lithium batterien……. …….die unendliche geschichte · _____risiken _____ beratung schulung...
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Lithium Batterien…….…….die unendliche Geschichte
Beratung Schulung Transportlösungen
1IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -
27.02.2020
____________ ______________
Beratung Schulung Transportlösungen
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27.02.2020
Wie alles begann……..
Philadelphia; Februar 2006
Quelle: jetphotos.net
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27.02.2020
Quelle: Feuerwehr Landeck
19.10.2017Teslabrand vor Tunneleinfahrt in Landeck/Österreich
September 2019Wohnungsbrand MünchenE Scooter in Wohnung
Quelle: BF München
03.11.2019ChemnitzBrennt E Scooter in KinderzimmerQuelle: Harry Haertel
____________ Risiken ______________
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▪ Kurzschlussgefahr tiefendladener Zellen/Batterien (zu geringe Elektrolytlösung kann die Energiezufuhr nicht mehr speichern → Zelle/Batterie erhitzt
▪ Mechanische Beschädigungen ( können zum inneren Kurzschluss führen)
▪ Thermal Runway ( das schlagartige Freisetzen der Energie in Form eines Brandes)
▪ Freisetzung beim Brand von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid, Flourwasserstoffen, Wasserstoff,…..
Gesamtzeit: ca. 2,2sek. / Temperaturmessung ergab 680°C
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009
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Nicht wiederaufladbare(Primäre)
UN 3090Lithium Metall Zellen/Batterien
UN 3091Lithium Metall Zellen/Batterien in Ausrüstungen/mit Ausrüstungen
Wiederaufladbare(Sekundäre)
UN 3480Lithium Ionen Zellen/Batterien
UN 3481Lithium Ionen Zellen/Batterien in Ausrüstungen/mit Ausrüstungen
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009
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Festlegung von Grenzwerten zum Transport in „vereinfachter Form“ (kleine Zellen und Batterien)
Zelle Batterie
Li Met. 1 Gramm 2 Gramm
Li Ionen 20Wh 100Wh
UN 3480
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009
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27.02.2020
Werden die Grenzwerte überschritten, ist die Sendung als „reines Gefahrgut“ zu befördern!
Ab einer Menge von 333kg ist der Transport Kennzeichnungspflichtig! Siehe hierzu:Tabelle 1.1.3.6.3 ADRBef.-Kat. 2
Quelle: USFG Bildarchiv
____________Klassifizierung LiBatt________________
Beratung Schulung Transportlösungen
Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009
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Werden die Grenzwerte überschritten, ist das gesamte Gefahrgutrecht anwendbar
Gefahrzettelmuster 9A seit 2019 auf allen Verkehrsträgern verbindlich!
______________Klassifizierung___________________
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UN 3480 ? UN 3481 ?
UN 3171?
_____________Definition Fahrzeug________________
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„Fahrzeuge“ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind…..Quelle: SV 388 ADR
_____________Definition Fahrzeug________________
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(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert….
Elektrofahrräder sind daher als UN 3481, Batteriebetriebene Geräte, definiert!
Straßenverkehrsgesetz (StVG)§ 1 Zulassung
_____________Elektromobilität ________________
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HV-Batterien zum Betrieb von E-Fahrzeugen
14083Wh
Quelle: USFG Bildarchiv
_____________Elektromobilität ________________
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HV-Batterien zum Betrieb von E-Fahrzeugen
Fahrzeug ist bei 2 Kisten schon Kennzeichnungspflichtig
Quelle: USFG Bildarchiv
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Klassifizierungskriterien von LiBatt seit 01.01.2019
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In jeder Gefahrgutvorschrift eigenes KlassifizierungskapitelAnforderungen auf allen Verkehrsträgern identisch
(ADR: 2.2.9.1.7)Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit
Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer
3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert
werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die
Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III
Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
e) Zellen und Batterien sind nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt…..
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Klassifizierungskriterien von LiBatt seit 01.01.2019
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Jeder Inverkehrbringer hat auf Verlangen den entsprechenden Test(report) auszuhändigen!
Weitergabe an Endkunde?
