umsetzung der eg-dienstleistungsrichtlinie in thüringen

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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen. Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern - PowerPoint PPT Presentation

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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

in Thüringen

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

in Thüringen

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes.

Sie soll bürokratische Hindernisse • abbauen, • den grenzüberschreitenden Handel mit

Dienstleistungen fördern und erleichtern • und somit zur Verwirklichung des einheitlichen

Binnenmarktes beitragen.

Umsetzungszeitraum

Die Richtlinie ist bis

zum

28. Dezember 2009 umzusetzen.

Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge:

• die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39),• die Einrichtung der einheitlichen

Ansprechpartner (Art. 6),• die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8),• den Aufbau eines Systems europäischer

Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff),• und die Schaffung von

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)

Wozu dient die Normenprüfung?

Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind.

Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkungen folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

Die Normenprüfung

Inhalt: Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf

Vereinbarkeit mit der Richtlinie Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften

(Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsvereinigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.

Betroffen in Deutschland: 14 Bundesressorts 16 Bundesländer Rund 12.500 Kommunen 234 Kammern

Thüringen: 9 Ressorts 992 Kommunen und ca. 100 Zweckverbände 12 Kammern

Normenprüfung - Prüfpflicht

Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen.

Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.

Normenprüfung – Ausnahmen Prüfpflicht

Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 generell ausgenommen sind

Unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 9 ausgenommene allgemeine Anforderungen

Von der Richtlinie unberührt bleibende Rechtsgebiete, z.B. Arbeits- oder Strafrecht

Vorrang spezieller EU-Regelungen (vgl. Art. 3)

Ausnahmen für den Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 17)

„Jedermann Anforderungen“

Anforderungen, die nicht die Aufnahme oder

Ausübung einer Dienstleistung als solche

regeln oder betreffen, sondern von den

Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung

ihrer Wirtschaftstätigkeit

in gleicher Weise wie von Privatleuten

zu beachten sind.

Bauleitpläne

sind nicht Gegenstand der Prüfung,

da primär flächen- und/oder objektbezogen

Normenprüfung – AnforderungenWenn Dienstleister sich in D niederlassen will

Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen.

Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,

wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des

Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw.

und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16)

Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip

Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung).

Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des

Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz)

und sie verhältnismäßig sind.

Prüf- und Berichtsraster für ein

Normenscreening Normprüfung und Berichtsraster wurden elektronisch verknüpft, um den Eingabeaufwand zu reduzierenBayern hat Lösung erarbeitet (NormAn)

Anwendung dieses Rasters wurde auch für Thüringen empfohlen. Seit Juni 2008 steht die verknüpfte Version zurVerfügung.

In Thüringen umgesetzte Schritte

• Norm setzende Stellen wurden erfasst und gebeten, sich eine Übersicht über das jeweils zu prüfende Recht zu verschaffen.

• Die Norm setzenden Stellen wurden des Weiteren bereits 2007 aufgefordert, die Maßstäbe der EGDLR zu beachten (Artikel 5, 9 ff., 14 sowie 20 bis 22, 26 und 27)

Kommunale Aufsichtsbehörden

wurden mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 13. Juni 2007 gebeten,

bei der Prüfung kommunalen Rechtes diese Bestimmungen ebenfalls zu beachten.

Informationsgespräche

• Mit Kammern und Verbänden wurden erste Informationsgespräche durchgeführt, um sie für die Aufgaben nach der EGDLR zu sensibilisieren.

• Das Auftaktgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden war am 2. Mai 2007.

Vereinfachung des

Prüfungsaufwandes für

Kommunen

Schulungen und Information

• Zeitplan für das Normenscreening wurde abgestimmt

• Mit den Ressorts wurden Schulungen zum Normenscreening durchgeführt

• Kommunen werden informiert• Accounts für Kommunen wurden eingerichtet• Schulungen für Kommunen durchgeführt

EA - Wesentliche Funktionen Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“

können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer

Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und

alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln.

Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde.

EA - Rechte

• Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten?

• Aufsichtsfunktion gegen über Behörden?• Behördenfunktion?• Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt

werden

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

In Thüringen kamen als EA in Betracht:

• die Kommunen, • die Kammern und • das Thüringer Landesverwaltungsamt

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

• Transparentes, nachvollziehbares und damit Streit vermeidendes Verfahren

• In Betracht kommende Stellen wurden um eine schriftliche Darstellung ihrer konzeptionellen Vorstellungen zu diesem Thema gebeten.

• Auf der Basis der Antworten, die bis zum 13. Februar 2008 erbeten waren und sonstiger vorliegender Erkenntnisse wurde eine Entscheidung durch das Thüringer Kabinett herbeigeführt.

