treuhänder- informationsveranstaltung 03.06.2014 meltem landwehr, bafin
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Treuhänder-Informationsveranstaltung 03.06.2014
Meltem Landwehr, BaFin
Agenda
Begrüßung
Einleitung
Aufbau des neuen TH-Rundschreibens R 4/2014 (VA)
Inhaltliche Änderungen
Wichtige Grundsätze
Pause
Beantwortung zuvor eingereichter Fragen
Möglichkeit, weitere Fragen zu adressieren
Treuhänder unter Solvency II
Einleitung (1)
Was: Merkblatt für Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens
Seit wann: März 2014
Wo: Homepage der BaFin
Aufsicht - Versicherer & Pensionsfonds - Kapitalanlagen – „Merkblatt“ Treuhänder zur
Überwachung des Sicherungsvermögens“ innerhalb des fettgedruckten Textteiles …
Einleitung (2)
„Kapitalanlagen
Mit der Vermögensanlagetätigkeit hat der Versicherer durch Art, Umfang und Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. An die Tätigkeit der Versicherer werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen, gibt es gerade für das vom sogenannten "Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens" überwachte Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen besondere Vorschriften.“
…
Einleitung (3)
… Inhalt des Merkblattes:
Veröffentlichung von für Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens relevanten Informationen, die nur diesen
betreffen
Dem vorgelagert Informationen über Kapitalanlagen mit sämtlichen Verlautbarungen der Versicherungsaufsicht der BaFin
Aufbau des neuen TH-Rundschreibens
Einleitung
A. Anordnung betreffend die Bestellung
B. Grundsätze und Hinweise betreffend die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse
1. Auswahl, Bestellung und Abberufung
2. Stellvertreter
3. Aufgaben und Befugnisse
C. Aufzuhebende Rundschreiben und Inkrafttreten
D. Rechtsbehelfsbelehrung
Inhaltliche Änderungen (1)
Zur Einleitung
Neu:
Streichung der Hinweise zu den Gründen der letzten Überarbeitung
Hinweis auf Berücksichtigung von Pensionsfonds
und auf die öffentliche Konsultation
Inhaltliche Änderungen (2)
Zur Anordnung
Keine Änderungen
Inhaltliche Änderungen (3)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
Neu:
TH muss seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit nach dem TH-Amt gewachsen erscheinen und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, die Treuhänderaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen
Gestrichen:
Treuhänderaltersgrenze von 70 Jahren
Inhaltliche Änderungen (4)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Benennung
Aus gegebenem Anlass:
Benennung vor Bestellung! § 71 Absatz 2 VAG
Neu explizite Regelung:
TH-Bescheinigung auf Anfrage
Inhaltliche Änderungen (5)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Benennung
Neu:
Polizeiliches Führungszeugnis
Kontaktdaten des TH (Telefon, E-Mail, Wohnanschrift) aktuell zu halten (gemeinsame Pflicht von VU und TH)
Inhaltliche Änderungen (6)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Fachkenntnisse
Neu:
Aktueller Wissenstand durch Lektüre des RSS-Feeders/ Newsletters und des Merkblattes für den TH zur
Überwachung des Sicherungsvermögens.
Passagen das Treuhänderamt betreffend ausreichend
Inhaltliche Änderungen (7)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Fachkenntnisse
RSS-Newsfeed?
Really Simple Syndication. Mit einem RSS-Newsfeed werden Webseiten auf neue Inhalte geprüft, ohne diese selber zu besuchen und diese zugesandt.
Wo abonnieren?
BaFin-Homepage Startseite oberste Leiste
Nötig:
RSS-Reader Installation auf dem Rechner. Kostenlos übers Internet. E-Mail-Adresse.
Inhaltliche Änderungen (8)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Fachkenntnisse
Newsletter?
Eine Infomail, mit regelmäßigen Informationen zu den wichtigsten, neu eingestellten oder aktualisierten Veröffentlichungen (auf der BaFin-Webseite).
Wo abonnieren?
