reinhard magg, ma, mba vertriebsdirektor grawe bankengruppe leitung „berater und kundenservice“...
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Anforderung an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Reinhard Magg, MA, MBAVertriebsdirektor GRAWE BankengruppeLeitung „Berater und Kundenservice“ Plattform
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
Lockerer Einstieg
3
Stimmungslage 2015
4
Quelle: BloombergSpiegel Ausgaben
zwischen 1976 und 1979
Quelle: Bloomberg
S&P 500
1950 - 1979 1985 - 2014
Quelle: Bloomberg
Börsenweisheiten• Beim Denken ans Vermögen leidet oft das
Denkvermögen.• Steigen die Kurse, kommen die Privatanleger, fallen
die Kurse, gehen die Privatanleger.• Seid gierig, wenn andere ängstlich sind, und seid
ängstlich, wenn andere gierig sind.
Unser Markt 2015
9
Quelle: FMA, Jahresbericht: https://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=14537&t=1447152956&hash=12394664f10dde8bc20d756b29533b0a
Quelle: FMA, Jahresbericht: https://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=14537&t=1447152956&hash=12394664f10dde8bc20d756b29533b0a
Quelle: FMA, Jahresbericht: https://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=14537&t=1447152956&hash=12394664f10dde8bc20d756b29533b0a
Quelle: FMA, Jahresbericht: https://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=14537&t=1447152956&hash=12394664f10dde8bc20d756b29533b0a
…Anhaltend scheint dabei die Marktausrichtungauf Geschäfte mit gehobenen Privatkunden und professionellen Kunden zu sein….
14
Die Plattform –Depoteröffnungen
Jänner bis Oktober0
500
1,000
1,500
2,000
2,500
3,000
3,500
4,000
3,153
3,727
2014 2015
+ 18%
15
Die Plattform – Käufe Anzahl
Jänner bis Oktober0
5,000
10,000
15,000
20,000
25,000
30,000
21,682
27,009
2014 2015
+ 25%
16
Die Plattform – Käufe Volumen in Mio. EUR
Jänner bis Oktober0.00
50.00
100.00
150.00
200.00
250.00
300.00
231.19
274.85
2014 2015
+ 19%
17
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen - Eignungstest
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen - Angemessenheitstest
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
18
Kundenkategorien und SchutzniveauGeeignete Gegenparteien z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungen, Pensionsfonds,
große Unternehmen, Zentralstaaten (Bund) und Länder (nicht jedoch Gemeinden!), Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen (z.B. Weltbank, Währungsfonds).Niedrigstes Schutzniveau:Keine Prüfung im Hinblick auf Eignung oder Angemessenheit des Auftrags.
Professionelle Kunden Kunden verfügen über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand, um ihre Anlageentscheidungen selbst treffen und deren Risiken angemessen beurteilen zu können - soweit sie nicht ohnedies als "geeignete Gegenpartei" zu behandeln sind.Schutzniveau:Prüfung des Auftrags auf Eignung hinsichtlich der Anlageziele des Kunden und seiner finanziellen Verhältnisse bei einer Vermögensverwaltung.
Privatkunden Alle Kunden, die nicht "Geeignete Gegenpartei" oder "Professionelle Kunden" sind.Höchstes Schutzniveau:Prüfung des Auftrags in Bezug auf Anlegerziele, finanzielle Verhältnisse, Produkterfahrung und Produktkenntnisse.
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Neuer Anlegertyp seit AIFMG 2014 Privatkunden
◦ die über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente in Höhe von mehr als EUR 500.000 verfügen,
◦ deren Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse vom Fondsverkäufer bewertet wurden,◦ bei denen der Fondsverkäufer überzeugt ist, dass er seine Anlageentscheidungen selbst treffen
und die Risiken verstehen kann sowie die Anlageform angemessen ist,◦ der sich verpflichtet, mindestens EUR 100.000 in einen Alternativen Investmentfonds (AIF) zu
investieren,◦ der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung tätigt◦ und nachweisen kann, dass er nicht mehr als 20% seines Vermögens in Finanzinstrumenten in
einen AIF investiert Diese Anleger können somit Alternative Investment-Fonds-Anteile
erwerben, die in Österreich sonst nur professionelle Kunden erwerben können. Die AIF (Hedgefonds und Private-Equity-Fonds etc.) müssen zum Vertrieb in Österreich zugelassen sein und dürfen keine oder nur eine beschränkte Hebelfinanzierung einsetzten.
Exkurs: Qualifizierter Kunde
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Wurde der Privatkunde falsch eingestuft und erscheinen Auskünfte dementsprechend nicht anlagegerecht, kann diese falsche Einstufung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung wie
◦ Verschulden◦ Kausalität◦ Rechtwidrigkeitszusammenhang◦ materieller Schaden
zu Haftung und damit Schadenersatz führen.
Exkurs: Mögliche Konsequenzen falscher Einstufung
21
Was darf/muss der Berater/Rechtsträger?(rechtliche Seite)
Wie/Was hat der Berater zu dokumentieren?(Beweisebene)
Wie hat die Beratung zu erfolgen?◦ anlegergerecht (subjektive Verhältnisse des Kunden)◦ anlagegerecht (objektgerecht – Risiken des
Produktes)
Allgemein
22
Anlageberatung◦ Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse◦ Bewertung der subjektiven Verhältnisse (zB.
