(wieder-) verwendung digitaler lernmaterialien unter urheberrechtlichen gesichtspunkten ass. jur jan...
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(Wieder-) Verwendung digitaler Lernmaterialien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten
Ass. jur Jan Hansen
Hagen, 22. Februar 2007
Überblick
• Interessenkonflikt
• Internationale Regelungen
• Nationale Regelungen– Sonderregelungen für Forschung und Lehre
• Verträge über Nutzungsrechte
Ausgleich gegensätzlicher Interessen
• Vereinte NationenErklärung der Menschenrechte, 1948
• Art. 27
– (1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
– (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Umsetzung in Wirklichkeit
• Konkretisierung
– Internationale Vereinbarungen• Berner Konvention• TRIPS• WIPO Copyright Treaty (WCT)
– EU Richtlinien• Urheberrechts-Richtlinie
– Deutschland• Urheberrechtsgesetz
Was ist geschützt?
• Revidierte Berner Übereinkunft– Werke der Literatur und Kunst, Art. 2
• Konkrete Ausdrucksform– Inländerbehandlung, Art. 5.1– Gemeinsame Mindestrechte, Art. 9,11, 12, 14
• Treaty on Trade related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)– Datenbanken, Computerprogramme, Art. 10, 11
• WIPO Copyright Treaty– Öffentliche Zugänglichmachung, Art. 8 – Regelungen für Forschung und Lehre, Art. 6
Europäische Union
• Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
– Online Nutzung• Öffentliche Zugänglichmachung (Art. 3)
– Regel• Mit Erlaubnis der Rechteinhaber (Art. 2)
– Ausnahme• Ohne Erlaubnis der Rechteinhaber• In definierten Fällen• Hochschulen für Unterrichtszwecke (Art. 5 Nr. 2c)
Urheberrecht und Internet
• Regeln auch für Internet– Freier Zugang– Nicht automatisch freie Nutzung
• Websites– Komponenten– Belegt mit Rechten?– © Weist auf Inhaber von Nutzungsrechten– © Ist nicht Voraussetzung für Urheberrechtsschutz
Deutschland
• Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,Urheberrechtsgesetz, UrhG
– Geschützte Inhalte• Persönliche Geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG)
– Dauer• Lebenszeit der Urheber + 70 Jahre (§ 64 UrhG)
– Urheberpersönlichkeitsrecht• Sinnentstellende Veränderung
– Verwertungsrecht• Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG),
Bearbeitung (§ 3 UrhG)• Öffentliche Zugänglichmachung (19a UrhG)
Deutschland
• Dominanz der Verwerter – Verlage, Filmproduzenten, Plattenlabel, Rechtehändler
• Übertragung von Verwertungsrechten– Ausschließliches Recht (§ 31 Abs. 3 UrhG)– Einfaches Recht (§ 31 Abs. 2 UrhG)– Beschränkt
• Inhaltlich• Räumlich• Zeitlich
• Ausgangspunkt– Interessenausgleich ?
