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OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheitund Barrierefreiheit
Änderungen in der Ausgabe 2015
HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz VoglerBmstr. Ing. Karl Poschalko
12.04.2016
Neu ist:• Der Verweis auf die ÖNORM B1600 „Barrierefreie
Gestaltung von Gebäuden“ wurde gestrichen– Die Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden, sofern sich
diese auf einzelnen Bestimmungen beziehen, bei den jeweiligen Punkten der OIB-Richtlinie 4 festgelegt
– Besondere Anforderungen wurde im Kapitel 7 geregelt
• Die Richtlinie wurde für eine bessere Lesbarkeit teilweise neu strukturiert
• Es erfolgte eine Klarstellung welche Gebäude barrierefrei zu gestalten sind
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Vorbemerkungen• Wie in der OIB-Richtlinie 3 wurde auch hier der mit dem
Umgang mit Toleranzen neu geregelt
• Betreffend des Anwendungsbereiches wurde folgende Klarstellung getroffen:
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• Ermittlung der Personenanzahl für die Dimensionierung des Fluchtwegs wurde sprachlich verbessert
• Ermittlung der Personenanzahl für die Dimensionierung des Fluchtwegs wurde sprachlich verbesser
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Erschließung und FluchtwegBeim Kapitel Erschließung wurden auch die Fluchtwege geregelt• Allgemeines
– Eingang bei barrierefreier Gestaltung
– Überwindung von Niveauunterschieden bei barrierefreier Gestaltung
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• Rampen– In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu
gestalten sind, gelten folgende Anforderungen:- Längsgefälle höchstens 6 %;- Quergefälle nicht zulässig;- beidseits Handläufe und Radabweiser- Handläufe sind am Anfang und am Ende um 30 cm, ggf. auch
seitlich um die Ecke, weiterzuführen;- Am Anfang und am Ende der Rampe horizontale
Bewegungsflächen mit einer Länge von mindestens 1,20 m;- In Abständen von höchstens 10 m sowie bei Richtungsänderungen
um mehr als 45 Grad Zwischenpodeste mit einer Länge von mindestens 1,20 m und einem Längsgefälle von höchstens 2 %;
- An allen Knickpunkten des Gefälles kontrastierend gekennzeichnet;- Lichte Durchgangsbreite mindestens 1,20 m, wobei Einengungen
durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite zulässig sind.
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• Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen– Werden vertikale Hebeeinrichtungen für Personen errichtet,
müssen– die Abmessungen der Grundfläche des Lastträgers
mindestens 1,10 m breit und mindestens 1,40 m tief wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist. Bei Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 1,50 m × 1,50 m erforderlich,
– die Lastträger- und Schachttüren als waagrecht bewegte selbsttätig kraftbetätigte Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden.
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• Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen– Hauptgänge
- lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m - 1,00 m genügt bei:
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• Begriffsbestimmungen– Hauptgang bzw. Haupttreppe
– Wohnungstreppen
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– Treppen- lichte Treppenlaufbreite - Mindestmaße nach Tabelle 1- Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste und
Rampen
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– Gänge und Treppen im Verlauf von FluchtwegenStaffelung bei mehr als 120 Personen 10er-Schritte(bislang 60er-Schritte)
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• Türen im Verlauf von Fluchtwegen– Nutzbare Breite der Durchgangslichte
- Änderung der Definition in den Begriffsbestimmungen- Türblatt darf nunmehr 5 cm in die Durchgangslichte
hineinragen- Panikbeschläge bleiben auch unberücksichtigt
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– Lichte Durchgangsbreiten– 80 cm
- bislang für höchstens 20 Personen- jetzt für höchstens 40 Personen
– 90 cm- bislang für höchstens 40 Personen- jetzt für höchstens 80 Personen
– 100 cm- bislang für höchstens 60 Personen- jetzt für höchstens 120 Personen (bisher 120 cm erforderlich)
– Staffelung bei mehr als 120 Personen 10er-Schritte(bislang 60er-Schritte)
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– Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig– Ausgenommen:
- Türen innerhalb von Wohnungen sowie- Türen von Räumen, in denen nicht mehr als 15 Personen
gleichzeitig anwesend sind.
