oder kann es sein, das in der brd nichts von rechtswegen her gültig sein kann
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BRD und Gesetze? Oder kann es sein, das in der BRD nichts von
Rechtswegen her gltig sein kann???
Remonstrationspflicht, Rechtsbelehrungenwarum alles ungltig und
nichtig ist !!!
Aus den Vorschriften desBeamtenrechts folgt die Pflicht
desAmtswalters, rechtmig zu handeln und somit auch die Pflicht
desAmtswalters, seine Handlungen im Rahmen seineramtswalterischen
Aktivitten auf ihre Rechtmigkeit hin zu prfen (s. z.B. auch OLG
Koblenz,U1588/01).Die Remonstrationspflicht ( 36 BeamtStG, 63 BBG)
ist im Amtswalteralltageinnur selten genutztes Recht, da ein
Remonstrant hufig befrchtet,als Querulant(oft werdenseitens
direkter Vorgesetzter oder hherer
Stellen/PersonenbeispielsweiseBetreuungsverfahren inszeniert,die
dann penetrant an die berchtigten Querulanten-Prozesse der NS-Zeit
erinnern, wobei diese brigens auch sich gegenber dem Recht extrem
renitentenAmtswaltern erwehrende Opferregelmig vor NS-Zeit-hnlichem
Terror oft nicht verschont bleiben) abgestempelt zu werden.Trotzdem
oder gerade deshalb wird dieRemonstrationin neueren Beitrgen
zurVerwaltungsethiksowiezum Whistleblowing (Aufdeckung von
Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der Amtswalter kann
sich daher durch die Remonstration vor Disziplinarverfahren
schtzen, wennz.B. spter die Rechtswidrigkeit einer Anordnung oder
Vorschrift festgestellt wird. Gleiches gilt fr den Schutz vor
Schadensersatzforderungen nach 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG]i.
V. m. 5 VStGB, wobei bei fortgesetzter willentlicher/vorstzlicher
Miachtung der Pflichten desAmtswalters, derAmtswalter nicht
behaupten kann, er habe nur seine Arbeit getan und von nichts
gewut.Im Rahmen der Remonstrationspflicht und im Verlaufe mglicher
Auseinandersetzung ist deshalb immer notwendig:1.
UnterschriftenIhre amtlichen Schreiben sind ausnahmslos alle
bislang ohne Rechtskraft, da die Unterschriften fehlen; denn es
gibt speziell zu Unterschriftsregelungen klare gesetzliche Vorgaben
in der BRD, die Sie sicherlich kennen:BGB 126, 126a,ZPO 130 a, 315,
317, 435,StPO 275,VwVfG 34,37 III,VwGO 117,BeurkG 40 i.V.
41-42,SigG 7 Abs 1. Pkt. 12.Beschlsse/UrteileEs liegen keine
rechtsgltigenBeschlsse/Urteilevor.Sie haben mir/uns nicht
bestellteAusfertigungenzugesandt, aber keine Beschlsse/Urteile, die
Rechtskraft haben. 317 ZPO Urteilszustellung und
-ausfertigung(1)Die Urteile werden den Parteien, verkndete
Versumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.Eine
Zustellung nach 310 Abs. 3gengt. Auf bereinstimmenden Antrag der
Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkndeter Urteile bis
zum Ablauf von fnf Monaten nach der Verkndung hinausschieben.(2)
Solange das Urteil nicht verkndet und nicht unterschrieben ist,
drfen von ihm Ausfertigungen, Auszge und Abschriften nicht erteilt
werden.Die von einer Parteibeantragte Ausfertigung eines Urteils
erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde; dies gilt nicht,
wenn die Partei eine vollstndige Ausfertigung
beantragt.http://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html
Bleiben wir bei den Gesetzen, die Sie angeblich vertreten haben:Die
berschrift des 317 der ZPO lautet:Urteilszustellung und
-ausfertigung.Das Wortundzeigt an, dass es Urteile und
Ausfertigungen gibt.EineAusfertigung istdemnachkein Urteil.Weiter
heit es im 317 ZPO:(1)Die Urteile werden den Parteien, verkndete
Versumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.Die