____________Klassifizierung LiBatt________________
Beratung Schulung Transportlösungen
Klassifizierungskriterien von LiBatt seit 01.01.2019
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____________Klassifizierung LiBatt________________
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Informationsweitergabe Endkunde
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Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni
2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte
Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.Quelle: Kap. 2.2.9.1.7, Abs. g) ADR
Achtung:
Das ADR hatte bisher in 1.6.1.47 eine Übergangsfrist bis 31.12.2019 für
die Prüfzusammenfassung eingeräumt!
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Muster einer Prüfzusammenfassung
____________Klassifizierung LiBatt________________
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Auszug aus Tabelle A – ADR 2019
______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens
1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.
b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien.
c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a), e), gegebenenfalls f), und g)
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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen
eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.
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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind,
müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der
Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.
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Wirksames Mittel…..
Quelle: USFG Bildarchiv
______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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e) Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
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Quelle: USFG Bildarchiv
______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein.
Diese Vorschrift gilt nicht für:
(i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und
(ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die
Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.
Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, muss das Kennzeichen für Lithiumbatterien entweder deutlich sichtbar sein oder auf
der Außenseite der Umverpackung wiederholt werden und die Umverpackung muss mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet
sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mm sein.
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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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g) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.
h) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.
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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______
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Abfertigungskennzeichen mit UN-Nummer sowie einer Telefonnummer des Versenders.
Quelle: USFG Bildarchiv
Angabe der UN-Nummer
Angabe einer Telefonnummer des Versenders
_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________
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Bei Überschreitung der festgelegten Grenzwerte nach SV 188, kann nur nach „vollem Gefahrgutrecht“ transportiert werden.
Unterscheidung wichtig, ob:
Zelle/Batterie alleine
UN 3480/UN 3090
Zelle/Batterie eingebaut im Gerät
UN 3481/UN 3091
Verpackung nach P 903
_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________
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Quelle: USFG Bildarchiv
_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________
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Bauartgeprüfte Verpackung
Gefahrzettelmuster 9A
UN NummerGgf. Versandbezeichnung
Quelle: USFG Bildarchiv
___________Markieren und Kennzeichnen__________
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Nach Auswahl des Transportweges, der Verpackung und des Transportgutes, müssen alle erforderlichen Markierungen und Kennzeichen auf der Außenseite der Verpackung angebracht werden.
Verantwortlichkeit des Versenders/Verpackers
Unterschied Markierung / Kennzeichnung
Alle Markierungen und Kennzeichen müssen:▪ Dauerhaft und lesbar
▪ Beständig gegen Witterungseinflüsse
▪ Nach den gesetzlichen Vorgaben in Form, Farbe und Größe sein
▪ Auf mindestens 1 Versandstückseite aufgebracht werden
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___________Markieren und Kennzeichnen__________
Beratung Schulung Transportlösungen
Markierungen und Kennzeichen sollen auf den jeweiligen Längsseiten angebracht werden!
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_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________
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Zweiradhandel Flinke KettePedalstr. 1112345 Musterstadt
Fam. Peter PanMusterstraße 199999 Beispieldorf
UN 3481, Lithium Ionen Batterien in Ausrüstungen, 9 , (E)
6 Kisten aus Pappe
15 Kg
Punkte nach 1.1.3.6.3 ADR: 45 Punkte
_______________Lagerung von Li Batt_____________
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Lagern heißt:
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______________Lagerung von Li Batt______________
Beratung Schulung Transportlösungen
▪ Derzeit keine rechtsverbindliche Rechtsgrundlage zur Lagerung
▪ Lagerhalter sollte unbedingt Absprachen mit Hausversicherer treffen
▪ Größere Lagermengen → gemeinsame Begehung mit der örtlichen Feuerwehr empfehlenswert
▪ Lagerempfehlungen in der VDS 3103
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27.02.2020Quelle: USFG Bildarchiv
Quelle: USFG Bildarchiv
___________Lagerung von Li Batt__________
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Lagerung von „kleinen“ Zellen und Batterien in einem Gefahrstofflagerschrank mit Absaugung
Feuerbeständigkeit F 90
Hier:Vorgabe des Hausversicherers
Quelle: USFG Bildarchiv
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Quelle: USFG Bildarchiv
Quelle: USFG Bildarchiv
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Wichtig!▪ Genaues Identifizieren erforderlich, ob Zellen/Batterien defekt oder kritisch
sind
▪ Zellen/Batterien zur Entsorgung (keine kritischen Batterien) nach Sondervorschrift 377 i.V.m. P 909 ADR
▪ Zellen/Batterien die Defekt sind (auch kritische) nach Sondervorschrift 376 i.V.m. P 911 ADR
→ Kopie der behördlichen Genehmigung in Bezug auf dieTransportverpackung muss dem Beförderungsdokument beigefügtwerden.