– Neureglung Panikverschlüsse- Demonstrative Aufzählung der Anwendungsfälle- Nur noch bei 120 oder mehr Personen
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• Zusätzliche Anforderungen an barrierefreie Türen– Anfahrbereiche für Rollstuhlbenutzer
- In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, Anfahrbereiche an beiden Seiten von Türen
- Bei Wohnungen Anfahrbereiche nur bei- Wohnungseingangstüre sowie
- innerhalb der Wohnung- bei den Türen zu Sanitärräumen sowie
zu einem Aufenthaltsraum
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– Leichte Bedienbarkeit von Türen z.B. durch- Bügelgriffe,- Einhaltung der nach dem Stand der Technik zulässigen
Bedienkräfte,- motorische Unterstützung,- Freilauftürschließer oder- Brandfallsteuerung
– Karusselltüren und Drehkreuze- müssen barrierefrei umgehbar und umfahrbar sein.
– Automatische Türen- müssen frühzeitig öffnen und verzögert schließen.- vor dem Schwenkbereich ist ein taktiles Aufmerksamkeitsfeld
anzuordnen.
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• Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien– Detailregelung für barrierefreie Stellplätze
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• Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien– Detailregelung für barrierefreie Stellplätze
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Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen• Treppen
– Auf die Anforderung des barrierefreien Steigungsverhältnisses bei Treppen von 16/30 cm konnte verzichtet werden, da barrierefrei zu gestaltende Gebäude mit Personenaufzügen und vertikale Hebeeinrichtungen auszustatten sind
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– Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest – Bei Podesten mit Richtungsänderung Podesttiefe zumindest
lichten Treppenlaufbreite.(auf die bisherige Erweiterung der Podesttiefe auf 150 cm bei barrierefrei zu gestaltenden Gebäude wurde verzichtet)
– Treppen mit zwei oder mehr Stufen- Formstabiler durchgängig gut greifbare Handläufe in einer
Höhe von 85 cm bis 1,10 m auf beiden Seiten
– Bei folgenden Treppen genügt ein Handlauf auf einer Seite:- Treppen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als
zwei Wohnungen,- Treppen in Reihenhäusern,- Nebentreppen sowie- Wohnungstreppen, wenn diese nicht barrierefrei zu gestalten
sind.
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– In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind
- kontrastierende Kennzeichnung zumindest die An- und die Austrittstufe eines Treppenlaufes in der ganzen Treppenbreite an der Vorderkante auf der Trittstufe
- taktiles Aufmerksamkeitsfeld vor abwärtsführenden Treppen, ausgenommen in Treppenhäusern
- Weiterführung der Handläufe bei Treppenantritt und -austritt um 30 cm über die Stufenkante, ggf. auch seitlich um die Ecke,
- Zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm notwendig, wenn der Handlauf in mehr als 1,00 m Höhe angebracht ist
– Für Außentreppen, die der Erschließung des Gebäudes oder anderer allgemein zugänglicher Bereiche dienen, gelten die Bestimmungen für Haupttreppen und Nebentreppen sinngemäß.
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Schutz vor Absturzunfällen• Trennung von
– Erfordernis von Absturzsicherungen und– Anforderungen an Absturzsicherungen
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Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen• Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde
Funktion– Kontrastierende Kennzeichnung transparenter Flächen
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– Die Bestimmungen für Einscheibensicherheitsglas mit einer Splitterfallhöhe von mehr als 4,00 m wurde klarer formuliert
– Fremdüberwachung des Heat-Soak-Prozess wurde gestrichen, da diese im Zulassungssystem nicht vorgesehen ist
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Verbrennungsschutz• Das Kapitel wurde ersatzlos gestrichen
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Blitzschutz• Bei der Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung
einer Blitzschutzanlage wurde anstelle der Gebäudenutzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ auf die Gebäudegröße abgestellt
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Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden • Welche Gebäude oder Gebäudeteile barrierefrei gestaltet
werden müssen, wird in den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Die OIB-Richtlinie 4 legt lediglich fest, wie diese Gebäude oder Gebäudeteile ausgeführt werden müssen, um die Anforderungen an barrierefreie Gestaltung zu erfüllen.
