(sparpaket bau-ma-me-kk-cs 1 [kompatibilitätsmodus])pensionjetzt 1.000 € 14.000 € 500 € 500...
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Stabilitätsgesetz 2012
Forum Finanz, 19.3.2012Baumann-Söllner/Kufner/Mayr/Melhardt/Schlager
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Warum war das Sparpaket notwendig?
• Drastisches Beispiel Griechenland:- Massenarbeitslosigkeit, Pensionskürzungen, Entlassungen im
öffentlichen Dienst, Erhöhung von Massensteuern, soziale Unruhen
• Was passiert, wenn wir jetzt nichts tun:- 2015: 50% des Budgets für ÖBB, Pensionen und Zinsen.
- Dauerhafter Schuldenberg von über 78% des BIP.
- Refinanzierung der Staatsschulden wäre immer teurer geworden
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Demografische Entwicklung
3
➔Die österreichische Bevölkerung wächst. Der Anteil der über 60jährigen erhöht sich von 1,9 Mio. (2010) auf 3,2 Mio. (2050).
➔Der Anteil der Erwerbstätigen bleibt in etwa gleich.
Quelle: Statistik AustriaBevölkerungsprognose 2010
in Mio.
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Kostenentwicklung Pensionszuschüsse
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Defizitentwicklung
5
-
6
72,2%
74,8%
76,6%
77,5%77,8% 78,0%
72,2%
74,4%74,7%
73,9%
72,1%
70,0%
64,0%
66,0%
68,0%
70,0%
72,0%
74,0%
76,0%
78,0%
80,0%
2011 2012 2013 2014 2015 2016
Schuldenstand
ohne Konsolidierung mit Konsolidierung
Schuldenstandentwicklung
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7
Ö Zinsspread zu Deutschland…
Bereits leichte Entspannung durch Schuldenbremse nach historischem HochStarke Reduktion der Zinsspreads nach Sparpaket
November 2011
Juni 2011
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Wohin flossen die Steuereinnahmen (Bundesanteil) 2011 ?
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gerundetQuelle: BMF
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Gesamte Ausgaben – Einnahmen in Mio. €
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Zeitplan
StabG 2012
- Beschlussfassung Parlament: noch im März
- Inkrafttreten (Steuern):
- teilweise ab 1.4.2012 oder 1.1.2013
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Steuereinnahmen -Überblick 1
ESt, KÖSt+ GrESt:- „Solidarabgabe“ befristet bis 2016 – 110 Mio. €/Jahr
- GFB
- 13./14.
- Herzstück: Grundstücksbesteuerung neu
- Halbierung der Bausparprämie + Zukunftsvorsorge
- Forschungsprämie
- Auslandsverluste- Gruppenbesteuerung
- Betriebsstätten
- Pensionskassen
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Steuereinnahmen - Überblick 2
• USt:- Einschränkung Option zur Steuerpflicht bei Vermietungen
von Grundstücken
- Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Grundstücken
• Sonstige- MöSt: keine Befreiung für im Ortslinien eingesetzte
Kraftfahrzeuge, keine Rückvergütung für Schienenfahrzeuge und „Agrardiesel“
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Steuereinnahmen - Überblick 3
- Gesundheits- und Sozialbereich: die pauschale Beihilfe wird auf eine 1:1 Vorsteuerrückerstattung ab 2014 umgestellt
- Abgeltungssteuer Schweiz
- Finanztransaktionssteuer
- Hauptfeststellung für L+F wurde auf 1.1.2014 vorverlegt
- Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe
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StabG 2012
Einkommen- und Körperschaftsteuer
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StabG 2012
Solidarabgabe befristet 2013-2016- Aufkommen: 110 Mio. €/Jahr
- Betroffen: 20.000 Personen mit hohen Einkommen/Gewinn
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Spitzensteuersätze für natürliche Personen in Prozent
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➔ Die Länder um Österreich haben alle niedrigereSpitzensteuersätze.