BaFin-Homepage Startseite oberste Leiste
Nötig:
E-Mail-Adresse
Inhaltliche Änderungen (9)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Fachkenntnisse
Merkblatt für den Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens?
s. Einleitung
Inhaltliche Änderungen (10)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Unabhängigkeit
Neu:
Keine Vorstandsmitgliedschaft in demselben Unternehmen in den letzten 12 Monaten
Inhaltliche Änderungen (11)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
Neu:
Die Regelung bzgl. der Belastung des Treuhänders durch andere wesentliche Verpflichtungen wurden ersatzlos gestrichen.
Inhaltliche Änderungen (12)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
Neu:
Die Regelungen zum Wohnsitz des Treuhänders wurden ersatzlos gestrichen.
Alt: Am Sitz des VU / 100km Grenze
Inhaltliche Änderungen (13)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung
hier zu Ende des Treuhänderamtes
Neu:
Vorliegen von Anhaltspunkten, dass ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nicht mehr sichergestellt ist
Wie bereits gesagt: Wegfall der Altersgrenze
Bei Abberufung: Unverzügliche Info durch das für die Bestellung zuständige Organ an BaFin unter Benennung der Gründe
Inhaltliche Änderungen (14)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Stellvertreter des Treuhänders
hier zu Gleiche Anforderungen
Neu explizite Regelung:
TH soll sich vom StV über Wahrnehmung der Aufgaben unterrichten lassen, um sich von der Ordnungsmäßigkeit überzeugen zu können
Inhaltliche Änderungen (15)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Stellvertreter des Treuhänders
hier zu Aufgabenverteilung
Neu:
Stärkere Einbindung!
Auch bei komplexen oder neuartigen Kapitalanlagen
Zudem regelmäßig (nach Proportionalitätsprinzip), damit ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Vertretungsfall sichergestellt ist
Inhaltliche Änderungen (16)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Stellvertreter des Treuhänders
hier zu Aufgabenverteilung
Neu:
Neben gleichen Rechten und Pflichten auch gleiche Ausstattung (z.B. eigener Tresorschlüssel)
Aber!: StV ist bzgl. der Aufgabenwahrnehmung an sich, also der Aufgabenverteilung an die Weisungen des TH gebunden.
Inhaltliche Änderungen (17)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Stellvertreter des Treuhänders
hier zu Spezialfall des Konsortiums
= einverständliche Beteiligung mehrerer VU an einem Risiko
Neu explizit geregelt:
Der Treuhänder des KF und sein StV sind zu weiteren stellvertretenden TH der Konsorten zu bestellen. Beschränkt auf das Konsortialgeschäft.
Vor Bestellung der BaFin zu benennen. Unbedenklichkeitserklärung erforderlich. 1x gegenüber KF erklärt. Schriftwechsel grds. über KF.
Inhaltliche Änderungen (18)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
Die Wahrnehmung der Treuhänderaufgaben
ist nicht übertragbar!
Inhaltliche Änderungen (19)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Information des TH über alle Belange des SV
Neu:
Informationsrecht des Treuhänders
Informationspflicht des Unternehmens
Selbstverpflichtung, die rechtzeitige Einschaltung des THs in Arbeitsabläufe sicherzustellen und dem TH die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen/ Informationen zukommen zu lassen
Inhaltliche Änderungen (20)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Information des TH über alle Belange des SV
Neu:
Explizite Vorgaben für Pensionsfonds (inhaltsgleiche Verlautbarung VA 14-O 1000-2005/283 war bereits existent)
Mind. monatliche Bestätigungseinholung beim LVU über von ihm geleistete und empfangene Zahlungen, sowie über Abschlüsse von Neuverträgen. Summenangaben möglich.
TH: Abgleich mit Vermögensverzeichnis.
Inhaltliche Änderungen (21)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Information des TH über alle Belange des SV
…
Wenn eine Ident-Nr. je LVU, quartalsweise Übersicht für TH:
- Name des Versorgungsberechtigten
- Vertragsnummer der entsprechenden LV
- Ein- und Auszahlungen aus diesem Vertrag
- der betragsmäßige Endbestand
Inhaltliche Änderungen (22)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Information des TH über alle Belange des SV
Neu:
Im Dienstvertrag zwischen TH und VU:
Klausel, dass Inhalt und Beachtung einschlägiger Verlautbarungen zum Inhalt des DV erklärt werden.
