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Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Olgastraße 13 70182 Stuttgart Az: 591ppw/018-2300#001 Datum: 14.07.2016
Planfeststellungsbeschluss
gemäß §§ 18 AEG, 78 VwVfG
für das Vorhaben
„Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Pliening en)“,
in den Gemeinden Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen , Ostfildern,
Neuhausen auf den Fildern, Köngen und Filderstadt,
Bahn-km 10,030 bis 15,311 der Neubaustrecke und
Bahn-km 0,000 bis 3,026 der Strecke „Flughafentunne l“
Vorhabenträger: DB Netz AG Land Baden-Württemberg, diese vertreten durch die dieses vertreten durch das DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4, Räpplenstraße 17 Industriestraße 5 70191 Stuttgart 70565 Stuttgart
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................... 2
A. Verfügender Teil .......................................................................................................................... 4
A.1 Feststellung des Plans ............................................................................................................ 4
A.2 Planunterlagen ........................................................................................................................ 5
A.3 Wasserrechtliche Erlaubnisse ............................................................................................... 31
A.4 Zusagen ................................................................................................................................. 33
A.4.1 Leitungsträger .................................................................................................................... 33
A.4.2 Bauzeitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Straßen, Wege, Zufahrten..................... 36
A.4.3 Eigentum ............................................................................................................................ 43
A.4.4 Landwirtschaft .................................................................................................................... 43
A.4.5 Wasserwirtschaft ............................................................................................................... 44
A.4.6 Immissionen ....................................................................................................................... 45
A.4.7 Brandschutz ....................................................................................................................... 46
A.5 Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte .................................................................. 48
A.5.1 Anordnung einer Umweltfachlichen Bauüberwachung ..................................................... 48
A.5.2 Immissionsschutz .............................................................................................................. 48
A.5.3 Natur und Landschaft ........................................................................................................ 54
A.5.4 Wasserwirtschaft ............................................................................................................... 56
A.5.5 Denkmalschutz .................................................................................................................. 82
A.5.6 Leitungsträger .................................................................................................................... 83
A.5.7 Bauzeitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Straßen, Wege, Zufahrten..................... 83
A.5.8 Brand- und Arbeitsschutz .................................................................................................. 85
A.5.9 Kampfmittel ........................................................................................................................ 86
A.5.10 Unterrichtungspflichten .................................................................................................. 86
A.5.11 VV BAU und VV BAU-STE, ggf. VV IST ....................................................................... 86
A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ........................... 86
A.7 Sofortige Vollziehung ............................................................................................................. 87
A.8 Kosten .................................................................................................................................... 87
B. Begründung ............................................................................................................................... 88
B.1 Sachverhalt ............................................................................................................................ 88
B.1.1 Gegenstand der Vorhaben ................................................................................................ 88
B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ....................................................................... 90
B.1.3 Anhörungsverfahren .......................................................................................................... 92
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ......................................................................................... 105
B.2.1 Rechtsgrundlage.............................................................................................................. 105
B.2.2 Zuständigkeit ................................................................................................................... 105
B.3 Umweltverträglichkeit .......................................................................................................... 105
B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ............................................................ 105
B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ........................................................................................ 106
B.3.2.2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG ........... 107
B.3.3 Verfahrensverbindung nach § 78 VwVfG ........................................................................ 116
B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ................................................................... 117
B.4.1 Planrechtfertigung............................................................................................................ 117
B.4.1.1 Neubau der Eisenbahnstrecke .................................................................................... 117
B.4.2 Abschnittsbildung............................................................................................................. 132
B.4.2.1 Bildung des Planfeststellungsabschnittes 1.3 ............................................................. 132
B.4.2.2 Bildung des Planfeststellungsabschnittes 1.3a ........................................................... 133
B.4.3 Variantenentscheidung .................................................................................................... 135
B.4.3.1 Methodik der Variantenabwägung ............................................................................... 136
B.4.3.2 Neubau der Eisenbahnstrecke .................................................................................... 138
B.4.3.3 Varianten für die Führung der Gäubahn ...................................................................... 148
B.4.3.4 Neubau der Südumgehung Plieningen ....................................................................... 152
B.4.4 Raumordnung und Landesplanung ................................................................................. 153
B.4.5 Kommunale Belange ....................................................................................................... 154
B.4.6 Immissionsschutz ............................................................................................................ 155
B.4.6.1 Schall ........................................................................................................................... 156
B.4.6.2 Erschütterung .............................................................................................................. 178
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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B.4.6.3 Sekundärer Luftschall .................................................................................................. 183
B.4.6.4 Elektromagnetische Felder .......................................................................................... 187
B.4.6.5 Staub und Luftschadstoffe ........................................................................................... 188
B.4.6.6 Licht ............................................................................................................................. 189
B.4.7 Naturschutz und Landschaftspflege ................................................................................ 190
B.4.7.1 Methodik von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan 190
B.4.7.2 Eingriffsregelung .......................................................................................................... 196
B.4.7.3 Besonders geschützte Gebiete oder Strukturen ......................................................... 210
B.4.7.4 Artenschutz .................................................................................................................. 212
B.4.8 Geologie, Bodenschutz, Erdmassenverwertung und Abfallwirtschaft ............................. 232
B.4.9 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz, Hydrogeologie ................................................. 236
B.4.10 Klima und Luft .............................................................................................................. 249
B.4.11 Denkmalschutz ............................................................................................................ 251
B.4.12 Landwirtschaft .............................................................................................................. 257
B.4.13 Rechte Dritter ............................................................................................................... 270
B.4.14 Bauzeitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Straßen, Wege, Zufahrten............... 281
B.4.15 Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheit und Arbeitsschutz .................................. 295
B.4.16 Kampfmittelbergung .................................................................................................... 310
B.4.17 VV BAU und VV BAU-STE .......................................................................................... 310
B.5 Gesamtabwägung ............................................................................................................... 311
B.6 Sofortige Vollziehung ........................................................................................................... 312
B.7 Kostenentscheidung ............................................................................................................ 314
C. Rechtsbehelfsbelehrung .......................................................................................................... 315
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträger der Neubaustrecke), zunächst vertre-
ten durch die DB Projekte Süd GmbH, anschließend durch die DB Projektbau
GmbH und nunmehr durch die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH sowie des Landes
Baden-Württemberg (Vorhabenträger der Südumgehung Plieningen), vertreten
durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4, erlässt das Eisenbahn-
Bundesamt nach §§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), 78 Verwaltungsver-
fahrensgesetz (VwVfG) folgenden
Planfeststellungsbeschluss:
A. Verfügender Teil
A.1 Feststellung des Plans
Der Plan für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS
einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, in den Gemeinden Stutt-
gart, Leinfelden-Echterdingen, Ostfildern, Neuhausen auf den Fildern, Köngen und
Filderstadt, Bahn-km 10,030 bis 15,311 der Neubaustrecke und Bahn-km 0,000 bis
3,026 der Strecke „Flughafentunnel“ wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten
Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen
festgestellt.
Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen der Neubau der Eisenbahnstrecke
zwischen den bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitten 1.2 und 1.4, die
Errichtung der „Station NBS“ mit dem Flughafentunnel als Zulaufstrecke von und zu
der Neubaustrecke. Hinzu kommt die zweite Baustufe des Vorhabens „Südumge-
hung Plieningen“, die die Verlegung der L 1204 mit Lückenschluss im Zuge der
L 1192 zwischen der L 1204 und L 1205 umfasst. Neben zahlreichen weiteren ge-
hört insbesondere die Umgestaltung der Anschlussstelle Plieningen der Bundesau-
tobahn (BAB) A8 zu den notwendigen Folgemaßnahmen der Vorhabenumsetzung.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.2 Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Inhalts - und Abkürzungsverzeichnis , ohne Datum, 3 6 Seiten Nur zur
Information
1 Erläuterungsbericht
Teil I: Allgemeiner Teil
Stand: 29.05.2015, 81 Seiten
Teil II: Darstellung der Variantenauswahl
Stand: 29.05.2015, 230 Seiten zzgl. Ergänzung (37 Seiten, 5 Plä-
ne)
Teil III: Beschreibung des Planfeststellungsabschnittes
Stand: 28.06.2016, 197 Seiten
2 Übersichtspläne
2.1 Der Europäische Infrastruktur-Leitplan Nur zur
Information
2.2 Neubau- und Ausbaustrecken der Deutschen Bahnen im
BVWP ‘92
Nur zur
Information
2.3 Gesamtübersicht Neubaustrecke der ABS/ NBS Stuttgart-Ulm-
Augsburg
Nur zur
Information
2.4 Gesamtübersicht DB Projekt Stuttgart 21 Nur zur
Information
2.5 Übersichtslageplan Gleisplanung
Bl. 1A von 1, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 10000
2.6 Übersichtslagepläne Gleisplanung
2.6.1 Übersichtslagepläne NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkur-
ve
Übersichtslageplan NBS km 10,030 ... 12,944
Bl. 1B von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Übersichtslageplan NBS km 12,944 ... 15,311
Bl. 2B von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
2.7 Übersichtshöhenpläne Gleisplanung
2.7.1 Übersichtshöhenpläne NBS
Übersichtshöhenplan NBS km 10,030 … 12,944
Bl. 1A von 2, Stand: 28.06.2016 , Maßstab 1 : 5000/ 500
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Übersichtshöhenplan NBS km 10,030 … 12,944
Bl. 2A von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
2.7.2 Übersichtshöhenplan Flughafentunnel
Übersichtshöhenplan km 0,000 … 3,025 (Südröhre)
Bl. 1B von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
Übersichtshöhenplan km 0,000 … 2,999 (Nordröhre)
Bl. 2B von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
2.7.3 Übersichtshöhenplan Flughafenkurve
Übersichtshöhenplan km 0,000 … 0,713
Bl. 1A von 1, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 5000/ 500
3 Bauwerk sverzeichnis
Stand: 28.06.2016, 184 Seiten
4 Lagepläne (Gleisplanung)
4.1 Lagepläne NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Lageplan NBS km 10,030 ... 10,371
Bl. 1A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,371 ... 10,982
FT km -0,045 ... 0,524/ FK km 0,000 ... 0,105
Bl. 2B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 ... km 11,767
FT km 0, 524 ... 0,707/ FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... km 12,735
FT km 2,390 ... 2,693/ FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665
FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556 (Rückbau L 1204)
Bl. 7A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 14,556 ... 15,311
Bl. 8B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026/ S-Bahn (Str. 4861) km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
5 Höhenpläne
5.1 Höhenpläne Gleisplanung NBS
Höhenplan km 10,030 ... 10,371
Bl. 1A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 10,371 ... 10,982
Bl. 2 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 10,982 ... 11,767
Bl. 3 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 11,767 ... 12,735
Bl. 4A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 12,735 ... 13,665
Bl. 5 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 13,665 ... 14,556
Bl. 6 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 14,556 ... 15,311
Bl. 7 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
5.2 Höhenpläne Gleisplanung Flughafentunnel
Höhenplan km 0,000 ... 0,896 (Südröhre)
Bl. 1A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 0,696 ... 1,619 (Südröhre)
Bl. 2B von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 1,419 ... 2,342 (Südröhre)
Bl. 3B von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 2,142 ... 3,025 (Südröhre)
Bl. 4A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 0,000 ... 0,896 (Nordröhre)
Bl. 5A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 0,696 ... 1,619 (Nordröhre)
Bl. 6B von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 1,419 ... 2,342 (Nordröhre)
Bl. 7B von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan km 2,142 ... 2,999 (Nordröhre)
Bl. 8A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
5.3 Höhenpläne Gleisplanung Flughafenkurve
Höhenplan km 0,000 ... 0,713
Bl. 1A von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Bl. 2 entfällt
Bl. 3 entfällt
5.4 Höhenpläne Straßenplanung
Höhenplan AS Plieningen, BAB A8 Einfahrrampe in Ri. Karlsruhe
Bl. 1 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan AS Plieningen, BAB A8 Ausfahrrampe aus Ri. Mün-
chen
Bl. 2 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan Südumgehung Plieningen L 1192/ L 1204
Bau-km 0,000 ... Bau-km 1,224
Bl. 3 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan Verlegung L 1192/L 1204 km 1,224 … 1,774
Bl. 4 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
Höhenplan Verbindungsrampe L 1192/L 1204 neu zur L 1016/
B 312
Bl. 5 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000/ 250
6 Querschnitte
6.1 Querschnitte Gleisplanung NBS
Querschnitt km 10,3+00
Bl. 1 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 10,8+00
Bl. 2 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 11,2+00
Bl. 3 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 11,5+00
Bl. 4 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 11,8+00
Bl. 5 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 12,0+00
Bl. 6 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 12,3+00
Bl. 7 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 12,7+00
Bl. 8A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Querschnitt km 13,1+00
Bl. 9A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 14,2+27
Bl. 10A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt km 15,0+00
Bl. 11 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
6.2 Querprofile Gleisplanung Flughafentunnel
Querprofil km ~0.7+08 (Achse 310R) - km ~0.7+27 (Achse 310L)
Bl. 1 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.0+15 (Achse 310R) - km ~1.0+32 (Achse 310L)
Bl. 2A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.2+41 (Achse 310R) - km ~1.2+63 (Achse 310L)
Bl. 3A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.4+17 (Achse 310R) - km ~1.4+55 (Achse 310L)
Bl. 4 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.5+00 (Achse 310R) - km ~1.5+56 (Achse 310L)
Bl. 5A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.6+52 (Achse 310R) - km ~1.6+27 (Achse 310L)
Bl. 6A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.7+54 (Achse 310R) - km ~1.7+30 (Achse 310L)
Bl. 7 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~1.9+85 (Achse 310R) - km ~1.9+65 (Achse 310L)
Bl. 8 von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~2.1+90 (Achse 310R) - km ~2.1+70 (Achse 310L)
Bl. 9A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~2.2+22 (Achse 310R) - km ~2.2+02 (Achse 310L)
Bl. 10A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
Querprofil km ~2.2+77 (Achse 310R) - km ~2.2+54 (Achse 310L)
Bl. 11A von 11, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 250
6.4 Querschnitte Straßenplanung
Regelquerschnitt AS Plieningen Ein- und Ausfahrrampe
Bl. 1 von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Regelquerschnitt AS Plieningen Ein- und Ausfädelstreifen
Bl. 2 von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Querschnitt AS Plieningen Einfahrrampe in Ri. Karlsruhe
km 0,6+40
Bl. 3A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Querschnitt AS Plieningen Einfahrrampe in Ri. Karlsruhe
km 0,3+25
Bl. 4 von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Querschnitt AS Plieningen Ausfahrrampe aus Ri. München
km 0,4+00
Bl. 5A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Regelquerschnitt Südumgehung Plieningen/ Verlegung L 1204
und Wirtschaftsweg
Bl. 6 von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Regelquerschnitt Südumgehung Plieningen/ Verbindungsrampe
zur B 312/ L 1016
Bl. 7 von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50, 1 : 100
Querschnitt L 1192/ L 1204 km 1,4+61,493
Bl. 8 von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
7 Bauwerkspläne
7.1 NBS
EÜ und WÜ Hattenbach km 10,0+88
Bl. 1 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200, 1 : 100
EÜ und WÜ Frauenbrunnen km 10,4+03
Bl. 2 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200, 1 : 100
EÜ und WÜ Koppentalklinge km 11,0+ 11
Bl. 3 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200, 1 : 100
EÜ B 312, km13,7+51
Bl. 4A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200, 1 : 100
EÜ AS Plieningen Einfahrrampe in Ri. Karlsruhe NBS km 14,0+10
Bl. 5 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200, 1 : 100
EÜ AS Plieningen Ausfahrrampe aus Ri. München NBS
km 14,0+88
Bl. 6 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200, 1 : 100
Wasserbecken Beregnungsgemeinschaft Filder und Betriebsge-
bäude B 312
Bl. 7A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000, 1 : 200,
1 : 100
7.2 Flughafentunnel
7.2.1 Bauwerksplan Trog West km 0,1+51 bis 0,4+36
Bl. 1 von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500, 1 : 200
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
7.2.2 Tunnel offene Bauweise West
Lageplan und Längsschnitt km 0,4+36 bis 0,6+04
Bl. 1 von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Regelquerschnitt
Bl. 2 von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
7.2.3 Tunnel bergmännische Bauweise
Regelquerschnitt eingleisige Röhre Kreisprofil Ri = 4.05 m
Bl. 1A von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
7.2.4 Station NBS
Lageplan und Längsschnitt km 1.4+90 bis km 1.8+98
Bl. 1B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Regelquerschnitt bergmännische Bauweise
Bl. 2A von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Zentraler Zugang mit Entrauchungsbauwerk – Schnitte horizontal
(Ebene U7/U8 + U10) km 1.5+85
Bl. 3B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Zentraler Zugang mit Entrauchungsbauwerk – Schnitte vertikal
km 1.5+85
Bl. 4B von 17, Stand 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Zugang Ost mit Entrauchungsbauwerk Ost – km 1.8+18
Bl. 5B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Schwallbauwerk Ost km 1.9+13
Bl. 6B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 100
Grundriss Untergeschoss 2 – Technikebene km 1.5+85
Bl. 7B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Grundriss Erdgeschoss – Zugang Nord Messepiazza km 1.5+85
Bl. 8B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Grundriss Obergeschoss 1 – Südlicher Zugang, Bahnhofsvorfahrt
km 1.5+85
Bl. 9B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Bl. 10 entfällt
Ansichten km 1.5+85
Bl. 11B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Dachaufsicht km 1.5+85
Bl. 12B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Bl. 13 entfällt
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Grundriss UG 8 Entrauchungsebene km 1.4+90 bis 1.8+98
Bl. 14B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Längsschnitt Bahnsteigebene km 1,4+90 bis 1,8+98
Bl. 15B von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Zentraler Zugang – Schnitte horizontal (U6+U4) km 1,5+51 bis
1.6+37
Bl. 16A von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
Entrauchungszentrale Mitte km 1,7+05
Bl. 17A von 17, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
7.2.5 Tunnel offene Bauweise Ost, Lageplan und Längsschnitte
km 2,3+15 bis 2,6+58
Bl. 1A von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
7.2.6 Bauwerksplan Tröge Ost km 2,5+76 bis 2,8+61
Bl. 1A von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500/ 200
7.2.7 Notausgänge
Notausgang West km 0,4+97
Bl. 1 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 100
Notausgang Ost ca. km 2,6+55
Bl. 2A von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 100
Notausgang Portal West km 0,4+36
Bl. 3A von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 100
Verbindungsbauwerk West km ~1,0+45 (Achse 310R)
Bl. 4A von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 100/ 50
Verbindungsbauwerk Ost km ~2,2+49 (Achse 310R)
Bl. 5A von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 100/ 50
7.2.8 Sonderbauwerke
Bauwerksschnitte Sonderbauwerk km 2.0+97 und Entwässerung
Tunneltiefpunkt km 2.0+09
Bl. 1B von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500/ 100/ 50
7.3 Flughafenkurve
7.3.1 Trogbauwerk Lageplan, Schnitte km 0,1+94 – 0,4+23
Bl. 1 von 1, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 500/ 200
7.3.2 Tunnel Flughafenkurve
Regelquerschnitt eingleisig, nördliches Gleis
Bl. 1A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Regelquerschnitt eingleisig, südliches Gleis
Bl. 2A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Tunnel offene Bauweise, eingleisig km 0,4+23 - 0,7+13
Bl. 3A von 8, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500/ 100
Bl. 4 entfällt
Bl. 5 entfällt
Bl. 6 entfällt
Bl. 7 entfällt
Bl. 8 entfällt
7.3.3 Notausgänge
Bl. 1 entfällt
Bl. 2 entfällt
Notausgang West; Lageplan, Schnitte; km 0,4+19
Bl. 3A von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500/ 200
7.4 Straßen und Wege
Ein- und Ausfahrrampe AS Plieningen Lageplan NBS km 13,8+88
bis 14,1+91
Bl. 1 von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Ein- und Ausfahrrampe AS Plieningen Längsschnitte Tröge und
Stützwände
Bl. 2 von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Ein- und Ausfahrrampe AS Plieningen Querschnitte Tröge und
Stützwände
Bl. 3 von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 200
8 Leitungspläne
8.1 Lagepläne Elektrizität / Steuerkabel
8.1.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Bl. 1 bleibt frei
Lageplan NBS km 10,371... 10,982
FT km -0,045 ... 0,524 / FK km 0,000 ... 0,105
Bl. 2A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 ... 11,767
FT km 0, 524 ... 0,707 / FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... 12,735
FT km 2,390 ... 2,693 / FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665, FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 7A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Bl. 8 bleibt frei
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.1.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 entfällt
Bl. 2 entfällt
Bl. 3 bleibt frei
8.2 Lagepläne Gasleitungen
8.2.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Lageplan NBS km 10,030 ... 10,371
Bl. 1A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,371 ... 10,982
FT km -0,045 ... 0,524 / FK km 0,000 ... 0,105
Bl. 2A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 ... km 11,767
FT km 0, 524 ... 0,707 / FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... km 12,735
FT km 2,390 ... 2,693 / FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665; FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Bl. 7 bleibt frei
Lageplan NBS km 14,556 ... 15,311
Bl. 8A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.2.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 entfällt
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
8.3 Lagepläne Wasserleitungen
8.3.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Lageplan NBS km 10,982 ... km 11,767
FT km 0,524 ... 0,707 / FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... km 12,735
FT km 2,390 ... 2,693 / FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665; FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 7A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Bl. 8 bleibt frei
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.3.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 entfällt
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
8.4 Lagepläne Abwasserleitungen
8.4.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Lageplan NBS km 10,030 ... 10,371
Bl. 1B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan NBS km 10,371 ... 10,982
FT km -0,045 ... 0,524 / FK km 0,000 ... 0,105
Bl. 2A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 ... km 11,767
FT km 0, 524 ... 0,707 / FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... km 12,735
FT km 2,390 ... 2,693 / FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665; FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 7A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 14,556 ... 15,311
Bl. 8A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.5 Lagepläne Fernmeldeleitung
8.5.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Lageplan NBS km 10,030 ... 10,371
Bl. 1B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,371 ... 10,982
FT km -0,045 ... 0,524 / FK km 0,000 ... 0,105
Bl. 2A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 ... km 11,767
FT km 0, 524 ... 0,707 / FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... km 12,735
FT km 2,390 ... 2,693 / FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665; FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 7A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 14,556 ... 15,311
Bl. 8A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.6 Lagepläne Fernheizung
8.6.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
Bl. 4 bleibt frei
Bl. 5 bleibt frei
Bl. 6 bleibt frei
Bl. 7 bleibt frei
Bl. 8 bleibt frei
Bl. 9 bleibt frei
Lageplan FT km 1,582 … 2,390
FK km 1,521 … 2,026 / S-Bahn km 24,419 … 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.6.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
8.7 Lagepläne Versorgungskanäle FSG
8.7.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
Bl. 4 bleibt frei
Bl. 5 bleibt frei
Bl. 6 bleibt frei
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Bl. 7 bleibt frei
Bl. 8 bleibt frei
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.7.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
8.8 Lagepläne Treibstoffversorgung FSG
8.8.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
Bl. 4 bleibt frei
Bl. 5 bleibt frei
Bl. 6 bleibt frei
Bl. 7 bleibt frei
Bl. 8 bleibt frei
Bl. 9 bleibt frei
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
8.8.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 bleibt frei
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 bleibt frei
9 Grunderwerb
9.1 Grunderwerbsverzeichnis vom 28.06.16, 109 Seiten
9.2 Lagepläne Grunderwerb
9.2.1 NBS mit Flughafentunnel und Flughafenkurve
Lageplan NBS km 10,030 ... 10,371
Bl. 1A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 19 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan NBS km 10,371 ... 10,982
FT km -0,045 ... 0,524 / FK km 0,000 ... 0,105
Bl. 2B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 ... km 11,767
FT km 0, 524 ... 0,707 / FK km 0,105 ... 0,915
Bl. 3B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767 ... km 12,735
FT km 2,390 ... 2,693 / FK km 0,915 ... 1,521
Bl. 4B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735 ... 13,665; FT km 2,693 ... 3,026
Bl. 5A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 6A von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665 ... 14,556
Bl. 7A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 14,556 ... 15,311
Bl. 8A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 0,707 ... 1,582
Bl. 9A von 10, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan FT km 1,582 ... 2,390
FK km 1,521 ... 2,026 / S-Bahn km 24,419 ... 25,599
Bl. 10B von 10, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
9.2.2 Rohrer Kurve
Bl. 1 entfällt
Lageplan km 0,126 ... 0,377, Strecke Böblingen – Flughafen
Lageplan km 0,561 … 0,809, S-Bahn Strecke 4860
Bl. 2A von 3, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan km 0,377 ... 0,802 Strecke Böblingen – Flughafen
Bl. 3A von 3, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
9.2.3 LBP Maßnahmen, trassenfern
Bl. 1 entfällt
Bl. 2 bleibt frei
Bl. 3 entfällt
Lageplan
Bl. 4A von 19, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan, Scharnhausen
Bl. 5A von 19, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 20 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan
Bl. 6A von 19, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan
Bl. 7B von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan
Bl. 8B von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Bl. 9 bleibt frei
Bl. 10 bleibt frei
Lageplan
Bl. 11 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan (CEF) trassenfern 1
Bl. 12A von 19, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 1000
Lageplan (CEF) trassenfern 2
Bl. 13 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Bl. 14 entfällt
Lageplan (CEF) trassenfern 4
Bl. 15 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan (CEF) trassenfern 5
Bl. 16 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan (CEF) trassenfern 6
Bl. 17 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan (CEF) trassenfern 7
Bl. 18 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan (CEF) trassenfern 8
Bl. 19 von 19, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
9.3 Beweissicherung
Beweissicherungsgrenzen Filderbereich km 10,030 bis 12,580
Bl. 1B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Beweissicherungsgrenzen Filderbereich km 12,580 bis 15,311
Bl. 2B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Bl. 3 entfällt
10 Brand - und Katastrophenschutzkonzept
10.1 Erläuterungsberichte
10.1.1 Erläuterungsbericht – Flughafentunnel und Station NBS vom
28.06.2016, 29 Seiten
Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 21 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
10.1.2 Erläuterungsbericht – Tunnel Echterdingen, Tunnel Flughafen,
Tunnel Flughafenkurve, Tunnel Rohrer Kurve und Station Termi-
nal, ohne Datum, 29 Seiten
Nur zur
Information
10.2 Planunterlagen PFA 1.3
10.2.1 Übersichtsplan Übergeordnetes Konzept
Bl. 1C von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 25000
Nur zur
Information
10.2.2 Planunterlagen PFA 1.3
10.2.2.1 Filderbereich
Systemdarstellung der Flucht- und Rettungswege
Filderbereich
Bl. 1B von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 4000
Nur zur
Information
Bl. 2 entfällt
Bl. 3 entfällt
Löschwasserbecken
Bl. 4 von 5, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 50
Nur zur
Information
Bl. 5 entfällt
11 Grundwasserumläufigkeit und Sicherheitsdrainage
11.1 Erläuterungsbericht vom 29.05.2015, 13 Seiten
12 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Stuttgart er
Hauptbahnhofes während der Bauzeit
bleibt frei
13 Bauzustände und Baulogistik
13.1 Erläuterungsbericht vom 28.06.2016, 36 Seiten Nur zur
Information
13.2 Planunterlagen
13.2.1 NBS
13.2.1.1 Baustelleneinrichtungsflächen
Baustelleneinrichtungsfläche Hattenbach
Bl. 1 von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
Baustelleneinrichtungsfläche Frauenbrunnen
Bl. 2A von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
13.2.2 Flughafentunnel
13.2.2.1 Baustelleneinrichtungsflächen
Baustelleneinrichtungsflächen Trog West
Bl. 1 von 6, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
Baugrube und Baustelleneinrichtung West-Tunnel
Bl. 2 von 6, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500/ 200
Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Baustelleneinrichtung Mitte
Bl. 3B von 6, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
Baugrube und Baustelleneinrichtung Ost-Tunnel, 1. Bauabschnitt
Bl. 4A von 6, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
Baugrube und Baustelleneinrichtung Ost-Tunnel, 2. Bauabschnitt
Bl. 5A von 6, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
Baustelleneinrichtungsfläche Tröge Ost
Bl. 6A von 6, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
13.2.3 Flughafenkurve
13.2.3.1 Baustelleneinrichtungsflächen
Heerstraße I und Flughafenkurve
Bl. 1B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
Bl. 2 entfällt
Flughafenkurve und Langwieser See II
Bl. 3B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
13.2.4 Straßen und Wege
13.2.4.1 Baustelleneinrichtungsflächen
AS Plieningen Tröge West u. Ost
Bl. 1A von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 500
Nur zur
Information
13.2.6 Baustraßen
Übersichtslageplan BE-Flächen und Baustraßen Teil West
km 10,030 bis 12,580 (NBS)
Bl. 1B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Übersichtslageplan BE-Flächen und Baustraßen Teil Ost
km 12,580 bis 15,311 (NBS)
Bl. 2B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Bl. 3 entfällt
13.2.7 Flächennutzung BE-Flächen SSB Endhaltestelle
Abstimmung Flächennutzung SSB BE-Flächen SSB Endhaltestel-
le bis Ende 2017
Bl. 1 von 4, Stand: 28.06.2016, Maßstab: 1 : 500
Nur zur
Information
Abstimmung Flächennutzung SSB BE-Flächen SSB Endhaltestel-
le Anfang bis Mitte 2018
Bl. 2 von 4, Stand: 28.06.2016, Maßstab: 1 : 500
Nur zur
Information
Abstimmung Flächennutzung SSB BE-Flächen SSB Endhaltestel-
le Mitte 2018 bis Ende 2019
Bl. 3 von 4, Stand: 28.06.2016, Maßstab: 1 : 500
Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Abstimmung Flächennutzung SSB BE-Flächen SSB Endhaltestel-
le Ende 2019 bis 2021
Bl. 4 von 4, Stand: 28.06.2016, Maßstab: 1 : 500
Nur zur
Information
14 Verkehrsführung während der Bauzeit
14.1 Erläuterungsbericht vom 28.06.2016, 20 Seiten Nur zur
Information
14.2 Planunterlagen
Logistikwege
Bl. 1A von 2, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 10000
Nur zur
Information
Verkehrsumlegung BAB A8
Bl. 2B von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Nur zur
Information
15 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
15.1 Erläuterungsbericht vom 28.06.2016, 206 Seiten Nur zur
Information
15.2 Anlagen
15.2.1 Schutzgüter Klima und Luft
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 8,800…13,560
Strecke 4861 Stuttgart – Filderstadt km 20,070…27,070
Bl. 1A von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 12,470…17,000
Bl. 2B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Bl. 3 entfällt
15.2.2 Schutzgut Landschaft / Erholung, Kulturgüter
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 8,800…13,560
Strecke 4861 Stuttgart – Filderstadt km 20,070…27,070
Bl. 1A von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 12,470…17,000
Bl. 2B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Bl. 3 entfällt
15.2.3 Konfliktschwerpunkte
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 24 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Übersichtslageplan NBS km 8,800…13,560
Strecke 4861 Stuttgart – Filderstadt km 20,070…27,070
Bl. 1A von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 12,470…17,000
Bl. 2B von 3, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Bl. 3 entfällt
16 Schalltechnische Untersuchungen
16.1 Schalltechnische Untersuchung – Betriebsphase Erläuterungsbe-
richt vom 29.05.2015, 63 Seiten
Nur zur
Information
16.1.1 Planunterlagen
Lageplan NBS
Bl. 1A von 2, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Bl. 2 entfällt
16.2 Schalltechnische Untersuchung – Baubetrieb vom 29.05.2015,
29 Seiten zzgl. Anhänge
Nur zur
Information
16.3 Schalltechnische Untersuchung Straßenbaumaßnahmen vom
29.05.2015, 21 Seiten
Nur zur
Information
16.3.1 Planunterlagen
Lageplan AS Plieningen und Südumgehung Plieningen
Bl. 1A von 1, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 2000
Nur zur
Information
16.4 Schalltechnische Untersuchung Gesamtlärmbetrachtung vom
29.05.2015, 29 Seiten
Nur zur
Information
16.4.1 Planunterlagen
Lageplan Gesamtverkehrslärmsituation Flughafen Tag
Bl. 1A von 4, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 10000
Nur zur
Information
Lageplan Gesamtverkehrslärmsituation Flughafen Nacht
Bl. 2A von 4, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 10000
Nur zur
Information
Lageplan Differenzisophonenkarte Flughafen Tag
Bl. 3A von 4, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 10000
Nur zur
Information
Lageplan Differenzisophonenkarte Flughafen Nacht
Bl. 4A von 4, Stand: 29.05.2015, Maßstab 1 : 10000
Nur zur
Information
17 Erschütterungstechnische Untersuchung
17.1 Erschütterungstechnische Untersuchung – Betriebsphase vom
29.05.2015, 40 Seiten zzgl. Anhänge
Nur zur
Information
17.2 Erschütterungstechnische Untersuchung – Baubetrieb vom
29.05.2015, 24 Seiten zzgl. Anhänge
Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 25 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
18 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
18.1 Erläuterungsbericht vom 28.06.2016, 322 Seiten
Beilage 1 – Bilanz Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Viel-
falt, Boden vom 28.06.2016, 420 Seiten
Nur zur
Information
Anhang 1 – Kartierung Biotop-/Nutzungstypen sowie FFH-LRT
vom 16.09.2013, 37 Seiten
Nur zur
Information
Beilage 1 – Biotopliste – Teil 1 und 2, vom 16.09.2013, 1492 Sei-
ten
Nur zur
Information
Karte 1 – Biotoptypen Bestand, Blatt 1 bis 7 Nur zur
Information
Karte 2 – Biotoptypen Bewertung, Blatt 1 bis 7 Nur zur
Information
Anhang 2 – Fachbeitrag Fauna zum Landschaftspflegerischen
Begleitplan
Nur zur
Information
Anhang 3 – Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Nur zur
Information
Anhang 4 – FFH – Vorprüfung Nur zur
Information
18.2 Anlagen zum LBP
18.2.1.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Bestandsplan
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Lageplan NBS km 9,200 … 12,050
Bl. 1A von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Bl. 2 entfällt
Lageplan NBS km 11,480 … 11,410
Bl. 3B von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Lageplan NBS km 13,800 … 16,600
Bl. 4A von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Bl. 5 entfällt
Bl. 6 entfällt
Bl. 7 entfällt
Trassenfern, Bereich Scharnhausen km 17,000 … 18,900
Bl. 8A von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Lageplan Trassenfern, Bereich südwestlich Köngen
NBS km 23,000 … 24,000
Bl. 9 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 26 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan Trassenfern, Bereich Bodelshausen
Bl. 10 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Lageplan Trassenfern, Bereich Birkach
Bl. 11 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Lageplan Trassenfern, Bereich Plattenhardt
Bl. 12 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
18.2.1.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Bewertungs- und Konflikt-
plan
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Nur zur
Information
Lageplan NBS km 9,200 … 12,050
Bl. 1A von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Bl. 2 entfällt
Lageplan NBS km 11,480 … 11,410
Bl. 3B von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Lageplan NBS km 13,800 … 16,600
Bl. 4A von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Bl. 5 entfällt
Bl. 6 entfällt
Bl. 7 entfällt
Trassenfern, Bereich Scharnhausen km 17,000 … 18,900
Bl. 8A von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Lageplan Trassenfern, Bereich südwestlich Köngen
NBS km 23,000 … 24,000
Bl. 9 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Lageplan Trassenfern, Bereich Bodelshausen
Bl. 10 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Lageplan Trassenfern, Bereich Birkach
Bl. 11 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
Lageplan Trassenfern, Bereich Plattenhardt
Bl. 12 von 12, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 2500
18.2.2 Anlagen zum LBP
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, ohne Maßstab
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 8,900 … 13,560
Strecke 4861 Stuttgart – Filderstadt km 21,550 … 27,070
Bl. 1B von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 27 von 316
Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Übersichtslageplan NBS km 12,470 … 17,000
trassenfern, Bereich Scharnhausen
Bl. 2B von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Übersichtslageplan NBS km 16,900 … 19,500
trassenfern, Bereich Ostfildern/Neuhausen
Bl. 3B von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Übersichtslageplan NBS km 22,700 … 24,900
trassenfern Bereich Köngen
Bl. 4A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Lageplan Rohrer Kurve
Strecke 4861 Stuttgart – Filderstadt km 16,000 … 18,020
Strecke 4860 Stuttgart – Horb km 16,000 … 18,800
S-Bahn (Tunnel) km 0,000 … 0,809
Rohrer Kurve (Böblingen – Flughafen) km 0,000 … 0,802
Bl. 5A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Übersichtslageplan Trassenfern, Bereich Bodelshausen
Bl. 6A von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Übersichtslageplan Trassenfern, Bereich Birkach
Bl. 7 von 7, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
18.2.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen
Legende
Bl. 0A, Stand: 28.06.2016, ohne Maßstab
Nur zur
Information
Lageplan NBS km 10,030...10,371
Bl. 1A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,371 - 10,982
FT km 0,000...0,554 / FK km 0,000...0,105
Bl. 2A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 10,982 - 11,767
FT km 0,554...0,763 / FK km 0,105...0,915
Bl. 3A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 11,767...12,735
FT km 2,405...2,708 / FK km 0,915...1,521
Bl. 4A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 12,735...13,665
FT km 2,708...3,045
Bl. 5A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan NBS km 13,665...14,556
Bl. 6B von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 13,665...14,556
Bl. 7A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan NBS km 14,556...15,311
Bl. 8A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Bl. 9 bleibt frei
Lageplan FT km 1,596...2,405
FK km 1,521...1,908 / Strecke 4861 km 24,419 - 25,599
Bl. 10A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Bl. 11 entfällt
Lageplan
km 0,126...0,377 (Strecke Böblingen - Flughafen)
km 0,561...0,809 (S-Bahn Strecke 4860)
Bl. 12A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Bl. 13 entfällt
Bl. 14 entfällt
Bl. 15 entfällt
Bl. 16 entfällt
Bl. 17 entfällt
Bl. 18 entfällt
Bl. 19 entfällt
Bl. 20 entfällt
Bl. 21 bleibt frei
Bl. 22 entfällt
Bl. 23 bleibt frei
Bl. 24 entfällt
Bl. 25 entfällt
Lageplan Trassenfern, Bereich Rohrbach
Bl. 26A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Scharnhausen
Bl. 27A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Ostfildern/Neuhausen
Bl. 28A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Ostfildern/Neuhausen
Bl. 29B von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Lageplan Trassenfern, Bereich Ostfildern/Neuhausen
Bl. 30A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Köngen
Bl. 31A von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Bodelshausen
Bl. 32B von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Birkach
Bl. 33 von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
Lageplan Trassenfern, Bereich Plattenhardt
Bl. 34 von 34, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 1000
19 Ingenieurgeologie, Erd - und Ingenieurbauwerke
19.1 Erläuterungsbericht vom 29.05.2015, 45 Seiten Nur zur
Information
19.2 Ingenieur- und hydrogeologische Längsschnitte
19.2.1 NBS
Höhenplan km 10,030 bis 12,944
Bl. 1A von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
Nur zur
Information
Höhenplan km 12,944 bis 15,311
Bl. 2 von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
Nur zur
Information
19.2.2 Flughafenkurve
Höhenplan km 0,000 bis 1,908
Bl. 1A von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
Nur zur
Information
19.2.3 Flughafentunnel
Höhenplan km 0,000 bis 3,045
Bl. 1A von 1, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000/ 500
Nur zur
Information
20 Hydrogeologie und Wasserwirtschaft
20.1 Erläuterungsbericht vom 29.05.2015, 61 Seiten Nur zur
Information
20.1a Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände vom 28.06.2016, 85 Sei-
ten
Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände (Tabellen)
Anlage 1.1.1, Bl. 1-5
Anlage 1.1.2, Bl. 1-12
Anlage 1.2.1, Bl. 1-3
Anlage 1.2.2, Bl. 1
Anlage 1.3.1a, Bl. 1-5
Anlage 1.3.2a, Bl. 1-11
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Anlage Unterlagen - bzw. Planbezeichnung Bemerkung
Anlage 1.4.1, Bl. 1-4
Anlage 1.4.2, Bl. 1
Anlage 1.5, Bl. 1-2
Anlage 1.6, Bl. 1-12
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 1 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 2 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 3 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 4 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 5 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 6 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 7 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.7, Lageplan Einzugsflächen,
Bl. 8 von 8, ohne Datum, Maßstab 1: 1000
Nur zur
Information
Anlage 1.8, Bl. 1-9 Nur zur
Information
20.2 Grundwasser
20.2.1 Quellen, Gewässer und Grundwassernutzungen
Übersichtslageplan NBS km 10,030 bis 12,944
Bl. 1B von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
Übersichtslageplan NBS km 12,944 bis 15,311
Bl. 2A von 2, Stand: 28.06.2016, Maßstab 1 : 5000
Nur zur
Information
21 Verwertung und Ablagerung von Erdmassen
21.1 Erläuterungsbericht vom 29.05.2015, 33 Seiten Nur zur
Information
22 Elektrische und magnetische Felder
22.1A Erläuterungsbericht von 2015, 34 Seiten zzgl. Anhänge Nur zur
Information
23 Klima und Lufthygiene
23.1 Erläuterungsbericht vom 29.05.2015, 26 Seiten zzgl. Anlagen Nur zur
Information
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben, sind
in blau kenntlich gemacht.
A.3 Wasserrechtliche Erlaubnisse
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im Benehmen mit den zuständigen Wasserbe-
hörden erteilt für:
A.3.1 das bauzeitliche Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grund-
wasser gemäß Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.1.2 zur
Trockenhaltung der Trassenabschnitte sowie der Straßenbaumaßnahmen in offener
Bauweise (NBS km 10,030 bis 15,311; Anschlussstelle Plieningen, Lückenschluss
Südumgehung Plieningen; Trogbauwerke und Tunnel in offener Bauweise des Flug-
hafentunnels von etwa km 0,2 bis etwa 0,6 und etwa km 2,3 bis etwa 3,0; Trogbau-
werke und Tunnel in offener Bauweise der Flughafenkurve (Ein-/ Ausfädelung NBS)
von etwa km 0,2 bis etwa 0,7 sowie Tunnel in bergmännischer Bauweise (Flughafen-
tunnel etwa km 0,6 bis etwa 2,3)) aus den erschlossenen Grundwasserstockwerken
des Quartärs (q) und des Schwarzjuras (Arietenkalk (si1) sowie Angulatensandstein
(he2)) in einer Gesamtmenge von 0,762 Millionen Kubikmeter.
Die Erlaubnis wird für die Dauer von 5,5 Jahren ab Beginn der Bauwasserhaltungs-
arbeiten befristet.
Ferner werden bauabschnittsweise die Höchstmengen für das Entnehmen, Zuta-
gefördern und Zutageleiten von Grundwasser aus den vorgenannten Grundwasser-
vorkommen folgendermaßen limitiert:
Trassenabschnitt/
Bauwerk
Station/ Bau-km Zulässige Ent-
nahmemenge in
m³ von bis
NBS inkl. Straßenbau-
maßnahmen 10,030 15,311 ca. 85.000
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Trassenabschnitt/
Bauwerk
Station/ Bau-km Zulässige Ent-
nahmemenge in
m³ von bis
Flughafentunnel inkl.
Station NBS 0,200 3,026 ca. 660.000
Flughafenkurve (Ein-
und Ausfädelung NBS) 0,223 0,713 ca. 17.000
Summe ./. ./. ca. 762.000
Zur Bewältigung kurzfristiger Grundwasserandrangspitzen, insbesondere beim insta-
tionären Erstwasserandrang, sind die Vorhabenträger unter Einhaltung der vorge-
nannten zulässigen maximalen Entnahmemengen berechtigt, die für die einzelnen
Streckenabschnitte/ Baugruben in der Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbe-
stände, Anlage 1.1.2, Spalte 6 (Geschätzte Wassermengen) angegebenen mittleren
Grundwasserentnahmeraten (B) für eine Dauer von maximal vier Wochen vorüber-
gehend zu überschreiten, jedoch nur bis zu den maximal zulässigen Grundwasser-
entnahmeraten (instationärer Erstwasserandrang) (A) gemäß Anlage 20.1, Anhang
Wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.1.2, Spalte 6 (Geschätzte Wassermengen).
Die wasserrechtliche Erlaubnis enthält auch die Genehmigung zum Bau und Betrieb
von Anlagen zur Behandlung und Abreinigung des in den Baugruben und beim Tun-
nelvortrieb anfallenden Grund- und Niederschlagswassers sowie des in den Baustel-
leneinrichtungsflächen anfallenden Oberflächenwassers.
A.3.2 das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ober-
halb der für die jeweiligen Voreinschnitte, Trog- und Tunnelbauwerke festgelegten
Bemessungswasserstände aus den zugehörigen Grundwasserspiegelbegrenzungs-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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systemen nach Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.1.1
über die Standzeit der betreffenden Bauwerke,
A.3.3 den Aufstau des Grundwassers in einer Höhe von bis zu 50 Zentimeter im Zustrom
der in bergmännischer Bauweise zu erstellenden Tunnelbauwerke sowie dessen Ab-
senkung in einer Tiefe von bis zu 50 Zentimeter im zugehörigen Unterstrom sowie für
die Umleitung des Grundwassers über geeignete Einrichtungen zur Grundwasserum-
läufigkeit im Bereich der in offener Bauweise zu erstellenden Trog- und Tunnelbau-
werke über die Standzeit der jeweiligen Bauwerke nach Anlage 20.1, Anhang Was-
serrechtliche Tatbestände, Anlage 1.4.1,
A.3.4 das Einbringen von Verpressmitteln und Spritzbeton (zum Beispiel Anker, Felsnägel,
Rohrschirme, der Tunnelaußenschale, Ausfachungen/ Baugrubenverbaue nach An-
lage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.2.1) in das Grundwasser
des Quartärs (q) und des Schwarzjuras (he2/ si1) über die Gesamtbauzeit von
5,5 Jahren,
A.3.5 für das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, das Entnehmen und Ableiten
von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberir-
dischen Gewässern sowie das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-
sern gemäß der Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, Anlagen
1.3.1a, 1.3.2a und 1.5.
A.4 Zusagen
A.4.1 Leitungsträger
A.4.1.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, das westlich von NBS-km 10,1
verlaufende und noch nicht erfasste Datenkabel der GasLINE Telekommunikations-
netzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG in der
Ausführungsplanung zu beachten, die notwendige Verschiebung des Datenkabels
mit der Betreibergesellschaft im Vorfeld abzustimmen und die Auflagen und Hinwei-
se entsprechend der übermittelten Anweisung zum Schutz von Kabelschutzrohran-
lagen der Betreiberin einzuhalten (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustre-
cke zur Stellungnahme T 34 vom 20. Mai 2014).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.1.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Zugänglichkeit der Schächte
der LWL-Kabelanlage der GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH zu
gewährleisten (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellung-
nahme T 35 vom 25. April 2014).
A.4.1.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, sich eng mit der Netze BW GmbH,
vormals EnBW Regional AG, abzustimmen und die Hinweise in den Stellungnah-
men bei der weiteren Ausführungsplanung zu beachten (Äußerung des Vorhaben-
trägers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 51 vom 20. Mai 2014 und 15. No-
vember 2015).
A.4.1.4 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, mit Ausnahme des kurzzeitigen
Umschlusses die Wasserversorgung der Beregnungsgemeinschaft Filder e.G. aus
dem Druckregler Plieningen über die gesamte Bauzeit sicherzustellen und die Zu-
gänglichkeit der Beregnungsanlagen jederzeit zu gewährleisten (Äußerung des
Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 51 vom 20. Mai 2014;
T 41 vom 14. Mai 2014).
A.4.1.5 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Leitungen der Beregnungsge-
meinschaft Filder e.G. so auszugestalten, dass diese im Mindestmaß die Funktio-
nen der bisherigen Leitungen besitzen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neu-
baustrecke zur Stellungnahme T 41 vom 14. Mai 2014).
A.4.1.6 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, den Schutzstreifen der Versor-
gungsleitung AL Stuttgart-Plieningen DN 250 GGGTy des Zweckverbands Boden-
see-Wasserversorgung von NBS km 12,650 bis km 13,150 sowie die übergebenen
Schutz- und Sicherheitshinweise zu beachten und die Transportleitung unter Bau-
werksverzeichnis-Nummer 3.4106 entsprechend aus dem Schutzstreifen zu verle-
gen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 53
vom 25. April 2014).
A.4.1.7 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Detailplanung hinsichtlich der
Verlegung und Querung von Leitungen des Zweckverbands Bodensee-
Wasserversorgung mit diesem abzustimmen und gegebenenfalls erforderliche Ver-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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einbarungen abzuschließen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur
Stellungnahme T 53 vom 25. April 2014).
A.4.1.8 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, dass die Versorgung der Landes-
messe mit Gas, Wasser, Löschwasser und Strom auch während der Bauzeit jeder-
zeit sichergestellt ist (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stel-
lungnahme T 66 vom 23. Mai 2014).
A.4.1.9 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, im Rahmen der Ausführungspla-
nung die Vorschriften der Leitungsträger insbesondere die Mindestabstände zu an-
deren Leitungen zu beachten (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke
zur Stellungnahme T 16 vom 23. Mai 2014).
A.4.1.10 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, notwendig werdende Leitungsver-
legungen unter der BAB A8 im Durchpressverfahren durchzuführen, sodass keine
Beeinträchtigung des Betriebs der BAB A8 entsteht (Äußerung des Vorhabenträgers
der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 16 vom 23. Mai 2014).
A.4.1.11 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, im Zuge der Ausführungsplanung
die Leitung BW-Nr. 3.54174 abweichend von der bisherigen Planung mit einem Lei-
tungsquerschnitt DN 600 zu realisieren, sodass ein querschnittsgleicher Anschluss
an die Abwasserleitung Bauwerksverzeichnis-Nummer 3.5451 erfolgt (Äußerung
des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 16 vom 23. Mai
2014).
A.4.1.12 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, seine Planungen dahingehend
anzupassen, dass die Sicherung der Leitung DN 300 unter Bauwerksverzeichnis-
Nummer 3.5460 entfällt und die Leitung stattdessen ersetzt wird durch die Verlänge-
rung der Leitung unter Bauwerksverzeichnis-Nummer 3.5454 (Rückbau A Ø 300-
400) und 3.5472 (Neubau A Ø 600) nach Westen bis zum Anschluss an die Abwas-
serleitung unter Bauwerksverzeichnis-Nummer 3.5450/ 3.5451 (Äußerung des Vor-
habenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 16 vom 23. Mai 2014).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.1.13 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, für Entwässerungseinrichtungen
unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit eine Videobefahrung zum Zweck
der Beweissicherung durchzuführen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für Draina-
geleitungen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisproto-
koll Nr. 533, Besprechung vom 9. Dezember 2014).
A.4.1.14 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Trasse der 110 kV-Leitung BW-
Nr. 3.5134 geringfügig zu verschieben, um Kollisionen zu verhindern (Äußerung des
Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 16 vom 23. Mai 2014).
A.4.1.15 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Sicherheitsvorkehrungen für
das AUSA-Kabel entlang der BAB A8 zu beachten sowie sich rechtzeitig vor Bau-
beginn mit der Straßenbauverwaltung und der Landesstelle für Straßentechnik
(LST) in Verbindung zu setzen, um die genaue Lage des AUSA-Kabels zu bestim-
men. (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 16
vom 23. Mai 2014 und vom 15. November 2015).
A.4.1.16 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, sich wegen der LSA-
Bestandsleitungen mit der Stadt Stuttgart im Vorfeld der anstehenden Baumaß-
nahmen hinsichtlich der Leitungspläne abzustimmen (Äußerung des Vorhabenträ-
gers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 1 vom 09. Mai 2014).
A.4.1.17 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, sich bezüglich der notwendigen
Leitungsverlegungen im Bereich des Empfangsgebäudes „Station NBS – Zentraler
Zugang“/ Endhaltestelle Flughafen/ Messe und neuem Kongresshotel mit der Flug-
hafen Stuttgart GmbH, der Landesmesse Stuttgart GmbH, der Projektgesellschaft
Neue Messe GmbH & Co. KG und der Stuttgarter Straßenbahnen AG abzustimmen
(Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 49 vom
15. November 2015).
A.4.2 Bauzeitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Straßen, Wege, Zufahrten
A.4.2.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, bei Ausschreibung und Durchfüh-
rung der zu erstellenden Straßenanlagen, die für die Straßenbauverwaltung des
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
Seite 37 von 316
Bundes und des Landes Baden-Württemberg geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Allgemeinen Rundschrei-
ben Straßenbau (ARS) sowie die allgemein üblichen Mindestanforderungen der
Straßenbauverwaltung zu beachten und die Bauwerke nach den aktuell gültigen
Richtlinien auszuführen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Er-
gebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, für die Berührungspunkte mit der
Straßenbauverwaltung (Straßenbaulastträger Bund und Land) Vereinbarungen vor
der Ausschreibung abzuschließen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubau-
strecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Ausführungsplanung der Stra-
ßenanlagen der Straßenbauverwaltung zur Freigabe unter Zugrundelegung der
Richtlinie für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING)
vorzulegen und sich laufend mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen (Äuße-
rung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. De-
zember 2014; Stellungnahme zu TÖB 16 vom 15. November 2015).
A.4.2.4 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, alle verkehrlichen Provisorien
(auch kurzfristige) der Straßenbauverwaltung in Form von aussagekräftigen Ver-
kehrsphasenplänen in der Planungstiefe eines RE-Straßenentwurfes (einschließlich
Lageplänen, Längsschnitten, Quer- profielen sowie der Darstellung der vorgesehe-
nen Entwässerung) zur Genehmigung vorzulegen (Äußerung des Vorhabenträgers
der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.5 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, nach Fertigstellung der NBS und
des Straßenbauvorhabens im Zuge der Testfahrten gemeinsam mit der Straßen-
bauverwaltung zu bewerten, ob Blendwirkungen beider Verkehre auftreten. Sofern
nach Auffassung der Straßenbauverwaltung die Sicherheit der Verkehre nicht ge-
währleistet werden kann, sagt die Vorhabenträgerin der Neubaustrecke das Anbrin-
gen von Blendschutzmaßnahmen zu (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubau-
strecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.2.6 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, sich im Rahmen der Ausführungs-
planung hinsichtlich der Bauwerke, die in städtisches Eigentum der Stadt Stuttgart
übergehen mit dem Stuttgarter Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung im Detail
abzustimmen und die einschlägigen Vorschriften zu beachten (Äußerung des Vor-
habenträgers der Neubaustrecke in der Stellungnahme zu TÖB 1 vom 15. Novem-
ber 2015).
A.4.2.7 Der Vorhabenträger Neubaustrecke sagt zu, sich mit der Flughafen Stuttgart GmbH,
der Landesmesse Stuttgart GmbH und der Stuttgarter Straßenbahnen AG hinsicht-
lich einer gemeinsamen Gestaltung der Oberflächenausbildung bis zur Entwässe-
rungsrinne zwischen Bahnsteig U 6 und Messeplatz abzustimmen (Äußerung des
Vorhabenträgers der Neubaustrecke in der Stellungnahme zu TÖB 49 vom
15. November 2015).
A.4.2.8 Der Vorhabenträger Neubaustrecke sagt zu, den Einfädelungsstreifen der Einfahr-
rampe von der Anschlussstelle Flughafen/ Messe in Fahrtrichtung München gemäß
RAA auf 250 Meter zu verlängern (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustre-
cke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.9 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, ein durchgängiges Fahrzeugrück-
haltesystem von der Einmündung des Wirtschaftswegs bei Bahn-Km 12,555 bis zur
Planfeststellungsgrenze bei Bahn-Km 15,311 entsprechend den gültigen Richtlinien
in der Planung zu berücksichtigen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustre-
cke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.10 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, zwischen der L 1192 und den Be-
cken 5.1 und 5.2 (Bauwerksverzeichnis 3.4109) ein Fahrzeugrückhaltesystem zu
erstellen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisproto-
koll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.11 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, an der Wirtschaftswegüberführung
Bauwerksverzeichnis 3.3302 ein Füllstabgeländer gemäß RiZ-ING zu errichten (Äu-
ßerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke in der Stellungnahme zu TÖB 1
vom 15. November 2015).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.2.12 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Fahrbahndecke im Knoten-
punkt der „Einmündung Verbindungsrampe in die B 312 beziehungsweise L 1016,
Mittlere Filderstraße“ zu erneuern und zurückbleibende Phantommarkierungen aus-
zuschließen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke in der Stellung-
nahme zu TÖB 1 vom 9. Mai 2014).
A.4.2.13 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, den Abrolldamm zwischen BAB A8
und NBS entsprechend den geltenden Vorschriften setzungsarm zu gründen und
entsprechend zu verdichten (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im
Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.14 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, das Regenklärbecken (Bau-
werk 3.4102) als Betonbecken zu errichten (Äußerung des Vorhabenträgers der
Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.15 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, das Betriebsgebäude an der B 312
(Bauwerk 3.4304) entsprechend der aktuellen Vorschriftenlage mit den geänderten
Abmessungen (licht) neu: Länge = zirka 26 Meter, Breite = zirka 6,50 Meter zu er-
stellen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll
533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.16 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die bei der Straßenbauverwaltung
geführten Bestandsunterlagen hinsichtlich der von der Planung geänderten Ingeni-
eurbauwerke zu aktualisieren (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke
im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.17 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Auswirkungen des Vorhabens
auf den Tunnel der B 312 hinsichtlich des Brandfallkonzepts, der Beleuchtung und
der Rettungswege anhand der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von
Straßentunneln (RABT 2006) zu prüfen und das Ergebnis der Straßenbauverwal-
tung im Regierungspräsidium Stuttgart mitzuteilen (Äußerung des Vorhabenträgers
der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.2.18 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Funktionsfähigkeit des Ver-
kehrsleitsystems entlang der BAB A8 während der Bauzeit jederzeit aufrechtzuer-
halten (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisproto-
koll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.19 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, bei möglichen Konflikten bezüglich
Leitungstrassen von Leitungsbetreibern die Straßenbaubehörde einzubinden (Äuße-
rung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. De-
zember 2014).
A.4.2.20 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, erforderliche Lichtsignalanlagen im
Bereich der äußeren Verkehrserschließung der Messe über den übergeordneten
Flughafen/ Messerechner koordinieren zu lassen (Äußerung des Vorhabenträgers
der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.21 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, während der Gesamtdauer der
bauzeitlichen Verlegung der BAB A8 eine sechsstreifige Verkehrsführung sowie ei-
nen Mittelstreifen und je Fahrtrichtung einen überbreiten Standstreifen sicherzustel-
len (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533
vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.22 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, an der Baustelleneinrichtung
„Baustraßenanschluss L1192/ L1205“ und Einmündung L1192 Echterdinger Straße
künftig eine Reifenwaschanlage zur Reinigung der ausfahrenden Baustellenfahr-
zeuge einzurichten. Die erforderliche Abtropflänge wird berücksichtigt (Äußerung
des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezem-
ber 2014).
A.4.2.23 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Baustraßen zu befestigen und
den unmittelbaren Zufahrtsbereich der Baustraßen auf das öffentliche Straßennetz
derart auszubauen und zu unterhalten, dass dort jegliche Verschmutzung vermie-
den wird (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisproto-
koll 533 vom 9. Dezember 2014).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.2.24 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Einrichtung einer bauzeitlichen
Straßenreinigung (selbstaufnehmende Straßenreinigungsmaschine) in der Aus-
schreibung zu berücksichtigen und ständig vorzuhalten (Äußerung des Vorhaben-
trägers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.25 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, sich vor der baubedingten Sper-
rung von Wirtschafts-, Rad- und Fußwegen mit der jeweils zuständigen unteren
Verwaltungsbehörde, insbesondere der Stadt Stuttgart abzustimmen und die Er-
reichbarkeit aller Landwirtschaftsflächen sicherzustellen sowie das sichere Neben-
einander des bau- und landwirtschaftlichen Verkehrs einerseits und des Fußgänger-
und Radfahrverkehrs andererseits zu gewährleisten (Äußerung des Vorhabenträ-
gers der Neubaustrecke in der Stellungnahme zu TÖB 1 vom 9. Mai 2014 und
15. November 2015).
A.4.2.26 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, bauzeitlich genutzte, veränderte
oder verlegte Feldwege nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder in den ur-
sprünglichen Zustand zurückzuversetzen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neu-
baustrecke in der Stellungnahme zu TÖB 1 vom 9. Mai 2014).
A.4.2.27 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Fuß- und Radwege nicht zu
unterbrechen und die Benutzbarkeit von Ersatzwegen durch entsprechende Befes-
tigung (Asphaltierung) der Baustraßen und regelmäßige Reinigung sicherzustellen
(Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Bezug zur Einwendung 654
und Stellungnahme zum TÖB 92 vom 14. Mai 2014).
A.4.2.28 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, während der Bauzeit sämtliche
Verkehrsbeziehungen aufrechtzuerhalten und Verkehrseinschränkungen so kurz
wie möglich zu halten (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Er-
gebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.29 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, bei der Erstellung von Brücken
auch bauzeitlich eine Durchfahrtshöhe größer als 4,50 Meter sicherzustellen (Äuße-
rung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. De-
zember 2014).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.4.2.30 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt ein Beweissicherungsverfahren für
sämtliche Anlagen der Straßenbauverwaltung zu, die von seinem Vorhaben betrof-
fen sind. Für betroffene Straßenanlagen sagt der Vorhabenträger der Neubaustre-
cke ein Beweissicherungsverfahren analog des bereits im PFA 1.4 praktizierten und
mit der höheren Straßenbauverwaltung abgestimmten dreistufigen Konzepts zu
(Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom
9. Dezember 2014; Stellungnahme zu TÖB 1 vom 15. November 2015).
A.4.2.31 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Beweissicherungsgrenze im
Bereich der neuen Endhaltestelle der U 6 so anzupassen, dass diese neue Halte-
stelle gänzlich umschlossen ist (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke
in der Stellungnahme zu TÖB 49 vom 15. November 2015).
A.4.2.32 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, im Zuge der Beweissicherung des
Tunnelbauwerks (Autobahnausfahrt Flughafen/ Messe) auch optische Aufnahmen
der Oberflächen anzufertigen. Eventuell erfolgte Beschädigungen (wie zum Beispiel
Graffiti) werden vor Übergabe beseitigt (Äußerung des Vorhabenträgers der Neu-
baustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom 9. Dezember 2014).
A.4.2.33 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Verkehrssicherung des Stra-
ßentunnels der Autobahnausfahrt Flughafen/ Messe während der Bauzeit mittels ei-
nes geeigneten Bauzauns zum Beispiel mit Übersteigschutz zu gewährleisten (Äu-
ßerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom
9. Dezember 2014).
A.4.2.34 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, sich an den Kosten des Regen-
klärbeckens „Alte Autobahn“ anteilig zu beteiligen. Der Anteil ergibt sich aus der
größeren Einzugsfläche der Maßnahmen des Vorhabenträgers der Neubaustrecke
(Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke im Ergebnisprotokoll 533 vom
9. Dezember 2014).
A.4.2.35 Der Vorhabenträger der NBS sagt zu, dass die Anfahrbarkeit der während der Bau-
zeit nicht beeinträchtigten Stellplätze jederzeit gewährleistet bleibt (Äußerung des
Vorhabenträgers der NBS im Schreiben vom 21. Juni 2016).
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A.4.3 Eigentum
A.4.3.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, dass bei der potentiellen Möglich-
keit von Beeinträchtigungen durch die vorgesehenen Baumaßnahmen eine Beweis-
sicherung am Bestand, der insbesondere die Gebäude der SAB mit Parkhaus P14
auf Flurstück Nummer 7805/6 und das Bürogebäude EY auf Flurstück Num-
mer 7805/8 einschließt, erfolgt (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke
zur Stellungnahme T 65 vom 15. Mai 2014).
A.4.3.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, eine Beweissicherung der Art
durchzuführen, die den Bauzustand vor, während und nach der Baumaßnahme do-
kumentiert und die zwischen der Landesmesse und dem Vorhabenträger der NBS
im Zuge der weiteren Planungsschritte abgestimmt wird. Der Vorhabenträger der
NBS sagt ferner zu, im vorgesehenen Monitoring zu berücksichtigen, dass der je-
weilige Zustand der Bauwerke und Einrichtungen der Landesmesse von einem öf-
fentlich vereidigten Sachverständigen beurteilt und dokumentiert wird, und die Er-
gebnisse der Landesmesse Stuttgart GmbH und der Projektgesellschaft Neue Mes-
se GmbH & Co. KG laufend, möglichst online, zur Verfügung gestellt werden. Der
Vorhabenträger der NBS sagt fernerhin zu, dass die Festlegung von Warn- und
Alarmwerten rechtzeitig vor Beginn der Unterfahrungen erfolgt und für den späteren
Betrieb Beeinträchtigungen, die sich auf die baulichen Anlagen der Landesmesse
auswirken können, auszuschließen sind (Äußerung des Vorhabenträgers der Neu-
baustrecke zur Stellungnahme T 66 vom 23. Mai 2014).
A.4.3.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, dass die seit längerem bestehen-
de, verunkrautete Erddeponie zwecks Errichtung der Baustraße wie auch der dau-
erhaften Verbreiterung des bestehenden Wirtschafts- und Radweges entlang den
südlichen Grenzen der Flurstücke 6114 bis 6121 (Gemarkung Plieningen) gemäß
Anlage 9.2.1, Blatt 3A abgetragen wird.
A.4.4 Landwirtschaft
A.4.4.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, im Hinblick auf förderrechtliche
Auswirkungen gemeinsam mit den unteren Landwirtschaftsbehörden des Landrats-
amtes Esslingen und des Landratsamtes Ludwigsburg (zuständig für den Stadtkreis
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Stuttgart) aus den vorhandenen Unterlagen entsprechende Daten für eine gemein-
de- und gemarkungsscharfe Auflistung der vom Trassenverlauf und durch Aus-
gleichsmaßnahmen betroffenen Flurstücke abzuleiten (Äußerung des Vorhabenträ-
gers der Neubaustrecke vom 28. April 2014 zur Stellungnahme T 13).
A.4.4.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, dass die Rekultivierung bauzeitlich
in Anspruch genommener landwirtschaftlicher Böden in Abstimmung mit der zu-
ständigen Fachbehörde und der Landwirtschaft in einer Weise erfolgt, dass der ur-
sprüngliche Zustand widerhergestellt wird (Äußerung des Vorhabenträgers der
Neubaustrecke vom 7. Mai 2014 zur Stellungnahme T 1a und vom 10. Juli 2014 zu
Einwender Nummer 70).
A.4.4.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Bauernverbände im Rahmen
der Ausführungsplanung zu beteiligen und für Vorschläge und Anregungen zur Ver-
fügung zu stehen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke vom 15. No-
vember 2015 zur Stellungnahme T 85).
A.4.4.4 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, Einzelheiten zu der geplanten Ver-
legung der Pumpstation der Beregnungsgemeinschaft Filder und mögliche Alterna-
tivstandorte im Zuge der Ausführungsplanung mit den Betroffenen zu besprechen
und abzustimmen (vgl. hierzu Protokoll zum Erörterungstermin vom 25. September
2014, Seiten 63 f.).
A.4.5 Wasserwirtschaft
A.4.5.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, eine Abstimmung mit dem Stra-
ßenbaulastträger der BAB A8 vorzunehmen, um sicherzustellen, dass im Zuge der
Überarbeitung des bestehenden Entwässerungssystems der BAB A8 die zusätzli-
chen Oberflächenwässer aus NBS und L 1205 berücksichtigt werden (Äußerung
des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 8 vom 12. Mai 2014).
A.4.5.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, eine Aktualisierung der Bemes-
sungswasserstände für den Endzustand (Messreihen bis 2012/ 2013) vorzunehmen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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(Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 8 vom
12. Mai 2014).
A.4.5.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Bemessungswasserstände zur
Festlegung wasserwirtschaftlich relevanter Anforderungen (zum Beispiel Höhenlage
Sicherheitsdränage, Höhenlage vertikaler Grundwasser-Umläufigkeitseinrichtungen,
Höhenlage Grundwassersperren, Auftriebssicherheit und so weiter) in Abstimmung
mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart herzuleiten und ihr die Ergebnis-
se zur Prüfung zur Verfügung zu stellen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neu-
baustrecke zur Stellungnahme T 1a vom 7. Mai 2014).
A.4.5.4 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, in Bezug auf den bergmännischen
Abschnitt des Flughafentunnels zum Schutz der auf Stuttgarter Gemarkung befindli-
chen Quellzutritte der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Esslingen und
der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart ein Umläufigkeitskonzept vorzule-
gen, in dem Umläufigkeitsmaßnahmen für hydraulisch wirksame Strukturen (offene
wasserwirksame Kluftbereiche) vorgeschlagen werden. Bei gering durchlässigem
und nur gering Grundwasser führendem Gebirge wird das grundwasserdruckfeste
Ausführungsprinzip des bergmännischen Tunnels weiterverfolgt (Äußerung des
Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 1a vom 7. Mai 2014).
A.4.6 Immissionen
A.4.6.1 Schall
Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, in dem Fall, dass die vorhandene
Schalldämmung und die vorhandenen Lüftungseinrichtungen in den vom Baustel-
lenbetrieb betroffenen Gebäuden der Einwender Nummer 60 und Nummer 103 zur
Sicherstellung eines gesunden Wohnens in den Räumen auf Grundlage der recht-
lichen Vorgaben nicht ausreichen, die hiergegen erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zu Einwender
Nummer 103 vom 11. Juli 2014 (Argument-Index **1053), zu Einwender Nummer
60 vom 11. Juli 2014 (Argument-Index **1067) und zu Einwender Nummer 60 vom
15. November 2015).
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A.4.6.2 Staub und Erschütterung
A.4.6.2.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, im Zuge der Konkretisierung der
Planung (Ausführungsplanung) die mögliche Beeinflussung der Rauchmeldeanla-
ge durch baubedingte Immissionen beim Einwender Nummer 103 zu prüfen und
bei Bedarf Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit ihm festzulegen (Äußerung des
Vorhabenträgers der Neubaustrecke zu Einwender Nummer 103 vom 11. Juli
2014 (Argument-Index **1055)).
A.4.6.2.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, im Zuge der Konkretisierung der
Planung (Ausführungsplanung) die mögliche bauzeitliche Beeinflussung der IT-
Einrichtungen, insbesondere durch Erschütterungen und Staub, beim Einwender
Nummer 103 zu untersuchen und bei Bedarf Gegenmaßnahmen in Abstimmung
mit ihm festzulegen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zu Ein-
wender Nummer 103 vom 11. Juli 2014 (Argument-Index **1056)).
A.4.7 Brandschutz
A.4.7.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, dem Referat 16 des Regierungs-
präsidiums Stuttgart entsprechend der DIN VDE 0100-560 darzulegen, dass ein
gleichzeitiger Ausfall beider Einspeisungen für die Stromversorgung der Feuer-
wehraufzüge in der Station NBS unwahrscheinlich ist (Äußerung des Vorhabenträ-
gers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 11 vom 8. Mai 2014).
A.4.7.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, dass die Feuerwehr für die 8er-
Aufzugsgruppe in der Station NBS die Möglichkeit einer Aufzugsfreischaltung
(Schlüsselschalter, kein FW-Aufzug) erhält (Äußerung des Vorhabenträgers der
Neubaustrecke zur Stellungnahme T 11 vom 15. November 2015).
A.4.7.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Rettungsplätze und die Zufahr-
ten für ein zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 Kilogramm auszulegen (Äußerung
des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 8 vom 15. November
2015).
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A.4.7.4 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die Zufahrten zu den Rettungsplät-
zen zusätzlich nach den Schleppkurven für zweiachsige Linienbusse zu gestalten
(Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme T 8 vom
15. November 2015).
A.4.7.5 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, die endgültige Form der Ausfüh-
rung der Löschwasserversorgung im Rahmen der Ausführungsplanung mit den
Feuerwehren abzustimmen (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur
Stellungnahme T 8 vom 15. November 2015).
A.4.7.6 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, für die Rohbauphase eine Ret-
tungswehr auf der Grundlage des aktuellen, aber noch nicht eingeführten Papiers
des Regierungspräsidiums Stuttgart „Rettungswehren für Tunnelbaustellen des Pro-
jekts Stuttgart 21 und Neubaustrecke Wendlingen – Ulm“ zu planen, wenn sich die-
ses Papier auch in Zukunft an alle Untertagebaustellen in Baden-Württemberg rich-
tet und nicht nur an die Baustellen der DB AG (Äußerung des Vorhabenträgers der
Neubaustrecke zur Stellungnahme T 8 vom 15. November 2015).
A.4.7.7 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke sagt zu, ein Konzept aufzustellen und darin
aufzuzeigen, wie im Brandfall in der Tunnelbaustelle die Selbstrettung der Bauarbei-
ter und die Menschenrettung sowie Brandbekämpfung durch Einsatzkräfte realisiert
werden soll (Äußerung des Vorhabenträgers der Neubaustrecke zur Stellungnahme
T 16 vom 15. November 2015).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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A.5 Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte
Soweit eine Nebenbestimmung nicht ausdrücklich nur einen Vorhabenträger be-
nennt, gilt sie für beide Vorhabenträger und deren jeweiliges Vorhaben.
A.5.1 Anordnung einer Umweltfachlichen Bauüberwachu ng
Für die Durchführung des Vorhabens wird die Einrichtung einer Umweltfachlichen
Bauüberwachung für die Fachrichtungen
• Immissionsschutz (Nebenbestimmungen unter A.5.2),
• Natur- und Artenschutz (Nebenbestimmungen unter A.5.3),
• Wasser/ Gewässerschutz (Nebenbestimmungen unter A.5.4) und
• Boden/ Abfall
nach den Maßgaben des „Umwelt-Leitfadens zur eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen - Teil VII: Umweltfach-
liche Bauüberwachung“ des Eisenbahn-Bundesamtes angeordnet. Die Vorhabenträ-
ger haben sicherzustellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt und fachgerecht
durchgeführt werden. Der beziehungsweise die Beauftragte ist vor Beginn der jewei-
ligen Maßnahme gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt, der höheren und den unte-
ren Behörden, deren Aufgabenbereich in Bezug auf die Fachrichtung der Umwelt-
fachlichen Bauüberwachung betroffen ist, zu benennen.
A.5.2 Immissionsschutz
A.5.2.1 Allgemein
A.5.2.1.1 Für die schalltechnische Überwachung der Baustelle hat jeder Vorhabenträger, für
die erschütterungstechnische und für die auf den sekundären Luftschall bezogene
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Überwachung der Vorhabenträger der Neubaustrecke einen Immissionsschutzbe-
auftragten zu bestellen, der gegebenenfalls notwendige Minderungsmaßnahmen
zum Schutz der Nachbarschaft veranlasst und als Ansprechpartner für die in ihrem
Aufgabenbereich betroffenen Behörden sowie für die durch die baubedingten Im-
missionen betroffenen Anwohner zur Verfügung steht. Rechtzeitig vor Baubeginn
sind Name und Erreichbarkeit der Immissionsschutzbeauftragten dem Eisenbahn-
Bundesamt und den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden schriftlich
sowie den Anwohnern in gleich geeigneter Weise mitzuteilen.
A.5.2.1.2 Die Betroffenen sind regelmäßig und rechtzeitig vor Beginn über Art, Dauer und
Ausmaß der Bauarbeiten sowie über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu
unterrichten.
A.5.2.2 Baubedingter Lärm
A.5.2.2.1 Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-
lärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) sind zu be-
achten.
A.5.2.2.2 Im Rahmen der Ausführungsplanung haben die Vorhabenträger die vorliegende
Prognose zum Lärm aus dem Baubetrieb (Anlage 16.2) erneut zu überprüfen und
unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und -verfahren sowie der einzusetzenden
Maschinen eine detaillierte Prognose hinsichtlich der zu erwartenden schalltechni-
schen Einwirkungen zu erstellen (Detailgutachten). Hierbei sind dem Eisenbahn-
Bundesamt konkrete Lärmschutzmaßnahmen technischer oder organisatorischer
Art aufzuzeigen und deren Wirksamkeit darzulegen. Bei erkennbaren Immissions-
konflikten ist zu prüfen, ob bei besonders lärmintensiven Arbeiten durch Anwen-
dung alternativer Bauverfahren oder -abläufe eine Konfliktreduzierung erreicht
werden kann.
A.5.2.2.3 In dem Detailgutachten sind für alle Immissionsorte (Gebäudefassaden, etagen-
genau) die Tage gesondert auszuweisen, an denen der Beurteilungspegel den je-
weils heranzuziehenden Immissionsrichtwert nach Nummer 3.1.1 der AVV Bau-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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lärm überschreitet. Der jeweils ermittelte zugehörige Beurteilungspegel ist dabei
mit anzugeben.
A.5.2.2.4 Betroffene Anwohner haben gegenüber dem jeweiligen Vorhabenträger einen An-
spruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für die Minderung
des Gebrauchswertes der Außenwohnbereiche (Balkone und Terrassen) wegen
unzumutbarer Beeinträchtigung für Tage, an denen der Beurteilungspegel den je-
weils nach Nummer 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsricht-
wert tagsüber überschreitet. Sofern Anspruchsberechtigte und der jeweilige Vor-
habenträger hinsichtlich der Höhe der Entschädigung keine Einigung erzielen, er-
folgt eine Entscheidung in einem gesonderten Entschädigungsverfahren durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde.
A.5.2.2.5 Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, während der Bauphase weitere De-
tailgutachten zum Baulärm nachzufordern und auf deren Grundlage gegebenen-
falls über (weitere) konkrete Schutzmaßnahmen zu entscheiden.
A.5.2.2.6 Unter Beachtung der Messverfahren nach der AVV Baulärm sind die Geräu-
schimmissionen aus dem Baubetrieb während der Bauzeit mittels messtechni-
scher Untersuchungen sowohl auf Grundlage eines noch zu erstellenden, fach-
technisch fundierten und dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegenden Messkonzep-
tes regelmäßig als auch im Einzelfall auf Anordnung des Eisenbahn-
Bundesamtes − gegebenenfalls auf Anregung einer originär zuständigen Immissi-
onsschutzbehörde oder nach Konflikten mit betroffenen Anwohnern − zu überwa-
chen. Die Messergebnisse sind zur Beweissicherung zu dokumentieren, aufzube-
wahren und dem Eisenbahn-Bundesamt sowie betroffenen Anwohnern auf Anfor-
derung zur Kenntnis zu geben.
A.5.2.2.7 Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Baumaßnahmen, die sich in Bezug auf Lärm-
immissionen auf den südlichen Bereich Plieningens oder den Klingenhof in der
Weise auswirken können, dass ein aus Lärmvorbelastung und Baulärm gebildeter
Summenpegel über einen zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens zwei
Wochen die Schwelle von 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der
Nacht erreichen oder überschreiten kann, rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Maßnahme mitzuteilen. Hinsichtlich dieser mitgeteilten Baumaßnahmen ist dem
Eisenbahn-Bundesamt ebenfalls rechtzeitig vor Baubeginn eine fachgutachterliche
Stellungnahme, die eine Einschätzung zu der Frage, in welchem Ausmaß (Lärm-
pegel) und für welche Dauer diese Baumaßnahmen die jeweilige Schwelle über-
schreiten können, enthält, vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor,
auf Grundlage dieser Einschätzung über konkrete Schutzmaßnahmen zu ent-
scheiden.
A.5.2.3 Erschütterungen
A.5.2.3.1 Betriebsbedingt
A.5.2.3.1.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat für die beiden Tunnelröhren des
Flughafentunnel im Bereich von Kilometer 1,197 bis 1,547 (Kilometrierung auf
südliches Gleis bezogen) geeignete Maßnahmen, wie ein Leichtes-Masse-Feder-
System vorzusehen, um die einschlägigen Anhaltswerte nach Punkt 6.3 (Tabel-
le 1) der DIN 4150 Teil 2 einzuhalten.
A.5.2.3.1.2 Nach Fertigstellung der Tunnelrohbauarbeiten hat der Vorhabenträger der Neu-
baustrecke die der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anlage 17.1 der
Planunterlagen) zugrunde gelegte Übertragungsfunktion von einer nach § 26
BImSchG anerkannten Messstelle durch Messungen mit geeigneter Fremdanre-
gung zu verifizieren. Die Messergebnisse und das zum Einsatz kommende
Schutzsystem sind dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens drei Monate vor Um-
setzung der Schutzmaßnahme vorzulegen.
A.5.2.3.2 Baubedingt
A.5.2.3.2.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat zum Schutz von Menschen in Ge-
bäuden dafür Sorge zu tragen, dass bei Erschütterungseinwirkungen während
der Bauarbeiten die jeweiligen Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2, bei denen eine
erhebliche Belästigung nicht zu besorgen ist, mit Ausnahme der nachfolgenden
Nebenbestimmungen, eingehalten werden.
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A.5.2.3.2.2 An Gebäuden, bei denen Überschreitungen der jeweiligen Anhaltswerte nach
Stufe I der Tabelle 2 der DIN 4150 Teil 2 prognostiziert wurden (insbesondere im
Falle der Durchführung von Vibrationsrammungen), hat der Vorhabenträger der
Neubaustrecke bei Beginn der erschütterungsrelevanten Bauarbeiten begleitend
erschütterungstechnische Überwachungsmessungen nach Punkt 6.5.4.3 f) der
DIN 4150 Teil 2 durchzuführen. Die Messergebnisse sind zur Beweissicherung
zu dokumentieren, aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt, der zustän-
digen Immissionsschutzbehörde sowie betroffenen Anwohnern auf Anforderung
zur Kenntnis zu geben.
A.5.2.3.2.3 Überschreiten die beim und durch den Baubetrieb hervorgerufenen Erschütte-
rungen die jeweiligen Anhaltswerte nach Stufe I der DIN 4150 Teil 2, hat der
Vorhabenträger der Neubaustrecke unverzüglich Maßnahmen zur Verminderung
nach Punkt 6.5.4.3 c) der DIN 4150 Teil 2 sowie begleitend erschütterungstech-
nische Überwachungsmessungen nach Punkt 6.5.4.3 f) der DIN 4150 Teil 2
durchzuführen. Die Messergebnisse sind zur Beweissicherung zu dokumentie-
ren, aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt, der zuständigen Immissi-
onsschutzbehörde sowie betroffenen Anwohnern auf Anforderung zur Kenntnis
zu geben.
A.5.2.3.2.4 Sind trotz ergriffener Erschütterungsschutzmaßnahmen Überschreitungen des
jeweils heranzuziehenden Anhaltswertes der Stufe II der DIN 4150 Teil 2 auf
Grund fehlender alternativer Bauverfahren oder sonstiger Umstände unvermeid-
bar, hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke dafür Sorge zu tragen, dass un-
ter Berücksichtigung der in Anhang D, zu 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 benannten
Belange die jeweiligen Anhaltswerte der Stufe III der DIN 4150 Teil 2 nicht über-
schritten werden.
A.5.2.3.2.5 Hinsichtlich der Einwirkung von Erschütterungen auf Bauwerke während der
Baudurchführung hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke dafür Sorge zu tra-
gen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 3 eingehalten werden.
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A.5.2.4 Baubedingter sekundärer Luftschall
A.5.2.4.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat die Vorgaben der VDI 2719 Tabelle 6
zu beachten.
A.5.2.4.2 Bauarbeiten, die Erschütterungen, die auf Gebäudeteile übertragen und als se-
kundärer Luftschall abgestrahlt werden, verursachen können, sind vom Vorhaben-
träger der Neubaustrecke von Beginn an messtechnisch zu begleiten. Wird aus
den hieraus gewonnenen Erkenntnissen zu den Immissionsverhältnissen die
Überschreitung des jeweils heranzuziehenden Anhaltswertes der VDI 2719 Tabel-
le 6 festgestellt oder prognostiziert, hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke
Maßnahmen zu ergreifen, die eine Anhaltswertüberschreitung verhindern.
A.5.2.4.3 Sind trotz ergriffener Lärmschutzmaßnahmen Überschreitungen des jeweils her-
anzuziehenden Anhaltswertes auf Grund örtlicher Gegebenheiten oder sonstiger
Umstände unvermeidbar, hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke den An-
spruchsberechtigten eine angemessene Entschädigung für die Minderung des
Gebrauchswerts der geschützten Räumlichkeiten zu zahlen.
A.5.2.5 Elektromagnetische Felder
Für den Fall, dass die durch den Betrieb der neugebauten oder veränderten Eisen-
bahnanlagen hervorgerufenen magnetischen Felder zu Störungen bei empfindlichen
technischen Geräten führen werden, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die An-
ordnung von Schutzmaßnahmen vor.
A.5.2.6 Staub und Luftschadstoffe
Vor Beginn der Baumaßnahmen haben die Vorhabenträger dem Eisenbahn-
Bundesamt ein Konzept zur Vermeidung beziehungsweise Minimierung bauzeitlicher
Staubemissionen vorzulegen. In diesem Konzept ist auch darzulegen, wie die Einhal-
tung der darin vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch den
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Vorhabenträger überwacht wird. Auf der Basis dieses Konzeptes behält sich das Ei-
senbahn-Bundesamt die Anordnung weiterer Nebenbestimmungen vor.
A.5.2.7 Licht
Die Baustellen-Einrichtungsflächen und -straßen sind so zu gestalten, dass eine
Blendung von Fahrzeugführern auf der Bundesautobahn A8 und anderen öffentlichen
Straßen insbesondere durch die Baustellenbeleuchtung und -fahrzeuge ausgeschlos-
sen ist.
A.5.3 Natur und Landschaft
A.5.3.1 Soweit die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen
keinen Zeitpunkt für deren Durchführung enthalten, sind die Kompensations- und
Gestaltungsmaßnahmen bis spätestens ein Jahr nach Aufnahme des Bahnbetriebs
umzusetzen. Die Umsetzung einer jeden Maßnahme ist zu dokumentieren und dem
Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Anforderung vorzulegen.
A.5.3.2 Das Erreichen der mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verfolgten Ziele ist
durch Erfolgskontrollen nach fünf und zehn Jahren ab Umsetzung zu prüfen. Die
Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen An-
forderung vorzulegen.
A.5.3.3 Die Vorhabenträger haben die Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleit-
plans in einem Landschaftspflegerischen Ausführungsplan (LAP) konkret darzustel-
len und mit der jeweils zuständigen unteren und der höheren Naturschutzbehörde
abzustimmen. Der abgestimmte LAP ist dem Eisenbahn-Bundesamt mit dem Ab-
stimmungsvermerk der beteiligten Behörden spätestens einen Monat vor Maßnah-
menumsetzung vorzulegen.
A.5.3.4 Der Umweltfachlichen Bauüberwachung (Nebenbestimmung A.5.1) sind die Her-
kunftsnachweise der gemäß den Gestaltungsmaßnahmen G3, G4, G5 und G8 au-
tochthonen Saatgutmischungen vor deren Verwendung vorzulegen.
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A.5.3.5 Bis zum 30. November 2016 haben die Vorhabenträger dem Eisenbahn-Bundesamt
die nachfolgend aufgeführten Angaben unter Verwendung elektronischer Vordrucke
gemäß § 5 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
über die Führung von Kompensationsverzeichnissen in der Fassung vom 17. Feb-
ruar 2011 zu übermitteln:
- die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
- den Namen und die Anschrift des Verursachers des Eingriffs,
- die Lage der Kompensationsfläche durch Benennung von Gemeinde, Gemar-
kung, Flur, Flurstück und Flächengröße,
- eine Kurzbeschreibung der Kompensationsmaßnahme, insbesondere Aus-
gangszustand, Zielzustand, Entwicklungs- und Unterhaltungsmaßnahmen,
- Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und
zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum und
- den Stand der Umsetzung der Kompensations- und Unterhaltungsmaßnahmen.
Dazu haben die Vorhabenträger dem Eisenbahn-Bundesamt die „Ticket-Nummer“
des Vorgangs, die ihr in der Anwendung angezeigt wird, zu übermitteln.
Die vorgenannte Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn die gesetzlich geforderten
Daten über das Kompensationsflächen-Kataster der DB Umwelt an das Eisenbahn-
Bundesamt und das Land Baden-Württemberg gemeldet wurden.
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A.5.4 Wasserwirtschaft
A.5.4.1 Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
A.5.4.1.1 Für die wasserwirtschaftliche Überwachung der Bauarbeiten hat jeder Vorhaben-
träger in Entsprechung mit dem Immissionsschutzsachverständigen (Nebenbe-
stimmung A.5.2.1) einen Sachverständigen für die Wasserwirtschaft zu bestellen,
der gegebenenfalls notwendige Minderungsmaßnahmen veranlasst und als An-
sprechpartner für das Eisenbahn-Bundesamt sowie für die zuständigen unteren
und der höheren Wasserbehörde zur Verfügung steht. Rechtzeitig vor Baubeginn
sind Name und Erreichbarkeit der Sachverständigen den vorgenannten Behörden
schriftlich mitzuteilen.
A.5.4.1.2 Behandlung des geförderten Grund- und Oberflächenwassers
A.5.4.1.2.1 Soweit die Einleitungskriterien unter Nebenbestimmung A.5.4.1.2.5 erfüllt sind,
hat die Einleitung in ein Fließgewässer Vorrang vor der Einleitung in die Misch-
wasserkanalisation.
A.5.4.1.2.2 Verunreinigtes Grund- und Niederschlagswasser, das aus Baugruben oder beim
Tunnelvortrieb gefördert wird (Bauhaltungswasser) sowie das Oberflächenwas-
ser aus den Baustelleneinrichtungsflächen sind nach dem Stand der Technik ab-
zureinigen.
A.5.4.1.2.3 Die Planungen der streckenabschnittsspezifischen Wasseraufbereitungsanlagen
sind im Zuge der Ausführungsplanung der zuständigen unteren Wasserbehörde
zur Prüfung vorzulegen.
A.5.4.1.2.4 Die ausreichende Dimensionierung der vorgesehenen Reinigungsanlagen ist auf
Anforderung im Zuge der Ausführungsplanung der zuständigen unteren Wasser-
behörde nachzuweisen.
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A.5.4.1.2.5 Je nach Einleitungsstelle/ Vorflut gelten folgende Einleitungskriterien:
Parameter Einheit Grenzwert für die Einleitung
Fließgewässer Mischwasserkanal
< 1 Monat >1 Monat < 1 Monat
Organische Scha dstoffe
Σ CKW inkl. FCKW µg/l 20 10 500
Σ AKW µg/l 40 10 1000
davon Benzol µg/l 2 2 -
KW (IR) µg/l 400 100 100/ 5000* 20.000
Σ PAK 15 (nach EPA, ohne
Naphthalin)
µg/l 0,4 0,3 100
Naphthalin µg/l 5 5 -
Σ PCB nach jeweils gülti-
gem Regelwerk (=DINx5)
µg/l 0,1 0,05 10
Phenole µg/l 40 10 10/ 100* 50.000
MTBE µg/l 30 5 30
Anorganische Scha d-
stoffe
Arsen µg/l 20 10 500
Cadmium µg/l 10 5 100
Chrom gesamt µg/l 80 10 500
Chromat µg/l BG (20) BG (20) 100
Blei µg/l 50 5 500
Kupfer µg/l 100 10 500
Nickel µg/l 100 10 500
Quecksilber µg/l 2 1,5 50
Zink µg/l 500 300 5000
Cyanid (gesamt) µg/l 80 15 500
Sonstige Parameter
Ammonium-N µg/l 1000 1000
60.000/
200.000*
100.000
pH-Wert - 6,5 – 8,5 6,0 – 9,5
Trübung NTU 100 100 100
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Parameter Einheit Grenzwert für die Einleitung
Fließgewässer Mischwasserkanal
< 1 Monat >1 Monat < 1 Monat
ungelöste Stoffe mg/l 100 - -
Absetzbare Stoffe ml/l - 1,0** 1,0**
* = bei möglicher Anrechnung auf die Kläranlage
** = Absetzzeit im Immhofftrichter ½ Stunde
„-“ = kein Grenzwert vorgegeben
„BG (x)“ = Es gilt der in Klammern angegebene Grenzwert, der der Bestimmungs-
grenze entspricht.
