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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Sommersemester 2013
Hochschule Augsburg (Fakultät Wirtschaft)
Prof. Dr. Albert Braun Rechtsanwalt
Mediator (DGM) www.profbraun.de
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
Die nachfolgenden Folien stammen z.T. aus dem Lehrbuch von Herrn Kollegen Führich, Wirtschaftsprivatrecht, 11. Auflage, oder sind von ihm inspiriert.
1. Gliederung der Rechtsordnung
2. Systematisierung des Rechts
3. Gliederung des öffentlichen Rechts
4. Überblick zur Rechtsordnung
5. Gerichtsbarkeiten
6. Instanzen der Gerichte
7. Überblick BGB
8. Trennungsprinzip
9. Überblick HGB
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
10. Willenserklärungen
11. Aufbau einer Willenserklärung 12. Aufbau einer Willenserklärung 13. Aufbau einer Willenserklärung 14. Privatautonomie, Vertrags- u. Formfreiheit 15. Privatautonomie 16. Formvorschriften 17. Formbedürftige Rechtsgeschäfte 18. Dispositives Recht – zwingendes Recht 19. Aufbau einer Willenserklärung 20. Einteilung der Willenserklärungen
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
21. Einteilung der Willenserklärungen (WE)
22. Wirksamwerden von Willenserklärungen (WE)
23. Erklärung und Handlungen
24. Rechtsgeschäft
25. Einteilung der Rechtsgeschäfte
26. Vertragsschluss (mit Fall 1 + 2)
27. Geschäftsfähigkeit
28. Anfechtungsrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
29. Personen
30. Natürliche Personen
31. Juristische Personen
32. Rechtsobjekte
33. Übertragung des Eigentums
34. Sachen
35. Kaufmann
36. Firma
37. Handelsregister
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
38. Vertretung
39. Vertretung: Innen-, Außenverhältnis
40. Dreiecksverhältnis (mit Fall 3 und Lösungshinweis)
41. Prokura
42. Handlungsvollmacht
43. Vertretung – Ablaufplan (Overheadfolie, nicht im Skript enthalten)
44. Rechtsfolgen bei mangelnder Vertragungsmacht
45. AGB: Bedeutung von AGB, Geltungsbereich
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
46. AGB: Begriff und Rechtsnatur
47. AGB: Einbeziehungsvertrag
48. AGB: Einbeziehungsvertrag
49. AGB: Überraschende Klauseln
50. AGB: Vorrang von Individualrede und Unklarheitenregel
51. AGB: Nichteinbeziehung, Unwirksamkeit, Umgehungsverbot
52. AGB: Inhaltskontrolle (zu § 308)
53. AGB: Inhaltskontrolle (zu § 309)
54. AGB: Inhaltskontrolle (zu § 307)
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
55. AGB: - Unterlassungs- u. Widerrufsanspruch
- örtliche und sachliche Zuständigkeit
56. Zusammenwirken von AGB, dispositiven und zwingendem Recht
57. Besonderheiten beim Vertragsabschluss
58. Willensmängel + Dissens
59. Fall 4 und 5
60. Fristen, Termine, Verjährung
61. Sekundärpflichten/Verhaltenspflichten/Nebenpflichten (Leistungspflichten)
62. Arten von Rechtsgeschäften – Einteilung nach der Zahl der beteiligten Personen
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
63. Arten von Schuldverhältnissen/Verträgen – Einteilung nach der Art der Verpflichtungen
64. Arten von Rechtsgeschäften – Einteilung nach der Wirkung
65. Leistungspflichten – Grundeinteilung
66. Arten von Schuldverhältnissen/Verträgen – Einteilung nach der Art des Entstehens
67. Arten von Verträgen – Einteilung nach Vertragsgegenstand
68. Arten von Schuldverhältnissen – Einteilung nach dem Leistungsgegenstand
69. Leistungsmodalitäten
70. Arten von Schuldverhältnissen – Einteilung nach dem Leistungsort
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien
71. Konkretisierung
72. Verschuldensfähigkeit – Vertetenmüssen
73. Haftung für fremdes Verschulden
74. Pflichtverletzung (Leistungsstörungen)
75. Kaufrecht, Sachmangel § 434
76. Werkvertragsrecht – Rechte des Bestellers
Folie 1
• Freiwilliges r. 4 BGB, Grundsätzliche Gleichordnung der Über- und Unterordnung der an
an Rechtsverhältnissen Beteiligten Rechtsverhältnissen Beteiligten
Bsp.: - Mietrecht Bsp.: - Strafrecht
- Arbeitsrecht - Baurecht
- Bankrecht - Steuerrecht
Hinweis: Hinweis:
öffentlich-rechtliche Bezüge Völkerrecht, Europarecht
Grundsatz und Rechtswirklichkeit Verfassungsrecht, Staatsrecht
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Gliederung der Rechtsordnung
Rechtsordnung
Privat-/Zivilrecht Öffentliches Recht
Folie 2 – Schaubild Führich, S. 3
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Systematisierung des Rechts
Recht
Öffentliches Recht ________________________
Über- und Unterordnung
Staat
Bürger
Verwaltungsakt
Privatrecht ________________________
Gleichordnung
Bürger Bürger
Vertrag
Folie 3 - Schaubild Führich, S. 4
• Freiwilliges r. 4 BGB,
EU-Vertrag GG Baurecht StGB ZPO
EG-VO Länderver- Steuerrecht OWiG StPO
EG-Richtlinien fassung Sozialrecht strafrecht- GVG Staatsverträge Polizeigesetze liche Neben- ArbGG
gesetze SGG
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Gliederung des Öffentlichen Rechts
Öffentliches Recht
EuropaR StaatsR VerwR StrafR ProzessR
Folie 4
• Freiwilliges r. 4 BGB,
- BGB - HGB - UWG - KSchG
- AnfG - GmbHG - ScheckG - MuSchG
- WEG - AktG - WG - BUrlG
- GBO - UmwG - PatG - BetrVG
- BeurkundG - EFZG
Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Systematisierung der Rechtsordnung
Rechtsordnung
Bürgerliches Recht Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht
Zivilrecht/Privatrecht (Gleichordnung)
Öffentliches Recht (Über- u. Unterordnung)
Handelsrecht/ Gesellschaftsrecht
Folie 5
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Gerichtsbarkeiten
Nationale Gerichtsbarkeiten
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Strafgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Finanzgerichtsbarkeit
Zivilgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit
