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Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen – Bauakustik
Beratende Ingenieure
Sekretariat: Tel.: 05137/8895-0 / www.bonk-maire-hoppmann.de
Mess-Stelle gemäß § 29b BImSchG
Dip���Ig� Th �as H ppe
ö.b.v. Sachverständiger für Schallimmissions-
schutz Ingenieurkammer Niedersachsen
Dip���Phys� �ichae� �rause
Dip���Ge gr� Wa�de�ar �eyer
Dip���Ig� C�e�es � ���a ö.b.v. Sachverständiger für Lärmschutz Ingeni-
eurkammer Niedersachsen
Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 1995
Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2006
Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann bis 2013
Rostocker Straße 22 30823 Garbsen 05137/8895-0, -95
Bearbeiter: Dipl.-Ing. Th. Hoppe Durchwahl: 05137/8895-17 t.hoppe@bonk-maire-hoppmann.de
Garbsen, 06.03.2017
- 16216 -
Schalltechnisches Gutachten
zum Bebauungsplan Nr. 88 „Klostermoor, 1. Änderung“,
in der Gemeinde Lilienthal
Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden,
erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegen-
stand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist
Dieses Gutachten umfasst: 18 Seiten Text 1 Anlage
- 16216 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3
Inhaltsverzeichnis .............................................................................. Seite
1. Auftraggeber .............................................................................. 5
2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens ..................................... 5
3. Örtliche Verhältnisse ................................................................ 6
4. Hauptgeräuschquellen ............................................................. 7
4.1 Vorbemerkung ........................................................................... 7
4.2 Vorhandene Nutzungen ............................................................ 8
5. Berechnung der Immissionspegel ........................................ 11
5.1 Rechenverfahren ..................................................................... 11
5.2. Rechenergebnisse .................................................................. 12
6. Beurteilung .............................................................................. 12
6.1 Grundlagen .............................................................................. 12
6.2 Beurteilung .............................................................................. 15
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke ........................ 17
- 16216 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5
1. Auftraggeber
Gemeinde Lilienthal
- Der Bürgermeister -
Klosterstraße 16
28865 Lilienthal
2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens
Die Gemeinde Lilienthal beabsichtigt mit der 1. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 88 die Entwicklung weiterer Wohnbauflächen mit dem Schutzan-
spruch eines Allgemeinen Wohngebiets planungsrechtlich abzusichern. Mit
der 40. Flächennutzungsplanänderung wurde dieses Planungsziel vorberei-
tet. Ziel ist es, bisher „landwirtschaftlich genutzte Flächen“ in Wohnbauflä-
chen zu wandeln, so dass ca. 30 – 40 Einfamilienhäuser entstehen könnten.
Für die Wohnbauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 88
besteht eine Geräusch- Vorbelastung durch drei landwirtschaftliche Hofstel-
len und einen kleinen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus. Im Rahmen
der städtebaulichen Planungen soll daher unter schalltechnischen Gesichts-
punkten geprüft werden, ob bzw. ggf. mit welchen Lärmschutzmaßnahmen
die Ausweisung von Wohnbauflächen möglich ist.
Der Beurteilung der Geräuschsituation werden die Regelungen der
DIN 18005i mit Beiblatt 1 zu Grunde gelegt. Darüber hinaus werden hilfs-
weise die Regelungen der TA Lärmii beachtet. Es ist eine verwaltungsrecht-
liche Frage, ob die „stringente Einhaltung“ der in den vorgenannten Normen
und Richtlinien genannten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte nach-
zuweisen ist, da rein landwirtschaftliche Nutzungen nicht in den Anwen-
dungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallen.
Ungeachtet dessen ist die Anwendung der TA Lärm auf derartige Nutzung im
Allgemeinen als üblich anzusehen, da es keine alternativen Beurteilungs-
grundlagen gibt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Erzeugung landwirt-
schaftlicher Produkte i.A. als privilegiert Nutzung angesehen wird.
Seite 6 Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 16216 -
3. Örtliche Verhältnisse
Die örtliche Situation ist den Anlagen zum Gutachten und dem folgenden
Bild zu entnehmen. Dort sind neben dem Plangebiet Nr. 88 die vier maßgeb-
lichen Änderungsbereiche sowie die vorgenannten landwirtschaftlichen Be-
triebe mit maßgeblichen Geräuschquellen dargestellt.