A.5.4.1.2.6 Für den Fall, dass im Grundwasser Schadstoffe festgestellt werden, für die bis-
lang noch keine Einleitungsgrenzwerte festgelegt sind, sind das Eisenbahn-
Bundesamt sowie die zuständige untere Wasserbehörde umgehend zu informie-
ren.
A.5.4.1.2.7 Bei Störungen (zum Beispiel Anlagenausfall) ist das betreffende Bauhaltungs-
beziehungsweise Oberflächenwasser entweder zurückzuhalten oder in die
nächstgelegene Mischwasserkanalisation abzuleiten. Die zuständige untere
Wasserbehörde und der Sachverständige für die Wasserwirtschaft sind hierbei
umgehend zu verständigen. Die technischen Möglichkeiten zur außerplanmäßi-
gen Ableitung des Wassers in den Kanal sind mit dem Kanal- sowie dem Kläran-
lagenbetreiber rechtzeitig abzustimmen und in der Ausführungsplanung, die der
zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen ist, zu beschreiben.
A.5.4.1.3 Vorbereitung des Baufeldes
A.5.4.1.3.1 Rechtzeitig vor Beginn von Abbrucharbeiten sind die im Baufeld liegenden Tanks
und Lagerbehälter zu erheben. Die Lagerbehälter, die ausgebaut werden sollen,
sind vor Beginn der Bauarbeiten von einer zugelassenen Fachfirma zu entgasen
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und zu reinigen (inklusive Leckageflüssigkeit). Die Belege zur ordnungsgemäßen
Stilllegung sind bis zu zwei Jahren nach Bauende aufzubewahren. Auf Anforde-
rung sind die Belege der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen. Bau-
ende im Sinne der Wasserwirtschaft ist der Zeitpunkt, von dem an im Zusam-
menhang mit Bautätigkeiten oder bauzeitlichen Anlagen (wie Baustelleneinrich-
tungsflächen) keine wasserwirtschaftlich relevanten Tatbestände erfüllt werden.
Diese Qualifikation ist in Abstimmung mit der jeweils zuständigen unteren Was-
serbehörde vorzunehmen.
A.5.4.1.3.2 Der Ausbau unterirdischer Anlagen ist vom Sachverständigen für die Wasser-
wirtschaft gemäß Nebenbestimmung A.5.4.1.7 zu überwachen und zu protokol-
lieren. Die Verfüllung der Tankgrube darf erst nach Freigabe durch den Sachver-
ständigen erfolgen. Auf Anforderung der zuständigen unteren Wasserbehörde
sind ihr die Überwachungsprotokolle vorzulegen.
A.5.4.1.3.3 Wird eine Verunreinigung des Untergrundes mit Schadstoffen festgestellt, sind
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vom Sachverständigen für
die Wasserwirtschaft vorzuschlagen. Schadensausmaß und Beseitigung sind in
einem Bericht zusammenzufassen und dem Eisenbahn-Bundesamt sowie der
zuständigen unteren Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.
A.5.4.1.3.4 Rechtzeitig vor Beginn der Ausführungsplanung ist der zuständigen unteren
Wasserbehörde eine Zusammenstellung der im Baufeld liegenden und den vo-
raussichtlich vom Baubetrieb tangierten Grundwassermessstellen vorzulegen
(Tabelle und Lageplan).
A.5.4.1.3.5 Grundwasseraufschlüsse, die in die Bautrasse fallen, sind vor Aufnahme der
Bauarbeiten mindestens bis zur vorgesehenen Baugrubensohle dicht zu ver-
schließen. Die Verschließungsarbeiten sind entsprechend dem Merkblatt zum
Verschließen von Grundwasseraufschlüssen des Amtes für Umweltschutz der
Stadt Stuttgart (jeweils aktuelle Fassung) durchzuführen.
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A.5.4.1.4 Baustellenbetrieb/ Baustelleneinrichtungsflächen/ Baulogistikstraßen
A.5.4.1.4.1 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist ein mit der jeweils zuständigen unteren
Wasserbehörde abgestimmtes Sicherheitskonzept zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen während des Baubetriebs zu erstellen. Die Sicherheitsvor-
kehrungen sind technisch zu beschreiben. Sämtliche Stoffe der Wassergefähr-
dungsklassen 2 und 3 gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende
Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999, die über längere Zeiträume oder in größeren
Mengen auf den Baustellen beziehungsweise Baustelleneinrichtungsflächen ein-
gesetzt werden, sind tabellarisch unter Angabe der veranschlagten Lager- und
Umschlagsmenge aufzulisten.
A.5.4.1.4.2 Im Zuge der Ausführungsplanung sind für die jeweiligen Baustelleneinrichtungs-
flächen und Baulogistikstraßen Entwässerungskonzepte, in denen die Fassung,
Ableitung und Aufbereitung des anfallenden Wassers detailliert beschrieben und
in Plänen (inklusive Abwasserfließschema) dargestellt wird, auszuarbeiten. Die
Entwässerungskonzepte sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzu-
stimmen.
A.5.4.1.4.3 Bei der vorübergehenden Lagerung von verunreinigtem Boden und Bauschutt
sind zum Schutz des Untergrundes die einzelnen Haufwerke vor dem Zutritt von
Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Abdeckungen)
zu schützen. Ansonsten hat die Lagerung auf flüssigkeitsdicht befestigten Flä-
chen zu erfolgen, deren Entwässerung über die öffentlichen Abwasseranlagen
erfolgt. Die technischen Maßnahmen zum Schutz des Untergrundes sind im Zu-
ge der Ausführungsplanung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzu-
stimmen.
A.5.4.1.5 Baumaßnahmen in offener Bauweise
A.5.4.1.5.1 Die Ausführungspläne der Verbaumaßnahmen (Lagepläne, Schnitte mit Höhen-
angaben in Meter über Normalnull, stratigraphische Grenzen, Grundwasserstän-
de), der Umläufigkeitsmaßnahmen und -einrichtungen sowie der geplanten Maß-
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nahmen und Einrichtungen zur Verfüllung und Abdichtung der Arbeitsräume sind
mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen.
A.5.4.1.5.2 Baugrubenumschließungen (zum Beispiel geböschte Baugruben mit Spritzbe-
tonsicherung, überschnittene Bohrpfahlwände, tangierende Bohrpfahlwände,
Bohrträger mit Spritzbetonausfachung) sind im Endzustand – das heißt spätes-
tens vor Beginn der Arbeitsraumverfüllung – bis zum Grundwasserbemessungs-
spiegel wasserdurchlässig auszubilden. Entsprechendes gilt für aufgelöste Bohr-
pfahlwände, deren Schaftabstand bis zu zehn Zentimeter beträgt sowie für mine-
ralisch gebundene Unterfangungen/ HDI-Wände mit Breiten über zehn Meter.
Pro Quadratmeter Verbaufläche ist eine Durchlässigkeit von mindestens fünf
Prozent vorzusehen (Öffnungen: Dmax = 100 Millimeter). Soll von dieser Vorgabe
abgewichen werden, ist dies vorab einzelfallspezifisch der zuständigen unteren
Wasserbehörde nachzuweisen.
A.5.4.1.5.3 Die Bohrträger sind gemäß Nebenbestimmungen A.5.4.1.5.4 und A.5.4.1.5.5
herzustellen beziehungsweise zu entfernen. Abweichungen hiervon sind mit der
zuständigen unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Baubeginn im Zuge der Aus-
führungsplanung abzustimmen. Baubeginn im Sinne der Wasserwirtschaft ist der
Zeitpunkt, von dem an im Zusammenhang mit Bautätigkeiten oder bauzeitlichen
Anlagen (wie Baustelleneinrichtungsflächen) erstmals wasserwirtschaftlich rele-
vante Tatbestände erfüllt werden. Diese Qualifikation ist in Abstimmung mit der
jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde vorzunehmen.
A.5.4.1.5.4 Bohrträger, die mehr als 1,5 Meter unter die Baugrubensohle einbinden, sind bis
zur geplanten Aushubsohle dicht einzubetonieren. Diese Träger müssen vor dem
Ziehen entweder auf Höhe der Aushubsohle abgetrennt und provisorisch abge-
stützt oder bis auf die obersten 1,5 Meter (bezogen auf die alte Geländeoberkan-
te beziehungsweise bei Tunnelbauwerken auf Oberkante Tunneldecke) im Un-
tergrund belassen werden. Sofern aus baugrundtechnischer Sicht keine Beton-
plombe des Trägerfußes vorgesehen ist, kann alternativ der Träger vollständig
gezogen werden. Dies ist mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzu-
stimmen.
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A.5.4.1.5.5 Bohrträger, die weniger als 1,5 Meter unter die Baugrubensohle einbinden, kön-
nen vollständig gezogen werden. Der Ziehspalt ist wasserundurchlässig zu ver-
pressen. Im Falle eines Belassens ist der Ringraum unter der Baugrubensohle
auszubetonieren und analog der Nebenbestimmung A.5.4.1.5.4 die obersten
1,5 Meter abzutrennen.
A.5.4.1.5.6 Holzausfachungen sind spätestens im Zuge der Arbeitsraumverfüllung vollstän-
dig zu entfernen.
A.5.4.1.5.7 Ankerbohrungen, die in das Grundwasser reichen, sind nach der Herstellung der
Ankerkörper dicht zu verpressen.
A.5.4.1.5.8 Der Injektionskörper ist so herzustellen, dass er örtlich begrenzt bleibt. Der effek-
tive Injektionsdruck ist – mit Ausnahme von Hochdruck- und Hebungsinjektio-
nen – so zu begrenzen, dass die vorliegenden Kluftsysteme ohne Aufbrechen
des umliegenden Gebirges dicht verschlossen werden (keine Schaffung zusätzli-
cher Wasserwegsamkeiten), und mit der zuständigen unteren Wasserbehörde
rechtzeitig vor Maßnahmendurchführung abzustimmen.
A.5.4.1.5.9 Bei den Injektionsarbeiten ist der theoretische Soll-Verbrauch der tatsächlich
verbrauchten Menge an Injektionsmaterial (Ist-Verbrauch) gegenüberzustellen.
Sofern im Zuge der Injektionsmaßnahme der dreifache Soll-Verbrauch über-
schritten wird, sind die Injektionsmaßnahmen zu unterbrechen und das weitere
Vorgehen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde umgehend abzustimmen.
A.5.4.1.5.10 Die Injektionsarbeiten sind durch sachverständiges Personal zu protokollieren
(Ort, Bohrtiefe, Uhrzeit, Dauer, Verpressdruck, Verpressgut, Mischungsverhält-
nis, Menge an in den Baugrund verbrachten Injektionsgut, Soll-Ist-Verbrauch).
Die Protokolle sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung
der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
A.5.4.1.5.11 Der oberste Teil eines Arbeitsraums (bei unterirdischen Bauwerken bis Ober-
kante Tunneldecke, bei Bauwerken, die über die Geländeoberkante hinausrei-
chen bis zur alten Geländeoberkante) ist mit einem verdichteten Lehmschlag von
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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mindestens einem Meter Mächtigkeit (kf < 10–8 m/s) gegen Oberflächenwasser
abzudichten. Verbaumaterialien (Bohrträger, Spritzbetonausfachung) sind in die-
sem Bereich vollständig zu entfernen.
A.5.4.1.6 Tunnel in bergmännischer Bauweise
A.5.4.1.6.1 Die Ausführungspläne der vorgesehenen Maßnahmen zur Wasserhaltung und
zur Ableitung von drückendem Grundwasser sind mit der zuständigen unteren
Wasserbehörde abzustimmen. In den Plänen zur Grundwasserableitung sind
gleichzeitig die Maßnahmen zum Verschließen dieser Leitungen/ Baudränagen
nach dem Einbau der Stahlbetonschale planerisch darzustellen.
A.5.4.1.6.2 Das Abschlauchen des Gebirgswassers zu den Pumpensümpfen ist nur während
der Bauzeit zulässig. Nach Ende der Bauarbeiten sind die Abschlauchungen
dicht zu verpressen. Die Verpressung ist zu protokollieren (Gegenüberstellung
Ist-Soll-Verbrauch). Für die Überwachung und Protokollierung gilt die Nebenbe-
stimmung A.5.4.1.5.10 entsprechend.
A.5.4.1.6.3 Beim Verlegen der Sohldränung zum Ableiten des zutretenden Grundwassers
(Baudränage) sind in regelmäßigen Abständen Einrichtungen für das spätere
Verpressen der Sohldränagen vorzusehen. Die hierzu erforderlichen technischen
Vorkehrungen sind zu beschreiben, in den Ausführungsplänen darzustellen und
mit der zuständigen unteren Wasserbehörde im Zuge der Ausführungsplanung
abzustimmen.
A.5.4.1.6.4 Nach Herstellung der Tunnelstahlbetoninnenschale ist die Baudränage ein-
schließlich des Ringraums steigend dicht zu verschließen. Hierüber sind Ver-
schließungsprotokolle mit Angabe des Verpressgutes und Mengennachweis zu
fertigen. Die Protokolle sind der unteren Wasserbehörde bis spätestens drei Wo-
chen nach erfolgter Verpressung zu übersenden. Der Termin für die Verschlie-
ßungsarbeiten ist der zuständigen unteren Wasserbehörde eine Woche vor Be-
ginn der Arbeiten mitzuteilen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.5.4.1.6.5 Vor Verschließen des Firstspaltes sind die geplanten Maßnahmen sowie das
technische Verfahren zu beschreiben, in Ausführungsplänen darzustellen und mit
der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen. Der Termin des Ver-
pressens ist der zuständigen unteren Wasserbehörde spätestens eine Woche
vor Verpressbeginn mitzuteilen.
A.5.4.1.7 Überwachung, Beweissicherung und Dokumentation
A.5.4.1.7.1 Für Überwachung, Beweissicherung und Dokumentation gelten die im jeweils
aktualisierten Fachgutachten zum PFA 1.3 (Geologische, hydrogeologische, geo-
technische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum PFA 1.3, Teil 3, Was-
serwirtschaft, Ordner 3, Anhang 1, Beweissicherung Wasser) beschriebenen und
festgelegten Grundsätze.
A.5.4.1.7.2 Überwachung der Bauwasserhaltung (Grundwasser- und Niederschlagswasser-
management)
A.5.4.1.7.2.1 Die Überwachung umfasst die Beobachtung, Kontrolle, Steuerung und Doku-
mentation der Bauwasserhaltung in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Hier-
zu sind die nachfolgenden wasserwirtschaftlichen Kenngrößen zu erfassen be-
ziehungsweise zu berechnen.
A.5.4.1.7.2.2 Es sind kontinuierliche Messungen der Förderraten und -mengen im jeweiligen
Bau- beziehungsweise Vortriebsabschnitt, ferner in den Trassenbereichen mit
offener Bauweise fortlaufende Erfassungen und Bilanzierungen der Komponen-
ten der Förderrate und -menge des Bauhaltungswassers wie Grundwasser,
Oberflächenwasser/ Niederschlag sowie Wasser aus dem Baubetrieb bezie-
hungsweise sonstige relevante Bilanzgrößen zur Überwachung der strecken-
abschnittsweise prognostizierten Förderraten und -mengen gemäß Anlage 20.1
der Antragsunterlagen (Anhang wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.1.2,
Blatt 1 bis 11) durchzuführen.
A.5.4.1.7.2.3 Es sind fortlaufende Messungen der Niederschlagsmengen in den Bereichen
mit offener Bauweise im Baufeld beziehungsweise in Nähe des Baufelds
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zwecks Bilanzierung der wasserwirtschaftlich relevanten Größen (Nebenbe-
stimmung A.5.4.1.7.2.2) durchzuführen.
A.5.4.1.7.2.4 Messorte für die Überwachungszwecke nach Nebenbestimmungen
A.5.4.1.7.2.2 und A.5.4.1.7.2.3 sind:
Überwachungsparameter Zweck der Überw a-chung
Messort
streckenabschnittsbezogene Förderrate/ -menge Bauwasser-haltung
Einhaltung Wasserrecht Baudränagen, Abschlau-chungen, (Haupt-) Pumpen-sümpfe, Absenkbrunnen, Schächte, sonstige Fas-sungsanlagen im jeweiligen Vortriebsabschnitt bezie-hungsweise in der jeweiligen Baugrube
Grundwasserabsenkung im je-weiligen Vortriebsabschnitt be-ziehungsweise in der jeweiligen Baugrube
Einhaltung Wasserrecht Baudränagen, Abschlau-chungen, (Haupt-) Pumpen-sümpfe, Absenkbrunnen, Schächte, sonstige Fas-sungsanlagen in den jeweili-gen Teilbaugruben
Hydrochemie und Schadstoffe des Förderwassers aus dem je-weiligen Vortriebsabschnitt be-ziehungsweise der jeweiligen Baugrube
Einhaltung der Einlei-tungskriterien
Abläufe der jeweiligen Grundwasseraufbereitungs-/ -reinigungsanlagen
A.5.4.1.7.2.5 Die einzelnen Messorte sind für jede Baugrube beziehungsweise Vortriebsab-
schnitt im Zuge der Ausführungsplanung zu benennen, in Lageplänen darzu-
stellen und mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen.
A.5.4.1.7.2.6 Für jede Beweissicherungsmessstelle, die im Zuge der Baumaßnahme entfällt
(zum Beispiel Rückbau wegen der Lage im Baufeld), ist umgehend Ersatz zu
schaffen. Gleiches gilt für irreversibel beschädigte oder aus sonstigen Gründen
unbrauchbar gewordene Messstellen, die zur Beweissicherung bestimmt sind.
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A.5.4.1.7.2.7 Quantitative Messungen
A.5.4.1.7.2.7.1 Folgende Größen sind kontinuierlich zu messen:
- Förderraten/ -mengen im Zulauf der Aufbereitungsanlagen,
- Förderraten/ -mengen der jeweiligen Trassen-/ Vortriebsabschnitte,
- Niederschlagsmengen.
A.5.4.1.7.2.7.2 Die Bestandteile der Bauwasserhaltung wie Baudränage, Pumpensümpfe,
Rohrleitungsführung, Absetzbecken, Reinigungsanlagen, Messeinrichtungen,
Probenahmestellen, Einleitungsstellen und so weiter sind für den jeweiligen
Trassen-/ Vortriebsbereich anzugeben und in Lageplänen in geeignetem
Maßstab darzustellen. Die Planunterlagen sind im Zuge der Ausführungspla-
nung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen.
A.5.4.1.7.2.7.3 Die gemäß Nebenbestimmungen A.5.4.1.7.2.2 und A.5.4.1.7.2.3 jeweils rele-
vanten Messorte sind eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung der jeweili-
gen Messorte ist bei den späteren Probenahmen im Rahmen der Beweissi-
cherung Wasser und der Überwachung der Bauwasserhaltung anzugeben
und konsequent einzuhalten.
A.5.4.1.7.2.7.4 Die in den Baudränagen, (Haupt-) Pumpensümpfen der jeweiligen Vortriebs-
abschnitte beziehungsweise Baugruben abgepumpte Wassermenge ist ge-
mäß Nebenbestimmung A.5.4.1.7.2.7.1 mittels geeigneten Messeinrichtungen
(zum Beispiel schwimmergesteuerte Pumpe mit Betriebsstundenzähler und
induktivem Messgerät) laufend zu registrieren.
A.5.4.1.7.2.8 Qualitative Messungen
In den jeweiligen Abläufen der Aufbereitungsanlagen gilt für die nachfolgend
aufgeführten Parameter folgender Mindestumfang:
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Messort Parameter Häufigkeit
Ableitung Reinigungsanlage für Einleitung in den Kanal
pH-Wert, elektrische Leit-fähigkeit, absetzbare Stoffe (Immhofftrichter)
1 x pro Monat
CKW (LHKW), AKW (BTEX), KW (GC), PAK16 n.
EPA
1 x pro Monat
Änderungen in Abstimmung mit der unteren Wasserbehör-de möglich
Ablauf Reinigungsanlage für die Einleitung in das Oberflä-chengewässer
pH-Wert im Ablauf Neutralisationsanla-ge kontinuierlich, sonst täglich
elektrische Leitfähigkeit, ungelöste Stoffe
1. Halbjahr 2 x pro Woche, danach 14-tägig
CKW (LHKW), AKW (BTEX) und KW (GC), PAK16 n. EPA , Ammonium*, Nitrit*, Nitrat*
1. Halbjahr 14-tägig, danach 1 x pro Monat
Änderungen in Abstimmung mit der unteren Wasserbehör-de möglich
* auf Anforderung der zuständigen unteren Wasserbehörde
A.5.4.1.7.2.9 Die Überwachung der Hydrochemie bei der Bauwasserhaltung hat entspre-
chend dem Vortriebskonzept bauabschnittsweise/ streckenspezifisch zu erfol-
gen. Messorte hierfür sind die Baudränagen, Abschlauchungen, (Haupt-) Pum-
pensümpfe beziehungsweise vergleichbare zentrale Entwässerungseinrichtun-
gen mit Repräsentanz für die jeweiligen Vortriebsabschnitte.
A.5.4.1.7.2.10 Im Fall von auffälligen Messwerten (zum Beispiel Schadstoffe im Grundwas-
ser) ist eine Abstimmung über eine Verkürzung der Probenahmeintervalle be-
ziehungsweise eine Erhöhung des Parameterumfangs mit der zuständigen un-
teren Wasserbehörde durchzuführen.
A.5.4.1.7.2.11 Für die Beprobung des Grund- und Förderwassers gemäß den Nebenbestim-
mungen A.5.4.2.5 und A.5.4.1.7.2 gelten das Grundsatzpapier des ehemaligen
Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, die Anleitung zur
Probenahme von Grund-, Roh- und Trinkwasser sowie die Richtlinien der Lan-
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desanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Merkblatt für den Probeneh-
mer Grund-, Roh- und Trinkwasser in der jeweils neuesten Fassung.
A.5.4.1.7.2.12 Bei der Entnahme von Wasserproben sind stets noch vor Ort die Wassertem-
peratur (vor Pumpe), die elektrische Leitfähigkeit sowie der pH-Wert des Was-
sers zu messen.
A.5.4.1.7.2.13 Die Auswertung der im Rahmen der Beweissicherung sowie des Grundwas-
ser- und Niederschlagsmanagements gewonnenen Messergebnisse ist mit fol-
genden Beurteilungsschwerpunkten durchzuführen:
- Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben (zulässige Förderraten/-mengen),
- Auswirkungen auf die betroffenen oberflächennahen Grundwasservorkommen,
- Auswirkungen auf betroffene/nahegelegene Quellen sowie Grundwassernut-
zungen,
- auffällige Schadstoffkonzentrationen (derzeit Prüfwerte für den Wirkungspfad
Boden-Grundwasser nach der Bundesbodenschutzverordnung in der Fassung
vom 16. Juni 1999),
- sonstige auffällige Trendentwicklungen für in den Messorten/ Messstellen ge-
messenen hydrochemischen Parameter.
A.5.4.1.7.2.14 An den Messorten gemäß den Nebenbestimmungen A.5.4.2.5 und A.5.4.1.7.2
sind die nachfolgend aufgeführten Parameter tabellarisch (bei digitalen Mes-
sungen Tagesmittelwerte) sowie in Form von Ganglinien darzustellen:
a) quantitative Parameter:
- Grundwasserstände/ -potentiale,
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- Förderraten/ -mengen (Gesamtförderrate pro Vortriebsabschnitt beziehungs-
weise Baugrube),
- Niederschlagsmengen,
- Schüttungen nahegelegener natürlicher Quellaustritte (zum Beispiel Quellen am
Frauenbrunnen);
b) qualitative Parameter:
- elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Temperatur, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare
Stoffe,
- CKW, AKW, MKW sowohl im Grundwasser als auch im Ablauf der jeweiligen
Reinigungs-/ Aufbereitungsanlagen.
A.5.4.1.7.2.15 Die Ganglinien der jeweiligen Überwachungsparameter sind graphisch so zu
kombinieren, dass die Zusammenhänge zwischen baulichem Eingriff und ge-
messenen Auswirkungen (Bauablauf/ Bauwasserhaltung/ Grundwasserstände/
Niederschlag und so weiter) ersichtlich sind.
A.5.4.1.7.2.16 Art und Umfang der Darstellung der Messergebnisse sind mit der zuständigen
unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn der Wasserhaltungsmaßnah-
men abzustimmen. Hierzu sind der zuständigen unteren Wasserbehörde vorab
entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
A.5.4.1.7.2.17 Die Messdaten und Ganglinien aus der Beweissicherung Wasser sowie aus
dem Grundwasser- und Niederschlagsmanagement sind durch geeignete
Messdatenerfassungs- und Steuersysteme in ein Datenbanksystem fortlaufend
zu übertragen. Die Dateneinlesung für die Beweissicherungsmessstellen/
Messorte erfolgt mindestens im Vier-Wochen Rhythmus. In hydrologisch/ hyd-
rogeologisch sensiblen Bereichen sind in Absprache der zuständigen unteren
Wasserbehörde die Intervalle zu verdichten.
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A.5.4.1.7.2.18 Der zuständigen unteren Wasserbehörde ist jederzeit der Zugriff auf das Da-
tenbanksystem und die Daten des PFA 1.3a zu gewähren. Details sind bis spä-
testens zwei Monate vor Beginn der Wasserhaltungsmaßnahmen mit der zu-
ständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierzu ist ihr Zugang zu den
Daten zu verschaffen sowie Datentransfer, Datenformat, Software sowie Abla-
gesystem (zum Beispiel Internet) abzustimmen.
A.5.4.1.7.2.19 Die gemäß Nebenbestimmungen A.5.4.1.7.2.13 und A.5.4.1.7.2.14 aufbereite-
ten Messergebnisse sind in einem Bericht zusammenzufassen und der zustän-
digen unteren Wasserbehörde in folgenden Zeitabständen vorzulegen:
Phase Berichtsintervall Berichtsabgabe
Phase 1* 1 x pro Jahr bis Ende des ersten Monats nach Baubeginn***
Phase 2* 1 x pro Halbjahr bis Ende des 6., 12., 18., 24., 30., 36., 42., 48., 54., 60., 66., 72. Monats nach Baubeginn
Phase 3* 1 x pro Halbjahr bis Ende des 6., 12., 18., 24.** Monats nach Bauende***
* Phase 1 und 2 gemäß aktualisiertem Fachgutachten (Geologische, hydrogeo-
logische, geotechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum PFA 1.3,
Teil 3 Wasserwirtschaft, Anhang 1: Beweissicherung Wasser)
** Entbehrlich, sofern vom Sachverständigen für die Wasserwirtschaft der
Nachweis erbracht wird, dass sich die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt haben.
***Vgl. zum wasserwirtschaftlich relevanten Baubeginn/ Bauende Nebenbestim-
mungen A.5.4.1.5.3 und 5.4.1.3.1.
A.5.4.1.8 Problemszenarien
A.5.4.1.8.1 Entsprechend den Antragsunterlagen zu den Planfeststellungsabschnitten 1.1,
1.2, 1.5 und 1.6a sind der zuständigen unteren Wasserbehörde spätestens im
Zuge der Ausführungsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 1.3a entspre-
chende Handlungskonzepte für Ereignisse wie etwa unerwartet hohe bezie-
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hungsweise unvorhergesehene Grundwasserzutritte, Unfälle mit wassergefähr-
denden Stoffen, Starkregenereignisse oder sonstige wasserwirtschaftlich rele-
vante Havarien zur Abstimmung vorzulegen und im Falle neuer Erkenntnisse
(zum Beispiel neue Erkundungsergebnisse, geänderter Bauablauf und so weiter)
fortlaufend zu aktualisieren.
A.5.4.1.8.2 Dem Eisenbahn-Bundesamt sind für die einzelnen Bauabschnitte beziehungs-
weise rechtzeitig vor Beginn einer Baumaßnahme mit der zuständigen unteren
Wasserbehörde abgestimmte Alarmpläne vorzulegen. In den Alarmplänen sind
die Verantwortlichkeiten auf der Vorhabenträgerseite zu regeln, die zuständigen
Ansprechpartner zu benennen (insbesondere örtliche Bauleitung, Fachbauleiter)
sowie die Melde-/ Alarmierungswege aufzuzeigen.
A.5.4.2 Grundwasser
A.5.4.2.1 Minimierung der Grundwasserentnahme
Die bauzeitliche Entnahme des Grundwassers bei den Baumaßnahmen in offe-
ner Bauweise beziehungsweise beim bergmännischen Tunnelvortrieb ist, wie
folgt, zu minimieren:
• Die strecken-/ bauabschnittsspezifische Absenkung des Grundwasser-
spiegels ist bei Baumaßnahmen in offener Bauweise in der Regel auf ma-
ximal 0,5 Meter unter die jeweilige Baugrubensohle und bei den Tunneln in
bergmännischer Bauweise in der Regel auf Höhe der temporären Baudrä-
nage zu begrenzen beziehungsweise ist die Grundwasserabsenkung fort-
laufend an den jeweiligen Baufortschritt anzupassen. Beim Erreichen
druck-/ auftriebssicherer Zwischenbauzustände ist (zum Beispiel durch
Höherhängen der Bauwasserpumpe) das Absenkniveau entsprechend an-
zuheben.
• Nach Erreichen der endgültigen Druck-/Auftriebssicherheit des jeweiligen
Bauwerks ist die Bauwasserhaltung einzustellen.
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A.5.4.2.2 Grundwasserumläufigkeit
A.5.4.2.2.1 Die Verbauten ohne Arbeitsraum sind grundwasserumläufig auszubilden.
A.5.4.2.2.2 vertikale Umläufigkeitseinrichtungen
A.5.4.2.2.2.1 Die vertikalen Umlaufeinrichtungen (Dränmatten, Kiessand) sind entlang der
Tunnel- beziehungsweise Trogaußenwände bis zum Bemessungswasserstand
durchgehend anzuordnen und nur im Bereich der Grundwassersperren zu un-
terbrechen.
A.5.4.2.2.2.2 Es dürfen nur solche Drän-/ Sickermatten eingesetzt werden, die
- eine ausreichende Druckfestigkeit aufweisen,
- gegen Verstopfung beziehungsweise Verschlammung gesichert sind und
- eine ausreichende Durchlässigkeit besitzen, so dass das zu- und abströmende
Grundwasser sicher abgeführt werden kann.
Alternativ kann der Arbeitsraum unterhalb der jeweiligen Bemessungswasser-
stände mit Kiessand geeigneter Körnung (zum Beispiel 2 bis 32 Millimeter) ver-
füllt werden. Die Filterschicht ist durch ein Filtervlies vor Verschlämmungen zu
schützen.
A.5.4.2.2.3 horizontale Umläufigkeitseinrichtungen
A.5.4.2.2.3.1 Unter den Sohl- bzw. Bodenplatten ist eine mindestens 0,2 Meter dicke Filter-
schicht aus Kiessand (Körnung zirka 2 bis 32 Millimeter) oder vergleichbaren
Materialien vorzusehen. Bei bindigem Untergrund ist zwischen Filterkies und
Baugrubensohle ein geeignetes Filtervlies vorzusehen. Dieses muss so be-
schaffen sein, dass ein Eindringen von bindigem Material in die Kiesfilterschicht
verhindert wird.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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A.5.4.2.2.3.2 Die Filterschicht ist gegen das Eindringen von Zementmilch von oben durch
eine dichte Sperrschicht zu schützen (zum Beispiel Kunststofffolie, 0,3 Millime-
ter dick, Stöße mindestens 0,3 Meter überlappt).
A.5.4.2.2.3.3 Einzel- und Streifenfundamente, die länger als drei Meter sind, müssen durch
das Einlegen von dichten Rohren DN 100 im Abstand von höchstens einem
Meter, auf Höhe der Filterschicht durchlässig hergestellt werden.
A.5.4.2.2.4 Spezielle Nebenbestimmungen wegen besonderer Umstände
A.5.4.2.2.4.1 In den Antragsunterlagen (Anlage 11.1, Seiten 3 bis 5) sollen die vertikalen und
horizontalen Grundwasserumläufigkeitseinrichtungen im Bereich der in offener
Bauweise zu erstellenden Trog- und Tunnelbauwerke des Flughafentunnels
(westlicher Abschnitt: etwa Kilometer 0,3 bis etwa 0,55; östlicher Abschnitt: et-
wa Kilometer 2,4 bis etwa 2,7) als zwei Meter breite Kiesriegel mit seitlich
hochgeführten Dränmatten im Abständen von fünfzig Meter ausgeführt werden.
Abweichend hiervon sind die vertikalen und horizontalen Grundwasserumläu-
figkeitseinrichtungen nur im Bereich der geplanten Grundwassersperren zu un-
terbrechen und ansonsten durchgehend umläufig herzustellen.
A.5.4.2.2.4.2 Im Bereich zwischen etwa Kilometer 0,6 bis etwa. 0,75 sowie zwischen etwa
Kilometer 2,0 und etwa 2,5 sperrt das Bauwerk des Flughafentunnels auf einer
Strecke von mehreren hundert Metern die wasserführenden Schichten des An-
gulatensandsteins (he2, vergl. Anlage 19.2.3, Blatt 1) zum Teil vollständig ab.
Zur Vermeidung dauerhafter Veränderungen der ursprünglichen Fließverhält-
nisse und hiermit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf die abstromig des
Tunnels auf Stuttgarter Gemarkung befindlichen Quellaustritte (vor allem ent-
lang des Rennenbachs (Anlage 20.2.1, Blatt 1)) sind in den vorgenannten Tun-
nelabschnitten geeignete Maßnahmen zur Grundwasserumläufigkeit vorzuse-
hen. Diesbezüglich ist vorhabenseitig ein Ausführungskonzept auszuarbeiten,
in dem geeignete technische Maßnahmen/ Einrichtungen zur Gewährleistung
der Grundwasserumläufigkeit beschrieben und in Plänen dargestellt werden.
Dieses Ausführungskonzept ist vor Einreichung der Ausführungsplanungen für
den bergmännischen Tunnelabschnitt mit der zuständigen unteren Wasserbe-
hörde abzustimmen.
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A.5.4.2.2.4.3 Abweichend von den Antragsunterlagen (Anlage 11.1, Seite 8) ist das westliche
Trogbauwerk der Flughafenkurve zwischen etwa Kilometer 0,220 und etwa
0,430 grundwasserumläufig herzustellen. Das Grundwasserumläufigkeitssys-
tem ist alle fünfzig Meter durch Grundwassersperren zu unterbrechen und an-
sonsten durchgehend herzustellen. Details sind im Zuge der Abstimmung der
Ausführungsplanung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustim-
men.
A.5.4.2.2.4.4 Gemäß den Antragsunterlagen (Anlage 11.1, Seiten 6 bis 8) sind zwischen
etwa Kilometer 0,430 und etwa 0,713 der Flughafenkurve entsprechende Maß-
nahmen zur Verhinderung der Längsläufigkeit und Grundwasserumläufigkeit
vorgesehen, bei dem die in diesem Bereich vorherrschende Stockwerksgliede-
rung (he2 – si1/q) berücksichtigt wird. Die Details sind im Zuge der Abstimmung
der Ausführungsplanung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde zu klä-
ren. In den Planunterlagen (Längs-/ Querschnitte) sind die Schichtgrenzen der
betroffenen Grundwasserleiter und -stauer sowie die angetroffenen stock-
werksspezifischen Grundwasserspiegel (MW sowie HGW2) darzustellen.
A.5.4.2.2.4.5 Entsprechend Nebenbestimmung A.5.4.2.2.4.1 sind abweichend von den An-
tragsunterlagen (Anlage 11.1, Seite 9) die vertikalen und horizontalen Grund-
wasserumläufigkeitseinrichtungen im Bereich der in offener Bauweise zu erstel-
lenden Trogbauwerke der Anschlussstelle Plieningen nur im Bereich der ge-
planten Grundwassersperren zu unterbrechen und ansonsten durchgehend
herzustellen. Die genaue Abgrenzung der mit einem Grundwasserumläufig-
keitssystem auszurüstenden Trogabschnitte ist im Zuge der Abstimmung der
Ausführungsplanung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde zu klären.
A.5.4.2.2.4.6 Die geplanten Rückhaltebecken (Regenklär-/ -rückhaltebecken Frauenbrunnen
(Anlage 3, BW-Nummer 3.4102 und 3.4103), Regenrückhaltebecken Koppen-
talklinge (Anlage 3, BW-Nummer 3.4114), Regenrückhaltebecken NBS (Anla-
ge 3, BW-Nummer 3.4120), Regenrückhaltebecken B 312 (Anlage 3, BW-
Nummer 3.4109) liegen überwiegend in Bereichen mit geringen beziehungs-
weise sehr geringen Grundwasserflurabständen. Die wasserwirtschaftlichen
Randbedingungen sind rechtzeitig vor Beginn der Ausführungsplanung mit der
zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen.
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A.5.4.2.3 Baumaterialien
A.5.4.2.3.1 Die in der gesättigten Zone sowie dem Grundwasserschwankungsbereich ver-
wendeten Baustoffe beziehungsweise Baumaterialien müssen grundwasserver-
träglich sein. Dies gilt für alle Aggregatzustände der Baustoffe und betrifft im We-
sentlichen:
- Betone (Rezepturen, Zement, Zuschläge, Zusatzstoffe/-mittel),
- Spritzbetone (Tunnelaußenschale, Ausfachung Baugrubenverbau),
- Injektionsmaterialien (Basis, Zusatzmittel, Zuschläge),
- Fertigbauteile,
- Verbaumaterialien sowie
- Anstrich- und Betontrennmittel.
A.5.4.2.3.2 Im Zuge der Ausführungsplanung ist mit der zuständigen unteren Wasserbehör-
de abzustimmen, für welche Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen die Grund-
wasserverträglichkeit gutachterlich nachzuweisen ist. Die Untersuchungen und
Bewertungen sind in Anlehnung an das DIBt-Merkblatt („Bewertung der Auswir-
kungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser“, Deutsches Institut für
Bautechnik DIBt, Berlin) in der jeweils aktuellsten Fassung durchzuführen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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A.5.4.2.3.3 Unabhängig von den oben genannten Forderungen gelten folgende Materialan-
forderungen:
Baustoff/ Material Anforderungen
materiell/stofflich formell
Bet
on
Zement
• chromatarm • geringe Schwerme-
tallgehalte (Eluatwer-te < Z0 gem. jeweils gültigem Regelwerk)
• CO2-beständig • sulfatbeständig
bauaufsichtliche Zulas-sung;
Normzemente
Zuschlagstoffe
• schadstoffarm (Eluatwerte < Z0 gem. jeweils gülti-gem Regelwerk bzw. ersatzweise Prüfwer-te Boden-Sickerwasser gem. BBodSchV)
• CO2-beständig • sulfatbeständig
bauaufsichtliche Zulas-sung, Leistungserklärung
Zusatzmittel (Ver-flüssiger, Fließmittel,
Luftporenbildner, Dichtungsmittel,
Beschleuniger, Ein-presshilfen, Stabili-
sierer, etc.)
< WGK 2 (Wasserge-fährdungsklasse gem.
VwVwS/ AwSV)
bauaufsichtliche Zulas-sung, Leistungserklärung
Spr
itzbe
ton
Zement wie Beton bauaufsichtliche Zulas-
sung; Normzemente
Zuschlag wie Beton bauaufsichtliche Zulas-
sung, Leistungserklärung
Zusätze alkaliarme Abbindebe-schleuniger (Na-, Ca-Gehalte < 1 Masse-%)
bauaufsichtliche Zulas-sung
lien/
Ver
pres
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el
(z.B
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DI-
Säu
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Unt
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n- Zement wie Beton bauaufsichtliche Zulas-
sung; Normzemente
Zuschlag wie Beton bauaufsichtliche Zulas-
sung, Leistungserklärung
Zusätze < WGK 2 bauaufsichtliche Zulas-
sung
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Baustoff/ Material Anforderungen
materiell/stofflich formell
Weichgele / Silikat-gele
keine organischen Härter bauaufsichtliche Zulas-
sung
Kunstharzprodukte < WGK 2 bauaufsichtliche Zulas-
sung
Acrylamide und Lignosulfate
Nicht zulässig
An-strichmittel
keine leichtflüchtigen
organischen Lösemittel -
Beton-trenn-mittel
Schalöle < WGK 2
A.5.4.2.3.4 Die Rezepturen für Beton, Spritzbeton, Injektionsmaterialien sowie für alle sons-
tigen im Grundwasser eingesetzten Baumaterialien sind an die Hydrochemie des
örtlichen Grundwassers beziehungsweise Geochemie des Gebirges anzupas-
sen. Die materiellen/ stofflichen Anforderungen zur CO2- und Sulfatbeständigkeit
der Zemente und Zuschlagstoffe bezieht sich auf das jeweilige End-/ Gesamt-
produkt (zum Beispiel Beton, Spritzbeton).
A.5.4.2.3.5 Beim Einsatz von Spritzbeton unterhalb des Bemessungswasserspiegels (Tun-
nelaußenschale, Spritzbetonausfachung) darf nur Spritzbeton eingesetzt werden,
der in seinen Materialeigenschaften einem wasserundurchlässigen Beton ent-
spricht. Die Eignung ist über entsprechende Wassereindringversuche zum Bei-
spiel in Anlehnung an DIN 1045/ DIN EN 1992) auf Anforderung der zuständigen
unteren Wasserbehörde im Zuge der Ausführungsplanung nachzuweisen. Alter-
nativ sind Spritzbetone zulässig, bei denen zuvor der Nachweis erbracht ist, dass
sie im ausgehärteten Zustand keine nennenswerte Eluierbarkeit beziehungswei-
se Aufalkalisierung des Grundwassers bewirken.
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A.5.4.2.3.6 Die unter Bauwerksteilen vorgesehenen Sauberkeitsschichten sind unter dem
Bemessungswasserstand aus einem gering durchlässigen Beton (Einstufung
gemäß DIN 1045/ DIN EN 1992) herzustellen.
A.5.4.2.4 Grundwasseraufschlüsse
Ein Freilegen von Grundwasser über einen Zeitraum von vier Wochen ist unzuläs-
sig. Sofern der Baugrubenaushub nicht unmittelbar an die Abbrucharbeiten an-
schließt, sind die betreffenden Gruben beziehungsweise Arbeitsräume bis zum
Bemessungswasserstand mit wenig durchlässigem Material, das den Qualitätsan-
forderungen gemäß der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-
Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom
14. März 2007 und der BBodSchV entspricht, zu verfüllen und zu verdichten. Die
bis zum Bemessungswasserstand verfüllte Grube darf höchstens drei Monate of-
fen gelassen werden. Werden danach keine Bauarbeiten fortgeführt, ist diese bis
zur Wiederaufnahme der Bauarbeiten vollständig (bis Geländeoberkante) zu ver-
schließen.
A.5.4.2.5 Überwachung, Beweissicherung, Dokumentation
A.5.4.2.5.1 Die erforderlichen Boden- und Wasserprobennahmen erfolgen durch Labors, die
regelmäßig und erfolgreich an den Ringversuchen der Analytischen Qualitätssi-
cherung Baden-Württemberg (AQS) teilnehmen und gemäß DIN EN ISO/
IEC 17025 beziehungsweise DIN EN 40001 (beziehungsweise zum Ausfüh-
rungszeitpunkt analog) akkreditiert sind. Auf Anforderung sind der zuständigen
unteren Wasserbehörde die Ergebnisse der letzten Ringversuche vorzulegen.
Die Labors führen auch die Analysen der Wasserproben durch. Alternativ kann
die Beprobung auch durch sachkundige Probennehmer durchgeführt werden.
A.5.4.2.5.2 Im Rahmen der Beweissicherung sind kontinuierliche Messung der Grundwas-
serstände beziehungsweise -potenziale an den Grundwassermessstellen und
Brunnen in den Grundwasservorkommen des Quartärs (q) und des Unterjuras
(he2/si1) im jeweils zu erwartenden trassenbezogenen Auswirkungsbereich (Ab-
senkungsbereiche, Prognoseberechnungen in Anlage 20.1, Anhang wasser-
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rechtliche Tatbestände, Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.4.1, 1.4.2) vor (Phase 1), wäh-
rend (Phase 2) und nach (Phase 3) der Baumaßnahme durchzuführen,
- zur Verifizierung der bauabschnittsweise festgelegten Wasserstände zur Be-
messung der Auftriebssicherheit, der Grundwasserumläufigkeitsmaßnahmen
sowie der Höhenlage des Grundwasserspiegelbegrenzungssystems bei den
Streckenabschnitten in offener Bauweise (Phase 1),
- zur Überwachung der wasserrechtlich erlaubten Grundwasserabsenkungen
sowie des räumlichen Ausmaßes der Grundwasserabsenkung (Absenktrichter)
infolge der Bauwasserhaltung (Phase 2),
- zur Beobachtung der Auswirkungen des fertiggestellten Bauwerks auf die
Grundwasserverhältnisse, bei den Streckenabschnitten in offener Bauweise Kon-
trolle der Funktionsfähigkeit der Umläufigkeitsmaßnahmen (Aufstau, Absenkung,
Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse); ferner zur Kontrolle, ob sich
nach erfolgter Bauwasserhaltung die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse
(stationäre Verhältnisse sowie annähernd Potentiale wie vor Baubeginn) wieder
einstellen (Phase 3).
A.5.4.2.5.3 Im Rahmen der Beweissicherung sind regelmäßige Grundwasserprobennahmen
und -analysen an den Grundwassermessstellen und Brunnen in den Grundwas-
servorkommen des Quartärs (q) und des Unterjuras (he2/si1) im trassenbezoge-
nen Auswirkungsbereich vor (Phase 1), während (Phase 2) und nach (Phase 3)
der Baumaßnahme durchzuführen
- zur Beobachtung der hydrochemischen Zusammensetzung der durch die Bau-
maßnahmen direkt beziehungsweise indirekt betroffenen Grundwasservorkom-
men,
- zur Überwachung bauzeitlicher Auswirkungen der Wasserhaltung (zum Beispiel
der Verschiebung der hydrochemischen Zusammensetzung durch lateralen und/
oder vertikalen Austausch verschiedener Grundwässer infolge großflächiger
Grundwasserentnahme),
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- zur Kontrolle bau- und materialbedingter Stoffeinträge, gegebenenfalls auch
nach der Bauzeit (zum Beispiel Auswirkungen des Spritzbetoneintrages bezie-
hungsweise von großflächigen Injektionen), vor allem im Unterstrom der Bau-
maßnahme.
A.5.4.2.5.4 Im Rahmen der Beweissicherung sind regelmäßige Analysen des in den berg-
männisch aufgefahrenen Tunnelabschnitten sowie des in die Baugruben (Ab-
schnitte in offener Bauweise) zutretenden Grundwassers (lokale Grundwasserzu-
tritte, Baudränagen, Abschlauchungen, Pumpensümpfe, Schächte, Absenkbrun-
nen sowie sonstige Fassungseinrichtungen) zur Erfassung etwaiger hydrochemi-
scher Veränderungen des Grundwassers während der Bauzeit durchzuführen.
A.5.4.2.5.5 Im Rahmen der Beweissicherung sind regelmäßige qualitative beziehungsweise
quantitative Messungen vor (Phase 1), während (Phase 2) und nach (Phase 3)
der Baumaßnahme durchzuführen. Analysenumfang und Messhäufigkeit richten
sich nach Art und Bedeutung der betreffenden Grundwassernutzung.
A.5.4.2.5.6 Im Rahmen der Beweissicherung sind kontinuierliche Grundwasserstandsmes-
sungen sowie regelmäßige hydrochemische Analysen an ausgewählten Grund-
wassermessstellen und Brunnen im oberflächennahen Grundwasservorkommen
(q, he/si) außerhalb des Auswirkungsbereichs des Vorhabens zur Beobachtung
der unbeeinflussten Referenzverhältnisse im Grundwasser durchzuführen.
A.5.4.2.5.7 Im Falle hydrochemischer Auffälligkeiten sind in Abstimmung mit der zuständigen
unteren Wasserbehörde die Messintervalle für ausgewählte Parameter zu ver-
dichten. Entsprechendes gilt, wenn Grundwasserkontaminationen im Zuge der
Baumaßnahme (Phase 2) festgestellt werden.
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A.5.4.2.5.8 Das Analysenprogramm ist phasen- und messortspezifisch folgendermaßen
durchzuführen:
Messort-Typ
Beprobungs - und Analysenintervalle
Phase 1* Phase 2*
Standar-danaly-senpro-gramm
sonstig ausge-wählte Parameter
Standardanaly-senprogramm
sonstig ausgewähl-te Parameter
Beweissicherung (Standard)
½ Jahr Parameterumfang und Messinterval-le in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde
½ - ¼ Jahr
Parameterumfang und Messintervalle in Abstimmung mit der unteren Was-serbehörde
sonstige Quellen und Grundwas-sernutzungen
½ Jahr ½ - ¼ Jahr
Bauwasserhal-tung
- -
1 x pro M onat
Vor-Ort-Parameter elekt-rische Leitfähig-keit, pH-Wert, Temperatur
arbeitstäglich
*Phase 1 und 2 gemäß jeweils aktualisiertem Fachgutachten (Geologische, hydro-
geologische, geotechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum PFA 1.3,
Teil 3 Wasserwirtschaft, Anhang 1: Beweissicherung Wasser)
A.5.4.2.5.9 Die Beweissicherungsmaßnahmen nach Nebenbestimmung A.5.4.2.5 sind für
ausgewählte Beweissicherungsmessstellen des PFA 1.3a mindestens noch bis
ein Jahr nach Bauende im PFA 1.3a fortzuführen.
A.5.4.2.5.10 Die für Phase 3 vorzusehenden Beweissicherungsmessorte sowie die
messortspezifischen Untersuchungsprogramme sind in Abstimmung mit der zu-
ständigen unteren Wasserbehörde mindestens sechs Monate vor Bauende fest-
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zulegen. Für die Reduktion des Gesamtumfangs an Messorten sind folgende Kri-
terien ausschlaggebend:
- Erreichen der ursprünglichen quantitativen und qualitativen Verhältnisse (ver-
gleichbar der Ausgangssituation vor Baubeginn) im baufeldbezogenen Auswir-
kungsbereich,
- Funktionsfähigkeit der Maßnahmen gegen Grundwasserlängsläufigkeit sowie
der Grundwasserumläufigkeitsmaßnahmen im direkten Umfeld der Bauwerke.
Auf Anforderung des Eisenbahn-Bundesamtes oder der unteren Wasserbehörde
sind entsprechende Nachweise zu erbringen.
A.5.5 Denkmalschutz
A.5.5.1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die folgenden von den Tiefbaumaßnahmen des
Vorhabens betroffenen und in der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpfle-
ge vom 18. Dezember 2013 aufgeführten Flächen vom Vorhabenträger der Neu-
baustrecke mittels Baggerprospektion auf archäologische Bodenfunde hin abschlie-
ßend zu untersuchen:
Fundplatz Nr. Fundstelle
4 Stuttgart-Plieningen „Hebsäcker“, Jungsteinzeitliche Siedlung
13 Stuttgart-Plieningen „Aspach“, Jungsteinzeitliche Siedlung
14 Stuttgart-Plieningen „Gemeinde“, Jungsteinzeitliche Siedlung
17 Stuttgart-Plieningen, Mittlere Filderstraße/AB-AS Plieningen, Bronzezeit-
liche Siedlung
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Fundplatz Nr. Fundstelle
18 Stuttgart-Plieningen „Hebsäcker“, Jungsteinzeitliche Siedlung
A.5.5.2 Die Prospektionsergebnisse hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke dem Lan-
desamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich mitzu-
teilen.
A.5.5.3 Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von
Bodendenkmälern hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke die fachgerechte
Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der Funde zu veranlassen.
A.5.5.4 Soweit nicht das Landesamt für Denkmalpflege selbst mit der Durchführung der
vorgenannten Maßnahmen betraut ist, hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke
Sorge für deren fachgerechte Durchführung zu tragen, indem er etwa geeignete
Personen oder Firmen beauftragt.
A.5.6 Leitungsträger
Ergänzend zu den abgegebenen Zusagen des Vorhabenträgers der Neubaustrecke
(Zusagen A.4.1) haben sich die Vorhabenträger rechtzeitig vor Beginn der Bauar-
beiten im Bereich von Leitungen mit den Leitungsträgern über die konkreten Bauar-
beiten, den Bauablauf und die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Sicherung der
Leitungen vor bau- oder betriebsbedingten Schäden abzustimmen.
A.5.7 Bauzeitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Straßen, Wege, Zufahrten
A.5.7.1 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat die Langzeit- und P+R-Stellplätze zur
Erschließung der Station NBS (Anlage 1, Teil III, Punkt 2.4.2.) in einer fußläufig zu
überwindenden Distanz von in der Regel eintausend Meter vom zentralen Zugangs-
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gebäude der Station NBS entfernt vorzusehen und vor Inbetriebnahme der Station
NBS nachzuweisen.
A.5.7.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat sich vor und während des Baus der
Station NBS mit der Stuttgarter Straßenbahnen AG hinsichtlich der parallel laufen-
den Bautätigkeit der Stadtbahnverlängerung U 6 abzustimmen und den benötigten
Raum für einen gefahrfreien Personenstrom um die Baustelleneinrichtungsfläche
der Station NBS sicherzustellen.
A.5.7.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat rechtzeitig vor Baubeginn ein detaillier-
tes Baulogistikkonzept einschließlich eines detaillierten Verkehrskonzepts der Stra-
ßenbauverwaltung im Regierungspräsidium Stuttgart und der zuständigen Straßen-
verkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart vorzulegen und sich mit diesen
Behörden regelmäßig abzustimmen.
A.5.7.4 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat sich innerhalb der Ausführungsplanung
vor und während der Bauausführung kontinuierlich und bezüglich jeden Eingriffs,
der die Belange des Straßenverkehrs betrifft, mit der Landesstraßenbauverwaltung
im Regierungspräsidium Stuttgart und der Straßenverkehrsbehörde bei der Landes-
hauptstadt Stuttgart abzustimmen.
A.5.7.5 Bei der Wiederherstellung, Ersatzerstellung und Neuerrichtung von Wirtschaftswe-
gen hat der Vorhabenträger der Neubaustrecke, soweit hierfür ein Bedarf besteht,
eine schadlose Befahrbarkeit der Wege auch mit schweren Landmaschinen sicher-
zustellen.
A.5.7.6 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat vor einer Umsetzung des Umleitungs-
verkehrs auf der Gäubahn ein detailliertes Fahrplankonzept, das auf erforderliche
Randbedingungen und Abhängigkeiten vertieft eingeht, zu erstellen und auf dieser
Grundlage die Fahrplanstabilität und Betriebsqualität durch eisenbahnbetriebs-
wissenschaftliche Untersuchungen zu überprüfen.
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A.5.8 Brand- und Arbeitsschutz
A.5.8.1 Im Rahmen der Bauausführung und -überwachung hat der Vorhabenträger der
Neubaustrecke in Anlehnung an § 51 Nummer 21 der Musterbauordnung einen
Fachbauleiter Brandschutz zu bestellen und dem Eisenbahn-Bundesamt anzuzei-
gen. Grundlage für seine fachliche Tätigkeit ist das Heft Nummer 17 „Leistungen für
Brandschutz“ (Stand Juni 2015) des Ausschusses der Verbände und Kammern der
Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.
A.5.8.2 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat sich bei der Ausgestaltung von Feuer-
wehrflächen, wie Rettungszufahrten und -plätzen, zu Einzelheiten, die über die An-
forderungen der DIN 14090 und der Verwaltungsvorschrift Feuerwehrflächen hin-
ausgehen, mit den Feuerwehren, in deren Zuständigkeitsbereich diese Flächen lie-
gen, abzustimmen.
A.5.8.3 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat vor Einrichtung der Baustellen einen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, der die für die einzelne Bau-
stelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lässt und für die im
Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführten, besonders gefährlichen Arbeiten
besondere Maßnahmen enthält.
A.5.8.4 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Zusage des Vorha-
benträgers der Neubaustrecke unter A.4.7.6 nicht eintreten, hat er vor Einrichtung
der Baustellen eine ausreichend leistungsfähige Gruben- und Rettungswehr nach
den „Empfehlungen des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen zu
Rettungswesen und Brandschutz von Tunnelbauwerken“ aufzustellen und während
der Dauer der Bauarbeiten zu unterhalten.
A.5.8.5 Der Vorhabenträger der Neubaustrecke hat die unter Punkt 4 der Richtlinie des Ei-
senbahn-Bundesamtes zu „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes
an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“ genannten sonstigen Maßnah-
men umzusetzen.
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A.5.9 Kampfmittel
Die Vorhabenträger haben das Gebiet, in dem baubedingte Eingriffe erfolgen wer-
den, vorab auf verdächtige Kampfmittel sachkundig zu untersuchen und gegebe-
nenfalls fachgerecht zu bergen. Soweit sie nicht die notwendige Sachkunde haben
oder beiziehen, haben sie Beratung, Suche und Bergung dem Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst Baden-Württemberg zu übertragen. Die Verhaltensregeln der Anlage
zur Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg
über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (Gemeinsames Amtsblatt
des Landes Baden-Württemberg vom 26. Januar 2007, Seite 16) haben die Vorha-
benträger einzuhalten.
A.5.10 Unterrichtungspflichten
Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundes-
amt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Sachbereich 1, den Gemeinden Stuttgart,
Leinfelden-Echterdingen, Ostfildern, Neuhausen auf den Fildern, Köngen und Fil-
derstadt, dem Landkreis Esslingen sowie dem Regierungspräsidium Stuttgart mög-
lichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.
A.5.11 VV BAU und VV BAU-STE, ggf. VV IST
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauauf-
sicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAU-
STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderli-
chen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.
A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hi nweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Be-
hörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zu-
rückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
Weise erledigt haben.
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A.7 Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
A.8 Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vorhabenträger der NBS. Die Höhe der Kosten
wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
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B. Begründung
B.1 Sachverhalt
B.1.1 Gegenstand der Vorhaben
Gegenstand der Vorhaben ist im Wesentlichen der Neubau der Eisenbahnstrecke
zwischen den bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitten 1.2 und 1.4, die
Errichtung der „Station NBS“ mit dem Flughafentunnel als Zulaufstrecke von und zu
der Neubaustrecke (NBS). Hinzu kommt das Vorhaben „Südumgehung Plieningen.
Neben zahlreichen weiteren gehört insbesondere die Umgestaltung der Anschluss-
stelle Plieningen der Bundesautobahn (BAB) A8 zu den notwendigen Folgemaß-
nahmen der Vorhabenumsetzung. Die Anlagen liegen bei Bahn-Kilometer 10,030
bis 15,311 der NBS.
Der Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3a ist Bestandteil des Bahnprojekts „Umge-
staltung des Bahnknotens Stuttgart“, kurz als „Stuttgart 21“ bezeichnet. Im An-
schluss an den zirka 9,5 Kilometer langen Fildertunnel (PFA 1.2) bei Bahn-
Kilometer 10,030 verläuft die NBS auf der Filderebene im vorliegenden Abschnitt
oberirdisch in enger Anlehnung an die BAB A8 bis zum anschließenden PFA 1.4 bei
Bahn-Kilometer 15,311 auf der Höhe des östlichen Endes des Flugfeldes des Stutt-
garter Flughafens. Auf dem Gelände der Neuen Messe und des Flughafens entsteht
ein neuer Bahnhof in Tieflage für den Zugverkehr auf der NBS, die „Station NBS“.
Hiermit werden der Stuttgarter Flughafen und die Landesmesse an das Fernver-
kehrsnetz der Deutschen Bahn AG angeschlossen.
Die NBS ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 250 Kilometer pro Stunde geplant,
die dafür erforderlichen Mindestkurvenradien können eingehalten werden. Der Ab-
stand zur BAB A8 ist so bemessen, dass deren Verbreiterung von heute sechs auf
acht Fahrspuren möglich ist und vom künftigen Fahrbahnrand bis zum nächstgele-
genen Gleis ein Zwischenraum von 26,50 Meter verbleibt, in dem ein Erdwall bezie-
hungsweise eine Schutzwand als Abkommens- und Sichtschutz sowie ein bahnbe-
gleitender Seitenweg untergebracht werden sollen.
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Die Station NBS verfügt über zwei Bahnsteiggleise in voneinander getrennten,
bergmännisch hergestellten Tunnelröhren. Die Bahnsteige sind zirka 405 Meter lang
und über Aufzüge und Treppen in einem vertikalen Schachtbauwerk mit dem oberir-
dischen Empfangsgebäude auf der Messepiazza verbunden. Die Höhendifferenz
zwischen Bahnsteig- und Zugangsebene beträgt zirka 27 Meter, der Innendurch-
messer des Schachtbauwerks zirka zwanzig Meter. Vor dem Empfangsgebäude ist
ein Bahnhofsvorplatz mit Stellplätzen vorgesehen. Ein kleineres Schachtbauwerk
mit Treppen und Aufzügen, der Zu- und Ausgang Ost, führt südlich der Flughafen-
straße in unmittelbarer Nähe der Flughafenterminals von den Bahnsteigen an die
Oberfläche.
Die Anbindung der Station NBS an die NBS in Richtung Stuttgart-Hauptbahnhof
beziehungsweise Wendlingen erfolgt über zwei jeweils eingleisige Tunnelstrecken,
den sogenannten Flughafentunnel. Die Rampen zur Ein- und Ausschleifung in be-
ziehungsweise aus der NBS auf der Westseite werden zunächst in Trogbauwerken
zwischen den Gleisen beziehungsweise nördlich davon geführt, unterqueren dann in
Tunnelbauwerken die NBS und die BAB A8 sowie das Gelände der Landesmesse.
Der Gleisabstand zwischen den Tunnelröhren beträgt dabei zirka zwanzig Meter.
Auf den ersten zirka 150 Metern werden die Tunnel in offener Bauweise erstellt, da-
nach in bergmännischer Bauweise auf einer Länge von zirka neunhundert Meter bis
zur Station NBS. Dort werden die Tunnel auf einer Länge von zirka 408 Metern
ebenfalls bergmännisch mit einem breiteren Querschnitt für die Bahnsteiggleise
ausgebildet. Die Zulauf- und Abfuhrstrecken östlich der Station NBS werden auf ei-
ner Länge von zirka 479 Metern gleichfalls bergmännisch aufgefahren. Anschlie-
ßend werden sie auf einer Länge von zirka 281 Metern wiederum in offener Bauwei-
se erstellt und unterqueren dabei nochmals die BAB A8 und die NBS.
Regional- und Fernzüge der Gäubahn sollen auf dem Weg zwischen Stuttgart-
Hauptbahnhof und Herrenberg künftig den Fildertunnel und ein kurzes Stück der
NBS bis zum Flughafen befahren. Dort befinden sich die Ein- und Ausschleifungs-
punkte der Flughafenkurve für die Gleisführung über den Flughafen und die Filder-
ebene. Im vorliegenden PFA 1.3a sind neben den Ein- und Ausschleifungspunkten
bereits die Trogbauwerke und zwei zirka dreihundert Meter lange eingleisige Tunnel
in die spätere Flughafenkurve enthalten. Die genaue Führung der Flughafenkurve
und die Ausgestaltung des zusätzlichen Halts am Flughafen werden ebenso wie die
weitere Streckenführung über die Filderebene und die Ausgestaltung der Rohrer
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Kurve Gegenstand des PFA 1.3b sein, der einem gesonderten Planfeststellungsver-
fahren vorbehalten bleibt.
Die Planung umfasst ferner notwendige Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter. Dies
betrifft unter anderem Umbaumaßnahmen an den L 1192, L 1204, L 1205, L 1016,
der Bundesstraße (B) 312, der Anschlussstelle Plieningen an der BAB A8 und die
Verlegung einzelner landwirtschaftlicher Wege, Leitungen, des Betriebsgebäudes
für den Tunnel B 312 sowie die Verlegung einzelner Regenklär- und Rückhaltebe-
cken und des Wasserbeckens der Beregnungsgemeinschaft Filder.
Die vorliegende Planung umfasst schließlich den über § 78 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (VwVfG) verbundenen Lückenschluss der Südumgehung Plieningen
im Zuge der L 1192 zwischen der L 1204 und der L 1205. Vorhaben- und Kosten-
träger dieser Straßenbaumaßnahme ist das Land Baden-Württemberg. Im Westen
schließt sie an den bereits fertig gestellten, rund zwei Kilometer langen Bauabschnitt
der L 1192 von der Überführung über die BAB A8 bis zur L 1205 und im Osten an
die ebenfalls bereits fertig gestellte Ortsumfahrung Ostfildern-Scharnhausen (West-
umfahrung Scharnhausen) im Zuge der L 1204 an. Die zirka ein Kilometer lange Lü-
cke der Südumgehung Plieningen soll durch eine parallele Führung der Landesstra-
ße zur geplanten NBS Stuttgart-Ulm bis zu der ebenfalls parallel zur NBS geführten
L 1204, Umfahrung Ostfildern-Scharnhausen, geschlossen werden. Die B 312 wird
dabei höhenfrei gekreuzt und mit einer Rampe im nordwestlichen Quadranten ver-
bunden, die an die bestehende Kreuzung der B 312 und L 1016 mit der L 1205 und
der Anschlussstelle Stuttgart-Plieningen der BAB A8 angebunden wird. Östlich der
Überführung über die B 312 müssen die beiden Autobahnrampen der Anschluss-
stelle Stuttgart-Plieningen mit zwei Überführungsbauwerken gekreuzt werden. Es ist
vorgesehen, die bestehende L 1204 (Neuhauser Straße) in der Ortslage von Stutt-
gart-Plieningen zur Gemeindestraße zurückzustufen. Im unbebauten Bereich wird
die bisherige L 1204 teilweise zum Wirtschaftsweg zurückgebaut. Soweit der beste-
henden L 1204 im Außenbereich keine Erschließungsfunktion für landwirtschaftliche
Flächen und Wege zukommt, wird diese gänzlich zurückgebaut.
B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
Die DB Netz AG (Vorhabenträger der NBS), ehemals vertreten durch die DB Projek-
te Süd GmbH, hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2002, Az. GfT/GfK/Th, eine Ent-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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scheidung nach § 18 AEG für das Vorhaben „ABS/ NBS Stuttgart-Augsburg,
PFA 1.3 Filderbereich mit Flughafenanbindung unter Einbeziehung der Verlegung
der L 1204 (Südumgehung Plieningen)“ beantragt. Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 (Vorhabenträger der
Südumgehung Plieningen), hat den Vorhabenträger der NBS mit Schreiben vom
26. September 2002 beauftragt, dessen Vorhaben in das Planfeststellungsverfahren
zum Abschnitt 1.3 einzubeziehen und im weiteren Verfahren für ihn zu handeln.
Der Antrag samt Bevollmächtigung ging beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
Karlsruhe/ Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) am 4. Oktober 2002 ein. Nach Prü-
fung des Antrages forderte die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger der
NBS nach zahlreichen Schriftwechseln und Gesprächen zur Überarbeitung und
Neueinreichung der Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 28. April 2009, Az. I.BV-SW-
G2 (3) Th kam der Vorhabenträger der NBS dem nach.
Auch diese Unterlagen hat die Planfeststellungsbehörde geprüft und den Vorhaben-
träger der NBS, nun vertreten durch die DB Projektbau GmbH, mit Schreiben vom
14. Oktober 2009, 21. Dezember 2009 und 13. März 2010 jeweils um teilweise
Überarbeitung gebeten. Mit Schreiben vom 30. September 2011 hat der Vorhaben-
träger der NBS die Unterlagen erneut bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht.
Nach Prüfung dieser Unterlagen forderte die Planfeststellungsbehörde den Vorha-
benträger der NBS mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 wiederum zur Überarbei-
tung auf. Die Unterlagen sind mit Schreiben vom 11. Januar 2012, 26. Januar 2012,
26. März 2012 und 2. Mai 2013 wieder vorgelegt worden.
Auch diese Unterlagen hat die Planfeststellungsbehörde geprüft und zwingenden
Anpassungsbedarf festgestellt. Dies hat es dem Vorhabenträger der NBS mit
Schreiben vom 2. und 3. Juli 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 wies
die Planfeststellungsbehörde auf weitere spezielle Problemfelder hin. Nachdem
auch die fachliche Stellungnahme des Referates 21 des Eisenbahn-Bundeamtes
eingegangen war, hat es diese mit Schreiben vom 5. August 2013 an den Vorha-
benträger der NBS weitergeleitet und mit Schreiben vom 1. August 2013 weitere
Nachforderungen an den Vorhabenträger der NBS gerichtet.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Einen kompletten Satz überarbeiteter Planunterlagen hat der Vorhabenträger der
NBS, nunmehr vertreten durch die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH, mit Schreiben
vom 1. Oktober 2013 bei der Planfeststellungsbehörde mit der Bitte um Einleitung
des Anhörungsverfahrens eingereicht.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat die Planfeststellungsbehörde das Regie-
rungspräsidium Stuttgart als zuständige Anhörungsbehörde um Durchführung des
Anhörungsverfahrens gebeten.
B.1.3 Anhörungsverfahren
B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Die Anhörungsbehörde hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange um Stellungnahme gebeten:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1. Beregnungsgemeinschaft Filder e.G.
2. Bodensee-Wasserversorgung
3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr
4. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
5. Bundeseisenbahnvermögen
6. Bürgermeisteramt Filderstadt
7. Bürgermeisteramt Köngen
8. Bürgermeisteramt Leinfelden-Echterdingen
9. Bürgermeisteramt Neuhausen
10. Bürgermeisteramt Ostfildern
11. Bürgermeisteramt Sindelfingen
12. DB Energie
13. DB Fernverkehr AG
14. DB Mobility Logistics AG
15. DB Netz AG Niederlassung Südwest
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Lfd. Nr. Bezeichnung
16. DB Regio AG
17. DB Schenker Rail Deutschland AG
18. DB Services Immobilien GmbH
19. DB Station und Service GmbH
20. DB Systel GmbH
21. Deutsche Bahn AG
22. Deutsche Flugsicherung GmbH
23. Deutsche Post Real Estate Germany
24. Deutsche Telekom AG, T-Com
25. Eisenbahn-Unfallkasse
26. EnBW Energie Baden-Württemberg AG
27. EnBW Regional AG
28. euNetworks GmbH
29. Fernleitungsbetriebsgesellschaft
30. Flughafen Stuttgart
31. GasLINE GmbH & Co. KG
32. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
33. i21 Germany GmbH Interoute
34. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg
35. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg
36. Landeshauptstadt Stuttgart
37. Landratsamt Böblingen
38. Landratsamt Esslingen
39. Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg
40. NGN Fiber Network KG
41. Polizeidirektion Böblingen
42. Polizeidirektion Esslingen
43. Polizeipräsidium Stuttgart
44. Regierungspräsidium Freiburg
45. Regierungspräsidium Stuttgart
46. Regierungspräsidium Tübingen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Lfd. Nr. Bezeichnung
47. Stuttgarter Straßenbahnen AG
48. terranets bw GmbH
49. Verband Region Stuttgart
50. Verizon Deutschland GmbH
51. Verkehrs- und Tarifverbund
52. Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Stuttgart
53. ViCaMe Infrastructure
54. Vodafone D2 GmbH
55. Zweckverband Filderwasserversorgung
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfeh-
lungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
5. Bundeseisenbahnvermögen,
Stellungnahme vom 20. November 2013, ohne Az.
9. Bürgermeisteramt Neuhausen,
Stellungnahme vom 24. Januar 2014, 797.191-Du
11. Bürgermeisteramt Sindelfingen,
Stellungnahme vom 11. Dezember 2013, ohne Az.
17. DB Schenker Rail Deutschland AG,
Stellungnahme vom 12. Dezember 2013, Az.: L.RDB 12 Hem
21. Deutsche Bahn AG,
Stellungnahme vom 2. Dezember 2013, ohne Az.
29. Fernleitungsbetriebsgesellschaft,
Stellungnahme vom 18. November 2013, Az.: 6/00/N3243/13
35. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg,
Stellungnahme vom 30. Oktober 2013, ohne Az.
54. Vodafone D2 GmbH,
Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, ohne Az.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1. Beregnungsgemeinschaft Filder e.G.,
Stellungnahme vom 17. Dezember 2013, Az.: 0003/12/HJ // sch
2. Bodensee-Wasserversorgung,
Stellungnahme vom 7. November 2013, Az.: 24-3824.1
3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr,
Stellungnahme vom 21. Januar 2014, ohne Az.
6. Bürgermeisteramt Filderstadt,
Stellungnahmen vom 11. Dezember 2013, ohne Az.,
17. Dezember 2013, ohne Az.
7. Bürgermeisteramt Köngen,
Stellungnahme vom 10. Dezember 2013, 047.44 - BM st/cb
8. Bürgermeisteramt Leinfelden-Echterdingen,
Stellungnahmen vom 16. Dezember 2013, ohne Az.,
17. September 2014, ohne Az.
10. Bürgermeisteramt Ostfildern,
Stellungnahmen vom 16. Dezember 2013, GZ: FB 3 ja/gi,
17. Oktober 2014, ohne Az.
12. DB Energie,
Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, Az.: I.EBV-SW-2 Kr
22. Deutsche Flugsicherung GmbH,
Stellungnahmen vom 17. Dezember 2013, Az.: 201302965,
18. Dezember 2013, Az.: TWR/BL-BW 4862
24. Deutsche Telekom AG, T-Com,
Stellungnahme vom 10. Dezember 2013, ohne Az.
25. Eisenbahn-Unfallkasse,
Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, Az.: – 58 –
27. EnBW Regional AG,
Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, ohne Az.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Lfd. Nr. Bezeichnung
30. Flughafen Stuttgart,
Stellungnahmen vom 18. Dezember 2013, Az.: DS/ - 2101,
6. Oktober 2014, Az.: Do/sch 14/00302
31. GasLINE GmbH & Co. KG,
Stellungnahme vom 11. Dezember 2013, Az.: 149313
32. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH,
Stellungnahme vom 17. Dezember 2013
34. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg,
Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, Az.: 43 – 3824 / DB-PFA 1.3
36. Landeshauptstadt Stuttgart,
Stellungnahmen vom 19. Dezember 2013, GZ: StU 7831-10.07,
18. Dezember 2013, GZ: 23-4,
10. Januar 2014, Az.: 8881.21,
19. Dezember 2013, Az.: 7-6.0,
18. Dezember 2013, GZ: StU
37. Landratsamt Böblingen,
Stellungnahme vom 17. Dezember 2013, ohne Az.
38. Landratsamt Esslingen,
Stellungnahmen vom 12. Dezember 2013, Az. 787.87:000141,
19. Dezember 2013, Az. 413-364.36:000093
40. NGN Fiber Network KG,
Stellungnahme vom 19. Dezember 2013, ohne Az.
41. Polizeidirektion Böblingen,
Stellungnahme vom 17. Dezember 2013, Az.: 3824.1/2013
42. Polizeidirektion Esslingen,
Stellungnahme vom 9. Dezember 2013, Az.: SV 3803 DB S 21 PFA 1.3
43. Polizeipräsidium Stuttgart,
Stellungnahme vom 17. Dezember 2013, Az.: FESt-V 3850/DB-PFA 1.3
44. Regierungspräsidium Freiburg,
Stellungnahme vom 10. Dezember 2013, Az.: 3824 // 13-09649
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Lfd. Nr. Bezeichnung
45. Regierungspräsidium Stuttgart,
Stellungnahmen vom 14. Januar 2014, Az.: 16-1541.0/0042,
19. Dezember 2013, Az.: 21-2435.11/08/40,
7. Januar 2014, Az.: 32-8881.21,
31. Januar 2014, ohne Az.,
21. November 2013, Az.: 46-3869.4-SSB/361,
31. Januar 2014, ohne Az.,
18. Dezember 2013, Az.: 3.23.12.1.3,
4. November 2013, ohne Az.,
18. Dezember 2013, Az.: 46-3869.4-SSB/361 / Planfeststellung NBS
PFA 1.3 Filder
46. Regierungspräsidium Tübingen,
Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, Az.: 82/8881.21
47. Stuttgarter Straßenbahnen AG,
Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, ohne Az.
48. terranets bw GmbH,
Stellungnahme vom 26. November 2013, Az.: TNp Ri/War R-3709
49. Verband Region Stuttgart,
Stellungnahme vom 12. Dezember 2013, Az.: 60.54
50. Verizon Deutschland GmbH,
Stellungnahme vom 17. Dezember 2013, ohne Az.
51. Verkehrs- und Tarifverbund,
Stellungnahme vom 19. Dezember 2013, ohne Az.
55. Zweckverband Filderwasserversorgung,
Stellungnahme vom 29. November 2013, Az.: REG BSWS Pfahler/ Eng
B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung der Anhörungsbe-
hörde in den Gemeinden Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen, Ostfildern, Neuhausen
auf den Fildern, Köngen, Filderstadt und Sindelfingen vom 6. November 2013 bis
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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5. Dezember 2013 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden
ausgelegen.
Zeit und Ort der Auslegung wurden in
• Stuttgart am 17. Oktober 2013 im Amtsblatt,
• Leinfelden-Echterdingen am 18. Oktober 2013 im Amtsblatt,
• Filderstadt am 18. Oktober 2013 im Amtsblatt,
• Sindelfingen am 17. Oktober 2013 in der Stadtzeitung,
• Ostfildern am 24. Oktober 2013 im Mitteilungsblatt,
• Neuhausen am 17. Oktober 2013 im Mitteilungsblatt und
• Köngen am 17. Oktober 2013 im Amtsblatt
ortsüblich bekannt gemacht. Ende der Einwendungsfrist war der 19. Dezember
2013. Unabhängig davon wurden die Planunterlagen zusätzlich im Internet auf der
Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Information eingestellt.
Im Nachgang hierzu hat der Vorhabenträger der NBS eine (ergänzende) erschütte-
rungstechnische Untersuchung für die Bestandsstrecke 4861 vorgelegt. Dieses er-
schütterungstechnische Gutachten vom 19. Februar 2014 hat (neben den bereits
ausgelegten Planordnern) nach vorheriger ordnungsgemäßer Bekanntmachung in
der Zeit vom 3. März 2014 bis einschließlich 2. April 2014 in der Kommune Leinfel-
den-Echterdingen öffentlich ausgelegen. Die Einwendungsfrist endete am 16. April
2014.
Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind rund 5.500 Einwendungen von
privat Betroffenen erhoben worden.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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B.1.3.3 Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sons-
tige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntma-
chung der Auslegung nach § 73 Absatz (Abs.) 5, Abs. 3 Satz 1 VwVfG benachrich-
tigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg,
Stellungnahme vom 19. Dezember 2013, ohne Az.
2. BUND Regionalverband Stuttgart,
Stellungnahme vom 19. Dezember 2013, ohne Az.
3. Naturschutzbund Deutschland LV Baden-Württemberg e.V.,
Stellungnahme ohne Datum, ohne Az.
B.1.3.4 Erörterung
Die Anhörungsbehörde hat die Einwendungen sowie die Stellungnahmen mit den
Beteiligten vom 22. September 2014 bis 7. Oktober 2014 in Stuttgart (22. bis
26. September 2014: Internationales Congresscenter Stuttgart, 29. September bis
2. Oktober 2014: Messe Stuttgart) und Leinfelden-Echterdingen (6. bis 7. Oktober
2014: Filderhalle) erörtert.
Die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins erfolgte im Staatsanzeiger
Baden-Württemberg sowie in den örtlich verbreiteten Tageszeitungen (Stuttgarter
Nachrichten, Stuttgarter Zeitung mit Filderbeilage, Böblinger Zeitung, Sindelfinger
Zeitung, Esslinger Zeitung und Nürtinger Zeitung/ Wendlinger Zeitung) jeweils in der
Ausgabe vom 12. September 2014. Der Erörterungstermin wurde darüber hinaus in
den Amts- bzw. Mitteilungsblättern der Gemeinden Stuttgart, Leinfelden-
Echterdingen, Filderstadt, Ostfildern, Neuhausen und Köngen in der Zeit vom
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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4. September bis zum 5. September 2014 sowie in der Stadtzeitung von Sindelfin-
gen vom 4. September 2014 ortsüblich bekanntgemacht.
Über die Erörterung hat die Anhörungsbehörde ein Wortprotokoll erstellt.
B.1.3.5 Aussetzung des Anhörungsverfahrens durch die Anhörungsbehörde
Die Erörterung des Vorhabens führte zur Diskussion planerischer Optimierungen
der Gäubahnführung über den Flughafen. Dies betraf insbesondere die kreuzungs-
freie Gestaltung der Rohrer Kurve und das sogenannte „3. Gleis“, ein dem Fern-
und Regionalverkehr vorbehaltenes Stationsbauwerk neben der heutigen S-Bahn-
Station am Flughafen.
Auf Grund dieser Diskussion setzte die Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren
aus, bis eine Entscheidung über die Variantendiskussion gefallen ist.
B.1.3.6 Einleitung des Planänderungsverfahrens
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Vorhabenträger der NBS die Auf-
spaltung des beantragten Vorhabens in zwei Teilabschnitte. Der neue PFA 1.3a um-
fasst die an der BAB A8 entlang geführte NBS zwischen den Planfeststellungsab-
schnitten 1.2 und 1.4, die Station NBS mit deren Anbindung an die NBS über den
Flughafentunnel und das Anschlussstück der Flughafenkurve an die NBS sowie die
„Südumgehung Plieningen“. Der neue PFA 1.3b beinhaltet gleichsam den Rest des
ursprünglich beantragten PFA 1.3, nämlich bauliche Anpassungen am bestehenden
Bahnhof Flughafen/ Messe für den Fern- und Regionalverkehr und dessen Anbin-
dung in Richtung Stuttgart über die Flughafenkurve und in Richtung Horb/ Zürich an
die Bestandsstrecke sowie die Rohrer Kurve. Der Vorhabenträger der NBS bean-
tragt, diesen Teil zurückzustellen. Mit dem Antrag wurden entsprechend überarbei-
tete Planunterlagen vorgelegt.
Die Planfeststellungsbehörde hat die Unterlagen unter formellen wie materiellen
Gesichtspunkten geprüft. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 hat die Planfeststel-
lungsbehörde den Vorhabenträger der NBS zur Beantwortung verfahrensrechtlicher
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Fragen aufgefordert. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 hat der Vorhabenträger der
NBS den zurückgestellten Antrag zum PFA 1.3b zurückgenommen.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger der NBS mit Schreiben vom
4. August 2015 das Ergebnis seiner Prüfung der Unterlagen übermittelt und ihn zur
Überarbeitung aufgefordert. Mit Schreiben vom 27. August 2015 hat er seine über-
arbeiteten Unterlagen erneut eingereicht.
Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Planfeststellungsbehörde der Anhö-
rungsbehörde mit, dass es für den Fortgang des ausgesetzten Anhörungsverfah-
rens keine Hindernisse sehe.
B.1.3.7 Anhörungsverfahren zur Planänderung
Die Anhörungsbehörde setzte das Anhörungsverfahren sodann fort. Es hörte die
folgenden von der Planänderung betroffenen Gemeinden, Träger öffentlicher Be-
lange und Vereinigungen an:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1. Arbeitsgemeinschaft "Die Naturfreunde" in Baden-Württemberg e.V.
2. Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V.
3. BUND Regionalverband Stuttgart
4. Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
5. Bürgermeisteramt Filderstadt
6. Bürgermeisteramt Leinfelden-Echterdingen
7. Bürgermeisteramt Ostfildern
8. Deutsche Flugsicherung GmbH
9. Deutsche Telekom AG
10. EnBW Regional AG
11. Flughafen Stuttgart GmbH
12. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg
13. Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Lfd. Nr. Bezeichnung
14. Landeshauptstadt Stuttgart
15. Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.
16. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg
17. Landratsamt Esslingen
18. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
19. Naturschutzbund Deutschland LV Baden-Württemberg e.V.
20. Netze BW GmbH
21. Regierungspräsidium Stuttgart
22. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-
Württemberg e.V.
23. Schwäbischer Albverein e.V.
24. Schwarzwaldverein e.V.
25. Stuttgarter Straßenbahnen AG
26. Verband Region Stuttgart
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfeh-
lungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
3. BUND Regionalverband Stuttgart,
Stellungnahme vom 7. September 2015, ohne Az.
8. Deutsche Flugsicherung GmbH,
Stellungnahme vom 11. September 2015, Az.: 201501862
26. Verband Region Stuttgart,
Stellungnahme vom 9. September 2015, Az.: 60.64
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
5. Bürgermeisteramt Filderstadt,
Stellungnahmen vom 7. Oktober 2015, Az.: 015 085.16 Sw/wa,
9. Oktober 2015, ohne Az.
6. Bürgermeisteramt Leinfelden-Echterdingen,
Stellungnahmen vom 5. Oktober 2015, Az.: 63alr-S21 PFA 1.3a-VB,
7. September 2015, Az.: 797.19/61 Schi
7. Bürgermeisteramt Ostfildern,
Stellungnahmen vom 23. September 2015, GZ: FB 3 ja/gi,
4. September 2015, GZ: FB 3 ja/gi
9. Deutsche Telekom AG, T-Com,
Stellungnahme vom 4. September 2015, ohne Az.
10. EnBW Regional AG, nunmehr Netze BW GmbH
Stellungnahme vom 3. November 2015, ohne Az.
12. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg,
Stellungnahme vom 9. September 2015, Az.: 43-3824 / DB-PFA 1.3a
14. Landeshauptstadt Stuttgart,
Stellungnahmen vom 9. September 2015, GZ: 23-4,
9. September 2015, GZ: StU 7831-10.08,
25. November 2015, ohne Az.,
10. September 2015, GZ: StU 7831-10.07
16. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg,
Stellungnahme vom 9. September 2015, ohne Az.
17. Landratsamt Esslingen,
Stellungnahme vom 9. Oktober 2015, Az.: 413-364.36:000105
18. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,
Stellungnahme vom 11. September 2015, Az.: 3-3817.3-5-S-FH/246
19. Naturschutzbund Deutschland LV Baden-Württemberg e.V.,
Stellungnahmen vom 7. September 2015, ohne Az.,
9. September 2015, ohne Az.,
10. September 2015, ohne Az.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Lfd. Nr. Bezeichnung
21. Regierungspräsidium Stuttgart,
Stellungnahmen vom 14. Oktober 2015, Az.: 16-1541.0/0042,
9. September 2015, Az.: 32-8881.21,
2. Oktober 2015, Az.: 47.5-3824-NBS // 4062,
9. September 2015, Az.: 47.5-3824-NBS / 3936,
30. September 2015, ohne Az.,
25. Stuttgarter Straßenbahnen AG,
Stellungnahme vom 9. September 2015, ohne Az.
Die Anhörungsbehörde beteiligte darüber hinaus gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG
weitere Dritte und verzichtete auf eine neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung (Erörte-
rung).
Unter dem 22. Januar 2016 hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stel-
lungnahme gem. § 73 Abs. 9 VwVfG gefertigt und der Planfeststellungsbehörde zu-
geleitet. Unter der Empfehlung, die Überprüfung einzelner Planungspunkte zu ver-
anlassen, sieht die Anhörungsbehörde hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der
Antragsunterlagen keine unüberwindbaren Hindernisse.
Der vorliegende Antrag war am 13. Juli 2016 mit der Erklärung eines Einwendungs-
verzichts entscheidungsreif. Am 14. Juli 2016 lagen der Planfeststellungsbehörde
erstmals sämtliche zur Ausfertigung geeigneten Planunterlagen vor.
B.1.3.8 Verfahrensrechtliche Bewertung des Anhörungsverfahrens
Die Planfeststellungsbehörde prüft in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob das Anhö-
rungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dazu gehört insbesondere die
Prüfung, ob die Vorschriften der § 73 VwVfG, § 18a des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes (AEG) und § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
beachtet wurden (Nr. 22 Abs. 1 der Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-
Bundesamtes, Ausgabe 09/2015). Im Ergebnis lassen sich keine Fehler feststellen.
Die gegen das – von der Anhörungsbehörde gemäß § 73 VwVfG ein eigener Zu-
ständigkeit geführte – Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren vielfältig.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Schwerpunkte bildeten die Befangenheit der Mitarbeiter des Landes Baden-
Württemberg, zu denen auch jene der Anhörungsbehörde zählen, die Qualität der
Antragsunterlagen (fehlende Anstoßwirkung), die Verfahrensverbindung nach § 78
VwVfG, die Trennung des PFA 1.3 in die Teile 1.3a und 1.3b sowie die Durchfüh-
rung des Anhörungsverfahrens im Allgemeinen und des Erörterungstermins im Be-
sonderen. Die Anhörungsbehörde ging diesen Punkten nach und arbeitete sie nach
Auffassung der Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei ab. Diesbezüglich wird auf
die Ausführungen auf den Seiten 21 bis 37 des Anhörungsberichtes verwiesen.
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen
nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-
rücksichtigen.
B.2.2 Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entschei-
dung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zu-
ständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG)). Das Vorhaben bezieht sich auf Be-
triebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG.
B.3 Umweltverträglichkeit
B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichke it
Für das antragsgegenständliche Vorhaben ist nach § 18 Satz 2 AEG in Verbindung
mit §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG und der Nummer 14.7 der Anlage 1 zu § 3 UVPG
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbstän-
diger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, welche der Entscheidung über die Zu-
lässigkeit von Vorhaben dienen.
Die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 UVPG erforderlichen Angaben über die Umweltauswir-
kungen sind in den Planfeststellungsunterlagen in der Anlage 15 enthalten.
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erfolgte im Rahmen des
Anhörungsverfahrens.
B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung
B.3.2.1 Untersuchungsraum
Für die Abgrenzung des Untersuchungsraumes wurden die Vorgaben des Umwelt-
Leitfadens des Eisenbahn-Bundesamtes zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung
und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen, Teil III – Umweltverträg-
lichkeitsprüfung, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – zu Grunde gelegt. Hier-
nach ist der Untersuchungsraum so abzugrenzen, dass für alle sinnvollen Trassen-
und Standortvarianten die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen voll-
ständig erfasst werden können. Zu berücksichtigen sind die Reichweite der Wirkfak-
toren des Vorhabens sowie von Wirkungspfaden der lokalen Ausbreitung im Zu-
sammenhang mit den betroffenen Schutzgütern einerseits und die Funktionszu-
sammenhänge der Schutzgüter im Hinblick auf deren Wechselwirkungen und auf
spätere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen andererseits. Die Regelbreiten des Un-
tersuchungsraumes von eintausend Meter links und rechts der Trassenachse wur-
den insbesondere für die umgreifenden Schutzgüter wie Mensch, Tiere, Pflanzen
und Landschaft im Einklang mit Anhang III-3 des Leitfadens berücksichtigt. Abwei-
chungen von den Regelbreiten sind zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse, die
Wirkungsintensität und die räumliche Reichweite der Projektwirkungen (vor allem
Sichtbeziehungen, Schallimmissionen, funktionale Aspekte) sie rechtfertigen. Dem-
gemäß hat der Vorhabenträger der NBS die Messe Stuttgart, das Parkhaus und das
Gelände des Flughafens Stuttgart mit öffentlichen Grünflächen und Abstandsflächen
mit gestalterischer Funktion (also keine Biotopflächen) von den Untersuchungen
ausgenommen. Diese Bereiche sind durch einen hohen Versiegelungsgrad und den
Straßen- und Flugverkehr stark vorbelastet und frei von empfindlichen Habitaten
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beziehungsweise Artenvorkommen. Zusammen mit der BAB A8 stellen diese bauli-
chen Anlagen gleichzeitig großräumige Barrieren dar, von denen bereits Beeinträch-
tigungen auf Natur und Umwelt ausgehen. Diese Bereiche werden vom Bauvorha-
ben des PFA 1.3a nicht dauerhaft in Anspruch genommen beziehungsweise es sind
keine vorhabenbedingten Wirkungen zu erwarten.
