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/j lUP Beglaubigte Abschrift KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ammonstraße 10 T 0351 212944-0
01069 Dresden F 0351 212944-44 www.kpmg-law.de
Vorab per T^fax; 069 1367*?*» M K ~ <>rn i Landgericht Frankfurt a.M. H . M ä r z 2011 Gerichtsstraße 2 D . ^ w _,
60313 Frankfurt a. M . StaÄIÄS*" Telefon:+49 351 212944-11 Telefax: +49 351 212944-44 maldejohann@kpmg-law.com
Unser Zeichen: 1309301.ALD.gj 500902046J.DOC
Aktenzeichen: 2-04 O 605/09
In dem Verfahren
Lunkewitz
gegen
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben i. A .
beantragen wi^
den Antrag des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.04.2011 aufzuheben und zu verlegen, zurückzuweisen.
Begründung:
Gemäß § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt werden, sofern hierfür „erhebliche« Gründe vorliegen. Gründe sind nur dann erheblich, wenn die Vorbereitung der Entscheidung oder die Gewährung rechtlichen Gehörs die Ter-mmsverlegung sachlich gebieten. Dies ist dann der Fall, wenn ohne Terminsänderung die Säumnis einer Partei im Sinne von § 337 ZPO entschuldigt wäre
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. RAStB Dr. Manfred Kessler
Sitz: Stuttgart Handelsregister: Stuttgart (HRB 721235) USt.-ldNr.: DE 1)4216983
Bankverbindung: Deutsche Bank AG, Berlin. 061956900 BLZ 100 700 00. BAU): DE 461007 00000061956800 BIC: DEUT DE BB XXX
Bei der Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag ist zu berücksichtigen, dass § 227 ZPO dem Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit sowie der Straffting des Verfahrens dient. Das Gericht muss dafür Sorge tragen, die Verfahrensdauer zu verkürzen und den Rechtsstreit in absehbarer Zeit abzuwickeln. Die Regelung des Negativkatalogs in § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO zeigt, dass eine Termihsverlegung letztlich nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 227 Abs. 3 ZPO gegeben sind.
Die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist daher nur dann ein Grund für eine Terminsverlegung, wenn die mangelnde Vorbereitung durch die Partei nicht verschuldet ist. Im Interesse der Zügigkeit des Prozesses hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass keine vermeidbaren Verzögerungen eintreten.
Schaut man sich die von Rechtsprechung und Kommentarliteratur beschriebenen Beispiele für das Vorliegen eines erheblichen Grundes an (vgl. hierzu Baum¬bach/Lauterbach/AIbers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Auflage, § 227, Rn. 9 ff.), so stellt man fest, dass die vom Kläger vorgebrachten Gründe den Anforderungen für einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO nicht im Ansatz genügen. Der Kläger weist zutreffend daraufhin, dass das Kammergericht mit Urteil vom 10.02.2011 die Berufung gegen das als Anlage BB 43 vorgelegte Urteil des Landgerichtes Berlin vom 20.10.2009, Aktenzeichen 9 O 464/08, zurückgewiesen hat. Der Kläger legt ferner zu recht dar, dass das vor dem Kammergericht geführte Verfahren keine präjudizielle Wirkung entfaltet, da es zum einen an der Identität der Prozessparteien fehlt und zum anderen das Kammergericht andere Anspruchsgrundlagen zu prüfen hatte als im vorliegenden Rechtsstreit. Es ist daher überhaupt kein Grund ersichtlich, warum das Landgericht Frankfurt das bei ihm anhängige Verfahren von der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Urteil des Kammergerichtes abhängig machen sollte.
Wenn der Kläger auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 25.02.2011 ausführt, dass er die durch die Entscheidung des Kammergerichtes „beschwerte Partei" sei, offenbart dies aber zweierlei:
Zunächst belegt die Einlassung des Klägers, dass er die vermögenslose Aufbau L i quidationsgesellschaft mbH vorgeschoben hat, um, ohne befürchten zu müssen, mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, eine Entscheidung herbeizuführen, die letztlich der Verfolgung seiner eigenen Interessen dient.
Zum anderen wird deutlich, dass der Kläger offensichtlich das beim Landgericht Frankfurt anhängige Verfahren dazu nutzen möchte, um sich mit dem Urteil des Kammergerichtes auseinanderzusetzen, gegen das ihm im Hinblick auf die Nichtzulassung der Revision kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Dies ist aber kein Grund, der eine Terminsverlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würde. Der Hinweis des Klägers, er benötige „zwei bis drei Monate", um sich mit den Urteilsgründen des Kammergerichtes zu beschäftigen, zeigt, dass mit der Verlegung des völlig unabhängig von dem Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Kammergericht festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Verzögerung des anhängigen Verfahrens verbunden wäre. Genau dies wollte der Gesetzgeber aber verhindern, der eine Terminsverle¬gung nur in Ausnahmefällen, d. h. bei Vorliegen eines erheblichen Grundes, vorsieht. Aus diesem Grunde ist der Antrag des Klägers auf Terminsverlegung zurückzuweisen.
Im Übrigen nehmen wir zu dem bisherigen Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit wie folgt Stellung:
Der Kläger macht aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht des Kulturbundes e. V. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Obwohl diese mit ihrer Klageerwiderung vom 26.05.2010 unter Darlegung der Sach- und Rechtslage und unter Würdigung sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen nachgewiesen hatte, dass die Klage sowohl unzulässig als auch materiell-rechtlich unbegründet ist, setzt sich der Kläger in seiner Replik vom 02.09.2010 sowie den nachfolgenden Schriftsätzen nicht mit den Einwendungen und Einreden der Beklagten auseinander, sondern beschränkt sich trotz des Um¬fangs seiner Ausführungen darauf, einzelne, für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit letztlich unerhebliche Themen hervorzuheben, den Vortrag der Beklagten einseitig und zum Teil verzerrend wiederzugeben und die Beklagte sowie andere im Zusammenhang mit der Privatisierung der Aufbau-Verlag GmbH tätige Institutionen und Personen unter Verletzung des prozessualen Sachlichkeitsgebotes in nicht hinnehmbarer Weise zu beschimpfen und in Mißkredit zu bringen. Dass der Kläger bei dieser Art des Vortrages die Beklagte dann auch noch darüber belehren möchte, dass es bei ihrem Vortrag „an der erforderlichen Systematik fehle" (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2010, dort Seite 46), ist geradezu abenteuerlich.
Die Beklagte ist nicht bereit, sich diesem Stil der Auseinandersetzung anzupassen. Die Beklagte wird daher nachfolgend in der gebotenen Form zu dem neuen Vorbringen des Klägers und dessen Rechtsausführungen Stellung nehmen, soweit dies für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit von Bedeutung ist. Um die Auseinandersetzung auf die wesentlichen Rechtsfragen zu beschränken und den Prozessstoff nicht unnötig aufzublähen, sieht die Beklagte davon ab, zu jedem der Entscheidung letztlich nicht dienenden Aspekt Stellung zu nehmen. Soweit das Gericht gleichwohl in der einen oder anderen Fragen ergänzenden Vortrag zu dem Vorbringen des Klägers für erforderlich erachten sollte, bitten wir bereits jetzt um einen entsprechenden richterlichen Hinweis.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass mit dieser Form des Vortrages das Vorbringen des Klägers im Übrigen nicht zugestanden wird. Da der Kläger der Beklagten - letztlich zu Unrecht - an verschiedenen Stellen unterstellt, das klägerische Vorbringen in der Klageschrift zugestanden zu haben, erklären wir an dieser Stelle ausdrücklich, dass wir sämtliches Vorbringen des Klägers, soweit es nicht ausdrücklich zugestanden wird, bestreiten. Sollte das Gericht diese Form des Bestreitens als nicht ausreichend ansehen, sondern in der einen oder anderen Frage ein qualifiziertes Bestreiten für erforderlich erachten, bitten wir auch insoweit um einen entsprechenden richterlichen Hinweis.
Wir erklären an dieser Stelle ausdrücklich, dass die vorstehenden Ausführungen in Kenntnis der prozessualen Vorgaben zur Erklärungspflicht der Parteien gemäß § 138 ZPO erfolgen, sind aber der Auffassung, dass es im Interesse einer rationalen und zielführenden Prozessführung geboten ist, sich auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu beschränken. Weiterer Vortrag auf entsprechenden richterlichen Hinweis bleibt insoweit vorbehalten.
Dies vorausgeschickt nehmen wir zu der Replik des Klägers vom 02.09.2010 sowie dessen weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.09.2010, 04.10.2010, 06.10.2010,29.10.2010 und 21.12.2010 wie folgt Stellung:
I. Übertragung der Aufbau-Verlag GmbH (1945) auf den Kulturbund der DDR
1. Nicht verständlich ist, warum der Kläger der Beklagten im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH auf den Kulturbund der DDR einen nicht der Erklärungs- und Wahrheitspflicht entsprechenden Vortrag unterstellt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung berechtigt darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Unterbreitung eines notariellen Angebotes auch durch Herrn Klaus Gysi nicht vorgetragen hat. Dieser ihm obliegenden Vortragspflicht kommt der Kläger durch die Vorlage der Abtretungserklärung des Herrn Klaus Gysi vom 29.10.1945, Anlage K 128, nunmehr nach. Dass der Kulturbund der DDR die Abtretungserklärungen formgerecht angenommen hat, ist beklagtenseits nie in Abrede gestellt worden.