Unterschiede zwischen einem Urteil und einer Ausfertigung
sind:1.)Urteile sind vom Richter unterschrieben.Nachlesen kann man
das im folgenden: 315 ZPO Unterschrift der Richter (1)Das Urteil
ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben.Ein nicht vom Richter oder vom
Rechtspflegerunterzeichneter Beschluss ist regelmig unwirksam.Nicht
nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlsse stellen
lediglich unverbindliche Entwrfe dar, solange der erkennende
Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat(BVG NJW
1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLGKlnNJW 1988
2805f; OLG Kln Rechtspfleger 1981, 198).Eine Kopie ohne der
Richterlichen Unterschrift, die nur durch eine Urkundsbeamten
Rechtspfleger Unterschrieben ist , sind NICHT
Rechtskrftig.2.)Ausfertigungen sind Kopiender Urteileund mssen
beantragt werden.Nachlesen kann man das im 317 ZPO: (2)Solange das
Urteil nicht verkndet und nicht unterschrieben ist, drfen von ihm
Ausfertigungen, Auszge und Abschriften nicht erteilt werden. Die
von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne
Tatbestand und Entscheidungsgrnde; dies gilt nicht, wenn die Partei
eine vollstndige Ausfertigung beantragt.Nicht beantragte
Ausfertigungen sind aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Grnden
nicht existent, dennwas man nicht beantragt hat, kann auch nicht
beschieden werden.Die Behauptung das Original des Urteils verbliebe
in der Gerichtsakte ist falsch.In keinem Verfahrensgesetz zur
Urteilszustellung betreffend Zivilprozesse wird bestimmt, dass das
Urteil in der Gerichtsakte verbleibt, sondernes mussden
Prozessparteienzugestellt werden.-Vgl. 317(1) ZPO.Kurz:Urteile
mssen vom Richter unterschrieben sein und werden den Parteien
zugestellt.Ausfertigungensind Kopien der Urteile undmssen beantragt
werden. Aus dem Grund liegen mir/uns berhauptkeine rechtsgltigen
Beschlsse/Urteile vor!3.)Legitimation Ihrer Amtlichkeit/Funktion
Richter/InIn besagten Auskunftsbegehren habe ich Ihnen (jetzt fr
Sie in separatem Schreiben gestellt), den bislang involvierten
RichterIn die Frage nach der Amtlichkeit gestellt,die bislang
unbeantwortet blieb.Keiner der mittels Auskunftsbegehren im Auftrag
meines Betreuten angefragten Personen hat sich bislang urkundlich
ausgewiesen!Speziell die Anforderungen an Richter und Gerichte sind
im Grundgesetz und im Richtergesetz festgehalten!Die jeweiligen
Eignungen sind nachzuweisen! So lautete die Bitte nachzuweisen,ob
diese gesetzliche Richter nach dem GG Art.101, 116 und Art. 9 DRiG
sind, selbst eine Amtsperson sind bzw. das Amtsgericht ein
gesetzliches, staatliches Gericht istund ob Sie solche Gesetze
berhaupt anwenden/verwenden drfen.Unstimmigkeiten bei zahlreichen
Gesetzen, Verordnungen im Rechtssystem in der BRD:Umfangreiche,
offenkundige Situationsbeschreibung der Rechtslage in der BRD als
Grundlage fr die RemonstrationA.Richter am und Richter (auf Probe),
aliasGerichtsassessor Der sogenannte Richter unterliegt ebenso, wie
alle anderen Amtswalter (z.B.Rechtspfleger,Gerichtsvollzieher,
Justizangestellte als Urkundsbeamte) dem ffentlichen Recht,wobei
dasffentliche Rechteine Vielzahl von Materien umfat,
z.B.:Vlkerrecht >Menschenrechte, Vlkerstrafrecht, Europarecht
sowie nationales Recht,sofern es gltig, bzw. nicht per
Normenhierarchie oder/und anderweitig, entkrftet (ungltig/nichtig)
ist.Art. 101 Abs. 1 GG fr die BRD (1)Ausnahmegerichte sind
unzulssig.Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogenwerden.