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54
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52
4643
46 30
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45
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3248
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16
10
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41
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Einkommensgrenze in EuroBelgien 34.330Bulgarien FTDeutschland 250.730Estland FTFinnland 66.400Frankreich 69.783Griechenland 100.000Italien 75.000Lettland FTLitauen FTLuxemburg 39.885Malta 19.500Niederlande 54.367Österreich 60.000Polen 20.956Portugal 150.000Rumänien FTSchweden 56.101Slowakei FTSlowenien 13.600Spanien 53.407Tschechien FTUngarn 17.621Großbritannien 179.499Zypern 36.300Schweiz Bund 529.346Schweiz Kant. Zürich 174.517
30
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17
Tarif 2012 Umgerechneter Tarif 2012
Bis 11.000 € 0 % Bis 12.833 € 0 %
11.000 € – 25.000 € 36,50 % 12.833 € – 29.167 € 32,14 %
25.000 € – 60.000 € 42,30 % 29.167 € – 70.000 € 37,89 %
Ab 60.000 € 50,00 % Ab 70.000 € 43,72 %
ABER : Die jetzigen Grenzsteuersätze spiegeln nicht den tatsächlichen Tarif wider (zumindest bei Arbeitnehmern und Selbständigen)
Grenzsteuersätze derzeit/mit Integration der 6 %
0,00%
10,00%
20,00%
30,00%
40,00%
50,00%
60,00%
0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000
Einkommen
Gre
nzs
teu
ers
atz
Grenzsteuersatz derzeit
Grenzsteuersatz bei Integration der 6 % in Tarif
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13./14. – „Stufentarif“
• Derzeit:- werden sonstige Bezüge begünstigt mit 6 % besteuert
• Solidarabgabe 2013-2016:
- Progression bei 13./14. Gehalt mit folgenden Stufen:
Brutto/Monat Einkünfte jährlich
Besteuer-ung 13./ 14. Gehalt
Jahressechstel Einkommen-steuer-erhöhung
Bis 13.280 € 150.000 € 6 % 24.380 € -
13.280 € - 25.780 € 300.000 € 27 % 25.000 € +3 %
25.781 € - 42.477 € 500.000 € 35,75 % 33.333 € +4,5 %
Ab 42.448 € ab 500.000 € 50 % +6,28 %
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13./14. – „Stufentarif“ -Beispiele
Brutto/Monat Brutto/Jahr Solidarabgabe/Jahr
13.000 182.000 0
20.000 280.000 -2.847
25.000 350.000 -4.947
31.000 434.000 -8.601
35.000 490.000 -11.141
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Änderung Gewinnfreibetrag
• Derzeit:- Ersatz für das 13./14. Gehalt für Unternehmer
- bis 769.000 € Gewinn/Jahr: 13 % ≤ 100.000 €
• Staffelung von 2013-2016- bis 175.000 € Gewinn/Jahr: 13% ≤ 22.750 €
- bis 350.000 € Gewinn/Jahr: 7% ≤ +12.250 €
- bis 580.000 € Gewinn/Jahr: 4,5% ≤ +10.350 €
• daher:- max. bis 580.000 € Gewinn, max. GFB: 45.350 €
• bei mehreren Betrieben:- Durchschnittssatz zu ermitteln
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StabG 2012
• Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung:
- Aufkommen: bis 750 Mio. € ansteigend
- Betroffene: Privatpersonen, Unternehmer, KöR und Privatstiftungen
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Grundstücksbesteuerung
• Konzept:- Spekulationstatbestand entfällt
- alle Grundstückveräußerungen erfassen
- Gewinn mit 25% besteuert - ähnlich wie Kapitalanlagen
- betrieblichen Bereich gleichschalten
- Art „Abgeltungswirkung“
• Grundtatbestand - § 30 EStG neu- private Grundstücksveräußerungen
- Grund + Boden, Gebäude und Rechte
- nicht: unentgeltliche Übertragungen
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Grundstücksbesteuerung