Das Plangebiet Nr. 88 grenzt im Westen an die Klostermoorer Straße und im
Osten an die Landwehr. Von diesen Straßenzügen aus erfolgt die verkehrli-
che Erschließung über das untergeordnete Straßennetz. Etwa 50 % dieses
Plangebiets sind durch Wohnnutzungen (WR, WA und MD) gekennzeichnet.
Auch das direkte Umfeld des Plangebiets ist durch eine Vermischung von
Wohnnutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen geprägt.
Bild 1: Änderungsbereiche, mögliches Bebauungskonzept
Drei Änderungsbereiche befinden sich westlich der Landwehr; ein Ände-
rungsbereich liegt weitgehend zentral inmitten des Plangebiets. Die vorge-
nannten landwirtschaftlichen Bettriebe befinden sich im südöstlichen Quad-
ranten des Plangebiets. Ein erstes Bebauungskonzept stellt Wohnbauflä-
chen für etwa 30 – 40 Einfamilienhäuser dar.
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4. Hauptgeräuschquellen
4.1 Vorbemerkung
Grundlegend für die Berechnung von Beurteilungspegeln sind die Emissi-
onskennwerte der einzelnen Geräuschereignisse. Im Folgenden wird der
A-bewertete Schall-Leistungspegel (LwA) für jeweils ein betrachtetes Ereignis
angegeben. Der Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LwAr beinhaltet dagegen
eine Korrektur bezüglich der Anzahl „n“ bzw. der Einwirkzeit „Ti“ der Ereig-
nisse innerhalb der jeweils maßgebenden Beurteilungszeit „Dr“ (tags 6.00 –
22.00 Uhr, nachts 22.00 – 6.00 Uhr, ggf. Ruhezeiten, lauteste Nachtstunde).
Der Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LwAr einer Geräuschquelle im Freien
errechnet sich nach:
LwAr = LwA + 10·lg tE/tr
Dabei ist tE die Einwirkzeit, in der der Schall-Leistungspegel LwA auftritt; tr der
Bezugszeitraum in gleichen Zeiteinheiten. Nach den Regelungen der
TA Lärm ist für Bauflächen mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen
Wohngebiets oder höher (WA, WR,...) für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr bzw.
20.00 bis 22.00 Uhr ein so genannter „Pegelzuschlag für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit“ zu berücksichtigen.
Soweit Tätigkeiten in die so genannten „Ruhezeiten“ fallen (vgl. Abschnitt
6.1) sind die in diesen Teilzeiten ermittelten Beurteilungspegel mit einem
Zuschlag von 6 dB(A) („Ruhezeitenzuschlag“) zu versehen. Diese Vorge-
hensweise ist u.E. hinsichtlich der Bewertung konkreter Betriebsabläufe nicht
eindeutig nachvollziehbar. Insofern kann diese Regelung der TA Lärm „pra-
xisnah“ wie folgt beschrieben werden:
Betriebsabläufe „innerhalb der Ruhezeiten“ gehen mit einer vierfachen Wer-
tung in die Ermittlung der maßgeblichen Schall-Leistungs-Beurteilungspegel
ein. D.h. eine Fahrzeugbewegung „innerhalb der Ruhezeit“ entspräche vier
Fahrzeugbewegungen „außerhalb der Ruhezeit“.
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4.2 Vorhandene Nutzungen
Fa. Lohmann und Fa. Behrens:
Die beiden vorgenannten Betriebe nutzen ein Betriebsgrundstück, das unmit-
telbar östlich der eigentlichen Hofstelle (außerhalb des Plangebiets Nr. 88)
liegt. Es handelt sich um einen Lagerplatz für Transporter, einige Bauma-
schinen, landwirtschaftliche Maschinen sowie kleinere Mengen an Garten-
baustoffen (Behrens). Herr Lohmann betreibt (nebenberuflich) einen Zucht-
betrieb für ca. 20 bis 25 Angus- Rinder. Im Bereich der ursprünglichen Hof-
stelle gibt es einen kleinen Pferdestall, in dem zwei Pferde zur Miete unter-
gebracht sind. Die Fa. Lohmann selbst betreibt auf der Hofstelle lediglich ein
Büro des Betriebsleiters (Sportstättenbau, Planung).