Folie 6 a
• Freiwilliges r. 4 BGB, 1) Verfassungsgerichtbarkeit: 3) Verwaltungsgerichtsbarkeit:
- Bund: BVerfG - VerwG
- Länder: Staats- und Verfassungs- - OVG/VGH
gerichtshöfe - BVerwG
2) Strafgerichtsbarkeit: 4) Sozialgerichtsbarkeit:
- AG - SozG
- LG - LSG
- OLG - BSG
- BGH
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Instanzen der Gerichte
Gerichte
1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)
Folie 6 b
• Freiwilliges r. 4 BGB, 5) Finanzgerichtsbarkeit: 7) Arbeitsgerichtsbarkeit:
- FinG - ArbG
- BFG - LAG
- BAG
6) Zivilgerichtsbarkeit:
- AG
- LG
- OLG
- BGH
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Instanzen der Gerichte
Gerichte
1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)
Anmerkung: Mit dieser Darstellung ist nicht der jeweilige Instanzenzug gemeint
Folie 7 – Schaubild Führich, S. 10
Enthält die „vor die Enthält das Recht Enthält Vorschriften Enthält die für die Enthält die Vorschriften Klammer gezogenen“ der „Schuldver- über die Rechtsbe- Ehe u. Verwandt- über die vermögens- allgem. Regeln des hältnisse“ (Rechts- beziehungen von schaft maßgeb- rechtlichen Folgen beim Bürgerlichen Rechts geschäft zw. Personen u. Sachen lichen Vorschriften Tod einer Person insb. das Personen- Gläubiger und und Rechten recht und die Vor- Schuldner) schriften über Willens- erklärung und Rechts- geschäfte
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Übersicht über die BGB-Aufteilung
BGB-Aufteilung
1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
Allgemeiner Teil §§ 1 – 240
Schuldrecht
§§§ 241 – 853
Sachenrecht
§§ 854 – 1296
Familienrecht
§§ 1297-1921
Erbrecht
§§ 1922 - 2358
Folie 8 – Schaubild nach Führich, S. 13
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Übersicht über das Trennungsprinzip
Trennungsprinzip
Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft
Trennung von
z.B. Kaufvertrag • Schuldrechtl. Vertrag • Kausales Verpflichtungs-
geschäft • Verpflichtung des Ver-
käufers zur Übereignung • Verpflichtung des Käufers zur
Kaufpreiszahlung
z.B. Übereignung • Dingliches Rechtsgeschäft
mit • Einigungsvertrag • Übergabe
• Abstraktes Erfüllungs-geschäft
• Verfügung über • Kaufsache • Geld
Folie 9 Schaubild Führich, S. 17
in Kraft seit 1.1.1900 (inzwischen vielfach geändert)
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Handelsgesetzbuch
Handelsstand Handelsbücher Handelsgeschäfte Handelsgesell-
schaften und stille Gesellschaft
§ 1 - § 104 HGB ______________
• Kaufleute • Handelsregister • Prokura und
Handlungsvoll-macht
• Handelsvertreter
§ 105 - § 237 HGB _________________
• Errichtung der
Offenen Handels-gesellschaft (OHG)
• Rechtsverhältnisse der OHG-Gesell-schafter zu Dritten
• Auflösung der OHG • Kommanditgesellsc
haft (KG) • Stille Gesellschaft
§ 238 - § 341 HGB ________________
• Buchführung und
Inventar (für alle Kaufleute)
• Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesell-schaften
• Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
§ 343 - § 457 HGB ________________
• Handelskauf • Kommissions-
geschäft • Frachtgeschäft • Speditions-
geschäft • Lagergeschäft
Folie 10
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Willenserklärungen
Willenserklärungen (WE)
Wille Erklärung
• Handlungswille • Rechtsfolgenwille (str.) • Geschäftswille (str.)
• Erklärungsbewusstsein • mündlich • schriftlich • konkludent • sonstige Formen
Folie 11
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Aufbau einer Willenserklärung
Willenserklärung
subjektiver Teil
objektiver Teil
Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille
Kundgabe eines Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen
Folie 12
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Aufbau einer Willenserklärung
Willenserklärung
subjektiver Teil
objektiver Teil
Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille
Kundgabe eines Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen
Rechtssubjekt führt durch eine WE eine Rechtsfolge herbei
Folie 13
Willenserklärung
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Aufbau einer Willenserklärung
Handlungswillen Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Kundgabe eines Rechtsfolge- bzw.
Rechtsbindungswillens
subjektiver Teil
objektiver Teil
Folie 14
• Freiwilliges r. 4 BGB, Ausnahmen
vs. Kontrahierungs- Grenzen
zwang
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Privatautonomie, Vertrags- und Formfreiheit
Privatautonomie
Vertragsein-gehungsfreiheit
Inhaltliche Gestaltungs-
freiheit
Vertragsfreiheit Formfreiheit
Folie 15
Privatautonomie
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Formfreiheit
Kontrahierungszwang zwingende Inhalts- Formvor- normen schriften
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Folie 16 – Schaubild Führich , S. 67
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Form des Rechtsgeschäfts
Formvorschriften
Gesetzliche Schriftform
-
§ 126 BGB
Vereinbarte Form-
§ 127 BGB
Elektroni-sche Form
§ 126a BGB
Textform
§ 126b BGB
Öffentliche Beglaub-
igung
§ 129 BGB
Notarielle Beurkun-
dung
§ 128 BGB
Formverstoß • Nichtigkeit: RG ist nicht ex tunc • Ausnahme: Heilung des Formmangels • § 125 BGB
Folie 17 – Schaubild Führich, S. 69
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Formbedürftige Rechtsgeschäfte
Schuldrecht
• § 311 b BGB • § 518 BGB • § 550 BGB • § 355 BGB • § 766 BGB
Gesellschaftsrecht
• § 2 GmbH • § 15 III, IV
GmbHG • § 53 II GmbHG
Gesetz Vereinbarung der Parteien
Sachenrecht
• § 925 BGB • § 1154 BGB • § 1155 BGB
Familien-/Erbrecht
§ 1410 BGB § 2247 BGB § 2276 BGB
Folie 18
• Freiwilliges r. 4 BGB, Buch 1: wenige Ausnahmen z.B. Buch 3 - 5
§§ 22, Satzungsrecht § 25 ff.
