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LWL-Behindertenhilfe Westfalen

Hilfen zum Besuch einer

Hochschule

Hilfen zum Besuch einer

Hochschule

Werner Ossenbeck

Vortrag am 22.11.2008 an der Universität Bielefeld

2LWL-Behindertenhilfe Westfalen

I. LWL – überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Überörtliche SH-Tr. sind entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände wie bspw. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. 

Grundlage allen Handelns ist vor allem das SGB XII, das den Trägern Aufgaben von überregionaler Bedeutung und / oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist.

LWL-Behindertenhilfe Westfalen 3

Die LWL-Behindertenhilfe Westfalen

4LWL-Behindertenhilfe Westfalen

II.1 Wer ist anspruchsberechtigt?

Behinderungsbegriff SGB XII

wesentlich dauernd

NachweiseÄrztliche Gutachten

Gesundheitsamt Versorgungsamt Facharzt

5LWL-Behindertenhilfe Westfalen

Voraussetzungen

Zielerreichung

Erforderlichkeit

Studiumsbeginnnach Abitur !

Lebensgrundlage

6LWL-Behindertenhilfe Westfalen

II.2 Welche Hilfen gibt es?

Nur solche die behinderungsbedingt

notwendig sind, also keine zum Lebensunterhalt,

Studien- und Semestergebühren !

7LWL-Behindertenhilfe Westfalen

Für behinderte Menschen, die trotz techn. Hilfen Unterstützung benötigen.

A) Studienhelfer:

8LWL-Behindertenhilfe Westfalen

B) Hilfsmittel

Technische Hilfen vor persönlichen Hilfen

Nachranggrundsatz der Sozialhilfe- Krankenkasse- Haftpflichtversicherung- Berufsgenossenschaft

9LWL-Behindertenhilfe Westfalen

C) Kfz-Versorgung

Öffentliche Verkehsmittel  

Behindertenfahrdienst

10LWL-Behindertenhilfe Westfalen

C) Kfz-Versorgung

KFZ-Haftpflicht

Betriebskosten

Reparaturen

11LWL-Behindertenhilfe Westfalen

III. AntragsstellungErstantrag:

Sozialhilfe-Grundantrag

Immatrikulation

Abizeugnis

Ärztliche Unterlagen

Ggf. Kostenvoranschläge

Nach jedem Semester:

Leistungsnachweise /

Übersicht erworbener Scheine

Aktuelle Semesterbescheinigungen

WO?

Stadt- oder Kreisverwaltung

12LWL-Behindertenhilfe Westfalen

IV. Kostenbeteiligung

a) Einkommensgrenze: 702,00 € + Kaltmiete246,00 € (Ehegatte/in, Kinder)

b) Vermögensgrenze: 2.600,00 € 614,00 € / 256,00 € (Ehegatte/in, Kinder)

c) Elternunterhalt: in der Regel ca. 100,00 €

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