Die „maßgeblichen“ Geräuschemissionen setzen sich zusammen aus einem
jeweils einstündigen Einsatz von Traktoren und/ oder einem Radlader. Dar-
über hinaus sind ca. 20 Fahrzeugbewegungen (Transporter) zu berücksichti-
gen. Die Rinderzucht selbst verursacht kaum Geräusche. Zweimal jährlich
findet ein Transport der ausgewachsenen Rinder statt, was jedoch als „sel-
tenes Ereignis“ zu bewerten ist.
Für den Einsatz von Radlader und Traktoren kann ein mittlerer Schall-
Leistungspegel von 106 dB(A) zu Grunde gelegt werden. Bei einer Einwirk-
zeit von bis zu zwei Stunden errechnet sich folgender Schall-Leistungs-
Beurteilungspegel:
[Traktor 4] LwAr,tags = 106 + 10 log 2/16 ≈ 97 dB(A).
In diesem Emissionsansatz ist auch der Abtransport von Stallmist oder die
Anlieferung von Einstreu mit abgedeckt, da die schalltechnisch relevanten
Vorgänge nicht regelmäßig am gleichen Wochentag erfolgen.
Warentransporte finden überwiegend mit den firmeneigenen Transportern
statt. Es handelt sich um typische LKW- Fahrgeräusche, wie sie in einer
Studie Hessischen Landesanstalt für Umweltiii beschrieben werden. In der
vorgenannten Studie wird für LKW mit einer Motorleistung < 105 kW ein län-
genbezogenes Fahrgeräusch von 62 dB(A) genannt.
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Dieser Kennwert wird zur Sicherheit auch für Transporter in Ansatz gebracht.
Bei bis zu 20 Fahrzeugbewegungen pro Tag errechnet sich so folgender
längenbezogener Schall-Leistungs-Beurteilungspegel:
[LKW] LwAr,tags = 62 + 10 log 20 + 10 log 1/16 ≈ 63 dB(A).
Zur Sicherheit wird noch ein einstündiger Ladebetrieb mittels Radlader in die
Berechnungen eingestellt, der auf die gesamte Betriebsfläche verteilt wird.
Es sich folgender Schall-Leistungs-Beurteilungspegel:
[Radlader] LwAr,tags = 106 + 10 log 1/16 ≈ 94 dB(A)
Landwirt Johann Pein:
Auf der Hofstelle Pein wird eine Milchkuhzucht betrieben. Es handelt sich um
ca. 20 – 30 Tieren, die im Sommer auf der Weide verbleiben und im Winter
im Stall gehalten werden. Geräuschrelevant sind das Entmisten, das Ein-
bringen der Streu sowie die Fütterung. Darüber hinaus wird im Laufe des
Jahres das Winterfutter (Heu) eingelagert und Gülle entsorgt. Die Geräusch-
situation kann vergleichbar der Rinderzucht Lohmann mit einem zweistündi-
gen Traktoreinsatz im Bereich des Stallgebäudes beschrieben werden. Auch
hier wird ein Schall-Leistungs-Beurteilungspegel von 97 dB(A) zu Grunde
gelegt (Traktor 2 und 3).
Landwirt Dietrich Blendermannn:
Die Hofstelle Blendermann umfasst einen Rinderzuchtbetrieb mit ca. 100
Tieren sowie eine Hühnerhaltung. Auch hier werden die Rinder soweit wie
möglich auf den Weiden gehalten und nur für die Wintermonate eingestallt.
Neben der Nutzung der Stallungen werden hier die Futtersilage und die Win-
tereinstreu vorgehalten. Aufgrund der großen Anzahl an Tieren muss auch
eine entsprechende Menge an Gülle und Stallmist entsorgt werden.
Betriebsbedingt unterliegt der Einsatz von Traktoren großen Schwankungen,
wobei in schalltechnisch ungünstigen Situationen eine Überlagerung unter-
schiedlicher Arbeitsabläufe (Entmisten, Einstreu, Gülletransporte, Silageein-
lagerung) nicht unwahrscheinlich ist.
Seite 10 Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 16216 -
Nach Aussage des Betriebsleiters kann so auf dem Grundstück ein Trakto-
reneinsatz von bis zu 12 Stunden erforderlich sein. Da diese Betriebssituati-
on u.E. auch unter der Sichtweise „seltener Ereignisse“ beurteilt werden
kann, wird zur Sicherheit ein Traktoreneinsatz von 10 Stunden (effektive Ar-
beitszeit) zu Grunde gelegt.
