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Wirtschaftssanktionen & Terrorismusfinanzierung:
Welches sind die Herausforderungen im Alltag
eines Compliance Officers?
Heather Schmidli, Group Sanctions Team, LGT Bank (Schweiz) AG
André Blum, Head of Sanction & Product Compliance, PostFinance AG
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 2
Quelle: https://www.nationalreview.com/news/trump-administration-cuba-travel-restrictions/
Inhaltsverzeichnis
• Wirtschaftssanktionen
• Sanktionsregime und aktuelle
Brennpunkte
• Charakteristika und
Konsequenzen
• Pflichten aus der Sanctions
Compliance
• Trigger im Daily Business
• Der «Sanctions Black Friday»
• Ringfencing von USP
• Terrorismusfinanzierung
• Der Begriff des Terrorismus
• Akteure und Vorbereitung
• Dschihadisten-Monitoring
• Terrorismus-Vorlage 18.071
• Fragen und Abschluss
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Wirtschaftssanktionen
Sanktionsregime und Brennpunkte
Relevante Sanktionsregimes
• Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Sanktionen (SECO) / Schweiz
• Office of Foreign Assets Control (OFAC) / USA
• Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI – HMT) / UK
• European External Action Service (EEAS) / EU
• Weitere Regimes je nach Ausrichtung, Wirkungskreis und Schwerpunkt der
Bank bezüglich internationaler Geschäftsbeziehungen
• Zudem allfällige weitere Regimes zur Prüfung der Transaktionen im
internationalen Zahlungsverkehr der Bank
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Aktuelle Brennpunkte (I)
• Iran
Unilaterale Kündigung des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)
durch die USA aufgrund u.a. mutmasslicher Beweise, dass der Iran trotz des
Verbots im Vertrag weiter an der Entwicklung ballistischer, nuklear zu
bewaffnender Raketen gearbeitet habe. Zudem will die USA keine weiteren
Ausnahmen für Lieferungen von iranischem Erdöl gewähren.
• Russland
Anhaltender Konflikt zwischen den USA und der russischen Regierung u.a.
infolge der mutmasslich völkerrechtswidrigen russischen Annexion der Krim.
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Aktuelle Brennpunkte (II)
• Venezuela
Spannungen zwischen u.a. den USA und der sozialistischen Führung
Venezuelas und Ziel der Errichtung einer demokratisch gewählten
Regierung. Zentralbank von Venezuela sanktioniert.
• Nordkorea
Bedrohung durch die mutmassliche Existenz von Atom- bzw.
Massenvernichtungswaffen unter der Kontrolle des nordkoreanischen
Regimes.
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Tendenz: Immer mehr OFAC-sanktionierte Parteien
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Quelle: Gibson Dunn (www.gibsondunn.com); Basierend auf OFAC-Daten
Charakteristika und Konsequenzen
Charakteristika von Sanktionen
• Nie logisch
• Willkürlich
• Zeitkritisch
• Nicht antizipierbar
• Weitreichende Konsequenzen
• Breit gefächert
• Tiefgreifend
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Konsequenz von Sanktionen
• Inhalt der Sanktionen muss unmissverständlich verstanden werden
• Umfassende Kenntnisse der eigenen Bank, der Produkte und der Prozesse
• Schliessung von Kundenbeziehungen, Aufsetzung von Sperrungen und
Segregation, Abschaffung von Produkten/Dienstleistungen etc.
• Verfahren, Bussen, Lizenzentzug, Sanktionierung, Verlust von
Korrespondenzbankbeziehungen
• Reputations- und Gewährsverlust
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Geldbussen-Trendbarometer
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Pflichten aus der Sanctions Compliance
Pflichten aus der Sanctions Compliance (I)
• Überprüfung von Namen natürlicher und juristischer Personen (Name-
Matching) sowie geographischer Merkmale
• Kundenstamm (Vertragspartner, Bevollmächtigte, wB, Kontrollinhaber)
• Transaktionen (Absender/Empfänger und deren Banken, Mitteilungstext)
• Berücksichtigung sektoraler Sanktionen
• U.a. keine Trade Finance Aktivität in sanktionierten Branchen
(Deep Sea, etc.)
