recht i fachbereich wirtschaftswissenschaft wintersemester 2011/2012 armin voß rechtsanwalt 1
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Recht I
Fachbereich Wirtschaftswissenschaft
Wintersemester 2011/2012
Armin VoßRechtsanwalt
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Einführung
• Unterscheidung Privatrecht – öffentliches Recht
• Definition öffentliches Recht: ein Teil der Beteiligten ist gerade in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt.
• BGB ist Teil des Privatrechtes und umfasst die für alle Bürger geltenden privatrechtlichen Vorschriften
• Entstehung: Pandektistik
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Einführung
• V hat dem K einen Bauernhof verkauft. Beide streiten darüber, ob K auch die Überlassung eines vor kurzem angeschafften Traktors verlangen kann.
• § 311 c BGB:– Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung einer
Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im zweifel auch auf das Zubehör der Sache
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Einführung• Gesetzliche Regelungstechniken: Das „vor die
Klammer ziehen“ – Bsp: Mangel an einem PKW
• Schuldverhältnisse § 241 ff BGB• Schuldverhältnisse aus Verträgen, § 311 ff BGB• Regelungen über gegenseitige Verträge, § 320 BGB• Regelungen über Kauf, § 433 ff BGB• Regeln über Mangelhaftung, § 434
• Verweisungstechnik– Bsp: Der Auftraggeber eines Werkes möchte von dem
Vertrag zurücktreten. Lies: § 634 BGB !• Generalklauseln
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Finanz-Finanz-
gerichtegerichte
VerwaltungsVerwaltungs
gerichtegerichte
Sozial-Sozial-
gerichtegerichte
Arbeits-Arbeits-
gerichtegerichte
Ordentliche GerichteOrdentliche Gerichte
Bundes-Bundes-
finanzhoffinanzhof
Bundesver-Bundesver-
waltungsgerichtwaltungsgericht
Bundes-Bundes-
sozial-sozial-
gerichtgericht
Bundes-Bundes-
arbeits-arbeits-
gerichtgericht
Bundes-Bundes-
gerichts-gerichts-
hofhof
Oberlandes-Oberlandes-
gerichtgericht
Ober-Ober-
verwaltungsgerichtverwaltungsgericht
Landes-Landes-
sozial-sozial-
gerichtgericht
Landes-Landes-
arbeits-gerichtarbeits-gericht
LandgerichtLandgericht
Finanz-gerichtFinanz-gericht VerwaltungsgerichtVerwaltungsgericht Sozial-Sozial-
GerichtGericht
Arbeits-Arbeits-
GerichtGericht
AmtsgerichtAmtsgericht
Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das BGB besteht aus fünf Büchern:
Buch 1: Allgemeiner Teil (wichtig !)
§§ 1- 240 BGB u.a. Verbraucher- und Unternehmerbegriff; Sachenbegriff; Rechtsgeschäfte; Fristen und Termine; VerjährungBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse(wichtig !)
§§ 241 – 853 BGB
u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeines Leistungsstörungsrecht; einzelne Schuldverhältnisse
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Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Buch 3: Sachenrecht
§§ 854 – 1296 BGB
u.a. Besitz; Eigentum; Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen und an Grundstücken; dingliche SicherungsrechteBuch 4: Familienrecht
§§ 1297 – 1921 BGB
u.a. Ehe; Unterhaltspflichten; Verwandtschaft; Betreuung; PflegschaftBuch 5: Erbrecht
§§ 1922 – 2385 BGB
u.a. Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil
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Namensrecht
BGB § 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
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http://www.youtube.com/watch?v=rlHuvnQYyaQ
§ 12 BGB Namensrecht
Der Kläger ist der unter dem Namen „Heino“ bekannte Sänger. Der Beklagte ist Inhaber eines Schallplattenladens in Berlin. Er beteiligte sich ferner mit der Punk-Band „Die Toten Hosen“ an Konzertveranstaltungen. In diesen tritt er zu Playback-Aufnahmen von Liedern des Klägers als Sänger auf. Er ahmt hierbei, unter anderem durch hellblonde Perücke und dunkle Brille, die bekannte äußere Erscheinung des Klägers nach und bezeichnet sich selbst als „Heino“. Der Name „Heino“ fand sich auch schon in Ankündigungen solcher Veranstaltungen. Auf den Veranstaltungsplakaten wurde „Die Toten Hosen Unter falscher Flagge Tour“ angekündigt. Darunter befanden sich mehrere gezeichnete Figuren, von denen einer eine Sprechblase mit dem Inhalt „mit Heino und Gästen“ zugeordnet war. In mehreren Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegenüber Presseorganen äußerte der Beklagte sich wiederholt in dem Sinne, dass er der Sänger „Heino“ sei, der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Der Kläger sei ein Doppelgänger von ihm, den die Schallplattenfirma nach seinem Weggang engagiert habe, um weiter auf der bisherigen „Heino“-Welle Geschäfte machen zu können. Er, der Beklagte, sei „der wahre Heino“, der nicht mehr mit der Schallplattenindustrie, sondern nur noch mit den „Toten Hosen“ kooperieren wolle.
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Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen
a) der Durchführung und
b) der Ankündigung von Konzertveranstaltungen, den Namen „Heino“ zu benutzen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nicht unter dem Namen „Heino“ beim zuständigen Standesamt registriert sei. Außerdem müsse der Kläger als bekannter Künstler das Verhalten des Beklagten hinnehmen.
Zur Vertiefung:
LG Düsseldorf Urt. v. 18.03.1986- 4 O 300/85= NJW 1987, 1413
Zu Namensrechten im Internet: BGH Urt. v. 19.02.2004- I ZR 82/01= NJW 2004, 1793-1795
§ 12 BGB Namensrecht
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§ 12 BGB – Namensrecht
§ 12 BGB
Namensbestreitung
Namensanmaßung
Identitäts- verwirrung
Zuordnungs- verwirrung
§ 12 BGB Namensrecht
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§ 12 BGB NamensrechtDer Tatbestand des § 12 BGB kennt zwei
Verletzungshandlungen: a) Namensbestreitung: ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des
Namensrechts (z.B. durch ständige Benennung mit einem falschen Namen
b) Namensanmaßung (Identitätsverwirrung;
Zuordnungsverwirrung)
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§ 12 BGB Namensrecht jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer
Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer
Einrichtung identifiziert zu werden (Zuordnungsverwirrung), und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen
Unbefugt ist eine Namensanmaßung, wenn sie ohne Einwilligung oder Lizenz des
durch den Berechtigten erfolgt. Schutzwürdige Interessen sind verletzt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht
oder ein Affektionsinteresse (Liebhaberinteresse) verletzt wird.
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Lösung „Heino“Wer will was von wem woraus?
Wer? Heinz Georg Kramm, genannt Heino, im Sachverhalt als Kläger bezeichnet
Will was? Unterlassen der weiteren Verwendung des Namens „Heino“ bei der Durchführung und Ankündigung von Konzertveranstaltungen
Von wem? Dem Heino der Toten Hosen, im Sachverhalt der Beklagte?
Woraus? § 12 BGB
Obersatz:
Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Durchführung und der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB haben.
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Lösung „Heino“Voraussetzungen:
1. Name iSv § 12 BGB
Def.: Name= sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird
(+) bei bürgerlichem Namen
Def.: bürgerlicher Name= der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname, bestehend aus einem Vor- und einem Nachnamen
(P) grds. bloße Verwendung des Vornamens als Eingriff in das Namensrecht (-), da der Verkehr den Gebrauch des Vornamens noch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person auffasst
anders, wenn die Person unter ihrem Vornamen eine überragende Bekanntheit erreicht hat
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Lösung „Heino“ in unserem Fall: Heino heißt mit bürgerlichem Namen Heinz, nicht
Heinolaut Gericht kann es dahinstehen, da § 12 BGB auch den
Künstlernamen schütztDef.: Künstlername= bürgerliche Namen, Vornahmen oder
Phantasiebezeichnungen, die Künstler sich wählen, um damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld aufzutreten. Diesen Namen kommt dann ein Schutz nach § 12 BGB zu, wenn der Künstler in den betreffenden Verkehrskreisen bzw. beim allge. Publikum unter diesem Namen bekannt ist.
In unserem Fall: (+) durch Fernsehauftritte, Schallplatten, Kassetten, CDs und Konzerte ist „Heino“ so ziemlich jedem bekannt, ob man nun ein Fan ist oder eher das Gegenteil
Heino= Künstlername Heino= Name iSv § 12
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Lösung „Heino“
Eintragung des Pseudonyms in Personalausweis zwar möglich, aber nicht notwendig, es kommt darauf nicht an
2. Anspruchsteller= Berechtigter zum Gebrauch des Namens Heino
hier (+), da er es ist, der unter diesem Namen bekannt ist
3. Verletzungshandlung
Verletzung (+), wenn ein Dritte entweder den Namen bestreitet oder eine Namensanmaßung begeht
Namensbestreitung= ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts Hier (-)Namensanmaßung (in Form der Identitätsverwirrung) = jeder unbefugte Gebrauch des
gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt
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Lösung „Heino“(eigentlich 2 Alternativen entw. Identitätsverwirrung oder Zuordnungsverwirrung,
Zuordnungsverwirrung= jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen)
a. Gebrauch des Namens „Heino“ zur Identitätsverwirrung durchaa. Darstellung auf der BühneDazu muss der Name zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet werdendaher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) wenn erkennbar eine Person unter
Erwähnung ihres Namens parodiert wird, wenn also nicht ernstlich behauptet wird, dass man selbst der berechtigte Träger dieses Künstlernamens ist
auch hier kommt es auf die Sicht des jeweiligen Verkehrskreises anin unserem Fall auf das Publikum bei dem Konzert der Toten Hosen. Diese werden
nicht glauben, dass es tatsächlich Heino ist, der hier zusammen mit den Toten Hosen auftritt,
daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-)
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Lösung „Heino“bb. Druck auf den Plakatenhier kommt es auf das allgemeine Publikum an, sind die Plakate geeignet, bei
diesen den Eindruck zu erwecken, dass hier unter anderem für ein Konzert des Klägers geworben wird?
