vorbereitung auf die berufstätigkeit vorbereitung auf die berufstätigkeit
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Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Stufenbau der Rechtsordnung: ArbeitsrechtStufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht
Bundesgesetze
Judikatur
Betriebsvereinbarungen
Verfassung
Verordnungen
Einzelarbeitsvertrag
Kollektivverträge
Arbeitsrecht 4
Pflichten des ArbeitnehmersPflichten des ArbeitnehmersPersönliche ArbeitsleistungTreuepflicht
Wahrung der Interessen des Arbeitgebers Konkurrenzverbot Verschwiegenheit Verbot der Geschenkannahme von Dritten
Arbeitsrecht 5
Pflichten des ArbeitgebersPflichten des ArbeitgebersEntgeltzahlungFürsorgepflicht & Gleichbehandlung
Gesundheit Religion Verbot der willkürlichen Schlechterstellung
ArbeitnehmerInnenschutz Gefahrenschutz Arbeitszeitschutz Verwendungsschutz (Jugendliche, Mütter, …)
ArbeitszeitUrlaubKarenz
Kinderbetreuung
ArbeitszeitUrlaubKarenz
Kinderbetreuung
Arbeitsrecht 7
Regelungen zur Arbeitszeit finden sind inRegelungen zur Arbeitszeit finden sind in
Gesetzen: Arbeitszeitgesetz (AZG)Arbeitsruhegesetz (ARG)
KollektivverträgenBetriebsvereinbarungenEinzelarbeitsverträgen
Arbeitsrecht 8
Normalarbeitszeit lt. AZGNormalarbeitszeit lt. AZGNormalarbeitszeit pro Woche = 40 StundenHöchstarbeitszeit pro Woche = 50 StundenNormalarbeitszeit pro Tag = 8 StundenNormalarbeitszeit pro Tag bei 5-Tage-Woche
kann 9 Stunden betragen (max. 10 Std.)Normalarbeitszeit pro Tag bei 4-Tage-Woche
kann 10 Stunden betragen (max. 13 Std.)
Arbeitsrecht 9
ÜberstundenÜberstunden Vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete über
die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden Kollektivvertrag muss dies zulassen Berücksichtigungswürdige Interessen des
Arbeitnehmers sind zu beachten Gesetzliche Höchstgrenzen:
5 Überstunden pro Woche Zusätzlich 60 Überstunden pro Jahr Zusätzlich täglich 30 Minuten für Vor- und
Abschlussarbeiten Kollektivverträge können Höchstgrenzen um 5 bis 10
Stunden erhöhen
Arbeitsrecht 10
Abgeltung von ÜberstundenAbgeltung von Überstunden§ 10 Arbeitszeitgesetz: Überstundenvergütung
(1) Für Überstunden gebührt 1. ein Zuschlag von 50% oder 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der
Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden erhöhte Zuschläge vor (zB Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen).
Arbeitsrecht 11
Flexibilisierung der ArbeitszeitFlexibilisierung der ArbeitszeitAusgleich von Mehrarbeit durch Minderarbeit
innerhalb eines bestimmten ZeitraumesEntfall der Bezahlung von ÜberstundenKosteneinsparung für UnternehmenAZG ermächtigt Kollektivverträge genaue
Regelung vorzusehen
Entlohnung „über Kollektivvertrag“ häufig als „Überstundenpauschale“ „All-in-Verträge“
Kollektivvertraglicher Mindestlohn darf allerdings nicht unterschritten werden !!!
Arbeitsrecht 12
TeilzeitarbeitTeilzeitarbeitVereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet
im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit
Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren
Problematik der „atypischen Arbeitsverhältnisse“
Arbeitsrecht 13
DienstverhinderungenDienstverhinderungenEntgeltanspruch bleibt für gewisse Zeit aufrechtErkrankung, ArbeitsunfallAndere wichtige, die Person des
Arbeitnehmers betreffende Gründe Behördenwege Begräbnis …
Arbeitsrecht 14
§ 2 Urlaubsgesetz§ 2 Urlaubsgesetz(1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (6 Wochen).