• Implementierung von Rules für den Zahlungsverkehr
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Pflichten aus der Sanctions Compliance (II)
• Wertschriftenmanagement, Trade Finance, Finanzierungen
• Eruierung sanktionierter ISIN und Unterbindung des Handels sowie
Separierung der Titel in den Depots sowie der Corporate Actions
• Garantien/Akkreditive auf Sanctions prüfen (Schiffe/Häfen, Güter, Parteien
inkl. Banken)
• Keine Finanzierung von Firmen, welche sektoralen Sanktionen unterliegen
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Trigger im Daily Business
Trigger aus der NaMa-Prüfung (I)
• Personen
• Firmen
• Organisationen
• Schiffe
• (Luxus-)Güter
• Länder
• See- und Flughäfen
• Stich-/Schlagwörter
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Trigger aus der NaMa-Prüfung (II)
XX
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Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20161091/index.html
Trigger aus dem Wertschriftenhandel
• ISIN
• Corporate Actions
• Black Friday April 06th, 2018!
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Trigger aus der Tätigkeit des Kunden
• Branche
• Güter
• Geographische Anwendung
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Luxusgüter
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Quelle: NZZ 27.02.2019
Foto: allianz / dpa (Fotomontage)
Sanktions-Umgehung
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Bild: AP
Der «Sanctions Black Friday»
Freitag, 6.4.2018
Ist die Schweiz
betroffen?
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Schlagzeilen in der Schweizer Presse ab 7.4.2018 - Schweiz betroffen
Die grosse Überraschung
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Quelle: Tages-Anzeiger
Ringfencing von USP
Ringfencing von USP im Senior Management der Bank
• Von den USA wird insb. das Verhalten einer US-Person (USP) sowie von
nicht-US-Personen (non-USP) unter den Sanktionsmassnahmen geregelt.
• So ist es (dies jeweils ungeachtet des Aufenthaltsortes) jeder USP verboten,
eine durch die US-Gesetzgebung verbotene Transaktion…
• zu bewilligen,
• zu finanzieren,
• zu ermöglichen oder
• zu garantieren.
• Dies bedingt, dass Schweizer Banken, mind. in GL/VR, USP eruieren sollten,
um diese vor Geschäftsentscheidungen (gegen US-Recht) abzuschirmen.
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Terrorismusfinanzierung
Der Begriff des Terrorismus
«Je gewaltsamer jemand das Verbrechen und
den Terror bekämpfen will, desto größer die
Wahrscheinlichkeit, dass er an den Ursachen
von deren Entstehung beteiligt ist.»
Zitat von Gerald Dunkl (*1959), österreichischer Psychologe
«Des Einen Terrorist ist des Anderen
Freiheitskämpfer.»
Zitat von ex-US-Präsident Ronald Reagan (†2004)
Gedanken zum Begriff des Terrorismus
• Unterscheidung von Terror und Terrorismus
• Erscheinungsformen* (sozialrevolutionär, ethnisch-nationalistisch, religiös,
vigilantistisch, symbiotisch) *) Peter Waldmann: Terrorismus. In: Dieter Nohlen (Hg.), Kleines Lexikon der Politik, München: C.H. Beck, 2001, S. 514-518.
• Sind Freiheitskämpfer Terroristen und heiligt der Zweck die Mittel?
• Selbstmordterrorismus & low cost terrorism (strategy of death by a 1000 cuts)
• Dschihad-Reisende und -Rückkehrer (Kämpfer, Begleitende, Unterstützende)
• Finanzierung mit u.U. legalen Mitteln, aber mit illegaler Absicht
• Azeton, Wasserstoffperoxid und Nitrate aus dem Ladenregal
• Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 GwG / Art. 260quinquies Abs. 1 StGB
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Akteure und Vorbereitung
Akteure
• Terrornetzwerke (national, international)
• Propagandisten (Anwerber – vor Ort, über Social Media, etc.)
• Radikalisierer (Prediger, Aufhetzer, etc.)
• Ausbilder (Terrorcamps, Bombenbauer, etc.)
• Unterstützer (u.a. finanzieller, materieller, personeller Form)
• Lone Wolves (u.a. als Selbstmordattentäter)
• Foreign terrorist fighters (FTFs) und Dschihad-Rückkehrer
• Waffenlieferanten (Händler, Zulieferer, Schwarzmarkt, etc.)