§§ 80 ff., §§ 91 ff., § 138;
§§ 104 ff., § 225
Buch 2: zahlreiche Ausnahmen z.B.
Verbraucherschutz
§§ s.o. Teil D II 2 f;
Mietvertragsrecht aaO;
Arbeitsrecht § 623
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Dispositives Recht – zwingendes Recht
Inhaltliche Gestaltungsfreiheit
möglich (dispositives Recht)
nicht möglich (zwingendes Recht)
Folie 19
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Aufbau einer Willenserklärung
Schweigen im Rechtsverkehr
ausdrücklicher Vereinbarung
Besonderheiten des Einzelfalles
Regelfall: Kein Erklärungswert
(weder „ja“ noch „nein)
Ausnahme: Erklärungswert aufgrund:
gesetzlicher Vorschrift
Folie 20
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Einteilung der Willenserklärungen
Willenserklärungen
empfangsbedürftige nicht empfangsbedürftige
Folie 21 – nach Klunzinger
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Einteilung der Willenserklärungen (WE)
Ausdrück-liche WE Bsp.: Sprechen Schreiben
Empfangsbedürftige WE Bsp.: Kündigung
Nicht empfangsbe-dürftige WE Bsp.: Testament
Nach der Art der Willensäußerung
Stillschweigende konklu-dente) WE Bsp.: Kaufab-schluss d. Selbstbe-dienung
Nach der Notwendigkeit der Äußerung gegenüber dem
Erklärungsgegner
Nach der Anwesenheit des
Erklärungsgegners
WE unter Anwesen-den
WE unter Abwesen-den
Differenzierung hat entscheidende Konsequenzen für die Frage, ob und wann eine Willenserklärung „wirksam wird
Folie 22
• Freiwilliges r. 4 BGB, WE unter WE unter WE unter WE unter
Anwesenden Abwesenden Anwesenden Abwesenden
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Wirksamwerden von Willenserklärungen (WE)
Nicht empfangsbedürftige WE Bsp.: Testament
Empfangsbedürftige WE Bsp.: Kündigung
WE wird wirksam mit Abgabe WE wird wirksam mit Abgabe
und Zugang
Folie 23
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Erklärung und Handlungen
Erklärung und Handlungen
Willens- erklärung
Rechts- geschäft
Realakte Gefällig- keiten
rechtsge-schäft-
ähnliche Erklärun-gen und Handlun-
gen
Informa-tionen,
Rat, Auskunft
Folie 24
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Rechtsgeschäft
WE und Rechtsgeschäft decken sich; z.B.
Kündigung, Testamentserrichtung
WE ist nur wesentlicher Bestandteil des
Rechtsgeschäfts, z.B. Vertrag
Folie 25
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Rechtsgeschäft
einseitige
• Kündigung • Anfechtung • Auslobung • Testamentserrichtung
mehrseitige
• Vertrag (zwei-/mehrgliedrig)
• Gesellschaftsgründung • Abstimmung (Verein,
Eigentümerversammlung
Einteilung der Rechtsgeschäfte
Folie 26
Vertrag
Antrag Annahme
Rechtsfolge
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertragsschluss
Folie 26
Fall 1: Kauf eines Motorrades durch mündliche WE
Fall 2: Arglist von Bazarov Bekbulat (Kasachstan) bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages
Zunächst nur Sachverhalt zur Erläuterung der Bedeutung von Willenserklärungen. Lösung später im Lauf der Vorlesung an geeigneter Stelle.
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertragsschluss
Folie 27 nach Führich, S. 89
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit Beschränkte
Geschäftsfähigkeit Unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit
WE mit Rechtsvorteil WE mit Rechtsnachteil Ausnahmen
Einwilligung Genehmigung
Folie 28 nach Führich, S. 91
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Anfechtungsrecht
Anfechtungsgrund Anfechtungserklärung Anfechtungsfrist
Rechtsfolgen
Folie 29
• Freiwilliges r. 4 BGB,
- Verein - Bund
- Stiftung - Länder
- AG - Gemeinden
- GmbH - Körperschaften
- KGaA - Anstalten
- Genossenschaft - Stiftungen
- VVaG
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Personen
Personen
Verbraucher des Privatrechts des öffentlichen
Rechts
Natürliche Personen Juristische Personen
Unternehmer
Folie 30 – Schaubild Führich, S. 27
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Natürliche Personen
Natürliche Personen
Geschäftsfähigkeit ____________
Eigene WE für Rechtsgeschäfte
______________
§§ 104 ff. BGB
Deliktsfähigkeit ____________
eigene Verant-wortlichkeit für unerlaubte Handlungen
____________ §§ 827 ff. BGB
Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit
• Träger von Rechten und Pflichten
• Beginn mit Geburt
• Ende mit Tod ___________
§ 1 BGB
Folie 31 – Schaubild Führich, S. 31
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Juristische Personen
Juristische Personen
Körperschaft BGB Gesellschaft
des Öffentlichen Rechts des Privatrechts
Anstalt Stiftung
Gebiets- Körper- schaften
Stiftung Genoss. Verein Personen-körper-
schaften
AG GmbH
Folie 32
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Gegenstände
Sachen __________________
• bewegliche • unbewegliche • Sachgesamtheiten
Rechte ____________________
• Forderungen • Persönlichkeitsrecht • gewerbl. Schutzrechte
Rechtsobjekte
Folie 33 - Schaubild Führich, S. 35
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Übertragung des Eigentums
Bewegliche Sache __________________
• Einigung + • Übergabe der Sache
__________________ • § 929 BGB
Unbewegliche Sache ____________________
• Einigung (= Auflassung) + • Eintragung in Grundbuch
____________________ §§ 873, 925 BGB
Folie 34 – Schaubild Führich, S. 37
• Freiwilliges r. 4 BGB,
-
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Sachen = Körperliche Gegenstände
Bestandteile Nutzungen
Bewegliche Sachen Unbewegliche Sachen
Zubehör
Folie 35 – Schaubild nach Führich, S. 41
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Kaufmann, Firma und Handelsregister
Kaufmann
Ist-kaufmann
Kaufmann kraft
Eintragung
Kaufmann kraft
Rechts-scheins