2. Nicht verständlich ist auch, dass der Kläger der Beklagten vorwirft, die Gründungsgesellschafter der Aufbau-Verlag GmbH als kommunistische Funktionäre bezeichnet zu haben. Will der Kläger etwa bestreiten, dass Heinrich Willmann Mitglied des Kommunistischen Jugendverbandes Deutschlands, Agitprop-Leiter des KPD-Unterbezirks Hessen-Süd, Leiter der KPD-Bezirksparteischule Hessen und später Mitarbeiter im Thälmann-Komitee des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Deutschlands
war? Soll seitens des Klägers bestritten werden, dass Klaus Gysi Mitglied des Kommunistischen Jugendverbandes Deutschlands, der Roten Studentenbewegung und der Kommunistischen Partei Deutschlands war? Soll in Abrede gestellt werden, dass der Kulturbund der DDR, auf den die Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) übertragen worden sind, als Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands auf Initiative der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland SMAD gegründet wurde? Will der Kläger bestreiten, dass der spätere Präsident des Kulturbundes der DDR, Johannes R. Becher, Mitglied des Parteivorstandes der SED und seit dessen Gründung im Jahr 1950 auch des Zentralkomitees der SED war?
II. Eintragung des Aufbau-Verlages in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft
1. Der Kläger verwendet zahlreiche Seiten seines Vortrages, um - letztlich erfolglos - den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem Aufbau-Verlag deshalb nicht um einen volkseigenen Betrieb handeln könne, weil dieser zu keinem Zeitpunkt die Bezeichnung „VEB" als Kurzbezeichnung für volkseigene Betriebe geführt habe. Die Beklagte hatte bereits im Rahmen der Klageerwiderung dargelegt, dass allein aus dem Fehlen dieser Kurzbezeichnung nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass es sich bei dem Aufbau-Verlag nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt hat.
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages ist unstreitig, dass die Aufbau-Verlag GmbH mit Eintragung in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft und Löschung im Register B nicht mehr als Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortbestand. Im Register C wurde als das dem Aufbau-Verlag übergeordnete Organ ausdrücklich der Ministerrat der DDR, Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, bezeichnet. Dies ergibt sich durch einen einfachen Blick in den als Anlage B 1 vorgelegten Auszug aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft, wo unter laufender Nummer 7 als „übergeordnetes Organ" der Ministerrat der DDR, Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, bezeichnet wird. Der auf Seite 22 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.10.2010 unterbreitete Vorwurf des „wissentlich falschen" Vortrages, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Vom Kulturbund der DDR als Träger eines organisationseigenen Betriebes ist dort keine Rede. Im Register B wurde auf dem dortigen Deckblatt der Registerakte vielmehr der Vermerk „Volkseigentum" aufgebracht.
Auch im Statut des Aufbau-Verlages vom 10.01.1961 heißt es, dass es sich beim Aufbau-Verlag um einen Betrieb im Sinne von § 1 der Verordnung vom 20.03.1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den „Betrieben der Volkseigenen Wirtschaft" und damit um einen Rechtsträger von Volkseigentum handelt.
Dem stehen auch die Ausführungen des Klägers zur Fluggesellschaft „Interflug" nicht entgegen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass die Fluggesellschaft der DDR Interflug auf die Verwendung der Kurzbezeichnung „VEB" verzichtet hat, weil man Namensschutz für die Bezeichnung „Interflug" in fast 60 Ländern beantragt hatte und die für eine Neuordnung des Namensschutzes erforderlichen Mittel nicht aufbringen wollte. Der letzte Leiter der Fluggesellschaft Interflug, Generalleutnant Dr. Klaus Henkes, hatte in einem Interview mit MDR Figaro am 19.09.1999 die Fluggesellschaft Interflug als Kombinat der Industrie bezeichnet. Er selbst führte nicht die Bezeichnung „Geschäftsführer", sondern „Generaldirektor". Zur Verwendung der Kurzbezeächnung „VEB" führte er in dem zitierten Interview aus:
„ Wir hatten eigentlich wenig Interesse daran. Unser Hauptargument gegen diese Einrichtung als VEB war, dass wir den Namensschutz, den wir in fast 60 Ländern der Erde beantragt hatten, hätten ändern müssen. Es hätte Dutzende von Millionen Mark gekostet, so dass Herr Mittag sich entschloss: Nein, dafür gibt es kein Geld, wir lassen einfach den Namen VEB weg und schreiben aber auch nicht GmbH."
(vgl. www, mdr. de/damals/6461183. html)
Falsch ist in diesem Zusammenhang die Behauptung, dass die Liquidatorin der Fluggesellschaft Interflug, die BSV Verwaltungsgesellschaft mbH, nach ihrem Unternehmenszweck nur Unternehmen betreut habe, die nicht dem Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes unterlagen. Das Gegenteil ist richtig, die BSV Verwaltungsgesellschaft mbH hat überwiegend Unternehmen liquidiert, die nach den Regelungen des Treuhandgesetzes in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden waren.
Gründung der Wirtschaftseinheit „Aufbau-Verlag Berlin und Weimar"
Letztlich kann die Frage, ob der Aufbau-Verlag GmbH bereits mit Eintragung in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft zu einem volkseigenen Betrieb geworden ist oder als organisationseigener Betrieb des Kulturbundes der DDR zunächst fortbestand, auch dahinstehen, da die rechtliche
Stellung des Aufbau-Verlages als organisationseigener Betrieb jedenfalls mit Ablauf des 31.12.1963 endete.
Wie die Beklagte unter Verweis auf die Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 unwidersprochen vorgetragen hat, wurde mit Wirkung zum 01.01.1964 eine neue Wirtschaftseinheit, der Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, geschaffen, in die neben dem Aufbau-Verlag der parteieigene Volksverlag Weimar sowie die belletristische Abteilung des parteieigenen Verlages Rütten & Loening eingebracht wurden. Die Behauptung des Klägers auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 04.10.2010, wonach eine Verschmelzung des parteieigenen Verlages Rütten & Loening auf den Aufbau-Verlag als aufnehmendes Unternehmen vorgenommen worden wäre, entbehrt in diesem Zusammenhang jeglicher Grundlage. Auch das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Oberlandesgericht Frankfurt a. M. behauptet dies in dessen Urteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen 16 U 175/05, nicht. Auf Seite 14 des Urteils ist lediglich die Rede davon, dass aus einer Verschmelzung „nicht zwangsläufig" folge, dass damit das Eigentum an dem neuen Verlag in das Vermögen der SED übergegangen wäre. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt konstatiert aber, dass mit der Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1993 eine neue Wirtschaftseinheit geschaffen wurde.
In Ziffer 2.4 des Abkommens zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, heißt es, dass in die Eröffnungsbilanz des Aufbau-Verlages Berlin/Weimar die Vermögenswerte des Aufbau-Verlages, der Abteilung Belletristik des Verlages Rütten & Loening sowie des Volksverlages Weimar eingebracht werden.
Unter Ziffer 2.2 heißt es zur bilanziellen Umsetzung:
„Die Vermögensanteile der verschiedenen Vermögensträger werden aufgrund des Vermögensstatus per 31.12.1963 als Fonds der betreffenden Organisation in den Bilanzen der durch Beschluss profilierten Verlage ausgewiesen."
Bei der von dem Kläger als Anlage K 29 vorgelegten Bilanz handelt es sich um die Schlussbilanz des Aufbau-Verlages per 31.12.1963. Spätestens mit Ablauf des Jahres 1963 ist daher der Aufbau-Verlag als organisationseigener Verlag untergegangen und in der neuen Wirtschaftseinheit „Aufbau-Verlag Berlin/Weimar" aufgegangen.
Der Kulturbund der DDR wurde zusammen mit anderen Massenorganisationen zwar noch als Inhaber der verwalteten Grund- und Umlaufmittelfonds in den nachfolgenden Rechenschaftsberichten aufgeführt, er hatte seine
Rolle als Träger des ehemals organisationseigenen Betriebes jedoch mit Ablauf des 31.12.1963 verloren. Besonders deutlich wird dies durch das vom Kläger als Anlage K 31 vorgelegte Abkommen vom 27.02.1964. Anders als der Kläger glauben machen will, wurde die bisher bestehende Vereinbarung über die Abführung von Gewinnen dadurch ersetzt, dass die Gewinne künftig vollumfänglich auf ein Sonderkonto des Ministeriums für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, abgeführt wurden, von wo aus dann Abführungen auf der Grundlage von Kassenplänen an einzelne Massenorganisationen weitergeleitet wurden. Diese Regelung diente dazu, die Finanzierung des Kulturbundes der DDR sowie anderer Massenorganisationen sicherzustellen.
Dem stehen auch die vom Kläger vorgelegten Rechenschaftsberichte nicht entgegen:
1. Im Gegenteil - in dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 1964 heißt es ausdrücklich, dass die Profilierung der ehemals organisationseigenen Verlage abgeschlossen sei und die Vermögenswerte der Schlussbilanz per 31.12.1963 in die Eröffnungsbilanzen der betroffenen Verlage überführt wurden:
„Die in der Tz. 2 erwähnte Profilierung der organisationseigenen Verlage ist im Hinblick auf die Vermögenswerte ordnungsgemäß abgeschlossen worden. In den Eröffnungsbilanzen der betroffenen Verlage per 01.01.1964 sind die Vermögenswerte der Schlussbilanzen per 31.12.1963 entsprechend der zentralen Beschlüsse überführt."
