prüfungsordnung für den studiengang bachelor of arts (b.a.) … · prüfungsordnung für den...
Post on 30-Sep-2020
2 Views
Preview:
TRANSCRIPT
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
1
Prüfungsordnung für den Studiengang
Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte
der Universität Mannheim
Stand: Senatsbeschluss vom 25. September 2019
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung in männlicher
Sprachform verwendet werden, gelten für Frauen in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Dies
gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................... 3
1. Abschnitt: Allgemeines .................................................................................................................... 3
§ 1 Geltungsbereich; Graduierung ................................................................................................ 3
§ 2 Studienzweck .......................................................................................................................... 3
2. Abschnitt: Studium des Bachelorstudiengangs ............................................................................... 3
§ 3 Studienumfang und -struktur .................................................................................................. 3
§ 4 Studienaufbau; Lehrsprache ................................................................................................... 4
§ 5 Regelstudienzeit; maximale Studienzeit ................................................................................. 5
§ 6 Orientierungsphase (OP) ......................................................................................................... 5
§ 7 Wahl und Wechsel des Beifachs ............................................................................................. 5
II. Organisation und Verwaltung der Prüfungen ............................................................................... 7
1. Abschnitt: Prüfungsausschuss für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der
Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim ..................................................................... 7
§ 8 Mitglieder; Amtszeit; Beschlussfähigkeit; Verschwiegenheit ................................................. 7
§ 9 Zuständigkeit des Prüfungsausschusses ................................................................................. 7
§ 10 Prüfer; Beisitzer ....................................................................................................................... 8
§ 11 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen ................................................................. 8
2. Abschnitt: Studienbüro .................................................................................................................... 9
§ 12 Zuständigkeit des Studienbüros .............................................................................................. 9
III. Prüfungsverfahren .................................................................................................................... 10
1. Abschnitt: Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) ............................................................. 10
§ 13 Allgemeines; Vorleistungen und Prüfungen; Prüfungssprache ............................................ 10
§ 14 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen; Prüfungstermine ................................................ 11
§ 15 Arten und Formen von Studien- und Prüfungsleistungen .................................................... 15
§ 16 Mündliche Leistungen - Prüfungsgespräche ......................................................................... 15
§ 17 Schriftliche Leistungen .......................................................................................................... 15
§ 18 Weitere Leistungen – Kombinationen verschiedener Leistungsarten .................................. 17
§ 19 Bachelorarbeit ....................................................................................................................... 19
§ 20 Mündliche Prüfung im Abschlussmodul ............................................................................... 20
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
2
§ 21 Bewertungen von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen); Prüfungs- und
Modulnoten .......................................................................................................................... 21
§ 22 Wiederholung von Leistungen .............................................................................................. 22
§ 23 Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Kompensationsmöglichkeiten und Rechtsfolgen
23
§ 24 Verfahrensfehler ................................................................................................................... 23
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten ................................................................................................ 24
2. Abschnitt: Nachteilsausgleich ........................................................................................................ 24
§ 26 Verlängerung von Prüfungsfristen ........................................................................................ 24
§ 27 Nachteilsausgleich ................................................................................................................. 25
§ 28 Rücktritt und Säumnis ........................................................................................................... 26
3. Abschnitt: Abschluss des Bachelorstudiengangs Geschichte ......................................................... 27
§ 29 Bachelorprüfung ................................................................................................................... 27
§ 30 Benotung der Bachelorprüfung (Gesamtnote) ..................................................................... 27
§ 31 Bachelorzeugnis; Diploma Supplement ................................................................................ 28
§ 32 Urkunde ................................................................................................................................. 28
4. Abschnitt: Verstöße gegen die Prüfungsordnung .......................................................................... 28
§ 33 Täuschung; sonstiges ordnungswidriges Verhalten .............................................................. 28
§ 34 Ungültigkeit ........................................................................................................................... 29
IV. Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 29
§ 35 Inkrafttreten und Anwendungsbereich; Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen . 29
V. Anlage A: Kernfach Geschichte .................................................................................................. 31
VI. Anlage B: Ergänzungsbereich .................................................................................................... 35
A. Interdisziplinäre Kulturwissenschaft ............................................................................................. 36
B. Praxismodul ................................................................................................................................... 37
C. Beifach ........................................................................................................................................... 41
C.1. Fakultätsinterne Beifächer .................................................................................................... 41
C.2. Fakultätsexterne Beifächer ................................................................................................... 41
Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................................. 43
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
3
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich; Graduierung
(1) Diese Prüfungsordnung enthält die studiengangsspezifischen Regelungen des Studiengangs Ba-
chelor of Arts (B.A.) Geschichte der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim (Ba-
chelorstudiengang Geschichte). Sie gilt auch für das Studium eines gewählten fakultätsexternen
Beifachs, sofern die nach der Anlage B für dieses Beifach geltende Studien- und Prüfungsordnung
keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen vorsieht. Für das Studium eines gewählten
fakultätsinternen Beifachs gilt hingegen ausschließlich die Studien- und Prüfungsordnung für die
Beifächer der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim.
(2) Auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Mannheim den akademi-
schen Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.). Der akademische Grad darf erst nach der Aushändigung der
Urkunde geführt werden.
§ 2 Studienzweck
(1) Das Bestehen der Bachelorprüfung bildet den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums des
Bachelorstudiengangs Geschichte. Mit der bestandenen Bachelorprüfung erwirbt der Studie-
rende einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.
(2) Das besondere Profil des Bachelorstudiengangs Geschichte zeichnet sich durch die Verzahnung
einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung im Kernfach Geschichte mit einem transdiszip-
linären Ergänzungsbereich aus. Die Wahlfreiheiten des Ergänzungsbereichs gewährleisten die
Entwicklung individueller Qualifikationsprofile, da die fachspezifischen Kompetenzen durch fach-
fremde Elemente, insbesondere unterschiedliche Denk- und Arbeitsweisen über den Horizont des
eigenen Faches hinaus erweitert werden. Das Kernfach Geschichte zielt insbesondere auf den
Erwerb eines breiten und fundierten Grund- und Orientierungswissens über die Geschichte und
die Geschichtswissenschaft ab und führt in die zentralen Methoden und Theorien des Fachs ein.
Der Aufbau des fachwissenschaftlichen Studiums deckt alle historischen Epochen ab. Die Studie-
renden erwerben im Verlauf ihres Studiums die Fähigkeit, wissenschaftlich – insbesondere ge-
schichtswissenschaftlich – zu denken und zu arbeiten respektive zu forschen. Ein besonderer Ak-
zent liegt dabei auf einer vergleichenden, epochen- und fächerübergreifenden Betrachtungs-
weise historischer Themen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Wirtschafts- und Sozialge-
schichte.
2. Abschnitt: Studium des Bachelorstudiengangs
§ 3 Studienumfang und -struktur
(1) Für den Bachelorstudiengang Geschichte beträgt der Studien- und Prüfungsumfang mindestens
180 ECTS-Punkte unter Beachtung der folgenden Zusammensetzung:
1. Die Module des Kernfachs Geschichte im Umfang von 118 ECTS-Punkten sowie
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
4
2. der Ergänzungsbereich bestehend aus
a. dem Modul Interdisziplinäre Kulturwissenschaft im Umfang von 15-17 ECTS-Punkten,
b. dem Praxismodul, das auch das betriebliche Pflichtpraktikum enthält, im Umfang von ins-
gesamt 16 ECTS-Punkten und
c. den Modulen des Beifachs im Umfang von mindestens 32 ECTS-Punkten.
Die weiteren Detailregelungen zu den im Studiengang zu erwerbenden ECTS-Punkten sind mit
Ausnahme der Beifächer in der Anlage A: Kernfach Geschichte und Anlage B: Ergänzungsbereich
dieser Prüfungsordnung (Anlagen) festgelegt. Für die Beifächer sind die weiteren Detailregelun-
gen zu den zu erwerbenden ECTS-Punkten derjenigen Studien- und Prüfungsordnung in der je-
weils geltenden Fassung zu entnehmen, auf die in der Anlage B: Ergänzungsbereich dieser Prü-
fungsordnung (Anlage B) für das jeweilige Beifach verwiesen wird (Beifachordnung).
(2) Ein ECTS-Punkt entspricht einem zeitlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Dieser umfasst die
Zeiten der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen einschließlich der Zeiten für deren Vor- und
Nachbereitung, die Zeit des Selbststudiums sowie die zur Vorbereitung und Erbringung der Stu-
dien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) erforderlichen Zeiten. Mit dem Bestehen einer Prü-
fung erwirbt der Studierende die in den Anlagen und in der einschlägigen Beifachordnung vorge-
sehenen ECTS-Punkte für diese Prüfung.
§ 4 Studienaufbau; Lehrsprache
(1) Der Bachelorstudiengang Geschichte ist modular aufgebaut. Die einzelnen Lehrveranstaltungen
werden in fachlich, thematisch und zeitlich abgeschlossenen Lerneinheiten (Module) zusammen-
gefasst; davon abweichend umfassen das Abschlussmodul im Kernfach und das Praktikum im Pra-
xismodul des Ergänzungsbereichs keine Lehrveranstaltungen. Die Themenbereiche der einzelnen
Module sowie ihre Zusammensetzungen in den Beifächern ergeben sich aus der einschlägigen
Beifachordnung, für die übrigen Module des Bachelorstudiengangs Geschichte aus den Anlagen.
Die weiteren Inhalte der einzelnen Module sind mit Ausnahme der Module der Beifächer dem
Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Geschichte der Philosophischen Fakultät der Universität
Mannheim in der jeweils geltenden Fassung (Modulkatalog) zu entnehmen. Der Modulkatalog
wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät im Einvernehmen mit der für den Bachelor-
studiengang Geschichte zuständigen Studienkommission beschlossen und auf den Internetseiten
der Universität Mannheim bereitgestellt. Die weiteren Inhalte der Module der Beifächer sind
demjenigen Modulkatalog des belegten Beifachs in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen,
der zu der einschlägigen Beifachordnung nach der Anlage B beschlossen wurde (Beifach-Modul-
katalog).
(2) Lehrveranstaltungen können auch in einer anderen als der deutschen Sprache abgehalten wer-
den, falls dies in den Modulübersichten der Anlagen vorgesehen ist. Wird diese Möglichkeit in
den Modulübersichten der Anlagen eröffnet, entscheidet der Prüfer über die Sprache der Lehr-
veranstaltung (Lehrsprache). Der Prüfer informiert über seine Entscheidung der Lehrsprache vor
Beginn der Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung
im Studierendenportal. Obliegt dem Studierenden die Wahl zwischen Lehrveranstaltungen mit
unterschiedlichen Lehrsprachen, wählt er seine Lehrsprache eigenverantwortlich bei der Anmel-
dung zur Lehrveranstaltung im Studierendenportal; ein Wechsel der gewählten Lehrsprache ist
ausgeschlossen.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
5
§ 5 Regelstudienzeit; maximale Studienzeit
(1) Die Studienzeit im Bachelorstudiengang Geschichte, in der die einzelnen Prüfungen der Bachelor-
prüfung erfolgreich erbracht werden können, beträgt sechs Fachsemester (Regelstudienzeit).
(2) Sämtliche für die Bachelorprüfung zu absolvierenden Prüfungen müssen innerhalb einer Frist be-
standen werden (maximale Studienzeit). Die maximale Studienzeit endet drei Fachsemester nach
der Regelstudienzeit zum Ende des neunten Fachsemesters, es sei denn, der Studierende hat die
Überschreitung der maximalen Studienzeit nicht zu vertreten. Die Fristüberschreitung stellt der
Prüfungsausschuss durch Bescheid fest; der Prüfungsanspruch geht gemäß § 32 Absatz 5 Sätze 4
und 5 in Verbindung mit Satz 3 Alternative 2 LHG verloren.
§ 6 Orientierungsphase (OP)
(1) Die Orientierungsphase (OP) dient der Selbstkontrolle des Studierenden über seine Eignung und
seinen Kenntnisstand in den wissenschaftlichen Grundlagen für den Bachelorstudiengang Ge-
schichte. Hierfür hat der Studierende nachzuweisen, dass er in begrenzter Zeit die inhaltlichen
Grundlagen der studiengangsspezifischen Themengebiete, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat, die für das weitere erfolgreiche Bachelorstu-
dium und dessen Abschluss erforderlich sind.
(2) In der OP müssen die in der Anlage A als orientierungsphasenrelevant ausgewiesenen Prüfungen
des Kernfachs Geschichte fristgerecht bestanden werden.
(3) Die Prüfungen der OP sollen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters bestanden werden. Sie
müssen bis zum Ende des dritten Fachsemesters bestanden sein (OP-Frist), es sei denn, der Stu-
dierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Die Fristüberschreitung stellt der Prü-
fungsausschuss durch Bescheid fest; der Prüfungsanspruch geht gemäß § 32 Absatz 5 Satz 3 Al-
ternative 2 LHG verloren.
§ 7 Wahl und Wechsel des Beifachs
(1) Die Plätze in den einzelnen Beifächern werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazi-
täten in einem separaten Auswahlverfahren an die Studierenden vergeben. Um an diesem Aus-
wahlverfahren mit Beginn für das laufende Semester teilzunehmen, hat der Studierende seine
Beifachwahl nach der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang Geschichte eigenverantwort-
lich noch vor Beginn der Vorlesungszeit des Herbst-/Wintersemesters abzugeben. Bei der Bei-
fachwahl hat der Studierende eine Rangliste mit höchstens drei bevorzugten Beifächern zu bilden.
Über die weiteren Details zum Auswahlverfahren, insbesondere die Form der Beifachwahl und
die konkrete Frist zur Abgabe der Rangliste, entscheidet das Studienbüro und informiert die Stu-
dierenden darüber rechtzeitig auf den Internetseiten der Universität. Falls es mehr Bewerber als
zur Verfügung stehende Plätze in den einzelnen Beifächern gibt, erfolgt die Vergabe nach der
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung; bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Beifach. Der Studierende erfährt durch das
Studienbüro, in welchem gewählten Beifach ihm ein Platz zugeordnet werden konnte (belegtes
Beifach).