Betreiben eines Gewerbes __________________
• äußerlich erkennbar • selbständig • planmäßig und dauerhaft • Gewinnerzielungsabsicht • nicht freier Beruf
Arten der Kaufleute
Kann- kaufmann
Form- kaufmann
Folie 36 – Schaubild nach Führich, S. 47
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Kaufmann, Firma und Handelsregister
Firma
Begriff
Firmenbildung
Öffentlich-keit
Wahrheit Einheit Ausschließ-
lichkeit Beständig-
keit
AG Einzel-
kaufmann KG GmbH OHG
Folie 37 – Schaubild Führich, S. 51
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Handelsregister
Nummer der Eintra-gung
1
a) Firma b) Ort der
Niederlassung (Sitz der Gesellschaft) Gegenstand des Unter-nehmens (bei juristischen Personen)
2
Geschäfts-inhaber Persönlich haftender Gesellschafter Vorstand Abwickler
3
Prokura
4
Rechtsver-hältnisse
5
a) Tag der Eintragung und Unterschrift
b) Bemerkungen
6
1 a) Karl Meyer b) Kempten
Karl Meyer Kaufmann in Kempten
a) 2. Januar 1998 Gez. Kraus
2 Wolfgang Becker in Kempten u. Peter Weck in Lindau ist Gesamtprokura erteilt
a) 1. November 1998
gez. kraus
Folie 38
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung
Vertretung
Vollmacht
rechtsgeschäftliche gesetzliche
Handlungs-vollmacht
Prokura
Organe der
Juristi-schen Person
Vormund Eltern
Folie 39
Dienstverhältnis Vertretungsmacht
• Freiwilliges r. 4 BGB, Innenverhältnis Außenverhältnis
Interne Beschränkung
der Vertretungsmacht
Innenverhältnis bestimmt Außenverhältnis
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Innen-, Außenverhältnis
Vertretener Stellvertreter Dritter
Folie 40
Innenverhältnis
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Außen-
verhältnis
WE
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Vertretener Vertreter
Dritter
Folie 40
Fall 3:
Ihr Unternehmen (U), geschäftlich vertreten durch den Geschäftsführer, möchte einen gebrauchten LKW zum Kaufpreis von 50.000,00 € veräußern, findet aber trotz mehrfacher Bemühungen keinen Käufer. An einem Wochenende, als der Buchhalter (B), der keine Vertretungsmacht besitzt, alleine im Betrieb anwesend ist, meldet sich ein Kaufinteressent (K) und bietet 40.000,00 €. B verkauft den LKW, wobei Übergabe und Übereignung am darauffolgenden Montag erfolgen sollen. Der Geschäftsführer ist mit dem Vertrag nicht einverstanden. Er verweigert Übergabe und Übereignung.
Welche Rechte hat K?
Nehmen Sie an, der objektive Wert des LKW´s habe 50.000,00 € betragen. K hätte den LKW für 55.000,00 € weiter veräußern können.
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
I. Anspruch des K gegen U auf Übergabe und Übereignung des LKW
K könnte gem. § 433 Abs. 1 einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW gegen U haben. Dazu wäre erforderlich:
1) Antrag/Annahme
Verträge kommen gem. §§ 145 ff. durch Antrag und Annahme zustande. Wer hier den Antrag und wer die Annahme erklärt hat, ist unbeachtlich, entscheidend ist die Einigung.
2) Vertretungsmacht
Da der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter bei der Willenseinigung nicht selbst für das Unternehmen gehandelt hat, wäre für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich, dass ein Vertreter für ihn oder das Unternehmen wirksam aufgetreten ist. Hier könnte B gem. § 164 als Vertreter in Betracht kommen. Wenn er Vollmacht gehabt hätte, wäre die Einigung mit dem U wirksam,
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
2) denn gem. § 164 ist eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des anderen abgibt unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirksam. B hatte jedoch hier keine Vertretungsmacht.
3) Anscheinsvollmacht
Auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung wirkt die Willenserklärung für und gegen den Vertretenen, wenn die Grundsätze der Anscheinsvollmacht vorliegen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen oder verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde oder billige das Handeln des Vertreters. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gutglaubensvorschriften gibt es im Vertretungsrecht, von §§ 171, 172 abgesehen, nicht. Damit hat B als vollmachtloser Vertreter gehandelt.
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
4) Genehmigung
Die Willenserklärung, die B abgegeben hat, ist damit schwebend unwirksam. Durch nachträgliche Zustimmung, Genehmigung (184) kann die schwebende Unwirksamkeit beseitigt werden. Dann müsste der GF eine hierzu notwendige Erklärung abgegeben haben. Er verweigert jedoch die Genehmigung gem. § 177.
5) Zwischenergebnis
Ein Vertrag zwischen U und K ist nicht zustande gekommen. K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW gegen U.
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
1) Erfüllung
K könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW gem. § 179 Abs. 1 haben. Dazu wäre erforderlich:
a) Vertragsschluss
B müsste einen Vertrag abgeschlossen haben. B hat eine Willenserklärung abgegeben, die zum Vertragsabschluss zwischen K und U führen sollte; dieser Vertrag ist nicht zustande gekommen (s.o. Teil I), auf die Wirksamkeit kommt es bei dieser Voraussetzung jedoch nicht an.
b) Vertretungsmacht
Das Recht des K auf Erfüllung besteht nur dann, wenn K zusätzlich seine Vertretungsmacht nicht nachweisen könnte. Da K keine Vollmacht besaß, kann er diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
c) Ergebnis
K kann von B Erfüllung verlangen, § 179 macht ihn zwar nicht zum Vertragspartner des B, stellt ihn aber hinsichtlich der Erfüllung einem Vertragspartner gleich. Da der GF die Übergabe und Übereignung verweigert, ist B eine Erfüllung unmöglich geworden. K hat keinen Anspruch gegen B auf Erfüllung.
