wir bekommen nachwuchs! und nun? · die broschüre «wir bekommen nachwuchs! und nun?»...
Post on 30-Jan-2021
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Wir bekommen Nachwuchs! Und nun?
Informationen rund um das Thema
Für werdende Eltern, Vorgesetzte und Verantwortliche in der Staatsverwaltung des Kantons St.Gallen
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Vorw0rt 3
DasWichtigsteinKürze 4
FürdiewerdendenEltern 5
1.1 TeilzeitarbeitundneueArbeitszeitmodelle 5
1.2 Kinderkrippe 5
1.3 WenndasKindBetreuungbenötigt 6
1.4 Geburtszulage 6
1.5 Kinderzulagen 6
1.6 VersicherungenbeiunbezahltemUrlaub 9
FürdiewerdendeMutter 10
2.1 Kündigungsschutz 10
2.2 GesundheitsschutzbeiMutterschaft 10
2.3 Mutterschaftsurlaub 11
2.4 Mutterschaftsentschädigung 12
2.5 WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt 14
FürdenwerdendenVater 15
3.1 Vaterschaftsurlaub 15
3.2 ReduktionderArbeitszeit 15
FürdieVorgesetzten 16
4.1 ErsteSchritte 16
4.2 ÜberbrückungwährenddesMutterschaftsurlaubs
oderderAbsenzdesVaters 18
4.3 Kredit 19
4.4WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt 19
4.5 PensenreduktionfürwerdendeVäterundMütter 20
Kontaktadressen 22
NützlicheLinks 23
WeiterführendeLiteratur 23
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DasBabyistunterwegs,undplötzlichistallesanders.AlswerdendeMut-
teroderwerdenderVatermachenSiesichvieleGedanken,wiederneue
Familienalltag aussehen wird und wie Sie alles unter den berühmten
einenHutbringen.
AlsVorgesetzteoderVorgesetzterwiederumistes fürSiebesonders
wichtig, rechtzeitig mit der werdenden Mutter oder dem zukünftigen
VaterüberallfälligeAnpassungenamArbeitsplatzzusprechen.DasAus-
balancierenzwischenBerufundFamiliewirdsozurHerausforderungfür
alleBeteiligten.
BeidiesemBalanceaktmöchteSieunsereBroschüre«Wirbekommen
Nachwuchs! Und nun?» unterstützen. Sowohl als werdende Eltern wie
auchalsVorgesetzteoderPersonalverantwortlichefindenSieinderBro-
schürezahlreicheHinweise,wieSiedieneueSituationrundumsBabyim
gemeinsamenGesprächgestaltenkönnen.
DieBroschüre«WirbekommenNachwuchs!Undnun?»veranschau-
lichtdieLeitgedankenundAnliegen,diehinterdemProgrammderRegie-
rung«St.GallerAgendazurVereinbarkeitvonBerufundFamilie»stehen.
DieeinzelnenProgrammpunktewerdenimLaufedernächstenJahrein
derStaatsverwaltungdesKantonsSt.Gallenschrittweiseumgesetzt.
WirwünschenIhneneineanregendeLektüreundfreuenuns,wenn
Ihnen«WirerwartenNachwuchs!Undnun?»Denkanstösse für frucht-
bareGesprächeundtragfähigeLösungenliefert.
PrimusSchlegel LeiterPersonalamt
BedaMeier LeiterKompetenzzentrumIntegration, GleichstellungundProjekte
Vorwort
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• Machen Sie sichmöglichst frühzeitigGedanken über Ihre beruflichen
WünscheundsuchenSiedasGesprächmitIhrendirektenVorgesetzten.
DiesgiltsowohlfürwerdendeMütteralsauchfürwerdendeVäter.
• FormulierenSieIhreWünschebetreffendUrlaubundTeilzeitarbeit,damit
möglichstbaldnacheinerfüralleSeitenbefriedigendenLösunggesucht
werdenkann.DiegetroffeneRegelung istauf jedenFallvorderGeburt
schriftlichfestzuhaltenundvonVorgesetztenundArbeitnehmendenzu
unterschreiben.