Befreiungen (Abs. 2)- weitgehend erhalten, aber modifiziert:
- HWS wie bisher (2 Jahre seit Anschaffung)- keine Zusammenrechnung von Besitzzeiten
- HWS erweitert (5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre)
- Herstellerbefreiung (soweit keine Einkünfteerzielung in letzten 10 Jahre)
- Enteignung unverändert
- Flurbereinigung
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Grundstücksbesteuerung
Bemessungsgrundlage (Abs. 3):
- Veräußerungserlös – Anschaffungskosten
- Anschaffungskosten- zu erhöhen um Herstellungs-/Instandsetzungsaufwendungen
- zu vermindern um AfA, soweit abgezogen
- Einkünfte zu vermindern um- Kosten Notare/Anwälte
- Inflationsabschlag von 2% (für Privatpersonen und Grund & Boden)
- ab dem 11. Jahr
- max. 50%
- gilt für „Neuvermögen“- auch noch steuerverfangen zum 31.3.2012
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Grundstücksbesteuerung
Altvermögen- am 31.3.2012 nicht steuerverfangen
- Problem: Anschaffungskosten oft nicht mehr bekannt
- Lösung: Anschaffungskosten fingiert- Regelfall: 86% Veräußerungserlöses
- effektiv: 3,5%
- Umwidmungen: 40% Veräußerungserlöses- effektiv: 15%
- für Umwidmungen ab 1988
- Umwidmung: ermöglich Bebauung
- auch bevorstehende Umwidmungen
- auf Antrag: Nachweis tatsächlicher AK
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Grundstücksbesteuerung
Altvermögen
Anschaffung idR vor 1.4.2002 vor 1.4.201 2
Neuvermögen
Verkauf Altvermögen Verkauf Neuvermögen
Privatpersonen und§ 4 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Gewinnermittler für Grund und Boden
• Pauschal 3,5 % oder 15 % vom Veräußerungserlös oder
• auf Antrag: 25 % vom Veräußerungsgewinn „-“ Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr
• Keine Besteuerung bei Entnahme
• 25 % vom Veräußerungsgewinn„-“ Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr
• Keine Besteuerung bei Entnahme
§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 für Gebäude
• 25 % vom Veräußerungsgewinn ohne Inflationsabschlag (außer bei Grund und Boden)
• § 24 Abs. 6 bleibt bestehen• Gilt nicht für Grundstücke im Umlaufvermögen§ 5 Abs. 1 für
Gebäude und Grund und Boden
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Grundstücksbesteuerung
• Verlustausgleich (Abs. 7)- eingeschränkt auf Grundstücksveräußerungen
• besonderer Steuersatz - § 30a EStG neu- 25%
- Gleichstellung mit Kapitalvermögen
- Regelbesteuerungsoption
- Ausnahmen (betrieblicher Bereich)- Grundstücke im Umlaufvermögen
- Schwerpunkt Überlassung/Veräußerung von Grundstücken
- soweit TWA
- soweit stille Reserven übertragen worden sind
-
Immobilienertragsteuer - Konzept
• Hintergrundüberlegungen- Effektive Erhebung sicherstellen
- Win-Win-Situation für Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung- wenn Anreize richtig gesetzt
- Aufbauen auf funktionierende bestehende Systeme (GrESt)
• Erhebung der ESt im Wege der ImmoESt (§ 30b)- zwingend bei Selbstberechnung der GrESt durch Parteienvertreter
- 25% „der Bemessungsgrundlage“
- durch Parteienvertreter selbstzuberechnen und zu entrichten
- bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Zufluss
• Ausnahmen (§ 30c Abs. 4)- Befreiung gemäß § 30 Abs. 2
- Zufluss voraussichtlich 12 Monate nach Veräußerungsgeschäft
- Stille Reserven werden gemäß § 12 übertragen oder ÜRL zugeführt
-
Immobilienertragsteuer - Anreize• Abgeltungswirkung (§ 30b Abs. 2)
- Ausnahmen: betrieblicher Bereich, unrichtige Angaben des Stpfl.
