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Anlage 11
..........................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Zahl des Prüfungsprotokolls: ………………………………….. Schuljahr ......./.........
Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplom-
prüfungszeugnis/Diplomprüfungszeugnis/
Abschlussprüfungszeugnis
............................................................................................................., geboren am .......................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat sich an dieser Schule
……..……………………..………………………………………………………………………………….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) der Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
Reifeprüfung/Reife- und Diplom-
prüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung
unterzogen und diese
…………………………………..…………..*)
bestanden.
*) Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden
Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) wurden wie folgt beurteilt:
Vorprüfung:
Prüfungsgebiete der Vorprüfung Beurteilung**)
BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 1 von 2
www.ris.bka.gv.at
Abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit):
Thema der abschließenden Arbeit Beurteilung**)
Klausurprüfung:
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung Beurteilung**)
Prüfungsgebiet(e) der Zusatzprüfung Beurteilung**)
Mündliche Prüfung:
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung Beurteilung**)
Prüfungsgebiet(e) der Zusatzprüfung Beurteilung**)
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
........................................................... Rund- .....................................................................................
Abteilungsvorstand oder Schulleiter/ siegel Klassen- oder Jahrgangsvorstand/
Abteilungsvorständin oder Schulleiterin Klassen- oder Jahrgangsvorständin
**) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 2 von 2
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Anlage 8
.....................................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Schuljahr ......./.........
Vorprüfungszeugnis
zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung
...................................................................................................................., geboren am ...........................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat sich an dieser Schule
………………………………………………………………………………………………………………...…….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) der Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
Vorprüfung
zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung unterzogen. Seine/Ihre Leistungen bei dieser Vorprüfung wurden
wie folgt beurteilt:
Prüfungsgebiete der Vorprüfung Beurteilung*)
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
........................................................... Rund- .....................................................................................
Fachvorstand/Fachvorständin siegel Prüfer/Prüferin
*) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
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Anlage 9
.....................................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Schuljahr ......./.........
Zeugnis
über die Ablegung einer
vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung der Reifeprüfung/Reife- und
Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung
...................................................................................................................., geboren am ...........................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat an dieser Schule
…………………………………………………………………………………………………………………….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) im Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
nachstehend genannten Prüfungsgebiet bzw. in nachstehend genannten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung eine
vorgezogene Teilprüfung
absolviert. Seine/Ihre Leistungen bei dieser vorgezogenen Teilprüfung wurden wie folgt beurteilt:
Prüfungsgebiet/Prüfungsgebiete Beurteilung*)
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
.............................................................. Rund- .....................................................................................
Abteilungsvorstand oder Schulleiter/ siegel Klassen- oder Jahrgangsvorstand/
Abteilungsvorständin oder Schulleiterin Klassen- oder Jahrgangsvorständin
*) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
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Anlage 10
.....................................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Schuljahr ......./.........
Zeugnis
über die Ablegung der
abschließenden Arbeit
...................................................................................................................., geboren am ...........................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat an dieser Schule
…………………………………………………………………………………………………………………….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) die Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
vorwissenschaftliche Arbeit/
Diplomarbeit/Abschlussarbeit
absolviert. Seine/Ihre Leistungen bei dieser abschließenden Arbeit wurden wie folgt beurteilt:
Thema der abschließenden Arbeit Beurteilung*)
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
........................................................... Rund- .....................................................................................
Abteilungsvorstand oder Schulleiter/ siegel Klassen- oder Jahrgangsvorstand/
Abteilungsvorständin oder Schulleiterin Klassen- oder Jahrgangsvorständin
*) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II
77. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung
77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22, 22a, 23b, 26b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz:
„ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.“
2. § 2 Abs. 1 lautet (Fassung bis 31. August 2017):
„(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4, 8 bis 12 sowie 15 und 16 zu gestalten. Abweichend davon sind Zeugnisse über abschließende Prüfungen (einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden, gemäß den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 zu gestalten.“
3. § 2 Abs. 1 lautet (Fassung ab 1. September 2017):
„(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Semesterprüfungen sowie über den Besuch von Unterrichtsgegenständen, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 16 zu gestalten.“
4. § 2 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:
„In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat zur Beurteilung in den differenzierten Pflichtgegenständen ein auf die grundlegende oder die vertiefte Allgemeinbildung hinweisender Zusatz zu erfolgen.“
5. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet (Fassung bis 31. August 2017):
„Für Jahreszeugnisse (Anlagen 2 bis 4) sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das gilt auch für Zeugnisse über abschließende Prüfungen, einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen (Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986
BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 2 von 6
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in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden.“
6. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet (Fassung ab 1. September 2017):
„Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.“
7. In § 2 Abs. 10 zweiter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 6 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.
8. In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:“
9. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g/§ 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;“
10. § 3 Abs. 1 Z 1a lautet:
„1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat: „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h/§ 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;“
11. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
„4b. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;“
12. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a. wenn der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist: „Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ………………… berechtigt.“;“
13. In § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f entfällt jeweils die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“.
14. In § 3 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wendung „ , in der jeweils geltenden Fassung“.
15. § 3 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a, Abs. 6b Z 3 oder Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war: „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a/Abs. 6b Z 3/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“
16. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
„10a. wenn der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 oder 2 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war: „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß § 11 Abs. 6b Z 1/Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung/beim Besuch des Pflichtgegenstandes im Schuljahr 20…/… wurden mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;“
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17. § 3 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht: „Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“
18. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 15a folgende Z 15b eingefügt:
„15b. wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen hätte: „Er/Sie hat infolge Überschreitens der nach § 23a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes höchstzulässigen Zahl an abzulegenden Semesterprüfungen (Wiederholungen) gemäß § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“
19. § 3 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde: „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung ..................... gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“
20. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 17 folgende Z 18 eingefügt:
„18. wenn der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt hat: „Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ………… ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;“
21. In § 3 Abs. 1 Z 22a entfällt im Einleitungsteil und im Vermerk jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003,“.
22. In § 3 Abs. 1 Z 24 wird im Vermerk die Wendung „BGBl. Nr.“ durch die Wendung „BGBl. II Nr.“ ersetzt.
23. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .. .. zugelassen.““
24. § 3 Abs. 7 lautet:
„(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“
25. In § 3 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.“
BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 4 von 6
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26. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.“
27. § 6 samt Überschrift lautet:
„Zeugnisse über abschließende Prüfungen
§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.
(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.
(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.
(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: 1. für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die
Beurteilung der Vorprüfung; 2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten; 3. das Thema der abschließenden Arbeit; 4. bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß
GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);
5. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind: „Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;
6. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur");
7. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;
8. der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.
(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind 1. die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, 2. der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel
(Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und
3. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
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Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.“
28. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt
durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132
§ 6a. In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen: 1. Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen,
Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen: „Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
2. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik: „Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist eine besonders strukturierte Berufsausbildung gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
3. Berufsbildende mittlere Schulen: „Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“
Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken: „Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 6c. Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.“
29. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses“ durch die Wendung „gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses“ ersetzt.
30. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.“
31. § 11 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung zu § 6
§ 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den
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Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.“
32. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 11a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
33. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung
der Z 5, § 2 Abs. 10 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f, 9, 13, 16, 22a und 24, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift sowie die Anlagen 2 und 8 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 außer Kraft;
2. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5 treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
3. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 6, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 4b, 6a, 10, 10a, 15b und 18, § 3 Abs. 3a, 7 und 7a, § 5 Abs. 2, § 6b samt Überschrift, § 6c samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen 5, 6, 7, 13 bis 16 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
34. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 5 bis 14 treten an die Stelle der Anlagen 2, 5 bis 8 und 10 bis 12. Die Anlagen 13 und 14 erhalten die Bezeichnungen „Anlage 15“ und „Anlage 16“.
Heinisch-Hosek
Geschäftszahl: BMBF-17.200/0166-II/2014 SachbearbeiterIn: SektChef Dipl.-Ing. Mag. Dr. Christian Dorninger Abteilung: Sektion II E-Mail: christian.dorninger@bmbf.gv.at Telefon/Fax: +43 1 531 20-4300/531 20-814300 Ihr Zeichen:
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.
Minoritenplatz 5 1014 Wien Tel.: +43 1 531 20-0 Fax: +43 1 531 20-3099 ministerium@bmbf.gv.at www.bmbf.gv.at
DVR 0064301
An alle LSR/SSR für Wien
Terminfestlegungen und Beurteilungsanleitungen zur standardisierten Reife- und Diplomprüfung 2015 und 2016 1. Termine gemäß § 36 (4) des SchUG und weitere Bestimmungen für 2014/15
1.1. Für alle Schulstandorte, die gemäß Zl. 17.022/6–II/2014 am Schulversuch „Teilstandardi-sierte Elemente im Rahmen schriftlicher Klausuren“ teilnehmen, gelten die unten beschriebenen und in der Beilage genau ausgeführten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen. Sie finden für den Haupttermin und die Nebentermine der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplom-prüfung 2014/15 (Mai/Juni 2015, September/Oktober 2015, Jänner/Februar 2016) Anwendung. Nicht standardisierte Teilprüfungen der Reifeprüfung sind dadurch nicht betroffen. Die an den Schulstandorten korrigierenden Prüfer/innen werden gebeten, die Korrekturanleitun-gen in der beiliegenden Form zu verwenden. Besonders auf die Erstellung eines begründeten Antrags für die Beurteilung der jeweiligen Klausurarbeit gemäß § 38 Abs.3 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 52/2012, wird hingewiesen. Dieser Beurteilungsvorschlag, der in eini-gen Sätzen auf die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin im Sinne des in der Anleitung an-geführten Kompetenzmodells Bezug nehmen soll, ist dem jeweiligen Prüfungsprotokoll beizu-legen. Die Prüfungsordnung über abschließende Prüfungen BGBl. Nr. 177/2012 findet außerhalb der gewünschten schriftlichen Klausuren noch keine Anwendung. 1.2. Im Schuljahr 2014/15 übernehmen einzelne Schulstandorte oder Klassen an einzelnen Schulstandorten das Optionenmodell (Zl.10.461/3-II/2/2012) für die gesamte Schule oder einzel-ne Klassen. Sie übernehmen für alle standardisierten Klausuren die in der Beilage angeführten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen und die Prüfungsordnung über abschließende Prüfun-gen BGBl.Nr.177/2012 zur Gänze.
Seite 2 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014
Für diese Klassen gelten die folgenden Zeitvorgaben: Die unten angeführten Termine für die schriftlichen Klausurprüfungen und Kompensationsprü-fungen des Schuljahres 2014/15 wurden im Erlass mit der Zl. 11.012/62-I/3/2014 schon einmal zur Kenntnis gebracht. Der Übersichtlichkeit halber werden sie nochmals dargestellt:
Haupttermin 2014/15 1. Nebentermin 2014/15 2. Nebentermin 2014/15
Gegenstand Datum Gegenstand Datum Gegenstand Datum
Deutsch Di 05.05.2015 Deutsch Do 17.09.2015 Deutsch Mo 11.01.2016
Englisch Mi 06.05.2015 Englisch Fr 18.09.2015 Englisch Di 12.01.2016
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Do 07.05.2015
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mo 14.09.2015
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mi 13.01.2016
Französisch Fr 08.05.2015 Französisch Di 22.09.2015 Französisch Do 14.01.2016
(Angew)
Mathematik Mo 11.05.2015
(Angew)
Mathematik Mo 21.09.2015
(Angew)
Mathematik Fr 15.01.2016
Italienisch Di 12.05.2015 Italienisch Di 15.09.2015 Italienisch Mo 18.01.2016
Latein/
Griechisch Mi 13.05.2015
Latein/
Griechisch Mi 16.09.2015
Latein/
Griechisch Di 19.1.2016
Kompensa-
tionsprüf.
MDi
01.06.201502.06.2015
Kompensa-
tionsprüf. Mo 12.10.2015
Kompensa-
tionsprüf. Mo 22.02.2016
1.3. Der spätestmögliche Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten der Schulen und Klassen im Optionenmodell ist der 8. April 2015. 2. Termine für 2015/16 gemäß § 36 (4) des SchUG
Im Schuljahr 2015/16 übernehmen alle Schulstandorte der berufsbildenden höheren Schulen und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik (einschließlich der Auf-baulehrgänge) die Bestimmungen der Verordnung über abschließende Prüfungen BGBl.Nr.177/ 2012.
Dabei gelten die von der Bundesreifeprüfungskommission im Rahmen ihrer ersten Sitzung vom September 2014 beschlossenen Reifeprüfungstermine für das Schuljahr 2015/16:
Seite 3 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014
Haupttermin 2015/16 1. Nebentermin 2015/16 2. Nebentermin 2015/16
Gegenstand Datum Gegenstand Datum Gegenstand Datum
Deutsch Mo 09.05.2016 Deutsch Mo 19.09.2016 Deutsch Mi 11.01.2017
(angew.)
Mathematik Di 10.05.2016
(angew.)
Mathematik Di 20.09.2016
(angew.)