B.3.2.2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG
Gemäß den Unterlagen des Vorhabenträgers der NBS, den Stellungnahmen der
Behörden, den Äußerungen der Öffentlichkeit und den Erkenntnissen aus der Erör-
terung sind nachfolgend beschriebene Auswirkungen und Wechselwirkungen des
Vorhabens auf die in § 2 UVPG genannten einzelnen Schutzgüter zu erwarten.
B.3.2.2.1 Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Weder bau- noch anlagenbedingt wirkt sich das Vorhaben beeinträchtigend auf das
Schutzgut Mensch aus. Die Untersuchungen der Lärm-, Erschütterungs- und elekt-
romagnetischen Immissionen zeigen auf, dass die Grenzwerte der jeweils einschlä-
gigen Normen unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kom-
pensationsmaßnahmen im Wesentlichen eingehalten werden können. Die als er-
heblich zu beurteilende Überschreitung der Richtwerte der Allgemeine Verwaltungs-
vorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) im
Bereich der Station NBS am Flughafen fällt durch bereits eingebaute und wegen der
örtlichen Vorbelastung ausreichend dimensionierte Schallschutzfenster in den be-
troffenen Gebäuden, jedenfalls aber wegen der Zusage des Vorhabenträgers der
NBS, bei dennoch auftretenden Beeinträchtigungen, die ein gesundes Wohnen im
Rahmen der rechtlichen Vorgaben nicht ermöglichen, abzuhelfen, nicht ins Gewicht.
B.3.2.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen
Im Vorhabenbereich befinden sich zwei ausgewiesene Schutzgebiete. Das Land-
schaftsschutzgebiet „Das ganze Körschtal“ wird auf 4,96 Hektar vorübergehend und
dauerhaft beeinträchtigt. Demgegenüber kommt die FFH-Vorprüfung (Anlage 18.1,
Anhang 4) zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele
des ebenfalls im Wirkraum des Vorhabens gelegenen FFH-Gebietes DE 7321-341
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„Filder“ sowie Beeinträchtigungen der Kohärenz des NATURA 2000-Gebietssys-
tems ausgeschlossen sind.
Durch das Vorhaben ergeben sich Eingriffe in die nach § 32 des Gesetzes des Lan-
des Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
(NatSchG BW) beziehungsweise § 30 des Gesetzes über Naturschutz und Land-
schaftspflege (BNatSchG) gesetzlich geschützten Biotope auf insgesamt rund 3.083
Quadratmeter. Es handelt sich dabei um Feldhecken, naturnahe Bachläufe von Hat-
tenbach und Frauenbrunnenbach sowie um Röhrichte und einen Tümpel.
Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich bei der Querung der Fließgewässer
Hattenbach, Frauenbrunnenbach, Koppentalklinge und Rennenbach. An diesen
Gewässern ist eine bauzeitliche Verrohrung beziehungsweise provisorische Verle-
gung im Querungsbereich mit der NBS notwendig. Mit der bauzeitlichen Verlegung
und Verrohrung wird die Ufervegetation beseitigt, das Gewässerbett verändert und
die Durchgängigkeit beeinträchtigt. Im Bereich des Hatten- und des Rennenbaches
kann eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung eine verminderte Wasserführung
der genannten Bäche bewirken.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen faunistischer Lebensraum-
komplexe mit gleichzeitigen und mehrfachen Einwirkungen finden durch Zerschnei-
dung, Verinselung, Verlärmung, optische Reize beziehungsweise Kulissenwirkung
und Schadstoffeinwirkungen statt. Es werden bau- und anlagenbedingt insgesamt
51,28 Hektar faunistischer Funktionsräume geringer bis hoher Wertigkeit überbaut.
Regional bedeutsame faunistische Funktionsräume (hohe Wertigkeit) sind auf
32,15 Hektar betroffen.
Durch die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Flächen für die zu errichtenden
Anlagen und während der Bauzeit kommt es zu Habitatflächenverlusten bei zahlrei-
chen Artengruppen (Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Tagfalter).
Durch den Baustellenbetrieb verursachte Staubimmissionen können verbleibende
Habitate zusätzlich entwerten. Nicht ausgeschlossen werden können Tötungen von
Tieren. Dies ist gerade durch Baustellenbetrieb und bauzeitliche Überbauung zu
besorgen. Dagegen kann ein durch den Betrieb der oberirdisch geführten Strecke
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgeschlossen werden. Im Bereich der NBS
auf den Fildern befinden sich im Wirkbereich des Bauvorhabens keine derzeit stark
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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frequentierten Leitlinien hoher Bedeutung, die potenzielle Konfliktschwerpunkte für
Fledermäuse darstellen können. Weitere, teils erhebliche Störungen vieler Arten
sind durch akustische und optische Reize zu erwarten.
Der Vorhabenträger der NBS wirkt den teils erheblichen Beeinträchtigungen auf die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen mit einem umfangreichen Paket an Vermeidungs-,
Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen entgegen. Hierzu zählen insbesonde-
re die Rekultivierung bauzeitlich beanspruchter Flächen, ein möglichst flächenscho-
nendes Baulogistikkonzept sowie Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität (CEF) und zur Sicherung des Erhaltungszustandes
(FCS). Erhebliche Konflikte verbleiben für Zauneidechse, Kleinem Wasserfrosch,
diverse europäische Vogelarten sowie Biotop-, Nutzungs- und Lebensraumtypen
und faunistisch bedeutsame Habitate.
B.3.2.2.3 Schutzgut Boden
Durch das Bauvorhaben werden bau- und anlagenbedingt Böden – unversiegelte
mehr oder weniger naturnahe wie auch anthropogen stark veränderte Böden und
versiegelte Böden – in einem Umfang von etwa 58,70 Hektar beeinträchtigt. Der
Boden als Filter und Puffer für Schadstoffe wird baubedingt vorübergehend durch
Bodenumlagerungen und -verdichtungen im Bereich der Baufelder, der Baustellen-
einrichtungs- (BE-) Flächen, der Baustraßen und der Zwischenlagerflächen auf ei-
ner Fläche von rund 12,5 Hektar beeinträchtigt. Weitere insgesamt rund 12,5 Hektar
Böden mit überwiegend mittlerem bis hohem Wert werden durch den Bau der
Bahntrasse selbst, der Rettungsplätze, der Anschlussstelle Plieningen, der Südum-
gehung sowie der Neuanlage und Umverlegung von Wirtschafts- und Seitenwegen
beeinträchtigt. Durch Überbauung und Versiegelung gehen die Bodenfunktionen
vollständig verloren. Auch im Bereich der Einschnittsböschungen kommt es durch
Bodenabtrag, im Bereich der Dammböschungen durch Überbauung zu dauerhaften
Beeinträchtigungen des Bodens, ebenso durch die geplanten Gewässerverlegun-
gen. Keine erheblichen Beeinträchtigungen ergeben sich indes aus der Inanspruch-
nahme von rund 3,9 Hektar anthropogen stark veränderter Böden.
Die Überbauung und Versiegelung von Böden im Trassenbereich und im Bereich
der Straßenverlegungen führt zu den stärksten Beeinträchtigungen der naturhaus-
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haltlichen Bodenfunktionen und stellt daher einen Konfliktschwerpunkt dar. Der Vor-
habenträger vermeidet oder mindert den Bodenumgriff durch die Anlage von BE-
Flächen und Zwischenlagerflächen soweit möglich im Bereich der zukünftigen Tras-
se sowie in versiegelten/ teilversiegelten Bereichen beziehungsweise anderweitig
vorbelasteten Bereichen. Der fachgerechte Umgang mit Oberboden und Bodenma-
terial bei der Um- und Zwischenlagerung entsprechend den Vorgaben der Deut-
schen Industrienorm (DIN) 18915 und der DIN 19731 sowie des Heftes 10 „Erhal-
tung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen“ (MELUF
1991) mindern die Bodenbeeinträchtigungen auf ein unvermeidbares Maß.
B.3.2.2.4 Schutzgut Wasser
Im Trassenverlauf werden der Hattenbach, der Frauenbrunnenbach, die Koppental-
klinge, der Rennenbach sowie der Waagenbach als Oberflächengewässer durch die
bauzeitliche Einleitung von Grund- und Niederschlagswasser aus Baugruben und
von Oberflächenwasser aus BE-Flächen sowie zum Teil von Grundwasser aus
bergmännisch erstellten Tunnelstrecken von dem Vorhaben tangiert. Bei Frauen-
brunnenbach und Koppentalklinge ist eine bauzeitliche Verrohrung beziehungswei-
se provisorische Verlegung im Querungsbereich mit der NBS notwendig. Anlagen-
bedingt resultieren die wesentlichen Beeinträchtigungen aus der dauerhaften Verle-
gung des Hattenbachs, des Frauenbrunnenbachs und der Koppentalklinge im Que-
rungsbereich mit der NBS und den Eingriffen in das Bachbett sowie der Querung
durch die NBS mittels Überführungsbauwerken. Unter Berücksichtigung der vom
Vorhabenträger der NBS vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompen-
sationsmaßnahmen verbleibt keine erhebliche Beeinträchtigung für Oberflächenge-
wässer. Hierzu zählen insbesondere vorgeschaltete Absetzbecken mit Ölabscheider
und gegebenenfalls Neutralisierungsanlagen sowie gegebenenfalls weitere Reini-
gungsanlagen, zudem ein 115 Kubikmeter großes Auffangbecken, das anfallendes
Schlepp-, Schlagregen-, Kondens- und gegebenenfalls Löschwasser auffängt.
Hinsichtlich des Grundwassers erfolgen Eingriffe insbesondere durch auf die Bau-
zeit begrenzte Grundwasserabsenkungen. Hierdurch kann es zur Verminderung der
Schüttung einer wasserwirtschaftlich nicht genutzten Quelle des Hattenbaches so-
wie zweier nicht genutzter Quellen des Frauenbrunnenbaches kommen. Auch bei
den bergmännischen Tunnelabschnitten sind im Vortriebsbereich bauzeitliche
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Grundwasserabsenkungen zu erwarten. Diese und die im Endzustand bereichswei-
se erfolgenden Eingriffe in die Grundwasservorkommen des Schwarzjuras und Mitt-
leren Keupers sind wasserwirtschaftlich nicht erheblich. Vom Vorhabenträger der
NBS vorgesehene Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, zu
denen vor allem Grundwasserspiegelbegrenzungs- und Grundwasserumleitungs-
systeme gehören, lassen die Eingriffe die Erheblichkeitsschwelle nicht überschrei-
ten. Dies gilt auch für genutztes Grundwasser.
Auswirkungen auf die Heil- und Mineralwasservorkommen des Lettenkeupers und
Oberen Muschelkalkes sind nicht zu besorgen. Die Eingriffe im PFA 1.3a erfolgen
nicht im direkten Zustrombereich des Heil- und Mineralwasservorkommens bezie-
hungsweise nicht in dessen Funktionsraum und der Druckspiegel des Oberen-
Muschelkalk-Aquifers wird nicht unterschritten.
B.3.2.2.5 Schutzgüter Klima und Luft
Geringfügige Beeinträchtigungen ergeben sich durch die bau- und anlagenbedingte
Inanspruchnahme von klimatischen Ausgleichsflächen. Da die Kaltluftsituation je-
doch nicht nachhaltig gestört wird und kein unmittelbarer Siedlungsbezug gegeben
ist, sind die klimatischen Auswirkungen im Wesentlichen gering. Die lufthygienische
Situation wird durch die Emissionen von Luftschadstoffen von Baumaschinen und
-fahrzeugen sowie durch zusätzliche Belastungen durch Staubniederschlag und
Schwebstaub ebenfalls nur gering beeinträchtigt, da der Baubetrieb in einem ver-
gleichsweise gut durchlüfteten Bereich mit niedriger bis mittlerer Luftverunreinigung
stattfindet. Durch den Einsatz schadstoffarmer Baufahrzeuge und elektrischer Bau-
maschinen, die Durchführung von Arbeiten mit starker Staubentwicklung während
feuchter Witterung beziehungsweise durch die Anfeuchtung des Bodenmaterials
sowie die Begrenzung der Baustellenflächen auf das unumgängliche Maß werden
die Auswirkungen zusätzlich minimiert.
B.3.2.2.6 Schutzgut Landschaft
Während der Bauzeit kommt es aufgrund der – in der offenen Filderlandschaft –
weithin sichtbaren Großbaustellen und auch der baubedingten Verluste von land-
schaftsbildenden Gehölzen am Hatten- und Frauenbrunnenbach zu erheblichen
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Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Stadt-/Ortsbild, Landschaftsbild und Er-
holung). Anlagebedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich im
gesamten Streckenverlauf durch das Bauwerk der NBS selbst, insbesondere dort,
wo sie in Dammlage verläuft. Durch den Verlust von landschaftsbildprägenden Ge-
hölzen kommt es ebenfalls zu Beeinträchtigungen. Zudem führt der Streckenneubau
zum Verlust von frei zugänglicher Landschaft aufgrund der Überbauung und des
Flächeneinschlusses zwischen NBS und BAB A8. Bereits die enge Bündelung der
NBS mit der BAB A8 und die Anpassung der Gradienten dienen der Minimierung
von Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Eine erneute Zerschneidungswirkung
kann dadurch vermieden werden. Der bauzeitliche Schutz angrenzender Gehölze
durch Bauzäune führt ebenfalls zu einer Minimierung der Auswirkungen. Darüber
hinaus ist geplant, die betroffenen Gewässer, die Einschlussflächen, Böschungen
und Regenrückhaltebecken landschaftsgerecht zu gestalten. Verbleibende Eingriffe
werden im Rahmen der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen mit berücksichtigt.
Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild tangieren auch die
Erholungseignung der betroffenen Gebiete. Neben den visuellen Beeinträchtigun-
gen durch die Baustellen führen auch deren Lärm- und Staubemissionen zu Belas-
tungen. Des Weiteren werden bauzeitlich Wegeverbindungen (Radwanderweg am
Hattenbach, Unterbrechung von Querungen von Hatten- und Frauenbrunnenbach)
unterbrochen, was ebenfalls eine spürbare Beeinträchtigung darstellt. Zwar sieht die
Planung die Anlage von (interimistischen) Ersatzwegen vor, bei denen aber teilwei-
se Umwege in Kauf zu nehmen sind. In Anbetracht der geplanten landschaftsge-
rechten Gestaltungsarbeiten und der Wiederherstellung der Wegeverbindungen ist
indes nicht mit dauerhaft verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der Erho-
lungseignung zu rechnen.
B.3.2.2.7 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Die NBS verläuft durch die Altsiedellandschaft der Filder, ein Gebiet, welches zu
den bevorzugten Siedlungsgebieten des Menschen sowohl in vor- und frühge-
schichtlicher Zeit als auch in der römischen Antike und im Mittelalter zählte. Auf-
grund dieser Siedlungsgeschichte befinden sich zahlreiche Fundstellen aus den un-
terschiedlichen Epochen auf beziehungsweise in unmittelbarer Nähe der Trasse.
Beeinträchtigungen von (unbekannten) Kulturgütern sind nicht auszuschließen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Nachhaltige Beeinträchtigungen werden durch die sich aus den Nebenbestimmun-
gen und § 20 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG) für die Vor-
habenträger ergebenden Pflichten vermieden.
Sonstige Sachgüter, das heißt nicht normativ geschützte, kulturell bedeutsame Ob-
jekte und Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung sowie naturhistorisch be-
deutsame Landschaftsteile und Objekte, die keine primär wirtschaftliche Bedeutung
haben, sind nicht betroffen.
B.3.2.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Der Vorhabenträger der NBS nahm die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 UVPG ge-
forderte Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern vor. Im Er-
gebnis ergeben sich auch hieraus keine Eingriffe, die das Vorhaben als nicht um-
weltverträglich bewerten lassen. Direkte Wechselwirkungen zwischen den Schutz-
gütern sind bereits bei der Beurteilung der einzelnen Schutzgüter sowie der Ermitt-
lung der Beeinträchtigungsrisiken für die Schutzgüter mit eingeflossen. Folglich
wurden die Schutzgüter nicht strikt getrennt voneinander betrachtet. Bestimmte
Funktionen des Naturhaushaltes, die sich einzelnen Schutzgütern zuordnen lassen,
wurden in ihrer konkreten Ausprägung schutzgutübergreifend bestimmt.
B.3.2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG
Die in § 2 UVPG normierte Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt umfasst gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) die Auslegung und die Anwen-
dung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze
und Rechtsverordnungen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Außer
Betracht bleiben für die Bewertung nichtumweltbezogener Anforderungen der Fach-
gesetze und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen
(Nummer 6.1.1 Satz 2 UVPVwV). Kriterien für die Bewertung sind die Auswirkungen
des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter sowie die
Möglichkeit zu Minderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Die Qualifizierung der Projektauswirkungen, welche Beeinträchtigungen eines
Schutzgutes nach sich ziehen, erfolgt mittels Auswertung der Ergebnisse der Be-
standsaufnahme und Bewertung, der Wirkungs- und Konfliktanalyse sowie der Er-
gebnisse der Konfliktanalyse (siehe Anlage 15 sowie die Fachgutachten).
Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist, ob das Vorhaben die
umweltbezogenen Voraussetzungen der einschlägigen Fachgesetze erfüllt.
Die Planfeststellungsbehörde hat anhand der speziellen Fachgutachten zum Natur-
und Artenschutz, zum Immissionsschutz sowie zu den Auswirkungen des Vorha-
bens auf die Schutzgüter Wasser und Boden, Luft und Klima, Kultur- und sonstige
Sachgüter und der Anregungen aus der Anhörung alle Auswirkungen der vorliegen-
den Planung auf die Umwelt und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen zur
Umweltvorsorge überprüft mit folgenden Einzelergebnissen:
B.3.2.3.1 Schutzgut Mensch
Der Vorhabenträger der NBS hat in seinen Fachgutachten bau, anlagen- und be-
triebsbedingte Immissionskonflikte erkannt. Die von ihm auf dieser Grundlage vor-
gesehenen Minderungsmaßnahmen werden erhebliche immissionsbedingte Beein-
trächtigungen vermeiden.
B.3.2.3.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft werden vollständig durch
die vom Vorhabenträger der NBS vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Hierfür sorgen insbesondere die durch Bau-
zeitbeschränkungen vermiedenen Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäu-
sen sowie die zahlreichen CEF- und FCS-Maßnahmen, die zusammengenommen
sämtliche auftretenden artenschutzrechtlichen Konflikte bewältigen.
B.3.2.3.3 Schutzgut Boden
Die Überbauung und Versiegelung von Böden im Trassenbereich und im Bereich
der Straßenverlegungen führt zu den stärksten Beeinträchtigungen der naturhaus-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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haltlichen Bodenfunktionen und stellt daher einen Konfliktschwerpunkt dar. Der we-
gen der in Anspruch genommenen hochwertigen Böden hohe Kompensationsbedarf
für dieses Schutzgut kann durch anrechenbare Kompensationsmaßnahmen wie
Entsiegelungen und Nutzungsextensivierungen allein nicht ausgeglichen werden.
Das Kompensationsdefizit wird durch einen Kompensationsüberschuss aus den
Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ausgeglichen.
B.3.2.3.4 Schutzgut Wasser
Die Kompensation für Eingriffe in das Schutzgut Wasser erfolgt multifunktional über
die ansonsten für den Naturhaushalt notwendigen Kompensationsmaßnahmen.
Durch die Anlage von Pufferstreifen entlang von Fließgewässern (Ersatzmaßnahme
E2) werden unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Grundwassergüte und
der Verminderung der Stoffeinträge in Oberflächengewässer die Funktionsbeein-
trächtigungen durch das Vorhaben kompensiert.
B.3.2.3.5 Schutzgüter Klima und Luft
Die Kompensation für Eingriffe in das Schutzgut Klima und Luft erfolgt multifunktio-
nal über die ansonsten für den Naturhaushalt notwendigen Schutz-, Gestaltungs-
und Kompensationsmaßnahmen mit dem Ziel von Wald- und Gehölzbegründung
(A4, A7, E3, E4, CEF1, CEF3) in einem Umfang von insgesamt 2,61 Hektar. Wei-
terhin werden durch Entsiegelung klima- und lufthygienisch wirksame Flächen auf
3,84 Hektar neu schaffen (G3 bis G5, G7 bis G9, A2, A4, E6). Die Eingriffe in das
Schutzgut Klima und Luft sind funktional ausgeglichen.
B.3.2.3.6 Schutzgut Landschaft
Maßnahmen mit ausgleichender Wirkung für das Landschaftsbild finden vorrangig
am Eingriffsort statt. Bezüglich des Landschaftsbildes und der Erholungseignung
stellen die vom Vorhabenträger der NBS vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen
eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschafts-
bildes dar. Auf den Fildern dient die Begrünung der Bahn-, Straßen- und Wegebö-
schungen, des Abkommenschutzwalles, der Einschlussflächen zwischen NBS und
BAB A8 und an der Anschlussstelle Plieningen, der technischen Anlagen und Bau-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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werke, wie Regenrückhaltebecken und Rettungsplätze, der Neugestaltung des
Landschaftsbildes (Maßnahmen G3 bis G5, G8 bis G10). Der Bereich der Hatten-
bachverlegung wird durch die Gestaltungsmaßnahme G7 in die Landschaft einge-
bunden. Die Stellplätze im Bereich der Station NBS werden durch Baumpflanzun-
gen eingegrünt (G11). Durch die Rekultivierung bauzeitlich beanspruchter Flächen
(G6) wird das Landschaftsbild wieder hergestellt.
B.3.2.3.7 Schutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter
Diese Schutzgüter werden durch die festgesetzten Nebenbestimmungen unter A.5.5
und den gesetzlichen Regelungen vor Beeinträchtigungen bewahrt.
B.3.2.4 Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet führt das geplante Vorhaben zwar teils zu erhebli-
chen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Ihnen kann jedoch in ausreichendem
Maße durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen begegnet werden. Das
Vorhaben ist mithin umweltverträglich.
B.3.3 Verfahrensverbindung nach § 78 VwVfG
Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungs-
verfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für
Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens
eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese
Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt (§ 78 Abs. 1
VwVfG). Vorliegend treffen die Vorhaben „Neubaustrecke mit Station NBS“ und das
Straßenbauvorhaben „Südumgehung Plieningen“ derart zusammen, dass die Vo-
raussetzungen für eine Verfahrensverbindung nach § 78 VwVfG gegeben sind.
Die benannten Vorhaben stehen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang,
sodass nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann. Der räumlich-
funktionale Zusammenhang ergibt sich insbesondere durch die Notwendigkeit einer
einheitlichen, monolithischen Ausbildung des Trogbauwerks der Aus- und Einfahrts-
rampe der Autobahnanschlussstelle Stuttgart-Plieningen und der Überführung der
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Südumgehung Plieningen. Der substanzielle Koordinierungsbedarf bei Planung und
Ausführung der benannten Kreuzungsbauwerke führt zu einer Verflechtung beider
Vorhaben. Wie die Anhörungsbehörde zutreffend feststellt, können die Kreuzungs-
punkte auch nicht aus der jeweiligen Planung herausgelöst werden, ohne dass hier-
durch ein Planungstorso verbliebe. Eine einheitliche Sachentscheidung ist überdies
auch aus Gründen einer umfassenden Problembewältigung erforderlich, da beide
Vorhaben teilweise dieselben Betroffenheiten auslösen.
Maßgebend für die vorliegend zu treffende einheitliche Sachentscheidung ist das
AEG, da das Eisenbahnvorhaben den größeren Kreis öffentlicher Beziehungen be-
trifft und somit den Schwerpunkt bildet.
B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1 Planrechtfertigung
Die Planrechtfertigung für ein Vorhaben ist gegeben, wenn es aus Gründen des All-
gemeinwohls vernünftigerweise geboten ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn
für das Vorhaben ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Es genügt, wenn die konk-
ret verfolgten Ziele vereinbar sind mit den Zielsetzungen des jeweiligen Fachpla-
nungsrechts und sie zudem generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigen-
tumsinteressen zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 – 4 C
41/88 –, Rn. 47, juris). Die Planrechtfertigung bildet für ein Vorhaben folglich nur ei-
ne Hürde bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 3. Juni 1971 – IV C 64.70 –, Rn. 21, juris). Die Planfeststellungsbehörde
ist mit der Anhörungsbehörde der Auffassung, dass das Vorhaben vernünftiger-
weise geboten ist.
B.4.1.1 Neubau der Eisenbahnstrecke
Bezugspunkt der Planrechtfertigung ist bei abschnittsweiser Planfeststellung der
konkret betroffene Abschnitt. Dieser muss in Bezug auf sich selbst planerisch ge-
rechtfertigt sein. Allerdings ist die Planrechtfertigung des konkreten Abschnitts vor
dem Hintergrund des Gesamtvorhabens zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
26. Juni 1992 – 4 B 1-11/92, 4 B 1/92, 4 B 2/92, 4 B 3/92, 4 B 4/92, 4 B 5/92,
4 B 6/92, 4 B 7/92, 4 B 8/92, 4 B 9/92, 4 B 10/92, 4 B 11/92 –, Rn. 13, juris). Folglich
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ist die Planrechtfertigung der NBS (PFA 2.1 bis 2.5) (unten 4.1.1.1), der Neuord-
nung des Bahnknotens Stuttgart („Stuttgart 21“) (PFA 1.1 bis 1.6) (unten 4.1.1.2)
und des Abschnittes 1.3a selbst (unten 4.1.1.3) zu betrachten.
B.4.1.1.1 NBS
Die Neu- und Ausbaustrecke Stuttgart-Ulm-Augsburg ist im Bedarfsplan für die
Bundesschienenwege unter der laufenden Nummer 20 aufgenommen. Diese Be-
darfsbeststellung ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
(BSWAG) für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich. Die Zielkonformität
mit den fachplanerischen Intentionen und die Erforderlichkeit des Vorhabens stehen
damit fest.
B.4.1.1.2 Stuttgart 21
Das Projekt „Stuttgart 21“ ist von der erwähnten Bedarfsfeststellung nicht umfasst.
Bei der Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart handelt es sich um ein komplexes
Vorhaben, das in Zielsetzung und Wirkung über die bloße Neugestaltung eines
Schienenweges hinausgeht. Für die vorangegangenen Planfeststellungsverfahren
vertrat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (nunmehr Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur), dass die Planrechtfertigung sich nicht ausschließlich aus einer
reinen eisenbahnverkehrlichen oder bahnbetrieblichen Bedarfsprüfung ergeben
muss, sondern auch darüber hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, etwa
städtebauliche Gesichtspunkte sowie die mit dem Vorhaben verbundene Verringe-
rung der Lärmbeeinträchtigungen. Dies steht auch im Einklang mit der bisher hierzu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Au-
gust 2011 – 5 S 1908/11 –, nicht veröffentlicht). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg betont in seinem Beschluss vom 11. November 2013 (– 5 S
1036/13 –, Rn. 12, juris), dass die Knoten selbst nicht mit umfasst seien. Denn die
gesonderte Aufführung von Knoten im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege sei
entbehrlich beziehungsweise teilweise sogar widersprüchlich, wenn diese bereits
von den aufgeführten Aus- und Neubaustrecken erfasst wären. Diese Auslegung
werde auch durch die Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs
beim im Bundesverkehrswegeplan 2003 unter der laufenden Nummer 20 aufgeführ-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ten Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg“ bestätigt, wo lediglich von der
„NBS Stuttgart-Ulm für 250 Kilometer pro Stunde einschließlich Einbindung in den
Knoten Stuttgart; ...“ und nicht vom Ausbau des Knotens selbst die Rede sei. Aus
der fehlenden Bedarfsfeststellung ist jedoch im Umkehrschluss nicht vom Fehlen
der Planrechtfertigung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 –
9 VR 39/04 –, Rn. 5, juris). Vielmehr gelten die oben unter B.4.1 genannten allge-
meinen Grundsätze. Die Anhörungsbehörde hat in ihrem Anhörungsbericht alle
maßgeblichen Gesichtspunkte zusammengetragen und hierzu sehr ausführlich Stel-
lung genommen. (Vgl. Anhörungsbericht, Seiten 55 bis 108.) Die Planfeststellungs-
behörde folgt dieser Bewertung vollumfänglich und greift zur Vermeidung von Wie-
derholungen lediglich einzelne Aspekte auf.
B.4.1.1.2.1 Konformität des Projektes Stuttgart 21 mit den Zielen des AEG
Das Vorhaben muss den fachplanerischen Zielen des AEG als spezielles Fachpla-
nungsgesetz entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –,
Rn. 183, juris). So liegt es hier. Mit der Neuordnung des Bahnknotens Stuttgart im
Rahmen des Bahnprojektes Stuttgart 21 verfolgt der Vorhabenträger der NBS ins-
besondere folgende verkehrlichen und betrieblichen Ziele (vgl. Erläuterungsbericht
Teil I (Anlage 1), S. 47 f.), die jenen in den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 1 AEG
entsprechen:
• Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bun-
des (Gebot der Daseinsvorsorge),
• Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und Personenfernverkehr
bezüglich Bedienungshäufigkeit (Angebotserweiterung) und Verkürzung der
Reisezeiten (verkehrliche Zielvorstellungen),
• Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans (ITF),
• Optimierung der Betriebsabläufe zur Erhöhung der Produktivität und damit Stei-
gerung der Attraktivität auf dem Verkehrsmarkt (betriebliche Zielvorstellungen),
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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• Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb der Landes-
hauptstadt Stuttgart (Verknüpfung mit Regional-, Stadtbahn- und städtischem
Verkehr einschließlich des Fußgängerverkehrs),
• Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart zur Verbesserung der überregi-
onalen Anbindung dieses Verkehrsträgers (Verknüpfung der Verkehrsträger)
sowie mit der Messe Stuttgart,
• Anbindung der Region Filder als einen dicht bevölkerten und wirtschaftlich stark
entwickelten städtischen Ergänzungsraum, der in der Regionalplanung als Ent-
wicklungsraum angesehen wird,
• Verbesserung der verkehrlichen Anbindung der überregionalen Entwicklungs-
räume der Landkreise Tübingen und Reutlingen (Region Neckar-Alb),
• Verbesserung der verkehrlichen Anbindung der Region Ulm/ Neu-Ulm sowie
• Anpassung des bestehenden Empfangsgebäudes des Stuttgarter Hauptbahn-
hofs an die veränderten Vorstellungen der Bahnreisenden.
Über die rein verkehrlichen und betrieblichen Zielsetzungen hinaus sollen mit der
Neuordnung des Bahnknotens Stuttgart auch noch folgende weitere Ziele verfolgt
werden:
• eine Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel, um die Stadt als
Lebensraum attraktiver zu machen,
• die Beseitigung beziehungsweise zumindest Verminderung der Trennwirkung
der Bahnanlagen für die vorhandenen Stadtquartiere sowie
• die Schaffung möglichst großer und möglichst gut nutzbarer innerstädtischer
Flächen für eine Neunutzung durch Wohn- und Gewerbebebauung, um damit
den Siedlungsdruck im Stuttgarter Umland zu verringern; eine umfangreiche
städtebauliche Nutzung der heute noch als Bahnanlagen genutzten Flächen
wird ausdrücklich auch mit dem Ziel angestrebt, über die Veräußerung solcher
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Flächen Eigenmittel für die Baumaßnahmen zu erlösen und dementsprechend
weniger öffentliche Mittel dafür in Anspruch zu nehmen.
B.4.1.1.2.2 Gebotenheit der Planung
Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem enteignenden Zugriff auf
privates Grundeigentum, das für das Vorhaben benötigt wird. Der Planfeststellungs-
beschluss entfaltet enteignungsrechtliche Vorwirkung. Nach § 22 Abs. 2 AEG ist der
festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-
nungsbehörde bindend. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen
müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu
überwinden. Das folgt aus Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), der
bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Er-
füllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zuläs-
sigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (so
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, Rn. 183, juris).
Die verfolgten öffentlichen Interessen sind zur Überwindung entgegenstehender Ei-
gentumsrechte geeignet.
Die von den Trägern öffentlicher Belange und Einwendern im Hinblick auf die Gebo-
tenheit der Planung vorgetragenen Bedenken und Forderungen rechtfertigen keine
von den vorangegangenen Planfeststellungsbeschlüssen zum Projekt Stuttgart 21
abweichende Bewertung. Mit der Anhörungsbehörde steht auch zur Überzeugung
der Planfeststellungsbehörde weiterhin fest, dass das Vorhaben von einem Bedarf
getragen wird. (Vgl. zum bestehenden Bedarf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6. April 2006 – 5 S 596/05 –, Rn. 40, juris).
Die Nullvariante, das heißt der gesamte Bahnknoten Stuttgart im baulichen Zustand
vor Baubeginn für die Umgestaltung im Jahr 2010, ist nicht geeignet, den Anforde-
rungen des prognostizierten Verkehrsaufkommens gerecht zu werden. Die Anhö-
rungsbehörde stellt im Anhörungsbericht detailliert und überzeugend dar, dass die
Nullvariante zur Erreichung der vom Vorhabenträger der NBS legitim verfolgten Zie-
le ungeeignet ist. Anderslautende Einwendungen legen einen falschen Maßstab zu
Grunde, soweit sie bereits bauliche Veränderungen nach dem Jahr 2010 berück-
sichtigen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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In Ermangelung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist eine auf den aktuell zur
Verfügung stehenden Erkenntnismitteln basierende und methodisch einwandfreie
Prognose zum künftig erwarteten Bedarf anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
5. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, Rn. 95, juris). Die Antragsplanung muss diesen
prognostizierten Bedarf zu bewältigen geeignet sein. Die Planfeststellungsbehörde
ist mit der Anhörungsbehörde der Auffassung, dass die Antragsplanung diesen
Maßstäben genügt und schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der Anhö-
rungsbehörde an.
Die vom Vorhabenträger der NBS vorgelegten Verkehrsprognosen sind nicht zu be-
anstanden. Er hat die Zugzahlen für die Prognose mit Zielhorizont 2025 aktualisiert.
Dieser Zeitpunkt liegt hinter dem voraussichtlichen Inbetriebnahmetermin, ist mithin
aussagekräftig. Grundlage der Prognose sind einerseits die Gutachten zum gültigen
Bundesverkehrswegeplan von 2003 und die Zahlen der Bedarfsplanüberprüfung
2010 sowie andererseits die Vorstellungen des Landes für das Zielkonzept 2020.
Hinsichtlich des Personennah- und Regionalverkehrs stützt er sich maßgeblich auf
die angemeldete und bestätigte Nachfrage des Landes Baden-Württemberg und
des Nahverkehrsverbandes Baden-Württemberg. Auch eine Bewertung des Fern-
busverkehrs als Konkurrenz zum Fernbahnverkehr ist in die Bedarfsplanüberprü-
fung 2010 eingeflossen. Die von Einwendern und anerkannten Verbänden erhobe-
nen Zweifel an der Richtigkeit der Prognose greifen nicht durch. Die Anhörungsbe-
hörde wiederlegte detailliert und folgerichtig Behauptungen, die schlussendlich zu
dem Ergebnis führten, der Bedarf sei höher als vom Vorhabenträger der NBS prog-
nostiziert. Dem schließt sich die Planfeststellungsbehörde an. Aus den Erwiderun-
gen des Vorhabenträgers der NBS auf die an den eisenbahnwissenschaftlichen Un-
tersuchungen und dem Stresstest vorgebrachte Kritik lassen sich keine durchgrei-
fenden Bedenken erkennen. Letzteren führte der Vorhabenträger der NBS durch,
obwohl er – wie die Anhörungsbehörde richtig anmerkt – hierzu rechtlich nicht ver-
pflichtet ist. Die Verkehrsprogose hat sich auf ein zukünftig zu erwartendes Ver-
kehrsbedürfnis zu konzentrieren. Der sogenannte Stresstest geht über dieses Ver-
kehrsbedürfnis hinaus.
Der Finanzierung des Vorhabens stehen keine unüberwindbaren Schranken entge-
gen. Auch insoweit fehlt es nicht an der Gebotenheit der Vorhabenumsetzung (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, Rn. 200, juris). Mit seiner Ent-
scheidung vom 14. Juni 2016 – 10 C 7/15 – stellt das Bundesverwaltungsgericht
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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fest, dass die Mitfinanzierung des Vorhabens durch die Stadt Stuttgart und andere
baden-württembergische Projektpartner nicht an dem Gebot der Konnexität von öf-
fentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen ist. Damit
entfällt ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für den Finan-
zierungsvertrag zu „Stuttgart 21“. Die Anhörungsbehörde legt detailliert dar, welcher
finanzielle Rahmen um das Vorhaben gezogen wurde und kommt folgerichtig und
überzeugend zu dem Ergebnis, dass selbst unter Annahme schlechtester Bedin-
gungen wie die Ausschöpfung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte oder straf- und ak-
tienrechtlicher Mittel von einer finanziellen Absicherung auszugehen ist. Die Finan-
zierungsvereinbarung selbst sieht Regelungen vor, wie Kostensteigerungen bewäl-
tigt werden. Selbst eine unterstellte Nichtigkeit dieser Vereinbarung führt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht dazu,
dass die Finanzierung nicht mehr gesichert ist. Dies wäre vielmehr erst dann der
Fall, wenn zugleich feststünde, dass auch eine andere Aufteilung der Kosten von
vornherein ausscheidet, sodass nach der Vorstellung der Finanzierungsbeteiligten
das Projekt nicht zu verwirklichen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
3. Juli 2014 – 5 S 2429/12 –, Rn. 51, juris).
Weitere Belange, die der Planrechtfertigung des Projektes Stuttgart 21 entgegen-
stehen, sind nicht ersichtlich. Die auf bauliche Anlagen anderer planfestgestellter
Abschnitte bezogenen Bedenken und Forderungen wie die Dimensionierung der
Fußgängeranlagen im Hauptbahnhof (tief) und dessen Längsneigung, den Brand-
schutz und die Entfluchtung sind in den jeweiligen Planfeststellungsabschnitten be-
handelt und bestands- bzw. rechtskräftig planfestgestellt worden. Die im vorliegen-
den Planfeststellungsverfahren vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Ausgestal-
tung der planfestgestellten Abschnitte führt auch nach nochmaliger Prüfung zu kei-
ner anderen Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde. Damit ist die Verein-
barkeit mit allen privaten und öffentlich-rechtlichen Belangen festgestellt.
B.4.1.1.3 vorliegender Abschnitt 1.3a mit Folgemaßnahmen
B.4.1.1.3.1 NBS mit Station NBS
Der Vorhabenträger der NBS hat sich entschieden, die zweigleisige NBS zwischen
Wendlingen und Stuttgart so zu führen, dass eine direkte Anbindung des Flugha-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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fens möglich ist. Diese Planung hat auch Eingang in den Bundesverkehrswegeplan
2003 gefunden (vgl. dort Tabelle 4 auf Seite 30). Die im PFA 1.3a vorgesehene Sta-
tion NBS am Flughafen dient dem Schienenfern- und Regionalverkehr und soll dar-
über hinaus vielfältige neue Umsteigebeziehungen für die dort bereits vorhandenen
beziehungsweise zusätzlich geplanten Nahverkehrslinien eröffnen.
Damit will der Vorhabenträger der NBS den internationalen Verkehrsflughafen
Stuttgart (Bundesverkehrswegeplan 2003, Abbildung 4, Seite 31) seiner Bedeutung
als Großflughafen in einer Metropolregion mit 9,7 Millionen Passagieren (2014) ent-
sprechend direkt an das Hochgeschwindigkeitsnetz der Eisenbahn anbinden. Er-
klärtes Ziel der Verkehrspolitik ist es, in allen Fachplanungsebenen den Ausbau der
Verkehrsinfrastruktur durch eine Vernetzung der Verkehrsträger zu ergänzen und
ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen (Bundesverkehrswegeplan 2003, Sei-
te 27, Nummer 4.3). Für den internationalen Luftverkehr haben Schiene und Straße
eine wichtige Zubringer- und Ableitungsfunktion. In der Vergangenheit oblag es aber
vorrangig der Straße, den flughafenbezogenen Fernverkehr an sein Ziel zu bringen.
Die Verkehrspolitik der Bundesregierung geht dahin, die Schiene in Zukunft stärker
in diese Aufgabe einzubeziehen und gegebenenfalls auch Anschlussflüge über kur-
ze und mittlere Entfernungen zu ersetzen. Voraussetzung hierfür sei eine gute Ver-
knüpfung der Verkehrsträger Luft und Schiene, weshalb die Anbindung der Flughä-
fen an das Schienennetz verbessert werden solle. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass der Flughafen Stuttgart zusammen mit weiteren vier Großflughäfen in
Metropolregionen künftig zusätzlichen Interkontinentalverkehr, der bisher noch weit-
gehend über die beiden sogenannten Hubflughäfen Frankfurt/ Main und München
abgewickelt werde und bis 2020 zunehmen solle, aufnehmen könne und werde.
Dadurch erfolge eine Ausweitung ihrer Einzugsgebiete, der mit einer verbesserten
Integration in die Verkehrsnetze am Boden, vorrangig der Anbindung an die Schie-
ne, begegnet werden müsse (vgl. Flughafenkonzept der Bundesregierung 2009,
Seiten 37 und 39 f.).
Das Ziel der Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart zur Verbesserung der
überregionalen Anbindung dieses Verkehrsträgers steht auch im Einklang mit den
Vorgaben des Europäischen Rechts und der Verkehrspolitik der Europäischen
Kommission zum Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes. Bereits mit der
Entscheidung Nummer 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 1996 wurden gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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europäischen Verkehrsnetzes und Vorhaben von gemeinsamem Interesse festge-
legt, die zu diesem Unterfangen beitragen sollen. Dort sind sogenannte transeuro-
päische Verkehrsachsen und Projekte genannt, in denen die Verkehrsinfrastruktur
gezielt ausgebaut werden soll, darunter als Nummer 17 die Eisenbahnachse Paris-
Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava, zu der auch die NBS/ ABS Stuttgart-Ulm-
Augsburg gehört. Darüber hinaus sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse
ausdrücklich auch solche genannt, die sich auf die Verknüpfung von in der Ent-
scheidung genannten Strecken (hier die Hochgeschwindigkeitsstrecke Stuttgart-
Ulm-Augsburg) mit anderen Verkehrsträgern beziehen (siehe oben genannte Ent-
scheidung, Anhang II, Abschnitt III). Das wird konkretisiert durch die Empfehlungen
der Europäischen Kommission im Weißbuch für ein wettbewerbsorientiertes und
ressourcenschonendes Verkehrssystem (KOM [2011], Seite 144). Danach sollen bis
2050 alle Flughäfen des transeuropäischen Verkehrs-Kernnetzes an das Schienen-
netz, vorzugsweise an das Hochgeschwindigkeitsschienennetz angebunden werden
(vgl. KOM [2011], Seite 11). Die bessere Vernetzung der Verkehrsträger soll erklär-
termaßen auch dem Ziel dienen, dass bis 2050 im Sinne der Ressourcenschonung
der Großteil der Personenbeförderung über mittlere Entfernungen auf die Eisen-
bahn entfällt (vgl. KOM [2011], Seite 10).
Die grundsätzliche Zielsetzung der Flughafen-Anbindung an den Schienenfernver-
kehr wurde im Anhörungsverfahren wiederholt kritisiert, weil die bessere Anbindung
des Flughafens zu mehr Flugpassagieren führe. Eine Zunahme des Luftverkehrs
bringe aber mehr Fluglärm für die Filderregion und gegebenenfalls eine neue Dis-
kussion über eine Erweiterung des Flughafens um eine zusätzliche Start- und Lan-
debahn. Das stehe im Widerspruch zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik. Dabei
wird nach Ansicht von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde allerdings nicht be-
rücksichtigt, dass die zu Grunde gelegte Zunahme des Luftverkehrs auf Prognosen
bis 2020 beruht und wohl unabhängig davon eintreten wird, ob das Vorhaben ver-
wirklicht wird oder nicht. Die Verbesserung der Schienenanbindung wird nach den
obigen Ausführungen als notwendig angesehen, um dem als Folge einer Zunahme
des Luftverkehrs erwarteten Zuwachs des landseitigen Verkehrs vom und zum
Flughafen zu begegnen.
Teilweise wurde im Anhörungsverfahren aber auch eine gegenteilige Entwicklung,
nämlich ein beständiger Rückgang der Fluggast- und Besucherzahlen, angenom-
men und insoweit folgerichtig ein Bedarf für eine verbesserte Eisenbahnanbindung
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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des Flughafens und der Messe in Frage gestellt. Ein kontinuierlicher Rückgang der
Fluggastzahlen am Flughafen Stuttgart lässt sich indes nicht belegen. Nach den
Geschäftsberichten der Betreibergesellschaft hat er zwar in den Jahren nach der
Finanzkrise 2008 in der Tat einen Rückgang der Passagierzahlen bis auf zirka
8,9 Millionen Passagiere in 2009 zu verzeichnen gehabt, weist aber seither wieder
steigende Zahlen auf und hat mit jeweils zirka 9,7 Millionen Fluggästen in 2012 und
2014 wieder die Auslastung von 2008 erreicht. Im Jahr 2015 wurden 10,5 Millionen
Fluggäste gezählt. Daraus lässt sich nicht schließen, dass die oben dargestellten
langfristigen Prognosen für den Flugverkehr unzutreffend seien. Abgesehen davon
kommt es für die Planfechtfertigung nicht auf die erwartete Nachfrage von Flug-
passagieren oder Messebesuchern, sondern auf den Bedarf im Schienenverkehr
an. Insoweit hat die letzte Überprüfung des Bedarfsplans zum BSWAG auf der NBS
zwischen Ulm und dem geplanten Bahnhof Stuttgart-Flughafen/ Messe keinen
Rückgang, sondern einen deutlichen Anstieg von 10,6 auf 16,9 Millionen Personen-
fahrten im Jahr ergeben, die unter anderem auf Verlagerungen vom Luftverkehr zu-
rückgeführt werden (BVU/ Intraplan, Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundes-
schienenwege, November 2010, Seiten 9-29 mit Abbildung 9.3-7).
Die Anbindung an das Hochgeschwindigkeits-Schienennetz der Eisenbahn soll zu-
dem nicht nur eine Zubringer- und Anschlussfunktion zum beziehungsweise vom
Flughafen erfüllen, sondern zusätzlich auch noch für die direkt am Flughafen ange-
siedelte Messe. An Tagen mit großen Publikumsmessen generiert diese ein erhebli-
ches Verkehrsaufkommen (nach Angaben des Vorhabenträgers der NBS zirka
39.000 Reisende) und benötigt deshalb leistungsfähige Anschlüsse an das Schie-
nennetz (vgl. § 1 Abs. 2 des Landesmessegesetzes Baden-Württemberg (MesseG
BW)). Bei der Messe ist entgegen dem Vorbringen der Einwenderseite auch kein
dauerhafter Rückgang der Besucherzahlen erkennbar, vielmehr ist bereits eine zu-
sätzliche zehnte Messehalle im Bau, was eher steigende als sinkende Besucher-
zahlen erwarten lässt.
In letzter Zeit zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat die Anbindung an das Fern-
busnetz, hier über das Stuttgart Airport Busterminal (SAB), das im Mai 2016 in Be-
trieb ging.
Soweit Einwender demgegenüber die Erschließung des Flughafens und der Messe
durch die vorhandene S-Bahn, eine zusätzlich geplante Stadtbahn und mit Fern-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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bussen für ausreichend halten, wird das der dargestellten Verkehrswegeplanung auf
Bundesebene und den Vorgaben des Europäischen Rechts nicht gerecht.
Teilweise wurde von Einwendern argumentiert, die direkte Flughafenanbindung
bringe tatsächlich keine wesentliche Verbesserung, weil im Betriebsprogramm des
Vorhabenträgers der NBS tatsächlich nur alle zwei Stunden ein Fernzughalt vorge-
sehen sei und man deswegen im Durchschnitt eine volle Stunde Wartezeit auf den
Anschluss hinnehmen müsse. Der Vorhabenträger der NBS argumentiert dagegen,
dass der Fernzuganschluss vor beziehungsweise nach einer Flugreise vorab ge-
plant werden könne, um solche Wartezeiten zu vermeiden. Abgesehen davon lasse
diese Betrachtung die zahlreichen Regionalverkehrsverbindungen außer Acht, die
zusätzlich zum schnellen Fernverkehr für einen Halt am Flughafen vorgesehen sei-
en.
Der Fernverkehrshalt zwischen Flughafen und Messe soll nach den Zielsetzungen
des Vorhabenträgers der NBS außerdem einem erweiterten Einzugsbereich auf den
Fildern eine Anbindung an den Schienenfernverkehr bieten. Dabei ist zu berücksich-
tigen, dass allein die Städte Filderstadt, Ostfildern und Leinfelden-Echterdingen
nach den aktuellen Regionaldaten des Statischen Landesamtes zusammen mittler-
weile etwa 120.000 Einwohner haben und eine große Anzahl von Arbeitsplätzen auf
den Fildern angesiedelt ist. Insgesamt dürften wenigstens 150.000 Menschen im
Filderbereich leben und arbeiten. Derzeit besteht aber in keiner der genannten
Städte eine direkte Anbindung an den Fernverkehr der Eisenbahn; diese erfolgt bis-
her ausschließlich über Nahverkehrslinien vor allem zum Stuttgarter Hauptbahnhof,
nach Esslingen oder Plochingen beziehungsweise zur Gäubahn im Bahnhof Böblin-
gen. Dementsprechend rechnet der Vorhabenträger der NBS am Flughafenbahnhof
auch mit einem hohen Anteil an Umsteigern aus dem Fern- und Regionalverkehr
von beziehungsweise zur S-Bahn. Auch die Verbindungen aus dem Raum Ulm und
der Region Neckar-Alb mit den Städten Reutlingen und Tübingen vom und zum
Flughafen und zur Messe sowie in den Filderraum sollen dadurch deutlich verbes-
sert werden.
Es wurde eingewandt, dass ein Bahnhof am Flughafen deshalb nur als Umsteige-
bahnhof benötigt werde, weil sich am Hauptbahnhof in der Antragsplanung mit
Durchgangsbahnhof kein Vollknoten des ITF einrichten lasse. Der Vorhabenträger
der NBS hat auch insoweit auf die direkte Anbindung der Messe und des Flugha-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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fens mit schnellen Direktverbindungen des Regional- und Fernverkehrs sowie die
Bedeutung als Umsteigepunkt für den Filderraum und eventuell den Stuttgarter Sü-
den verwiesen. Dabei handelt es sich um Funktionen, die der Hauptbahnhof auch
mit der Ausgestaltung als ITF-Vollknoten nicht erfüllen könnte.
B.4.1.1.3.2 Führung der Gäubahn über die Filderebene
Die Planung des Vorhabenträgers der NBS sieht weiterhin vor, im PFA 1.3b auch
die Verbindungen der Gäubahn aus Richtung Böblingen/ Horb/ Singen/ Zürich statt
bisher auf der sogenannten Panoramastrecke künftig über die Filderebene zu füh-
ren und für sie einen zusätzlichen Halt zwischen dem Flughafen und der Messe mit
allen dort erreichbaren Zielen und Anschlussverbindungen zu schaffen, bevor sie
durch die Flughafenkurve und den Fildertunnel ins Tal fahren und dort den Haupt-
bahnhof erreichen. Die nähere Ausgestaltung der Streckenführung wird Gegenstand
des Planfeststellungsverfahrens für den PFA 1.3b sein. Im vorliegenden Verfahren
sind lediglich die Einschleifungspunkte, Trogbauwerke und die ersten Tunnelmeter
der Flughafenkurve enthalten, um die beschriebene Führung der Gäubahn auf die
Neubaustrecke möglich zu machen. Deshalb ist der Frage der Planrechtfertigung für
diese Maßnahme bereits im vorliegenden Verfahren nachzugehen.
Der Vorhabenträger der NBS betrachtet die geänderte Führung der Gäubahn als ei-
ne notwendige Folgemaßnahme der Umgestaltung des Hauptbahnhofs und seiner
Zulaufstrecken. Die bisherige Führung über die sogenannte Panoramastrecke in
den bestehenden Kopfbahnhof werden nicht mehr möglich sein, wenn das Gleisvor-
feld und die Bahnsteige des Kopfbahnhofs nach realisierter Umgestaltung des
Bahnknotens nicht mehr zur Verfügung stehen. Außerdem sollen im Bereich des
sogenannten Gäubahnviadukts Infrastruktureinrichtungen abgebaut werden, um
Platz für neue S-Bahn-Gleise zur Haltestelle Mittnachtstraße zu schaffen. Ohne zu-
sätzliche Baumaßnahmen ist nach Angaben des Vorhabenträgers der NBS allen-
falls noch ein Halt im Bahnhof Feuerbach oder Zuffenhausen und gegebenenfalls
eine Zugwende in Richtung des neuen Hauptbahnhofs denkbar. Das bringe aber
ganz erhebliche betriebliche Nachteile: Die Zugwende beanspruche eine Wendezeit
zwischen vier und sechs Minuten. Außerdem müssten ab dem heutigen Nordbahn-
hof bis zum Bahnhof Stuttgart Feuerbach die S-Bahn-Gleise 214 bis 216 mitbenutzt
werden, die bereits mit drei dicht getakteten S-Bahn-Linien sehr stark belastet seien
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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und in den Hauptverkehrszeiten kaum noch freie Trassen für die Gäubahnzüge bie-
ten könnten. Die im Betriebsprogramm der Antragsplanung vorgesehene Durchbin-
dung der Gäubahnzüge in Richtung Crailsheim/ Nürnberg müsse mit einer Ausfahrt
über den Wartungsbahnhof Untertürkheim und Waiblingen erfolgen. Das bringe
nochmals eine deutliche Fahrzeitverlängerung mit sich. So wie für die Anhörungs-
ist deshalb auch für die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar, dass eine andere
Anbindung an den umgestalteten Hauptbahnhof angestrebt wird.
Im Anhörungsverfahren haben Einwender unter dem Gesichtspunkt Planrechtferti-
gung vor allem die Streckenführung über die Filderebene und dabei insbesondere
die Sinnhaftigkeit eines direkten Flughafenhalts für die Gäubahnzüge angezweifelt.
Die Anzahl der Passagiere auf der Gäubahn mit dem Ziel Flughafen oder Messe sei
dafür viel zu gering beziehungsweise vom Vorhabenträger der NBS nicht durch Un-
tersuchungen belegt worden. Mittlerweile gebe es mit den Flughäfen Friedrichsha-
fen und Memmingen mehrere neue Regionalflughäfen, die etwa aus der Bodensee-
region attraktiver gelegen seien als Stuttgart. Es sei ohne weiteres möglich und voll-
kommen ausreichend, den – mutmaßlich nur wenigen – Passagieren auf der
Gäubahn mit dem Ziel Flughafen/ Messe oder Filderregion mit einem zusätzlichen
Halt in Stuttgart-Vaihingen eine Umsteigemöglichkeit auf den Nahverkehr der S-
Bahn zu bieten; ebenso sei gegebenenfalls auch ein Anschluss der bisher befahre-
nen Panoramastrecke an den geplanten Tiefbahnhof machbar. Die Planfeststel-
lungsbehörde ordnet diesen Punkt wie die Anhörungsbehörde als Aspekt der Vari-
antenabwägung (vgl. unten unter B.4.3) zu. Die Notwendigkeit, die Gäubahn anders
anzubinden, wenn das bestehende Gleisvorfeld bis zum Nordbahnhof wegfällt, der
Hauptbahnhof um zirka neunzig Grad gedreht und zu einem Durchgangsbahnhof
umgestaltet wird, ist damit nicht bestritten. Soweit diese Notwendigkeit von Einwen-
dern angezweifelt wird, weil man es bei der Anbindung über die sogenannte Pano-
ramastrecke an eine Ausbaustufe des bestehenden Kopfbahnhofs oder eine Kom-
bination aus Durchgangs- und Kopfbahnhof belassen könne, ist auch das keine
Frage der Planrechtfertigung für eine Änderung der Gäubahnführung, sondern eine
solche der Abwägung der Varianten für die Umgestaltung des Bahnknotens Stutt-
gart.
Die Verbindung zu Flughafen und Messe kann nach Überzeugung der Planfeststel-
lungsbehörde bei einem Erhalt der Gäubahn auf ihrer bisherigen Trasse als Nullva-
riante nicht so deutlich verbessert werden wie mit der Antragsplanung. Fahrgäste
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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der Gäubahn mit dem Ziel Flughafen oder Messe müssten den Weg von der Filde-
rebene hinunter zum Hauptbahnhof und dann wieder zurück auf die Filderebene –
also doppelt – zurücklegen. Dabei müsste auch im günstigsten Fall mindestens ein
Umstieg erfolgen, was für Reisende (gerade mit Gepäck) weniger attraktiv ist. Dem-
gegenüber ist eine direkte Anbindung von Flughafen und Messe auf dem Weg zum
Hauptbahnhof eine deutliche verkehrliche Verbesserung und entspricht den Zielen
des § 1 Abs. 1 AEG, insbesondere einem attraktiven Verkehrsangebot auf der
Schiene. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gäubahn dann nicht nur Zu-
bringerfunktionen von und zu Flughafen und Neuer Messe übernimmt, sondern
auch von allen Verbindungen und Umsteigemöglichkeiten profitieren kann, die dort
mit dem Fern- und Regionalverkehr der Eisenbahn in der Station NBS sowie den
Nahverkehrslinien der S-Bahn und Stadtbahn sowie Fernbus vorhanden sind bezie-
hungsweise noch geschaffen werden sollen. Umgekehrt würden all diese Verbin-
dungen ihrerseits auch von einer direkten Anbindung und Umsteigemöglichkeit auf
beziehungsweise von der Gäubahn profitieren (vgl. dazu Beitrag der Stuttgarter
Straßenbahnen AG in der Erörterungsverhandlung am 1. Oktober 2014, Sei-
ten 155 f. und 158 ff. des Wortprotokolls und am 2. Oktober 2014, Seiten 21 f. des
Wortprotokolls). Der Vorhabenträger der NBS hat schließlich auch nachvollziehbar
dargelegt, dass der längere Fahrweg über die Filderebene und der zusätzliche Halt
am Flughafen in ihrer Planung durch höhere Fahrgeschwindigkeiten auf der NBS
ausgeglichen werden kann und für diejenigen Passagiere, die nicht das Ziel Flugha-
fen, Messe oder Filderregion haben, keinen nennenswerten Zeitverlust mit sich
bringt.
Eine konkrete Prognose zur Anzahl der Fahrgäste mit den Zielen Flughafen, Messe
oder Filderregion und eine darauf aufbauende Kosten-Nutzen-Rechnung, wie sie
von Einwenderseite verlangt wurde, hat der Vorhabenträger der NBS nicht vorgelegt
und kann von ihm auch nicht abverlangt werden. Die Planfeststellungs- ist ebenso
wie die Anhörungsbehörde der Auffassung, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung nur
zu fordern wäre, wenn für die Planrechtfertigung noch belegt werden müsste, dass
die Maßnahme beispielsweise nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden GVFG oder einer Nachfol-
geregelung förderfähig und die Finanzierung dadurch gesichert ist. Das ist aber
nicht der Fall, weil nach den Regelungen des Finanzierungsvertrages von 2009
zwar für einen kleinen Teil der Investitionskosten Zuschüsse aus dem GVFG-
Bundesprogramm eingeplant sind, Bund und Land aber für diesen Betrag unabhän-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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gig davon aufkommen müssen, ob die Fördermittel letztendlich bewilligt werden o-
der nicht.
Der Einwand, der Dritte Ausführungsvertrag vom 29. September 1978 zum Rah-
menabkommen vom 3. Dezember 1968 über die Verbesserung der Bedienung des
Personenverkehrs im Mittleren Neckarraum stehe der Führung der Gäubahn über
die Filderebene und der Schaffung eines Umsteigebahnhofs am Flughafen entge-
gen, wird zurückgewiesen. Darin verpflichtete sich das Land Baden-Württemberg
gegenüber der damaligen Deutschen Bundesbahn, entsprechend den Festlegungen
des Integrierten Nahverkehrskonzepts Großraum Stuttgart (INVK) von 1977 keine
die S-Bahn konkurrierenden Schienenschnellverkehrssysteme zu errichten. Diese
Regelung bezweckte einen Schutz der Deutschen Bundesbahn vor Konkurrenz für
das seinerzeit neu zu errichtende S-Bahn-Netz. Abgesehen davon, dass sich diese
Regelung durch den bereits erfolgten Bau des S-Bahn-Netzes erledigt haben dürfte,
ist im Einklang mit der Anhörungsbehörde dann kein Verstoß zu erkennen, wenn
derjenige, dessen Schutz die Regelung bezweckt – hier die durch den Vorhabenträ-
ger der NBS vertretene DB Netz AG als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundes-
bahn –, auf diesen Schutz verzichtet.
B.4.1.2 Neubau der Südumgehung Plieningen
Der Neubau der Südumgehung Plieningen ist planerisch gerechtfertigt. Dies ergibt
sich aus den mit der Planung verfolgten straßenverkehrlichen Zielsetzungen. Die
Südumgehung dient der dringend erforderlichen Verkehrsentlastung von Plieningen
und ist auch im Maßnahmenplan Landesstraßen des Generalverkehrsplans 2010
Baden-Württemberg enthalten.
Die Straßenbauverwaltung hat nachvollziehbar dargelegt, dass der heutige Ver-
kehrsknotenpunkt Neuhauser Straße/ Mittlere Filderstraße in Stuttgart Plieningen
stark überlastet ist und dem Verkehrsaufkommen nicht mehr gerecht wird. Aufgrund
der angrenzenden Bebauung sind eine Aufweitung und die Schaffung entsprechen-
der (zusätzlicher) Abbiegespuren nicht möglich. Die zusätzlich durch die Fertigstel-
lung der Westumfahrung Scharnhausen hervorgerufene Verkehrszunahme kann
nach Feststellung der höheren Straßenbaubehörde auf der bestehenden Neuhauser
Straße nicht mehr mit einer annehmbaren Verkehrsqualität abgewickelt werden. Die
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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L 1204 muss deshalb aus dem angebauten Bereich heraus verlegt und durch eine
neue, leistungsfähige Verbindung zu den Landesstraßen L 1016 und L 1205 südlich
der Ortslage von Plieningen an das überörtliche Straßennetz angeschlossen wer-
den.
Durch die geplante Südumgehung Plieningen kann die an der Neuhauser Straße
angrenzende Bebauung in Plieningen östlich der Mittleren Filderstraße von Ver-
kehrsimmissionen entlastet werden, was mit Blick auf das derzeitige hohe Belas-
tungsniveau dringend geboten ist. Die Verkehrsverlagerung an den Rand von Plie-
ningen wird die Situation im Innerortsbereich in Bezug auf Lärm, Abgasbelastung
und Verkehrssicherheit nachhaltig verbessern und damit einen wesentlichen Beitrag
zur Stärkung der Funktionsfähigkeit des Ortszentrums und damit letztlich auch zur
innerörtlichen Lebensqualität leisten.
B.4.2 Abschnittsbildung
Die richterrechtlich anerkannte Abschnittsbildung unterliegt den Grenzen planeri-
scher Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers, muss aber den Anforderungen des
Abwägungsgebotes genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 4 C 5/78 –,
Rn. 32, juris). Die Bildung von Unterabschnitten ist für die eisenbahnrechtliche Plan-
feststellung bei Neubaustrecken nicht nur sachgerecht, sondern unerlässlich, damit
der Planungsvorgang mit einer Berücksichtigung einer Vielzahl von Belangen prak-
tikabel und effektiv gestaltet werden kann. Die Bewältigung sämtlicher mit der Ge-
samtplanung einhergehender Belange wäre völlig unübersichtlich und nicht nach-
vollziehbar und müsste daher scheitern. Im Eisenbahnrecht muss daher im Gegen-
satz zum Straßenrecht nicht jedem Planfeststellungsabschnitt eine selbständige
Verkehrsfunktion zukommen. Es wird dadurch dem im Vergleich zum Straßennetz
viel weitmaschiger geflochtenen Schienennetz Rechnung getragen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 21. Dezember 1995 – 11 VR 6/95 –, Rn. 26, juris). Gemessen an
diesem Maßstab ist die Abschnittsbildung nicht zu beanstanden.
B.4.2.1 Bildung des Planfeststellungsabschnittes 1.3
Der PFA 1.3 verbindet die bereits planfestgestellten Abschnitte 1.2 und 1.4 und bin-
det zugleich die Gäubahn an die NBS an. Die Bildung dieser Abschnitte erfolgte in
zulässiger Weise. Insoweit wird auf die Begründungen in den jeweiligen Planfest-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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stellungsbeschlüssen verwiesen. Hieraus folgt, dass die Bildung des Abschnit-
tes 1.3 sachgerecht ist.
B.4.2.2 Bildung des Planfeststellungsabschnittes 1.3a
Im Rahmen der oben gezogenen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit
kann eine Abschnittsbildung auch nachträglich erfolgen. Der Vorhabenträger der
NBS machte hiervon in zulässiger Weise Gebrauch. Die inhaltliche Rechtfertigung
ergibt sich aus der Vermeidung von Bau- und Inbetriebnahmeverzögerungen des
Projektes Stuttgart 21.
Das Anhörungsverfahren ließ Optimierungspotential für die Führung der Gäubahn
über den Flughafen erkennen. Der Vorhabenträger der NBS beabsichtigt, diese
Überlegungen in seinen Planungen zu berücksichtigen. Diese planerischen Überle-
gungen sind jedoch noch nicht im Sinne einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung
so verfestigt, dass sie bereits jetzt zum Gegenstand des Planfeststellungsantrags
gemacht werden könnten. Vielmehr muss eine entsprechende Planung erst noch
erarbeitet werden. Dies und bei entsprechender Umsetzung auch eine erneute Öf-
fentlichkeitsbeteiligung haben einen größeren Zeitbedarf als bisher vorgesehen zur
Folge. Eine planrechtliche Entscheidung könnte für den ungeteilten PFA 1.3 erst er-
gehen, wenn die allein auf den neuen PFA 1.3b beschränkten Planungen abge-
schlossen wären. Hierdurch wäre die vom Vorhabenträger der NBS geplante Inbe-
triebnahme des neuen Bahnknotens Stuttgart mit seiner Anbindung an die NBS
spätestens im Dezember 2021 deshalb gefährdet, weil der Lückenschluss zwischen
den im Übrigen bestands- und rechtskräftig planfestgestellten Abschnitten nicht
rechtzeitig erfolgen könnte. Die Trennbarkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass
beide Abschnitte unterschiedliche Verkehrsbeziehungen zum Gegenstand haben.
Während der PFA 1.3a der Anbindung des Bahnknotens Stuttgart an die NBS nach
Ulm dient, betrifft der PFA 1.3b die Anbindung der Gäubahn mit dem Verkehr nach
Horb/ Singen/ Zürich an den Bahnknoten Stuttgart.
Dem Gesamtvorhaben stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Der
PFA 1.3a schließt eine Lücke zwischen den bestandskräftig festgestellten Abschnit-
ten 1.2 und 1.4. Dies ist für einen regelgerechten Betrieb der Strecke zwischen
Stuttgart und Ulm notwendig. Dem PFA 1.3a kommt damit sogar eine eigenständige
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Verkehrsfunktion zu. Die Planrechtfertigung des PFA 1.3b ist gegeben (vgl. oben
unter B.4.1.1.3.2).
Der erhobene Einwand, dass beide Abschnitte derart miteinander verbunden seien,
dass eine Planfeststellung des einen Abschnitts, die Ausgestaltung und Trassenfüh-
rung des anderen Abschnitts bewirke beziehungsweise präjudiziere, wird zurückge-
wiesen. Richtig ist, dass die im PFA 1.3a genehmigten Verknüpfungspunkte mit
dem PFA 1.3b (Aus- und Einfädelung aus der und in die NBS und die eingleisigen
Tunnelröhren) zwar gewisse Zwangsläufigkeiten für die weitere Planung darstellen.
Dies führt aber weder zu deren Rechtswidrigkeit noch zu einer Einengung der Vari-
antenabwägung. Gemäß den Ausführungen unter B.4.3.2 behalten durch eine Ab-
schnittsbildung geschaffene Zwangspunkte die Qualität eines im Rahmen der Ab-
wägung überwindbaren Belangs. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung wird eben-
so nicht verletzt. Die eingewendeten Probleme bei der Bauablaufplanung, wonach
eine Verlegung der BAB A8 zur Erstellung der Flughafenkurve im PFA 1.3b nicht
mehr wie ursprünglich geplant möglich sei, da bei einer getrennten Bauausführung
die NBS im Verlegungsbereich der BAB liege, und eine Realisierung der Flughafen-
kurve in offener Bauweise, wie noch im PFA 1.3 geplant, an der dann schon beste-
henden NBS sowie an der nicht mehr verlegbaren BAB A8 scheitern würde, ver-
fängt nicht völlig. Der Vorhabenträger der NBS erwiderte hierauf, in dem Falle dass
die Kreuzungsbauwerke von NBS und BAB A8 im Zuge der Flughafenkurve nicht in
jenem Zeitraum realisierbar sein sollten, in dem die BAB A8 provisorisch verlegt ist,
die Schnittpunkte der Flughafenkurve mit der NBS und der BAB A8 bergmännisch
aufgefahren würden. Damit steht eine machbare Lösung für den von Einwendersei-
te zu bedenken gegebenen Fall vor.
Ein nicht anerkannter Verband unterstützt die Verfahrenstrennung ausdrücklich. Er
führt in seiner noch auf den PFA 1.3 bezogenen Stellungnahme aus, hinsichtlich der
NBS Stuttgart-Ulm (Verknüpfung der Planfeststellungsabschnitte 1.2 und 1.4) und
der Veränderung des Verlaufs der Gäubahn sei festzuhalten, dass es sich nicht um
ein einheitliches Vorhaben handele. Das Vorhaben eines veränderten Verlaufs der
Gäubahn sei im Hinblick auf die Planrechtfertigung sowie in der Abwägung eigen-
ständig zu würdigen.
Die Verfahrenstrennung führt schließlich weder zur Einschränkung von Beteili-
gungsrechten noch von Rechtsschutzmöglichkeiten. Zu erstem sei auf die zutref-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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fende verfahrensrechtliche Behandlung der nachträglichen Abschnittsbildung durch
die Anhörungsbehörde (vgl. Anhörungsbericht, Seiten 30 ff.) verwiesen. Die durch
die Trennung zusätzlich Betroffenen wurden im Einklang mit § 73 Abs. 8 Satz 1
VwVfG beteiligt. Einwendungen, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum
PFA 1.3 erhoben wurden, haben grundsätzlich auch nach Rücknahme des nun dem
PFA 1.3b vorbehaltenen Vorhabenteils Bestand. Soweit sie jedoch ihren Bezugs-
punkt durch die Abtrennung verloren, haben sie sich erledigt. Dies trifft in erster Li-
nie auf jene Einwendungen zu, die sich auf ortsgebundene Belange wie die Inan-
spruchnahme von Grundeigentum oder die Beeinträchtigung durch Immissionen
beziehen. Dabei ist im Einklang mit der Rechtsprechung nicht gemeint, dass solche
Einwendungen auf Grund einer rein formalen Betrachtung erledigt seien, die sich
jenseits der Planfeststellungsgrenze befinden. Vielmehr gilt auch hier der Grund-
satz, dass bei abschnittsweiser Planfeststellung jene Einwendungen in der Abwä-
gung zu berücksichtigen sind, die Belange betreffen, die zwar „an sich“ dem
PFA 1.3b zugeordnet sind, aber durch die Entscheidung zum PFA 1.3a zwangsläu-
fig berührt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – 4 A 16/95 –, Rn. 15 f.,
juris). In der Beteiligung der insoweit Betroffenen ist kein Defizit zu erkennen. Dies
folgt aus der Durchführung eines Anhörungsverfahrens, das den gesamten Ab-
schnitt 1.3, dessen Gegenstand auch die Gäubahnführung des nunmehr dem
PFA 1.3b zugeschlagenen Vorhabens war, umfasste. Die Ergebnisse dieser Öffent-
lichkeitsbeteiligung tragen auch das vorliegende Verfahren. Ebenso werden
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht beschnitten. Dies wäre anzunehmen, wenn eine
willkürliche Parzellierung des Gesamtvorhabens effektiven Rechtsschutz faktisch
unmöglich machte. Wie bereits ausgeführt ist die Abschnittsbildung indes gerade
nicht willkürlich.
B.4.3 Variantenentscheidung
Die Vorhabenträger sind in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis ge-
langt, dass keine der Alternativlösungen die mit der Planung angestrebten Ziele
ebenso gut und unter geringeren Eingriffen in entgegenstehende öffentliche und pri-
vate Belange verwirkliche wie die vorliegende Planung.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.3.1 Methodik der Variantenabwägung
Die Entscheidung für eine Variante erfolgt mehrstufig: Ernsthaft sich anbietende Al-
ternativlösungen müssen überhaupt in die Abwägung einbezogen werden, sie müs-
sen ferner mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende
Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und pri-
vaten Belange Eingang finden und schließlich darf – auf der Ebene des Abwä-
gungsergebnisses – die Bevorzugung einer bestimmten Lösung nicht auf einer Be-
wertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternati-
ven betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
20. Dezember 1988 – 7 NB 2/88 –, Rn. 22, juris). Die Vorhabenträger verfuhren in
dieser Weise.
Sie haben sich bei der Erarbeitung der Planungsvarianten eines gestuften Vorge-
hens in der Sachverhaltsermittlung und Bewertung bedient. Diese Vorgehensweise
ist nicht zu beanstanden. Sie entlastet den Planungsprozess und kommt der Klar-
heit des Abwägungsprozesses zu Gute. Das jeweilige Abwägungsmaterial muss in
diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so ge-
nau und vollständig sein, dass eine vorauswählende Entscheidung auf der Grundla-
ge erster Bewertungskriterien möglich ist. In aller Regel werden deshalb auch kon-
krete private Belange erst bedeutsam, wenn sich ein Planungsansatz aus anderen
Gründen konkretisiert hat. Zumeist lässt sich erst dann sinnvoll fragen, welche indi-
viduellen Betroffenheiten die jeweilige Planungsvariante auslösen wird. Insoweit ist
es verfahrensmäßig veranlasst, dass (erst) in einer späteren Planungsphase die in-
dividuellen Belange ebenso wie auch die öffentlichen Belange eine genauere Ermitt-
lung erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11/92, 4 B 1/92,
4 B 2/92, 4 B 3/92, 4 B 4/92, 4 B 5/92, 4 B 6/92, 4 B 7/92, 4 B 8/92, 4 B 9/92, 4 B
10/92, 4 B 11/92 –, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen, juris).
Können Alternativlösungen die legitim gesetzten Ziele erreichen und kommen sie
damit ernsthaft in Betracht, so hat der Vorhabenträger sie als Teil des Abwägungs-
materials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prü-
fung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten
Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzube-
ziehen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu
halten und alle bis dahin erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und um-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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fassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht er den
Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl
und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Er ist befugt, eine
Alternative, die ihm auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet er-
scheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt er in
dieser Weise, so handelt er nicht bereits dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich her-
ausstellt, dass eine von ihm verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen ver-
tretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn die ausgeschiedene Lösung sich
geradezu als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
26. Februar 1999 – 4 A 47/96 –, Rn. 24, juris und konkret zur NBS Stuttgart-Ulm-
Augsburg: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2002 – 5 S 2426/99 –,
Rn. 51, juris).
Es ist weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der es erfor-
dern kann, Planungsalternativen bei gleicher planerischer Zielerfüllung auf ihre je-
weilige Eingriffsintensität zu prüfen. Erforderlich ist insoweit die Prüfung, ob sich das
planerische Ziel auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen
lässt. Dadurch soll diejenige Lösung für die Verwirklichung des Vorhabens gefunden
werden, die öffentliche und private Belange am wenigsten beeinträchtigt. Bei der
Prüfung der Alternativen ist Ausgangspunkt daher stets die Frage, ob und in wel-
chem Maße die jeweilige Alternative die Planungsziele des Vorhabenträgers errei-
chen kann. Kann eine Alternative die Planungsziele nicht erreichen, ist sie im
Rechtssinne keine Alternative und muss nicht weiter geprüft werden. Werden die
Ziele nur unzureichend erreicht, müssen Abstriche an der Zielerreichung nur ge-
macht werden, wenn das beantragte Vorhaben selbst Eingriffe verursacht, die zur
Zielerreichung außer Verhältnis stehen.
Es sind also sowohl bei der Planung, die beantragt ist, als auch bei den relevanten
Alternativen die jeweils in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen
in die Abwägung einzustellen und zu gewichten und die einzelnen Ergebnisse mit-
einander zu vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst
dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trasse besser geeignet ge-
wesen wäre. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn man über die am besten
geeignete Trasse – je nach Betrachtungsweise und unterschiedlicher Gewichtung
verschiedener Abwägungskriterien – so oder anders denken könnte, also für die ei-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ne Trasse und auch dagegen einleuchtende Gründe angeführt werden könnten (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 – 7 CB 21/79 –, Rn. 6, juris).
B.4.3.2 Neubau der Eisenbahnstrecke
Vorausgeschickt sei, dass eine umfassende Variantenabwägung anzustellen ist,
obwohl der vorliegende PFA 1.3a die bereits bestandskräftig planfestgestellten Ab-
schnitte 1.2 und 1.4 verbindet. Dadurch entfalten die benachbarten Planfeststel-
lungsabschnitte für die Variantenauswahl im vorliegenden Teilabschnitt zwar inso-
weit eine Vorwirkung, als sie die noch in Betracht kommenden Varianten reduzieren
und damit die planerische Gestaltungsfreiheit einengen. Dennoch machte es für die
anzustellende Alternativenprüfung keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorha-
ben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehre-
ren Etappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu
führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls
im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsver-
fahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung ver-
engt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen
Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Zwangspunkte erzeugen keine
strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determi-
nanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schla-
gen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behal-
ten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss
die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungs-
konzept unterlegen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 9 A 6/10 –,
Rn. 23, juris).
Der Vorhabenträger der NBS hat unter Berücksichtigung dieser normativen Vorga-
ben auch für den vorliegenden Abschnitt eine umfassende Variantenprüfung sowohl
für
• die Führung der ABS/NBS zwischen Stuttgart und Ulm und ihre Einbindung in
den Bahnknoten Stuttgart als auch für
• die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart insgesamt,
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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• den gesamten Filderbereich,
• die Führung der Gäubahn samt Anbindung an den Bahnknoten Stuttgart und
• die Flughafenanbindung im vorliegenden Teilabschnitt 1.3a
durchgeführt und eine abschließende Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. Er-
läuterungsbericht (Anlage 1), Teil II). Sie und auch die Entscheidung für die letztlich
beantragte Variante entsprechen den planungsrechtlichen Maßstäben und werden
im Ergebnis aus den nachfolgend dargestellten Gründen weder von Anhörungs-
noch von Planfeststellungsbehörde beanstandet.
Die Ziele, welche der Vorhabenträger der NBS mit der Umgestaltung des Bahnkno-
tens Stuttgart insgesamt und mit der vorliegenden Planung für den Filderbereich
und den Flughafen verfolgt, sind oben unter B.4.1.1.2.1 dargestellt. Soweit einge-
wendet wird, der Vorhabenträger der NBS habe die in Betracht kommenden Alter-
nativen überhaupt nicht geprüft, sondern bereits so konkrete Planungsziele aufge-
stellt, dass sie nur mit der Antragstrasse zu erreichen seien, ist dies zurückzuwei-
sen. Planungsziele aufzustellen, liegt in dessen planerischen Gestaltungsermessen.
Diese Grenze ist überschritten, wenn die Ziele willkürlich festgesetzt werden. Dies
ist an den gesetzlichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AEG zu messen. Es wurde be-
reits oben unter B.4.1.1.2 dargestellt, dass die Ziele des Vorhabenträgers der NBS
mit denen der Fachplanung und den aus der übergeordneten Verkehrspolitik ableit-
baren Zielen übereinstimmen und er sie auch legitim verfolgen darf. Der Verwal-
tungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das bereits im Jahr 2006 ausdrücklich be-
stätigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006 – 5 S 848/05 –, Rn.
36 ff., juris).
B.4.3.2.1 Großräumige Trassenkonzepte zwischen Stuttgart und Ulm
Eine Untersuchung der großräumigen Trassenkonzepte zwischen Stuttgart und Ulm
ist erforderlich, weil die Entscheidung für die eine oder die andere großräumige
Trassenführung auch Auswirkungen auf den in diesem Verfahren planfestzustellen-
den Streckenabschnitt hat. Für die Abschnitte ab Wendlingen in Richtung Ulm spielt
es zwar keine Rolle, wie die Streckenführung von Stuttgart bis nach Wendlingen
gestaltet wird, wohl aber hat die grundsätzliche Entscheidung für die sogenannte K-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Trasse (Filstaltrasse) oder die sogenannte H-Trasse (autobahnnahe Trasse) Rück-
wirkungen auf den Bereich zwischen Stuttgart und Wendlingen. Der Umstand, dass
die ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg mittlerweile im Bedarfsplan für die Bundes-
schienenwege als Maßnahme Nummer 20 des vordringlichen Bedarfs aufgeführt ist,
entbindet von dieser Betrachtung nicht. Für die Planfeststellung verbindlich ist nach
§ 1 Abs. 2 BSWAG nur die Feststellung des Bedarfs. Auf eine bestimmte Strecken-
führung erstreckt sich dies nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Ja-
nuar 2002 – 5 S 2426/99 –, Rn. 55, juris).
Die Anhörungsbehörde stellt die Konzeptionen zu den relevanten K- und H-Trassen
mit Verweisen auf den diesbezüglichen Erläuterungsbericht Teil II des Vorhabenträ-
gers der NBS richtig dar (vgl. Anhörungsbericht, Seiten 124 ff.) und kommt zu dem
Ergebnis, dass die Entscheidung des Vorhabenträgers der NBS für die autobahn-
nahe (H-)Trasse fehlerfrei erfolgt sei. Dem schließt sich die Planfeststellungsbehör-
de an. Die K-Trasse drängt sich als vorzugswürdige Alternative nicht auf. Sie ist
zwar im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Aspekte und den Flächenverbrauch
günstiger. Dies wiegt nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht auf, dass
das vom Vorhabenträger der NBS sowie dem Grunde nach auch vom Verkehrs-
und Tarifverbund Stuttgart GmbH und vom Verband Region Stuttgart verfolgte Ziel
einer direkten Flughafenanbindung nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus ste-
hen den genannten Vorteilen der K-Trasse eine stärkere dauerhafte Beeinträchti-
gung durch betriebsbedingte Immissionen und eine stärkere Zerschneidung von Na-
tur und Landschaft sowie von Siedlungsstrukturen gegenüber. Die H-Trasse weist
mit drei Kilometern die geringste Neuzerschneidung mit dem Streckenband auf.
Durch die Bündelung mit anderen Verkehrswegen auf einer Länge von 62,5 Kilome-
ter kann der diesbezüglichen Forderung nach Bündelung immissionsträchtiger Ver-
kehrswege besser genügt werden als bei der K-Trasse.
B.4.3.2.2 Varianten im Bahnknoten Stuttgart
Der Vorhabenträger der NBS hat vier grundsätzliche Lösungsansätze untersucht:
• Die Beibehaltung und Verbesserung des Kopfbahnhofs,
• eine Kombination aus neuem Durchgangsbahnhof für den Fernverkehr und Bei-
behaltung des Kopfbahnhofs für den Regional- und Nahverkehr,
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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• eine Verlegung des Fernbahnhofs oder des Hauptbahnhofs insgesamt aus dem
Innenstadtbereich hinaus und
• einen neuen Durchgangsbahnhof für Fern-, Regional- und Nahverkehr an Stelle
des Kopfbahnhofs.
Innerhalb dieser grundsätzlichen Lösungsansätze gibt es wiederum zahlreiche Un-
tervarianten, die geprüft wurden. Der Vorhabenträger der NBS hat sie im Erläute-
rungsbericht Teil II (dort Seiten 19 bis 108) dargestellt und nach einheitlichen Krite-
rien bewertet, ebenso sind die angestellten Abwägungsüberlegungen übersichtlich
dargestellt. Darauf wird Bezug genommen. Darüber hinaus wurden im Anhörungs-
verfahren noch weitere Varianten eingebracht. Außerdem wurden umfangreiche
Einwendungen erhoben, die sich mit der Variantenabwägung für den gesamten
Bahnknoten Stuttgart befassen. Die Planfeststellungsbehörde hält an ihren bisher in
den vorangegangenen Planfeststellungsbeschlüssen zu den Abschnitten 1.1, 1.2,
1.4, 1.5 und 1.6a getroffenen Bewertungen fest. Wie die Anhörungsbehörde be-
schränkt sie sich auf die seither eingetretenen Entwicklungen und neu hinzuge-
kommenen Einwände.
B.4.3.2.2.1 Antragsplanung mit unterirdischem Durchgangsbahnhof
Ein besonders häufiger Einwand, der unter anderem durch anerkannte Verbände,
aber auch von zahlreichen privaten Einwendern erhoben wurde, geht dahin, dass
die Antragsplanung mit achtgleisigem Durchgangsbahnhof nicht ausreichend leis-
tungsfähig sei. Die diversen Beibehaltungsvarianten, insbesondere unter Beibehal-
tung aller 16 Bahnsteiggleise und dem Ausbau der Zulaufstrecken, seien dagegen
betrieblich wesentlich leistungsfähiger und zukünftigen Anforderungen besser ge-
wachsen. Soweit damit ein „Rückbau der Leistungsfähigkeit“ gegenüber derjenigen
der Nullvariante behauptet wurde, handelt es sich um eine Frage der Planrechtferti-
gung. Auf diese Ausführungen (oben unter B.4.1) wird insoweit verwiesen.
Der Forderung, die Infrastruktur nicht nur nach dem heute absehbaren Bedarf aus-
zurichten, sondern auch noch Kapazitätsreserven für langfristige Entwicklungen
vorzusehen, kann nicht entsprochen werden. Der Vorhabenträger der NBS hat eine
nach fachlichen und wissenschaftlichen Maßstäben einwandfreie Verkehrsprognose
vorgelegt und zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass das
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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beantragte Vorhaben zur Bewältigung des künftig erwarteten Verkehrsaufkommens
in der Lage ist. Eine an einer Vollauslastung orientierte Prognose kann nicht gefor-
dert werden, wenn sie im Prognosehorizont nicht erwartet wird (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 7. Februar 2001 – 11 B 61/00 –, Rn. 11, juris, mit Verweis auf BVerwG,
Urteil vom 3. März 1999 – 11 A 9/97 –, Rn. 62, juris für Bundesschienenwege).
Wenn schon die Vollauslastung nicht betrachtet werden musste, so gilt dies erst
recht für eine noch darüber hinaus gehende Frequenz, die eine Erweiterung der An-
lagen notwendig machte. Der Vorhabenträger der NBS hat über seinen Pflichten-
kreis hinaus eine Fahrplanrobustheitsprüfung (Stresstest) durchgeführt und damit
plausibel aufgezeigt, dass das beantragte Vorhaben für eine über den erwarteten
Verkehrsbedarf hinausgehende Leistungssteigerung um dreißig Prozent taugt. Be-
züglich der sonst zu den Prognosen und Betriebssimulationen geäußerten Kritik
schließt sich die Planfeststellungsbehörde der Auffassung der Anhörungsbehörde
unter Verweis auf deren richtigen Ausführungen (vgl. Anhörungsbericht, Sei-
ten 133 f.) an.
Auch hinsichtlich der betrieblichen und verkehrlichen Flexibilität legt der Vorhaben-
träger der NBS nachvollziehbar dar, dass die erhobenen Bedenken von Einwendern
nicht durchgreifen. Einer Entflechtung von schnellem und langsamem Verkehr trägt
er in hinreichender Weise Rechnung. Mit der Antragsplanung für den Bahnknoten
Stuttgart soll es vor allem auf den bislang sehr stark frequentierten Strecken im
Neckartal gelingen, die verspätungsträchtige gemeinsame Nutzung von Gleisen
durch S-Bahn und Fern- beziehungsweise Regionalzüge mit unterschiedlichem Ge-
schwindigkeitsniveau zu vermeiden. Entsprechendes gilt für die Trennung zwischen
Güterzügen auf der Filstaltrasse und schnellem Verkehr auf der NBS. Im Filderbe-
reich soll die gemeinsame Streckennutzung dagegen auf einer deutlich kürzeren
und vergleichsweise schwach frequentierten Strecke erfolgen, auf der ohnehin
größtenteils Geschwindigkeitsbegrenzungen auf siebzig beziehungsweise achtzig
Kilometer pro Stunde für alle Züge gelten. Deswegen wird eine Trennung von Fern-
bahn- und S-Bahn-Verkehr vom Vorhabenträger der NBS hier nicht unbedingt für
notwendig gehalten. Hinsichtlich der eingewendeten Unmöglichkeit, Zugbildungen,
Kuppeln und Flügeln sowie Fahrtrichtungswechsel vornehmen zu können, erwidert
der Vorhabenträger der NBS zutreffend, dass das Einsetzen, Enden und Rangieren
sowie Wenden von Zügen auch nach Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart wei-
terhin möglich, nach dem Betriebskonzept aber vorrangig unter Verwendung des
sogenannten „unterirdischen Kreisverkehrs“ und des Wartungsbahnhofes Unter-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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türkheim im PFA 1.6b vorgesehen seien. Die Stärke des Durchgangsbahnhofs liege
gerade darin, dass Zugwenden und Rangieren mit den damit verbundenen betriebli-
chen Einschränkungen im Bahnhof vermieden werden können, stattdessen seien
schnelle durchgebundene Linien mit kurzer Taktung möglich. Grundsätzlich seien
Fahrtrichtungswechsel im Durchgangsbahnhof aber jedenfalls auf den Gleisen vier
und fünf grundsätzlich machbar, die dafür erforderliche Bremsprobe könne ebenfalls
durchgeführt werden. Wegen des damit verbundenen erheblichen betrieblichen
Aufwandes und der langen Belegung der Bahnsteiggleise müsse das aber auf Ein-
zelfälle beschränkt bleiben, Kapazitäten dafür seien eher außerhalb der Hauptver-
kehrszeit vorhanden. Das Stärken und Schwächen von Zügen sei ebenfalls grund-
sätzlich machbar, aber ebenfalls mit einer längeren Standzeit verbunden und nur in
den Tagesrandzeiten möglich. Die Verwendung von Kurswagen sei grundsätzlich
ebenfalls möglich, allerdings eine Randerscheinung. Die gegenseitige Vertretbarkeit
der Gleise sei für die jeweils vier Richtungsgleise untereinander nach wie vor gege-
ben. Bestätigend führt die Anhörungsbehörde aus, dass die genannten Betriebsvor-
gänge nicht der Normalfall während der Hauptverkehrszeiten sind. In den Neben-
verkehrszeiten kann darauf eingegangen werden, wenn tatsächlich Nachfrage von
Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht. Außerdem haben sie – abgesehen von
der reinen Zugwende und dem ausgesprochen seltenen Einsatz von Kurswagen –
auch bisher schon Fahrten in den Abstell- und Wartungsbahnhof erforderlich ge-
macht, die zusätzliche Gebühren auslösen. Ob ausreichende Abstellkapazitäten
vorhanden sind, hängt von der Dimensionierung der Abstellanlagen im PFA 1.6b ab.