Laut Ansicht des Gerichts ja, da die breite Masse sich unter dem Künstler „Heino“ eher etwas vorstellen kann als unter der Gruppe „Die Toten Hosen“ und daher die Diskrepanz zwischen den Musikrichtungen nicht erkennbar ist, die es dem Publikum auf dem Konzert (s.o.) erkennbar macht, dass hier nicht der echte heino auftritt, auch wenn er sich so bezeichnet, die Parodie ist nicht erkennbar
b. Unbefugtheit des GebrauchsDef.: Unbefugt= rechtswidrig iSv § 823 I?Insbes. (-) bei Einwilligung oder Lizenzhier keine EinwilligungAber Rechtfertigung über Kunstfreiheit?Außer Frage steht: Parodie muss sich eine in der Öffentlichkeit bekannte
Person gefallen lassen, Parodie wäre auch Kunst, aber um Parodie handelt es sich hier nicht
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Lösung „Heino“offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist,
dass es wegen Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich praktisch eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.
hier: Auch nach diesem weiten Kunstbegriff ist es jedenfalls keine Kunst, wenn der Name Heino in einer Veranstaltungsanzeige aufgeführt wird, da hier keine fortgesetzte Interpretation möglich ist oder erfolgen soll
c.) Interessenverletzung auf Seiten des Klägers bei Darstellung auf Bühne (+)hier: wirtschaftliche Interessen im Musikgeschäft 4. ErgebnisDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des
Namens „Heino“ im Rahmen der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB, nicht aber im Rahmen der Durchführung der Konzerte.
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Prüfungsreihenfolge
Wer fordert von wem was woraus?Mögliche Anspruchsgrundlagen:1. Vertragliche Ansprüche2. Vertragsähnliche Ansprüche
a. Culpa in contrahendo (c.i.c.)b. Geschäftsführung ohne Auftrag
3. Dingliche Ansprüche4. Deliktische Ansprüche5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
1. Anspruch entstanden
Auf dieser Ebene können rechtshindernde Einwendungen bestehen, z.B.:
Nichtige WE aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§§ 105, 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Formunwirksamkeit (§ 125 BGB)
Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Anfechtung (§ 142 BGB)
Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
2. Anspruch untergegangen
Auf dieser Ebene können rechtsvernichtende Einwendungen bestehen, z.B.:
Erfüllung (§§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und Erfüllungssurrogate (§§ 363, 364 BGB)
Gestaltungsrechte, z.B.:Rücktritt (§ 346 BGB)Kündigung (z.B. Wohnraummietvertrag, §§ 568 ff. BGB oder
Arbeitsvertrag §§ 1 ff. KSchG und 622 ff. BGB)Leistungsstörungen
Sachmängelgewährleistungsrechte (z.B. §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 BGB)
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Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1
BGB) 3. Anspruch durchsetzbarAuf dieser Ebene können rechtshemmende Einreden in
Form von dauernden Einreden (peremptorische Einreden) und aufschiebenden Einreden (dilatorischen Einreden) bestehen:
a) Peremptorische Einreden, z.B.:- Verjährung (§ 214 BGB)
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB)Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113
BGBGrundsatz: Gem. § 107 BGB bedarf ein beschränkt
Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung ( § 183 S.1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (zum Zugang einer WE vgl § 131 Abs. 2 BGB)
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Endgültige Unwirksam bei Versagung durch die ges. Ver. oder nach § 108 Abs. 3 BGB
Ausnahme: Taschengeldparagraph, § 110 BGBDer Vertrag wird mit Erfüllung aus überlassenen
Mitteln sofort wirksam
Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit, § 111 S. 1 BGB
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige kann solche Willenserklärungen abgeben, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB (Zugang: § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Folge des Handelns ohne Einwilligung:Verträge sind schwebend unwirksam, § 108 BGBEndgültige Wirksamkeit bei Genehmigung, § 108, 184 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter oder nach § 108 Abs. 3
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Der 10- jährige Klaus kauft ein Lotterielos von seinem Taschengeld. Er zieht den Hauptgewinn: 5.000,- €. Nun fährt er mit dem Fahrrad zu Bauer B und will sich seinen Wunschtraum erfüllen: Ein eigenes Pferd !Kann er einen wirksamen Kaufvertrag hierüber schliessen, wenn das Pferd 2.000 € kostet ?
Fälle Minderjährige
Der 17- jährige A kauft am 1.7. 2010 aus Geld, welches er aus einer größeren Erbschaft erhalten hat, ein Motorrad für 20.000,-€, um sofort an seinem 18. Geburtstag fahren zu können. Seine Eltern sind empört und genehmigen das Geschäft nicht. Am 4.7.2010 wird A 18 Jahre alt; inzwischen hat er es sich jedoch überlegt und will das Motorrad nicht mehr, weil es zu langsam ist. Was kann er tun ?
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Tatbestand und Rechtsfolge
• Rechtsnormen sind (von der Sache her) abstrakt und (von der Person her) generell. Sie regeln durch typisierende Betrachtungsweise eine Vielzahl von Lebensvorgängen. Die in einem § enthaltenen abstrakten Merkmale nennt man Tatbestandsmerkmale.
• An den Tatbestand einer Norm knüpft der Gesetzgeber in der Regel eine Rechtsfolge. Es entsteht eine „wenn-dann“ Beziehung.
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Tatbestand und Rechtsfolge• § 823 I BGB
– Tatbestand:• Wer• vorsätzlich oder fahrlässig• das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht• eines anderen• widerrechtlich• Verletzt,
– Rechtsfolge:• Ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet
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Tatbestand und Rechtsfolge
• § 433 I BGB:– Tatbestand:
• Durch den Kaufvertrag• wird der Verkäufer• einer Sache
– Rechtsfolge• Verpflichtet,• dem Käufer• die Sache zu übergeben• Und das Eigentum an der Sache zu verschaffen
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Tatbestand und Rechtsfolge
• Die Rechtsnorm ist also die abstrakt-generelle Regelung und bildet den Obersatz; der Sachverhalt ist ein konkreter Lebensvorgang. Bei der Subsumtion (Unterordnung eines Sachverhaltes unter den Tatbestand einer Norm) werden die einzelnen Sachverhaltsmerkmale den Tatbestandsmerkmalen zugeordnet. Nur wenn alle tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind, tritt die genannten Rechtsfolge ein.
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Tatbestand und Rechtsfolge• Fall: A, der die Landessprache zwar lesen, aber nicht
sprechen kann, geht zum Bäcker. Er deutet auf ein Schild, auf dem steht : Nur heute! Sonderangebot! 10 Brötchen = 2 €Der Bäcker nickt und packt 8 Brötchen ein; regulär kostet ein
Brötchen 25 Cent. Er hatte vergessen, das vom Vortag stammende Schild zu entfernen. A nimmt die Brötchen entgegen, bemerkt dann aber, dass es weniger als bestellt sind.
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Wann?Welchen Inhalt hat der Kaufvertrag?Hat A Eigentum an den Brötchen erworben, wenn ja, wann
und an wie vielen?
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Rechtsgeschäftliches Handeln• Grundsatz der Privatautonomie• Rechtsformen privatautonomer Gestaltung:
– Willenserklärung– Rechtsgeschäft– Vertrag
• Möglichkeit privatautonomen Verhaltens– Zwingendes Recht
• Schutz des wirtschaftlich Schwächeren z.B. im Mietrecht• Schutz des geschäftlich Unerfahrenen, z.B. § 766 BGB• Im Interesse der Rechtsklarheit und Verlässlichkeit, z.B. Typenzwang
im Sachenrecht
– Dispositives Recht
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Die Willenserklärung• Keine gesetzliche Definition; s. §§ 105, 116 BGB• WE ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung
eines Rechtserfolges gerichteten Willens• Jede WE enthält objektive und subjektive
Komponenten– Objektiv:
• Erklärungstatbestand : Jedes äußerlich erkennbare Verhalten
– Subjektiv:• Handlungswillen• Erklärungsbewusstsein• Geschäftswillen
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Die Willenserklärung• Handlungswille:
Der Erklärende will die Handlung, die er vornimmt, auch vornehmen
• Erklärungswille:Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären
Bsp: Weinversteigerung zu Trier: Das Winken während einer Versteigerung, um einen Bekannten zu grüßen, wird als Gebot missverstanden.
Maßstab bei Beurteilung:Wie musste der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben § 242 BGB die Äußerung auffassen?Hätte der Erklärende bei entsprechender Sorgfalt diese Auslegung erkennen können?