(2) Der Wechsel des Beifachs ist bei Vorliegen der Voraussetzungen während der gesamten Studien-
zeit möglich.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
6
1. Den Wunsch, das Beifach wechseln zu wollen, hat der Studierende eigenverantwortlich gegen-
über dem Studienbüro zu äußern. Dafür hat er entweder erneut an dem Auswahlverfahren
nach Absatz 1 oder an der in diesem Fall zusätzlich zur Verfügung stehenden Wechselbörse
mit Beginn des neuen Beifachs zum Frühjahrs-/Sommersemester im Januar teilzunehmen.
Über die weiteren Details zur Wechselbörse, vor allem zum Vergabeverfahren, entscheidet das
Studienbüro und informiert darüber die Studierenden rechtzeitig auf den Internetseiten der
Universität.
2. Darüber hinaus haben die Studierende, die ein neues Beifach aufgrund des endgültigen Nicht-
bestehens einer Pflichtprüfung oder sämtlicher zur Verfügung stehenden Wahlpflichtprüfun-
gen im bisherigen Beifach (ENB im Beifach) benötigen und erst durch die Bekanntgabe des
Nichtbestehens des letzten Wiederholungsversuches der Prüfung in einem Zweittermin erfah-
ren, dass ein ENB im Beifach vorliegt, die Möglichkeit aber auch Obliegenheit, zeitnah zur
Kenntnis des ENB im Beifach ein entsprechendes Begehren auf ein neues Beifach im Studien-
büro einzureichen. Ein Wechsel des Beifachs ist nur im Rahmen der in dem laufenden Semester
noch zur Verfügung stehenden Plätze in den einzelnen Beifächern möglich.
(3) Ein Beifachwechsel kann nur unter den weiteren Voraussetzungen erfolgen, dass
1. die erforderlichen Prüfungen des neuen Beifachs bei einem unterstellten regulären Studien-
verlauf noch innerhalb der dem Studierenden zur Verfügung stehenden maximalen Studien-
zeit erfolgreich erbracht werden könnten und
2. kein endgültiges Nichtbestehen einer ausweislich der Anlage B in Verbindung mit der einschlä-
gigen Beifachordnung auch für das neue Beifach erfolgreich zu erbringende Pflichtprüfung
vorliegt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für einen Beifachwechsel vor, werden die laufenden Prüfungsrechts-
verhältnisse im bisherigen Beifach durch das Folgen des Begehrens auf Wechsel beendet. Die im
bisherigen Beifach bereits bestandenen Prüfungen können auf Wunsch des Studierenden als Zu-
satzprüfungen auf dem Transcript of Records ausgewiesen werden. Zusatzprüfungen sind für das
Bestehen der Bachelorprüfung sowie für die Berechnung der Modul- und der Gesamtnote nicht
zu berücksichtigen.
(5) Liegen die Voraussetzungen für einen Beifachwechsel nicht vor und wurde dieser
1. aufgrund des ENB im Beifach angestrebt, stellt der Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbe-
stehen der Pflicht- oder der Wahlpflichtprüfung des bisherigen Beifachs gemäß § 23 fest.
2. aus anderen Gründen gewünscht, verbleibt der Studierende in seinem bisherigen Beifach; es
bleibt ihm unbenommen, in einem späteren Fachsemester einen erneuten Wechsel des Bei-
fach anzustreben.
(6) Wurden sämtliche erforderlichen Prüfungen eines belegten Beifachs bestanden, ist es nicht mög-
lich
1. das Beifach zu wechseln;
2. ergänzend an Lehrveranstaltungen und Prüfungen eines alternativen Beifachs teilzunehmen.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
7
II. Organisation und Verwaltung der Prüfungen
1. Abschnitt: Prüfungsausschuss für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim
§ 8 Mitglieder; Amtszeit; Beschlussfähigkeit; Verschwiegenheit
(1) Es wird ein Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Geschichte (Prüfungsausschuss) ge-
bildet. Ihm gehören ein Vertreter der akademischen Mitarbeiter und zwei Mitglieder der Gruppe
der Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät als stimmberechtigte Mitglieder sowie ein stu-
dentisches Mitglied in beratender Funktion an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden
vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät bestellt.
(2) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mit-
glieds ein Jahr. Wiederbestellungen sind für alle Mitglieder zulässig. Die Amtszeit beginnt jeweils
am 1. Oktober. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzen-
den und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit. Der Vorsitzende führt
die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellver-
treter mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss
entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Pflicht bezieht sich auf
alle prüfungsbezogenen Tatsachen und Angelegenheiten,
1. die den Mitgliedern im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung bekannt geworden oder in
einer solchen behandelt worden sind,
2. deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist,
3. deren Geheimhaltung aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Inte-
ressen Einzelner besonders angeordnet oder beschlossen ist
4. oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließt
Beratungsunterlagen ein.
§ 9 Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Geschichte trifft alle Entscheidungen nach
den Regelungen dieser Prüfungsordnung, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit vorgese-
hen ist. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der
Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen:
1. Bestellung der Prüfer und Beisitzer,
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
8
2. Entscheidungen über Anerkennungen und Anrechnungen von Kompetenzen,
3. Entscheidungen über Genehmigungen von Rücktritts- oder Säumnisgründen,
4. Entscheidungen über Nachteilsausgleiche,
5. Entscheidungen über Verlängerungen von Prüfungsfristen,
6. Entscheidungen über Verfahrensfehler,
7. Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung,
8. Feststellung der Überschreitung einer Prüfungsfrist,
9. Entscheidungen in schwerwiegenden Fällen von Täuschung und Ordnungsverstößen und
10. Entscheidungen über die Ungültigkeit von Prüfungen.
Der Übertragungsbeschluss ist jederzeit widerruflich.
(2) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die insbesondere in prüfungsrechtlicher
Hinsicht vorbereitende Aufgaben im Auftrag des Vorsitzenden oder Stellvertreters übernimmt.
§ 10 Prüfer; Beisitzer
(1) Zur Abnahme von Vorleistungen und Prüfungen sind nur Hochschullehrer, außerplanmäßige Pro-
fessoren, Lehrbeauftragte und Privatdozenten sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter, de-
nen das Rektorat die Prüfungsbefugnis gemäß § 52 Absatz 1 Sätze 5 und 6 LHG übertragen hat,
befugt (Prüfungsbefugte). Für die Prüfungen im Abschlussmodul des Kernfachs sind ergänzend
die Vorgaben in der jeweiligen Regelung zu den beiden Prüfungen zu beachten.
(2) Ist eine Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, wird der verantwortliche Leiter dieser Lehr-
veranstaltung zum Prüfer bestellt. Für die Prüfungen im Abschlussmodul des Kernfachs sind er-
gänzend die Vorgaben in der jeweiligen Regelung zu den beiden Prüfungen zu beachten. Für die
Prüfung Praktikum im Praxismodul kann jeder Prüfungsbefugte zum Prüfer bestellt werden.
(3) Jeder Prüfer kann einen oder mehrere Korrekturassistenten hinzuziehen; der Prüfer stellt eine
fachlich kompetente Bewertung sicher.
(4) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer in dem Fachgebiet, auf das sich das Prüfungsge-
spräch bezieht, mindestens einen grundständigen Studiengang erfolgreich absolviert und die zu-
gehörige Hochschul-, staatliche oder kirchliche Prüfung bestanden hat.
(5) Prüfer und Beisitzer unterliegen der Verschwiegenheit im Sinne des § 8 Absatz 5.
§ 11 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen
(1) Leistungen sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen im In- und Ausland sowie an Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland er-
bracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein
wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
(2) Bei der Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen sind Vereinbarungen und Abkom-
men der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hoch-
schulbereich (Äquivalenzabkommen) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaf-
ten und Doppelabschlussprogrammen (Kooperationsvereinbarungen) ergänzend zu beachten. Im
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
9
Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-
sen gehört werden.
(3) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen,
wenn
1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen er-
füllt sind,
2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zu ersetzenden Leistungen nach Inhalt
und Niveau gleichwertig sind und
3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.
Für eine Anrechnung hat der Bewerber insbesondere nachzuweisen, dass die außerhalb des
Hochschulsystems erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen in Art und Umfang den zu er-
setzenden Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Bei der Entscheidung ist auch die Form der
Vermittlung der Kompetenzen zu berücksichtigen. Die außerhalb des Hochschulsystems erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studiengangs ersetzen, in
dessen Rahmen die Anrechnung erfolgen soll. Die Anrechnungsregelungen für Leistungen, die an
Berufsakademien im Inland erworben wurden, bleiben unberührt.
(4) Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen An-
trag. Es obliegt dem Studierenden, alle erforderlichen Unterlagen über die anzuerkennende oder
anzurechnende Leistung dem Prüfungsausschuss bereitzustellen.
(5) Werden Prüfungsleistungen anerkannt oder angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensys-
teme vergleichbar sind, nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zu übernehmen und in die Be-
rechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung im Ausland erbrachter Prüfungs-
leistungen kann der Prüfungsausschuss zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben allgemeine Umrechnungsregelungen durch Beschluss festle-
gen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar und ist eine Umrechnung nicht möglich oder liegen
keine Noten vor, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Anrechnung auf die Gesamt-
note findet in diesem Fall nicht statt. Die Anerkennung oder Anrechnung wird im Zeugnis sowie
im Transcript of Records (Notenauszug) gekennzeichnet.
(6) Nimmt der Studierende im Rahmen seines Studiums an der Universität Mannheim an einer Prü-
fung teil, obwohl er die durch diese Prüfung nachzuweisenden Kompetenzen bereits in anerkenn-
barer oder anrechenbarer Weise anderweitig erworben hat, erklärt er damit zugleich den Verzicht
auf die Anerkennung oder Anrechnung der bereits erbrachten Leistung.
2. Abschnitt: Studienbüro
§ 12 Zuständigkeit des Studienbüros
(1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Prüfungen ist das Studienbüro zuständig.
(2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere
1. die Festlegung und Information über die Anmeldefristen,
2. die Festlegung und Information der Prüfungstermine und -orte für die schriftlichen Aufsichts-
arbeiten (Klausuren),
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
10
3. die Entgegennahme der Prüfungsanmeldungen der Studierenden zu den (Wiederholungs-)
Prüfungen, es sei denn, in der Prüfungsordnung ist eine Prüfungsanmeldung beim Prüfer vor-
gesehen,
4. die Eintragung der Prüfungszulassungen und -ablehnungen im System,
5. die Vornahme der Pflichtanmeldungen,
6. die Führung der Prüfungsakten,
7. die Überwachung aller in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen,
8. die Entgegennahme von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
9. die technische Abwicklung der Prüfungen,
10. die Einteilung der Aufsicht bei Klausuren,
11. die Benachrichtigung der Studierenden über die Ergebnisse von Prüfungen,
12. die Ausfertigung von Urkunden, Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen über erbrachte
Leistungen, jeweils nebst Anlagen, sowie deren Aushändigung,
13. die Entscheidung über die Details zum Auswahlverfahren hinsichtlich der Wahl und dem
Wechsel des Beifachs sowie die Information darüber und über die Zuordnung an die Studie-
renden.
III. Prüfungsverfahren
1. Abschnitt: Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen)
§ 13 Allgemeines; Vorleistungen und Prüfungen; Prüfungssprache
(1) Die für die Bachelorprüfung zu erbringenden Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfungen im
Abschlussmodul des Kernfachs und der Prüfung Praktikum im Praxismodul den einzelnen Lehr-
veranstaltungen der Module zugeordnet. Eine Prüfung im Sinne dieser Prüfungsordnung besteht
in der Erbringung einer individuellen Leistung. Sieht ein Modul das Bestehen einer Wahlpflicht-
prüfung vor, wählt der Studierende eigenverantwortlich eine Prüfung für die Wahlpflichtprüfung
aus dem sich aus den Modulübersichten in den Anlagen ergebenden Rahmen aus. Die Wahl er-
folgt durch die verbindliche Anmeldung zu dem ersten Prüfungsversuch einer in dem betroffenen
Modul zur Verfügung stehenden Prüfung für die Wahlpflichtprüfung. Eine vorzeitige Beendigung
des Prüfungsverfahrens der gewählten Prüfung, also ein Wechsel vor dem Bestehen oder endgül-
tigen Nichtbestehen, ist ausgeschlossen.
(2) In dem Modulkatalog können weitere Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen vorgesehen
werden, insbesondere vor der Prüfung zu bestehende Leistungen im Zusammenhang mit der zu-
gehörigen Lehrveranstaltung (Vorleistungen). Stehen im Modulkatalog mehrere Vorleistungen
zur Auswahl, entscheidet der zuständige Prüfer, welche Vorleistungen in dem jeweiligen Semes-
ter zu erbringen sind. In diesem Fall informiert der Prüfer über seine Entscheidung vor Beginn der
Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung im Studie-
rendenportal. Für die einzelnen Prüfungen im Beifach sind etwaige Zulassungsvoraussetzungen
dem einschlägigen Beifach-Modulkatalog zu entnehmen.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
11
(3) Die für die einzelnen Prüfungen zu erbringenden Leistungen sind mit Ausnahme der Prüfungen
im Beifach den Anlagen zu entnehmen. Stehen in der Anlage A für eine Prüfung des Kernfachs
verschiedene Leistungen zur Auswahl, ist die in dem jeweiligen Semester zu erbringende Leistung
für diese Prüfung dem Modulkatalog zu entnehmen, es sei denn, dem Studierenden obliegt nach
der Anlage A die Wahl. Darf der Studierende nach der Anlage A die Leistung selbst auswählen,
erfolgt dies eigenverantwortlich im Rahmen der verbindlichen Anmeldung zu dem ersten Prü-
fungsversuch der betroffenen Prüfung. Diese Wahl gilt dann für sämtliche Prüfungsversuche die-
ser Prüfung; ein Wechsel der gewählten Leistung ist ausgeschlossen. Obliegt dem Studierenden
nach Anlage A nicht die Wahl und stehen auch im Modulkatalog des Kernfachs noch mehrere
Leistungen für eine Prüfung zur Auswahl, entscheidet der zuständige Prüfer, welche Leistung für
diese Prüfung in dem jeweiligen Semester zu erbringen ist. Im letztgenannten Fall informiert der
Prüfer über seine Entscheidung vor Beginn der Vorlesungszeit, spätestens bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal. Die für die einzelnen Prüfungen im Beifach
zu erbringenden Leistungen sind der einschlägigen Beifachordnung zu entnehmen.