Näheres bei der Umsetzung durch

ES-Errichtungsgesetz

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR

• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten

• Name des Systems: Internal Market Information System (IMI)

• IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Pilotphase

Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater

Läuft seit November 2007 europaweit

Weitere Entwicklung

• Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008

• Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009

Organisation

• Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination.

• Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig.

• Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.

Rechtsgrundlagen

• Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom

8. Juli 2009 (GVBl. S. 599)

• Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit)

• §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)

Ablauf -1-Anfrage aus dem Ausland

• Anfrage kommt über IMI zu LVwA

wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch• Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an

zuständige Behörde• Antwort an LVwA als IMI Koordinator• Versand der Antwort über IMI an

Ausland/anfragende Behörde

Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde

• Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinatorwg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch

• Versand der Antwort über IMI an Ausland• Bearbeitung im Ausland• Antwort von Ausland über IMI an LVwA• Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an

zuständige Behörde

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes

Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet

Anpassung des ThürVwVfG an dieEG-Dienstleistungsrichtlinie

Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren

Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie

Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6)

Informationspflichten (Artikel 7)Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel

8)Örtliche und zeitliche Beschränkung der

Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11)

Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13)

Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.)

Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht:

EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich

Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten

Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden musso Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e

ThürVwVfG)o Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG)

Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG)

Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht(ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e)

Zustellungsrecht(ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a)

Gebührenrecht(ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz)

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2):

• Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde• Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist)• Vollständigkeit der Unterlagen als

Fristlaufvoraussetzung• Genehmigungsfiktion• etwaige Rechtsbehelfe• Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion

bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG)

• denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2)

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

1. immer: Informationspflichtenabgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher

Stelle und zuständiger Behörde

einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1

tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2

Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1

• maßgebliche Vorschriften• zuständige Behörden• Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken

• Verfahrensrechte• Einrichtungen zur Unterstützung• bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister

Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2

• maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung undihre gewöhnliche Auslegung

• Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen

• Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechteund Pflichten

• vorzulegende Unterlagen

• Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten

• voraussichtliche Verfahrensdauer

• Vollständigkeit der Unterlagen

Elektronische Verfahrensabwicklung

auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein.

zwangsweise Eröffnung des Zugangs

im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch

§ 71e ThürVwVfG

EStelligent – Zentrale Akte

EStelligent – I ntegration Thüringen

Control Flow

Login

PortalHTML only

Registrierung

I nterface

VH Auswahl Zentrale Akte

Zufi Formularserver

JavaFormular

Prozessor (JFP)

SMTPMailserver

AS / ES / ZS

SS1

SS7

SS8 SS9

SS13

Version 1 / 270709

(c) 2009 FJ DFI DONur zum internen Gebrauch

SS14

SS15

VH Konfiguration

SS7 SS6

Pilotprojekt Kommunen

• Testzugänge werden verteilt

• Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt

• Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

Entscheidung/Bekanntgabe:

Besonderheit:

Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG)

Zustellung per E-Mail:

Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG

bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG

Zustellungsnachweis

(§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG):

grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch

Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann

Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion

Aktenvermerk über ZustellungsdatenMitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Voraussetzungen:

o Verweisungsnorm im Fachrecht

o hinreichend bestimmter Antrag

o Bearbeitungsfrist verstrichen;nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Fristbeginn:

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Rechtsfolge:

o Genehmigungsfiktion

Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung§§ 48, 49 ThürVwVfG

o schriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts

(auf Verlangen)

Gebührenrecht

nur kostendeckende Gebühren, keine darüber hinausgehende Wertabschöpfung möglich (Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 EGDLR)

Vorrang des europarechtlichen Kostendeckungsprinzips(§§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)

Kennzeichnung der entsprechenden Tarifstellen im Gebührentarif der (Allgemeinen) Verwaltungs-gebührenordnung durch einen ausdrücklichen Hinweis

Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Gesetz über die Errichtung

einheitlicher Stellen nach dem

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

und zur Umsetzung

des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG

vom 8. Juli 2009 GVBl. S. 596

§ 1 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Zur ES werden:• die IHK‘n• HwK‘n• Architektenkammer• Ingenieurkammer• Landestierärztekammer• Steuerberaterkammer• Rechtsawaltskammer

§ 1 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Beleihungsmöglichkeit

LfB

§ 1 Abs. 3Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Übernahme der Definition des

Dienstleisters

§ 1 Abs. 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Regelung des Personenkreises,

der berechtigt ist,

eine ES in Anspruch zu nehmen

(Beschränkung auf EU und EWR Raum)

§ 2 Abs. 1 und 2Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Festlegung, dass die ES über

Geschäftsstellen

handeln

§ 2 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Datenschutz

innerhalb der Geschäftsstelle

und gegenüber den verschiedenen ES

§ 2 Abs. 3Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 3 Abs. 1Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Zuständigkeit

bei Mehrfachbetroffenheit

§ 3 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Beschleunigungsgebot

§ 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Gebühren und Aufwandserstattung

§ 5 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.

