reisekosten 2014. seite 2 von 43 inhaltsübersicht 1. allgemeines 2. wann liegt eine erste...
Post on 06-Apr-2015
106 Views
Preview:
TRANSCRIPT
Reisekosten 2014
Seite 2 von 43
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
3. Fahrtkosten
4. Verpflegungsmehraufwendungen
5. Übernachtungskosten
6. Reisenebenkosten
7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?
8. Gemischt veranlasste Reisen
9. Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Seite 3 von 43
1. Allgemeines
Zu den Reisekosten zählen
• Fahrtkosten
• Verpflegungsmehraufwendungen
• Übernachtungskosten
• Reisenebenkosten
Grundsatz: Kein Werbungskostenabzug bei
Erstattung durch den Arbeitgeber!
Seite 4 von 43
1. Allgemeines
Änderung der Rechtsprechung
• Eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte pro Arbeitnehmer
• Ausweitung des Anwendungsbereichs des Reisekostenrechts
• Zurückdrängung der Entfernungspauschale
• Steuervorteile für Arbeitnehmer
Seite 5 von 43
1. Allgemeines
Gesetzesänderung zum 01.01.2014
• Regelmäßige Arbeitsstätte wird zur ersten Tätigkeitsstätte
• Jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben
• Die Entfernungspauschale findet nur in Bezug auf die erste Tätigkeitsstätte Anwendung
Seite 6 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Seite 6
Seite 7 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Seite 7
Seite 8 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Seite 8
Seite 10 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Lösung
Arbeitgeberseitige Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte zu Bottrop möglich
Vorteile:
• Entfernungspauschale gilt für Fahrten nach Bottrop
• Fahrten nach Köln sind mit Hin- und Rückfahrt steuerlich abzugsfähig
• Steuerbelastung bei Firmenwagen kann minimiert werden
Seite 11 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Dauerhafte Zuordnung
• bei unbefristeter Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung oder
• bei Zuordnung für die Dauer des gesamten (un-)befristeten Dienstverhältnisses oder
• bei Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
Seite 11
Seite 12 von 43
Fallbeispiel
B ist Angestellter bei der Zeitarbeitsfirma Z. Diese überlässt den B an den Kunden K als kaufmännischen Mitarbeiter.
Fallbeispiel
B ist Angestellter bei der Zeitarbeitsfirma Z. Diese überlässt den B an den Kunden K als kaufmännischen Mitarbeiter.
Lösung
Eine erste Tätigkeitsstätte bei K ist zu bejahen bei Überlassung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus
Lösung
Eine erste Tätigkeitsstätte bei K ist zu bejahen bei Überlassung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Seite 13 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Seite 13
Seite 14 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Fallbeispiel
Der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer wird für die Dauer eines Projektes
von voraussichtlich 18 Monaten der betrieblichen Einrichtung des B
zugeordnet. Nach 18 Monaten wird die Zuordnung um 36 Monate verlängert.
Seite 14
Seite 15 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Lösung
Der Arbeitnehmer begründet keine erste Tätigkeitsstätte bei B. Es kommt auf
die jeweilige Prognose im Zeitpunkt jeder Zuordnungsentscheidung an!
Seite 15
Seite 16 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Fehlt eine ausdrückliche Zuordnung, ist eine erste Tätigkeitsstätte immer
anzunehmen bei einer betrieblichen Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer
wie folgt tätig werden soll:
• typischerweise arbeitstäglich oder
• je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
• mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit
Seite 16
Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Voraussetzungen, ist im Zweifel als erste Tätigkeitsstätte die anzunehmen, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.
InfoInfo
Seite 17 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Fallbeispiel
Ein Kundendienstmonteur wird vom Arbeitgeber keiner betrieblichen
Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Er sucht den Betrieb des Arbeitgebers
regelmäßig morgens auf, um den Firmenwagen zu übernehmen und die
abzuarbeitenden Aufträge in Empfang zu nehmen.
Seite 18 von 43
2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Lösung
Der Monteur hat keine erste Tätigkeitsstätte. Das regelmäßige Aufsuchen
des Arbeitgebers genügt nicht, da er dort seiner eigentlichen beruflichen
Tätigkeit nicht nachgeht.
Ein Home-Office ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nie erste Tätigkeitsstätte!