2) Schadensersatz
B steht gem. § 179 Abs. 1 ein Wahlrecht zu (sog. Elektive Konkurrenz). Statt der Erfüllung kann K Schadensersatz verlangen.
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
a) Differenzhypothese
Voraussetzung für den Schadensersatz des K wäre ein Vermögensschaden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Differenzhypothese. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen 2 Güterlagen, der tatsächlichen durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
Vergleicht man die beiden Vermögenslagen des K vor dem missglückten Vertragsabschluss und der hypothetischen Vermögenslage, wenn der Vertrag zustande gekommen wäre, so stellt man einen Unterschied in Höhe von 15.000 € fest (55.000 – 40.000 €)
Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)
Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
b) Verfahren zur Geltendmachung des Schadensersatzes
Der Schadensersatzanspruch des K ist auf das positive Interesse gerichtet. Dieses positive Interesse ist mit der Differenzhypothese auf 15.000 € zu beziffern. Dem Geschädigten stehen 2 Wege zur Geltendmachung seines Schadensersatzes zur Verfügung, nämlich die Surrogations-Austauschmethode einerseits und die Differenzmethode andererseits. Zwischen beiden Methoden hat der Geschädigte die Wahl.
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Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
aa) Wählt der Geschädigte die Surrogationsmethode, so bleibt seine Verpflichtung zur Gegenleistung, hier zur Zahlung von 40.000 €, bestehen. Der Wert des Surrogates ist für K mit 55.000 € zu beziffern. Im Ergebnis hätte bei Wahl dieser Methode K einen Schadensersatzanspruch von 15.000 €.
bb) Wählt der Geschädigte die Differenzmethode, ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu leisten. Die Verpflichtung des Gläubigers, die Gegenleistung zu erbringen, entfällt. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung des Schuldners zuzüglich etwaige Folgekosten und der ersparten Gegenleistung des Gläubigers. Auch die Differenzmethode führt zum Ergebnis, dass dem K ein Schadensersatzanspruch von 15.000 € zusteht.
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Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
c) Vertrauensschaden gem. § 179 Abs. 2
Hat der vollmachtlose Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist der nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. In diesem Fall wäre der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, hier des K, auf den Vertrauensschaden beschränkt.
Anlass zur Prüfung der Frage, ob G den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt hat, besteht nicht, denn ein Buchhalter weiß, dass er für Außengeschäfte keine Vollmacht besitzt.
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Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 40
Lösungshinweise:
II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz
3) Ergebnis
K hat keinen Anspruch gegen U auf Übergabe und Übereignung, wegen Unmöglichkeit auch keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gegenüber B, diesem gegenüber jedoch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 €
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Vertretung: Dreiecksverhältnis
Folie 41
Dienstvertrag Prokura
• Freiwilliges r. 4 B Innenverhältnis Außenverhältnis
Außenverhältnis
nicht beschränkbar durch
Innenverhältnis
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Prokura
Kaufmann Prokurist Geschäfts-
partner
Folie 42
• Freiwilliges r. 4 B
Innenverhältnis Außenverhältnis
Außenverhältnis
beschränkbar
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Handlungsvollmacht
Kaufmann Handlungsbe-vollmächtigter
Dritter
Folie 44
• Freiwilliges r. 4 BGB,
grundsätzlich Un- bei Nichtbeanstan- bei Genehmigung Ver- bei Verweigerung
wirksamkeit dung oder Einverständ- tretung wirksam; bis der Genehmigung
§ 160 S. 1 BGB nis entspr. Anwendung dahin Widerrufsrecht Haftung des voll-
der Regelung über des Vertretenen machtlosen Ver-
Verträge § 180 S. 1, 2 BGB §§ 177, 178 BGB treters § 179 BGB
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Rechtsfolgen bei mangelnder Vertretungsmacht (= Fehlen oder Überschreiten der Vertretungsmacht)
bei einseitigen Rechts-geschäften bei Verträgen
Folie 45
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Bedeutung von AGB, Geltungsbereich Bsp.: Den Eheleuten Trix wird bei der Anmietung der neuen Wohnung ein
Mietvertragsformular vorgelegt, von dem der Vermieter erklärt, das verwende er seit Jahren. Er habe es vom Haus- und Grundbesitzerverein. Darin ist die Gehaltsabtretung von Peter Trix vorgesehen.
Vereinfachung, Typisierung, Rationalisierung, Ergänzung und Lückenausfüllung, Risikoabwälzung, Gefahr des Missbrauchs; Rückblick Zeit vor 1.4.1977 Freizeichnungsklauseln
Folie 46
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Begriff und Rechtsnatur § 305 I 1 • Vertragsbestimmungen sind Vorschriften, die Inhalt des Vertrages werden
sollten Bsp.: - Allg. Verkaufsbedingungen - Allg. Einkaufsbedingungen • Vielzahl von Verträgen untere Grenze 3-5 Ausnahme: § 310 III Nr. 2 • Vom Verwender gestellt; also einseitig auferlegt; § 310 III Nr. 1 nicht einseitig
gestellt, wenn sich Parteien auf AGB´s mit der Möglichkeit der Einflussnahme einigen
• Keine Rechtsnormen; es fehlt Rechtsetzungsbefugnis
Folie 47
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Einbeziehungsvertrag § 305 II
• Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsabschluss. Auch bei wiederholtem
Abschluss erforderlich. Nicht möglich nachträglich z.B. auf Lieferschein oder Rechnung.