Pilotprojekt Kommunen

• Testzugänge werden verteilt

• Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt

• Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

§ 6 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Umsetzung

von Art. 11 Abs. 2 EGDLR

§ 7 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Aufsicht

Rechtsaufsicht

innerhalb der Stränge

§ 8 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Datenschutz

angelehnt an § 14 GewO

§ 9 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Evaluation

§ 10 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

VO-Ermächtigung für die örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Im Grundsatz soll jede Kammer ihre Klientel bedienen.

Für die IHK ist eine Auffangzuständigkeit geplant.

VO ist in Arbeit.

§ 11 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Verordnungsermächtigung für die Landesregierung um ohne weitere Gesetzgebung • das Verfahren über die einheitliche Stelle, • die Genehmigungsfiktion und • Fristen anordnen zu können.

Der Katalog orientiert sich in der Diktion an Artikel

74 GG .

Gesetz

zur

Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie

im

Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

Beschränkung

auf die sich nicht selbst

erklärenden Änderungen

§ 4

• Umsetzung von Art. 16 EGDLR• Norm setzt voraus, dass es sich nicht um einen

reinen Inlands-Sachverhalt handelt• §§ 14, 55 Abs. 2 u. 3, §§ 55c, 56a, 57 Abs. 3

bleiben außerhalb des Anwendungsbereiches der EGDLR anwendbar.

• Vorsicht bei der Annahme eines Umgehungstatbestandes

Prüfalgorythmus § 4EGDRL einschlägig

ja Nein § 4 (-)

Handeln von Niederlassung in EU o. EWR

Vorübergehend in D tätig

Umgehung gem. § 4 Abs. 2 ?

ja

ja

Ja § 4 (-)

Nein § 4 (-)

Nein § 4 (-)

Nein § 4 (+)

§ 6 Abs. 1a, § 6c, § 56a Abs. 1, § 70b

• Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 – 4, Art. 27 Abs. 1, 2 und 4 EGDLR

• Verordnungsermächtigung geht über GewO hinaus und erfasst z. B. auch freie Berufe.

• Beschränkt auf EGDLR• Inhaltlich: §§ 15a und b GewO (a.F.) light

§ 6a

• Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 EGDLR

• Fristbeginn nach § 42a Abs. 2 – 4 ThürVwVfG mit Vorlage vollständiger Unterlagen

§ 6b

• Umsetzung von Art. 6 EGDLR• Damit auch Anwendung des elektronischen

Verfahrens (§ 71a, § 71e ThürVwVfG)• Keine Beschränkung auf EGDLR; RechtsVO in

Vorbereitung aber wegen Artikel 5 des Gesetzes z. Zt. noch nicht möglich

§ 13b• Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 EGDLR• Anforderung zulässig, da es um einen

zwingenden Grund des Allgemeininteresses geht (vgl. Art. 5 Abs. 3 a. E. und Art. 4 Nr. 8 EGDLR)

• Vorlage von Unterlagen über Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse in beglaubigter Kopie oder beglaubigter dt. Übersetzung;

alt.: Versicherung an Eides statt• Anerkennung gleichwertiger ausländsicher

Berufshaftpflichtversicherungen von Gewerbetreibenden aus EWR im Anwendungsbereich der EGDLR

§ 14 Abs. 3 S. 2

• Keine Umsetzung der EGDLR• Klarstellung, zum Inhalt der Anforderung

§ 34b Abs. 5, § 36

• Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und EGDLR

• Öffentliche Bestellung zwar keine Berufswahlregelung nach Art. 12 GG aber Genehmigung nach Art. 4 Nr. 6 EGDLR

• Inhaltliche Anforderungen an Nachweise aus EWR ähnlich wie in D

• Bei wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von deutschen Anforderungen kann Eignungsprüfung oder Ergänzungslehrgang verlangt werden

• In § 36a Abs. 4 besondere Verfahrensvorschriften

§ 34c

• Anpassung an Anwendungsbereich Art. 2

Abs. 2 Buchst. b EGDLR

§ 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e

• Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. e EGDLR• Aber: Keine Einschränkung auf EGDLR

§ 56a Abs. 2

• Keine Umsetzung der EGDLR• Erweiterung auf Dienstleistungen

Literatur

• LT-DrS 4/4962 (Gesetzentwurf der Landesregierung)

• BT-DrS 16/12784 (Begründung zum Gesetzentwurf)

• BT-DrS 16/13190 (Stellungnahme BR und Gegenäußerung der BReg)

• BT-DrS 16/13399 (Beschlussfassung und Bericht9. Ausschuss; wichtig für §§ 8a ff. ThürVwVfG)

• Schönleiter, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung GewArchiv 2009, 384

Weitere Informationen

www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/

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