Grundlage der Arbeit!
Bei Amtsantritt und während der Amtszeit: „Einschlägige Verlautbarungen“, statt wie bislang Einzelauflistung …
Inhaltliche Änderungen (23)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Information des TH über alle Belange des SV
… einschlägig sind Verlautbarungen über:
- Kapitalanlagen, soweit sie auch das SV betreffen
- die Führung des Vermögensverzeichnisses und die Aufbewahrung des SVs
- das vorliegende TH-Rundschreiben.
Inhaltliche Änderungen (24)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Überwachung der ausreichenden Bedeckung
Grundsatz für VU:
SV muss stets ausreichend bedeckt sein
Neu:
Ausnahme: Explizite Regelung für PFs:
Vorübergehende Unterdeckung unter den Voraussetzungen des § 115 Absatz 2a, 2b VAG wird geduldet.
Inhaltliche Änderungen (25)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Prüfung der Qualifikation der
Anlagen des Sicherungsvermögens
Alte Formulierung: „Diese Bestätigung setzt voraus, dass er bei der Zuführung von Vermögensanlagen zum Sicherungsvermögen deren Qualifikation nach der AnlV bzw. der PFKapAV prüft.“
Inhaltliche Änderungen (26)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Prüfung der Qualifikation der
Anlagen des Sicherungsvermögens
Neu explizite Regelung:
Neue Formulierung: „Diese Bestätigung sollte voraussetzen, dass er selbst die Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage überprüft, bevor diese dem Sicherungsvermögen zugeführt wird. Hierbei muss die Einhaltung der AnlV bzw. der PFKapAV und sollten die Vorgaben des Kapitalanlagerundschreibens (aktuell R 4/2011 (VA)) überprüft werden.“
Inhaltliche Änderungen (27)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Prüfung der Qualifikation der
Anlagen des Sicherungsvermögens
Die bislang dargelegten Qualifikationsvoraussetzungen für einzelne Anlagen wurden gestrichen. Sie werden ggfs. im Kapitalanlagerundschreiben (aktuell R 4/2011 (VA)) ergänzt. Dieses spezifiziert bereits heute generell die Voraussetzungen für die Sicherungsvermögensfähigkeit von Kapitalanlagen und sollte daher bei der Prüfung beachtet werden.
Inhaltliche Änderungen (28)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Prüfung der Qualifikation der
Anlagen des Sicherungsvermögens
Neu explizite Regelung:
Prüfung der Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage
Vor Zuführung zum SV - „Das Unternehmen sollte einen Wert dem Sicherungsvermögen nur bei positivem Ausgang der Prüfung zuführen.“
Explizite Nennung des Kapitalanlagerundschreiben
Inhaltliche Änderungen (29)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Prüfung der Qualifikation der
Anlagen des Sicherungsvermögens
Wichtig!
TH selbst
Qualifikationsprüfung (vorschriftsgemäße Kapitalanlage)
Jeder einzelnen Vermögensanlage
Bevor diese dem Sicherungsvermögen zugeführt wird
Inhaltliche Änderungen (30)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Prüfung der Qualifikation der
Anlagen des Sicherungsvermögens
Alte Formulierung: „Der Umfang seiner Prüfung bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.“
Neue Formulierung: „Der Treuhänder sollte der Zuführung zum Sicherungsvermögen nur dann zustimmen, wenn er die konkrete Anlage nach seiner persönlichen Einschätzung für qualifiziert hält.“
Inhaltliche Änderungen (31)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des
Treuhänders
Neu :
Sicherstellung auch bei Teilnahme an organisierten Wertpapierleihe-Systemen erforderlich.
Inhaltliche Änderungen (32)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des
Treuhänders
Neu :
Neuer Wortlaut des TH-Sperrvermerks („alternativ“ statt Klammersetzung und neu Gesellschaftsanteil):
"Über dieses Grundstück, alternativ: Hypotheken-forderung, Grundschuld, Gesellschaftsanteil, Schuldbuchforderung, Depot, Konto kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des gemäß (§ 113 Absatz 1 i.V.m.) § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden."