Schweigen oder Annahme obwohl auf Lieferschein oder Rechnung AGB´s
abgedruckt, reichen nicht aus Ausnahme: Art des Vertragsabschlusses und unverhältnismäßige
Schwierigkeiten
Folie 48
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Einbeziehungsvertrag § 305 II
Bsp.: - Beförderungsverträge - Bewachungsverträge Parkplatz Dann aber deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisverschaffung Bsp.: - Buchstabengröße und Farbe - Ausländer (Übersetzung) - Umfang (Zeitdauer) Einigung: Ausdrücklich oder konkludent; meist durch Unterschrift dokumentiert Rahmenvereinbarung möglich aber Einbeziehungsvertrag gem. § 305 III erforderlich Kaufleute: § 310 I
Folie 49
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
4. Überraschende Klauseln § 305 c
Bsp.: - Klauseln in Time-Sharing-Vertrag, dass nicht Erwerber, sondern Treuhänder ins Grundbuch eingetragen werden - Verpflichtung für Leergut neben „Pfand“ auch noch Miete zu bezahlen - Gehaltsabtretungsklauseln im Mietvertrag - Einigung, dass Operation auch von Assistenzarzt statt Chefarzt durchgeführt werden kann - Fristenregelung unter „Sonstiges“
Folie 50
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
5. Vorrang von Individualrede und Unklarheitenregel § 305 b, c
• Individualabrede ist Ausdruck des Rangverhältnisses • es ist Aufgabe des Verwenders, sich klar auszudrücken Bsp.: (Unklarheitenregel:
• Unklarheit, ob Vertragsstrafe weitergehende Schadenersatzansprüche ausschließen soll oder nicht (§ 340 II)
• „Nebenkosten“ zu Mietvertrag • „Mietgarantie“
Folie 51
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
6. Nichteinbeziehung, Unwirksamkeit, Umgehungsverbot § 306, 306a:
• Ausdruck des Rangprinzips und der Dispositionsfreiheit • Unwirksamkeit nach § 306 II • Gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp z.B. Leasing, Franchising,
Know-How-Vertrag und Wegfall mehrerer Klauseln Bsp.: • Großbetrieb verlangt Abnehmer, seine AGB`s „zu stellen“ • Warenabsatz als Vereins- oder Gesellschaftsbetrieb möglich • § 310 IV
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• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
7. Inhaltskontrolle Systematik §§ 307, 308, 309 Generalklausel zu § 308
Nr. 1 - Alltagsgeschäfte 2 Wochen - Möbelversandhandel 1 Monat Nr. 2 - Alltagsgeschäfte 2 Wochen möglich - Möbelkauf 1 Monat zu lang - Kfz-Kauf 6 Wochen möglich Nr. 3 - Falsche Angaben zur Kreditwürdigkeit - „Selbstbelieferung vorbehalten“ möglich - Sorgfaltspflichtverletzung bei Eigentumsvorbehaltsware Wegen weiterer Beispiele vgl. Palandt Anm. zu § 308.
Folie 53
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
7. Inhaltskontrolle Systematik §§ 307, 308, 309 Generalklausel zu § 309
Nr. 5 - 15 % im Kfz-Neugeschäft wirksam - 20 % im Gebrauchtwagenhandel unwirksam - 35 % im Möbelhandel unwirksam Nr. 7 - Wenn sich Verwender des Rechts der Substitution bedient, ist Nr. 7 nicht anwendbar (§§ 675 I, 664 I S. 2) Nr. 8 - Bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache steht dem Käufer nur ein Anspruch auf Nachbesserung zu - Auf Garantieversprechen des Herstellers ist Nr. 8 nicht anwendbar, wenn Gewährleistung des Verkäufers besteht Wegen weiterer Beispiele vgl. Palandt Anm. zu § 309.
Folie 54
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
7. Inhaltskontrolle Systematik §§ 307, 308, 309 Generalklausel zu § 307 (insbesondere Transparenzgebot)
• Im Bankgiroverkehr: Wertstellung 1 Tag nach Einzahlung (unwirksam) • Zinssatz von 4 % bei Überzahlung an Bauträger unwirksam • Chemischreiniger: Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des Entgeltes • EDV-Vertrag: Kumulierung von Rücktrittsrecht und Schadensersatzrecht
unwirksam • Maklervertrag: Unwirksam erfolgsunabhängige Provision • Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig (allg. unklare
Regelungen) • Gebühr für „Nachbearbeitung“ Wegen weiterer Beispiele vgl. Palandt Anm. zu § 307.
Folie 55
• Freiwilliges r. 4 B
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
8. Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
§§ 1 – 13 UnterlassungsklagenG Aktivlegitimation / Klagebefugnis Passivlegitimation Verbandsklage / Missbrauch (anders gem. § 13 UWG)
9. Örtliche und Sachliche Zuständigkeit § 6 UKlaG (LG, Sitz des Beklagten)
Folie 56
AGB
§§ 305 ff. BGB
mit dem Gesetz zu
vereinbarende AGB
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Zusammenwirken von AGB, dispositiven und zwingenden Recht
Obj. Recht mit dispositiven Vorschriften
Das für das Vertragsverhältnis geltende Recht
Folie 56
Erläuterung:
Ein Teil der AGB fällt durch das Gitter der §§ 305 ff. BGB. Die Teile, die Bestand haben, ersetzen Elemente des objektiven Rechts und bilden mit dem verbleibenden Rest die für das Vertragsverhältnis geltenden Vorschriften.
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Zusammenwirken von AGB, dispositiven und zwingenden Recht
Folie 57
• Freiwilliges r. 4 BGB,
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Besonderheiten beim Vertragsabschluss
AGB-Recht §§ 305 ff.
Kfm. Bestäti-gungs-
schreiben
Elektroni-scher
Verkehr § 312 g
Kfm. Verkehr
Abände-rungen
§§ 145-150
Folie 57
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Fall 4
Zur Einführung:
Kaufmann A ist auf der Hannover Messe mit seinem Stand für Kompressoren vertreten. Kaufmann B interessiert sich für die Maschine EKT 16, zum Kaufpreis von 3.000 €. A bietet ihm diese Maschine mit einem Messerabatt in Höhe von 10 % an. Der Vertrag wird per Handschlag geschlossen. Kurz darauf erreicht B ein Fax von A, das im Wesentlichen folgenden Text hat:
Auftragsbestätigung
… erlauben wir uns, den mündlich geschlossenen Vertrag wie folgt zusammen zu fassen: …
EKT 16, EUR 3.000
…
B ist verwundert, dass der Messerabatt nicht aufgeführt ist, schweigt aber.
