stadt iserlohn ii. sonstige zeichnerische festsetzungen ... · 82 1 201 158 1370 1369 82 2 665 202...
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Planzeichnung Maßstab 1 : 500
Bebauungsplan Nr. 337»Sümmern Dahlbreite« Deckblatt inkl. der 1. Änderung gem. § 13 BauGB
Bearbeitung:
Plangröße im Original: 176 x 82 cm
Planstand:5. Mai 2009
Gemarkung Sümmern
Flur 8 und 11
Maßstab 1 : 500
STADT ISERLOHNBebauungsplan Nr. 337
»Sümmern Dahlbreite« Deckblatt inkl. der 1. Änderung gem. § 13 BauGB
Übersichtsplan ohne Maßstab
0 5 10 15 20 25 m
Rechtsgrundlagen (in der zur Zeit des jeweiligen Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380)
sowie
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
in Verbindung mit den Vorschriften der
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl., S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),
• Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58),
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 28.10.2008 (GV. NRW. S. 644).
IV. Gestalterische Festsetzungen für die allgemeinen Wohngebiete gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB
1. DoppelhäuserDoppelhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung, der Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel sowie der Ausbildung von Traufe und First einheitlich zu gestalten.
2. Dächer
2.1 Dachform/-neigungDächer sind – mit Ausnahme von Nebenanlagen und Garagen – mit geneigten Dach- flächen mit einer Neigung vom mindestens 10° auszuführen.
Innerhalb der entsprechend bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind Dächer von Hauptgebäuden nur als geneigte Satteldächer (SD) mit einer Neigung von 25 bis 45° zulässig. Darüber hinaus sind hier Pultdächer (PD) mit einer Neigung von 10 bis 25° zulässig, wenn der Hochpunkt (First) an der rückwärtigen, von der jeweiligen Erschließungsstraße abgewandten Gebäudeseite liegt.
2.2 DacheindeckungDie Dachflächen sind in Material, Form und Farbe einheitlich einzudecken. Geneigte Dächer von Gebäuden (Neigung größer 10°) sind nur einheitlich farbig (nicht chan- gierend) mit einer Eindeckung aus Dachpfannen in rot, rotbraun, anthrazit oder schwarz auszubilden.
2.3 Dachaufbauten, -einschnitte, -flächenfenster und Zwerchhäuser/-giebelDachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerch- häuser/Zwerchgiebel sind je Dachfläche in ihrer Summe (gemessen an der untersten Stelle des Dachaufbaus) bis maximal 40 % der Firstlänge eines Gebäudes zulässig. Sie müssen einen Mindestabstand von 2,0 m zum Ortgang aufweisen. Bezüglich Doppelhäuser werden hierbei beide Doppelhaushälften als ein Gebäude gerechnet.
3. Garagen und NebenanlagenFassadenoberflächen von Garagen und Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in Material und Farbe auf das Hauptgebäude abzustimmen.
4. Nicht überbaute Grundstücksflächen
4.1 VorgärtenVorgärten (Fläche zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der öffentlichen Verkehrsfläche) dürfen mit Ausnahme von Abfall- und Wertstoffsammelbehälter nicht als Abstell- oder als Lagerplatz hergerichtet oder benutzt werden.
4.2 EinfriedungenEinfriedungen der privaten Grundstücke zu öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m und in Form von Hecken zulässig. Dabei werden standortge- rechte heimische Gehölze, z.B. gemäß der Pflanzliste Nr. 4 -Heimische Sträucher-, empfohlen. Die Hecken können hausseitig auch mit Zäunen ergänzt werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe vom 1,0 m.
V. Hinweise1. NiederschlagswasserDie Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nach § 51 a LWG ist auf Grund der zur Versickerung nicht geeigneten Bodenverhältnisse ausgeschlossen. Das Niederschlagswasser der geplanten Bebauung ist in das neu anzulegende Kanalnetz (Trennsystem) einzuleiten oder als Brauchwasser zu nutzen. Für den stark versiegelten Bereich des Sondergebietes ist eine Regenrückhaltung auf dem Baugrundstück erforderlich.