Eine gewisse Reduzierung oder Verlegung des Abstellbahnhofs ist im Übrigen auch
bei den Beibehaltungs- und Kombinationsvarianten vorgesehen.
Die teils negativen Auswirkungen der Lösung mittels Durchgangsbahnhofs auf die
Reisezeiten lassen die Antragsvariante ebenfalls nicht unvertretbar erscheinen. Die
Beibehaltung des Kopfbahnhofes drängt sich diesbezüglich nicht auf. Bei differen-
zierter Betrachtung dieses Einwandes und unter Berücksichtigung weiterer vom
Land Baden-Württemberg geplanter Infrastrukturvorhaben, deren Umsetzung bis
2020 vorgesehen ist, ergeben sich zwar aus dem Reisezeitvergleich der Firma SMA
für drei Prozent des Reisendenanteils langsamere Verbindungen. Allerdings stehen
dem acht Prozent des Reisendenanteils gegenüber, die nach Verwirklichung der
Antragsplanung schneller unterwegs sind. Achtzig Prozent der Reisenden würde
von der Beibehaltung des Kopfbahnhofes überhaupt nicht profitieren. Auf der Hand
liegen die Vorteile, die auf den Entfall (vorgenannter) zeitaufwändiger Betriebsvor-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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gänge und der Langsamfahrt mit dreißig Kilometer pro Stunde in den Kopfbahnhof
zurückzuführen sind. Insoweit überwiegen die Nachteile jedenfalls nicht.
Ein Schwerpunkt der Einwendungen richtete sich gegen das Störfallkonzept des
Vorhabenträgers der NBS. Es werde befürchtet, die Aufgabe des Abschnittes der
Gäubahn zwischen Stuttgart-Vaihingen und dem Hauptbahnhof (sogenannte Pano-
ramastrecke) führe im Falle einer Störung auf den Regelstrecken zu erheblichen be-
trieblichen Einschränkungen. Der Vorhabenträger der NBS beabsichtigt allerdings
weder die Stilllegung noch den Rückbau dieses Abschnittes. Vielmehr solle er für
andere Eisenbahnverkehrsunternehmen in betriebsfähigem Zustand erhalten blei-
ben. Damit hätten sich die Einwendungen erledigt. Soweit die Anhörungsbehörde
jedoch anzweifelt, dass diese Absicht auch umgesetzt wird, steht eine vom Vorha-
benträger der NBS entwickelte Lösung ohne Nutzung des Gäubahnabschnittes zur
Verfügung. Dies genügt dem Maßstab der Planfeststellung. Darüber hinaus gehen-
de Forderungen, die mehr Komfort (Vermeidung von Reisezeitverlängerungen
durch Umwege sowie von Auswirkungen auf den sonstigen Regelbetrieb) und eine
Betriebssimulation verlangen, sind zurückzuweisen. Störfälle sind Ausnahmeer-
scheinungen, für die keine äquivalente Qualität wie im Regelbetrieb verlangt werden
kann. Notfallkonzepte dienen vor allem dazu, möglichst viele Verkehre unter den
gegebenen Umständen auf der übrigen nutzbaren Infrastruktur fortzuführen – Rei-
sezeitverlängerungen sind damit im Kauf zu nehmen. Aufgrund des bei Umleitungen
von S-Bahnen über die Gäubahn notwendigen Fahrtrichtungswechsels im Stuttgar-
ter Kopfbahnhof kommt es bei Umleitungen im Übrigen auch heute bereits zu ver-
längerten Reisezeiten.
Bauzeitliche Verkehrsbehinderungen sind durchaus als erheblich zu qualifizieren.
Sie lassen sich nicht vermeiden und stellen sich zum Entscheidungszeitpunkt die-
ses Beschlusses nicht wesentlich anders dar, als bislang zu Grunde gelegt. Die von
Einwendern vorgetragene Sperrung der Straßenbahnverbindung zwischen Staats-
galerie und Charlottenplatz beziehungsweise Hauptbahnhof bewirkt keine unzumut-
baren Beeinträchtigungen. Dies machten Vertreter der Stuttgarter Straßenbahnen
AG deutlich. Es gibt ein Konzept, das die Bedienung aller Haltestellen gewährleistet.
Dies ist bereits in die Abwägung des 14. Planänderungsbescheides der Planfest-
stellungsbehörde vom 6. November 2014 (Verkürzter Düker Nesenbach,
Az. 591pä/008-2304#009, Seite 34) eingeflossen und als machbar beurteilt worden.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Ebenso fehlen neue, eine andere Bewertung als bislang erfordernde Tatsachen bei
den übrigen eingewendeten Themen zur Kostensteigerung, der Längsneigung im
Hauptbahnhof (tief), der Dimensionierung der Fußgängeranlagen sowie den Aus-
wirkungen auf das Grundwasser, die Heil- und Mineralquellen. Die hierauf bezoge-
nen Ausführungen der Anhörungsbehörde werden von der Planfeststellungsbehör-
de vollumfänglich geteilt.
B.4.3.2.2.2 Beibehaltung des Kopfbahnhofes
Die von Einwendern geforderte Einbindung in den ITF ist vom Vorhabenträger der
NBS wegen fehlender Zweckmäßigkeit nicht vorgesehen. Dies ist nach Auffassung
der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er von Rechts
wegen dazu nicht verpflichtet. Um ein gleichzeitiges Umsteigen zwischen allen
Fern- und Regionalverbindungen zu festen Zeiten zu ermöglichen, müssten einzel-
ne Linien sehr lange Haltezeiten in Kauf nehmen, was die Reisezeit durchfahrender
Fahrgäste über Gebühr verlängerte und die Eisenbahn unattraktiv machte. Der Vor-
habenträger der NBS beabsichtigt mit seinem Verkehrskonzept aber eine Zwi-
schenstufe des ITF, wodurch er auch nach Ansicht der Anhörungsbehörde zu opti-
malen Verknüpfungsbedingungen beiträgt. Ein gewichtiger Nachteil durch das Ab-
sehen eines ITF-Knotens ist nicht gegeben.
Der Einwand fehlender Barrierefreiheit ist zurückzuweisen. Der Vorhabenträger legt
in seiner Antragsplanung dar, dass er alle einschlägigen Regelungen hierzu beach-
tet. Die Anlagen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. (Vgl. hierzu unten
B.4.15.3.)
B.4.3.2.2.3 Kombi 2
Diese Variante ist während des Erörterungstermins im Rahmen des Anhörungsver-
fahrens eingebracht worden. Damit ist dieses Vorbringen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3
VwVfG grundsätzlich präkludiert. Allerdings greift diese Wirkung nicht so weit, dass
sie von der Pflicht der Planfeststellungsbehörde zur umfassenden Sachverhaltser-
mittlung und -bewertung entbindet. Sofern sich diese Variante gegenüber den bis-
her diskutierten und insbesondere gegenüber der Antragstrasse aufdrängte, wäre
sie auch zu berücksichtigen. Dem ist nicht so. Die Anhörungsbehörde setzte sich im
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Anhörungsbericht (Seiten 148 ff.) tiefgründig mit diesem Vorschlag auseinander. Sie
kommt zu dem Ergebnis, dass sie sich nicht von den bereits vom Vorhabenträger
der NBS betrachteten Kombinationslösungen aus beibehaltenem Kopf- und neuem
Durchgangsbahnhof abhebt und mithin keine bislang unerkannten Vorzüge aufwei-
se. Dem schließt sich die Planfeststellungsbehörde an. Der Vorhabenträger der
NBS betrachtete bereits eine Reihe von Kombinationslösungen und verwarf sie
sämtlich, weil sie nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile von den Ansätzen „Beibe-
haltung Kopfbahnhof“ und „Durchgangstiefbahnhof“ miteinander kombinieren. Die
städtebaulichen Ziele, die sich aus dem Wegfall des Gleisvorfeldes ergeben, könn-
ten beispielsweise nicht erreicht werden. Die Anhörungsbehörde legt dies zutreffend
dar (vgl. Anhörungsbericht, Seiten 150 ff.).
B.4.3.2.3 Varianten im Filderbereich
Für die Streckenführung auf den Fildern legte der Vorhabenträger der NBS eben-
falls eine Reihe von Varianten dar (vgl. Erläuterungsbericht Teil II, Seiten 144 ff.).
B.4.3.2.3.1 Nebenschlusslösungen und Körschtalquerung
Die Anhörungsbehörde hat sich auch mit diesen Varianten auseinandergesetzt. Auf
die zutreffende Darstellung im Anhörungsbericht auf den Seiten 155 ff. wird verwie-
sen. Dass der Vorhabenträger der NBS diese Varianten ausgeschieden hat, ist
nach Auffassung der Anhörungsbehörde, der sich die Planfeststellungsbehörde an-
schließt, nicht zu beanstanden. Angesichts der gravierenden Eingriffe in das Land-
schaftsbild sowie der großen Einschlussflächen auf der Filderebene ist es für die
Anhörungsbehörde im Ergebnis nachvollziehbar, dass die Varianten einer Flugha-
fenanbindung im Nebenschluss über eine Körschtalbrücke aus Gründen des Natur-
und Landschaftsschutzes schlechter zu bewerten sind als die Antragstrasse. Unter
verkehrlichen Aspekten sind jedoch auch diejenigen Nebenschlusslösungen, die ei-
ne Körschtalquerung vermeiden, als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der mit lan-
gen Zuführungsstrecken und engen Kurvenradien für die Anbindung des Flughafens
verbundenen Fahrzeitverluste insbesondere für die Hochgeschwindigkeitszüge
können auch sie die Ziele der Antragsplanung nicht optimal erreichen und müssen
sich dem Vorhabenträger der NBS nicht als vorzugswürdig aufdrängen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.3.2.3.2 Durchgangslösungen und Fildertunnel
Die von der Anhörungsbehörde richtig dargestellten Varianten (vgl. Anhörungsbe-
richt, Seiten 158 ff.) lassen die Antragstrasse nicht als unvertretbar erscheinen. Im
Ergebnis drängt sich keine der Varianten D1 bis D3 gegenüber der Antragstrasse
D4 als besser geeignete Linienführung auf. Dem durch die lange Tunnelführung be-
dingten landschaftsökologischen Vorteil der Varianten D1 bis D3 im Bereich bis
Bernhausen steht die Neuzerschneidung der Landschaft zwischen Bernhausen und
Neuhausen gegenüber. Demgegenüber ist die gewählte Lösung für den Fildertunnel
wegen der frühen und engen Bündelung mit der BAB A8 und des damit verbunde-
nen geringeren Landschaftsverbrauchs als günstiger zu bewerten. Im Hinblick auf
den Flächenverbrauch ist im Filderbereich eine besondere Sensibilität bei der Vari-
antenauswahl erforderlich, da es sich ganz überwiegend um landwirtschaftliche Flä-
chen mit besonders hoher Bodenqualität handelt und durch den Flughafen und die
Messe bereits große Flächen in Anspruch genommen worden sind. Dies wurde bei
der Planung des vorliegenden Abschnitts und der Abwägung des Vorhabenträgers
der NBS auch berücksichtigt. So könnte eine durchgehende Tunnelführung der
NBS, wie bei den Varianten D1 bis D3 vorgesehen, den Flächenverbrauch gegen-
über der Variante D4 in der absoluten Summe und gerade im Bereich der Messe
verringern. Es bleiben jedoch vom Tunnelende zwischen Flughafen und Bernhau-
sen bis zur Heranführung an die BAB A8 große Einschlussflächen übrig, die von der
Landwirtschaft ebenfalls nicht mehr oder nur erschwert genutzt werden könnten, so
dass es hier lediglich zu einer Verlagerung des Flächenverbrauchs kommen würde.
Lärmbelästigungen treten bei beiden Linienführungen auf: Bei D1 bis D3 in Filder-
stadt-Bernhausen und Neuhausen, bei D4 und deren Untervarianten in Stuttgart-
Plieningen. Die Führung der NBS auf der Nordseite der BAB A8 hat zwar zur Folge,
dass zwischen Flughafen und Wendlingen im PFA 1.4 eine Querung der Autobahn
erfolgt. Allein deren Vermeidung rechtfertigt aber nicht die neue Belastung südlich
des Flughafens. Die beantragte Trassenführung verursacht darüber hinaus wegen
des kürzeren Tunnels deutlich weniger Kosten und bietet verkehrlich ebenso gute
Anbindungsmöglichkeiten für einen Bahnhalt am Flughafen wie die Varianten D1 bis
D3. Die Variante FSG2 mit einer oberirdischen Führung der NBS südlich der BAB
A8 drängt sich wegen der dafür nötigen Eingriffe in das Flughafenareal und der be-
engten Platzverhältnisse für einen Flughafenhalt ebenfalls nicht auf. Damit ist die
grundsätzliche Entscheidung des Vorhabenträgers der NBS für die autobahnnahe
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Streckenführung der NBS in der Variante D4 nicht als abwägungsfehlerhaft zu be-
anstanden.
Die einzelnen Untervarianten der Variante D4 unterscheiden sich im Wesentlichen
durch die Anordnung und Anbindung des Flughafenhaltes für die Züge auf der NBS.
Während die Ausgangsvariante D4 einen Streckenbahnhof an der NBS östlich der
L 1192 mit zwei durchgehenden Streckengleisen und zwei zusätzlichen, außen an-
geordneten Bahnsteiggleisen vorsieht, wurde in den Untervarianten nach Möglich-
keiten gesucht, den Flughafenhalt mit einer sogenannten Bypasslösung näher an
den Flughafenterminal heranzuführen und zusätzlich noch die Züge der Gäubahn
dort anzubinden. Die fernerhin erhobenen Forderungen, die Trasse zwecks weiterer
Minimierung des Flächenverbrauchs noch enger an die BAB A8 zu bündeln, sind –
wie die Anhörungsbehörde richtig folgert – aus Gründen der Sicherheit zurückzu-
weisen.
B.4.3.2.3.3 Varianten im Bereich Wendlingen
Für diesen Bereich wurden Einwände gegen die eingleisige Kleine Wendlinger Kur-
ve erhoben. Sie stelle ein Hindernis für die Leistungsfähigkeit des Gesamtprojekts
dar und müsse zumindest zweigleisig ausgelegt werden. In Ermangelung neuer ab-
wägungsrelevanter Tatsachen wird auf die Variantenentscheidung im Planfeststel-
lungsbeschluss zum PFA 2.1a/b vom 23. März 2015 (Az. 591ppw/029-2300#010),
unter B.3.3, Seite 89 f. verwiesen. Dort führte die Variantenabwägung zu dem Er-
gebnis, dass sich für die Kleine Wendlinger Kurve keine Alternative aufdrängt. Hie-
ran hält die Planfeststellungbehörde fest.
B.4.3.3 Varianten für die Führung der Gäubahn
B.4.3.3.1 Großräumige Varianten
Der Vorhabenträger der NBS hat zunächst erwogen, die Züge der Gäubahn aus
Richtung Singen/ Rottweil und der Schweiz ab Horb großräumig über andere bereits
bestehende Strecken in Richtung Stuttgart zu leiten. In Betracht gezogen wurden
neben der direkten Anbindung über Böblingen die Variante „Neckar-Alb“ mit Füh-
rung ab Horb auf der bestehenden Neckartalbahn über Tübingen und Reutlingen bis
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Wendlingen, dort auf die NBS in Richtung Flughafen und weiter zum Hauptbahnhof
(alternativ auf einer weitgehend unterirdischen NBS ab Bempflingen auf die Filde-
rebene und zum Flughafen) und eine Nutzung der Rankbachbahn über Böblingen
nach Renningen, von dort über Leonberg bis Stuttgart-Zuffenhausen und ab dort
über die bestehende Zulaufstrecke zum neuen Hauptbahnhof. Mit beiden Varianten
sind erhebliche Umwege und damit Reisezeitverlängerungen verbunden. Dies ent-
spricht nicht den Zielen des Vorhabenträgers der NBS und auch nicht den Leitlinien
der Verkehrspolitik in Deutschland, die eine Verkürzung der Fahrzeiten anstreben.
Nach Art. 3 des Staatsvertrages von Lugano von 1996 ist die Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf ein Zusammenwach-
sen und eine Stärkung der Eisenbahnnetze im Korridor zwischen Stuttgart und Zü-
rich hinzuwirken; erklärtes Ziel ist eine Verkürzung der Reisezeit zwischen diesen
beiden Städten bis auf 2 ¼ Stunden. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Vorha-
benträger der NBS Reisezeitverlängerungen durch eine großräumige Umleitung der
Züge auf dem Weg nach Stuttgart möglichst vermeiden will. Die Planfeststellungs-
kommt wie die Anhörungsbehörde daher zu dem Ergebnis, dass sich keine der bei-
den großräumigen Varianten für die Gäubahnführung über die Region Neckar-Alb
oder über Leonberg für den Vorhabenträger der NBS als vorzugswürdig gegenüber
der Anbindung über Böblingen aufdrängen muss.
B.4.3.3.2 Kleinräumige Varianten
Nicht weiterverfolgt werden durfte die Variante, die in Böblingen oder Stuttgart-
Vaihingen einen Endpunkt und einen Umstieg auf die S-Bahn zur Weiterfahrt zum
Hauptbahnhof vorsah. Der Flughafen wäre bei dieser Lösung nur mit dem Regional-
und Fernverkehr auf der NBS oder über die bestehende S-Bahn mit Umstieg in
Stuttgart-Vaihingen zu erreichen. Zwar gehen mit dieser Variante geringstmögliche
Eingriffe einher. Doch die Ziele des Vorhabenträgers der NBS, die zentrale Ver-
kehrsfunktion des Hauptbahnhofs in der Innenstadt zu erhalten beziehungsweise zu
stärken, eine Verknüpfung zwischen Schienenfernverkehr und den Flughafens
Stuttgart beziehungsweise der Messe herzustellen und die Anbindung der Filderre-
gion an das Fernverkehrsnetz der Eisenbahn zu verbessern, werden nicht so gut er-
reicht wie bei einer direkten Anbindung der Gäubahn sowohl an Flughafen und der
Messe als auch an den Hauptbahnhof. Die im Betriebskonzept des Durchgangs-
bahnhofs vorgesehene Durchbindung der Gäubahnzüge, etwa in Richtung Schwä-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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bisch Hall-Hessental/ Nürnberg, wäre ausgeschlossen. Diese Abstriche an die Ziel-
erreichung muss der Vorhabenträger der NBS auch in Anbetracht der positiven Wir-
kungen nicht machen. Dies wäre nur der Fall, wenn das beantragte Vorhaben Ein-
griffe verursacht, die zur Zielerreichung außer Verhältnis stehen. Bei den aufzuge-
benden Zielen handelt es sich aber gerade um wesentliche, das Projekt rechtferti-
gende (vgl. oben unter B.4.1.1.2). Sie stehen nicht außer Verhältnis zu den damit
verbundenen Eingriffen.
Gleiches gilt für die Varianten „Nutzung der Bestandsstrecke“ (vgl. Anhörungsbe-
richt, Seiten 167 ff.), „Zugwende in Zuffenhausen“ (vgl. Anhörungsbericht, Sei-
ten 169 f.), Anschluss über einen Kehrtunnel (vgl. Anhörungsbericht, Seiten 170 ff.),
„Distel“ (vgl. Anhörungsbericht, Seite 174), „Stuttgart 21a“ (vgl. Anhörungsbericht,
Seite 175) und „S-Bahn-Ringschluss“ (vgl. Anhörungsbericht, Seiten 175 ff.). All
diesen Varianten ist gemein, dass sie die vom Vorhabenträger der NBS legitim ver-
folgten Ziele nicht zu erreichen geeignet sind. So fehlt es entweder am wesentlichen
Zweck der Verknüpfung mit dem Flughafen Stuttgart zur Verbesserung von dessen
überregionaler Anbindung sowie die Anbindung der Neuen Messe und der gesam-
ten Filderregion an den Schienenfernverkehr, weil Umstiege erforderlich sind. Oder
die beabsichtigte Durchbindung der Gäubahnzüge in Richtung Crailsheim/ Nürnberg
müsste mit einer Ausfahrt über den Wartungsbahnhof Untertürkheim und Waiblin-
gen erfolgen, wobei ein Halt in Bad Cannstatt dabei nicht mehr möglich wäre.
Gegen die beantragte Ausfädelung der Gäubahn im Bereich zwischen Böblingen
und Stuttgart-Vaihingen und deren Anbindung an den Flughafen über die Filderebe-
ne und weiter über die NBS (Fildertunnel) an den Hauptbahnhof wurden unter-
schiedliche Einwendungen erhoben. Mit der Anhörungsbehörde ist auch die Plan-
feststellungsbehörde der Auffassung, dass sie die Antragsplanung jedoch nicht in
Frage zu stellen vermögen. Sie gewährleistet die vom Vorhabenträger der NBS ver-
folgten Ziele einer direkten Verknüpfung des Flughafens und der Messe sowie eine
Anbindung aller dort vorhandenen und noch zu schaffenden Nah- und Fernver-
kehrsverbindungen, wodurch auch die Anbindung der gesamten Filderregion ver-
bessert wird. Die Züge der Gäubahn können über die NBS und den Fildertunnel an
den Hauptbahnhof angebunden werden. Außerdem ermöglicht diese Anbindung die
im Betriebsprogramm vorgesehene Durchbindung der Gäubahnzüge über Bad
Cannstatt auf die Murrbahn nach Schwäbisch Hall-Hessental/ Nürnberg, ohne dass
dafür eine Zugwende oder lange zusätzliche Wege im unterirdischen Kreisverkehr
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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nötig wird. Die Anhörungsbehörde stellt zutreffend dar, dass weder die Führung
über die Filderebene zum Flughafen ein erheblicher Umweg ist noch die Pünktlich-
keit und Zuverlässigkeit der S-Bahn im Filderbereich durch das vorliegende Verfah-
ren in Frage gestellt werden. Zwar ergab die – ebenfalls über die Verpflichtungen
des Vorhabenträgers der NBS im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hinaus-
gehende – Betriebssimulation gerade zur Hauptverkehrszeit eine Wahrscheinlich-
keit für einen Verspätungsaufbau bei der S-Bahn. Unter Berücksichtigung der DB-
Richtlinie 405.0104 (Kenngrößen und Qualitätsmaßstäbe) hält sie sich allerdings
hinsichtlich einer wirtschaftlich-optimalen Betriebsqualität in einem tolerablen Rah-
men. Dementsprechend schließt sich die Planfeststellungsbehörde der Ansicht der
Anhörungsbehörde an, wonach diese Umstände nicht so sehr ins Gewicht fallen,
dass dies Verspätungen in der gesamten Region nahe legte. Die Einwendung, aus
der beantragten Gäubahnführung resultiere die Unmöglichkeit einer Taktverdichtung
bei der S-Bahn, verfängt nicht. Eine Taktverdichtung ist nach der plausiblen Gegen-
äußerung des Vorhabenträgers der NBS weder in der Hauptverkehrszeit für die S-
Bahn kapazitiv möglich noch gebe es einen entsprechenden Bedarf.
B.4.3.3.3 Varianten bei der Gestaltung der Station NBS
Von allen Varianten bezüglich der Gestaltung der Station NBS ist die beantragte Va-
riante D4.3 vorzugswürdig. Diese Entscheidung des Vorhabenträgers der NBS ist
nach Ansicht von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nicht fehlerhaft. Keine
der anderen in Betracht zu ziehenden Varianten drängt sich als vorzugswürdig auf.
Die mit ihnen verbundenen Nachteile wiegen deren Vorteile in der Abwägung nicht
auf. Die Variante D4.3 gewährleistet eine Verknüpfung des Fernbahnhofs für die
NBS mit dem Flughafen und der S-Bahn mit vergleichsweise kurzen Wegen. Als
wesentlicher Nachteil der wirtschaftlich günstigsten Variante D4 wurde insoweit die
große Entfernung zwischen dem Streckenbahnhof an der NBS und dem Flughafen
beziehungsweise der S-Bahn-Station jenseits der BAB A8 angesehen. Bei Betrach-
tung der Umweltauswirkungen wurde die Variante D4.3 trotz eines hohen Flächen-
verbrauchs als vorzugswürdig angesehen, weil sie durch Streckenführung im Tun-
nel und Bündelung mit anderen Verkehrswegen eine geringere Neuzerschneidung
erzeugt als andere Varianten. Diejenigen Varianten, die eine Bündelung des Regio-
nal- und Fernverkehrs von NBS und Gäubahn in einem einzigen Bahnhof mit ent-
sprechend kürzeren Wegen ermöglichen, wurden als nachteilig angesehen, weil sie
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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mit engeren Kurvenradien und längeren Tunnelstrecken sowohl eisenbahnbetrieb-
lich nachteilig als auch allesamt deutlich teurer sind. Außerdem brächten diese Va-
rianten während der Bauzeit eine erhebliche Beeinträchtigung der zentralen (und
seinerzeit einzigen) Erschließungsstraße des Flughafens mit sich. (Vgl. zu den Vor-
und Nachteilen der jeweiligen Varianten den Anhörungsbericht, Seiten 182 ff.)
B.4.3.4 Neubau der Südumgehung Plieningen
Die Antragstrasse für das Vorhaben „Südumgehung Plieningen“ stellt sich als die
insgesamt beste Lösung dar: Verglichen mit anderen Trassenvarianten sind bei ihr
die Flächenzerschneidung und der Flächenverbrauch auf ein Minimum beschränkt,
was mit Blick auf die in diesem Bereich hochwertigen landwirtschaftlichen Böden ei-
nen maßgebenden Vorteil begründet. Zudem wird bei der Antragstrasse durch die
Abstandsminimierung zur parallel verlaufenden NBS und BAB A8 eine weitgehende
räumliche Distanz zur Bebauung von Plieningen erreicht, wodurch die Lärm- und
Abgaseinwirkungen entsprechend reduziert werden können. Ein noch näheres Her-
anrücken der Südumgehung Plieningen an die BAB A8 durch Verkleinerung des
Abstandes zwischen NBS und Autobahn ist aufgrund des Schutzwalles und den
Raumerfordernissen der BAB A8 nicht in sachgerechter Weise möglich. Der vorge-
sehene Erdwall verhindert, dass von der BAB A8 abkommende Fahrzeuge auf die
NBS gelangen und dient zugleich als Blendschutz zwischen der NBS und der BAB.
Die Schaffung eines Erdwalls als sogenannter Abkommenschutz ist sachgerecht, da
eine Walllösung – auch unter Berücksichtigung des größeren Flächenverbrauchs im
Vergleich zu einer entsprechend ausgebildeten Trennmauer beziehungsweise -
wand – greifbare Vorteile gegenüber einer Wandlösung bietet. So ist dem Erdwall
zunächst einmal eine geringere Versiegelungsrate immanent. Zudem verfügt der
begrünte Erdwall über eine gesteigerte Abschirmwirkung, wodurch Schallreflexionen
minimiert werden. Eine Wandlösung würde zudem die Schattenbildung fördern und
die Gefahr einer Vereisung der Fahrbahn im Winter steigern. Darüber hinaus fügt
sich ein begrünter Erdwall besser in das Landschaftsbild ein als eine entsprechend
ausgebildete Wand oder Mauer. Die Realisierung eines Erdwalls als Abkommen-
schutz ist folglich nicht zu beanstanden, obgleich ein solcher einen etwas größeren
Abstand zwischen der NBS und der BAB A8 und damit einen etwas größeren Flä-
chenverbrauch als eine Wand beziehungsweise eine Mauer bedingt.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Die Straßenbauverwaltung hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass sich
bei der gewählten Linienführung der „Südumgehung Plieningen“ der Aufwand für die
erforderlichen Anschlussumbauten an der B 312 beziehungsweise L 1016 ver-
gleichsweise in Schranken hält und sie die Schaffung eines leistungsfähigen Ver-
kehrsknotens ermöglicht, wohingegen einzelne Alternativvarianten zu einem Ausei-
nanderfallen der Anschlussrelationen führen.
Die Dimensionierung der Südumgehung Plieningen ist nicht zu beanstanden. Die
von Einwendern geforderte Verringerung des Regelquerschnittes von 10,5 auf 9,5
und damit einer Fahrbahnbreite von 7,5 auf 6,5 Meter würde das prognostizierte
Verkehrsaufkommen von 22.500 Fahrzeugen in 24 Stunden nur unzureichend be-
wältigen können. Der hohe Schwerlastverkehrsanteil erfordert überdies allein aus
Verkehrssicherheitsaspekten eine Fahrbahnbreite von 7,50 Meter. Selbst eine Re-
duzierung der Streckenhöchstgeschwindigkeit besteht nach Darstellung der Stra-
ßenbauverwaltung das Erfordernis, eine Fahrbahnbreite von 7,50 Meter auszubil-
den.
B.4.4 Raumordnung und Landesplanung
Die Neuordnung des Bahnknotens Stuttgart (Projekt Stuttgart 21) entspricht den Er-
fordernissen der Raumordnung und der Landesplanung. Dies stellte das Regie-
rungspräsidium als zuständige Raumordnungsbehörde nach Durchführung eines
gemäß § 1 Satz 3 Nummer 9 Raumordnungsverordnung notwendigen Raumord-
nungsverfahrens in seiner raumordnerischen Beurteilung vom September 1997 fest.
Die darin formulierten Ziele sind zu beachten und sonstige Erfordernisse der Raum-
ordnung in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des
Raumordnungsgesetzes. Die Planfeststellungsbehörde kann keine Widersprüche zu
diesen Vorgaben erkennen. Einwendungen wurden gegen das Vorhaben insoweit
nicht erhoben. Aus regionalplanerischer Sicht wird das zur Planfeststellung anste-
hende Projekt als Teil des Projektes Stuttgart 21 vom Verband Region Stuttgart be-
grüßt, da es den im Regionalplan formulierten Grundsätzen (Plansatz 4.1.2.1(G))
und Vorschlägen (Plansatz 4.1.2.1.2(V)) entspreche. Es sei geeignet, die Leistungs-
fähigkeit des Bahnhofs im Fern-, Regional- und Nahverkehr wesentlich zu verbes-
sern, und diene der Einbindung der Region in das innerdeutsche und internationale
Schienennetz.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.5 Kommunale Belange
Zu den kommunalen Belangen gehören insbesondere alle mit dem verfassungs-
rechtlich verankerten Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG
verbundenen Belange sowie die sich aus der Eigenschaft als Eigentümer von
Grundstücken ergebenden Rechte. Diese werden durch das Vorhaben nicht ver-
letzt.
Das Vorhaben steht städtebaulichen Belangen nicht entgegen. Das Vorhabengebiet
ist durch die BAB A8 bereits seit langem mit Anlagen der Infrastruktur vorbelastet.
Dies mussten die betroffenen Gemeinden in ihren Planungen berücksichtigen. Die
vom Ausbau der Strecke ausgehenden Wirkungen haben insgesamt nicht ein sol-
ches Gewicht, dass die Bauleitplanung der Gemeinde ausgeschlossen oder wesent-
lich beeinträchtigt würde. Dies trifft insbesondere auf die im Landschaftspflegeri-
schen Begleitplan (LBP) vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, gegen die sich
einige Gemeinden teils vehement wehrten, zu. Nach den höchstrichterlichen Vorga-
ben bei der Umsetzung von Fachplanungsvorhaben hat die Inanspruchnahme von
Eigentum der öffentlichen Hand und mithin auch von kommunalem Eigentum
grundsätzlich Vorrang vor der Inanspruchnahme von Privatflächen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1001/04 –, Rn. 228, juris). Es trifft zwar zu, dass die
kommunale Planungshoheit in der Fachplanung eine in die Abwägung einzubezie-
hende Rechtsposition der Kommune gegen fremde Fachplanungen auf ihrem Ge-
meindegebiet vermittelt, sofern das Vorhaben eine bestimmte Planung der Gemein-
de nachhaltig stört, infolge der Großräumigkeit des Vorhabens wesentliche Teile
des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen oder
gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Dass die vorgesehe-
nen (und optimierten) LBP-Maßnahmen die betroffenen Kommunen in ihrer Pla-
nungshoheit verletzen, ist vorliegend indes weder ersichtlich noch wurde dies sub-
stantiiert vorgetragen. Weder wird eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig
gestört noch entziehen die vorgesehenen Maßnahmen wesentliche Teile eines Ge-
meindegebiets.
Die auf Siedlungsstrukturen einwirkenden Geräuschimmissionen sind auf die Bau-
zeit beschränkt und fallen durch die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ins Ge-
wicht (vgl. hierzu Zusage A.4.6.1 und Nebenbestimmungen A.5.2). Aus dem Betrieb
der NBS oder der Südumgehung Plieningen ergeben sich keine relevanten Pe-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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gelerhöhungen. Ebenso verhält es sich mit Erschütterungen. Die vorgesehenen
Schutzvorkehrungen senken die Intensität dieser Immissionen unter die Erheblich-
keitsschwelle ab.
Auch das Ortsbild der betroffenen Gemeinden wird nicht beeinträchtigt. Eine neue
Zerschneidungswirkung wird durch die enge Bündelung der NBS an die BAB A8
vermieden. Die auf Grund ihrer visuellen Wahrnehmbarkeit beeinträchtigend wir-
kenden BE-Flächen und Baumaschinen sind auf die Bauzeit begrenzt. Darüber hin-
aus verbleiben nach landschaftsgerechter Neugestaltung des Landschaftsbildes
und Wiederherstellung der Wegeverbindungen keine erheblichen anlagenbedingten
Beeinträchtigungen.
Eine Belastung innerörtlicher Straßen wird soweit wie möglich vermieden. Die Vor-
habenträger sehen eine Hauptabfuhrstrecke auf kürzestem Wege über die An-
schlussstellen Stuttgart Plieningen und Stuttgart Flughafen/ Messe vor. Baustraßen
und BE-Flächen werden nach Möglichkeit auf dem zukünftigen Seitenweg der NBS-
Trasse oder auf dieser selbst angelegt. Der unvermeidbare Baustellenverkehr kann
nicht als solcher unterbunden werden. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen stehen im Rahmen des Gemeingebrauchs jedem zur Nutzung offen. Der
Baustellenverkehr geht über den Gemeingebrauch nicht hinaus und stellt nicht etwa
eine Sondernutzung dar. Damit korrespondiert eine fehlende Verantwortlichkeit der
Vorhabenträger für eine gesonderte Unterhaltung oder Verkehrssicherung für dem
öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, soweit deren Nutzung im Rah-
men des Gemeingebrauchs erfolgt.
B.4.6 Immissionsschutz
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bezweckt einen umfassenden
Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Immissionen, die nach Art,
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§§ 1
Abs. 1, 4, 3 Abs. 1 BImSchG). Als Immissionsarten nennt das Gesetz beispielhaft
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen (§ 3
Abs. 2 BImSchG, vgl. auch § 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Das Vorhaben wird solcherlei Immissionen während der Bau- und Betriebszeit ver-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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ursachen. Gegenstand der erhobenen Einwendungen waren insbesondere die
Lärm- und Erschütterungswirkungen.
B.4.6.1 Schall
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß vorhabenbedingt Konflikte zu er-
warten sind, legte der Vorhabenträger der NBS schalltechnische Untersuchungen
vor. Diese Gutachten, mit denen er sowohl die betriebsbedingten als auch die bau-
bedingten Lärmimmissionen prognostizieren ließ, waren den ausgelegten Planfest-
stellungsunterlagen beigefügt.
B.4.6.1.1 Betriebsbedingt
B.4.6.1.1.1 Neubaustrecke
Die Untersuchung ist nicht fehlerhaft und zur Prognose der zu erwartenden Immis-
sionskonflikte geeignet.
Dem auf die betriebsbedingte Schallwirkung bezogenen Gutachten (Anlage 16.1)
liegt das prognostizierte Betriebsprogramm für das Jahr 2025 auf der Basis des
Bundesverkehrswegeplans zugrunde. Sie beziehen sich mithin auf einen Progno-
sehorizont, der über den prognostizierten Fertigstellungstermin hinausreicht. Ge-
setzliche Anforderungen an den Prognosezeitpunkt gibt es nicht. Es muss jedoch
sichergestellt sein, dass das Vorhaben nicht absehbar erst nach dem Prognosezeit-
punkt fertig gestellt und in Betrieb genommen wird. Dies wird nach heutigem Kennt-
nisstand gewährleistet sein.
Dass das schalltechnische Gutachten nicht die technisch mögliche Vollauslastung
der neu zu bauenden Schienenwege und Straßen berücksichtigt, sondern sich
stattdessen auf eine prognostizierte Verkehrsbelastung bezieht, ist nicht zu bean-
standen. Bei der Prognose ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 – 11 A 9/97 –, Rn. 62, juris) von der
durchschnittlich zu erwartenden Belastung der Schienenwege und Straßen auszu-
gehen, nicht dagegen von der technisch möglichen Maximalbelastung. Dabei ist der
Immissionsprognose ein realistisches Betriebsprogramm zu Grunde zu legen, das
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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den Anforderungen an eine fachplanerische Prognoseentscheidung genügt. Jedem
Eisenbahn-Infrastrukturprojekt immanent ist aber die grundsätzliche Möglichkeit,
dass sich das der Planung zu Grunde gelegte Betriebsprogramm verändert und die
ursprüngliche Prognose scheitert. Dieses regelmäßig bestehende Prognoserisiko
rechtfertigt jedoch nicht die Festschreibung der Art und Zahl der maximal auf den
Neubaustrecken verkehrenden Züge (beziehungsweise Fahrzeuge auf der Südum-
gehung Plieningen) und eines maximal zulässigen Beurteilungspegels im Sinne ei-
ner Lärmschutzgarantie. Sollte sich herausstellen, dass das Betriebsszenario des
Bundesverkehrswegeplans (beziehungsweise die Verkehrsprognose für die Sü-
dumgehung Plieningen) eine zu geringe Streckenauslastung in Ansatz bringt, so
steht hierfür das gesetzliche Instrumentarium des § 75 Abs. 2 VwVfG zur Verfü-
gung. Sollten sich folglich nach Inbetriebnahme der neu- oder ausgebauten Ver-
kehrswege nicht vorhersehbare, stärkere Lärmbetroffenheiten zeigen, so kann dem
mittels ergänzender Schutzauflagen beziehungsweise gegebenenfalls einer
Geldentschädigung begegnet werden. Die Vorgehensweise bei der Erstellung des
Gutachtens ist daher nicht zu beanstanden.
Immissionsschutzrechtlich sind die unterschiedlichen Verkehrswege trotz ihrer
räumlichen Bündelung jeweils gesondert zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom
23. Februar 2005 – 4 A 5/04 –, Rn. 38, juris). Dies gilt auch dann, wenn wie im vor-
liegenden Fall die Planfeststellung zweier Vorhaben – die NBS und die ebenfalls als
Neubau zu wertende Landesstraße L1192/ L1204 – nach § 78 VwVfG verfahrens-
rechtlich miteinander verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 –
4 A 5/04 –, Rn. 39, juris).
Nicht verlangt werden kann die Überprüfung der Gutachten mittels Messungen.
Nach § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) ist der Verkehrslärm zu berechnen. Die
Aussagekraft von Messungen wäre nur gesichert, wenn diese statistisch abgesi-
chert wären und auf ausreichend viele, repräsentative Einzelmessungen beruhten.
Nur so kann sichergestellt werden, dass die Messungen nicht von Zufälligkeiten wie
Witterungseinflüssen verfälscht werden. Diese Anforderungen sind jedoch nur mit
sehr langen Messzeiträumen zu erfüllen.
Der Einwände der Stadt Stuttgart bezüglich fehlerbehafteter Parameter und Unter-
lagen greifen nicht durch. Sie führte aus, es sei nicht akzeptabel, dass die Zuglän-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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gen für Intercityexpress- (ICE-) Züge abweichend von „derzeitigen Maßen“ zu
Grunde gelegt würden. Der Vorhabenträger der NBS entgegnet zutreffend, dass die
verwendeten Zuglängen den prognostizierten Durchschnittslängen der auf der NBS
verkehrenden ICE-Züge entsprechen. Ein Zug des Typs ICE 1 weist eine Länge von
zirka 411 Meter auf, sofern er mit 14 Wagen fährt. Im Regelbetrieb führen heute
rund 360 Meter lange Züge mit zwölf Wagen. Ein Halbzug des Typs ICE 2 hat eine
Länge von 205 Meter. Sofern dieser als Vollzug eingesetzt wird, entspricht dies in
etwa der Maximallänge des ICE 1. Ein Zug des Typs ICE 3 oder höher weist je
Halbzug eine Länge von 201 Meter auf. Diese Züge fahren acht- bis 16-teilig, was
einer Länge zwischen zweihundert und vierhundert Meter beträgt. Legt man diese
Angaben der Beurteilung zugrunde, entspricht die im Lärmgutachten in Ansatz ge-
brachte (mittlere) Länge eines ICEs von 360 Meter der prognostisch zu erwartenden
Zugkonfiguration.
Weiterhin beanstandet sie die fehlende Ausweisung der Isophonen-Linien der tags-
über für Wohn- beziehungsweise Mischgebiete geltenden Grenzwerte. Dies ist in-
des unschädlich. Die Immissionsgrenzwerte für die Nachtzeit sind um zehn Dezi-
bel (A) niedriger als am Tag; die Beurteilungspegel unterscheiden sich aber zwi-
schen Tag und Nacht erheblich weniger als zehn Dezibel (A). Folglich kann der Be-
reich der im Tageszeitraum von der Grenzwertüberschreitung betroffenen Gebäude
nur innerhalb des Bereichs liegen, der bereits von der Grenzwertüberschreitung im
Nachtzeitraum betroffen ist. Die Abgrenzung der Bereiche mit möglichen Betroffen-
heiten lässt sich somit eindeutig den Isophonen für den Nachtzeitraum entnehmen.
Die genauen Beurteilungspegel für den Tag lassen sich aus den Ergebnistabellen
ablesen.
Auch die Berücksichtigung des – in der Sache vertretbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom
21. Dezember 2010 – 7 A 14/09 –, Rn. 54, juris) – sogenannten Schienenbonus
steht im Einklang mit den Gesetzen. Zwar mag die Anregung der Stadt Stuttgart in-
soweit nachvollziehbar sein, als sie befürchtet, bei einer vorgesehenen Inbetrieb-
nahme im Jahr 2021 sei es nicht zu vermitteln, weshalb nicht von den – heute be-
kannten – geänderten Beurteilungsgrundlagen ausgegangen worden sei. Dagegen
normiert § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG einen zwingenden Verzicht auf den Abschlag
von fünf Dezibel (A) ab dem 1. Januar 2015, soweit zu diesem Zeitpunkt für den je-
weiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht er-
öffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wur-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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de. Die Auslegung des Plans wurde in den Bekanntmachungsorganen der jeweili-
gen Gemeinde bereits im Jahr 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Voraussetzun-
gen des Satzes 3, wonach von der Anwendung des Abschlags bereits vor dem
1. Januar 2015 abgesehen werden kann, wenn die damit verbundenen Mehrkosten
vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden, liegen nicht vor. Die dem
Vorhabenträger der NBS zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel erlauben die
Übernahme der Mehrkosten nicht. Dementsprechend musste auch die Grundlage
für die Berechnung der Beurteilungspegel nicht angepasst werden (vgl. § 4 Abs. 3
16. BImSchV).
Die beanstandete Gebietseinstufung der am Südrand von Plieningen vorhandenen
Wohnbebauung ist korrekt erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 16. BImSchV ergibt
sich die Art der Anlagen und Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplä-
nen. Da für diesen Bereich kein Bebauungsplan existiert, ist die Schutzwürdigkeit
des Gebietes maßgebend (§ 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV). Der Vorhabenträger der
NBS ordnete es nach einem Ortstermin teils einem Misch- und Dorfgebiet teils ei-
nem Gewerbegebiet zu.
Die von der Stadt Stuttgart schließlich angeregte Verlängerung der vorgesehenen
Lärmschutzbauwerke im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle bis zur Kreuzung
mit der Bernhauser Straße wird zurückgewiesen. Sie zielt zwar auf eine Verbesse-
rung des Lärmschutzes ab. Vom Vorhabenträger der NBS kann aber nur verlangt
werden, die bestehende Lärmsituation nicht zu verschlechtern. Dies erreicht er mit
den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen mit gleicher akustischer Dämmwirkung.
Der Einwand der Stadt Ostfildern, bei der Berechnung der Beurteilungspegel seien
Wetterlagen mit West- beziehungsweise Südwestwinden zu berücksichtigen, ficht
die Untersuchungen des Vorhabenträgers der NBS nicht an. Das zu Grunde liegen-
de Berechnungsverfahren ist so anzuwenden, wie es der Verordnungsgeber erließ.
Meteorologische Einflüsse finden Berücksichtigung (vgl. 16. BImSchV, Anlage 2
(Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen)). Darüber hinaus gehende,
einzelfallbezogene Berechnungen sind unzulässig.
Die fehlerfreien Prognosen kommen zu dem Ergebnis, dass die NBS keine Ansprü-
che auf Schutzvorkehrungen auslöst.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen ist § 2
16. BImSchV. Dort sind für unterschiedliche Gebiete und Anlagen Immissions-
grenzwerte definiert. Diese dürfen durch den Neubau der Eisenbahnstrecke nicht
überschritten werden (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 16. BImSchV). Im Ergebnis werden
die Grenzwerte nirgendwo überschritten.
Von Verkehrslärmimmissionen betroffen sind ausweislich der schalltechnischen Un-
tersuchung die Stadt Leinfelden-Echterdingen, die Stadt Stuttgart mit dem Stadtbe-
zirk Plieningen, die Stadt Filderstadt mit dem Stadtteil Bernhausen sowie der Be-
reich um den Flughafen Stuttgart. In der schalltechnischen Untersuchung wurden
die von der NBS verursachten Immissionen für 27 Orte berechnet. Für jeden der
27 Immissionsorte weist die schalltechnische Untersuchung je einen Beurteilungs-
pegel für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und einen für den Nachtzeitraum
(22.00 bis 6.00 Uhr) aus.
Die korrekt ermittelten Nutzungsarten differieren im Einflussbereich des Vorhabens.
Es sind 15 Immissionsorte als reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsied-
lungsgebiete nach § 2 Abs. 1 Nummer 2 16. BImSchV qualifiziert. Dort wird der für
den Tageszeitraum geltende Immissionsgrenzwert von 59 Dezibel (A) um mindes-
tens 16 Dezibel (A) und jener für die Nachtzeit von 49 Dezibel (A) um mindestens
10 Dezibel (A) unterschritten. Zehn Immissionsorte sind Kerngebieten, Dorfgebieten
und Mischgebieten (vgl. § 2 Abs. 1 Nummer 3 16. BImSchV) zugeordnet, in denen
tagsüber ein Grenzwert von 64 und nachts von 54 Dezibel (A) gilt. Dieser Wert wird
am Tage um mindestens acht, in der Nacht um mindestens vier Dezibel (A) unter-
schritten. Für den als Schule genutzten Immissionsort 27 gilt tagsüber ein Grenz-
wert von 57 Dezibel (A). Er wird um vier Dezibel (A) unterschritten. Da die Schule
nur zur Tageszeit genutzt wird, bleibt gemäß § 2 Abs. 3 16. BImSchV die Nachtzeit
außer Betracht. Daher ist die Angabe „99“ Dezibel (A) nachts in Anlage 16.1 un-
schädlich.
Infolgedessen werden auch die insoweit erhobenen Forderungen der Stadt Ostfil-
dern zurückgewiesen. Sie forderte besondere Lärmschutzmaßnahmen zur Vermei-
dung von Reflexionen des Schienenverkehrslärms an der Lärmschutzwand der
BAB A8. Der Vorhabenträger der NBS repliziert, Reflexionen an bestehenden
Schallschutzwänden seien nur dort relevant, wo sich diese zwischen der NBS und
der BAB A8 befänden, auf Höhe der Schienen lägen und der reflektierte Anteil des
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Lärms zudem gegenüber dem direkt abgestrahlten Lärm relevant sei. Diese Kumu-
lation der Faktoren treffe für den vorliegenden Planfeststellungsabschnitt nicht zu.
Die Stadt Ostfildern habe außerdem nur im Ortsteil Scharnhausen schutzbedürftige
Bebauung, die sich in einem relevanten Abstand zur NBS befinde; dies betreffe je-
doch den bereits planfestgestellten PFA 1.4. Zu Recht weist die Anhörungsbehörde
auf den großen Abstand zwischen den Lärmschutzwänden der BAB A8 und der
NBS hin, der keine erheblichen Auswirkungen, insbesondere keine Grenzwertüber-
schreitungen erwarten lässt. Aus diesem Grunde darf der Vorhabenträger der NBS
auch davon absehen, die Lärmschutzwand auf der der Bebauung zugewandten
Nordseite der NBS zu errichten. Hierauf bestünde nur dann ein Anspruch, wenn
auch der durch die NBS selbst erzeugte Verkehrslärm zu Grenzwertüberschreitun-
gen führen würde. Dies ist nach den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht der
Fall.
Auch ein Anspruch auf Vorkehrungen als Ergebnis der Abwägung trotz Unterschrei-
tung der Grenzwerte der 16. BImSchV besteht nicht. Dies setzt entweder eine mehr
als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern eines auszu-
bauenden Verkehrswegs oder ein Übersteigen der enteignungsrechtlichen bezie-
hungsweise gesundheitlichen Zumutbarkeitsschwelle voraus (vgl. BVerwG, Urteil
vom 23. November 2005 – 9 A 28/04 –, Rn. 45, juris; BVerwG, Urteil vom 7. März
2007 – 9 C 2/06 –, Rn. 28 f., juris). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben. Die
Zunahme der Lärmbetroffenheit ist dann mehr als nur geringfügig, wenn in Anleh-
nung an § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 16. BImSchV die prognostizierte Lärmzunah-
me drei Dezibel (A) übersteigt, wobei auch hier jedes Zehntel Dezibel (A) auf das
nächste Ganze aufzurunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2/06 –,
Rn. 28, juris). Der Vergleich der Lärmbelastung im Prognosenull- und im Prognose-
planfall zeigt auf, dass sich die Lärmzunahme stets unter einem Dezibel (A) bewegt
(vgl. hierzu Anlage 16.4, Seiten 17 ff.). Dies ist unerheblich. Gleiches gilt für zweiten
Fall: Die Gesamtlärmsituation wird durch das Vorhaben nicht in dem Maße ver-
schlechtert, dass wegen Überschreitung der enteignungsrechtlichen oder gesund-
heitlichen Zumutbarkeitsschwelle oder wegen deren weiterer Erhöhung bei schon
bestehender Überschreitung Schutzvorkehrungen angezeigt sind. (Vgl. zur Gesamt-
lärmbetrachtung ausführlich unten B.4.6.1.1.4).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.6.1.1.2 Vorübergehende Verkehrsführung zur Gäubahn
Die Anhörungsbehörde nahm die Schallimmissionen aus der vorübergehenden Ver-
kehrsführung zur Gäubahn nicht in den Blick. Dennoch sind die auch gegebenen-
falls diesbezüglich auftretenden Belastungen im Rahmen der Abwägung zu würdi-
gen. Der Vorhabenträger der NBS legte keine schalltechnische Betrachtung des
Übergangskonzepts für Gäubahn-Verkehre zwischen der Inbetriebnahme der Plan-
feststellungsabschnitte 1.3a und 1.3b vor. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Vor-
kehrungen nach der 16. BImSchV werden hierdurch nicht ausgelöst, weil an dieser
Strecke weder ein Neubau noch eine wesentliche Änderung erfolgt. Auch unter Ab-
wägungsgesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch auf Lärmschutz. Das Konzept
sieht vor, dass von der Umleitung 1,5 Züge je Stunde und Richtung betroffen sein
werden: Je Richtung ein stündlicher Fernverkehrszug (von/ nach Zürich) sowie ein
zweistündlicher Regionalzug. Im Regionalverkehr sind gegebenenfalls einzelne
Verstärker zur Hauptverkehrszeit denkbar. Der S-Bahn-Verkehr (Linie S1 von und
nach Herrenberg über Böblingen) verkehrt weiter über die S-Bahn-Stammstrecke
nach Stuttgart, der Güterverkehr verbleibt unverändert auf dem Laufweg ab Böblin-
gen über Renningen nach Stuttgart. Eine geplante Ausweitung des Regionalver-
kehrs, als Finanzierungsbeitrag des Landes für die veränderte Infrastruktur des
PFA 1.3b, wird im Übrigen erst nach Inbetriebnahme des PFA 1.3b realisiert. Im Er-
gebnis sind folglich äußerst geringe Lärmzuwächse zu erwarten. Vor diesem Hin-
tergrund und der vorübergehenden Natur dieses Konzeptes können die hieraus re-
sultierenden Immissionen vernachlässigt werden. Denn planungsrechtlich irrelevant
und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang, wenn er – objektiv – geringwer-
tig oder – generell oder im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig ist.
Nicht schutzwürdig ist ein Belang unter anderem dann, wenn sein Träger sich ver-
nünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen
einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Si-
tuation vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 A 17/06 –,
Rn. 19, juris). Anlieger einer betriebenen Eisenbahnstrecke müssen stets damit
rechnen, dass sie stärker ausgelastet wird. Auf die Unveränderlichkeit seiner Woh-
numgebung kann ein Grund- oder Wohnungseigentümer ohnehin nicht vertrauen.
Dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 A 17/06 –, Rn. 21, juris).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.6.1.1.3 Neubau und wesentliche Änderung von Straßen
Die Errichtung der NBS bedingt den Umbau der Anschlussstelle Plieningen. Dar-
über hinaus schließt das Land Baden-Württemberg als Vorhabenträger der Südum-
gehung Plieningen die Lücke der Südumgehung Plieningen. Beide Straßenbauvor-
haben hat der Vorhabenträger der NBS von einem Ingenieurbüro schalltechnisch
untersuchen lassen. Er legte im Gleichlauf zu den Emissionsdaten für die NBS ei-
nen Prognosehorizont für das Jahr 2025 zu Grunde. Dies ist in Anlage 16.3 doku-
mentiert.
Auch für die Beurteilung des vom Verkehrsweg Straße ausgehenden Lärms ist die
16. BImSchV einschlägig. Es gelten dieselben Grenzwerte wie beim Verkehrsträger
Schiene. Das Berechnungsverfahren ist in § 3 BImSchV in Verbindung mit deren
Anlage 1 geregelt.
Für den Umbau der Anschlussstelle Stuttgart Plieningen geht der Vorhabenträger
der NBS korrekt von einer Änderung des Verkehrsweges aus, der indes nicht we-
sentlich ist. Dies wäre der Fall, wenn zu einem erheblichen baulichen Eingriff eine
Erhöhung des Beurteilungspegels entweder um mindestens drei Dezibel (A) oder
auf mindestens siebzig Dezibel (A) am Tage oder mindestens sechzig Dezibel (A) in
der Nacht oder bei einer bestehenden Lärmvorbelastung über siebzig Dezibel (A)
am Tage oder sechzig Dezibel (A) in der Nacht hinaus hinzukäme (vgl. § 1 Abs. 2
Satz 1 Nummer 2, Satz 3 16. BImSchV). Dies ist nicht der Fall. Die schalltechnische
Untersuchung nahm im Bereich der Anschlussstelle neun Immissionsorte in den
Blick. Im Ergebnis führt das Vorhaben an keiner Stelle zu einer Erhöhung des Beur-
teilungspegels. Vielmehr sind vielerorts Verbesserungen in der Größenordnung von
einem Dezibel (A) festzustellen.
Bei dem Vorhaben Südumgehung Plieningen geht der Vorhabenträger der Südum-
gehung Plieningen von einem (Neu-) Bau eines Verkehrsweges aus. Dies ist nicht
zu beanstanden. Hierfür spricht die in den analog anwendbaren Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärm-
SchR 97) erfolgte Konkretisierung dieses Begriffes. Hiernach ist von einem Neubau
ist auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen
wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände (vgl. Nummer 10.1
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Abs. 1 VLärmSchR 97). Die L 1204 verlässt im Osten ihre bestehende Trasse auf
einer Länge von über einem Kilometer durch die Verlegung nach Norden und wird
im Bereich der Anschlussstelle völlig neu trassiert. Das Vorhaben stellt sich äußer-
lich als Neubau dar.
Der Vorhabenträger der Südumgehung Plieningen unterzog auch dieses Vorhaben
einer schalltechnischen Untersuchung, bei der neun Immissionspunkte in den Blick
genommen wurden. Die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete und Anlagen
setzte der Gutachter einwandfrei in Gemäßheit mit § 2 Abs. 2 16. BImSchV zu-
nächst nach den Festsetzungen bestehender Bebauungspläne und im Übrigen nach
den tatsächlichen Gegebenheiten fest. Sechs Immissionspunkte sind Kerngebieten,
Dorfgebieten und Mischgebieten (§ 2 Abs. 1 Nummer 3 16. BImSchV) und ein Im-
missionspunkt ist einem Gewerbegebiet (§ 2 Abs. 1 Nummer 4 16. BImSchV) zuge-
ordnet. Zwei Immissionspunkte betreffen schutzwürdige Anlagen nach § 2 Abs. 1
Nummer 1 16. BImSchV.
Die hiernach gültigen Immissionsgrenzwerte werden an allen Immissionspunkten
zur Tageszeit um mindestens elf Dezibel (A) und zur Nachtzeit um mindestens zwölf
Dezibel (A) unterschritten. Das Schulgebäude musste wegen § 2 Abs. 3 16. BIm-
SchV nicht betrachtet werden. Schutzvorkehrungen sind mithin nicht notwendig.
Der Einwand der Stadt Stuttgart, die Untersuchung gehe von einer zu niedrigen
Höchstgeschwindigkeit aus, hat der Vorhabenträger der Südumgehung Plieningen
nachvollziehbar zurückgewiesen. Die schalltechnische Untersuchung basiert auf der
Annahme, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Südumgehung – mit
Ausnahme des lichtzeichengeregelten Kreuzungs- beziehungsweise Einmündungs-
bereichs (Anschluss an die L 1016 sowie L 1205) – einhundert Kilometer pro Stunde
beträgt. Aus der Regelung durch Lichtzeichen für den Kreuzungs- beziehungsweise
Einmündungsbereich wurde eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von siebzig Ki-
lometer pro Stunde in Ansatz gebracht. Dies ist weder nach Auffassung der Anhö-
rungs- noch der Planfeststellungsbehörde unvertretbar.
Auch deren Kritik an der Übersichtlichkeit der Anlage 16.3.1 greift nicht durch. Sie
lasse nicht genau erkennen, wo der Neubauabschnitt oder wo die wesentliche Än-
derung begrenzt seien. Insbesondere die neu zu errichtenden oder angepassten
Schallschutzbauwerke seien nicht zu erkennen. Im Plan seien zwar die Immission-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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sorte gekennzeichnet, eine Darstellung der Isophonen-Linien, analog zu der Anla-
ge 16.1.1 oder den Anlagen unter 16.4 der Planunterlagen, sei aber hilfreich. Im
Plan sei nicht sofort erkennbar, ob und wo sich Konflikte ergeben könnten. Der an-
gegriffene Plan ist nicht zu beanstanden. Eine schalltechnische Trennung von Neu-
bau und wesentlicher Änderung ist wegen der unterschiedlich geltenden Maßstäbe
(allein die Immissionsgrenzwerte einerseits, die Erhöhung auf oder um einen be-
stimmten Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der Immissionsgrenzwerte an-
dererseits) nicht auf einem Plan darstellbar. Hieraus folgt das Fehlen von Isopho-
nen. Der Plan wird aber zusammen mit den beigefügten Unterlagen, insbesondere
den Anlagen 4 und 16.3 verständlich.
Schließlich ist auch der Einwand der Stadt Stuttgart zurückzuweisen, wonach sich
durch den Neubau der L 1204 die Verkehrsverteilung ändere. Dies ist für den Neu-
bau von Verkehrswegen ohne Belang, da es hier allein auf die Einhaltung der Im-
missionsgrenzwerte ankommt.
B.4.6.1.1.4 Gesamtlärmbetrachtung
Das BImSchG und die darauf beruhende 16. BImSchV berücksichtigen grundsätz-
lich jeweils nur den neu hinzukommenden Verkehrsweg. Ein Vorhabenträger hat
dementsprechend die Nachbarschaft prinzipiell nur vor dem Lärm zu schützen, der
von dem Vorhaben selbst ausgehen wird. Für die Prüfung, ob die Immissions-
grenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten sind, ist nur auf den von dem
neuen Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm abzustellen. Eine vorhandene Vor-
belastung durch den Lärm anderer Verkehrsanlagen ist nicht im Sinne eines Sum-
menpegels zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Verkehrs-
lärms bewusst davon abgesehen, die Nachbarschaft durch einheitliche, alle Vorbe-
lastungen erfassende Grenzwerte zu schützen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gesamtlärmbelastung für den Betroffenen den Grad
einer mit der Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesund-
heitsgefährdung erreicht oder in die Substanz seines Eigentums im Sinne des Arti-
kel 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A
11/11 –, Rn. 53). Aus Artikel 1 Abs. 3 GG ergibt sich unmittelbar, dass der Staat
durch seine Entscheidungen keine Maßnahmen zulassen darf, die im Ergebnis ei-
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nen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Gesundheit oder das Eigentum des Be-
troffenen auslösen.
Während die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle durch die 16. BImSchV nor-
miert ist, fehlt für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bislang eine eindeutige
Grenzziehung. Die Grenzwerte der 16. BImSchV regeln jeweils nur den neu hinzu-
kommenden beziehungsweise geänderten Verkehrsweg und können dementspre-
chend lediglich die Zumutbarkeit der von ihm verursachten Immissionen bestimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung der letzten Jahre je-
doch die auch in der 16. BImSchV als wesentlich angesehenen Beurteilungspegel
von siebzig Dezibel (A) tags und sechzig Dezibel (A) nachts als Schwellenwert für
die grundrechtliche Zumutbarkeit angesehen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember
2011 – 7 A 11/10 –, Rn. 30, juris). Daher besteht bei allen Immissionspunkten mit
einer Gesamtverkehrslärmbelastung oberhalb der Schwellenwerte von siebzig De-
zibel (A) tags und sechzig Dezibel (A) nachts grundsätzlich ein Anspruch auf Lärm-
vorsorgemaßnahmen, sofern diese Schwellenwerte durch das Vorhaben erstmals
überschritten werden oder der bereits über diesen Schwellenwerten liegende Lärm-
pegel durch das Vorhaben weiter erhöht wird. Dabei ist jede Erhöhung zu werten,
auch wenn diese nur 0,1 Dezibel (A) beträgt. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwingend, dass die Schwellenwerte
gleichsam als Grenzwerte zu behandeln sind. Bereits vor der zitierten Judikatur er-
gangene Entscheidungen betonten, diese Schwellen dürften nicht schematisch an-
gewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – 11 A 18/98 –, Rn. 116,
juris; BGH, Urteil vom 25. März 1993 – III ZR 60/91 –, Rn. 13, juris). Hieran änderte
sich nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch in deren Anschluss nichts.
So vertritt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil aus dem
Jahr 2012 die Auffassung, eine vorhabenbedingt marginale Verschlechterung einer
gesundheitlich bedenklichen Immissionslage löse keine Pflicht des Staates zum
Einschreiten aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2012 –
5 S 927/10 –, Rn. 61, 64, juris). Dieser Einschätzung lagen ausweislich des Urteils-
tatbestandes Immissionslagen aus Vorbelastung im Bereich der Erheblichkeits-
schwelle zu Grunde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2012 –
5 S 927/10 –, Rn. 31, juris). Die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen lagen dort
tags bei bis zu 0,7 Dezibel (A) und nachts bei 0,2 Dezibel (A). Zur Begründung führt
er aus, diese geringen Lärmzunahmen würden für das menschliche Ohr nicht wahr-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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nehmbar sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2012 – 5 S 927/10 –,
Rn. 49, 60, juris).
Auch der Schallgutachter führt aus, dass die Quelle mit dem niedrigeren Pegel im
Rahmen der Gesamtlärmbetrachtung als irrelevant zu betrachten sei, wenn sich die
energieäquivalenten Dauerschallpegel zweier Lärmquellen um zehn Dezibel (A) o-
der mehr unterschieden. Dieser Ansatz sei in der Akustik üblich und schlage sich
zum Beispiel in der DIN 45645-1 nieder, wo bestimmt werde, dass Geräuschmes-
sungen dann erfolgen sollen, wenn der Pegel der Fremdgeräusche um mindestens
zehn Dezibel (A) unter dem des zu beurteilenden Geräusches liegt. Bei einem Pe-
gelabstand zur Vorbelastung von zehn Dezibel (A) liege die sich rechnerisch erge-
bende Gesamtlärmsteigerung aber noch deutlich unterhalb des wahrnehmbaren Be-
reichs. Im Ergebnis gelangt auch die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung,
dass der Verursachungsbeitrag des Vorhabens zur Erhöhung des Gesamtlärmpe-
gels mit maximal 0,4 Dezibel (A) bei 15 Schutzfällen derart marginal ist, dass ein
Zurechnungszusammenhang mit dem Vorhaben nicht besteht. Eine nicht wahr-
nehmbare Immission kann schon aus logischen Gründen keine Gesundheitsgefahr
bewirken. Diese Beurteilung wird gestützt durch die bereits erhebliche Vorbelastung
gerade in diesem Bereich. Schutzansprüche aus der Gesamtlärmbetrachtung wer-
den bei Betrachtung der Verkehrswege Schiene und Straße nicht ausgelöst.
Auch die Hinzurechnung der aus dem Fluglärm resultierenden Vorbelastung führt zu
keinem anderen Ergebnis. Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurden Schutzzonen durch § 2 der Ver-
ordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
Verkehrsflughafen Stuttgart (FluLärmStuttgV BW) festgesetzt. Nach § 2 Abs. 2
Satz 2 Nummer 2 FluLärmG herrscht am von den Immissionen der NBS stärkst be-
troffenen Immissionspunkt 8 ein Fluglärmpegel von 60 Dezibel (A) am Tage und von
maximal 55 Dezibel (A) in der Nacht. Laut Gesamtlärmuntersuchung betragen die
Summenpegel aus Straße und Schiene hier maximal 64,9 Dezibel (A) am Tag und
58,3 Dezibel (A) in der Nacht. Die Pegel des Fluglärms liegen also deutlich darun-
ter. Eine energetische Addition der allein von der NBS ausgehenden Immissionen
von 55 Dezibel (A) am Tag beziehungsweise 50 Dezibel (A) in der Nacht zu den be-
rechneten Pegeln des Gesamtlärms würde 65,3 Dezibel (A) am Tage und
59,8 Dezibel (A) in der Nacht ergeben. Damit wären die Kriterien für eine potenzielle
Gesundheitsgefährdung noch nicht erreicht. Weiterhin wurde in der Gesamtlärmun-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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tersuchung dargelegt, dass der Pegelabstand zwischen Fluglärm und Schienenlärm
aus der NBS in allen anderen Siedlungsbereichen noch weit größer ist. So erreicht
der Schienenlärm am nördlichen Rand von Leinfelden-Echterdingen 44 Dezibel (A)
tags beziehungsweise 38 Dezibel (A) nachts und in Bernhausen maximal 45 Dezi-
bel (A) tags und 40 Dezibel (A) nachts. Diese Pegel sind in Bezug auf die Schwelle
einer potenziellen Gesundheitsgefährdung als irrelevant anzusehen, denn eine Pe-
geladdition von vierzig und sechzig Dezibel (A) ergibt auch rechnerisch keine Pe-
gelerhöhung der ersten Dezimale mehr, der Summenpegel beträgt also 60,0 Dezi-
bel (A).
Zur Gesamtlärmbetrachtung mit dem prognostizierten Baulärm siehe sogleich.
B.4.6.1.2 Baubedingt
Neben den betriebsbedingten Schallimmissionen (Verkehrslärm) kommt es während
der mehrjährigen Bauzeit insbesondere an den BE-Flächen im Bereich der Messe
zu Schallimmissionen aus dem Baustellenbetrieb. Auch diese bauzeitlichen Auswir-
kungen sind bei der Planfeststellung zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei
den Baustellen weder um Eisenbahnbetriebsanlagen noch im Regelfall um geneh-
migungsbedürftige Anlagen. Beim Betrieb dieser Anlagen hat der Anlagenbetreiber
jedoch dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt
werden (§ 22 Abs. 1 Nummern 1 und 2 BImSchG). Zum Wohl der Allgemeinheit o-
der zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer kann es deshalb
erforderlich werden, dem Vorhabenträger geeignete Schutzmaßnahmen gemäß
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufzuerlegen.
Für die Beurteilung der baubedingten Lärmimmissionen ist gemäß § 66 Abs. 2 BIm-
SchG weiterhin die AVV Baulärm maßgebend, da bislang keine entsprechenden
Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach dem BImSchG
in Kraft getreten sind. Forderungen, strengere Richtwerte als jene nach der
AVV Baulärm festzusetzen, kann nicht entsprochen werden; dafür fehlt die rechtli-
che Grundlage. So sind Baustellen vom Anwendungsbereich der Sechsten Allge-
meine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) aus-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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drücklich ausgenommen (Nr. 1 lit. f TA Lärm). Dies gilt nach einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts auch für Baustellen, die über mehrere Jahre bestehen
(BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, Rn. 27, juris). Allerdings sind auch
bei Baumaschinen, die zum Bau von Eisenbahnen eingesetzt werden, die Anforde-
rungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) zusätzlich zu beachten. Einer gesonder-
ten Nebenbestimmung, wie vom Regierungspräsidium Stuttgart gefordert, bedarf es
daher nicht.
Die AVV Baulärm gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen und enthält
Bestimmungen über Richtwerte für die von den Baumaschinen hervorgerufenen Ge-
räuschemissionen, das Messverfahren sowie über Maßnahmen, die von den zu-
ständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden
sollen. Zu den Baumaschinen gehören dabei auch die auf der Baustelle betriebenen
sowie die auf den Baustraßen verkehrenden Kraftfahrzeuge (Nr. 2.2 der AVV Bau-
lärm), nicht dagegen der Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen. Die Nut-
zung der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen erfolgt vielmehr im
Rahmen des Gemeingebrauches und bedarf keiner gesonderten Beurteilung im Zu-
ge der Planfeststellung. Dies gilt auch dann, wenn durch den zusätzlichen Lkw-
Verkehr der Schwerlastanteil auf einzelnen Verkehrswegen vorübergehend ansteigt,
da auch eine solche intensive Nutzung der straßenrechtlichen Widmung entspricht.
Vorhabenbedingte Lärmzunahmen an Bestandstraßen sind jedoch in der Abwägung
zu berücksichtigen.
Nach Nr. 4.1 der AVV Baulärm sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche
angeordnet werden, wenn der ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen
hervorgerufenen Geräusches am jeweiligen Immissionsort den Immissionsrichtwert
um mehr als fünf Dezibel (A) überschreitet. Der Immissionsrichtwert ist abhängig
von der Gebietsnutzung und der Tageszeit unterschiedlich festgesetzt.
Für die Zuordnung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ist von der im Bebau-
ungsplan festgesetzten Gebietsnutzung auszugehen. Weicht die tatsächliche Nut-
zung im Einwirkungsbereich der Baustelle erheblich von der im Bebauungsplan
festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung
des Gebietes auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tat-
sächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Beurtei-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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lungspegels wird die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer der Baumaschinen
berücksichtigt.
Der Vorhabenträger der NBS sieht insbesondere für den bergmännischen Vortrieb
in den Tunnelbauwerken einen 24-Stunden-Betrieb an allen Wochentagen vor, so
dass von den Baustellen eine permanente Lärmbelastung ausgeht. Eine Ausnahme
vom Verbot der Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung ist mit dieser Entscheidung in-
des nicht verbunden. Die Befreiungsvorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des
Gesetzes über die Sonntage und Feiertage des Landes Baden-Württemberg erfor-
dern eine Abwägung im Einzelfall. Diese kann angesichts der mehr als fünfjährigen
Bauzeit für die Vielzahl der in diesen Zeitraum fallenden Sonn- und Feiertage nicht
vorgenommen werden. Diese Entscheidung hat die nach Landesrecht zuständige
Behörde zu treffen. Eine unzulässige Konfliktverlagerung stellt dies nicht dar. Der
Durchlaufbetrieb bleibt regelmäßig aufrecht erhalten, weil in das pflichtgemäß aus-
zuübende Ermessen bei der Entscheidung über eine Befreiung auch die techni-
schen Zwänge beim Tunnelbau und die durch eine Arbeitspause verursachte Ver-
längerung der bauzeitlichen Beeinträchtigungen einzustellen sind.
Die unter Nummer 3.1.1 der AVV Baulärm ausgewiesenen Richtwerte werden in
den Bereichen der Messe und des Flughafens sowie im südlichen Bereich von Plie-
ningen und dem Klingenhof überschritten.
In diesen Bereichen sollen nach Nummer 4.1 der AVV Baulärm Maßnahmen zur
Lärmminderung angeordnet werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, Rn. 45, ju-
ris) darf der nach Nummer 3.1.1 der AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert
nicht unter Rückgriff auf den Eingreifwert nach Nummer 4.1 um fünf Dezibel (A) er-
höht werden. Diese Vorgehensweise war in der älteren Rechtsprechung ausdrück-
lich nicht beanstandet worden (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar
2007 – 5 S 2257/05 –, Rn. 135 f., juris). Die geänderte Rechtsprechung führt dazu,
dass nun auch bei nur geringfügigen Richtwertüberschreitungen ein Schutzkonzept
vor Baulärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG erforderlich wird.
Für die Bereiche des Flughafens und der Messe sieht der Vorhabenträger der NBS
keine Schutzmaßnahmen vor. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. In diesem
Einwirkungsbereich der Baustelle befinden sich ein Büro- und Verwaltungsgebäude
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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der Flughafen Stuttgart GmbH sowie das als Hotel genutzte Gebäude des Einwen-
ders Nummer 60 in der Flughafenstraße 51. Tagsüber werden die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete von 65 Dezibel (A) am Büro- und Verwal-
tungsgebäude um bis zu drei, am Hotel um bis zu sechs Dezibel (A) überschritten.
In der Nachtzeit liegen die Überschreitungen am Büro- und Verwaltungsgebäude
maximal acht Dezibel (A) über dem Immissionsrichtwert von fünfzig Dezibel (A).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass von einer Nutzung dieses Gebäudes
zur Nachtzeit nicht auszugehen und es insoweit nicht schutzwürdig ist. Beim Hotel
ist hinsichtlich der zur Nachtzeit gültigen Immissionsrichtwerte zu differenzieren: Am
Immissionspunkt 6 gelten fünfzig Dezibel (A), die um maximal zehn Dezibel (A)
übertroffen werden. Für die Immissionspunkte 4 und 5 nahm der Schallgutachter ei-
ne Erhöhung der Immissionsrichtwerte um fünf Dezibel (A) vor, sodass dort bis zu
55 Dezibel (A) nachts zulässig sind. Dies begründet er mit der im Flughafenbereich
bestehenden Vorbelastung, die an den betreffenden Immissionspunkten durchweg
um mindestens zehn Dezibel (A) über dem in der AVV Baulärm genannten Richt-
wert liege. Dies rechtfertige die vorgenommene Erhöhung des Immissionsrichtwer-
tes, die auf der in Anlage 16.2 ausgewiesenen Tabelle 4 basiere.
Gegen diese Erhöhung vorgebrachte Bedenken werden zurückgewiesen. Die
schutzmindernde Berücksichtigung der Lärmvorbelastung ist grundsätzlich zulässig.
Dies wird von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Da-
nach gehen nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur von
solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbe-
reich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen
Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zuge-
mutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, Rn. 32,
juris). Für die tatsächlichen Verhältnisse spiele insbesondere die Lärmvorbelastung
eine wesentliche Rolle, die Vorbelastung sei dabei im natürlichen Wortsinn zu ver-
stehen; von welcher Lärmquelle die Vorbelastung ausgeht, sei deswegen unerheb-
lich, somit stelle sich auch nicht die Frage nach der Vergleichbarkeit von Verkehrs-
und Baulärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, Rn. 42, juris).
Trotz dieser nach Auffassung der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nicht
zu beanstandenden Erhöhung des Richtwertes auf 55 Dezibel (A) kommt es zu
dessen Überschreitung um bis zu vier Dezibel (A). Dass der Vorhabenträger der
NBS dennoch keine Schutzvorkehrungen plant, ist aus der Sicht der Anhörungs-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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und der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Die betroffenen Gebäude
befinden sich in der Schutzzone 1 nach der Verordnung der Landesregierung über
die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Stuttgart.
Nach § 4 Abs. 2 FluLärmG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nummer 1 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. Flug-
LSV) gelten in diesem Bereich besondere Anforderungen für den Schallschutz in
Aufenthaltsräumen. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Anforderungen in
Abhängigkeit von der jeweiligen Intensität des äquivalenten Dauerschallpegels aus
dem Fluglärm erfüllt sind. Diese Annahme wird vom Vorhabenträger der NBS ge-
stützt. Nach seiner Auffassung belaufe sich das Luftschalldämmmaß der Außenbau-
teile von schutzbedürftigen Räumen beim Gebäude in der Flughafenstraße 51 min-
destens auf fünfzig Dezibel. Dies entspricht der Anforderung, die bei einem äquiva-
lenten Dauerschallpegel ab 75 Dezibel (A) in der Schutzzone 1 am Tag oder ab
65 Dezibel (A) in der Nacht gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 1 und 2 2. FlugLSV gilt.
Diese Einschätzung basiere auf Erkenntnissen aus einem Ortstermin, der im Zu-
sammenhang mit der Durchführung von Messungen vor Ort anberaumt worden sei.
In diesem Zusammenhang sei geprüft worden, ob der aus dem Belang des Flug-
lärmschutzes resultierende Anforderungswert an Außenbauteile erfüllt werde. Auf-
grund der beim Ortstermin vorhandenen Fensterkonstruktionen sei dies nach Ein-
schätzung des Schallgutachters des Vorhabenträgers der NBS zu erwarten. Gleich-
ermaßen sei in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die betreffenden
Räume mit Schallschutzlüftungen ausgestattet seien.
Soweit diese Anforderungen für das Hotel sowie für das Büro- und Verwaltungsge-
bäude erfüllt sind, weisen sie folglich bereits Schallschutzfenster auf, die eine Be-
einträchtigung von Hotelgästen und Personal durch Verkehrslärm nicht besorgen
lassen. In den schutzwürdigen Aufenthaltsräumen werde der gemäß VDI 2719 emp-
fohlene Mittelungspegel für Schlafräume in Misch- und Gewerbegebieten von 30 bis
35 Dezibel (A) nicht überschritten. Der Einwender Nummer 60 wendet hiergegen in-
des ein, dass Baulärm eine andere Qualität als Verkehrslärm habe. Dass die vor-
handene Dämmung auch Baulärm auf ein akzeptables Maß abzuschirmen geeignet
ist, sei nicht dargetan. Diesem Argument verschließt sich der Vorhabenträger der
NBS nicht und sagt für den Fall, dass die vorhandene Schalldämmung und die vor-
handenen Lüftungseinrichtungen in den vom Baustellenbetrieb betroffenen Gebäu-
den zur Sicherstellung eines gesunden Wohnens in den Räumen auf Grundlage der
rechtlichen Vorgaben nicht ausreichen, zu, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ergreifen (Zusage A.4.6.1). Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde wird dem be-
rechtigten Anliegen der Betroffenen hierdurch in genügender Weise Rechnung ge-
tragen.
Im südlichen Bereich Plieningens werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte
der AVV Baulärm ausweislich der Isophonen-Karte für die Tageszeit (Anlage 16.2,
Anhang 3A, Blatt 1) eingehalten. Die Isophon-Linie von 55 Dezibel (A), dem Immis-
sionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete, erreicht den so qualifizierten Teil Plie-
ningens nicht. Dies gilt erst recht für den als Mischgebiet eingeordneten Teil, wo ein
Immissionsrichtwert von sechzig Dezibel (A) gilt. Zur Nachtzeit wird der Immissions-
richtwert für das Mischgebiet von 45 Dezibel (A) nicht überschritten. Dagegen
kommt es im als allgemeines Wohngebiet eingestuften Bereich südlich der Filder-
hauptstraße im Westen Plieningens zu einer leichten Überschreitung des maßgebli-
chen Immissionsrichtwertes von vierzig Dezibel (A) um etwa ein Dezibel (A), was
sich aus der Anlage 16.2, Anhang 3A, Blatt 2 abschätzen lässt. Die Anhörungsbe-
hörde betont auch hier die erhebliche Vorbelastung durch Straßen- und Fluglärm,
was eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes gemäß Tabelle 4 der Anlage 16.2
um fünf Dezibel (A) rechtfertige. Dem schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.
Aus der Anlage 16.4.1, Blatt 2A ergibt sich, dass dieser Bereich mit etwas weniger
als 55, aber deutlich mehr als 50 Dezibel (A) vorbelastet ist. Die Vorbelastung liegt
damit mindestens 10 Dezibel (A) über dem prognostizierten Baulärm. Dies rechtfer-
tigt die Erhöhung des Immissionsrichtwertes auf 45 Dezibel (A) für Wohngebiete zur
Nachtzeit. Eine Richtwertüberschreitung ist mithin weder für Wohn- noch für Misch-
gebiete festzustellen, sodass schlussendlich auch die – von Einwendern bemängel-
te – Einstufung der Gebiete unerheblich ist.
Der Klingenhof wird vom Schallgutachter wie ein Mischgebiet eingestuft. In Anbe-
tracht der tatsächlichen Nutzung haben Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
hieran nichts zu erinnern. Der Baulärm überschreitet den maßgeblichen Immissions-
richtwert von sechzig Dezibel (A) ausweislich der Anlage 16.2, Anhang 3A, Blatt 1
nicht, weil der Klingenhof außerhalb der entsprechenden Isophon-Linie liegt. Für die
Nachtzeit gilt auch hier ein erhöhter Immissionsrichtwert. Anders als die Anhö-
rungsbehörde hält die Planfeststellungsbehörde hier aber nicht eine Erhöhung um
fünf, sondern um drei Dezibel (A) für sachgerecht. Laut Tabelle 4 der Anlage 16.2
kann eine Erhöhung um fünf Dezibel erfolgen, wenn die Vorbelastung zehn bis
15 Dezibel (A) über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt. Dies sieht die
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Planfeststellungsbehörde hier nicht. Der Immissionspegel aus Baulärm liegt gemäß
Anlage 16.2, Anhang 3, Blatt 2 bei bis zu 47,5 Dezibel (A). Die Vorbelastung aus
Verkehrsimmissionen liegt bei maximal 55 Dezibel (A) (vgl. Anlage 16.4, Anhang 2,
Gebäudenummer 1). Hieraus ergibt sich eine Pegeldifferenz von 7,5 Dezibel (A),
was nach der vorgenannten Tabelle eine Immissionsrichtwertanhebung um 3 auf
48 Dezibel (A) rechtfertigt. Schlussendlich wirkt sich die von der Anhörungsbehörde
abweichende Auffassung der Planfeststellungsbehörde indes nicht aus: Auch der
„nur“ um drei Dezibel (A) erhöhte Immissionsrichtwert wird nicht überschritten.
Für die übrigen im Vorhabengebiet liegenden Bereiche schloss der Gutachter Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm durch Analogieschlüsse
und überschlägige Betrachtungen aus. Die Entfernung schutzwürdiger Bebauung zu
den Orten mit Bautätigkeiten beträgt mindestens dreihundert Meter. Bereits an den
Randlagen von Plieningen (mit Ausnahme des vorgenannten Bereiches), Echter-
dingen und Bernhausen seien keine Richtwertüberschreitungen festzustellen. Be-
reiche, in denen eine allenfalls geringfügige Richtwertüberschreitung nicht gänzlich
auszuschließen ist, bedürfen keiner weiteren Betrachtung, weil auch dort eine ge-
ringfügige Richtwertüberschreitung angesichts der hohen Lärmvorbelastung aus
Verkehr nicht ins Gewicht fällt.
Im Ergebnis sind Immissionskonflikte aus der Bautätigkeit unwahrscheinlich. Aller-
dings besitzt diese Untersuchung zu den Einwirkungen aus dem Baubetrieb nur den
Charakter einer Machbarkeitsstudie, die unter Berücksichtigung allgemein gültiger
Emissionsansätze und im Sinne einer oberen Abschätzung sowie unter Zugrunde-
legung eines hypothetischen Bauablaufs die zu erwartenden Immissionen prognos-
tiziert. Bis zur tatsächlichen Bauausführung können sich aber Faktoren ändern, die
zu einer anderen Beurteilung der Immissionssituation führen können. Erst wenn
feststeht, welche Baugeräte und -verfahren konkret zum Einsatz kommen, kann an-
hand ergänzender Prognosen festgelegt werden, welche Maßnahmen zur Minde-
rung der Baulärmimmissionen konkret zu treffen sind. Dies ist erst im Rahmen der
Ausführungsplanung möglich. Im Interesse einer wirtschaftlichen Bauweise müssen
die Vorhabenträger die Möglichkeit besitzen, die Auswahl eines konkreten Bauver-
fahrens dem Wettbewerb unter den Bauunternehmen zu überlassen. Aus diesem
Grunde wird den Vorhabenträgern im Rahmen der Ausführungsplanung die erneute
Überprüfung der vorliegenden Prognose und die Erstellung einer detaillierten Prog-
nose hinsichtlich der zu erwartenden schalltechnischen Einwirkungen unter Berück-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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sichtigung der in diesem Zeitpunkt bekannten genauen Bauabläufe und der einzu-
setzenden Maschinen aufgegeben (Nebenbestimmung A.5.2.2.2). Zusammen mit
der Forderung, für alle Immissionsorte die Tage gesondert auszuweisen, an denen
der Beurteilungspegel den jeweils heranzuziehenden Immissionsrichtwert nach
Nummer 3.1.1 der AVV Baulärm unter Berücksichtigung der neuen Parameter ge-
gebenenfalls überschreitet (Nebenbestimmung A.5.2.2.3), lassen sich die einzelnen
Immissionskonflikte erkennen und beheben. Auf der Grundlage der noch zu erstel-
lenden Detailgutachten und dem Entscheidungsvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3
VwVfG (Nebenbestimmung A.5.2.2.5) können gegebenenfalls weitere Schutzmaß-
nahmen angeordnet werden.
Kann ein Immissionskonflikt nicht durch Schutzmaßnahmen gelöst werden, besteht
ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchti-
gung von Außenwohnbereichen – insoweit allerdings nur für den Tageszeitraum.
Dies setzt Nebenbestimmung A.5.2.2.4 fest.
Hinsichtlich der Immissionssituation, die sich aus der bauzeitlichen Verlegung der
BAB A8 ergibt, waren keine gesonderten Betrachtungen anzustellen. Durch die Ver-
legung wird auch die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert. Daher
sind nach plausibler Darlegung des Vorhabenträgers der NBS auch keine Lärmstei-
gerungen zu erwarten.
Einwendungen, die geltend machen, es sei eine Gesamtbelastung aus Baulärm und
Verkehrslärm im Sinne eines Summenpegels zu ermitteln, muss entgegengehalten
werden, dass Gesamtlärmbetrachtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe dessen
erlaubt sind, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke
zulassen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, Rn. 53, juris). Die für die
Beurteilung der Baulärmimmissionen heranzuziehende AVV Baulärm sieht eine sol-
che, Anlagen übergreifende Betrachtung ebenso wenig vor wie die für Verkehrslär-
mimmissionen geltende 16. BImSchV. Vielmehr stellen diese Regelwerke jeweils
nur auf eine Anlage ab und lassen weitere Schallquellen unberücksichtigt. Die Bil-
dung eines Summenpegels ist demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn es sich
um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (BVerwG, Ur-
teil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16/00 –, Rn.12, juris). Dies gilt jedoch nur insoweit, als
die Gesamtbelastung der Lärmimmissionen aus verschiedenen Schallquellen die
Grenze zur Gesundheitsgefährdung nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, Rn. 53, juris). Im PFA 1.3a dürfte der baubedingte Lärm
zwar in vielen Bereichen durch die wesentlich geräuschintensivere BAB A 8 weitge-
hend überlagert werden, sodass davon auszugehen ist, dass die Baulärmimmissio-
nen nur zu einer geringen Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führen werden.
Gleichwohl war den Vorhabenträgern mit Blick auf die berechtigten Interessen an
der Vermeidung gesundheitsgefährdender Lärmbelastungen aufzugeben, im Rah-
men des noch vorzulegenden Detailgutachtens und der noch näher zu konkretisie-
renden Baulärmwerte, Anlagen übergreifende Gesamtlärmimmissionen für die Be-
reiche untersuchen zu lassen, in denen eine solche Gesamtlärmbelastung die
Grenze zur Gesundheitsgefährdung tangieren könnte (vgl. Nebenbestimmung
A.5.2.2.7). Die Planfeststellungsbehörde hat insofern vor allem diejenigen vom Bau-
lärm betroffenen Bereiche im Blick, die eine Vorbelastung, die sich im Bereich der
Zumutbarkeitsschwelle bewegt, aufweisen. Hierzu zählen ausschließlich der südli-
che Bereich Plieningens und der Klingenhof, weil die Isophone des Baulärms zur
Tages- und Nachtzeit ausschließlich dort eine weitere Pegelerhöhung erwarten las-
sen. Der Vorhabenträger der NBS wendete ein, wenn eine Überlagerung der Lärm-
immissionen aus Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Baulärm gefor-
dert werde, bedürfe es auch einer nachvollziehbaren Vorgabe, wie diese Überlage-
rung zu erfolgen hat und ab welcher Geräuschbelastung hier faktisch von einer Ge-
sundheitsgefährdung auszugehen ist. Die einfache Übertragung der in diesem Zu-
sammenhang regelmäßig genannten Schwellenwerte von siebzig Dezibel (A) am
Tage und sechzig Dezibel (A) in der Nacht sei in diesem Zusammenhang weder
einschlägig noch zulässig, da sich diese Werte auf Einwirkungen durch Verkehrs-
lärmimmissionen bezögen. Hierbei ergäben sich die Gesundheitsgefahren insbe-
sondere daraus, dass Menschen über viele Jahre durchgängig und ohne Pause mit
hohen Verkehrslärmpegeln beaufschlagt würden. Dieser Sachverhalt sei bei Einwir-
kungen durch Baustellen in der Form so nicht gegeben. Zudem sei die Wahrschein-
lichkeit der dauerhaften Überschreitung äußerst gering. Es müsse regelmäßig zwi-
schen statischen und dynamischen Baubereichen unterschieden werden. Bei stati-
schen Baubereichen handele es sich zum Beispiel um Baustelleneinrichtungsflä-
chen im Umfeld von Tunnelportalen. Unter dynamischen Baustellenbereichen ver-
stehe man räumlich und zeitlich fortschreitende Baustellen, deren Emissionen sich
mit dem Fortschritt der Baumaßnahme entsprechend änderten. Im vorliegenden Fall
wiesen sowohl die statischen als auch die dynamischen Baubereiche große Ab-
stände zu betroffenen Siedlungsarealen auf. Soweit es hier tatsächlich zu relevan-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ten Überlagerungseffekten komme, würden diese lediglich kurzzeitig sein, so dass
mögliche Erhöhungen der Geräuschimmissionen oberhalb von siebzig Dezibel (A)
am Tag beziehungsweise oberhalb von sechzig Dezibel (A) in der Nacht nicht auf
Gesundheitsgefahren schließen ließen. Hieraus zieht der Vorhabenträger der NBS
den Schluss, dass alle Betrachtungen zum Baulärm auf die konsequente Einhaltung
der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm ausgerichtet werden
müssten. Das bedeute, dass auch hinsichtlich möglicher gesundheitsgefährdender
Summenbelastungen geräuschintensive kurzzeitige Baumaßnahmen, die unter Um-
ständen lediglich einige Tage andauern, zu thematisieren seien.