Anlageziel) Anlagevermittlung
◦ werbender und anpreisender Charakter◦ keine Bewertung
Auskunft/Meinung/Prognose◦ keine persönliche Empfehlung für Kunde, jedoch oft
schwierige Abgrenzung
Allgemein
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Beratungsbedarf ist umso höher◦ desto uninformierter der Kunde ist.◦ desto risikoreicher der Kunde veranlagen möchte.◦ desto risikoreicher das konkrete Veranlagungsprodukt
ist.◦ desto komplizierter das Veranlagungsprodukt ist.
Prüfungs- und Beratungsumfang◦ Eignungsprüfung bei Anlageberatung und
Vermögensverwaltung◦ Angemessenheitsprüfung bei sonstigen
Wertpapierdienstleistungen (beratungsfreies Geschäft)
Allgemein
24
Execution Only Unter Excecution Only ist ein reiner
Vermittlungsvertrag über Ausführen/Annahme/Übermittlung von Kundenaufträgen verstanden.
Kein Angemessenheitstest erforderlich!, Voraussetzungen:
◦ Keine komplexen Finanzinstrumente◦ Die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden
erbracht◦ Der Kunde wird informiert, dass keine
Angemessenheitsprüfung durchgeführt wird◦ Einhaltung der Regeln über Interessenskonflikte
Eigener Kundenvertrag erforderlich
25
§ 43 WAG: Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen Allgemeine Bestimmungen
§ 44 WAG: Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen
§ 45 WAG: Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
§ 46 WAG: Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme von Kundenaufträgen bestehen
§ 47 WAG: Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§§ 48 ff WAG: Berichtspflichten gegenüber den Kunden
Rechtliche Grundlagen
§ 44 WAG: Definition
§ 44 Abs. 1 WAG: „Ein Rechtsträger der Anlageberatungs-
oderPortfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen überdie Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich inBezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen,seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele einzuholen, damit er dem Kunden für ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen undFinanzinstrumente empfehlen kann.“anders: Ist die Abgabe persönlicher Empfehlungen über Geschäfte mitFinanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderungoder auf Initiative des Dienstleisters.
Eignungs- & Angemessenheitstest
Exkurs: Leitlinien der ESMA zur Eignung nach § 44 WAG 2007
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) publizierte am 21.August 2012 auf Grundlage von Art. 16 der ESMA-Verordnung die übersetzte Fassungder „Leitlinie zu einigen Aspekten der MIFID-Anforderungen an die Eignung“.
Diese Leitlinie wurde von der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde mit 21. Dezember2012 in ihrer Behördenpraxis angewendet.
Der § 44 WAG bezieht sich auf die Anlageberatung und Portfolioverwaltung. Unter derAnlageberatung versteht man die Abgabe persönlicher Empfehlungen durch den zuständigen Rechtsträger (bzw. für ihn tätige vgV/WPV/FDLA) gegenüber dem Kunden.
Die ESMA-Leitlinien zum § 44 WAG beinhalten praktische Erläuterungen zurEignungsprüfung.
Exkurs: Leitlinien der ESMA zur Eignung nach § 44 WAG 2007
Nachstehend die wesentlichsten Punkte der Leitlinie zusammengefasst:
Verantwortung der RechtsträgerProduktkenntnisUmfang der vom Kunden einzuholenden Informationen Qualifikation der Mitarbeiter einer WPF Verhältnismäßigkeit der Eignungsprüfung Zuverlässigkeit von Kundeninformationen Aktualisierung der KundeninformationenEignungsprüfung bei Vertretungsverhältnissen
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Grundlagen
Wesentlicher Bestandteil der Wohlverhaltensregeln istder Eignungstest (Wertpapierberatung)
Gesamtprozess betreffend die Informationseinholung und anschließendeBeurteilungdie Anlageempfehlung darf nur dann erfolgen, wenn die Wertpapierfirmaüber ausreichende Informationen über den Anleger verfügt Beim Kauf, Verkauf bzw. Halten von Finanzinstrumenten Keine Anwendung bei sonstigen Dienstleistungen(z.B. Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen)
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Grundlagen
Verantwortung der Eignungsbeurteilung liegt beim Rechtsträger
Entscheidung über Eignung einer Anlage darf nicht beim Kunden liegenDie Verantwortung darf dem Kunden nicht überwälzt werden bzw. ist es zu unterlasseneine Bestätigung vom Kunden abzuverlangen:
„ Hiermit bestätige ich, dass das empfohlene Finanzinstrument für mich geeignet ist … bzw., dass derKauf meinen Anlagezielen … entspricht“ derartige Klauseln wären unwirksam und unbeachtlich
Es ist nicht Aufgabe des Patienten die Diagnose zu erstellen, sondern die des Arztes
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest („suitability test“)
Wertpapierberatung
InformationseinholungEvaluierung der in Frage kommenden ProdukteBeurteilung welche Produkte empfohlen werden dürfen und für den Kunden geeignet sind (Eignungstest ieS)
Hinsichtlich des Produktes wird geprüft, ob1.2.3.
es den Anlagezielen des Kunden entspricht
die Anlagerisiken für den Kunden finanziell tragbar sind und versteht der Kunde die damit einhergehenden Risiken
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest –Informationseinholung Verpflichtet die Rechtsträger vom Kunden bestimmte
Informationenüber die Kenntnisse und
Erfahrungen im Anlagebereich einzuholen, um auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitteneDienstleistungen zu erbringen.
Zusätzlich zu den allg. Kundendaten (Berufliche Situation, Familienstand/familiäre Situation,Alter), vgl. dazu auch § 43 WAG
Bei der Informationseinholung ist auf Art und Risiko der Anlagebetreffend die Bedürfnisse und Verhältnisse des Kunden abzustimmen.