2. Sümmerner Straße (L 680) Zur Vermeidung nicht genehmigter Zugänge und Zufahrten zwischen dem Sonder- gebiet und der Sümmerner Straße (L 680) hat im Bereich des festgesetzten Strauch- heckenstreifens eine lückenlose Einfriedung ohne Tür und Tor, z.B. durch Einzäunung, zu erfolgen.
Anlagen der Außenwerbung bedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung bzw. der Genehmigung der Straßenbauverwaltung gemäß § 9 FstrG bzw. § 28 StrWG NRW, sobald sie von den Verkehrsteilnehmern auf der Sümmerner Straße (L 680) einge- sehen werden können.
3. BodendenkmälerBei Bodeneingriffen im Bebauungsplangebiet können Bodendenkmäler (kultur- und/ oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmäler ist der Stadt Iserlohn, der Unteren Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischem Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/9375-0, Fax: 02761/2466) unverzüglich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden und die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 und 16 DSchG NRW – Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landesverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NRW).
3.2 Überschreitung der hinteren Baugrenze durch AnbautenIn den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der hinteren, von der jeweiligen Erschließungsfläche abgewandten Baugrenze in einem Geschoss durch ein eigenständiges Gebäudeteil in einer Tiefe von maximal 3,0 m und einer Breite von maximal 50 % der Fassadenbreite des Hauptbaukörpers (als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB) zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
3.3 Zulässigkeit von NebenanlagenNebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb der seitlichen Grenzabstände (Abstandsflächen) von Gebäuden zulässig. Ausgenommen davon sind in den allgemeinen Wohngebieten genehmigungsfreie Anlagen auf den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksflächen bis zu einem Gesamtvolumen von 30 cbm Rauminhalt im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NRW.
3.4 Der Ver- und Entsorgung dienende NebenanlagenDie der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt sind.
4. Öffentliche Grünflächengemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Die öffentlichen Grünflächen sind dauerhaft zu begrünen. Sie können • Fuß- und Radwege, Aufenthaltsbereiche mit Sitzbänken, Spielflächen für Kinder und Jugendliche, • Erdwälle, Brückenauflager und Wegerampen sowie • unterirdische Anlagen zur Ver- und Entsorgung mit entsprechenden Zuwegungen für Wartung und Betrieb aufnehmen.
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungengemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a und b BauGB
5.1 Anpflanzen von Einzelbäumen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)Für die festgesetzten Einzelbäume innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind Gehölze mit standortgerechten Arten gemäß der Pflanzliste Nr. 2 -Bäume 2. Ordnung- und/oder Nr. 3 -Straßenbäume- anzupflanzen. Im Bereich des Sondergebietes sind für die festgesetzten Baumanpflanzungen standortgerechte Arten gemäß der Pflanzliste Nr. 3 -Straßenbäume- zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
Die genaue Lage der anzupflanzenden Bäume bleibt der weiteren Entwurfs- und Aus- bauplanung vorbehalten und kann vom festgesetzten Standort abweichen, wenn die Anzahl der Baumanpflanzungen sowie der Charakter einer Baumreihe mit regelmäßigen Baumabständen erhalten bleiben.
5.2 Anpflanzen von Strauchhecken (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)In den zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest- gesetzten Flächen innerhalb des Sondergebietes entlang der Sümmerner Straße und innerhalb der an das Sondergebiet angrenzenden Fläche für Verkehrsgrün sind Strauchhecken mit standortgerechten heimischen Arten gemäß der Pflanzliste Nr. 4 -Heimische Sträucher- anzupflanzen, dauerhaft fachgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
5.3 Private Grundstückseinfriedung zu öffentlichen Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)In den allgemeinen Wohngebieten sind Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Grün- flächen mit standortgerechten heimischen Straucharten gemäß der Pflanzliste Nr. 4 -Heimische Sträucher- einzufrieden. Die Sträucher sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
5.4 Unversiegelte Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen, Verkehrsflächen oder Zuwegungen überbaut werden, sind unversiegelt zu belassen und zu begrünen.