Der Auffassung, dass der hier in Rede stehende vorübergehende Baulärm nicht un-
differenziert mit dauerhaftem Betriebslärm gleichgesetzt werden darf, schließt sich
die Planfeststellungsbehörde an. Sie hält aber am Erfordernis fest, für den Fall,
dass die durch Vorbelastung erreichte oder bereits überschrittene Zumutbarkeits-
grenze durch hinzukommenden Baulärm erstmals oder weiter überschritten wird
und dies auf Grund der Dauer zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, Vor-
kehrungen festzusetzen. Der Eintritt dieser Konstellation ist angesichts der bereits
erheblich vorbelasteten Bereiche, der im Nahbereich stattfindenden Bauarbeiten
und der nach dem Schallgutachter kaum gegebenen Möglichkeiten weiterer Immis-
sionsreduktion nicht derart fernliegend, dass er nicht regelungsbedürftig wäre.
Durch Aufnahme einer zeitlichen Komponente berücksichtigt die Planfeststellungs-
behörde, dass die Zumutbarkeitsgrenze nur für dauerhafte Lärmbelastungen gilt.
Sie erachtet einen Zeitraum von wenigstens zwei Wochen, in dem der Gesamtlärm-
pegel durchgängig über der Zumutbarkeitsschwelle liegen muss, für erforderlich, um
eine Gesundheitsgefährdung auslösen zu können (vgl. hierzu VG München, Be-
schluss vom 23. Januar 2007 – M 2 S 06.4060 – Rn. 47, juris). Um abschätzen zu
können, ob eine Gesundheitsgefahr eintreten kann, wird den Vorhabenträgern auf-
gegeben, der Planfeststellungsbehörde die voraussichtliche Dauer der Baumaß-
nahmen, die sich in Bezug auf Lärmimmissionen auf den südlichen Bereich Plienin-
gens oder den Klingenhof auswirken können, rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen
und eine fachgutachterliche Stellungnahme, die eine Einschätzung zur Frage, ob
und inwieweit sowie für welche Dauer die jeweilige Zumutbarkeitsschwelle über-
schritten werden kann, enthält, vorzulegen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die
Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird, können auf Grund des Vor-
behaltes weitere Schutzanordnungen getroffen werden. Bei der Festsetzung der
Nebenbestimmung muss die Planfeststellungsbehörde auf eine Einschätzung des
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Schallgutachters zurückgreifen. Wie der Vorhabenträger der NBS richtig vorträgt,
gibt es bislang keine fachlich anerkannte Methode zur Überlagerung von Verkehrs-
und Baulärm. Für die Quantifizierung der Einwirkungen durch Verkehrslärm und für
die Quantifizierung der Einwirkungen durch Baulärm sind ganz unterschiedliche
physikalische (schalltechnische) Größen heranzuziehen. Während der Beurtei-
lungspegel für Einwirkungen durch Verkehrslärm auf dem energieäquivalenten Mit-
telungspegel basiert, beruht der Beurteilungspegel des Baulärms auf dem so ge-
nannten Wirkpegel. Hierbei handelt es sich um einen Pegelwert, der nach dem Max-
Hold-Verfahren ermittelt wird. Physikalisch ist eine energetische Addition eines
energieäquivalenten Mittelungspegels und eines Wirkpegels unzulässig. Daher lässt
sich die Regel, wonach bei einem Unterschied zweier Lärmquellen von zehn Dezi-
bel (A) oder mehr die Quelle mit dem niedrigeren Pegel im Rahmen der Gesamt-
lärmbetrachtung als irrelevant zu betrachten ist, nicht übertragen. Aus der techni-
schen Unzulänglichkeit aber den Schluss zu ziehen, gänzlich auf eine Abschätzung
zu verzichten, hält die Planfeststellungsbehörde vor dem Hintergrund des Gewähr-
leistungsgehaltes des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht für vertretbar. Zwar mag es
keine technischen Vorgaben geben, die eine exakte Berechnung zulassen. Einer
fachlichen Abschätzung der Lärmsituation steht dies aber nicht entgegen.
B.4.6.2 Erschütterung
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß vorhabenbedingte Konflikte zu er-
warten sind, legten die Vorhabenträger erschütterungstechnische Untersuchungen
vor. Diese Gutachten, mit denen die Vorhabenträger sowohl die betriebsbedingten
als auch die baubedingten Erschütterungsimmissionen prognostizieren ließen, wa-
ren den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen beigefügt.
B.4.6.2.1 Betriebsbedingt
Im Gegensatz zu den Verkehrslärmimmissionen gibt es weder im BImSchG noch in
den dazu erlassenen Verordnungen normative Festlegungen, ab welchem Schwel-
lenwert Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts muss die Zumutbarkeitsschwelle jeweils im Einzelfall
bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 A 14/09 –, Rn. 27,
juris). Nicht jede Erschütterung, die von Eisenbahnstrecken ausgeht, erfordert au-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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tomatisch Schutzauflagen oder begründet einen Entschädigungsanspruch Betroffe-
ner. In gewissem Umfang müssen Erschütterungsimmissionen hingenommen wer-
den. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht auf die individuelle Emp-
findlichkeit der Betroffenen an. Vielmehr sei der Beurteilung ein Maßstab zugrunde
zu legen, der sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen orientiere. Der Grad
der Schutzbedürftigkeit sei zudem von der konkreten Grundstücksnutzung am je-
weiligen Immissionsort abhängig. Für die Bewertung der Erschütterungen sei der
technisch-wissenschaftliche Sachverstand, der insbesondere in technischen Regel-
werken wie der DIN 4150 Teil 2 zum Ausdruck komme, heranzuziehen.
In diesem Regelwerk werden Anhaltswerte genannt, bei deren Einhaltung davon
ausgegangen werden kann, dass die Erschütterungen keine erheblich belästigen-
den Einwirkungen darstellen. Werden die Anhaltswerte dagegen überschritten, er-
folgt die Beurteilung der Erschütterungsimmissionen anhand von zwei Beurteilungs-
größen, der maximalen, zeit- und frequenzbewerteten Schwingstärke KBFmax und
der Beurteilungsschwingstärke KBFTr. Beide Beurteilungsgrößen sind dabei getrennt
für alle drei Richtungskomponenten (dreidimensional) zu ermitteln, wobei der jeweils
größte Wert der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Die Beurteilung erfolgt an Hand
eines unteren Anhaltswertes Au und eines oberen Anhaltswertes Ao für die
Schwingstärke KBFmax sowie eines Beurteilungsanhaltswertes Ar für die Beurtei-
lungsschwingstärke KBFTr. Ist die Schwingstärke KBFmax kleiner oder gleich dem un-
teren Anhaltswertes Au, so werden die Anforderungen der Norm erfüllt und die Er-
schütterungsimmissionen werden als nicht erheblich belästigend eingestuft. Über-
steigt die Schwingstärke KBFmax den unteren Anhaltswert Au und bleibt dabei unter
dem oberen Anhaltswert Ao, erfolgt die Beurteilung der Erschütterungsimmissionen
auf Basis der Beurteilungsschwingstärke KBFTr mit Hilfe des Beurteilungsanhalts-
wertes Ar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
21. Dezember 2010 – 7 A 14/09 –, Rn. 28, juris) sind die so ermittelten Anhaltswerte
auf Ausbaumaßnahmen vorhandener Eisenbahnstrecken jedoch nicht unmittelbar
anwendbar. Aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme folgten besondere Dul-
dungspflichten, so dass Erschütterungen, die sich im Rahmen einer gegebenen
Vorbelastung hielten, auch dann hinzunehmen seien, wenn sie die Anhaltswerte
überstiegen. Ein Anspruch auf Verbesserung der bestehenden Erschütterungssitua-
tion gebe es nicht, ein Erschütterungsschutz könne nur verlangt werden, wenn sich
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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die Erschütterungsbelastung beachtlich erhöhe und darin eine für den Betroffenen
nicht mehr zumutbare Belastung liege. Dabei komme es darauf an, ob die Erschüt-
terung spürbar sei und zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führe.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt der Immissionsgutachter nachvoll-
ziehbar zum Ergebnis, dass von den Eisenbahnbetriebsanlagen nur im Bereich des
Flughafens und der Messe Stuttgart Erschütterungseinwirkungen verursacht wer-
den. In den übrigen Bereichen des Planfeststellungsabschnitts ist der Abstand zwi-
schen der Eisenbahnanlage und der nächsten Bebauung so groß, dass auf diese
keine Erschütterungen mehr einwirken können. Der Vorhabenträger der NBS hat
sich deshalb zu Recht auf den zuvor genannten Bereich konzentriert und von einer
Untersuchung der übrigen Bereiche abgesehen. Er bezog sechs Immissionspunkte
und damit die Bereiche in seine Betrachtung ein, die auf Grund der Abstandsver-
hältnisse das größte Konfliktpotential erwarten lassen. Für Räumlichkeiten, die kei-
ne schutzwürdige Nutzung zur Nachtzeit erwarten lassen, wurde folgerichtig auf ei-
ne Betrachtung für diese Zeit verzichtet.
Die Schwingstärke KBFmax liegt in insgesamt sechs Schutzfällen über dem jeweils
von Tages- oder Nachtzeit und Gebietsnutzung abhängigen unteren Anhaltswert Au.
In der Anlage 17.1, Anhang 5.1A, Seite 1 sind zwar sieben Schutzfälle durch gelbe
Markierungen ausgewiesen. Die Schwingstärke KBFmax von 0,211 für den Immissi-
onspunkt 4, Raum 1 zur Tageszeit unterschreitet aber den unteren Anhaltswert Au
für Gewerbegebiete von 0,3. Diese wohl durch Überarbeitung der Unterlage verse-
hentlich falsche Markierung ist für die weiteren Betrachtungen irrelevant.
Da in sechs Fällen die Schwingstärke KBFmax den unteren Anhaltswert Au übersteigt,
dabei aber den oberen Anhaltswert Ao unterschreitet, erfolgt die Beurteilung der Er-
schütterungsimmissionen nunmehr an Hand der Beurteilungsschwingstärke KBFTr
mit Hilfe des Beurteilungsanhaltswertes Ar. Im Ergebnis übersteigt die Beurteilungs-
schwingstärke KBFTr den Beurteilungsanhaltswert Ar in den Räumen 2 und 3 des
Immissionspunktes 3 zur Nachtzeit (zwei Schutzfälle). Der Immissionsgutachter
schlägt in beiden Tunnelröhren für den Bereich von Kilometer 1,197 bis 1,547 (Ki-
lometrierung auf das südliche Gleis bezogen) ein Leichtes-Masse-Feder-System für
den Oberbau vor. Hierdurch können die zu erwartenden Immissionen aus Erschüt-
terungen soweit begrenzt werden, dass erheblich belästigende Einwirkungen in den
untersuchten Gebäuden vermieden werden: Die Beurteilungsschwingstärke KBFTr
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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überschreitet den Beurteilungsanhaltswert Ar dann nicht. Dementsprechend wurde
eine Nebenbestimmung (A.5.2.3.1.1) festgesetzt, die diese oder eine gleichwertige
Vorsorgemaßnahme anordnet.
B.4.6.2.2 Baubedingt
Neben den zuvor bewerteten betriebsbedingten Erschütterungen treten auch bei
den Bauarbeiten Erschütterungen auf, die auf die Gebäude im Nahbereich einwir-
ken. Die maßgeblichen Erschütterungsemissionen werden beim Einbau von
Spundwänden zur Baugrubensicherung des Zwischenangriffspunktes auftreten.
Ferner werden vom Schwerlastverkehr auf der Baustraße „Station NBS“ nahe dem
Gebäude Flughafenstraße 51 relevante Erschütterungsemissionen entstehen. Auch
baubedingte Erschütterungsimmissionen können schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Sie sind daher wie die baubedingten
Lärmimmissionen in der planfeststellungsrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind dem Träger des Vorhabens geeignete Schutzmaßnahmen
aufzuerlegen. Wie bei den betriebsbedingten Erschütterungen gibt es auch für bau-
bedingte Erschütterungsimmissionen keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte. Zur
Beurteilung dieser Immissionen müssen daher technische Regelwerke wie die be-
reits erwähnte DIN 4150 Teil 2 herangezogen werden.
Wie bei den betriebsbedingten Erschütterungen befindet sich auch die von baube-
dingten Erschütterungen betroffene schutzwürdige Bebauung ausschließlich im Be-
reich des Flughafens und der Messe Stuttgart. Es ist nicht zu beanstanden, dass
der Immissionsgutachter bei der Herleitung der maßgeblichen Anhaltswerte davon
ausgeht, dass die Erschütterungen einen Zeitraum von 78 Tagen nicht überschrei-
ten werden. Nach Nummer 6.5.4.2 der DIN 4150 Teil 2 sind nur Tage erheblich, an
denen Erschütterungseinwirkungen über den Anhaltswerten der Tabelle 1 auftreten.
Die Dauer der (gesamten) Baumaßnahme ist ausdrücklich nicht maßgebend. Daher
ist für die Beurteilung Tabelle 2 der DIN 4150 Teil 2 heranzuziehen. Diese wendet
auch der Schallgutachter konsequent an. Die widersprüchliche Aussage auf Sei-
te 15 der Anlage 17.2 beruht wohl auf einem Versehen und wirkt sich nicht auf das
Ergebnis aus.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Die Ergebnisse der erschütterungstechnischen Untersuchung zeigen, dass der
Schwerlastverkehr keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorbringt. Die
Schwingstärke KBFmax liegt an allen Orten unter dem unteren Anhaltswert Au der
Stufe I (mit erheblichen Belästigungen ist nicht zu rechnen) von 0,3.
Für den Lastfall Vibrationsrammungen liegt die Schwingstärke KBFmax für die be-
trachteten Immissionspunkte zwischen 2,2 und 1,5 und damit über dem unteren An-
haltswert Au der Stufe III (Einwirkungen sind unzumutbar), aber unter dem oberen
Anhaltswert Ao von 5,0 beziehungsweise 6,0 in als Gewerbe- oder Industriegebiete
eingestufte Bereiche. Damit die Beurteilungsschwingstärke KBFTr die Grenze der
Unzumutbarkeit (das heißt einen Beurteilungsanhaltswert Ar von 1,0 (Stufe III)) nicht
überschreitet, müsste die Einsatzdauer der Vibrationsrammung auf 16 Stunden an
maximal 26 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt werden. Eine Beschränkung
auf sieben Stunden hielte auch den Beurteilungsanhaltswert Ar Stufe II (keine erheb-
liche Belastung bei Einhaltung der unter Punkt 6.5.4.3 a) bis e) der DIN 4150 Teil 2
genannten Maßnahmen) von 0,6 ein. Der Immissionsgutachter schlägt daher für
den Fall, dass die Reduzierung der täglichen Einsatzdauer auf sieben Stunden zur
Einhaltung der Anhaltswerte der Stufe II aus betrieblichen Gründen nicht möglich
sein sollte, vor, den Nachweis der tatsächlich auftretenden Erschütterungen durch
Messungen bei Beginn der Vibrationsrammungen (vgl. Punkt 6.5.4.3 f) der
DIN 4150 Teil 2) durchzuführen. Sollten die Messungen ergeben, dass die Schwin-
gungsimmissionen den jeweiligen Beurteilungsanhaltswert Ar der Stufe III unter-
schreiten, so ist ein weiterer Betrieb ohne besondere Maßnahmen möglich. Für den
Fall, dass die Beurteilungsschwingstärke KBFTr den jeweiligen Beurteilungsanhalts-
wert Ar der Stufe III überschreitet, ist ein weiterer Betrieb nur mit besonderen Maß-
nahmen wie dem Einsatz weniger erschütterungsintensiver Bauverfahren (etwa ei-
nem Bohrträgerverbau) möglich. Die Anhörungsbehörde empfahl insoweit die Auf-
nahme einer Nebenbestimmung, dem die Planfeststellungsbehörde nachkam (vgl.
Nebenbestimmung A.5.2.3.2.3). Allerdings ist letztere der Auffassung, dass nicht
erst bei Unterschreitung des Beurteilungsanhaltswertes der Stufe III, sondern be-
reits bei Überschreitung des Beurteilungsanhaltswertes der Stufe I Minderungs-
maßnahmen erforderlich werden. Dies ergibt sich aus Punkt 6.5.4.2 b) der DIN 4150
Teil 2, wonach die Unterschreitung der Anhaltswerte der Stufe II bei Überschreitung
der Anhaltswerte der Stufe I keine erheblichen Belästigungen auslöst, wenn ihnen
(unter anderem) durch Maßnahmen nach Punkt 6.5.4.3 c) begegnet wird. Für den
Fall, dass selbst die Einhaltung der jeweiligen Anhaltswerte nach Stufe II nicht mög-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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lich ist, sollen nach der DIN 4150 Teil 2 im Anhang D, zu 6.5.4 die Betroffenen
durch Beweissicherung und Zusagen die Sorgen vor Beeinträchtigungen genom-
men werden. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde zu
berücksichtigen, dass die im vorliegenden Fall von den Erschütterungen Betroffe-
nen Einnahmen aus einem Hotelbetrieb erzielen. Um die Einbußen wegen Minde-
rungen der Mietzinsen möglichst zu vermeiden oder zu minimieren, ist der Vorha-
benträger der NBS in Fällen erschütterungsintensiver Arbeiten gehalten, nicht nur
seiner Informationspflicht nach Nebenbestimmung A.5.2.1.2 nachzukommen, son-
dern diese Arbeiten nicht in der Nachtzeit, während die Hotelgäste besonders der
Ruhe bedürfen, vorzunehmen. Dies liegt der Planung des Vorhabenträgers der NBS
zu Grunde (vgl. Anlage 17.2, Seite 21), weshalb es insoweit keiner Nebenbestim-
mung bedarf.
Im Baustellenregelbetrieb finden während des Nachtzeitraums keine Logistikbewe-
gungen statt. Ferner wird davon ausgegangen, dass keine Vibrationsrammungen
zur Herstellung des Baugrubenverbaus im Nachtzeitraum durchgeführt werden.
Dadurch entstehen keine erschütterungstechnisch relevanten Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden.
Der Immissionsgutachter kommt auch hinsichtlich erschütterungsbedingter Einwir-
kungen auf bauliche Anlagen zu dem Ergebnis, dass sowohl der Schwerlastverkehr
als auch die Vibrationsrammungen im An-, Ablauf- und Normalbetrieb als unkritisch
einzustufen sind. Die nach der einschlägigen DIN 4150 Teil 3 zulässigen Werte
werden im ungünstigsten Fall zu dreißig Prozent ausgeschöpft.
Dasselbe gilt für die Einwirkung auf betriebstechnische Anlagen. Die Anhaltswerte
von EDV-Geräteherstellern für Frequenzen oberhalb von zehn Hertz werden unter-
schritten.
B.4.6.3 Sekundärer Luftschall
Im Gegensatz zum primären, direkt auf Gebäude einwirkenden Luftschall existiert
beim sekundären Luftschall kein spezielles Regelwerk zur Bestimmung von Zumut-
barkeitsschwellen oder Grenzwerten. Für Ansprüche auf Schutzmaßnahmen vor
sekundärem Luftschall muss daher auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zurückgegriffen
werden. Da diese allgemeine Regelung jedoch keine Zumutbarkeitsschwellen fest-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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legt, ist auf Regelungen zurückzugreifen, die auf den Immissionscharakter ver-
gleichbarer Sachlagen zugeschnitten sind.
B.4.6.3.1 Betriebsbedingt
Da es sich auch beim sekundären Luftschall letztlich um verkehrsinduzierten Lärm
handelt, erscheint eine Orientierung an der Vierundzwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV) naheliegend.
Dies wird auch von der Rechtsprechung so gesehen (BVerwG, Urteil vom 21. De-
zember 2010 – 7 A 14/09 –, Rn. 41, juris). Diese Verordnung zielt mit der Ermittlung
des erforderlichen Schalldämm-Maßes der Außenbauteile eines Gebäudes in Ab-
hängigkeit vom Außenpegel auf die Einhaltung eines Innenraumpegels, der die Zu-
mutbarkeitsschwelle markiert, ab. Den Anhaltswert für diese Zumutbarkeitsschwelle
hat das vom Vorhabenträger der NBS beauftragte Ingenieurbüro aus der 24. BIm-
SchV abgeleitet, indem es den dort normierten Korrektursummanden D zur Berück-
sichtigung der Raumnutzung (27 Dezibel (A) für Schlafräume, 37 Dezibel (A) für
Wohnräume) um 3 Dezibel (A) erhöht. Mit diesem Korrekturwert wird die geringere
Schalldämmwirkung von Außenbauteilen bei gerichtetem Schall (Primarschall) ei-
nes vorbeifahrenden Zuges gegenüber diffusen Schallfeldern (Sekundärschall) be-
rücksichtigt. Die Schädlichkeitsgrenze nach der 24. BImSchV wird daher erst bei In-
nengeräuschpegeln von dreißig Dezibel (A) für Schlafräume und vierzig Dezibel (A)
für Wohnräume erreicht, was den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten
Zumutbarkeitsschwellen entspricht (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2/06 –,
Rn. 29, juris).
Dass der Vorhabenträger der NBS auch bei der Berechnung des sekundären Luft-
schalls den sogenannten Schienenbonus berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstan-
den. Die indirekt durch Abstrahlung von Gebäudedecken und -wänden auftretenden
Schallimmissionen unterscheiden sich bezüglich der Häufigkeit ihres Auftretens
nicht von direkten Schallimmissionen, so dass die Besonderheiten des Schienen-
verkehrs, die diesen Abschlag begründen, auch bei sekundären Luftschallimmissio-
nen vorliegen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus-
drücklich bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 A 24/12 –, Rn. 49, ju-
ris). Zur Anwendbarkeit des Schienenbonus im hiesigen Verfahren, vgl. oben unter
B.4.6.1.1.1.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Der Einwand, der sekundäre Luftschall sei nach der Sechsten Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) zu beurteilen, wird
zurückgewiesen. Zwar gibt es weder für die Ermittlung und Beurteilung von Geräu-
schimmissionen aus sekundärem Luftschall noch für eine diesbezügliche Zumutbar-
keitsschwelle normative Festsetzungen; welche Innenschallpegel für die Bewohner
von Häusern zumutbar sind, kann jedoch in Orientierung an den Vorgaben der auf
öffentliche Verkehrsanlage bezogenen 24. BImSchV bestimmt werden, da es sich
auch beim sekundären Luftschall um einen verkehrsinduzierten Lärm handelt. Die
TA Lärm betrifft nur Anlagen, die dem Zweiten Teil des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes unterfallen, Schienenwege sind dagegen dem Vierten
Teil zugeordnet, in dessen Rahmen die TA Lärm keine Anwendung findet (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 A 24/12 –, Rn. 47, juris). Der Schallgutachter
legt dar, dass die Immissionsrichtwerte der 24. BImSchV durch sekundären Luft-
schall stets erheblich unterschritten werden. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass er
die Immissionsrichtwerte in Gemäßheit mit den Werten, die in Tabelle 2 der Anla-
ge 17.1 zusammengefasst sind, an die Schutzwürdigkeit der jeweils betroffenen
Räumlichkeiten anpasste. Hieraus ergeben sich für das Hotel keine Anpassungen,
aber für die zudem nur tagsüber genutzten Immissionspunkte 2 und 3 eine Erhö-
hung auf 45 Dezibel (A) und für die Immissionspunkte 4 und 5 eine solche auf 50
Dezibel (A). Selbst ohne die vorgenommene Erhöhung würden die Immissionsricht-
werte nicht überschritten.
B.4.6.3.2 Baubedingt
Beim Unterfahren von Gebäuden kommt es zwangsläufig zur Übertragung von Kör-
perschallimmissionen. Die im Zuge der Vortriebsarbeiten in das Gebirge eingeleite-
ten dynamischen Lasten führen zu wahrnehmbaren Geräuschimmissionen (sekun-
dären Luftschallimmissionen) in darüber gelegenen Gebäuden.
Eine Prognose der tatsächlich zu erwartenden diesbezüglichen Immissionen ist
nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht zuverlässig möglich, da es auf-
grund der stark schwankenden Lasteinleitungen nicht möglich ist, sinnvolle Emissi-
onsansätze zu definieren.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Erfahrungsgemäß treten derartige Körperschallimmissionen innerhalb von Gebäu-
den mit einer Intensität auf, die für Nutzungen mit Schutzansprüchen am Tag unbe-
denklich sind. Gleichwohl sind die vom Tunnelvortrieb hervorgebrachten Körper-
schallimmissionen durchaus geeignet, die Nachtruhe zu stören. Zum Beispiel kön-
nen bei Vortriebsarbeiten mit Meißeln Geräuschpegel in darüber gelegenen Gebäu-
den in der Größenordnung von 35 bis 40 Dezibel (A) auftreten. Zwar trägt der
Schallgutachter vor, da diese Immissionen stets über begrenzte Zeitfenster in der
Größenordnung weniger Wochen auftreten könnten, sei es sachgerecht, mögliche
Konflikte während des Bauablaufes aufgrund belastbarer Erkenntnisse zu den Im-
missionsverhältnissen, die ausschließlich anhand von Beweissicherungsmessungen
zu gewinnen seien, durch organisatorische Maßnahmen zu lösen. Für die Planfest-
stellungsbehörde ergibt sich aus diesem Vortrag dennoch ein nicht auszuschließen-
der Konflikt, der zu lösen ist. Daher waren dem Vorhabenträger der NBS – nur er
unterfährt schutzwürdige Bebauung – Vorkehrungen zum Schutze vor unzumutba-
ren Immissionen aus bauzeitlich verursachtem sekundärem Luftschall aufzugeben
(Nebenbestimmung A.5.2.4). Von sekundärem Luftschall sind das Kongresszent-
rum, das Verwaltungsgebäude und das Hotel in der Flughafenstraße 51 betroffen.
Die Bereitstellung von Ersatzwohnraum kam als Schutzmaßnahme nicht in Be-
tracht. In diesen Gebäuden halten sich – hiervon ist nach dem Vortrag der betroffe-
nen Einwender auszugehen – ausschließlich obligatorisch Berechtigte (Hotelgäste
und Arbeitnehmer) nur vorübergehend auf. Sie haben sich bei der hier gegebenen
mittelbaren Beeinträchtigung des von ihnen genutzten Grundstücks an ihren Ver-
tragspartner zu wenden, um Ansprüche wegen Mängeln aus dem Vertragsverhältnis
geltend zu machen.
Beim baubedingten sekundären Luftschall können nicht die Schalldämmmaße der
24. BImSchV zu Grunde gelegt werden, weil es sich dabei nicht um verkehrsindu-
zierten Lärm handelt. Auch die AVV Baulärm ist nicht einschlägig. Ihre Richtwerte
gelten für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissi-
onen (Nummer 1 der AVV Baulärm), die von außen auf ein Gebäude einwirken.
Deshalb finden die Messungen vor dem Gebäude statt. Sekundärer Luftschall ist
aber ein Geräusch, das aus Erschütterungen resultiert und von einzelnen Bauteilen
eines Gebäudes abgestrahlt wird. Es gibt also keine Wirkung auf ein Gebäude,
sondern das Gebäude selbst erzeugt – von Erschütterungen angeregt – das Ge-
räusch. Das Bundesverwaltungsgericht ließ es unbeanstandet, in Ermangelung an-
derer Normierungen den Mittelungspegel der VDI 2719 Tabelle 6 heranzuziehen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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(vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 12/11 –, Rn. 72, juris). Für die vorlie-
gende Gebietsart der Misch- und Gewerbegebiete ist demnach für das als Hotel ge-
nutzte Gebäude nachts ein Innenraummittelungspegel von 30 bis 35 Dezibel (A)
(Nummer 1.2) und tags ein solcher von 35 bis 40 Dezibel (A) (Nummer 2.2) einzu-
halten. Für das Verwaltungsgebäude gelten je nach Funktion und Belegung der
Räumlichkeiten die Werte nach Nummer 3.
B.4.6.4 Elektromagnetische Felder
Der Vorhabenträger der NBS hat mögliche Auswirkungen der elektrifizierten Eisen-
bahn-Neubaustrecken durch elektrische oder magnetische Felder prüfen lassen
(Anlage 22). Danach sind weder anlage- noch betriebsbedingt schädliche Umwelt-
einwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder zu befürchten. Der nach
der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
auswirkungen durch elektrische Wechselfelder auf die menschliche Gesundheit in
Bereichen, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, einzuhal-
tende der Grenzwert von fünf Kilovolt pro Meter wird eingehalten. Die elektrische
Feldstärke in der Umgebung der zweigleisigen Bahnstrecke beträgt unmittelbar un-
ter der Oberleitung im Gleisbereich zirka zwei Kilovolt je Meter. Sie nimmt quadra-
tisch mit der Entfernung ab. In rund sechs Meter Abstand von der äußeren Schiene
beziehungsweise von der Oberleitung beträgt die elektrische Feldstärke 0,5 Kilovolt
je Meter. Auch hinsichtlich der Flussstärke wird der Grenzwert für Dauerexposition
von dreihundert Mikrotesla für die Bahnfrequenz von 16,7 Hertz selbst unter un-
günstigsten Betriebsbedingungen bei jeder betrachteten Konstellation bei weitem
nicht erreicht. Nach heutigem medizinischem Erkenntnisstand sind von elektrischen
und magnetischen Feldern dieser Stärke keine gesundheitlichen Auswirkungen zu
erwarten. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann jedoch, dass die magneti-
schen Felder trotz der geringen Flussdichte empfindliche elektronische Geräte im
Nahbereich der Neubaustrecke beeinflussen können. Sollten solche Auswirkungen
auftreten, besteht ein Anspruch auf Abhilfe oder, wenn sich diese als nicht möglich
oder unverhältnismäßig erweisen sollte, eine Entschädigung in Geld. Insoweit war
eine Regelung als Nebenbestimmung (A.5.2.5) aufzunehmen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.6.5 Staub und Luftschadstoffe
Emissionen von Staub und Luftschadstoffen können im Allgemeinen sowohl beim
Betrieb von Bahnstrecken als auch während der Bauphase auftreten. Betriebsbe-
dingte Staub- und Schadstoffemissionen treten im vorliegenden Fall jedoch bei der
NBS selbst nicht in relevantem Umfang auf, da die Strecken zum einen teils in Tun-
neln verlaufen und zum anderen ausschließlich von elektrisch betriebenen Zügen
benutzt werden sollen. Zwar werden durch Materialabtragung insbesondere bei
Bremsvorgängen Feinstäube emittiert. Aufgrund der hohen Vorbelastung durch die
parallele BAB A8 und den Flughafen ist jedoch nicht zu erwarten, dass diese Emis-
sionen zu einer messbaren Immissionserhöhung von schädlichen Feinstäuben füh-
ren werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorhabenträger der NBS
keine Untersuchung des Vorhabens auf die Feinstaubbelastung durchgeführt hat.
Während der Bauzeit ist dagegen mit zusätzlichen Immissionen von Staub zu rech-
nen. Dies betrifft zum einen die BE-Flächen und zum anderen den Baustellenver-
kehr außerhalb dieser Flächen. Insoweit sind zusätzliche Belastungen der Luft mit
Staub und Schadstoffen nicht gänzlich zu vermeiden. Insbesondere auf den BE-
Flächen werden Staubemissionen auftreten. Der Vorhabenträger der NBS sieht in
der Vermeidungsmaßnahme V6 (Anlage 18.1, Seite 207) folgerichtig für den ge-
samten Baubereich bereits vor, Bauarbeiten mit starker Staubentwicklung (Abbruch,
Lagerung und Transport) während feuchter Witterung oder mittels Bewässerung der
Bauflächen bei Trockenheit durchzuführen. Diese Maßnahme ist zwar effektiv, be-
trifft aber nur einen Teil des Baustellenbetriebs, nämlich Arbeiten mit starker Stau-
bentwicklung. Darüber hinaus ist zu regeln, wie mit Staubaufwirbelungen etwa
durch Fahrzeuge oder Bodenbewegungen umzugehen ist. Daher hat die Planfest-
stellungsbehörde eine Nebenbestimmung festgesetzt, mit der die Vorhabenträger in
der Ausführungsplanung ein Konzept zur Vermeidung beziehungsweise Minimie-
rung von Staubemissionen aufzustellen und dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen
haben (vgl. Nebenbestimmung unter A.5.2.6). Auf der Basis dieses Konzepts kön-
nen erforderliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden. In diesem Rahmen wer-
den auch die vielfach geforderten Reifenwaschanlagen erforderlichenfalls und so-
weit nicht bereits von der Zusage A.4.2.27 gedeckt Eingang finden.
Baumaschinen und Baustellenfahrzeuge auf den BE-Flächen emittieren darüber
hinaus auch Feinstäube und Luftschadstoffe. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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BAB A8 und zum Flughafen sowie der relativ großen Entfernung zu Siedlungen ist
jedoch nicht mit spürbaren Auswirkungen zu rechnen. Lediglich bei einzelnen
Grundstücken in geringer Nähe zu den BE-Flächen können Immissionssteigerungen
nicht ausgeschlossen werden. Dass diese den Grad der Unzumutbarkeit erreichen,
ist jedoch nicht zu erwarten. Diese Auswirkungen sind zudem auf die Bauzeit be-
schränkt und im Interesse der Allgemeinheit an der Realisierung des Vorhabens
hinzunehmen. Gleiches gilt auch für Immissionen, die sich aus dem Baustellenver-
kehr außerhalb der BE-Flächen ergeben. Diese Immissionen fallen zudem weniger
ins Gewicht, da sie einen bereits vorbelasteten Raum betreffen und der Baustellen-
verkehr vorrangig über die BAB A8 abgewickelt werden soll. Deshalb wird auch die
Forderung zurückgewiesen, anzuordnen, dass im Rahmen der Ausschreibung und
der Vergabe der Bauleistungen sicherzustellen sei, dass nur schadstoffarme Fahr-
zeuge und Maschinen nach dem Stand der Technik zum Einsatz kämen. Die Vor-
habenträger sind nach § 22 Abs. 1 Nummern 1 und 2 BImSchG und der Verordnung
der Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten mit hoher Luft-
schadstoffbelastung (LuftQBauMV BW) ohnehin dazu verpflichtet, nicht vermeidba-
re Schadstoffe auf ein Minimum zu reduzieren. Dementsprechend sieht sich die
Planfeststellungsbehörde nicht veranlasst, der Forderung nach Rußpartikelfiltern
gesondert zu entsprechen. Damit sollte der Talkessellage der Stadt Stuttgart als to-
pographischer Besonderheit Rechnung getragen werden. Sie ist aber im vorliegen-
den Vorhabenbereich nicht gegeben.
B.4.6.6 Licht
Die NBS und ihre Zulaufstrecken sollen an allen Wochentagen im 24-Stunden-
Betrieb erstellt werden. Dies bedingt eine nächtliche Beleuchtung der BE-Flächen.
Da diese zum Teil in geringer Entfernung zur BAB A8 liegen und der vor Blendwir-
kungen schützende Damm für die Andienung der BE-Flächen stellenweise abge-
brochen wird, ist sicherzustellen, dass von der Beleuchtung der BE-Flächen oder
von den auf den Baustraßen verkehrenden Fahrzeugen keine störende Blendung
von Verkehrsteilnehmern auf der BAB A8 und anderer öffentlicher Straßen ausgeht.
Diesem auch seitens der Träger öffentlicher Belange angeregten Belang ist durch
Aufnahme einer Nebenbestimmung Rechnung getragen (Nebenbestimmung
A.5.2.7).
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B.4.7 Naturschutz und Landschaftspflege
Das geplante Vorhaben steht nach Auffassung der Anhörungs- wie der Planfeststel-
lungsbehörde mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften im Einklang. Zwar ist mit
dem Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, der die Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild erheblich be-
einträchtigen kann. Diese Beeinträchtigungen werden jedoch durch eine optimierte
Planung zugunsten einer größtmöglichen Schonung der Umweltschutzgüter sowie
durch die geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen so gering wie mög-
lich gehalten. Die Vorhabenträger haben einen LBP vorgelegt, der die Auswirkun-
gen des Vorhabens auf Natur und Landschaft zutreffend ermittelt und bewertet. Die
vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen werden vermieden, die unvermeidba-
ren Beeinträchtigungen werden durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollstän-
dig kompensiert.
B.4.7.1 Methodik von Umweltverträglichkeitsstudie u nd Landschaftspflegerischem Begleitplan
Die Vorhabenträger legten nach Auffassung von Anhörungs- und Planfeststellungs-
behörde Unterlagen, die eine umfassende Bewertung der vorhabenbedingten Um-
weltwirkungen erlauben, vor. Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und der LBP
entsprechen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen nach § 6 UVPG be-
ziehungsweise § 17 Abs. 4 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit Satz 1 BNatSchG.
Die Bestandserfassung und -bewertung sowie die Konfliktanalyse werden jeweils
getrennt für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild und
Erholung sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durchgeführt. Die Bewer-
tung des Bestandes und der Eingriffe erfolgt bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt sowie Boden in definierten Wertstufen und mit einer Flä-
chenbilanz. Bei den übrigen Schutzgütern werden die wesentlichen Merkmale und
Funktionen dargelegt und die Eingriffe verbal-argumentativ beurteilt. Bestand und
Konflikte wurden auch in Plänen dargestellt.
Die Umwelt- beziehungsweise die anerkannten Naturschutzverbände haben allge-
mein geltend gemacht, dass die vorhabenbedingten Eingriffe in die Schutzgüter und
deren Wechsel- beziehungsweise Summationswirkungen in der UVS nicht nachvoll-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ziehbar bewertet und gewichtet worden seien. Dieser Einwand geht fehl. In der UVS
und im LBP wurden die wesentlichen vorhabenbezogenen Umweltaspekte darge-
stellt, bewertet und bilanziert und darauf aufbauend die erforderlichen Vermei-
dungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen entwickelt. Die durchgeführ-
ten Erhebungen und Analysen orientieren sich an den anerkannten Methoden und
üblichen Standards und werden auch dem vorliegenden projektbezogenen Einzelfall
gerecht.
Mit der Anhörungs- weist auch die Planfeststellungsbehörde den Einwand zurück, in
den umfangreichen Eingriffsbilanzierungen und der Kompensation gebe es erläute-
rungsbedürftige Unstimmigkeiten. Entsprechendes wurde von Privaten hinsichtlich
der UVS eingewendet. Soweit die UVS und der LBP bei den Flächenangaben zum
Schutzgut Boden differieren, haben die Vorhabenträger nachvollziehbar dargelegt,
dass die erhobenen Daten korrekt sind und die Unterschiede sich teilweise durch
Rundungen und durch die Unterscheidung von dauerhaften und vorübergehenden
Beeinträchtigungen erklären. Die UVS wurde unter Berücksichtigung des Umwelt-
leitfadens Teil III des Eisenbahn-Bundesamtes nach einer Methodik erarbeitet, die
mit den Trägern öffentlicher Belange im Scoping-Verfahren abgestimmt wurde. Im
Rahmen des Scopings wurden der Untersuchungsrahmen und das Arbeitspro-
gramm, das die fachlichen Inhalte und die räumliche Abgrenzung der Untersuchun-
gen absteckt, festgelegt. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass gegen den beab-
sichtigten Untersuchungsrahmen und die Methodik der zu erstellenden Umweltver-
träglichkeitsuntersuchung keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen wurden.
Seit dem Scoping haben sich sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die fachli-
chen Anforderungen bezüglich des Untersuchungsrahmens geändert. Daher wurde
unter anderem auch die Methodik zur Überarbeitung von UVS und LBP mit den je-
weiligen Fachreferaten des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2012 erneut
abgestimmt. Die angewendete Methodik entspricht in vollem Umfang guter fachli-
cher Praxis bei Umweltverträglichkeitsgutachten und berücksichtigt die allgemeinen
aktuellen Fachkenntnisse und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden. Wei-
terhin wurden im Falle der artenschutzrechtlichen Prüfung rein fachlich begründete
Grenzwerte zur Beurteilung der Vorhabenwirkungen in Ansatz gebracht.
Die Stadt Stuttgart bemängelte, die Abgrenzungen von Flora-Fauna-Habitat- (FFH-)
und Naturschutzgebieten sei offensichtlich aus Fremddatenquellen übernommen
worden. Die Abgrenzungen passten teilweise nicht zur Plangrundlage und zeigten
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Verläufe, wie sie im Gelände nicht erkennbar, somit sinnlos und auch in den Urkar-
ten der Gebietsabgrenzungen nicht dargestellt seien. Dem setzen die Vorhabenträ-
ger überzeugend entgegen, dass die Sach- und Geodaten zur Natur und Landschaft
dem interaktiven Dienst UDO (Umwelt-Daten und -Karten Online) der Landesanstalt
für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) entnommen
wurden. Die Daten stammen aus Mess- und Untersuchungsprogrammen der LUBW
und aus dem Informationsverbund der kommunalen und staatlichen Umweltdienst-
stellen des Landes Baden-Württemberg. Somit gibt es nach Auffassung der Plan-
feststellungsbehörde keinen Grund, die Richtigkeit der Abgrenzungen in Frage zu
stellen.
Gleiches gilt für den Einwand der Stadt Stuttgart, die Einstufung der Biotop- und
Nutzungstypen und damit deren Bewertung in den Bilanzierungen könne nicht voll-
ständig nachvollzogen werden. Dabei ist die angemahnte Einstufung einwandfrei:
Im Untersuchungsraum wurde eine flächendeckende Kartierung der Biotop-, Nut-
zungs- und FFH-Lebensraumtypen gemäß dem Kartierschlüssel der Verordnung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und
Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffs-
folgen (ÖKVO) in Verbindung mit der Kartieranleitung FFH-Lebensraumtypen und
Biotoptypen Baden-Württemberg der LUBW aus dem Jahr 2011 durchgeführt (An-
lage 18.1, Anhang 1). Eine kartierte Fläche kann mehrere Biotoptypen umfassen.
Die fachliche Begründung zur Zusammenfassung von Biotoptypen zu Biotopkom-
plexen sowie ihre Bewertung ist in der Methodik der Biotopkartierung im Bericht zur
Biotopkartierung (Anhang 1, Kapitel 1.3.1 Kartierungseinheiten, Biotoptypen) aus-
führlich erläutert. Die Beschreibung und Bewertung der Biotoptypen und der Biotop-
komplexe ist der Biotopliste zur Biotopkartierung zu entnehmen. Die Ergebnisse der
Biotopkartierung wurden der Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung zu Grunde gelegt. Die
durch das Vorhaben betroffenen Biotop- und Nutzungstypen sowie die betroffenen
Biotopkomplexe mit den jeweiligen Biotoptypenanteilen sind in der Bilanzierung (An-
lage 18.1, Beilage 1) aufgeführt.
Die Zusammenfassung von Vogelarten zu Gilden erfolgte ebenfalls sachgerecht.
Die Voraussetzungen nach Anhang V-1 des Umwelt-Leitfadens Teil V des Eisen-
bahn-Bundesamtes, dass Aussagen zu Verbotsmaßnahmen, Erhaltungszustand
und Maßnahmen auf alle so zusammengefassten Arten gleichermaßen zutreffen,
sind erfüllt.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Zum Einwand der Stadt Stuttgart, die UVS und der LBP wiesen nach Durchführung
der Planänderung zum PFA 1.3a unterschiedliche Bilanzierungswerte auf, haben
die Vorhabenträger erklärt, dass dies in der Tat bei der baubedingten Inanspruch-
nahme von Biotop- und Nutzungstypen beim Schutzgut Tiere und Pflanzen zutreffe
und dies auf einem Rechen-/ Übertragungsfehler beruhe, der entsprechend korri-
giert werde. Soweit die Konfliktpläne einerseits und die Baulogistikpläne anderer-
seits unterschiedliche Angaben zu den Baulogistikflächen beinhalten, haben die
Vorhabenträger überzeugend erläutert, dass sich diese Differenzen aus der unter-
schiedlichen Zielsetzung der Pläne erklären. Während in den Konfliktplänen alle bi-
lanzierungsrelevanten Flächen ausgewiesen sind, ist dies bei den Baulogistikplänen
nur hinsichtlich der für die Herstellung der Wegebeziehungen relevanten Flächen
der Fall.
Mit der Anhörungs- und der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Stuttgart weist
auch die Planfeststellungsbehörde die an der Erfassung der betroffenen Arten er-
hobene Kritik von Verbänden und Trägern öffentlicher Belange zurück. Sie tragen
vor, es habe teilweise fehlende beziehungsweise unklare oder nicht nachvollziehba-
re Erfassungen (Zeitpunkt, Umfang, Daten) gegeben. Teilweise sei auch eine Kon-
kretisierung und Erläuterung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig. In einzelnen
Fällen teile man die fachliche Ansicht des artenschutzrechtlichen Gutachters nicht
und halte Nachbesserungen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für not-
wendig. Die Erfassungen entsprechen indes dem Standard in der Praxis; die Erfas-
sungsmethoden orientieren sich an den Vorgaben des Bundesamtes für Natur-
schutz, soweit solche vorliegen. Dass eine abweichende Meinung des Gutachters
vertreten wird, führt nicht zwingend zu dessen fachlicher Unvertretbarkeit. Eine na-
turschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb
überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Er-
mittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall,
wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft
durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angese-
hen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger
beziehungsweise von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen
Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben
oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch
letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Er-
kenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –,
Rn. 66, juris). Von Einwendern oder Trägern öffentlicher Belange ist die Unvertret-
barkeit der vom Gutachter zu Grunde gelegten Methodik nicht hinreichend dargelegt
worden.
Die Forderungen, alle fünf Jahre bei Artenschutzmaßnahmen eine Funktionskontrol-
le durchzuführen, im Planfeststellungsbeschluss eine Nachbesserungspflicht für den
Fall zu verankern, dass sich die ökologische Funktionsfähigkeit einzelner Maßnah-
men nicht erzielen lasse, bei Verwirklichung von Verbotstatbeständen entsprechen-
de artenschutzrechtliche Ausnahmen zu beantragen sowie spezielle Auflagen und
eine Baubegleitung durch eine Naturschutzfachkraft vorzuschreiben, wird entspro-
chen, soweit es erforderlich ist. Funktions- und Erfolgskontrollen werden im Rahmen
des festgesetzten Monitorings (Nebenbestimmung A.5.3.2) in an fachlichen Maß-
stäben orientierten Zeitpunkten durchgeführt. Eine Umweltfachliche Bauüberwa-
chung ist auf Empfehlung des Umweltleitfadens Teil VII des Eisenbahn-
Bundesamtes mit Nebenbestimmung A.5.1 festgesetzt. Einer Nachbesserungs-
pflicht bei Fehlgang einzelner Maßnahmen kann in seiner Pauschalität dagegen
nicht entsprochen werden. Da zum Entscheidungszeitpunkt nicht klar ist, wie sich
die einzelnen Maßnahme konkret entwickeln werden, können auch keine bestimm-
ten Handlungspflichten in einer Nebenbestimmung festgesetzt werden. Ebenso
scheidet ein allgemein formulierter, das heißt für den Fall irgendeines Fehlgangs bei
irgendeiner Maßnahme aufgenommener Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG aus.
Vielmehr muss ohne Abwägungsfehler ausgeschlossen werden können, dass eine
Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen
in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt ge-
bliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung
nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine
Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen vo-
raus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 29/94 –, Rn. 60, juris). Es
kommt mithin auf eine auf jede Maßnahme gerichtete Einzelfallbetrachtung an. Die
Planfeststellungsbehörde hat dieses Prognoserisiko für die Kompensationsmaß-
nahmen auch unter Heranziehung von Erfahrungen aus ähnlichen Vorhaben ermit-
telt und im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Maßnahmen in der
von den Vorhabenträgern vorgesehenen Art in Verbindung mit den festgesetzten
Nebenbestimmungen im Bereich des Naturschutzes zur Kompensation sämtlicher
Eingriffe führen werden. Folglich bleibt auch für Ersatzzahlungen kein Raum. Hier-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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von unberührt bleibt aber die gesetzlich vorgesehene und in den Nebenbestimmun-
gen A.5.3.1 und A.5.3.2 konkretisierte Verpflichtung der Vorhabenträger als Ein-
griffsverursacher, gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG Berichte vorzulegen. Die er-
forderlichen Anträge für Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind
für Rebhuhn, Kleinen Wasserfrosch und Zauneidechse gestellt.
Ein anerkannter Verband wendete ein, dass der Schwarzmilan zwar als Brutvogel
kartiert, aber nicht weiter thematisiert worden sei. Die Vorhabenträger entgegneten
hierzu zutreffend, dass der Schwarzmilan sowohl im LBP als auch in der speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) berücksichtigt worden sei und auf ihn bezoge-
ne Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden könnten.
Auch die Stadt Stuttgart äußerte, es bestünden hinsichtlich des Schwarzmilans Un-
stimmigkeiten zwischen Kartenwerk und textlichen Ausführungen. Die Vorhabenträ-
ger sagten zu, den Text insoweit richtig zu stellen; die im Zuge der Plankorrekturen
vorgenommene Streichung des Schwarzmilans in der Bestandsbeschreibung des
LBP-Berichtes gründe auf einem redaktionellen Versehen. Die Vorhabenträger ha-
ben ferner nachvollziehbar erläutert, dass die von einem anerkannten Verband be-
mängelten Diskrepanzen zwischen dem Kartenwerk und den textlichen Erläuterun-
gen daraus resultieren, dass eine detaillierte fachliche Abgrenzung oft nicht 1:1 de-
ckungsgleich mit Biotopabgrenzungen ist. Die Stadt Stuttgart wies des Weiteren da-
rauf hin, dass die Unterlagen zum PFA 1.3a und jene zum PFA 1.2 hinsichtlich der
Untersuchung der Vögel differierten. Die Vorhabenträger räumten ein, dass in den
Bestandsplänen des PFA 1.3a und des PFA 1.2 die Brutvögel teils unterschiedlich
verortet seien. Dies erkläre sich aus dem Umstand, dass im PFA 1.2 alle Arten mit
hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung auch im LBP dargestellt seien.
Im PFA 1.3a erfolge diese umfassende Auflistung und Darstellung hingegen nur in
der saP und im Fachbeitrag Fauna. Die Differenzen gründeten daher letztlich allein
auf einer unterschiedlichen Darstellungsweise. Da es sich bei den Vögeln zudem
ausschließlich um artenschutzrechtlich relevante Arten handele, seien diese in bei-
den Abschnitten in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden. Dem im
PFA 1.3a separat erarbeiteten Fachbeitrag Fauna seien alle wertgebenden Arten
der untersuchten Gruppen und die jeweiligen Betroffenheitsbewertungen zu ent-
nehmen. Hier seien auch alle im LBP-Bestandsplan nicht explizit erwähnten Amphi-
bienarten berücksichtigt. Eine Änderung der Konfliktbewertung oder der Maßnah-
menplanung sei demnach weder für den PFA 1.3a noch für den PFA 1.2 erforder-
lich.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Entgegen der erhobenen Kritik liegen hinsichtlich des Hattenbachs keine unter-
schiedlichen Einstufungen vor. In beiden Bestandsplänen wird der Hattenbach als
Biotoptyp 52.33 dargestellt. Im PFA 1.2 unterbleibe nach Aussage der Vorhabenträ-
ger eine Bewertung nach der ÖKVO, da hier nur die unmittelbaren Eingriffsflächen
für die Bilanzierung herangezogen würden. Der Hattenbach und der angrenzende
Gehölzbestand würden durch den vorgelagerten Schutzzaun so gesichert, dass hier
keine Eingriffe stattfänden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachten die
Ausführungen der Vorhabenträger für plausibel und ist mit ihnen der Auffassung,
dass in der vorliegenden saP und im Fachbeitrag Fauna die vorhabenbedingte Kon-
fliktsituation hinreichend dargestellt ist und kein entsprechender Nachbesserungs-
bedarf besteht.
Zu den übrigen von Verbänden und Trägern öffentlicher Belange erhobenen Ein-
wänden, Forderungen und Anregungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Anhörungsbehörde im
Anhörungsbericht auf den Seiten 228 ff., denen sich die Planfeststellungsbehörde
anschließt, verwiesen.
B.4.7.2 Eingriffsregelung
Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderun-
gen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der
belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild er-
heblich beeinträchtigen können. Mit dem Vorhaben sind Eingriffe verbunden. Die
Vorhabenträger kamen dem Vermeidungsgebot (§§ 13 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG) durch ihre Planung und mittels Vermeidungsmaßnahmen so weit wie
möglich nach. Zur Reduzierung der dennoch auftretenden unvermeidbaren Auswir-
kungen auf Natur und Landschaft sieht der LBP Minderungs- und Gestaltungsmaß-
nahmen vor. Dies steht im Einklang mit dem Gebot, unvermeidbare Beeinträchti-
gungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszu-
gleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15
Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind gemäß Satz 2 ausgeglichen,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleicharti-
ger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wie-
derhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind Beeinträchtigungen, wenn und so-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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bald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Natur-
raum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschafts-
gerecht neu gestaltet ist (Satz 3). Ein strikter Vorrang des Ausgleichs vor dem Er-
satz besteht dabei nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht mehr. Es soll dem Ge-
setzgeber zufolge dem Einzelfall überlassen bleiben, ob die Durchführung einer
Maßnahme zur Realkompensation die unmittelbare Nähe zum Eingriffsort (Aus-
gleich) erfordert oder im gelockerten räumlichen Zusammenhang des Naturraums
(Ersatz) erfolgen kann.
B.4.7.2.1 Vermeidungsgebot
Dem Vermeidungsgebot tragen die Vorhabenträger, soweit es möglich ist, Rech-
nung. Das Vermeidungsgebot wurde von Umwelt- und anerkannten Naturschutz-
verbänden sowie zahlreichen Einwendern von seiner Bedeutung her falsch verstan-
den. Sie wendeten ein, dem Vermeidungsgebot könne optimal durch Verzicht auf
das Vorhaben (Null-Variante) entsprochen werden. Fernerhin behaupteten sie wei-
tere Minimierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Eingriffe. Dem tritt die Anhörungs-
behörde unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung zu Recht entgegen.
Die Null-Variante ist zwar im Rahmen der Variantenabwägung stets zu berücksich-
tigen. Aus einem falsch verstandenen Vermeidungsgebot herzuleiten, dass auf all
jene Vorhaben verzichtet werden müsse, die gegenüber der Null-Variante zusätzli-
che Eingriffe verursachen, geht offensichtlich an der Sache vorbei. Jedes mit einem
Neubau verbundene Vorhaben wird in irgendeiner Weise mit Eingriffen verbunden
sein. In der logischen Konsequenz dürften daher nie weitere Vorhaben realisiert
werden. Die Vermeidbarkeit bezieht sich dagegen immer auf die Frage, ob bei Ver-
wirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigun-
gen der Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden kön-
nen. Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, die
Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch das Vorhaben
selbst (an Ort und Stelle) möglichst gering zu halten (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 3. September 1993 – 5 S 874/92 –, Rn. 52, juris).
Die Dimensionierung der Regenrückhaltebecken ist aus fachlicher Sicht begründet
und kann nicht wie vereinzelt gefordert verringert werden (siehe hierzu unten
B.4.9.3). Auch eine Zusammenlegung der zwei Rückhaltebecken an Frauenbach
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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und Koppentalklinge mit dem Regenklärbecken der BAB A8 ist aus (höhen-) techni-
scher Sicht nicht möglich. Darüber hinaus gäbe es in diesem Falle ein Funktionali-
tätsproblem, das den Flächeneinspareffekt wieder aufbraucht. Die Regenrückhalte-
becken und das Regenklärbecken der BAB A8 übernehmen unterschiedliche Funk-
tionen, da sie der unterschiedlichen Schadstofffracht Rechnung tragen. Damit erge-
ben sich auch unterschiedliche Anforderungen an die betriebstechnischen Beson-
derheiten – für den Regel- als auch für den Havariefall. Daher muss auch der Neu-
bau des bestehenden Regenklärbeckens Frauenbrunnen (BAB A8) als Einzelbau-
werk erstellt werden. Zudem wäre durch eine Zusammenlegung nur eine geringfü-
gige Verringerung der Flächeninanspruchnahme zu erzielen, da sich dann die Grö-
ße des Absetzbeckens erhöhte (größere Zuflussmengen) und das Volumen beider
Becken berücksichtigt werden müsste. Durch die gemeinsame Anlegung der Be-
triebswege wurde bereits auf den Flächenverbrauch Rücksicht genommen.
Die künstlichen Erhebungen wie der Damm entlang der NBS sind ebenso aus fach-
lichen Gründen erforderlich und nicht vermeidbar. Sie sind als Abkommenschutz
aus Sicherheitsgründen unabdingbar. Auch die häufig erhobene Forderung einer
noch engeren Bündelung der NBS an die BAB A8 kann nicht ohne Sicherheitsrisi-
ken und ohne Rücksicht auf die bereits verfestigte Planung eines achtstreifigen
Ausbaus der BAB A8 umgesetzt werden. Der der Planung zugrunde liegende Re-
gelquerschnitt berücksichtigt die erforderliche Anordnung des Abkommenschutz-
walls als zwingende Sicherheitsmaßnahme zwischen den beiden Verkehrswegen.
Dieser Abstand kann ohne Verzicht auf eine dieser beiden Vorgaben nicht weiter
reduziert werden. Eine alternative Herstellung des Abkommenschutzes durch ent-
sprechend gestaltete Leitplanken reicht nicht aus, um auch die Ladung von abkom-
menden Fahrzeugen zurückzuhalten. Nach Aussage des Vorhabenträgers der NBS
könnte dies ausschließlich durch massive Betonwände mit Höhen von bis zu vier
Meter erreicht werden, die andererseits allerdings aus Gründen der Verkehrssicher-
heit bedenklich sind. Zudem würden sie erhebliche Mehrkosten verursachen. Nach
den Vorgaben des Regierungspräsidiums Stuttgart aus dem Jahr 2009 ist die Not-
wendigkeit einer Schutzeinrichtung abhängig von der Gefährdungsstufe sowie vom
Verhältnis „Abstand/ Höhe“ des schutzbedürftigen Bereichs (Fahrbahn) zum Hin-
dernis (NBS). Unter den vorherrschenden Voraussetzungen, dass die BAB A8 und
die NBS auf gleicher Höhe liegen, sind Schutzeinrichtungen notwendig. Gemäß die-
ser Straßenbaurichtlinie sind Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von mehr als fünfzig Kilometer pro Stunde und einer nebenliegenden Schnellbahn-
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strecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 Kilometer pro
Stunde mit Schutzeinrichtungen zu versehen. Der Vorhabenträger der NBS hat als
Planungsgrundlage zudem die vorhersehbare Entwicklung auch im Bereich der BAB
A8 zu berücksichtigen. Da der Ausbau der BAB A8 sowohl Teil der Landesplanung
als auch der Bundesverkehrswegeplanung und für den nächsten Bundesverkehrs-
wegeplan angemeldet ist, wäre es nicht zulässig, deren Umsetzung zu verbauen.
Das allgemeine Ziel, Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, bedeutet
nicht, dass durch das Vorhaben Stuttgart 21 gerade der vom zuständigen Planungs-
träger erkannte Bedarf für einen Ausbau der BAB A8 entfiele. Die auch erhobene
Forderung einer generellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf der BAB A8 würde ih-
rer Funktion als Fernautobahn widersprechen. Eine Geschwindigkeitsverringerung
auf der NBS kommt schon aus der Tatsache nicht in Betracht, dass es sich hierbei
um eine Hochgeschwindigkeitsstrecke handelt. Zudem würde sie die Leistungsfä-
higkeit der Strecke und die erzielbaren Reisezeitverkürzungen beschränken.
Auch der Flächenverbrauch durch das Vorhaben Südumgehung Plieningen lässt
sich nicht wie vereinzelt gefordert reduzieren. So wird verlangt, statt des teilweise in
den Planunterlagen angegebenen Querschnitts RQ 10,5 (asphaltierte Straßenbreite
7,50 Meter) nach RAS-Q 96 den Querschnitt RQ 9,5 (asphaltierte Straßenbreite
6,50 Meter) einzusetzen. So reiche beispielsweise die Breite der L 1204 (Neuhauser
Straße) von zurzeit ungefähr 6,50 Meter aus. Diese Ansicht verkennt aber die not-
wendig werdenden Kapazitäten. Die L 1192 und L 1204 weisen im Filderbereich ei-
ne hohe Verkehrsbelastung auf. Mit dem Lückenschluss der L 1192/ L 1204 werden
die Ortsdurchfahrten des gesamten Filderraums entlastet. Die Südumgehung Plie-
ningen stellt somit eine regionale Straßenverbindung der Kategorie LS III der Richt-
linien für integrierte Netzgestaltung (RIN) dar; sie verbindet Leinfelden-
Echterdingen und Esslingen. Der vorgesehene Straßenquerschnitt entspricht der
Bestandsstrecke westlich und östlich des Neubauabschnittes. Ein schmalerer Quer-
schnitt würde nicht der Verkehrsbedeutung genügen und die Verkehrssicherheit er-
heblich einschränken. Die Verkehrstrassen werden bereits gebündelt.
Die Forderung, zur Vermeidung von Flächeninanspruchnahmen die Gäubahnanbin-
dung komplett bergmännisch zu errichten, betrifft nicht den vorliegenden Abschnitt.
Konkret auf das Schutzgut Boden bezogen wird angemahnt, weitere Überlegungen
zur Eingriffsvermeidung anzustellen. Die Vorhabenträger entgegnen hierzu nach-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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vollziehbar, die wesentliche Minimierung von Eingriffen in das Schutzgut Boden be-
steht bereits in der engen Bündelung der geplanten Bahntrasse mit der BAB A8, da
hierdurch – im Gegensatz zu einer abgerückten Trassierung – Böden beansprucht
werden, die bereits deutlich vorbelastet sind. So handelt es sich im nahen Umfeld
der BAB A8 um Böden, die zu einem Großteil bereits im Zuge ihres sowie des Baus
der Messe Stuttgart umgelagert, überlagert oder verdichtet wurden. Zudem ist da-
von auszugehen, dass verkehrsbedingte Beeinträchtigungen (Luftschadstoffe,
Streusalzeinsatz) zu nicht unerheblichen Stoffbelastungen der Böden im Bereich
der zu bauenden Bahntrasse geführt haben.
Hinsichtlich der Bodeninanspruchnahme bei der Gewässerquerung Hattenbach und
der Gewässerrenaturierung am Bubenbach bei Köngen (Ersatzmaßnahme E2) hält
das Regierungspräsidium Stuttgart (weitere) Minimierungsmaßnahmen für erforder-
lich. Da in diesen Bereichen hochwertige Biotope des FFH-Lebensraumtyps und
schutzgebietswürdige Flächen gegeben seien, müsse auch das Abgraben von Bö-
den auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden. Dem kommt der Vorha-
benträger der NBS auch nach Auffassung der Anhörungs- und Planfeststellungsbe-
hörde bereits nach. Die Lage in der Achse des ursprünglichen Verlaufs des Hatten-
bachs konnte nicht eingehalten werden, da sich bei einer Rahmenhöhe von 2,4 Me-
ter eine Absenkung des Bachbetts um bis zu 1,35 Meter ergeben hätte. Dies wiede-
rum führt zu einer geringeren Bachlängsneigung in Fließrichtung hinter dem Bau-
werk und somit zu einer Absenkung des Bachbetts auf einer Länge von zirka
170 Meter. Um den damit verbundenen größeren Eingriff in den bachabwärts vor-
kommenden FFH-Lebensraumtyp 91E0 zu vermeiden, wurde diese Variante ausge-
schieden. Das Bauwerk wird daher um dreißig Meter nach Osten versetzt, recht-
winklig zu den Gleisen angeordnet, der Rahmen unten geöffnet und die Rahmenhö-
he auf 1,75 Meter reduziert. Dadurch konnte der Eingriff in das Bachbett des Hat-
tenbachs sowie in den FFH-Lebensraumtyp 91E0 minimiert werden. Ähnliche
Zwangspunkte gelten für den Bubenbach.
Die Umsetzung der Forderung nach einer Einbeziehung aller Flächen des PFA 1.2,
die innerhalb des Planbereichs des PFA 1.3a liegen, in das vorliegende Verfahren
ist nicht nötig. Die für den PFA 1.3a erforderlichen und zur Planfeststellung bean-
tragten Flächen sind in den Antragsunterlagen vollständig dargestellt. Die Flächen,
die Gegenstand der 5. Planänderung im PFA 1.2 sind, dienen der Umsetzung der
im PFA 1.2 planfestgestellten Maßnahmen. Es ist naturschutzrechtlich vorzugswür-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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dig, Flächen, die beim PFA 1.3a dauerhaft für eine Eisenbahnbetriebsanlage in An-
spruch genommen werden müssen, bereits im PFA 1.2 bauzeitlich zu nutzen. Daher
überlappen sich diese Flächen im Bereich der Planfeststellungsgrenze. Dies dient
letztlich der Eingriffsminimierung. Planerische Konflikte entstehen hierdurch nicht,
weil sichergestellt ist, dass die fragliche Flächennutzung im Zuge des PFA 1.2 be-
endet ist, bevor sie im PFA 1.3a erforderlich wird. Diese Einschätzung liegt auch
dem inzwischen ergangenen Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorha-
ben „Großprojekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.2, 5. Planänderung, Er-
weiterung Baustelleneinrichtungsfläche Filderportal“, Aktenzeichen 591pä/010-
2015#008 vom 25. April 2016, Seiten 11 ff. zu Grunde.
Die Inanspruchnahme von Ausgleichsflächen Dritter, nämlich von der Messe und
der Stiftung Naturschutzfond, ist unproblematisch. Die Inanspruchnahme von Aus-
gleichsflächen der Projektgesellschaft Neue Messe wird vollständig ausgeglichen.
Soweit Ausgleichsflächen bauzeitlich in Anspruch genommen werden müssen, wer-
den diese nach Durchführung der Baumaßnahmen für die Eisenbahnanlage so wie-
der hergestellt, dass sie ihre Funktion als Ausgleichsfläche wieder uneingeschränkt
erfüllen (Biotoptyp 37.12). Es verbleiben keine Restflächen mit verminderter Funkti-
onsfähigkeit. Soweit eine dauerhafte Beanspruchung erfolgt und die Ausgleichsflä-
chen insoweit entfallen, wird dies durch Bereitstellung des bahneigenen Flur-
stücks 5198, Gemarkung Plieningen, kompensiert. Dieses Flurstück ist hierfür in der
Anlage 18.1, Maßnahme CEF 6 für den „Ausgleich Messetrittsteine“ eingestellt. Das
Flurstück 5198 verfügt über eine Fläche von 1.732 Quadratmeter; dem steht eine
dauerhafte Beanspruchung von Trittsteinflächen der Projektgesellschaft Neue Mes-
se von 1.093 Quadratmeter gegenüber. Der dauerhafte Verlust wird damit vollstän-
dig ausgeglichen. Zudem fügt sich das Flurstück 5198 aufgrund seiner Lage gut in
das bestehende Trittsteinkonzept der Projektgesellschaft Neue Messe ein.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme des mit einer beschränkt persönlichen Dienstbar-
keit zugunsten der Stiftung Naturschutzfond belasteten Flurstücks 6209, Gemar-
kung Plieningen, kommt es durch den Eingriff zu einer abgestimmten und deutlichen
ökologischen Aufwertung: Zwar wird die extensivierte Fläche durch die als FCS4-
Maßnahme in der Anlage 18.1 enthaltene Anlage eines Ersatzlaichgewässers für
den Kleinen Wasserfrosch nominal verkleinert. Die Anlage des Ersatzlaichgewäs-
sers für den Kleinen Wasserfrosch auf dem Flurstück 6209 erfolgt jedoch unter Um-
setzung der Vorgaben der Stiftung Naturschutzfond, vertreten durch die Stadt Stutt-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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gart, womit eine deutliche Aufwertung der Fläche einhergeht: Verdoppelung des na-
türlichen Landschilfstreifens auf zwölf Meter durch Verzicht auf Mahden, ausrei-
chender Abstand von acht Meter zwischen Teich und Schilfstreifen, Etablierung ei-
nes fünf Meter breiten Hochstaudensaumes, keine Gehölzpflanzungen, weiterhin
extensive Nutzung der verbleibenden Wiese. Durch die Umsetzung der seitens der
Stiftung Naturschutzfond geforderten Vorgaben wird der Eingriff wenigstens ausge-
glichen.
B.4.7.2.2 Landschaftspflegerisches Kompensationskonzept
Gegen das von den Vorhabenträgern vorgelegte Konzept, die unvermeidbaren Ein-
griffe auszugleichen beziehungsweise zu ersetzen, greifen keine Einwände durch.
Auch die Anhörungsbehörde gelangt zusammen mit einigen Fachbehörden zu die-
ser Auffassung.
Im LBP ist ausführlich dargestellt, wie der Kompensationsbedarf für die einzelnen
Schutzgüter und die jeweiligen Kompensationsmaßnahmen ermittelt wurden. Die
jeweilige ökologische Eignung und Zielsetzung sowie die Zuordnung zu den Beein-
trächtigungen der einzelnen Umweltpotentiale sind ebenfalls ausführlich und zutref-
fend beschrieben.
Auf die Forderung der Stadt Stuttgart, Ersatzmaßnahmen seien zuvörderst auf
Stuttgarter Gemarkung auszugleichen, haben die Vorhabenträger zutreffend erwi-
dert, dass im Rahmen des hiesigen Planfeststellungsverfahrens eine von Gemar-
kungen unabhängige Gesamtbetrachtung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz geboten
sei. Maßgebend für die Planung der Kompensationsmaßnahmen sei der betroffene
(gemarkungsunabhängige) Naturraum. Eine für jede Gemarkung getrennte Darstel-
lung von Eingriffen sei auf Grund der Komplexität des Wirkungsgefüges innerhalb
des Naturhaushaltes im Falle eines Großvorhabens nicht sinnvoll. Zur Bewertung
artenschutzrechtlicher Sachverhalte sei eine Betrachtung der naturräumlichen Ge-
gebenheiten und der Lebensräume im räumlichen Zusammenhang erforderlich,
welche sich nicht an Hand der Gemarkungsgrenzen abbilden lasse.
Alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind geeignet und auf Flächen vorgesehen,
die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Der Einwand des Regierungspräsidiums
Stuttgart, dem Gebot des § 17 Abs. 4 Nummer 2 BNatSchG, wonach Angaben zur
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten
Flächen zu machen sind, sei nicht hinreichend entsprochen worden, wird zurückge-
wiesen. Wie die Anhörungsbehörde hierzu richtig ausführt, müssen die von einem
Planfeststellungsvorhaben erfassten Flächen zum Entscheidungszeitpunkt noch
nicht zwingend tatsächlich und rechtlich verfügbar sein. Der Planfeststellungsbe-
schluss bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme der Flächen, so dass diese
auch im Nachgang im Rahmen des Grunderwerbs oder gegebenenfalls im Zuge ei-
nes Enteignungs-/ Entschädigungsverfahrens in Anspruch genommen werden kön-
nen.
Der Vorhabenträger der NBS hat auch die Flächen berücksichtigt, die als Kompen-
sationsmaßnahmen für die Landesmesse und den Flughafenausbau festgesetzt
wurden. (Vgl. zur Zulässigkeit bereits zuvor unter A.4.7.2.1.) Der hiergegen ferner
erhobenen Befürchtung eines sogenannten „Downcyclings“ von Ausgleichsmaß-
nahmen ist der Vorhabenträger der NBS überzeugend entgegengetreten und greift
zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht durch. Das Phänomen des
Downcyclings kann nur dann auftreten, wenn der Vorhabenträger auf einer Fläche
eingreift, auf der ein anderer Vorhabenträger zuvor bereits ebenfalls eingegriffen
und vor Ort eine Kompensation durchgeführt hat, und wenn diese nicht als Aus-
gleichsmaßnahme deklariert ist. Da bei deklarierten Ausgleichsmaßnahmen der an-
gestrebte Zielzustand bekannt ist und bewertet werden kann, tritt dieses Phänomen
hier nicht auf. Der Vorhabenträger der NBS legt dar, dass die besagten Maßnah-
men nach ihrem bekannten „Zielzustand“ bewertet worden sind. Der aus dem Ein-
griff in die Habitatflächen des Rebhuhns, darunter auch in die Artenschutzmaßnah-
men zugunsten des Rebhuhns für die Landesmesse Stuttgart, resultierende Kom-
pensationsbedarf wurde in der saP ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen zur
Bewältigung der artenschutzrechtlichen Konflikte im LBP umgesetzt. Damit die Lan-
desmesse Stuttgart ihrer Verpflichtung zur dauerhaften Sicherung ihrer Ausgleichs-
maßnahmen weiterhin nachkommen kann, wird nach Herstellung der neuen Bra-
chestreifen eine Fläche von der Größe der dauerhaften Inanspruchnahme (zirka
1.093 Quadratmeter) der Landesmesse übergeben. Damit handelt es sich bei die-
sen Flächen um eine „Verschiebung“ von bereits festgesetzten Ausgleichsmaß-
nahmen. Im Bestandsplan wurden die dem Vorhabenträger der NBS zur Verfügung
gestellten Ausgleichsflächen der Messe und des Flughafens dargestellt. Alle durch
das Bauvorhaben betroffenen Nutzungs- und Biotopflächen wurden gemäß des Kar-
tierschlüssels der ÖKVO bewertet sowie die Eingriffe und die Planung nach Vorga-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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ben der ÖKVO vollumfänglich bilanziert. Ein Mehrbedarf an Kompensationsflächen
ergibt sich aus den persönlichen Dienstbarkeiten nicht. Damit ist gewährleistet, dass
durch die – grundsätzlich zulässige – „Doppelbelegung“ von Kompensationsflächen
keine Bewertungsdefizite entstehen.
Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigne-
te Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu
prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung,
durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirt-
schaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Natur-
haushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst
zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3
BNatSchG). Diesen Anforderungen genügen die Vorhabenträger, obwohl erhebliche
Eingriffe gerade in hochwertige Böden erfolgen und diese nicht ohne eine schutz-
gutübergreifende Verrechnung kompensiert werden können. Dies stellt im Rahmen
der Eingriffsbewertung einen Konfliktschwerpunkt dar.
Die Vorhabenträger haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Zusammenwir-
ken mit Interessenverbänden und zeitweilig auch der Anhörungsbehörde ihre Pla-
nungen unter besonderer Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 BNatSchG angepasst.
Im Ergebnis konnten einige Kompensationsmaßnahmen zur Schonung der Land-
wirtschaft auf für diese weniger geeignete Flächen verlegt werden. Einige Maßnah-
men wurden durch Ökokonto-Maßnahmen ersetzt. Allerdings wurde auch deutlich,
dass nicht alle landwirtschaftlichen Belange zur allseitigen Zufriedenheit gelöst wer-
den konnten. Dies ist insbesondere den durch das strikte Natur- und Artenschutz-
recht gezogenen Grenzen geschuldet, die durch Abwägung nicht überwunden wer-
den können. Infolgedessen gibt es weiterhin Forderungen, auf einzelne Kompensa-
tionsmaßnahmen zu verzichten.
So wird die Maßnahme E2 (Umwandlung von Acker und Gärten in Extensivgrünland
und Gewässerrenaturierung am Bubenbach (im Bereich von Köngen)) kritisch ge-
sehen, weil hierdurch ein Wirtschaftsweg wegfalle, womit die Bewirtschaftung des
angrenzenden Grundstücks in der bisherigen Form unmöglich werde. Dies aber ist
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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unbegründet. Zwar können die Grundstücke nicht wie bisher, aber von seiner ande-
ren Seite angefahren werden. Damit bleiben sie erschlossen.
Die Forderung, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen auf Restflächen wie
zwischen der BAB A8, dem Parkhaus und der Landstraße umzusetzen, kann in ih-
rer Pauschalität nicht gefolgt werden. Die Flächen für die Kompensationsmaßnah-
men sind nach ihrer naturschutzfachlichen Eignung sowie ihrer Eignung für arten-
schutzrechtlich begründete Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich
(CEF) oder zur Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffenen Populationen
(FCS) ausgewählt worden. Landwirtschaftliche Flächen werden auf den Fildern dort
in Anspruch genommen, wo es aus artenschutzrechtlichen Gründen zwingend not-
wendig ist. Die vorgeschlagenen Einschlussflächen sind für den naturschutzfachlich
bezogenen Zweck nicht geeignet.
Wegen dieser Zwangspunkte kann auch eine weitere Verlegung von Ausgleichsflä-
chen auf landwirtschaftlich minderwertigeren Böden außerhalb der Gemarkung Pli-
eningen auch unter Berücksichtigung von Flächen in Hohenheim, wo das Land Ba-
den-Württemberg über eigene Flächen mit minderwertigeren Bodenkennzahlen ver-
fügt, nicht verlangt werden. Aus eisenbahntechnischen Gründen können auch die
vorgesehenen Rettungsplätze nicht beliebig und fernab der Eisenbahnstrecke er-
richtet werden. Die Standorte wurden hierfür so gewählt, dass eine gute Erreichbar-
keit insbesondere für Einsatzkräfte gegeben ist.
Zuletzt wird die Umwandlung von Acker in Buntbrachen abgelehnt. Doch auch die-
ser Einwand tritt vor dem zwingenden Artenschutzrecht, zu dessen Zweck die Bunt-
brachen angelegt werden, zurück. Auf der Filderebene werden umfangreiche Maß-
nahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes des Rebhuhnes (FCS2) erforder-
lich, um eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung der Gebietspopulation der Vo-
gelart durch das Vorhaben zu verhindern und die Bewältigung des Verbotes der er-
heblichen Störung und der Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nummern 2
und 3 BNatSchG) bei der Art zu gewährleisten. Auf die FCS1-Maßnahme, die die
Anlage von Buntbrachen für die Feldlerche zum Gegenstand hatte, konnte nach der
Optimierung der Planung verzichtet werden, wodurch 1,7 Hektar weniger Grund in
Anspruch genommen werden. Ein Verzicht oder eine Veränderung auch der FCS2-
Maßnahme ist nicht möglich. Zur Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffe-
nen Art müssen Bunt- und Dauerbrachen angelegt werden und zwar im unmittelba-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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ren räumlichen Zusammenhang. Dabei ist auch der räumliche Kontakt zu benach-
barten Biotopstrukturen sicherzustellen. Damit bestehen nur geringe Spielräume in
der Standortwahl, so dass eine Inanspruchnahme der Ackerflächen unumgänglich
ist. Um die Wirksamkeit der artenschutzrechtlich begründeten Maßnahmen zu erzie-
len, sind für ihre Umsetzung in der saP genaue Vorgaben zu der Größe, der Anzahl
von Einzelflächen und der Lage der Maßnahmen genannt, wie zum Beispiel Min-
destabstände zu den Straßen, Siedlungen, Gehölzbeständen, Freileitungen und so
weiter. Bei der Suche nach geeigneten Kompensationsflächen wurde bereits ge-
prüft, ob Flächen der Vorhabenträger, Flächen der öffentlichen Hand oder Ökokon-
toflächen vorrangig in Anspruch genommen werden können. Im Ergebnis liegen et-
wa sechzig Prozent der Kompensationsmaßnahmen auf Flächen der öffentlichen
Hand, der Neuen Messe oder der Vorhabenträger. Gegenüber vor dem Beschluss
beabsichtigten Planungen der Vorhabenträger können nunmehr etwa neunzig Pro-
zent des Grundeigentums der Stadt Ostfildern vor planrechtlicher Befangenheit ver-
schont werden. Wie die Anhörungsbehörde richtig darstellt, waren die Vorhabenträ-
ger mangels rechtzeitiger Einwendungserhebung der Stadt Ostfildern rechtlich zu
diesen Optimierungen ihrer Planung nicht verpflichtet. Darüber hinaus gehende
Einwände der Stadt Ostfildern werden zurückgewiesen, soweit sie die Inanspruch-
nahme ihres Grundeigentums betreffen.
Dagegen musste der Vorhabenträger der NBS auf das Flurstück Nummer 4177 auf
der Gemarkung Scharnhausen, das nicht mehr als Ersatzmaßnahmenfläche in Be-
tracht kam, weil es nach durchgeführtem Flurbereinigungsverfahren bereits von ei-
nem anderen Vorhabenträger planrechtlich belegt ist, verzichten. Die hierdurch
verminderte Ersatzfunktion für naturschutzrechtliche Eingriffe in Höhe von
9.570 Ökopunkten wird durch die überschießende Kompensation von insgesamt
55.687 Ökopunkten aufgefangen. Daher war ein Planänderungsverfahren mit neu-
erlicher Beteiligung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG entbehrlich.
Weitere Maßnahmen zur Schonung landwirtschaftlicher Belange sind nach Ansicht
der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich. Die nunmehr opti-
mierten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der öffentlichen Naturschutz- und
Landwirtschaftsbelange und der privaten Eigentums- und Nutzungsinteressen auch
vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 3 BNatSchG hin-
nehmbar und verhältnismäßig. Die Vorhabenträger haben auch bei der Inanspruch-
nahme landwirtschaftlich genutzter und überdurchschnittlich ertragreicher Flächen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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für Kompensationsmaßnahmen dem besonderen Prüfauftrag und dem ausdrückli-
chen Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 3 BNatSchG entsprochen und auch Al-
ternativen zur Flächeninanspruchnahme beziehungsweise -umgestaltung geprüft.
Die Vorhabenträger waren nach Aussage der Anhörungsbehörde zudem über die
Länge des Anhörungsverfahrens hinweg bestrebt, den landwirtschaftlichen Interes-
sen soweit als möglich Rechnung zu tragen und die Planung im Interesse einer
landwirtschaftsbezogenen Eingriffsminimierung zu optimieren.
Mehrere Einwände richten sich gegen die Methodik der Berechnung des Kompen-
sationsbedarfes durch eine schutzgutübergreifende Verrechnung. Diese greifen im
Ergebnis allerdings nicht durch. Insbesondere sahen sich die Vorhabenträger Kritik
beim Umgang mit dem erheblichen Kompensationsdefizit, das durch Eingriffe in das
Schutzgut Boden entsteht und durch schutzgutbezogene Maßnahmen weder aus-
geglichen noch ersetzt werden kann, ausgesetzt. Moniert wird vor allem, dass die
Maßnahmen nicht ausreichten, um die Eingriffe vollständig zu kompensieren. Aus
der Bilanzierung für das Schutzgut Boden ergibt sich ein Kompensationsbedarf von
2.917.298 Ökopunkten. Tatsächlich ausgeglichen werden durch Boden-
Ausgleichsmaßnahmen 618.189 Ökopunkte. Dieses Kompensationsdefizit wird mit
dem Kompensationsüberschuss beim Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische
Vielfalt verrechnet. Insbesondere wegen der herausragenden Bedeutung der Böden
für den Naturraum Filder sei ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Schutzgutes
Boden unabdingbar. Auch die Fachbehörden äußerten, ein schutzgutübergreifender
Ausgleich nach der Systematik der ÖKVO sei zwar grundsätzlich möglich, im vorlie-
genden Fall bestehe jedoch ein deutliches Missverhältnis. Daher sollten anderweiti-
ge Maßnahmen geprüft oder eine Ersatzgeldzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG in
Betracht gezogen werden, damit das verbleibende Bodendefizit tatsächlich kom-
pensiert werden könne. Diese Einwände erweisen sich indes als unbegründet. Zu
Recht weisen die Vorhabenträger darauf hin, dass die schutzgutübergreifende
Kompensation nach § 15 BNatSchG im Sinne der ÖKVO gewünscht und zulässig
sei, zumal im betroffenen Naturraum mögliche Entsiegelungsmaßnahmen umfas-
send geprüft worden seien. Für den Ausgleich/ Ersatz wurden die in der Arbeitshilfe
„Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“, LUBW
2012, unter Kapitel 5.2 genannten Kompensationsmöglichkeiten auf ihre Realisier-
barkeit im Untersuchungsraum hin untersucht und, wo möglich, geplant. So wurden
neben Entsiegelungen auch der Aufbau von Waldsäumen, die Extensivierung von
Äckern (Umwandlung in Grünland oder Streuobstwiesen), Gewässerrenaturierun-
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gen und Waldneubegründungen als Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfunk-
tionen Ausgleichskörper im Wasserhaushalt, Filter und Puffer geplant. Es sei zur
Kompensation verbleibender Defizite aber legitim, das Schutzgut Boden übergrei-
fend mit auf andere Schutzgüter zielende Maßnahmen beziehungsweise Ökopunk-
ten auszugleichen. Den Vorhabenträgern kann auch kein sogenannter „Filderfaktor“
(erhöhter Ausgleich für Eingriffe in den Boden mit dem Faktor 2) für den notwendi-
gen Ausgleich nach § 15 BNatSchG auferlegt werden. Hierfür fehlt es an einer
Rechtsgrundlage. Fernerhin lag der Bewertung des Schutzgutes Boden die Neuauf-
lage des Leitfadens „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ Boden-
schutz 23, LUBW 2010 zu Grunde. Demnach werden die Böden entsprechend ihrer
nachfolgenden Bodenfunktionen bewertet: natürliche Bodenfruchtbarkeit, Aus-
gleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe und Sonder-
standort für naturnahe Vegetation. Die von Einwendern vermisste Berücksichtigung
der Beiträge des Bodens zum Hochwasserschutz und zur Kaltluftproduktion wurden
durch die erfolgte Bewertung der Bodenfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreis-
lauf“ hinreichend berücksichtigt.
Entsprechendes gilt auch für den Vortrag der Stadt Stuttgart, dem im LBP darge-
stellten Ausgleich für die Erholungsfunktion und das Landschafts-/ Stadtbild, der
multifunktional über die ansonsten für den Naturhaushalt und den Artenschutz not-
wendigen landschaftsbildwirksamen Schutz-, Gestaltungs- und Kompensations-
maßnahmen erfolge, könne nicht zugestimmt werden. Es gebe eine weitere Zer-
schneidung der Landschaft, durch die Vorbelastungen komme es zu einer Summa-
tionswirkung und der genutzte Erholungsraum werde weiter eingeschränkt. Durch
die geplanten Gestaltungsmaßnahmen und die „grüne“ Einbindung der Trasse in die
Umgebung sei der Verlust von Erholungsflächen keineswegs ausgeglichen. Die
Vorhabenträger entgegnen hierzu richtig, dass nach den Vorgaben des BNatSchG
auch für dieses Schutzgut eine schutzgutübergreifende Kompensation zulässig sei.
Nicht jeder Eingriff in ein einzelnes Schutzgut müsse daher 1:1 für dieses Schutzgut
kompensiert werden. Zudem sei der Naturalkompensation der Vorzug vor einem
monetären Ersatz nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu geben. Für das Schutzgut Land-
schaftsbild und Erholung haben die Vorhabenträger verbal-argumentativ nachvoll-
ziehbar dargelegt, dass mit den im LBP geplanten Maßnahmen ein multifunktionaler
Ausgleich erzielt wird. Folglich sind die zur Kompensation von Eingriffen in das
Landschaftsbild vorgeschlagene Herstellung von Grünbrücken beziehungsweise
Querungen über Verkehrstrassen nicht erforderlich, sondern im Gegenteil – wie die
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Anhörungsbehörde korrekt anmerkt – sogar wegen weiterer notwendiger Eingriffe
schädlich. Deren Realisierung führte auch zu einer weiteren Inanspruchnahme von
Böden und landwirtschaftlicher Fläche. Dies liefe schlussendlich der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsminimierung und dem Ausgleichsgedanken zuwider.
Die von Trägern öffentlicher Belange und Verbänden geäußerten Bedenken und
Forderungen hinsichtlich einzelner Kompensationsmaßnahmen verfangen ebenso
nicht.
Die von der Stadt Stuttgart angezweifelte Zulässigkeit einer Anrechnung von
7.230 Öko-Punkten für das Schutzgut Boden im Rahmen der FCS3-Maßnahme
(Schaffung von Ersatzhabitaten für die Zauneidechse) ist korrekt. In Anbetracht des
punktuellen Bodenverlusts von vier Prozent der Gesamtfläche hält die Planfeststel-
lungsbehörde eine Anrechnung für vertretbar. Der Auffassung der Stadt Stuttgart ist
zuzugeben, dass die Maßnahme selbst mit Eingriffen in den Boden verbunden ist.
Allerdings legen die Vorhabenträger nachvollziehbar dar, dass die Extensivie-
rungsmaßnahme gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Intensivnutzung ei-
ne deutliche Bodenverbesserung durch Förderung der natürlichen Bodenentwick-
lung und der Reduzierung der Erosion (der verschlämmungsempfindlichen Filder-
böden) mit sich bringt.
Ebenso wird die Maßnahme A4 von der Stadt Stuttgart hinsichtlich ihrer zerschnei-
denden Wirkung auf landwirtschaftliche Flächen für ungeeignet befunden. Allerdings
steht die Anpflanzung von Hecken der Bewirtschaftung nicht entgegen, weil sie sich
auf den südlichen Bereich der rückzubauenden L 1204, der der landwirtschaftlichen
Nutzung entzogen ist, beschränkt und damit landwirtschaftlichen Belangen nicht
entgegenstehen kann.
Hinsichtlich der Sicherstellung einer dauerhaften Erhaltung der gemäß Maßnahme
A8 gepflanzten Bäume ist auf §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 7 BNatSchG zu verweisen. Der
Unterhaltungszeitraum wird mit diesem Beschluss durch Feststellung des LBP, der
das Maßnahmenblatt zur A8-Maßnahme mit einer dauerhaften Unterhaltungspflege
enthält, festgesetzt und die Umsetzung sämtlicher Kompensationsmaßnahmen wird
durch die Planfeststellungsbehörde geprüft. Die dauerhafte Pflege von Ausgleichs-
flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung wird durch eine dingliche Sicherung ge-
währleistet. Hierfür ist in erster Linie der Vorhabenträger als Verursacher des Ein-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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griffs verantwortlich (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG). Einer gesonderten Nebenbe-
stimmung bedarf es mithin nicht.
Der Forderung des Regierungspräsidiums Stuttgart, nur gebietsheimisches Saat-
und Pflanzgut zu verwenden, entsprechen die Vorhabenträger (vgl. hierzu die Ge-
staltungsmaßnahmen G3, G4, G5 und G8). Aus deren Sicht erfordern die Vermei-
dung der Florenverfälschung und der Erhalt der biologischen Vielfalt bei Begrünun-
gen in der freien Landschaft die Verwendung von standörtlich und naturräumlich
angepasstem (autochthonem) Pflanz- und Saatgut. Es darf nur Pflanzgut regionaler
Herkunft verwendet werden. Die Vorgaben für die Verwendung der autochthonen,
standortgerechten Gehölze und des autochthonen Saatgutes werden in der Ausfüh-
rungsplanung und der Ausschreibung konkretisiert. Die Herkunftsnachweise der
Saatgutmischungen werden der umweltfachlichen Bauüberwachung vorgelegt. Dies
wird in einer Nebenbestimmung (A.5.3.4) verpflichtend festgesetzt.
Den Forderungen nach ökologischer Bauüberwachung mit einer Schwerpunktset-
zung auf die jeweiligen Umweltschutzgüter wird entsprochen. Entsprechende Ne-
benbestimmungen wurden in Gemäßheit mit dem hierfür gültigen Umweltleitfaden
Teil VII des Eisenbahn-Bundesamtes unter A.5.1 festgesetzt. Der darin ausgewie-
sene Aufgabenbereich der umweltfachlichen Baubegleitung deckt alle Forderungen
im Wesentlichen ab, insbesondere die Berichtspflicht an das Eisenbahn-Bundesamt
und die Abberufung bei erwiesener Unzuverlässigkeit.