• InformierenSiedenfürSiezuständigenPersonaldienstüberdiebevorste-
hendeGeburt.ErstehtIhnenfürzusätzlicheAuskünftegernberatendzur
Verfügung.
• GesetzlicheGrundlagen:
- Staatsverwaltungsgesetz (abgek.StVG, sGS 140.1), insbesondereArt.
82und83;
- Besoldungsverordnung(abgek.BesV,sGS143.2),insbesondereArt.16;
- VerordnungüberdenStaatsdienst(abgek.VStD,sGS143.20),insbeson-
dereArt.21,22,34und50;
- Gleichstellungsgesetz(abgek.GlG,SR151.1),insbesondereArt.3;
- Arbeitsgesetz (abgek.ArG,SR822.11), insbesondereArt. 35, 35aund
35bwerdensachgemässangewendet;
- Erwerbsersatzgesetz(abgek.EOG,SR834.1),insbesondereArt.16bff.;
- VerordnungzumErwerbsersatzgesetz(abgek.EOV,SR834.11),insbe-
sondereArt.23ff.;
- BundesgesetzüberdieFamilienzulagen(abgek.FamZG,SR836.2);
- Kinderzulagengesetz(sGS371.1).
DieDetailszudenkantonalenGesetzen(sGS-Nummern)könnenunter
www.gallex.ch und jene zu den Bundesgesetzen (SR-Nummern) unter
www.admin.chnachgeschlagenwerden.
DasWichtigsteinKürze
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FürdiewerdendenEltern
1.1 TeilzeitarbeitundneueArbeitszeitmodelle DieRegierungdesKantonsSt.GallenbekenntsichzurVereinbarkeitvon
FamilieundBeruf.TeilzeitarbeitsmöglichkeitenundflexibleArbeitszeit-
modellefürFrauenundMännersollenaufallenHierarchiestufengeför-
dertwerden.MitdervorliegendenBroschüremöchtedaskantonalePerso-
nalamtdieseAnliegenunterstützen.
FürdieBalancezwischenFamilieundBeruflohntessich,folgendeFragen
zuerörtern:
• WelcheswäredasfürIhreFamilieidealeModell?
• WelchesEinkommenbenötigenSiealsFamilie?
• WermöchtedenBeschäftigungsgradreduzieren/beibehalten/erhöhen?
• WiesiehtdieSituationinmeinemArbeitsteamaus?
• WelcheWochentageeignensichfürdenBeruf,welchefürdieFamilie?
• WelcheArtderKinderbetreuungkommtfürSieinFrage?
ErarbeitenSiekonkreteVorschläge(z.B.AufgabenverteilungbeiPensen-
reduktion,VariantenfürdieAufteilungderArbeitszeitusw.).SuchenSie
imGesprächmitIhrenVorgesetzten,IhrenKolleginnenundKollegenund
demfürSiezuständigenPersonaldienstnachgangbarenLösungen.Unter
UmständenwirddieserauchdenArbeitgeberIhrerPartnerinoderIhres
Partnersmiteinbeziehen.
1.2 Kinderkrippe DieKinderkrippeSchlössliinSt.GallenstehtinersterLiniedenKindern
derMitarbeiterinnenundMitarbeiterdesKantonsundderStadtSt.Gallen
offen.AufgenommenwerdenKinderimAltervondreiMonatenbiszum
EintrittindieerstePrimarklasse.
Internet:www.kinderkrippe-schloessli.ch
DieWebseitewww.krippenverband.chbietetweitere Informationenund
hilft bei der Suche nach einem Krippenplatz ausserhalb von St.Gallen.
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SinddieKostenfürdieKinderkrippeanIhremWohnorthöheralsdiejeni-
genbeiderKinderkrippeSchlössli,sowirddieDifferenzvergütet.
SehenSiesichdieKinderkrippenochwährendderSchwangerschaftan
undsprechenSiemitEltern,dieihrKinddortbetreuenlassen.MeldenSie
IhrKindrechtzeitigan!