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Sondervorschrift 377 ADR
Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit
solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling
befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die
keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P909 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Verpackungsvorschrift P909
VERPACKUNGSANWEISUNG
P909
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert
werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.
(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3
erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
b) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
c) Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für
die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein.
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Verpackungsvorschrift P909
(2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:a) in einer widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt.b )Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein.
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Verpackungsvorschrift P909
(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen.
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
___________Entsorgung von Li Batt__________
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Verpackungsvorschrift P909
(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
___________Entsorgung von Li Batt__________
Beratung Schulung Transportlösungen
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27.02.2020
Verpackungsvorschrift P909
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass
Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden.
2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:
– den Schutz der einzelnen Batteriepole;
– Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und
Batterien zu verhindern;
– Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen
Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder
– die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials,
um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung
aufzufüllen.
3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um
übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z. B. durch die
Verwendung nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Polstermaterials oder eines
dicht verschlossenen Kunststoffsacks).
___________Entsorgung von Li Batt__________
Beratung Schulung Transportlösungen
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27.02.2020
Das tatsächliche Gewicht lag hier bei 103kg!
_________________Gefahrgut____________________
Beratung Schulung Transportlösungen
Verantwortlichkeit des Inverkehrbringers:
▪ Genaues Identifizieren, ob Zelle oder Batterie
▪ Zuordnung zu einer der 4 UN-Nummern
▪ Auswahl der richtigen Transportverpackung
▪ Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
Achtung: Aufgaben- und Tätigkeitsbezogen!
45IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -
27.02.2020
Weitergabe der Info´s an den Beförderer
unabdingbar!
_________________Gefahrgut____________________
Beratung Schulung Transportlösungen
Verantwortlichkeit des Inverkehrbringers:
▪ Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach Kap. 1.3 ADR/IMDG-Code für den Versand (Gefahrgut)
▪ Schulung UND Prüfung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach ICAO/IATA Tabelle 1.5.A (Gefahrgut) bzw. Abschnitt 1.6 für Freigestellte Lithium Batterien
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27.02.2020
____________Verantwortlichkeiten______________
Beratung Schulung Transportlösungen
Der Transport/die Beförderung umfasst:
▪ Klassifizieren
▪ Identifizieren
▪ Verpacken
▪ Markieren und Kennzeichnen
▪ Verladen
▪ Befördern
▪ Entladen
▪ Auspacken
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27.02.2020
Wichtig: Auch das Personal der Frachtdienstleister sollte über die Risiken beim Umschlag von LiBattausreichend informiert sein.
_________Verantwortlichkeiten - Delegation_________
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Unternehmer/Betriebs-inhaber
Abteilungsleiter, Meister, etc.
Sonstiges Personal
Gefahrgutberater
§ 5 + 8 GBV
§ 9 OWiG
§ 130 OWiG
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27.02.2020
_________Verantwortlichkeiten - Delegation_________
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• Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)§ 130
• (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
• Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
( Gefahrgut-/Gefahrstoffbeauftragter)
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_________Verantwortlichkeiten - Delegation_________
Beratung Schulung Transportlösungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)§ 9 Handeln für einen anderen
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen.
IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -27.02.2020
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Beratung Schulung Transportlösungen
???Fragen???
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Beratung Schulung Transportlösungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Ihr Ansprechpartner:USfG
Utracik-Service für GefahrgutMarc Utracik
0341 – 65 14 728info@usfg.de
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