2. Falsch ist in diesem Zusammenhang der vom Kläger erweckte Eindruck, dass der Kulturbund der DDR neben anderen Massenorganisationen der DDR weiterhin als Gesellschafter an den Gewinnen des Verlages beteiligt gewesen wäre. Aus den Rechenschaftsberichten ergibt sich vielmehr, dass an Massenorganisationen der DDR, unter anderem den Kulturbund, Mittel „ entsprechend der zentralen Kassenpläne " weitergeleitet worden sind. Die Mittelzuführungen an die Massenorganisationen haben daher mit einer Gewinnbeteiligung im gesellschaftsrechtlichen Sinne nichts zu tun. Wie im Rahmen der Klageerwiderung, dort Seite 16, unwidersprochen vorgetragen, wurden z. B. im Jahr 1985 weiterhin 1.690.000,00 Mark der DDR an den Kulturbund weitergeleitet, obwohl der Gewinn des Aufbauverlages zu diesem Zeitpunkt lediglich 731.628,46 Mark der DDR betrug.
Das vom Kläger als Anlage K 31 vorgelegte Abkommen zwischen dem Kulturbund und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, vom 27.02.1964 differenziert insoweit auch zwischen den Gewinnen des Verlages und den an den Kulturbund weiterzuleitenden „Abführungen". In Ziffer 1.1 dieses Abkommens heißt es hiezu:
„Die Gewinne, Amortisationen, Umlaufmittelabfiihrungen, Zinsen für Richtsatzplankredite des Aufbau-Verlages werden auf ein Sonderkonto bei der HV voll abgeßhrt (Verwaltungskonto organisationseigener Verlage). Aus diesem Konto werden die Abführungen des Auflau¬Verlages aufgrund eines Kassenplanes an die Vermögensträger des Aufbau-Verlages weitergeleitet."
3. Dieses Prinzip zieht sich auch durch die Rechenschaftsberichte der folgenden Jahre. Sieht man sich z. B. die Abrechnung unter Ziffer 4., Seite 5, des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1965 an, so stellt man fest, dass der Kulturbund und der Zentralvorstand DSF feste Abführungen erhalten haben, während der verbleibende Gewinn vollständig an das Zentralkomitee der SED abgeführt wurde. Die Abführungen wurden letztlich wie Verbindlichkeiten der Verlage behandelt, was aus Ziffer 9 des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1965 folgt, wo es heißt, dass die „Kassenpläne der zuständigen Organisationen ... entsprechend den vereinbarten Abkommen termingemäß erfüllt" wurden.
Auch aus der Fondsabrechnung folgt nicht, dass der Kulturbund weiterhin Gesellschafter bzw. Träger eines organisationseigenen Verlages geblieben wäre. Zwar wird der Kulturbund im Zusammenhang mit den Grundmittel-und Umlaufmittelfonds sowie den Richtsatzplankrediten erwähnt, Wobei insoweit nicht zwischen den Fondsanteilen des Kulturbundes und der DSF unterschieden wird, hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der „profilierte" Aufbau-Verlag Berlin/Weimar weiterhin in der Trägerschaft des Kulturbundes geblieben wäre.
4. Die Rechenschaftsberichte der Folgejahre sind identisch aufgebaut. Der Kulturbund hat ebenso wie der Zentralvorstand der DSF und der Zentralrat der FDJ feste gewinnunabhängige Abführungen entsprechend den Planzahlen erhalten, während der sich aus den Ist-Zahlen ergebende Gewinn vollständig an die Hauptkasse der SED abgeführt wurde. Die Abführungen sind daher ein Beleg dafür, dass der Kulturbund der DDR spätestens mit Ablauf des 31.12.1963 seine Eigenschaft als Träger eines organisationseigenen Verlages verloren hat.
IV. Zur Kenntnis der Beklagten und der Unabhängigen Kommission 1. Auf den Seiten 30 ff. des Schriftsatzes vom 21.12.2010 versucht der Kläger
den Eindruck zu erwecken, die Beklagte habe die Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1990) verkauft und übertragen, obwohl sie Kenntnis von den sogenannten Plus-Auflagen gehabt habe, die sie im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betru-
ges in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Urheberrechtsgesetz gehabt habe. Zum „Beweis" seines Vortrages stützt sich der Kläger auf den als Anlage K 49 vorgelegten Vermerk vom 02.10.1991 der Ermittlungsbehörden, in dem auf einen Kontakt mit Herrn Dr. Richter vom Direktorat Recht der Beklagten verwiesen wird. Aus diesem Vermerk schlussfolgert der Kläger, dass Herr Dr. Richter und damit die Beklagte „noch im August 1991" über das Ermittlungsverfahren und die Ergebnisse der Durchsuchungen in Kenntnis gesetzt worden seien.
Diese Behauptung wird durch nichts belegt und ist daher zu bestreiten. Aus dem Vermerk ergibt sich allein, dass es im Zusammenhang mit dem anhängigen Ermittlungsverfahren am 20./21.08.1991 zu Durchsuchungsmaßnahmen gekommen ist, ferner, dass den Ermittlungsbehörden durch Herrn Dr. Richter die Übergabe des Verlages in der Woche ab dem 06.10.1991 mitgeteilt worden sein soll. Hinweise darauf, dass die Beklagte bereits im August 1991 von dem Ermittlungsverfahren und den Ergebnissen der Durchsuchungen Kenntnis gehabt habe, lassen sich dem Vermerk dagegen nicht entnehmen. Die angebliche Mitteilung der bevorstehenden Übergabe des Verlages deutet vielmehr umgekehrt darauf hin, dass der notarielle Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag sowie die Änderungsvereinbarung bereits geschlossen waren, da die Geschäftsanteile an der Aufbau Verlag GmbH (1990) und der Rütten & Loening GmbH erst mit der Zahlung des Kaufpreises übergehen sollten. Herr Dr. Richter konnte daher nur in Kenntnis der bereits abgeschlossenen Verträge Aussagen zur Übergabe des Verlages machen.
Unabhängig davon müsste sich die Beklagte etwaige Kenntnisse von Herrn Dr. Richter auch nicht zurechnen lassen, da dieser nicht Wissensvertreter im Sinne von § 166 BGB ist. Wissensvertreter sind nämlich nicht die Mitarbeiter des Geschäftsherrn, die am Vertragsschluss und seiner Vorbereitung gar nicht beteiligt waren (P&l&ndt-Ellenberger, § 166, Rn. 7, m. w. N.). Dass Herr Dr. Richter an den Verhandlungen über den Abschiuss des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages sowie der Änderungsvereinbarung nicht beteiligt war, ist unstreitig. Eine Zurechnung des etwaigen Wissens von Herrn Dr. Richter kommt daher auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die Geschäftsanteile trotz Kenntnis eines „Lizenzbetruges in Millionenhöhe" verkauft habe, ist daher ebenso abwegig wie die Spekulation, die Beklagte habe Herrn Dr. Faber anlässlich der Frankfurter Buchmesse als „Sündenbock" präsentieren wollen. Wenig nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Versuch des Klägers, den der Aufbau-Verlag GmbH (1990) vermeintlich entstandenen Schaden in Höhe von „ bis zu DM30 Mio," mit einem an den ehemaligen
Kulturminister der DDR gerichteten Schreiben zu begründen, anstatt konkret darzulegen, welche Aufwendungen die Aufbau-Verlag GmbH (1990) im Zusammenhang mit den Plus-Auflagen hatte, die nicht durch die Freistellungsvereinbarung vom 24.06.1992 gedeckt waren.
Unwahr ist in diesem Zusammenhang die Behauptung, dass die Käufer die Verträge angefochten hätten, wenn sie durch die Beklagte über die Problematik der Plus-Auflagen informiert worden wären. Unstreitig haben die Käufer von dieser Problematik nämlich spätestens im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt und die Beklagte bereits mit dem als Anlage K 63 vorgelegten Schreiben vom 24.03.1992 aufgefordert, die Aufbau-Verlag GmbH (1990) und die Rütten & Loening GmbH im Zusammenhang mit den Plus-Auflagen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. In der Folge ist es dann zu der bereits erwähnten Freistellungsvereinbarung vom 24.06.1992 gekommen. Eine Anfechtung ist daher in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntniserlangung nicht erfolgt. Aus dem Vermerk vom 02.10.1991 folgt vielmehr nur, dass es sich bei dem Aufbau Verlag nicht um einen Vermögenswert des Kulturbundes handelte. Laut Vermerk vom 02.10.1991 ergibt sich die Auffassung der SED, dass „zusätzliche Gewinne (nicht gezahlte Lizenzgebühren) für die Partei... als Sonderabßhrungen..." überwiesen wurden. Nur insoweit ist der Vermerk vom 02.10.1991 eindeutig und aussagekräftig.
Die Behauptung, dass sich die Beklagte „fortgesetzt und in extremis" sittenwidrig verhalten habe, ist daher haltlos.
Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Unabhängigen Kommission.
