umsetzung der eu- dienstleistungsrichtlinie in thüringen
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Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie
in Thüringen
Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie
in Thüringen
EU-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes.
Sie soll bürokratische Hindernisse •abbauen, • den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern • und somit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.
Umsetzungszeitraum
Die Richtlinie ist bis
zum
28. Dezember 2009 umzusetzen.
Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge:
• die Normenprüfung (Screening),• die Einrichtung der einheitlichen
Ansprechpartner,• die elektronische Verfahrensabwicklung,• und den Aufbau eines Systems europäischer
Amtshilfe (IMI),• die Schaffung von
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer,
Plattform und Gremium für die Diskussion in Thüringen ist eine interministerielle Arbeitsgruppe IMAG mit Vertretern aus allen Ministerien.
Bei Bedarf werden Unterarbeitsgruppen
gebildet und bilaterale Gespräche geführt.
Rationalisierung des Prüfaufwandes für Kommunen
Arbeitskreis mit
• TIM, GStB, LKT,
• den Städten Gera, Zella-Mehlis, der Verwaltungsgemeinschaft Nesse-Apfelstädt
• und Saale-Orla Kreis
Ziel
Auf dieser Grundlage sollen Empfehlungen
für die Kommunen erarbeitet werden, die
Arbeitsaufwand weiter rationalisieren.
Prüf- und Berichtsraster für ein Normenscreening
Normprüfung und Berichtsraster wurden elektronisch verknüpft, um den Eingabeaufwand zu reduzierenBayern hat Lösung erarbeitet (NormAn)
Anwendung dieses Rasters wurde auch für Thüringen empfohlen. Seit Juni 2008 steht die verknüpfte Version zur Verfügung.
In Thüringen umgesetzte Schritte
• Norm setzende Stellen wurden erfasst und gebeten, sich eine Übersicht über das jeweils zu prüfende Recht zu verschaffen.
• Die Norm setzenden Stellen wurden des Weiteren aufgefordert, bereits jetzt schon die Maßstäbe der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu beachten (Artikel 5, 9 ff., 14 sowie 20 bis 22, 26 und 27)
Kommunale Aufsichtsbehörden
wurden mit Schreiben des Thüringer
Innenministeriums vom 13. Juni 2007
gebeten, bei der Prüfung kommunalen
Rechtes diese Bestimmungen ebenfalls zu
beachten.
Informationsgespräche
• Mit Kammern und Verbänden wurden erste Informationsgespräche durchgeführt, um sie für die Aufgaben nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu sensibilisieren.
• Das Auftaktgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden war am 2. Mai 2007.
Schulungen und Information
• Zeitplan für das Normenscreening wurde abgestimmt
• Mit den Ressorts wurden Schulungen zum Normenscreening durchgeführt
• Kommunen werden informiert• Accounts für Kommunen wurden
eingerichtet• Schulungen für Kommunen in
Vorbereitung
Die Normenprüfung
Inhalt
Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie
Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsvereinigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.
Betroffen in Deutschland:14 Bundesressorts
16 Bundesländer
Rund 12.500 Kommunen
234 Kammern
Thüringen:
9 Ressorts
992 Kommunen und ca. 100 Zweckverbände
12 Kammern
Wozu dient die Normenprüfung?
Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind.
Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkungen folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Normenprüfung - Prüfpflicht
Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen.
Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.
„Jedermann Anforderungen“Anforderungen, die nicht die Aufnahme oder
Ausübung einer Dienstleistung als solche
regeln oder betreffen, sondern von den
Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung
ihrer Wirtschaftstätigkeit
in gleicher Weise wie von Privatleuten
zu beachten sind.
Bauleitpläne
nicht Gegenstand der Prüfung,
da primär flächen- und/oder objektbezogen
Normenprüfung - Prüfpflicht
Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 generell ausgenommen sind
Unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 9 DL-RL ausgenommene allgemeine Anforderungen
Von der Richtlinie unberührt bleibende Rechtsgebiete, z.B. Arbeits- oder Strafrecht
Vorrang spezieller EU-Regelungen (vgl. Art. 3)
Ausnahmen für den Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 17)
Normenprüfung – Anforderungen
Wenn Dienstleister sich in D niederlassen will
Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z.B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen.
Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,
wenn sie nicht diskriminierend sind
und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw.
und die Anforderungen verhältnismäßig sind.
Anforderungen
Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D
Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip
Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung).
Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,
wenn sie nicht diskriminierend sind
und einer von vier möglichen Gründen des Allgemein- interesses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz)
und sie verhältnismäßig sind.
Normenprüfung - Zuständigkeiten
Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig, d.h.:
Der Bund prüft Bundesnormen.Die Länder prüfen Landesnormen.Die Kommunen prüfen Kommunalnormen.Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regeln usw.
EAWesentliche Funktionen
Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch
alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und
alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln.
Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten
über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder
bei der zuständigen Behörde.
EA Rechte
• Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten?
• Aufsichtsfunktion gegen über Behörden?
• Behördenfunktion?
• Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt werden
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
In Thüringen kommen als EA
• die Kommunen,
• die Kammern und
• das Thüringer Landesverwaltungsamt in Frage
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
• Transparentes, nachvollziehbares und damit Streit vermeidendes Verfahren
• In Betracht kommende Stellen wurden um eine schriftliche Darstellung ihrer konzeptionellen Vorstellungen zu diesem Thema gebeten.
• Auf der Basis der Antworten, die bis zum 13. Februar 2008 erbeten waren und sonstiger vorliegender Erkenntnisse wurde eine Entscheidung durch das Thüringer Kabinett herbeigeführt.
EA
• Mit Kammern und Verbänden sollen Gespräche mit dem Ziel der Verortung eines Allkammermodells geführt werden
• Probleme: Kosten und Aufsicht
EA
• Am 11. Juni Gesprächsrunde mit Kammern und Verbänden
• Am 1.Juli Gespräch mit Wirtschaftskammern
• Am 3. Juli neue Plenarrunde mit dem Ziel grundlegende Einigung herbeizuführen und weiteres Verfahren abzustimmen
Aufbau eines Systems europäischer Amtshilfe (IMI)
• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten
• IMI steht daher nicht Bürgern und Unternehmen zur Verfügung.
Pilotphase
Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater
Läuft seit November 2007 europaweit
Organisation
• Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination.
• Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig.
• Fachliche Zuständigkeit liegt z.Zt. in betroffenen Ministerien
Organisation
Gegenwärtige Struktur muss nach
Ausdehnung des Anwendungsbereiches
evaluiert und ggf. modifiziert werden
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes
• Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet
Weitere Informationen
www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/
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