5.5 Entwicklungsmaßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Der festgesetzte Schallschutzwall südlich entlang der Sümmerner Straße sowie die festgesetzte öffentliche Grünfläche westlich des Sondergebietes sind mit Sträuchern sowie Großsträuchern und Bäumen standortgerechter heimischer Arten gemäß der Pflanzlisten Nr. 2 -Bäume 2. Ordnung- und Nr. 4 -Heimische Sträucher- anzupflanzen, dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche östlich der allgemeinen Wohngebiete sind Baum- und Strauchgruppen aus Laubgehölzen standortgerechter heimischer Arten gemäß der Pflanzlisten Nr. 1 -Bäume 1. Ordnung- , Nr. 2 -Bäume 2. Ordnung- und Nr. 4 -Heimische Sträucher- anzupflanzen, dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
5.6 Schutz und Pflege bestehender öffentlicher Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sowie der Fläche für Verkehrsgrün nördlich der Sümmerner Straße und östlich der Rittershausstraße ist die vorhandene Vegetations- struktur dauerhaft fachgerecht zu pflegen und zu erhalten, soweit sich dies mit den gemäß der festgesetzten Grünflächen-Zweckbestimmung möglichen bzw. vorgese- henen Nutzungen und deren Erfordernissen vereinbaren lässt.
5.7 Pflanzlisten für anzupflanzende Bäume und SträucherFür alle nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte Arten gemäß nachfolgender Pflanzliste zu verwenden:
Pflanzliste Nr. 1: Bäume 1. OrdnungAcer platanoides (Spitz-Ahorn)Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)Quercus petraea (Trauben-Eiche)Quercus robur (Stiel-Eiche)Tilia cordata (Winter-Linde)
Pflanzliste Nr. 2: Bäume 2. OrdnungAcer campestre (Feld-Ahorn)Betula pendula (Sand-Birke)Carpinus betulus (Hainbuche)Prunus avium (Vogel-Kirsche)Prunus padus (Trauben-Kirsche)Prunus sargentii (Berg-Kirsche)Sorbus aria (Mehlbeere)Sorbus aucuparia (Eberesche)
Pflanzliste Nr. 3: StraßenbäumeAcer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn 'Elsrijk')Acer platanoides 'Cleveland' (Kegelförmiger Spitz-Ahorn)Fraxinus excelsior 'Diversifolia' (Einblättrige Esche)Sorbus intermedia 'Brouwers' (Schmalkronige Mehlbeere)Tilia cordata 'Rancho' (Winter-Linde 'Rancho')
Pflanzliste Nr. 4: Heimische SträucherCarpinus betulus (Hainbuche)Cornus sanguinea (Gemeiner Hartriegel)Corylus avellana (Haselnuss)Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weiß-Dorn)Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weiß-Dorn)Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)Prunus spinosa (Schlehdorn)Rhamnus cathartica (Kreuzdorn)Rhamnus frangula (Faulbaum)Ribes rubrum (Rote Johannisbeere)Rosa canina (Hunds-Rose)Rubus fruticosus (Echte Brombeere)Rubus idaeus (Himbeere)Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche)Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)Sambucus racemosa (Trauben-Holunder)Salix aurita (Ohrweide)Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball)
6. Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungengemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Innerhalb der festgesetzten Fläche für eine Schallabschirmung hat entlang der Sümmerner Straße ein Schallschutzwall die Höhe von mindestens 5,0 m über der -rechtwinklig hierzu gemessenen- vorhandenen Fahrbahnoberkante der Sümmerner Straße zu erreichen.
II. Sonstige zeichnerische Festsetzungen, Darstel- lungen und Nachrichtliche Übernahmen
1. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW in Verbinung mit § 9 Abs. 4 BauGB Ausrichtung des Hauptfirstes von Wohngebäuden Satteldach, Dachneigung von min. 25° bis max. 45° Pultdach, Dachneigung von min. 10° bis max. 25° geneigte Dachflächen, Dachneigung von min. 15°, untergeordnet sind Flachdächer als Ausnahme zulässig
2. Zeichnerische Darstellungen (unverbindlich) Vorgeschlagene Gliederung von Verkehrsflächen, Führung von Fuß- und Radwegen in Grünflächen bzw. Flächenaufteilung innerhalb des Einzelhandelszentrumes Vorgeschlagene neue Böschungen Abstand in Meter Vorgeschlagener Standort von öffentlichen Parkplätzen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
3. Darstellungen des Bestandes (Stand Oktober 2007)
Bebauung
Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkt Flurstücksnummer Geländehöhe in Meter ü. NN Böschung / Erdwall Baum Hecke Mauer Zaun
III. Textliche Festsetzungengemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO
1. Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungengemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1, 4 und 11 BauNVO
1.1 Allgemeine Wohngebiete (WA)Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier:• Wohngebäude,• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,• Anlagen für Verwaltungen,• Gartenbaubetriebe,• Tankstellensind in den allgemeinen Wohngebieten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und damit unzulässig.