Inhaltliche Änderungen (33)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders
Neu :
Sicherstellung unverzüglich nach Eintragung im VV, spätestens nach 10 Tagen (alt: 1 Woche)
Grds. abzustellen auf Zeitpunkt der tats. Sicherstellung
Überschreitung nur ohne eigenes Verschulden
Bei Überschreitung, Dokumentation Dauer und Gründe
Sonderfall: Grundbuchamt-Eintragung TH-Sperrvermerk…
Inhaltliche Änderungen (34)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders
… Ist das VU auf ein Tätigwerden des Grundbuchamtes zur Eintragung des TH-Sperrvermerkes angewiesen, so ist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der korrekten und vollständigen Antragstellung durch das VU beim Grundbuchamt abzustellen.
Antragstellung hier also max. 10 Tage nach Eintragung
Inhaltliche Änderungen (35)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders
Sicherstellung vor Eintragung ins VV. Unverzügliche Eintragung ins VV, s.o. max. innerhalb 10 Tagen
Grundstücke, Buchhypo, Buchgrundschuld – Eintragung ins VV kann wesentlich später erfolgen, wenn Eigentum im GB eingetragen wurde.
Im Grundbuch eingetragener TH-Sperrvermerk bereits vor Eintragung im VV wird BaFin-seitig nicht beanstandet.
Inhaltliche Änderungen (36)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten
Neu :
Aufbewahrung der SV-Werte innerhalb des Gebietes der Mitglieds- und Vertragsstaaten ohne Genehmigung der BaFin möglich.
Außerhalb Genehmigungsvorbehalt
Inhaltliche Änderungen (37)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten
Nicht neu, aber aus gegebenem Anlass:
Die Zustimmung des THs hat immer schriftlich zu erfolgen!
Elektronische Signatur möglich.
Bei Eilverkäufen: Schriftliche Zustimmung fertigen. Diese fernmündlich, per Fax oder E-Mail an die Depotbank, schriftliche Zustimmung unverzüglich nachreichen.
Inhaltliche Änderungen (38)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten
Schriftform § 126 BGB:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgegeben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. - (§ 72 III VAG)
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (elektr. Form - §126a BGB: qualifiz. elektr. Signatur)
Inhaltliche Änderungen (39)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten
Nicht neu, aber aus gegebenem Anlass:
Die schriftliche Zustimmung des THs soll sich auf genau bezeichnete SVs-Werte beziehen.
Keine pauschalen Freigaben (z.B. eine best. Anlageart oder ein best. Wertgrenze).
Listenmäßige Zusammenfassung i.O.
Inhaltliche Änderungen (40)
Zu Grundsätze und Hinweise
hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
hier zu Bestätigungsvermerke des Treuhänders
Neu:
§73 VAG: Bestätigung, dass SV vorschriftsmäßig angelegt und sichergestellt.
Gestrichen:
Bestätigung der vollen Bedeckung des SV-Solls, also ausreichende Höhe und
Eintragung der Kapitalanlagen in das VV
Inhaltliche Änderungen (41)
Zu Aufzuhebende Rundschreiben und Inkrafttreten
Tritt mit Zugang, also Veröffentlichung in Kraft
Zeitgleich Aufhebung R 13/2005 (VA)
Inhaltliche Änderungen (42)
Zu Rechtsbehelfsbelehrung
Widerspruch gegen Anordnung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe bei der BaFin
Inhaltliche Änderungen (43)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• TH muss seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit nach dem TH-Amt gewachsen erscheinen und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, die Treuhänderaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, keine Altersgrenze.