B.4.7.3 Besonders geschützte Gebiete oder Strukture n
Das Vorhaben nimmt das Landschaftsschutzgebiet „Das ganze Körschtal“ auf
4,96 Hektar und geschützte Biotope auf etwa 0,3 Hektar in Anspruch. Das im Unter-
suchungsgebiet liegende Naturschutzgebiet „Weidach-Zettachwald“ und das FFH-
Gebiet „Filder“ werden nicht beeinträchtigt.
Für letztgenanntes Gebiet wurde eine FFH-Vorprüfung unter Berücksichtigung des
Umweltleitfadens Teil IV des Eisenbahn-Bundesamtes vorgenommen (vgl. Anla-
ge 18.1, Anhang 4, Beilage 1). Sie bestätigt, dass Veränderungen und Störungen,
die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Natura 2000-Gebiets in seinen für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kön-
nen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), nicht zu besorgen sind. Zwar kommt es zu
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Beeinträchtigungen von in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG zur Er-
haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-Richtlinie) ausgewiesenen Arten und Lebensraumtypen. Der Vorhabenträger
der NBS schließt indes ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle aus. Der Le-
bensraumtyp 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und das Grüne Besenmoos
werden auf Grund ihrer Entfernung zur NBS von mindestens einhundert bezie-
hungsweise dreihundert Metern nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für Beeinträchti-
gungen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings und des Hirschkäfers. Dage-
gen werden knapp 0,1 Hektar des Lebensraumtyps 91E0 (Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior) dauerhaft verloren gehen. Die Beeinträchtigung
wird als nicht erheblich eingestuft, da der gewässerbegleitende Auwaldstreifen au-
ßerhalb des FFH-Gebietes im durch die BAB A8 vorbelasteten Bereich liegt, der
Verlust geringfügig ist und nach Abschluss der Baumaßnahme entlang des Hatten-
baches, im Bereich der bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen, Gehölze neu
gepflanzt werden (Maßnahme G7). Bei den Fledermausarten Bechsteinfledermaus
und Großes Mausohr kommt es ebenso zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen
auf Grund der Entfernung der Eingriffe von ihrem Vorkommen und der bestehenden
Vorbelastung durch die BAB A8. Der Vorhabenträger der NBS berücksichtigte bei
dieser Beurteilung auch die Jagdreviere. Eine Beeinträchtigung des Jagdgebietes
des Großen Mausohrs im Bereich des Regenrückhaltebeckens am Frauenbrunnen-
bach ist nicht zu erwarten, weil die starke Vorbelastung des Raumes das Jagdge-
biet nur geringfügig eingeschränkt (vgl. hierzu ausführlich unten B.4.7.4.2).
Die Beeinträchtigung der vom Vorhaben betroffenen Biotope sind unvermeidbar
(siehe hierzu oben B.4.7.2.1). Insoweit werden im Zuge der Konzentrationswirkung
dieses Beschlusses (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG) Befreiungen nach § 67
Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG von den Verboten nach § 2 der Verordnung des
Bürgermeisteramts der Stadt Stuttgart als unterer Naturschutzbehörde zum Schutze
von Landschaftsteilen im Stadtkreis Stuttgart vom 10. November 1961 in Verbin-
dung mit § 26 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschafts-
schutzgebietes „Das ganze Körschtal“ erteilt. Sie sind aus Gründen des überwie-
genden öffentlichen Interesses, das vorliegend Eigentumsbeeinträchtigungen zu
überwinden geeignet ist, notwendig. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen von nach
§ 30 Abs. 2 BNatSchG und § 33 Abs. 1 NatSchG BW geschützten Biotopen wird ei-
ne Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen, soweit Eingriffe ausgegli-
chen werden. Im Übrigen, das heißt für die ersetzten Beeinträchtigungen, wird nach
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG eine Befreiung erteilt. Sie ist ebenfalls aus
Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Der von einem Umweltverband erhobene Einwand einer unzureichenden Biotopkar-
tierung setzen die Vorhabenträger zu Recht die im Einklang mit wissenschaftlichen
und rechtlichen Standards stehende Erarbeitung ihrer Unterlagen entgegen. Es
wurde festgelegt, dass die maßgebliche Grundlage für die Biotoptypenkartierung
und -bewertung der Anhang II der ÖKVO darstellt. Demgemäß sind für die Herlei-
tung des Biotopwerts Vorgaben, wie normale, unterdurchschnittliche und über-
durchschnittliche Ausprägung des Biotops, zu erfassen. Eine überdurchschnittliche
Artenausstattung liegt vor, wenn zum Beispiel eine überdurchschnittlich hohe Arten-
vielfalt vorhanden ist oder das Auftreten von besonders wertgebenden Arten, wie
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder sonstige streng geschützte Arten,
festgestellt wurde. Daher liegt der Schwerpunkt der Biotopkartierung bei der Erfas-
sung dieser Kriterien. Eine vollständige Erfassung der Flora des Untersuchungsge-
bietes ist nicht erforderlich. Auch pflanzensoziologische Aufnahmen sind bei der
Kartierung nach dem Kartierschlüssel der ÖKVO nicht vorgesehen. Als Datengrund-
lage wurden für das Untersuchungsgebiet die amtliche Biotopkartierung des Offen-
landes mit der gleichzeitigen Kartierung der FFH-Lebensräume (LUBW, Stand
2012) und die Waldbiotopkartierung (Forstliche Versuchsanstalt Freiburg, Stand
2012) ausgewertet und eingearbeitet.
B.4.7.4 Artenschutz
Im Vorhabenbereich sind auch besonders geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2
Satz 1 Nummer 13 BNatSchG, die auch die streng geschützten Arten umfassen
(vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 14 BNatSchG), nachgewiesen worden. Hierbei
handelt es sich im Schwerpunkt um Vogel- und Fledermausarten sowie die Zau-
neidechse und den Kleinen Wasserfrosch. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild le-
benden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 1), wild lebende Tiere der streng ge-
schützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhal-
tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nummer 2) oder Fort-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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pflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 3).
Die Vorhabenträger nahmen die artenschutzrechtlichen Auswirkungen von Bau und
Betrieb der NBS einerseits sowie von Bau und Betrieb der Südumgehung Plienin-
gen andererseits in den Blick. Sie kommen nach Betrachtung einzelner Gefahren-
quellen, insbesondere des Kollisionsrisikos, plausibel zu dem Ergebnis, dass die
Verbotsnorm unter Berücksichtigung der im LBP vorgesehenen Maßnahmen für
Rebhuhn, Zauneidechse und Kleinem Wasserfrosch verletzt wird.
Für die übrigen betroffenen besonders geschützten Arten konnten Verbotsverlet-
zungen entweder von vornherein oder durch Umsetzung von Vermeidungsmaß-
nahmen, Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich (CEF) oder Maß-
nahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes (FCS)
ausgeschlossen werden.
Gegen diese Maßnahmen gerichtete Einwendungen werden zurückgewiesen. Aus
diesem Grunde ist auch für den von der Anhörungsbehörde angeregten Vorbehalt
gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG hinsichtlich eines Korrekturbedarfes für den Fall, dass
die Maßnahmen nicht wie gewünscht wirken, kein Raum. Die Planfeststellungsbe-
hörde sieht die Voraussetzungen hierfür nicht als erfüllt an. Wie bereits oben unter
A.4.7.1 erläutert, setzt die Festsetzung eines solchen Vorbehaltes eine auf jede
Maßnahme gerichtete Einzelfallbetrachtung voraus, aus der ohne Abwägungsfehler
ausgeschlossen werden können muss, dass eine Lösung des offengehaltenen
Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 29/94 –, Rn. 60, juris). Die Planfest-
stellungsbehörde hat dieses Prognoserisiko für die artenschutzrechtlichen Maß-
nahmen auch unter Heranziehung von Erfahrungen aus ähnlichen Vorhaben ermit-
telt und im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Maßnahmen in der
von den Vorhabenträgern vorgesehenen Art in Verbindung mit den festgesetzten
Nebenbestimmungen zu den vorgesehenen Ergebnissen führen werden.
Sowohl die CEF6- (Entwicklung von Buntbrachen und Feldlerchenfenstern) als auch
die FCS3-Maßnahme (Schaffung von Ersatzhabitaten für die Zauneidechse, Um-
siedlung der Tiere) lassen sich weder an einem andere Ort noch in einer anderen
Ausgestaltung in einer den fachlichen Anforderungen gerecht werdenden Weise
umsetzen. Durch die erstgenannte Maßnahme wird sowohl das Angebot an Brut-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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plätzen als auch das Nahrungsangebot in einem für die Offenlandart sehr gut ge-
eigneten Bereich deutlich optimiert. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon aus-
zugehen, dass hierdurch ein zusätzliches Feldlerchenrevier auch unter Berücksich-
tigung des zur Naherholung genutzten Wegesystems geschaffen werden kann. Die
Maßnahmenplanung ist unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange und in
Abstimmung mit den örtlichen Bewirtschaftern erfolgt. Sollte sich im Zuge des Moni-
torings, das im Maßnahmenblatt zur CEF6-Maßnahme festgesetzt ist, herausstel-
len, dass die vorgesehene Maßnahmenplanung nicht die gewünschten Wirkungen
im Sinne einer zusätzlichen Ansiedlung von Feldlerchen erziele, könne nach Aus-
sage der Vorhabenträger durch den Tausch der Planungsbestandteile kurzfristig
gegengesteuert werden. Was die Inanspruchnahme des auf der Gemarkung
Birkach gelegenen Flurstücks Nummer 1484 anbelangt, haben sich die Stadt Stutt-
gart und der Vorhabenträger der NBS bereits darauf verständigt, dass eine dingliche
Sicherung nicht hinsichtlich des gesamten Grundstücks, sondern nur im Umfang
von „80 qm zur Nutzung als Feldlerchenfenster“ erforderlich ist. Die Unterlagen
wurden dementsprechend angepasst.
Die FCS3-Maßnahme wird ebenfalls auf einem geeigneten Standort umgesetzt.
Zauneidechsen befinden sich häufig und teils in großen Beständen entlang von Inf-
rastrukturtrassen wie Straßen- oder Bahnböschungen. Die Eignung des Flurstücks
Nummer 6148 für die Zauneidechse ist daher nicht durch die dort angrenzenden
Straßenflächen in Frage gestellt. Über die Böschung des Echterdinger Weges be-
steht vielmehr eine Anbindung an die nachgewiesenen Zauneidechsenvorkommen
in der Habitatfläche (HF) 6. Somit kann die Maßnahme neben einer Sicherung der
ökologischen Funktion der Lebensstätten der Zauneidechse auch zu einer Stützung
der lokalen Population beitragen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist
durch die vorgesehenen Maßnahmen für die Zauneidechse nicht auszuschließen
(vgl. hierzu unten B.4.7.4.3.3). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die geplanten
Habitate nicht im Bereich der etwa zehn Meter breiten Böschung zwischen dem
Flurstück 6148 und dem Plieninger Weg vorgesehen sind, sondern auf der oberhalb
der Böschung gelegenen und derzeit ackerbaulich genutzten Fläche. Durch die An-
lage von Habitatstrukturen wird hier ein ausreichendes Angebot an Sonnenplätzen
geschaffen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Tiere vermehrt die Stra-
ßenrandbereiche aufsuchen werden. Letztere weisen auf Grund der kurz gehalte-
nen Grasvegetation keine besondere Habitateignung für die Art auf, da die Zau-
neidechse primär im Umfeld von Deckung bietenden Strukturen und Vegetations-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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aufwuchs anzutreffen ist, welche ausreichend Schutz vor Fraßfeinden bieten. Fer-
ner ist zu berücksichtigen, dass vollbesonnte und unverbuschte Flächen wie die
Straßenränder keine Temperaturgradienten für die Thermoregulation bieten und
somit nicht günstig für die Zauneidechse sind.
Auch von Seiten der Stadt Filderstadt wurden hinsichtlich des Standorts der Maß-
nahme CEF1 (Flurstück Nummer 1127/ Gemarkung Filderstadt-Plattenhardt) Be-
denken beziehungsweise Einwände vorgebracht. Das Flurstück sei ungeeignet, da
hier in der Vergangenheit eine Schmetterlingsart gesichtet worden sei, die unter be-
sonderem Schutz stehe. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde teilen diese Be-
denken nicht und halten die Erläuterungen des Vorhabenträgers der NBS für plau-
sibel, wonach der heutige Grundstückszustand – es handelt sich nicht um Grünland,
sondern wird ackerbaulich genutzt – ein Vorkommen dieser Art nicht erwarten lässt.
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde stufen die in Abstimmung mit der höhe-
ren Naturschutzbehörde und Vertretern der Landwirtschaft festgelegte CEF1-
Maßnahme daher als fachlich geeignet ein.
Zu den übrigen von Verbänden und Trägern öffentlicher Belange erhobenen Ein-
wände, Forderungen und Anregungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Anhörungsbehörde im
Anhörungsbericht auf den Seiten 251 f., denen sich die Planfeststellungsbehörde
anschließt, verwiesen.
B.4.7.4.1 Vögel
B.4.7.4.1.1 § 44 Abs. 1 Nummer 2 BNatSchG
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist aus-
schließlich für das Rebhuhn zu besorgen. Von den weniger als dreihundert Meter
von den Eingriffsbereichen entfernt brütenden fünf Paaren werden nach Aussage
des Gutachters etwa vier gleichzeitig betroffen sein. Durch die festgesetzte Bauzeit-
beschränkung (V1-Maßnahme) kann diese Zahl auf drei verringert werden. Selbst
unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die BAB A8, den Flughafen und die
Freizeitnutzung durch den Mensch sowie des Umstandes eines sukzessiven Bau-
fortschritts geht der Gutachter davon aus, dass sich der Bruterfolg der sehr lärm-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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empfindlichen Tiere ohne weitere Maßnahmen vermindern wird. Dies ist trotz der
vergleichsweise geringen Betroffenheit von drei Paaren nicht unerheblich, weil der
gesamte Landesbestand bei 1.500 bis 3.000 Tieren liegt. Drei betroffene Brutpaare
machen davon folglich einen Anteil von 0,1 bis 0,2 Prozent aus. Der Vorhabenträger
der NBS sieht daher die FCS2-Maßnahme vor, mit der Ersatzhabitate in Form von
Brachestreifen hergerichtet werden. Da aber durch die Störung eine Verschlechte-
rung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht ausgeschlossen ist, be-
antragte der Vorhabenträger der NBS die Erteilung einer Ausnahme nach § 45
Abs. 7 BNatSchG (vgl. hierzu unten unter B.4.7.4.5).
Für die übrigen Vogelarten sprechen topographische, örtliche und artspezifische
Faktoren sowie nicht zuletzt die erforderlichenfalls umzusetzenden Maßnahmen ge-
gen eine beeinträchtigende Wirkung des Vorhabens.
Die Feldlerche gilt als weniger lärm- denn hinsichtlich optischer Reize empfindlich.
Für die höhere Naturschutzbehörde sei die Begründung für die drei betroffenen Re-
viere aufgrund der Kulissenwirkung nicht ganz nachvollziehbar. So seien drei be-
troffene Reviere im Bereich der ehemaligen Zufahrt Plieningen zu erkennen.
Gleichzeitig stelle sich jedoch die Frage, ob die gestörten Reviere entlang der Tras-
se im Bereich Plieningen nicht durch die Kulissenwirkung der geplanten Gehölze
zur Eingrünung der Trasse ebenfalls komplett wegfielen. Von einer erheblichen Be-
einträchtigung ist dennoch nicht auszugehen, weil von den 110 kartierten Brutpaa-
ren im Untersuchungsbereich maximal 2,2 Brutpaare dauerhaft und zwei Brutpaare
bauzeitlich gestört werden. In der Fachwissenschaft wird die Erheblichkeitsschwelle
bei wenigstens fünf betroffenen Brutpaaren angesiedelt. Die Herleitung dieser Wer-
te ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde plausibel. Der Gutachter zieht
zunächst die fachlich abgesicherten Erkenntnisse bezüglich der Beeinträchtigung
aus dem Straßenverkehr zu Grunde. Bei viel befahrenen Straßen wird das Habitat
der Feldlerche in einem Korridor von fünfhundert Meter entwertet. Der Gutachter
kommt nachvollziehbar zu der Bewertung, dass die NBS mit der vorgesehenen
Zugdichte einer wenig stark befahrenen Straße von weniger als zehntausend Fahr-
zeugen pro Tag entspreche. Hieraus folgert er, dass das Habitat in einem Korridor
von einhundert Meter um zwanzig Prozent entwertet werde. Da in diesem Korridor
21 Brutpaare kartiert wurden, ergeben sich die oben genannten Werte. Eine weitere
Verringerung der Betroffenheiten ist nach Aussage des Gutachters durch die mit der
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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V1-Maßnahme festgesetzte zeitliche Beschränkung des Rückbaus der L 1204 mög-
lich. Hierdurch kann die Betroffenheit auf insgesamt 3,8 Brutpaare reduziert werden.
Die Gebirgsstelze wurde im Bereich der Kopptalklinge mit einem Paar kartiert. Des-
sen Revierzentrum liegt in vierhundert Meter Entfernung zum Eingriffsbereich. Wei-
tere geeignete Flächen sind zum Ausweichen im Nahbereich vorhanden. In Anbe-
tracht der Betroffenheit nur eines Paares wird eine Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mäuse-
bussard (zwei Paare), Rauchschwalbe (zwei Paare), Schafstelze (drei Paare),
Neuntöter (vier Paare), Teichhuhn (drei Paare) und Turmfalke (zwei Paare). Diesen
Arten ist gemein, dass im Untersuchungsraum nicht nur wenige Paare kartiert wur-
den, sondern die Fundorte auch in einer Entfernung zum Vorhaben liegen, die de-
ren Flucht- und Effektdistanz übersteigt. Beim Turmfalken kommt hinzu, dass die lo-
kale Population wegen zahlreicher bekannter Nachweise in der Umgebung nicht er-
heblich gefährdet ist. Grau- und Grünspecht haben ein etwa fünfzig Hektar großes
Revier und – dies trifft auch auf den Neuntöter zu – in der weiteren Umgebung sind
geeignete Habitatflächen vorhanden, weshalb der Erhaltungszustand der jeweiligen
lokalen Population auch durch die beeinträchtigenden Immissionen nicht ver-
schlechtert wird.
Das Teichhuhnvorkommen wird auch durch einen Geländesprung vor Immissionen
geschützt. Die von der Stadt Stuttgart für diese Art erhobenen Zweifel an der korrek-
ten Wirkungsprognose kann der Vorhabenträger der NBS überzeugend entkräften.
Im Falle der Nachweise bei Plieningen wird von einer Betroffenheit im Sinne eines
Lebensraumverlustes von zwei Brutpaaren ausgegangen. Im Falle des dritten Brut-
paares kann auf Grund der Abschirmung durch den dichten Gehölzbewuchs um den
Langwieser See ein Verlust des östlich des Sees gelegenen Revierzentrums aus-
geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der dortigen Habitat-
flächen durch die Freizeitnutzung am Langwieser See und die naheliegende
BAB A8 und die vergleichsweise geringe Empfindlichkeit des Teichhuhns in Bezug
auf anthropogene Störungen (Vorkommen in stark vom Menschen geprägten Habi-
taten wie Parkanlagen et cetera, Fluchtdistanz von weniger als fünf bis zehn Meter
im vom Menschen geprägten Raum) kann eine erhebliche Störung ausgeschlossen
werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Aktionsraum der Art stark von
der Gewässergröße und -struktur abhängig ist, das Teichhuhn jedoch auch größere
Distanzen von mehreren Kilometern überwinden kann. Die lokale Population ist
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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deshalb im naturräumlichen Gewässerverbund zu betrachten. In Anbetracht der
vergleichsweise weiten Verbreitung der Art mit zirka zweitausend bis dreitausend
Brutpaaren in Baden-Württemberg kann eine Verschlechterung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population bei der Betroffenheit von nur einem Brutpaar ausge-
schlossen werden. Im Falle der Zerstörung der beiden Lebensstätten östlichen von
Plieningen kann davon ausgegangen werden, dass den Tieren in räumlicher Nähe
ausreichend Ersatzhabitatflächen zur Verfügung stehen. So finden sich zahlreiche
für die Art geeignete Gewässer mit entsprechender Ufervegetation im Umfeld. Zu
nennen sind hier die unbeeinträchtigten Rückhaltebecken des Flughafens
(Steppachstausee und Rückhaltebecken nördlich der Landesmesse), der Erlachsee
bei Neuhausen, Probst- und Riedsee bei Möhringen, Teiche im botanischen Garten
der Universität Hohenheim sowie verschiedene Löschteiche der Ortslagen auf den
Fildern.
Mittelspecht, Waldkauz und Waldohreule gelten ab 58 Dezibel (A) als beeinträchtigt.
Dieser Wert wird im Falle des Mittelspechts wegen der abschirmenden Wirkung des
dichten Waldbestandes nicht erreicht. Dagegen ist dies beim Waldkauz, dessen Ef-
fektdistanz über die Entfernung zur NBS hinausreicht, und bei der Waldohreule, de-
ren Brutstätte unmittelbar im Eingriffsbereich des Neubaus der L 1204 liegt, mög-
lich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist
dennoch auszuschließen, weil der Waldkauz stark an das Waldgebiet gebunden ist
und mithin nicht die im Offenland befindliche NBS anstrebt. Zudem sind Waldkauz
und Waldohreule wegen der Vorbelastung durch die BAB A8 an Immissionen ge-
wöhnt. Letztere ist in Baden-Württemberg zudem nicht gefährdet und nur ein Brut-
paar betroffen. Schwarzmilan und Steinkauz wurden ebenso außerhalb der jeweili-
gen Flucht- und Effektdistanz kartiert, sodass sie den Einflussbereich der NBS nicht
erreichen werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Po-
pulation kann daher auch für diese Arten, beim Schwarzmilan darüber hinaus we-
gen der gegebenen Vorbelastung durch die BAB A8 und wegen geeigneter Aus-
weichhabitate im Umfeld ausgeschlossen werden. Der Teichrohrsänger wurde indes
mit zwei Paaren innerhalb von dessen Effektdistanz zur NBS nachgewiesen. Aller-
dings führt auch dies nicht zu einer (bauzeitlichen) erheblichen Störung, weil das
Vorkommen durch einen Geländesprung zwischen Eingriffsbereich und Revierzent-
rum abgeschirmt wird.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Die Gilden der Höhlen-, der Halbhöhlen- und Nischenbrüter, der Zweigbrüter, der
am Boden und in Bodennähe brütenden Arten sowie der Gebäudebrüter werden
nicht erheblich gestört, weil sie gegenüber anthropogenen Störwirkungen relativ un-
empfindlich sowie insgesamt und im Vorhabengebiet weit verbreitet sind. Ihre Ef-
fektdistanz ist mit etwa einhundert bis zweihundert Meter vergleichsweise kurz. Die-
se Faktoren gelten ebenso für die Stauden- und Röhrichtbrüter. Sie wurden im Be-
reich von Gewässern nachgewiesen. Im Bereich des Langwieser Sees liegt die Ef-
fektdistanz indes innerhalb des Eingriffsbereichs. Dennoch schließt der Gutachter
eine erhebliche Störung aus, weil auch hier ein Geländesprung zur Abschirmung
der Arten vor Immissionen führt.
B.4.7.4.1.2 § 44 Abs. 1 Nummer 3 BNatSchG
Das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu be-
schädigen oder zu zerstören, wird nicht verwirklicht.
Bei Gebirgsstelze, Grau-, Mittel-, Grünspecht, Mäusebussard, Rauchschwalbe,
Schafstelze, Schwarzmilan, Steinkauz, Teichrohrsänger, Turmfalke und Waldkauz
gibt es keine direkten Eingriffe in geschützte Stätten. Im Gegensatz hierzu wird bei
Waldohreule, den Halbhöhlen- und Nischenbrütern, den Stauden- und Röhrichtbrü-
tern sowie den Gebäudebrütern in geschützte Stätten eingegriffen. Die hiervon be-
troffenen Arten finden im unbeeinträchtigten Nahbereich geeignete Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten vor und sind zum Teil wenig anspruchsvoll.
Bezüglich der Waldohreule, den Gilden der Gebäudebrüter und der Halbhöhlen-
und Nischenbrüter bezweifelt die höhere Naturschutzbehörde, dass ausreichende
Möglichkeiten zum Ausweichen in die Umgebung vorhanden sind.
Bevorzugte Nistplätze der Waldohreule sind Feldgehölze, strukturreiche Waldränder
mit ausreichend Deckung bietenden Nadelbäumen, Baumgruppen, Hecken und zu-
nehmend ältere Nadelbaumbestände in Siedlungen. Für die Brut werden sowohl
Nester von Zweigbrütern als auch Baumhöhlen und Bodenbruten benannt. Unter
Berücksichtigung der Vielzahl der Biotopstrukturen, die die Waldohreule nutzt und
der weiten Verbreitung in Baden-Württemberg ohne Verbreitungslücken, kann die
Art nicht als stenotop, also als nur in wenigen, sehr ähnlichen Biotopen vorkom-
mend, betrachtet werden. Im Umfeld des betroffenen zur Brut genutzten Gehölzbe-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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standes finden sich zahlreiche geeignete Strukturen, die ein Ausweichen des Brut-
paares ermöglichen. Zu nennen sind hier die zahlreichen alten Kiefern und Fichten
im Bereich der nördlich der Anschlussstelle Plieningen gelegenen Höfe und Gehöfte
sowie die nordwestlich am Siedlungsrand von Plieningen gelegenen alten Nadelge-
hölze und so fort.
Gleiches gilt für die Gilden der Gebäudebrüter und der Halbhöhlen- und Nischen-
brüter. Auch sie finden in der Umgebung von Plieningen, der Landesmesse und
dem Flughafen Stuttgart geeignete Habitatstrukturen. Insgesamt kann davon aus-
gegangen werden, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden
kann.
Bei den übrigen betroffenen Vogelarten und Gilden vermeiden die vorgesehenen
Maßnahmen eine Verbotsnormverletzung.
Ein Teil der Maßnahmen hat sogenannte CEF-Maßnahmen zum Gegenstand. Sie
sichern den Fortbestand der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vor-
haben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
hang. Im Ergebnis liegt dann für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur
und Landschaft ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender
Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor (§ 44 Abs. 5 Sät-
ze 1 und 2 BNatSchG).
Für mehrere Brutpaare des Neuntöters hält der Gutachter Beeinträchtigungen für
unwahrscheinlich. Für ein Paar bei Plieningen kann er sie wegen großräumiger Ein-
griffe in für diese Art geeignete Habitatstrukturen und fehlender Ausweichhabitate
aber nicht ausschließen. Folgerichtig sehen die Vorhabenträger zur Kompensation
die CEF1-Maßnahme vor, mit der gestufte Hecken mit vorgelagerten Säumen ange-
legt werden. Die Maßnahme ist für das betroffene Brutpaar ausreichend dimensio-
niert, weil der Neuntöter zwar in besonderem Maße auf das Vorhandensein von He-
ckenstrukturen mit dornenreichen Gehölzen angewiesen ist, sich das Revier der Art
im Sinne der Fortpflanzungs- und Ruhestätte aber aus weiteren Bestandteilen zu-
sammensetzt, die im Umfeld der Maßnahmenflächen bereits vorhanden sind. Hier-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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bei handelt es sich um zur Jagd geeignete Viehweiden sowie Mäh- und Magerwie-
sen und Ansitzwarten in Form von Büschen, Bäumen oder Zäunen und so weiter.
Die CEF1-Maßnahme sichert ebenso die ökologische Funktion der geschützten
Stätten für die Bodenbrüter und den in Bodennähe brütenden Arten, die zumindest
bauzeitlich mit insgesamt 25 Brutpaaren betroffen sind, ab. Auch hinsichtlich dieser
Gilden bezweifelt die höhere Naturschutzbehörde, dass diese ausreichend Möglich-
keiten zum Ausweichen in die Umgebung hätten. Bei Bedarf sollten weitere Maß-
nahmen vorgesehen werden. Dies könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass die
in den ohnehin vorgesehenen Maßnahmen mitenthaltenen Artenschutzaspekte als
CEF-Maßnahme ausgewiesen werden. Mit den Vorhabenträgern ist die Planfest-
stellungsbehörde der Auffassung, dass bei den im Rahmen der CEF3-Maßnahme
geplanten vier Hecken (mit einer Länge von je zirka einhundert Meter) davon aus-
gegangen werden kann, dass hierdurch zusätzliche acht bis zwölf Lebensstätten für
die Goldammer geschaffen werden. Weitere Brutpaare haben die Möglichkeit, in die
Umgebung auszuweichen, wo in ausreichendem Umfang adäquate und unbesetzte
Ersatzlebensstätten für die restlichen Brutpaare vorhanden sind. Durch die CEF6-
und FCS2-Maßnahmen wird das Nahrungsangebot auch für die Goldammer ver-
stärkt. Für diese und die Gilde der Zweigbrüter sehen die Vorhabenträger darüber
hinaus die CEF3-Maßnahme vor, mit der auch gestufte Hecken mit Überhältern an-
gelegt werden.
Für die betroffene Gilde der Höhlenbrüter sehen die Vorhabenträger die CEF2-
Maßnahme vor. Sie gehen davon aus, dass in der Umgebung vorkommende geeig-
nete Habitate bereits durch artgleiche Konkurrenten besetzt seien. Zwecks Erhalts
der ökologischen Funktionalität werden zwanzig Nisthilfen installiert und Obstbäume
gepflanzt. Die höhere Naturschutzbehörde hat darauf hingewiesen, dass bei der
CEF2-Maßnahme für die Höhlenbrüter mehr Nistkästen und Bäume als bislang ge-
plant vorzusehen seien. Der Maßnahmenumfang ist allerdings mit Blick auf die ge-
gebenen Ausweichmöglichkeiten und die Tatsache, dass es sich um weitverbreitete
und wenig anspruchsvolle Vogelarten handelt, die hinsichtlich ihrer Brutplatzwahl
eine hohe Flexibilität aufweisen und häufig auch in Siedlungen vorkommen, ausrei-
chend bemessen. Es ist daher hinsichtlich dieser Brutpaare davon auszugehen,
dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44
Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Da die Maß-
nahmen CEF3, A2, A6, A7, A8 und E1 ebenfalls zahlreiche Baumpflanzungen bein-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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halten, kann insgesamt langfristig mit einer Optimierung der für Höhlenbrüter dauer-
haft zur Verfügung stehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten gerechnet werden.
Trotz des nur geringen Umfangs direkter Eingriffe in die Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten der Feldlerche sehen die Vorhabenträger mit der CEF6-Maßnahme die Ent-
wicklung von Buntbrachen und Feldlerchenfenstern vor. Er begründet sie plausibel
mit der starken und umgreifenden Kulissenwirkung des Vorhabens, worauf diese Art
sehr empfindlich reagiert, und der hohen Wahrscheinlichkeit einer Besetzung ge-
eigneter Strukturen im Umfeld durch artgleiche Konkurrenz. Darüber hinaus wird die
Anzahl der gleichzeitig betroffenen Exemplare durch eine Bauzeitenbeschränkung
außerhalb der Brutzeit (V1) minimiert werden.
In als Habitat für das Rebhuhn geeignete Flächen wird in einem Umfang von etwa
15 Hektar eingegriffen, weshalb der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass die
ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht mehr gewahrt
sei. Dementsprechend sehen die Vorhabenträger die FCS2-Maßnahme vor, mit der
Brachestreifen zwecks Errichtung von Ersatzhabitaten angelegt werden.
Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zweier Brutpaare des Teichhuhns werden
durch die Eingriffe in die beiden Retentionsbecken verlustig gehen. Allerdings gibt
es im näheren Umfeld eine Reihe geeigneter Ersatzhabitate, zu denen auch die
FCS4-Maßnahme, die die Anlage von Laichgewässern für den Kleinen Wasser-
frosch bezweckt (vgl. hierzu unten B.4.7.4.4.2), gehört. Hierdurch bleibt die ökologi-
sche Funktionalität erhalten.
B.4.7.4.1.3 § 44 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG
Für keine Art wird das Tötungsrisiko signifikant erhöht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil
vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, Rn. 91, juris). Dies liegt einerseits an den fehlenden
direkten Eingriffen in Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Soweit dennoch ein Tö-
tungsrisiko besteht, wird es durch die Vermeidungsmaßnahme V1 unter die Signifi-
kanzschwelle gedrückt. Andererseits ist auch das Kollisionsrisiko durch die NBS auf
das allgemeine Lebensrisiko reduziert.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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In Habitate von Gebirgsstelze, Grau-, Mittel-, Grünspecht, Mäusebussard, Rauch-
schwalbe, Schafstelze, Schwarzmilan, Steinkauz, Teichrohrsänger, Turmfalke und
Waldkauz wird nicht eingegriffen, weshalb Tötungen insoweit auszuschließen sind.
Bei den übrigen betroffenen Vogelarten und Gilden, nämlich Feldlerche, Neuntöter,
Rebhuhn, Teichhuhn, Waldohreule, den Höhlen-, den Halbhöhlen- und Nischen-,
den Zweig-, den Stauden- und Röhricht-, den Gebäude- sowie den Bodenbrütern
und in Bodennähe brütenden Arten, kann es durch unmittelbare Eingriffe in für diese
Arten und Gilden geeignete Habitate zu Tötungen kommen. Die Vorhabenträger se-
hen daher im Einklang mit § 39 Abs. 5 Satz 1 Nummern 2 und 3 BNatSchG eine
Bauzeitbeschränkung für den Zeitraum außerhalb der Brutzeit (1. Oktober bis
28. beziehungsweise 29. Februar eines Jahres) mit der V1-Maßnahme vor. Da die-
ser Beschluss Eingriffe nach § 15 BNatSchG zulässt, gilt das Verbot nicht (§ 39
Abs. 5 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG), sondern ist besonders (hier durch Feststel-
lung der Anlage 18.1) anzuordnen.
Das fehlende Kollisionsrisiko von Gebirgsstelze und Feldlerche ist auf die Barriere-
wirkung der NBS zurückzuführen, wodurch sich diese Arten an der Überschreitung
der Gleise gehindert sehen. Die Habitate von Grau-, Grünspecht, Rauchschwalbe,
Steinkauz, Rebhuhn, Teichhuhn und Teichrohrsänger werden nicht durchfahren,
sodass sie die NBS nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit überwinden werden.
Der Grünspecht sucht seine Nahrung zwar teilweise an Bahnböschungen. Doch
verhindern unbeeinträchtigte Nahrungsgebiete in der näheren Umgebung eine Stei-
gerung des Kollisionsrisikos. Dies gilt analog für Mäusebussard und Schwarzmilan.
Hier geht der Gutachter allerdings davon aus, dass die Häufigkeit, mit der diese Ar-
ten an Verkehrswegen auf Nahrungssuche gehen, geringer ist als beim Grünspecht.
Dies begründet er mit der Gewöhnung an die bestehende Vorbelastung durch die
BAB A8. Folgerichtig kommt er zu dem Ergebnis, dass hierdurch nur die Möglichkeit
einer Tötung durch Kollisionen besteht, die nicht die Schwelle einer signifikanten
Steigerung des Tötungsrisikos erreicht. Bei Mittelspecht und Schafstelze wird das
Tötungsrisiko dadurch, dass sie Offenlandbereiche, wie jene, in der die NBS liegt,
meiden. Die Habitate von Rauchschwalbe und Steinkauz sind zu weit vom Eingriffs-
gebiet entfernt. Waldkauz, Rebhuhn und Turmfalke sind ebenfalls an die Vorbelas-
tung durch die BAB A8 gewöhnt. Der Turmfalke kann sein Tötungsrisiko zusätzlich
durch seine besondere Wendigkeit im Flug verringern. Der Neuntöter brütet bereits
im Bereich der Bestandsstrecke, weshalb auch bei ihm von einer Gewöhnung aus-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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zugehen ist. Im Bereich der NBS-Trasse schließt der Gutachter eine signifikante Ri-
sikoerhöhung wegen der Vorbelastung durch die BAB A8 und einer Orientierung
dieser Art hin zu unbeeinträchtigten Bereichen aus. Die Waldohreule ist vor allem in
schneereichen Wintern, die im Filderbereich selten sind, im Gleisbereich auf der
Jagd. Aus diesem Umstand leitet der Gutachter konsequent kein erhöhtes Tötungs-
risiko ab. Bei den Höhlen-, den Halbhöhlen- und Nischenbrütern, den Zweig-, den
Stauden- und Röhricht- sowie den Gebäudebrütern ist ein erhöhtes Tötungsrisiko
wegen der fehlenden Zerschneidung ihrer Habitate und der Gewöhnung an die Vor-
belastung durch Flughafen und BAB A8 ausgeschlossen. Schließlich besteht auch
kein erhöhtes Risiko bei den Bodenbrütern und in Bodennähe brütenden Arten, weil
sie trotz der Zerschneidung ihrer Habitate die nächst gelegenen Strukturen in Offen-
land oder Wald oder die Ersatzhabitate der CEF1-Maßnahme besiedeln werden.
B.4.7.4.2 Fledermäuse
B.4.7.4.2.1 § 44 Abs. 1 Nummer 2 BNatSchG
Bei Bechsteinfledermaus, Kleinem Abendsegler, Wasserfledermaus und Kleiner
Bartfledermaus kann eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population bereits durch die Entfernung der NBS-Trasse zum als Habitat geeigne-
ten Wald zwischen Plieningen und Fasanenhof, in dem diese Arten zum Teil nach-
gewiesen wurden, ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden die lichtemp-
findliche Bechsteinfledermaus wegen nicht dauerhafter Ausleuchtung und der ab-
schirmenden Wirkung des Waldes, die Rauhautfledermaus wegen der Vorbelastung
durch die BAB A8 und fehlender Quartiernachweise im Untersuchungsraum nicht
erheblich gestört. Quartiere von Zwergfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Gro-
ßem Mausohr konnten nicht entdeckt werden, weil sich diese Arten vor allem in Ge-
bäuden, die es im Vorhabenbereich nicht in geeigneter Form gibt, einnisten. Bei
Kleiner Bartfledermaus und Großem Mausohr ist ferner von einer Gewöhnung an
die Vorbelastung durch die BAB A8 auszugehen. Das Vorkommen des Großen
Abendseglers ist auf den trassennahen Waldbereich beschränkt. Eine Verschlechte-
rung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kann dennoch ausgeschlos-
sen werden, weil keine Quartiere im Untersuchungsraum festgestellt wurden, diese
Art in großer Höhe fliegt und einen großen Aktionsradius hat, wodurch Ausweich-
möglichkeiten gegeben sind.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.7.4.2.2 § 44 Abs. 1 Nummer 3 BNatSchG
Eingriffe in Quartiere von Kleiner Bartfledermaus und Zwergfledermaus können
ausgeschlossen werden, weil sich diese Arten in Gebäuden ansiedeln, derer es im
Vorhabengebiet keine geeigneten gibt. Ähnliches gilt für das Große Mausohr. Es
besiedelt Strukturen wie Höhlen oder Keller. Auch sie existieren im Vorhabengebiet
nicht. Wegen der großen Entfernung zwischen dem Waldgebiet zwischen Plienin-
gen und Fasanenhof, das von der Bechsteinfledermaus und dem Kleinen Abend-
segler bewohnt wird, zum Eingriffsgebiet ist für vorgenannte Arten ebenfalls keine
Schädigung geschützter Stätten zu erwarten. Die Betroffenheit einzelner Individuen
der Wasserfledermaus kann zwar nicht ausgeschlossen werden. In die Bereiche, in
denen mit einem Vorkommen gerechnet wird, wird aber nicht eingegriffen. Unter Be-
rücksichtigung der geringen Aktivitätsdichte der Wasserfledermaus und geeigneter
Ausweichmöglichkeiten in der näheren Umgebung wird die Funktionalität der ge-
schützten Stätten nicht beeinträchtigt. Dasselbe gilt für die Rauhautfledermaus, die
zudem als wenig anspruchsvoll gilt, und den Großen Abendsegler, der im Untersu-
chungsraum auch nicht nachgewiesen werden konnte.
B.4.7.4.2.3 § 44 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG
Für keine Art wird das Tötungsrisiko signifikant erhöht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil
vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, Rn. 91, juris). Dies liegt einerseits an den fehlenden
direkten Eingriffen in Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Das für die Wasserfleder-
maus dennoch bestehenden Tötungsrisiko wird durch die Vermeidungsmaßnahme
V1 unter die Signifikanzschwelle gedrückt. Andererseits ist auch das Kollisionsrisiko
durch die NBS auf das allgemeine Lebensrisiko reduziert.
Eingriffe in typische als Quartier geeignete Strukturen sind bei Zwerg-, Rauhautfle-
dermaus, Kleinem Abendsegler, Kleiner Bartfledermaus, Großem Mausohr, Großem
Abendsegler und Bechsteinfledermaus nicht vorgesehen. Lediglich bei der Wasser-
fledermaus besteht im Rahmen der Baufeldfreimachung die Möglichkeit, als Ruhe-
stätten geeignete Strukturen wie Baumhöhlen und Rindenspalten zu zerstören. Fol-
gerichtig sehen die Vorhabenträger mit der Vermeidungsmaßnahme V3 für diese
Art eine Bauzeitbeschränkung auf die außerhalb der Aktivitätszeit zwischen Anfang
November bis Ende Februar eines Jahres vor.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Auch Kollisionsrisiken können nahezu ausgeschlossen werden. Diese Beurteilung
fußt auf der Tatsache, dass eine Zerschneidung von Habitaten oder Hauptflugrou-
ten von Zwerg-, Wasser-, Rauhautfledermaus, Kleinem Abendsegler, Kleiner Bart-
fledermaus, Großem Mausohr und Bechsteinfledermaus nicht festgestellt werden
kann. Der Große Abendsegler ist wegen seiner gewöhnlich großen Flughöhe nicht
gefährdet. Auch die neu errichteten Tunnel erhöhen das Kollisionsrisiko nicht signi-
fikant, weil sie entweder wegen des häufigen Durchfahrens von Zügen nicht als Ha-
bitate geeignet sind oder – so bei Kleinem und Großem Abendsegler – eine Rele-
vanz von Tunnelbauwerken nicht bekannt ist.
B.4.7.4.3 Reptilien
In dieser Klasse ist allein die Zauneidechse betroffen.
B.4.7.4.3.1 § 44 Abs. 1 Nummer 2 BNatSchG
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist durch
die Vorhabenwirkungen nicht zu erwarten. Die meisten Flächen, auf denen die Zau-
neidechse nachgewiesen wurde, befinden sich in zu großer Entfernung zum Ein-
griffsgebiet, als dass mit erheblichen Störungen zu rechnen ist. Einzig die HF 5 liegt
in trassennahem Bereich, der von Staub, Erschütterungen und der vermehrten An-
wesenheit von Menschen beeinflusst wird. Der Gutachter qualifiziert die Exemplare
auf dieser Fläche als Teil einer Gesamtpopulation, die weitere Vorkommen in unbe-
einflussten Bereichen aufweist. Dieser Umstand und die geringe Anfälligkeit der
Zauneidechse hinsichtlich verkehrlicher Störgeräusche lassen eine Verschlechte-
rung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht erwarten.
B.4.7.4.3.2 § 44 Abs. 1 Nummer 3 BNatSchG
In der HF 5 kommt es allerdings zu direkten Eingriffen in Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten der Zauneidechse. Deren Habitatschwerpunkte werden für mehrere Jahre
entfallen und in der Umgebung kommen nur wenige geeignete Strukturen für die
standorttreue Art vor. Hieraus folgert der Gutachter in nachvollziehbarer Weise,
dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass ohne Realisierung weiterer Maßnah-
men die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Zusammenhang erfüllt wird. Daher wird die FCS3-Maßnahme vorgesehen, mit der
die Zauneidechsen aus dem Ursprungshabitat abgesammelt und in ein zuvor herge-
richtetes Ersatzhabitat verbracht werden. Da mit der Ansiedlung der räumliche Zu-
sammenhang mit dem Ursprungshabitat aufgehoben wird, ist die Verbotsnorm ver-
letzt. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist daher erforderlich und von
den Vorhabenträgern beantragt (vgl. hierzu unten B.4.7.4.5).
B.4.7.4.3.3 § 44 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG
Der Gutachter kann nicht ausschließen, dass das Tötungsrisiko trotz der Abfang-
maßnahmen (FCS3) wegen der verstreckten Lebensweise der Zauneidechse signi-
fikant erhöht wird. Dies erscheint vor dem Hintergrund plausibel, dass auch nach ei-
nem fachgerechten Abfang unbekannt bleibt, wie viele Individuen nicht aufgefunden
werden konnten. Aus diesem Grunde und weil das Abfangen zwecks Verbringens in
das Ersatzhabitat per se eine Verbotsnormverletzung darstellt, ist die von den Vor-
habenträgern beantragte Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich (vgl.
hierzu unten B.4.7.4.5). Gleiches gilt für das nicht auszuschließende Risiko, Ent-
wicklungsformen der Zauneidechse zu beeinträchtigen.
B.4.7.4.4 Amphibien
In dieser Klasse ist allein der Kleine Wasserfrosch betroffen.
B.4.7.4.4.1 § 44 Abs. 1 Nummer 2 BNatSchG
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist durch
die Vorhabenwirkungen nicht zu erwarten. Betroffen sind allein die Laichgewäs-
ser (LG) 19 und 25, die dem Gutachter zufolge je eine eigenständige lokale Popula-
tion beherbergen. Trotz der Eingriffe bleibt das Vorkommen im Bereich des Lang-
wieder Sees, zu dem das LG 25 gehört, größtenteils unbeeinträchtigt. Für das
LG 19 ist ein direkter Eingriff zwar vorgesehen. Diese Beeinträchtigung ist zielt aber
auf die Habitätflächen und nicht auf die Individuen ab. Diese Konstellation wird aber
tatbestandlich von der Nummer 3 (siehe hierzu sogleich) erfasst. Abgrenzend zu
Nummer 2 wird darauf abgestellt, ob eine physische Einwirkung auf die Lebensstät-
te erfolgt (dann Nummer 3) oder ob die Lebensstätte unverändert bleibt und sich die
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Störung auf die Psyche der Tiere auswirkt (dann Nummer 2). Der Gutachter geht
folgerichtig davon aus, dass vorliegend das LG 19 zerstört wird, ohne den Kleinen
Wasserfrosch individuenbezogen zu stören.
B.4.7.4.4.2 § 44 Abs. 1 Nummer 3 BNatSchG
Es kommt zu Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten, weil die
LG 19 und 25 (zum Teil) beseitigt und erst später wieder errichtet werden. Dies
macht nach Aussage des Gutachters Maßnahmen erforderlich, die die Vorhaben-
träger mit der FCS4-Maßnahme vorsehen. Sie beinhaltet die Absammlung der
Exemplare in den LG 19 und 25. Anschließend werden die aus dem LG 19 abge-
sammelten Individuen in ein künstlich angelegtes, die aus dem LG 25 abgesammel-
ten Individuen in ein bestehendes Laichgewässer verbracht. Da mit der Ansiedlung
der räumliche Zusammenhang mit dem Ursprungshabitat aufgehoben wird, ist die
Verbotsnorm verletzt. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist daher er-
forderlich und von den Vorhabenträgern beantragt (vgl. hierzu unten B.4.7.4.5).
B.4.7.4.4.3 § 44 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG
Der Gutachter kann nicht ausschließen, dass das Tötungsrisiko trotz der Abfang-
maßnahmen (FCS4) wegen der verstreckten Lebensweise des Kleinen Wasser-
froschs und dessen Wanderungen zwischen Laichgewässer und Landlebensraum
signifikant erhöht wird. Dies erscheint vor dem Hintergrund plausibel, dass auch
nach einem fachgerechten Abfang unbekannt bleibt, wie viele Individuen nicht auf-
gefunden werden konnten. Das Risiko durch die Wanderungsbewegungen wird
durch die V8-Maßnahme abgeschwächt, die die Aufstellung eines Amphibien-
schutzzaunes zum Schutz vor Einwanderung in Eingriffsflächen beinhaltet. Aus die-
sen Gründen und weil das Abfangen zwecks Verbringens in das Ersatzhabitat per
se eine Verbotsnormverletzung darstellt, ist die von den Vorhabenträgern beantrag-
te Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich (vgl. hierzu unten B.4.7.4.5).
Gleiches gilt für das nicht auszuschließende Risiko, Entwicklungsformen des Klei-
nen Wasserfroschs zu beeinträchtigen.
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B.4.7.4.5 Ausnahmeerfordernis wegen Verbotsnormverletzung
Die Vorhabenträger stellten Anträge zur Erteilung von erforderlichen Ausnahmen
von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Dies betrifft
• das Rebhuhn hinsichtlich der Nummer 2,
• die Zauneidechse hinsichtlich der Nummern 1 und 3 sowie
• den Kleinen Wasserfrosch hinsichtlich der Nummern 1 und 3.
Die Ausnahmen werden in beantragtem Umfang erteilt.
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 BNatSchG kann die zuständige Be-
hörde von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen aus zwin-
genden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus darf eine Ausnahme nur
zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der
Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Arti-
kel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weiter gehende Anforderungen enthält. Hängt
schließlich die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen
für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnah-
mevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchti-
gungen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12/10 –, Rn. 146, juris).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Vorhaben wird von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte-
resses getragen. Dies ergibt sich aus dem oben unter B.4.1 hergeleiteten Befund,
dass das Vorhaben geeignet ist, Enteignungen zu rechtfertigen.
Auch zumutbare Alternativen sind – wie sich bereits aus der Variantenentscheidung
(vgl. oben B.4.3) ergibt – weder groß- noch kleinräumig vorhanden. Insbesondere
ist die Nullvariante als Alternative nicht zumutbar, weil sie keines der von den Vor-
habenträgern legitim verfolgten Ziele erreichen kann. Der Vorhabenträger der NBS
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fand auch im unmittelbaren Eingriffsbereich keine Möglichkeiten, die artenschutz-
widrigen Eingriffe zu minimieren. Abweichungen von der Antragstrasse hätten nicht
nur stärkere Eingriffe in die offenen Feldlebensräume und damit eine Erhöhung der
Anzahl betroffener Brutpaare zur Folge, sondern brächten auch eine stärkere Zer-
schneidungswirkung und stärkere Inanspruchnahmen von Grundeigentum Dritter
mit sich.
Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten verschlechtert sich
nicht. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands ist gemäß den Hinwei-
sen der Bund-/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und
Erholung (LANA) auszugehen, wenn sich die Größe beziehungsweise das Verbrei-
tungsgebiet der betroffenen Populationen verringert oder die Größe beziehungswei-
se Qualität ihrer Habitate deutlich abnimmt oder sich ihre Zukunftsaussichten deut-
lich verschlechtern. Dies kann bei seltenen Arten bereits bei Beeinträchtigungen lo-
kaler Populationen oder gar einzelner Individuen der Fall sein. Bei häufigen und weit
verbreiteten Arten ist hingegen davon auszugehen, dass kleinräumige Beeinträchti-
gungen einzelner Individuen beziehungsweise lokaler Populationen im Sinne eines
gut abgrenzbaren Vorkommens im Regelfall nicht zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustands auf biogeographischer Ebene führen. Unabhängig davon sind
vorübergehende Verschlechterungen hinnehmbar, sofern sich die betroffene Popu-
lation kurzfristig wieder vollständig erholt.
Im Falle des Kleinen Wasserfrosches ist der Erhaltungszustand nach den aktuellen
Angaben sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene günstig. Teils wird aber ei-
ne Gefährdung angenommen. Der Gutachter geht von einem ungünstigen/ unzu-
reichenden Erhaltungszustand der lokalen Population des Kleinen Wasserfroschs in
den betroffenen LG 19 und 25 aus. Im Zusammenspiel mit der FCS4-Maßnahme
wird dieser Erhaltungszustand aber nicht weiter verschlechtert werden. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass durch die geplante Anlage von Rückhaltebecken im Zuge
der Vorhabenrealisierung langfristig die Möglichkeit einer Besiedlung weiterer Habi-
tate durch den Kleinen Wasserfrosch gegeben ist und dadurch mit einer Förderung
der lokalen Bestände des Kleinen Wasserfrosches gerechnet werden kann.
Der Erhaltungszustand der Zauneidechse in Baden-Württemberg und in Deutsch-
land wird als ungünstig/ unzureichend angegeben. Ebenso qualifiziert der Gutachter
den Erhaltungszustand der im Vorhabengebiet existenten lokalen Populationen. Er
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kommt aber folgerichtig zu der Bewertung, dass sich mit Ausnahme der lokalen Po-
pulation auf der HF 5 keine Verschlechterungen ergeben werden, weil sie vom Vor-
haben längerfristig nicht tangiert werden. Einer Verschlechterung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population auf der HF 5 wirkt die FCS3-Maßnahme entgegen.
Der Gutachter prognostiziert daher, dass sich die Habitatflächen für die Zau-
neidechsen mittel- bis langfristig vergrößern werden und damit auch die Vorausset-
zungen für eine Förderung der lokalen Bestände geschaffen werden.
Der Erhaltungszustand des Rebhuhns ist gemäß den Vorgaben des Ministeriums
für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg als
unzureichend/ schlecht in Baden-Württemberg einzustufen, da es nach der Roten
Liste sowohl landes- als auch bundesweit als gefährdet beziehungsweise stark ge-
fährdet gilt. Es gilt allerdings als sehr mobil, weshalb diese Art weit verbreitet ist. Im
Zusammenhang mit der FCS2-Maßnahme kommt der Gutachter schlüssig zu dem
Befund, dass sich die Risiken für das Rebhuhn erheblich minimieren lassen,
wodurch eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes vermieden wird.
Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist ebenfalls Genüge getan. Dies gilt auch insoweit, als
er verlangt, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem na-
türlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Wenngleich der Erhaltungszustand der Zauneidechse und des Rebhuhns ungünstig
ist, schließt Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie die Erteilung einer Ausnahme dennoch
nicht aus. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni
2007 – Rs. C-342/05 – (Slg. 2007 S. I-4713, Rn. 29) kann von den artenschutz-
rechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-Richtlinie auch bei einem ungünstigen Erhal-
tungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen wer-
den, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen
Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. April
2010 – 9 A 5/08 –, Rn. 141 f., juris). Genau zu diesen Ergebnissen gelangt der Gut-
achter für die im ungünstigen Erhaltungszustand weilenden Arten Rebhuhn und
Zauneidechse. Für letztere schließt er selbst eine Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population aus, sodass insoweit auch eine Verschlech-
terung des Erhaltungszustandes nicht in Rede steht.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Auch eine Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigungen der jeweiligen Art lässt die
Erteilung der Ausnahme zu. Bei Zauneidechse und Kleinem Wasserfrosch wird die
Verbotsnorm jeweils durch das Abfangen und die nicht auszuschließende Tötung
einerseits sowie die Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ande-
rerseits verletzt. Das Abfangen dient indes gerade dazu, Tötungen auf das absolut
notwendige Maß begrenzen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten wird im räumlichen Zusammenhang durch die vorgesehenen FCS-
Maßnahmen weiterhin erfüllt. In der Gesamtbetrachtung werden die artenschutzwid-
rigen Handlungen durch gegensteuernde Maßnahmen entschärft, wodurch auch die
mehrheitliche Verbotsnormverletzung einer Ausnahmeerteilung nicht entgegensteht.
Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, der zuständigen Naturschutzbehörde
die erforderlichen Angaben für die Führung eines Kompensationsverzeichnisses zu
übermitteln (§ 17 Abs. 6 BNatSchG). § 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung des Ministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von Kompensations-
verzeichnissen (KompVzVO) bestimmt die erforderlichen Angaben, § 5 die Verwen-
dung elektronischer Vordrucke. Gemäß § 2 Abs. 3 KompVzVO kann die für die Zu-
lassung des Eingriffs zuständige Behörde dem Verursacher des Eingriffs auferle-
gen, die Angaben unter Verwendung der elektronischen Vordrucke zu übermitteln
(Nebenbestimmung unter B.5.3.5). Die Deutsche Bahn AG beabsichtigt, bundesweit
die jeweils vorgeschriebenen Daten für die Kompensationsverzeichnisse der Länder
künftig aus einem eigenen Kataster (Fachinformationssystem Naturschutz und
Kompensation – FINK) an die katasterführenden Landesbehörden und das Eisen-
bahn-Bundesamt zu übermitteln. Sofern die entsprechende Übermittlung der ge-
setzlich geforderten Daten an das Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg
bereits vollständig durchgeführt wurde, ist eine gesonderte zusätzliche Erfassung
nicht erforderlich.
B.4.8 Geologie, Bodenschutz, Erdmassenverwertung un d Abfallwirtschaft
Die Vorhabenträger legten in der Anlage 19 der Planunterlagen eine geologische
Untersuchung des Vorhabenraumes vor. Die hiergegen vorgebrachten Einwände,
Gefahren im Hinblick auf Hebungen durch quellfähige Gesteine (insbesondere des
Lias alpha) seien nicht hinreichend gewürdigt worden und die geologischen Forma-
tionen nur unzureichend erkundet, werden zurückgewiesen. Die Vorhabenträger
halten dem plausibel entgegen, dass die geologischen Formationen ausweislich des
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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geologischen Gutachtens bekannt seien und im Zuge der weiteren Planungsschritte
fachtechnisch berücksichtigt würden. Die geologischen, petrographischen und mine-
ralogischen Verhältnisse im Bereich der geplanten Eisenbahnanlagen wurden im
Zuge der Baugrunderkundungsmaßnahmen ausreichend erkundet. Quellfähige
Tonsteine beziehungsweise gipsführende Ölschiefer in den Arietenschichten wur-
den nicht festgestellt. Weiterhin ist zu konstatieren, dass auf Grundlage der Ein-
griffsprognose der geplanten Bauwerke in Arietenschichten, die Bauwerke entweder
in Schichtenabschnitte eingreifen, die bereits im natürlichen Zustand im Grundwas-
serwechselbereich liegen und im derzeitigen Zustand bereits saisonaler Austrock-
nung unterliegen (eventuelle Hebungsprozesse sind somit schon seit langer Zeit
abgeschlossen), oder die im vollständig wassergesättigten Bereich liegen. In diesen
Bereichen sind auf Grundlage der wasserwirtschaftlichen Maßgaben keine dauer-
haften Grundwasserabsenkungen zulässig, die zu einer Austrocknung dieser
Schichteneinheiten führen könnten. Damit sind die angesprochenen und befürchte-
ten unkontrollierten Hebungen nicht zu erwarten. Auswirkungen auf bestehende An-
lagen durch Setzungen und Verformungen sind dem Maßstab der Planfeststellung
entsprechend bei der Planung berücksichtigt. Eine vertiefte Untersuchung wird vom
Sachverständigen Tunnelbau erarbeitet und rechtzeitig mit der Ausführungsplanung
vorgelegt.
Durch das Vorhaben werden bislang unbebaute Flächen, die in großem Umfang
landwirtschaftlich genutzt werden, dauerhaft in Anspruch genommen, was zu einer
Beeinträchtigung oder sogar zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen
führt. Zur Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landwirtschaft
vergleiche oben B.4.7.2.2.
Die festgesetzten Nebenbestimmungen führen auch zur Vereinbarkeit des Vorha-
bens mit den Belangen des Bodenschutzes trotz der damit einhergehenden Auswir-
kungen auf die Bodenfunktionen. Der Bodenschutz wird durch diese Nebenbestim-
mungen sowie durch die in der Planung vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs-
und Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Maße sichergestellt. Die ange-
regte Umweltfachliche Baubegleitung mit Schwerpunkt Bodenkunde ist mit Neben-
bestimmung A.5.1 festgesetzt worden. Nebenbestimmungen, die die Einhaltung
fachlicher Standards absichern sollen, sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde
nicht notwendig. Zum einen legen die Vorhabenträger selbst die von Einwendern
und Trägern öffentlicher Belange benannten Regelwerke wie die Verwaltungsvor-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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schrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Ab-
fall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 (VwV Boden), die gemäß
GABl., Seite 998 weiterhin fort gilt, seinem Bodenschutzkonzept zu Grunde. Zum
anderen gelten wichtige technische Regeln über das Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG) und die Bundesbodenschutzverordnung unmittelbar für die Vorhaben-
träger. Auch darüber hinaus reichende Nebenbestimmungen kann die Planfeststel-
lungsbehörde nicht festsetzen. Wegen der durchgehend gefahrenabwehrrechtlichen
Struktur des BBodSchG ohne Vorsehung von Erlaubnisvorbehalten schließt die
Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG diese Materie
nicht mit ein (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, Rn. 467, juris).
Die Vorhabenträger legten den Planunterlagen ein Verwertungskonzept für die an-
fallenden Erdmassen vor. Ohne zu Beanstandungen Anlass zu geben, legt es die
Vorrangkaskade der §§ 6, 7 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu
Grunde, soweit nicht das BBodSchG vorrangig anwendbar ist. Durch die Realisie-
rung des Vorhabens werden im Bereich des PFA 1.3a insgesamt etwa 1,3 Millionen
Kubikmeter an Aushub- und Ausbruchsmassen gefördert und zirka 0,662 Millionen
Kubikmeter wieder eingebaut. Der Abtrag an Mutterboden beläuft sich auf etwa
0,1 Millionen Kubikmeter, während der Bedarf zirka 0,05 Millionen Kubikmeter be-
trägt. Die Vorhabenträger sehen in erster Linie die Vermeidung insbesondere durch
Zwischenlagerung und späteren Einbau von humosem Oberboden vor. Die hieran
anschließende Verwertung erfolgt im Vorhaben insbesondere durch Abrolldämme
der Autobahn, die Rückverfüllungen oberhalb der Tunnelbauwerke sowie bindemit-
telstabilisiert für Dammschüttungen und Bodenaustauschmaßnahmen. Weitere
Verwertungsmöglichkeiten außerhalb des konkreten Vorhabens werden von den
Vorhabenträgern ermittelt. Die Beseitigung sehen die Vorhabenträger für solche
Erdmassen vor, die weder vermieden noch verwertet werden können. Dies betrifft
insbesondere altlastenbelastete Böden, die im Vorhabenbereich aber kaum ange-
troffen wurden. Die Vorhabenträger sehen für diesen Fall vor, diese Massen beim
Ausbau zu separieren, Haufwerke anzulegen und Deklarationsanalysen zu erstel-
len. Nach der lokalen Beweissicherung wird eine Einstufung des Materials entspre-
chend Belastungsgrad nach der VwV Boden vorgenommen. Sollten im Zuge der
Baumaßnahme Böden als gefährliche Abfälle eingestuft werden, erfolgt deren Ent-
sorgung nach dem gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Abfallnachweisver-
fahren (NachwV). Die Entsorgungsschiene wird vorab nochmals mit der Sonderab-
fallagentur Baden-Württemberg GmbH abgestimmt.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Einwendungen, die an der Eignung des in der Anlage 21.1 verfassten Verwertungs-
und Entsorgungskonzepts zweifeln, werden zurückgewiesen. Dass zum Entschei-
dungszeitpunkt noch nicht feststeht, wohin genau die Ausbruchmassen verbracht
werden sowie ob und gegebenenfalls auf welche Weise eine Zwischenlagerung er-
folgt, genügt dem Maßstab der Planfeststellung. Auch die eisenbahnrechtliche Plan-
feststellung ist Bauplanfeststellung. Es genügt, wenn sich die Planfeststellungsbe-
hörde Gewissheit darüber, dass die Problematik beherrschbar ist und das notwen-
dige rechtliche Regelungsinstrumentarium bereitsteht, verschafft (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 8. Juni 1995 – 4 C 4/94 –, Rn. 34, juris). Diesem Anspruch genügt die Pla-
nung der Vorhabenträger. Mit einem projektübergreifenden Bodenentsorgungs- und
-verwertungskonzept aus dem Jahr 2004 und mit der Anlage 21.1 der Planunterla-
gen legten sie die Machbarkeit der Bewältigung der Entsorgung der anfallenden
Erdmassen dar. An dieser Einschätzung hält die Planfeststellungsbehörde in Er-
mangelung entgegenstehender Tatsachen fest. Auch das rechtliche Regelungs-
instrumentarium liegt für die Bewältigung etwaig später auftretender Probleme vor.
Die Anforderungen an Verwertung und Entsorgung legt das KrWG insbesondere
durch Verweise auf technische Regeln fest. Das Problem unzureichender Entsor-
gungskapazität wird durch die in der Verantwortung der Länder aufzustellenden Ab-
fallwirtschaftspläne aufgefangen. Sie müssen die Erforderlichkeit und den Bedarf
innerhalb der nächsten zehn Jahre berücksichtigen (§ 30 Abs. 1, 2 KrWG). Ein Kon-
trolldefizit entsteht ebenso wenig, weil die nach dem KrWG zuständigen Fachbe-
hörden ermächtigt sind, die Vorhabenträger zu überwachen (§§ 47, 51 KrWG) und
gegebenenfalls ihnen gegenüber Anordnungen treffen (§ 62 KrWG).
Die Planfeststellungsbehörde sieht daher auch in Bezug auf die Bodenverwertung
und -beseitigung von der Aufnahme von Nebenbestimmungen ab. Darüber hinaus
ist auch das KrWG – bis auf im Zusammenhang mit dieser Entscheidung nicht rele-
vante Bereich wie die Produkt- oder Planungsverantwortung – gefahrenabwehr-
rechtlich ohne Vorsehung von Erlaubnisvorbehalten strukturiert, sodass hinsichtlich
der Reichweite der Konzentrationswirkung die voranstehenden Ausführungen zum
BBodSchG entsprechend gelten.
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B.4.9 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz, Hydrogeo logie
B.4.9.1 Wasserrechtlicher Antrag
Die Vorhabenträger beantragten für die Durchführung des Vorhabens wasserrecht-
liche Entscheidungen. Sie beantragten indes keine besondere Gestattungsart, son-
dern eine „Genehmigung“ (gemeint ist wohl eine Erlaubnis) beziehungsweise Bewil-
ligung (vgl. Anlage 20.1, Seite 49). Der Antrag ist mithin dahingehend auszulegen,
dass die Planfeststellungsbehörde die für die jeweilige Benutzung notwendige Ge-
stattungsart selbst bestimmt. Der wesentliche Unterschied beider Gestattungsarten
liegt in der dem Adressaten eingeräumten Rechtsstellung. Die Erlaubnis gewährt
eine widerrufliche und damit ungesicherte Befugnis, ein Gewässer zu einem be-
stimmten Zweck in einer bestimmten Art und Weise zu benutzen. Die Bewilligung
gibt dagegen ein grundsätzlich unwiderrufliches subjektiv öffentliches Recht zur
Gewässerbenutzung. Da beide Gestattungsarten in einem Exklusivitätsverhältnis
zueinander stehen, war der Antrag ferner dahingehend auszulegen, dass die Vor-
habenträger primär eine Bewilligung begehren und nur dort, wo dies nicht möglich
ist, eine Erlaubnis erteilt werden soll.
Die gemäß § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auch für wasser-
rechtliche Entscheidungen zuständige Planfeststellungsbehörde erteilt für alle bean-
tragten wasserrechtlichen Tatbestände – wie aus dem Tenor unter A.3 ersichtlich –
eine Erlaubnis.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung liegen nicht vor. Gemäß
§ 14 Abs. 1 WHG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenut-
zung (1.) dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet wer-
den kann, (2.) einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird, und (3.) keine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nummer 4 und
Abs. 2 Nummer 2 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig ver-
ändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
Die in den Anhängen Anlage 1.2.1 und 1.2.2 der Anlage 20.1 genannten Tatbestän-
de sind, weil sie das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1
Nr. 4 WHG) betreffen, einer Bewilligung wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornhe-
rein nicht zugänglich.
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Für die übrigen wasserrechtlichen Tatbestände fehlt es den Vorhabenträgern an der
Unzumutbarkeit der Benutzung ohne gesicherte Rechtsstellung. Dies entscheidet
sich allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Vorhabenträger (BVerwG,
Urteil vom 29. Januar 1965 – IV C 61.64 –, Rn. 21, juris). Unzumutbarkeit liegt
demnach vor, wenn der Vorhabenträger ohne gesicherte Rechtsstellung ein Risiko
einginge, das ihn bei vernünftiger Würdigung seiner wirtschaftlichen Lage dazu be-
stimmen müsste, von der Durchführung seines Vorhabens abzusehen. Folglich fehlt
die Zumutbarkeit insbesondere bei kapitalintensiven Großvorhaben ohne wasser-
wirtschaftliche Ausweichmöglichkeit wie bei Wasserkraftwerken, Wasserversor-
gungsanlagen und von Kühlwasser abhängigen Kraftwerken. Die Vorhabenträger
können die Neubaustrecke oder die Südumgehung Plieningen nicht ohne die Ge-
stattung wasserrechtlicher Benutzungen umsetzen. Allerdings ist nicht ersichtlich
und auch von den Vorhabenträgern nicht dargetan, dass es an wasserwirtschaftli-
chen Ausweichmöglichkeiten in einem Maß fehle, der zu einer solchen Härte führen
könnte, dass die Vorhabenträger von der Realisierung ihrer Vorhaben absehen.
Dem durch die Bewilligung bezweckten Investitionsschutz kann nach Auffassung
der Planfeststellungsbehörde hinreichend auch durch die Erteilung einer Erlaubnis
Rechnung getragen werden. Mangels entsprechender Darlegungen sieht die Plan-
feststellungsbehörde auch für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG)
keinen Anlass.
B.4.9.2 Das Verfahren und die Wasserwirtschaftsgrundsätze betreffende Aspekte
Im Anhörungsverfahren wurde von Verbänden vorgetragen, dass die Unterlagen für
das Schutzgut Wasser nicht ausreichend seien. So komme etwa in der zusammen-
fassenden Tabelle der UVS (vgl. Anlage 15.1, Seite 183, Tabelle 2) das Schutzgut
Wasser gar nicht vor. Die durch Verdichtung und Versiegelung, erhöhte Schadstoff-
belastungen und durch Grundwasserabsenkungen hervorgerufenen Auswirkungen
auf Gewässer seien in der UVS nicht berücksichtigt worden. Anhörungs- und Plan-
feststellungsbehörde teilen diese Auffassung nicht und halten die Unterlagen der
Vorhabenträger für ausreichend, um das Konfliktpotential beim Schutzgut Wasser
einschätzen zu können. Beim Funktionsraum Grundwasser steht seine Bedeutung
im Wasserkreislauf der Natur im Vordergrund. Wertbestimmende Kriterien sind die
Empfindlichkeit und der Umfang des Vorkommens sowie seine Bedeutung für
grundwasserabhängige Lebensgemeinschaften. Bei der Empfindlichkeit sind vor al-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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lem die Mächtigkeit und Ausbildung der Deckschichten sowie bestehende Nutzun-
gen maßgebend. Die Bestandsbewertung erfolgte weitgehend verbal-argumentativ
im Rahmen der Bestandsbeschreibung. Auf die Anwendung eines formalisierten
Bewertungsverfahrens mit differenzierter Ausweisung des funktionalen Wertes wur-
de beim Schutzgut Wasser verzichtet. Auch in der UVS wurden die in dem bautech-
nisch relevanten Untersuchungsraum der Filderebene anzutreffenden Grundwas-
servorkommen und die unvermeidbaren Eingriffe in diese Vorkommen ausführlich
beschrieben und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation benannt. Im Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirt-
schaft wurden diese detailliert dargestellt.
Sowohl die dauerhaften als auch die baubedingten Auswirkungen des Vorhabens
auf Oberflächengewässer, das Grund- und Mineralwasser sowie die Grundwas-
sernutzungen wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit den zuständigen
Behörden erörtert. Dies führte zur Entwicklung umfangreicher Nebenbestimmungen,
mit denen nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Gewässer
ausgeschlossen werden sollen. Diese Nebenbestimmungen wurden im Wesentli-
chen von den Fachbehörden, das heißt den unteren Wasserbehörden der Stadt
Stuttgart und des Landratsamtes Esslingen vorgeschlagen und von der höheren
Wasserbehörde (Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart) ergänzt. Das Be-
nehmen ist hierdurch hergestellt worden (§ 19 Abs. 3 WHG).
Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattungen und Ausnah-
men liegen vor. Schädliche Gewässerveränderungen sind nicht zu erwarten. Auf ei-
ne Darstellung im Einzelnen wird in Anbetracht der Vielzahl der erforderlichen Ge-
stattungen und Ausnahmen verzichtet. Das öffentliche Interesse an der Verwirkli-
chung des Vorhabens rechtfertigt es, die erforderlichen Gestattungen zu erteilen.
Insbesondere eine dauerhaft schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder ei-
ne sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften im Sinne des § 48 Abs. 1
WHG ist nicht zu besorgen. Die Gewässerbenutzungen beschränken sich auf das
zur Herstellung der baulichen Anlagen unvermeidbare Maß. Insgesamt drängen
sich keine Planungsvarianten auf, die eine Verwirklichung wasserrechtlicher Tatbe-
stände deutlich reduzieren würde, ohne dabei andere Schutzgüter erheblich stärker
zu belasten. Dem Grundsatz aus § 6 WHG ist ausreichend Rechnung getragen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Insgesamt ist der in besonderem Maß berührte öffentliche Belang des Gewässer-
schutzes durch die Vorhabenplanung und die Änderungen im Verfahren ausrei-
chend berücksichtigt worden. Generelle Bedenken gegen die Zulassung des Vorha-
bens bestehen daher nicht, was die Wasserbehörden im Laufe des Anhörungsver-
fahrens grundsätzlich bestätigt haben. Die in den Planunterlagen dargestellten Ent-
nahmemengen und -zeiträume für das bauzeitliche Entnehmen, Zutagefördern, Zu-
tageleiten und Ableiten stellen eine Obergrenze dar. Soweit der Grundwasseran-
drang höher ausfällt, ist dem durch in den Nebenbestimmungen formulierte oder
sonst geeignete Maßnahmen zu begegnen.
Die Planfeststellungsbehörde kam der Anregung der Anhörungsbehörde, den um-
fangreichen Katalog der von den zuständigen Fachbehörden vorgeschlagenen Ne-
benbestimmungen zu beachten, nach. Sie sah sich aber nicht in die Lage versetzt,
diese Vorschläge ohne weiteres zu übernehmen. Dem standen teils widersprüchli-
che, redundante und nicht vollstreckbare Formulierungen entgegen. Eine umfang-
reiche Überarbeitung und Neufassung war nach Auffassung der Planfeststellungs-
behörde unausweichlich.
B.4.9.3 Oberflächengewässer
Durch das Vorhaben sind fünf Oberflächengewässer, nämlich Hattenbach, Frauen-
brunnenbach, Koppentalklinge, Rennenbach und Waagenbach betroffen.
In ausgewiesene Überschwemmungsgebiete wird eingegriffen. Die Stadt Stuttgart
forderte deshalb einen Ausgleich des entfallenden Retentionsvolumens. Die Hoch-
wassergefahrenkarte des Landes Baden-Württemberg für das Einzugsgebiet
Körsch weise für den Hattenbach, Frauenbrunnenbach und Rennenbach Über-
schwemmungsgebiete aus. Das Vorhaben beanspruche Flächen im Überschwem-
mungsgebiet des Hattenbachs und des Frauenbrunnenbachs.
Nachdem die Planung des Vorhabenträgers der NBS diesen Aspekt nicht abschlie-
ßend berücksichtigt und auch die Anhörungsbehörde diesen Punkt nicht themati-
siert hat, forderte die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger der NBS zu ei-
ner endgültigen Stellungnahme auf. Er trägt vor, dass die Frage des Retentionsaus-
gleiches für den Bau in Hochwasserschutzgebieten im Zuge einer Besprechung mit
dem Amt für Umweltschutz der Stadt Stuttgart – untere Wasserbehörde – geklärt
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worden und in einem Protokoll festgehalten worden sei. Am Hattenbach werde ein
Retentionsraumverlust durch den Bau der Bahntrasse von rund siebzig Kubikmeter
beim Höchstwasserstand über einhundert Jahre (HQ100) auf Grundlage der Hoch-
wassergefahrenkarte ermittelt. Am Frauenbrunnenbach wurde ein Retentionsraum-
verlust durch den Bau der Bahntrasse von rund 130 Kubikmeter beim HQ100 ermit-
telt. ln der Besprechung wurde die seitens des Planers vorgeschlagene Vorge-
hensweise, das fehlende Volumen durch die Vergrößerung des Einstauvolumens
der ohnehin vorgesehenen Regenrückhaltebecken auszugleichen, seitens des Am-
tes für Umweltschutz der Stadt Stuttgart – untere Wasserbehörde – zugestimmt. Die
Planunterlagen wurden entsprechend angepasst.
Der Vorhabenträger der NBS sagt zu, der unteren Wasserbehörde im Rahmen der
Ausführungsplanung vor Baubeginn aussagekräftige Detailplanungen und hydrauli-
sche Nachweise vorzulegen (Zusage A.4.5.4). Aus Sicht der Planfeststellungsbe-
hörde sind Auswirkungen auf die Retentionsräume der Oberflächengewässer damit
nicht zu besorgen und den Grundsätzen des Gewässerausbaus gemäß § 67 Abs. 1
WHG Rechnung getragen. Die Konzentrationswirkung dieses Beschlusses erfasst
auch die für den Gewässerausbau des Hattenbaches (dauerhafte Umverlegung des
Bachbettes) nach § 68 Abs. 1 WHG erforderliche planrechtliche Entscheidung. We-
gen § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG verfängt der Einwand der Stadt Stuttgart, das Vorha-
ben greife nach § 78 Abs. 1 Nummer 2 WHG in die Überschwemmungsgebiete des
Hattenbachs ein, wofür eine Genehmigung erforderlich und der Ausgleich von ent-
fallendem Retentionsraum planerisch nachzuweisen sei, nicht, zumal der Vorhaben-
träger der NBS den Retentionsraumverlust ermittelte und planerisch ausglich. Für
die vorübergehenden Maßnahmen am Frauenbrunnenbach und der Koppentalklin-
ge ist eine planrechtliche Entscheidung wegen fehlender Wesentlichkeit der Umge-
staltung des Gewässers nicht vonnöten. Die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1
WHG wird erteilt, weil der Vorhabenträger der NBS seine Planungen wie beim Hat-
tenbach hochwasserverträglich ausführt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die
Genehmigung sind erfüllt.
Zwar sagte der Vorhabenträger der NBS zu, die zulässigen Drosselwassermengen
der Rückhaltebecken mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart abzustim-
men, worauf auch die Anhörungsbehörde richtig verweist. Allerdings können die
konkreten Einleitmengen aus Sicht der Planfeststellungbehörde nicht offen bleiben.
Sollte sich im Nachgang des Planfeststellungsbeschlusses herausstellen, dass die
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Oberflächengewässer überhaupt keine weiteren Einleitungen von Wässern aufzu-
nehmen in der Lage sind, könnte sich ein Konflikt auftun, der der Umsetzung des
Vorhabens im ungünstigsten Fall entgegensteht. Daher war zumindest darzulegen,
dass die Oberflächengewässer noch Aufnahmekapazitäten besitzen und diese mit-
tels Drosselung der Einleitmengen nicht überschritten werden. Nachdem die Plan-
feststellungsbehörde hierzu eine Abstimmung zwischen den Vorhabenträgern und
der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart initiiert hatte, steht zu ihrer Über-
zeugung fest, dass die Bewältigung dieses Konfliktes mit den nun getroffenen Vor-
kehrungen erreichbar ist.
Die bauzeitlich und dauerhaft einzuleitenden Wassermengen sind so bemessen,
dass sich keine wesentliche und eine der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gewäs-
sers entsprechende Abflussmehrung ergeben wird. Die Vorhabenträger passten ih-
re Planungen an, nachdem die untere Wasserbehörde der Stadt Stuttgart gegen die
zunächst in den wasserrechtlichen Tatbeständen ausgewiesenen Einleitmengen
Bedenken erhoben hatte. Mit der nunmehr abgestimmten Lösung erledigten sich die
Bedenken der Fachbehörde, was sie in ihren Stellungnahmen vom 24. Juni und
4. Juli 2016 kundtat. Berücksichtigung fand auch, dass das rückgehaltene Wasser
nicht zu lang in den Anlagen verbleibt, um bei kurzzeitig aufeinanderfolgenden Re-
genereignissen über Auffangkapazitäten für das dann anfallende Wasser zu verfü-
gen und ein Überlaufen verbunden mit einer ungedrosselten Einleitung zu vermei-
den.
Die Planungen sehen nach erfolgter Optimierung vor, dass die endgültigen Rückhal-
teanlagen eine dauerhafte gedrosselte Einleitmenge von zwanzig bis dreißig Liter
pro Sekunde an jeder Einleitstelle gewährleisten. Diese Menge vermögen die
Körschzuflüsse (Hattenbach, Frauenbrunnen, Koppentalklinge) aufzunehmen. Der
Rennenbach ist von dauerhaften Einleitungen nicht betroffen.
Für die bauzeitlichen Einleitungen sehen die Vorhabenträger dieselben Einleitmen-
gen wie im Endzustand vor. Dies können sie dadurch gewährleisten, dass sämtliche
endgültige Rückhaltebecken bereits für die Bauzeit errichtet werden. Für den Ren-
nenbach, in den über das Wasser aus den BE-Flächen hinaus auch das Grundwas-
ser für den Bau des Flughafentunnels eingeleitet wird, beträgt die bauzeitlich ge-
drosselte Einleitmenge ebenfalls zwanzig Liter je Sekunde und Einleitstelle. Dies ist
für den Rennenbach unproblematisch. Die Vorhabenträger sehen zum Zwecke der
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Sicherstellung dieser Werte gegebenenfalls die Vorschaltung zusätzlicher Rückhal-
teanlagen vor die endgültigen Regenrückhalteanlagen für die Bauzeit vor.
Für den Waagenbach ist ein entsprechend dimensioniertes Rückhaltebecken für die
bauzeitlichen und dauerhaften Einleitungen vorgesehen, so dass sich gegenüber
der derzeitigen Einleitungsmenge aus der Entwässerung der BAB A8 keine Ände-
rungen ergeben. Die insoweit geäußerten Bedenken der unteren Wasserbehörde
des Landkreises Esslingen werden zurückgewiesen, weil sich durch Aufrechterhal-
tung der bisherigen Entwässerungssituation am Waagenbach keine neuen wasser-
rechtlichen oder technischen Sachverhalte ergeben.
Für das Einzugsgebiet der Körsch sind die geplanten Regenrückhaltebecken nach
dem Stand der Technik geplant und gemäß der DWA-A 117 auf ein zehnjähriges
Hochwasser ausgelegt. Damit werden für dauerhafte und bauzeitliche Einleitungen
Rückhaltekapazitäten von mindestens fünfhindert Kubikmeter pro Hektar zusätzli-
cher abflusswirksamer Fläche geschaffen. Dies entspricht den Forderungen der
Fachbehörden.
Baubedingt kann es zu einer verminderten Wasserführung in den Fließgewässern
kommen, die durch die vorgesehene Einleitung von bauzeitlich anfallenden, vorge-
reinigten Grund- und Oberflächenwässern kompensiert wird. Die Stadt Stuttgart gab
zu bedenken, dass dennoch nicht auszuschließen sei, dass es in lang anhaltenden
Trockenphasen zu nachteiligen trockenstressbedingten Wirkungen auf die Fließge-
wässerflora und -fauna der betroffenen Bäche komme. Dem hält der Vorhabenträ-
ger der NBS zu Recht entgegen, dass auf Grundlage der durch ihn durchgeführten
Abflussmessungen in den genannten Fließgewässern bereits im derzeitigen Zu-
stand ein regelmäßiges Trockenfallen zu beobachten ist. Im Zuge der Untersuchun-
gen zum Messeprojekt wurde durch gewässerökologische Untersuchungen festge-
stellt, dass die jahreszeitlich trockenfallenden Fließgewässer hinsichtlich der Fließ-
gewässerfauna jährlich von der jeweiligen Mündung gewässeraufwärts neu besie-
delt werden. Damit sind die beschriebenen Auswirkungen auch im Bestand vorhan-
den und nicht ausschließlich auf das Vorhaben zurückzuführen. Qualitative Beein-
trächtigungen durch eine bauzeitliche Einleitung anfallender Wässer werden durch
vorgeschaltete Absetzbecken mit Ölabscheider und gegebenenfalls Neutralisie-
rungsanlagen sowie gegebenenfalls weitere Reinigungsanlagen minimiert.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Anlagebedingt kommt es zu Einleitungen anfallender Niederschlagswässer sowie
von Kondens-, Schlepp- und Schlagregenwasser aus den druckwasserdicht ausge-
bildeten Tunneln aus der Streckenentwässerung. Das Entwässerungskonzept sieht
dabei im Regelfall für den Bahnkörper eine Mittenentwässerung und beidseitige
Bahnseitengräben vor, über die das anfallende Niederschlagswasser gesammelt
und anschließend über eine Transportleitung dem nächstliegenden Vorfluter zuge-
führt wird. Wo die direkte Einleitung nicht möglich ist, werden Regenrückhaltebe-
cken als Puffer zwischengeschaltet, um die Abgabemenge an die Vorfluter zu dros-
seln. Die im Brand- und Katastrophenfall erforderliche Ableitung von Löschwasser
aus dem Flughafentunnel erfolgt über die Tunnelentwässerung in Auffangbecken
mit einem Volumen von 115 Kubikmeter, die über Tankfahrzeuge entleert werden,
so dass kein Löschwasser in die Vorfluter gelangt. Die Behälter werden mit einem
Saugschacht und einem Saugrohr versehen, über die die Löschwasserentnahme
erfolgen kann. Ein größeres Auffangbecken ist aus Sicht der Planfeststellungsbe-
hörde nicht erforderlich. Sein Volumen genügt, um den gesamten Inhalt eines
Löschwasserbehälters und 15 Kubikmeter sonst anfallendes Wasser aufzufangen.
In Anbetracht der Tatsache, dass ein Brand im Tunnel und der Verbrauch von ein-
hundert Kubikmeter Löschwasser zur Brandbekämpfung äußerst unwahrscheinlich
ist und sich im Tunnelbereich keine Trinkwassergewinnungsanlagen befinden, kann
vom Vorhabenträger der NBS kein größeres Auffangbehältnis abverlangt werden.
Hinsichtlich der im Brandfall benötigten Löschwassermenge sei auf Seite 147 des
Planfeststellungsbeschlusses zum PFA 2.1a/b vom 23. März 2015 verwiesen, der
hinsichtlich der Menge bevorrateten Löschwassers zum Vergleich den Vollbrand ei-
nes mit Papier beladenen Güterwagens im Leinebuschtunnel bei Göttingen im
Jahr 1999, der erfolgreich mit zirka fünf Kubikmeter Wasser gelöscht werden konn-
te, heranzieht.
Die mit den technischen Bauwerken verbundenen Eingriffe in die Gewässer (Sohle),
in ihre Ufergehölze und Gewässerrandstreifen, die einen wesentlichen Bestandteil
der Gewässer und ihrer Auen darstellen, sind erheblich. Die Baumaßnahmen, wel-
che die Oberflächengewässer und deren Retentionsräume berühren, sind im Hin-
blick auf die geplanten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnah-
men insgesamt jedoch als vorflutverträglich anzusehen. Im Bereich der Querung
von Oberflächengewässern durch Überführungsbauwerke der NBS wird die Bach-
sohle entsprechend dem derzeit bestehenden Sohlgefälle ausgebildet, mit natürli-
chem Sohlsubstrat versehen und somit sowohl gegen Ausspülung gesichert als
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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auch die Unterbrechung der biologischen Durchgängigkeit gemindert. Zusätzlich
wurden zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen Einleitgrenzwerte in der
Nebenbestimmung A.5.4.1.2.5 festgesetzt. Die Vorhabenträger haben durch geeig-
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
Soweit bei den zu beprobenden Parametern die Heranziehung der LAGA (Anforde-
rungen an Baustoffe und -materialien) vorgeschlagen wurde, ist anzumerken, dass
diese technische Regel in Baden-Württemberg jedenfalls zum Entscheidungszeit-
punkt nicht anwendbar ist, weil deren Teil II, der die technischen Regeln und auch
die Zuordnungswerte enthält, noch nicht rechtsgültig veröffentlicht wurde (vgl.
http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/, abgerufen am 24. Juni 2016). Daher
gelten in Baden-Württemberg derzeit für mineralische Abfälle folgende Regelungen:
Für Recycling-Material die „Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyc-
lingmaterial vom 13. April 2004 einschließlich dem erläuternden Vermerk vom
12. Oktober 2004“ und für Boden und Steine die „Verwaltungsvorschrift für die Ver-
wertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007“ mit Weiter-
geltungen. Beide Kodifikationen sind jedenfalls bis zum 31. Dezember 2019 an-
wendbar. Die Vorhabenträger haben die jeweils geltenden Grenzwerte zu beachten.
Daher war die Festsetzung der Grenzwerte eines bestimmten Regelwerkes nicht
möglich. Dies bedeutet indes keine besondere Härte für die Vorhabenträger, weil
die derzeit geltende Verwaltungsvorschrift für die Verwertung von als Abfall einge-
stuftem Bodenmaterial vom 14.03.2007 die wesentlichen Aussagen der Mittei-
lung 20 der LAGA zusammenfasst. Wesentlich andere Vorgaben sind damit auch
zukünftig nicht zu erwarten.
Die Festlegung der Einleitgrenzwerte für Trübung, ungelöste und absetzbare Stoffe
bedurfte besonderer Betrachtung. Die Erfahrungen aus dem Bau der Messe und
den Eisenbahnanlagen am Filderportal (PFA 1.2) ließen darauf schließen, dass sich
auch im PFA 1.3a der im Filderbereich verbreitete Lössboden als problematisch er-
weisen würde. Die Feinkörnigkeit ließ den festgesetzten Grenzwert für ungelöste
Stoffe kaum mehr einhalten. Die untere Wasserbehörde der Stadt Stuttgart schlug
vor, nur für den Trockenwetterfall einen Grenzwert für ungelöste Stoffe festzulegen.
Zur Begründung führt sie aus, die Filderbäche führten gerade bei Niederschlagser-
eignissen erhöhte Frachten an ungelösten Stoffen. Grenzwerte könnten für diese
Fälle weder festgelegt noch eingehalten werden. Daher sei ein Grenzwert nur für
das Trockenwetter sinnvoll. Daher schlug die untere Wasserbehörde der Stadt
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Stuttgart vor, im Bereich von Lössböden einen Grenzwert von einhundert Milli-
gramm je Liter zuzulassen, wenn nur mechanische Verfahren zur Abreinigung ver-
wendet werden. Sollte dies aber nicht möglich sein, so ergibt sich aus dem vorge-
schlagenen Regelungsgefüge, dass ein Grenzwert von zwanzig Milligramm je Liter
einzuhalten ist, wobei die Mittel zur Zweckerreichung, also ob durch mechanische
oder Flockungsmittel, belanglos sind.
