resettlement, humanitäre aufnahme und community sponsorship … · 2019. 3. 13. · paritätische...
Post on 02-Nov-2020
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Paritätische Jahrestagung Asyl 2019
Resettlement, humanitäre Aufnahme und
Community Sponsorship als komplementäre
Zugangswege nach Deutschland Rebecca Einhoff, Assistant Protection Officer
UNHCR-Vertretung in Deutschland
I. UNHCR: Grundlagen, Fakten und Mandat
I. UNHCR: Grundlagen, Fakten und Mandat
Internationaler Flüchtlingsschutz
Dauerhafte Lösungen
II. Globaler Pakt für Flüchtlinge
Im Dezember 2018 wurde der globale Pakt für Flüchtlinge angenommen. Der globale Pakt soll einen breiteren, systematischeren and nachhaltigeren Ansatz bieten, um Flüchtlinge, Aufnahmestaaten- und gesellschaften zu unterstützen;
Der globale Pakt hat vier große Ziele:
Länder zu entlasten, die viele Flüchtlinge aufgenommen haben.
Die Eigenständigkeit von Flüchtlingen zu fördern.
Den Zugang zu Resettlement und anderen humanitären Aufnahmeprogrammen in Drittstaaten auszuweiten.
Die Bedingungen zu fördern, die eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit und Würde ermöglichen.
II. Globaler Pakt für Flüchtlinge
Resettlement spielt als eine der anerkannten dauerhaften Lösungen und Mittel der Verantwortungsteilung eine wichtige Rolle im Rahmen des globalen Paktes. Darüber hinaus geht es um die Entwicklung komplementärer Zugangswege.
Im globalen Pakt werden Staaten u.a. dazu aufgefordert:
Resettlement-Programme einzurichten bzw. eine Ausweitung bereits bestehender Programme zu erwägen;
den von UNHCR festgestellten Resettlement-Bedarf durch die Schaffung von Plätzen zu decken;
flexible Regelungen zur Unterstützung der Familienzusammenführung sowie privat finanzierte Aufnahmeprogramme für Flüchtlinge zu schaffen;
andere komplemementäre Zugangswege zu schaffen, u.a. Stipendienprogramme, humanitäre Visa bzw. Korridore.
III. Resettlement
Foto: UNHCR/C. Russo
Globaler Resettlement-Bedarf 2019
Fast 1,4 Millionen Flüchtlinge
63 Erstaufnahmestaaten (countries of asylum)
35 Herkunftsländer (countries of origin)
Quelle: UNHCR, Projected Global Resettlement Needs 2019
III. ResettlementGlobaler Resettlement-Bedarf für bestimmte Regionen
Globaler Resettlement-Bedarf:
1. Afrika (630.000)
2. Europa (421.000)
3. MENA (271.300)
4. Asien (102.000)
5. Amerika (4.000)
Insbesondere sind Flüchtlinge mit den folgenden Nationalitäten betroffen:
Syrien (43%)
Demokratische Republik Kongo (11%)
Südsudan (11%)
III. ResettlementUNHCR-Vorschläge und Ausreisen 2014 bis 2018
III. ResettlementUNHCR-Vorschläge/Fallprofile
III. ResettlementUNHCR-Vorschläge nach RST-Kriterien
IV. Komplementäre Zugangswege
Foto: UNHCR/G. Welters
IV. Komplementäre ZugangswegeBeispiele in Deutschland
Humanitäre Aufnahmeprogramme (HAP 2013-2015 für Flüchtlinge aus Syrien, HAP für syrische Flüchtlinge aus der Türkei seit 2016) → AT nach § 23 Abs. 2 AufenthG;
Humanitäre Visa (z.B. Aufnahme von Weiβhelmen) → AT nach § 22 AufenthG;
Länderaufnahmeprogramme seit 2013 → AT nach § 23 Abs. 1 AufenthG;
Humanitäre Aufnahmeprogramme der Bundesländer (Beispiele Brandenburg, Schleswig-Holstein) → AT nach § 23 Abs. 1 AufenthG;
Stipendienprogramme („Leadership for Syria“) → AT nach § 16 Abs. 1 AufenthG;
Finanzierung der Unterstützung von Familiennachzug in Zusammenarbeit mit IOM („FAP-Zentren“)
IV. Komplementäre ZugangswegeBsp.: Privat finanzierte Aufnahmeprogramme
(„Community Sponsorship Programme“)
Hintergrund, u.a.:
Erweiterung der Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge;
Stärkung der Akzeptanz für die Flüchtlingsaufnahme in den Aufnahmegesellschaften durch zivilgesellschaftliche Verankerung;
Stärkung der Integration von Flüchtlingen durch eine besondere Bindung.
Mögliche Herausforderungen:
Weniger staatlich finanziertes Resettlement;
Auswahl/Identifikation der schutzbedürftigen Flüchtlinge;
Keine Sicherheit im Falle des Ausfalls des Sponsors.
IV. Komplementäre ZugangswegeBsp.:Privat finanzierte Aufnahmeprogramme
(„Community Sponsorship Programme“)
Überlegungen von UNHCR in Bezug auf privat finanzierte Aufnahmeprogramme:
Notwendigkeit von Programmen, die „protection-sensitive“sind;
sog. „blended model“, d.h. eine Mischung aus regulärem Resettlement (UNHCR-Auswahl) und privat finanzierten Aufnahmeprogrammen;
Schaffung von zusätzlichen Aufnahmeplätzen („additionality“);
Ergänzung zu bestehenden Resettlement-Programmen von Staaten („complementarity“);
Sicherheiten im Fall von Ausfällen von Sponsoren.
IV. Komplementäre ZugangswegeBsp.:Privat finanzierte Aufnahmeprogramme
(„Community Sponsorship Programme“)
Pilotprojekt des Bundes:
Aufnahme von bis zu 500 Flüchtlingen;
Gemeinsames Projekt von BMI, IntB und BAMF in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Stiftungen und UNHCR;
Auswahl der Flüchtlinge durch UNHCR (Resettlement); daher AT nach §23 Abs. 4 AufenthG;
„Matching“ durch das BAMF;
Mentoren: sowohl juristische als auch natürliche Personen (mind. 5 Personen);
Mentorenpflichten: Wohnraum (2 Jahre) und soziale Unterstützung;
Unterstützungsstruktur: Aufbau einer zivilgesellschaftlichen Koordinierungsstelle (ZKS);
Evaluation durch das BAMF;
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Kontakt:
Rebecca Einhoff
UNHCR-Vertretung in Deutschland
einhoff@unhcr.org
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