InfoInfo
Seite 19 von 43
Inhaltsübersicht
Inhalt1. Allgemeines2. Wann liegt eine erste Arbeitsstätte vor?3. Fahrtkosten
3.1 Allgemeines3.2 Nutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
4. Verpflegungsmehraufwendungen5. Übernachtungskosten6. Reisenebenkosten7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?8. Gemischt veranlasste Reisen 9. Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Seite 20 von 43
3.1 Allgemeines
Tatsächliche Aufwendungen durch Benutzung eines Beförderungsmittels
Fahrtkosten
Seite 21 von 43
3.2 Nutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln
Fahrpreis + Zuschläge
Öffentliches Beförderungsmittel
Seite 22 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
Seite 23 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs
Zu ermitteln:
- Gesamtkosten des Fahrzeugs
- Jahresfahrleistung
- Beruflich gefahrene Kilometer
Tatsächliche Kosten
Seite 24 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
Fallbeispiel
Der Arbeitnehmer A hat sich am 01.01.07 einen Pkw angeschafft.
Der Bruttokaufpreis beträgt 24.000 €.
Seite 25 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
24.000,00 € / 6 = 4.000,00 € Abschreibung
6 Jahre Nutzungsdauer
24.000,00 € Anschaffungskosten
WertPosition
Seite 26 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
Seite 27 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
Fallbeispiel
Arbeitnehmer A ist an fünf Tagen auswärtig tätig. A nutzt seinen privaten
Pkw. Die Entfernung beträgt 20 km.
Seite 28 von 43
3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs
Lösung
5 Tage 0,30 € 20 km 2 60,00 €x x x =
Seite 29 von 43
4. Verpflegungsmehraufwendungen
bis 8
über 8, unter 24
ab 24
Seite 30 von 43
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Fallbeispiel
Arbeitnehmer A nimmt für seine Firma an einer zweitägigen Messe teil.
Er reist hierzu am Vortag an, betreut an zwei Tagen den Messestand und
reist am vierten Tag zurück.
Seite 31 von 43
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Lösung
2 Tage 24,00 € 48,00 €x =
2 Tage x 12,00 € = 24,00 €
72,00 €
Seite 32 von 43
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Dreimonatsfrist
Abzug der Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate einer
längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte
Besonderheiten:
• Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist.
• Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an bis zu zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
Seite 32
Seite 33 von 43
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschale von Land und Metropole abhängig
Pauschalen unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Auslandsreisen
Seite 34 von 43
5. Übernachtungskosten
- Übernachtungskosten sind als Reisekosten abzugsfähig.
- Nachweis ist über Belege zu erbringen.
- Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sind herauszurechnen.
Pauschale Abzüge:
- Frühstück: 20 %
- Mittagessen: 40 %
- Abendessen 40 %
Seite 35 von 43
5. Übernachtungskosten
Pauschale von 4,80 €
Preiskalkulation des UnternehmensFrühstück im Preis enthalten
Frühstück unterliegt dem Regelsteuersatz
Frühstück extra berechnet
AbrechnungBesonderheit
Alternative:
Seite 36 von 43
6. Reisenebenkosten
Abzugsfähige Reisenebenkosten
• Beförderung/Aufbewahrung von Gepäck inklusive Versicherung• Öffentliche Verkehrsmittel/Taxen am Reiseort• Unfall oder Diebstahl während der Reise• Telefongebühren• Porti• Kosten für Garagen/Parkplätze• Trinkgelder• Wertverluste durch Diebstahl, Transport- und Unfallschäden• Reisegepäckversicherung
Seite 37 von 43
7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?
Einzelrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erforderlich!
Pauschalen:
Keine Vorsteuerbeträge
Umsatzsteuer
Seite 38 von 43
7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?
Besonderheiten
• Rechnung muss eindeutig auf den Unternehmer ausgestellt sein
• Verpflegungskosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden
• bei Nutzung privater Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug möglich
Seite 39 von 43
8. Gemischt veranlasste Reisen
Anteiliger Reisekostenabzug
• Aufteilung in einen privat veranlassten und beruflichen Teil
• eindeutig dem beruflichen Bereich zuzuordnende Kosten sind voll abzugsfähig
• Ausnahme: der berufliche Anteil der Reise ist von untergeordneter Bedeutung
Seite 40 von 43
8. Gemischt veranlasste Reisen
Fallbeispiel
Seite 41 von 43
8. Gemischt veranlasste Reisen
Lösung
Urlaub
9. Handlungsbedarf für Arbeitgeber
• Analyse des aktuellen Handlings
• Änderungsbedarf ermitteln
• Betriebsrat involvieren
• Arbeitnehmer einer ersten Tätigkeitsstätte zuordnen
• Firmen-Organigramm anpassen
• Reisekostenrichtlinien überprüfen und ggf. anpassen
• Reisekostenabrechnungen durchführen
Seite 42 von 43
Seite 43 von 43
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
top related