• Logistiker (Transporte, Nachschub, Plattformen, etc.)
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Täter-Typologien (Quelle: Bundesanwaltschaft)
• Kein einheitliches Profil
• Für die Radikalisierung genügt oft ein kurzer Zeitraum
• Anwerbung im Internet, Sport-/Religionszentren sowie durch persönlichen
Kontakt
• 18-30jährig, 90% Männer und 10% Frauen, ca. 30% Konvertiten
• Regional grosse Unterschiede
• Oft kein Bezug zu Kleinkriminalität
• Stets ein entscheidender «geistiger Brandstifter» involviert
• Oft Verwendung von Kleinkrediten und Transport von Bargeld
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«Wenn ihr euch (..) allein mit einem
Ungläubigen (…) befindet, dann (…)
zertrümmert ihm den Schädel. Tötet ihn (…),
fahrt ihn um mit eurem Auto, (…), erwürgt ihn,
vergiftet ihn»
Ausschnitte aus einem Aufruf vom September 2014, welcher gemäss welt.de mutmasslich Abu Mohammed al-
Adnani, bekannt als ehemaliger Sprecher des IS, zugeschrieben wird (†2016)
Beliebtes Vorgehen bei der Vorbereitung eines Anschlags im Vorfeld
• Missbrauch von Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleistern (Banken,
Money-Transmitter, Hawala, etc.)
• Bestechung von Amtsträgern (Zollbeamte, Sicherheitsdienste, etc.)
• Verwendung von Pass-/Dokumentenfälschern (Einreisedokumente, Visa, etc.)
• Missbrauch von Spenden- und Sportorganisationen (Sammler, Charity, etc. /
u.a. Kampfsport)
• Verwendung von Kommunikationsinstrumenten (Social Media,
Telekommunikation, Chat-Foren, etc.)
• Missbrauch von Reiseveranstaltern (Flugreisen, Transfer, Grenzübertritte,
Guides, etc.)Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 40
Herkunft und Verwendung der Vermögenswerte – unterschiedlicher Fokus
• Wo endet die Sorgfaltspflicht des Finanzintermediärs?
• Wie weit/tief muss die Verwendung der Gelder abgeklärt werden?
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Transaktion
Einflussbereich Absender Einflussbereich Empfänger
Herkunft der
Gelder?
Verwendung
der Gelder?
Vergangenheit Zukunft
Dschihadisten-Monitoring
TETRA CASE (Quelle: fedpol)
• Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
• Bundesanwaltschaft (BA)
• Kantonspolizeien
• Fedpol
• u.a.
• Wöchentliche Sitzungen
• Besprechung der aktuellen Dschihadisten-Fälle
• Anwendung der Intelligence-Led Policing-Methode
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 43G
ründer
Quelle: Jahresbericht fedpol 2018
Intelligence-Led Policing-Methode (Quelle: fedpol)
• Verknüpfung aktueller Ermittlungsdaten mit jenen anderer/früherer Fälle
• Erkennung potenzieller Verbindungen zwischen involvierten Personen
• Abklärung eines Bezugs zur Dschihadisten-Szene
• Eruierung weiterer Sicherheitsrisiken
• Identifizierung krimineller Netzwerke
• Interaktionen zwischen Protagonisten
• Ergänzung mit Info-Austausch EUROPOL
• Beizug von Verbindungsoffizieren
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Quelle: Jahresbericht fedpol 2018
Die Interventions-Kette (Quelle: fedpol)
• Zyklus der schleichenden Radikalisierung über die Ermittlung, Anklage,
versuchter Reintegration, allenfalls Ausweisung oder anderer Massnahmen.
• Pro Phase sind unterschiedliche Behörden und Stellen zuständig und für jede
Situation sind entsprechende Instrumente vorgesehen.
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Quelle: Dritter TETRA-Bericht, Massnahmen der Schweiz zur Bekämpfung des dschihadistisch motivierten Terrorismus, 2017
Terrorismus-Vorlage 18.071
Vorlage in der parlamentarischen Beratung / Inhalte
• Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur
Verhütung des Terrorismus mit dem Zusatzprotokoll und Verstärkung des
strafrechtl. Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität
• Neuer Artikel 260sexies: Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf
eine terroristische Straftat
• Anwerbung für Begehung oder Teilnahme
• Sich anleiten lassen für die Herstellung oder den Gebrauch von Waffen,
Sprengstoffen, radioaktiven Materialien oder giftigen Gasen
• Tätigen einer grenzüberschreitenden Reise oder deren Finanzierung bzw.
zur Verfügung Stellung von Vermögenswerten für eine solche ReiseSeminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 47
Vorlage in der parlamentarischen Beratung / Stand der Dinge
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Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180071
Noch nicht behandelt.