Mathematik Do 12.01.2017
Englisch Mi 11.05.2016 Englisch Mi 21.09.2016 Englisch Fr 13.01.2017
Französisch Do 12.05.2016 Französisch Do 22.09.2016 Französisch Mo 16.01.2017
Italienisch Fr 13.05.2016 Italienisch Fr 23.09.2016 Italienisch Di 17.01.2017
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mi 18.05.2016
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mo 26.09.2016
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mi 18.01.2017
Latein/
Griechisch Do 19.05.2016
Latein/
Griechisch Di 27.9.2016
Latein/
Griechisch Do 19.1.2017
Kompensa-
tionsprüf.
MoDi
06.06.201607.06.2016
Kompensa-
tionsprüf. Mi 12.10.2016
Kompensa-
tionsprüf. Mo 27.02.2017
Der spätestmögliche Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten aller Schulstandorte ist der 8. April 2016.
3. Kandidat/innen, die bei der Durchführung der standardisierten Reifeprüfung motorisch, sinnesmäßig oder legasthenisch soweit beeinträchtigt sind, dass sie die standardisierte Reifeprüfung nicht ungehindert machen können, sind von der Schuldirektion bis zum Kalender-jahresende bei der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Änderung der Rahmenbedingungen bezieht sich auf die Möglichkeit, mehr Zeit für die Durchführung der Prüfungsklausur zu geben oder spezielle, vor allem elektronische Hilfsmittel, verwenden zu können. Bei Legasthenie empfiehlt sich die Möglichkeit der Verwendung eines PCs mit einem Textverarbeitungskorrekturprogramm (Rechtschreibthesaurus), der auf jeden Fall dem in der Verordnung über die abschließenden Prüfungen genannten „elektronischem Wörter-buch“ entspricht. Bei Prüfungen in speziellen Umgebungen (z.B. Unterricht im Krankenhaus) sind die Bedingungen entsprechend anzupassen. Zentrale Ansprechstelle für die weitere Vorgangsweise ist die Schulaufsicht des jeweiligen Ein-zugsbereiches. Wenn die Beeinträchtigung des Kandidaten/der Kandidatin durch ein medizi-nisches bzw. psychologisches Attest und eine Stellungnahme des jeweiligen Klassen- bzw. Jahrgangsvorstandes dokumentiert ist, wird die Schulaufsicht eine Zusammenkunft zwischen Lehrenden der Schule, der Schuldirektion und dem BIFIE organisieren, um die Vorbereitung und die spezielle Durchführung der Reifeprüfung vorzunehmen. Erziehungsberechtigte bzw. die eigenberechtigten Schüler/innen sind in die Vorbereitung miteinzubeziehen.
Seite 4 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014
Dann sollte bis Mitte März des jeweiligen Schuljahres klar sein, ob zum Haupttermin der Reife-prüfung spezielle Drucksorten hergestellt, spezielle Räumlichkeiten reserviert oder andere Vor-kehrungen getroffen werden müssen.
Wien, 9. Dezember 2014 Für die Bundesministerin:
SektChef Dipl.-Ing. Mag. Dr. Christian Dorninger Beilagen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen für Deutsch, lebende Fremdsprachen B1 und B2, Angewandte Mathematik
Elektronisch gefertigt
Signaturwert
qASZnYo/w/cfAi4eb00/DIex9TfucthkxRnevcTQySmShwCfs0c5XfM+gckLPn7GW12N5bBx2UGsyjvZx92i4/r0wBhUgxEyJ9bG/GCdEmZ4C5gxDcWnkvceLgOdhtb7awsXxkRiqOdWDenGjc0w6tPQdzwnJlt7uXTQUaNmr2uOz+HTLFDwqnhtC5xILAPcy4rXZ+m9Gfe2tZvUivDdcuSbPdio//QFhNEq4WJnoZoHs3ehpl5pkAk8rO5h+Z6sBuMDCXJkU3xVJJC1YmnCpLh74CChE8t1qYWxgZIQN8q86oyKJOpwcxp1isGXekbKJbt7FX7cEobk89kkWwRHJA==
UnterzeichnerBundesministerium für Bildung und Frauen
Datum/Zeit-UTC 2014-12-16T08:21:48+01:00
Aussteller-ZertifikatCN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. 1179688
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PrüfinformationInformationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.
Geschäftszahl: BMBF-17.200/0171-II/2014 SachbearbeiterIn: Mag. Karl Hafner, SektChef Dr. Christian Dorninger Abteilung: Sektionen I und II E-Mail: karl.hafner@bmbf.gv.at, christian.dorninger@bmbf.gv.at Telefon/Fax: +43 1 531 20-4203/531 20-814203, 531 20-4300/531 20-814300 Ihr Zeichen: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.
Minoritenplatz 5 1014 Wien Tel.: +43 1 531 20-0 Fax: +43 1 531 20-3099 ministerium@bmbf.gv.at www.bmbf.gv.at DVR 0064301
An alle LSR/SSR für Wien
Reifeprüfung 2015: Projekttage „Vorbereitung auf die Reifeprüfung“; Übermittlung der Aufgabenhefte I. Entsprechend dem Grundsatzerlass zum Projektunterricht (Zl. 10.077/5-I/4a/2001; kurz: Pro-jekterlass) ist die Unterrichtszeit ab dem letzten Prüfungstag bis zum Ende des Unterrichtsjahres an den letzten Klassen bzw. Jahrgängen maturaführender Schulstandorte, die die Reifeprüfung nach dem neuen Regelmodell „teilstandardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung an den AHS“ bzw. „Optionenmodell der Reife- und Diplomprüfung an BHS“ umsetzen, als Vorbereitung auf die Reifeprüfung zu verwenden, also die Zeit ab dem 21. April 2015 (je nach Lage des letzten Prüfungstages) bis zum 30. April 2015. Für diese Zeit ist der Lehrplan so zu interpretieren, dass ausschließlich Unterricht in den Gegen-ständen erteilt wird, der für die Schüler/innen für die Reifeprüfung, speziell die mündliche Reife-prüfung (auf der Basis der ausgewählten Themenbereiche) relevant ist. Der Stundenplan kann aufrecht erhalten bleiben – oder unter teilweiser Aufhebung des Klassen-verbandes bei Beibehaltung der Unterrichtsverpflichtung der unterrichtenden Lehrenden opti-miert werden (Projekterlass: „Veränderung des Stundenplans“ und „Aufhebung des Klassenver-bands“). Es obliegt der Schuldirektion, hier entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Schülerinnen und Schüler, die sich in dieser Zeit auf die Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplom-prüfung vorbereiten, haben nur in den Unterrichtsstunden ihrer persönlichen Vorbereitung auf die schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen der Reifeprüfung Anwesenheitsverpflichtung im Sinne des § 43 SchUG. In den übrigen Stunden steht es ihnen frei, die Zeit für individuelle Vor-bereitungsmaßnahmen oder Gruppenarbeiten außerhalb des Unterrichts verbringen zu können. Die Schuldirektionen werden versuchen, geeignete Räume (Sonderunterrichtsräume, Bibliothe-ken, andere Klassenräume) für die Vorbereitungsarbeiten außerhalb des Vorbereitungsunter-richts zur Verfügung zu stellen.
Seite 2 von 3 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0171-II/2014
Der Fokus der Vorbereitungen soll auf die ganzheitliche Betrachtung der gesamten kompetenz-orientierten schriftlichen und mündlichen Reifeprüfung gelegt werden (ohne die abschließenden Arbeiten und deren Präsentation und Diskussion, die in dieser Zeit meist schon erledigt sind), um nachhaltige Lernprozesse zu pflegen und das Langzeitgedächtnis zu aktivieren. Daher ist auch die Zeit nach Bekanntgabe der Themenbereiche für die mündlichen Teilprüfungen Ende November 2014 innerhalb und außerhalb der Unterrichtszeit für Vorbereitungen auf die Reife-prüfung zu nutzen. Die Form der Vorbereitung auf die Reifeprüfung wird für den Haupttermin 2015 mit Unter-stützung der zuständigen Schulaufsicht evaluiert. Die Schuldirektionen werden gebeten, die An-zahl der Vorbereitungsstunden und den Besuch dieser Stunden gesammelt an die Schulaufsicht zu übermitteln; die Schulaufsicht wird um eine Darstellung pro Bundesland an die jeweilige Fachabteilung im BMBF gebeten. Die Ergebnisse sind der Bundesreifeprüfungskommission vorzulegen. II. Die im Rahmen der Direktor/innenkonferenzen der zur Reifeprüfung führenden Schulen im November und im Dezember 2014 dargestellte Vorgangsweise der Übermittlung der Reifeprü-fungspakete wird gemäß Empfehlung der Bundesreifeprüfungskommission vereinfacht: Das BIFIE übermittelt den Schulstandorten die angeforderten Mengen von Aufgabenheften für den Haupttermin der schriftlichen Reifeprüfung in der letzten Aprilwoche 2015. Eine der drei von der Schuldirektion namhaft gemachten Personen soll die versiegelten Pakete vom Zusteller per Ausweis und mit Unterschrift übernehmen. Die Pakete werden geöffnet, um die Anzahl und Be-schriftung der Kuverts mit den Aufgabenheften an Hand der Anforderungsliste bzw. der beilie-genden Übersichtslisten zu überprüfen. Dann sind die Kuverts bis zum Prüfungstag sicher am Schulstandort zu verwahren. Sollten Kuverts fehlen, ist mit dem BIFIE sofort Kontakt aufzunehmen. Die Kuverts mit den Auf-gaben sind bei der Überprüfung nicht zu öffnen. Dies passiert erst am Prüfungstag vor den Kan-didat/innen. Das BIFIE hat weitere Kontrollschleifen eingebaut, um falsche oder fehlende Inhalte in den Kuverts möglichst auszuschließen. Sollten trotzdem erst während der Klausuren falsche oder fehlende Aufgaben nach Öffnung der Kuverts gefunden werden, ist die Klausur zu unter-brechen, um mit dem BIFIE Kontakt aufzunehmen und die fehlenden Seiten mit Hilfe des bereit-gestellten Downloadservices zu ergänzen. Bei den Nebenterminen werden die Prüfungsaufgaben als pdf-Files und die Tondokumente als MP3-Files in einem elektronisch verschlüsselten „Datencontainer“ versandt. Der Code zur Ent-schlüsselung wird auf getrenntem Weg an die Schulleitungen einen Tag vor der Prüfung per SMS bzw. am Tag der Prüfung um 6:30 Uhr per E-Mail übermittelt. III. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den 3. Juli 2015 als einen Termin der universitären Auswahlverfahren, konkret jenem der Medizin, festgelegt. Dieser Termin kann sich in Westösterreich mit Prüfungsterminen der mündlichen Reifeprüfung über-schneiden. Die Schuldirektionen werden daher gebeten, den Wunsch unter den Maturakandi-dat/innen, dieses Auswahlverfahren in Anspruch zu nehmen, zu erheben – und diese Kandi-dat/innen so zur mündlichen Reifeprüfung einzuteilen, dass der Freitag, 3. Juli 2015 nicht als Prüfungstag in Anspruch genommen werden muss.
Wien, 9. Jänner 2015 Für die Bundesministerin:
SC Kurt Nekula M.A. SC Dr. Christian Dorninger
Elektronisch gefertigt
Seite 3 von 3 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0171-II/2014
Signaturwert
g1IL4FYaETTXCwVD92JH2iTY16i1rFnJxkFnmEtiG7xKMqckhulDc+N7mHhAJKm3pucyLtLSWJ2IrcTiaT5FJ8ORfA4KELCpAjPexxp29GU6ts4r10P5cledh7t65enhoufOr6/Lvp9jpB8qLRfWQao9iRhcKNzKwhs5bD0GtuVckERDI+uspeBe4xgEfReO/Fa4VTHiLTxi7C9qVYlaRDRgPva5N8zTbdYi8sp54K358dJNTIt52aAKCOrkCWP5SEvp8WCHk0iKckM+XPh0yKp3HaMPfHZFJurZNmxf4ErcM5qu37oo/nSi59AIiqvQFROMHw7BHclSKOTgmFZ16w==
UnterzeichnerBundesministerium für Bildung und Frauen
Datum/Zeit 2015-01-13T14:38:45+01:00
Aussteller-ZertifikatCN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. 1179688
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.
PrüfinformationInformationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.
Beilage 1
Korrektur- und Beurteilungsanleitung zur standardisierten Reifeprüfung Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch
1 Struktur
Jedes der drei zur Wahl gestellten Themenpakete enthält zwei voneinander unabhängige Schreibaufgaben, die beide von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig. Es wird zwischen drei Kompetenzbereichen unterschieden:
Kompetenzbereich 1: Bezieht sich auf Inhalt und Textstruktur des ersten
Textes.
Kompetenzbereich 2: Bezieht sich auf Inhalt und Textstruktur des zweiten
Textes.
Kompetenzbereich 3: Bezieht sich auf Stil und Ausdruck und normative
Sprachrichtigkeit beider Texte gemeinsam.
2 Bewertung der beiden Aufgabenbereiche
Alle im Beurteilungsraster beschriebenen Deskriptoren (z.B. „Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte überwiegend erkennbar“) dienen als Anleitung für eine qualitative Bewertung der Kompetenzen, die an einem Text sichtbar werden. Das bedeutet, dass die fünf Erfüllungsgrade
nicht erfüllt das Wesentliche überwiegend erfüllt das Wesentliche zur Gänze erfüllt über das Wesentliche hinausgehend erfüllt über das Wesentliche weit hinausgehend erfüllt
im Sinne der Notendefinition für alle 3 Kompetenzbereiche Gültigkeit haben.