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest – Anlageziele
1. Grundvoraussetzung für sinnvolle BeratungInsbesondere Zweck der Anlage, Zeitraum, Risikoprofil
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest – Anlageziele
Die Risikobereitschaft darf nicht im Widerspruch mit denAnlagezielen stehen
Beispiel:Ein Anlageberater handelt dann jedenfalls pflichtwidrig, wenn einem konservativen Anleger 100% Aktienfonds empfohlen werden.
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest – FinanzielleTragbarkeit
2. Risikotragfähigkeit des Kunden
Die Fähigkeit des Anlegers auch bestimmte Verluste hinnehmen zu können, wenn sich die mit der Anlage verbundenen Risiken realisieren sollten.
Frage: Ab welchem Zeitpunkt die Risiken der Anlage nicht mehr tragbar sind?
Maßgeblich sind dafür seine finanziellen Verhältnisse(wie Einkommen/Verpflichtungen).
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest – FinanzielleTragbarkeit
Um zu prüfen, ob die Anlagerisiken finanziell tragbar sind,
Informationen über Herkunft/Höhe des EinkommensInformationen über seine Vermögenswerte einschließlich seiner liquiden Mittel sowieImmobilien/Anlagevermögen
Informationen über die finanziellen Verpflichtungen
Relevant ist auch, ob das zur Veranlagung stehende Geld aus eignen Mitteln kommt oder z.B. auseiner Finanzierung stammt.
Die Informationen sind insb. notwendig, wenn die empfohlenen Produkte riskant bzw. illiquidesind!
Eignungs- & Angemessenheitstest
37
Eignungstest (§ 44 WAG)Finanzielle Tragbarkeit
Praxisbeispiel – wie umgehen?
Wertpapiervermittler – verpflichtende© Mag. Wolfgang Schwab
Weiterbildung
§ 44 WAG: Eignungstest –Risikoverständnis
3. Fähigkeit des Kunden zur Risikoeinschätzung aufgrund seiner Kenntnisseund Erfahrungen
Abhängig von den Anlagezielen, sind Umfang/Art der Kenntnisse undErfahrungen von Anleger zu erfragen
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest –Risikoverständnis
Der einzige Punkt, der vom Berater beeinflusst werden kann.
Sofern dem Kunde die nötigen Kenntnisse zu konkreten Produkt fehlen, hatder Berater die Möglichkeit die Eignung des Produkts durch hinreichende Aufklärung herzustellen. Entscheidend ist nur, ob der Kunde die Risiken richtig erfassen kann und letztendlich auch versteht.
Ansonsten könnte ein Kunde nie in risikohöhere Produkte investieren (z.B.von Anleihenfonds in Aktienfonds)
Eignungs- & Angemessenheitstest
41
1. Risikoscheu (konservativ)◦ Hohe Sicherheits- und Liquiditätsbedürfnisse überwiegen die
Renditeerwartung;◦ im Vordergrund stehen Stabilität und kontinuierliche Entwicklung der
Anlage◦ sowie die Substanzerhaltung des Vermögens unter Verzicht auf höhere
Erträge2. Risikobereit
◦ Sicherheit und Liquidität werden höheren Renditeerwartungen untergeordnet;
◦ für kleinen Teil auch gewisse Toleranz gegenüber (hohen) Kursschwankungen bei nach wie vor vorrangiger Substanzerhaltung
3. Spekulativ◦ Kurzfristig rendite-/kursgewinnorientiert mit Inkaufnahme des Verlustes
des eingesetzten Kapitals bzw. auch teilweisem Vermögensverlust, Nachschussverpflichtungen
Risikoeinteilung
Wertpapiervermittler – verpflichtende Weiterbildung© Mag. Wolfgang Schwab
§ 44 WAG: Eignungstest –Risikoverständnis
Eignungs- & Angemessenheitstest
43
1. Geringes Verlustrisiko2. Mittleres Verlustrisiko3. Hohes Verlustrisiko bis zum Totalverlust4. Extrem riskante Veranlagungen, mit allfälligen Nachschussverpflichtungen
Produktrisiken
44
45
Eignungstest (§ 44 WAG)Kundenkategorien In wie weit ist der Eignungstest durchzuführen? Muss durchgeführt werden/Muss nicht
durchgeführt werden?Entspricht das Produkt dem Anlageziel?
Ist das Produkt finanziell tragbar?
Sind Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden, um die Risiken zu verstehen
Privatanleger ? ? ?
GekorenerProfessioneller Kunde
? ? ?
Geborener Professioneller Kunde
? ? ?
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Eignungstest (§ 44 WAG)Kundenkategorien In wie weit ist der Eignungstest durchzuführen?
Entspricht das Produkt dem Anlageziel?
Ist das Produkt finanziell tragbar?
Sind Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden, um die Risiken zu verstehen
Privatanleger muss geprüft werden
muss geprüft werden
muss geprüft werden
GekorenerProfessioneller Kunde
muss geprüft werden
muss geprüft werden
muss nicht geprüft werden
Geborener Professioneller Kunde
muss geprüft werden
muss nicht geprüft werden
muss nicht geprüft werden
47
Eignungstest (§ 44 WAG)Gemeinschaftsdepots Die Einholung von Kundenangaben bei Gemeinschaftsdepot
stellt ein besonderes Problem dar. Betreffend des Anlageziels müssen sich die Mitinhaber nach
erfolgter Aufklärung auf ein gemeinsames Ziel einigen und auch die damit verbundenen Risiken zur Kenntnis nehmen.