Mit einem Inkrafttreten ist
wohl erst 2021 zu rechnen.
Die nachfolgenden Ausführungen sind
teilweise diesem Bericht entnommen.
Bericht über das Vernehmlassungsverfahren
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Quelle: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/terrorismus-europarat/ve-ber-d.pdf
Revision StGB / Art. 260ter angepasst: Erweiterung auf Terrorismus
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Revision StGB / Die «kriminelle (und terroristische) Organisation»
• Fehlende allgemeine Terrorismusnorm im internationalen Strafrecht
• Keine Legaldefinition (bloss generell-abstrakt umschrieben) und keine Liste
mit verbotenen Terrororganisationen im Gesetz (wer würde für das Verbieten
einer Terrororganisation zuständig sein?)
• Streichung des Geheimhaltungskriteriums über Mitglieder und Aufbau und
Wegfall der «verbrecherischen» Tätigkeit kann zu einem zu weiten
Anwendungsbereich führen
• Im Kontext Bestrafung von Verhaltensweisen, welche selbst keine Terrorakte
per se darstellen
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Revision StGB / Art. 260sexies neu: Strafbare Vorbereitungshandlungen
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Quelle: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/terrorismus-europarat/ve-ber-d.pdf
Vorsatzdelikt
Revision StGB / Strafbare Vorbereitungshandlungen
• Neu einzuführende Strafnorm
• Vorverlagerung der Strafbarkeit
• Neutrale Handlungen werden strafbar (Konnex zu terroristischen Handlung
wird gefordert)
• Konflikt mit Art. 14 StGB (rechtmässige Handlungen unter Strafe gestellt)
• Nur wesentliches und zielgerichtetes Anwerben im Hinblick auf konkreten
Terrorakt sollte strafbar sein
• Auch alleine handelnde Täter erfasst
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Offene Fragen und Gedanken
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• Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Vorlage grösstenteils, äussern
sich zu einigen Punkten teilweise auch kritisch und schlagen Präzisierungen
und Ergänzungen vor.
• Wie geht es nach der Vernehmlassung nun weiter bzw. wann ist die
parlamentarische Beratung?
• Wann tritt insbesondere das revidierte StGB in Kraft?
• Welche Massnahmen müssen in der Praxis getroffen werden und wie gross
wird der Aufwand für die Finanzintermediäre sein (Vortat zu Geldwäscherei)?
• Wird die Bank zur Polizistin? Strafbarkeit der Bank?
• Sicherheitsgewinn auf Kosten der Einschränkung von Grundrechten?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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Bitte beachten Sie:
Der Inhalt dieser Präsentation (inkl. der mündlichen Erläuterung) basiert auf
öffentlichen Quellen, Lehrmeinungen und persönlichen Erfahrungen der
Referenten. Wo immer möglich, werden die Autoren und Urheber ausgewiesen.
Es handelt sich um Ratschläge, welche nach bestem Wissen und Gewissen
zusammengestellt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität erheben. Die Präsentation ist in keiner Weise als Rechtsberatung
seitens der Referenten oder der LGT Bank (Schweiz) AG und der PostFinance
AG zu verstehen. Im Weiteren sollen keine Rückschlüsse auf tatsächliche
Geschäftsvorgänge gezogen werden.
Zusätzliche Slides zum Geschäft 18.071
Terrorismus und org. Kriminalität – Übereinkommen des Europarates
• Das Geschäft ist online unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-
curia-vista/geschaeft?AffairId=20180071
• Die nachfolgenden Inhalte sind der Botschaft des Bundesrates entnommen.