WeitereWebseitenzumThemaKinderbetreuungsind:
www.familienplattform-sg.chundwww.kitasg.ch.
1.3 WenndasKindBetreuungbenötigt FallsIhrKindnachplötzlicherErkrankungodereinemUnfallBetreuung
benötigt,dürfenSiealsMitarbeiteroderMitarbeiterinfürdiePflegebezie-
hungsweisefürdieOrganisationderPflegediedafürnotwendigeZeitfeh-
len.ProEreigniswerdenlängstenszweiTagebezahlterUrlaubgewährt.
1.4 Geburtszulage AnmeldungTeilenSienachderGeburtIhrenVorgesetztendasGeburts-
datum und den Namen des Neugeborenenmit. Sie erhalten daraufhin
vomPersonaldienstdienotwendigenUnterlagenfürdieAnmeldungder
Geburtszulage.
Auszahlung Beide Elternteile zusammen erhalten eine einmalige Zu-
lagevonhöchstensFr.1’360.–jeKind.BeiTeilzeitbeschäftigungwirdder
Betrag entsprechend reduziert. Arbeiten beide Elternteile in der Staats-
verwaltung,wirddieAuszahlunggesplittet.
1.5 Kinderzulagen AnmeldungAlsElternhabenSieAnspruchaufKinderzulagen.LadenSie
dasFormular«AntragumAusrichtungvonKinder-undAusbildungszula-
gen»bereitsvorderGeburtausdemIntranetherunterundreichenSiees
nachderGeburtausgefülltdemfürSiezuständigenPersonaldienstein.
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Intranet: Personelles/Hilfsmittel für PD-Dienste/Formulare und
Informationen.
HabenmehrerePersonenfürdasgleicheKindAnspruchaufKinderzu-
lagen,sostehtderAnspruchinnachstehenderReihenfolgezu:
A DererwerbstätigenPerson;
B DerPerson,welchedieelterlicheSorgehatoderbiszurMündigkeitdes
Kindeshatte;
C DerPerson,beiderdasKindüberwiegendlebtoderbiszuseinerMün-
digkeitlebte;
D DerPerson,aufwelchedieFamilienzulagenordnungimWohnsitzkan-
tondesKindesanwendbarist;
E DerPersonmitdemhöherenAHV-pflichtigenEinkommen.
Auszahlung DieKinderzulage für die ersten beidenKinder beträgt Fr.
200.– jeMonat und Kind. Für das dritte und jedes weitere Kind wird
eineZulage vonFr.234.70 jeMonat ausgerichtet.FürKinderzwischen
16 und 25 Jahren, welche noch in Ausbildung sind, beträgt die Zulage
Fr.250.– jeMonat.LebendieKindernicht inderSchweiz, sokanndie
ZulagejenachAufenthaltslandgeringersein.
DieAuszahlungderKinder-undAusbildungszulagenerfolgtzusam-
menmitdemLohn.BestehtkeinLohnanspruch,z.B.währendeinesun-
bezahltenUrlaubs,istbeimdepartementalenPersonaldienstderZulagen-
anspruchabzuklären.
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1.6 VersicherungenbeiunbezahltemUrlaub VielleichtüberlegenSiesichalsVateroderMutter,nachderGeburtbzw.
nach dem bezahltenMutterschaftsurlaub unbezahltenUrlaub zu bezie-
hen.Dabeigiltes,Folgendeszubeachten:
UnfallversicherungBereitsnacheinemunbezahltenUrlaubvonmehrals
30Tagen entfällt die obligatorischeUnfallversicherung.Durch eineAb-
redeversicherungkannderVersicherungsschutzumbiszu180Tagever-
längertwerden.DasentsprechendeMerkblattkönnenSiebeimPersonal-
dienstbeziehen.EntfälltderVersicherungsschutz,müssenSiedieKran-
kenkassedarüberinformieren.