Der Traktor dient zum Transport von Silage und Gülle, der Entmistung und
Einstreu sowie der Anmischung des Futters und dem Einbringen des Futters
in den Stall (im Winter). Die schalltechnisch relevanten Arbeitsabläufe finden
dabei rund um das Stallgebäude statt. Eine mögliche Pegelminderung durch
den Traktorbetrieb innerhalb des Stalls (offene Tore) wird nicht in Ansatz
gebracht. Folgender Schall-Leistungs-Beurteilungspegel ist maßgebend:
[Traktor 1] LwAr,tags = 106 + 10 log 10/16 ≈ 104 dB(A).
Tiergeräusche Allgemein:
Bei der Tierhaltung sind Geräuschemissionen der Tiere selbst möglich. Im
Regelfall sind diese vernachlässigbar bzw. kaum wahrnehmbar. Ausnahmen
sind gegeben durch Fremdeinflüsse (fremde Personen oder Tiere) oder im
Verlauf der Fütterung sowie beim Ausmisten oder der Einstreu. Diese lauten
Phasen sind zeitlich eingegrenzt und umfassen im Regelfall ca. 1 – 2 Stun-
den. In einem vergleichbaren Bullenmaststall wurde während der vorgenann-
ten Arbeitsabläufe ein Innenpegel zwischen 85 und 90 dB(A) ermittelt. Bezo-
gen auf eine Einwirkzeit von zwei Stunden entspräche dies einem Beurtei-
lungspegel Innen von 78 dB(A). Bereits in einem Abstand von 25 m läge die
Geräuschbelastung damit bei ca. 55 – 60 dB(A). Insofern werden diese Ge-
räuschemissionen bei den Ausbreitungsrechnungen nicht mit betrachtet.
Dies gilt sinngemäß auch für die Nachtzeit, da Tiergeräusche hier einerseits
ortsüblich sind, andererseits die Einwirkzeit einer “nächtlichen Unruhe“ nicht
konkret festgelegt werden kann.
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5. Berechnung der Immissionspegel
5.1 Rechenverfahren
Die Ausbreitungsrechnung erfolgt entsprechend der ISO 9613-2. Die Fre-
quenzabhängigkeit der Geräuschemissionen der maßgebenden Quellen wird
durch Ansatz der entsprechenden Terzspektren berücksichtigt. Das Kriterium
für die Betrachtung linien- oder flächenhafter Geräuschemissionen wird im
Sinne der ISO 9613-2 beachtet. Mögliche Bodeneffekte werden entspre-
chend der Nr. 7.3 der ISO 9613-2 mit einem mittleren Dämpfungsfaktor von
0,6 berücksichtigt. Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parame-
ter wurden digitalisiert. Für Straßenverkehrsgeräusche und Geräuschemissi-
onen auf Pkw-Parkplätzen ist richtliniengerecht
<hQ> = 0,5 m über OK Fahrfläche
anzusetzen; die Quellhöhe der maßgebenden Geräuschquellen, der Zufahr-
ten und sonstiger Quellen ergeben sich aus den vorliegenden Planunterla-
gen zum Hochbauvorhaben. Die o.a. Rechenverfahren wurden im Rechen-
programm soundPLANiv programmiert. Die Berechnungen wurden mit fol-
genden voreingestellten Rechenparametern durchgeführt:
Winkelschrittweite: 1° Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Seitenbeugung: ja Suchradius: 2000 m
Berechnet wurden jeweils die durch die o.g. Geräuschquellen verursachten
Mittelungspegel bzw. Beurteilungspegel für einen Regelbetrieb in der Beur-
teilungszeit tags (6.00 bis 22.00 Uhr).
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5.2. Rechenergebnisse
Die Rechenergebnisse sind dem Gutachten in Form einer farbigen Raster-
lärmkarte für den am stärksten betroffenen Obergeschossbereich beigefügt.
Maßgebliche Geräuschimmissionen treten in der Beurteilungszeit tags auf.
6. Beurteilung
6.1 Grundlagen
Im Rahmen der Bauleitplanung sind bei der Beurteilung die Regelungen der
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit Beiblatt 1 zu beachten. Als An-
haltswerte für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu DIN 18005
u.a. die folgenden Orientierungswerte genannt:
bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI)
tags 60 dB(A)
nachts 50 bzw. 45 dB(A).
bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Camping-
platzgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 45 bzw. 40 dB(A).
bei reinen Wohngebieten (WR)
tags 50 dB(A)
nachts 40 bzw. 35 dB(A).