Online unter: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/6427.pdf
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 58
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Zu berücksichtigen ist dabei aber auch der Umstand, dass es sich bereits
bei der geltenden Strafbestimmung von Artikel 260ter StGB um einen
sogenannten Vorfeld-Tatbestand handelt, mit welchem eine ausgeweitete
Strafbarkeit geschaffen worden ist. Strafbar ist schon die blosse Beteiligung des
Täters oder der Täterin an einer Organisation oder eine Unterstützung
derselben, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einer innerhalb der
Organisation begangenen Straftat besteht. Bestraft wird mithin auch ein, isoliert
betrachtet, an sich legales Verhalten. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 59
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Auch wer sich nicht an einer kriminellen Organisation beteiligt, kann sich
gleichwohl strafbar machen, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder
Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder
massgebliche Beitrag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier
kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die
Unterstützung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen.
(…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 60
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten
der kriminellen Organisation. Darunter können das Liefern von Waffen an eine
terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von
Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen fallen. Der subjektive
Tatbestand verlangt, dass die unterstützende Person weiss oder zumindest in
Kauf nimmt, dass ihr Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der
kriminellen Organisation dienen könnte. Es ist hingegen nicht erforderlich, einen
kausalen Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und einem
konkreten Delikt nachzuweisen. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 61
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) befand das Bundesgericht in jüngerer Zeit, dass das Bereitstellen von
Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation
oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammenhang mit
Dschihadistennetzwerken als Unterstützungshandlungen im Sinne von Artikel
260ter StGB einzustufen sind. Aus dieser Auslegung des Unterstützungsbegriffs
kann abgeleitet werden, dass Artikel 260ter StGB auf jegliche Handlung
anwendbar ist, mit der das Gefährdungspotenzial der Organisation erhöht
werden kann. (…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Dabei ist weiterhin erforderlich, dass die Unterstützungshandlung geeignet
sein muss, das Gefährdungspotenzial der Organisation relevant zu erhöhen.
Der Unterstützung von Einzelpersonen aus humanitären Motiven kommt diese
Eignung nicht zu. Nach wie vor straflos bleiben auch die Unterstützung einer
Organisation in Unkenntnis ihrer verbrecherischen Ausrichtung oder eine
Aktivität zugunsten einer an der Organisation beteiligten Person ohne Bezug zur
Tätigkeit der Organisation. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 63
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Als Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Gesetzes ist
die Eingliederung in diese, gefolgt von einem Tätigwerden, zu verstehen. Diese
Tätigkeit muss jedoch nicht in einer illegalen Aktion bestehen. Auch legale
Handlungen, zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Material oder
Räumlichkeiten oder andere Dienstleistungen, können als entsprechende
Tätigkeiten eingestuft werden. (…) An einer kriminellen Organisation sei
demnach nicht nur beteiligt, wer ihrem harten Kern angehöre. Auch wer zu
ihrem erweiterten Kreis gehöre und längerfristig bereit sei, die ihm erteilten
Befehle zu befolgen, sei beteiligt. Dies gelte unabhängig von seiner formellen
Stellung in der Organisation. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 64
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) hat das Bundesstrafgericht am 15. Juli 2016, bestätigt durch das
Bundesgericht am 22. Februar 2017, im Fall eines verhinderten Dschihad-
Reisenden, der am Flughafen Zürich vor seinem Abflug nach Istanbul verhaftet
werden konnte, dessen Verhalten als unterstützend respektive fördernd
eingestuft, ihn wegen Verstosses gegen das Bundesgesetzes gegen die
Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen schuldig
gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer
Bewährungshilfe, verurteilt. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 65
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Für die Umschreibung des
terroristischen Zwecks der Organisation
kann auf die bewährte Formulierung im
Rahmen der Strafnorm gegen die
Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies
StGB) zurückgegriffen werden. (…) Es
besteht das Risiko, dass eine Organisation,
die nicht als Anwendungsfall einer
Bestimmung explizit genannt wird, eher als
nicht unter die Strafnorm fallend betrachtet
werden könnte. (…)Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 66
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Demnach fällt ebenfalls unter Schweizer Recht, wer die Tat im Ausland
begeht, wenn die kriminelle oder terroristische Organisation ihre
verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder
auszuüben beabsichtigt. (…) Strafbar ist folglich nach wir vor auch der
Schweizer oder die Schweizerin, der oder die im Ausland eine solche
Organisation unterstützt, auch wenn diese nicht beabsichtigt, eine Aktivität in der
Schweiz zu entfalten. (…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Es ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates, dass humanitäre
Organisationen und Hilfswerke ihre Dienste auch in Zukunft erbringen und damit
die verwundbarsten und schwächsten Mitglieder der Gesellschaft in Konflikt-
und Krisengebieten unterstützen und schützen können. Die vorliegenden
gesetzgeberischen Vorschläge stehen diesem Anliegen nicht entgegen, im
Gegenteil: Sowohl in internationalen wie auch in nicht internationalen
Konfliktsituationen entspricht es der Tradition der Schweiz als Depositarstaat der
Genfer Konventionen, dass die Verminderung menschlicher Not oberste Priorität
besitzt. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 68
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) soll die neutrale, unvoreingenommene und von machtpolitischen
Erwägungen unabhängige Hilfe an die Opfer von Konflikten auch nach
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen gegen terroristische Organisationen
und organisierte Kriminalität weiterhin möglich und nicht mit Strafe bedroht sein.