PensionskasseWährendeinesunbezahltenUrlaubssindnichtnurdieeige-
nen,sondernauchdieArbeitgeberbeiträgeandieVersicherungskassefür
das Staatspersonal zu übernehmen. Siemüssen also während der Zeit
ohne Lohnanspruch ungefähr doppelt soviel Pensionskassenprämie be-
zahlen.WennSiedasPensumvordemunbezahltenUrlaubreduzieren,
wirktsichdiesauchaufdiePrämienaus.DiePrämienwerdennachdem
unbezahltenUrlaubvomLohnabgezogen.
AHV Bei einem längeren unbezahlten Urlaub oder bei Aufgabe der
Erwerbstätigkeit sind Sie verpflichtet, sichmit der Sozialversicherungs-
anstaltdesKantonsSt.GalleninVerbindungzusetzen.Dieserübrigtsich,
wennIhrEhepartner/IhreEhepartnerineinüberdemMinimumliegendes
Erwerbseinkommenerzielt.DannsindSieüberihn/siemitversichert.
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FürdiewerdendeMutter
2.1 Kündigungsschutz KündigungdurchdenArbeitgeberNachAblaufderProbezeitdarfIhnender
ArbeitgeberwährendderSchwangerschaftund inden16Wochennach
derGeburtdasArbeitsverhältnisnichtkündigen.Diesgiltnicht,wennein
wichtigerGrundfüreinefristloseEntlassungvorliegt.
Hat Ihnen der Arbeitgeber schon vor Beginn der Schwangerschaft
gekündigt,wirddieKündigungsfristwährendderSchwangerschaftaus-
gesetztundbeginnterst16WochennachderGeburtwiederzulaufen.
KündigungdurchdieArbeitnehmerinFallsSieselberkündigenwollen,ist
diesjederzeitmöglich.ÜberlegenSiesich,obstatteinerKündigungauch
dieReduktiondesArbeitspensumsfürSieinFragekommt.FragenSieauf
jedenFallIhreVorgesetzteoderIhrenVorgesetztennachderMöglichkeit,
nach Ablauf desMutterschaftsurlaubsmit reduziertem Pensum weiter
arbeitenzukönnen.
2.2 GesundheitsschutzbeiMutterschaft SchwangereMitarbeiterinnendürfennurmit ihremEinverständnisbe-
schäftigtwerden.SiedürfenaufblosseAnzeigehin,dasheisstkurzfristig
und ohne grosseVorankündigung, von derArbeit fernbleiben oder die
Arbeitverlassen.SolcheAbsenzensindunbezahlt,d.h.siegeltennichtals
Arbeitszeit.
Das Arbeitsgesetz legt im Rahmen des Gesundheitsschutzes ver-
schiedenezusätzlicheBeschäftigungseinschränkungenund-verbotefür
schwangereFrauenundstillendeMütterfest(z.B.beschwerlicheundge-
fährlicheArbeiten, stehende Tätigkeit,Nachtarbeit usw.).
DiesegeltenauchfüröffentlichrechtlicheDienstverhält-
nisseinderStaatsverwaltung.
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2.3 Mutterschaftsurlaub Beginn/DauerDerMutterschaftsurlaubbeginntamTagderGeburtund
kannnichtteilweisevorherbezogenwerden.IstdieSchwangerschaftmit
Komplikationen verbunden und führt sie zu Arbeitsunfähigkeit (Arzt-
zeugnis),giltdiesalsKrankheit.
AlsMitarbeiterin der StaatsverwaltunghabenSie grundsätzlichAn-
rechtauf16WochenbezahltenMutterschaftsurlaub,wennSiewährend
derganzenSchwangerschaftangestelltsind.WährenddieserZeiterhalten
Sie100ProzentIhresLohnes.
Der Anspruch auf bezahltenMutterschaftsurlaub erlischt auf jeden
FallmitdemEndedesArbeitsverhältnisses.WennSiebefristetangestellt
sind,endetdieLohnfortzahlungspflichtdesArbeitgebersmitdemAblauf
derBefristung.SiehabendannallenfallsnocheinendirektenAnspruch
gegenüber der Sozialversicherungsanstalt gemäss Erwerbsersatzgesetz
(EOG).DieserdauertabGeburt14Wochenundbeträgt80Prozentdes
Lohnes,höchstensFr.172.–proTag.