(4) Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel und informiert darüber in geeigneter Form
rechtzeitig im Voraus.
(5) Die einer Lehrveranstaltung zugehörigen Vorleistungen und Prüfungen sind in derselben Sprache
zu erbringen, in der die Lehrveranstaltung abgehalten wird (Prüfungssprache). Obliegt dem Stu-
dierenden die Wahl der Lehrsprache durch eine Auswahl an möglichen Lehrveranstaltungen mit
unterschiedlichen Lehrsprachen im Studierendenportal, ist die gewählte Lehrsprache auch die
Prüfungssprache für sämtliche Prüfungsversuche der betroffenen Prüfung; ein Wechsel der Prü-
fungssprache ist ausgeschlossen. Die Prüfungssprache für die Prüfungen im Abschlussmodul des
Kernfachs sind den jeweiligen Regelungen zu den beiden Prüfungen zu entnehmen. Der Prakti-
kumsbericht für die Prüfung Praktikum ist stets in deutscher Sprache zu verfassen.
§ 14 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen; Prüfungstermine
(1) Sämtliche Prüfungen sind von dem Studierenden anzumelden. Die erste Anmeldung zu einer Prü-
fung hat immer eigenverantwortlich durch den Studierenden zu erfolgen. Besteht der Studie-
rende den ersten Prüfungsversuch nicht oder gilt dieser als nicht unternommen, wird der Studie-
rende je nach Form der betroffenen Prüfung und gewähltem Prüfungstermin für den folgenden
Prüfungsversuch zum nächsten Prüfungstermin pflichtangemeldet oder er hat sich für diesen er-
neut eigenverantwortlich anzumelden. Wird eine Prüfung im ersten Wiederholungsversuch nicht
bestanden oder gilt dieser oder ein zweiter Wiederholungsversuch als nicht unternommen, gilt
Satz 3 entsprechend. Eine semesterübergreifende Pflichtanmeldung findet nicht statt.
(2) Für die Anmeldungen zu den beiden Prüfungen im Abschlussmodul gelten ausschließlich die Re-
gelungen der §§ 19 und 20 und für die Prüfungen im Praxismodul ausschließlich die Regelungen
der Anlage B.
(3) Für die Anmeldungen zu den Prüfungen des Beifachs gelten ausschließlich die Regelungen der
einschlägigen Beifachordnung.
(4) Die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung ist von dem Studierenden über das Studierenden-
portal im Studienbüro innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist (Anmeldefrist)
vorzunehmen, es sei denn, die Prüfungsteilnahme liegt vor Beginn der Anmeldefrist (Absatz 5)
oder es ist in der Prüfungsordnung eine Prüfungsanmeldung beim Prüfer vorgesehen. Die Verlän-
gerung der Anmeldefrist ist durch die Studienbüros möglich (Nachmeldung). Die eigenverant-
wortliche Anmeldung kann nach Ende der Anmeldefrist ausschließlich innerhalb einer von den
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
12
Studienbüros festgesetzten Frist über das Studierendenportal zurückgenommen werden (Abmel-
dung). Nach Ende der Abmeldefrist ist die Anmeldung zu dem Prüfungsversuch verbindlich. Von
pflichtangemeldeten Prüfungen ist eine Abmeldung nicht möglich.
(5) Hat eine Prüfungsanmeldung im Studienbüro zu erfolgen, liegt die Prüfungsteilnahme jedoch zeit-
lich vor dem Beginn der Anmeldefrist und ist dem Studierenden aus diesem Grund eine vorherige
eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung im Studienbüro über das Studierendenportal nicht
möglich, erfolgt die verbindliche Prüfungsanmeldung durch den Studierenden bereits durch die
Entgegennahme der vom Prüfer zugeteilten Aufgabe der Leistung (Prüfungsteilnahme). In diesen
Fällen erfolgt die Zulassung des Studierenden zu der betroffenen Prüfung durch den Prüfer mit
der Ausgabe der Aufgabe; es obliegt dem Studierenden, dem Prüfer zuvor die für die Zulassung
erforderlichen Informationen zuvor bereitzustellen. Der Studierende hat seine Prüfungsanmel-
dung im Rahmen der Anmeldefrist im Studierendenportal im Studienbüro zu vermerken. Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend, falls eine Prüfungsanmeldung beim Prüfer vorgesehen ist.
(6) Für die Prüfungsanmeldungen sind zudem folgende Prüfungsmodalitäten zu beachten:
1. Klausuren
a. Der Ersttermin soll am Anfang der vorlesungsfreien Zeit des Semesters, in dem die zugehö-
rige Lehrveranstaltung belegt wird, und der Zweittermin vor Beginn, spätestens jedoch in
der ersten Woche der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters stattfinden. Zwischen
der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse des Ersttermins und dem Zweittermin sollen min-
destens drei Wochen liegen. Der Zweittermin wird dem Semester des Ersttermins zuge-
rechnet.
b. Der Studierende kann die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung nach eigener Wahl
zum Erst- oder Zweittermin eines Semesters vornehmen. Die Prüfungsanmeldung erfolgt
über das Studierendenportal im Studienbüro.
c. Ist eine eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung zum Ersttermin erfolgt und wird der Prü-
fungsversuch nicht bestanden und steht dem Studierenden noch ein weiterer Prüfungsver-
such für diese Prüfung zur Verfügung oder gilt der Prüfungsversuch im Ersttermin als nicht
unternommen, erfolgt eine Pflichtanmeldung zum Zweittermin desselben Semesters.
d. Wird ein Prüfungsversuch im Zweittermin nicht bestanden oder gilt dieser als nicht unter-
nommen, hat sich der Studierende zu einem Prüfungstermin eines folgenden Semesters
eigenverantwortlich erneut anzumelden.
2. Prüfungsgespräche
a. Der Ersttermin soll am Anfang der vorlesungsfreien Zeit des Semesters, in dem die zugehö-
rige Lehrveranstaltung belegt wird, und der mögliche Zweittermin vor Beginn, spätestens
jedoch in der ersten Woche der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters stattfinden.
Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse des Ersttermins und dem Zweittermin
sollen mindestens drei Wochen liegen. Der Zweittermin wird dem Semester des Ersttermins
zugerechnet.
b. Der Studierende kann die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung ausschließlich zum
Ersttermin eines Semesters vornehmen. Die Prüfung ist über das Studierendenportal im
Studienbüro anzumelden. In Abstimmung mit dem Prüfer erfolgt eine Festlegung des Prü-
fungstermins. Mit der Mitteilung des Prüfungstermins an den Studierenden ist die Anmel-
dung verbindlich.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
13
c. Wird ein Prüfungsversuch im Ersttermin eines Semesters nicht bestanden und steht dem
Studierenden ein weiterer Prüfungsversuch für diese Prüfung zur Verfügung oder gilt der
Prüfungsversuch im Ersttermin als nicht unternommen, entscheidet der Studierende nach
Beratung mit dem Prüfer eigenverantwortlich, ob er an einem weiteren Prüfungsversuch
für die betroffene Prüfung zur selben Lehrveranstaltung zum Zweittermin desselben Se-
mesters teilnehmen oder ob der nächste Prüfungsversuch im Rahmen einer neuen Lehrver-
anstaltung erbringen möchte; die Entscheidung ist im Studienbüro aktenkundig zu machen.
Im letztgenannten Fall hat sich der Studierende zum Ersttermin eines folgenden Semesters
erneut eigenverantwortlich anzumelden.
d. Wird der Prüfungsversuch im Zweittermin nicht bestanden oder gilt dieser als nicht unter-
nommen, hat sich der Studierende zum Ersttermin eines folgenden Semesters erneut ei-
genverantwortlich anzumelden.
3. Hausarbeit
a. Der Ersttermin einer Hausarbeit findet während des Semesters statt, in dem die zugehörige
Lehrveranstaltung belegt wird (Ersttermin). Der mögliche Zweittermin wird durch eine The-
menausgabe zu Beginn der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters absolviert. Ein
Zweittermin wird dem Semester des Ersttermins zugerechnet.
b. Der Studierende kann die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung ausschließlich zum
Ersttermin eines Semesters beim Prüfer vornehmen. Die Themenausgabe für die Hausar-
beit an den Studierenden erfolgt während des Semesters, in dem die zugehörige Lehrver-
anstaltung belegt wird. Mit der Entgegennahme des Themas hat sich der Studierende ver-
bindlich zur Prüfung im Ersttermin angemeldet. Der Studierende hat seine Prüfungsanmel-
dung im Rahmen der Anmeldefrist im Studierendenportal im Studienbüro zu vermerken.
c. Wird ein Prüfungsversuch im Ersttermin nicht bestanden und steht dem Studierenden ein
weiterer Prüfungsversuch zur Verfügung oder gilt ein Prüfungsversuch im Ersttermin als
nicht unternommen, entscheidet der Studierende nach Beratung mit dem Prüfer eigenver-
antwortlich, ob der Studierende an einem weiteren Prüfungsversuch für die betroffene Prü-
fung zur selben Lehrveranstaltung zum Zweittermin teilnehmen oder ob er den nächsten
Prüfungsversuch im Rahmen einer neuen Lehrveranstaltung erbringen möchte; die Ent-
scheidung ist im Studienbüro aktenkundig zu machen. Im letztgenannten Fall hat sich der
Studierende zum Ersttermin eines folgenden Semesters erneut eigenverantwortlich anzu-
melden.
d. Wird der Prüfungsversuch im Zweittermin nicht bestanden oder gilt dieser als nicht unter-
nommen, hat sich der Studierende zum Ersttermin eines folgenden Semesters erneut ei-
genverantwortlich anzumelden.
4. schriftliche Ausarbeitungen
a. Der Ersttermin findet während der Vorlesungszeit (Ersttermin) und der Zweittermin in der
vorlesungsfreien Zeit (Zweittermin) des Semesters statt, in dem die zugehörige Lehrveran-
staltung belegt wird. Ein Zweittermin wird dem Semester des Ersttermins zugerechnet.
b. Der Studierende kann die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung ausschließlich zum
Ersttermin eines Semesters beim Prüfer vornehmen. Die Ausgabe der Aufgaben- oder Fra-
gestellungen, Themen und Übungsaufgaben an die Studierenden erfolgen zu Beginn der
zugehörigen Lehrveranstaltung. Mit der Entgegennahme des Themas oder der Aufgabe hat
sich der Studierende verbindlich zur Prüfung im Ersttermin angemeldet. Der Studierende
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
14
hat seine Prüfungsanmeldung im Rahmen der Anmeldefrist im Studierendenportal im Stu-
dienbüro zu vermerken.
c. Wird ein Prüfungsversuch im Ersttermin nicht bestanden und steht dem Studierenden ein
weiterer Prüfungsversuch zur Verfügung oder gilt ein Prüfungsversuch im Ersttermin als
nicht unternommen, entscheidet der Studierende nach Beratung mit dem Prüfer eigenver-
antwortlich, ob der Studierende an einem weiteren Prüfungsversuch für die betroffene Prü-
fung zur selben Lehrveranstaltung zum Zweittermin teilnehmen oder ob er den nächsten
Prüfungsversuch im Rahmen einer neuen Lehrveranstaltung erbringen möchte; die Ent-
scheidung ist im Studienbüro aktenkundig zu machen. Im letztgenannten Fall hat sich der
Studierende zum Ersttermin eines folgenden Semesters erneut eigenverantwortlich anzu-
melden.
d. Wird der Prüfungsversuch im Zweittermin nicht bestanden oder gilt dieser als nicht unter-
nommen, hat sich der Studierende zum Ersttermin eines folgenden Semesters erneut ei-
genverantwortlich anzumelden.
5. Referate
a. Der Prüfungstermin eines Referats findet lehrveranstaltungsgebunden während der Vorle-
sungszeit des Semesters statt, in dem die zugehörige Lehrveranstaltung belegt wird (Prü-
fungstermin des Semesters).
b. Der Studierende kann die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung ausschließlich zum
Prüfungstermin eines Semesters beim Prüfer vornehmen. Die Themenausgaben für die Re-
ferate an die Studierenden und die Zuteilung zu einem Lehrveranstaltungstermin zur Ab-
solvierung des Referats erfolgen zu Beginn der zugehörigen Lehrveranstaltung. Mit der Ent-
gegennahme des Themas hat sich der Studierende verbindlich zur Prüfung im Prüfungster-
min eines Semesters angemeldet. Der Studierende hat seine Prüfungsanmeldung im Rah-
men der Anmeldefrist im Studierendenportal im Studienbüro zu vermerken.
c. Wird der Prüfungsversuch in dem Prüfungstermin nicht bestanden oder gilt dieser Prü-
fungsversuch als nicht unternommen, liegt der nächst mögliche Prüfungstermin im Rahmen
des folgenden Angebots der betroffenen Lehrveranstaltung. Zu diesem nächsten Prüfungs-
versuch hat sich der Studierende erneut eigenverantwortlich anzumelden.
(7) Zu einer Prüfung wird der Studierende nur zugelassen, falls
1. er im Bachelorstudiengang Geschichte eingeschrieben ist,
2. der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang fortbesteht,
3. er dieselbe Prüfung, für die die Zulassung begehrt wird, nicht bereits in einem anderen Studi-
engang endgültig nicht bestanden hat und
4. die für die betroffene Prüfung bereits in der Prüfungsordnung vorgesehenen ergänzenden so-
wie die im Modulkatalog aufgenommenen weiteren Zulassungsvoraussetzungen, insbeson-
dere Vorleistungen, erfüllt hat.