- Veranlagungsoption (§ 30b Abs. 3)- Veranlagung zum besonderen Steuersatz
- Anrechnung der ImmoESt
- Für einzelne Grundstücksveräußerungen möglich (anders: Regelbesteuerungsoption)
• Haftung des Parteienvertreters (§ 30c Abs. 3)- Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Bestätigung
Richtigkeit+Vollständigkeit durch Steuerpflichtigen
- Grundsätzlich Abfuhrhaftung- Ausnahme: Selbstberechnung wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben
• Keine ImmoESt: Besondere Vorauszahlung (§ 30b Abs. 4)- durch den Steuerpflichtigen selbst zu entrichten
- Frist wie bei Immo-ESt
- keine Abgeltungswirkung
-
Operative Umsetzung (ab 2013)
Anknüpfung an Grunderwerbsteuer (§ 30c)- Mitteilung für ertragsteuerliche Zwecke
- bei Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) und Selbstberechnung (§ 11 GrEStG)
- Abgabenerklärung nur elektronisch+durch Parteienvertreter
- ImmoESt auch 2012 möglich: keine Mitteilung, nicht zwingend
§
Abgabenerklärung
Selbstbe-rechnung
GrESt (FAG)
Mitteilung§ 30c (1)
ESt (zuständiges FA)
Mitteilung§ 30c (2) Z 1
- beteiligte Parteien - Steuer- und SV-Nr.- Höhe der bes. VZ
Selbstberechnungder ImmoESt§ 30c (2) Z 2
- beteiligte Parteien - Steuer- und SV-Nr.- für Selbstberechnung notwendige Daten
- auf Basis der Angaben des Stpfl.- Bestätigung Richtigkeit+Vollständigkeit- reine Abfuhrhaftung (12 Monate)- Haftung für Richtigkeit der Steuer nur,wenn wider besseres Wissen
Bes VZVeranlag.
-
Betrieblicher Bereich
Systemumstellung- § 4 Abs 1 letzter Satz entfällt
- § 4 Abs 3a neu- teilweise Übernahme der Aussagen von § 30
- zB Inflationsabschlag oder Altvermögen
- Besteuerung mit 25%
- keine Abgeltungswirkung der Immo-ESt
- Entnahmebesteuerung:- Grund und Boden: neutral
- Gebäude: wie bisher
- Einlage Grundstücke- AK/HK, außer Teilwert niedriger
-
Betrieblicher Bereich
§ 12 – Übertragung stRes- Abs 4: Übertragung zulässig auf
- Grund + Boden, wenn stRes aus Grund + Boden
- Gebäude, wenn stRes aus Gebäude oder Grund + Boden
- sonstige körp. WG, wenn stRes aus sonstigen körp. WG
- unkörperl. WG, wenn stRes aus unkörp. WG
-
KöSt + Inkrafttreten
• § 7 Abs. 3-Körperschaften- keine Immo-ESt, keine besondere VZ
• beschränkte KÖSt-Pflicht der zweiten Art- Erweiterung auf Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs. 3 Z 4 KStG)
- Abgeltungswirkung der Immo-ESt
- zudem: generelle Ausdehnung in § 1 Abs 3 Z 3 KStG
• Privatstiftungen- Zwischensteuerpflicht für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
• Inkrafttreten (generell):- Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012
- Verpflichtungsgeschäft maßgeblich
-
StabG 2012
Halbierung Bausparprämie und Zukunftsvorsorge:
- Aufkommen: 119 Mio. €/Jahr
-
Bausparprämie
Halbierung der Bausparprämie
• bisher: mind. 3 % max. 8 % der jährlichen Höchsteinzahlung von 1.200 € und orientiert sich an der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen
• neu: mind. 1,5 % max. 4 %
• für Erstattungen für das Jahr 2012 (aliquote Berechnung):
- Jänner - März: 3 %
- ab April: 1,5 %
35
-
Prämienbegünstigte Pensions-und Zukunftsvorsorge
• bisher: 5,5 % zuzüglich Prozentsatz der Bausparprämie
• neu: 2,75 % zuzüglich Prozentsatz der Bausparprämie
36
prämienbegünstigteZukunftsvorsorge§ 108g EStG 1988
Höchstbetrag Prämie 2012
Alt 2.329,88 € 8,5 % 198,04 €
Neu 2.329,88 € 4,25 % 99,02 €
prämienbegünstigtePensionsvorsorge§ 108a EStG 1988
Höchstbetrag Prämie 2012
Alt 1.000 € 8,5 % 85 €
Neu 1.000 € 4,25 % 42,50 €
-
Forschungsprämie
• Qualitätssicherung- Einbeziehung der FFG
- als Gutachter
- ex ante: mit Ruling
- ex post: bei Einreichung des Prämienantrags
- zudem: Feststellungsbescheid
- FFG (dem Grunde nach)
- Wirtschaftsprüfer (auch der Höhe nach)
• Auftragsforschung: Anhebung des Deckels von 100.000 € auf 1 Mio. €
-
StabG 2012
Gruppenbesteuerung +
ausländische Betriebstätten
-
Beispiel:
zB:
Gruppenträger
Gruppenmitglied
kein GM
Österreich
Gruppenbildung
außerhalb der Gruppe
-
Gruppe
ausländische Verluste:• Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht
• „Nachversteuerung“- bei Verlustverwertung im Ausland
- bei Ausscheiden aus der Gruppe (außer bei Liquidation und Insolvenz)