Nutzung ohne Einwilligung
• Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG)– Eigene Kopien– Kein Verbreiten, zugänglich machen (§ 53 Abs. 6 UrhG)– Nutzung ist „geboten“
• Vergütung §§ 54 ff UrhG
Nutzung ohne Einwilligung
• Zitatrecht (§ 51 UrhG)– Quellenangabe– Kleinzitat– Großzitat
• Belegfunktion im wissenschaftlichen Diskurs
• Sammlungen für Schul-und Unterrichtsgebrauch§ 46 UrhG– Nicht für Hochschulen– Nur: allgemein bildende Schulen, Berufs-, Sonder-,
Blindenschulen
Nutzung ohne Einwilligung
• Vervielfältigungen für staatliche Prüfungen (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG)– Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen– Nicht: Klausuren, Hausaufgaben, Referate
• Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht ( 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG)– Innerhalb elektronischer Kommunikationsnetze– Veranschaulichung im Unterricht
• u.a. Hochschulen• Teilnehmer einer Veranstaltung• Zugang: Passwortschutz• Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes• Nicht kommerziell• Nutzung geboten
Nutzung ohne Einwilligung
• Wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG)– Forscherteams– Zugangsschutz– Teile eines veröffentlichten Werkes– Werke geringen Umfangs– Einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
• § 52a UrhG bis Ende 2008
• Gemeinsamkeiten aller Ausnahmen– Keine kommerzielle Verwertung– Vergütung für Rechteinhaber
Verwertungsgesellschaften
• GEMA– Komponisten, Texter
• GVL– Ausübende Künstler
• VG Wort– Autoren
• VG Bild Kunst– Fernsehschaffende
Datenbanken
• Schutz der schöpferischen Leistung, § 4 UrhG– Nutzung mit Zustimmung der Rechteinhaber,
• Schutz der Investitionsui generis Recht des Herstellers,§ 87 b UrhG– Nutzung mit Zustimmung des Herstellers– Schutzdauer 15 Jahre, § 87 d UrhG
• Ausnahmen – Nutzung ohne Zustimmung der Rechteinhaber– Eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, § 87 c I Nr. 2 UrhG– Veranschaulichung im Unterricht, § 87 c I Nr. 3 UrhG
Schutz technischer Maßnahmen
• § 95a UrhGWirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, ....
• Umgehungstechnologien– Einfuhrverbot– Verbreitungsverbot– Werbeverbot
Öffnung technischer Schutzmaßnahmen
• § 95b UrhG– Verpflichtung des Rechteinhabers– Mittel zum Gebrauch zur Verfügung stellen
• Berechtigte– § 95b Abs. 1 Nr. 5
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
– § 95b Abs. 1 Nr. 6 bfür eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
Computerprogramme
• § 69a Abs. 2 UrhG– Ausdrucksform geschützt– Ideen und Grundsätze nicht geschützt
• § 69 d Abs. 3– Ideen und Grundsätze ermitteln
• § 69 b UrhG– Arbeitsverhältnisse– Rechte gehen auf Arbeitgeber über
• § 69 c Abs. 4– Öffentliche Zugänglichmachung nur mit Zustimmung des
Rechteinhabers
• § 69 d Abs. 2– Sicherungskopie
Rechte-Allokation an der Hochschule
• Rechte an Werken aus der Hochschule– Professoren
• Lehre ist selbstständig (§ 43 HRG)• Rechte bei Professoren• Drittmittel: Vergaberichtlinien
– Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter• Arbeitsverhältnis• Erstellung von Lehrmaterial als Dienstaufgabe• Nutzungsrechte über Arbeitsvertrag bei Hochschule• Dissertationen
– Studierende• Eigene Schöpfungen der Studierenden• Projekte: Vereinbarung über Rechteübergang,
Geheimhaltung
Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten
• Ausnahmen sind nicht/vielleicht anwendbar
• Einwilligung der Rechteinhaber– Vertrag über Einräumung von Nutzungsrechten– Wirkung auch außerhalb des Vertrages
• Ausschließliches Nutzungsrecht• Einfaches Nutzungsrecht
• Erlaubte Nutzung genau festlegen– Nutzungsarten– Zweckübertragungsgrundsatz (31 Abs. 5 UrhG)
Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten
• Kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung
• Einfache oder Ausschließliche Nutzung
• Online oder offline
• Medium (z.B.: CD, DVD, Internet, Intranet)
• Nutzerkreis (ggf. geschützter Zugang)
• Zeitraum der Nutzung
• Räumliche Begrenzung der Nutzung
• Weiterübertragung von Nutzungsrechten an Dritte
• Bearbeitungen, Kürzungen, Übersetzungen
Folgen von Urheberrechtsverletzungen
• Unterlassung § 97 UhrG– Ohne Verschulden
• Schadensersatz § 97 UrhG– Nur bei Vorsatz, Fahrlässigkeit– Kompensation eines finanziellen Schadens– Fiktive Lizenzgebühr
• Vernichtung, 98 UrhG– Ohne Verschulden– Alle rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke
• Persönliche Haftung– Entwickler– Veranstalter– Nutzer
Danke !
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