Transaktionen sind jedoch nur im Rahmen der Kenntnisse der einzelnen Depotinhaber zulässig.◦ Erkundigungen sind für jeden Depotinhaber vorzunehmen.◦ Auch ein Zeichnungsberechtigter hat über die Kenntnisse und Erfahrgen
zu verfügen, die zum Kundenprofil des Depotinhabers passen. Gelingt dies nicht, ist die Trennung auf mehrere Depots
erforderlich, da ansonsten keine persönliche Beratung im Beratungsgespräch möglich ist
§ 44 WAG: Eignungstest –Zusammenfassung
Aufgrund der übermittelten Informationen hat der Rechtsträger/ Berater dieangebotenen Anlageberatungsdienstleistungen zu überprüfen.
Die Eignungsprüfung ist umfassender und kundenspezifischer – „maßgeschneiderteDienstleistung“.
Es darf nur ein auf die Verhältnisse des Kunden passendes Wertpapiergeschäftempfohlen werden, ungeeignete Empfehlungen sind zu unterlassen.
Im Ergebnis: Pflicht zur anleger- („know your customer“) und objektgerechten („knowyour product“) Beratung
Eignungs- & Angemessenheitstest
§ 44 WAG: Eignungstest –Zusammenfassung Berater dürfen die Anleger nicht dazu veranlassen, die erforderlichen Informationen
nicht zu geben
Berater darf sich auf die Informationen des Kunden verlassen, es sei den, sie sindoffenkundig falsch, unzutreffend oder veraltet.
Die Dokumentation der Wertpapierberatung ist im Gesprächsprotokoll (Anlegerprofil)des Rechtsträgers festhalten. Ergänzende Fragen und Antworten sind handschriftlichim Protokoll zu notieren
Gesprächsprotokoll ist wichtiges Beweismittel in einem Verfahren!
Eignungs- & Angemessenheitstest
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Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen - Eignungstest
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen - Angemessenheitstest
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
51
Angemessenheitstest Rechtliche Basis: § 43 WAG Die Rechtsträger sind verpflichtet vom Kunden
bestimmte Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich einzuholen, um auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Dienstleistungen zu erbringen zu können.
Während der Eignungstest für die Beratung relevant ist, gibt es den Angemessenheitstest für die sonstigen Wertpapierdienstleistungen.
52
Angemessenheitstest Einholung von Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf
die angebotenen bzw. vom Anleger gewünschten Produkte.
Informationen müssen ausreichen sein, um beurteilen zu können, ob die Dienstleistung für den Anleger angemessen ist.◦ Informationseinholung in Bezug zu den konkreten Produkten.◦ Anleger muss über erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen um die Risiken zu verstehen. Nicht überprüft werden:
◦ Finanzielle Verhältnisse◦ Anlageziele
Produkt muss von Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden erfasst sein.
Angemessenheit(stest)Der Test: Nicht überprüft werden
◦ Finanzielle Verhältnisse◦ Anlageziele
Produkt muss von dessen Kenntnissen und Erfahrungen umfasst sein (verstehen)
Für Praxis: Man schaut, ob der Kunde ähnliche Produkte/DL bereits gemacht hat (und die neuen Produkte verstanden hat)
Angemessenheit(stest)Der Test:
Einholung der Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen bzw. vom Kunden gewünschte Produkte.
Informationen müssen ausreichend sein, um beurteilen zu können, ob die DL für den Anleger angemessen ist.
◦ der Anleger muss über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen um die Risiken zu verstehen
◦ Informationseinholung in Bezug zu den konkreten Produkten
Eignungstest/AngemessenheitstestAblauf Ablauf von der Eignung zur Angemessenheit bzw.
von Beratung zur Wartpapiervermittlung („beratungsfreies Geschäft“)◦ Der Kunde wünscht eine Anlageberatung
(Empfehlung durch Berater)◦ Aufgrund des Eignungstest, können bestimmte
Produkte nicht empfohlen werden Insbesondere wenn der Kunde bestimmte
Informationen nicht bekannt gibt Warnhinweis an den Kunden
◦ Der Kunde wünscht weiterhin ein bestimmtes Produkt Möglichkeit der Angemessenheitsüberprüfung
Angemessenheit(stest)Inwieweit ist der Angemessenheits bei professionellen Kunden durchzuführen?
Bei professionellen Kunden kann angenommen werden, dass diese Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen verstehen!
In der Praxi heißt das:
Für professionelle Kunde ist kein Angemessenheitstest erforderlich!
AngemessenheitstestWarnhinweise Der Anleger verweigert relevante Informationen
Warnhinweise gemäß § 45 Abs. 2 u. 3 WAG Information an den Kunden, dass die
Informationen nicht ausreichend sind, um beurteilen zu können, ob die Produkte angemessen sind.
Warnhinweis sollen vom Anleger jedenfalls unterschrieben werden:◦ Bei Unterschrift kann die Dienstleistung
durchgeführt werden.◦ Ansonsten muss von der Dienstleistung abgeraten
werden.