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewer-
be- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen
Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist für den Einfluss von Verkehrslärm
zu berücksichtigen.
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Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall (konkretes Einzelgenehmi-
gungsverfahren, Nachbarschaftsbeschwerde...) die I��issi srichtwerte
nach Nr. 6.1 der TA Lärm zu beachten; diese betragen u.a.:
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Danach ergeben sich die folgenden zulässigen Maximalpegel:
Tabelle 1: Zulässige Maximalpegel
Baugebiet tags (6.00-22.00 Uhr) nachts (22.00-6.00 Uhr)
WR 50 + 30 = 80 dB(A) 35 + 20 = 55 dB(A)
WA/WS 55 + 30 = 85 dB(A) 40 + 20 = 60 dB(A)
MI/MD/MK 60 + 30 = 90 dB(A) 45 + 20 = 65 dB(A)
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
Tags : 06.00 – 22.00 Uhr
Nachts : 22.00 – 06.00 Uhr
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwir-kungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwir-kungsbereich der Anlage ist sicherzustellen. Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
Bezüglich der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit wird in Nr. 6.5 der TA
Lärm ausgeführt:
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Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:
An Werktagen: 06.00 – 07.00 Uhr,
20.00 – 22-00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: 06.00 – 09.00 Uhr,
13.00 – 15-00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies we-gen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
Neben den absoluten Skalen von Richtwerten bzw. Orientierungswerten, kann
auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegel-
unterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei werden
üblicherweise die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzerv):
• messbar / nicht messbar:
Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 dB(A) werden als "nicht
messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische
Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist.
• wesentlich / nicht wesentlich:
Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der
16. BImSchV - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A)1 defi-
niert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknüpft, dass erst von dieser
Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch-
Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Än-
derung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 dB(A) wenn die Ver-
kehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeitraum - bei ansonsten unver-
änderten Randbedingungen - verdoppelt (=> + 3 dB(A)) bzw. halbiert (=>
- 3 dB(A)) wird.
• "Verdoppelung":
Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 dB(A) werden subjektiv als "Hal-
bierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben.
1 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf
ganze dB(A) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 dB(A) erreicht.
- 16216 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15
6.2 Beurteilung
Die schalltechnischen Berechnungen wurden für einen möglichen Voll-
Lastbetrieb auf allen drei Hofstellen durchgeführt. Unter Berücksichtigung
der Regelungen der TA Lärm wurde der so genannte „Ruhezeitenzuschlag“
vollumfänglich in Ansatz gebracht. Unabhängig hiervon sollte vorausgesetzt
werden, dass i.S. der gegenseitigen Rücksichtnahme Arbeiten so weit mög-
lich „außerhalb der Ruhezeiten“ durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere
für Sonn- und Feiertage, an denen dem Grunde die Tätigkeiten auf das Füt-
tern beschränkt werden können. Einstreu und Ausmisten, Gülletransporte
etc. sollten (und können) werktags erfolgen.
Die folgende Beurteilung bezieht sich im Wesentlichen auf die in der Bebau-
ungsplanänderung dargestellten Wohnquartiere Q1 bis Q8, auch wenn die
Rasterlärmkarte für den gesamten „Untersuchungsbereich“ gerechnet wurde.
Der Anlage 1 ist zu entnehmen, dass in den Quartieren Q5 und Q7 die Ge-
räuschbelastung unterhalb von 40 dB(A) liegt. Damit wird hier am Tage
selbst der Orientierungswert nachts für WA- Gebiete eingehalten.
In den Quartieren Q1 bis Q3, Q6 und Q8 liegt die Geräuschbelastung tags
zwischen 40 und 50 dB(A), so dass der Orientierungswert für Reine Wohn-
gebiete eingehalten bzw. unterschritten wird. Lediglich im Quartier Q4 kön-
nen im westlichen Drittel Beurteilungspegel zwischen 55 und 65 dB(A) auf-
treten. Auch wenn diese Geräuschsituation ggf. als „seltenes Ereignis“ be-
wertet werden kann (die Lärmbelastung tritt an nicht mehr als 10 Tagen ei-
nes Jahres auf), sollte hier eine 10 m breite Abstandsfläche ausgewiesen
werden. Darüber hinaus sollte die Baugrenze einen Mindestabstand von 20
m zur Hofstelle Pein einhalten.