Der Vortrag des Klägers zur Kenntnislage der Unabhängigen Kommission zeichnet sich dadurch aus, dass er die in einzelnen Vermerken niedergelegte Rechtsauffassung von Referenten der Unabhängigen Kommission als „förmliche Zusammenfassung ihres Standpunktes in ihrer Funktion als gesetzliche Einvernehmensbehörde" oder als „Ergebnis erschöpfender behördlicher Sachverhaltsaufklärung und Meinungsbildung" beschreibt, während er nachfolgende klarstellende und zum Teil sogar korrigierende Feststellungen der Unabhängigen Kommission schlicht ignoriert oder gar als „vorsätzlich falsche" oder „manipulierte" Feststellungen diffamiert. Der Kläger übersieht auch, dass zwischen der Unabhängigen Kommission auf der einen Seite und deren Sekretariat auf der anderen Seite zu differenzieren ist. Sämtliche von ihm vorgelegten und in Bezug genommenen Vermerke stammen von Mitarbeitern des Sekretariats, dessen Aufgabe darin bestand, der Unabhängigen Kommission für deren Entscheidungen zuzuarbeiten. Aus den Ausführungen einzelner Mitarbeiter des Sekretariats
der Unabhängigen Kommission können daher keine Rückschlüsse auf die Kenntnislage der Unabhängigen Kommission selbst gezogen werden.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 26.05.2010, dort auf den Seiten 54 ff., unter Bezugnahme auf sämtliche ihr bekannten Vermerke des Sekretariats der Unabhängigen Kommission zur Kenntnislage der Beklagten und der Unabhängigen Kommission vorgetragen. Dabei ist die Beklagte auch auf die in einzelnen Vermerken niedergelegte vorläufige Rechtsauffassung von Referenten der Unabhängigen Kommission eingegangen und hat dargestellt, in welchem Umfang diese Rechtsauffassungen nachfolgend korrigiert bzw. ergänzt worden sind. Der Kläger tritt dieser umfassenden Darstellung nicht etwa substantiiert entgegen, sondern greift sich einzelne ihm vermeintlich günstige Vermerke heraus, die er dann auch noch unvollständig und zum Teil sinnentstellend zitiert.
Im Hinblick auf die umfassende Darstellung im Rahmen der Klageerwiderung sieht die Beklagte davon ab, die Entwicklung der Kenntnislage innerhalb der Unabhängigen Kommission in dieser Duplik unter Bezugnahme auf die bereits vorgelegten Dokumente erneut darzulegen. Sollte das Gericht gleichwohl zu der einen oder anderen Frage ergänzenden Vortrag für erforderlich erachten, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen zum Kenntnisstand der Beklagten. Auch diesbezüglich hatten wir im Rahmen der Klageerwiderung detailliert und unter Vorlage der entsprechenden Dokumente dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte welche Kenntnisse hatte. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf den Vorwurf, die Beklagte habe sich auf den klägerischen Vortrag „in edlen wesentlichen Teilen" gar nicht eingelassen. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Sollte das Gericht gleichwohl in der einen oder anderen Frage ergänzenden Vortrag oder Beweisantritt für erforderlich erachten, bitten wir um einen entsprechenden richterlichen Hinweis.
V. Zur Rechtsnachfolge des Kulturbundes e. V. nach dem Kulturbund der DDR Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter V R 10641 eingetragene Kulturbund e. V. Rechtsnachfolger des Kulturbundes der DDR bzw. mit diesem identisch ist. Nach wie vor fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers zu der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Kulturbund e. V . Uber Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) oder gar über Vermögenswerte des Aufbau-Verlages verfügen konnte:
Die Rechtsnachfolge des Kulturbundes e. V. folgt jedenfalls nicht aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Feststellungsbescheid des Direktorates Sondervermögen, Abteilung Massenorganisationen, der Treuhandanstalt. Wie der Kläger selbst ausführt, heißt es in dem Bescheid, dass das Vermögen des Kulturbundes e. V. nur insoweit der treuhänderischen Verwaltung der Unabhängigen Kommission unterlag, als es am 07.10.1989 bestand. Der Feststellungsbescheid belegt also nicht eine etwaige Rechtsnachfolge des Kulturbundes e. V . nach dem Kulturbund der DDR, sondern legt lediglich dar, dass das am 07.10.1989 bestehende Vermögen der treuhänderischen Verwaltung unterlag.
Die Beklagte verkennt nicht, dass der Kulturbund e. V . in dem als Anlage K 145 vorgelegten Bescheid als Rechtsnachfolger des Kulturbundes der DDR bezeichnet wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kulturbund e. V. sich als solcher gerierte. Demzufolge wurde in dem Bescheid festgestellt, dass der Kulturbund e. V. die Einziehung des in dem Bescheid näher bezeichneten Vermögens zu gemeinnützigen Zwecken zu . dulden hatte.
Auch aus den Erklärungen der Beklagten im Rahmen des vordem Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen V G 26 A 191.95 geführten Rechtsstreits lassen sich keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtliche Rechtsnachfolge nach dem Kulturbund der DDR zielen. Aus der Erklärung des Sekretariats der Unabhängigen Kommission vom 14.12.1999 folgt lediglich, dass das in dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich festgestellte Vermögen des Kulturbundes e. V . aus der treuhänderischen Verwaltung entlassen worden ist. Feststellungen zur Vermögensnachfolge wurden dagegen in diesem Rechtstreit nicht getroffen.
Falsch ist die Behauptung des Klägers, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 23.12.2005, Aktenzeichen O V G 3 N 15.03, die Rechtsnachfolge des Kulturbundes e. V . nach dem Kulturbund der DDR festgestellt habe. Zwar heißt es in der Begründung, dass der Rechtvorgänger des Kulturbundes e. V. die Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) erworben habe. Dies entsprach aber dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Kulturbundes e. V . und beruhte nicht auf einer eigenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichtes.
Auch aus dem als Anlage B 17 vorgelegten Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Glücksmann vom 18.09.1991 lässt sich nichts zur Rechtsnachfolge nach dem Kulturbund der DDR ableiten. Hintergrund des Schreibens ist der Umstand, dass der Kulturbund e. V. Restitutionsansprüche hinsichtlich des Aufbau-Verlages angemeldet hatte. Die Erklärung von Herrn Rechtsanwalt Glücksmann erfolgte daher vor dem Hintergrund, dass sich der Kul-
turbund e. V. im Hinblick auf die von ihm angemeldeten Restitutionsan¬sprüche statt mit der Rückgabe des Aufbau-Verlages mit einer geldlichen Entschädigung einverstanden erklärt hatte.
6. Aus der als Anlage K 147 vorgelegten Urkunde des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte, wonach die Vereinigung Kulturbund unter der laufenden Nummer 186 des Vereinigungsregisters registriert wurde, folgt entgegen den Darlegungen des Klägers ebenfalls nicht, dass die Registrierung nach § 22 des Vereinigungsgesetzes vom 21.02.1990 erfolgte, wonach Vereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsfähig waren, sich bei dem für den Sitz der Vereinigung zuständigen Kreisgericht registrieren zu lassen hatten.
Die Registrierung des Kulturbundes e. V. erfolgte, nachdem die Mitglieder des Kulturbundes e. V. dessen Satzung am 24.03.1990 angenommen hatten. Denkbar ist daher ebenso, dass der Kulturbund e. V . mit seiner Registrierung nach § 4 des Vereinigungsgesetzes Rechtsfähigkeit erlangt hatte. Weder aus der als Anlage K 147 vorgelegten Urkunde noch aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Registerauszug folgt mithin, dass der Kulturbund e. V. auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 22 Vereinigungsgesetz registriert wurde.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang erneut auf die nach Toussaint, in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 20 a PartG-DDR, Rn. 45, zitierte Auskunft des Registergerichtes des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 26.11.1990, wonach in Berlin keine einzige rechtsfähige Vereinigung nach § 22 Vereinigungsgesetz entstanden ist.
Der Kläger bleibt daher weiterhin den Beweis dafür schuldig, dass der Kulturbund e. V . Rechtsnachfolger des Kulturbundes der DDR ist.
VI. Rechtswirklichkeit in der DDR
In seinem Schriftsatz vom 15.09.2010 wirft der Kläger der Beklagten vor, sie habe „ unter Anrufimg der Herren Ulbricht und Lenin " den Begriff der Rechtswirklichkeit „frei erfunden", um auf dieser Basis den Eigentumsverlust des Kulturbundes am Aufbau-Verlag begründen zu können. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der DDR bemüht sich der Kläger, ein „Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit" darzulegen, um ausgehend hiervon den Rückschluss zu ziehen, dass diese sozialistische Gesetzlichkeit auf der Grundlage der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie die strikte Einhaltung der rechtlichen Regelungen durch alle Bürger, Staatsorgane, Kollektive und Organisationen erfordert habe.