Zur Anwendung des Beurteilungsrasters: Nicht erfüllte Kriterien werden in der Spalte „nicht erfüllt“ erfasst. Um die wesentlichen Bereiche überwiegend zu erfüllen und somit ein „Genügend“ zu erreichen, ist es notwendig, in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ alle Deskriptoren zu bestätigen. Ein „Befriedigend“ wird dann erreicht, wenn „das Wesentliche zur Gänze erfüllt“ wird und alle dort angeführten Deskriptoren bestätigt werden. Ein „Befriedigend“ kann auch dann erreicht werden, wenn jeder Deskriptor, der nicht in dieser Spalte, sondern in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ bestätigt wird, durch einen Deskriptor ausgeglichen wird, der unter „über das Wesentliche (weit) hinausgehend“ fällt. Ein „Gut“ oder „Sehr gut“ wird dann erreicht, wenn die Deskriptoren „über das Wesentliche hinausgehend“ bzw. „über das Wesentliche weit hinausgehend“ mehrheitlich bestätigt werden und einzelne Deskriptoren zumindest in der Spalte „das Wesentliche zur Gänze erfüllt“ erreicht sind. Ein bestätigter Deskriptor in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ verhindert somit eine Beurteilung mit „Gut“ oder „Sehr gut“. Alle Deskriptoren sind so formuliert, dass sie der Notendefinition im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO; § 14) entsprechen.
3 Beurteilung der Klausurarbeit
Um eine in Summe positive Klausurbeurteilung zu erreichen, müssen in den Kompe-tenzbereichen 1 und 2 im Sinne der Notendefinition die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt sein. Innerhalb des Kompetenzbereichs 3 ist ein „Ausgleich“ zwischen beiden Texten möglich: Wenn die normative Sprachrichtigkeit sowie Stil und Ausdruck bei einem Text negativ und beim anderen deutlich positiv ausgefallen sind, ist eine in Summe positive Bewertung für Kompetenzbereich 3 möglich, wenn die Erfüllung aller wesentlichen Bereiche überwiegend gewährleistet ist. Die drei gleichwertigen Bewertungen aus den Kompetenzbereichen 1, 2 und 3 bilden schließlich die Grundlage für die Beurteilung. Die Beurteilung der Klausurarbeit ist in einem verbal begründeten Beurteilungsvorschlag der Prüferin/des Prüfers umzusetzen, der sich an den Deskriptoren für die Kompe-tenzbereiche orientiert. Beilage 1.1.: Beurteilungsraster für die Texte 1 und 2
Kandidat/in: Klasse/Jahrgang: Prüfer/in: Beilage 1.1
Schriftliche SRDP Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch – Beurteilungsraster für Text 1
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ext 1
aus
inha
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stru
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elle
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K1 nicht erfüllt
das Wesentliche über das Wesentliche
überwiegend erfüllt zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt
Aufgaben-erfüllung aus inhaltlicher
Sicht
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte überwiegend erkennbar
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte weitgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend und umfassend realisiert
Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei bearbeitet
alle Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei erfüllt alle Arbeitsaufträge erfüllt alle Arbeitsaufträge umfassend erfüllt
einige wichtige Einzelaussagen/-aspekte des Inputtexts erfasst Kernaussage des Inputtexts erfasst Inputtext vollständig erfasst Inputtext vollständig erfasst
in elementaren Punkten überwiegend sachlich richtig
in elementaren Punkten weitgehend sachlich richtig
in zentralen Passagen durchgehend sachlich richtig sachlich durchgehend richtig
Ansätze zur Eigenständigkeit über den Inputtext hinaus eigenständig über den Inputtext deutlich hinausgehende Entwicklung klar nachvollziehbarer eigener Stand-punkte und eigenständiger Argumentationslinien
Komplexität und Ideenreichtum
Aufgaben-erfüllung aus
textstruk- tureller Sicht
gedankliche Grobstruktur des Textes erkennbar
Text gedanklich und formal weitgehend der Textsorte angemessen strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen und klar strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen, klar und eigenständig strukturiert
Bezugnahme auf den Inputtext in einigen Punkten erkennbar
eindeutige Bezugnahme auf den Inputtext
weitgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext
durchgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext
überwiegend kohärenter Aufbau innerhalb der Absätze
gut erkennbare Kohärenz innerhalb der Absätze, nachvollziehbarer Einsatz von Kohäsionsmitteln
weitgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von Kohäsionsmitteln; kohärent und frei von Gedankensprüngen
durchgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von passenden Textorganisatoren; durchgehend kohärent und frei von Gedankensprüngen, zielgerechter Einsatz von metakommunikativen Mitteln
K3/1 nicht
erfüllt
das Wesentliche über das Wesentliche
überwiegend erfüllt zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt
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Stil
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Aufgaben-erfüllung in
Bezug auf Stil und Ausdruck
Überwiegend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung
weitgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung; Einsatz passender Stilmittel
in den Schlüsselbegriffen treffend, im Wesentlichen angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, sehr geringe Varianz in der Wortwahl
weitgehend präzise Wortwahl und angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, erkennbare Varianz in der Wortwahl
präzise und variantenreiche Wortwahl, weitgehend idiomatisch, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend
durchgehend differenzierte und variantenreiche Wortwahl und Idiomatik, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend; Verwendung einer ange-messenen Fachsprache, feinere Bedeutungs-nuancen auch bei komplexeren Sachverhalten erkennbar
nur in Ansätzen erkennbare Varianz in der Satzstruktur
erkennbare Varianz in der Satzstruktur
weitgehend variantenreiche und komplexe Satzstrukturen
durchgehend variantenreiche und komplexe bzw. der Textsorte angemessene Satzstrukturen
an den Inputtext angelehnte Formulierun-gen, vieles wortwörtlich übernommen
Ansätze zu eigenständigen Formu-lierungen in Bezug auf den Inputtext
weitgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext
durchgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext
Aufgaben-erfüllung
in Bezug auf normative
Sprachrichtigkeit
Kästchen fehlt
deutlich erkennbare Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung
weitgehend richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung
richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler
orthografisch nahezu fehlerfrei
deutlich erkennbare Anwendung der Regeln der Zeichensetzung
weitgehend richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung
richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler Zeichensetzung nahezu fehlerfrei
grammatikalisch überwiegend korrekt
grammatikalisch weitgehend korrekt
grammatikalisch in hohem Maß korrekt
grammatikalisch nahezu fehlerfrei
Kandidatennummer: Geschlecht: männl weibl Note: Seite 1 von 2
Kandidat/in: Klasse/Jahrgang: Prüfer/in:
Schriftliche SRDP Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch – Beurteilungsraster für Text 2
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ext 2
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K2 nicht erfüllt
das Wesentliche über das Wesentliche
überwiegend erfüllt zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt
Aufgaben-erfüllung aus inhaltlicher
Sicht
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte überwiegend erkennbar
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte weitgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend und umfassend realisiert
Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei bearbeitet
alle Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei erfüllt alle Arbeitsaufträge erfüllt alle Arbeitsaufträge umfassend erfüllt
einige wichtige Einzelaussagen/-aspekte des Inputtexts erfasst Kernaussage des Inputtexts erfasst Inputtext vollständig erfasst Inputtext vollständig erfasst
in elementaren Punkten überwiegend sachlich richtig
in elementaren Punkten weitgehend sachlich richtig
in zentralen Passagen durchgehend sachlich richtig sachlich durchgehend richtig
Ansätze zur Eigenständigkeit über den Inputtext hinaus eigenständig über den Inputtext deutlich hinausgehende Entwicklung klar nachvollziehbarer eigener Stand-punkte und eigenständiger Argumentationslinien
Komplexität und Ideenreichtum
Aufgaben-erfüllung aus
textstruk- tureller Sicht
gedankliche Grobstruktur des Textes erkennbar
Text gedanklich und formal weitgehend der Textsorte angemessen strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen und klar strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen, klar und eigenständig strukturiert
Bezugnahme auf den Inputtext in einigen Punkten erkennbar
eindeutige Bezugnahme auf den Inputtext
weitgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext
durchgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext
überwiegend kohärenter Aufbau innerhalb der Absätze
gut erkennbare Kohärenz innerhalb der Absätze, nachvollziehbarer Einsatz von Kohäsionsmitteln
weitgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von Kohäsionsmitteln; kohärent und frei von Gedankensprüngen
durchgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von passenden Textorganisatoren; durchgehend kohärent und frei von Gedankensprüngen, zielgerechter Einsatz von metakommunikativen Mitteln
K3/2 nicht
erfüllt
das Wesentliche über das Wesentliche
überwiegend erfüllt zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt
Kom
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h 3:
Stil
und
Aus
druc
k un
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Spr
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igke
it fü
r T
ext 2
Aufgaben-erfüllung in
Bezug auf Stil und Ausdruck
überwiegend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung
weitgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung; Einsatz passender Stilmittel
in den Schlüsselbegriffen treffend, im Wesentlichen angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, sehr geringe Varianz in der Wortwahl
weitgehend präzise Wortwahl und angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, erkennbare Varianz in der Wortwahl
präzise und variantenreiche Wortwahl, weitgehend idiomatisch, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend
durchgehend differenzierte und variantenreiche Wortwahl und Idiomatik, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend; Verwendung einer ange-messenen Fachsprache, feinere Bedeutungs-nuancen auch bei komplexeren Sachverhalten erkennbar
nur in Ansätzen erkennbare Varianz in der Satzstruktur
erkennbare Varianz in der Satzstruktur
weitgehend variantenreiche und komplexe Satzstrukturen
durchgehend variantenreiche und komplexe bzw. der Textsorte angemessene Satzstrukturen
an den Inputtext angelehnte Formulierun-gen, vieles wortwörtlich übernommen
Ansätze zu eigenständigen Formu-lierungen in Bezug auf den Inputtext
weitgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext
durchgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext
Aufgaben-erfüllung
in Bezug auf normative
Sprachrichtigkeit
Kästchen fehlt
deutlich erkennbare Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung
weitgehend richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung
richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler
orthografisch nahezu fehlerfrei
deutlich erkennbare Anwendung der Regeln der Zeichensetzung
weitgehend richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung
richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler Zeichensetzung nahezu fehlerfrei
grammatikalisch überwiegend korrekt
grammatikalisch weitgehend korrekt
grammatikalisch in hohem Maß korrekt
grammatikalisch nahezu fehlerfrei
Kandidatennummer: Geschlecht: männl weibl Note: Seite 2 von 2
Korrektur- und Beurteilungsanleitung Beilage 2
zur SRDP Lebende Fremdsprachen BHS B1
1 Aufgabenstellung
Jedes der drei Aufgabenhefte enthält voneinander unabhängige Aufgaben, die alle von den Kandi-
datinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind.
Der Einsatz von Hilfsmitteln gemäß §15 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Unter-
richt, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schu-
len sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung
BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) ist ausschließlich im Kompetenzbereich Schreiben
gestattet.
2 Kompetenzbereiche
In den lebenden Fremdsprachen wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden:
Rezeptiver Kompetenzbereich (Lesen und Hören)
Produktiver Kompetenzbereich (Schreiben)
3 Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche
Rezeptiver Kompetenzbereich:
Die rezeptiven Aufgabenbereiche Lesen und Hören werden durch geschlossene (zB. Multiple Mat-
ching) und halboffene (zB. Kurzantworten) Testmethoden überprüft. Die Bewertung ergibt sich aus
der Anzahl der gelösten Items.
Produktiver Kompetenzbereich:
Der produktive Aufgabenbereich Schreiben wird durch offene Testmethoden (Textsorten wie zB
Artikel) überprüft und mit einem zehnstufigen Bewertungsschema nach vier Kriterien (Erfüllung der
Aufgabenstellung, Aufbau und Layout, Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit) beur-
teilt.
4 Beurteilung der Klausurarbeit
Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größt-möglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben:
Die Ermittlung der Note erfolgt - ausgehend von den erreichten Punkten - durch eine Hilfsskala,
die auf 100 gewichtete Punkte skaliert ist. Der rezeptive Kompetenzbereich (maximal je 33 Punkte
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zur SRDP Lebende Fremdsprachen 2
für Lesen und Hören) und der produktive Kompetenzbereich (maximal 34 Punkte für Schreiben)
sind gleich gewichtet.
Mit 60 gewichteten Punkten insgesamt sind die in den Deskriptoren des GERS beschriebe-
nen Kompetenzen überwiegend erfüllt und entsprechen damit den gemäß der LBVO festge-
legten Kriterien für „Genügend“.
Allerdings darf in keinem der beiden Kompetenzbereiche (rezeptiv und produktiv) die Untergrenze
von jeweils der Hälfte der gewichteten Punkte unterschritten werden (beim rezeptiven Teil sind
dies 33 Punkte, beim produktiven 17 Punkte). Liegt eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Kompe-
tenzbereich unter diesen Mindestanforderungen, lautet die Beurteilung - unabhängig von der Leis-
tung im anderen Kompetenzbereich - „Nicht genügend“.