Es obliegt dem Studierenden, dem Studienbüro oder dem Prüfer die für die Zulassung erforderli-
chen Informationen bereitzustellen. Für die Zulassungen zu den Prüfungen im Abschlussmodul
gelten ergänzend die Regelungen der §§ 19 und 20 und für die Prüfungen im Praxismodul ergän-
zend die Regelungen der Anlage B.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
15
§ 15 Arten und Formen von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Vorgesehen für die Prüfungen sind
1. mündliche Leistungen in Form von Prüfungsgesprächen;
2. schriftliche Leistungen in Form von Klausuren, Hausarbeiten und Bachelorarbeit (wissenschaft-
lichen Arbeiten), Praktikumsbericht sowie schriftlichen Ausarbeitungen (insbesondere Exkursi-
onsberichte, Hausaufgaben, Bearbeitung von Übungsblättern);
3. Kombinationen dieser Arten in Form von praktischen Leistungen, die der Berufsvorbereitung
dienen (insbesondere Poster Sessions, Gestaltung einer Sitzung oder von Teammeetings, Case
Studies, Roadmaps, Erstellung von Internetdokumenten, Durchführung von Befragungen oder
Interviews, Transkriptionsarbeiten, Erstellung von journalistischen Texten und Kolloquia), und
Referaten.
(2) Als Vorleistungen können die Prüfer neben den für die Prüfungen vorgesehenen Leistungen wei-
tere, wie beispielweise Essays, Protokolle, Portfolios, Präsentationen und Mitarbeit, in den Mo-
dulkatalogen vorsehen.
§ 16 Mündliche Leistungen - Prüfungsgespräche
(1) In einem Prüfungsgespräch demonstrieren Studierende in einem zeitlich begrenzten Rahmen,
dass sie terminologisch und methodisch fundierte wissenschaftliche Ergebnisse der geforderten
Aufgaben- oder Fragestellung in der entsprechenden Wissenschaftssprache mündlich darlegen
können.
(2) Ein Prüfungsgespräch wird von einem Prüfer im Beisein eines Beisitzers als Einzelprüfung abge-
nommen. Beisitzer nehmen an Prüfungsverfahren mit beratender Stimme teil.
(3) Die Dauer eines Prüfungsgesprächs ist der Anlage A zu entnehmen.
(4) Bei einer mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll (Ergebnisprotokoll) über den wesentli-
chen Prüfungsverlauf zu führen. Der Prüfer zieht eine sachkundige Person als Schriftführer hinzu,
der das Protokoll anfertigt. Dieser kann auch gleichzeitig als Beisitzer bestellt werden. Das Ergeb-
nis der Prüfung, welches dem Studierenden unmittelbar im Anschluss bekanntzugeben ist, ist im
Protokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer, dem Beisitzer sowie dem
Schriftführer zu unterzeichnen und zu der Prüfungsakte zu geben.
(5) Für die mündliche Prüfung im Abschlussmodul sind die besonderen Regelungen in § 20 zu beach-
ten.
§ 17 Schriftliche Leistungen
(1) Klausuren
1. In einer Klausur zeigen Studierende, dass sie eine Aufgaben- oder Fragestellung ohne oder ge-
gebenenfalls mithilfe festgelegter Hilfsmittel in einer begrenzten Zeit eigenständig schriftlich
bearbeiten können.
2. Die Dauer einer Klausur ist den Anlagen zu entnehmen.
3. Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden (Mul-
tiple-Choice). Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
16
der Aufstellung der Aufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt wer-
den, um die Punktverteilung zu bestimmen. Stellt sich bei der Auswertung der Leistung heraus,
dass bei einzelnen Aufgaben kein zuverlässiges Prüfungsergebnis ermittelt werden kann, sind
diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Bestehens-
grenze mindert sich entsprechend; die Minderung darf sich nicht zum Nachteil eines Kandida-
ten auswirken. Die Leistung gilt als bestanden, wenn der Kandidat insgesamt mindestens den
vor der Leistung bekannt gegebenen Prozentwert der möglichen Punkte erreicht hat (Beste-
hensgrenze); die Leistung gilt bei Nicht-Erreichen der Bestehensgrenze auch dann als bestan-
den, wenn der Kandidat zu dem vor der Leistung bekannt gegebenen Prozentsatz der leistungs-
besten Kandidaten gehört, die die Leistung mindestens bestehen werden (Bestehensquote;
Bestehensquote + Durchfallquote = 100%). Wird die Leistung nur teilweise im Antwort-Wahl-
Verfahren durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für diesen Teil entsprechend.
4. Über jede Klausur ist von den Aufsichtsführenden ein Protokoll anzufertigen, zu unterzeichnen
und zu den Prüfungsakten zu geben.
(2) Hausarbeiten
1. In einer Hausarbeit entwickeln Studierende unter Anleitung oder eigenständig eine wissen-
schaftliche Fragestellung und präsentieren die eigene Recherche und Analyseergebnisse sowie
die entsprechende Argumentation in der entsprechenden Wissenschaftssprache schriftlich.
2. Der Umfang einer Hausarbeit ist der Anlage A zu entnehmen. Die dafür zur Verfügung stehende
Bearbeitungszeit soll maximal acht Wochen betragen und wird im angemessenen Verhältnis
zum Umfang vom Prüfer festgelegt. Der Prüfer informiert über die Bearbeitungszeit vor Beginn
der Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung im
Studierendenportal. Mit der Entgegennahme des Themas durch den Studierenden beginnt die
Bearbeitungszeit.
3. Bei einer Hausarbeit hat der Studierende bei der Abgabe ein Verzeichnis der benutzten Hilfs-
mittel und eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Ich versichere, dass ich die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angege-
benen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentli-
chungen in schriftlicher oder elektronischer Form entnommen sind, habe ich als solche unter
Angabe der Quelle kenntlich gemacht. Mir ist bekannt, dass im Falle einer falschen Versiche-
rung die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. Ich bin ferner damit einverstanden,
dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form versendet und
gespeichert werden kann.“
Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann von der Korrektur der Leistung abgesehen werden;
die Leistung gilt als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit „nicht bestan-
den“ bewertet.
(3) Für die Bachelorarbeit sind die besonderen Regelungen in § 19 zu beachten.
(4) Essays
1. In einem Essay erörtern die Studierenden schriftlich ein vorgegebenes, begrenztes Thema oder
eine Fragestellung in Form eines relativ formlosen schriftlichen Aufsatzes.
2. Die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird im angemessenen Verhältnis zum vom Prü-
fer vorgegebenen Umfang von diesem festgelegt. Der Prüfer informiert über die Bearbeitungs-
zeit und den Umfang vor Beginn der Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
17
Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der
Entgegennahme des Themas durch den Prüfer.
(5) Protokolle
1. In einem Protokoll zeigt der Studierende, dass er das Thema einer Sitzung der Lehrveranstal-
tung verstanden und wesentliche Details sowie Zusammenhänge schriftlich wiedergeben (Ver-
laufsprotokoll) oder zusammenfassen (Ergebnisprotokoll) kann.
2. Die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit beträgt in der Regel eine Woche und wird im
angemessenen Verhältnis zum vom Prüfer vorgegebenen Umfang von diesem festgelegt. Der
Prüfer informiert über die Bearbeitungszeit und den Umfang vor Beginn der Vorlesungszeit,
spätestens jedoch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal.
Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Tag der Sitzung, zu der das Protokoll anzufertigen ist.
(6) Portfolios
1. In einem Portfolio stellen Studierende ausgewählte Ergebnisse oder Erkenntnisse schriftlich
zusammen, um die eigenen Lernfortschritte zu dokumentieren.
2. Die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird im angemessenen Verhältnis zum vom Prü-
fer vorgegebenen Umfang von diesem festgelegt. Der Prüfer informiert über die Bearbeitungs-
zeit und den Umfang vor Beginn der Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der
Entgegennahme der Aufgabe durch den Prüfer.
(7) schriftliche Ausarbeitungen
1. Bei schriftlichen Ausarbeitungen (insbesondere Hausaufgaben oder Übungsblätter) zeigt der
Studierende, dass er das Thema einer Sitzung der Lehrveranstaltung verstanden und Fragen
dazu schriftlich beantworten sowie bestimmte Lerninhalte exemplarisch anwenden kann.
2. Die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird im angemessenen Verhältnis zum vom Prü-
fer vorgegebenen Umfang von diesem festgelegt. Der Prüfer informiert über die Bearbeitungs-
zeit und den Umfang vor Beginn der Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der
Entgegennahme der Aufgabe durch den Prüfer.
(8) Für den Praktikumsbericht sind die besonderen Regelungen der Anlage B im Praxismodul zu be-
achten.
(9) Befindet sich der Studierende in seinem letzten Prüfungsversuch einer schriftlichen Prüfung und
bewertet der Prüfer die Leistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ oder mit „nicht bestan-
den“, ist die Leistung von einem zweiten Prüfer zu begutachten.
§ 18 Weitere Leistungen – Kombinationen verschiedener Leistungsarten
(1) Referate
1. Der Studierende entwickelt unter Anleitung oder eigenständig eine wissenschaftliche Frage-
stellung, präsentiert die eigene Recherche und Analyseergebnisse sowie die Argumentation in
der entsprechenden Wissenschaftssprache im Rahmen eines zeitlich begrenzten Referats
mündlich vor den Teilnehmern dieser Lehrveranstaltung und dem Prüfer. Für dieses Publikum
soll ein Handout mit den zentralen Thesen und allen verwendeten Quellen angefertigt werden.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
18
2. Über die Dauer des Referats, den Umfang des Handouts sowie die dafür zur Verfügung ste-
hende Vorbereitungszeit informiert der Prüfer vor Beginn der Vorlesungszeit, spätestens je-
doch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal. Die Bearbei-
tungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Referatsthemas durch den Prüfer.
(2) Präsentation
Der Studierende fasst ein vorgegebenes Thema zusammen und präsentiert dieses in einem zeit-
lich begrenzten Rahmen mündlich vor den Teilnehmern dieser Lehrveranstaltung und dem Prüfer.
Für dieses Publikum ist ein Handout mit allen verwendeten Quellen anzufertigen.
(3) Poster-Präsentation/Postersession
Der Studierende fertigt unter Anleitung oder eigenständig ein akademisches Poster zur Veran-
schaulichung verwendeter wissenschaftlicher Methoden und Theorien sowie Quellen und die ge-
wonnenen Ergebnisse oder Erkenntnisse an und präsentiert diese mündlich vor seinem Publikum,
den Teilnehmern dieser Lehrveranstaltung und dem Prüfer.
(4) Mitarbeit in Lehrveranstaltungen
1. In Lehrveranstaltungen mit diskursivem Charakter und einer maximalen Teilnehmerzahl von in
der Regel 30 Studierenden sowie in Lehrveranstaltungen, die der Aneignung praktischer Fähig-
keiten dienen, besteht die Möglichkeit, die Mitarbeit in dieser Lehrveranstaltung als Studien-
leistung festzusetzen, falls dies zum Erreichen des Lernziels der Lehrveranstaltung förderlich
ist. Die Mitarbeit wird vom Prüfer mit „bestanden“ bewertet, falls die Beiträge des Studieren-
den den an ihn zu stellenden Erwartungen ohne wesentliche Einschränkung entsprechen, mit-
hin das im Modulkatalog festgelegte Lernziel aktiv durch diese gefördert wird (erfolgreiche
Mitarbeit). Grundlage für diese Leistungsbewertung ist eine Gesamtschau sämtlicher Beiträge
des Studierenden zu der Lehrveranstaltung unabhängig von ihrer Art (mündlich, schriftlich,
praktisch oder eine Kombination aus diesen).
2. Eine erfolgreiche Mitarbeit wird vermutet, wenn der Studierende mindestens an 80% der Lehr-
veranstaltungsstunden teilgenommen hat. Bei einer Teilnahme an weniger als 80% wird unab-
hängig von den Gründen der Nichtteilnahme vermutet, dass keine erfolgreiche Mitarbeit durch
den Studierenden erbracht wurde. Die Summe der Lehrveranstaltungsstunden ergibt sich aus
dem Modulkatalog; fallen im Laufe des Semesters Lehrveranstaltungsstunden aus, die nicht
nachgeholt werden, so verringert sich die Summe der Lehrveranstaltungsstunden für die Be-
rechnung der Prozentsätze der Vermutungsregelungen entsprechend. Das Ergebnis dieser Be-
rechnungen wird mit einer Dezimalstelle berücksichtigt und kaufmännisch auf volle Stunden
gerundet. Die vorstehenden Vermutungen sind durch den Prüfer im Wege einer Gesamtschau
im Einzelfall widerlegbar. Hat der Studierende danach die Mitarbeit nicht bestanden, legt der
Prüfer auf Wunsch des Studierenden fest, welche weiteren Beiträge von diesem ergänzend zur
Teilnahme erfolgreich zu erbringen sind, soweit hierdurch noch eine erfolgreiche Mitarbeit er-
reicht werden kann.
3. Bei einer Teilnahme an weniger als 60% der Lehrveranstaltungsstunden wird unabhängig von
den Gründen der Nichtteilnahme vermutet, dass eine erfolgreiche Mitarbeit ausgeschlossen
ist. Wendet sich der Studierende in einem solchen Fall an den Prüfer und hält dieser eine er-
folgreiche Mitarbeit im Einzelfall dennoch für möglich, bedarf die Widerlegung dieser Vermu-
tung sowie sodann die Festlegung der ergänzend zur Teilnahme zu erbringenden weiteren Bei-
träge des Einvernehmens des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden.
(5) Für die praktischen Leistungen sind die besonderen Regelungen der Anlage B im Praxismodul zu
beachten.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
19
§ 19 Bachelorarbeit
(1) Durch die Bachelorarbeit soll der Studierende zeigen, dass er die Fertigkeiten und Fähigkeiten
besitzt, ein Thema selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines begrenzten
Zeitraumes zu bearbeiten und es zudem in der deutschen oder gegebenenfalls fremdsprachlichen
Wissenschaftssprache angemessen darzustellen und zu argumentieren. Die Bachelorarbeit trägt
zur Wissensvertiefung in einem speziellen Gebiet bei. Studierende verknüpfen bei der Erstellung
der Bachelorarbeit erlernte Sachverhalte. Unter Verwendung erlernter wissenschaftlicher Theo-
rien und Methoden wird eine eigene Fragestellung entwickelt oder bearbeitet. Die Bachelorarbeit
oder Teile daraus dürfen nicht Bestandteil einer vorherigen Leistung sein.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit muss im Zusammenhang mit den Fachwissenschaften des Kern-
fachs stehen. Es soll aus einer für ein fachwissenschaftliches Aufbaumodul angebotenen und vom
Studierenden besuchten Lehrveranstaltung entwickelt werden. Aus einer für ein fachwissen-
schaftliches Basismodul angebotenen und vom Studierenden besuchten Lehrveranstaltung ist es
ebenfalls möglich, das Thema der Bachelorarbeit zu entwickeln, soweit für die Bearbeitung die
Kompetenzstufe wie im fachwissenschaftlichen Aufbaumodul sichergestellt ist. Das Thema der
Bachelorarbeit muss vom Thema einer bereits erbrachten schriftlichen Leistung deutlich abge-
grenzt sein. Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
Hieraus erwächst kein Rechtsanspruch auf das vorgeschlagene Thema. Das Thema der Bachelor-
arbeit muss so beschaffen sein, dass diese innerhalb der Bearbeitungszeit angefertigt werden
kann.