AngemessenheitstestZusammenfassung Angemessenheitsprüfung bei sonstigen
Wertpapierdienstleistungen (beratungsfreies Geschäft)◦ konkreter Anlagewunsch des Kunde ohne Vorschlag
des Beraters◦ oder keine Angaben des Kunden (Warnhinweise!!)
keine Beratungselemente◦ subjektive Komponente bleibt unberücksichtigt
Anlagegerechte Informationseinholung◦ Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf das
gegenständliche Produkt/Dienstleistung
§ 44 WAG: Eignungstest
Eignungstest/AngemessenheitstestGemeinsamkeiten Allgemeine Kundendaten Bildungsstand, Beruf, (früherer) relevanter Beruf Kenntnisse und Erfahrungen Kunde darf nicht dazu veranlasst werden, die
Übermittlung von Informationen zu unterlassen. Der Rechtsträger darf sich auf die vom Kunden
mitgeteilten Informationen verlassen, es sei den, er weiß/müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veralten, unzutreffend oder unvollständig sind.
61
Eignungstest/AngemessenheitstestZusammenfassung
Eignungstest AngemessenheitstestAnleger- („know your customer“) & objektgerechte („know your produkt“) Beratung
Beratungsfreies Wertpapiergeschäft
Übereinstimmung mit Anlagezielen
Anlageziele spielen keine Rolle
Risikotragfähigkeit des Kunden relevant
Risikotragfähigkeit des Kunden nicht relevant
Fähigkeit des Kunden zur Risikoeinschätzung aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen
Die erforderlichen Kenntnisse/Erfahrungen haben sich nur auf das Risiko hinsichtlich der Art des Finanzinstrument zu beziehen
◦ Dokumentation – möglichst freihändig – besonders wichtig ist die Dokumentation der Risikoaufklärung
◦ Berufshaftpflichtversicherung
◦ Eignungstest
◦ Risikoaufklärung muss objektiv und deutlich sein
◦ Risikostreuung – das Portfolio des Kunden sollte ausreichend diversifiziert sein. Unterschiedliche Risikoklassen, Produkte und Emittenten
Tipps zur Wertpapiervermittlung
71
Praxisteil I
X
X
XXX
XXX
XXX
XXX
X
X
X
XX
XXX
XX
X
X
X
X
X
XX
XX
X
X
X
X
X
X
X
X
104
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen - Eignungstest
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen - Angemessenheitstest
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
BeratungsprotokollGesetzliche Grundlagen
Es fehlt „die“ gesetzliche Bestimmung, in der Beratungsprotokoll geregelt wäre
Stattdessen: Zahlreiche einzelgesetzliche Bestimmungen, über Dokumentations- und Informationspflichten
im Wertpapierbereich: zB §22 WAG,§42 WAG, §47 WAG
106
BeratungsprotokollTypische Bestandteile
Angaben betreffend den Kunden („Anlegerprofil“) Dokumentation der Beratung Risikohinweise (eventuell auch weiter Angaben zu
Produkten/Produktgruppen) weitere mögliche Inhalte: Haftungsausschlüsse,
Hinweise auf Rücktrittsrechte, Zustimmung für Datenverwendung, e-mail Korrespondenz, …
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BeratungsprotokollBedeutung für Aufsicht
Ermöglicht Aufsichtsbehörde standardisierte Prüfung von Geschäftsfällen
§ 22 WAG: „Ein Rechtsträger hat Aufzeichnungen … zu führen, aufgrund der die FMA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetz überprüfen und sich vor allem vergewissern kann, ob der Rechtsträger sämtliche Verpflichtungen gegenüber seiner Kunden eingehalten hat.“
§ 22 WAG dient ausschließlich der behördlichen Kontrolle
108
BeratungsprotokollBedeutung vor Gericht
Beratungsprotokolle sind Beweismittel, die im Prozess vom Gericht zu würdigen sind
Tatsachenbestätigungen (zB „Ich bestätige über folgende Risiken aufgeklärt worden zu sein ….“) sind in Beratungsprotokollen zulässig (keine AGB-Kontrolle)
Soweit vertragliche Beziehungen gestaltet werden sollen (zB Haftungsausschluss), unterliegt dies aber sehr wohl der AGB-Kontrolle
109
BeratungsprotokollRisikohinweise
Das Nicht-Lesen von Risikohinweisen in einem Beratungs-Protokoll kann Mitverschulden des Kunden begründen
ABER: Kein Mitverschulden, wenn ganz klein gedruckte Risiko-Hinweise in Beratungsprotokoll nicht gelesen werden (OGH 10 Ob 34/13t; 2 Ob 238/12g ua)
DAHER: Auf gute Lesbarkeit achten; Hervorhebungen; Seite mit Risikohinweisen gesondert unterschreiben lassen.
110
BeratungsprotokollRisiken beim Ausfüllen
Vorausfüllen des Beratungsprotokolls (ausgenommen Name, Adresse, Geburtsdatum uä des Kunden)
Beratungsprotokolle für Beratungen die nicht stattgefunden haben (etwa bei schriftlicher/telefonischer Order ohne Beratungs-gespräch wird danach Beratungsprotokoll ausgefüllt und Kunden zur Unterschrift übermittelt)
Schnelles Ausfüllen am Ende des Beratungsgesprächs (ist für geübten Anwalt/Richter oft erkennbar)
Keine Änderungen/Ergänzungen nach Unterschrift des Kunden !!! (Urkundenfälschung nach § 223 StGB)
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….es ist dabei sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nicht nachträglich verändert bzw. manipuliert werden können.Nachträglich nötige Korrekturen/Änderungen müssen als solche erkennbar sein….
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BeratungsprotokollAusblick MiFID II
Art 25 Abs 6: „Leistet die Wertpapierfirma Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einen Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde“
DokumentationAufbewahrungszeitraum
Alle erforderlichen Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren
Es ist dabei sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nicht nachträglich verändert bzw. manipuliert werden können.Nachträglich nötige Korrekturen/Änderungen müssen als solche erkennbar sein.