1.2 Sondergebiet für ein Nahversorgungszentrum (SO)In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »Nahversorgungszentrum« gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BauNVO sind ausschließlich der Nahversorgung dienende Betriebe des Lebensmittel-Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.300 qm zulässig.
1.2.1 Sondergebiet (SO1)In dem Sondergebiet SO1 sind gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BauNVO ausschließlich Betriebe des Lebensmittel-Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 1.500 qm zulässig. Innerhalb des SO1-Gebietes ist darüber hinaus für die Betriebe des Lebensmittel-Einzelhandels nur folgendes Sortimentsangebot gemäß dem Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik (WB), Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mit der jeweils entsprechend angegebenen maximalen Verkaufsfläche zulässig:
a) Nahversorgungsrelevantes Kernsortiment:WB 00-13, 15-18, 960 – Lebensmittel, Süßwaren, Spirituosen, (einschließlich Milch- produkte, Tiefkühl-, Fleischwaren, Gemüse, Tiernahrung), Getränke, Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Körperpflegemittel, Kosmetika – bis zu einer maximalen Verkaufs- fläche von 1.300 qm;
b) Zentrenrelevantes Sortiment:WB 19-20, 22-34, 45, 52-57, 65-66, 360-366, 368-369, 978 – Haus- und Heimtextilien, Bekleidung (auch Sportbekleidung), Schuhe (auch Sportschuhe), Leder, Spiel- und Sportwaren, Papier, Schreibwaren, Zeitschriften, Bücher, Bürokleinartikel, nichtelek- trische Haushaltswaren, Topf- und Schnittblumen, getrocknete Blumen, Gebinde – bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 qm;
c) Ergänzendes Sortiment Nahversorgung:WB 12-13 – Kaffee- u. Backshop – bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 qm. 1.2.2 Sonstiges Sondergebiet (SO2)In dem Sondergebiet SO2 sind gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BauNVO ausschließlich Betriebe des Lebensmittel-Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 800 qm zulässig. Innerhalb des SO2-Gebietes ist darüber hinaus für die Betriebe des Lebensmittel-Einzelhandels nur folgendes Sortimentsangebot gemäß dem Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik (WB), Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mit der jeweils entsprechend angegebenen maximalen Verkaufsfläche zulässig:
a) Nahversorgungsrelevantes Kernsortiment:WB 00-13, 15-18, 960 – Lebensmittel, Süßwaren, Spirituosen, (einschließlich Milch- produkte, Tiefkühl-, Fleischwaren, Gemüse, Tiernahrung), Getränke, Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Körperpflegemittel, Kosmetika – bis zu einer maximalen Verkaufs- fläche von 740 qm;
b) Zentrenrelevantes Sortiment:WB 66 – nichtelektrische Haushaltswaren/Aktionsartikel – bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 60 qm.
2. Maß der baulichen Nutzung – Zusätzliches Vollgeschoss im Dachraumgemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO
In den allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Zahl der Vollgeschosse (als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB) um ein weiteres Vollgeschoss im Dachraum (Geschoss ausschließlich mit geneigten Dachflächen) von Wohngebäuden überschritten werden, wenn dabei die zulässige Geschossfläche und eine Drempelhöhe von 1,25 m (taufseitige Höherführung der Außenwand; außen gemessen von OK Fußboden im Dachraum bis OK Dachhaut) nicht überschritten wird.