Dass diese rechtstheoretische Beschreibung mit der Rechts- und Lebenswirklichkeit in der DDR nichts zu tun hatte, haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt. Recherchiert man den Begriff der „Rechtswirklichkeit in der DDR" z. B. bei Beck-Online, so stellt man fest, dass das Bundesverfassungsgericht in 19 Entscheidungen und der Bundesgerichtshof in nicht weniger als 81 Entscheidungen die „hinlänglich bekannte" und „gelebte" Rechtswirklichkeit der DDR in Abgrenzung zum formalen Gesetzesrecht hervorgehoben haben. Auch das Landgericht Frankfurt hat sich mit der gelebten Rechtswirklichkeit in der DDR auseinandergesetzt und in seinem Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen 2-18 O 170/04, in dem Rechtsstreit der Aufbau Verlag GmbH gegen den hiesigen Kläger, in dem das als Anlage K 174 vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M . vom 12.07,2007 ergangen war, folgendes ausgeführt:
„Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit sieht die Klägerin in ge-sellschqftsrechtlicher, registerrechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht. Zutreffend ist dabei die Ansicht der Klägerin, dass das Recht der DDR zugrunde zu legen ist. Dabei ist es aber verfehlt, anzunehmen, dass ausschließlich geschriebenes Recht angewendet werden kann. Zudem wäre es unzulässig, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeföhrt hat (Urteil vom 17.02.1997, ZIP 1997, Seite 656, 658), in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung geltende gesellschaftsrechtliche Strukturprinzipien auf ein dem sozialistischen Ideengut verpflichtetes System zu projizieren. Vielfach war die richtige dogmatische Einordnimg weniger bedeutend als das Erreichen ideologischer Ziele. Dadurch geschaffenes Recht ist aber als solches hinzunehmen, wenn es als Rechtszustand anerkannt wurde und es nicht unerträglich ist, diesen zu akzeptieren, weil berechtigte und schützenswerte Interessen verletzt würden. "
Beweis: Urteil des Landgerichtes Frankfurt a. M . vom 08.03.2005, Aktenzeichen 2-18 0 170/04, in Kopie als Anlage B 45
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Beklagte sieht vor diesem Hintergrund davon ab, sich mit der vom Kläger in dessen Schriftsatz vom 15.09.2010 zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der DDR auseinanderzusetzen, zumal diese für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit in keiner Weise relevant ist.
VII. Zu den angeblichen Täuschungsbandlungen der Beklagten
Auch in seinem Schriftsatz vom 04.10.2010 bleibt der Kläger seinem Stil treu, der Beklagten einen „manipulierten Vortrag wider besseres Wissen" vorzuwerfen. Ein „besonders drastisches Beispiel für die Vortragsweise der Beklagten" meint der Kläger darin zu sehen, dass die Beklagte einen Widerspruch zwischen dem als Anlage K 75 vorgelegten Vermerk vom 11.02.1994 über eine interne Besprechung vom 09.02.1994 und dem Schreiben der Beklagten vom 11.02.1994 an die Aufbau-Verlag GmbH geleugnet hat.
1. Zu einem solchen Widerspruch gelangt man aber nur, wenn man den Vermerk über die Besprechung vom 09.02.1994 unvollständig und dadurch entstellend zitiert, wie dies der Kläger in prozessual unzulässiger Weise tut. Im Rahmen der damaligen Besprechung zwischen den Vertretern der Unabhängigen Kommission und der Beklagten hatte der bereits mehrfach zitierte Herr Berger seine Rechtsauffassung dargelegt, dass der Aufbau-Verlag als organisationseigener Betrieb möglicherweise nicht im Eigentum der SED gestanden habe. Soweit daher durch die Veräußerung ein positiver Kaufpreis erzielt worden sei, müsse dieser in das Sondervermögen überführt werden. Herr Berger hat in dem Gespräch aber ausweislich seines Vermerks ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtsfrage die Wirksamkeit der Veräußerung des Aufbau-Verlages nicht berühren solle. Es gehe nur intern darum, wie der Kaufpreis zu verwenden sei.
Lediglich vorsorglich hat man in dem Gespräch auch die Frage beleuchtet, welche Auswirkungen es auf die Wirksamkeit der Veräußerung haben würde, wenn sich der Aufbau-Verlag im Eigentum des Kulturbundes befunden hätte. Auch für diesen Fall war aber bereits eine Lösung erarbeitet. Herr Berger hatte in dem Gespräch nämlich ausweislich seines Vermerkes dargelegt, dass dann eine hilfsweise Abtretung bzw. Übertragung aller Vermögensgegenstände in Betracht kommt. Im Ergebnis hat man sich darauf verständigt, die Frage „eventuellnotweniger" Heilungsmaßnahmen zu prüfen.
Der Kläger muss sich daher den Vorwurf unvollständigen Vortrages gefallen lassen, wenn er nachfolgende maßgebliche Passage im 2. Absatz des Vermerks vom 11.02.1994 des Herrn Berger unterschlägt:
„Soweit daher durch die Veräußerung des Aufbau-Verlages ein positiver Kaufpreis eingenommen wurde, müsse dieser in das Sondervermögen überführt werden. Ich habe klargestellt, dass die Wirksamkeit der Veräußerung des Aufbau-Verlages nicht in Frage gestellt werden solle, sondern nur intern zwischen der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt entschieden werden müsse, ob aus der Ver-
äußerung des Aufbau-Verlages ein positiver Kaufpreis erzielt werden konnte, welcher dann dem Sondervermögen abgeführt werden müsse. "
Der internen Besprechung vom 09.02.1994 steht auch das als Anlage K 76 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 11.02.1994 nicht entgegen. Dieses Schreiben verhält sich nämlich nicht zu einer etwaigen Eigentumsstellung des Kulturbundes der DDR, sondern ausschließlich zu der Frage, ob der Aufbau-Verlag erst durch das ÜbergabeTÜbernahmeprotokoIl vom 14.03 ./02.04.1990 oder bereits durch Eintragung in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft in Volkseigentum überführt worden ist.
Der von dem Kläger konstruierte Widerspruch besteht daher tatsächlich nicht.
Vm. Gutachten von Professor Dr. Bernhard Schlink
Der Kläger überzieht nicht nur die Beklagte mit dem Vorwurf fortgesetzter Manipulation, sondern scheut sich nicht, auch unbeteiligte Dritte einzube-ziehen, wenn er Herrn Professor Dr. Schlink, einem renommierten Rechtswissenschaftler, vorwirft, er habe ein von der Beklagten selbst angefertigtes Gutachten lediglich unterzeichnet und hierfür ein Honorar von 30.000,00 D M liquidiert. Die Behauptung des Klägers, es habe ein „vorangegangenes und anders lautendes Gutachten" von Herrn Dr. Hohmann gegeben, entspricht nicht der Wahrheit. Richtig ist allein, dass Herr Dr. Hohmann in einem Vermerk seine vorläufige Rechtsauffassung zu der Frage, ob der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag verloren habe, niedergelegt hatte. Wie unbestritten vorgetragen, hat sich Herr Dr. Hohmann bei seinem Vermerk aber ausschließlich auf die Frage konzentriert, ob die Eintragung des Aufbau-Verlages in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft eine konstitutive Änderung der Eigentumsumlage bewirkt habe. Mit dem Abkommen vom 13.12.1963 und der in Folge dieses Abkommens neu entstandenen Wirtschaftseinheit Aufbau-Verlag Berlin/Weimar hat sich Herr Dr. Hohmann dagegen ebensowenig auseinandergesetzt wie mit der späteren Überführung des Aufbau-Verlages in Volkseigentum durch das Übergabe-/Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990. Der Vermerk von Herrn Dr. Hohmann war daher offensichtlich unvollständig und demzufolge nicht abschließend.
Der Vermerk hatte anders, als dies der Kläger glaubend machen will, auch nicht den Charakter eines Gutachtens, so dass von einem „neuen" oder „anders lautenden " Gutachten keine Rede sein kann.
Abwegig ist die Behauptung, dass Herr Professor Dr. Schlink in dem als Anlage B 24 vorgelegten Vermerk die Existenz eines „Gutachtens" des Herrn Dr. Hohmann „geleugnet" habe. Offensichtlich hat der Kläger die Stellungnahme von Herrn Professor Dr. Schlink nicht gelesen. In der Veröffentlichung setzt sich Herr Professor Dr Schlink klar und unmissver¬ständlich mit dem Vorwurf auseinander, Herr Dr. Hohmann habe ein erstes, dem hiesigen Kläger günstiges Gutachten erstellt, das dann durch die hiesige Beklagte durch ein zweites Gutachten ersetzt worden sei. Herr Professor Dr. Schlink weist darauf hin, dass die Vorwürfe des hiesigen Klägers unzutreffend und deshalb „unanständig" seien, da der Kläger es besser wisse oder wissen könnte.
IX. Zum angeblich manipulierten Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 09.10.1995
Auch die Unabhängige Kommission wird in die vom Kläger unterbreiteten Manipulationsvorwürfe einbezogen, wenn er behauptet, dass der Vermerk vom 09.10.1995 unter dem Gesichtspunkt gefertigt worden sei, die Beklagte vor einem möglichen Prozessrisiko in der Auseinandersetzung mit dem Kläger zu schützen. Die Unterstellung des Klägers, die Beklagte habe die Unabhängige Kommission darauf gedrängt, zur Vermeidung von etwaigen Prozessrisiken Vermerke zu manipulieren, entbehrt ebenso jeglicher Grundlage wie die Annahme des Klägers, die Unabhängige Kommission habe sich auf ein solches Ansinnen eingelassen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers sind frei erfunden und werden auch nicht dadurch richtig, dass der Kläger den Vorwurf der Manipulation ständig wiederholt und damit letztlich den Vorwurf einer strafbaren Handlung unterbreitet.