Die Aufzeichnungen müssen leicht die Rekonstruktion der getätigten Geschäfte ermöglichen und der FMA zugänglich gemacht werden können.
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Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
InformationspflichtenGrundsätze für Informationen
Informationen zu den Finanzinstrumenten einschließlich Risikohinweise(zB. KID)
Durchführungspolitik ("execution policy") und Ausführungsplätze sowie ggf. Warnung bei Kundenweisung wegen Abweichung von Durchführungspolitik
Bei Vermögensverwaltung: Anlagestrategie und vereinbarter Schwellenwert
Auf das konkrete Finanzinstrument bezogene und nicht vermeidbare Interessenkonflikte
Informationen über Kosten und Nebenkosten Warnpflicht beim beratungsfreien Geschäft, wenn
◦ mangels Informationen seitens des Kunden die Angemessenheit nicht beurteilt werden kann bzw.
◦ die Bank aufgrund der erhaltenen Informationen das gewählte Produkt nicht für angemessen hält.
Zusätzlich vor Auftragserteilung:Offenlegung der Vorteile ("inducements") im Zusammenhang mit dem gewählten Produkt, die die Bank von Dritten erhält/an Dritte gewährt.
117
InformationspflichtenVor Vertragsabschluss
Ein Vergleich von (Wertpapier)Dienstleistungen und Finanzinstrumenten muss aussagekräftig sein und in redlicher und ausgewogener Weise dargestellt werden.Für den Vergleich herangezogene Informations-Quellen, Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.
Hinweise auf frühere oder simulierte Wertentwicklungen dürfen nicht im Vordergrund stehen und müssen die Warnung enthalten, dass frühere Wertentwicklungen kein Indikator für zukünftige Ergebnisse sind.
Für Vergleiche sind angemessene, in der Regel mehr als 12-monatige Vergleichsperioden heranzuziehen.
Hinweise auf künftige Wertentwicklungen müssen auf angemessenen, objektiven Daten - und nicht auf Simulationen früherer Wertentwicklungen - beruhen
Der Kunde hat Anspruch auf vollständige Information über Risken und Chancen einer Veranlagung.
118
InformationspflichtenExkurs KID
Wesentliche Anlegerinformation Dem Kunden muss das KID anstelle des vereinfachten
Verkaufsprospekts zusätzlich zu den weiteren Unterlagen (wie Prospekten, Emissionsbedingen..) rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden.
Alle wesentlichen Eckpunkte eines Fonds müssen im KID enthalten sein:◦ Ziele und Anlagepolitik◦ Risiko- und Ertragsprofil◦ Kosten und Gebühren◦ Wertentwicklung in der Vergangenheit◦ Informationen wie Depotbank, Anlaufstelle für Anleger, etc.
Exkurs: PRIIPs Richtlinie über verpackte Anlageprodukte
(Packaged Retail Investment and Insurance-based investment Products)
Ausgangssituation◦ Die Wohlverhaltensregeln für die Vermittlung von
Finanzinstrumenten und diesen ähnelnden Versicherungen und anderen verpackten Anlageprodukten sind sehr unterschiedlich.
◦ Für Investmentfonds (OGAW – Produkte) gibt es seit 2012 ein Produktinformationsblatt; für andere Finanzprodukte jedoch noch nicht.
Die Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte beinhaltet ein Standardinformationsdokument, welches nach einer Übergangsfrist das „Standardinformationsdokument für Investmentfonds“ ablösen wird.
PRIIPS RL - Status quo Der Trilog hat im Februar 2014 begonnen; Anfang April kam es zu einer politischen Einigung.
PRIIPS: Als Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
Produktkategorien:◦ Geschlossene und offene Investmentfonds
OGAW bzw Investmentfonds erhalten eine Übergangsfrist
◦ Versicherungsanlageprodukte◦ Strukturierte Finanzprodukte (z.B.
Optionsscheine), egal wie diese „verpackt“ sind ◦ Finanzprodukte, deren Wert sich von
Referenzwerten wie Aktien- oder Wechselkursen ableitet
PRIIPS: Als Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
Inhalt der Basisinformationsblätter
◦ Umfang drei A4 Seiten◦ Verständliche Sprache ◦ Gebühren kumulativ und in Geldbeträgen offengelegt ◦ Der Emittent erstellt und haftet für den Inhalt ◦ Klare Trennung von Marketingmaterialien◦ Das Basisinformationsblatt wird bei der FMA hinterlegt
Der Berater übergibt das aktuelle KID dem Kunden Der Kunde bestätigt den Erhalt
PRIIPS: Neue Informationsdokumente im Produktvertrieb
Weiterführende Informationen:◦ Homepage der Europäischen Kommission
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/consumer/mediation/index_de.htm bzw
http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products/index_de.htm
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Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
Haftungsfragen – aktuelle Rechtsprechung
Anlegerverfahren am Handelsgericht Wien und Bezirksgericht für Handelssachen Wien
3.241 Klagen betreffend MEL 2.105 Klagen gegen die frühere Constantia Privatbank 1.066 Klagen gegen AWD 1.365 Klagen gegen Immofinanz und Immoeast
Rund 8.723 Anlegerverfahren 22.500 mutmaßliche Geschädigte allein in Wien 22 Sammelklagen über insgesamt mehr als 14.000 Ansprüche Von 38 auf 52 Richter beim HG Wien aufgestockt (seit 2009)
Wertpapiervermittler – verpflichtende© Mag. Wolfgang Schwab
Aktuelle Rechtsprechung
§ 44 WAG: Aktuelle Judikatur – Sachverhalt
… die Klägerin hatte damals aus dem Verkauf einer Eigentums-wohnung € 64.000,– zur Verfügung und wollte das Geld bis zur Errichtung eines Hauses für ein Jahr „zwischenparken“.