• steuerpolitischer Hintergrund:- attraktiver Standort + europarechtskonform
-
Gruppe
• Problem:- tw umrechnungsbedingt höhere Verluste
- Extremfall: ausländische Gewinne
- insoweit: keine Nachversteuerung möglich
• daher:- Umrechnung auf ö Steuerrecht
- aber: max ausländischer Verlust
• auch für ausländische BS
-
Pensionskassengesetz
Vorwegbesteuerung- für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte von
Betriebspensionen
- beitragsorientiert, ohne Nachschussverpflichtung
- Rechnungszins mind. 3,5%
- für Leistungsbezieher (Pensionisten)- Grundsätzlich 25%
- 20% bei Jahresbruttopensions von max 2.000
- für Anwartschaftsberechtigte ab 60- 25%
- dann: werden als AN-Beiträge behandelt
- Antrag bis 31.10.2012
-
Pensionskassengesetz - Beispiele
Deckungskapital:280.000 €Grenzsteuersatz: 50 %
Brutto/Monat
Brutto/jährlich
Netto Steuer/Monat
Steuer jährlich
Steuervorteil für 20 Jahre
Steuersatz
Pension jetzt 1.000 € 14.000 € 500 € 500 € 6.120 € 43,71 %
Pauschalsteuermodell 750 € 656 € 344 € 4.215 € 30,11 %
Steuerersparnis 156 € 1.905 € 38.100 € 13,61 %
Deckungskapital:168.000 €Grenzsteuersatz:36,5%
Brutto/Monat
Brutto/jährlich
Netto Steuer/Monat
Steuer jährlich
Steuervorteil für 20 Jahre
Steuersatz
Pension jetzt 500 € 7.000 € 317,50 € 182,50 € 2.250 € 32,14 %
Pauschalsteuermodell 375 € 340,78 € 159,22 € 1.956 € 27,94 %
Steuerersparnis 23,28 € 294 € 5.887,50 € 4,21 %
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StabG 2012
Umsatzsteuer- Aufkommen: 250 Mio. €/Jahr + 50 Mio. €/Jahr
-
§ 6 Abs. 2 UStG
Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung wird eingeschränkt(vgl. § 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG)
- Option zur Steuerpflicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger
- das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks
- nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
- Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.
- Keine Option zur Steuerpflicht z.B. bei Vermietung an Banken, Versicherungen, KöR
- Nicht betroffen: Wohnraumvermietung (10% USt)
-
Definitionen
• Grundstück oder baulich abgeschlossener, selbständiger Teil des Grundstücks
- Gebäude und Gebäudeteile
- Definition wie bisher analog Rz 796 UStR bzw. § 2 Abs. 2 WEG 2002
- Nicht: Betriebsvorrichtungen
• „Nahezu ausschließlich“ für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen
- Liegt dann vor, wenn höchstens zu 5% für unecht steuerfreie Umsätze verwendet (Bagatellgrenze)
• Nachweis durch leistenden Unternehmer- Nachweis ist an keine besondere Form gebunden
- zB Bestätigung des Mieters; Mietvertrag oder andere Unterlagen
- Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters sind nicht erforderlich, solange keine Verwendungsänderungen beim Mieter zu erwarten sind
-
Beispiel (EB): Option
• V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:
- die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;Keine Optionsmöglichkeit; kein VSt-Abzug; lfd. Miete steuerfrei
- die Räume im 1. Obergeschoss an einen Arzt;Keine Optionsmöglichkeit; kein VSt-Abzug; lfd. Miete steuerfrei
- die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt, der zu 2% unecht steuerfreie Umsätze (zB Zinserträge) tätigt;Optionsmöglichkeit ; VSt-Abzug; lfd. Miete steuerpfl. (20% USt)
- die Räume im 3. Obergeschoss an eine KöR zum Betrieb einer SchuleKeine Optionsmöglichkeit; kein VSt-Abzug; lfd. Miete steuerfrei
- die Räume im 4. Obergeschoss an dieselbe KöR zum Betrieb eines steuerpflichtigen Kindergartens Optionsmöglichkeit; VSt-Abzug; lfd. Miete steuerpfl. (20% USt)
-
VSt-Abzug bei Errichtung
• VSt-Abzug in der Errichtungsphase- Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden
steuerpflichtigen Vermietung ist mit größerer Sicherheit anzunehmen als eine steuerfreie Vermietung (VwGH 13.9.2006, 2002713/0063), zB
- durch entsprechende Vorvereinbarungen mit zukünftigen Mietern oder
- anhand anderer über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände
-
Inkrafttretensregelung(§ 28 Abs. 38 Z. 1 UStG)
• Nur anzuwenden auf Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.3.2012 beginnen,- sofern mit der Errichtung durch den Unternehmer
nicht bereits vor dem 1.4.2012 begonnen wurde.