Organisationen und ihre Vertreter und Vertreterinnen, zum Beispiel das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die gemäss den erwähnten
Grundsätzen und in Übereinstimmung mit den in bewaffneten Konflikten
anwendbaren Regeln des Völkerrechts ihre Tätigkeit ausüben, sollen nicht unter
die entsprechenden Straftatbestände fallen. (…) Fortsetzung auf nächster Folie
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 69
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Es handelt sich vielmehr um rechtmässige, durch die schweizerische
Gesetzgebung erlaubte oder gebotene Handlungen. Diese Einschätzung gilt
selbst dann, wenn – zumindest indirekt und im Endeffekt – eine mit der
humanitären Tätigkeit einhergehende Stärkung einer verbotenen oder
geächteten Organisation oder Gruppierung nicht ausgeschlossen werden kann.
(…) Diese Position folgt der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung
vom 18. September 2015, die besagt, dass die humanitäre Tätigkeit (Hilfe und
Schutz) von der Terrorismusbekämpfung unangetastet bleibt. (…)
Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 70
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) wird daher vorgeschlagen, in den Bereichen der Ausbildung und der
Rekrutierung für Terrorismus eine neue Strafbestimmung einzuführen. Ebenso
wird die Einführung einer Bestimmung gegen das terroristisch motivierte Reisen,
einschliesslich dessen Finanzierung, Organisation und Anwerbung hierfür,
vorgeschlagen. Damit sollen bestehende Lücken des strafrechtlichen
Dispositivs, das auch terroristische Vorbereitungshandlungen ohne Konnex zu
Organisationen wie Al-Qaïda oder Islamischer Staat abdecken soll, geschlossen
werden. (…) in gewissen Teilbereichen zu einer Ausweitung der Strafbarkeit.
(…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Die Gesetzgebung soll für den Einzelnen oder die Einzelne im Bereich von
Handlungen im Vorfeld von terroristischen Akten klar erkennbar machen, welche
Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden, sobald sie über das Potenzial
verfügen, zu einer terroristischen Straftat zu führen. (…) Die systematische
Einordnung der neuen Strafbestimmung von Artikel 260sexies E-StGB erfolgt
unter dem Titel der Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden,
wo sich bereits die Regelungen gegen kriminelle Organisationen und die
Terrorismusfinanzierung finden. Die Bestimmung ist als Verbrechenstatbestand
mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
ausgestaltet, womit sie als Vortat zu Geldwäscherei gilt. (…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) bestraft das Anwerben für die Begehung oder Teilnahme an einer
terroristischen Straftat. Als Anwerben gilt das aktive Vorgehen im Bestreben,
eine oder mehrere bestimmbare Personen für eine Angelegenheit zu gewinnen
und zu einer entsprechenden Tätigkeit zu bewegen. Nicht notwendig für die
Strafbarkeit ist, dass die Anwerbung in einem formalisierten oder hierfür
strukturierten Rahmen vorgenommen wird. Ebenso wenig wird vorausgesetzt,
dass die anwerbende Person selber an einer terroristischen Organisation oder
an der Vorbereitung eines konkreten Terrorakts beteiligt ist (…) Anwerben kann
direkt, im persönlichen Kontakt, oder auf andere Weise, beispielsweise via
soziale Medien und Internet, geschehen. (…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) In subjektiver Hinsicht muss die Anwerbung im Hinblick auf die Verübung
einer terroristischen Straftat geschehen. Artikel 260sexies ist ein Vorsatzdelikt. Der
Täter muss zumindest mit dem entsprechenden Eventualvorsatz handeln, das
heisst die Folge seines Handelns ernsthaft für möglich halten und sie zugleich
billigend in Kauf nehmen. (…) Der Bundesrat sieht an dieser Stelle davon ab,
auch die Kriminalisierung des Sichanwerben-Lassens vorzuschlagen. (…) Der
blosse innere Entschluss des oder der Angeworbenen, sich auf eine
entsprechende Tätigkeit einzulassen, ist kaum greifbar und entsprechend nur