SonderfällesindimEOGundinderVerordnungdazu(EOV)geregelt.
AdoptionWereinKindadoptiert,hatkeinAnrechtaufeinenbezahlten
Mutterschaftsurlaub.BeiAdoptioneinesNeugeborenenbzw.einessehr
jungenKindeskannjedocheineEntschädigungausgerichtetwerden.Er-
kundigenSiesichdiesbezüglichbeiIhremPersonaldienst.ImWeiteren
bestehtdieMöglichkeiteinesunbezahltenUrlaubs, soferndiebetriebli-
chenUmständeeszulassen.
UnbezahlterUrlaubWennSiedenMutterschaftsurlaubverlängernmöch-
tenundwederFeriennochÜberzeitdafüreingesetztwerdenkönnen,klä-
renSiebeiIhrenVorgesetztenab,obderBezugeinesunbezahltenUrlaubs
ausbetrieblicherSichtmöglichist.VereinbarenSiedenTerminderWie-
deraufnahmederArbeitschriftlich.LegenSieauchdenZeitpunkteiner
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allfälligenReduktiondesBeschäftigungsgradesfest.DieshatAuswirkun-
genaufdiePrämienderPensionskasse,dieSiewährenddesunbezahlten
Urlaubsbezahlenmüssen(sieheauchKapitel1.6).
FerienDerMutterschaftsurlaubhatkeineKürzungdesFerienanspruchs
zurFolge.
EsbestehtgrundsätzlichdieMöglichkeit,dieregulärenFerienvorder
GeburtzubeziehenoderandenMutterschaftsurlaubanzuhängen.
Beziehen Sie nach dem Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten
Urlaub,verkürzensichdieFerienproJahrentsprechend.
KrankheitWennSiewährenddesMutterschaftsurlaubserkranken,kön-
nenSiedieseKrankheitstagenichtnachbeziehen.
Dienstaussetzungen wegen Fehlgeburten vor der 23. Schwanger-
schaftswochewerdenwieKrankheitbehandelt.
Feiertage/UrlaubFeiertage,dieindenMutterschaftsurlaubfallen,kön-
nen weder vor- noch nachbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein
UrlaubsgrundinIhrenMutterschaftsurlaubfälltwiez.B.einUmzugoder
einTodesfallimFamilienkreis.
2.4 Mutterschaftsentschädigung AnmeldungInnertMonatsfristnachderGeburtfülltdieMutterdasFor-
mular zurGeltendmachung der EOG-Leistungen aus. Es kann auf der
Homepage der Sozialversicherungsanstalt (www.svasg.ch) heruntergela-
denwerden.DerfürSiezuständigePersonaldienst istIhnenbeimAus-
füllengernbehilflich.DasausgefüllteundunterzeichneteFormularbitte
anschliessendIhremPersonaldienstabgeben.
Auszahlung DieMutterschaftsentschädigung fliesst dem Arbeitgeber
zu.HaternichtaufdieganzeEntschädigungAnspruch,z.B.beibefriste-
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tenDienstverhältnissen,istaufderAnmeldunganzugeben,abwelchem
DatumdieAuszahlungdirektandieMuttererfolgensoll.
2.5 WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt ZurVorbereitungderWiederaufnahmederArbeitempfiehltsichwährend
desMutterschaftsurlaubseinGesprächmitdendirektenVorgesetzten.Bei
diesemGesprächkanndiegenaueWiederaufnahmevereinbartwerden,
fallsdiesnichtschondirektnachderGeburtgeschehenist.
UmdenKontaktzuIhremTeamunddenBezugzurArbeitzufördern,
isteswünschenswert,dassSieauchwährenddesMutterschaftsurlaubes
anPersonalanlässenteilnehmenodermitdemBabyvorbeikommen.
StillenErkundigenSiesich,obesanIhremArbeitsplatzeinenRaumgibt,
woSieIhrKindstillenkönnen,dennSiedürfennachMöglichkeitIhrKind
amArbeitsplatzstillen.StillenSieausserhalbdesBetriebes,giltdieseZeit
nichtalsArbeitszeit.