• Durch Entfall des Verweises auf die ÖNORM B 1600 wurden Anforderungen betreffend der barrierefreien Gestaltung von Gebäuden in die OIB-Richtlinie 4 aufgenommen.
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• Folgende Kapitel wurden neu geregelt:– Barrierefreie Toilettenräume– Sonstige barrierefreie Sanitärräume– Barrierefreie Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)– Barrierefreie Wohngebäude– Barrierefreie Nicht-Wohngebäude– Kontrastierende Kennzeichnung– Erleichterungen bei bestehenden Gebäuden
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• Barrierefreie Toilettenräume– Die Mindestgröße 2,15 m × 1,65 m.– Türen dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt werden– müssen im Notfall von außen entriegelbar sein.– unterfahrbares Handwaschbecken mit einer Tiefe von 35 cm bis
45 cm, das höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche (Wendekreis) ragen darf.
– Im Bereich der WC-Schale Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m
– Abstand zwischen der WC-Schale und einer der seitlich dazu angeordneten Wände mindestens 90 cm
– Der Toilettensitz so anzuordnen, dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist.
– Die erforderlichen Halte- und Stützgriffe sind anzuordnen.– In öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen barrierefreie
Toilettenräume mit einer Notrufanlage ausgestattet sein.
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• Sonstige barrierefreie Sanitärräume– hinsichtlich Raumgröße und Ausstattung (z.B. Dusche,
Badewanne, Waschtisch) so zu gestalten, dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist
– erforderliche Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m
– Waschtische müssen unterfahrbar sein und dürfen höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche (Wendekreis) ragen.
– Die erforderlichen Halte- und Stützgriffe sind anzuordnen.– Türen dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt werden
und müssen im Notfall von außen entriegelbar sein
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– Wird in einem sonstigen barrierefreien Sanitärraum auch ein Toilettensitz angeordnet, sind folgende Anforderungen gemäß Punkt 7.1.3 einzuhalten
- Im Bereich der WC-Schale eine Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m
- Abstand zwischen der WC-Schale und einer der seitlich dazu angeordneten Wände mindestens 90 cm
- Der Toilettensitz muss so angeordnet sein, dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist
- Die erforderlichen Halte- und Stützgriffe sind anzuordnen
– Mindestgröße eines kombinierten barrierefreien Sanitärraums mit Toilette, Waschbecken und Dusche 5,00 m²
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• Barrierefreie Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)– Bei Freibereichen wie Balkonen, Terrassen oder Loggien
muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m vorhanden sein.
– Bei zumindest einer Tür zu jedem Freibereich darf die Schwelle bzw. der Türanschlag beidseits 3 cm nicht übersteigen.
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• Barrierefreie Wohngebäude– Allgemein zugängliche Bereiche.
– Anpassbarer Wohnbau
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• Barrierefreie Nicht-Wohngebäude– Taktiles Leitsystem
– Anzahl an Rollstuhlplätzen
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• Kontrastierende Kennzeichnung– zur Orientierung in Gebäuden ausgenommen in Wohnungen.
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• Erleichterungen bei bestehenden Gebäuden– Bei baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden wie
Zu- und Umbauten sind folgende Erleichterungen zulässig.- Rampen mit max. 10 % Längsgefälle möglich.
Gesamtlänge max. jedoch 10 m.Das Weiterführen der Handläufe darf entfallen.
- Bei bestehenden Gebäuden, darf alternativ ein barrierefreier Nebeneingang geschaffen werden.Eine entsprechende Kennzeichnung ist erforderlich.Bei Doppelflügeltüren in Gebäuden mit kulturhistorischer Bedeutung, deren Gehflügel schmäler als 80 cm breit sind, muss zumindest die Verriegelung des Stehflügels beidseitig mit einem Türgriff bedienbar sein.
- Bei Personenaufzügen Grundfläche des Fahrkorbes abweichend auf 1,00 m × 1,25 m reduzierbar.Zugang auf der Kabinenschmalseite mind. 80 cm bzw. auf der Kabinenlängsseite mind. 1,10 m.Bei Aufzugsgruppen muss mind. ein Personenaufzug diesen Anforderungen entsprechen.
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