Ohne Einschränkungen können ausgeglichen werden:
o Lesen durch Hören oder umgekehrt im rezeptiven Kompetenzbereich
o die drei Schreibaufgaben des produktiven Kompetenzbereichs untereinander
Für die Korrektur und die Beurteilung sind folgende vom BIFIE mitgelieferten Unterlagen zu ver-
wenden.
o Lösungsschlüssel für den rezeptiven Kompetenzbereich
o Bewertungsraster für den produktiven Kompetenzbereich
o Beurteilungsblatt
Für die Beurteilung sind der Erfüllungsgrad der Deskriptoren des GERS bzw. die Lösungshäufig-keit einzubeziehen.
Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitlichen Be-trachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen, der sich an den Deskriptoren des Niveaus B1 des GERS für die Kompetenzbereiche orientiert.
GERS: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
Anhang: Bewertungsraster B1 für den produktiven Kompetenzbereich
https://www.bifie.at/system/files/dl/srdp_bewertungsraster_b1_2012-06-11.pdf
Beurteilungsraster B1
B1 Erfüllung der Aufgabenstellung* B1 Aufbau und Layout
10
(1) Hält die vorgegebene Textsorte durchgehend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile treffend (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie so ausführ
lich wie für die Aufgabenstellung möglich(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für alle inhalt
lichen Punkte an(5a) Erklärt Sachverhalte sehr erfolgreich ASD**(5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder
einem Problem klar und deutlich ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen sehr gut ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) ein
10
(1) Sehr klarer Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte sehr klar und systematisch
(Kohärenz)(3) Gliedert den Text sehr gut (4) Hält sich durchgehend an das textspeziische Layout(5) Durchgehend guter Einsatz von verschiedenen textgrammati
schen Mitteln (Kohäsion)
9 9
8
(1) Hält die vorgegebene Textsorte fast durchgehend ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile gut (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie ziemlich
ausführlich (4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für fast alle
inhaltlichen Punkte an(5a) Erklärt Sachverhalte erfolgreich ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder einem Problem gut ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen gut ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) ein
8
(1) Klarer Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte klar und systematisch
(Kohärenz)(3) Gliedert den Text durchgehend in passende Absätze(4) Hält sich fast durchgehend an das textspeziische Layout(5) Fast durchgehend guter Einsatz von textgrammatischen
Mitteln (Kohäsion)
7 7
6
(1) Hält die vorgegebene Textsorte überwiegend ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile sinnvoll und angemessen (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an, aber behandelt sie wenig
ausführlich ODER Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an, aber behandelt sie ziemlich ausführlich
(4) Führt einige veranschaulichende Details und Beispiele an (5a) Erklärt Sachverhalte einigermaßen erfolgreich ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder einem Problem ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) ein
6
(1) Einigermaßen angemessener Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte einigermaßen systematisch
(Kohärenz)(3) Gliedert den Text großteils in passende Absätze(4) Hält sich großteils an das textspeziische Layout(5) Eingeschränkter, aber vorwiegend passender Einsatz von ein
fachen textgrammatischen Mitteln (Kohäsion)
5 5
4
(1) Hält die vorgegebene Textsorte in wesentlichen Merkmalen nicht ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile nicht sinnvoll / nicht angemessen / unvollständig(3) Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an und behandelt
sie wenig ausführlich (4) Führt nicht genügend veranschaulichende Details an / Führt
manchmal irrelevante inhaltliche Punkte oder Details an(5a) Erklärt Sachverhalte nicht erfolgreich ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung kaum ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen nicht ausreichend ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) nicht ein
4
(1) Wenig angemessener Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte wenig systematisch
(Kohärenz)(3) Gliedert den Text nur mangelhaft(4) Hält sich nur in Ansätzen an das textspeziische Layout (5) Sehr eingeschränkter oder zum Teil unpassender Einsatz von
textgrammatischen Mitteln (Kohäsion)(6) Häuige Gedankensprünge
3 3
2
(1) Hält die vorgegebene Textsorte nicht ein(2) Gibt keine(n) Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften /
Anrede / Grußzeile an(3) Führt nur einen inhaltlichen Punkt an und behandelt ihn wenig
ausführlich(4) Führt keine veranschaulichenden Details an(5a) Führt oft irrelevante inhaltliche Punkte oder Details an ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung nicht ASD
(5c) Erklärt keine Gründe für Handlungen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) nicht ein
2
(1) Strukturiert den Text kaum (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte unsystematisch (Kohärenz)(3) Gliedert den Text nicht zufriedenstellend (4) Hält sich nicht an das textspeziische Layout(5) Unpassender oder fehlender Gebrauch von textgramma
tischen Mitteln (Kohäsion)
1 1
0(1) Verfehlt die Aufgabenstellung*(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung(3) Schreibt unleserlich, die Kommunikation ist daher nicht erfolgreich
0 (1) Keine Struktur erkennbar(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
* Bei Verfehlung der Aufgabenstellung wird die Stufe 0 vergeben, alle anderen Kriterien werden nicht bewertet.**ASD = Aufgabenspezifischer Deskriptor. Diese Deskriptoren treffen nur auf bestimmte Aufgabenstellungen zu (Berichte, Artikel, EMails).
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Beurteilungsraster B1
B1 Spektrum sprachlicher Mittel B1 Sprachrichtigkeit
10
(1) Hat ein breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen Mitteln
(2) Verwendet selten Wiederholungen, die auf begrenzte Ausdrucksmöglichkeiten hinweisen
(3) Verwendet meist treffende Formulierungen; drückt sich großteils präzise aus
(4) Hat keine Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes
(5) Schreibt durchgehend in einem der Textsorte angemessenen Stil
10
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen sehr gut
(2) Macht nur solche sprachlichen Fehler, welche die Kommuni kation nicht beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass sie das Verständnis nicht beeinträchtigen
(4) Fast keine Interferenzen aus anderen Sprachen
9 9
8
(1) Hat ein ausreichend breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen Mitteln, um sich mit hinreichender Genauigkeit ausdrücken zu können
(2) Verwendet nur gelegentlich Wiederholungen, die auf be grenzte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten hinweisen
(3) Verwendet einige treffende Formulierungen(4) Hat kaum Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines
mangelnden Wortschatzes(5) Schreibt fast durchgehend in einem der Textsorte angemes
senen Stil
8
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen gut
(2) Macht nur solche sprachlichen Fehler, welche die Kommuni kation kaum beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass sie das Verständnis kaum beeinträchtigen
(4) Nur gelegentlich Interferenzen aus anderen Sprachen
7 7
6
(1) Hat ein genügend breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen Mitteln, um die Aufgabe erfüllen zu können
(2) Verwendet einige Wiederholungen und/oder Umschreibungen auf Grund eingeschränkter sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten
(3) Hat manchmal Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes
(4) Schreibt überwiegend in einem der Textsorte angemessenen Stil
(5) Entnimmt Satzteile / einzelne Wörter aus der Aufgabenstellung
6
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen ausreichend gut
(2) Macht nur beim Formulieren komplexerer Sachverhalte sprachliche Fehler, welche die Kommunikation beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass sie das Verständnis nur teilweise beeinträchtigen
(4) Teilweise Interferenzen aus anderen Sprachen
5 5
4
(1) Hat nicht genügend lexikalische und strukturelle Mittel, um die Aufgabe erfüllen zu können
(2) Verwendet viele Wiederholungen auf Grund beschränkter sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten
(3) Hat häuig Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes
(4) Schreibt nur ansatzweise in einem der Textsorte angemes senen Stil
(5) Entnimmt ganze Sätze / Wendungen aus der Aufgabenstellung
4
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen nur mangelhaft
(2) Macht schon beim Formulieren einfacher Sachverhalte sprachliche Fehler, welche die Kommunikation beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so mangelhaft, dass sie das Verständnis häuig beeinträchtigen
(4) Häuig Interferenzen aus anderen Sprachen
3 3
2(1) Hat kaum lexikalische und strukturelle Mittel, um sich sinnvoll
ausdrücken zu können (2) Übernimmt fast vollständig den Text aus der Aufgabenstellung
2
(1) Text ist auf Grund der sprachlichen Fehler kaum verständlich(2) Macht systematisch elementare Fehler bei der Verwendung
des Grundwortschatzes sowie häuiger Strukturen und Wendungen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so mangelhaft, dass sie das Verständnis sehr häuig beeinträchtigen
(4) Systematische Interferenzen aus anderen Sprachen
1 1
0 (1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung 0(1) Text ist auf Grund der sprachlichen Fehler überhaupt nicht
verständlich(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
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Korrektur- und Beurteilungsanleitung Beilage 3
zur SRDP Lebende Fremdsprachen BHS B2
1 Aufgabenstellung
Jedes der drei Aufgabenhefte enthält voneinander unabhängige Aufgaben, die alle von den Kandi-
datinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind.
Der Einsatz von Hilfsmitteln gemäß §15 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Unter-
richt, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schu-
len sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung
BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) ist ausschließlich im Kompetenzbereich Schreiben
gestattet.
2 Kompetenzbereiche
In den lebenden Fremdsprachen wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden:
Rezeptiver Kompetenzbereich (Lesen und Hören)
Produktiver Kompetenzbereich (Schreiben)
3 Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche
Rezeptiver Kompetenzbereich:
Die rezeptiven Aufgabenbereiche Lesen und Hören werden durch geschlossene (zB. Multiple Mat-
ching) und halboffene (zB. Kurzantworten) Testmethoden überprüft. Die Bewertung ergibt sich aus
der Anzahl der gelösten Items.
Produktiver Kompetenzbereich:
Der produktive Aufgabenbereich Schreiben wird durch offene Testmethoden (Textsorten wie zB
Artikel) überprüft und mit einem zehnstufigen Bewertungsschema nach vier Kriterien (Erfüllung der
Aufgabenstellung, Aufbau und Layout, Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit) beur-
teilt.
4 Beurteilung der Klausurarbeit
Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größt-möglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben:
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zur SRDP Lebende Fremdsprachen 2
Die Ermittlung der Note erfolgt - ausgehend von den erreichten Punkten - durch eine Hilfsskala,
die auf 100 gewichtete Punkte skaliert ist. Der rezeptive Kompetenzbereich (maximal je 33 Punkte
für Lesen und Hören) und der produktive Kompetenzbereich (maximal 34 Punkte für Schreiben)
sind gleich gewichtet.
Mit 60 gewichteten Punkten insgesamt sind die in den Deskriptoren des GERS beschriebe-
nen Kompetenzen überwiegend erfüllt und entsprechen damit den gemäß der LBVO festge-
legten Kriterien des „Genügend“.
Allerdings darf in keinem der beiden Kompetenzbereiche (rezeptiv und produktiv) die Untergrenze
von jeweils der Hälfte der gewichteten Punkte unterschritten werden (beim rezeptiven Teil sind
dies 33 Punkte, beim produktiven 17 Punkte). Liegt eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Kompe-
tenzbereich unter diesen Mindestanforderungen, lautet die Beurteilung - unabhängig von der Leis-
tung im anderen Kompetenzbereich - „Nicht genügend“.
Ohne Einschränkungen können ausgeglichen werden:
o Lesen durch Hören oder umgekehrt im rezeptiven Kompetenzbereich
o die drei Schreibaufgaben des produktiven Kompetenzbereichs untereinander
Für die Korrektur und die Beurteilung sind folgende vom BIFIE mitgelieferten Unterlagen zu ver-
wenden.
o Lösungsschlüssel für den rezeptiven Kompetenzbereich
o Bewertungsraster für den produktiven Kompetenzbereich
o Beurteilungsblatt .
Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheit-lich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitli-chen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen, der sich an den Deskriptoren des Niveaus B2 des GERS für die Kompetenzberei-che orientiert.