Dies vor dem Hintergrund, dass in diesem Quartier durch Tiergeräusche (in
den Wintermonaten) eine zusätzliche Geräuschbelastung auftreten kann, die
punktuell auch nachts wahrnehmbar sein könnte (Fremdeinflüsse). In den
Quartieren Q1, Q3, Q6 und Q8 sind Tiergeräusche ggf. wahrnehmbar, aber
gegenüber den im schalltechnisch ungünstigen fall maßgeblichen Betriebs-
geräuschen vernachlässigbar.
Seite 16 Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 16216 -
Mögliche Geräuschspitzen treten nur am Tage auf (eine nächtliche Fütte-
rung, das Entmisten oder die Einstreu sind in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
vermeidbar), so dass der zulässige Vergleichswert der TA Lärm eingehalten
bzw. unterschritten wird.
Dipl.- Ing. Th. Hoppe
© 2017 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D-30823 Garbsen
- 16216 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 17
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke
dB(A): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" ermit-
telt wurde (für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbe-
reiche ist die A-Bewertung nach DIN 651 als "gehörrichtig" anzunehmen)
Emissionspegel : Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Ge-
räuschquelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert Lm,E (25 m- Pegel), bei
„Gewerbelärm“ i.d.R. der Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LwAr
Mittelungspegel "Lm" in dB(A): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen;
üblw. zwei Zahlenangaben , getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (600 bis
2200 Uhr) und "nachts" (2200 bis 600 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schal-
lausbreitungsbedingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungs-
dämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen.
Beurteilungspegel in dB(A): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korri-
giert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Zuschlag für Tonhaltigkeit...
Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach § 2 der
16. BImSchV (näheres hierzu s. Abschnitt 6)
Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1
zu DIN 18005 (vgl. Abschnitt 6)
Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder ver-
gleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.B. TA Lärm.
Ruhezeiten � vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der
TA Lärm
Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes
(Berechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m].
Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über
Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht
HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schie-
nenoberkante.
Wallhöhe, Wandhöhe (Hw): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m].
Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Ver-
kehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.
Seite 18 Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 16216 -
Quellen, Richtlinien, Verordnungen
i DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau - Grundlagen und Hinweise für die Pla-
nung " (Juli 2003), Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag GmbH, Berlin.
ii Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.8.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm); GMBl. 1998 Seite 503ff; rechtsverbindlich seit dem 1.November 1998
iii "Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsge-länden von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen"; Wiesbaden 1995 (Hessische Landesanstalt für Umwelt)
iv Soundplan GmbH, Backnang; Programmversion 7.4
v Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz. 1982 Bauverlag GmbH ¨ Wiesbaden und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österrei-chische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW-Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenz-bandbreite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungs-reaktionen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977
19
58
40
54
27A
30
5
49
40
32
31
33
38A
6
6
52
24
12
56
7
44
60
55
22
31
28
2
10
49
45
45
23
12A
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56
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70
66
39
20
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29
9
17
28
57A
15
38
42
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48
47
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54B
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29A
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2B
2C
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46
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11
160
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10
160
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15
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14
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23
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24
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10
50
10
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10
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10
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10
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1
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10
12
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12
12
16W
acholderw
eg
Heideweg
Heideweg
Im Busch
1. Landwehr
andwehr
1. Landwehr
1.Landwehr
1.Landwehr
Im Dorfe
Im Dorfe
Am Saatmoor
Am Saatmoor
Rich
tpad
Traktor1
Traktor2
Traktor3
Traktor4
Radlader
LKW
GA-Nr.: - 16216 - / Anlage: 1 / Blatt-Nr.:Datum: 03.03.2017 / Bearb.: Ho
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88Geräuschbelastung tags durch Landwirtschaft,Lage der Geräuschquellen
Maßstab 1:25000 10 20 40 60 80 100 120 140 160
m
LegendeHauptgebäude
Rechengebiet
Allgemeine Wohngebiete
Linienschallquelle
Flächenschallquelle
Nebengebäude
PegelwerteLrTin dB(A)
<= 4040 < <= 4545 < <= 5050 < <= 5555 < <= 5858 < <= 6060 < <= 6262 < <= 6464 < <= 6666 <
Q5
Q8
Q6
Q7
Q2
Q1
Q4
Q3
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