Recht zu geben ist dem Kläger allerdings in seinem Vortrag auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 04.10.2010, wo er ausführt, dass der Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 09.10.1995 im Widerspruch zum „bisherigen" Kenntnisstand der Unabhängigen Kommission steht. Wie wir im Rahmen der Klageerwiderung, dort Seite 66, im Zusammenhang mit dem als Anlage K 34 vorgelegten Vermerk unwidersprochen vorgetragen hatten, ist der auf dem damaligen Kenntnisstand verfasste Vermerk vom 17.03.1994 offensichtlich unvollständig. Zunächst verhält sich der Vermerk von Herrn Berger ausschließlich zu der Frage, ob die Löschung der Aufbau-Verlag GmbH im Register B und deren Eintragung in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft dazu geführt habe, dass die Aufbau-Verlag GmbH in Volkseigentum übergegangen ist. Daneben setzt sich Herr Berger weder mit dem Abkommen vom 13.12.1963 und der Gründung der Wirtschaftseinheit „Aufbau-Verlag Berlin und Weimar", noch mit dem Be-
schluss des Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS vom 22.02.1990 und dem sich anschließenden Übergabe-zÜbernahmeprotokoll vom 14.03 ./02.04.1990 auseinander.
Auch die unter Bezugnahme auf die Aussage einer ehemaligen Buchhalterin der Zentrag getroffene Feststellung, dass eine Parteizugehörigkeit deshalb nicht in Betracht komme, weil die Gewinne nicht an die Partei abgeführt worden seien, ist offensichtlich falsch und wird durch die vom Kläger selbst vorgelegten Rechenschaftsberichte widerlegt.
Es ist daher nur folgerichtig, dass Herr Berger die damalige Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des Abkommens vom 13.12.1963 in dem Vermerk vom 09.10.1995 revidiert und klarstellend ausgeführt hat:
„Die vorgenannte sekretariatsinterne Rechtsauffassung zur eigentumsrechtlichen Zuordnung des Aufbau-Verlages beruht auf einer unzutreffenden Würdigung des Abkommens vom 13.12.1963 zwischen den Abteilungen Finanzverwaltung und Parteibetrieben und der Abteilung Wissenschaft beim ZK der SED und dem Ministerim für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel. Gemäß Nr. 2.4 dieses Abkommens wurden die Verlage Aufbau-Verlag, Rütten & Loening (Belletristik) und Volksverlag Weimar zusammengefasst. Im Rahmen dieses Fusionsvorganges ist das Eigentum an dem daraus entstehenden Gesamtverlag auf die SED übergegangen."
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 8 -13 seines Schriftsatzes vom 04.10.2010 nicht haltbar. Der Vorwurf der Erstellung einer manipulierten Stellungnahme wird mit Nachdruck zurückgewiesen.
Zur treuhänderischen Verwaltung des Vermögens des Kulturbundes
Die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 14 ff. seines Schriftsatzes vom 04.10.2010 zu dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen V G 26 A 191.95 geführten Rechtsstreit zwischen dem Kulturbund e. V . und der hiesigen Beklagten sind kaum verständlich und offensichtlich nur von dem Ziel getragen, der Beklagten, der Unabhängigen Kommission und ihren damaligen Vorsitzenden, Professor Papier, abermals einen Manipulationsversuch zu unterstellen. Da die Ausführungen des Klägers jeglichen Zusammenhang mit dem hiesigen Rechtsstreit vermissen lassen, sieht die Beklagte davon ab, auf die Unterstellungen des Klägers weiter einzugehen.
X L Zum Statut für den Aufbau-Verlag vom 10.01.1961
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung unter Bezugnahme auf das vom Kläger als Anlage K 25 vorgelegten Statuts des Aufbau-Verlages vom 10.01.1961 vorgetragen, dass der Aufbau-Verlag ein Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20.03.1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft eine juristische Person und damit Rechtsträger von Volkseigentum war. Der Kläger macht der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 04.10.2010 nun den Vorwurf, dass sie unzutreffend von einem Statut gesprochen habe, obwohl es sich nur um einen Entwurf handele. Dabei übersieht der Kläger, dass er selbst als Anlage K 25 lediglich eine nicht unterschriebene Entwurfsfassung vorgelegt hat.
Die nunmehr als Anlage K 176 vorgelegte unterzeichnete Fassung des Statuts des Aufbau-Verlages ist aber mit der vom Kläger vorgelegten Entwurfsfassung inhaltlich identisch. Auch aus § 1 Abs. 1 des unterzeichneten Statuts folgt, dass der Aufbau-Verlag als volkseigener Betrieb und Rechtsträger von Volkseigentum bezeichnet wird. Zwar unterstand der Verlag ausweislich § 1 Abs. 2 des Statuts in politischer und ideologischer Hinsicht der Leitung und Kontrolle des Kulturbundes, das Ministerium für Kultur hatte sich aber vorbehalten, die Kontrolle über den Aufbau-Verlag an sich zu ziehen, soweit dies in der Arbeit der Staatsorgane vorgesehen war. In ökonomischer Hinsicht war der Aufbau-Verlag gemäß § 1 Abs. 3 des Statuts dem Druckerei- und Verlagskontor D V K unterstellt, bei dem es sich ähnlich wie bei der späteren Vereinigung organisationseigener Betriebe V O B Zentrag um eine Einrichtung der SED handelte. Anders als dies nach dem Vortrag des Klägers zu erwarten gewesen wäre, ist das Statut des Aufbau-Verlages aber auch nicht allein durch den Präsidenten des Deutschen Kulturbundes unterzeichnet worden. Dies hätte nahegelegen, wenn es sich tatsächlich um einen ausschließlich dem Kulturbund unterstellten Verlag gehandelt hätte. Statt dessen wurde das Statut durch den Hauptdirektor des Druckerei- und Verlagskontors unterzeichnet, so dass von einem durch den Kulturbund bestimmten Statut offensichtlich keine Rede sein kann.
Falsch ist auch die Aussage des Klägers, dass der Kulturbund den Verlagsleiter „gestellt" habe. Richtig ist vielmehr, dass dieser nach der vom Kläger zitierten Regelung in § 6 Abs. 2 des Statuts, „im Einvernehmen mit dem DVK" ernannt und abberufen werden konnte. Dem Präsidialrat des Deutschen Kulturbundes oblag lediglich die förmliche Ernennung und Abberufung, was ein weiterer Beleg dafür ist, dass der Aufbau-Verlag bereits im Jahre 1961 der politischen und wirtschaftlichen Kontrolle des SED-
eigenen Druckerei- und Verlagskontors unterstellt war, obwohl er weiterhin als Verlag des Deutschen Kulturbundes bezeichnet wurde.
Das Statut lässt daher den vom Kläger gezogenen Schluss, beim Aufbau-Verlag handelt es sich um einen organisationseigenen Betrieb des Kulturbundes, nicht zu.
Zum Abkommen zwischen dem Deutschen Kulturbund und dem Ministerium fiir Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel vom 27.02.1964
Kaum verständlich ist die Aussage des Klägers auf Seite 27 des Schriftsatzes vom 04.10.2010, wonach die Eigenkapitalanteile des Kulturbundes am unprofilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar übertragen worden seien. Offensichtlich will der Kläger damit zum Ausdruck bringen, dass der Kulturbund der DDR zusammen mit anderen Massenorganisationen noch als Inhaber der verwalteten Grund- und Umlaufmittelfonds in den Rechenschaftsberichten aufgeführt wurde. Aus dem Abkommen vom 27.02.1964 lässt sich aber nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass das Eigentum des Kulturbundes am Aufbau-Verlag „festgeschrieben " worden sei.
Das Gegenteil ist richtig. In Ziffer 2.1 ist ausdrücklich von einer Umbewertung der ehemals dem Kulturbund zustehenden „Grundmittel der volkseigenen Betriebe" die Rede. Hinsichtlich der Gewinne schreibt Ziffer 1.1 vor, dass diese auf ein „Sonderbankkonto" beim Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, abgeführt werden. Das vom Kläger zitierte Abkommen vom 27.02.1964 stützt daher nicht das klägerische Vorbringen, sondern widerlegt dessen Vortrag.
Xin. Zum Beschluss des Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS vom 22.02.1990
Wie im Rahmen der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf das als Anlage B 11 vorgelegte Protokoll über die Beratung im Parteivorstand der PDS bereits vorgetragen, hat deren Präsidium entschieden, dass die Verlage Rütten & Loening und Aufbau-Verlag rückwirkend ab dem 01.01.1990 in Volkseigentum überführt werden. Dass das Präsidium der PDS dabei „auf Veranlassung und mit Zustimmung der Beklagten gehandelt" habe, wie dies der Kläger auf Seite 37 seines Schriftsatzes vom 04.10.2010 vortragen lässt, ist absurd. Bereits die Unterstellung des Klägers, dass Mitarbeiter der Beklagten, der Unabhängigen Kommission unter Führung ihres Vorsitzenden Professor Papier sowie weitere Dritte, wie z. B. Professor Schlink, zum
Nachteil des Klägers kollusiv zusammengewirkt hätten, entbehrt jeder Grundlage. Dass in diese angebliche „ Verschwörung" dann aber auch noch das Präsidium des Parteivorstandes der SED/PDS einbezogen worden sein soll, wird man kaum noch als ernst zu nehmenden Vortrag bezeichnen können. Der Kläger hat spätestens durch diese in keiner Weise belegte Unterstellung den Boden einer seriösen Auseinandersetzung verlassen. Die Beklagte sieht daher davon ab, zu diesen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites in jeder Hinsicht irrelevanten Ausführungen Stellung zu nehmen. Sollte das Gericht in den Spekulationen des Klägers in irgendeiner Weise relevanten Vortrag erblicken, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Wir werden dann hierzu ergänzend vortragen.