Gegen die Aufnahme einer solchen Regel erhebt die Planfeststellungsbehörde
durchgreifende Bedenken. Zur Frage, inwieweit ein Grenzwert vonnöten ist, müsste
eindeutig und fachlichen Anforderungen genügend definiert sein, was unter einem
Trockenwettertag zu verstehen ist. Hierzu gibt es wohl keine klaren Vorgaben. Für
die Planfeststellungsbehörde nicht aufklärbar war, ob eine Niederschlagsmenge von
einem oder zehn Milliliter pro Stunde oder Tag maßgeblich sein sollen. Darüber hin-
aus hält sie auch die Begründung für die Festsetzung eines variierenden, von den
Abreinigungsmethoden abhängigen Grenzwertes nicht für plausibel. Die beschrän-
kende Bedingung der mechanischen Abreinigung hält sie nicht für erforderlich. Dies
folgt aus der Überlegung, dass die Fachbehörde im Lössbodenbereich grundsätz-
lich einhundert Milligramm je Liter an ungelösten Stoffen für unbedenklich hält. Soll-
te dieser Wert aber mittels mechanischer Abreinigung nicht auf diesen Grenzwert
reduziert werden können, wären die Vorhabenträger verpflichtet, den Wert für unge-
löste Stoffe durch Einsatz von Flockungsmittel auf zwanzig Milligramm je Liter ab-
zusenken. Dies steht aus Sicht der Planfeststellungsbehörde im Widerspruch zu der
von der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart aufgestellten Maxime, den Flo-
ckungsmitteleinsatz möglichst zu vermeiden. Die Vorhabenträger wären wegen des
einzuhaltenden unteren Grenzwertes von zwanzig Milligramm je Liter verpflichtet,
ihn gerade durch hohen Einsatz von Flockungsmittel zu erreichen.
Die Planfeststellungsbehörde hält nach sachverständiger Beratung einen für alle
Wetter geltenden einheitlichen Grenzwert von einhundert Milligramm pro Liter für
geeignet. Hierdurch bedarf es keiner Definition des Trockenwetters und mit der Auf-
nahme eines Grenzwertes auch für Regenwetter werden zu Gunsten der Oberflä-
chengewässer strengere Anforderungen gestellt. Die Höhe des Grenzwertes ergibt
sich aus der Argumentation der Fachbehörde, wonach ein Einleitgrenzwert in fest-
gesetzter Höhe für die Gewässer grundsätzlich für unbedenklich gehalten wird.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Den von der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart vorgeschlagenen Grenz-
wert für die „Durchsichtigkeit“ in Zentimetern einer definierten Wasserprobe in ei-
nem Durchsichtigkeitszylinder mit Schriftprobe hält die Planfeststellungsbehörde für
überholt. Stand der Technik ist inzwischen die Messung der Trübung mit der Einheit
„NTU“. Für dieses Verfahren spricht entscheidend die Objektivität seiner Ergebnis-
se. Bei der Schriftprobe hing es vom subjektiven Eindruck des Probenehmers ab,
ob die Schrift schon zu stark oder noch zu wenig eingetrübt wurde. Darüber hinaus
kann diese Methode auf alle Medien, in die eingeleitet werden soll, unabhängig von
einem bestimmten Zeitraum angewendet werden.
Bezüglich der Abwasseranlagen wurde von der unteren Wasserbehörde der Stadt
Stuttgart vorgebracht, diese seien durch hydraulische Belastungen im Bauzustand,
durch Veränderungen der Abflussverhältnisse in ihrem oberirdischen Einzugsgebiet
sowie durch bauzeitliche und dauerhafte stoffliche Einleitungen betroffen. Verunrei-
nigungen sind nach dem Konzept der Vorhabenträger nicht zu befürchten, da die
Abreinigung nach dem Stand der Technik, das heißt unter Einschluss der Anwen-
dung gemäß den Einleitkritierien wasserverträglicher Flockungsmittel, und unter
Beachtung des Grundsatzes, den Einsatz chemischer Mittel zu vermeiden, erfolgt.
Zu den von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart erhobenen Forderungen
hinsichtlich der Entwässerung, der Einleitung in Oberflächengewässer sowie der
Ausgestaltung der Regenrückhaltebecken führten die Vorhabenträger überzeugend
aus, dass die Antragsunterlagen die Vorgaben der Wasserbehörden aufgriffen und
im Übrigen die Forderungen beachtet würden. Soweit von Einwenderseite vorgetra-
gen wurde, die Vorhabenträger hätten aus Sicherheitsgründen auch ein Wasser-
und Überschwemmungsschutzkonzept vorzulegen, in welchem dargestellt werde,
wie Menschen vor einem Ertrinken im unterirdischen Flughafenbahnhof sowie in
den Tunnels, Fluchtstollen und Schleusen gesichert werden, ist den Vorhabenträ-
gern und der Anhörungsbehörde dahingehend zu folgen, dass in einem Gebiet ohne
größere oberirdische Gewässer das Überschwemmungsrisiko kein relevantes Sze-
nario darstellt. Die Entwässerungseinrichtungen werden bezüglich des Regenwas-
sers und anderer eindringender Wässer ausreichend dimensioniert.
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B.4.9.4 Grundwasser
Baubedingt ergeben sich relativ geringfügige Eingriffe in die Grundwasser führen-
den Schichten. Die mit den Baumaßnahmen verbundenen vorübergehenden
Grundwasserabsenkungen sind wasserwirtschaftlich nicht erheblich, weil die Vor-
habenträger wirksame Kompensationsmaßnahmen wie die Wiedereinleitung von
bauzeitlich anfallenden Grund- und Oberflächenwässern in Vorfluter nach entspre-
chender Vorreinigung, erforderlichenfalls Grundwasserspiegelbegrenzungs- und
Grundwasserumleitungssysteme im Bereich von quer bis schräg zum Grundwas-
serabstrom liegenden Tunnelstrecken und Trogbauwerken zur Vermeidung von
bauwerksbedingten Grundwasseraufstaueffekten, abdichtende Querschotts inner-
halb der Grundwasserumleitungssysteme zur Unterbindung von Grundwasserlängs-
läufigkeiten entlang der Tunnel- und Trogachsen, den Einsatz von geeigneten Be-
tonrezepturen zur Minimierung von Eluationsprozessen und Auslaugungen, die
Verwendung grundwasserverträglicher Bau- und Betriebsstoffe sowie sachgerechter
Umgang mit Treib-, Öl- und Schmierstoffen und die weitgehende Vermeidung dau-
erhafter Gebirgsentwässerung durch Erstellung druckwasserhaltender Bauwerke
vorsehen. Die Bedenken der Stadt Stuttgart, die Absenkung des Grundwasserspie-
gels führe zu einer verminderten Wasserverfügbarkeit im Acker und damit auch zu
einer Ertragsreduzierung, wird deshalb und weil wesentliche Auswirkungen auf den
Bodenwasserhaushalt auf Grundlage der natürlichen Grundwasserflurabstände
nach Aussage der Vorhabenträger auszuschließen sind, zurückgewiesen. Auch den
mehrfach erhobenen Bedenken, die Eingriffe in den unteren Schwarzjura/ Arieten-
kalk und die hieraus resultierende Absenkung des Grundwasserspiegels in diesem
Bereich stelle eine Gefahr für Gebäude, Straßen und Gleise dar und es bestehe
auch die Gefahr von Hebungen im Lias alpha, ist entgegenzuhalten, dass hinsicht-
lich der Grundwasser- und Schichtenwasserführung auch nach Auffassung des
Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Frei-
burg ein ausreichender Erkundungsstand mit umfangreichen geologischen und hyd-
rogeologischen Gutachten bestehe und keine irreversiblen Eingriffe ins Grundwas-
ser vorgenommen würden. Auch die Grundwasserneubildung wird nicht in erhebli-
cher Weise beeinträchtigt, weil es sich vorliegend um ein linienhaftes Bauwerk, das
keine großflächige, zusammenhängende Versiegelung von für die Grundwasser-
neubildung bedeutsamen Flächen bedingt, handelt. Zur Sicherstellung der Güte des
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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genutzten Grundwassers werden an den Einleitungsstellen entsprechende hydro-
chemische Kontrolluntersuchungen (Nebenbestimmung A.5.4.1.7) durchgeführt.
Eine anlagenbedingte dauerhafte Grundwasserabsenkung ist nicht erforderlich. Die
Grundwasserströmungsverhältnisse erhalten die Vorhabenträger durch Grundwas-
serspiegelbegrenzungs- und Grundwasserumleitungssysteme aufrecht. Lediglich
Grundwasserstände hoher Jährlichkeit oberhalb des Bemessungswasserspiegels
werden im Niveau der Grundwasserspiegelbegrenzungssysteme der Trogbauwerke
gekappt. Grundwasserlängsläufigkeiten entlang der Tunnel- und Trogachsen wer-
den durch abdichtende Querschotts innerhalb der Grundwasserumleitungssysteme
unterbunden.
Nach Auffassung der Fachbehörden sei es erforderlich, dass rechtzeitig vor Durch-
führung der Ausführungsplanung aktualisierte Bemessungswasserstände den unte-
ren Wasserbehörden zur Prüfung vorgelegt würden. Der Vorhabenträger der NBS
hat zugesagt, die Daten zu den Bemessungswasserständen im Rahmen der Aus-
führungsplanung vorzulegen (Zusage A.4.5.3). Dies ist nach Auffassung der Stadt
Stuttgart und der Anhörungs- sowie der Planfeststellungsbehörde für die Erteilung
der wasserrechtlichen Erlaubnisse ausreichend, da für den Gewässerschutz die
Bemessungswasserstände zum Bauzeitpunkt maßgebend sind.
B.4.9.5 Grundwassernutzungen
Im Vorhabenbereich gibt es mehrere von Brauchwasserbrunnen erschlossene
Grundwasservorkommen, die wasserwirtschaftlich unbedeutend sind. Öffentliche
Trinkwassergewinnungsanlagen mit fachtechnisch abgegrenztem Wasserschutzge-
biet sind im Untersuchungsraum des PFA 1.3a nicht vorhanden.
Bauzeitlich ist höchstens am westlichsten der vier Brunnenschächte im Bereich
Frauenbrunnenbach mit geringen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Anlagenbedingte Auswirkungen sind weder in quantitativer Hinsicht in Ermangelung
dauerhafter Grundwasserabsenkungen noch in qualitativer Hinsicht bei der ange-
ordneten Verwendung eluationsarmer Baustoffe zu erwarten.
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Dem Vorsorgegrundsatz tragen die Vorhabenträger in besonderem Maße dadurch,
dass sie für die vom Vorhaben betroffenen Grundwassernutzungen Beweissiche-
rungsmaßnahmen vorsehen, Rechnung.
B.4.9.6 Mineralwasser
Da die Eingriffe im PFA 1.3a nicht im direkten Zustrombereich des Heil- und Mine-
ralwasservorkommens beziehungsweise nicht in dessen Funktionsraum erfolgen
und der Druckspiegel des Oberen-Muschelkalk-Aquifers nicht unterschritten wird,
sind durch die geplanten Baumaßnahmen keine bau-, anlagen- und betriebsbeding-
ten Auswirkungen auf die Heil- und Mineralwasservorkommen des Lettenkeupers
und Oberen Muschelkalkes zu besorgen.
B.4.10 Klima und Luft
Die Vorhabenträger untersuchten in der Anlage 23 die klimatischen und lufthygieni-
schen Auswirkungen des Vorhabens. Im Ergebnis sind keine erheblichen Beein-
trächtigungen dieser Schutzgüter zu besorgen. Dieser Auffassung schließen sich
die Anhörungs- wie die Planfeststellungsbehörde an.
Von Umwelt- und anerkannten Naturschutzverbänden sowie von Einwendern wurde
vorgetragen, die Vorbelastungen für die Menschen durch die BAB A8, den Flugha-
fen und die B 27 seien in der UVS nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es
komme zu Belastungen im Filderbereich sowohl während der Bauzeit als auch dau-
erhaft. Die Überbauung von Freiflächen sei für die Schutzgüter Luft und Klima nicht
neutral, sondern zumindest ungünstig. Hinsichtlich der Luftverschmutzung auf den
Fildern, die der im Ballungsraum gleichkomme, sei jede weitere Zusatzbelastung zu
vermeiden und vorhandene Belastungen zu reduzieren. Die Vorhabenträger müss-
ten im Verfahren zum PFA 1.3a darstellen, welche Auswirkungen die Antragspla-
nung auf das Schutzgut Klima in den Planfeststellungsabschnitten 1.1, 1.2 und 1.5
habe. Im laufenden Verfahren seien lediglich die Umweltauswirkungen auf den jet-
zigen Planfeststellungsabschnitt untersucht worden. Dem treten die Vorhabenträger
und mit ihnen die Anhörungsbehörde entgegen. Die bau- und anlagenbedingten
Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Klima und Luft seien den nach-
vollziehbaren Darlegungen der Vorhabenträger zufolge im PFA 1.3a als mittel bis
gering einzustufen und führen zu keinen wesentlichen großräumigen Beeinträchti-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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gungen. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sei eine Gesamtbewertung durchge-
führt und das Thema Klima auch im raumordnerischen Verfahren umfassend be-
handelt worden. Zudem seien in jedem einzelnen Planfeststellungsabschnitt die kli-
matischen Auswirkungen, die in diesem auftreten können, untersucht und schriftlich
behandelt worden. Die Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus der Auffassung,
dass den Vorhabenträger zwar die Minimierung von Beeinträchtigungen, nicht aber
die Verbesserung der bestehenden klimatischen oder lufthygienischen Situation
aufgebeben werden kann. Insoweit fehlt es an dessen Verursachungsbeitrag.
Die Untersuchungen haben ergeben, dass die bau- und anlagenbedingte Inan-
spruchnahme von Ausgleichsräumen im Flughafenbereich beidseits der BAB A8
durch Baustraßen, BE- und Ablagerungsflächen zwar gewisse Auswirkungen zeitigt,
diesen aber mit einem Bündel unterschiedlicher Vermeidungs-, Minimierungs- be-
ziehungsweise Kompensationsmaßnahmen wirksam begegnet werden kann. So
wird bei bauzeitlich beanspruchten Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten in Be-
reichen mit offener Tunnelbauweise sowie im Bereich des Baufeldes und der BE-
Flächen die klimatische Funktion der Flächen wieder hergestellt. Auch durch die
geplante Begrünung des Abkommenschutzwalls zwischen der BAB A8 und der NBS
kann die klimatische Funktion der ursprünglichen Fläche wieder erzeugt werden.
Neu entstehende Böschungen werden begrünt und entfalten somit als klimawirksa-
me Flächen entsprechende Kompensationseffekte für das betreffende Schutzgut
Klima. Auch der Rückbau der L 1204 (Entsiegelung) wird zu einer kleinräumigen
Verbesserung beitragen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksich-
tigen, dass im Flughafenbereich und im Nahbereich der NBS-Trasse kein unmittel-
barer Siedlungsbezug gegeben ist.
Während der Bauzeit ist zwar mit Emissionen von Luftschadstoffen und Stäuben
durch Baufahrzeuge und -maschinen im Bereich der Baustraßen, BE- und Lagerflä-
chen zu rechnen. Diese Belastungen sind jedoch zeitlich begrenzt und wirken sich
so kleinräumig aus, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf die gesamte lufthygie-
nische und klimatische Situation haben werden. In diesem Zusammenhang ist auch
zu berücksichtigen, dass es sich beim Flughafenbereich um einen relativ gut durch-
lüfteten Raum handelt und kein unmittelbarer Siedlungsbezug gegeben ist. Mit dem
von den Vorhabenträgern geplanten Einsatz schadstoffarmer Fahrzeuge und Ma-
schinen können die Belastungen zudem gemindert und mit der geplanten Maßnah-
me V6 (Bewässerung des Baufeldes) einer übermäßigen Staubentwicklung wirksam
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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entgegengewirkt werden. Die Anhörungsbehörde befürwortet die Festsetzung von
von Trägern öffentlicher Belange vorgeschlagenen Nebenbestimmungen, wonach
darüber hinaus der Einsatz schadstoffarmer Fahrzeuge und Maschinen sowie ge-
eignete Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Staubentwicklung aufzugeben sei-
en. Dies hält die Planfeststellungsbehörde nicht für erforderlich. Mit Nebenbestim-
mung A.5.2.6 haben die Vorhabenträger ein Staubschutzkonzept vorzulegen, aus
dem sich bereits effektive Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ergeben. Die
Forderung, nur schadstoffarme Fahrzeuge und Maschinen einzusetzen, zielt wohl
auf die Einhaltung der LuftQBauMV BW ab. Diese Verordnung gilt für die Vorhaben-
träger unmittelbar. Ein Erfordernis, darüber hinausgehende Anforderungen an Bau-
maschinen zu stellen, sieht die Planfeststellungsbehörde nicht.
B.4.11 Denkmalschutz
Boden- und Kulturdenkmäler stehen unter dem Schutz des § 2 Abs. 1 DSchG. Die
bekannten archäologischen Denkmäler sind nach § 6 DSchG im Rahmen des Zu-
mutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln und dürfen nach § 8 Abs. 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 3 DSchG nur mit der Zustimmung der Denkmalschutzbe-
hörde zerstört werden. Die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde wird durch
die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1
VwVfG ersetzt. Um diesem Schutz Rechnung zu tragen, können dem Vorhabenträ-
ger gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen auferlegt werden. Diese Not-
wendigkeit besteht umso mehr, als trotz der zunächst vom Vorhabenträger der NBS
geäußerten Absicht, im Wege einer vertraglichen Regelung mit dem Landesamt für
Denkmalpflege den Belangen des Denkmalschutzes in hinreichendem Maße ge-
recht zu werden und sich entsprechend zu verpflichten, er es letztendlich vorzog,
auf eine solche Regelung zu verzichten. Zwar weist § 1 DSchG die Aufgabe des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege dem Land und den Gemeinden zu. Aller-
dings können vom Vorhabenträger dann Sicherungspflichten abverlangt werden,
wenn er durch sein Vorhaben die Notwendigkeit der Sicherung verursacht (vgl. VG
Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 4 K 61/01 –, Rn. 69, juris).
Von dem Vorhaben sind archäologische Denkmäler betroffen. Die NBS verläuft
durch die Altsiedellandschaft der Filder; ein Gebiet, welches zu den bevorzugten
Siedlungsgebieten des Menschen sowohl in ur- und frühgeschichtlicher Zeit als
auch in der römischen Antike und im Mittelalter zählte. Aufgrund dieser Siedlungs-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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geschichte befinden sich zahlreiche Fundstellen aus den unterschiedlichen Epo-
chen auf beziehungsweise in unmittelbarer Nähe der Trasse.
Durch Baumaßnahmen können alle im Tiefenwirkbereich gelegenen Kulturdenkmä-
ler zerstört werden. Auch bei Einwirkungen auf den Boden, die verdichtend wirken
oder bei Tiefenbodenlockerungen, wie sie etwa nach Rückbau von temporären
Baustraßen angewendet werden, besteht die Gefahr der Zerstörung der prähistori-
schen Zeugnisse. Nicht nur durch den Bau des eigentlichen Trassenkörpers, ein-
schließlich der Tunnel, sondern auch durch die in Troglage ausgestaltete An-
schlussstelle Plieningen, die Wasserrückhalte- und Klärbecken und nicht zuletzt
aufgrund der zahlreichen Kanal- und Leitungsverlegungen wird großflächig in den
Tiefenbereich eingewirkt.
Das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnah-
me vom 18. Dezember 2013 zur Ausgangsplanung des PFA 1.3 vor dessen Auf-
spaltung insgesamt 18 Fundplätze archäologischer Kulturdenkmäler im Untersu-
chungskorridor benannt. Nach der räumlichen Trennung des PFA 1.3 verbleiben im
maßgeblichen Planungsumriss des PFA 1.3a insgesamt noch sieben Fundplätze.
Hierbei handelt es sich um die in der Stellungnahme des Landesamts für Denkmal-
pflege nummerierten Fundplätze 4, 5, 13, 14, 16, 17 und 18, wobei die Nummern 4
und 18 gleichlautend beschrieben sind und Nummer 4 als Punktfundstelle innerhalb
der Flächenfundstelle 18 liegt. Die Flächenfundstelle 5 liegt zwar innerhalb des Un-
tersuchungskorridors, allerdings sind im räumlichen Nahbereich keine vorhabenbe-
dingten Baumaßnahmen geplant. Die Punktfundstelle 16 befindet sich auf dem be-
bauten Areal der Landesmesse, welches durch den Flughafentunnel unterfahren
wird. Eine Freilegung oder Ausgrabung erscheint der Planfeststellungsbehörde un-
ter den baulichen Gegebenheiten an der Fundstelle schon unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit nicht durchführbar und wird weder von der Anhörungsbehörde
noch von Seiten des Landesamts für Denkmalpflege gefordert.
Das Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass die Kartierung der archäo-
logischen Kulturdenkmäler meist auf Basis von Mittelpunktkoordinaten erfolge. Die
genaue Erstreckung der großflächigen archäologischen Bodendenkmäler sei nur in
seltenen Fällen bekannt, da die Abgrenzung entsprechender unterirdischer Struktu-
ren aufwändige, kostenintensive Prospektionen voraussetze. Diese Voraussetzung
sei für keines der betroffenen Denkmale gegeben, auch nicht für flächig kartierte ar-
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chäologische Kulturdenkmale, da die Ausdehnung der Fundstelle lediglich auf ober-
tägig sichtbaren Faktoren beruhten (Fundstreuung, Luftbildbefunde und so weiter).
Erfahrungsgemäß projiziere sich nicht das vollständige Bodendenkmal an die Ober-
fläche. Die Vorab-Beurteilung, ob sich ein im Planungskorridor bekanntes archäolo-
gisches Denkmal tatsächlich bis in den Arbeitsstreifen erstrecke, sei beim derzeiti-
gen Kenntnisstand häufig problematisch beziehungsweise unmöglich. Wie das Lan-
desamt für Denkmalpflege in anderen Verfahren betont, sei aufgrund systemati-
scher Erhebungen, die bei zahlreichen Trassenprojekten in anderen Bundesländern
in den letzten Jahrzenten gemacht werden konnten, allerdings davon auszugehen,
dass (je nach Landschaft und Erforschungsgrad) auf ein bekanntes archäologisches
Denkmal zwischen fünf und zehn unbekannte, also beim Bau zufällig entdeckte,
neue Denkmäler entfielen. Insbesondere im betroffenen Filderbereich müsse mit ei-
ner gehäuften Funddichte gerechnet werden.
Die Anzahl der schon heute bekannten Fundplätze, ohne dass eine Prospektion im
Planungsbereich durchgeführt wurde, verdeutlicht nach Überzeugung der Planfest-
stellungsbehörde die archäologische Bedeutung des von der Planung betroffenen
Gebietes und die Notwendigkeit, den Belangen des Denkmalschutzes entsprechend
Rechnung zu tragen.
Aus der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege ist zu entnehmen, dass
es der Zerstörung der archäologischen Denkmäler zustimmte, soweit dies für das
Vorhaben unbedingt notwendig ist und durch entsprechende Nebenbestimmungen
sichergestellt ist, dass alle bekannten archäologischen Denkmäler und Verdachts-
flächen prospektiert und gegebenenfalls durch das Landesamt für Denkmalpflege
ausgegraben werden.
Um die konkret betroffenen Kulturdenkmäler sachgerecht vor Eingriffen zu schüt-
zen, sieht Nebenbestimmung A.5.5.1 vor, rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten die
von den Tiefbaumaßnahmen betroffenen Flächen im Bereich um die in der Stel-
lungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 18. Dezember 2013 nachfol-
gend aufgeführten archäologischen Fundstellen 4, 13, 14, 17 und 18 mittels Bag-
gerprospektion in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege auf archäolo-
gische Bodenfunde hin zu untersuchen.
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Fundplatz Nr. Fundstelle
4 Stuttgart-Plieningen „Hebsäcker“, Jungsteinzeitliche Siedlung
13 Stuttgart-Plieningen „Aspach“, Jungsteinzeitliche Siedlung
14 Stuttgart-Plieningen „Gemeinde“, Jungsteinzeitliche Siedlung
17 Stuttgart-Plieningen, Mittlere Filderstraße/AB-AS Plieningen,
Bronzezeitliche Siedlung
18 Stuttgart-Plieningen „Hebsäcker“, Jungsteinzeitliche Siedlung
Die Fundplatznummer und die Lage der jeweiligen Denkmäler ergeben sich aus der
als Anlage zur Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 des Landesamts für Denk-
malpflege vorgelegten Karte. In dieser Karte werden alle Fundstellen, die über die
Lage und die Ausdehnung eines archäologischen Kulturdenkmals noch keine Aus-
sagen zulassen, als Punkte (sogenannte Punktfundstelle) dargestellt. Das Prospek-
tionsgebiet um diese Punktfundstellen ist in Abstimmung mit dem Landesamt für
Denkmalpflege entsprechend festzulegen.
Die Ergebnisse der Prospektion sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmal-
pflege vorzulegen (Nebenbestimmung A.5.5.2), damit dieses als sachverständige
Fachbehörde gegebenenfalls weitere Entscheidungen treffen kann. Der Vorhaben-
träger der NBS hat sicherzustellen, dass die Baggerprospektion fachgerecht durch-
geführt wird, indem sie etwa geeignete Personen oder Firmen beauftragt.
Eine rechtzeitige Prospektion vor Baubeginn im jeweiligen Bereich verhindert eine
zeitliche Verzögerung der Bauarbeiten und minimiert das Kostenrisiko des Vorha-
benträgers der NBS erheblich. Gerade im Trassenbereich ist, anders als etwa bei
einer Zwischenlagerfläche, eine räumliche Verschiebung der Maßnahme nicht mög-
lich. Die Untersuchung hat so zu erfolgen, dass die Ausdehnung der Fundstätte im
Untergrund, bezogen auf den Planungsbereich, erkannt werden kann. Die Bagger-
prospektion ermöglicht nach Auskunft des Landesamtes für Denkmalpflege einen
sicheren Erkenntnisgewinn, als dies bei einer geophysikalischen Prospektion der
Fall wäre. Im praktischen Einsatz habe die relativ neuartige geophysikalische Pros-
pektion oftmals zu Fehlinterpretationen geführt, so dass Befundstellen teilweise als
solche nicht zu erkennen waren und andere Stellen als solche angezeigt wurden.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Teilweise mussten deshalb nachgelagerte Baggerprospektionen durchgeführt wer-
den, um die Ergebnisse zu verifizieren. Gerade vor dem Hintergrund der zu erwar-
tenden Befunddichte im Planungsbereich der Filder hält es die Planfeststellungsbe-
hörde für erforderlich, die Baggerprospektion als die zurzeit zuverlässigste Art der
Prospektion anzuwenden. Der Einsatz einer effizienten Prospektionsmethode ver-
ringert zudem nachhaltig das Risiko des Auffindens etwaiger archäologischer Zu-
fallsfunde während der Bauausführung, die zu einer Unterbrechung mit entspre-
chender Kostenfolge führen können. Eine möglichst frühzeitige Prospektion ist er-
forderlich, um einer sich gegebenenfalls anschließenden Freilegung, Ausgrabung
und Dokumentation den zeitlichen Rahmen zu eröffnen.
Dem Vorhabenträger der NBS wird darüber hinaus empfohlen, den gesamten Tras-
senbereich einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen in Abstimmung mit
dem Landesamt für Denkmalpflege im Vorfeld zu prospektieren, um nachgelagerte
Bauverzögerungen durch Zufallsfunde und deren Bergung weitestgehend auszu-
schließen.
Es ist Aufgabe des Vorhabenträgers der NBS, in zeitlicher Hinsicht sicherzustellen,
dass nach Vorliegen der abschließenden Prospektionsergebnisse ausreichend Zeit
für die gegebenenfalls erforderliche Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation
verbleibt. Der Vorhabenträger der NBS sollte die Zeitspanne der Prospektion und
der Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation in seine Bauabläufe berücksichti-
gen.
Erkannte Bodendenkmäler, die durch Baumaßnahmen betroffen werden, sind vom
Vorhabenträger der NBS im Rahmen des Zumutbaren zu schützen. Soweit die Ge-
fahr besteht, dass Bodendenkmäler vorhabenbedingt beeinträchtigt oder zerstört
werden, sind diese auf Veranlassung des Vorhabenträgers der NBS fachgerecht
freizulegen, auszugraben und zu dokumentieren (Nebenbestimmung A.5.5.3). Bei
Durchführung der Maßnahmen ist ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen zu ge-
währleisten. Soweit nicht das Landesamt für Denkmalpflege selbst mit der Durch-
führung der Maßnahmen betraut ist, ist durch eine fachkundige Begleitung der
Maßnahmen das wissenschaftlich fundierte Vorgehen sicherzustellen (Nebenbe-
stimmung A.5.5.4).
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Soweit die Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation von Denkmälern erforder-
lich wird, ist dies durch das Projekt des Vorhabenträgers der NBS veranlasst. Damit
wird die Notwendigkeit, wissenschaftliche Untersuchungen an Bodendenkmälern
durchzuführen der zuständigen Stelle und damit der Allgemeinheit aufgedrängt (vgl.
VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 4 K 61/01 –, Rn. 69, juris). Deshalb
trifft ihn auch die Verantwortung für die sachgerechte Behandlung der Denkmäler.
Grundsätzlich besteht nach § 6 Satz 1 DSchG eine Erhaltungspflicht von Kultur-
denkmälern. Die Pflicht zur Erhaltung gemäß § 6 Satz 1 DSchG verengt sich im vor-
liegenden Fall im Zusammenhang mit der erstrebten Genehmigung zur Zerstörung
oder Beseitigung der vorgefundenen Denkmäler auf die Erhaltung des Dokument-
werts (Zeugniswertes) durch Ausgrabung, Bergung und Dokumentation. Derartige
archäologische Maßnahmen liegen nicht uneingeschränkt im öffentlichen Interesse.
Die archäologische Denkmalpflege zielt heute nicht mehr notwendig auf immer neue
Abgrabungen, sondern auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten ar-
chäologischen Schichten, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance
auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit dann
möglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt. So-
weit eine vorhabenbedingte Zerstörung allerdings unumgänglich ist, bleibt als mil-
destes Mittel der Wahl die Dokumentation, um die Zeugnisse der menschlichen
Siedlungsgeschichte, insbesondere das Wissen über die Entwicklung der Wohn-,
Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse zu bewahren. Andernfalls ginge die Zeugnisei-
genschaft des betroffenen Denkmals unwiederbringlich verloren. Der Erkenntnisge-
winn als Wert für die Allgemeinheit darf dabei nicht verkannt werden. Die Vertiefung
derartiger historischer Kenntnisse ist ein Wert an sich, der in hervorragender Weise
dem Gemeinwohl dient (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 4 K
61/01 –, Rn. 58, juris).
Es wird darauf hingewiesen, dass Zufallsfunde dem Schutz des § 20 DSchG unter-
liegen.
Durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen wird den Belangen des Denkmal-
schutzes in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Die Auflagen sind in Anbe-
tracht der vorherrschenden archäologischen Befunddichte entlang der Neubautras-
se und der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Bodenfunde vor dem Hintergrund der
drohenden endgültigen Zerstörung der Denkmäler verhältnismäßig. Soweit Boden-
denkmäler baubedingt zerstört werden, ist durch die vorgezogene Prospektion und
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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eine anschließende Bergung beziehungsweise Dokumentation zumindest gewähr-
leistet, dass die kulturhistorischen Informationen nicht gänzlich verloren gehen. Die
gleichwohl mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen und auch die im
Einzelfall eintretenden Verluste von Kulturgütern sind nicht vermeidbar und im Inte-
resse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur hinzuneh-
men.
B.4.12 Landwirtschaft
Die geplanten Vorhaben tragen im Ergebnis sowohl den öffentlichen Belangen der
Landwirtschaft als auch den privaten Belangen der betroffenen Landwirte soweit als
möglich Rechnung. Die Planfeststellungbehörde verkennt hierbei nicht, dass die
Vorhaben mit erheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden
sind. Die Eingriffe sind trotz ihrer Schwere hinsichtlich der Hochwertigkeit der be-
troffenen Flächen und der betrieblichen Existenzen in Anbetracht der hohen Bedeu-
tung der planfestgestellten Infrastrukturmaßnahmen hinzunehmen.
Im betroffenen Filderbereich werden bauzeitlich durch Baufelder, BE-Flächen, Zwi-
schenlagerflächen für Bodenaushub und Baustraßen zirka 12,5 Hektar überwiegend
hochwertige landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen. Anlagenbedingt
werden durch den Bau der NBS-Trasse, der Rettungsplätze, der Anschlussstelle
Plieningen, der Südumgehung Plieningen sowie die Neuanlage von Wirtschafts-
und Seitenwegen und die Umverlegung der L 1204 weitere rund 12,5 Hektar Böden
mit überwiegend mittlerem bis hohem Wert versiegelt. Im Zuge der Anlagen von
Damm- und Einschnittsböschungen, von Regenrückhaltebecken sowie durch Ge-
wässerverlegungen werden zudem zirka 10,9 Hektar Böden mit überwiegend mittle-
rem bis hohem Wert überbaut (vgl. Anlage 15.1, Seite 99 der Planunterlagen). Au-
ßerdem werden auch für den naturschutzrechtlichen Ausgleich Flächen in einer
Größenordnung von knapp acht Hektar herangezogen, die bislang ebenfalls weit-
gehend landwirtschaftlich intensiv genutzt wurden. Bei den in Anspruch genomme-
nen Flächen handelt es sich um überwiegend ertragreiche Ackerböden aus Löss-
lehm (Parabraunerden, Kolluvisols).
Im Anhörungsverfahren wurde hinsichtlich der Planunterlagen zum Flächenver-
brauch von Seiten der Landwirtschaftsverwaltung bemängelt, dass die Betroffenhei-
ten der Landwirtschaft nicht eigens in einer gesonderten übersichtlichen Unterlage
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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dargestellt worden und keine Aussagen zur Einstufung nach der Flurbilanz getroffen
worden seien. Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Einschätzung nicht und ist
mit der Anhörungsbehörde der Auffassung, dass die betreffenden Planunterlagen
klar und stringent strukturiert und auch nachvollziehbar erläutert sind und auf dieser
Grundlage eine hinreichende Beurteilung der landwirtschaftlichen Betroffenheiten
ermöglichen. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch bekräftigt, dass das Anhörungs-
verfahren durch zahlreiche substantiierte Stellungnahmen zu landwirtschaftlichen
Belangen sowie eine detaillierte Erörterung und zwei zusätzliche landwirtschaftsbe-
zogene „Kammertermine“ geprägt war. Über das vorhandene Beurteilungsmaterial
hinausgehende Unterlagen und insbesondere Aussagen zur Einstufung nach der
Flurbilanz waren hiernach nicht erforderlich. Der öffentliche Belang der Landwirt-
schaft wurde in der UVS unter dem Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter be-
rücksichtigt und die bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die
landwirtschaftliche Produktion wurden bewertet (vgl. Anlage 15.1, Kapitel 7.7.2
Land- und Forstwirtschaft). So wurde der dauerhafte Verlust von landwirtschaftlich
genutzten Flächen (Acker) auf mittel bis hochwertigen Böden durch Überbauung
und Versiegelung als eine erhebliche vorhabenbedingte Auswirkung kategorisiert.
Vor dem Hintergrund, dass in den zurückliegenden Jahren bereits durch anderweiti-
ge Baumaßnahmen (Flughafenerweiterung, Ausbau der BAB A8, Landesmesse)
großflächig ertragreiche Ackerböden im Filderbereich verloren gegangen sind, wur-
de der Verlust weiterer Ackerböden mit hohem landwirtschaftlichen Ertragspotenzial
als ein Konfliktschwerpunkt eingestuft und im Plan Konfliktschwerpunkte entspre-
chend dargestellt (vgl. Anlage 15.2.3, Blatt 1 und 2). Der öffentliche Belang der
Landwirtschaft und seine Betroffenheit wurden somit hinreichend erfasst. Zusätzli-
che Aussagen zur Einstufung nach der Flurbilanz änderten weder etwas an der in
der UVS getroffenen Bewertung der landwirtschaftlichen Betroffenheit und der Fest-
stellung, dass es sich hierbei um einen planerischen Konfliktschwerpunkt handelt,
noch modifizierten solche Aussagen die Ermittlung des Ausgleichbedarfs. Insoweit
wohnt diesen auch kein auf die Projektbeurteilung bezogener substanzieller Er-
kenntnismehrwert inne.
Auch das Vorbringen der unteren Landwirtschaftsbehörde der Stadt Stuttgart, über
die Gesamtbilanzierung aller Maßnahmen im LBP hinaus sei auch eine auf Gemar-
kung Plieningen zielende Bilanzierung zur Feststellung der Betroffenheiten erforder-
lich, greift nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde in der Sache nicht durch.
Zum einen konnten die landwirtschaftlichen Betroffenheiten im Bereich Plieningen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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hinreichend klar den Planunterlagen entnommen werden und zum anderen ist aus
naturschutzfachlichen und -rechtlichen Gründen eine gemarkungsunabhängige Ge-
samtbetrachtung des Naturraums erforderlich, so dass die Darstellung der Flächen-
inanspruchnahme auch gemarkungsunabhängig erfolgen kann. Der Vorhabenträger
der NBS hat allerdings im Hinblick auf förderrechtliche Auswirkungen zugesagt,
gemeinsam mit der unteren Landwirtschaftsbehörde aus den vorhandenen Unterla-
gen entsprechende Daten für eine gemeinde- und gemarkungsscharfe Auflistung
der vom Trassenverlauf und durch Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Flurstücke
abzuleiten.
B.4.12.1 Allgemeine landwirtschaftliche Belange
Wie vorstehend bereits erwähnt ist festzuhalten, dass die betreffenden Böden aus
landwirtschaftlicher Sicht äußerst hochwertig sind und – begünstigt durch das Kli-
ma – einen idealen Standort für den Ackerbau darstellen. Mit Ackerzahlen von acht-
zig und mehr sind dies laut Aussage der höheren Landwirtschaftsbehörde mit die
besten Böden Baden-Württembergs. Hinzu kommen gute agrarstrukturelle Gege-
benheiten, weshalb die Flächen in der Flurbilanz als Vorrangfluren Stufe I eingestuft
und für den rationellen und umweltschonenden Landbau unverzichtbar sind. Auch
der LBP (vgl. Anlage 18) stellt den „hohen Wert der Böden als Standort für Kultur-
pflanzen“ fest. Die Landwirtschaft im Filderbereich wird daher auch traditionell durch
einen sehr hohen Anteil an ackerbaulicher Nutzung geprägt, diese Form der Land-
wirtschaft ist hier standortgerecht und kulturlandschaftstypisch. Die Planfeststel-
lungsbehörde ist mit der Anhörungsbehörde der Auffassung, dass einer flächende-
ckenden, umweltverträglichen Lebensmittelerzeugung für die gesamte Bevölkerung
ein hoher Rang zukommt. Eine nachhaltige, umweltverträgliche Lebensmittelerzeu-
gung setzt landwirtschaftliche Flächen in einer bestimmten Größenordnung voraus,
da bei einer unzureichenden Betriebsgröße diesen Zielsetzungen nicht mehr ent-
sprochen werden kann. Der Gemüseanbau als spezielle Form der Landwirtschaft
auf den Fildern ist in diesem Zusammenhang entsprechend zu berücksichtigen. Die
flächendeckende Landwirtschaft trägt darüber hinaus entscheidend zur Erhaltung
und Pflege der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft bei. Auch im Hinblick auf die
aktuelle Klimadiskussion hat die höhere Landwirtschaftsbehörde zu Recht darauf
hingewiesen, dass die von Natur aus sehr fruchtbaren Böden eine umweltschonen-
de Produktion von regionalen Erzeugnissen zur Ernährung der heutigen Bevölke-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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rung ermöglichen, weil mit vergleichsweise niedrigem Input an Ressourcen hoch-
wertige Nahrungsmittel ohne weite Transportwege erzeugt werden können.
Die Belastung für die Landwirtschaft erschöpft sich allerdings nicht in dem vorha-
benbedingten Verlust dieser einzelnen wertvollen Flächen. Der Planfeststellungsbe-
hörde ist bewusst, dass der Landwirtschaft auf den Fildern bereits in den vergange-
nen Jahren und Jahrzehnten bedeutende Flächenanteile entzogen wurden und da-
mit entsprechende Rückgänge einhergingen. Die Realisierung von Infrastrukturpro-
jekten und insbesondere der überaus hohe Siedlungsdruck haben bereits in den
vergangenen Jahren zu erheblichen Flächenverlusten in der Landwirtschaft geführt.
Dies wurde auch von Einwenderseite vielfach geltend gemacht. Der Planfeststel-
lungsbehörde ist ferner bewusst, dass der Flächenverzehr auch weitere negative
Folgeerscheinungen zeitigt und eine davon die Verstärkung der bislang schon ho-
hen Flächenkonkurrenz ist und diese wiederum zu einem weiteren Anstieg des
Pachtpreisniveaus und dies letztlich zu einem immer härter werdenden Wettbewerb
im Kampf um Marktanteile führen kann.
Die Schwere des Eingriffs und die hohe Belastung für die Landwirtschaft werden
auch dadurch dokumentiert, dass im Verfahren zahlreiche betroffene Landwirte
(Haupt- und Nebenerwerbslandwirte) Einwendungen erhoben und teilweise auch
eine landwirtschaftliche Existenzgefährdung geltend gemacht haben.
Die Landwirtschaftsverwaltung, die betroffenen Landwirte sowie die Kreisbauern-
verbände als deren Interessenvertreter wenden sich demzufolge auch in erster Linie
gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen bzw. bemängeln den Um-
fang des landwirtschaftlichen Flächenbedarfs. Im Zuge des Genehmigungsverfah-
rens wurde daher eingehend geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Ein-
griffe in landwirtschaftliche Nutzflächen verringern lassen. Insbesondere von den
Landwirtschaftsbehörden und den Bauernverbänden wurde in diesem Zusammen-
hang gefordert, Baueinrichtungen innerhalb des Baufeldes anzuordnen, um so den
Flächenverbrauch weiter zu minimieren. In diesem Kontext sei auch die Fläche zwi-
schen der L 1192 und der BAB A8 ins Auge zu fassen. Ferner seien auch Zwi-
schenlagerflächen auf ein Minimum zu reduzieren und nicht außerhalb des Baufel-
des zu etablieren. Einzelne Baulogistikflächen (Flurstücke Nummer 6427 bis 6429)
und Oberbodenzwischenlagerflächen (Flurstücke Nummer 6109, 6109/1, 6109/2,
6110) seien mit Blick auf die dortigen guten Böden zu verlegen. Des Weiteren müs-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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se geprüft werden, ob der Baustellenverkehr auch auf beziehungsweise entlang der
Trasse erfolgen könne. Zudem müsse auf einige der insgesamt zu überdimensio-
niert bemessenen Regenrückhalte- und Retentionsbecken verzichtet werden; das
Regenrückhaltebecken 3 sei zur Schonung wertvoller landwirtschaftlicher Böden
näher an die Trasse zu rücken.
Den Vorhabenträgern war bei der Planung bewusst, dass es sich bei den Eingriffen
in landwirtschaftlich genutzte Böden um einen Konfliktschwerpunkt handelt und ha-
ben sich demzufolge nach Kräften um eine Minimierung der Eingriffe in landwirt-
schaftliche Strukturen bemüht. Der Vorhabenträger der NBS hat nachvollziehbar
vorgetragen, dass wegen fehlender alternativer Flächen und zwingend gegebener
Rahmenbedingungen beim Bauablauf keine nachhaltige weitere Eingriffsminimie-
rung möglich ist. Auch die Abstände zwischen der geplanten L 1204 neu, der NBS
und der BAB A8 können nicht weiter verringert werden, da diese für den geplanten
und erforderlichen Abkommenschutzwall gewahrt werden müssen. Bei den Regen-
rückhaltebecken sind ebenfalls keine Minimierungspotenziale ersichtlich, zumal aus
wasserwirtschaftlicher Sicht tendenziell größere Becken gefordert wurden.
Die geplante Bündelung der NBS und der Südumgehung Plieningen L 1204 mit der
BAB A8 dient erklärtermaßen auch dem Ziel, die landwirtschaftliche Flächeninan-
spruchnahme so weit als möglich zu beschränken. Gleichwohl werden trotz aller
Vermeidungs- und Minimierungsanstrengungen eine Vielzahl von Grundstücken
angeschnitten und Flächen in ihrem Zuschnitt so verändert, dass Bewirtschaftungs-
erschwernisse gegeben sind. Über etwaige hieraus resultierende Entschädigungen
ist nicht hier, sondern in einem gegebenenfalls erforderlichen nachgelagerten Ent-
schädigungsverfahren zu befinden.
Von der Stadt Stuttgart wurde mit Blick auf die Flächenrekultivierung gefordert, dass
der Vorhabenträger der NBS die Flächen so lange pachten müsse, bis die volle
Ackerfunktionalität wieder erzielt sei. Ferner sei eine bodenkundliche Baubegleitung
vorzusehen. Auf die Forderung von Seiten der Landwirtschaft, bauzeitlich in An-
spruch genommene Flächen unter ständiger Einbeziehung des landwirtschaftlichen
Sachverstandes zu rekultivieren, hat der Vorhabenträger der NBS erwidert, dass mit
den kulturfähigen Ober- und Unterböden entsprechend den gesetzlichen Bestim-
mungen und Richtlinien umgegangen werde und für die anfallenden Aushubmassen
ein Entsorgungskonzept nach geltenden Vorschriften erstellt werde. Ferner wurde
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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zugesagt, dass die Rekultivierung in Anspruch genommener landwirtschaftlicher
Böden in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde und der Landwirtschaft er-
folgen wird. Der Vorhabenträger der NBS hat darüber hinaus eine umweltfachliche
Bauüberwachung sicherzustellen (Nebenbestimmung A.5.1), in welcher die boden-
kundliche Baubegleitung enthalten ist. Hinsichtlich des Belangs des Bodenschutzes
wird an dieser Stelle auf B.4.8 verwiesen.
Ferner wurde von den Landwirtschaftsbehörden und -verbänden sowie von privaten
Einwendern gefordert, Kompensationsmaßnahmen nicht im Filderbereich bezie-
hungsweise wenigstens nicht auf wertvollen Ackerböden, sondern auf Restflächen
zum Beispiel zwischen der BAB A8, dem Parkhaus und der Landesstraße zu ver-
wirklichen. Die Fildern hätten im fraglichen Gebiet schon durch die BAB A8, den
Flughafen und die Messe in gravierendem Umfang Flächen eingebüßt, so dass je-
der zusätzliche Flächenverlust die landwirtschaftliche Nutzung über die Maßen be-
laste. Die durch den Eingriffsausgleich entstehenden zusätzlichen Flächenverluste
von nunmehr fast acht Hektar müssten vor diesem Hintergrund in grundsätzlicher
Hinsicht hinterfragt werden.
Auch auf die Umwandlung von Ackerland sei grundsätzlich zu verzichten; diese
Maßnahme könne nur ausnahmsweise bei Flächen, die durch Baustelleneinrichtun-
gen ohnehin sehr stark in Anspruch genommen und nur bedingt rekultivierbar seien,
herangezogen werden. Ohnehin seien zuvörderst Alternativflächen mit minderwerti-
gen Ackerböden, wie etwa der Hohenheimer Osthang, in Anspruch zu nehmen. Bei
der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen sei gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG
auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen und landwirtschaftliche Böden
nur soweit wie zwingend nötig in Anspruch zu nehmen. Zunächst seien vorrangig al-
ternative Maßnahmen wie die Entsiegelung, die Wiedervernetzung von Lebensräu-
men und Aufwertungen durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für beste-
hende Biotope und Streuobstwiesen zu prüfen. Die Bestellung entsprechender
Dienstbarkeiten stelle hierbei für die Landwirte ein unkalkulierbares Risiko für kom-
mende Generationen dar und sei somit abzulehnen. Auch die untere Landwirt-
schaftsbehörde des Landratsamtes Esslingen kritisierte das Ausmaß der Flächenin-
anspruchnahme für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auf den Ge-
markungen der Kommunen Leinfelden-Echterdingen, Ostfildern und Köngen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass es sich sowohl
bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung nach § 15 BNatSchG als auch
bei den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach §§ 44 ff. BNatSchG um striktes
Recht handelt, welches nicht dem Abwägungsgebot unterfällt und schon gar nicht in
das Belieben der Planfeststellungsbehörde gestellt ist. Die auf der Grundlage dieses
strikten Rechts vorzusehenden Kompensations- beziehungsweise Schutzmaßnah-
men bilden insoweit einen zwingenden integralen Bestandteil der geplanten Vorha-
ben.
Im Laufe des Anhörungsverfahrens hat der Vorhabenträger der NBS seine Planun-
gen zum LBP dahingehend optimiert, dass noch stärker auf die Belange der Land-
wirtschaft eingegangen wurde. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Anhö-
rungsbericht, Seiten 259 ff. verwiesen. Der Vorhabenträger der NBS hat zugesagt,
die Bauernverbände auch im Rahmen der Ausführungsplanung zu beteiligen und für
Vorschläge und Anregungen zur Verfügung zu stehen.
Nicht alle Interessengegensätze konnten innerhalb des Anhörungsverfahrens aus-
geräumt werden. Weiterhin wird eine Reduzierung von Kompensationsmaßnahmen
von Seiten der Landwirte beziehungsweise deren Interessenvertreter gefordert, zu-
mindest sollen die Maßnahmen verträglicher für die Landwirtschaft ausgestaltet
werden. Bei einigen Maßnahmen, so insbesondere der Maßnahme E2, bei der
durch Wegfall eines Wirtschaftsweges die Bewirtschaftung des angrenzenden
Grundstücks in der bisherigen Form unmöglich werde, gebe es Nachbesserungsbe-
darf. Auch die Maßnahmen zur Umwandlung von Acker in Streuobstwiesen seien
angesichts der Bodenqualitäten in der Filderebene nochmals zu überdenken. Der
Vorhabenträger der NBS hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die Maßnahme
E2 die Anlage von Hecken und blütenreichen Säumen am Bubenbach im Bereich
von Köngen beinhalte, ein Feldweg entfalle hierdurch nicht. Aufgrund der besagten
Ersatzmaßnahme könnten zwar die Flurstücke Nummer 4025 bis 4028, die eine
Wirtschaftseinheit bilden, nicht mehr von Norden her angefahren werden. Über die
Ostseite sei der Schlag jedoch auf gesamter Länge durch einen Feldweg erschlos-
sen und im Süden grenze jedes einzelne Flurstück an einen weiteren Feldweg. So-
mit sei der verbleibende Ackerschlag ausreichend erschlossen. Der Vorhabenträger
der NBS hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass er durch den Kauf von Öko-
punkten bei der Flächenagentur Baden-Württemberg die Anlage von Streuobstwie-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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sen soweit als möglich reduziert hat und eine weitere Reduktion mit Blick auf ein
tragfähiges Kompensationskonzept nicht möglich ist.
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Auffassung der Anhörungsbehörde
an, dass die nunmehr vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ökologisch geeig-
net und auch erforderlich sind. Die – optimierten – Maßnahmen sind unter Berück-
sichtigung der öffentlichen Naturschutz- und Landwirtschaftsbelange und der priva-
ten Eigentums- und Nutzungsinteressen auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Vorgaben des § 15 Abs. 3 BNatSchG hinnehmbar und verhältnismäßig. Dies gilt
gleichermaßen für beide Vorhaben. Der Vorhabenträger der NBS hat auch bei der
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter und überdurchschnittlich ertragrei-
cher Flächen für Kompensationsmaßnahmen dem besonderen Prüfauftrag und dem
ausdrücklichen Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 3 BNatSchG entsprochen und
auch Alternativen zur Flächeninanspruchnahme beziehungsweise -umgestaltung
geprüft. Die Maßnahmenplanung gründet auf der Vorgabe, zunächst Eigentumsflä-
chen der Vorhabenträger vor denen der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen
und zuletzt auf Privatflächen zuzugreifen. Die Vorhabenträger waren zudem über
die Länge des Planfeststellungsverfahrens hinweg bestrebt, den landwirtschaftli-
chen Interessen soweit als möglich Rechnung zu tragen und die Planung im Inte-
resse einer landwirtschaftsbezogenen Eingriffsminimierung zu optimieren.
Neben den Eingriffen in Ackerflächen werden infolge der geplanten Vorhaben meh-
rere landwirtschaftliche Wege verlegt. Insbesondere von den Landwirtschaftsbehör-
den und -verbänden, den Naturschutzverbänden und privaten Einwendern wurde im
Anhörungsverfahren gefordert, die Erschließung landwirtschaftlich genutzter Flä-
chen auch während der Bauzeit aufrechtzuerhalten und ein Gesamtkonzept zur
landwirtschaftlichen Wegeführung mit den Vertretern der Landwirtschaft und den
Fachbehörden abzustimmen. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Feld-
beziehungsweise des Intensivgemüsebaus, bei dessen Bewirtschaftung zwingend
beide Feldenden über einen Feldweg erreichbar sein müssten. Die Vorhabenträger
haben dargelegt, dass die Wege so (wieder-) hergestellt werden, dass sie ihre Er-
schließungsfunktionen auch in Zukunft wie bislang zu erfüllen vermögen; auch ihre
Anbindung an das übergeordnete Straßen- und Wegenetz bleibe erhalten. Während
der Bauzeit komme es zwar zu gewissen Beeinträchtigungen, die erforderlichen
Wegebeziehungen an sich seien aber immer gegeben, teils auch durch die Mitbe-
nutzung von Baustraßen. Die Vorhabenträger haben diesbezüglich eine entspre-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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chende Zusage abgegeben und weitergehend zugesagt, die Einzelheiten des
Wegenetzes im Rahmen der Ausführungsplanung mit der betroffenen Landwirt-
schaft und den Fachbehörden abzustimmen (Zusage A.4.2.25). Nach Auffassung
der Planfeststellungsbehörde ist damit gewährleistet, dass der Landwirtschaft so-
wohl während der Bauphase als auch danach ein adäquates und hinreichendes
landwirtschaftliches Wegesystem zur Verfügung steht.
Durch das Vorhaben der NBS ist auch die Beregnungsleitung der Beregnungsge-
meinschaft Filder e. G. betroffen, die verlegt werden muss. Von Seiten der Bereg-
nungsgemeinschaft beziehungsweise der Landwirtschaft wurde geltend gemacht,
dass die Bewässerungsanlagen für die landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft –
auch während der Bauzeit – funktionsfähig sein müssten. Die Pläne für die erforder-
lichen Ersatzbauten der Beregnungsanlage (Becken und Pumpanlage) seien von
einem Spezialisten beziehungsweise einem Sonderfachmann zu prüfen. Die hierfür
anfallenden sowie alle im Zuge der Verlegung entstehenden Kosten seien vom Vor-
habenträger der NBS zu tragen. Zudem müsse die neue Leitung mit Grunddienst-
barkeiten und Gestattungsverträgen abgesichert werden und ganzjährig nutzbar
sein. Der Vorhabenträger der NBS hat hierzu erwidert, dass die geplante Ersatzan-
lage tauglich sei und die Funktion der bisherigen Beregnungsanlage erfülle. Die
Bewässerungsanlage stehe grundsätzlich auch während der Bauzeit funktionstüch-
tig zur Verfügung. Auf den Einwand, der Ersatzstandort für die Pumpstation sei un-
geeignet, da er Ausbau- und Erweiterungsoptionen nicht gestatte, hat der Vorha-
benträger der NBS zugesagt, Einzelheiten hierzu und mögliche Alternativstandorte
im Zuge der Ausführungsplanung mit den Betroffenen zu besprechen und abzu-
stimmen (vgl. hierzu Protokoll zum Erörterungstermin vom 25. September 2014,
Seiten 63 f.).
Zur Forderung, wegen des Gemüseanbaus die Staubentwicklung während der Bau-
zeit in geeigneter Weise mittels Wassereinsatzes zu reduzieren, hat der Vorhaben-
träger der NBS dargelegt, dass die Staubemissionen auf ein Mindestmaß reduziert
werden und bei etwaigen Bewirtschaftungserschwernissen gegebenenfalls eine
Entschädigung in Betracht komme. Das von den Bauernverbänden geforderte Not-
falltelefon für Landwirte ist nach Auffassung des Vorhabenträgers der NBS nicht er-
forderlich.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Die Planfeststellungsbehörde stellt zunächst fest, dass die Vorhabenträger zur Mi-
nimierung der Staubemissionen im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits die
Maßnahme V6 (Verringerung der Belastung durch Stäube durch die Durchführung
der Bauarbeiten mit starker Staubentwicklung während feuchter Witterung oder
durch Bewässerung der Bauflächen bei Trockenheit) vorsehen. Die in den Planun-
terlagen beschriebene Maßnahme V6 ist von den Vorhabenträgern konsequent im
gesamten Bauvorhabenbereich anzuwenden. Die Erforderlichkeit der Einrichtung
eines Notfalltelefons zur Meldung landwirtschaftlicher Aspekte wird von der Plan-
feststellungsbehörde nicht gesehen und den Vorhabenträgern nicht auferlegt, da die
Vorhabenträger auch auf anderem Weg telefonisch kontaktiert werden können.
B.4.12.2 Einzelne landwirtschaftliche Betriebe
Infolge der Vorhaben und der LBP-Maßnahmen und den damit verbundenen Flä-
chenverlusten sowie durch mittelbare Folgen wie etwa Bewirtschaftungserschwer-
nisse erfahren zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe Beeinträchtigungen. Einzelne
Landwirte haben im Verfahren eine Existenzgefährdung geltend gemacht. Die An-
hörungsbehörde hat den landwirtschaftlichen Gutachterdienst der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben beauftragt, diejenigen Betriebe zu begutachten, die eine land-
wirtschaftliche Existenzgefährdung vorgebracht haben.
Das vom landwirtschaftlichen Gutachterdienst erstellte Gutachten ist methodisch
nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. In der Untersuchung wurden alle maß-
gebenden Faktoren in Ansatz gebracht. Das Gutachten berücksichtigt bei den als
möglicherweise existenzgefährdet in Betracht kommenden Landwirten den vorha-
benbedingten Flächenentzug und die zu erwartenden Erschwernisse. Alle vorlie-
genden und von den Einwendern zur Verfügung gestellten Betriebsangaben wurden
berücksichtigt. Dass der Gutachter öffentliche beziehungsweise von der „öffentli-
chen Hand“ gepachtete Flächen, die mit einem fristlosen Sonderkündigungsrecht
belegt sind, wertungstechnisch nicht in Ansatz gebracht hat, ist nach Auffassung der
Planfeststellungsbehörde sachgerecht und nicht zu beanstanden; die Pacht solcher
Flächen – es handelt sich hierbei insbesondere um Pachtflächen der Stadt Stuttgart,
der Landsiedlung, der Messe, des Bundes und des Vorhabenträgers der NBS – be-
gründet keinen gesicherten Vertrauenstatbestand und unterfällt dem allgemeinen
Betriebsrisiko. Auf der anderen Seite – und gleichsam zugunsten der betroffenen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Landwirte – hat der Gutachter die übrigen privaten Pachtflächen unabhängig von
der Laufzeitdauer der jeweiligen Pachtverträge pauschal mit einhundert Prozent in
Ansatz gebracht. Bei der Beurteilung der Frage der Existenzgefährdung wurden
Entschädigungsleistungen nicht als kompensationsfähige Äquivalente berücksich-
tigt.
Der landwirtschaftliche Gutachterdienst kommt in seinen jeweiligen Gutachten zum
Ergebnis, dass bei einzelnen Betrieben eine spürbare beziehungsweise erhebliche
Betroffenheit ausgelöst wird. Eine durch die Vorhaben ausgelöste Existenzgefähr-
dung konnte der Gutachter allerdings bei keinem der untersuchten landwirtschaftli-
chen Betriebe feststellen.
Einige Einwender haben im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung mitgeteilt,
dass sie zwar keine Existenzgefährdung befürchteten, sie aber dennoch einzelnen
unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt seien. Um diese abzuschwächen
seien beispielsweise andere Flächen in Anspruch zu nehmen, es müsse Ersatzland
angeboten werden oder eine Entschädigungsleistung erfolgen. Bei anderen (Ne-
benerwerbs-) Landwirten, die flächenmäßig relativ stark betroffen sind, besteht die
Besonderheit, dass diese umfangreiche Flächenverluste bei Pachtflächen der „öf-
fentlichen Hand“ zu verzeichnen haben und für diese Pachtverträge Sonderkündi-
gungsrechte bestehen, so dass sie bei der Betrachtung der Existenzgefährdung
entsprechend der bereits oben genannten Grundsätze – richtigerweise – nicht in
Ansatz gebracht wurden. Hätte man dies getan, bestünde bei betriebswirtschaftli-
cher Betrachtung zumindest beim Nebenerwerbsbetrieb des Einwenders Num-
mer 74 die Möglichkeit einer Existenzbedrohung. Der Vollerwerbsbetrieb der Ein-
wender Nummer 9 und Nummer 10 wäre bei einer unterstellten Berücksichtigung
von Pachtflächen der „öffentlichen Hand“ laut Gutachter existenzgefährdet. Die
Planfeststellungsbehörde ist auch unter Würdigung des weiteren Vortrags dieser
Einwender bezüglich Summationswirkung und Wirksamkeitsaspekten von Kündi-
gungsfristen der Auffassung, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung des
Vollerwerbsbetriebs der Einwender nicht gegeben ist. Von einer langfristig gesicher-
ten Rechtsposition hinsichtlich der Pachtflächen der Stadt Stuttgart, der Landsied-
lung, der Messe, des Bundes und des Vorhabenträgers der NBS kann selbst bei der
unterstellten Unwirksamkeit der Kündigungsklauseln nicht ausgegangen werden.
Weder haben die Einwender Nummer 9 und Nummer 10 eine dinglich gesicherte
Rechtsposition an diesen Pachtflächen, noch entstünde durch eine hypothetische
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Unwirksamkeit der Kündigungsklausel eine langfristig vertraglich gesicherte Pacht-
perspektive. Auch in Anbetracht des Flächenverlustes in der Vergangenheit und der
Summationswirkungen ist keine vorhabenbedingte Existenzgefährdung bei den
Einwendern festzustellen. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachtendiens-
tes bescheinigt dem Betrieb der Einwender Nummer 9 und Nummer 10 vor und
nach den vorhabenbedingten Eingriffen eine ausreichende Gewinn-, Eigenkapital-
bildungs- und Nettorentabilitätssituation, soweit auf Betriebsflächen abgestellt wird,
auf die ein gesicherter Vertrauenstatbestand entfällt. Die Flächenverluste in der
Vergangenheit führen mithin auch summarisch betrachtet mit den vorhabenbeding-
ten Verlusten der als langfristig unterstellten Pachtflächen nach betriebswirtschaftli-
cher Einschätzung nicht zu einer Existenzgefährdung. Die Planfeststellungsbehörde
ist sich bewusst, dass auch bei Nichtvorliegen der Existenzgefährdung die Vorha-
ben einen schwerwiegenden Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb der Ein-
wender Nummer 9 und Nummer 10 darstellen. Vom Gutachter wird vorgeschlagen,
stark betroffenen Betrieben im weiteren Verfahren, sofern möglich, Ersatzpachtland
anzubieten. Der Vorhabenträger der NBS war mit den Landwirtschaftsbehörden und
den Verbänden bestrebt entsprechendes Ersatzpachtland ausfindig zu machen.
Des Weiteren gibt es Betriebe, die losgelöst von den geplanten Vorhaben und deren
Auswirkungen schon heute keine positive Eigenkapitalbildung beziehungsweise
keine ausreichende Nettorentabilität erreichen. Darunter fallen auch Haupt- und Ne-
benerwerbsbetriebe, die einen Flächenverlust von über fünf Prozent – und damit
oberhalb der einschlägigen Relevanzschwelle – zu verzeichnen haben; auch bei
diesen Betrieben sind die Vorhaben nicht Auslöser einer Existenzgefährdung, da
deren Existenzfähigkeit schon im Ist-Zustand nicht gegeben ist. Dies gilt auch im
Lichte der neueren, die objektiven betriebswirtschaftlichen Kriterien ein Stück weit
relativierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 14. April 2010 – 9 A 13/08 –, Rn. 27 f., juris).
Hinsichtlich weiterer Details wird auf das besagte landwirtschaftliche Existenzge-
fährdungsgutachten sowie die Wortprotokolle der beiden Kammertermine – die Ein-
wender Nummer 9 und Nummer 10 sowie die Einwender Nummer 74, Nummer 75
und Nummer 76 betreffend – verwiesen. Im Nachgang des Anhörungsverfahrens
konnte die Inanspruchnahme der im Privateigentum stehenden Flurstücke 6116 und
6117 (Gemarkung Plieningen) vermieden werden, wodurch die Belange der Land-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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wirtschaft zusätzlich geschont werden. Letzteres gehört dem Einwender Num-
mer 76.
Die – auch ohne vorhabenbedingte Existenzgefährdung – schwer wiegenden Ein-
griffe in die privaten Rechte der einzelnen Landwirte und in die Struktur des Rau-
mes müssen im Ergebnis hingenommen werden, weil dem Bau der NBS und der
damit zusammenhängenden Umgestaltung der Straßenverbindungen und der
Durchbindung der L 1204 an die L 1192 neu ein noch höheres Gewicht zukommt.
Die Planfeststellungsbehörde hält bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen
und privaten landwirtschaftlichen Belange die erforderlichen Eingriffe in private
Rechte gegenüber den jeweiligen planerischen Zielen der Vorhaben für verhältnis-
mäßig und auch zumutbar. Die Eingriffe sind so gering wie möglich gehalten wor-
den. Dies gilt auch für das Maßnahmenkonzept der landschaftspflegerische Begleit-
planung. Die zur Verwirklichung des Vorhabens unvermeidbaren Eingriffe in land-
wirtschaftliche Betriebe beziehungsweise in das Privateigentum fallen bei der Ab-
wägung nicht so erheblich ins Gewicht, dass die Vorhaben unterbleiben müssten.
Die mit den Vorhaben verfolgten öffentlichen Verkehrsinteressen überwiegen das
Interesse der Landwirte am vollständigen Erhalt ihrer landwirtschaftlichen Nutzflä-
chen und am Unterlassen sonstiger Nachteile. Angesichts der für die planfestzustel-
lenden Vorhaben sprechenden Gründe und des bestehenden Allgemeininteresses
würde diese Abwägungsentscheidung auch dann nicht anders ausfallen, wenn ent-
gegen den Ergebnissen des Gutachters und der Auffassung der Planfeststellungs-
behörde tatsächlich eine Existenzgefährdung aufgrund der geplanten Vorhaben ein-
treten würde.
Über die Entschädigung für den Landverlust und für die sonstigen Vermögensein-
bußen der Landwirte ist nicht im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, sondern
erst in dem erforderlichenfalls nachfolgenden Entschädigungs- beziehungsweise
Enteignungsverfahren zu entscheiden. Sollte sich in einem etwaigen späteren Ent-
eignungsverfahren herausstellen, dass ein Landwirt – wider Erwarten und entgegen
dem gutachterlichen Befund – doch existenzgefährdet ist, so würde dies in Anbe-
tracht der Bedeutung der Vorhaben das dargestellte Abwägungsergebnis nicht tan-
gieren und müsste bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.
Im Ergebnis ist die Planfeststellungsbehörde der Auffassung, dass die schwer wie-
genden, planerisch aber nicht weiter reduzierbaren Eingriffe in die landwirtschaftli-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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che Struktur beziehungsweise die landwirtschaftlichen Betriebe in Anbetracht der
hohen Bedeutung der Vorhaben hingenommen werden müssen.
B.4.13 Rechte Dritter
Soweit in Einwendungsschreiben Argumente vorgetragen wurden, die nach Auffas-
sung der Einwender allgemein gegen das Vorhaben sprechen, ist dies bereits unter
der jeweiligen Thematik (Lärm, Erschütterungen und so weiter) in diesem Planfest-
stellungsbeschluss abgehandelt und wird zur Vermeidung von Wiederholungen im
Nachfolgenden nicht mehr ausführlich dargestellt.
B.4.13.1 Eigentum
Für das geplante Vorhaben werden neben bahneigenen Flächen auch Grundstücke
Privater sowie der betroffenen Gemeinden dauerhaft beziehungsweise vorüberge-
hend in Anspruch genommen. Das Vorhaben setzt sich gegen die widerstreitenden
Belange betroffenen Eigentümer durch, deren Grundstücke durch Grunderwerb,
Grunddienstbarkeiten oder vorübergehend in Anspruch genommen werden. Tatsa-
chen, die auf ein besonders hohes, über den Umstand des Eigentumsentzugs als
solchen hinausgehendes Gewicht der Belange von Betroffenen hindeuten und im
Rahmen der Abwägung nicht überwindbar wären, liegen insoweit nach Würdigung
der Einwendungen und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der angeordneten
Nebenbestimmungen nicht vor.
Die Realisierung des Vorhabens erfordert den Erwerb und die vorübergehende In-
anspruchnahme von privaten Grundstücken sowie die Festlegung von Grunddienst-
barkeiten.
Bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange im Rahmen einer ho-
heitlichen Planungsentscheidung gehört das unter den Schutz des Artikels 14
Abs. 1 GG fallende Eigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungserhebli-
chen Belangen. Soweit Grundstücke der öffentlichen Hand betroffen sind, wird der
Schutzbereich des Artikels 14 GG hingegen nicht tangiert. Als Grundrecht schützt er
nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater. Grundstücke im öffentli-
chen Eigentum erfahren dennoch einen einfachgesetzlichen Schutz und sind auf
dieser Grundlage in der Abwägung zu berücksichtigen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Jede Inanspruchnahme von privaten Grundstücken, unabhängig von ihrer Nutzung,
stellt grundsätzlich einen Eingriff für den betroffenen Eigentümer dar. Das Interesse,
das ein Eigentümer an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz hat, genießt aber
keinen absoluten Schutz. Für das Eigentum gilt insoweit nichts anderes als für an-
dere abwägungsbeachtliche Belange, das heißt, die Belange der betroffenen Eigen-
tümer können bei der Abwägung im konkreten Fall zugunsten anderer Belange zu-
rückgestellt werden.
Vorliegend kann auf die Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke in dem
planfestgestellten Umfang nicht verzichtet werden, ohne den Planungserfolg zu ge-
fährden.
B.4.13.1.1 Unmittelbare, dauerhafte Inanspruchnahme
Der Vorhabenträger stellte die für den Bau der Trasse und baulicher Nebenanlagen
sowie die für die Südumgehung Plieningen benötigten Grundstücke im Grunder-
werbsverzeichnis (Anlage 9) dar.
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht fest, dass die darin ausgewie-
senen Inanspruchnahmen für die Realisierung des Vorhabens notwendig sind. Auch
die Anhörungsbehörde ist dieser Auffassung.
Diese Bewertung wird allem voran durch die engst mögliche Bündelung der NBS-
Trasse an die bestehende BAB A8 und die im und nach dem Anhörungsverfahren
vom Vorhabenträger vorgenommenen Planungsoptimierungen insbesondere in
Hinblick auf die Verschonung landwirtschaftlich genutzter Flächen getragen. Inso-
weit wird auf die Ausführungen unter B.4.3, B4.7.2.2 und B.4.12 verwiesen.
Die Forderung der Stadt Stuttgart nach einem vollständigen Erwerb vorhabenbe-
dingt in Anspruch genommener und nach Realisierung der Maßnahme nicht mehr
sinnvoll nutzbarer städtischer (Rest-)Grundstücke durch die Vorhabenträger ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil dies eine Frage ist, die nicht unmit-
telbar im Zusammenhang mit der Vorhabenumsetzung steht. Der Vorhabenträger
der NBS hat jedoch zugesagt, entsprechende Gespräche mit der Stadt Stuttgart zu
führen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Der Vorhabenträger der NBS ist ferner bereit, verbleibende unwirtschaftliche Rest-
flächen zu erwerben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übernah-
meanspruch vorliegen, nämlich soweit die Unwirtschaftlichkeit gutachterlich bestä-
tigt wird und dies vom Grundstückseigentümer gefordert ist. Unter den gleichen Vo-
raussetzungen ist der Vorhabenträger der NBS bereit, Flächen, die aufgrund der
vorgesehenen dinglichen Sicherung nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden kön-
nen, zu erwerben.
Unmittelbar werden auch Grundstücke der Flughafen Stuttgart GmbH und der Pro-
jektgesellschaft Neue Messe GmbH & Co. KG in Anspruch genommen. Als Eigen-
tümer erhoben sie Einwendungen. Der Vorhabenträger der NBS konnte mit ihnen
eine Vereinbarung erzielen, die auch die Rücknahme aller erhobenen Einwendun-
gen zum Gegenstand hat. Diese Vereinbarung liegt der Planfeststellungsbehörde
vor. Insoweit sind diese Einwendungen erledigt.
Ebenfalls von unmittelbarer Inanspruchnahme von Grundeigentum betroffen ist das
Hotel des Einwenders Nummer 60. Er ist Erbbauberechtigter des Hotels und erhob
im Ausgangs- und dem Änderungsverfahren (Trennung in die Abschnitte 1.3a und
1.3b) Einwendungen. Eine Einigung zwischen ihm und dem Vorhabenträger der
NBS kam nicht zu Stande. Dies war im Anhörungsverfahren noch erwartet worden.
Hinsichtlich der unmittelbaren Inanspruchnahme von Grundeigentum wendete Ein-
wender Nummer 60 ein, dass Teilflächen seiner Flurstücke mit den Nummern 7804,
7805/8 und 7801/1 dauerhaft abgingen und hierdurch für den Hotelbetrieb notwen-
dige Nutzungen (vor allem Stellplätze für Hotelgäste, Andienung des Hotels) beein-
trächtigt würden. Von den 34 Stellplätzen für die Mitarbeiter auf der Westseite des
Hotels und den zweihundert Stellplätzen des Kundenparkplatzes auf der Ostseite,
für die der Einwender Nummer 60 ein Erbbaurecht innehat, werden dauerhaft fünf
(Westseite) beziehungsweise sieben (Ostseite) Stellplätze verloren gehen. Dem
Vorhabenträger der NBS ist die Errichtung von Ersatzstellplätzen unmöglich, weil er
nach seinem überzeugenden Vortrag weder eigene noch Flächen Dritter hierfür
heranziehen kann. Der Verlust von zwölf von 234 Stellplätzen, also von rund fünf
Prozent stellt aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Beeinträchtigung
dar, die den Hotelbetrieb in irgendeiner Weise einschränken wird. Wegen Untun-
lichkeit von Vorkehrungen hat der Vorhabenträger der NBS die Einbußen für den
Einwender 60 gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entschädigen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Darüber hinaus verliert das Hotel weitere 19 Stellplätze des Mitarbeiterparkplatzes,
für die kein Erbbaurecht, sondern ein Nutzungsrecht aus einem Mietvertrag besteht.
Da dieser Vertrag seinem Inhalt nach ohne Einhaltung einer Frist durch den Vermie-
ter gekündigt werden kann, wenn die Fläche für Zwecke „anderer Infrastrukturträger
benötigt wird“, steht dem Einwender Nummer 60 auch unter Berücksichtigung der
Nutzung dieser gemieteten Flächen als Abstellfläche für Reisebusse keine schutz-
würdige Position zur Seite, dass sie in der Abwägung zu berücksichtigen wäre.
Vielmehr musste der Einwender Nummer 60 auf Grund der Vertragsgestaltung da-
mit rechnen, dass das Mietverhältnis gleichsam „von jetzt auf gleich“ beendet wer-
den kann. Dieser Umstand begründet keinen Vertrauenstatbestand im Sinne eines
abwägungserheblichen privaten Belanges (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember
2011 – 9 A 30/10 –, Rn. 16, juris).
Von Seiten des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung wurde auf
eine mögliche Unternehmensflurbereinigung zur Begleitung beziehungsweise Um-
setzung der Maßnahme hingewiesen. Für eine solche – außerhalb des Planfeststel-
lungsverfahrens laufende – Unternehmensflurbereinigung ist gemäß § 87 Abs. 1
Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (allein) die zuständige Enteignungsbehörde
antragsberechtigt. Losgelöst davon hat der Vorhabenträger der NBS im Erörte-
rungstermin zugesagt, die Möglichkeit einer solchen Flurbereinigung zu prüfen, al-
lerdings zugleich auch darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen der mit
Schlussfeststellung vom 5. Dezember 2014 beendeten Flurbereinigung „Stuttgart
Flughafen“ ein großer Teil der von der oberirdisch geführten Bahntrasse betroffenen
Bereiche unter Berücksichtigung der späteren Umsetzung des Projektes zugeteilt
worden sei. Zudem käme es in den unterirdisch geführten Trassenabschnitten zu
keinem dauerhaften Landverlust.
B.4.13.1.2 Unmittelbare, vorübergehende Inanspruchnahme
In räumlicher Nähe zu den Flächen, die zur Umsetzung der Maßnahmen dauerhaft
beansprucht werden, sind entlang der NBS-Trasse und im Bereich der Südumge-
hung Plieningen auch Flächen betroffen, die vorübergehend für die Dauer der Bau-
maßnahmen benötigt werden. Betroffen sind dabei Grundstücke, die als BE-
Flächen, als Injektionsanker zur Sicherung von Bauzuständen oder als Transport-
wege benötigt werden. Die Grundstücke werden hierzu ganz oder teilweise so in
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Anspruch genommen, dass ihre Nutzung für die Eigentümer zeitweise ausgeschlos-
sen ist. Da die Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteile nach Abschluss der
Baumaßnahmen wieder von den Eigentümern genutzt werden können, ist kein dau-
erhafter Eigentumsentzug erforderlich (§ 5 Abs. 1 des Landesenteignungsgesetzes
des Landes Baden-Württemberg).
Die Planfeststellungsbehörde hält die vorübergehende Inanspruchnahme im ange-
nommenen Umfang für geboten und geht davon aus, dass die Vorhabenträger ihrer
Pflicht nachkommen werden, die Belastungen für Betroffene zu minimieren. Deren
Konzeption basiert auf diesem Gebot. So wurden die BE-Flächen und Baustraßen
soweit wie möglich dort vorgesehen, wo die späteren Eisenbahnbetriebsanlagen
später ohnehin endgültig liegen werden. Nicht vermieden werden können die Beein-
trächtigungen für Eigentümer im Bereich der Station NBS. Auch insoweit erhob der
Einwender Nummer 60 die Forderung, während der Bauzeit dürfe der Hotelbetrieb
durch wegfallende Nutzungen für Andienung und Stellplätze nicht beeinträchtigt
werden. Das Vorhaben lässt sich ohne Beeinträchtigung dieses Belanges nicht um-
setzen. Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht fest, dass die bauzeit-
lichen Beeinträchtigungen nicht das Maß, das eine erhebliche oder gar unzumutba-
re Einschränkung des Hotelbetriebes markiert, überschreiten werden. Der Vorha-
benträger der NBS sagt zu, dass die Anfahrbarkeit der während der Bauzeit nicht
beeinträchtigten Stellplätze jederzeit gewährleistet bleibt (Zusage A.4.2.35). Von
den zweihundert Kundenparkplätzen auf der Ostseite des Hotels werden 38 bau-
zeitlich nicht zur Verfügung stehen. Damit bleiben 162 Stellplätze uneingeschränkt
nutzbar. Damit stehen dem Hotel des Einwenders Nummer 60 Kundenparkplätze
über die gesamte Bauzeit in einer Anzahl zur Verfügung, die weit über das hinaus-
geht, was nach der hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, aus Sicht der Plan-
feststellungsbehörde in Ermangelung sonstiger diese Problematik regelnden Vor-
schriften und wegen der vergleichbaren Interessenlage heranziehbaren Landes-
bauordnung des Landes Baden-Württemberg (LBO BW) für ein Hotel dieser Größe
anzusetzen wäre. Nach Punkt B.6.4 des Anhanges 1 zur Verwaltungsvorschrift des
(damaligen) Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-
Württemberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) ist für
Hotels ein Stellplatz je zwei bis sechs Zimmer erforderlich. Dies stellt den Stellplatz-
bedarf vergleichbarer Anlagen auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter
Beachtung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Einbindung in den öffentli-
chen Personennahverkehr dar. Eine solchermaßen ermittelte Stellplatzzahl erfüllt
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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regelmäßig die Anforderungen an die ordnungsgemäße Nutzbarkeit der Anlage un-
ter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2
LBO BW). Die VwV Stellplätze ist folglich ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen
Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 2. April 2014 – 3 S 41/13 –, Rn. 77, juris). Das Hotel des
Einwenders Nummer 60 hat seinem Internetauftritt zufolge 229 Gästezimmer. Unter
Zugrundelegung des niedrigsten Wertes von einem Stellplatz je zwei Gästezimmer
ergibt sich ein notwendiger Stellplatzbedarf von 115. Da darüber hinaus die hervor-
ragende Anbindung des Hotels an den öffentlichen Personennahverkehr in Ansatz
gebracht und hierdurch der notwendige Stellplatzbedarf noch weiter reduziert wer-
den kann (vgl. Punkt A des Anhanges 1 der VwV Stellplätze sowie (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 14. März 2001 – 8 S 2257/00 –, Rn. 29, juris), ist eine die
Funktionsfähigkeit des Hotelbetriebes gefährdende Beeinträchtigung nicht ersicht-
lich.
Von den 34 im Erbbaurecht des Einwenders Nummer 60 stehenden Mitarbeiter-
stellplätzen auf der Westseite des Hotels werden bauzeitlich 23 nicht nutzbar sein.
Auch dies stellt den Hotelbetrieb nicht in Frage. Mitarbeiterparkplätze sind in dem
voranstehend ermittelten Stellplatzbedarf für Gäste nach Punkt B des Anhangs 1
der VwV Stellplätze bereits enthalten. Da dieser notwendige Bedarf mit den tatsäch-
lich zur Verfügung stehenden Stellplätzen weit überschritten wird, kann die Plan-
feststellungsbehörde insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung erkennen. Diese
Bewertung ändert sich auch nicht durch Einbeziehung der 19 wegfallenden, nur
gemieteten Stellplätze auf der Westseite. Sie fallen weder von der Anzahl her – 115
Stellplätze genügen für Gäste und Mitarbeiter – noch wegen ihrer Schutzwürdigkeit,
die wie unter B.4.13.1.1 ausgeführt nicht besteht, ins Gewicht.
Im Sinne einer Minimierung des Eingriffs in das private Eigentumsrecht reicht bei
einer Einigung zwischen Vorhabenträgern und Eigentümern eine vertragliche Rege-
lung oder eine Grunddienstbarkeit für die Dauer der Bauzeit aus. Falls eine Eini-
gung nicht zustande kommt, erfolgt auch hier die Festlegung der genauen Modalitä-
ten nicht im Planfeststellungsbeschluss, sondern bleibt dem gegebenenfalls nach-
folgenden Entschädigungsverfahren (siehe unter B.4.13.1.4) vorbehalten.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.13.1.3 Mittelbare Inanspruchnahme
Die Auswirkungen des Vorhabens auf fremde Grundstücke beschränken sich natur-
gemäß nicht nur auf die unmittelbar benötigten Flächen. Mit unterschiedlicher Inten-
sität kann es vielmehr auch zu mittelbaren Beeinträchtigungen weiterer Grundstü-
cke kommen, etwa durch Schallimmissionen, Erschütterungen oder auch durch die
Zerschneidung einer vorteilhaften Wegeverbindung oder die Aufhebung einer ver-
kehrsgünstigen Lage zum Beispiel eines Gewerbebetriebes. Diese Beeinträchtigun-
gen sind mit Ausnahme von Bagatellfällen und fehlender Schutzwürdigkeit abwä-
gungserheblich.
Erhebliche Beeinträchtigungen erwarten die Einwender Nummer 60 und Num-
mer 103, die im Bereich der Station NBS je ein Hotel betreiben. Sie erhoben dies-
bezüglich umfangreiche Einwendungen. Den Schwerpunkt bildeten die bauzeitli-
chen Belastungen durch Immissionen und Einschränkungen bei der Andienung so-
wie der Wegfall von Stellplätzen. Der Planfeststellungsbehörde ist bewusst, dass
mit den von den Einwendern befürchteten kommerziellen Einbußen auf Grund der
bauzeitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Dass sie aber ein solches Ausmaß
annehmen werden, dass sie faktisch einer Untersagung des Hotelbetriebs oder ei-
ner erheblichen Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums gleichkäme,
sieht sie indes nicht. Die Konzeption der Vorhabenträger und die mit diesem Be-
schluss festgesetzten Nebenbestimmungen lassen zur Überzeugung der Planfest-
stellungsbehörde nicht erwarten, dass die enteignungsrechtliche Zumutbarkeits-
schwelle überschritten wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Immissions-
schutz unter B.4.6 verwiesen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Zu-
sage des Vorhabenträgers der NBS gegenüber den Einwendern Nummer 60 und
Nummer 103, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein gesundes
Wohnen in deren Räumen auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben nicht sicher-
gestellt werden kann (Zusage A.4.6.1). Dauerhafte Einschränkungen aus dem spä-
teren Eisenbahnbetrieb sind gegenüber den bauzeitlichen von Art und Umfang auch
und gerade vor dem Hintergrund der vorgesehenen Schutzvorkehrungen, etwa das
Leichte-Masse-Feder-System beziehungsweise eine gleich wirksame Maßnahme
zur Dämpfung von Erschütterungen geringer und zumutbar.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Die vorgetragenen Wert- und Ertragsminderungen stellen keine privaten Eigentü-
merbelange dar, denen in der Abwägung neben den von der Planfeststellungsbe-
hörde eingehend gewürdigten und gewichteten vorhabenbedingten Immissionen
und sonstigen tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Grundstücke in der
Nachbarschaft eigenständige Bedeutung zukommt. Die Frage der Wesentlichkeit
der Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke beurteilt sich grundsätz-
lich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach
dem Grad der faktischen und unmittelbaren gegebenen Beeinträchtigungen. Nur
wenn die tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichen, der ihre planerische
Bewältigung erfordert, sind sie im Rahmen der Abwägung beachtlich.
Gleiches gilt für die geltend gemachte Erschwerung der Vermietbarkeit von Hotel-
zimmern beziehungsweise die befürchtete Reduktion von Mieterträgen. Die bloße
Minderung der Chancen, eine Immobilie zu einem einträglichen Mietzins vermieten
zu können, genießt unabhängig von der Annahme eines lagebedingten Attraktivi-
tätsverlusts als reine Erwerbschance keinen rechtlichen Schutz und begründet vor
diesem Hintergrund keine abwägungserheblichen oder gar entschädigungspflichti-
gen Rechtspositionen der Grundeigentümer. Die Beeinflussung rein subjektiver
Empfindungen vorhandener und/ oder potentieller Mieter eines Objekts durch Ände-
rungen in der Grundstücksumgebung sind nicht im Rahmen der Planungsentschei-
dung zu berücksichtigen.
Sonstige Beeinträchtigungen auf Grund der Planung, wie beispielsweise durch Im-
missionen, halten sich im gesetzlich zulässigen Rahmen, so dass den Betroffenen
weitergehende Abwehr- oder Schutzansprüche nicht zustehen und gerade auch ein
grundrechtlich relevanter Eingriff nicht gegeben ist. Verbleibende Beeinträchtigun-
gen müssen von den Betroffenen hingenommen werden.
Dies trifft auch auf Beeinträchtigungen der günstigen verkehrlichen Anbindung und
Stellplatzanzahl durch BE-Flächen und Baustraßen zu. Diese Einschränkungen sind
hinzunehmen, soweit sie die Nutzung der Gewerbebetriebe nicht faktisch unmöglich
machen. Dieses Maß an Einschränkung kann die Planfeststellungsbehörde nicht
erkennen. Der Anlieferverkehr ist für die Einwender Nummer 103, der von den
Baumaßnahmen auf Grund der Lage des Hotelgebäudes insoweit nur am Rande
berührt ist, und Nummer 60 über die gesamte Bauzeit sichergestellt. Zwar kommt es
für den Einwender Nummer 60 in der Bauphase 2 zur Reduktion der Anlieferungs-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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möglichkeiten auf jene über den nördlich gelegenen Kreisverkehr. Damit bleibt die
Versorgung des Hotels aber in hinreichendem Maße aufrechterhalten, auch wenn
nach dem Vortrag des Einwenders Nummer 60 mit Verzögerungen zu rechnen sei.
Der sachliche Schutzbereich des Artikels 14 GG wird nicht eröffnet (vgl. BVerwG,
Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 4.72 –, Rn. 20, juris). Es verbleibt daher, die
Einschränkungen als einfachen Belang in der Abwägung zu berücksichtigen. Sie
ergibt, dass dieser Belang gegenüber den Beeinträchtigungen, die mit einer Neu-
konzeption verbunden sind, zurückzutreten hat. Die befürchteten Einschränkungen
bestehen nur für die Bauzeit und damit vorübergehend. Gegen eine Neukonzeption
der BE-Flächen sprechen stärkere bauzeitliche Inanspruchnahmen von fremdem
Grundeigentum und die Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Vorha-
benträgers der NBS an einer direkten Anbindung an die BE-Fläche. Eine Umpla-
nung könnte die abgestimmte Konzeption zur Nutzung gemeinsamer BE-Flächen
mit der SSB obsolet werden lassen, weil die beengten räumlichen Verhältnisse im
Bereich von Messe und Flughafen nicht viel Spielraum belassen. Wie unter B.13.1.2
ausgeführt stellen die weggefallenen Parkplätze keine unzumutbare Beeinträchti-
gung für den Hotelbetrieb dar. Die Erreichbarkeit der unbeeinträchtigten Stellplätze
wird vom Vorhabenträger der NBS zugesagt (Zusage A.4.2.35).
B.4.13.1.4 Enteignung
Die Planfeststellungsbehörde trifft die in diesem Planfeststellungsbeschluss aufge-
führten Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dem Grunde nach. Die
Planfeststellung hat diesbezüglich eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 22
Abs. 2 AEG) für etwaige nachfolgende Enteignungsverfahren. Der Planfeststel-
lungsbeschluss eröffnet der Vorhabenträgerin damit zwar den Zugriff auf privates
Eigentum, er bewirkt aber für die Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Die recht-
liche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich vielmehr darin, den
Rechtsentzug zuzulassen.
Für die eintretenden Rechtsverluste haben die Betroffenen einen Anspruch auf an-
gemessene Entschädigung gegen die Vorhabenträgerin gemäß Artikel 14 Abs. 3
GG. Solche Ansprüche bestehen insbesondere im Hinblick auf unmittelbare Eigen-
tumsbeeinträchtigungen wie dauerhafte beziehungsweise vorübergehende Grundi-
nanspruchnahme.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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Entschädigungen sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und
werden außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens nach allgemeinen Regeln
ermittelt. Art und Höhe der Entschädigung (zum Beispiel in Geld oder geeignetem
Ersatzland) sind in den Grunderwerbsverhandlungen, die die Vorhabenträger direkt
mit den Betroffenen zu führen haben, oder, falls dabei keine Einigung erzielt werden
kann, in einem nachfolgenden Enteignungs- beziehungsweise Entschädigungsfest-
setzungsverfahren durch die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde zu
regeln (§ 22a AEG).
B.4.13.1.5 Beweissicherung
Die Vorhabenträger sehen in Anlage 9.3 Bereiche vor, in denen sie eine Beweissi-
cherung durchführen wird. Die jeweiligen Beweissicherungsmaßnahmen werden im
Auftrag der DB Netz AG von einem vereidigten unabhängigen Sachverständigen
durchgeführt, der die betroffenen Grundstücke und Gebäude in ihrem derzeitigen
Zustand gutachterlich untersucht. Zur Erfassung vortriebsbedingter Setzung im Be-
reich der Messegebäude und der Brücke der Landesstraße L 1192 über die BAB A8
werden Messquerschnitte im Bereich der Gebäude beziehungsweise der Brücke in-
stalliert. Die Messungen werden über die Dauer der Vortriebsarbeiten in diesen Be-
reichen durchgeführt. Die Intervalle hängen von den Verformungsgeschwindigkeiten
und -größen sowie den Vortriebsständen ab.