15 GVG a. F. lautete (gekrzt): Alle Gerichte sind
Staatsgerichte,hingegen z. Z. 15 GVG (mehrfach ungltig/nichtig
[Verstogegen das Zitiergebot] sowie [ 1 (rumlicher Geltungsbereich)
aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [867], Art. 14
vom19.04.2006]) ebenda zu lesen steht -"weggefallen". 16 GVG
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.Aus dem Handbuch der Rechtsfrmigkeit(3.
Auflage), Teil C - Stammgesetze, Gliederung des Stammgesetzes,
Zitat:5.1 Aufbau des Gesetzes Der uere Aufbau des Gesetzes wird von
seinem Inhalt bestimmt. Deshalb kann ein fr alle Gelegenheiten
passendes Schema nicht gegeben werden. Es gibt jedoch Faustregeln,
die bei jedem Entwurf eines Gesetzes zu beachten sind. So mu das
Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor
der Verfahrensregelung, die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht
vor der Sanktion erscheinen.In der Regel bietet sich der Aufbau in
folgenderReihenfolge an:Anwendungs- oder Geltungsbereich
(einschlielich notwendiger Begriffsbestimmungen) Hauptteil
Verfahren und Zustndigkeit Strafvorschriften, Bugeldvorschriften
bergangsvorschriftenInkrafttreten.Quelle: Internetprsenz d.
Bundesministeriumsder Justiz Wie sich mit Verweis auf das
entsprechende Bundesgesetzblatt im weiteren Vortrag ergeben wird,
wurde bei den Normen GVG, ZPO und StPO (dem ZVG und weiteren Normen
mangelt es ebenfalls daran) der rumliche Geltungsbereich entfernt
(aufgehoben/weggefallen)Eine Landschaftsschutzverordnung, die den
rumlichen Geltungsbereich ihres Vernderungsverbotes nicht in ihrem
verkndeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragungen
in eine nicht verffentlichte Karte verweist, verstt gegen das
Rechtsstaatsprinzip. In Betracht zu ziehen ist hier das in Art.20
Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende
Rechtsstaatsprinzip,nach dem die ffentliche Gewalt in den
Rechtskreis des einzelnen nur auf Grund von Rechtsnormen eingreifen
darf, und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt und Schranken
des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden. Denn eine Norm,die den
rumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungengend bestimmt, da
ihr nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, lt den
Rechtsunterworfenen im unklaren darber, was Rechtens sein
soll.(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) Auch Verordnungen (z.B.
Art. 80 Abs. 1 GG) sind per Definition Gesetze im materiellen
Sinne. Schon der Streit um eine simple Landschaftsschutzverordnung
(im Kleinen) zeigt jedoch auf, wie wichtig es ist, da ein
Rechtsunterworfener wissen soll, wo (rumlicher Geltungsbereich) er
steht.In den Rechtsnormen GVG, ZPO und StPO (im Groen) wurde der
rumliche Geltungsbereich aufgehoben/weggefallen (s. BGBl. I Nr.18,
S. 866 ff. vom 19.04.2006)und zustzlich verstoen diese gegen das
Zitiergebot, womit GVG, ZPO und StPO sozusagendoppelt
ungltig/nichtig sind.Ohne Angabe seines rumlichen Geltungsbereiches
(BVerfG - 2 BvF1/73 - B. III. 1. vom 31. Juli 1973> 31 Abs. 2
BVerfGG, s.BGBl. I Nr. 70, S. 1058 vom 30.08.1973 sagt, was unter
einem rumlichen Geltungsbereich fr ein Gesetz der BRD territorial
im Sinne heutiger Verhltnisse angepat, versteht sich, zu verstehen
ist) verstt ein Gesetz jedoch gegen den grundgesetzlichen Anspruch
auf Rechtssicherheit und Bestimmtheit und ist dadurch ungltig und
nichtig.Die darauf anwendbaren Rechtsgrundstze Ohne Bestimmung
keine Handlung", Ohne Geltungsbereich kein Recht"oder die alte
rmische Rechtsregel Nulla poena sine lege", wurden durch BVerwGE
17,192 = DVBl. 1964,147 besttigt und sind somit offenkundig,
bedrfen keines weiteren Beweises. Einerseits 31
(mehrfachungltig/nichtig > Versto gegen das Zitiergebot sowie
fehlenderrumlicherGeltungsbereich)BVerfGG(1)Die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtsbinden die Verfassungsorgane des Bundesund
der Lndersowie alle Gerichte und Behrden.(2) In den Fllen des 13
Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.Das gilt auch in den Fllen
des 13 Nr. 8a,wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit
dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder fr nichtig erklrt.
Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem
Bundesrecht vereinbaroder unvereinbar oder fr nichtig erklrt wird,
ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz
im Bundesgesetzblatt zu verffentlichen.Entsprechendes gilt fr die
Entscheidungsformel in denFllen des 13 Nr. 12 und 14. aber
Andererseits: 1 GVG (rumlicher Geltungsbereich) aufgehoben >
BGBl. I Nr.18, S. 866[867],Art. 14 vom 19.04.2006 i. V. m. BGBl. I
Nr. 59, S. 2614, Art. 4vom 23.11.2007 (Besatzungsrecht wieder in
Kraft gesetzt) und - 15 Alle Gerichte sind Staatsgerichte
GVGaufgehoben (BGBl.I Nr. 40, S. 455 [456], Art. 1 Punkt 13. vom
12.09.1950).Im 15 GVG des Deutschen Kaiserreichs und bis zum
20.09.1950 las man: 15 GVG Die Gerichte sind Staatsgerichte.
DiePrivatgerichtsbarkeit ist aufgehoben;an ihre Stelle tritt die
Gerichtsbarkeit desjenigenBundesstaates,in welchem sie ausgebt
wurde.Prsentationen fr Anstellungen bei den Gerichten finden nicht
statt.Die Ausbung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen
Angelegenheiten ist ohne brgerliche Wirkung.Dies gilt insbesondere
bei Ehe- und Verlbnisachen.Heutzutage liest man: 15 GVG Wegefallen
16 GVG Ausnahmegerichte sind unstatthaft.Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogenwerden. Art. 101GG fr die
BRD(1)Ausnahmegerichte sind unzulssig.Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogenwerden.(2)Gerichte fr besondere
Sachgebiete knnen nur durch Gesetz errichtet werden. sowie im 20
BeamtStG1)Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung
vorbergehend ganz oder teilweise eine Art. 14 (1) GG auf.Zur
Entlarvung des rechtswidrigen Postulates desHandbuches der
Rechtsfrmigkeit, wonach derzeit u. A.die Artikel 2 (1), 5 (2), 6
(1), 9 (1 u. 3), 12 (1), 14, 16a und 19 (4) GG nicht dem
Zitiergebot unterlgen, gengt ein Blick in den Artikel 19 des
Grundgesetzes fr die BRD, wonach eskeine Einschrnkungen der zu
zitierenden Grundrechte zu geben hat sprich, Ausnahmen vom
Zitiergebot kennt der Artikel 19 (1) Satz 2des Grundgesetzes fr die
BRD nicht.Ebenso wollte es trotz subversiven Widerstandes der
Parlamentarische Rat verstanden wissen.In der 3. Lesung des
Hauptausschusses beantragte Dr. v. Mangoldt, einmal mehr eine
unbehelligte Gre aus der NS-Zeit,am 08.02.1949 die Streichung des
Art. 20c Abs. 1 Satz 2 - Zitat aus dem Protokoll des
Parlamentarischen Rates 48/49 S. 620, Sitzung vom
08.02.1949:Auerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten
Satzes aus den Grnden, die im Hauptausschu schon bei der zweiten
Lesung angefhrt worden sind.Durch die Vorschrift des zweiten
Satzes:Es darf nur als frmliches Gesetz erlassen werden und mu das
Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle
bezeichnenwerden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt.Es ist damit zu
rechnen, da die gesetzgebenden Krperschaften sehr hufig vor der
Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgend eines
formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran
gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden knnte.
Das ist eine sehr schwierige Frage.Wir wissen, da man darber in der
Rechtsprechung sehr lange und sehr hufig darber gestritten hat,
welches Grundrecht berhauptund wie weit es verletzt ist.