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FürdenwerdendenVater
3.1 Vaterschaftsurlaub DerVaterschaftsurlaubistinderSchweiznichteinheitlichgeregelt.Mit-
arbeiter der Staatsverwaltung haben bei der Niederkunft ihrer Ehefrau
oderLebenspartnerinAnrechtaufeinenTagbezahltenUrlaub.
WennSiesichalsVaternachderGeburtfüreinegewisseZeitIhrerFa-
miliewidmenwollen,klärenSiemitIhremVorgesetzten/IhrerVorgesetz-
tenab,obundwannderBezugeinesunbezahltenUrlaubsmöglich ist.
3.2 ReduktionderArbeitszeit InformierenSieIhreVorgesetztenmöglichstfrühzeitigüberdenankom-
mendenNachwuchsunddarüber,obfürSiealsVaterdieReduktionder
Arbeitszeit imRaumsteht.IhrAnsinnenhatmehrChancenaufErfolg,
wennSiekonkreteVorschlägezurUmsetzunginsGesprächbringen.Ziel
sollentragbareLösungenfüralleBeteiligten,auchfürIhreTeamkollegen
und-kolleginnensein.DerKantonSt.GallenalsArbeitgeberunterstützt
Massnahmen, die zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
DazukannauchdieArbeitszeitreduktionvonVäterngehören.
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FürdieVorgesetzten
4.1 ErsteSchritte ImFalle,dasseineMitarbeiterinodereinMitarbeiterNachwuchserwar-
tet,stellensichIhnenvieleFragen,undoftistauchImprovisationstalent
gefragt.Eskannsein,dassdieschwangereMitarbeiterinausgesundheit-
lichenGründenkürzertretenmuss.GibteseinNotfallszenariofürdiesen
Fall?WerkanneinspringenoderwiekanndieArbeitimTeamandersver-
teiltwerden?Siemüssensichüberlegen,werwährenddesMutterschafts-
urlaubsIhrerMitarbeiterindieArbeiterledigt.
• WelcheÜberbrückungsmöglichkeitengibtes?
• WiesiehtesmitdennötigenfinanziellenRessourcenaus?
• ArbeitetdieMitarbeiterinnachderGeburtweiterbeiuns?
• Wird sie alle Funktionen und Aufgaben weiterhin wahrnehmen (z.B.
Führungsaufgaben)?
• WilldieMitarbeiterinoderderMitarbeiterdasPensumreduzieren?
DasTeamderwerdendenMutter/deswerdendenVaters stehtVerände-
rungen und sogarMehrbelastungen grundsätzlich positiver gegenüber,
wennSieesrechtzeitigindieseÜberlegungenmiteinbeziehen.
Wichtig ist,dassSiealserstesIhrerMitarbeiterinoderIhremMitar-
beiterdieseBroschüreabgebenundmitihr/ihmeinenGesprächstermin
vereinbaren,umdieanstehendenFragenzuklären.
BesprechenSieIhreeigenenVorstellungenzurberuflichenZukunft
derMitarbeiterinoderdesMitarbeiterserstamvereinbartenTermin,doch
kommunizierenSiediese klar (erwünschterBeschäftigungsgrad,Funk-
tion usw.). Fragen Sie Ihre Mitarbeiterin/Ihren Mitarbeiter, ob sie/er
sichvonihremPartner/seinerPartnerinzumGesprächbegleitenlassen
möchte.ÜberlegenSiesich,obSieauchdenPersonaldiensteinbeziehen
wollen.DieserhilftIhnengernbeiderLösungIhrerFragen.
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4.2 ÜberbrückungwährenddesMutterschaftsurlaubs oderderAbsenzdesVaters UmAusfällewährendeinesUrlaubsüberbrückenzukönnen,gibteszahl-
reicheMöglichkeiten.EinigeBeispiele:
VorübergehendePensenerhöhungenvonMitarbeitendenFragenSieIhreMit-
arbeitenden nach der Bereitschaft, den Beschäftigungsgrad vorüberge-
hendzuerhöhen.VielleichtwünschtsichjemandimTeamohnehin,das
Pensumzuerhöhen.