Arbeitsrecht 15
UrlaubUrlaubUrlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zur
geleisteten DienstzeitTerminfestlegung – Rücksichtnahme auf
betriebliche InteressenUrlaub soll laut Gesetz in höchstens 2 Teilen
verbraucht werden
Auflösung von Dienstverhältnissen
Auflösung von Dienstverhältnissen
Arbeitsrecht 17
Befristete Dienstverhältnisse & ProbemonatBefristete Dienstverhältnisse & Probemonat
Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf, sie können nicht gekündigt werden. (§ 19 (1) AngG)
§ 19 (2) AngG:„Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.“
Arbeitsrecht 18
Beendigung des DienstverhältnissesBeendigung des DienstverhältnissesZeitablaufLösung während des ProbemonatsEinvernehmlichKündigung durch DienstgeberKündigung durch DienstnehmerVorzeitige (fristlose) EntlassungVorzeitiger (fristloser) Austritt
Arbeitsrecht 19
KündigungsterminKündigungsterminKündigungstermin = Zeitpunkt an dem das
Dienstverhältnis enden soll bzw. kannKündigungstermin(e) für Arbeitgeber (AngG)
Ohne Vereinbarung Quartalsende,dh, nur 4 (!) Kündigungstermine pro Jahr.
Mit Vereinbarung der 15. oder der Letzte eines jeden Kalendermonats
Kündigungstermin(e) für Arbeitnehmer (AngG) „mit dem letzten Tage eines Kalendermonats“
(§ 20 (4) AngG)
Arbeitsrecht 20
KündigungsfristKündigungsfrist Kündigungsfrist = Zeitraum (gerechnet von der
Bekanntgabe der Kündigung) der dem Kündigungstermin vorangehen muss, damit eine Kündigung zeitgerecht ist
Kündigungsfristen für Arbeitgeber (§ 20 (2) AngG) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen
und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, fünften Dienstjahr auf drei, fünfzehnten Dienstjahr auf vier und fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (AngG) „Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist“
(§ 20 (4) AngG)
Kündigungstermin und -fristKündigungstermin und -frist
Bekanntgabe der Kündigung
Ende des Dienst-verhältnisses
Kündigungsfrist
Kündigungs-termin
Zeit
Beispiel: DG-Kündigung – DN im 2. DienstjahrBeispiel: DG-Kündigung – DN im 2. Dienstjahr
Bekanntgabe der Kündigung
Ende des Dienst-verhältnisses
(Mindest-)Kündigungsfrist = 6 Wochen (42 Tage)
Kündigungs-termin
Zeit30. Juni7. Mai
+12 T.
Arbeitsrecht 23
Vorzeitige (fristlose) EntlassungVorzeitige (fristlose) EntlassungEntlassungsgrund muss gegeben seinDemonstrative Aufzählung im AngG:
Vertrauensunwürdigkeit Dienstunfähigkeit Tätlichkeiten, Beschimpfungen Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Unbefugtes Verlassen der Arbeit Beharrliche Pflichtvernachlässigung
Arbeitsrecht 24
Vorzeitiger (fristloser) AustrittVorzeitiger (fristloser) AustrittAustrittsgrund muss gegeben seinDemonstrative Aufzählung im AngG:
Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Arbeit Verleitung zu ungesetzlichen Handlungen Vertragsverletzung des Arbeitgebers zB
Entgeltschmälerungen Misshandlungen Ehrenbeleidigungen Sexuelle Belästigung
Arbeitsrecht 25
Abfertigung alt (DV begann vor 1. 1. 2003)Abfertigung alt (DV begann vor 1. 1. 2003)
Höhe der Abfertigung richtet sich nach der un-unterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses 3 Jahre = 2 Monatsentgelte 5 Jahre = 3 Monatsentgelte … § 23 (1) AngG
Kein Abfertigungsanspruch bei gerechtfertigter Entlassung Ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt Selbstkündigung
(Ausnahmen im Zusammenhang mit Pensionierung)
Arbeitsrecht 26
Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) IAbfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) I
Abfertigungsregelungen wie oben beschrieben entfallen
Dienstgeber zahlen 1,53 % der Bruttolohnsumme an Mitarbeitervorsorge-kassen (Einhebung über Krankenkassen)
Bei Arbeitgeberkündigung oder gerechtfertigtem Austritt kann der DN wahlweise die angesparten Beträge entnehmen oder in der Vorsorgekasse belassen.
Arbeitsrecht 27
Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) IIAbfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) II
Arbeitnehmerkündigung: angesparte Beträge verbleiben in der Vorsorgekasse
Pensionsantritt: Wahl zwischen Einmalzahlung und Auszahlung in Rentenform
Tod des AN – Auszahlung an ErbenFür Dienstverhältnisse, die vor dem
1. 1. 2003 begonnen haben, besteht die Möglichkeit des Wechselns in das neue System.
Arbeitsrecht 28
Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses
Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines DienstverhältnissesAbrechnung des nicht verbrauchten Urlaubs
(Anmerkungen: Urlaubsentschädigung im Unterschied zur Urlaubsablöse)
„Postensuchtage“ nur bei Arbeitgeberkündigung
Ausstellung eines schriftlichen Dienstzeugnisses auf Verlangen„Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.“ § 39 (1) AngG
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