• Benennung: Kontaktdaten (Wohnanschrift, Tel.-Nr., E-Mail) stets gegenüber der BaFin aktualisieren, polizeiliches Führungszeugnis
Inhaltliche Änderungen (44)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• Wissensstand: RSS-Feeder/Newsletter und Merkblatt für den TH zur Überwachung des SV und einschlägige Verlautbarungen der BaFin
• Wohnsitz und wesentliche Belastung des THs gestrichen
• Keine Vorstandsmitgliedschaft in demselben Unternehmen in den letzten 12 Monaten
Inhaltliche Änderungen (45)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• Bei Abberufung unverzügliche Meldung unter Benennung der Gründe an die BaFin
• Stärkere Einbindung StV, komplexe oder neuartige Kapitalanlagen und regelmäßig, um Vertretungsfall vorzubereiten
Inhaltliche Änderungen (46)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• Konsortium: TH und StV des KF zu weiteren StV der Konsorten zu bestellen, vor Bestellung Benennung durch KF, Unbedenklichkeitserklärung durch BaFin, Kommunikation über KF
• Informationsrecht des TH / Informationspflicht (Selbstverpflichtung) des VU den TH rechtzeitig einzuschalten und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen bereitzustellen
Inhaltliche Änderungen (47)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• PFs: Bestätigung und Übersicht vom LVU (Folien 20, 21)
• Klausel in Dienstvertrag: Beachtung aller einschlägigen Verlautbarungen der BaFin (Folie 22)
• Qualifikationsvorauss. zwar hier gestrichen, aber weiterhin Geltung - Kapitalanlagerundschreiben beachten
Inhaltliche Änderungen (48)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• Sicherstellung auch bei Teilnahme an organisierten Wertpapierleihe-Systemen
• Wortlaut des TH-Sperrvermerks anpassen
Inhaltliche Änderungen (49)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• Sicherstellung unverzüglich nach Eintragung spät. nach 10 Tagen
Sonderfall: TH-Sperrvermerk, Zeitpunkt Antrag beim GB-Amt
Bei Überschreitung Dokumentation der Gründe und Dauer
• Sicherstellung vor Eintragung, s.o. max. 10 Tage dann Eintragung
Inhaltliche Änderungen (50)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
• Aufbewahrung der SV-Werte innerhalb des Gebietes der Mitglieds- und Vertragsstaaten ohne BaFin-Genehmigung möglich
Wichtige Grundsätze (1)
Wichtige Grundsätze (2)
Wichtige Grundsätze (3)
Wichtige Grundsätze (4)
Inhaltliche Änderungen (44)
PAUSE
Fragen (1)
Zuvor eingereichte Fragen
Fragen (2)
Gibt es bei der BaFin eine Anlaufstelle, bei der Zweifelsfragen geklärt bzw. Rat eingeholt werden kann?
Ja!
Grundsatzfragen: Meltem Landwehr, 0228/4108-2329
Fragen zur Bestellung, zu Bescheinigungen etc.:
Sven Janz , Klaudia Schmitz und Monika Sell
Fragen (3)
Warum wurde aus „muss“ ein „soll“? Sind die Vorgaben nicht mehr verbindlich? Änderung im Prüfverhalten?
Mangels Ermächtigungsgrundlage weitestgehend nicht verbindlich.
Es war und ist ein Rundschreiben.
Anpassung der Begrifflichkeiten.
TH sollte seine Prüfung nicht ändern.
BaFin ändert ihr Prüfverhalten nicht. Betrifft die Konsequenzen.
Fragen (4)
Warum bleibt es an manchen Stellen bei der „muss“-Formulierung? Beispielsweise bei Bezugnahme auf die AnlV oder die PFKapAV?
Soweit eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorliegt, wurde eine die Verbindlichkeit deutlich machende Formulierung gewählt.
Die AnlV sowie die PFKapAV sind Verordnungen und dienen der BaFin daher neben dem VAG als Ermächtigungsgrundlage.
Fragen (5)
Qualifikationsvoraussetzungen wurden gestrichen. Gelten diese nicht mehr?
Nein! Diese haben weiterhin Bestand.
Hintergrund: Integration der Vorgaben in das Kapitalanlagerundschreiben (derzeitiges R 4/2011 (VA))
Fragen (6)
Die Prüfung des Treuhänders sollte sich auf eine erfolgte Prüfung des Anlegers stützen. Der TH nimmt anhand dessen seine eigene, aber nicht alleinige Prüfung vor.