XIV. Zu den Restitutionsansprüchen hinsichtlich des Verlages Rütten & Loenig
Obwohl die Beklagte bereits in der Klageerwiderung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2009 hingewiesen hatte, behauptet der Kläger weiterhin, die Beklagte habe unter Verstoß ihrer aus dem Vermögensgesetz folgenden Pflichten die vermögensrechtlichen Ansprüchen der Restitutionsantragsteller verletzt, „um sich selbst zu Lasten auch des Klägers zu begünstigen", Nachdem dem Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2009 positiv bekannt war, verstößt der Vorwurf, vermögensrechtliche Ansprüche Dritter seien vorsätzlich verletzt worden, gegen die prozessuale Wahrheitspflicht.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Berlin die Ansprüche der Restitutionsantragsteller zwischenzeitlich durch Urteil vom 16.12.2010, Aktenzeichen V G 29 A 260.07, zurückgewiesen hat.
Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Beklagte, wie dies der Kläger unzutreffend behauptet, bei Abschiuss des notariellen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages von den Restitutionsansprüchen Kenntnis hatte. Soweit der Kläger meint, dass hierüber Beweis zu erheben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich lediglich die zwischen einem der Restitutionsantragssteller und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gewechselte Korrespondenz vorlegt. Hieraus ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte für die angebliche Kenntnis der Beklagten.
Die Behauptung, der Kläger hätte die Rütten & Loening GmbH bei Kenntnis von Restitutionsansprüchen nicht erworben, ist im Übrigen unglaubwürdig und offensichtlich vorgeschoben, wie dies das Verhalten des Klä-
gers im Zusammenhang mit dem Grundstück Französische Straße 32/33 zeigt, das die Aufbau Verlag GmbH auf Betreiben des Klägers auf die vom Kläger gegründete Bürohaus GmbH übertragen hat, obwohl in dem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18.09.1991 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Restitutionsansprüche hinsichtlich dieses Grundstückes angemeldet worden waren.
XV. Zu den Heilungsbemühungen der Beklagten
Die Behauptung des Klägers, dass es Bemühungen der Beklagten, die vermeintliche Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung vorsorglich zu heilen, nie gegeben habe, ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte hierzu auf den Seiten 79 ff. der Klageerwiderung detailliert und letztlich unwidersprochen vorgetragen hatte, kaum nachvollziehbar.
1. Der Kläger selbst räumt ein, dass die Beklagte den damaligen Käufern angeboten hatte, vorsorglich auch die Anteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) zu übertragen, wozu diese auch in der Lage gewesen wäre. Wollte man mit dem Kläger nämlich davon ausgehen, dass die Anteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) beim Kulturbund verblieben wären, hätte die Beklagte hierüber verfügen können, da ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR die Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Massenorganisationen oblag. Der Kulturbund e. V . hatte nämlich zum damaligen Zeitpunkt gar nicht behauptet, Inhaber der Geschäftsanteile an der Aufbau Verlag GmbH (1945) geblieben zu sein. Der Kulturbund e. v. hatte vielmehr Restitutionsansprüche geltend gemacht, was einen vorherigen Eigentumsverlust voraussetzt.
Dass der Kläger die Bemühungen der Beklagten um eine einvernehmliche Regelung dadurch vereitelt hat, dass er gegen den Kulturbund e. V. und die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte, die es dem Kulturbund und der Beklagten untersagte, eine Vergleichsvereinbarung zu schließen, wird der Kläger nicht betreiten können. Der Kläger hat sich die vermeintiichen Ansprüche des Kulturbundes e. V. gegen die Vereinbarung eines Kaufpreises in Höhe von 900.000,00 D M , dessen Bezahlung er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen hat, gesichert, um aus dieser vermeintlichen Rechtsposition Schadensersatzansprüche einklagen zu können, die ausweislich des Schreibens des klägerischen Bevollmächtigten vom 05.12.1994 „nach nur vorläufigen Berechnungen einen Betrag in Höhe von mindestens 250 Mio. DM erreichen" würden. Der Kläger hat sich damit im wirtschaftlichen Ergebnis gegen das Versprechen einer Kaufpreiszahlung von 900.000,00 D M eine Rechtsposition erkauft, die er gegenüber der Beklagten in einer nachfolgenden Prozessserie zur
Grundlage von Schadensersatzforderungen in einer Größenordnung von
250 Mio. D M gemacht hat.
2. Unabhängig davon bleibt der Kläger weiterhin jeglichen Vortrag zu der Frage schuldig, auf welcher Rechtsgrundlage der Kulturbund e. V. dem Kläger das Vermögen der Aufbau-Verlag GmbH (1990) „im Wege der Singularsukzession " verkaufen konnte. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass der Kulturbund e. V . Rechtsnachfolger des Kulturbundes der DDR wäre, hätte dieser nicht über Vermögensgegenstände des Aufbau-Verlages verfügen können. Der Kulturbund der DDR ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers nie Eigentümer von Vermögensgegenständen des Aufbau-Verlages gewesen. Unstreitig ist, dass der Kulturbund der DDR Inhaber von Geschäftsanteilen an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) gewesen ist. Diese ist - und dies ist zwischen den Parteien unstreitig - mit der Eintragung in das Register C der Volkseigenen Wirtschaft erloschen. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass der Aufbau-Verlag bereits mit der Eintragung in das Register C in Volkseigentum übergegangen ist, handelte es sich seit diesem jedenfalls nicht mehr um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern allenfalls um einen organisationseigenen Betrieb.
Dies hat das Landgericht Frankfurt a. M . in seinem Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen 2-18 O 170/04, in einem von der Aufbau-Verlag GmbH (1945) gegen den hiesigen Kläger geführten Rechtsstreit entschieden. Das Landgericht Frankfurt a. M . hat die von der Aufbau-Verlag GmbH (1945) erhobene Klage auf Feststellung, dass diese fortexistiere und nicht in einen organisationseigenen Betrieb umgewandelt worden sei, als unzulässig abgewiesen, da die Aufbau-Verlag GmbH (1945) bereits im Rahmen der Umtragung im Jahre 1955 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung untergegangen sei. Mit der Umwandlung in einen organisationseigenen Betrieb, bei dem es sich um eine juristische Person gehandelt habe, sei die Aufbau-Verlag GmbH (1945) als „unerwünschte kapitalistische Rechtsform" verschwunden.
Beweis: Urteil des Landgerichtes Frankfurt a. M . vom 08.03.2005, Aktenzeichen 2-18 0 170/04, bereits vorgelegt als Anlage B 45
Mit Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen 3 U 75/05, vom Kläger vorgelegt als Anlage K 174, hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die hiergegen gerichtete Berufung der Aufbau-Verlag GmbH (1945) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M . hat in seinen Urteilsgründen ergänzt, dass die Aufbau-Verlag GmbH (1945), soweit sie im Jahre 1955 in einen organisationseigenen Betrieb umgewandelt worden sei, mit der Wie-
dervereinigung als OEB untergegangen sei. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kenne die Rechtsform eines organisationseigenen Betriebes nicht. Übergangsregelungen seien im Einigungsvertrag nicht vorhanden. Organisationseigene Betriebe seien daher mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 als Rechtspersonen erloschen.
Mit dem vom Kläger als Anlage K 175 vorgelegten Beschluss vom 27.09.2010, Aktenzeichen II ZR 182/07, hat der Bundesgerichtshof in dem Revisionsverfahren darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Revision der Aufbau-Verlag GmbH (1945) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfiirt a. M . vom 12.07.2007 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Revision habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Öberlandesge-richt Frankfurt a. M . habe in nicht zu beanstandender Würdigung der unstreitigen Tatsachen festgestellt, dass die Aufbau-Verlag GmbH (1945) wirksam in einen organisationseigenen Betrieb umgewandelt wurde. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland sei dieser organisationseigene Betrieb untergegangen.
Mangels entsprechenden Sachvortrages der dortigen Streitparteien hatten sich weder die Instanzgerichte noch der Bundesgerichtshof mit dem Umstand zu beschäftigen, dass die rechtliche Stellung des Aufbau-Verlages aufgrund der Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 bereits zum 31.12.1963 beendet worden war, nachdem durch diese Verwaltungsvereinbarung eine neue Wirtschaftseinheit, nämlich der Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, geschaffen worden war. Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1945) konnten daher selbst dann nicht auf den Kläger übertragen werden, wenn der Kulturbund e. V . Rechtsnachfolger des Kulturbundes der DDR gewesen wäre.
Nachdem es sich bei einem organisationseigenen Betrieb um eine selbständige juristische Person handelte, konnte der Kulturbund e. V. aber zweifellos auch nicht über die zum Aufbau-Verlag gehörenden Vermögensgegenstände verfügen und diese demzufolge nicht im Wege der Singularsukzession auf den Kläger übertragen. Aus der zitierten Rechtsprechung folgt mithin, dass der Kläger unabhängig davon, ob der Kulturbund e. V. Rechtsnachfolger der ehemaligen Massenorganisation der DDR ist oder nicht, von dieser nicht Vermögensgegenstände des Aufbau-Verlages erwerben konnte.