B.4.13.2 Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Der Einwender Nummer 60 trug vor, die Beeinträchtigungen vor allem zur Bauzeit
stellten einen mittelbar-faktischen Eingriff in die von Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufs(ausübungs)freiheit dar. Wenn und soweit dieses Grundrecht in der vorlie-
genden Konstellation, dass sich dessen Beschränkungen gleichsam als Kehrseite
der Eigentumsbeeinträchtigung ergeben, nicht bereits von Artikel 14 GG im Rahmen
der Grundrechtskonkurrenz verdrängt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 –
1 BvR 1341/90 –, Rn. 91, juris), ist dessen Verletzung aus Sicht der Planfeststel-
lungsbehörde nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen
stellen einen Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz in die Berufsausübungs-
freiheit dar. Diese Eingriffe werden durch vernünftige Erwägungen des Allgemein-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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wohls gerechtfertigt. Diese Anforderung erfüllt das Vorhaben. Es ist geeignet, zum
Zwecke seiner Verwirklichung Enteignungen zu rechtfertigen.
B.4.13.3 Leitungsträger
Durch die Realisierung der NBS, des Flughafentunnels mit der Station NBS, des
kleinen Teilstücks der Flughafenkurve sowie der Südumgehung Plieningen werden
zahlreiche Kommunikations-, Versorgungs-, und Entsorgungsleitungen betroffen.
Teilweise wird die dauerhafte Verlegung von Leitungen notwendig.
Die Leitungsbetreiber wurden im Anhörungsverfahren beteiligt. Die in den Stellung-
nahmen der Betreiber abgegebenen Hinweise sind von den Vorhabenträgern zu
beachten. Die Planfeststellungsbehörde weist die Vorhabenträger ausdrücklich da-
rauf hin, dass die Versorgungssicherheit insbesondere bezogen auf Gas, Wasser,
Strom und Kommunikation auch während der Bauausführung jederzeit gewährleis-
tet sein muss. Die Leitungsträger haben auf Vorlaufzeiten von bis zu 18 Monaten
hingewiesen.
Auf Anregung der Netze BW wird die Querung der 110-Kilovolt-Leitungstrasse
(Bauwerksnummer 3.5150/ 3.5151) abweichend von der Darstellung in den An-
tragsunterlagen ausgeführt. Die bisherige Unterquerung der BAB A8 wird, wie sie
sich im Bestand darstellt, beibehalten. In Verlängerung der bestehenden Unterque-
rung BAB A8 wird die Leitungstrasse die NBS unterqueren und innerhalb des nörd-
lich zur NBS geplanten Wirtschaftsweges nach Osten geführt bis die Leitungstrasse
wieder an den Bestand anschließen kann. Der geänderten Ausführung haben die
Stadt Stuttgart und die höhere Straßenverkehrsbehörde zugestimmt.
Der Vorhabenträger der NBS hat im Zuge des Anhörungsverfahrens gegenüber
einzelnen Leitungsträgern eine Vielzahl von Zusagen abgegeben (vgl. oben unter
A.4.1).
Ergänzend zu den abgegebenen Zusagen ist eine allgemeine Nebenbestimmung
zur rechtzeitigen Abstimmung mit allen von den Vorhaben berührten Leitungsträ-
gern aufgenommen worden. Mit den abgegebenen Zusagen und der ergänzenden
Nebenbestimmung wird den Belangen der Leitungsträger hinreichend Rechnung
getragen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.14 Bauzeitliche Beeinträchtigungen, insbesonder e Straßen, Wege, Zufahrten
Im Zuge der Realisierung der Vorhaben wird es zu bauzeitlichen und dauerhaften
Umgestaltungen von Verkehrswegen kommen. Neben der BAB A8 und weiteren
Straßen sind Wirtschafts-, Rad- und Fußwege betroffen. Durch die Anbindung der
Station NBS werden zudem Veränderungen bei der verkehrlichen Erschließung
notwendig. Darüber hinaus ergeben sich Abstimmungserfordernisse durch die ge-
plante Verlängerung der Stadtbahnlinie U 6 in den Baubereich der Station NBS.
Schließlich wird die Umleitung von Zügen, die bisher über die Gäubahn geführt
wurden, wegen eines möglichen Interimszustandes zwischen der Inbetriebnahme
des Planfeststellungsabschnittes 1.3a und des 1.3b notwendig.
B.4.14.1 Verkehrliche Erschließung Station NBS
Zur verkehrlichen Erschließung der Station NBS wird östlich vom zentralen Zugang
auf der bestehenden Messepiazza eine Bahnhofsvorfahrt mit Taxistellplätzen und
Kiss & Ride Stellplätzen erstellt, die im Einbahnverkehr mit Zufahrt von der Flugha-
fenstraße und Ausfahrt nach Norden, vorbei am Verwaltungsgebäude der Landes-
messe Stuttgart, an das bestehende Straßennetz angebunden wird. Nach den Aus-
führungen des Vorhabenträgers der NBS im Erläuterungsbericht sind neben den
benannten Taxi- und Kiss & Ride Stellplätzen 240 Langzeitstellplätze sowie
138 Park + Ride Stellplätze, unter Berücksichtigung des Gutachtens „Definition ver-
kehrlicher Randbedingungen für die Station NBS“ von Durth Roos, Stand Juli 1998,
und den Abstimmungen mit dem Verkehrsverbund Stuttgart, erforderlich (Anlage 1,
Erläuterungsbericht Teil III, 2.4.2). Die vom Vorhabenträger der NBS benannte
Stellplatzanzahl zur Erschließung der Station NBS wurde von den beteiligten Trä-
gern öffentlicher Belange nicht beanstandet. Der Vorhabenträger der NBS ist ver-
pflichtet, die entsprechende Anzahl an Stellplätzen in einer fußläufig zu überwin-
denden Distanz, bis in der Regel eintausend Meter vom zentralen Zugangsgebäude
der Station NBS entfernt, vor Inbetriebnahme der Station NBS nachzuweisen. Die
Festsetzung einer Regelentfernung von eintausend Metern erscheint der Planfest-
stellungsbehörde vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten und der beeng-
ten räumlichen Situation bezüglich bestehender Bebauungen und Flächennutzun-
gen, sowie im Raum stehender Lösungsansätze auf der einen Seite und der zu er-
füllenden Erschließungsfunktion der Stellplätze, die diesen nur anheimfällt, wenn die
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Parkierungsflächen in einer fußläufig noch zu überwindenden Distanz erstellt wer-
den, angemessen, aber auch geboten. Die Festlegung eines Maximalabstandes ist
aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht zuletzt wegen der herrschenden be-
engten Verhältnisse nicht sinnvoll. Sollte sich herausstellen, dass für sämtliche zu-
vörderst im Umkreis von eintausend Meter anzulegenden Stellplätze kein Raum
vorhanden ist, ist der Vorhabenträger der NBS gehalten, dennoch Stellplätze mög-
lichst nah an der Station NBS, nicht aber innerhalb eines Eintausend-Meter-Zirkels
zu errichten.
B.4.14.2 Anschlussstelle Stuttgart Plieningen (BAB A8)
Bedingt durch die Realisierung der NBS muss die Anschlussstelle Stuttgart Plienin-
gen dauerhaft umgebaut werden. Das Umgestaltungserfordernis betrifft dabei so-
wohl die Abfahrt aus Richtung München wie auch die Auffahrt in Richtung Karlsru-
he. Sowohl Ein- wie auch Ausfahrrampe der neuen Anschlussstelle werden die NBS
sowie die neue Südumgehung Plieningen unterfahren. Hierfür werden zwei Trog-
bauwerke erstellt. Ein- und Ausfahrrampe schließen in etwa auf Höhe der beste-
henden Verbindung an die B 312 an. Die neue Anschlussstelle Stuttgart Plieningen
wird aufgrund der bestehenden Zwangspunkte und der notwendigen Längsneigung
für die Unterfahrung der NBS und der Südumgehung Plieningen mehr Fläche in An-
spruch nehmen als die derzeitige.
Von Einwenderseite wurde geltend gemacht, dass die Anschlussstelle Plieningen
gänzlich entfallen könne, da zirka 1,7 Kilometer westlich die Anschlussstelle Flugha-
fen/ Messe bestehe. Die Anschlussstelle Flughafen/ Messe biete dieselbe An-
schlussrelation und sei durch die L 1192 gut zu erreichen. Der Eingriff in Eigentums-
rechte, der Flächenverbrauch und die Versiegelung könnten durch den Wegfall der
Anschlussstelle Plieningen verringert werden.
Die Anhörungsbehörde hat zur Frage eines möglichen Verzichts auf die Anschluss-
stelle Stuttgart Plieningen die Landesstraßenbauverwaltung um Stellungnahme ge-
beten. Die Landesstraßenbauverwaltung hat eingehend dargelegt, dass weder auf
die Auffahrt in Richtung Stuttgart noch auf die Abfahrt aus Richtung München kom-
mend verzichtet werden könne. Auf Grund der hohen Verkehrsbelastung der An-
schlussstelle Plieningen mit etwa elftausend Fahrzeugen in 24 Stunden sei diese
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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verkehrlich erforderlich. Ein Entfallen von Verbindungsrampen sei nach der vom
Bund verbindlich eingeführten Richtlinie für Anlagen von Autobahnen (RAA) nur bei
gering belasteten Eckbeziehungen in Betracht zu ziehen. Auf Grund der Verkehrs-
bedeutung der Anschlussstelle sei dies vorliegend nicht der Fall. Überdies weist die
Straßenbauverwaltung darauf hin, dass die B 312 an der Anschlussstelle Plieningen
ihren Anfang findet und bei einem Wegfall des Anschlusses B 312/ BAB A8 ein zu-
sammenhängendes Verkehrsnetz, wie es in § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenge-
setzes (FStrG) für Bundesfernstraßen gefordert wird, an dieser Stelle nicht mehr
gegeben wäre. Schließlich müsste bei einem Wegfall der Anschlussstelle Plieningen
der Verkehr, welcher sonst über die Anschlussstelle Plieningen geleitet würde, über
die L 1192 bis zur nächsten Anschlussstelle Flughafen/ Messe geführt werden. Die
L 1192 käme dabei an ihre Kapazitätsgrenze und müsste ihrerseits leistungsfähiger
ausgebaut werden. Der dann notwendig werdende Ausbau der L 1192 würde zu ei-
nem höheren Aufwand insbesondere aber zu mehr Flächenverbrauch und somit
verstärkten Eigentumseingriffen führen, als dies bei der umgestalteten Anschluss-
stelle Plieningen der Fall ist. Die in den Planunterlagen beschriebene und mit der
Straßenbauverwaltung abgestimmte Änderung der Anschlussstelle Plieningen stellt
daher nach Auffassung der Anhörungsbehörde und der Landesstraßenbauverwal-
tung die wirtschaftlichste und flächensparsamste Lösung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hält mit der Anhörungsbehörde die Darlegungen der
Straßenbauverwaltung zur Erforderlichkeit der Anschlussstelle Plieningen für
schlüssig und nachvollziehbar. Die bisher bestehende Anschlussstelle ist rechtskräf-
tig planfestgestellt und verkehrlich geboten. Die Umgestaltung der Anschlussstelle
ist eine notwendige Folgemaßnahme der NBS. Durch die an den Zwangspunkten
ausgerichtete Umgestaltung der Anschlussstelle kommt es zwar zu einem Eingriff in
Eigentumsrechte sowie zur Beeinträchtigung weiterer Schutzgüter wie Natur, Boden
und Landwirtschaft, jedoch gehen mit der der Planung zugrundeliegenden An-
schlussvariante geringere Beeinträchtigungen einher wie wenn die Verkehrsströme
über eine auszubauende und zur Bundesstraße aufzuwertende und umzustufende
bestehende Landesstraße geführt würden. Die der Planung zugrunde liegende
Ausgestaltung der Anschlussstelle stellt sich der Planfeststellungsbehörde als die-
jenige dar, die mit den geringstmöglichen Eingriffen einhergeht und in Abwägung
der widerstreitenden Belange angemessen, aber auch geboten ist.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.14.3 Bauzeitliche Verlegung der BAB A 8
Zur Herstellung des östlichen Flughafentunnels in offener Bauweise muss baube-
dingt die BAB A8 im Bereich zwischen Kilometer 11,9 und Kilometer 13,2 bauzeit-
lich nach Norden verlegt werden. Nach Verlegung aller sechs Fahrspuren sowie der
Stand- und Mittelstreifen um zirka fünfzig bis sechzig Meter nach Norden wird zu-
nächst derjenige Teil des Flughafentunnels hergestellt, welcher nach Fertigstellung
unter der BAB A8 liegen wird. Anschließend wird die BAB A8 wieder in ihre ur-
sprüngliche Linienführung zurückverlegt und der weitere Tunnelbereich in offener
Bauweise realisiert.
Die Entwurfsplanung der bauzeitlich verlegten BAB A8 sieht eine Fahrspurenbreite
der jeweils rechten Fahrspur von 3,50 Meter vor. Die übrigen Fahrspuren sind mit
einer Breite von drei Metern konzipiert. Der Standstreifen in Fahrtrichtung München
ab der Einfahrrampe ist aufgrund der künftig vorgesehenen Standstreifenfreigabe
mit einer Breite von 3,50 Meter dimensioniert. Aufgrund bestehender Zwangspunkte
(unter anderem Brückenpfeiler der „Frachthofbrücke“, Wirkungsbereiche der
Schutzeinrichtungen) ergibt sich bei der bauzeitlichen Linienführung ein minimaler
Radius von 550 Meter, welcher zu einer entsprechenden Reduzierung der Trassie-
rungsgeschwindigkeit führt.
Der Vorhabenträger der NBS hat hinsichtlich der bauzeitlichen Verlegung der
BAB A8 Zusagen abgegeben, diesbezüglich wird auf die Zusagen unter A.4.2 ver-
wiesen.
Die Landesstraßenbauverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 12. September 2014
(TöB 16) zur Ursprungsplanung des PFA 1.3 der Verlegung der BAB A8 unter Be-
achtung gewisser Bedingungen hinsichtlich der Bauausführung zugestimmt. Dies
gilt auch für die temporäre Sperrung des Standstreifens für den Zeitraum von maxi-
mal drei Monaten zum Einbringen von Bohrpfahlwänden (vgl. Ergebnisprotokoll 533
vom 9. Dezember 2014, Seite 4). In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2015
zum PFA 1.3a legt die Straßenbauverwaltung mit Blick auf die Teilung des PFA 1.3
in die Abschnitte PFA 1.3a und 1.3b dar, dass diese Aufspaltung zu keiner (zusätz-
lichen) Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs und zu keinen
zusätzliche bauzeitlichen Verkehrseinschränkungen auf der BAB A8, der An-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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schlussstelle Flughafen/ Messe und der L 1192 führen dürfe. Der Vorhabenträger
der NBS müsse die Autobahnverlegung im Zuge des PFA 1.3a so „eintakten“, dass
die Bauausführung der Querungsbereiche des Tunnels Flughafenkurve im Zuge des
PFA 1.3b – wie ursprünglich beim PFA 1.3 vorgesehen – gemeinsam erfolgen kön-
ne. Sollte dies nicht realisierbar sein, habe der Vorhabenträger der NBS im Rahmen
der Autobahnverlegung im Zuge des PFA 1.3a bauliche Vorkehrungen zu treffen,
die es ermöglichen, dass die Flughafenkurve im Rahmen des PFA 1.3b später ohne
weitere verkehrliche Einschränkungen ausgeführt werden könne. Die entsprechen-
den Pläne seien rechtzeitig vorab mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.
Der Vorhabenträger der NBS hat in seiner Erwiderung ausgeführt, dass es selbst-
verständlich auch sein vitales Interesse sei, dass die beiden Kreuzungsbauwerke
(NBS und BAB A8) im Zuge der Flughafenkurve (PFA 1.3b) im Zeitraum des Auto-
bahnprovisoriums realisiert werden. Die entsprechen Planungsvorkehrungen seien
bereits im Gange. Sollte dieses bauliche beziehungsweise bauzeitliche Zusammen-
spiel aus spezifischen Gründen nicht möglich sein, sei ein anderes Bauverfahren für
die genannten Bauwerke zu wählen, welches mit der Straßenbauverwaltung abge-
stimmt werde.
Die Planfeststellungsbehörde teilt mit der Anhörungsbehörde die oben dargelegte
Auffassung der Landesstraßenbauverwaltung insoweit, dass verkehrliche Beein-
trächtigungen und Erschwernisse auf das unabdingbare Maß zu beschränken sind.
Aufgrund der herausgehobenen Verkehrsbedeutung der BAB A8 und der sehr star-
ken Auslastung ist jeder Eingriff, der zu einer Leistungsreduzierung des Verkehrs-
weges führt, detailliert in der nachgelagerten Ausführungsplanung und nochmals vor
der konkreten Umsetzung mit der Landesstraßenbauverwaltung abzustimmen. Ins-
besondere was die zeitliche Taktung der Eingriffe angeht, bedarf es vor dem Hinter-
grund der Beachtung gewisser Verkehrsspitzen und weiterer Erfordernisse einer
engen und kontinuierlichen Abstimmung mit der Landesstraßenbauverwaltung. Eine
entsprechende Nebenbestimmung war dem Vorhabenträger der NBS aufzuerlegen
(Nebenbestimmungen A.5.7.3 und A.5.7.4).
Die Ausbildung der Flughafenkurve unter der BAB A8 ist nicht Gegenstand der vor-
liegenden Antragsplanung. Die Planfeststellungsbehörde ist mit der Anhörungsbe-
hörde und der Landesstraßenbauverwaltung allerdings der Auffassung, dass gerade
aufgrund der beschriebenen Bedeutung und Auslastung der BAB A8 die Beeinträch-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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tigungen bei Erstellung der Querungsbauwerke so gering wie möglich zu halten
sind. Soweit die Bauausführung beider Abschnitte nicht gleichlaufend erfolgt, kön-
nen zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen im nachfolgenden Planungsab-
schnitt entsprechende Auflagen zur Ausgestaltung und Umsetzung der Querung
auferlegt werden. Ob und inwieweit weitere Beeinträchtigungen ausgelöst durch ei-
nen nachfolgenden Planungsabschnitt für die Verkehrsführung verkraftbar und in
der Abwägung tragfähig sind, ist im dann nachfolgenden Genehmigungsverfahren
zu entscheiden und liegt dementsprechend in der Risikosphäre des Vorhabenträ-
gers der NBS. Soweit sich eine zusätzliche Beeinträchtigung ergeben sollte, die sich
in der Abwägung der Belange nicht durchzusetzen vermag, wird der Vorhabenträger
der NBS auf Ausführungsarten verwiesen sein, die keine oder nur eine reduzierte
Beeinträchtigung erzeugen. Eine entsprechende Ausgestaltung eines Querungs-
bauwerks erscheint der Planfeststellungsbehörde von vornherein nicht unmöglich
und ist losgelöst von der Frage der hier antragsgegenständlichen Querung des
Flughafentunnels unter der BAB A8 beurteilbar.
B.4.14.4 Bauzeitliche Verlegung der BAB A8 Abfahrt Flughafen/ Messe
Bedingt durch die bauzeitliche Verlegung der BAB A8 wird die Autobahnausfahrt
Flughafen/ Messe nicht mehr durch den Messetunnel geführt. Ersatzweise wird von
der verlegten BAB A8 eine Abfahrt erstellt, die zunächst annähernd parallel zur
BAB A8 auf der späteren NBS-Trasse unter dem Bosch-Parkhaus hindurch führt
und westlich der ursprünglichen Ausfahrt an die L 1192 anschließt. Nach der Rück-
verlegung der BAB A8 wird der bisherige Messetunnel wieder als Abfahrt Flughafen/
Messe genutzt und die Ersatzausfahrt zurückgebaut.
Die Planfeststellungbehörde ist mit der Anhörungsbehörde und der Straßenbauver-
waltung der Auffassung, dass die in den Planunterlagen dargestellte bauzeitliche In-
terimsausfahrt aus verkehrlicher Sicht und unter Einbeziehung von Sicherheitser-
wägungen die beste Lösung darstellt. Der Anregung auf die bauzeitliche Ersatzaus-
fahrt zu verzichten und stattdessen den Verkehr über die bestehende Autobahnaus-
fahrt Flughafen/ Messe zu führen, wird aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
gefolgt. Insoweit trägt die Planfeststellungsbehörde den Bedenken, die die Straßen-
bauverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 geäußert hat, Rech-
nung.
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B.4.14.5 Verlegung L 1204
Von Kilometer 14,6 der NBS bis zur Planfeststellungsgrenze des PFA 1.3a/ PFA 1.4
wird die heute bestehende L 1204 durch die NBS überplant. Die L 1204 muss daher
in diesem Bereich um zirka fünfzig Meter nach Norden verlegt werden. Der Vorha-
benträger der NBS hat in den Planunterlagen PFA 1.3a, Anlage 14.1, Nummer 2.3.1
ausgeführt, dass die Verkehrsverbindung auch während des Baus der NBS auf-
rechterhalten bleibt. Bis zur Fertigstellung der verlegten L 1204 bleibt die Landes-
straße in Betrieb. Nach Fertigstellung der verlegten L 1204 wird diese an die weiter
nach Norden führende bestehende L 1204 angebunden, bis die Verkehrsbeziehung
über die Südumgehung Plieningen geführt werden kann. Durch die Anbindung ist
phasenweise eine kurzzeitige einspurige Verkehrsführung erforderlich, die aufgrund
der damit einhergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen und der starken Auslastung
auf das Minimum des erforderlichen Zeitraums der Anschlusserstellung zu begren-
zen ist.
B.4.14.6 Verlegung von Betriebsanlagen
Durch das Eisenbahnvorhaben werden stellenweise Betriebsanlagen Dritter über-
plant mit der Folge, dass diese Anlagen dauerhaft verlegt beziehungsweise geän-
dert werden müssen. Dies betrifft unter anderem Entwässerungsanlagen wie Rück-
halte- und Klärbecken einschließlich der Zuleitungen sowie ein Betriebsgebäude.
Teilweise sollen die zu verlegenden Betriebsanlagen, wie etwa einige Entwässe-
rungsanlagen, künftig auch vom Vorhabenträger der NBS mitgenutzt werden,
wodurch sich partiell das Erfordernis einer größeren Anlagendimensionierung ergibt.
Auf der Grundlage geänderter Richtlinien und nach Abstimmung mit dem jeweiligen
Betreiber sollen sie abweichend vom Altbestand erstellt werden. Dies betrifft insbe-
sondere das Betriebsgebäude an der B 312 (Bauwerk 3.4304) und das Regenklär-
becken (Bauwerk 3.4102). Der Vorhabenträger der NBS hat sich bereit erklärt das
Regenklärbecken als Betonbecken gegen Kostenübernahme der Mehrkosten durch
die Straßenbauverwaltung zu errichten. Die weiteren Einzelheiten sind in den An-
tragsunterlagen dargestellt. Durch die abgegebenen Zusagen sowie durch Neben-
bestimmungen ist die Antragsplanung teilweise modifiziert auszuführen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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B.4.14.7 Wirtschaftswege
Durch die NBS und die mit der Planung einhergehenden notwendigen Folgemaß-
nahmen werden mehrere Wirtschaftswege überplant. Auch durch das Straßenbau-
vorhaben Südumgehung Plieningen werden, wenn auch in geringerem Ausmaß,
Wirtschaftswege tangiert. Die betroffenen Wirtschaftswege werden zurückgebaut
und, soweit diesen eine Erschließungsfunktion zukommt, verlegt. Für die Trassie-
rung der Wege werden die gleichen Trassierungs- und Ausbauparameter ange-
wandt wie die jeweils zu ersetzenden Wege im Bestand aufweisen. Die Erschlie-
ßungsfunktionen und die Anbindung an das übergeordnete Straßen- und Wegenetz
werden nach den Ausführungen des Vorhabenträgers der NBS vollständig wieder-
hergestellt. Der bisher nördlich der L 1204 verlaufende Wirtschaftsweg wird auch an
der verlegten L 1204 (L 1192/ L 1204) wieder vorgesehen. Dieser Wirtschaftsweg
wird im ungefähr zehn Meter breiten Abstandsstreifen zwischen der Straßenkante
der L 1204 und der bewirtschafteten Ackerfläche liegen.
Der Vorhabenträger der NBS hat die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen
während der Bauzeit zugesichert (A.4.2.25) sowie weitere Zusagen abgegeben.
B.4.14.8 Rad- und Wanderwege
Vorhabenbedingt kommt es zur Verlegung beziehungsweise Anpassung von Geh-
und Radwegen. Auch durch die teilweise Nutzung des nachgeordneten Wegenetzes
für Baustraßen ist anzunehmen, dass es zu bauzeitlichen Einschränkungen der be-
troffenen Wege kommt.
Von Einwendern wurde im Zuge der Anhörung zum PFA 1.3 vorgebracht, dass die
Wander- und Radwegebeziehungen durch das Vorhaben nicht tangiert werden dürf-
ten. Insbesondere sei sicherzustellen, dass die Unterführung unter der BAB A8 nicht
gesperrt werde, da eine Alternativquerung nur unter Inkaufnahme eines großen
Umweges zu erreichen sei. Falls bauzeitlich Ersatzwege notwendig werden sollten,
seien diese vor dem Rückbau herzustellen und auszuschildern. Bei einer Ver-
schmutzung der Radwege durch die Bautätigkeit sei die bedarfsgerechte kurzfristige
Reinigung sicherzustellen. Soweit neue Radwege geschaffen würden, seien diese
mit glatter Asphaltdecke nach aktueller ERA auszuführen.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Die Stadt Stuttgart hat nach Sichtung der Überprüfungsergebnisse der Leistungsfä-
higkeit des Geh- und Radwegeverkehrs an der Querung der Anbindungsrampe im
Zuge der L 1205 an der L 1016/ B 312 der Landesstraßenbauverwaltung mit
Schreiben vom 24. November 2015 mitgeteilt, dass sie der Geh- und Radwegepla-
nung im Bereich der Südumgehung zustimme; zugleich hat die Stadt Stuttgart mit
Blick auf die Bedeutung der vorgenannten Querungsstelle für den Radverkehr (fest-
gelegte Route im RadNETZ Baden-Württemberg und Hauptradroute Stadt Stuttgart)
darum gebeten, die Querung für den Radverkehr soweit als möglich zu optimieren,
um so ein möglichst zügiges Passieren zu gewährleisten.
In Erwiderung auf die Einwendungen im PFA 1.3 hat der Vorhabenträger der NBS
entsprechende Zusagen (A.4.2) abgegeben.
Soweit Rad- und Wanderwege auf Wirtschaftswegen geführt werden, hat der Vor-
habenträger der NBS bei der Dimensionierung und Ausgestaltung, insbesondere
bezogen auf die Tragkraft und Linienführung, die geltenden Parameter für Wirt-
schaftswege anzulegen und die schadlose Befahrbarkeit der Wege auch für schwe-
re Landwirtschaftsmaschinen sicherzustellen. Die von Einwendern geforderte Orien-
tierung an der ERA tritt für diese Wege in den Hintergrund, da andernfalls die Ge-
fahr besteht, dass diese Wege der Landwirtschaft als wichtige Erschließungswege
aufgrund ihrer kleineren Dimensionierung entzogen werden.
Soweit sich in der Ausführungsplanung Optimierungspotentiale für den Radverkehr
zeigen, die ohne Beeinträchtigung geschützter Belange umgesetzt werden können,
steht es den Handelnden frei, diese umzusetzen. Für das vorliegende Planfeststel-
lungsverfahren sind diese optionalen Optimierungspotenziale insoweit nicht von Be-
lang.
B.4.14.9 Baustellenverkehr und Baustraßen
Zur Erschließung der Bauflächen ist es bereichsweise erforderlich, bauzeitlich
Baustraßen neu einzurichten. Durch das Anlegen von Baustraßen über Ackerflä-
chen kommt es zu Eingriffen in vorhabenträgerfremde Rechte. In den Bereichen, in
denen es möglich ist, werden Baustraßen auf der Trasse der NBS geführt bezie-
hungsweise der Baustellenverkehr auf bestehenden Wirtschaftswegen abgewickelt.
Der Anschluss der Baustraßen an das öffentliche Straßennetz wurde von den Vor-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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habenträgern in den Planunterlagen kenntlich gemacht (vgl. Anlage 14.1). Die Pla-
nung der Vorhabenträger sieht vor, den Baustellenverkehr auf dem kürzesten Weg
über die Anschlussstelle Stuttgart Plieningen und Stuttgart Flughafen/ Messe auf die
BAB A8 zu führen.
Das Baustellenverkehrskonzept der Vorhabenträger war Gegenstand vieler Ein-
wendungen und Stellungnahmen. Von Einwendern wurde vorgebracht, die BAB A8
sei bereits so ausgelastet, dass der anfallende Baustellenverkehr nicht mehr durch
die BAB A8 aufgenommen werden könne. Das Unfall- und Staurisiko würde erhöht.
Insbesondere die geplanten Behelfsausfahrten seien aufgrund des Gefälles mit Un-
fallrisiken behaftet. Durch Stauungen auf der BAB A8 würde Ausweichverkehr er-
zeugt, der dann durch die umliegenden Ortschaften fließen würde und diese extrem
belasten werde. Auch seien die nahräumigen Landesstraßen und die B 27 bereits
derart ausgelastet, dass eine zusätzliche Aufnahme des Baustellenverkehrs nicht
mehr darstellbar sei. Der Baustellenverkehr dürfe auf keinen Fall die Echterdinger-,
Neuhauser-, Scharnhauser-, Bernhauser- sowie die Mittlere Filderstraße benutzen.
Der Baustellen- und Ausweichverkehr durch die Ortschaften sei zu vermeiden. Im
Interesse der Landwirtschaft dürfe der Baustellenverkehr auch nicht über die vor-
handenen Wirtschaftswege oder über neu erstellte Baustraßen über die Felder ab-
gewickelt werden. Die Vorhabenträger seien im Übrigen zu verpflichten, die Bauwe-
ge nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder zurückzubauen. Für durch Bau-
stellenverkehr verursachte Schäden an öffentlichen Wegen und Straßen müssten
die Vorhabenträger aufkommen. Des Weiteren sei der Abtransport des Aushubs
über die Schelmenwasenstraße und das Wohngebiet Fasanenhof zu verhindern.
Zur Reduzierung des Baustellenverkehrs auf den nachgeordneten Straßen sei zu
überlegen, ob eine neu herzustellende Einfahrt auf die BAB A8 hier nicht sachge-
recht sei.
Die vom Vorhabenträger der NBS prognostizierten 150 Lastkraftwagen in einer
Stunde während der Bauzeit seien für den stark belasteten Verkehrsraum nicht ver-
kraftbar. Das Baulogistikkonzept sei im Ganzen nicht nachvollziehbar.
Der Vorhabenträger der NBS stellt in seiner Erwiderung auf die Einwendungen zum
ursprünglichen PFA 1.3 zunächst klar, dass es sich bei der angegebenen Anzahl
von 150 Lastkraftwagen pro Stunde auf der Heerstraße im Erläuterungsbericht An-
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lage 16.2 auf Seite 11 um einen Tippfehler handelt. Richtigerweise handele es sich
um 15 Lastkraftwagen in einer Stunde, die die Heerstraße frequentierten. Diese 15
Lastkraftwagen pro Stunde könnten von der BAB A8 aufgenommen werden, ohne
dass der Verkehrsfluss beeinträchtigt werde. Aufgrund des vorherrschenden Ge-
samtverkehrsaufkommens von Lastkraftwagen auf der BAB A8 würde der zusätzlich
durch das Vorhaben hervorgerufene Verkehr mit Lastkraftwagen nicht nachhaltig ins
Gewicht fallen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass durch die zusätzlichen 15 Last-
kraftwagen in einer Stunde das Stau- und Unfallrisiko spürbar erhöht werde. Dar-
über hinaus zeigten die schalltechnischen Untersuchungen, dass keine unzumutba-
ren Immissionen zu erwarten seien. Baustraßen würden zurückgebaut, soweit sie
nicht nach Bauende als dauerhafte Straßen oder Wege in den Antragsunterlagen
ausgewiesen seien. Während der Bauzeit würden die Baustraßen betriebssicher un-
terhalten. Ein Abtransport von Aushub über die Schelmenwasenstraße sei im vor-
liegenden PFA nicht geplant. Das Baulogistikkonzept sei so ausgelegt, dass eine
vorrangige Nutzung von Ortsdurchfahrten vermieden werde.
Die Forderung nach einer provisorischen Anschlussstelle für Baustellenverkehr an
der BAB A8 wird von Seiten des Vorhabenträgers der NBS zurückgewiesen. Es ge-
be zumutbare Alternativen für die Führung des Baustellenverkehrs durch die schon
vorhandenen Anschlussstellen. Durch die Nutzung dieser Anschlussstellen werde
auch keine unzumutbare Belastung von Ortslagen hervorgerufen, so dass keine
Genehmigungslage für eine neue provisorische Anschlussstelle vorliege.
Der Vorhabenträger der NBS weist den pauschalen Vorwurf eines nicht nachvoll-
ziehbaren Baustellenlogistikkonzeptes zurück. Angaben zur Baustellenlogistik seien
ebenso wie die Baustraßen in dem für die Planfeststellung erforderlichen Umfang in
den Antragsunterlagen enthalten. Weitere Details seien der Ausführungsplanung
vorbehalten. Im Übrigen seien bauzeitliche Beeinträchtigungen grundsätzlich un-
vermeidbar, in dem von der AVV Baulärm zugelassenen Rahmen aber zumutbar.
Die Anhörungsbehörde hat darauf hingewiesen, dass der durch die Baumaßnah-
men betroffene Verkehrsraum, insbesondere die BAB A8, sehr stark belastet und
zeitweise auch überlastet ist. Auch die B 27 und die Landesstraßen im Filderbereich
seien insbesondere während des Berufsverkehrs stark ausgelastet. Die Anhörungs-
behörde hat deshalb angeregt, dem Vorhabenträger der NBS eine enge Abstim-
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mungsverpflichtung hinsichtlich des Baulogistik- und Verkehrskonzepts mit der
Straßenbauverwaltung und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufzuerlegen.
Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Anregung und sieht die Festsetzung einer
Nebenbestimmung als zwingend geboten an. Vor dem Hintergrund der sehr starken
Verkehrsauslastung und der schon heute zeitweisen Überlastung der Verkehrswege
im Bereich der Fildern ist eine detaillierte Abstimmung, die über das Festlegen von
Logistikwegen hinausgeht, geboten. Insbesondere die BAB A8 und die B 27 sind
Verkehrswege von entscheidender Bedeutung über die Region Stuttgart hinaus, de-
ren Verkehrsleitfunktion und Leistungsfähigkeit im besonderen Maße im öffentlichen
Interesse stehen. Auch die Landes- und Kreisstraßen sind im Bereich des Vorha-
bens stark frequentiert und speziell während der klassischen Pendlerzeiten überlas-
tet. Der Vorhabenträger der NBS war auch auf Nachfrage der Anhörungsbehörde
nicht in der Lage, das Gesamtpotenzial des zu erwartenden Baustellenverkehrs zu
nennen. Soweit Zahlen genannt wurden, bezogen diese sich allein auf einen einzi-
gen Baustellenanschluss, nicht jedoch auf ein Gesamtpotenzial. Dem Vorhabenträ-
ger der NBS ist zugegeben, dass sich der Baustellenverkehr immer an konkreten
Bauabläufen und Bauphasen orientiert und sich somit nicht unbedingt linear, son-
dern durchaus auch schwankend darstellt. Die Planfeststellungsbehörde hält es
aber gerade auch vor diesem Hintergrund für erforderlich, dem Vorhabenträger der
NBS eine enge und auf die Bauphasen abgestimmte stetige Koordinierung in der
Ausführungsplanung aufzuerlegen. Die gezielte Koordinierung und Steuerung der
Baustellenverkehre erscheint der Planfeststellungsbehörde geeignet, zumindest
partiell und zeitweise das Staurisiko zu minimieren, soweit auslösendes Moment für
die konkrete Überlastung das Hinzutreten des Baustellenverkehrs in den Bestands-
verkehr ist. Das Staurisiko und die Erzeugung von Ausweichverkehr durch die an-
liegenden Ortschaften kann insoweit verringert werden. Gänzlich ausgeschlossen
sind Stauungen und die Erzeugung von Ausweichverkehr allerdings nicht. Der Vor-
habenträger der NBS hat grundsätzlich im Rahmen des Allgemeingebrauchs der
Straßenwege das Recht, diese auch für seine Baulogistik zu nutzen. Ein allgemei-
nes und pauschales Benutzungsverbot von Straßenwegen, wie teilweise von Ein-
wendern gefordert, wird insoweit nicht vom Recht getragen. Das vorgelegte Baustel-
lenlogistikkonzept der Vorhabenträger geht grundsätzlich von einer Führung des
Baustellenverkehrs auf kurzem Weg über die bestehenden Autobahn-
Anschlussstellen auf die BAB A8 aus und sieht für den Regelfall gerade keine Nut-
zung der Ortsdurchfahrten vor. Die Planfeststellungsbehörde folgt auch nicht der
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Forderung, auf Wirtschaftswegen keinen Baustellenverkehr zuzulassen. Dabei ver-
kennt die Planfeststellungsbehörde nicht, dass die Wirtschaftswege zur Ausübung
der Landwirtschaft von immanenter Bedeutung sind. Zwar kann es bauzeitlich zu
Einschränkungen bei der Benutzbarkeit von Wirtschaftswegen kommen, der Vorha-
benträger der NBS hat allerdings die Erreichbarkeit aller Landwirtschaftsflächen zu-
gesagt. Mit der Nutzung von Wirtschaftswegen als Baustraßen werden schwerer
wiegende Eingriffe, wie das gänzliche Neuanlegen von Baustraßen über Ackerflä-
chen, weitgehend vermieden. Soweit Baustraßen in den Antragsunterlagen nicht
ausdrücklich als dauerhaft verbleibend bezeichnet sind, sind die Vorhabenträger
verpflichtet, den Ursprungszustand wieder herzustellen. Dies betrifft insbesondere
auch den verhältnismäßig kleineren Bereich, in welchem Baustraßen über Ackerflä-
chen geplant sind. Die Planung der Vorhabenträger ist diesbezüglich erkennbar da-
von getragen, Baustraßen so weit als möglich nicht auf Ackerflächen anzulegen und
die Eingriffe insoweit zu minimieren. Soweit Schäden durch die Baumaßnahmen an
Straßen und Wegen eintreten, sind diese vom jeweiligen Vorhabenträger zu beseiti-
gen.
Eine temporäre Baustellenanschlussstelle an der BAB A8, wie von Einwendern ge-
fordert, ist nicht Antragsgegenstand. Im vorliegenden PFA befinden sich zwei An-
schlussstellen, die der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich geeignet erscheinen,
den Baustellenverkehr aufzunehmen. Die Errichtung einer Baustellenanschlussstel-
le an einer Bundesautobahn oder auch an einer Bundesstraße ist immer mit Eingrif-
fen und der Schaffung zusätzlicher Gefährdungspotenziale verbunden. Gerade bei
Einfädelung des langsamen Baustellenverkehrs in den Überleitungs- und Kreu-
zungsbereich zweier viel befahrenen Bundesfernstraßen ergibt sich nach Überzeu-
gung der Planfeststellungsbehörde ein gesteigertes Gefahrenpotenzial. Der Vorzug,
bei Errichtung einer solchen Baustellenanschlussstelle im Bereich BAB A8 und B 27
auf eine Baustellenanschlussstelle an einer Landesstraße verzichten zu können,
wiegen die damit einhergehenden Nachteile nicht auf.
Die Planfeststellungsbehörde sieht bei Zugrundelegung der weiteren Detailabstim-
mung des dargestellten Baulogistikkonzepts in der Ausführungsphase und der Be-
achtung der Nebenbestimmungen sowie der Einhaltung der abgegebenen Zusagen
keine unüberwindbaren Hindernisse hinsichtlich der Abwicklung des Baustellenver-
kehres.
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B.4.14.10 Stadtbahnlinie U 6
Die SSB plant die Verlängerung der Stadtbahnlinie U 6 bis hin zur Messepiazza.
Das hierfür erforderliche Planfeststellungsverfahren wurde am 5. Mai 2015 eingelei-
tet, ein Erörterungstermin fand am 8. Dezember 2015 statt. Nach den Planungen
der SSB soll die Stadtbahnverlängerung noch vor der Fertigstellung des Vorhabens
im PFA 1.3a ihren Betrieb aufnehmen. Die Planungen der SSB stehen in einem en-
gen räumlichen Zusammenhang mit der Station NBS. In ihrer Stellungnahme vom
9. September 2015 (TöB 49) weist die SSB auf die räumliche Überschneidung der
BE-Flächen für den Bau des Empfangsgebäudes „Station NBS - Zentraler Zugang“
und der „Endhaltestelle U6“ hin und hält mit Blick auf zumindest zeitweise parallele
Bauabläufe eine flächenbedarfsbezogene Abstimmung für zwingend geboten. Der
Vorhabenträger der NBS und die SSB haben sich im Nachgang der Stellungnahme
hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Inanspruchnahme der BE-Flächen geei-
nigt und das Ergebnis der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt. Die Inanspruchnah-
me der BE-Flächen ist zeitlich in vier Phasen eingeteilt und in der Anlage 13.2.7
dargestellt.
Der Vorhabenträger der NBS hat ferner zugesagt, die in Anlage 9.3 Blatt 1A darge-
stellte Beweissicherungsgrenze entsprechend dem Vorschlag der SSB im Bereich
des neu zu errichtenden Bahnsteigs der U 6 zu modifizieren sowie die Oberflächen-
gestaltung des Platzes bis zur Entwässerungsrinne zwischen dem Bahnsteig U 6
und dem Messeplatz gemeinsam mit der SSB sowie den TöB 65, 66 und 66a abzu-
stimmen (Zusage A.4.2.7).
Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung, dass es aufgrund des engen
räumlichen Zusammenhangs und der beschränkten Flächenverfügbarkeiten sowie
der teils zeitlich parallel laufenden Bautätigkeiten trotz der Zusagen einer engen Ab-
stimmung zwischen dem Vorhabenträger der NBS und der SSB bedarf. Der Vorha-
benträger der NBS hat darauf zu achten, dass der für den Personenstrom erforderli-
che Raum zwischen den beiden Baustellenflächen in Abstimmung mit der SSB je-
derzeit gegeben ist und von seinen Baustellenflächen keinerlei Gefahren für Pas-
santen ausgehen.
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B.4.14.11 Verkehrskonzept für die Gäubahn-Verkehre im Zeitraum zwischen Inbetrieb-
nahme des PFA 1.3a und des PFA 1.3b
Der Umstand, dass der Gäubahnabschnitt von Stuttgart-Vaihingen nach Stuttgart
Hauptbahnhof nach Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur nicht mehr durchgängig
befahrbar ist, ist nicht Antragsgegenstand des PFA 1.3a, sondern folgt aus den be-
standskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen der PFA 1.1 und 1.5. Im Rahmen des
hiesigen Verfahrens ist aber der Frage nachzugehen, ob in ausreichendem Umfang
Möglichkeiten nutzbar zur Verfügung stehen, um in dem etwaigen Interimszeitraum
zwischen der Inbetriebnahme des PFA 1.3a und des PFA 1.3b den Fern- und Regi-
onalverkehr zwischen Stuttgart und Singen/ Horb aufrechtzuerhalten. Diese Frage
wurde durch die Aufspaltung des ursprünglichen PFA 1.3 aufgeworfen.
Für deren Beantwortung legte der Vorhabenträger der NBS ein Übergangskonzept
für die Gäubahnverkehre im Interimszeitraum vor. Diese Unterlagen wurden vom
Referat 23 „Aktive Kapazitätsüberwachung“ beim Eisenbahn-Bundesamt geprüft. Es
kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Varianten zur Bewältigung des
Verkehrs geeignet sind. Es empfiehlt, vor Umsetzung einer Variante die Fahrplan-
stabilität und Betriebsqualität eines detailliert zu erstellenden Fahrplankonzepts
durch eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchungen zu überprüfen. Diesem
Vorschlag trägt die Planfeststellungsbehörde mit Nebenbestimmung A.5.7.6 Rech-
nung.
B.4.15 Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheit un d Arbeitsschutz
Der Vorhabenträger der NBS legte seinen Planunterlagen ein einheitliches Brand-
und Katastrophenschutzkonzept für die freie Strecke, die Tunnelbauwerke und die
unterirdische Station bei, das auch die baulichen Änderungen an der Station NBS
berücksichtigt. Das Konzept wurde vom für den Brand- und Katastrophenschutz zu-
ständigen Fachreferat 21 des Eisenbahn-Bundesamtes geprüft. Im Ergebnis werden
hiergegen keine Einwände erhoben.
Das Konzept ist mithin geeignet, zu beurteilen, ob die baulichen Anlagen so dimen-
sioniert, beschaffen und angeordnet sind, dass die Evakuierung der Station NBS
oder eines im Tunnel liegengebliebenen Zuges im Brand- oder Katastrophenfall
machbar ist. Dies entspricht dem Maßstab der Planfeststellung. Zum Entschei-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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dungszeitpunkt müssen nicht sämtliche Detailfragen geklärt sein. Auch die eisen-
bahnrechtliche Planfeststellung ist Bauplanfeststellung. Fragen der späteren kon-
kretisierenden Bauausführung sind jedenfalls dann nicht regelungsbedürftig, soweit
der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur
Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke
sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 – 11 A 5/96 –, Rn. 21 f., ju-
ris). Es genügt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde Gewissheit darüber, dass
die Problematik beherrschbar ist und das notwendige rechtliche Regelungsinstru-
mentarium bereitsteht, verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – 4 C
4/94 –, Rn. 34, juris). Diese Gewissheit erlangte sie, nachdem der Vorhabenträger
der NBS ein Brand- und Katastrophenschutzkonzept aufstellen und vom Fachreferat
beim Eisenbahn-Bundesamt überprüfen lassen hatte. Der Nachweis über die Be-
herrschbarkeit der Gefahren auf der freien Strecke und aller bei einem Brand in der
Station NBS oder in einem Zulauftunnel auftretenden Gefahren und Risiken ist da-
mit erbracht. Mit den für den Vorhabenträger der NBS verbindlichen Regelwerken
entsprechend der Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen
(ELTB), insbesondere den Richtlinien „Anforderungen des Brand- und Katastro-
phenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln“ und „Anforderungen
des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienen-
wegen nach AEG“ sowie dem Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes für den
Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, der TSI
Infrastruktur und der TSI Sicherheit in Eisenbahntunneln und den unter Nebenbe-
stimmung A.5.11 für verbindlich erklärten VV BAU und VV BAU-STE steht für die
Lösung der zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu bewältigenden Probleme das not-
wendige rechtliche Regelungs-instrumentarium bereit.
B.4.15.1 Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
Mit der vorliegenden Planung sind die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
gemäß § 4 Abs. 1 und 3 AEG erfüllt.
B.4.15.1.1 NBS und Flughafentunnel
Um Kollisionen mit Kraftfahrzeugen in den oberirdisch verlaufenden Streckenab-
schnitten entlang der BAB A8 zu vermeiden, ist ein Schutzwall zwischen ihr und der
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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NBS vorgesehen. Mit diesem wird verhindert, dass von der Fahrbahn abkommende
Fahrzeuge in den Gleisbereich gelangen können.
Für die Streckenabschnitte, die durch Tunnel geführt werden, hat der Vorhabenträ-
ger der NBS ein abschnittsübergreifendes Brandschutz- und Rettungskonzept ent-
wickelt, das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach § 2 Abs. 1 der Eisen-
bahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind die Anforderungen der Sicherheit und
Ordnung erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vorschriften der EBO und, soweit diese
keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Von Letzteren kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche
Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist (§ 2 Abs. 2 EBO). Die
anerkannten Regeln der Technik ergeben sich insbesondere aus den technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität über die Sicherheit in Eisenbahntunneln (Sa-
fety in Railway Tunnels – TSI SRT) und der Richtlinie „Anforderungen des Brand-
und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“ des
Eisenbahn-Bundesamtes (Tunnelrichtlinie).
Das Flucht- und Rettungskonzept des Vorhabenträgers der NBS ist vierstufig auf-
gebaut: Beginnend mit der Ereignisvermeidung (1. Stufe) folgt die Ereignisbegren-
zung und -lenkung (2. Stufe), die Selbstrettung (3. Stufe) und schließlich die Fremd-
rettung (4. Stufe). Dieses Stufenkonzept ist in allen Planfeststellungsabschnitten mit
Tunnelstrecken identisch.
Das Löschwasserkonzept entspricht mit den insgesamt zwei, jeweils einhundert Ku-
bikmeter fassenden Löschwasserbehältern den Vorgaben der Tunnelrichtlinie. Wei-
tergehende Sicherheitsmaßnahmen wie eine dauerhaft gefüllte Löschwasserleitung
wären zwar durchaus geeignet, die Sicherheit weiter zu erhöhen und das Risiko für
Personenschäden zu reduzieren, können vom Vorhabenträger der NBS jedoch nicht
abverlangt werden. Wie bei allen Entscheidungen zu Sicherheitsmaßnahmen muss
auch hier eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlich Zumutbaren und dem mögli-
chen Schadensereignis stattfinden, wobei Letzteres anhand der Schadensintensität
und der Eintrittswahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Wenn im Havariefall ein bren-
nender Zug im Tunnel liegenbleibt oder ein im Tunnel entgleister Zug in Brand ge-
rät, muss mit einer hohen Schadensintensität gerechnet werden. Dem steht eine nur
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit gegenüber. Die Planfeststellungsbehörde
überzeugte sich fernerhin von der Vertretbarkeit der Dauer der Befüllzeiten.
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Das Brandschutzkonzept des Vorhabenträgers der NBS sieht grundsätzlich vor,
dass ein in Brand geratener Zug keinesfalls im Tunnel anhält, sondern bis in einen
sicheren Bereich außerhalb des Tunnels weiterfährt und erst dort zum Stehen
kommt. Für den Fall eines unvermeidbaren Halts im Tunnel sieht das Rettungskon-
zept eine Selbst- und Fremdrettung über die Verbindungsbauwerke West und Ost
sowie die zweite Tunnelröhre vor. Die Frage, ob das vorgesehene Konzept des
Vorhabenträgers der NBS ausreicht, ist nicht beliebig disponibel, sondern anhand
des einschlägigen Rechts zu beantworten. Hier ist zunächst der Gesetzgeber beru-
fen, die wesentlichen Entscheidungen für die Abwägung festzulegen, zumal der
Flughafentunnel keine relevanten Besonderheiten in Bezug auf den Brandschutz
aufweist und bundesweit schon zahlreiche, ähnlich lange Tunnelstrecken gebaut
wurden und bereits in Betrieb sind. Die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die in
§ 2 Abs. 1 EBO konkretisierten sicherheitstechnischen Anforderungen, sind in der
Tunnelrichtlinie im Detail ausgeformt.
Bei Beachtung der Nebenbestimmungen (A.5.8) und Zusagen (A.4.7) kann der
Flughafentunnel – dem Stand der Technik entsprechend – als sicher eingestuft
werden. Für den PFA 1.3a wurde vom Vorhabenträger der NBS eine maximale
Längsneigung von 29 Promille festgelegt. Die außer Kraft getretene Eisenbahn-,
Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 sah die Anwendung einer stärke-
ren Neigung als 12,5 Promille für Hauptbahnen und vierzig Promille für Nebenbah-
nen auf der freien Strecke nicht vor und bedurfte grundsätzlich einer besonderen
Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde, da es sich um eine zwingende
Vorschrift handelte. Diese Bestimmung wurde mit der Änderung der Eisenbahn-Bau
und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 in eine „Soll“-Vorschrift (§ 7 Abs. 1
EBO) geändert. Diese Änderung wurde vorgenommen, um den neuen technischen
Anforderungen im Eisenbahnwesen, im Besonderen bei Schnellbahnstrecken, die
als Hauptbahnen eingestuft sind, und bei Neubaustrecken, die nur dem Personen-
verkehr dienen, gerecht zu werden. Durch diese Änderung und die damit verbunde-
ne Anwendung größerer zulässiger Neigungen von bis zu vierzig Promille ist die
Beherrschung von Zwangspunkten bei einer Neutrassierung einer Eisenbahnstre-
cke, wie bei anstehende schwierigen geologischen Schichtungen mit Störungszo-
nen, Wasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten und so weiter kostengünstiger
möglich. Punkt 4.2.3.3 Abs. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/ 2014
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infra-
struktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (TSI INF) lässt unter
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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bestimmten Voraussetzungen sogar eine maximale Längsneigung von 35 Promille
zu; dieser Grenzwert wird auf allen betrachteten Streckenabschnitten eingehalten.
Die NBS im Bereich des PFA 1.3a bündelt mit der vorhandenen BAB A8 über eine
Länge von zirka fünf Kilometern. Dabei verlaufen die NBS und die BAB A8 weitest-
gehend parallel in Lage und Höhe. Um diese Bündelung beibehalten zu können, ist
es auch auf Grund der Topographie notwendig, vom Soll-Wert von 12,5 Promille,
abzuweichen. Eine Einhaltung des Grenzwertes würde einen wesentlich größeren
Flächenbedarf und eine Vielzahl von Kunstbauwerken zur Folge haben. Auch die
raumordnerische Vorgabe der engen Parallelführung der NBS mit der BAB A8 wäre
über große Teile nicht möglich. Deshalb wäre aus ökologischer, wirtschaftlicher und
raumordnerischer Sicht die Einhaltung der Längsneigung von 12,5 Promille nicht
vertretbar und würde dem Vorhaben entgegenstehen.
Nach Nummer 2.1 der Tunnelrichtlinie sollen Tunnel eine einseitig gerichtete
Längsneigung aufweisen, die den Rollwiderstand der eingesetzten Züge überwin-
det. So kann ein Zug aus eigener Kraft aus dem Tunnel herausrollen. Ebenso stellt
sich bei unterschiedlicher Höhenlage der Tunnelportale eine Kaminwirkung ein, die
die Abführung von Rauch oder Abgasen begünstigt. Ein wannenförmiges Längspro-
fil ist demnach grundsätzlich zu vermeiden. Aus topografischen Gründen – vor al-
lem, um bei Tunnel-Kilometer 2,1 die zum PFA 1.3b gehörende Flughafenkurve un-
terfahren zu können – kann die Planung des Vorhabenträgers der NBS beim östli-
chen Tunnelabschnitt das Erfordernis einer einseitigen Längsneigung nicht erfüllen.
Zum Nachweis der gleichen Sicherheit ist sowohl im östlichen als auch im westli-
chen Segment des Flughafentunnels je ein Verbindungsbauwerk mit einer mindes-
tens zwölf Meter langen Schleuse zwischen den Tunnelröhren vorgesehen. Mit den
Notausgängen und den Entfluchtungsmöglichkeiten in der Station NBS wird damit
die Fluchtweglänge von jeder Stelle des Tunnels bis zu einem sicheren Bereich von
fünfhundert Meter auf höchstens 250 Meter verkürzt. Im Erörterungstermin wurde
von Seiten der Brandschutzbehörden der durch diese zusätzlichen Verbindungs-
bauwerke bewirkte Sicherheitszuwachs bestätigt und die Maßnahmen als positiv
beurteilt. Diese Einschätzung widerspricht der unter anderem von den Naturschutz-
verbänden geübten Kritik, die besagten Maßnahmen seien ohnehin vorzusehen und
dürften nicht als zusätzliche Sicherheitsmomente betrachtet werden.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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Für den Rauchabzug ist die Wannenlage jedoch unkritisch, da eine Längsneigung
nach wie vor gegeben ist. In einem Brandfall wird sich in Abhängigkeit von der
Grundströmung im Tunnel der Rauch entweder in Richtung Portal oder in Richtung
Bahnhof bewegen. Beide Fälle sind ungefährlich, da der Rauch am Portal im Freien
landet und im Bahnhof bei einer Detektion von Rauch automatisch die Entrau-
chungsanlage eingeschaltet wird. Damit ist der von der Branddirektion der Stadt
Stuttgart geforderte Nachweis der Rauchfreihaltung erbracht. Dieser Sicherheitsas-
pekt wird verstärkt durch die rauchdichte Abtrennung der vom Rauch betroffenen
Bahnsteigseite von der nicht betroffenen Bahnsteigseite in der Station NBS im
Brandfall.
Im Ausgangsverfahren erhob die Branddirektion der Stadt Stuttgart die Forderung,
dass der Flughafentunnel entsprechend Nummer 2.1 der Tunnelrichtlinie befahrbar
ausgebildet werden müsse. Nach entsprechenden Fachdiskussionen und mit Blick
auf die begrenzte Tunnellänge sah die Branddirektion in ihrer Stellungnahme zum
PFA 1.3a von dieser Forderung ab. Diesbezüglich erhobene Einwendungen Privater
werden zurückgewiesen.
Aufgrund des zur Verfügung stehenden Abstandes zwischen den Tunnelröhren
werden die Verbindungsbauwerke nahezu parallel zu den Tunnelröhren geführt und
die Nischen und Schleusentüren versetzt angeordnet. Für die Bemessung der
Schleusenlängen am Flughafentunnel wurde wegen des vergleichbaren Sachver-
haltes die Hochhausrichtlinie analog angewendet.
Auch hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit ergeben sich keine negativen Auswir-
kungen. Das vorgesehene Betriebskonzept des Vorhabenträgers der NBS sieht den
Einsatz von Regional- und Fernzügen auf der NBS vor. Der Einsatz von Güterzü-
gen, die eine geringere Längsneigung erfordern würden, ist hierauf nicht vorgese-
hen. Die Sicherheitsbelange der Tunnelrichtlinie, der Richtlinie „Anforderungen des
Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwe-
gen nach AEG“ (EBA-Richtlinie „freie Strecke“), der Richtlinie 853 und der Richtli-
nie 800 gelten uneingeschränkt. Eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung ist nicht zu erkennen.
Die Rettungsplätze und deren Zufahrten sind ausreichend dimensioniert und ent-
sprechen den Vorgaben der Tunnelrichtlinie und der DIN 14090. An jedem Notaus-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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gang sowie an den beiden Portalen des Flughafentunnels ist jeweils ein Rettungs-
platz vorgesehen. Diese wurden in der Ausgangsplanung für Einsatzfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen ausgelegt. Im Zuge der Anhörung
wiesen die örtlich zuständigen Feuerwehren und die Brandschutzbehörden darauf
hin, dass bei Rettungseinsätzen im Bereich des PFA 1.3a Wechselladerfahrzeuge
mit einem Gesamtgewicht von 26 Tonnen zum Einsatz kämen. Die Zufahrten und
Rettungsplätze seien auf diese höhere Belastung hin auszulegen. Der Vorhabenträ-
ger der NBS sagte zu, diese Forderung planerisch umzusetzen (Zusage A.4.7.3)
Der „Rettungsplatz Abzweig Heerstraße“ am Notausgang Portal West hat eine Grö-
ße von 1.500 Quadratmetern und befindet sich zirka 170 Meter vom Notausgang
entfernt. Der Notausgang West führt unmittelbar auf den Rettungsplatz. Dieser er-
füllt damit die Anforderungen nach der Tunnelrichtlinie.
Der Rettungsplatz am Notausgang Ost besteht aus zwei Teilplätzen, dem achthun-
dert Quadratmeter großen „Rettungsplatz Abzweig Plieningen“ unmittelbar am Not-
ausgang und dem 1.500 Quadratmeter umfassenden „Rettungsplatz Langwieser
See“, welcher auch als Rettungsplatz der Flughafenkurve (PFA 1.3b) dient. Die bei-
den Rettungsplätze werden über eine 180 Meter lange Zufahrt miteinander verbun-
den. Entgegen der Auffassung der Anhörungs- sieht die Planfeststellungbehörde
keine Abweichung von der Tunnelrichtlinie in Bezug auf die Entfernung zwischen
dem Notausstieg und dem „Rettungsplatz Langwieser See“. Nicht auf diese, son-
dern allein auf die Distanz zwischen Notausgang und dem nächsten Rettungsplatz
kommt es an. Werden Rettungsplätze auf zwei Teilflächen errichtet (zur Zulässigkeit
sogleich), kommt es demzufolge auf die dem Notausgang nächste Teilfläche an. Die
Tunnelrichtlinie fordert nicht, dass nach zweihundert Metern vom Notausgang aus
ein Rettungsplatz mit 1.500 Quadratmetern erreicht werden muss. Der „Rettungs-
platz Abzweig Plieningen“, der unmittelbar an den Notausgang Ost angebunden ist,
genügt mithin den Anforderungen der Tunnelrichtlinie.
Der Vorhabenträger der NBS begründet die Aufteilung des Rettungsplatzes am
Notausgang Ost damit, dass im unmittelbaren Bereich des Notausgangs keine Flä-
che in ausreichender Größe von wenigstens 1.500 Quadratmeter verfügbar sei. Aus
Gründen der Eingriffsminimierung und dem legitimen Ziel, die Baukosten niedrig zu
halten, erscheint die Aufteilung des Rettungsplatzes auf zwei Teilplätze sinnvoll. Ei-
ne Aufteilung ist nach der Tunnelrichtlinie dann zulässig, wenn dadurch die Entfer-
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nung zum Tunnelportal oder Notausgang verkürzt wird. Diese Voraussetzung ist in
Bezug auf den kleineren der beiden Teile des Rettungsplatzes erfüllt. Die Aufteilung
des Rettungsplatzes in zwei Teile und die Anordnung eines Teils im Bereich des
Einschnitts vor den Tunnelportalen ist zur Verkürzung der Wegstrecke zwischen
Rettungsplatz und Tunnelportalen einem einzelnen, 1.500 Quadratmeter großen
Rettungsplatz in größerer Distanz zum Notausstieg vorzuziehen. Insgesamt steht
somit genügend Abstellfläche für die Rettungsdienste und ausreichend Platz für die
medizinische Erstversorgung zur Verfügung. In der Nähe der Rettungsplätze befin-
den sich auch genügend Flächen, auf denen Rettungshubschrauber landen können.
Die Zufahrt zum Rettungsplatz Abzweig Heerstraße kann im Ereignisfall entspre-
chend der Tunnelrichtlinie mit getrennten Zu- und Abfahrten betrieben werden. Die
Zufahrten zu den Rettungsplätzen Langwieser See und Abzweig Plieningen sind für
den Begegnungsverkehr ausgelegt. Anzahl und Größe der Aufstell- und Bewe-
gungsflächen richten sich nach der DIN 14090 sowie der Verwaltungsvorschrift
(VwV) Feuerwehrflächen. Einzelheiten hierzu sind in enger Abstimmung mit den
Feuerwehren festzulegen (Nebenbestimmung A.5.8.2).
Die Wege zur Selbst- und Fremdrettung an der NBS werden nach den einschlägi-
gen Bestimmungen und Maßen der Richtlinie „Anforderungen des Brand- und Kata-
strophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG“ des
Eisenbahn-Bundesamtes (Brandschutzrichtlinie) hergestellt. Der Forderung des
Landratsamtes Esslingen, hierfür die VwV Feuerwehrflächen heranzuziehen, ist fol-
gerichtig zurückzuweisen.
Entgegen der Forderung einzelner Verfahrensbeteiligter kann dem Vorhabenträger
der NBS wegen der äußerst geringen Eintrittswahrscheinlichkeit von Unfällen in den
Tunneln auch nicht abverlangt werden, sämtliche für das Rettungskonzept erforder-
lichen Verkehrswege und Rettungsplätze jederzeit verfügbar und uneingeschränkt
nutzbar zu halten (einschließlich einer permanenten Räum- und Streupflicht im Win-
ter).
Die Fluchtwege in den Tunnelröhren verlaufen auf der Seite, auf der sich die Quer-
schläge zur anderen Tunnelröhre befinden. Sie sind 1,20 Meter breit und 2,25 Meter
hoch und entsprechen damit der Tunnelrichtlinie.
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Um die Luftströmungen durch ein- und ausfahrende Züge im Bahnsteigbereich zu
reduzieren, werden hinter den jeweiligen Bahnsteigenden Schwallbauwerke in Form
von Verbindungsstollen zwischen den beiden Tunnelröhren hergestellt. Zur Vermei-
dung eines Brandübertrags in die benachbarte Tunnelröhre sind die Schwallbau-
werke im Brandfall durch Brandschutztore feuerbeständig und rauchdicht ver-
schließbar.
Die Feuerwehr der Stadt Leinfelden-Echterdingen bemängelte im Ausgangsverfah-
ren, dass laut Brandschutzkonzept im Bereich der Schwallbauwerke eine mögliche
Übertragung von Rauch erwartet werde. Sie forderte eine brandschutztechnische
Abtrennung, die entsprechend den geplanten Brandschutzabschlüssen im Bahn-
hofsbereich zu realisieren sei. Der Vorhabenträger der NBS hat daraufhin seine
Planung überarbeitet. Zur Vermeidung eines Brandübertrags in die benachbarte
Bahnsteigröhre sind im fraglichen Bereich nunmehr Brandschutztore T90 RS vorge-
sehen. Diese sind in die Brandmeldeanlage der Station NBS eingebunden, im
Brandfall verschließbar und verhindern so einen Brand- und Rauchübertrag. Die
Drehtore schließen sich auch, wenn deren autarke Melder Brandrauch detektieren.
Damit ist der Forderung der Feuerwehr entsprochen.
B.4.15.1.2 Flughafenkurve
Zum PFA 1.3a gehört auch die Ausschleifung der Flughafenkurve aus der NBS bis
zur Abschnittsgrenze zum PFA 1.3b bei Kilometer 0,713 einschließlich des Notaus-
gangs West der Flughafenkurve bei Kilometer 0,419. Das Sicherheitskonzept der
Flughafenkurve sieht am westlichen Tunnelportal der beiden eingleisigen Röhren
einen Notausgang vor (Notausgang West). Dieser besteht aus einem horizontal ver-
laufenden erdüberdeckten Abschnitt, der in ein Treppenbauwerk mündet und an die
Geländeoberfläche führt. Um mobilitätseingeschränkten Personen einen sicheren
Aufenthalt bis zur Hilfeleistung zu ermöglichen, ist ein Stauraum von mindestens
25 Quadratmeter vor der Treppenanlage vorgesehen. Den nach der Tunnelrichtlinie
vorgeschriebenen Rettungsplatz an jedem Notausgang und Portal bildet der vom
Flughafentunnel mit genutzte „Rettungsplatz Abzweig Heerstraße“. Er weist eine er-
forderliche Mindestgrundfläche von 1.500 Quadratmeter auf und befindet sich 145
Meter vom Notausgang entfernt. Er erfüllt damit alle Voraussetzungen der Tunnel-
richtlinie.
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B.4.15.1.3 Station NBS
Die unterirdische Personenverkehrsanlage Station NBS besteht aus zwei Bahn-
steigröhren, die mit einer Länge von 405 beziehungsweise 408 Meter als zwei ein-
gleisige Tunnelröhren errichtet werden. Die Bahnsteigoberfläche befindet sich in zir-
ka 27 Meter Tiefe, die Zugänge erfolgen über ein Zentrales Zugangsbauwerk im Be-
reich der Messepiazza und einem Zugangsbauwerk Ost. Gegenüber der ursprüngli-
chen Planung wurde die Lage des Zentralen Zugangs entlang der Gleisachsen um
etwa 16 Meter nach Westen verschoben. In Bezug auf das Sicherheits- und Ret-
tungskonzept ergeben sich hieraus verglichen mit der Ausgangsplanung keine Er-
schwernisse.
Die Einsatzsituation in der Station NBS und insbesondere an den beiden Bahnsteig-
röhren in rund 27 Meter Tiefe ist durch die bauliche Gestaltung und die feuerwehr-
technische Ausstattung nach Auffassung der Anhörungsbehörde nicht nachhaltig
schwieriger als in oberirdischen Anlagen. Auch die Planfeststellungsbehörde ge-
langt zu der Überzeugung, dass vor dem Hintergrund der bei vergleichbaren Objek-
ten gewonnenen Erfahrungen und des vorgesehenen Sicherheitskonzeptes gewähr-
leistet wird, dass sich Reisende in zumutbarer Zeit in einen (temporär) sicheren Be-
reich retten und über notwendige Treppenhäuser endgültig in Sicherheit bringen
können. Die Einsatzkräfte können durch die ausreichend dimensionierten Entrau-
chungsanlagen sowie einer ausreichend bemessenen technischen Ausstattung in
der Fremdrettungsphase Reisende und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen
über die vier Feuerwehraufzüge in Sicherheit bringen.
Die beiden Bahnsteige der Station NBS sind wesentlicher Bestandteil des Flucht-
und Rettungskonzeptes. Sie sind über die beiden Zugänge sowie über sechs Quer-
verbindungen miteinander verbunden. Fünf dieser Querverbindungen sind vier Me-
ter breit und mit feuerbeständigen Türen versehen, mit deren Hilfe die beiden Bahn-
steige im Brandfall gegeneinander abgeschottet werden. Ein sechstes Verbin-
dungsbauwerk mit einer Durchgangsbreite von 3,20 Meter befindet sich im Bereich
des Zentralen Zugangs unterhalb des Entrauchungskanals östlich der beiden Feu-
erwehraufzüge.
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Die nicht brandbeaufschlagte Röhre dient als temporär sicherer Bereich. Er liegt im
Bahnsteigbereich der Station NBS und ist nicht gleichbedeutend mit dem „sicheren
Bereich“ im Sinne des „EBA-Leitfadens für den Brandschutz in Perso-
nenverkehrsanlagen“ (Brandschutz-Leitfaden), wo unter Ziffer 2.2 ein benachbarter
Brandabschnitt als sicherer Bereich anerkannt ist. Das Rettungskonzept sieht vor,
dass Reisende in diese Bahnsteigröhre flüchten und von dort aus in die sicheren
Treppenräume und über die Fluchttreppe an die Erdoberfläche gelangen. Ebenso
startet die Feuerwehr von der nicht brandbeaufschlagten Röhre aus die Fremdret-
tung und den Löschangriff.
Die beiden Bahnsteigröhren sind im Bereich des zentralen Zugangs durch den auch
als Fluchtweg notwendigen Treppenraum und zehn Aufzüge mit dem Freien ver-
bunden. Darunter befinden sich zwei Feuerwehraufzüge. Im Rahmen des Ände-
rungsverfahrens zum PFA 1.3a wurde der Zugang Ost vergrößert. Dies ist unter an-
derem dem Umstand geschuldet, dass im dortigen Bereich die Anzahl der Feuer-
wehraufzüge auf zwei erhöht wurde. Auch hier führt der Treppenraum, der im Zuge
der Planungsoptimierung tiefere Stufen erhielt, als Fluchtweg ins Freie.
Wie die Anhörungsbehörde kommt auch das für den Brandschutz zuständige Refe-
rat 21 des Eisenbahn-Bundesamtes zu dem Ergebnis, dass die vom Vorhabenträ-
ger der NBS veranlassten Berechnungen einschließlich der Simulationen und die
baulichen Planungen nicht zu beanstanden sind. Alle für die Planfeststellung rele-
vanten Belange wurden betrachtet. Die Machbarkeit der Evakuierung aller sich im
Bahnhof befindenden Menschen inklusive der mobilitätseingeschränkten sowie die
Gewährleistung eines effektiven Einsatzes von Rettungskräften wurden nachgewie-
sen. Für Einzelheiten wird auf die zutreffende und detaillierte Darstellung im Anhö-
rungsbericht auf den Seiten 300 ff. verwiesen. Die vom Referat 21 angeregte und
von der Planfeststellungsbehörde aufgenommene Nebenbestimmung A.5.8.1, wo-
nach in Anlehnung an § 51 Nummer 21 der Musterbauordnung ein Fachbauleiter
Brandschutz zu bestellen ist, berücksichtigt in besonderem Maße den hochrangigen
Belang der Sicherheit für die Allgemeinheit. Er stellt bei der Errichtung der Station
NBS sicher, dass die Anforderungen zum Schutz von öffentlicher Sicherheit und
Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, eingehalten werden.
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Die Anhörungsbehörde ließ insgesamt vier Themen zum Brandschutz ungelöst und
bat die Planfeststellungsbehörde durch Beteiligung seines Fachreferates um eine
abschließende Beurteilung. Dem kam die Planfeststellungsbehörde nach.
Dies betrifft die Forderungen der Brandschutzbehörden, dass
1. die Vorräume und die Fahrschächte der Feuerwehraufzüge mit einer Druckbe-
lüftungsanlage auszustatten seien;
2. in allen Bereichen der Station NBS und insbesondere im Bahnsteigbereich bei
den Wandhydranten Handfeuermelder zu installieren seien; diese seien zur
schnellen Alarmierung der Feuerwehr erforderlich;
3. die Durchgänge mit Schleusen sowie Brandschutztüren analog zu den Verbin-
dungsbauwerken zwischen den Tunnelröhren an jedem Ende jeder Schleuse zu
versehen seien; auf Schleusen könne aus brandschutztechnischer Sicht nur
dann verzichtet werden, wenn durch den Vorhabenträger der NBS nachgewie-
sen werden könne, dass es während der Gesamtentfluchtungsdauer zu keinem
Raucheintrag in die innenliegenden notwendigen Treppenräume komme; des
Weiteren seien vor den Zugangstüren des Treppenraums West am Zentralen
Zugang Rauchschutzvorhänge vorzusehen, die bei Detektion eines Brandes
über die Brandmeldeanlage auf der vom Brand betroffenen Bahnsteigseite
schließen; ferner müsse die Funktion der Türen beziehungsweise Schiebe-/
Rolltore auch bei vorhandenen Hindernissen (zum Beispiel Koffer) sichergestellt
sein; und
4. die Simulation bis zur dreißigsten Minute (also 15 Minuten Selbst- und 15 Minu-
ten Fremdrettungsphase) fortgeführt werde.
Die Planfeststellungsbehörde weist sämtliche Punkte zurück. In Bezug auf die
Punkte 1, 3 und 4 folgt sie den Ausführungen des Vorhabenträgers der NBS. Er
sieht die Forderungen als nicht erforderlich an, weil bereits der Nachweis für die
Gewährleistung der Sicherheit erbracht sei. Nach Auffassung der Planfeststellungs-
behörde kann nicht mehr verlangt werden. Insbesondere hält auch das Fachreferat
des Eisenbahn-Bundeamtes eine Entrauchungssimulation bis zur 25. Minute für
ausreichend. Punkt 2 betrifft keinen Punkt der Machbarkeit der Evakuierung oder
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der baulichen Anlagen, sondern die konkrete Ausrüstung mit einer Brandmeldean-
lage. Dies ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern der Ausführungspla-
nung.
B.4.15.2 Sicherheit beim Bau der Anlagen, Arbeitsschutz
Der Bau der Tunnelröhren sowie das Arbeiten in den Tunneln ist mit höheren Risi-
ken verbunden als eine ebenerdige Errichtung von Eisenbahnanlagen. Die Baustel-
lenverordnung (BaustellV) stuft Tunnelbauarbeiten als besonders gefährliche Arbeit
ein (§ 2 Abs. 3 BaustellV in Verbindung mit den Nummern 6 und 9 des Anhangs II).
Es ist deshalb erforderlich, dass der Vorhabenträger der NBS vor Einrichtung der
Baustellen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt, der die für die
einzelne Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lässt und
für die im Anhang II der BaustellV aufgeführten, besonders gefährlichen Arbeiten
besondere Maßnahmen enthält.
Da die Feuerwehren der an der Strecke anliegenden Kommunen weder über aus-
reichend Personal noch über geeignete Ausrüstung verfügen, um den Sonderrisiken
während des Tunnelbaus begegnen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorha-
benträger der NBS für die unterirdischen Baustellenbereiche eine ausreichend leis-
tungsfähige Gruben- und Rettungswehr aufstellt und unterhält. Darauf hat auch das
Regierungspräsidium Freiburg als Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
(LGRB) in seiner Stellungnahme hingewiesen. Das LGRB ist für den gesamten Ar-
beitsschutz in unterirdisch aufzufahrenden Hohlräumen bis zur abschließenden
Herstellung der betreffenden Tunnelbauwerke und damit im Regelfall bis zur Fertig-
stellung der Innenschale zuständig. Der Vorhabenträger der NBS sagt zu, für die
Rohbauphase eine Rettungswehr auf der Grundlage des aktuellen, aber noch nicht
eingeführten Papiers des Regierungspräsidiums Stuttgart „Rettungswehren für Tun-
nelbaustellen des Projekts Stuttgart 21 und Neubaustrecke Wendlingen – Ulm“ zu
planen, wenn sich dieses Papier auch in Zukunft an alle Untertagebaustellen in Ba-
den-Württemberg richtet und nicht nur an die Baustellen der DB AG (Zusage
A.4.7.6). Für den Fall, dass die vom Vorhabenträger der NBS aufgenommene auflö-
sende Bedingung eintritt und die Zusage nicht gilt, war zur Regelung dieses Sach-
verhaltes eine Auffangnebenbestimmung festzusetzen (A.5.8.4), wonach sich die
Gruben- und Rettungswehr dann nach den „Empfehlungen des Deutschen Aus-
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schusses für das Grubenrettungswesen zu Rettungswesen und Brandschutz von
Tunnelbauwerken“ zu richten hat.
Die Bereitstellung einer Gruben- und Rettungswehr durch den Vorhabenträger der
NBS beschränkt sich auf die Bauzeit. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der
Tunnel besteht hingegen nach § 2 Feuerwehrgesetz (FwG) eine Verpflichtung der
Gemeindefeuerwehren, bei Schadensereignissen Hilfe zu leisten. Hierzu haben die
Gemeinden nach § 3 Abs. 1 und 2 FwG auf eigene Kosten eine den örtlichen Ver-
hältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und
zu unterhalten. Dabei ist auch der Bau der neu hinzukommenden Eisenbahninfra-
struktur in Bezug auf Personal, Ausbildung und Ausrüstung mit zu berücksichtigen.
Mit der S-Bahn-Station Flughafen und den anschließenden Tunnelstrecken hat auch
die Freiwillige Feuerwehr Leinfelden-Echterdingen bereits eine unterirdische Eisen-
bahnstrecke in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Einsatz in einer 27 Meter tiefen
Bahnstation birgt andere Herausforderungen als ein Einsatz im Freien. Der Vorha-
benträger der NBS hat unter Berücksichtigung dieser Umstände zugesagt, der ent-
sprechenden Forderung der Brandschutzbehörden nachzukommen und ein Konzept
aufzustellen, in welchem dargelegt ist, mit welchen Mitteln im Brandfall in der Tun-
nelbaustelle die Selbstrettung der Bauarbeiter sowie die Personenrettung und
Brandbekämpfung durch Einsatzkräfte realisiert werden soll (Zusage A.4.7.7).
Die Anhörungsbehörde regt im Übrigen die Aufnahme von Nebenbestimmungen an,
die die Ausrüstung der Feuerwehren mit Gegenständen für den Einsatz in Tunneln
betreffen. Dem kommt die Planfeststellungsbehörde mit Nebenbestimmung A.5.8.5
nach, die dem Vorhabenträger die in der Tunnelrichtlinie diesbezüglich vorgesehe-
nen Maßnahmen auferlegt. Im Übrigen kann nach § 3 Abs. 3 Nummer 1 FwG der
Bürgermeister Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen,
von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben
oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sach-
werte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr
nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für
die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegen-
stände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und
sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten.
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B.4.15.3 Belange mobilitätseingeschränkter Personen
Nach Auffassung von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde trägt der Vorha-
benträger der NBS den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen in genügen-
dem Maße Rechnung.
Seiner Planung liegen die barrierefreie Erschließung und das Gebot der Gefahren-
minimierung zu Grunde. Sie steht im Einklang mit § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 4
des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO. Dar-
über hinaus hält sie die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/57/EG über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (sie löste die von
der Anhörungsbehörde zitierte Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ab) und der Verordnung
(EU) Nr. 1300/2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit
Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein. Die zumutbare
Nutzung durch mobilitätseingeschränkte oder andere behinderte Menschen (vgl. § 3
BGG) ist – wie die Anhörungsbehörde zutreffend auf den Seiten 313 ff., auf die ver-
wiesen sei, ausführt – gewährleistet.
Behinderte Menschen werden auch keinem vermeidbaren Risiko insbesondere im
Brandfall ausgesetzt. Über die zuvor zitierten Rechtsnormen hinaus gibt es keine
rechtlich verbindlichen Vorgaben über die Gestaltung von öffentlichen (unterirdi-
schen) Personenverkehrsanlagen im Hinblick auf behinderte Menschen. Daher ist
es nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabenträger der NBS seiner Planung das
grundsätzliche Benachteiligungsverbot und Punkt 2.1.1 Abs. 3 der Richtli-
nie 2008/57/EG, wonach Infrastruktureinrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind, so geplant und gebaut werden müssen, dass die Risiken für die Sicherheit von
Personen (Stabilität, Brand, Zugang, Fluchtwege, Bahnsteige und so weiter) in
Grenzen gehalten werden, zu Grunde legt und dies im Einklang mit dem Stand der
Technik ausführt.
Folgerichtig ist der Anhörungsbehörde beizupflichten, wenn sie die gegen einen be-
hindertengerechten Brandschutz gerichteten Bedenken zurückweist. Vor allem die
Belange von Rollstuhlfahrern sind umfassend eingearbeitet worden und tragen dazu
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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bei, dass diese auf Fremdrettung angewiesenen Menschen selbstständig in zumin-
dest temporär sichere Bereiche gelangen können und, ohne unzumutbaren Gefah-
ren ausgesetzt zu werden, durch die Kräfte der eingesetzten Feuerwehr gerettet
werden.
B.4.16 Kampfmittelbergung
Von nicht detonierter Munition gehen noch heute erhebliche Gefahren aus. Stuttgart
wurde als Industriezentrum durch Bombengeschwader, kleinere Industriegebiete
und Depots durch Jagdbomber der alliierten Streitkräfte mehrfach bombardiert. Ein
Teil dieser Bomben fielen als Blindgänger und konnten während der Kriegswirren
nicht mehr entschärft und geborgen werden. Andere Munition der verschiedensten
Kaliber, Patronen, Granaten und Panzerfäuste wurde in Depots oder auf Sammel-
plätzen – vielfach nur lose aufgehäuft – gesprengt, in Bombentrichtern vergraben,
auf dem Grund von Gewässern versenkt oder einfach planlos weggeworfen. Bei
Sprengversuchen war dabei der größte Teil der gefährlichen Munition ohne zu de-
tonieren in weitem Umkreis um die Sprengstelle verstreut oder im Sprengtrichter
von der Druckwelle in die Erde gepresst worden (vgl. https://rp.baden-
wuerttemberg.de/Themen/Sicherheit/Kampfmittel/Seiten/Geschichte.aspx, Zugriff
am 10. Mai 2016). Wegen dieser abstrakt bestehenden Gefahr für Leib und Leben
wird den Vorhabenträgern mit Nebenbestimmung A.5.9 aufgegeben, das Gebiet, in
dem baubedingte Eingriffe erfolgen werden, vorab auf verdächtige Kampfmittel
sachkundig zu untersuchen und gegebenenfalls fachgerecht zu bergen. Soweit sie
nicht die notwendige Sachkunde haben oder beiziehen, haben sie Beratung, Suche
und Bergung in Anlehnung an Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift des Innenminis-
teriums des Landes Baden-Württemberg über die Aufgaben des Kampfmittelbesei-
tigungsdienstes (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg vom
26. Januar 2007, Seite 16) dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg
zu übertragen.
B.4.17 VV BAU und VV BAU-STE
Mit Nebenbestimmung A.5.11 ist den Vorhabenträgern aufgegeben, rechtzeitig vor
Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen ein-
zureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtech-
nische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Ver-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
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fahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen.
Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen
zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand
des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht
den Regelwerken der Technik entspricht.
B.5 Gesamtabwägung
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plan-
feststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange
ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und un-
tereinander abgewogen.
Die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, die Ein-
bindung der NBS und des Bahnknotens Stuttgart in das europäische Hochge-
schwindigkeitsnetz und die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors
Stuttgart-Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr entspricht
den übergeordneten verkehrspolitischen Zielen, Mobilität und Wirtschaftswachstum
umweltgerecht zu sichern und den Schienenverkehr als wettbewerbsfähige und at-
traktive Alternative zu anderen Verkehrsträgern auszubauen. Die Planfeststellungs-
behörde ist der Überzeugung, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beein-
trächtigungen öffentlicher und privater Interessen insgesamt auf das unabdingbare
Maß begrenzt werden. Die dennoch verbleibenden Nachteile sind durch die verfolg-
te Zielsetzung gerechtfertigt und müssen aus Gründen des übergeordneten öffentli-
chen Interesses hingenommen werden.
Die gebotene Minimierung von Beeinträchtigungen kann insbesondere durch die
enge Bündelung der NBS-Trasse an die BAB A8 erreicht werden. Nicht von der
Hand zu weisen sind die dennoch teils erheblichen Beeinträchtigungen, insbeson-
dere von landwirtschaftlich genutzten Böden. Hierdurch wird nicht nur in das grund-
rechtlich geschützte Eigentum eingegriffen, sondern es sind auch einige landwirt-
schaftliche Betriebe und damit die ebenfalls grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit
betroffen. Aufgrund der von den Vorhabenträgern eifrig in Abstimmung mit Verbän-
den und Landwirten vorgenommenen Optimierungen beim landschaftspflegerischen
Ausgleichskonzept konnten die Eingriffe aber auf ein Mindestmaß beschränkt wer-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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den. Die dennoch erforderlichen Beeinträchtigungen sind dem insoweit höherrangi-
gen öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens geschuldet.
Die Planfeststellungsbehörde ist der Überzeugung, dass sämtliche vorhabenbeding-
te Beeinträchtigungen durch die optimierte Planung sowie durch die sie flankieren-
den Zusagen der Vorhabenträger und der Nebenbestimmungen kein unzumutbares
Maß erreichen.
B.6 Sofortige Vollziehung
Die Entscheidung zur sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides beruht auf § 80
Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antrag ist statt-
haft, da dieser Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Ver-
bindung mit § 18e Absatz 2 Satz 1 AEG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
Der Planfeststellungsabschnitt 1.3a ist vom vordringlichen Bedarf der Anlage zu § 1
BSWAG nicht umfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Novem-
ber 2013 – 5 S 1036/13 –, juris).
Die Anordnung erfolgt, weil das öffentliche Interesse am Vollzug dieses Beschlus-
ses das Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage über-
wiegt. Maßstabsbildende Determinanten für die Abwägung sind neben den betroffe-
nen privaten und öffentlichen Interessen und Rechte auch Natur, Schwere und
Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung beziehungsweise an der aufschie-
benden Wirkung sowie die Möglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der ge-
troffenen Regelung und ihrer Folgen.
Die unverzügliche Umsetzung der mit diesem Vorhaben genehmigten Maßnahmen
liegt im öffentlichen Interesse. Der PFA 1.3a ist eingebunden in das Gesamtprojekt
Stuttgart 21. Er schließt im Westen an den Fildertunnel (PFA 1.2) und im Osten an
den Neubaustreckenabschnitt zwischen der Gemarkungsgrenze von Stuttgart und
dem Neckar (PFA 1.4) an. Beide Abschnitte sind bestandskräftig planfestgestellt
und befinden sich in einem fortgeschrittenen Stadium der baulichen Umsetzung. Für
sämtliche planfestgestellte Abschnitte hat der Vorhabenträger der NBS großvolumi-
ge Bauaufträge vergeben. Unterschiedliche Gründe führten zu erheblichen Verzöge-
rungen gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan. Neuere Erkenntnisse zeigen, dass
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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die avisierte Inbetriebnahme im Jahr 2021 inzwischen nur noch unter großen An-
strengungen erreicht werden kann.
Die zeitnahe Errichtung und Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastruktur liegt im öf-
fentlichen Interesse. Weitere Verzögerungen sind daher zu unterbinden. Das Vor-
haben dient der Steigerung der Attraktivität des Schienenverkehrsangebotes und
zugleich der Erhöhung der städtebaulichen Handlungsoptionen der Stadt Stuttgart.
Ohne die rechtzeitige Errichtung der Eisenbahnanlagen kann das Gesamtvorhaben
Stuttgart 21 nicht in Betrieb gehen. Es fehlte hierfür am erforderlichen Lücken-
schluss. Auch die Anbindung des Zugverkehrs an die NBS wäre nur mit erheblichen
betrieblichen Einschränkungen möglich, was der gesetzlichen Wertung, diese Stre-
cke als vordringlichen Bedarf nach Nummer 1. a) laufende Nummer 20 der Anlage
zu § 1 BSWAG auszuweisen, widerspräche.
Erschwernisse für den Eisenbahnverkehr und für die Fahrgäste im Stuttgarter
Hauptbahnhof bleiben bei weiteren Verzögerungen ebenso wie Beeinträchtigungen
Dritter durch baubedingte Immissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen länger
bestehen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es zum integralen Bestandteil der Planrecht-
fertigung des Projektes Stuttgart 21 gehört, dass der Landesflughafen sachgerecht
mit der NBS verknüpft wird. Auch insoweit besteht ein dringendes zeitliches Interes-
se, den Flughafentunnel und die Station NBS herzustellen, damit diese Anlage bei
Inbetriebnahme der NBS verfügbar ist und ihre Verknüpfungsfunktion erfüllen kann.
Demgegenüber besteht ein Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Anfech-
tungsklage, um nicht die Schaffung von unter Umständen unumkehrbaren vollende-
ten Tatsachen vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zu ermöglichen.
Die Abwägung dieser gegenläufigen Belange ergibt, dass das Suspensivinteresse
gegenüber dem Vollzugsinteresse zurückzutreten hat. Die Rechte und Belange
Drittbetroffener können durch den sofortigen Vollzug dieses Beschlusses nicht un-
zumutbar beeinträchtigt werden. Aus der Bauausführung selbst drohen keine ein-
schneidenden Auswirkungen, weil die Baumaßnahmen in einigem Abstand zu
schutzwürdiger Bebauung stattfinden. Dort, wo mit Beeinträchtigungen zu rechnen
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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ist, sehen die Vorhabenträger eine Beweissicherung zu. Die Inanspruchnahmen von
Grundeigentum sowie Eingriffe in Natur und Landschaft sind – wenn auch mit eini-
gem Aufwand – reversibel. Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme land-
wirtschaftlich genutzter Flächen. Die Öffentlichkeit wäre darüber hinaus bei Abwar-
ten der denkbaren Ausschöpfung des Rechtsweges wegen der verlängerten Bauzei-
ten zudem stärker betroffen, als dies bei sofort ermöglichtem Vollzug des Beschei-
des der Fall ist.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Beschluss hat gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehen-
den Bescheid gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung über diese Anordnung der sofortigen Vollziehung
beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim
gestellt und begründet werden (vgl. § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG).
B.7 Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3 Abs. 4 Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
tungsgesetz vom 27. Dezember 1993 in der Fassung vom 8. November 2006, 26
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AEG vom 27. Dezember 1993 in der Fassung vom 11. August
2005, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz vom 1. Januar 1977 in
der Fassung vom 1. Juli 2004. Der Kostenbescheid erging am 14. Dezember 2006
unter dem Bearbeitungskennzeichen EBA3029457/ 90156602.
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für
die Verfahrensbeteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zuge-
stellt wurde.
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die
Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten
des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/ Stuttgart, Olgastraße 13,
70182 Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll ei-
nen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
bracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskos-
tenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbe-
vollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-
nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-
sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Stuttgart 21, PFA 1.3a
(Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen)“, Az.: 591ppw/018-2300#001 vom 14.07.2016
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lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevoll-
mächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Stuttgart, den 14.07.2016 Az.: 591ppw/018-2300#001 VMS-Nr.: 3029457 Im Auftrag (Dienstsiegel)
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