(3) Zum Prüfer der Bachelorarbeit darf nur ein Prüfungsbefugter der Universität Mannheim bestellt
werden, der im Kernfach Geschichte Lehrveranstaltungen anbietet. Unter Beachtung dieser Vo-
raussetzungen wird der das Thema der Bachelorarbeit Festlegende zum Prüfer bestellt. Der Stu-
dierende kann einen Vorschlag für die Prüferbestellung einreichen; es erwächst kein Rechtsan-
spruch auf die Bestellung des vorgeschlagenen Prüfers. Der Prüfer ist gleichzeitig betreuender
Prüfer und kann darüber hinaus weitere Personen, die mindestens einen Master-Grad erworben
haben, als Betreuer hinzuziehen. Betreuer beraten den Studierenden bei Fragen im Rahmen der
Erstellung der Leistung; die individuelle Leistungserbringung und Eigenverantwortlichkeit des Stu-
dierenden für die Leistung sind zu wahren.
(4) Der Studierende hat die Bachelorarbeit zu einem jeden Prüfungsversuch unabhängig der sonsti-
gen Anmeldefristen der Studienbüros bei dem Prüfer eigenverantwortlich anzumelden; dies gilt
auch, falls ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt. Ergänzende Voraussetzung für die
Zulassung zur Bachelorarbeit ist das Bestehen sämtlicher Basismodule des Kernfachs. Es obliegt
dem Studierenden, dem Prüfer die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Vor der Aus-
gabe des Themas kontrolliert der Prüfer, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Mit Ausgabe des Themas ist die Anmeldung verbindlich und der Studierende zur Bachelorarbeit
zugelassen.
(5) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Ba-
chelorarbeit alternativ auch in englischer Wissenschaftssprache verfasst werden kann; über die
Prüfungssprache entscheidet der Prüfer im Benehmen mit dem Studierenden spätestens mit
Festlegung des Themas.
(6) Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Wochen. Sie beginnt mit der Festlegung und Ausgabe des The-
mas der Bachelorarbeit an den Studierenden. Die Bachelorarbeit soll in der Regel mindestens 30
Seiten umfassen und 50 Seiten nicht überschreiten.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
20
(7) Die Bachelorarbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbeitungs-
zeit im Studienbüro zurückgegeben werden (Rückgabe). Bei rechtzeitiger Rückgabe gilt der Prü-
fungsversuch als nicht unternommen; andernfalls verbleibt der Studierende in dem Prüfungsver-
such.
(8) Auf ein rechtzeitiges schriftliches Begehren des Studierenden ist die Bearbeitungszeit um eine
den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechende Dauer, längstens jedoch bis zu zwei Wochen, zu
unterbrechen und der Abgabetermin entsprechend zu verschieben, falls ein triftiger Grund vor-
liegt. Ein solches Begehren ist beim Prüfungsausschuss unverzüglich ab Kenntnisnahme der eine
Unterbrechung begründenden Umstände zu stellen und nur innerhalb der Bearbeitungszeit mög-
lich. Es obliegt dem Studierenden, den Nachweis über die eine Unterbrechung begründenden
Umstände zu führen und die erforderlichen Informationen über die Dauer der Unterbrechung
unverzüglich glaubhaft zu machen. Erfolgt das Begehren oder die Einreichung der Nachweise und
Informationen nicht rechtzeitig, sind die eine Unterbrechung begründenden Umstände für den
betroffenen Prüfungsversuch unbeachtlich. Bedarf es aus fachlichen Gründen einer Verlängerung
der Bearbeitungszeit und entsprechenden Verschiebung des Abgabetermins, finden die Sätze 1
bis 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es des Einvernehmens des Prüfers be-
darf.
(9) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in einfacher Papierausfertigung in gebundener Form im Studi-
enbüro sowie zur Plagiatsabgleichung in elektronischer Form beim Prüfer einzureichen; der Stu-
dierende hat bei der Abgabe der Bachelorarbeit eine Erklärung entsprechend § 17 Absatz 2 Num-
mer 3 abzugeben.
(10) Das Thema der Bachelorarbeit, der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas an den Studierenden und
der Abgabetermin sind dem Studienbüro zu übermitteln. Diese Angaben sowie das Datum der
Abgabe sind im Studienbüro aktenkundig zu machen.
§ 20 Mündliche Prüfung im Abschlussmodul
(1) Durch die mündliche Prüfung im Abschlussmodul zeigt der Studierende an ausgewählten Teilge-
bieten, dass er die wissenschaftlichen Zusammenhänge des Kernfachs überblickt, relevante wis-
senschaftliche Theorien und Methoden einer Fachwissenschaft des Kernfachs und die entspre-
chenden Erkenntnisse beispielhaft anwenden sowie diese in der deutschen oder englischen Wis-
senschaftssprache angemessen präsentieren kann.
(2) Der Prüfungsstoff muss im Zusammenhang mit den Fachwissenschaften des Kernfachs stehen
und wird vom Prüfer festgelegt. Der Studierende kann einen Vorschlag für den Themenschwer-
punkt des Prüfungsstoffs beim Prüfer einreichen; es erwächst kein Rechtsanspruch auf diesen
Vorschlag. Der Themenschwerpunkt muss stets deutlich vom Thema der Bachelorarbeit abge-
grenzt sein. Er kann aus einer für ein fachwissenschaftliches Aufbaumodul angebotenen und vom
Studierenden besuchten Lehrveranstaltung entwickelt werden. Dies kann dieselbe Lehrveranstal-
tung wie für das Thema der Bachelorarbeit sein. Aus einer für ein fachwissenschaftliches Basis-
modul angebotenen und vom Studierenden besuchten Lehrveranstaltung ist es ebenfalls möglich,
das Thema der mündlichen Prüfung zu entwickeln, soweit für die Bearbeitung die Kompetenz-
stufe wie im fachwissenschaftlichen Aufbaumodul sichergestellt ist.
(3) Die mündliche Prüfung im Abschlussmodul besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer
von mindestens 20 und maximal 30 Minuten. Zum Prüfer darf nur ein Hochschullehrer, außer-
planmäßiger Professor und Privatdozent der Universität Mannheim, der in dem Bachelorstudien-
gang Geschichte im Kernfach Lehrveranstaltungen anbietet, bestellt werden. Der Studierende
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
21
kann einen Vorschlag für die Prüferbestellung einreichen; es erwächst kein Rechtsanspruch auf
eine Bestellung des vorgeschlagenen Prüfers.
(4) Das Prüfungsgespräch findet in deutscher Sprache statt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Prü-
fungsgespräch alternativ auch in englischer Wissenschaftssprache stattfinden kann; über die Prü-
fungssprache entscheidet der Prüfer im Benehmen mit dem Studierenden spätestens mit Festle-
gung des Prüfungsstoffs.
(5) Die Anmeldung zu einem jeden Prüfungsversuch erfolgt unabhängig der sonstigen Anmeldefris-
ten der Studienbüros eigenverantwortlich durch den Studierenden im Studienbüro. Für eine ver-
bindliche Prüfungsanmeldung hat der Studierende rechtzeitig das vollständige Formular für die
Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Abschlussmodul im Studienbüro abzugeben. Bei seiner
Studienplanung hat der Studierende insbesondere dies sowie die Korrekturzeiträume der Prüfer
zu berücksichtigen. Das Formular ist so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen vor
dem Prüfungstermin einzureichen (Ausschlussfrist). Es obliegt dem Studierenden bis dahin sämt-
liche übrigen Prüfungen des Kernfachs zu bestehen oder zumindest zur Bewertung eingereicht zu
haben. Dies bestätigt der Studierende durch seine Unterschrift auf dem Formular. Darüber hinaus
unterbreitet der Studierende dem Prüfer einen Vorschlag für den Prüfungstermin. Sodann legt
der Prüfer den Prüfungstermin im Benehmen mit dem Studierenden fest und bestätigt diesen auf
dem Formular; dabei ist er an den Vorschlag des Studierenden nicht gebunden.
(6) Ergänzende Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Abschlussmodul ist das
Bestehen sämtlicher übrigen Prüfungen des Kernfachs. Reicht der Studierende eine Prüfung im
Kernfach erst so kurzfristig vor der verbindlichen Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Ab-
schlussmodul zur Bewertung ein, dass dem Prüfer die vorgesehene Korrekturzeit bis zur Abgabe
des Anmeldeformulars für eine abschließende Bewertung dieser Prüfung nicht mehr möglich ist,
ist für die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Abschlussmodul ausnahmsweise die vorläufige
Bewertung eines Prüfers nach einer ersten Einschätzung der eingereichten studentischen Leis-
tung als „mindestens bestanden“ genügend; die abschließende Bewertung bleibt dann vorbehal-
ten. Im vorgenannten Fall soll der Prüfer die vorläufige Bewertung innerhalb von zwei Wochen
nach der Abgabe des Anmeldeformulars vornehmen und dem Studienbüro mitteilen. Der Studie-
rende wird über die Entscheidung der Prüfungszulassung durch die Bestätigung des Prüfungster-
mins mindestens zwei Wochen im Voraus des Prüfungstermins informiert. Meldet sich ein Stu-
dierender erst zum spätest möglichen Zeitpunkt zur Prüfung verbindlich an, hat der Studierende
mit der Abgabe des Formulars ausschließlich in Bezug auf die Vorbereitungszeit von einer Prü-
fungszulassung auszugehen.
§ 21 Bewertungen von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen); Prüfungs- und Mo-
dulnoten
(1) Die Bewertung einer Leistung erfolgt durch den Prüfer entweder mit einer Note (Prüfungsleis-
tung) oder ohne Notenvergabe mit „(nicht) bestanden“ (Studienleistung).
(2) Die Bewertung einer Klausur soll innerhalb von vier Wochen und die einer anderen Leistung, ins-
besondere einer Hausarbeit oder Bachelorarbeit, innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Davon
ausgenommen sind mündliche Leistungen; diese werden im unmittelbaren Anschluss an den Prü-
fungstermin bewertet.
(3) Die Prüfungsnote entspricht der Note der Prüfungsleistung. Für die Bewertung von Prüfungsleis-
tungen sind folgende Noten zu vergeben:
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
22
Zahlenwerte Notenstufe Bedeutung
1,0 oder 1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung
1,7; 2,0 oder 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittli-
chen Anforderungen liegt
2,7; 3,0 oder 3,3 befriedigend eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforde-
rungen entspricht
3,7 oder 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An-
forderungen genügt
5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt
(4) Ist eine Prüfung von zwei Prüfern zu bewerten und weichen die beiden Einzelbewertungen der
Prüfer voneinander ab, gilt als Bewertung für diese Prüfung jene Note gemäß Absatz 3, die dem
arithmetischen Mittel beider Einzelbewertungen am nächsten kommt; im Zweifel gilt der bessere
Zahlenwert. Liegt das errechnete Mittel bei 4,1 oder schlechter, gilt die Prüfung mit der Note 5,0
„nicht ausreichend“ bewertet.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungsbewertung mindestens eine Note 4,0 „ausrei-
chend“ oder „bestanden“ ergab. Durch das Bestehen einer Prüfung endet das zugehörige Prü-
fungsverfahren.
(6) Wird eine Leistung nicht rechtzeitig zum Abgabetermin eingereicht oder bleibt ein Studierender
einem Prüfungstermin trotz verbindlicher Prüfungsanmeldung fern, gilt dieser Prüfungsversuch
als nicht bestanden, die Leistung also mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ oder „nicht bestan-
den“ bewertet.
(7) Die Modulnote bildet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Mittel derjenigen Prüfungs-
noten, die in der zugehörigen Modulübersicht in den Anlagen als gesamtnotenrelevant ausgewie-
sen sind. Bei der Bildung der Modulnoten bleiben die ECTS-Punkte derjenigen Prüfungen unbe-
rücksichtigt, die als nicht gesamtnotenrelevant gekennzeichnet sind. Für das Abschlussmodul im
Kernfach wird keine Modulnote gebildet.
§ 22 Wiederholung von Leistungen
(1) Die Wiederholung einer im ersten Versuch bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung ist wäh-
rend des gesamten Bachelorstudiums für eine Prüfung im Kernfach einmal möglich. Das Begehren
auf Prüfungszulassung für die Wiederholung zur Notenverbesserung muss der Studierende vor
der erneuten Prüfungsteilnahme im Studienbüro geltend machen. Wird bei dem Notenverbesse-
rungsversuch eine bessere Bewertung erreicht, zählt diese Note als Prüfungsnote.
(2) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden (Wiederholungsversuch).
(3) Bei Nichtbestehen des Wiederholungsversuches kann der Studierende in höchstens drei Fällen
während des gesamten Bachelorstudiums eine zweite Wiederholung (Joker) unternehmen. Von
der Möglichkeit einer zweiten Wiederholung ausgenommen sind jene Prüfungen, die Bestand-
teile der Orientierungsphase sind, die Bachelorarbeit sowie die mündliche Prüfung im Abschluss-
modul.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
23
(4) Eine nicht bestandene Vorleistung kann im selben Semester wiederholt werden. Bei Nichtbeste-
hen der zugehörigen Prüfung im selben Semester ist die Vorleistung beim nächsten Angebot der
Prüfung erneut erfolgreich zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Prüfer des
erneuten Prüfungsversuches auf Antrag des Studierenden. Der Antrag gemäß Satz 3 ist rechtzei-
tig, jedenfalls vor Beginn der betroffenen Prüfung, zu stellen; andernfalls ist die Vorleistung des
erneuten Prüfungsversuches zu erbringen.