ÜberbrückungsangebotfürLehrabgängerinnenundLehrabgängerDienststellen
mitBedarfantemporärerpersonellerVerstärkungkönnensichbeimkan-
tonalenPersonalamtmelden.ImBrückenangebotkönnenjungeLeute,die
nachLehrabschlussnochkeineStellegefundenhaben,fürmaximalzwölf
MonateeineTätigkeitinnerhalbderStaatsverwaltungübernehmen.
Pilotprojekt«KooperationVerwaltung» DasProjektdesAmtes fürArbeit
richtetsichanqualifiziertePersonenausdemkaufmännischenundhand-
werklichenBerufsfeldundumfassteinenBeschäftigungs-undeinenBil-
dungsteil.DieArbeitszeitimBetriebbeträgtvierTageproWochewährend
längstenssechsMonaten.
BerufspraktikaDasPraktikumfürjungeBerufsleuteisteineFormdervor-
übergehendenBeschäftigunginprivatenundöffentlichenUnternehmun-
genundwirdvonderArbeitslosenversicherungfinanziellunterstützt.
Zivildienst DasLeistenvonZivildienstbesteht inderErbringungeiner
Arbeit imöffentlichenInteresse.KlassischeEinsatzgebietesindu.a.das
Gesundheits-unddasSozialwesen,dieLandwirtschaftunddasForstwe-
sen.GegeneingeringesEntgeltkönnen«Zivis»inanerkanntenEinsatz-
betriebenihrenDienstleisten.
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StellenvermittlungdurchPersonaldienstDiedepartementalenPersonaldiens-
teerhaltenmanchmalAnfragenvonPersonen,dieeinevorübergehende
Anstellungsuchen.OdersiekönnenüberihreKolleginnenundKollegen
beidenanderenDepartementenoderbeimkantonalenPersonalamtnach-
fragen,obeinepassendeBewerbungvorliegt.
4.3 Kredit Aus derMutterschaftsversicherungfliessenTaggelder in dasKontoBe-
soldungsrückerstattungen Ihres Amtes. Die Entschädigung beträgt 80
ProzentdesvorderGeburterzieltendurchschnittlichenErwerbseinkom-
mens, höchstens aber Fr. 172.– proTag.Bis zu einemMonatslohn von
Fr.6’450.–entsprichtdieRückerstattungsomit imNormalfall rund2,6
Monatslöhnen(maximalFr.16’856.–).
Der Besoldungskredit darf im Ausmass der Taggeldleistungen der
Mutterschaftsversicherungüberzogenwerden.WennamEndedesJahres
darauseineKreditüberschreitung resultiert,kannsiemitdenMehrein-
nahmenimBesoldungsrückerstattungskontobegründetwerden.
4.4 WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt VereinbarenSievorderGeburtdenvoraussichtlichenTerminderWieder-
aufnahmederArbeit.LegenSiedenBeschäftigungsgradgemeinsamfest.
KanndieselbeFunktionwievorderGeburtausgeübtwerden?HaltenSie
allesschriftlich fest.DieVereinbarung ist sowohlvonderMitarbeiterin
oderdemMitarbeiteralsauchvondervorgesetztenPersonzuunterzeich-
nen.EineKopiedavonistdemPersonaldienstzuzustellen.
Nach derGeburt ist der definitiveTermin derWiederaufnahmeder
ArbeitfestzulegenunddemPersonaldienstmitzuteilen.
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4.5 PensenreduktionfürwerdendeVäterundMütter DerKantonSt.GallenalsArbeitgeberfördertTeilzeitarbeitsmöglichkeiten
undflexibleArbeitszeitmodelle fürFrauenundMänner auf allenHier-
archiestufen.