Im Ermessen des TH wie er die Einhaltung der geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften prüft und welcher Mittel und Informationen er sich dazu bedient.
Fragen (7)
Gehören Vermögensgegenstände nicht bereits zum SV, sobald sie sichergestellt wurden?
Nein. Nur die im Vermögensverzeichnis eingetragenen Werte zählen zum Sicherungsvermögen.
Fragen (8)
Eine Unterdeckung bei Herausgabeverpflichtung ist ausgeschlossen, weil ein Deckungsersatz zugeführt wird.
Wenn dem automatisch so ist, ist dies sehr zu begrüßen. Lücken sind aber bei fehlenden Automatismus durchaus möglich.
Fragen (9)
Warum müssen nicht sowohl der TH als auch sein/e Stellvertreter die Bestätigung unter der Bilanz abgeben? Der TH muss doch die Vorgänge seiner/s Stellvertreter/s nicht überprüfen?
Der Vorgesetzte trägt stets die Verantwortung für ihm nachgeordnete Personen. Der TH ist hauptverantwortlich. Auch ein Vorstand überprüft nicht die Vorgänge seiner Mitarbeiter und hat die Bilanz zu unterschreiben.
Trost: Haftung nur für Vorsatz (Wissen+Wollen).
Fragen (10)
Ist die Aufzählung von Newsletter, RSS-Feeder und Merkblatt nicht entbehrlich, da Änderungen der Bezeichnung derselben für Verwirrung sorgen würden?
Zuvor wurden Rundschreiben etc. benannt. Hier gab es diese Problematik.
Die nun benannten Quellen sind von Bestand und eine Änderung Ihrer Bezeichnung ist nicht zu erwarten.
Fragen (11)
Kann die BaFin den TH Verlautbarungen per Mail zukommen lassen? Dann könnte sich niemand auf eine Nichtkenntnis berufen.
Nein. Dies würde einen zu großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Für diese Zwecke wurde das Merkblatt für TH ins Leben gerufen.
Den TH trifft bezüglich der geltenden Regelungen eine Holschuld. Zudem macht er sich aufgrund der Regelung im Rundschreiben bösgläubig, wenn er die angegebenen Quellen nicht nutzt.
Fragen (12)
Die Treuhänder sollten frühzeitig in die Prüfung eingebunden werden.
Es obliegt den Unternehmen und den TH hier einen den Anlagen angemessenen Prüfrahmen zu schaffen. Daher wurde „rechtzeitig“ als Formulierung gewählt.
Einzelfallabhängig.
„Frühzeitig“ ist unbestimmt.
Fragen (13)
Wird eine TH-Bescheinigung nur auf Anfrage ausgestellt?
Ja. Dies ist bereits zuvor die gängige Verwaltungspraxis gewesen.
Fragen (14)
Spezial Sondervermögen sei für den TH nicht prüfbar und daher auszunehmen.
Wenn eine Anlage nicht auf ihre Sicherungsvermögensfähigkeit hin überprüft werden kann, kann sie auch nicht dem SV zugeführt werden, da unklar ist, ob sie geeignet ist, oder nicht.
Fragen (15)
Es sollten die Besonderheiten von Versicherungsverträgen in Form von Kapitalisierungsgeschäften dargestellt werden.
Diese Informationen wären im Treuhänderrundschreiben fehl am Platz. Gerne wird der Hinweis bei der Überarbeitung des R 12/2005 (VA) (Sicherungsvermögenrundschreiben) in die Überlegungen einbezogen.
Fragen (16)
Ist im Rahmen eines Konsortiums bei der Bestellung des TH des KF als weiteren Stellvertreter der Konsorten die Beteiligung der BaFin nicht verzichtbar? Eine Bestellung durch den Aufsichtsrat entbehrlich?
Nein. § 71 VAG regelt ausdrücklich, dass jeder TH vor seiner Bestellung der BaFin gegenüber benannt werden muss und die Bestellung durch den Aufsichtsrat zu erfolgen hat. In diesem Rahmen hat die BaFin über die Unbedenklichkeit zu entscheiden. U.a. über die Unabhängigkeit.