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Die Willenserklärung• Geschäftswille:
Absicht des Erklärenden, ein bestimmtes (konkretes) Rechtsgeschäft vorzunehmen, also ganz bestimmte Rechtsfolgen zu erzielen.
Fehlende Elemente einer WE:Kein Handlungswille – keine WEKein Geschäftswille – Anfechtbarkeit der Erklärung, § 119 BGBFehlendes Erklärungsbewusstsein
nicht erkennbar u vermeidbar – keine WEerkennbar und vermeidbar – Anfechtbarkeit §
119 BGB analog
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Willenserklärung• Schweigen ist keine Willenserklärung
– Ausnahme z.B. § 455 BGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben
• „Stillschweigendes“ Verhalten (konkludentes Verhalten) kann als WE anzusehen sein, z.B. Ingebrauchnahme unverlangt zugesandter Gegenstände!
• Arten der WE– Empfangsbedürftige WE, z.B. Kündigung, Anfechtung– Nicht empfangsbedürftige WE, z.B. Testament § 2064
ff BGB
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Willenserklärung
• Nicht empfangsbedürftige WE werden mit ihrer Abgabe wirksam.
• Bei empfangsbedürftigen WE ist zwischen Abwesenden und Anwesenden zu unterscheiden.– Bei Abwesenden: § 130 BGB– Problem: Zugang ! Liegt dann vor, wenn eine WE
derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.
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Willenserklärung• Folge: Es kommt nicht auf die Absendung an!• Es kommt nicht auf die tatsächliche
Kenntnisnahme an !• Wie ist Zugangsvereitelung zu beurteilen ? Bsp:
Der Empfänger montiert Briefkasten ab• Beweislast? Bei dem, der sich auf eine für ihn
günstige Rechtsfolge beruft, meist also der Absender!
• Zugang beim Empfangsboten, Erklärungsboten oder Vertreter?
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Willenserklärung
• Fall: (BAG vom 09.06.2011 !)Die Arbeitnehmerin verlässt nach einem Streit am 31.01.2008 mit dem Arbeitgeber wütend den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis sofort ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen und übermittelt die Kündigung an den in einem Baumarkt arbeitenden Ehemann. Dieser lässt das Schreiben einen Tag liegen und übergibt es am 1.2.2010 an seine Frau.
Wann ging die Kündigung zu, wann endet das Arbeitsverhältnis?
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Willenserklärung
• Zugang bei Anwesenden:– Vernehmungstheorie– Telefonate: § 147 Abs. 1 S. 2 BGB– Schriftform: § 130 BGB
• Auslegungsregel:– § 133 BGB
LESEN!!
• Weitere Zustellmöglichkeit: § 132 BGB!!
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Das Rechtsgeschäft
= Tatbestand, der aus einer oder mehrerer We besteht, die entweder für sich allein oder mit weiteren Tatbestandserfordernissen die Herbeiführung eines rechtlich gewollten Erfolges bezwecken.
Ein Rechtsgeschäft muss somit mindestens eine WE beinhalten; dies ist z.B. der Fall, wenn eine WE bereits die Rechtsfolge herbeiführt. (Kündigung, Rücktritt). Es kann aber auch mehrere Willenserklärungen enthalten, z.B. beim Vertrag
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Der Vertrag
• = Rechtsgeschäft, welches aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen besteht.– Angebot (oder Antrag)– Annahme
• Grundsatz: Vertragsfreiheit– Abschlussfreiheit
• Ausnahme: Kartelle, Monopole, Verbot der Diskriminierung– Inhaltsfreiheit
• Im Rahmen des dispositiven Rechts; s. §§ 134, 138 BGB– Bindungswirkung des Vertrages
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Der Vertrag
• Angebot: WE, s.o.; erst wirksam mit Zugang– Beachte: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB!– Invitatio ad offerendum (Schaufenster)
Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer macht das Angebot!
– Offerte ad incertas personas (Zigarettenautomat)– Bindung an das Angebot gem. § 145 BGB– Erlöschen
• Bei Ablehnung, § 146 BGB• Bei Fristablauf
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Der Vertrag
• Annahme: empfangsbedürftige WE!– Ausnahme: § 151 BGB
• Bei anderer Verkehrssitte• Bei Verzicht auf Annahmeerklärung
– Frage: Was ist der Unterschied zum Schweigen ?– Verspätete oder modifizierte Annahmen sind
Ablehnungen, verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB
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Der Vertrag• Dissens
– Offener Dissens: kein Vertrag– Versteckter Dissens
• Mehrdeutige Erklärung („Dollar“)• Eindeutige Erklärung, aber unterschiedliche Vorstellungen
der Parteien• Bsp: Ein Amerikaner und ein Kanadier vereinbaren für eine
Leistung die Bezahlung in Dollar. Fall 1: Der Vertrag wird über eine in Deutschland zu erbringende Leistung auch in Deutschland abgeschlossen.Fall 2: Leistung und Vertrag werden in Kanada erbracjt bzw. geschlossen.
Bei Dissens über Nebenpunkte: § 155 BGB
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Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutverletzung a) Besonders geschützte Rechtsgüter enummerativ aufgezählte Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit,Freiheit und Eigentum b) Sonstige geschützte Rechtsgüter Hierbei handelt es sich um Rechte die denselben rechtlichen Charakter wie die
besonders aufgezählten Rechte haben und von jedermann zu beachten sind, d.h. Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter
z.B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Urheberrecht und gewerbl. Rechtsschutz); Persönlichkeitsrechte; Gewerbe und Beruf
2. Verletzungshandlung positives Tun oder Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität
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Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt,
§ 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 8. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
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Fälle
1. Der Angestellte Hans Albrecht (A) geht wie jeden Samstag in seine Stammkneipe, um mit Freunden Karten zu spielen. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der A von B vorsätzlich niedergeschlagen wird und eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur des Nasenbeins erleidet. Er fordert von B ärztliche Behandlungskosten von 1.500,- € sowie Schmerzensgeld von 500,- €. Zu Recht ?
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Fälle
Lösung§ 823 Abs. 1 BGB
Rechtsgutverletzungjeder Eingriff in die körperliche
Integrität oder Befindlichkeit, die das Wohlbefinden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt = KörperverletzungVerletzungshandlungHaftungsbegründende KausalitätRechtswidrigkeit
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Fälle
VerschuldenSchadenHaftungsausfüllende KausalitätArt und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 ff BGBa) Behandlungskostenb)Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB
§ 823 Abs. 2 iVm § 223 Abs. 1 STGB
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Fälle
2. Der 17-jährige Radfahrer Rudi fährt nachts mit hoher Geschwindigkeit ohne Licht über einen Bürgersteig. Dabei fährt er die Fußgängerin Ortrud um; O. zieht sich erhebliche Verletzungen zu und ihr Mantel wird zerrissen. Sie verlangt von RudiErsatz der Arztkosten10.000,- € SchmerzensgeldReparaturkosten für den Mantel und Ersatz der Wertminderung
54
Fälle
2. Lösungwie oben, aber:- Schuldfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB-Schuldform: Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB
Umfang:wie oben, aber Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB
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Fälle
3. In einer Vorlesung nutzen B und C das der B gehörende BGB-Gesetzestexte. Versehentlich steckt am Ende der Vorlesung jedoch C das Buch ein. Am Nachmittag bemerkt B dies, ruft C an und bietet an, das Buch für 12,-€ zu verkaufen. C sagt zu, sich dies zu überlegen.
Drei Tage später fordert B von C den Kaufpreis oder das Buch zurück.Wie ist die Rechtslage?
56
Fälle
Lösung:1. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB?2. Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB ? (Leihvertrag?)3. Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB ?
a) Entziehung des Besitzes +b) verbotene Eigenmacht, § 858 BGB +c) B= ehemalige Besitzerind) C = aktuelle Besitzerine) § 861 Abs. 2 : fehlerhafter ehemaliger Besitz
?
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FälleNoch 3. – Lösung
Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ?B ist EigentümerinC ist Besitzerin§ 986 BGB : C hat kein Recht zum Besitz§ 823 BGB ?
s. Schema: alle +, aber:kein Schaden
§ 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.2 BGBC hat etwas erlangtdurch Leistung oder auf sonstige Weiseauf Kosten der BOhne Rechtsgrund
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Fälle4. A bietet in einem Zeitungsinserat am 18.06.2010 einen PKW zum
Preis von 5.600,-€ an. Nachdem B den PKW am 21.6. 2010 besichtigt hat, bietet er 5.200,- €. A willigt sofort ein.Tags drauf bringt B dem A die Hälfte des Kaufpreises, der ihm darauf hin die Schlüssel aushändigt, die Wagenpapiere vergisst er jedoch. A ruft B noch zu : „Gute Fahrt! Den Rest des Geldes kriege ich morgen!“a) Wann ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen?b) Wann und nach welchen Vorschriften hat B das Eigentum am PKW erworben ?c) Nach welchen Vorschriften erwirbt B Eigentum am PKW wenn A dem B den Wagen geschenkt hätte ?
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Fälle4. Lösung
a) Kaufvertrag = Angebot und Annahme(1) Zeitungsinserat ?(2) Antrag des B vom 21.06.
hinreichend bestimmt ? +Erklärung durch Vernehmen wirksam
gewordenbindender Antrag, § 145 BGB
AnnahmeEinwilligungZugangAnnahmefrist (hier: nur sofort)
60
Fälle
4. Noch Lösungb) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB- PKW ist bewegliche Sache, § 90 BGB- Übergabe mit Schlüsselaushändigung- Einigung ( konkludent bei Übergabe; kein Eigentumsvorbehalt)- A war Eigentümer ( § 1006 BGB)c) § 929 S.1 wie oben; wegen Abstraktionsprinzip kein Unterschied!