• Nicht anzuwenden- Wenn der Leistungsempfänger GSBG-berechtigt
ist (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz)
- Beihilfe hat gleiche Wirkung wie VSt-Abzugsberechtigung
-
Definition: Errichtung
• Errichtung- Tatsächliche Bauausführung bei vorliegender
Baubewilligung- Beginn der tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen
- Erteilung eines spezifischen Bauauftrags an den Bauunternehmer bei vorliegender Baubewilligung
-
Beispiele: Mieter ist nicht zum VSt-Abzug berechtigt
Errichtung Beginn
V+V
Option
zur Stpfl.
möglich
VSt-
Abzug
Ver-
mieter
General-
sanierung
VSt-
Abzug
Ver-
mieter
Verkauf
oder
Vermietung
VSt-Berichtigung
Stfr. Stpfl.
2010 2011 ja ja - - 2018 10 Jahre (3/10)
2011 6/2012 Ja Ja - - 2018 20 Jahre (14/20)
6/2012 2013 Nein Nein - - 2025 20 Jahre (8/20)
2010 2011 ja ja 2020 ja 2035 20 Jahre für
Generalsanierung (5/20)
2011 6/2012 Ja Ja 2020 ja 2035 20 Jahre für
Generalsanierung (5/20)
6/2012 2013 Nein Nein 2020 nein 2035 20 Jahre für
Generalsanierung (5/20)
-
§ 12 Abs. 10 UStGÄnderung der Verhältnisse
Verlängerung des Vorsteuerberichtigungs-zeitraumes bei Grundstücken: 10 auf 20 Jahre
- Bei Änderung der Verhältnisse innerhalb von 20 Jahren kommt es zur anteiligen Vorsteuerberichtigung
- z.B. Wechsel: Verwendung für steuerpflichtige zu Verwendung für unecht befreite Umsätze (oder vice versa)
- Zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen
- Betroffene VSt-Beträge wie bisher, d.h. auch
- nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- aktivierungspflichtige Aufwendungen und
- Kosten von Großreparaturen
-
Inkrafttretensregelung(§28 Abs. 38 Z. 2 UStG)
• Anzuwenden auf Grundstücke (außer zu Wohnzwecken),
- die nach dem 31.3.2012 erstmals im AV verwendet oder genutzt werden.
• Anzuwenden auf Grundstücke zu Wohnzwecken,- die nach dem 31.3.2012 erstmals im AV verwendet oder genutzt
werden und
- Vertragsabschluss erfolgt nach dem 31.3.2012
• Anpassung der Aufbewahrungsvorschriften in § 18 UStG
- iZm Grundstücken von 12 auf 22 Jahre
-
Beispiele: Vermietung zu Wohnzwecken (daher 10% USt; keine Optionsmöglichkeit)
Vertrags-
abschluss
Errichtung Beginn
Vermietung
Mieter-
wechsel
Stfr.
Verkauf
VSt-Berichtigung
2010 2011 1/2012 - 2022 10 Jahre (0/10)
2010 2012 2013 - 2022 10 Jahre (1/10)
2010 2013 2013 - 2022 10 Jahre (1/10)
2013 2013 2013 - 2022 20 Jahre (11/20)
2010 2011 1/2012 2019 2022 10 Jahre (0/10)
2010 2012 2013 2019 2022 20 Jahre (11/20)
2010 2013 2013 2019 2022 20 Jahre (11/20)
2013 2013 2013 2019 2022 20 Jahre (11/20)
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