GERS: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
Anhang: Bewertungsraster B2 für den produktiven Kompetenzbereich
https://www.bifie.at/system/files/dl/srdp_lfs_bewertungsraster_b2_2013-10-01.pdf
Beurteilungsraster B2
Erfüllung der Aufgabenstellung* Aufbau und Layout
10
(1) Hält die vorgegebene Textsorte durchgehend ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile treffend(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie so ausführlich wie für die
Aufgabenstellung möglich(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für alle inhaltlichen Punkte an (5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
sehr gut ASD**(5b) Erklärt Vor und Nachteile sehr gut ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt sehr gut ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen erfolgreich und überzeugend hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich überzeugend auf solche von anderen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) ein
10
(1) Sehr klarer Gesamtaufbau(2) Sehr effektive Gliederung in Absätze(3) Entwickelt die inhaltlichen Punkte sehr klar und systematisch(4) Macht die inhaltlichen Zusammenhänge sehr deutlich(5) Verwendet viele verschiedene textgrammatische Mittel(6) Hält sich durchgehend an das textspeziische Layout (visuell)
9 9
8
(1) Hält die vorgegebene Textsorte fast durchgehend ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile gut(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an, aber ein oder zwei werden nicht ausführlich
behandelt(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für fast alle inhaltlichen
Punkte an(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
gut ASD
(5b) Erklärt Vor und Nachteile gut ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt gut ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen erfolgreich hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich gut auf solche von anderen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) ein
8
(1) Klarer Gesamtaufbau(2) Gute Gliederung in Absätze(3) Entwickelt die inhaltlichen Punkte systematisch(4) Macht die meisten inhaltlichen Zusammenhänge deutlich(5) Verwendet verschiedene textgrammatische Mittel(6) Hält sich fast durchgehend an das textspeziische Layout (visuell)
7 7
6
(1) Hält die vorgegebene Textsorte überwiegend ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile sinn
voll und angemessen(3) Führt zwei von drei inhaltlichen Punkten an, wovon einer nicht ausführlich behan
delt wird / führt alle inhaltlichen Punkte an, aber behandelt sie wenig ausführlich(4) Führt einige veranschaulichende Details und Beispiele an(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
teilweise erfolgreich ASD
(5b) Erklärt Vor und Nachteile angemessen ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich auf solche von anderen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) ein
6
(1) Ausreichend klarer Gesamtaufbau(2) Hält die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze größtenteils ein (3) Entwickelt die inhaltlichen Punkte überwiegend systematisch(4) Macht die Zusammenhänge einiger inhaltlicher Punkte deutlich(5) Verwendet eine begrenzte Anzahl an textgrammatischen Mitteln(6) Schreibt zusammenhängend und klar verständlich(7) Hält sich überwiegend an das textspeziische Layout (visuell)
5 5
4
(1) Hält die vorgegebene Textsorte in wesentlichen Merkmalen nicht ein(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile nicht
sinnvoll / nicht angemessen / unvollständig(3) Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an und behandelt beide wenig
ausführlich / führt manchmal irrelevante inhaltliche Punkte an(4) Führt nicht genügend veranschaulichende Details an / veranschaulichende
Details sind teilweise irrelevant oder beinhalten irrelevante Informationen(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
nur mangelhaft ASD
(5b) Erklärt Vor und Nachteile nur mangelhaft ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt nur mangelhaft ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen nur mangelhaft hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte wenig effektiv aus ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) nicht ein
4
(1) Wenig angemessener Gesamtaufbau(2) Hält die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze nur selten ein(3) Verbindet nur eine Reihe kurzer und einfacher Einzelelemente zu einer
linearen, zusammenhängenden Äußerung(4) Macht nur wenige inhaltliche Zusammenhänge deutlich(5) Verwendet nur wenige einfache textgrammatische Mittel(6) Hat Schwierigkeiten damit, zusammenhängend und klar verständlich zu
schrei ben(7) Hält sich nur ansatzweise an das textspeziische Layout (visuell)
3 3
2
(1) Hält die vorgegebene Textsorte nicht ein(2) Gibt keine(n) Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile an(3) Führt nur einen inhaltlichen Punkt an / behandelt die inhaltlichen Punkte
kaum / führt häuig irrelevante inhaltliche Punkte an(4) Führt kaum veranschaulichende Details an / veranschaulichende Details sind
überwiegend irrelevant(5a) Evaluiert keine Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen ASD
(5b) Erklärt keine Vor und Nachteile ASD
(5c) Erklärt keine Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen nicht hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte nicht effektiv aus ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) nicht ein
2
(1) Strukturiert den Text kaum(2) Ignoriert die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze weitgehend(3) Präsentiert Inhalte in einer willkürlichen Reihenfolge ohne logischen Zu
sammenhang(4) Verwendet keine textgrammatischen Mittel (5) Schreibt nicht zusammenhängend und klar verständlich(6) Hält sich nicht an das textspeziische Layout (visuell)
1 1
0(1) Verfehlt die Aufgabenstellung*(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung(3) Schreibt unleserlich, die Kommunikation ist daher nicht erfolgreich
0 (1) Keine Struktur erkennbar
* Bei Verfehlung der Aufgabenstellung wird die Stufe 0 vergeben, alle anderen Kriterien werden nicht bewertet.
** ASD, Aufgabenspezifischer Deskriptor. Diese Deskriptoren treffen nur auf bestimmte Aufgabenstellungen zu.
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Beurteilungsraster B2
Spektrum sprachlicher Mittel Sprachrichtigkeit
10
(1) Drückt sich sehr klar aus, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, sich in dem, was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen
(2) Variiert die strukturellen Mittel sehr gut(3) Verwendet eine Reihe an komplexen Strukturen / Satzstrukturen(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend sehr breiten Wortschatz(5) Variiert Formulierungen, um Wiederholungen zu vermeiden*(6) Drückt sich in formellem und informellem Stil der Aufgabe entsprechend sehr
überzeugend, klar und höflich aus
(7) Verfügt über ein sehr breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe
entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken
und Argumente zu entwickeln
10
(1) Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen sehr gut
(2) Kaum Ausrutscher oder Fehler
(3) Beherrscht die Rechtschreibung sehr gut
(4) Verwendet den Wortschatz mit sehr großer Genauigkeit; falsche Wortwahl
kommt kaum vor
(5) Verwendet textgrammatische Mittel mit sehr großer Genauigkeit
(6) Beachtet alle üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(7) Wiederholtes Lesen von Textstellen nie notwendig
9 9
8
(1) Drückt sich klar aus, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, sich in dem,
was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen
(2) Variiert die strukturellen Mittel gut
(3) Verwendet eine Reihe an komplexen Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend breiten Wortschatz
(5) Variiert Formulierungen, um Wiederholungen zu vermeiden*
(6) Drückt sich in formellem und informellem Stil der Aufgabe entsprechend
überzeugend, klar und höflich aus
(7) Verfügt über ein breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe ent-
sprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und
Argumente zu entwickeln
8
(1) Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen gut
(2) Gelegentliche Ausrutscher oder nichtsystematische Fehler und kleinere
Mängel im Satzbau kommen vor, sind aber selten
(3) Beherrscht die Rechtschreibung gut
(4) Verwendet den Wortschatz mit großer Genauigkeit; eine gelegentlich falsche
Wortwahl beeinträchtigt nicht die Kommunikation
(5) Verwendet textgrammatische Mittel mit großer Genauigkeit
(6) Beachtet beinahe alle üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(7) Wiederholtes Lesen von Textstellen nie notwendig
7 7
6
(1) Drückt sich klar aus, erweckt aber teilweise den Eindruck, sich in dem, was
sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen
(2) Verwendet eine gewisse Vielfalt an strukturellen Mitteln
(3) Verwendet einige komplexe Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend hinreichend großen Wortschatz
(5) Variiert Formulierungen, um häufige Wiederholungen zu vermeiden*
(6) Entnimmt gelegentlich Wörter aus der Aufgabenstellung
(7) Drückt sich situationsangemessen aus
(8) Verfügt über ein hinreichend breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der
Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte aus-
zudrücken und Argumente zu entwickeln
6
(1) Beherrscht häufige Strukturen und Wendungen gut
(2) Keine Fehler, die zu Missverständnissen führen
(3) Macht Rechtschreibfehler, die jedoch nicht das Verständnis beeinträchtigen
(4) Verwendet den Wortschatz im Allgemeinen mit großer Genauigkeit; eine
falsche Wortwahl beeinträchtigt im Normalfall die Kommunikation nicht
(5) Verwendet textgrammatische Mittel mit relativ großer Genauigkeit
(6) Beachtet die meisten der üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(7) Wiederholtes Lesen von Textstellen selten notwendig
5 5
4
(1) Drückt sich gelegentlich nicht klar aus
(2) Verwendet eine begrenzte Vielfalt an strukturellen Mitteln
(3) Verwendet nur gelegentlich komplexe Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend nur eingeschränkten Wort-
schatz
(5) Variiert Formulierungen kaum*
(6) Mangelnder Wortschatz führt zu Wiederholungen und / oder häufigem Ent-
nehmen von Wörtern aus der Aufgabenstellung
(7) Drückt sich teilweise nicht situationsangemessen aus
(8) Verfügt über ein eingeschränktes Spektrum sprachlicher Mittel, um der Auf-
gabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszu-
drücken und Argumente zu entwickeln
4
(1) Beherrscht häufige Strukturen und Wendungen nur eingeschränkt
(2) Systematische Fehler kommen vor und strukturelle Fehler führen manchmal
zu Missverständnissen
(3) Hat auffällige lexikalische und strukturelle Interferenzen aus anderen Sprachen
(4) Macht häufig Rechtschreibfehler
(5) Beherrscht den Grundwortschatzes gut, macht aber noch elementare Feh-
ler, wenn es darum geht, komplexere Sachverhalte auszudrücken
(6) Ungenauigkeiten in der Verwendung des Wortschatzes beeinträchtigen die
Kommunikation
(7) Verwendet textgrammatische Mittel teilweise fehlerhaft
(8) Beachtet nur wenige der üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(9) Wiederholtes Lesen von Textstellen manchmal notwendig
3 3
2
(1) Drückt sich häufig nicht klar aus
(2) Variiert die strukturellen Mittel kaum oder gar nicht
(3) Verwendet nur selten komplexe Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verfügt nur über den Grundwortschatz
(5) Variiert Formulierungen nicht*
(6) Begrenzter Wortschatz führt zu häufigen Wiederholungen und / oder dem
häufigen Entnehmen von Wörtern aus der Aufgabenstellung
(7) Drückt sich häufig nicht situationsangemessen aus
(8) Verfügt über kein ausreichendes Spektrum sprachlicher Mittel, um der Auf-
gabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszu-
drücken und Argumente zu entwickeln
2
(1) Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen kaum
(2) Fehler führen häufig zu Missverständnissen
(3) Beherrscht nur häufig vorkommende Strukturen und Redeformeln
(4) Macht sehr häufig Rechtschreibfehler
(5) Verwendet den Wortschatz so fehlerhaft, dass die Kommunikation verhindert
wird
(6) Verwendet textgrammatische Mittel fehlerhaft
(7) Beachtet die üblichen Konventionen der Zeichensetzung nicht
(8) Wiederholtes Lesen von Textstellen häufig notwendig
1 1
0 (1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung 0 (1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
* auf der Satz- oder Phrasenebene – z. B. jedoch / nichtsdestotrotz / darüber hinaus etc.
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Beilage 4
Korrektur- und Beurteilungsanleitung zur stan-
dardisierten schriftlichen Reife- und Diplomprü-fung in Angewandter Mathematik 1 Aufgabenstellung
Jedes der den Kandidatinnen und Kandidaten zur schriftlichen Reife- und Diplomprüfung ge-stellten Klausurhefte enthält mindestens vier voneinander unabhängige Teil-A-Aufgaben (schulformübergreifend) und mindestens zwei voneinander unabhängige Teil-B-Aufgaben mit jeweils mindestens zwei Teilaufgaben, die von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bear-beiten sind. Bei der Zusammenstellung der Aufgaben für die einzelnen Klausurhefte wird der Kompetenzorientierung Rechnung getragen, indem ein Ausgleich der vergebenen Punkte zwischen den Handlungskompetenzen (Modellieren & Transferieren, Operieren &
Technologieeinsatz, Interpretieren & Dokumentieren sowie Argumentieren & Kommunizie-
ren) angestrebt wird.
2 Kompetenzbereiche
Im Beurteilungsmodell für die Angewandte Mathematik wird zwischen zwei Kompetenzberei-chen unterschieden:
Kompetenzbereich A umfasst die unabhängig1 erreichbaren Punkte der Komplexitäts-stufen 1 und 2 aus dem Kompetenzstufenraster (siehe Anhang 1)2.
Kompetenzbereich B umfasst die abhängig erreichbaren Punkte und die Punkte der Komplexitätsstufe 3 und 4 aus dem Kompetenzstufenraster.
Im Rahmen des Standard-Settings werden die Komplexitäten der zu erreichenden Punkte von Expertinnen und Experten anhand des Kompetenzstufenrasters bewertet. Jeder vergebene Punkt in einem Klausurheft ist einer Komplexitätsstufe zugeordnet.
Die Summe der unabhängig erreichbaren Punkte aus den Komplexitätsstufen 1 und 2 (Kom-
petenzbereich A) stellt die „wesentlichen Bereiche“ eines Klausurheftes dar.
1 Unabhängige Punkte sind solche, für die keine mathematische Vorleistung erbracht werden muss. Als ma-
thematische Vorleistung gilt z. B. das Aufstellen einer Gleichung (unabhängiger Punkt) mit anschließender Berechnung (abhängiger Punkt).
2 Kompetenzstufenraster: Dieser wurde von führenden Mathematik-Fachdidaktikerinnen und -Fachdidaktikern aus
Österreich, Deutschland und der Schweiz erstellt und beschreibt die Handlungskompetenzen je nach Komple-
xität (1 bis 4). Im Rahmen von Tagungen der Gesellschaft für Didaktik der Mathematik (GDM) in Deutsch-
land wurde dieses Konzept 2013 und 2014 unter großer Zustimmung der Fach-Community vorgestellt.