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Die wirksame Willenserklärung (Wdh)
Willenserklärung = Wille + Erklärung1. Objektiver Tatbestand: Erklärung
Bekundung eines Willens nach außen durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten
2. Subjektiver Tatbestand: Innerer Willea) Handlungswille: Der Erklärende muss überhaupt handeln wollenb) Erklärungswille: Der Handelnde muss das bewußtsein haben, eine irgendwie rechtserhebliche Erklärung abzugebenb) Geschäftswille: Der Handelnde muss ein ganz bestimmtes Geschäft abschließen wollen
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Die wirksame Willenserklärung (Wdh)
3. Wirksamwerdena) Nicht empfangsbedürftige WE : werden mit Abgabe wirksam, d.h. wenn der Erklärende die Erklärungshandlung vollendet hat. Bsp.: Testamentb) Empfangsbedürftige WE:
aa) ordnungsgemäße Abgabe der WE : Die endgültig formulierte WE muss mit dem Willen des Erklärenden an den Empfänger abgegeben werden.
bb) Wirksamwerden durch Zugang der WE beim Empfänger:- unter Anwesenden: bei wirklicher Kenntnisnahme durch
Vernehmen (keine gesetzliche Regelung)- unter Abwesenden, § 130 BGB: Die Erklärung muss derart in
den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Gilt nicht bei gleichzeitigem Zugang eines Widerrufs, § 130 Abs. 1 Satz 2
63
SACHENRECHTGrundprinzipien: Spezialitätsprinzip
Dingliche Rechte werden nur an einzelnen Sachen, nicht jedoch an Sachgesamtheiten erworbenErläutern Sie die Begriffe share deal und asset deal !
AbsolutheitsprinzipDingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Als Herrschaftsrechte
gewähren sie umfassenden Rechtsschutz. (z.B. Eigentum) Trennungsprinzip
Es ist zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden.
Verpflichtungsgeschäft ist ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen (mindestens) zwei Personen, durch welches zumindest eine Person zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.
Verfügungsgeschäft (oder Erfüllungsgeschäft) ist auf die Änderung der dinglichen Rechtsposition gerichtet.
64
SACHENRECHT
• AbstraktionsprinzipVerpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig.Allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages wird man nicht Eigentümer; es bedarf zweier Verfügungsgeschäfte, um einen Kaufvertrag zu vollziehen. Alle drei Geschäfte sind getrennt voneinander rechtlich zu bewerten !
65
SACHENRECHT
Fall:Claas Clever bietet dem 7-jährigen Brian ein I-Phone (Wert 400 €) für 50,- € an. Der zahlt das Geld und erhält das I-Phone.
Wie viele Rechtsgeschäfte wurden abgeschlossen?Sind die getätigten Rechtsgeschäfte wirksam?
66
SACHENRECHTLösung:1. Brian ist minderjährig, §§ 2, 106 BGB. Er bedarf für
eine WE, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, der Einwilligung seiner Eltern
2. Kaufvertrag : rechtlich vorteilhaft (-)3. Merke: Wirtschaftlich vorteilhaft ist nicht rechtlich
vorteilhaft4. Übereignung Geld an Clever (-); ebenfalls nicht
lediglich rechtlich vorteilhaftKonsequenz : Beide Geschäfte sind schwebend
unwirksam
67
SACHENRECHT
Aber:5. Die Übereignung des I-Phone von Clever an
Brian ist lediglich rechtlich vorteilhaft und damit rechtlich wirksam.
Folge:Genehmigen die Eltern nicht, bleibt der KV
unwirksam. Sie können Rückgabe des Geldes gem. § 985 BGB sowie nach § 812 I 1.Alt. BGB verlangen.
Was kann Clever dann tun ?
68
SACHENRECHT
Clever hat sein Eigentum verloren, daher kann er nach § 985 BGB das I-Phone nicht zurückverlangen. Er hat jedoch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion). Brian hat aufgrund des unwirksamen KV das Eigentum ohne Rechtsgrund erworben.
Was wäre, wenn Brian auf dem Heimweg von zwei größeren Jugendlichen zur Herausgabe des I-Phones an diese gezwungen worden wäre?
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Sachenrecht Publizitätsprinzip
Dingliche Rechte sind nach außen für andere erkennbar. Bei beweglichen Sachen wird dies über Besitz kenntlichgemacht; für den Besitzer besteht die Vermutung, dass dieser auch Eigentümer ist, § 1006 BGB.. Für Immobilien regelt § 891 diese Vermutung bei Eintragung im Grundbuch.
GutglaubenserwerbDer Erwerb einer Sache ist dann möglich, wenn man
den Nichtberechtigten für den Eigentümer hält und die gesetzlichen Vermutungsregeln angewandt werden können.
70
Sachenrecht
• Prüfungsschema Übereignung § 929 S. 1 BGB:
– 1. Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S.1 BGB
– 2.Übergabe der Sache– 3.Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe– 4. Berechtigung des Veräußerers oder
gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB, § 366 HGB
71
SachenrechtDie Einigung besteht – wie beim Verpflichtungsgeschäft
– aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, die sich über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Die Übergabe ist ein Realakt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 929 S.2 BGB entfallen, wenn der Erwerber bereits Besitzer ist (z.B. Kauf aus Leihe heraus), § 930 BGB. Die Einigung muss bis zur Übergabe fortbestehen, bis dahin ist sie einseitig widerrufbar. Der Veräußerer muss Eigentümer sein oder mit Einwilligung gemäß § 185 BGB handeln. Beispiel: Sicherungsübereignung!
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Sachenrecht - Fälle
Am 10.11.2010 besucht Heinrich Hastig die Ausstellung des Malers Matthias Müssig. Das Bild Nr. 12, ein Landschaftsbild des Mansfelder Landes, gefällt ihm besonders: er bezahlt sogleich 200,- € und will es am nächsten Tag abholen. So geschieht es auch; am nächsten Tag ist Hastig aber so in Eile, dass es zu einer Verwechslung kommt. Müssig übergibt ihm Bild Nr. 13, einen männlicher Akt.
Wer ist Eigentümer der Bilder Nr. 12 und 13?
73
Sachenrecht - FälleLösung: 1.) M war Eigentümer der Bilder.2.) H könnte das Eigentum an den Bildern nach § 929 S.1 BGB
erworben haben. Beide Bilder sind bewegliche Sachen, § 90 BGBA) Nr. 12:
Übergabe (-)Einigung z.Zt. der Übergabe (-)
B) Nr. 13:Übergabe (+); H ist Besitzer gem. § 854 I BGBEinigung (+) Achtung! Bezieht sich auf die Übergabe des
Bildes; wegen des Abstraktionsprinzips ist es unerheblich, dass dieses Bild nicht verkauft wurde !
Ergebnis: H ist Eigentümer des Bildes Nr. 13
74
Sachenrecht - FälleFortsetzung des Falls:Als H das Bild zu Hause auspackt, ist gerade Frieda Fröhlich bei seiner
Frau zu Hause. H ist ärgerlich über das vertauschte Bild, sagt aber aus Scham nichts über das Versehen; F gefällt das Bild so gut, dass sie spontan 300,-€ für das Bild bietet. H willigt sofort ein, übergibt das Bild und erhält den vereinbarten Betrag.
In der Zwischenzeit ist auch M der Fehler aufgefallen, als der Kunde, der Bild Nr. 13 für 500,- € gekauft hatte, dieses abholen wollte. Er ruft H. sofort an und will sein Bild zurück.
1.) Wer ist Eigentümer des Bildes Nr. 13? 2.) Was wäre, wenn H das Bild Nr. 13 entwendet hätte?3.) Welche Ansprüche hat M gegenüber F und H ?
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Sachenrecht - FälleLösung:1.) Übereignung H – F
a) Einigung (+)b) Übergabe (+)c) Einigsein (+)d) F Eigentümer ? (+)
2.) wie oben, aber H ist nicht Eigentümeraber: Gutgläubiger Erwerb § 932 BGBH Besitzer, daher Eigentumsvermutung, §§ 854, 1006 BGB.
Guter Glaube des Erwerbers, wenn tatsächliche Eigentumsverhältnisse nicht bekannt und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (+)
Aber: § 935 BGB ! Kein Gutglaubenserwerb bei DiebstahlF ist nicht Eigentümerin geworden.
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Sachenrecht - Fälle
2.) Ansprüche M – Fa) vertragliche (-)b) vertragsähnliche (-)c) dingliche Ansprüche, § 985 (-), s.o.; kein Eigentum des M (mehr)d) deliktische Ansprüche, § 823 BGBe) bereicherungsrechtliche Ansprüche, § 812 BGB: F hat Bild aufgrund Kaufvertrag mit H erworben, also mit Rechtsgrund
Ergebnis: M hat keinen Anspruch gegen F.