§ 23 Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Kompensationsmöglichkeiten und
Rechtsfolgen
(1) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, falls sie im letzten zur Verfügung stehenden Prüfungs-
versuch nicht bestanden wurde. Durch das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung endet das
Prüfungsverfahren. Die Kompensationsmöglichkeiten und Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbe-
stehen einer Prüfung sind je nach betroffener Prüfung (Pflicht- oder Wahlpflichtprüfung) und Zu-
gehörigkeit zu einem Modul des Kernfachs, zum Modul Interdisziplinäre Kulturwissenschaft, zu
einem Modul des Beifachs oder zum Praxismodul unterschiedlich.
(2) Wird eine Pflichtprüfung in einem Modul des Kernfachs mit Ausnahme nach Absatz 3, im Modul
Interdisziplinäre Kulturwissenschaft oder im Praxismodul endgültig nicht bestanden, stellt der
Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen dieser Pflichtprüfung durch Bescheid fest.
Durch diese Feststellung verliert der Studierende den Prüfungsanspruch in seinem Bachelorstu-
diengang Geschichte gemäß § 32 Absatz 5 Satz 3 Alternative 1 LHG.
(3) Wird eine Pflichtprüfung oder sämtliche zur Verfügung stehenden Wahlpflichtprüfungen im Bei-
fach endgültig nicht bestanden, stellt der Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen dieser
Prüfung im Beifach durch Bescheid fest. Durch diese Feststellung verliert der Studierende den
Prüfungsanspruch für das betroffene Beifach.
(4) Wird die gewählte Prüfung für die Wahlpflichtprüfung in einem Modul des Kernfachs oder im
Modul Interdisziplinäre Kulturwissenschaft endgültig nicht bestanden, verbleibt dem Studieren-
den zunächst die Option, im Rahmen der sich aus den in der zugehörigen Modulübersicht in den
Anlagen ergebenden Möglichkeiten eine andere Prüfung für die Wahlpflichtprüfung zu belegen.
Dafür hat er sich zum ersten Prüfungsversuch einer weiteren dort zur Verfügung stehenden Prü-
fung eigenverantwortlich anzumelden. Eine Prüfungszulassung kann ergänzend zu den sonstigen
Voraussetzungen nur erfolgen, falls der Studierende die neue Prüfung für die Wahlpflichtprüfung
bei einem unterstellten regulären Studienverlauf noch innerhalb der maximalen Studienzeit be-
stehen kann.
(5) Werden sämtliche zur Verfügung stehenden Prüfungen für die Wahlpflichtprüfung endgültig nicht
bestanden, stellt der Prüfungsausschuss durch Bescheid das endgültige Nichtbestehen der Wahl-
pflichtprüfung fest. Durch diese Feststellung verliert der Studierende den Prüfungsanspruch in
seinem Bachelorstudiengang Geschichte gemäß § 32 Absatz 5 Satz 3 Alternative 1 LHG.
§ 24 Verfahrensfehler
(1) Der Prüfungsausschuss kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrens-
fehler von Amts wegen oder auf rechtzeitigen Antrag eines Prüflings durch Anordnungen von ge-
eigneten Maßnahmen heilen. Insbesondere kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass Studien-
oder Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
24
Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Aus-
gleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der Teilnahme an einer Studien- oder Prü-
fungsleistung von dem beeinträchtigten Prüfling unverzüglich zu rügen:
1. bei Klausuren gegenüber dem Aufsichtsführenden und
2. bei sämtlichen anderen Leistungen gegenüber dem Prüfer.
Sonstige Verfahrensfehler sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling Kenntnis
über den den Verfahrensfehler begründenden Umstand erlangt hat, zu rügen. Die Rügen im Sinne
der Sätze 1 und 2 sind im Prüfungsprotokoll oder in sonstiger geeigneter Weise aktenkundig zu
machen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfah-
rensfehler sind, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.
(3) Hat der Prüfungsausschuss wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsab-
laufs oder wegen eines rechtzeitig gerügten sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht
ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich
nach Abschluss der mängelbehafteten Prüfung die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder der
sonstige Verfahrensfehler, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeacht-
lich.
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Dem Geprüften ist nach Abschluss einer jeden Prüfung auf seinen schriftlichen Antrag in ange-
messener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutach-
ten und Bewertungen der Prüfer sowie die Protokolle zu gewähren.
(2) Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Gesamtnote beim Studienbüro zu stel-
len. Das Studienbüro bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
2. Abschnitt: Nachteilsausgleich
§ 26 Verlängerung von Prüfungsfristen
(1) Die in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsfristen sind auf jeweiligen rechtzeitigen
schriftlichen Antrag des Studierenden vom Prüfungsausschuss für eine den Erfordernissen des
Einzelfalles entsprechende Dauer zu verlängern, wenn die Überschreitung der Prüfungsfrist von
dem Studierenden nicht zu vertreten ist.
(2) Dies gilt insbesondere für Studierende
1. mit Kindern oder
2. mit pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie für
Studierende
3. mit Behinderung oder
4. mit chronischer Erkrankung,
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
25
wenn die sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse oder Belange eine Verlängerung der
Prüfungsfrist erfordern. Gleiches gilt für Studierende, die Schutzzeiten entsprechend § 3 Absätze
1 und 2 des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen können.
(3) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich ab Kenntnisnahme der eine Verlängerung
begründenden Umstände zu stellen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 ein-
geht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landesverwaltungsverfah-
rensgesetz gewährt werden.
(4) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die eine Verlängerung begründenden Umstände
zu führen. Ergeben sich vor Ablauf einer genehmigten Prüfungsfristverlängerung wesentliche Än-
derungen in den diese Verlängerung begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von
Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Verlängerung der OP-Frist soll insgesamt eine Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten
und die der maximalen Studienzeit insgesamt höchstens die Semesteranzahl der Regelstudienzeit
umfassen, soweit sich aus gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend eine andere Wertung ergibt.
(6) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf die Unterbrechung oder Verlängerung
von Bearbeitungszeiten und Verschiebung von Abgabeterminen von einzelnen Leistungen, insbe-
sondere von Hausarbeiten oder der Bachelorarbeit. Die Möglichkeit eines anderweitigen Nach-
teilsausgleichs bleibt unberührt.
(7) Bei der Berechnung der Prüfungsfristen ist § 32 Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes und bei
der OP-Frist zudem § 6 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(8) Die Verlängerung einer Prüfungsfrist aufgrund eines Beifachwechsels ist ausgeschlossen.
§ 27 Nachteilsausgleich
(1) Erlauben die besonderen Bedürfnisse oder Belange Studierender, insbesondere Studierender im
Sinne des § 26 Absatz 2, die Teilnahme an einer vorgesehenen Leistung, insbesondere wegen der
Form, nicht, gewährt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem für die betroffene Leistung
Verantwortlichen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Studierenden auf seinen
rechtzeitigen schriftlichen Antrag eine zur Wahrung der Chancengleichheit angemessene Kom-
pensation. Die Nachteilsausgleichanträge von Studierenden mit Behinderung oder chronischer
Erkrankung sind bei dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen
Erkrankung zu stellen; der Prüfungsausschuss hat bei der Entscheidung über diesen Antrag zudem
die Empfehlung des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Er-
krankung zu berücksichtigen.
(2) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Studien- oder Prü-
fungsleistung zu stellen; bei einer durch den Studierenden eigenverantwortlich anzumeldenden
Studien- oder Prüfungsleistung ist der Antrag spätestens mit Ablauf des vorhergehenden Anmel-
dezeitraumes einzureichen. Einem Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht,
kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landesverwaltungsverfahrensge-
setz stattgegeben werden. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig im Sinne der Sätze 1 oder 2 gestellt,
sind die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände für diese Studien- und Prüfungsleis-
tung, insbesondere für die Bewertung, unbeachtlich. Die Möglichkeit einer hinreichend begrün-
deten Säumnis oder eines Rücktritts von der betroffenen Studien- und Prüfungsleistung bleibt
unberührt.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
26
(3) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die einen Nachteilsausgleich begründenden Um-
stände zu führen. Ergeben sich vor oder während der Inanspruchnahme eines gewährten Nach-
teilsausgleichs wesentliche Änderungen in den diesen Nachteilsausgleich begründenden Umstän-
den, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungsausschuss unver-
züglich schriftlich anzuzeigen.
§ 28 Rücktritt und Säumnis
(1) Ist der Studierende aus einem triftigen Grund, insbesondere wegen Krankheit, gehindert, an ei-
nem Prüfungstermin ganz oder teilweise teilzunehmen, kann der Studierende einen Antrag auf
Genehmigung der Rücktritts- oder Säumnisgründe stellen.
(2) Der Antrag ist im Studienbüro unverzüglich schriftlich zu stellen (Erklärung); die Entscheidung
über diesen Antrag trifft der Prüfungsausschuss. Es obliegt dem Antragsteller, die für den Rück-
tritt oder die Säumnis geltend gemachten Gründe glaubhaft zu machen. Im Falle einer Krankheit
des Studierenden ist zudem unverzüglich ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prü-
fungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und im Studien-
büro einzureichen. Bei Krankheit eines von dem Studierenden zu versorgenden Kindes oder pfle-
gebedürftigen Angehörigen ist der Nachweis über die Betreuungsverpflichtung zu führen.
(3) Die Stattgabe des Antrags auf Genehmigung der Rücktritts- oder Säumnisgründe ist ausgeschlos-
sen, wenn das Prüfungsergebnis bekanntgegeben ist, es sei denn, dem Studierenden war eine
frühere Antragsstellung und Glaubhaftmachung der Rücktritts- oder Säumnisgründe aus von ihm
nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
(4) Als triftiger Grund wird insbesondere anerkannt, falls der Studierende aufgrund eines Aufenthal-
tes an einer ausländischen Hochschule zu dem Prüfungsversuch, zu dem er verbindlich angemel-
det ist, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
(5) Hat der Studierende in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis einer Krankheit an einem Prü-
fungstermin teilgenommen, kann ein Rücktritt wegen dieses triftigen Grundes nicht mehr geneh-
migt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, falls der Studierende bei Anhalts-
punkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt
hat.
(6) Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen.
(7) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, gilt dieser als nicht erklärt. In diesem Fall wird eine vom
Studierenden rechtzeitig abgegebene Leistung durch den Prüfer bewertet; hat der Studierende
keine Leistung zum Abgabetermin eingereicht, gilt die Leistung vom Prüfer als mit der Note 5,0
„nicht ausreichend“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet.
(8) Von Vorleistungen kann der Studierende ohne Geltend- und Glaubhaftmachung eines triftigen
Grundes zurücktreten. In diesen Fällen ist für das betroffene Semester die Zulassung zu der Prü-
fung, für welche die Vorleistung festgelegt ist, grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der für
diese Prüfung zuständige Prüfer gestattet auf Antrag des Studierenden die Absolvierung einer
ersatzweise zu erbringenden Vorleistung. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies unter Abwä-
gung der Bedeutung der Vorleistung für die Prüfung mit den berechtigten Interessen des Studie-
renden verhältnismäßig ist.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
27
3. Abschnitt: Abschluss des Bachelorstudiengangs Geschichte
§ 29 Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung ist die Hochschulprüfung, die das Studium im entsprechenden Studiengang Ba-
chelor of Arts (B.A.) Geschichte abschließt. Sie besteht aus den einzelnen Prüfungen, die sich aus der
grundlegenden Zusammensetzung gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen ergeben. Für
das Bestehen der Bachelorprüfung sind die zugehörigen Prüfungen im Rahmen der maximalen Stu-
dienzeit zu bestehen.
§ 30 Benotung der Bachelorprüfung (Gesamtnote)
(1) Die Gesamtnote wird nach den folgenden Maßgaben gebildet:
1. Die Module des Kernfachs gehen, wie in der Anlage A ausgewiesen, insgesamt zu 85 % in die
Gesamtnote ein. Eine Kernfach-Note wird nicht gebildet.
2. Die Modulnote des Moduls Interdisziplinäre Kulturwissenschaft geht zu 5 % in die Gesamtnote
ein.
3. Die Note des Beifachs wird nach den Regelungen der einschlägigen Beifachordnung gebildet
und geht insgesamt zu 10 % in die Gesamtnote ein.
(2) Die Gesamtnote ist mit einer Dezimalstelle auszuweisen; alle weiteren Stellen werden ohne Run-
dung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 = sehr gut,
ab 1,6 bis 2,5 = gut,
ab 2,6 bis 3,5 = befriedigend,
ab 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend.
(3) Beträgt die Gesamtnote 1,2 oder besser, wird dem Studierenden das Gesamturteil „mit Auszeich-
nung bestanden“ verliehen.
(4) Vor Vorliegen der Gesamtnote kann Studierenden ab einer Gesamt-ECTS-Punktzahl von 30 auf
dem Transcript of Records (Notenauszug) eine vorläufige Durchschnittsnote ausgewiesen wer-
den. Diese berechnet sich von 30 bis 109 ECTS-Punkten als das mit den ECTS-Punkten gewichtete
Mittel aller zum Zeitpunkt der Berechnung bestandenen Prüfungen, ab 110 ECTS-Punkten findet
eine an die Gesamtnote sinngemäße Berechnung und Ausweisung statt.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
28
§ 31 Bachelorzeugnis; Diploma Supplement
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird dem Studierenden ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ent-
hält:
1. die für die Berechnung der Gesamtnote relevanten Module mit den Modulnoten (sowohl im
Wortlaut als auch numerisch);
2. das Thema und die Note (sowohl im Wortlaut als auch numerisch) der Bachelorarbeit sowie
die Namen der Prüfer;
3. die Note der mündlichen Prüfung im Abschlussmodul (sowohl im Wortlaut als auch nume-
risch);
4. die Gesamtnote (sowohl im Wortlaut als auch numerisch);
5. bei Vorliegen der Voraussetzungen das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“.
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfung erbracht worden ist. Ist dieser
Tag im Datum nicht bestimmbar, gilt der letzte Vorlesungstag des betreffenden Semesters als
Abschlussdatum. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stell-
vertreter zu unterzeichnen.
