsschluss an einen
sicheren Ort gebracht werden (vgl. 5.2.11,
S. 48 ff.).
FB
69. Ordnungsgemäßer Aufbau von Apparaturen in Laboren?
Apparaturen sind übersichtlich und mechanisch spannungsfrei aufzubauen (BGI 850-0,
5.2.1, S. 39 ff.). Improvisierte Aufbaukonstruktionen sind nicht zulässig.
FB
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70. Sind Gefährdungen durch Über-
kopflagerung von Chemikalien
oder schweren Geräten vorhan-
den?
Die Überkopflagerung von Chemikalien o-
der schweren Gegenständen stellt ein er-
hebliches Gefährdungspotential für Nut-
zer/innen und Dritte dar.
FB
71. Sind Schränke und Regale in ordnungsgemäßen Zustand?
Werden z.B. maximale Traglasten offensichtlich überschrit-
ten?
Regale und Schränke dürfen keine offensichtlichen Mängel, wie beispielsweise
eingeknickte Regalbretter oder hängende Türen, aufweisen.
FB
72. Darauf achten, ob z.B. durch Lagerung auf Sicherheits-
schränken (und Abzügen?) Zuluftöffnungen blockiert wer-
den.
Eine Lagerung von Gegenständen sollte generell vermieden werden. Insbe-
sondere ist bei abgesaugten Anlagen darauf zu achten, dass keine Zuluftöff-
nungen blockiert werden.
FB
73. Poröse Gasschläuche
Gasschläuche müssen regelmäßig überprüft werden, es besteht eine erhebli-
che Brandgefahr.
FB
Themenkomplex Prüfungen von Maschinen, Geräten und Anlagen
74. EU-Konformitätserklärung und
Bedienungsanleitung für neu
beschaffte Geräte
Alle neu beschafften Geräte müssen über
eine Konformitätsbescheinigung nach EU-
Recht verfügen. Zudem sollten Bedie-
nungsanleitungen stets griffbereit gehalten
werden.
FB
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75. Stichprobenkontrolle an Elektrogeräten auf die Geräteprüfung
nach BGV A3 und ggf. Nachfrage beim Nutzer, wann die letzte
Prüfung im Haus war.
Ortsveränderliche elektrische Geräte müssen regelmäßig auf ihre Sicherheit geprüft
werden. Im Zuständigkeitsbereich der FU existiert zu diesem Zwecke eine entspre-
chende Prüfgruppe der Technischen Abteilung.
III C 61
Wurden die ausgesonderten Geräte von den Nutzer/innen repariert oder entsorgt?
FB
76. Haben die Nutzer die Verfolgung
der wiederkehrenden sicher-
heits- und umweltrelevanten
Prüfungen im Griff?
Für jedes Labor sollte eine Liste der rele-
vanten Prüfungen von Geräten und Anlagen
vorliegen, die in der Verantwortung der Nut-
zer/innen (und nicht der Technischen Abtei-
lung) liegen. In dieser Liste sollten insbe-
sondere vorgenommene Prüfungen und
notwendige Prüfungsintervalle verzeichnet
werden.
FB
77. Kontrolle der Körper- und Au-
genduschen; Nutzung einheitli-
cher Plaketten
Körper- und Augenduschen müssen von
den jeweiligen Nutzer/innen monatlich auf
ihre Funktion überprüft werden. Dies ist zu
dokumentieren, am Besten durch die Ver-
wendung einheitlicher Plaketten.
FB
78. Prüfung von Leitern und Tritten
Leitern und Tritte müssen einmal jährlich
durch entsprechend geschulte Leiternbeauf-
tragte geprüft werden, um Unfallquellen
frühzeitig erkennen zu können.
FB
SV SK/bP FK zÜ
Laminar-Flow-Boxen
Sicherheitswerkbank
Klasse 2,
R 112, 216, 220
FB Sicherheitsprüfung
nach EN 12469
X jährlich EN 12469
Sicherheitswerkbank
Klasse 2
R 203 A
FB Sicherheitsprüfung
nach DIN 12980
X jährlich DIN 12980
Röntgendiffraktometer FB/
RA I 2
Sicherheitsprüfung X alle 5 Jahre,
nächste Prüfung:
5/2012
RöV, § 18 (1)
Sicherheitsventil,
Destillationsanlage,
R 113
FB Sicherheitsprüfung,
Durchführung durch
Hersteller
X alle 2 Jahre,
nächste Prüfung:
07/2009
s. Gefährdungs-
beurteilung
Sterilisator,
R 117
FB Sicherheitsprüfung X x innere Prüfung: 5 Jahre,
nächste Prüfung:
3/2010
Festigkeitsprüfung:
10 Jahre,
nächste Prüfung:
3/2009
BetrSichV § 15
Sterilisator,
Elektro-Dampferzeuger,
R 117
FB Sicherheitsprüfung X x innere Prüfung: 3 Jahre,
nächste Prüfung:
11/2009
Festigkeitsprüfung: 9 Jahre
nächste Prüfung:
8/2010
äußere Prüfung: jährlich
BetrSichV § 15
Zentrifugen:
R 305A, 209A
R 133, 216, 220, 315
FB nach Maßgabe des
Herstellers
Sicherheitsprüfung
X jährlich
Prüfung durchAnlagenbezeichnung Zuständig Prüfungsumfang
Prüfungsintervall
wiederkehrend
Rechtsgrundlage/
Regelwertk
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79. Auf Aktualität der Prüfplaketten von Feuerlöschern achten.
Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre von einer Fachfirma gewartet werden.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des Betriebsbereichs)
80. Darauf achten, ob die Sicher-
heitsschränke erkennbar geprüft
sind und ob ggf. Handlungsbe-
darf umgesetzt wurde.
Sicherheitsschränke müssen jährlich von
einer befähigten Person geprüft werden.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des
Betriebsbereichs)
81. Jährliche Prüfung von Abzügen erkennbar?
Abzüge müssen jährlich von einer befähigten Person geprüft werden.
III C ** (jeweils zuständiger Leiter des Betriebsbereichs)
82. Prüfung von Zentrifugen erkennbar?
Laborzentrifugen müssen jährlich im Betriebszustand durch eine befähigte Person
(Wartungsfirma) geprüft werden. Alle drei Jahre muss eine Prüfung im zerlegten Zu-
stand durchgeführt werden. Ausnahmen von diesen Prüffristen können gemacht wer-
den, wenn das Zentrifugiergut nicht explosionsfähig, entzündlich oder explosionsge-
fährlich und die kinetische Energie kleiner als 10.000 Nm oder die Nennleistung kleiner
als 500 W ist (Herstellerangaben). Ultrazentrifugen müssen jährlich im zerlegten Zu-
stand geprüft werden. Die Fristen für die Prüfungen im zerlegten Zustand (3 Jahre La-
borzentrifugen, 1 Jahr Ultrazentrifugen) können verlängert werden, wenn eine befähig-
te Person (Wartungsfirma) aufgrund der Überprüfungen festgestellt hat, dass ein siche-
rer Betrieb auch für einen längeren Prüfzeitraum gewährleistet ist. Ein Prüfbuch, in dem
die Ergebnisse der Prüfungen dokumentiert werden, ist am Betriebsort aufzubewahren.
FB (jeweils zuständiger Leiter des Labors bzw. der AG)
??????
83. Sicherheitseinrichtungen an Maschinen
Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht abgebaut wer-
den. Alte Maschinen müssen bewertet werden, ob
fehlende Sicherheitseinrichtungen nachzurüsten sind
oder ob sie außer Betrieb genommen werden müs-
sen.
jeweilige Nutzer/innen der Maschine ggf. in Ab-
sprache mit der DAS
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Themenkomplex Notfallvorsorge
84. Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen
An sicherheitstechnischen Einrichtungen dürfen keine Mängel vorhanden sein; außer-
dem dürfen diese nicht unwirksam gemacht werden (vgl. BGI 850-0, 4.3.4, S. 15 und
4.18, S. 32 ff.). Beispiele sind unzugängliche Feuerlöscher, blockierte Körper- und Au-
genduschen, defekte Volumenstromüberwachungen oder defekte elektrische Steckvor-
richtungen.
FB / III C
85. Kein Verkeilen bzw. Blockieren
von Brandschutz-, Fluchttüren
und Notausstiegen
Brandschutztüren sind aus Gründen der
Eindämmung von Bränden stets geschlos-
sen zu halten. Notausgänge dürfen nicht
durch Gegenstände blockiert werden.
FB
86. Auf Lagerung in und Blockieren
von Flucht- und Rettungswegen
achten
Gelagerte Gegenstände in notwendigen
Flucht- und Rettungsfluren können im
Ernstfall zu Stolperfallen werden und die Ef-
fektivität dieser Einrichtungen deutlich be-
einträchtigen.
FB
87. Kein Aufstellen brennbarer Ma-
terialien oder elektrischer Geräte
in Fluchtwegen
Selbst wenn ein Flur breit genug für die
Aufstellung eines Gerätes ist, ist diese aus
Brandschutzgründen nicht zulässig. Elektri-
sche Geräte oder beispielsweise Styropor
werden im Brandfall zu Quellen giftigen
Rauches, der Sicht- und Atembedingungen
drastisch verschlechtert.
FB
88. Sind Flucht- und Rettungspläne
vorhanden?
Sie müssen vorhanden sein, wenn Lage,
Ausdehnung und Art der Benutzung der Ar-
beitsstätte dies erfordern (§4 Abs. 4 Ar-
beitsstättenverordnung v. 20. Juli 2007).
III A * (jeweils zuständige/r Baulei-
ter/in)
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89. Sind Erste Hilfe Aushänge vorhanden?
Anleitungen zur Ersten Hilfe müssen entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an
geeigneten Stellen ausgehängt werden. Die Aushänge müssen mindestens Angaben
über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus ent-
halten (BGI 850-0, 4.7.1.2, S. 21).
FB
90. Sind noch Fluchtwegsbeschilde-
rungen in deutscher Sprache
vorhanden?
Alte Beschilderungen sind durch internatio-
nal verständliche Piktogramme zu ersetzen.
III A * (jeweils zuständige/r Baulei-
ter/in)
91. Sind angemessene Erste Hilfe
Einrichtungen vorhanden? Halt-
barkeitsdatum des Inhalts? Ver-
bandbuch vorhanden und aktu-
ell?
Es ist darauf zu achten, dass abgelaufene
Verbände, Medikamente und sonstige Ma-
terialien in Erste Hilfe Kästen regelmäßig
ersetzt werden (ansonsten vgl. BGI 850-0,
4.7.1.3, S. 21).
FB
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