mit recht fixiert … aber fachlich noch begründbar? aspekte aus dem haftungsrecht

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Mit Recht fixiert … aber fachlich noch begründbar? Aspekte aus dem Haftungsrecht. Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M. Jensch. Kurzübersicht. I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage II. rechtliche Voraussetzungen der FeM III. strafrechtliche Haftung - PowerPoint PPT Presentation

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Mit Recht fixiert…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M. Jensch

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,

Coburg Tel.9561/80110

Kurzübersicht

• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM

•III. strafrechtliche Haftung

•IV. zivilrechtliche Haftung

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,

Coburg Tel.9561/80110

Artikel 2 GG:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs-mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,

Coburg Tel.9561/80110

Artikel 104 GG(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

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Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM)

Begriffserläuterung:

•Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person, unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad, beeinträchtigt ist.

•Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist, nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude usw., in der die Person untergebracht ist.

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Keine FeM:

Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen können, kann die Freiheit nicht entzogen werden. Bei ihnen können also zum Schutz vor dem Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden. Dieses gilt insbesondere für Komapatienten oder Querschnittsgelähmte.

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Freiheitsentziehende MaßnahmenBeispiele:

•Bettgitter•Leibgurt im Bett oder am Stuhl•Einsperren•Festbinden der Arme und Beine•Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit gewährleitstet ist•Medikamente zur Ruhigstellung•Trickschlösser

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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras• Funkortungschips• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:

Einwilligung Keine des Betroffenen Einwilligung des Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit gesetzliche Eingriffs-überprüfen grundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:

•Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite der Maßnahme mit natürlichem Willen zu erfassen (Einsichtsfähigkeit)•Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig•auch durch Betreute möglich•Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche Feststellung

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Keine Einwilligungserklärung

• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26

PsychKG• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende

Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64 StGB i.V.m. MRVG

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Grundsätzliche Voraussetzungen (beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

•zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die gesundheitliche Selbstgefährdung oder die Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern •ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person nicht betreute

§1906 IV, I BGB Person

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§ 1896 BGB Voraussetzungen(der Betreuung)

• (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

• (1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.• (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich

ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

• (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

• (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

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Einwilligung durch

Betreuer

oder

Bevollmächtigten

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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der Einwilligung erforderlich:

• längerer Zeitraum (> 1 Tag)

• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der Beginn der Maßnahme vorliegen

• Ausnahme: wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1906 II S. 2 BGB)

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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme

• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein gerichtliches Verfahren insbesondere Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld

Menschenwürde Leben und und körperlicheFreiheitsrecht Unversehrtheit des kranken des Betroffenenund/oder alten schützenMenschen berücksichtigen

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Haftung

zivilrechtlich strafrechtlichSchadensersatz, § 239 StGBSchmerzensgeldRegress durch KKBehandlungskosten

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Strafrechtliche Haftung§ 239 StGB FreiheitsberaubungWer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

...

§ 229 StGB Fahrlässige KörperverletzungWer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?

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Keine strafrechtliche Verfolgung:

•§ 32 StGB Notwehr/Nothilfe

•§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

•Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen

•§ 35 StGB Entschuldigender NotstandRae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,

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Zivilrechtliche Haftung• Schadensersatz und Schmerzensgeld:

§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit § 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:

Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)

• Anspruchsgegner:

Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung

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Haftung von

• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder Unterlassens

• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur Überwachung/Anleitung Personal, Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

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Pflichtverletzung• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen • Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Pflichtverletzung Schadensersatz

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Geboten:

• medizinisch notwendig; Versorgung nach anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse

• zur Abwehr des eingetretenen Schadens

• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht: Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner

• Verkehrssicherungspflicht:

Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen

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Durchsetzung des Anspruchs

Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.

Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz

und

Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig waren, beweisen

Ausnahme: Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko

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Dokumentation der FeM und deren Umstände:

- Begründung - Einwilligung Patient oder Betreuer, gerichtliche Entscheidung - Beginn - genaue Ausführung - Dauer

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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch gebotener Handlung

Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden müssen

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Feststellung der Pflichtverletzung im konkreten Fall

• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter Abwägung der konkreten Umstände

das Interesse an Schutz vor körperlicher Unversehrtheit oder das Interesse an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Leben in Würde überwiegt

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Abwägung

Gefährdung Intensitätfür Leib und der Leben FeM

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Kriterien Teil 1

• bestehende Krankheiten insbes. Mobilitätszustand

• Anzahl vorheriger Stürze• Geistiger Zustand• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim

Toilettengang

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Kriterien Teil 2

• Intensität der Maßnahme, andere weniger intensiver Maßnahmen möglich?

• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:

• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch

BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja aberKeine präventive Sicherung für allg. SturzgefahrNur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen

Aufwand geschuldet.Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,

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Zum Aufwand auf Pflegerseite

• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)Maßstab für Sicherung vor Stürzen:Das erforderliche für den Bewohner und das

Zumutbare für Personal/Heim

Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten

• Anregung von Betreuungen

• Information des Betreuungsgerichts

• Führen intensiver Gespräche mit den Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur FeM zu ermöglichen

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Kostenerstattung wegen polizeilicher Rückführung eines Heimbewohners

•Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist der Heimbetreiber Zweckveranlasser und somit

verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu zahlen

Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09

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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch nicht gebotenen Maßnahme

•grds. auch haftungsauslösend•aber in der Praxis meist kein rechtlich relevanter Schaden•Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab einer Intensität die zu einer deutlich spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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