Sie erwarb im Juli 2008 um diesen Betrag eine Unternehmensanleihe der „G“
Die Klägern war mit einer spekulativen Veranlagung mit Totalverlust nicht zufrieden, dennoch unterschrieb die Klägerin schlussendlich das Anlegerprofil. Zwischen dem Berater und der Klägerin bestand ein bestimmtes Vertrauensverhältnis, außerdem teilte der Berater ihr mit, dass er Vertrauen in die „G“ hat …
§ 44 WAG: OGH-Entscheidung Der Fall fällt in das WAG 2007 (Juli 2008)
Zur Anwendung gelangt die neue Pflichtenlage nach §§ 44 WAG: Bei der Anlageberatung schreibt das Gesetz einen sogenannten Eignugstest vor:
„Der Anlageberater dürfe dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, dass für den Kunden geeignet sei, während hinsichtlich sonstiger Wertpapierdienstleistungen nur eine Angemessenheits-prüfung vorgesehen sei, der Rechtsträger also überprüfen müsse, ob der Kunde in der Lage sei, die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt zu verstehen.“
§ 44 WAG: OGH-Entscheidung
Das Wertpapier muss den 3 Eignungskriterien entsprechen, erst dann kann dieses empfohlen werden:
1. Muss den Anlagezielen entsprechen2. Finanzielle Tragbarkeit muss gegeben sein3. Die Risiken mit dem einhergehenden Geschäft
müssen verstanden werden
Die Klägerin wollte eine sichere Veranlagung (wollte damit Haus bauen), dies war auch dem Berater bekannt. Diese Anleihe der RK 4 hat dem nicht entsprochen, weil es eben keine sichere Anlage war.
§ 44 WAG: OGH-Entscheidung Die Empfehlung des offenkundig ungeeigneten
Papiers stellt eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar.
Empfiehlt der Berater ein Papier der Risikoklasse 4, obwohl der Anleger nur Papiere der Risikoklasse 1 möchte und verwirklicht sich dann dieses erhöhte Bonitätsrisiko, liegt der Schaden laut OGH zweifellos innerhalb des Schutzzwecks der übertretenen Norm.
§ 44 WAG: Resümee
Die Konsequenz des neu geschaffenen Eignungstests nach dem WAG 2007 ist, dass die Empfehlung eines Finanzinstruments nur mehr nach den gesetzlichen vorgegebenen Kriterien des Eignungstests gemäß § 44 WAG stattfinden darf.
2 Gründe, dass eine Empfehlung gesetzlich verboten ist:
1. Das Produkt ist für den Anleger ungeeignet2. Er mangelt an den erforderlichen Informationen
Judikatur IOGH in 6 Ob 221/10hDie Klägerin wollte eine Kapitalgarantie samt jederzeitigen Verfügbarkeit. Der Berater sicherte ihr die gleiche Sicherheit wie bei einem Sparbuch zu. Die Klägerin unterschrieb ein unausgefülltes Anlegerprofil, das Ausfüllen überließ sie dem Berater. Der Berater füllte das Formular ohne Vergewisserung der Richtigkeit und ohne Rücksprache mit der Klägerin aus. Entgegen den im Formular gemachten Angaben war die Klägerin weder bereit, Wertschwankungen zu akzeptieren, noch verfügte sie über Kenntnisse und Erfahrungen mit Wertpapieren.Außerdem war der Veranlagungshorizont mit „mittel- bis langfristig“ unrichtig angegeben.Haftung des Beraters!!
Judikatur IIDer Umfang der Aufklärung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH in 4 OB 126/14d)Goldene Regel:Je unerfahrener der Kunde und je spekulativer die Anlage ist, desto höher ist der Aufklärungsbedarf.Dem Kunden sollen nur Produkte empfohlen werden, die mit seinem Anlegerprofil vereinbar sind. Keinesfalls sollte das Anlegerprofil dem Produkt „angepasst“ werden.
Exkurs: Aufklärung OGH in 6Ob 86/14m Vollständig: der Kunde muss die Auswirkungen seiner
Entscheidungen erkennen. Negative Informationen dürfen nicht vorenthalten werden und verharmlost werden.
Richtig: ehrlich, redlich und professionell Rechtzeitig: vor Vertragsabschluss Verständlich: gemessen an einem Durchschnittskunden;
Fachausdrücke (zB. Volatilität) sind zu erklären;Fremdsprachen (zB. Hedgefonds) sind zu übersetzen
Auf erfahrende Kunden sind aufzuklären Bei Information über historische Wertentwicklungen muss eine
deutliche Warnung ausgesprochen werden, dass man nicht auf die Zukunft schließen kann
Schriftliche Dokumentation
Judikatur IIIOGH in 4Ob 62/11pEin Mitarbeiter der beklagten Anlageberatungsgesellschaft riet einem Ehepaar, das ein geringes Einkommen und Vermögen bis dahin in Bausparverträgen und einem Rentenfonds angelegt hatte, zum Kauf von Zertifikaten. Diese Zertifikate brächten bei gleicher Sicherheit einen höheren Ertrag als die bisherige Veranlagung. Die Anleger leiteten daraus ab, dass die Veranlagung wie bei einem Sparkonto erfolgte.Beklagte Anlageberatungsgesellschaft schuldig!