Gleiche Vorgehensweise, bei der Übernahme weiterer TH-Ämter.
Fragen (17)
Entfernung von konkreten Mindestprüfungsvoraus-setzungen für bestimmte Anlagen. Damit nicht mehr gültig?
Die BaFin hält die Prüfung, soweit die Vorgaben noch aktuell sind, weiterhin für notwendig, allerdings gehören diese thematisch in das Kapitalanlagerundschreiben, welches voraussichtlich noch 2014 überarbeitet wird. Diese Punkte werden dort, soweit erforderlich, Berücksichtigung finden.
Fragen (18)
Anlagen nach § 54 b VAG (Anlagestock) sollten von dem Rundschreiben ausgenommen werden, da die AnlV hier nicht gilt.
Für diese Werte ist explizit eine eigene Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden.
Dem Treuhänder obliegt die Verantwortung über das Sicherungsvermögen.
Die Voraussetzungen des § 54 b VAG müssen erfüllt sein, diese hat der Treuhänder somit auch zu prüfen.
Fragen (19)
Hypothekenforderungen stellen ein standardisiertes Massengeschäft dar. Muss der TH dennoch jede einzelne Anlage prüfen?
Ja. Die Prüfungstiefe obliegt dem TH. Eine Berufung auf Masse kann kein Grund für eine fehlende Prüfung sein. Der Treuhänder bestätigt unter der Bilanz die Sicherungsvermögensfähigkeit aller zugeführten Werte. Hier kann die BaFin ihn nicht aus der gesetzlichen Verantwortung entlassen.
Fragen (20)
Erfüllt eine Zustimmung des THs zur Herausgabe von Sicherungsvermögenswerten mittels Fax das Schriftformerfordernis?
Nein. Es bedarf einer Originalunterschrift (oder qualifizierte elektr. Signatur)
Siehe Folie 38
Fragen (21)
Stichwort Aufbewahrung. Wird im Rahmen von Fondskonstruktionen hinsichtlich der Aufbewahrung des SV-Wertes auf die Anteilsscheine des Fonds oder die dem Fonds zugrunde liegenden Titel bzw. Papiere geschaut?
Der Aufbewahrungsort der Anteilsscheine ist maßgeblich.
Es erfolgt keine Durchschau.
Fragen (22)
Gibt es weitere Fragen?
Treuhänder unter Solvency II (1)
Der Treuhänder zurÜberwachung des
Sicherungsvermögens unterSolvency II
Treuhänder unter Solvency II (2)
Das Rundschreiben fußt im Wesentlichen auf den §§ 70-76 VAG und konkretisiert die Auswahl des Treuhänders sowie die Erfüllung seiner Aufgaben.
Die Vorgaben zu Auswahl, Sicherstellung und Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen werden voraussichtlich unverändert übernommen.
Treuhänder unter Solvency II (3)
So hat der TH voraussichtlich weiterhin unter der Bilanz die vorschriftsmäßige Anlage des Sicherungsvermögens zu bestätigen.
Die Vorschriftsmäßigkeit ergibt sich bislang aus der Anlageverordnung, den §§ 54b, 54c, 66, 67, 72 und aufgrund dieser Normen ergangenen aufsichtsbehördlichen Regelungen.
Da unter S II die bisherige EGL für die Anlageverordnung (§ 54 Absatz 1 VAG) entfällt, wird diese für S II – Unternehmen entfallen.
Grundlage der Prüfung für den Treuhänder von unter S II fallenden Unternehmen ist daher nicht mehr der Abgleich mit der AnlV und den diese konkretisierenden Rundschreiben und Sammelverfügungen ...
Treuhänder unter Solvency II (4)
Treuhänder unter Solvency II (5)
Treuhänder unter Solvency II (6)
Was tun?
In 2015 Abstimmung der BaFin mit den Verbänden bzgl. der Treuhänderaufgaben.
Hinweise und Vorschläge nehme ich gerne entgegen.
Ende
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Meltem Landwehr
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