schwer nachzuweisen. (…) Fortsetzung auf nächster Folie
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Strafbarkeit tritt jedoch bereits unter geltendem Recht ein, sobald der oder
die Angeworbene Vorkehrungen dazu trifft, eine Straftat vorzubereiten oder er
oder sie sich an einer entsprechenden Organisation beteiligt oder diese
unterstützt. (…) betrifft die terroristische Ausbildung und bestraft eine Person,
die sich im Hinblick auf die Begehung eines Terrorakts anleiten lässt oder
jemanden anleitet. (…) an sich vorgelagerte Teilnahmehandlung (…) zu einem
eigenständigen Delikt erhoben. (…) Das Anleiten respektive das Sich-anleiten-
Lassen muss sich gemäss Gesetzestext auf die Herstellung oder auf den
Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen
oder von anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen richten. (…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) muss die Tathandlung in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die Verübung
einer terroristischen Straftat geschehen. Der Täter oder die Täterin muss
zumindest mit dem entsprechenden Eventualvorsatz handeln, die erworbenen
Fähigkeiten später für terroristische Zwecke einzusetzen. (…) wird bestraft, wer
eine grenzüberschreitende Reise unternimmt, um eine terroristische Straftat zu
begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen. (…)
hängt die Strafbarkeit, in subjektiver Hinsicht, davon ab, ob der Täter oder die
Täterin seine Handlung im Hinblick auf die Verübung einer terroristischen
Straftat ausführt. Es ist in diesem Zusammenhang für die Vollendung des Delikts
nicht notwendig, dass die betreffende Person an ihrem Bestimmungsort
ankommt. Der Antritt der Reise kann bereits genügen. (…)Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 76
Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Strafbar gemäss Absatz 2 der neuen Bestimmung ist in Übereinstimmung
mit den internationalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung von Terrorismus
auch, wer eine solche Reise – in Kenntnis oder unter Inkaufnahme der
deliktischen Zielsetzung – vorsätzlich finanziert, organisiert oder dafür anwirbt.
Nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls muss durch die Strafbestimmung
ausserdem nicht nur das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten unter
Strafe gestellt werden, sondern auch das Sammeln solcher Vermögenswerte.
(…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Durch den Straftatbestand der Finanzierung des Terrorismus wird der
Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs auf ein Verhalten im Vorfeld der
eigentlichen Straftat ausgedehnt. Entsprechend müssen strengere
Anforderungen an die subjektive Seite der Straftat gestellt werden. (…) geltende
schweizerische Strafrecht kennt keine generelle, spezifische Strafnorm gegen
Terrorakte. Trotzdem umfassen seine Strafbestimmungen auch alle terroristisch
motivierten Handlungen und bedrohen diese ausnahmslos mit schweren
Strafen. (…) Einführung einer generellen Terrorismus-Strafnorm (…) Wichtiger
ist die Einführung der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Straftatbestände, die
bereits im Vorfeld eines konkreten terroristischen Delikts wirksam werden (…)
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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung
(…) Vom geltenden Recht werden bereits heute die Aufforderung zu Gewalt, die
Anstiftung zu einer Straftat oder die Vorbereitungshandlungen zu spezifischen
Delikten sowie die Unterstützung (im weiten Sinne) einer terroristischen
(kriminellen) Organisation erfasst. Weiter bestrafen die Gesetzgebung gegen die
Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen sowie das
Nachrichtendienstgesetz jede Unterstützung und Organisation von
Propagandaaktionen zugunsten der erfassten Gruppierungen und
Organisationen. (…)
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