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Sachenrecht - FälleAnsprüche des M gegen H1.) Vertragliche Ansprüche (-) ; Anspruch auf Kaufpreis für Bild 12, § 433 II BGB wurde
beglichen.2.) vertragsähnl. Ansprüche (-)3.) dingliche Ansprüche, § 985 (-), da M kein Eigentümer4.) deliktische Ansprüche, § 823 I BGB
Variante 1: Eigentum (-); sonstiges Recht (auf Herausgabe nach § 812 I ??) (-):Folge: kein Schadensersatzanspruch auch für den höheren möglichen KaufpreisVariante 2 (Diebstahl): Eigentum, Schadensersatz 500,- €
5.) Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 (ursprünglich +) ; aber: unmöglich, da das Bild wirksam an F übereignet wurde.
In Variante 1 (Vertauschen):Wertersatz (!!) nach § 816 I 1 BGB –300 €In Variante 2 (Diebstahl) : § 818 II Herausgabe des Erlangten – 500 €
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Sachenrecht - FälleAnton Arglos kauft von Berta Böse ein Auto. Diese hatte das
Fahrzeug von Susi Sorgenvoll erworben, den Kaufpreis aber noch nicht voll bezahlt. Sorgenvoll hatte daher die Fahrzeugpapiere nicht herausgegeben. Böse sagt Arglos dies nicht; sie behauptet, die Papiere vergessen zu haben und sagt Arglos zu, sie ihm noch zuzuschicken. Dies erfolgt jedoch nicht. Sorgenvoll erfährt von dem Geschäft und fordert von Arglos das Fahrzeug heraus. Mit Recht ?Diesem ist ein Malheur passiert; ein anderer Fahrer, der Fahrerflucht beging, hat am Auto einen Schaden von 2.000,-€ angerichtet. Welche Ansprüche hat S?Bitte selbst Lösung erarbeiten!
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Sachenrecht Die verschiedenen Übereignungsregelungen:1.) § 929 S.1 BGB : Einigung, Übergabe, Verfügungsmacht des
Veräußerers (Eigentum, Ermächtigung nach § 185 BGB) oder gutgläubiger Erwerb
2.) § 929 S.2 BGB :EinigungÜbergabe entfällt, da Erwerber bereits Besitzer;
Verfügungsmacht des Veräußerers/gutgläubiger Erwerb3.) § 930 BGB: Einigung, Vereinbarung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (vorheriger Eigentümer bleibt im Besitz!), Verfügungsmacht /gutgläubiger Erwerb
4.) § 931 BGB: Einigung, Abtretung § 398 BGB, Verfügungsmacht des Veräußerers, gutgl.E
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Sachenrecht – Fälle 2
Kleinwarenhändler Ärmlich, der seinen gesamten Warenbestand der Bank B übereignet hat, steht vor der Insolvenz. Gustav Gierig, der davon erfahren hat, stiehlt einen Set mit Hämmern, denn er meint, das dann auch nichts mehr mache. B erfährt durch einen Angestellten davon, weil G diesem gegenüber mit der Tat prahlt. Kann B von G die Herausgabe fordern, auch wenn Ärmlich noch nicht in Insolvenz ist ? Wie erfolgte die Übereignung von Ä auf B?
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Sachenrecht – Fälle 2Anspruch B gegen G aus § 985 BGB1. Besitz des G.2. Eigentum der Bank3. Übereignung § 929 S. 1 BGB von Ä auf B, da keine
Übergabe (-)4. Übereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB
Einigung (Problem: Bestimmtheit) Übergabesurrogat § 930 +
5. Kein Besitzrecht des GFolge: Anspruch auf Herausgabe der Hämmer an Ä, §
986 II BGB analog
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Sachenrecht – Fälle 2
Peter hat sich von Klaus sämtliche Jura-Skripten ausgeliehen. Klaus verzweifelt am Studium und will dies abbrechen. Er verkauft daher die Skripten an Ludwig. Wie wird Ludwig jetzt Eigentümer ?
Bitte selbst lösen!
83
Erwerb von Grundstücken
• §§ 873 I, 925 BGB– Einigung Veräußerer – Erwerber, § 873 I BGB
(Auflassung)– Form: § 925 BGB : Gleichzeitige Anwesenheit vor der
zuständigen Stelle. Stellvertretung möglich– Sachenrechtliche Bestimmtheit hinsichtlich des
übertragenden Grundstücks– Eintragung ins Grundbuch
• Zur Sicherung des Anspruchs : Vormerkung, § 883 BGB
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Besitz Keine gesetzliche Definition Besitz = die im Verkehr anerkannte tatsächliche
Sachherrschaft einer Person über eine Sache Arten des Besitzes nach
Intensität der Sachbeziehung: unmittelbarer (§§ 854,855 BGB) oder mittelbarer (§§ 868, 871 BGB)
Umfang der Sachherrschaft: Alleinbesitz; Mitbesitz( § 866 BGB), Teilbesitz (§ 865 BGB)
Willensrichtung des Besitzers: Eigenbesitz (§ 872 BGB), Fremdbesitz
Berechtigung des Besitzers: rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Besitz
Art der Besitzerlangung: fehlerhafter ( §858) oder nicht fehlerhafter Besitz
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Besitz
• Funktionen:– Kontinuitätsfunktion
X verleiht Y sein Fahrzeug aufgrund eines nicht kündbaren Mietvertrages für zwei Jahre. Nach einem halben Jahr verkauft X das Fahrzeug an A, der es von Y herausverlangt. Wie ist die Rechtslage ? ( § 986 II BGB)
Ersitzung, § 937 BGB
– Publizitätsvermutung, § 1006 BGB
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Besitzerwerb
• Originär durch einseitige Besitzergreifung oder derivativ durch Besitznachfolge
• § 854 I BGB : Durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache mit einem hierauf gerichteten Willen. Dies ist ein „natürlicher“ Wille, also keine Willenserklärung im Sinne der §§ 104 ff BGB
• § 854 II : Einigung zum Besitzübergang ist ausreichend
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Mittelbarer Besitz, § 868 BGB Die tatsächliche Sachherrschaft wird durch
einen anderen ausgeübt. Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben, die Sache als Fremdbesitz zu besitzen.
Bsp: A verleiht sein Buch an B, und der weiter an C. C ist unmittelbarer Besitzer, B mittelbarer Besitzer 1. Stufe (§ 858 BGB) und A Eigentümer und mittelbarer Besitzer 2. Stufe (§ 871 BGB)
Das Besitzmittlungsverhältnis ist jedes Rechtsverhältnis, welches einen anderen auf Zeit berechtigt, also Miete, Leihe etc.
88
Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
• Voraussetzungen:– Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers– Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB– Besitzmittlungswillen– Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den
unmittelbaren Besitzer• Auch hier gibt es wieder originären oder
derivativen Besitzerwerb:– Originär z.B. durch erstmalige Vermietung– Derivativ durch Veräußerung der Mietsache
89
Fall: Das wertvolle SchweißbandDer 16-jährige B hat von seinem verstorbenen Großvater ein
Schweißband geschenkt bekommen. Der volljährige A, der B besucht, erkennt in dem Schweißband ein wertvolles Accessoire von Elvis Presley, welches derzeit einen Wert von ca. 60.000,00 EUR verkörpert. Da B das vermeintlich wertlose Schweißband loswerden will, ist er froh, dass A ihm hierfür 10,00 EUR bietet. Dieses Angebot nimmt er gern an und übergibt das Schweißband.
Als er diese Geschichte seinen Eltern erzählt, schlagen diese die Hände über den Kopf zusammen und erklären B den Sachverhalt. Der Vater von B ruft sofort A an und erklärt die Anfechtung. Er fordert sofort das Schweißband zurück.
Frage: Mit Erfolg?90
Lösung „Schweißband“II. Gliederung 1. Anspruch des B (vertreten durch die Eltern) gegen A auf Herausgabe des Schweißbandes
aus § 985 BGB A) Eigentum des B a) - Eigentumsverlust durch Übereignung an A (§ 929 BGB)?- Voraussetzung der Übereignung:- dingliche Einigung- Übergabe- Einigsein- Berechtigung des Veräußerers- Problem: wirksame dingliche Einigung?§ 104 BGB ff. anwendbar?- Hier: Übereignung der Sache nicht lediglich rechtlich vorteilhaft- Zustimmung der Eltern erforderlich (§§ 107, 108 BGB);- Einigung nach verweigerter Genehmigung endgültig unwirksam?- Eigentum des B (+)b) - Außerdem Nichtigkeit gem. § 142 Abs. 1 BGB?- Anfechtbarkeit der dinglichen Einigung 91
Lösung „Schweißband“- Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes trotz anderweitiger Nichtigkeit?- - Anfechtungsgrund; § 119 Abs. 2 BGB verkehrswesentliche Eigenschaft- kein Eigentumsverlust B) Recht zum Besitz des A (§ 986 BGB) Nein, da Kaufvertrag zwischen A und B wegen §§ 107 ff., 142, 119 Abs. 2 BGB
unwirksam ist C) Ergebnis Herausgabeanspruch aus § 985 BGB des B (vertreten durch die Eltern) gegen
A 2. Anspruch des B (vertreten durch die Eltern) gegen A auf Herausgabe
des Schweißbandes aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. - A erlangt etwas (+) Besitz, nicht jedoch Eigentum! - durch Leistung des B (+) - Ohne Rechtsgrund (+), da kein wirksamer Kaufvertrag
92
Verjährung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung, § 194 I BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB
Rechte an einem Grundstück verjähren in 10 Jahren, § 196 BGB
Ausnahmsweise: 30 Jahre, vgl. § 197 BGBBeachte auch : § 199 II-IV: weitere Verjährungsfristen
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Verjährung - Beginn Fristbeginn ist grundsätzlich nach § 199 I BGB
der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (fällig) ist (31.12., 24 Uhr) und
Der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und Kenntnis von der Person der Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
Bei anderen Verjährungsfristen beginnt die Frist gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, wenn nicht ein anderer Beginn bestimmt ist.