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages war die Aufbau-Verlag GmbH (1990) nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft entstanden. Diese war damit jedenfalls Eigentümerin des von ihr nach dem 01.07.1990 erworbenen Verlagsvermögens. Nur diese konnte folglich über das in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesene Vermögen verfügen, so dass der zwischen dem Kläger und dem Kulturbund e. V . am 21.12.1995 geschlossene Vertrag über das Vermögen des Aufbau-Verlages ins Leere ging. Letztlich muss dies auch der Kläger einräumen, wenn er auf Seite 54 seines Schriftsatzes vom 21.12.2010 ausführt, dass der Aufbau-Verlag im Rahmen einer Ubertragenden Sanierung im Wege eines Asset-Deals an einen Berliner Investor übertragen worden ist. Nur der Insolvenzverwalter konnte nämlich über das Vermögen der Aufbau-Verlag GmbH (1990) verfügen, wie der Kläger selbst in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 15.10.2008 eingeräumt hat. Dort heißt es zu den Eigentumsverhältnissen an den im Rahmen der übertragenden Sanierung veräußerten Vermögensgegenständen:
„Der Insolvenzverwalter hat gesagt, die Gesellschaft, die die Treuhand in die Welt gesetzt hat, sei eine Scheingesellschaft gewesen, bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister im August 1992. Seit diesem Zeitpunkt habe sie immerhin die Verträge unterschrieben - und deshalb habe sie materielle Ansprüche erworben. Ich halte diese Auffassung bis heute für falsch. Aber ich habe mich auf den Vergleich mit dem Insolvenzverwalter eingelassen, um das Unternehmen nicht umzubringen. "
Dieses Ziel hätte der Kläger aber bereits vor dem Insolvenzverfahren erreichen können, in dem er die von ihm angeblich vom Kulturbund e. V. erworbenen Vermögensgegenstände und Rechte mit denen der Aufbau-Verlag GmbH (1990) zusammengeführt hätte. Ein „Schaden" wäre dann allenfalls - worauf wir nachfolgend noch eingehen werden - auf den mit dem Kulturbund e. V. vereinbarten Kaufpreis von 900.000,00 D M begrenzt gewesen.
XVI. Zum vermeintlichen Schaden
Die Beklagte nimmt zur Kenntnis, dass der Kläger auf detaillierten Vortrag zur Höhe des bei ihm eingetretenen Schadens verzichtet. Wie bereits im Rahmen der Klageerwiderung vorgetragen, hat der Kläger vorprozessual einen ihm angeblich entstandenen Schaden mit 83.968.174,40 6 beziffert. Dass sich der Kläger seiner Darlegungslast zum besonderen Feststellungs-
interesse nicht durch die lapidare Behauptung entziehen kann, dass die Schadensentstehung bis heute nicht abgeschlossen sei, hatten wir bereits auf den Seiten 118 ff. unserer Klageerwiderung dargelegt.
Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er sei wegen zu Unrecht vereinnahmter Mieten für das Verlagsgebäude sowie wegen Nichterfüllung einer Finanzierungszusage vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden, fehlt es an jeglichem Vortrag zur Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten und den Ansprüchen des Verwalters aus einer erfolgten Insolvenzanfechtung sowie aus der Geltendmachung einer nicht erfüllten Finanzierungszusage. Gleiches gilt für die behauptete Inanspruchnahme durch die Berliner Bank A G aus einer am 29.07.2002 begebenen Bürgschaft. Auch insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten aus dem Jahr 1991 kausal für eine im Jahre 2002 begebene Bürgschaft sein können.
Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger die angebliche Rechtsunsicherheit über die Frage, ob ihm die Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH (1990) wirksam verschafft worden sind, dadurch hätte vermeiden können, dass er gemeinsam mit der Beklagten an einer Heilung mitgewirkt hätte. Folgt man nämlich der Rechtsauffassung des Klägers, dass er gegen Zahlung von 900.000,00 D M vom Kulturbund e. V. sämtliche Vermögensgegenstände, die in den Jahresabschlüssen der Aufbau-Verlag GmbH (1990) bilanziert worden waren, erworben hätte, hätte er diese ohne weiteres in die Aufbau-Verlag GmbH (1990) einlegen können. Sein „Schaden" wäre dann auf 900.000,00 D M begrenzt gewesen. Stattdessen berühmt er sich nunmehr Schadensersatzansprüchen in einer Größenordnung von mehr als 83 Mio. €.
XVII. Zum „unbefugten" Führen der Verlage
In seinem Schriftsatz vom 21.12.2010 gibt der Kläger seiner Verwunderung Ausdruck, dass die Beklagte der Behauptung entgegengetreten ist, sie habe die Verlage seit dem 01.07.1990 „in Anmaßung alleiniger Verfü¬gungsbefugnisse geführt". Dies kann diesseits nur verwundern, da der Kläger mit seinem Vortrag offensichtlich das System der Unternehmensverfassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mißversteht. Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt als „Alleininhaberin der Verlage" bezeichnet. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt die Geschäfte der Aufbau-Verlag GmbH (1990) geführt. Unstreitig ist dagegen, dass die Beklagte im Rechtsverkehr als Gesellschafterin der Aufbau-Verlag GmbH (1990) aufgetreten und die ihr zustehenden Gesellschafterrechte ausgeübt hat. Hierzu gehören auch die aus § 51 a GmbHG folgenden Auskunfts- und
Einsichtsrechte. Nichts anderes folgt aus dem zwischen der Aufbau-Verlag GmbH (1990) und der Beklagten geführten Schriftverkehr. Bei allen darüber hinausgehenden Behauptungen des Klägers handelt es sich um bloße Spekulationen.
XVIII. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die umfangreichen Ausführungen des Klägers in der Replik sowie den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätzen nichts an der Beurteilung ändern, dass die Klage unzulässig und unbegründet ist. Trotz des Vortrages der Beklagten äußert sich der Kläger im Rahmen der Zulässigkeit weder zur Zulässigkeit des Rechtsweges, noch zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Frankfurt a. M. , der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 09.12.2002 und dem für die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
Auch der Einwand der Beklagten, dass diese wegen etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gar nicht passivlegitimiert sei, bleibt unkommentiert. Vortrag zur Kausalität zwischen den angeblichen Pflichtverletzungen und dem hierdurch verursachten Schaden bleibt der Kläger ebenso schuldig wie zur Einrede der Verjährung. Auch im Übrigen enthält der neuerliche Vortrag nichts erhebliches, was der Kläger den Einwendungen der Beklagten entgegenhalten könnte.
Auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Klägers bleibt es daher dabei, dass
- für Ansprüche aus abgetretenem Recht des Kulturbundes der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist,
- das Landgericht Frankfurt örtlich nicht zuständig ist,
- den Klageanträgen zu den Ziffern A I. 1., 2., B die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 09.12.2002 entgegensteht,
- der Feststellungsklage das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest¬stellungsinteresse fehlt,
- der Kläger für die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht aktivlegitimiert ist,
- die Beklagte für die gegen sie gerichteten Ansprüche aus einer angeblichen Verletzung der Pflichten als treuhänderischer Verwalterin gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR nicht passivlegitimiert ist, weil die Beklagte insoweit als gesetzlich bestellte Treuhänderin und damit als Partei kraft Amtes hätte in Anspruch genommen werden müssen,
- die Aufbau-Verlag GmbH (1990) und die Rütten & Loening GmbH gemäß § § 1 1 Abs. 1,1 Abs. 4 TreuhG wirksam entstanden sind,
- die Aufbau-Verlag GmbH (1990) Eigentümerin der Vermögenswerte
des Aufbau-Verlages ist,
- der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18.09.1991, der Beitritt- und Änderungsvertrag vom 27.09.1991 sowie der Vergleichsvertrag vom 23 ./24.11.1991 wirksam sind,
- die Beklagte nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Ver-
tragsschluss haftet,
- die Beklagte den Kläger nicht getäuscht hat,
- Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB nicht
bestehen,
- Amtshaftungsansprüche nicht geltend gemacht werden können, weil
die Beklagte nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt
hat,
- der Kläger nicht Adressat einer etwaigen Amtspflicht ist,
- die Beklagte keinerlei Amtspflichten verletztliat,
- der Kläger die Heilungsbemühungen der Beklagten vereitelt und den Verlag trotz eigener Kenntnis von den Bedenken hinsichtlich der Rechts- und Vermögensnachfolge fortgeführt hat, so dass ein haftungs¬ausschließendes Mitverschulden des Klägers eine Haftung der Beklagten auf null reduzieren würde,
- substantiierter Vortrag zu einem kausal versursachten Schaden fehlt,
- etwaigen Ansprüchen die Abgeltungsklausel gemäß Ziffer des Vergleichsvertrages vom 23 ./24.11.1992 entgegensteht und
- die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.
Nur wenn der Kläger alle vorstehenden Einwendungen und Einreden widerlegen würde, wäre ein der Klage stattgebendes Urteil denkbar. Dringt die Beklagte demgegenüber auch nur mit einer der vorstehenden Einwendungen und Einreden durch, ist die Klage abzuweisen.
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gez. Dr. Aldojohann Dr. Matthias Aldejohann
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