(2) Jedem Zeugnis wird ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement gemäß dem Eu-
ropean Diploma Supplement Model beigefügt. Bestandteil des Diploma Supplements ist ein
Transcript of Records (Notenauszug), in dem alle erfolgreich absolvierten Module, die ihnen zu-
geordneten Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Bewertungen sowie
etwaige Zusatzprüfungen aufgeführt sind.
§ 32 Urkunde
Zusammen mit dem Bachelorzeugnis erhält der Studierende eine Urkunde, in der die Verleihung des
Bachelorgrades beurkundet wird und welche die Gesamtnote der Bachelorprüfung sowie bei Vorliegen
der Voraussetzungen das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ enthält. Die Urkunde trägt das
Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Dekan der Philosophischen Fakultät oder dessen Stellvertreter
unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
4. Abschnitt: Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 33 Täuschung; sonstiges ordnungswidriges Verhalten
(1) Unternimmt es der Studierende oder versucht er es zu unternehmen, das Ergebnis einer Vorleis-
tung oder Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch
Einflussnahme auf den Prüfer oder Aufsichtsführenden zu eigenem oder fremdem Vorteil zu be-
einflussen, können je nach der Schwere des Verstoßes die betreffende oder mehrere Leistung mit
der Note 5,0 „nicht ausreichend“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet oder kann der Studierende
von der Prüfung ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss ohne
Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden. Eine Täuschung im Sinne von Satz 1 liegt auch
vor, wenn in Studien- oder Prüfungsleistungen Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Ver-
öffentlichungen oder anderen fremden Quellen in schriftlicher oder elektronischer Form entnom-
men sind, nicht als solche unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
29
(2) Unternimmt es der Studierende oder versucht er es zu unternehmen, die Anerkennung von im
Ausland erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen durch unrichtige Angaben zu erwirken, so
wird die durch Prüfung, die durch die Anerkennung ersetzt werden sollte, mit der Note 5,0 „nicht
ausreichend“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Prüfung, für die die Anerkennung begehrt
wurde, ist zum nächstmöglichen Termin an der Universität Mannheim zu erbringen.
(3) Ein Studierender, der gröblich gegen die Ordnung verstößt, insbesondere den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fort-
setzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder
Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung
weiterer Prüfungen ausschließen.
§ 34 Ungültigkeit
(1) Hat der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushän-
digung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss das Ergebnis beziehungsweise die
betroffene Note nachträglich abändern und die Prüfung für ganz oder teilweise „nicht bestanden“
erklären. Ist dadurch das Bestehen der Orientierungsphase oder Bachelorprüfung betroffen, kann
er die entsprechenden ECTS-Punkte aberkennen und die Bachelorprüfung gegebenenfalls für
„endgültig nicht bestanden“ erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Stu-
dierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug-
nisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studie-
rende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfung für „nicht bestanden“
und folglich die Bachelorprüfung für „endgültig nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Unrichtige Zeugnisse sind einzuziehen. Gegebenenfalls sind neue Zeugnisse zu erstellen und zu
erteilen. Mit den unrichtigen Zeugnissen ist auch die jeweilige Bachelorurkunde einzuziehen,
wenn eine Abänderung der Gesamtnote vorgenommen werden muss oder die Bachelorprüfung
für „endgültig nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des ursprünglichen Zeugnisses ausge-
schlossen.
(5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
IV. Schlussbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten und Anwendungsbereich; Außerkrafttreten und Übergangsbestimmun-
gen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Sie findet ausschließlich Anwendung auf
Studierende, die ihr Studium im Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität
Mannheim ab dem Herbst-/Wintersemester 2019/2020 im ersten oder höheren Fachsemester
aufnehmen.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
30
(2) Die Gemeinsame Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) der Philosophi-
schen Fakultät der Universität Mannheim vom 11. Juni 2012 (Bekanntmachungen des Rektorats
(BekR) Nr. 13/2012 vom 13. Juni 2012 Teil 2, S. 7 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 02. Juni
2017 (BekR Nr. 19/2017 vom 22. Juni 2017 Teil 1, S. 5 ff.) tritt mit Inkrafttreten dieser Prüfungs-
ordnung außer Kraft. Für Studierende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium
1. im Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte;
2. im Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Medien- und Kommunikationswissenschaft
3. eines fakultätsinternes Beifachs
a. Anglistik/Amerikanistik,
b. Germanistik,
c. Geschichte,
d. Medien- und Kommunikationswissenschaft,
e. Philosophie,
f. Romanistik: Französisch,
g. Romanistik: Italienisch oder
h. Romanistik: Spanisch
an der Universität Mannheim nach den Regelungen der nach Satz 1 außerkraftgetretenen Prü-
fungsordnung studieren, besteht die Möglichkeit, ihr Studium nach den Regelungen der außer-
kraftgetretenen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich des Herbst-
/Wintersemesters 2022/2023 an der Universität Mannheim zu Ende zu führen. Im Herbst-/Win-
tersemester 2022/2023 werden letztmals die im Rahmen des Studiums nach den Regelungen der
nach Satz 1 außerkraftgetretenen Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen angeboten. Studie-
rende, die ihr Studium in diesem Rahmen nicht rechtzeitig beendet haben, werden in der Folge
exmatrikuliert; andere Exmatrikulationsgründe, insbesondere § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Lan-
deshochschulgesetz bleiben unberührt.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
31
V. Anlage A: Kernfach Geschichte
I. Module des Kernfachs Geschichte
1. Basismodul Propädeutika
2. fachwissenschaftliches Basismodul Methodische Grundlagen
3. fachwissenschaftliches Basismodul Historische Grundlagen
4. fachwissenschaftliches Aufbaumodul Altertum
5. fachwissenschaftliches Aufbaumodul Mittelalter
6. fachwissenschaftliches Aufbaumodul Neuzeit
7. Abschlussmodul
II. Gewichtung der einzelnen Module des Kernfachs für die 85% der Gesamtnote
1. Basismodul Propädeutika -
2. fachwissenschaftliches Basismodul Methodische Grundlagen -
3. fachwissenschaftliches Basismodul Historische Grundlagen 10 %
4. fachwissenschaftliches Aufbaumodul Altertum 15 %
5. fachwissenschaftliches Aufbaumodul Mittelalter 15 %
6. fachwissenschaftliches Aufbaumodul Mittelalter 15 %
7. Abschlussmodul
a. Bachelorarbeit 20 %
b. Mündliche Prüfung im Abschlussmodul 10 %
III. Orientierungsphase (OP)
Für die OP sind die Prüfungen der folgenden Lehrveranstaltungen zu bestehen:
1. eines Propädeutikums im Basismodul Propädeutika;
2. der VL Einführung in die Geschichtswissenschaft;
3. eines Proseminars + Tutoriums im Basismodul Historische Grundlagen.
IV. Sonstige fachspezifische Regelungen
1. Basismodul Historische Grundlagen
Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar + Tutorium in diesem Modul ist die vor-
herige oder parallele Teilnahme an der entsprechenden Grundlagenveranstaltung:
a. Propädeutikum Altertum für Proseminar + Tutorium Altertum
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
32
b. Propädeutikum Mittelalter für Proseminar + Tutorium Mittelalter
c. Propädeutika Neuzeit 1 und/oder Neuzeit 2 für Proseminar + Tutorium Neuzeit
d. Übung Statistische Grundlagen für Proseminar + Tutorium Wirtschafts- und Sozialgeschichte.
2. Fachwissenschaftliche Aufbaumodule
a. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Hauptseminar ist die vorherige oder parallele Teil-
nahme am entsprechenden Proseminar (Altertum oder Mittelalter oder Neuzeit) im Basismo-
dul Historische Grundlagen.
b. Als Prüfungen in den drei Hauptseminaren sind zwei Hausarbeiten und ein Prüfungsgespräch
zu bestehen. Die Wahl der Prüfungsform für jedes Hauptseminar erfolgt durch den Studieren-
den im Rahmen der verbindlichen Anmeldung zu dem ersten Prüfungsversuch der Prüfung ei-
nes Hauptseminars eigenverantwortlich. Diese Wahl gilt für sämtliche Prüfungsversuche der
betroffenen Prüfung; ein Wechsel der gewählten Prüfungsform ist ausgeschlossen.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
33
V. Modulübersicht Kernfach Geschichte
1. Basismodul Propädeutika 8 ECTS-Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P Propädeutikum Altertum Klausur 60 Min. PL N D Ja/N 2
P Propädeutikum Mittelalter Klausur 60 Min. PL N D Ja/N 2
P Propädeutikum Neuzeit 1 Klausur 60 Min. PL N D Ja/N 2
P Propädeutikum Neuzeit 2 Klausur 60 Min. PL N D Ja/N 2
2. Basismodul Methodische Grundlagen 16
ECTS-Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P VL Einführung in die Ge-
schichtswissenschaft Klausur 90 Min. PL N D Ja 4
WP
Ü Einführung in die histori-sche Theorie
oder Ü Archiv- und Quellenkunde
Referat oder schriftl. Ausarbei-tung oder Klausur
90 Min.
PL N D N 4
P Ü Statistische Grundlagen Klausur 60 Min. PL N D N 4
P VL Kulturgeschichte Klausur 90 Min. PL N D N 4
3. Basismodul Historische Grundlagen 32
ECTS-Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P PS + Tut Altertum Hausarbeit 10-15 S. PL Ja D Ja/N 8
P PS + Tut Mittelalter Hausarbeit 10-15 S. PL Ja D Ja/N 8
P PS + Tut Neuzeit Hausarbeit 10-15 S. PL Ja D Ja/N 8
P PS + Tut Wirtschafts- und
Sozialgeschichte Hausarbeit 10-15 S. PL Ja D Ja/N 8
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
34
4. Aufbaumodul Altertum 16
ECTS-Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P VL Altertum Klausur 90 Min. PL Ja D/E N 4
P Ü Altertum schriftl. Ausarbeitung
PL Ja D/E N 4
P HS Altertum Hausarbeit oder Prüfungsgespräch
15-20 S. 20 Min.
PL Ja D/E N 8
5. Aufbaumodul Mittelalter 16
ECTS-Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P VL Mittelalter Klausur 90 Min. PL Ja D/E N 4
P Ü Mittelalter schriftl. Ausarbeitung
PL Ja D/E N 4
P HS Mittelalter Hausarbeit oder Prüfungsgespräch
15-20 S. 20 Min.
PL Ja D/E N 8
6. Aufbaumodul Neuzeit 16
ECTS-Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P VL Neuzeit Klausur 90 Min. PL Ja D/E N 4
P Ü Neuzeit schriftl. Ausarbeitung
PL Ja D/E N 4
P HS Neuzeit Hausarbeit oder Prüfungsgespräch
15-20 S. 20 Min.
PL Ja D/E N 8
7. Abschlussmodul 14
ECTS-Punkte
P/WP Prüfung ohne zugehörige
Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/
Umfang PL/SL GS PrS OP
ECTS-Punkte
P Bachelorarbeit Schriftliche wiss. Arbeit
10 W./ 30-50 S.
PL Ja D/E N 10
P Mündliche Prüfung im
Abschlussmodul Prüfungsgespräch
20-30 Min.
PL Ja D/E N 4
Summe ECTS-Punkte im Kernfach Geschichte 118
ECTS-Punkte
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
35
VI. Anlage B: Ergänzungsbereich
Es folgt die Anlage des Ergänzungsbereichs für den Bachelorstudiengang Geschichte mit folgenden Ka-
piteln:
A. Modul Interdisziplinäre Kulturwissenschaft
B. Praxismodul
C. Beifach
C.1. Fakultätsinterne Beifächer;
C.2. Fakultätsexternen Beifächer.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
36
A. Interdisziplinäre Kulturwissenschaft
I. Allgemeines
Im Modul Interdisziplinäre Kulturwissenschaft sind die Prüfung der Lehrveranstaltung VL International
Cultural Studies und zwei weitere Prüfungen der in der Modulübersicht zur Auswahl gestellten Lehr-
veranstaltungen zu bestehen. Der Studierende wählt die jeweilige Prüfung für die beiden Wahlpflicht-
prüfungen eigenverantwortlich. Die Wahl erfolgt durch die verbindliche Anmeldung zum ersten Prü-
fungsversuch für eine sich aus der Modulübersicht ergebenden Prüfung.
II. Modulübersicht
Modul Interdisziplinäre Kulturwissenschaft 15-17 ECTS-
Punkte
P/WP Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
P VL International Cultural
Studies Klausur 90 Min. PL Ja E N 5
Es sind zwei weitere Lehrveranstaltungen inklusive Prüfung auszuwählen.
WP S International Cultural
Studies Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E N 6
WP VL Anglistik/Amerikanistik im
IKW-Modul Klausur 90 Min. PL Ja E N 5
WP S Anglistik/Amerikanistik im
IKW-Modul Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E N 6
WP VL Germanistik im
IKW-Modul Klausur 90 Min. PL Ja E/D N 5
WP S Germanistik im
IKW-Modul Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E/D N 6
WP VL MKW im IKW-Modul Klausur 90 Min. PL Ja E/D N 5
WP S MKW im IKW-Modul Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E/D N 6
WP VL Philosophie im
IKW-Modul Klausur 90 Min. PL Ja E/D N 5
WP S Philosophie im
IKW-Modul Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E/D N 6
WP VL Romanistik im IKW-Modul Klausur 90 Min. PL Ja E/D N 5
WP S Romanistik im IKW-Modul Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E/D N 6
WP VL Kulturwissenschaft im
IKW-Modul Klausur 90 Min. PL Ja E/D N 5
WP S Kulturwissenschaft im
IKW-Modul Hausarbeit 10-15 S. PL Ja E/D N 6
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
37
B. Praxismodul
I. Allgemeines
Das Praxismodul setzt sich zusammen aus der Prüfung betriebliches Pflichtpraktikum sowie zwei wei-
teren Prüfungen, die zu den berufsqualifizierenden Lehrveranstaltungen am Zentrum für Schlüsselqua-
lifikationen (ZfS) angeboten werden (berufsqualifizierenden Kurse) und zu bestehen sind.
1. Im Pflichtpraktikum sammeln die Bachelor-Studierenden erste berufspraktische Erfahrungen und
lernen die im Studium erworbenen Kompetenzen in einem praktischen Umfeld anzuwenden. Sie
gewinnen aus der Perspektive der Berufspraxis einen neuen Blickwinkel auf das Studium und seine
Inhalte, Methoden und Theorien. Das Praktikum dient in erster Linie der eigenen Berufsorientie-
rung, dem Kennenlernen möglicher Berufsfelder und durch die Einbindung in konkrete Arbeits-
prozesse auch dem Gewinn beruflicher Erfahrungen für den Berufseinstieg nach dem Studium.