WennSiealsVorgesetzteoderVorgesetztervoneinemMitarbeiterer-
fahren,dasserVaterwird,bietetdieseBroschüreeineguteBasisfürein
Gespräch.Denn: einemwerdendenVater ist zwar die Schwangerschaft
nichtanzusehen,dochwerdensichauchfürihnetlicheFragenzurVer-
einbarkeitvonFamilieundBerufstellen.
Sollte IhreMitarbeiterinoder IhrMitarbeiternachderGeburt eines
KindesTeilzeitarbeitenwollen,suchenSieimGespräch–allenfallsunter
BeizugdesdepartementalenPersonaldienstes–nachgangbarenLösun-
gen.VerschliessenSiesichunkonventionellenIdeennicht.Diesekönnen
füralleBeteiligtenauflängereSichtgewinnbringendsein!
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Kontaktadressen
ErsteAnlaufstellefürIhreFragen:
PersonaldienstederDepartementeundderStaatskanzlei
SK:Telefon0712293257
VD:Telefon0712292234
DI:Telefon0712294347
BLD:Telefon0712293779
FürpersonalrechtlicheFragen:
PersonalamtdesKantonsSt.Gallen
Davidstrasse35,9001St.Gallen
Telefon0712293741
personalamt.fdpa@sg.ch
FürFragenzuAHVundMutterschaftsentschädigung:
SozialversicherungsanstaltdesKantonsSt.Gallen
Brauerstrasse54,9016St.Gallen
Telefon0712826633
info@svasg.ch
www.svasg.ch
FürFragenrundumsThemaVereinbarkeitvonFamilieundBeruf
(CoachingangebotfürwerdendeElternundVorgesetzte):
KompetenzzentrumfürIntegration,
GleichstellungundProjekte(IGP)
DepartementdesInnern
Regierungsgebäude,9001St.Gallen
Telefon0712292162
FD:Telefon0712293741
BD:Telefon0712293383
SJD:Telefon0712293703
GD:Telefon0712294334
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NützlicheLinks
www.familienplattform-sg.ch
www.fairplay-at-work.ch
www.fairplay-at-home.ch
www.gesundheitsfoerderung.ch:hiergibtesdieLife-Domain-Balance-Checkliste
www.frauundarbeit.ch
www.forummann.ch
www.vaetergewinnen.ch
www.und-online.ch:WebseitederFachstelle«und»,derenKerngeschäftdieVerein-
barkeitvonFamilieundBeruffürMännerundFrauenist.Hiergibtesu.a.viele
nützlicheHinweisezurTeilzeitarbeit.
www.silviasilvio.ch:DieseHomepagewurdefürdieForstbrancheentwickeltundent-
hältinformativeBeiträgezumThemaVereinbarkeitvonFamilieundBeruf.
WeiterführendeLiteratur
AngstTrix:Frauenführen.AuchbeiIhnen?EineUntersuchung.EinArbeitsinstru-
ment(ISBN978-3-7281-3184-3)
Bauer,Tobias:DieFamilienfalle–Kurzfassung
Bürofürarbeits-undsozialpolitischeStudien(BASS),2000,Bern
BürgisserMargret:EgalitäreRollenteilung.ErfahrungenundEntwicklungenimZeit-
verlauf;RüeggVerlag2006
GleichstellungsbeauftragtederStadtWinterthur (Hrsg.):Weniger istmehr!Teilzeit-
arbeitimKader.ZubestellenunterTelefon0522676224.
StaatssekretariatfürWirtschaft;SECO(Hrsg.):KMU-HandbuchBerufundFamilie;
gratisBestellung:www.seco.admin.ch/themen/00385/02021/index
Prognos: «Betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse familienfreundlicherUn-
ternehmenspolitik»; eine Studie bei ausgewählten Schweizer Unternehmen. PDF-
Datei:www.worklife.ch
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Herausgeber:
FinanzdepartementdesKantonsSt.Gallen,Personalamt
Idee:
DepartementdesInnerndesKantonsSt.Gallen,Kompetenzzentrum
Integration,GleichstellungundProjekte(IGP)
Mai2009
Gestaltung,Fotos:MarkusTraber,St.GallenDruck:NiedermannDruckAG,St.Gallen
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