94
Verjährung
• Fristende:– Eine Frist, die nach Tagen, Wochen oder Monaten
u.ä. bestimmt ist, endet nach § 188 II BGB• Wenn der Fristbeginn in den Lauf eines Tages fällt,
endet die Frist mit Ablauf des Tages der Woche oder des Monats, der durch Benennung oder Zahl dem Tage des Fristbeginns entspricht, § 187 I BGB
• Wenn für Fristbeginn der Beginn eines Tages maßgebend ist, wird der Tag mitgerechnet. Fristende dann der Tag, der von seiner Benennung/Zahl dem Tag des Fristbeginns vorausgeht
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Verjährung
• Noch Fristende:– Bei einer Frist von Tagen gilt § 188 I BGB– Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, § 188 III BGB
– Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verjährt die Frist am darauffolgenden Werktag, wenn eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist.
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Verjährung und Fristen - Fälle Wann tritt Verjährung ein ?
1. A verkauft an B am 30.12.2006 ein Fahrzeug und übergibt dieses am 03.01.2007. Wann verjährt die Kaufpreisforderung ?
2. Mit notariellem Kaufvertrag überträgt die C der D am 18.02. 2009 ein Grundstück. Der Kaufpreis soll am 01.05.2009 fällig sein. Wann verjährt die Kaufpreisforderung?
3. Am 13.8. 2010 schlägt F den G nieder. Wann verjähren Schadensersatzansprüche des G, wenn dieser am 05.01.2011 Name und Anschrift des Täters erfährt ?
4. Arbeitgeber H erfährt, dass Arbeitnehmer I ihm 100,-€ entwendet hat. Wann verjährt
Die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB)
Der Rückforderungsanspruch5. Ein Kaufmann setzt für die Zahlung eine Frist von einer
Woche „ab heute“. Benennen Sie Fristbeginn und Ende!97
Verjährung und Fristen - Fälle6. Anwalt Schludrig erhält den Auftrag, eine
Schadensersatzforderung über 10.000,- € aus einer Straftat vom 31.12.2008 rechtzeitig durch Klage geltend zu machen. Er faxt die Klage am 31.12.2010, wobei das Fax bis auf die letzte Seite um 23:59 Uhr bei Gericht eingehen. Bei der letzten Seite streikt das Fax-Gerät des S; er sendet die letzte Seite mit der Unterschrift nach. Diese erreicht das Gericht jedoch erst 00:03. Wann ist der Schriftsatz zugegangen? War das noch rechtzeitig?
7. Wann endet eine Frist von anderthalb Monaten, die am 20.01.2011 gesetzt wird ?
8. Wann endet eine Frist von einem Monat, die am 31.08.2010 gesetzt wurde ?
9. Wann endet eine Frist von einem Vierteljahr, die am 31.11.2012 gesetzt wird ?
98
Stellvertretung §§ 164 ff BGB
1. Voraussetzungen:a. Abgabe oder Empfang einer eigenen WE (§ 164 I 1,
III BGB)b. Offenheitsprinzip § 164 I 1: „im Namen des
Vertretenen“§ 164 I 2 Erkennbarkeit aus den Umständen genügt
c. Vertretungsmacht gesetzliche, z.B. § 1629 I 1 BGBRechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht)
Erteilung durch einseitig empfangsbedürftige WE gegenüber Bevollmächtigten o. Dritten, § 167 I 1 BGBEinzel- o. Gesamtvertretungsmacht
99
Stellvertretung §§ 164 ff BGB
4. Umfang der Vertretungsmachtz.T. gesetzlich geregelt, z.B. § 54 HGBGgf. durch Auslegung zu ermitteln
B. Rechtsfolgen:Die vom Vertreter abgegebene WE wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 I 1 BGB
Fehlt die Vertretungsmacht oder wurde der Umfang überschritten, dann gelten die Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht.
100
Vertretung ohne Vertretungsmacht
• Bei Verträgen– Schwebende Unwirksamkeit, § 177 I BGB– Wirksam nach Genehmigung– Bei fehlender Genehmigung: kein Vertrag mit
(angeblich) Vertretenem. Evt. Haftung des Vertreters
• Bei einseitigen RechtsgeschäftenGrundsätzlich unzulässig, § 180 S.1; beachte aber
S.2 und 3 !
101
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 177 BGBVoraussetzungen:
Vertragsschluss im Namen eines anderen Ohne Vertretungsmacht, oder V. überschritten Keine Genehmigung des Vertretenen
Wahlrecht des Vertragspartners, § 179 BGB Anspruch auf Erfüllung SchadensersatzAusnahme: Kannte der Vertreter den Mangel nicht, dann nur
Schadensersatz auf negatives Interesse, § 179 II BGB
102
Fälle mit und ohne Vertretung B macht C telefonisch ein Angebot über den
Kauf einer kleinen Lampe, die C im Geschäft des B gesehen hat. Er will diese für 50,-€ verkaufen. Dies sei ein Sonderangebot, welches nur heute gelte ; die Lampe werde aber erst übermorgen geliefert. C sagt, er wolle sich dies überlegen. Nach einer Stunde schickt er seine 5-jährige Tochter T mit der Bitte, dem B auszurichten, er nehme das Angebot an. Die brave T tut dies.
Ist ein Vertrag zustande gekommen ?
103
Fälle mit und ohne Vertretung Müller mietet sich im Hotel „ Zur trüben Funzel“ ein. Weil
es ihm peinlich ist, nennt er als Namen den seines ärgsten Feindes, Schmidt. Er verlässt das Hotel, ohne zu zahlen. Gegen wen richtet sich der Anspruch des Hotelbesitzers ?
Paul kauft die Zeitschrift „Schöner Wohnen“. Beim Bezahlen sagt er der Verkäuferin, die Zeitschrift sei für seinen Kollegen Franz. Der will diese aber nicht, weil er sie schon selbst gekauft hat. Kann Paul die Zeitschrift zurückgeben?Was ändert sich, wenn Paul die Zeitschrift in Wahrheit nur selbst lesen wollte, und die Zeitschrift mit der unwahren Behauptung, Franz wolle sie nicht, zurückgeben will?
104
Fälle mit und ohne Vertretung Julia will ihre 2-Zimmer- Wohnung für 200,-€ kalt für 2
Jahre befristet vermieten. Auf eine Zeitungsanzeige mit den konkreten Wohnungsdaten meldet sich Student Stefan, der sagt, er nehme die Wohnung unbesehen. Julia teilt mit, dass die Zeitung einen Schreibfehler aufweise, der Preis sei 250,- € . Er solle sich bis zum nächsten Tag melden. Stefan überlegt sich das und ruft noch am Abend des gleichen Tages bei Julia an. Dort erreicht er aber nur die 16-jährige Tochter Vanessa; er bittet sie, seine Zusage an ihre Mutter zu übermitteln. Diese vergisst das. Als Stefan 3 Tage später nachfragt, weiß Julia von nichts. Sie hat es sich in der Zwischenzeit überlegt und will auch gar nicht mehr vermieten. Ist ein Mietvertrag zustande gekommen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?
105
Fälle mit und ohne Vertretung
• Mietfall Lösung:– Mietvertrag § 535 BGB
• Durch Zeitungsannonce und „unbesehene“ Annahme ?Nein, da nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
• Antrag der V– Bestimmtheit– Bindungswille z.Zt. des Angebots– Wirksamkeit durch ZugangKonsequenz: Bindender Antrag V
• Annahme des S– Inhaltsgleichheit
106
Fälle mit und ohne Vertretung Bindungswille Wirksamwerden durch Zugang
Hier problematisch, ob Wirksamwerden mit Zugang bei T oder bei J. Nach Rechtsprechung gehen Erklärungen zu, wenn sie einer im Haushalt lebenden und empfangsgeeigneten Person zugehen. Dies ist bei T der Fall
Rechtzeitigkeit der Annahme (+)Mietvertrag wurde abgeschlossen
Problem: Wirksamkeit wegen Formmangel Grundsatz: Formfreiheit Befristung § 550 BGB: länger als ein Jahr :
Schriftformerfordernis Fehlende Schriftform führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit,
sondern nur zu einem unbefristeten Mietvertrag, § 550 S.2
107
Fälle mit und ohne Vertretung Der bei einem Schrotthändler B angestellte C verkauft
defekte Fahrzeugteile an Bastler X. Das Geld legt er in die Kasse; allerdings zweigt er 10% „Provision“ für sich ab.B hört von dem Verkauf, ist damit einverstanden und
äußert sich nicht.B kümmert sich nicht um seinen Laden, er weiß nichts
vom Verkauf.In beiden Fällen weiß B nichts von der einbehaltenen
„Provision“.Zwischen wem sind die Kaufverträge zustande gekommen?Kann B von C die Herausgabe der Provision verlangen?