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 2
3 Beurteilung
Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogi-schen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus
Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzu-setzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben:
Je nach gewichteter Schwierigkeit der vergebenen Punkte in den „wesentlichen Bereichen“ wird festgelegt, ab wann die „wesentlichen Bereiche überwiegend“ (Genügend) erfüllt sind, d. h., gemäß einem Punkteschema müssen Punkte aus dem Kompetenzbereich A unter Einbe-ziehung von Punkten aus dem Kompetenzbereich B in ausreichender Anzahl abhängig von der Zusammenstellung der Klausurhefte gelöst werden. Darauf aufbauend wird die für die übrigen Notenstufen zu erreichende Punktezahl festgelegt.
Um auch für Kandidatinnen und Kandidaten die größtmögliche Transparenz in der Beurteilung zu gewährleisten, wird auf der ersten Seite des Klausurheftes der Beurteilungsschlüssel ange-führt. Zusätzlich wird bei jedem Arbeitsauftrag die zu erreichende Punktezahl ausgewiesen.
Beispiel aus einem Klausurheft:
Punkteverteilung:
Kompetenzbereich A Kompetenzbereich B
Summe 1, 2 und (u) 3, 4 oder (a)
Teil A 25 15 10
Teil B 24 13 11
total 49 28 21
1, 2 und (u) … unabhängig erreichbare Punkte der Komplexitätsstufen 1 und 2
3, 4 oder (a) … erreichbare Punkte der Komplexitätsstufen 3 und 4 und abhängig erreichbare Punk-
te
Beurteilungsschlüssel:
Sehr gut 44–49 Punkte
Gut 37–43 Punkte
Befriedigend 28–36 Punkte
Genügend 22–27 Punkte
Nicht genügend 0–21 Punkte
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 3
Die Gesamtbeurteilung ist in einen verbalen begründeten Beurteilungsvorschlag der Prüferin bzw. des Prüfers umzusetzen. Die Ergebnisse des Kompetenzbereiches A bzw. B sind in der Argumentation zu verwenden.
Wichtig:
Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und
der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prü-ferin / des Prüfers zu erstellen, wobei die Ergebnisse der Kompetenzbereiche A und B in der Argumentation zu verwenden ist.
Beilagen: Beurteilungsraster, Kompetenzstufenraster, Korrekturanleitungen
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 4
4 Beurteilungsraster
Beurteilung / Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen über-
wiegend erfüllt
Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen
zur Gänze erfüllt
Anforderungen werden in über das Wesentliche hinausge-
hendem Ausmaß erfüllt
Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinaus-
gehendem Ausmaß erfüllt Kompetenzbereiche
Modellieren &
Transferieren
Basismodelle im allgemeinen bzw.
schulformspezifischen Kontext
erstellen (im Sinne der Grund-
kompetenzen)
grundlegende Modelle aus dem
allgemeinen bzw. schulformspezi-
fischen Kontext bilden
über das Grundlegende hinaus-
gehende Modelle aus dem all-
gemeinen bzw. schulformspezifi-
schen Kontext bilden
Modelle im Bereich komplexer
Problemstellungen und Sachzu-
sammenhänge erstellen
Basiszusammenhänge aus dem
Alltag in einfachster Form in die
Mathematik transferieren und
umgekehrt
grundlegende Zusammenhänge
in mathematische Beschreibung
transferieren
mathematische Zusammenhänge
in berufsspezifische Bereiche
übertragen und umgekehrt
komplexe mathematische Zu-
sammenhänge in berufsfeldspezi-
fische Bereiche übertragen und
umgekehrt
Operieren &
Technologieeinsatz
Rechen- und Konstruktionsabläu-
fe auf Basis grundlegenden Ope-
rierens korrekt durchführen
auf Basis eines zugrunde liegen-
den tieferen Verstehens über die
grundlegende Rechenkompetenz
hinausgehend operieren über die grundlegende Rechen-
kompetenz hinausgehend unter
Nachweis eines kompetenten
Technologieeinsatzes anspruchs-
voll operieren
in komplexen bzw. anspruchsvol-
len Situationen auf den jeweili-
gen Cluster abgestimmt operie-
ren
grundlegende Technologiekom-
petenz nachweisen
operative Tätigkeiten zur Lösung
grundlegender Problemstellun-
gen an die jeweils verfügbare
Technologie (im Mindestausmaß)
auslagern und die Technologie
adäquat einsetzen
über eine tiefgehende Werk-
zeugkompetenz verfügen und
diese nachweisen
Reflektieren
Interpretieren &
Dokumentieren
aus Informationen oder mathe-
matischen Darstellungen grundle-
gende Fakten, Zusammenhänge
oder Sachverhalte im Mindestmaß
interpretieren
vorgegebene mathematische
Zusammenhänge und Ergebnisse
in allgemeinen und schulform-
spezifischen Kontexten interpre-
tieren
mathematische Zusammenhänge
in Fachsprache interpretieren
komplexe mathematische
Zusammenhänge auf den jeweili-
gen Cluster abgestimmt interpre-
tieren
Lösungswege und Ergebnisse in
grundlegender Form darstellen
Lösungsstrategien verständlich
und nachvollziehbar darstellen
Lösungsstrategien in Fachsprache
nachvollziehbar darstellen
komplexe Lösungsstrategien auf
den jeweiligen Cluster abge-
stimmt dokumentieren
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 5
Argumentieren &
Kommunizieren grundlegende mathematische
Sachverhalte erklären
mathematische Sachverhalte und
Entscheidungen begründen
mathematische Sachverhalte und
Entscheidungen unter Verwen-
dung mathematischer Fachspra-
che begründen und erklären
mathematische Sachverhalte und
Entscheidungen mit mathemati-
scher Fachsprache unter Berück-
sichtigung unterschiedlicher
Aspekte argumentieren, begrün-
den und erklären
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 6
5 Anleitung zur Korrektur in Angewandter Mathematik
1. In der Lösungserwartung ist nur ein möglicher Lösungsweg angegeben. Andere richtige Lö-
sungswege sind als gleichwertig anzusehen.
2. Der Lösungsschlüssel ist verbindlich anzuwenden unter Beachtung folgender Vorgangs-
weisen:
a. Grundsätzlich sind Punkte nur zu vergeben, wenn die abgefragte Handlungs-
kompetenz in der Bearbeitung als erfüllt zu erkennen ist.
b. Berechnungen ohne nachvollziehbaren Rechenansatz bzw. ohne nachvollziehbare
Dokumentation des Technologieeinsatzes (verwendete Ausgangsparameter und die
verwendete Technologiefunktion müssen angegeben sein) sind mit null Punkten zu
bewerten.
c. Werden zu einer Teilaufgabe mehrere Lösungen bzw. Lösungswege von der Schü-
lerin/vom Schüler angeboten und nicht alle diese Lösungen bzw. Lösungswege
sind korrekt, so ist diese Teilaufgabe mit null Punkten zu bewerten.
d. Bei abhängiger Punktevergabe gilt das Prinzip des Folgefehlers. Das heißt zum
Beispiel: Wird von der Schülerin/vom Schüler zu einem Kontext ein falsches Modell
aufgestellt, mit diesem Modell aber eine richtige Berechnung durchgeführt, so ist
der Berechnungspunkt zu vergeben, wenn das falsch aufgestellte Modell die Be-
rechnung nicht vereinfacht.
e. Werden von der Schülerin/vom Schüler kombinierte Handlungsanweisungen in ei-
nem Lösungsschritt erbracht, so sind alle Punkte zu vergeben, auch wenn der Lö-
sungsschlüssel Einzelschritte vorgibt.
f. Abschreibfehler, die aufgrund der Dokumentation der Schülerin/des Schülers als
solche identifizierbar sind, sind ohne Punkteabzug zu bewerten, wenn sie zu keiner
Vereinfachung der Aufgabenstellung führen.
g. Rundungsfehler können vernachlässigt werden, wenn die Rundung nicht explizit
eingefordert ist.
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 7
h. Jedes Diagramm bzw. jede Skizze, die Lösung einer Handlungsanweisung ist, muss
eine qualitative Achsenbeschriftung enthalten, andernfalls ist dies mit null Punkten
zu bewerten.
i. Die Angabe von Einheiten kann bei der Punktevergabe vernachlässigt werden, so-
fern sie im Lösungsschlüssel nicht explizit eingefordert wird.
3. Sind Sie sich als Korrektor/in über die Punktevergabe nicht schlüssig, können Sie eine Kor-
rekturanfrage an das BIFIE (via Telefon-Hotline oder Online-Helpdesk) stellen.
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 8
Anhang: Kompetenzstufenraster
Stufen Operieren Argumentieren Modellieren
1
– identifizieren der Anwendbarkeit eines
gegebenen bzw. vertrauten Verfahrens
– abarbeiten / ausführen einer gegebenen
bzw. vertrauten Vorschrift
– einfache fachsprachliche Begründungen
ausführen
– das Zutreffen eines Zusammenhangs oder
Verfahrens bzw. die Passung eines Begriffes
auf eine gegebene (innermathematische)
Situation prüfen
– Durchführung eines Darstellungswechsels
zwischen Kontext und mathematischer
Repräsentation
– Verwendung vertrauter und direkt erkenn-
barer Standardmodelle zur Beschreibung
einer vorgegebenen Situation mit entspre-
chender Entscheidung
2
– abarbeiten / ausführen mehrschrittiger
Verfahren / Vorschriften, ggf. mit Rechner-
einsatz und Nutzung von Kontrollmöglich-
keiten
– verstehen, nachvollziehen, erläutern mathe-
matischer Begriffe, Sätze, Verfahren, Dar-
stellungen, Argumentationsketten und
Kontexte
– (deskriptive) Beschreibung der vorgegebe-
nen Situation durch mathematische Stan
dardmodelle bzw. mathematische Zusam-
menhänge; Erkennen und Setzen von Rah-
menbedingungen zum Einsatz von mathe-
matischen Standardmodellen
3
– erkennen, ob ein bestimmtes Verfahren /
eine bestimmte Vorschrift auf eine gegebe-
ne Situation passt, das Verfahren / die Vor-
schrift passend machen und ausführen
– mathematische Argumentationen prüfen
bzw. vervollständigen, mehrschrittige
mathematische Standard-Argumentationen
durchführen und beschreiben
– anwenden von Standard-Modellen auf neu-
artige Situationen, Finden einer Passung
zwischen geeignetem mathematischen
Modell und realer Situation
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 9
4 – Makros3 entwickeln / bilden und bereits
verfügbare Makros neu zusammenfügen
– eigenständige Argumentationsketten auf-
bauen, fachlich und fachsprachlich korrekte
Erklärung von mathematischen Sachver-
halten, Resultaten und Entscheidungen
– komplexe Modellierung einer vorgegebe-
nen Situation; Reflexion der Lösungsvarianten
bzw. der Modellwahl und Beurteilung der
Exaktheit bzw. Angemessenheit zugrunde
gelegter Lösungsverfahren
3 aggregierte mathematische Vorschriften
Entscheidung_Nicht bestanden
________________________________________________________________________________ (Langstempel / Bezeichnung der Schule)
Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission
Herrn/Frau* ....................................., am ..........................
___________________
___________________
___________________
Entscheidung
................................................................................................................................................................
hat gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden
Fassung, die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung*, Diplomprüfung*,
Abschlussprüfung*) nicht bestanden.
Begründung
Er/Sie wurde von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet/in den Prüfungsgebieten*
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit
Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig, welcher innerhalb von 5 Tagen ab
Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-
Mail) bei der Schule einzubringen ist.
Hinweis
Er/Sie ist auf seinen/ihren Antrag zur Wiederholung des/der negativ beurteilten Prüfungsgebiete/s
frühestens zum nächsten Prüfungstermin berechtigt. Dieser Antrag ist bei der Schule innerhalb der
vorgesehenen Anmeldefrist einzubringen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der
Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrags) führt zum
Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.*
Er/Sie ist zur Wiederholung dieser Prüfung nicht berechtigt.*
................................................................... (Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission)
* Nicht Zutreffendes streichen
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
1
Rundschreiben zur neuen Reifeprüfung, Reife- und Diplom prüfung
und Diplom prüfung
Geschäftszahl: BMUKK- 1 3 .2 6 1 / 0 0 5 8 - I I I / 3 / 2 0 1 3 SachbearbeiterI n: Mag. Er ich Rochel Abteilung: I I I / 3 er ich.rochel@bm ukk.gv.at T + 43 1 53120-2388 F + 43 1 53120-812388
Verteiler: N
Sachgebiet : Schulrecht
I nhalt : Durchführungsbest im m ungen bet reffend die neue Reifeprüfung, Reife- und
Diplom prüfung und Diplom prüfung
Geltung: AHS (4- jähr ige Form en) : m it Entscheidung des SGA im Schulj ahr 2013/ 14,
ansonsten m it Haupt term in ab 2015; BHS, Bildungsanstalten, AHS (5- jähr ige Form en) : m it
Entscheidung des SGA im Schulj ahr 2014/ 15, ansonsten m it Haupt term in ab 2016 unbefr istet
Rechtsgrundlage: Prüfungsordnung AHS,
BGBl. I I Nr. 174/ 2012 idF. BGBl. I I Nr. 264/ 2012
Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten,
BGBl. I I Nr. 177/ 2012 idF. BGBl. I I Nr. 265/ 2012
Rundschreiben Nr. 2 1 / 2 0 1 3
Zu § 2 Abs. 5 Prüfungsordnung AHS (Abbildung des Schwerpunktes) :
Hier f indet der besondere Stellenwert standortspezif ischer Schwerpunktsetzungen Berücksicht igung. Den Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten steht es frei entweder in der vorwissenschaft lichen Arbeit oder in einer Klausurarbeit oder in einer m ündlichen Teilprüfung den Schwerpunktbereich (der Sonderform oder des schulautonom en Schwerpunktes) abzubilden.
