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Zwangsvollstreckungsrecht
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Vorlesung ZwangsvollstreckungsrechtVorlesung Insolvenzrecht
– Mündliche Prüfung –für
Erasmus- und Master-StudierendeIm Rahmen der Vorlesungen biete ich zum Ende des Semesters – voraussichtlich am 26. Januar 2016 ab 14.30 Uhr – eine mündliche Prüfung für Master- und Erasmus-Studierende an.Bitte melden Sie sich bis spätestens 11. Januar 2016 per E-Mail für die Teilnahme an der Prüfung an (unter marie-theres.merrem@uni-leipzig.de). Bitte geben Sie dabei Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer an. Geben Sie bitte außerdem an, ob Sie als Master- oder als Erasmus-Studierende/r an der Prüfung teilnehmen möchten
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Zwangsvollstreckung – Einführung 1
• Zwangsvollstreckung dient Durchsetzung materiellen Rechts– Welche Gründe kann es haben, wenn der Schuldner nicht
leistet?• Selbsthilfeverbot / Gewaltmonopol des Staates– Kennen Sie Ausnahmen?
• Kehrseite: „Vollstreckungsanspruch“ des Gläubiger– Gerichtet gegen den Staat, der für den Gläubiger
vollstreckend tätig werden muss– Teil des Justizgewährungsanspruchs – Rechtsbehelfe: § 766 Satz 2 ZPO – Unterscheiden vom materiellrechtlichen Anspruch
Zwangsvollstreckung - 3
Zwangsvollstreckung – Einführung 2
• Zweistufigkeit der Rechtsverwirklichung• Erkenntnisverfahren – Zwangsvollstreckung • Weshalb zweispurig?– EV: Tatsachenfeststellung / Rechtsanwendung– ZV: faktische Realisierung
„In der Zwangsvollstreckung wird gehandelt, nicht verhandelt“
– Nicht jedem EV folgt ZV, und nicht jeder ZV geht ein EV voraus
Zwangsvollstreckung - 4
Gesetzliche Grundlagen
• ZPO 8. Buch• Systematik des 8. Buchs– Erster Abschnitt: „Allgemeiner Teil“ (§§ 704-802)
• „Titel, Klausel, Zustellung“– Zweiter Abschnitt: Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderung (§§ 802a-882h)– Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Sachherausgabe und von Verhalten (§§ 883-898) • Weitere Rechtsquellen:– Zwangsversteigerungsgesetz ZVG
• Regelt Verfahren bei Immobiliarvollstreckung• § 869 ZPO
Zwangsvollstreckung - 5
Überblick das Verfahren der Zwangsvollstreckung • Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen
– Vollstreckungstitel, §§ 704, 794 ZPO– Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO– Zustellung, § 750 ZPO, §§ 166 ff. ZPO
• Antrag– Beim Gerichtsvollzieher, § 753 ZPO– Beim Vollstreckungsgericht, § 834 ZPO– Auch Prozessgericht
• Vollstreckungsakt– Pfändung– Wegnahme– Beschlagnahme– Zwangsgeld-, Zwangshaft
• Verwertung– Versteigerung / freihändiger Verkauf, Zuschlag, Ablieferung– Einziehungsprozess bei Forderungen (nach Pfändung und Überweisung)
• Ggf. ErlösauskehrZwangsvollstreckung - 6
Formalisierungsgrundsatz 1
• Baut auf Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren auf
• ZwV prüft nicht (nochmals) das materielle Recht• ZwV beschränkt sich auf das „Formale“– GVZ muss Ergebnis des Erkenntnisverfahrens akzeptieren
• Formalisierungsgrundsatz:– Nur formelle Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich
• „TKZ“ / Materiellrechtlicher Bestand der Forderung unerheblich• Schuldner muss sich ggf. wehren mit Klage (§ 767 ZPO) …
– Formalisierung bei Zugriffstatbeständen• Gewahrsam (§ 808 ZPO), nicht Eigentum des Schuldners• Eigentümer muss sich ggf. wehren mit Klage (§ 771 ZPO) …
Zwangsvollstreckung - 7
Formalisierungsgrundsatz 2
VollstreckungstitelGläubiger Schuldner § 767 ZPO
Zwangsvollstreckung - 8
Formalisierungsgrundsatz 3
VollstreckungstitelGläubiger Schuldner § 771 ZPO
Eigentümer
Zwangsvollstreckung - 9
Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung 1
• Kein einheitliches Verfahren– Richtet sich nach Gläubigerdisposition und
Vollstreckungsobjekt– Beispiel: Zahlungstitel kann führen zu
• Mobiliarpfändung• Forderungspfändung• Immobiliarvollstreckung
• Dispositionsgrundsatz– Antrag / Rücknahme / Freigabe– Vollstreckungsverträge– Freie Reihenfolge des Zugriffs
• Keine „Exekutionsgrade“
Zwangsvollstreckung - 10
Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung 2
• Verhandlungsgrundsatz– Nur sehr eingeschränkt– Bei Pfändung gilt Untersuchungsgrundsatz; GVZ muss
ermitteln (§§ 755, 758, 802c ZPO)• Formalisierung• Rechtliches Gehör– Art. 103 GG (vor Gericht!)– Nicht beim GVZ (aber Erinnerung nach § 766 ZPO zum
Gericht)• Keine obligatorische mündliche Verhandlung