108
Rechtshindernde Einwendungen
• Geheimer Vorbehalt, § 116 S. 2 BGB• Scheinerklärung, § 117 BGB• Scherzerklärung, § 118 BGB• Gesetzliches Verbot, § 134 BGB• Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
109
Fall
• Listig verkauft Trickreich ein Grundstück. Sie kommen überein, als Kaufpreis nur 350 T € anzugeben, um Steuern sowie Gebühren zu sparen. Tatsächlich zahlt Trickreich aber 500 T €, davon 150 T € Schwarzgeld. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt.
• Wie ist die Rechtslage ?
110
Fall - Lösung
• Kaufvertrag über 350 T € ?– Auflassung, §§ 873, 925 BGB– Aber: § 117 I BGB Kaufpreis nur zum Schein
• Kaufvertrag über 500 T €– § 117 II Tatsächlich gewolltes Geschäft gilt– Problem: Form des § 311 b I 1 BGB nicht eingehalten– Aber: Heilung nach § 311b I 2 BGB
Damit entsteht aber auch die Steuerpflicht…..
111
Strohmann-Fall
• Fälle mit und ohne Vertretung. Der superreiche Richard will bei einer Auktion nicht persönlich erscheinen; allein sein Erscheinen würde die Preise in die Höhe treiben. Er vereinbart daher mit Kunststudent Kurt, eine bekannte Skulptur in seinem Namen zu erwerben. So geschieht es auch.
• Wer ist Eigentümer der Skulptur geworden?112
Rechtsvernichtende Einwendungen
• Die Anfechtung– Für die Anfechtung sind erforderlich:
• Anfechtungsgrund• Anfechtungserklärung• Einhaltung der Anfechtungsfrist
Prüfungsreihenfolge:Erst Zustandekommen des Vertrages prüfen.Dann prüfen, ob der Anspruch wegen einer
rechtsvernichtenden Einwendung erloschen ist, § 142 I BGB. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Anfechtung nach … (z.B. § 119 BGB)
113
Rechtsvernichtende EinwendungenAnfechtungsgründe
§ 119 I BGB 1. Alternative: InhaltsirrtumDer Erklärende weiß was er sagt, aber nicht, was er damit sagt. 2.Alternative: ErklärungsirrtumDer Erklärende wollte das, was er sagt, gar nicht sagen
§ 119 II BGB Eigenschaftsirrtum Eigenschaft einer Person oder Sache z.B. Echtheit eines
Kunstwerkes, Lage und Bebaubarkeit eines GrundstücksWert ist keine Eigenschaft im Rechtssinne!
Verkehrswesentliche EigenschaftDer Erklärende hat falsche Vorstellungen von der Person/Sache
114
Rechtsvernichtende Einwendungen
• Abgrenzung zu anderen Irrtümern:– Motivirrtum
Grundsätzlich unbeachtlich– Rechtsfolgenirrtum
Beim Verkauf einer Sache weiß A nicht, dass er für alle Sachmängel haftet . Meist unbeachtlich
– Kalkulationsirrtum• Verdeckter : unbeachtlich• Offener: Auslegung, ggf. Nichtigkeit wegen Perplexität
oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB115
Rechtsvernichtende Einwendungen Anfechtung wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
Anfechtungsfrist § 124 BGB bei § 123 BGB : ein Jahr, spätestens nach 10
Jahren Bei §§ 119, 120 unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens nach 10 Jahren Anfechtungserklärung
Ist selbst eine einseitige empfangsbedürftige WE Anfechtungsfolge
Nichtigkeit ex tunc Erbrachte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht
zurückzugewähren!
116
Leistungsort § 269 BGB
• Sachschulden sind nach § 269 I grundsätzlich Holschulden. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners
• Bei Schickschulden ist der Leistungsort der Wohn- oder Gewerbesitz des Schuldners, der die Ware an den Gläubiger absenden muss. Die Ware reist grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers
• Eine Bringschuld liegt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ( Ware reist auf Gefahr des Versenders) vor.
117
Fälligkeit und Verzug• § 271 BGB : Fälligkeit• § 286 BGB Schuldnerverzug
Voraussetzungen:Leistungspflicht aus SchuldverhältnisFälligkeit der LeistungNachholbarkeit der Leistung (keine Unmöglichkeit)Mahnung, § 286 I 1, Mahnbescheid oder Klage
118
Fälligkeit und VerzugMahnung nicht erforderlich bei § 286 II, wenn
Nr.1: eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt istNr.2: wenn der Leistung ein Ereignis vorausgeht und eine
angemessene Zeit sich kalendermäßig berechnen lässtNr.3:bei ernsthafter und endgültiger LeistungsverweigerungNr. 4: aus besonderen Gründen unter Abwägung beiderseitiger
InteressenNichtleistung auf die Mahnung hin oder nach § 286 IIVertretenmüssen §§ 286 IV, 280 I 2, 276-278Schuldnerverzug bei Geldleistungen beachte § 286 IIIBeispiele für § 286 II Nr. 4
„Selbstmahnung“ des Schuldners durch Leistungsankündigung
Besonders eilbedürftige Pflichten
119
Leistungsstörungen
• Zentrale Vorschrift: § 280 I BGB :Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 I BGB
• Nichtleistung: §§ 280 I, 280 II, 286 BGB – Verzögerungsschaden
• Schlechtleistung §§ 280 I, 437 Nr. 3, 634 Nr. 4• Nebenpflichtverletzung §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
120
Leistungsstörungen
Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 III, 281 ff
• Unmöglichkeit: §§ 280 III, 283 iVm § 280 I BGB bzw. 311a II BGB
• Nichtleistung: §§ 280 III, 281 BGB iVm § 280 I• Schlechtleistung: §§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4, § 280 III,§
283 iVm §280 I bzw. § 311a II BGB• Nebenpflichtverletzung §§ 280 III, 282, 241 II BGB
iVm 280 I BGB
121
Leistungsstörungen
• Ersatz des Vertrauensschadens anstelle Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 III, 281 ff BGB– Unmöglichkeit: §§ 284, 280 III, 283 BGB iVm § 280 I BGB
bzw. § 311 a IIBGB– Nichtleistung: §§ 284, 280 III, 281 BGB iVm 280 I BGB– Schlechtleistung: §§ 437 Nr. 3, § 634 Nr. 4, 284, 280 III,
281, 283 iVm § 280 I bzw. 311 a II BGB– Nebenpflichtverletzung: §§ 284, 280 III, 282, 241 II BGB
iVm § 280 I BGB
122
Leistungsstörungen
• Rücktritt gem. § 323 ff BGB mit den Folgen der § 346 ff BGB
– Unmöglichkeit: § 326 V BGB– Nichtleistung: § 323 BGB– Schlechtleistung: §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3, 323, 326
V BGB– Nebenpflichtverletzung §§ 324, 241 II BGB
123
Leistungsstörungen
• Schadensersatz statt Erfüllung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§§ 281, 280 III)
– Leistungspflicht aus einem Schuldverhältnis– Fälligkeit der Leistungspflicht– Geschuldete Leistung nicht oder nicht wie geschuldet– Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung
oder Nacherfüllung; Ausnahmen § 281 II und III– Ursache der Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten
( §§ 280 I 2, 276, 278, Vermutung)
124
LeistungsstörungenSchadensersatz statt der Leistung soweit Pflichten verletzt
wurden. Bei Bewirken von Teilleistungen Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei Interessenwegfall des Gläubigers an der Teilleistung ( § 281 I 2), bei Schlechtleistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei erheblichen Pflichtverletzungen. Der Erfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt Erfüllung verlangt, § 281 IV BGB Bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung § 281 V
Beachte § 284 zum Aufwendungsersatz.§§ 283, 282 sind leges specialis zu § 281
125
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung• Gegenseitiger Vertrag• Fällige Leistung: beachte § 323 IV BGB• Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße
Erbringung der nachholbaren Leistung• Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur
Nacherfüllung ; ggf. Abmahnung § 323 IIINachfrist entbehrlich in den Fällen des § 323 II• Keine völlige oder überwiegende Verantwortlichkeit
des Gläubigers für den Rücktrittsgrund. Kein Annahmeverzug des Gläubigers
126
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
• Rücktritt unwirksam ? § 218 (Verjährung)• Ausübung des Rücktrittsrecht durch Erklärung,
§ 349; bei erbrachten Teilleistungen § 325. • Abwicklung nach § 346 BGB• Schadensersatz wird durch Rücktritt nicht
ausgeschlossen, § 325
127
Unmöglichkeit der Leistung
• Ursprüngliche Unmöglichkeit, §§ 275, 311 a– Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht– Schadensersatz statt Leistung, § 311 a II
• Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275– Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht– Wenn vom Schuldner zu vertreten:
Schadensersatz statt der Leistung, § 283 – Bei gegenseitigem Vertrag beachte § 326
128
Unmöglichkeit der Leistung
• Die Ersatzansprüche des Schuldners bei anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 275 IV, 311 a II, 284 BGB– Schadensersatz § 311 a II
• Wirksames vertragliches Schuldverhältnis• Leistungsbefreiung nach § 275 I oder Leistungsverweigerungsrecht
nach § 275 II,III • Keine Kenntnis oder zu vertretende ( §276) Unkenntnis des
Schuldners von dem Leistungshindernis bei Vertragsschluss; Achtung: Verschulden wird vermutet
Schadensersatz soweit der Schuldner von seiner Leistungspflicht freigeworden ist, § 311 a II 3, 281 I 2
129
Unmöglichkeit der Leistung
• Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 283, 280 I über § 275 IV– Leistungspflicht des Schuldners aus einem Schuldverhältnis– Nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 I – III– Ursache der Unmöglichkeit beim Schuldner; gesetzliche
Vermutung §§ 276, 278, 280 I 2, 283)• Anspruch, soweit die Leistung unmöglich geworden ist, § 281 I
2, 283• Zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung beachte §§ 281 II
3, 281 V und 285 II
130
Gläubigerverzug• Ordnungsgemäßes Angebot der geschuldeten Leistung
(bei Gattungsschuld § 243 I)– Tatsächliches Angebot der geschuldeten Leistung am
rechten Ort, keine Teilleistung ( § 269 f, § 271, § 266)– Ausnahmen: wörtliches Angebot reicht bei § 295, insbes.