Diese Prfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige
Schwierigkeiten gemacht hat,will man jetzt dem Gesetzgeber
berlassen.Das sind Fesseln fr den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit
unntig erschweren.Dr. Dehler antwortete damals: Wir wollen diese
Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrecht zu
erhalten.Nach sprachlicher berarbeitung durch den Allgemeinen
Redaktions-ausschu wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl
auch, weil sich Dr. Bergstrsser zum Thema Notstand in Verbindung
mit dem heutigen Art. 19 Abs.1 GG wie folgt geuert hat,Zitat:[],im
Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind
solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn
ich habe immer die Beobachtung gemacht, da bei solchen gesetzlichen
Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden,
beschlossen.Schon aus den Protokollen des Parlamentarischen Rates
geht hervor, da Dr. v. Mangoldt alles andere als zufrieden mit
dieser Entscheidung war. Das begrndet wohl auch, warum Dr. v.
Mangoldt und andere subversive Elemente spter nichts unversucht
lieen, denheutigen Art. 19 (1) Satz 2 aufzuweichen. Liest man die
anderen Kommentare(Kommentare haben keine Gesetzeskraft!),so lehnen
sich einige an der Meinung(Meinungen haben keine Gesetzeskraft!)Dr.
v. Mangoldts an.Dies jedoch - ist rechtswidrig und leugnet zugleich
das Grundgesetz fr die BRD!Aus all dem folgend, gilt: Kein Vorgang,
kein Verfahren,keine Strafe - ohne Gesetz und ohne legale
Amtswalter (Art. 25, 34GG, 839, 823 BGB > 5 VstGB)!Fazit:
Remonstration - ist Pflicht!Aus den Vorschriften des
Beamtenrechtsfolgt die Pflicht des Amtswalters, rechtmig zu handeln
und somit auch die Pflicht des Amtswalters, seine Handlungen im
Rahmen seiner Amtswalterischen Aktivitten auf ihre Rechtmigkeit hin
zuprfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01).Die
Remonstrationspflicht ( 36BeamtStG, 63 BBG) ist im Amtswalteralltag
ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant hufig befrchtet,
als Querulant (oft werden seitens direkter Vorgesetzter oder hherer
Stellen/Personenbeispielsweise Betreuungsverfahren inszeniert, die
dann penetrant an die sich gegen gegenber dem Recht extrem
renitentenAmtswaltern erwehrende Opfer regelmig vor
NS-Zeit-hnlichemTerror oft nicht verschont bleiben) abgestempelt zu
werden.
Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren
Beitrgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung
von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert. Der
Amtswalterkann sich daher durch die Remonstration vor
Disziplinarverfahren schtzen, wenn z.B. spter die Rechtswidrigkeit
einer Anordnung oder Vorschrift festgestellt wird. Gleiches gilt fr
den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach 839, 823 BGB, [Art.
25 u. 34 GG]i. V. m. 5 VStGB, wobei bei fortgesetzter
willentlicher/vorstzlicher Miachtung der PflichtendesAmtswalters,
der Amtswalter nicht behaupten kann, erhabe nur seine Arbeit getan
und von nichts gewut.Ihrer Darstellung und Ihrem Beschluss kann
ich/knnen wir ausdiesen Grnden nichtfolgen und weisen diese
zurck!Eine Zusammenfassung von Jens Friedbert
Bothehttps://www.facebook.com/notes/thomas-ragnar/warum-in-der-brd-nichts-von-rechtswegen-her-g%C3%BCltig-sein-kann/1435031630108394Widersprche
in unserem
Rechtssystemhttps://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=b-jH6YJ9A1gInformationen
zu Unterschriften auf Dokumenten der
Behrden.https://www.youtube.com/watch?v=XbOdjKl0a2IDie Paraphe
stellt keine formgltige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380,
3381)http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell/?p=428Natrlich
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lediglich der Information.Also jeder muss wissen, das er sich nach
dem grndlichen Studium und dem evtl. anwenden dieses Wissens,
absolut eigenverantwortlich in dieses Haifischbecken der "Juristen"
begibt.
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