Der Praktikumsbericht dient dann dazu, die gesammelten Erfahrungen schriftlich zu reflektieren.
2. Das ZfS bietet Bachelor-Studierenden sowohl in der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungs-
freien Zeit ein umfassendes Lehrangebot in den Themengebieten Medienpraxis, Präsentation-
und Kommunikation, Fremdsprachen und EDV, die aus der Berufspraxis konzipiert sind. Dabei
können sich die Studierenden nach eigenen Interessen für einen oder zwei Themengebiete ent-
scheiden und somit auch Einblicke in die Arbeitsweise unterschiedlicher Berufsfeldern erhalten.
Durch gezieltes praxis- und problemorientiertes Arbeiten werden zudem berufsqualifizierende
Schlüsselqualifikationen erworben, die den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht werden.
Dazu zählen in der Berufswelt neben Team-, Kommunikations- und Präsentationskompetenz
durch gezielten Medieneinsatz auch der selbstverständliche Umgang mit diversen EDV-Program-
men.
II. Anmeldung zu den Prüfungen der berufsqualifizierenden Kurse; Prüfungsmodalitäten
(1) Die Prüfungen der berufsqualifizierenden Kurse sind von dem Studierenden eigenverantwortlich
über das Studierendenportal im Studienbüro innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten
Frist (Anmeldefrist) anzumelden, es sei denn, die Prüfungsteilnahme liegt vor Beginn der Anmel-
defrist (Absatz 5 Nummer 2). Für die berufsqualifizierenden Kurse, die in der vorlesungsfreien Zeit
stattfinden (Ferienkurse), gibt es eine eigene vom Studienbüro festgelegte Anmeldefrist.
(2) Die Verlängerung der Anmeldefrist ist durch die Studienbüros möglich (Nachmeldung). Die eigen-
verantwortliche Anmeldung kann nach Ende der Anmeldefrist ausschließlich innerhalb einer von
den Studienbüros festgesetzten Frist über das Studierendenportal zurückgenommen werden (Ab-
meldung). Nach Ende der Abmeldefrist ist die Anmeldung zu dem Prüfungsversuch verbindlich.
(3) Liegt die Prüfungsteilnahme zeitlich vor dem Beginn der Anmeldefrist des Studienbüros und ist
dem Studierenden aus diesem Grund eine vorherige eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung
im Studienbüro über das Studierendenportal nicht möglich, erfolgt die verbindliche Prüfungsan-
meldung durch den Studierenden bereits durch die Entgegennahme der vom Prüfer ausgegebe-
nen Aufgaben- oder Fragestellungen, Themen und Übungsaufgaben der Leistung (Prüfungsteil-
nahme). In diesen Fällen erfolgt die Zulassung des Studierenden zu der betroffenen Prüfung durch
den Prüfer mit der Ausgabe der Aufgabe; es obliegt dem Studierenden, dem Prüfer zuvor die für
die Zulassung erforderlichen Informationen zuvor bereitzustellen. Der Studierende hat seine Prü-
fungsanmeldung im Rahmen der Anmeldefrist im Studierendenportal im Studienbüro zu vermer-
ken.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
38
(4) Eine Prüfung in einem berufsqualifizierenden Kurs findet in Form einer praktischen Leistung statt
und ist dem Modulkatalog zu entnehmen. Stehen auch im Modulkatalog noch mehrere praktische
Leistungen für eine Prüfung zur Auswahl, entscheidet der zuständige Prüfer, welche Leistung für
diese Prüfung in dem jeweiligen Semester zu erbringen ist. Im diesem Fall informiert der Prüfer
über seine Entscheidung vor Beginn der Vorlesungszeit, spätestens jedoch bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungsanmeldung im Studierendenportal.
(5) Für die Prüfungsanmeldungen der praktischen Leistungen sind zudem folgende Prüfungsmodali-
täten zu beachten:
1. Der Prüfungstermin des Semesters findet für die Prüfungen
a. der berufsqualifizierenden Kurse, die während der Vorlesungszeit angeboten werden,
während der Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem der zugehörige berufsqualifi-
zierenden Kurs belegt wird;
b. der Ferienkurse findet während der vorlesungsfreien Zeit statt und wird dem vorheri-
gen Semester zugeordnet.
2. Die Ausgabe der für die Prüfungen zu erfüllenden Aufgaben- oder Fragestellungen, Themen
und Übungsaufgaben an die Studierenden erfolgt zu Beginn der zugehörigen Lehrveranstal-
tung.
3. Wird ein Prüfungsversuch nicht bestanden und steht dem Studierenden ein weiterer Prü-
fungsversuch zur Verfügung oder gilt ein Prüfungsversuch als nicht unternommen, ist der
nächste Prüfungsversuch im Rahmen einer neuen Lehrveranstaltung zu erbringen. In die-
sem Fall hat sich der Studierende zum Prüfungstermin eines folgenden Semesters erneut
eigenverantwortlich anzumelden.
III. Anforderungen an das Praktikum
Das Pflichtpraktikum als Grundlage für den Praktikumsbericht muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. Das Praktikum ist Teil des Studiums und ist während des Studiums im Bachelorstudiengang Ge-
schichte zu absolvieren. Es wird empfohlen, das Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit nach dem
dritten Fachsemester durchzuführen. Es kann sowohl im In- als auch im Ausland absolviert wer-
den.
2. Die Praktikumsstelle muss in einem Tätigkeitsfeld absolviert werden, das einen Bezug zum eige-
nen Studium im Kernfach Geschichte oder dem gewählten Beifach aufweist oder diese Fächer
kombiniert.
3. Das Praktikum kann in betrieblicher Vollzeit oder als Teilzeit-Praktikum absolviert werden. Unab-
hängig des Modells in Voll- oder Teilzeit müssen insgesamt mindestens 210 Stunden berufliche
Tätigkeit geleistet werden. Dabei wird eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden bei einem Vollzeit-
Praktikum zu Grunde gelegt, woraus sich eine Praktikumsdauer von sechs Wochen ergibt. Die
berufliche Tätigkeit soll in einem zusammenhängenden Zeitraum (Blockpraktikum) durchgeführt
werden. Sie kann auch in maximal zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wobei einer dieser einen
zusammenhängenden Zeitraum von 140 Stunden nicht unterschreiten darf.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
39
VI. Praktikumsbericht, Praktikumsbescheinigung
1. Zu dem absolvierten Praktikum ist ein Praktikumsbericht zu verfassen. Der Praktikumsbericht
stellt einen eigenständig verfassten Erfahrungsbericht mit einem Umfang von mindestens 3 bis
maximal 5 Seiten (Din A4) dar. Der Bericht soll Informationen zu den folgenden Aspekten des
Praktikums enthalten:
a. Beschreibung der Institution oder des Unternehmens sowie der Abteilung beziehungsweise
des konkreten Einsatzbereiches, bei dem das Praktikum absolviert wurde (maximal eine halbe
Seite);
b. Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten (maximal eine Seite);
c. Darstellung des Praktikums: Ausstattung des Praktikumsplatzes und Art der Betreuung wäh-
rend des Praktikums (maximal eine halbe Seite);
d. Reflexion über den Stellenwert der im Studium erworbenen Kompetenzen für die ausgeübte
berufliche Tätigkeit als Schwerpunkt des Praktikumsberichts (maximal eine Seite);
e. Beschreibung der im Praktikum erworbenen zusätzlichen Kompetenzen und sich daraus erge-
bende berufliche Perspektiven gegebenenfalls hinsichtlich einer Anschlussbeschäftigung (ma-
ximal eine Seite);
f. Bewertung des Praktikums und Angabe der Gründe für eine eventuelle Empfehlung des absol-
vierten Praktikums für andere Studierende (maximal eine halbe Seite).
Für die formale und inhaltliche Gestaltung des Praktikumsberichts gelten die Standards schriftli-
cher wissenschaftlicher Arbeiten.
2. Die verbindliche Anmeldung zu einem jeden Prüfungsversuch des Praktikumberichts erfolgt un-
abhängig der sonstigen Anmeldefristen der Studienbüros eigenverantwortlich jederzeit im Rah-
men des Studiums durch den Studierenden. Dafür hat der Studierende den Praktikumsbericht
beim Studiengangsmanagement der Philosophischen Fakultät abzugeben. Der Prüfungsversuch
wird dem Fachsemester zugeordnet, in dem der Studierende den Praktikumsbericht abgegeben
hat. Erfolgte die verbindliche Prüfungsanmeldung innerhalb der maximalen Studienzeit, ist der
Studierende zugelassen und der eingereichte Praktikumsbericht wird dem Prüfer zur Bewertung
vorgelegt.
3. Dem Praktikumsbericht ist zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Redlichkeit eine Bescheini-
gung des Praktikumsträgers über das abgeleistete Praktikum in Kopie bei der Abgabe beizulegen.
Diese muss das Tätigkeitsfeld der Praktikumsstelle angeben sowie den Zeitraum, die Dauer und
die geleisteten (Wochen-)Arbeitsstunden bestätigen. Wird die Praktikumsbescheinigung bei der
Prüfungsanmeldung nicht mit eingereicht, kann die Erfüllung der Anforderungen an das Prakti-
kum nicht festgestellt werden und der Praktikumsbericht gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet.
In diesem Fall ist es dem Studierenden möglich, für den Wiederholungsversuch den bereits im
Erstversuch vorgelegten Praktikumsbericht zum selben Praktikum erneut einzureichen; das Erfor-
dernis der gleichzeitigen Vorlage der Praktikumsbescheinigung bleibt davon unberührt.
4. Erfüllt das Praktikum nicht die geforderten Anforderungen, gilt der Praktikumsbericht als mit
„nicht bestanden“ bewertet. In diesem Fall hat der Studierende für den Wiederholungsversuch
des Praktikumsberichts ein neues Praktikum zu absolvieren. Wird der Praktikumsbericht bei Vor-
liegen eines den Anforderungen entsprechenden Praktikums vom Prüfer mit „nicht bestanden“
bewertet, ist es dem Studierenden möglich, für den Wiederholungsversuch einen neuen Prakti-
kumsbericht zum selben Praktikum wie beim Erstversuch einzureichen.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
40
V. Modulübersicht
Praxismodul 16
ECTS-Punkte
Lehrveranstaltung Prüfungsform Dauer/ Umfang
PL/SL GS LPS OP ECTS-
Punkte
Berufsqualifizierender Kurs (ZfS) Praktische Leistung PL N D/E N 3
Berufsqualifizierender Kurs (ZfS) Praktische Leistung PL N D/E N 3
Prüfung (ohne zugehörige Lehrver-
anstaltung) Prüfungsform Dauer/
Umfang PL/SL GS PrS OP ECTS-
Punkte
Praktikum Praktikumsbericht 3 - 5 S. SL N D N 10
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
41
C. Beifach
C.1. Fakultätsinterne Beifächer
Im Bachelorstudiengang Geschichte stehen aus der Philosophischen Fakultät folgende fakultätsinterne
Beifächer zur Auswahl:
1. Anglistik/Amerikanistik,
2. Germanistik,
3. Medien- und Kommunikationswissenschaft,
4. Philosophie,
5. Romanistik: Französisch,
6. Romanistik: Italienisch,
7. Romanistik: Spanisch oder
8. Kulturgeschichtliches Kuratieren.
Für das Studium eines fakultätsinternes Beifachs finden ausschließlich die Regelungen der Studien-
und Prüfungsordnung für die Beifächer der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim An-
wendung. Eine Wahl der im Übrigen von der Philosophischen Fakultät angebotenen Beifächer ist nicht
möglich.
C.2. Fakultätsexterne Beifächer
Im Bachelorstudiengang Geschichte stehen aus anderen Fakultäten der Universität Mannheim fol-
gende fakultätsexterne Beifächer zur Auswahl:
1. Angewandte Informatik,
2. Öffentliches Recht,
3. Politikwissenschaft,
4. Psychologie oder
5. Soziologie.
Für das Studium eines fakultätsexternen Beifachs finden unter Beachtung von § 1 Absatz 1 Satz 2 aus-
schließlich die Regelungen der jeweils einschlägigen Beifachordnung Anwendung:
1. Für das Beifach Angewandte Informatik die Studien- und Prüfungsordnung für das Beifach Ange-
wandte Informatik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik der Uni-
versität Mannheim vom 11. Juni2012 in der jeweils geltenden Fassung.
2. Für das Beifach Öffentliches Recht die Studien- und Prüfungsordnung für das Beifach Öffentliches
Recht der Abteilung Rechtswissenschaften der Universität Mannheim vom 05. Juni 2014 in der
jeweils geltenden Fassung.
3. Für das Beifach Politikwissenschaft die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts
(B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim vom 07. März 2013 in der jeweils geltenden
Fassung.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
42
4. Für das Beifach Psychologie die Beifachregelung für das Beifach Psychologie in den B.A.-Studien-
gängen Soziologie und Politikwissenschaft und den B.A. Studiengängen der Philosophischen Fa-
kultät (Geändert durch den Beschluss des Fakultätsrates vom 23. September 2015).
5. Für das Beifach Soziologie die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Sozi-
ologie der Universität Mannheim vom 07. März 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Geschichte der Universität Mannheim
Nichtamtliche Lesefassung
43
Abkürzungsverzeichnis
B.A. Bachelor of Arts
D Deutsch
E Englisch
ECTS European Credit Transfer System
GeR Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
GS Gesamtnotenrelevanz
HS Hauptseminar
Jh. Jahrhundert
LPS Lehr- und Prüfungssprache
Min. Minuten
mind. mindestens
N Nein
OP Orientierungsphase
P Pflichtprüfung
PL Prüfungsleistung
PrS Prüfungssprache
PS Proseminar
S Seminar
S. Seite(n)
SL Studienleistung
Tut Tutorium
Ü Übung
VL Vorlesung
W. Wochen
WP Wahlpflichtprüfung
ZfS Zentrum für Schlüsselqualifikationen
top related