Zu § 3 Abs. 4 Prüfungsordnung AHS, § 3 Abs. 4 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanstalten ( Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten m it Körper-
oder Sinnesbehinderungen) :
Hier f indet sich eine besondere Regelung hinsicht lich der Durchführung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplom prüfung bzw. Diplom prüfung von Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten m it Körper- oder Sinnesbehinderungen. Unterschiedliche Situat ionen erfordern differenzierte Maßnahm en. Die Fest legung der Vorkehrungen im organisator ischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplom prüfung bzw. Diplom prüfung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Während die diesbezüglichen Entscheidungen von der oder dem Vorsitzenden zu t reffen sind, werden die zu t reffenden Maßnahm en auf Vorschlägen der Schulleiter in oder des Schulleiters beruhen m üssen. Den bet roffenen Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten sind die nöt igen ( technischen) Hilfsm it tel (Blindenschr ift , Gebärdendolm etscher usw.) zur Verfügung zu stellen, das Anforderungsprofil der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplom prüfung bzw. Diplom prüfung darf dadurch aber nicht gem indert bzw. geändert werden. Die Veranlassung der jeweils im konkreten Einzelfall erforder lichen Maßnahm en obliegt der Verantwortung der Schulleiter in oder des Schulleiters.
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
2
Zu § 4 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS ( Ent fa ll der Teilprüfung der Vorprüfung) :
I m Falle einer dauerhaften körper lichen Behinderung, die einer erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gem äß § 4 Abs. 1 auch unter Bedachtnahm e auf § 3 Abs. 4 entgegensteht , ent fällt die bet reffende Teilprüfung der Vorprüfung ersatzlos. Eine dauerhafte körper liche Behinderung ist eine Behinderung, die nicht vorübergehender Natur ist und die die Ausübung einer best im m ten Sportart (z.B. Schwim m en, Laufen) nicht m ehr zulässt (z.B. Querschnit tslähm ung nach einem Unfall, ir reparable Gelenksverletzungen usw.) .
Zu § 6 Prüfungsordnung AHS ( Prakt ische Prüfung der Vorprüfung) :
Der zeit lich erste Teil (prakt ische Prüfung gem äß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 j eweils lit . c) f indet jeweils vor Weihnachten in einer sogenannten Projektwoche stat t . Den Schüler innen und Schülern stehen dabei unter Aufsicht 35 bis m axim al 45 Unterr ichtseinheiten zur Verfügung. I n dieser Zeit werden je nach Fachrichtung die entsprechenden Konst rukt ions- und Planungszeichnungen (Detail- und Überblicksdarstellungen) , die Projektbeschreibung ( im Sinne des Projektm anagem ents) und die notwendigen Stücklisten (Mater ialbedarf) erstellt . Dieses Konvolut w ird von den zuständigen Fachlehrkräften begutachtet und gegebenenfalls korr igiert und anschließend der Schulaufsicht zur Genehm igung vorgelegt . Auf dieser Basis findet dann im Juni des jeweiligen Schuljahres in den jeweiligen Fachwerkstät ten (vgl. lit . a eine prakt ische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstät te und Produkt ionstechnik“ ) in zwei I ntensivwochen (m inim al 60 Stunden m axim al 80 Stunden) die Fert igung stat t .
Zu § 8 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung AHS; § 8 Abs. 1 Prüfungsordnung,
BHS, Bildungsanstalten ( Them enfest legung der VW A, DA) :
Die Them enfest legung der vorwissenschaft lichen Arbeit bzw. der Diplom arbeit hat im Einvernehm en zwischen der Bet reuer in oder dem Bet reuer und den Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten zu erfolgen. Hinsicht lich der Them enfest legung ist kein Zuteilungsverfahren vorgesehen. Mit jeder Prüfungskandidat in und m it jedem Prüfungskandidaten ist stets das Einvernehm en herzustellen.
Vorw issenschaft liche Arbeit ( AHS) :
An AHS können von einer Lehrkraft idealerweise bis zu drei, höchstens fünf Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten bet reut werden. Die Schulleiter in oder der Schulleiter hat jedenfalls darauf zu achten, dass alle Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten von Lehrkräften bet reut werden.
I m Zuge der Them enfindung der vorwissenschaft lichen Arbeit ist auch ein von der Prüfungskandidat in oder vom Prüfungskandidaten zu verfassender Erwartungshor izont zu vereinbaren. Die Vereinbarung des Them as und des Erwartungshorizonts ist als Einheit zu sehen. Als Teil des Erwartungshorizonts werden im pulsgebende Medien (z.B. Literatur) , die angest rebten Methoden sowie eine ungefähre Gliederung der Arbeit darzustellen sein. Die Them enstellung der Arbeit ist gem einsam m it dem Erwartungshor izont der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vor letzten Schulstufe über den Dienstweg zur Genehm igung vorzulegen. Diese hat bis Ende April der vor letzten Schulstufe die Zust im m ung zu erteilen oder unter gleichzeit iger Setzung einer Nachfr ist die Vorlage eines neuen Them as zu ver langen (vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS) .
I m Erwartungshorizont kann die Them enstellung durch geeignete Leit fragen präzisiert werden. Diese sollen m öglichst konkret sein und m üssen im vorhandenen Zeit raum sowie m it den verfügbaren Ressourcen (z.B. Methoden, Quellen) bewält igbar sein1.
Diplom arbeit ( BHS, Bildungsanstalten) :
Die Diplom arbeit an BHS und Bildungsanstalten ist unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform , Fachrichtung) so zu gestalten, dass von den Prüfungskandidat innen oder Prüfungskandidaten um fangreiche Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes und die Beherrschung der dem Fachgebiet angem essenen Verfahren und
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
3
Methoden unter Beweis gestellt werden können. Sie bezieht sich auf das Berufsfeld des Schultyps und hat im m er von realen Lern- und Erfahrungskontexten, die m ethodisch erkundet werden, auszugehen. Die Vereinbarung des Them as hat spätestens in den drei ersten Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Them en sollen nach Möglichkeit für bis zu fünf Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten kom plexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Them en dadurch nicht beeint rächt igt werden darf. Das vereinbarte Them a ist der zuständigen Schulbehörde zur Genehm igung vorzulegen, diese hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zust im m ung zu erteilen oder unter gleichzeit iger Setzung einer Nachfr ist die Vorlage eines neuen Them as zu ver langen ( vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten) .2
Zu § 8 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS, § 8 Abs. 3 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanstalten ( W iederholung der VW A, DA) :
Die Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaft liche Arbeit “ bzw. „Diplom arbeit “ durch die Prüfungskom m ission erfolgt nach abgelegter Präsentat ion und Diskussion.
I m Falle der negat iven Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaft liche Arbeit “ bzw. „Diplom arbeit “ durch die Prüfungskom m ission m uss ein neues Them a festgelegt werden.
I m Falle der Wiederholung der Abschlussklasse können zwar das vereinbarte Them a und die bereit s verfasste Arbeit erhalten bleiben, die Beurteilung des Prüfungsgebietes kann jedoch erst ( im Wiederholungsjahr) nach der vor der ( neuen) Prüfungskom m ission durchgeführten Präsentat ion und Diskussion erfolgen. I m Einvernehm en zwischen der Bet reuerin oder dem Bet reuer und der Prüfungskandidat in oder dem Prüfungskandidaten kann auch ein neues Them a festgelegt werden. Streichung ergibt sich aus § 39 Abs. 1 bis 3 SchUG:
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Ant rag des Schülers
auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit
sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der
Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden.
Zu § 8 Abs. 4 und 6 Prüfungsordnung AHS, § 8 Abs. 4 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanstalten ( Unterr ichtssprache, standortübergreifende Vorbereitung) :
Für das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaft liche Arbeit “ bzw. „Diplom arbeit “ gilt , dass die schr ift liche Arbeit im Rahm en dieses Prüfungsgebietes auch in einer Frem dsprache abgefasst werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine von der Prüfungskandidat in oder vom Prüfungskandidaten besuchte lebende Frem dsprache handelt und darüber das Einvernehm en m it der Bet reuer in oder dem Bet reuer hergestellt wurde. Dies setzt voraus, dass die bet reuende Lehrkraft dieser Frem dsprache m ächt ig ist .
Wenn auf Grund der Best im m ungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung ein Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand schulübergreifend geführ t wird (dies wird um gangssprachlich auch als „Frem danstaltskurs“ bezeichnet ) , kann eine Schüler in oder ein Schüler ihre oder seine vorwissenschaft liche Arbeit bzw. Diplom arbeit bei der Lehrkraft der Frem danstalt schreiben – es gelten für diese Lehrkraft dieselben Voraussetzungen, sie oder er ist dann Teil der Prüfungskom m ission des Prüfungsgebietes der vorwissenschaft lichen Arbeit bzw. Diplom arbeit der bet reffenden Schüler in oder des bet reffenden Schülers. Das gilt auch für andere Unterr ichtsgegenstände (z.B. Religion) , die wegen schulübergreifender Führung an einer anderen Schule als der eigenen besucht werden m ussten.
Zu § 1 5 Abs. 1 , § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Abs. 1 und § 1 8 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS; § 1 5
Abs. 1 , § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten
( Kom petenzbereiche) :
I n den standardisierten Prüfungsgebieten werden Kom petenzbereiche vorgesehen, die für die Konst rukt ion der Aufgaben und Beurteilung derselben wicht ig sind. I m Rahm en der
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
4
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ sind die Kom petenzbereiche für AHS sowie BHS und Bildungsanstalten „ I nhaltdim ension“ , „Textst ruktur“ , „St il und Ausdruck“ sowie „norm at ive Sprachr icht igkeit “ , im Prüfungsgebiet „Lebende Frem dsprache“ für AHS rezept ive Fert igkeiten wie „Lese- und Hörverstehen“ sowie produkt ive Fert igkeiten wie „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ , im Prüfungsgebiet „Lebende Frem dsprache“ für BHS und Bildungsanstalten rezept ive Fert igkeiten wie „Lese- und Hörverstehen“ und produkt ive Fert igkeiten wie „Schreiben“ , im Prüfungsgebiet „Latein“ und „Griechisch“ für AHS die Kom petenzbereiche „Übersetzung“ und „ I nterpretat ion“ , im Prüfungsgebiet „Mathem at ik“ für AHS die Kom petenzbereiche „Grundkom petenzen“ und „Vernetzung von Grundkom petenzen“ und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathem at ik“ für BHS und Bildungsanstalten die Kom petenzbereiche „Grundkom petenzen“ ( „Modellbilden“ , „Oper ieren“ , „ I nterpret ieren“ und „Argum ent ieren“ ) sowie „ fachliche Vernetzung“ .
Zu § 2 5 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 1 8 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanstalten ( ordnungsgem äßer Ablauf der Klausurprüfung) :
Die notwendigen Vorkehrungen bet reffend die ordnungsgem äße Durchführung der Klausurarbeiten obliegen der Verantwortung der Schulleiter in oder des Schulleiters. So sind auch Maßnahm en gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsm it tel zu setzen (z.B. Kont rolle der Wörterbücher, Form elsam m lungen) . Die Err ichtung eines Störsenders an einer Schule, um den Missbrauch eines Mobiltelefons zu unterbinden, ist j edoch nach dem Telekom m unikat ionsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/ 2003 idgF (TKG 2003) , nicht zulässig. Unerlaubte Hilfsm it tel, deren sich die Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten bedient haben oder bedienen könnten, sind diesen abzunehm en und nach dem bet reffenden Prüfungsterm in zurückzugeben. Liegt seitens einer Prüfungskandidat in oder eines Prüfungskandidaten eine Störung der ordnungsgem äßen Durchführung der Klausurprüfung vor und wird den diesbezüglichen Anordnungen der aufsicht führenden Lehrkraft nicht Folge geleistet , kann dies zum Ausschluss von der weiteren Teilnahm e führen. Die Störung m uss geeignet sein, den ordnungsgem äßen Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern. Ein Ausschluss einer Prüfungskandidat in oder eines Prüfungskandidaten ist nicht notwendigerweise m it einer Nichtbeurteilung verbunden. Wird etwa eine störende Prüfungskandidat in oder ein störender Prüfungskandidat vor Ablauf der anberaum ten Prüfungsdauer in letzter Konsequenz des Raum es verwiesen und von der weiteren Teilnahm e ausgeschlossen, so ist ihr oder sein Verhalten nicht in die Beurteilung m it einzubeziehen. Anders stellt sich die Situat ion bei Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten dar, die durch ihr störendes Verhalten (z.B. inhalt liche Erörterung einer Frage m it der Sitznachbarin bzw. m it dem Sitznachbarn) eine Leistung vortäuschen. Die vorgetäuschte Leistung wird nicht beurteilt .