Nach Lieferung der Maschine verlangt A 3.000 € von B. Zu Recht?
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Folie 57
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
1. Grundsatz
Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich nichts. Praktisch wichtige Ausnahme, das KBS
2. KBS und Auftragsbestätigung
Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Antrags.
Bsp.: … danken wir für Ihren Auftrag und nehmen diesen an. Wir werden … zum Preis von … am … liefern.
Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, die wahre Natur ist maßgebend.
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Folie 57
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
1. Das KBS
a) Voraussetzungen
- Kaufleute, Personen, die in größerem Umfang wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen, auch Freiberufler
- Bezugnahme auf getroffene Vereinbarung
- zeitlicher Anschluss an Vereinbarung; max. 8 Tage
- Festlegung getroffener Vereinbarung
- keine Arglist
- keine unbillige Abweichung von Vereinbarung
- Schweigen mehr als drei Tage
b) Rechtsfolgen
Ein abgeschlossener Vertrag enthält den Inhalt des KBS. Ein noch nicht abgeschlossener Vertrag kommt mit dem Inhalt des KBS zustande
Beweislast: Der Bestätigende trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Empfänger für die rechtsvernichtenden Tatsachen.
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Folie 58
• Freiwilliges r. 4 BGB,
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Willensmängel + Dissens
Dissens §§ 154, 155
Geheimer Vorbehalt
§ 116
Schein-geschäft
§ 117
Mangel der Ernstlich-
keit § 118
Drohung u. Arglist § 123
Irrtum § 119
1. Alt. Inhaltsirrtum 2. Alt. Erklärungsirrtum
1. Alt. Arglist 2. Alt. Drohung
Eigenschaftsirrtum Abs. 2
Folie 59
Fall 4
Die angestellte Direktorin eines Mädchenpensionats (GmbH & Co. KG) bestellt 25 Gros ToiPa. Die Direktorin ficht an, sie meinte 25 große Rollen. Der Verkäufer (V) verlangt Zahlung. Die Betreibergesellschaft (K) wehrt sich.
Besteht der Anspruch des V zu Recht?
Fall 5
V und K schließen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW. Der Kilometerzähler war um 100.000 km zurückgedreht. Das wird von K bei einer Inspektion sachverständig festgestellt. K will sein Geld zurück.
Wie ist die Rechtslage?
Lösen Sie beide Fälle unter Anwendung von Anspruchsgrundlagen und der Subsumtionstechnik.
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Folie 60
Frist: Zeitraum für Handlungen
Termin: Zeitpunkt
Verjährung: Durch Zeitablauf eintretendes Leistungsverweigerungsrecht
Berechnungen: §§ 186 – 193
Frist
z.B. begründet durch:
Gesetz Richter Vereinbarung
- § 195 - § 273 ZPO - Arbeitsvertrag
- § 622 - § 274 ZPO - Mietvertrag
- § 573 c - § 277 ZPO
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Fristen, Termine, Verjährung
Folie 60
Insbesondere Ausschlussfristen
• § 124 BGB
• § 89 b IV HGB
• § 651 g I
• Arbeitsverträge / Mietverträge
• Einstufige Ausschlussfristen
• Mehrstufige Ausschlussfristen
• Länge der Frist
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Fristen, Termine, Verjährung
Folie 60
Verjährung
Regelverjährung Sonderregelung z.B.
§ 195 - § 196 Grundstück
- § 197 Herausgabe u.a.
- § 438
- § 634 a
Beginn: §§ 199, 200, 201
Vereinbarungen: § 202
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Fristen, Termine, Verjährung
Folie 61
• Freiwilliges r. 4 BGB,
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Sekundärpflichten/Verhaltenspflichten/Nebenpflichten
Leistungspflichten
Hauptleistungs-pflichten
Verhaltens-pflichten
Nebenleistungs-pflichten
Obliegenheiten
z.B. - Kaufpreis-
zahlung - Dienstleistung - Darlehens-
rückzahlung
z.B. - gesetzl. §§
402, 666 - vertraglich
vereinbarte - Treu und
Glauben
z.B. - Schweigepflicht - Verkehrssiche-
rungspflicht
z.B. - § 377 HGB - Meldepflicht
VVG
Folie 62
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Beispiele: Beispiele:
- Kündigung §§ 565, 622 - Kaufvertrag §§ 433 ff
- Rücktritt §§ 326, 346 - Schenkungsvertrag §§ 516 ff
- Anfechtung §§ 119, 123 - Mietvertrag §§ 535 ff
- Bevollmächtigung §§ 167 - Werkvertrag §§ 631 ff
- Aufrechnung § 388 - Gesellschaftsvertrag §§ 705 ff
- Auslobung § 657 - Ehevertrag §§ 1408 ff
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Arten von Rechtsgeschäften – Einteilung nach der Zahl der beteiligten Personen
Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
Erfordern nur Willenserklärung einer Person
Erfordern übereinstimmende Willenserklärungen von
mindestens zwei Personen
Folie 63
Beispiele: Beispiele:
- Schenkung §§ 516 ff - Gründung einer 1-Mann GmbH - Auslobung §§ 657 ff - Gründung einer Stiftung §§ 80 ff - Aussetzung eines Vermächt- nisses §§ 2147 ff
Beispiele: Beispiele: - Leihe §§ 598 ff - Miete §§ 535 ff - Auftrag §§ 662 ff - Kauf § 433 ff - zinsloses Darlehen §§ 305, 607 ff
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Arten von Schuldverhältnissen/Verträgen Einteilung nach der Art der Verpflichtungen
Schuldverhältnisse / Verträge
einseitig verpflichtende zwei- und mehrseitige
Rechtsgeschäfte einseitig begründende
gegenseitige unvollkommen zweiseitige
Folie 64
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Beispiele: Beispiele:
- Einseitig verpflichtende - Bereich Schuldrecht
-- Schenkung §§ 516 ff -- Abtretung §§ 398 ff
-- Auslobung §§ 657 ff -- Erlass § 397 I
- Zwei- und mehrseitig verpflichtende - Bereich Sachenrecht