3. Überbaubare Grundstücksflächen / Stellplätze und Garagen / Flächen für Nebenanlagengemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i. V. mit §§ 12, 14 und 23 BauNVO
3.1 Zulässigkeit von Stellplätzen und GaragenIn den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur in den seitlichen Grenzabständen der Gebäude (Abstandsflächen) zulässig (als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB). Eine Überschreitung der hinteren, von der jeweiligen Erschließungsfläche abgewandten Baugrenze und deren seitliche Verlängerung durch Stellplätze und Garagen bis zu einer Tiefe von maximal 3,0 m (als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB) allgemein zulässig.
Im Sondergebiet sind Stellplätze nicht innerhalb der mit Pflanzgeboten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB festgesetzten Flächen zulässig. Garagen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.
z.B. 3,0
676
237.14
SD 25-45°
PD 10-25°
P
STADT ISERLOHN
gD ≥15°
Präambel
Gemäß
• § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 04.07.1994 (GV. NW. S. 566) in der zur Zeit geltenden Fassung und
• § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zur Zeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Iserlohn die planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes am 26.02.2008 sowie der 1. Änderung am 23.06.2009 jeweils als Satzung beschlossen.
I. Zeichnerische Festsetzungen gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanzV 90
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1, 4 und 11 BauNVO Allgemeines Wohngebiet
Sondergebiet für ein Nahversorgungszentrum
2. Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§ 16, 17, 19 und 20 sowie 22 und 23 BauNVO
Nutzungsschablone:
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Offene Bauweise
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Baugrenze
Abgrenzung zwischen Bereichen mit unterschiedlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
3. Öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Straßenbegrenzungslinie
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer
Flächen für Verkehrsgrün
Anschlussverbot: Bereich ohne Ein- und Ausfahrten sowie ohne Zu- und Ausgänge zur Verkehrsfläche der L 680
4. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Elektrizität Wertstoffcontainer
5. Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Öffentliche Grünflächen
Zweckbestimmung Parkanlage
Zweckbestimmung Spielflächen
Zweckbestimmung Schallschutzwall
6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft – Pflanzgebote und Pflanzbindungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und b BauGB Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur u. Landschaft Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Erhalt eines Baumes
Anpflanzung eines Baumes
8. Sonstige Planzeichen Umgrenzung der Fläche für eine Schallabschirmung (Schallschutzwall) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
Baugebiet Zahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl(GRZ)
Geschossflächenzahl(GFZ)
Bauweise Hausformen
WA
z.B. 0,3
oED
z.B. 0,5z.B. II
SO
SW
C
VG
F+R
SW
WA0,4
II0,8
WA0,3
I0,5
o ED
SO1 I
VG
VG
C
SW
SD 25-45°PD 10-25°
SD 25-45°PD 10-25°
SD 25-45°PD 10-25°
SD 25-45°PD 10-25°
gD ≥15°
14,0
WA0,3
I0,5
o ED
WA0,3
I0,5
o ED
WA0,3
I0,5
o ED
WA0,3
I0,5
o ED
WA0,3
I0,5
o ED
WA0,3
I0,5
o ED
F+R
WA0,4
I0,7
o EDWA0,4
I0,7
o ED
SO2 I
WA0,3
I0,5
o ED
11,04,75
3,0
4,75 3,03,0
3,0
12,012,0
3,04,7512,0 12,0
4,75 12,012,0 3,0 3,0
3,0
1,5
12,0
8,0
3,0
3,0
5,53,0 3,0 12,0
8,0 8,
0
14,0 14
,0
40,0
17,0
11,0 3,0
1,5
11,0
4,5
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,03,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,03,0
9,512,0
5,53,03,0
9,55,0
3,0
10,5
9,0
3,0
3,0
3,0
3,03,5
9,55,09,75
8,0 16,0
VG
3,0
3,0
42,0
3,014,0
3,0
SD 25-45°PD 10-25°
F+R
Hinweis:Bei dem vorliegenden Plan (Deckblatt) handelt es sich um eine Gesamtdarstellung des Bebauungsplanes Nr. 337 »Sümmern Dahlbreite« mit Einarbeitung der rechtsverbindlichen 1. Änderung.
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