Bei Holschulden oder vorheriger Annahmeverweigerung• Leistungsvermögen des Schuldners ( keine
Unmöglichkeit)• Nichtannahme der angebotenen Leistung
– Ausnahmen: § 299 vorübergehende Annahmeverhinderung
– § 298Kein Anbieten der Gläubigerleistung
131
Gläubigerverzug• Rechtsfolgen:
– Haftungsmilderung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, § 300 I
– Übergang der Gegenleistungsgefahr, § 326 II 1– Sonstige, vgl . §§ 300 II, 301-304
• Beachte: Für den Eintritt des Gläubigerverzuges ist ein Verschulden des Gläubigers bei der Nichtannahme der Leistung nicht erforderlich.
• Lehnt der Gläubiger die Leistung ab, weil die angebotene Leistung nicht in allen Punkten mit der vereinbarten Leistung identisch ist, tritt Gläubigerverzug nicht ein.
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Leistungsstörungen - Fälle
• „Jacht-Fall“ Volkmann offeriert seine Segeljacht, die am Chiemsee liegt, durch eine Zeitungsannonce. Kaltenbach, der einen Bootssteg am Ammersee besitz, vereinbart mit V einen Termin am 01.05. Am 27.04 erfährt V, dass er am 01.05 ins Ausland muss; er vergisst, K zu benachrichtigen. Dieser fährt zum vereinbarten Treffpunkt, trifft V aber nicht an. Später entschuldigt sich V telefonisch bei K ; es kommt dann doch noch zum Kauf der Jacht.
• K will wissen, ob er von V Ersatz für die Fahrt am 01.05. fordern kann
133
Leistungsstörungen - Fälle• „Jacht-Fall“ Anspruch des K gegen V auf
Schadensersatz gemäߧ 280 I S.1 iVm § 311 II Nr.1, § 241 II BGB ?
Voraussetzungen:– Nach § 280 I S. 1 müsste ein wirksames
Schuldverhältnis zwischen K und V bestehen.– Begriff: § 241 I– § 311 I : Schuldverhältnis durch Vereinbarung eines
Besichtigungstermins?– Ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten kann
gemäß § 311 II Nr. 1 durch die Aufnahme von Vertragsverhältnissen oder die Anbahnung eines Vertrages ( § 311 II Nr. 2) entstehen.
134
Leistungsstörungen - Fälle
Hierbei handelt es sich um ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Dies setzt voraus, dass dem anderen Teil die Möglichkeit der Einwirkung auf die Interessen des anderen Teils gewährt wird. Gem. §§ 311 II, 241 II musste V auf die Interessen des K Rücksicht nehmen. Durch die Vereinbarung eines Besichtigungstermins ist für V die Verpflichtung entstanden, entweder zum Termin zu erscheinen oder diesen rechtzeitig abzusagen.
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Leistungsstörungen - Fälle
• Objektive Pflichtverletzung des V, § 241 IIDa V bereits am 27.04 von seiner Verhinderung wusste,
bestand genug Zeit zur Information. V ist seiner Pflicht nicht nachgekommen.
• Vertreten müssen, § 276
Indem V vergaß, den K zu informieren, ließ er gemäß § 276 II die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen und handelte somit fahrlässig. Er kann diese Vermutung nicht widerlegen; somit hat er die Fahrlässigkeit auch zu vertreten, §§ 280 I S.2
iVm 276 I, II.
136
Leistungsstörungen - Fälle
• SchadenDem Gläubiger K ist durch die unnützen Kosten der Fahrt
auch ein Schaden entstanden. V schuldet Schadensersatz nach §§ 280 I iVm § 311 II Nr. 1, 241 II BGB. Nach § 249 I besteht der Grundsatz der Naturalrestitution. Hierzu erforderlich ist die Herstellung des gleichen Zustandes, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Bei der Belastung mit Ausgaben besteht die Naturalrestitution in der Geldzahlung.
• Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB ?– Rechtsgutsverletzung ? Bitte prüfen!
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Leistungsstörungen - Fälle
• „ Jacht II“K hat die Jacht von V unter der Bedingung gekauft, dass
dieser sie an seinen Bootssteg am Ammersee bringt. V bittet seinen Vereinskameraden Gustav; dieses mit seinem Bootstransporter zu erledigen. Dieser bringt das Boot auf an den Ammersee. Bei Zurücksetzen in Richtung Seeufer winkt K den G ein. Die tritt versehentlich auf Gaspedal statt Bremse und drückt K an einen Pfosten. K erleidet einen doppelten Unterschenkelhalsbruch. Er will wissen, ob er von V Ersatz der Heilungskosten verlangen kann !
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Leistungsstörungen - Fälle• Lösung Jacht II
– Schuldverhältnis: Kauf der Jacht, §§ 311 I, 280 I– Leistungspflicht aus diesem Schuldverhältnis: § 433 I
S. 1 Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsverschaffung. Hier: Vereinbarung einer Bringschuld in Abweichung zu § 269.. Die Lieferpflicht löst Rücksichtnahmepflicht aus, § 241 II
– Objektive Pflichtverletzung ?Verletzung des K stellt eine Verletzung von Nebenpflichten aus
dem Schuldverhältnis dar, § 241 II– Vertretenmüssen der Pflichtverletzung?
Eigenes Verschulden, § 276 (-)
139
Leistungsstörungen - Fälle• Haftung für den Erfüllungsgehilfen, § 278
– Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson gegenüber dem Gläubiger tätig wird.
– Es oblag V, das Boot zu liefern. Er bat G, dies für ihn zu übernehmen. Dieser handelte mit dem Willen des V bei der Erfüllung der Verbindlichkeit. Indem G Gaspedal mit Bremse verwechselte, handelt er fahrlässig, § 276 II.
– Haftung für den Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden, § 278
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Leistungsstörungen - Fälle– Keine Exkulpationsmöglichkeit, Verschulden wird vermutet, § 280 I
2• Umfang des Schadensersatzanspruchs
– § 249 II– Schmerzensgeld: § 253 I, II
• Aber Voraussetzung: Anspruch aus unerlaubter Handlung• V handelte nicht selbst, daher § 823 I (-)
• Anspruch aus § 831 I iVm § 823 BGB ?Verrichtungsgehilfe ist, wer im Hinblick auf eine Tätigkeit den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegt, der die Tätigkeit jederzeit beschränken, einschränken oder entziehen kann oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Verrichtungsgehilfe kann nur sein, wer wie ein Arbeitnehmer vom Geschäftsherrn abhängig ist.
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Leistungsstörungen - Fälle
G ist lediglich Vereinskamerad und handelt nur auf Bitten des V. Er unterliegt somit nicht dessen Weisungen. Zwischen G und V besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
Mangels Verrichtungsgehilfeneigenschaft des G besteht kein SchE aus § 831 iVm 823 I des K gegen V
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Leistungsstörungen - Fälle
„Campinganhänger“Anfang April kauft K bei V einen Campinganhänger
zum Sonderpreis von 20 T €. Die Auslieferung ist für den 30.05. fest vereinbart. Am 15. 05 erfährt V, dass die Auslieferung wegen Qualitätsproblemen bei seinem Zulieferer sich bis August verzögern wird. Kann K von V Mehrkosten für einen angemieteten Anhänger verlangen, den er für einen Kurzurlaub im Juli benötigt ?
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Leistungsstörungen - Fälle
• Lösung Camping- Fall:– Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, §
280 I 1, II iVm 286 BGB ?• Vorliegen Schuldverhältnis : §§ 433, 311 I (+)• Pflichtverletzung durch Verzögerung, § 280 II iVm 286?
– Fälligkeit der Leistung: § 271 I BGB: 30.05.– Nachholbarkeit der Leistung : (+), Ende August– Mahnung entbehrlich wegen Termin, § 286 II Nr. 1– Nichtleistung am 30.05.– Vom V zu vertretende Leistungsverzögerung?
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Leistungsstörungen - Fälle– Vermutung § 280 I 2, 286 IV– Aber: kein eigenes Verschulden an Qualitätsproblemen
des Zulieferers, daher Entlastung möglich– Lieferung eines Anhängers aber Gattungsschuld, § 243 , so
dass unabhängig vom eigenes Schulden Beschaffungsrisiko besteht. Vertretenmüssen (+)
– Haftung für Erfüllungsgehilfen, § 278. V hat gegenüber K die Lieferverpflichtung übernommen; hierzu bedient er sich des Zulieferers. Dessen Verschulden wird vermutet, §§ 278 S.1, § 276 S.1, § 280 I 2, § 286 IV
• SchE nach § 280 I 1: Bei fristgemäßer Lieferung wäre der Schaden nicht entstanden !
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