-- Leihe §§ 598 ff -- Übereignung §§ 929 ff
-- Kauf §§ 433 ff -- Besitzaufgabe § 856 I
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Arten von Rechtsgeschäften Einteilung nach der Wirkung
Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte
Begründen für den Schuldner die Verpflichtung zur Rechtsänderung
Wirken unmittelbar auf den Inhalt und den Bestand eines
Rechts ein
Folie 65
z.B. z.B. z.B. z.B. - Kaufpreiszahlung - gesetzliche §§ 402, 666 - Schweigepflicht - § 377 HGB - Dienstleistung - vertraglich vereinbarte - Verkehrssicherungs- - Meldepflicht VVG - Darlehensrückzahlung - Treu und Glauben pflicht
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Leistungspflichten - Grundeinteilung
Leistungspflichten
Hauptleistungs-pflichten
Nebenleistungs-pflichten
Verhaltens-pflichten
Obliegenheiten
Folie 66
• , Beispiele: Beispiele:
- Leihvertrag §§ 598 ff - Unerlaubte Handlung §§ 823 ff
- Kaufvertrag §§ 433 ff - Ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff
- Gesellschaftsvertrag §§ 705 ff - GoA §§ 677 ff
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Arten von Schuldverhältnissen / Verträgen Einteilung nach der Art des Entstehens
Schuldverhältnisse
Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung durch Gesetz
Folie 67
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Beispiele: Beispiele: Beispiele: Beispiele:
- Darlehen §§ 607 ff - Übereignung §§ 929 ff - Ehevertrag §§ 1408 ff - Erbvertrag
§§ 1941, 2274 ff
- Auftrag §§ 662 ff - Pfandrechtsbestellung - Unterhaltsvertrag - Erbteilungsvertrag
§§ 1204 ff § 1615 e § 1822 Nr. 1
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Arten von Verträgen Einteilung nach Vertragsgegenstand
Verträge
schuldrechtliche familienrechtliche sachenrechtliche erbrechtliche
Folie 68
- Es wird ein bestimmtes - Es wird ein Stück aus der - nur eine Leistung nach (spezielles) Stück geschuldet Gattung geschuldet Wahl des Schuldners - Nach Konkretisierung der - Bis zur Konkretisierung Gefahr Gattungsschuld Gefahr- beim Schuldner, dann Gefahr- übergang übergang
- Es wird nur aus dem Vorrat geschuldet - Bis zur Konkretisierung Gefahr beim Schuldner, dann Gefahrübergang
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Arten von Schuldverhältnissen Einteilung nach dem Leistungsgegenstand
Schuldverhältnis
Stückschuld Gattungsschuld Wahlschuld
Sonderform: Beschränkte Gattungsschuld
Folie 69
• Freiwilliges r. 4 BGB,
Wann darf bzw. Wo ist zu leisten? Persönliche Leistungs- Sind Teilleistungen
muss geleistet erbringung oder zulässig?
durch Dritte?
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Leistungsmodalitäten
Leistungszeit Leistung durch
Dritte Leistungsort Teilleistung
Folie 70
Gläubiger muss Leistung Schuldner muss Leistung Schuldner muss Leistung beim Schuldner holen dem Gläubiger bringen für Gläubiger auf den Weg bringen
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Arten von Schuldverhältnissen Einteilung nach dem Leistungsort
Schuldverhältnis
Holschuld Bringschuld Schickschuld
Folie 71
- Schuldner muss Ware aus- - Schuldner muss die Ware auf - Schuldner muss die Ware am sondern, kennzeichnen den Weg bringen Leistungsort dem Gläubiger tatsächlich anbieten - Schuldner muss Gläubiger an- bieten, außer bei kalender- mäßiger Bestimmung
Das heißt: Leistungsbeschränkung auf die konkretisierte Sache. Aus Gattungsschuld wird Stückschuld. Die strenge Haftung besteht nicht mehr. Geht die konkretisierte Sache unter, wird sie verschlechtert oder zerstört, muss Schuldner nicht mehr leisten (§§ 275, 323), sofern ihn kein Verschulden trifft. Andernfalls finden die §§ 280, 324 ff Anwendung.
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Konkretisierung
bei Holschuld bei Schickschuld bei Bringschuld
Rechtsfolge - Konkretisierung
Folie 72
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Verschuldensfähigkeit
Vertretenmüssen
Vorsatz Zufall / Garantie Fahrlässigkeit
direkter indirekter leichte grobe
Vertretenmüssen
Gefährdungshaftung z.B. §§ 677, 833, 836
Verschuldenshaftung
Folie 73
Rechtswidrigkeit
Vorsatz Fahrlässigkeit
Exculpation möglich
§ 831 I, 2
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Haftung für fremdes Verschulden
Erfüllungsgehilfe gesetzlicher Vertreter/Vertrag
(nur in Erfüllung, nicht bei Gelegenheit ) §§ 280, 278
Verrichtungsgehilfe Unerlaubte Handlung
§§ 823, 831
Folie 74
Gläubiger- Schuldner- Unmöglich- Schlecht- Verletzung Störung der verzug verzug keit leistung von Schutz- Geschäfts- pflichten grundlage
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Pflichtverletzungen (Leistungsstörungen)
Folie 75
nein
nein
ja, zumindest im Keim vorhanden
Vereinbarte Vertraglich gewöhnliche Werbung Montage- IKEA-Klausel Aliud Beschaffenheit vereinbarte Verwendung Kenn- fehler § 434 II 1 Fehlmenge § 434 I 1 Verwendung § 434 I 2 Nr. 2 zeichnung § 434 II 1 § 434 III § 434 I 2 Nr. 1 § 434 I 3
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Kaufrecht Sachmangel, § 434
Gefahr-übergang
Kein Anspruch
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Werkvertragsrecht
Rechte des Bestellers
Mangel
Nacher-
füllung
kein
Anspruch
Selbstvornahme Rücktritt Minderung Schadensersatz Aufwendungsersatz § 637 §§ 636, 323, 326 § 638 §§ 636, 280, 281, §§ 634, 284, 283, 311e
nein
ja
ja
erfolgreich
nein abgelehnt
i.d.R. bei
Abnahme
nein
Ende
kein
Anspruch
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