Judikatur IIIIOGH in 10 Ob7/12wDie Klägerin erwarb im Juli 2008 durch Folgezeichnung eine Unternehmensanleihe. Es handelt sich um eine spekulative Veranlagung mit Totalverlustrisiko. Die Klägerin wollt ihr Geld für 1 bis 2 Jahre sicher veranlagen. Mit einer spekulativen Veranlagung mit Totalverlustrisiko war sie nicht einverstanden und an einer solchen Veranlagung nicht interessiert. Sie unterschrieb ungelesen ein Anlegerprofil, in dem der Punkt „spekulativer Anleger…nimmt auch Risiken des Totalverlusts in Kauf“ angekreuzt war. Der Klägerin wurde jedoch gesagt, die Veranlagung sei „so sicher wie ein Sparbuch“ (Kapitalgarantie). Das Unternehmen ging in Konkurs.
Judikatur IIIIOGH in 10 Ob7/12wBeklagte Partei schuldig!Hintergründe: Die Anlageberatung nach dem WAG 2007 sei nämlich so
konzipiert, dass sich der Kunde die Warnhinweise nicht durchlesen müsse.
Trotz Einstufung in die höchste Risikoklasse, benötigt die Klägerin ausrechne Informationen über das eingegangene Risiko (Bonitätsrisiko).
Geeignet ist ein Wertpapier nach § 44 WAG:◦ es entspricht den Anlagezielen◦ finanzielle Tragbarkeit muss gegeben sein◦ Risiken mit dem einhergehen Geschäft müssen verstanden werden
Exkurs: Verjährung von SchadensersatzansprüchenGenerell: Verjährung, sofern Schaden nicht binnen 3 Jahren ab Kenntnis geltend gemacht wird.Keine Verjährung : Keine Kenntnis des Gesamtschadens Vertröstung/Beschwichtigungsversuche durch den Berater Vergleichsgespräche
Zusammenfassung
Zusammenfassung
141
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
142
Kann eine Dienstleistung angeboten werden? Welche Wertpapier (Risikoklasse) könnten
empfohlen werden?
Praxisteil
143
Beispiel 1 - Eignungstest und Beratung sind möglich - Hohes Risiko möglich - Risikohinweise gehören unterschrieben - Am besten Risikohinweise (vom Rechtsträger)
unterfertigen lassen
Praxisteil
144
Beispiel 3 - Eignungstest und Beratung sind möglich - Mitterers Risiko möglich (Frage 3 – Mittleres Risiko –Frage 8, hohes Risiko)
- Risikohinweise gehören unterschrieben
Praxisteil
145
Beispiel 4 - Ziele und Finanzielle Verhältnisse fehlen - Angemessenheit gehört geprüft - Warnhinweise unterfertigen lassen - Beratungsfreies Geschäft danach möglich
Praxisteil
146
Anforderungen an die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Beratungsprotokoll Informationspflichten Judikatur Praxisteil MiFID II
Themen
MiFID II Hintergrund und Motivation von MiFID II
◦ Rechtssicherheit◦ Anlegerschutz (Kunde soll vollständige Informationen
erhalten)◦ Prävention von Marktmissbrauch
Komplette Überarbeitung der MiFID (Neufassung WAG in weiterer Folge)
Spezifische und erweiterte Anforderungen an die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
MiFID II greift verstärkt in die Anlageberatung ein Ergänzende Kundeninformationspflicht MiFID II startet wahrscheinlich erst 2018
MiFID IIVerpflichtende Telefonaufzeichnung
Art (51)(4) MiFID erlaubt Mitgliedstaaten, Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen anzuordnen
In Österreich jedoch nicht geplant Datenschutz:
◦ Die EU-Datenschutzregelungen schränken Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation nur ein, kein Verbot
◦ Aufzeichnungspflichten der MiFID II stehen nicht in Widerspruch zu den EU-Datenschutzregelungen
MiFID IIGebührenmodelle
Aktuell: § 39 WAG Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme ist kein
ehrliches, redliches und professionelles Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse
→ außer ◦ Vorteil wurde vor Erbringung der Dienstleistung
offen gelegt ◦ Qualität der für den Kunden erbrachten
Dienstleistung wird verbessert
MiFID IIGebührenmodelle
MiFID II: Verschärfung der Regelungen EG (74) „…Wertpapierfirmen, die unabhängige
Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, haben alle durch Dritte (Emittent; Produktanbieter) gezahlte oder gewährte Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht-monetäre Vorteile in vollem Umfang an den Kunden sobald wie möglich nach Erhalt dieser Zahlungen zu erstatten…“
Motiv: Erhöhter Anlegerschutz/verbesserte Kundenaufklärung
MiFID IIAbhängige/unabhängige Beratung
Vor Beratung ist Kunde darauf hinzuweisen, ob die Beratung abhängig oder unabhängig erbracht wird
Bei unabhängiger Beratung darf keine Annahme von Zuwendungen erfolgen
Bei abhängiger Beratung sind Zuwendungen gestattet ◦ Zuwendung muss dem Kunden offengelegt werden
Anforderungen an unabhängige Beratung ◦ Bewertung ausreichender Zahl an auf dem Markt
angebotenen Finanzinstrumenten ◦ Finanzinstrumente gestreut nach Art und Emittent ◦ Keine enge Verbindung zum Emittenten ◦ Verbot für Zuwendungen von Dritten
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Haftungsausschluss
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