Zu § 2 5 Abs. 3 , § 3 0 Abs. 5 Prüfungsordnung AHS, § 1 8 Abs. 3 , § 2 3 Abs. 5
Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten ( Ablegung von Klausurarbeiten und
m ündlichen Teilprüfungen in lebenden Frem dsprachen) :
I n Prüfungsgebieten, die einer lebenden Frem dsprache entsprechen, ist die Prüfung in der bet reffenden lebenden Frem dsprache abzulegen. Hier haben m angelnde Kenntnisse in der Frem dsprache selbstverständlich in die Beurteilung einzufließen.
Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten als auch m ündlichen Teilprüfungen, ausgenom m en in sprachlichen Prüfungsgebieten, (gem äß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 Prüfungsordnung AHS bzw. § 23 Abs. 5 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten) können im Einvernehm en zwischen der Prüfer in oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidat in oder dem Prüfungskandidaten zur Gänze oder in wesent lichen Teilen in einer lebenden Frem dsprache abgelegt werden. Dabei haben die Kenntnisse in der lebenden Frem dsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Bet racht zu bleiben. Wird beispielsweise ein physikalischer Fachbegrif f in englischer Sprache nicht gewusst , ist dieser Begriff in deutscher Sprache zu nennen und bleibt das m angelnde sprachliche (Fach)Wissen ohne Beurteilungsrelevanz. Die Verwendung der Frem dsprache wird im jeweiligen Zeugnis über die abschließende Prüfung beim bet reffenden Prüfungsgebiet nur dann verm erkt , wenn die
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Prüfungskom m ission feststellt , dass die Prüfung zum indest in wesent lichen Teilen in der lebenden Frem dsprache abgelegt wurde.
Zu § 2 6 Prüfungsordnung AHS, § 1 9 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten
( m ündliche Kom pensat ionsprüfung) :
Mündliche Kom pensat ionsprüfungen sind im m er den jeweiligen Klausurarbeiten zuzuordnen und im Gegensatz zur m ündlichen Prüfung (§ 37 Abs. 5 SchUG) nicht öffent lich.
Zu § 2 7 Abs. 1 Z 2 4 Prüfungsordnung AHS:
I m Rahm en der m ündlichen Prüfung können gem äß § 27 Abs. 1 Z 24 m ündliche Teilprüfungen aus dem „Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonom en) Pflicht - , Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausm aß von m indestens vier Stunden bis m indestens zur vor letzten Schulstufe besucht wurde“ , abgelegt werden. Das in Klam m er gesetzte Adjekt iv „schulautonom “ bezieht sich auf alle Ausdrücke der Aufzählung. Darüber hinaus können schulautonom e Lehrpläne die Best im m ungen der Prüfungsordnung nicht ändern.
Zu § 2 7 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS ( m ündliche Teilprüfungen, Prüferin oder
Prüfer bei Ergänzung eines dem Prüfungsgebiet entsprechenden Pflichtgegenstands
um einen von einer anderen Lehrkraft unterr ichteten W ahlpflichtgegenstand) :
Ein Wahlpflichtgegenstand, der „zur Vert iefung und Erweiterung von der Prüfungskandidat in bzw. vom Prüfungskandidaten besuchter Pflichtgegenstände“ [ „ bb) Wahlpflichtgegenstände“ laut Lehrplan] gewählt wurde, ist , wenn er m indestens vierstündig bis m indestens zur vor letzten Schulstufe unterr ichtet wurde, nunm ehr eigenständig m aturabel. Diese „bb) Wahlpflichtgegenstände“ können auch als Ergänzung zu einem dazu gehör igen Pflichtgegenstand herangezogen werden, wenn die Sum m e der Wochenstunden der zur m ündlichen Prüfung gewählten Prüfungsgebiete bei drei Teilprüfungen 15 Wochenstunden und bei zwei Teilprüfungen zehn Wochenstunden nicht erreicht .
Unter Abwägung der Wahlfreiheit der Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten hat die Schulleiter in oder der Schulleiter bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass bei der Wahl der m ündlichen Teilprüfungen die inhalt liche und fachliche Unterscheidung der Prüfungsgebiete berücksicht igt w ird. So hät te etwa die Schulleiter in oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Zulassung die Wahl der Prüfungsgebiete „Physik“ und „Angewandte Physik“ (schulautonom er Unterr ichtsgegenstand) zu untersagen.
Bezieht sich eine m ündliche Teilprüfung auf zwei Unterr ichtsgegenstände (etwa bei einem ergänzenden Wahlpflichtgegenstand) , die von verschiedenen Lehrpersonen unterr ichtet wurden, so wird die Prüfer in oder der Prüfer von der Schulleiter in oder dem Schulleiter bestellt . Auf Grund fachlicher Erfordernisse können auch zwei Prüfer innen oder Prüfer bestellt werden (§ 35 Abs. 2 SchUG) .
Zu § 2 8 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung AHS, § 2 1 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanstalten [ ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz] :
Unter Fachlehrer innen und Fachlehrern (vgl. § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1 SchOG) werden die Lehrpersonen verstanden, die entweder die Lehrbefähigung für einen best im m ten Unterr ichtsgegenstand besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Unterr ichtsgegenstand auch unterr ichten) oder – ohne Lehrbefähigung – diesen Unterr ichtsgegenstand im entsprechenden Schuljahr (z.B. m it Sondervert rag) unterr ichten. Alle Fachlehrer innen und Fachlehrer sind som it Mitglieder der (Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenz (zur Fest legung der Them enbereiche gem äß § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG) .
Sollte es in best im m ten Prüfungsgebieten (z.B. Chem ie) nur eine Fachlehrer in oder einen Fachlehrer geben, dann wird diese (Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenz durch weitere Lehrkräfte „verwandter“ Unterr ichtsgegenstände ( in diesem Fall etwa Biologie, Physik)
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ergänzt . Die Entscheidung, ob und wie v iele weitere fachkundige Lehrkräfte zur Konferenz einberufen werden, liegt in der Kom petenz der Schulleiter in oder des Schulleiters.
I n der AHS-Oberstufe or ient iert sich die Anzahl der Them enbereiche grundsätzlich am Stundenausm aß in der Oberstufe (Sum m e aller Jahreswochenstunden m al drei, das ist die Gesam twochenstundenzahl über alle Stufen der Oberstufe des Unterr ichtsfaches bzw. der Unterr ichtsfächer, das bzw. die dem Prüfungsgebiet entspr icht bzw. entsprechen m al drei) , ist allerdings m it 24 Them enbereichen gedeckelt . Für best im m te Prüfungsgebiete bestehen abweichende Regelungen (siehe § 28 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS) . I n den BHS und Bildungsanstalten ist für jedes Prüfungsgebiet eine im Hinblick auf den bet reffenden Unterr ichtsgegenstand bzw. die bet reffenden Unterr ichtsgegenstände, die lehrplanm äßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angem essene Anzahl an Them enbereichen festzulegen. Die Verantwortung und Kom petenz für die Erstellung der Them enbereiche liegt bei den schulischen (Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenzen, die darüber einen Beschluss fassen m üssen.
Bei der Erstellung der Them enbereiche gelten für alle Schularten folgende Grundsätze:
• Spätestens Ende Novem ber m üssen für jede Abschlussklasse bzw. -gruppe die Them enbereiche von der (Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenz beschlossen und kundgem acht werden. Wenn eine m ündliche Teilprüfung vorgezogen abgelegt wird (§ 36 Abs. 3 SchUG) , m üssen die Them enbereiche spätestens zum Ende der vor letzten Klasse bzw. des vor letzten Jahrgangs festgelegt und kundgem acht werden. Die Kundm achung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule, dann durch Hinter legung bei der Schulleitung. Die Schüler innen und Schüler m üssen in geeigneter Weise auf diese Kundm achungen hingewiesen werden (§ 79 SchUG) . Es wird em pfohlen – über die form elle Kundm achung hinaus – die Them enbereiche den Schüler innen und Schülern in geeigneter Weise nachweislich bekannt zu geben.
• Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass die (Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenz die Them enbereiche entweder für eine Abschlussklasse oder für eine Abschlussgruppe (z.B. Frem dsprachengruppe) beschließt . Die Them enbereiche können für m ehrere parallele Abschlussklassen oder -gruppen einer Schule natür lich ident sein.
Zu § 3 5 Abs. 2 Z 5 SchUG ( Beisitzerin und Beisitzer) :
Zur Rechtsstellung der Beisitzer in oder des Beisitzers im Rahm en der m ündlichen Prüfung ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine fachkundige Lehrkraft handelt , welche von der Schulleiter in oder vom Schulleiter, oder – wenn von einer anderen Schule – von der zuständigen Schulbehörde bestellt wird. Die Beisit zer in oder der Beisitzer ist Kom m issionsm itglied m it Rechten und Pflichten und kann sich selbstverständlich an der Durchführung der m ündlichen Prüfung – in lebenden Frem dsprachen sowohl im m onologischen als auch im dialogischen Teil – beteiligen. Die Prüfer in oder der Prüfer führt durch die Prüfung, die Beisitzer in oder der Beisitzer kann sich am Prüfungsgespräch beteiligen. Bezüglich der Fachkunde, des Beurteilungsvorschlages und des St im m rechtes kom m t ihr bzw. ihm die gleiche Posit ion wie der Prüfer in oder dem Prüfer zu. Durch das Einvernehm en beim Beur teilungsvorschlag und bei der St im m abgabe (vgl. § 38 Abs. 4 SchUG) wird die fachliche Qualität der Entscheidung (gegenüber einer Alleinentscheidung der Prüfer in oder des Prüfers) unterst r ichen.
Zu § 2 9 Abs. 4 Prüfungsordnung AHS, § 2 2 Abs. 3 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanstalten; ( m onologischer und dia logischer Teil der m ündlichen Prüfung in
den Prüfungsgebieten „Lebende Frem dsprache acht - , sechs- , vier bzw . dreijährig“
und „W ahlpflichtgegenstand Lebende Frem dsprache“) :
Die Prüfungskandidat in oder der Prüfungskandidat soll im m onologischen Teil in zusam m enhängender Rede ihre oder seine Sprachkom petenz unter Beweis stellen. Die Prüfungskandidat in oder der Prüfungskandidat soll ihr oder sein Wissen unter Beweis stellen und die Prüfungsfrage beantworten. Die Prüfer in oder der Prüfer kann ergänzende Fragen zum Them a der Prüfung stellen, um die Prüfungskandidat in oder den Prüfungskandidaten zur bestm öglichen Leistungserbr ingung zu führen. Die Aufgabenstellung enthält auch eine
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Aufgabe zum dialogischen Teil, in dem im Rahm en eines Dialogs zum Prüfungsthem a die Ausdrucksfähigkeit der Prüfungskandidat in oder des Prüfungskandidaten unter Beweis gestellt werden soll. Sowohl der m onologische als auch der dialogische Teil sind Teile einer m ündlichen Prüfung und können nur gem einsam beurteilt werden.
Zu § 3 7 Abs. 5 SchUG, § 3 0 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS, § 2 3 Abs. 2
Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten ( Prüfungsprotokoll, Einteilung der
m ündlichen Teilprüfungen) :
Die Schulleiter in oder der Schulleiter kann ein Mitglied der Prüfungskom m ission, z.B. die Klassenvorständin bzw. den Klassenvorstand, oder eine andere geeignete Person, die nicht Mitglied der Prüfungskom m ission ist , als Schrift führer in bzw. Schrift führer des Prüfungsprotokolls best im m en. Auch die erforder lichen Vorkehrungen hinsicht lich der ordnungsgem äßen Durchführung der m ündlichen Prüfung zu t reffen, fällt in den Aufgabenbereich der Schulleiter in oder des Schulleiters. Dazu zählen die im Vorfeld notwendige Prüfungseinteilung im Rahm en der Organisat ion der m ündlichen Prüfung und die Bereit stellung von geeigneten Arbeitsplätzen für die Vorbereitung der Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidaten auf die jeweilige Prüfung. Auf Grund der neuen Regelung der Prüfungskom m ission (gem äß § 35 Abs. 2 SchUG besteht diese pro Prüfungsgebiet einer Prüfungskandidat in bzw. eines Prüfungskandidaten) kann sich die m ündliche Prüfung einer Prüfungskandidat in oder eines Prüfungskandidaten (m it verschiedenen Prüfungskom m issionen) auch über m ehrere Tage hinweg erst recken.
1 AHS: Als unterstützende Maßnahme wurde für die Betreuungspersonen ein Leit faden entwickelt : ht tp: / / www.ahs-vwa.at -> Mater ialien -> Beschreiben und Beurteilen. (< < < ) 2 BHS, Bildungsanstalten: Als unterstützende Maßnahmen wurden die Handreichungen zur „Reife- und Diplomprüfung der einzelnen Schultypen“ und die Handreichung „Diplomarbeit NEU“ zur Verfügung gestellt , beide auf www.berufsbildendeschulen.at . (< < < )
Wien, 4. Novem ber 2013
Für die Bundesm inister in:
Dr. Claudia Jäger
Geändert am : 19.02.2015
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