Zwangsvollstreckung - 11
Beteiligte
• „Gläubiger“ und „Schuldner“– Nicht „Kläger“/„Beklagte“
• Gläubiger ist, wer einen Vollstreckungstitel hat und die Zwangsvollstreckung betreibt
• Schuldner ist, gegen wen vollstreckt wird
Zwangsvollstreckung - 12
Vollstreckungsorgane – Überblick
• Gerichtsvollzieher– „Außendienst“– Vollstreckung durch Realakt
• Vollstreckungsgericht– Vollstreckung durch „Rechtsakt“ – Insbesondere bei Forderungen
• Grundbuchamt– Immobiliarvollstreckung
• Prozessgericht nur ausnahmsweise – §§ 887 ff. ZPO
Zwangsvollstreckung - 13
Gerichtsvollzieher
• Zuständigkeit nach § 753 ZPO– Auffangnorm
• GV wird tätig bei körperlichem Zugriff• Befugnisse § 758 ZPO• Rechtsstellung– Beamter, § 154 GVG
• Näheres in Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
– Staatshaftung– Gerichtsvollzieher führt Vollstreckung eigenständig– Aufsicht des Vollstreckungsgerichts, § 766 ZPO
• Aber kein direktes Weisungsrecht Zwangsvollstreckung - 14
Vollstreckungsgericht
• Zuständig bei Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten, § 828 ZPO
• Amtsgericht „als Vollstreckungsgericht“, § 764 Abs. 1 ZPO– Funktionell Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr. 17 RPflG
• Vollstreckungsgericht als Kontrollorgan– § 766 ZPO [Nachprüfung des GVZ]
Zwangsvollstreckung - 15
Prozessgericht
• §§ 887, 888, 890 ZPO• Näherer Bezug zum Erkenntnisverfahren – Aktenkenntnis
Zwangsvollstreckung - 16
Grundbuchamt
• nur §§ 867, 932 ZPO: Eintragung einer Sicherungshypothek
• Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgen durch das Vollstreckungsgericht– Das das GBA um Eintragungen ersucht, § 19 ZVG
Zwangsvollstreckung - 17
Vollstreckungsobjekte
• In welche Gegenstände kann vollstreckt werden?– Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen,
Forderung, Grundschuld, Markenrecht, Patent, „sonstige Vermögensrechte“
• Prinzip der „Gesamtvermögenshaftung“ • Nicht:– Familien- und Persönlichkeitsrecht– Arbeitskraft– Person des Schuldners
• Ausnahmen bei Erzwingung Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) und Durchsetzung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 888, 890 ZPO)
Zwangsvollstreckung - 18
Vollstreckungsrechtsverhältnis
Vollstreckungsorgan
Antragsverhältnis Eingriffsverhältnis
Gläubiger Schuldner Basisverhältnis
Zwangsvollstreckung - 19
Einzelvollstreckung – Gesamtvollstreckung
• Gesamtvollstreckung nach InsO: • Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners wird zu einer
besonderen Vermögensmasse zusammengefasst, „Insolvenzmasse“.
• Der Insolvenzschuldner darf nach Insolvenzeröffnung über die Insolvenzmasse nicht mehr verfügen.
• Verwaltungs- und Verfügungsmacht wird einem Insolvenzverwalter übertragen, § 80 InsO.
• Gläubiger können nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken (§ 89 InsO).
• Ihnen steht nur eine anteilige Befriedigung im Insolvenzverfahren zu („Insolvenzquote“).
• Alle Gläubiger werden gleich behandelt. – Bei Einzelzwangsvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip, § 804 Abs. 3 ZPO.
Zwangsvollstreckung - 20
Schuldnerschutz
• Historische Entwicklung:• Ablösung der Personalvollstreckung durch
Realvollstreckung• Frühe „Lösungen“
– Hinrichtung des Schuldners– Schuldknechtschaft– Schuldhaft („Schuldturm“)
• Heute noch „persönlicher Arrest“, §§ 918, 933 ZPO• Schuldnerschutz durch Pfändungsbeschränkungen
– Arbeitseinkommen, Pfändungsfreigrenze 1.049,99 Euro– Unpfändbare Gegenstände, § 811 ZPO
• 1953: § 765a ZPO• 1999: Rechtschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO)
Zwangsvollstreckung - 21
Naturalexekution
• Materiellrechtlich kann der Gläubiger gegenständlich Leistung verlangen („Realerfüllung“)– nicht nur Geldersatz – Häufig aber § 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung (=
Geldersatz)• In wieweit ist der materiellrechtliche
Primärleistungsanspruch auch vollstreckbar?• ZPO ermöglicht Naturalexekution
– §§ 883, 885 ZPO: Herausgabe kann real erzwungen werden– Sogar Handlungen des Schuldners sind erzwingbar, §§ 887, 888
Abs. 1 ZPO – Nicht aber bei Dienstvertrag, § 888 Abs. 3 ZPO
• Beachte § 893 ZPO– Gläubiger kann immer „Interesse“ (Geldersatz) verlangen Zwangsvollstreckung - 22
Verfassungsrechtlicher Rahmen der Zwangsvollstreckung
• Grundrechtseingriff durch Zwangsvollstreckung– Art. 14 GG – Pfändung / Beschlagnahme– Art. 13 GG – Durchsuchung der Wohnung– Art. 2 Abs. 1 GG – Ordnungshaft– Art. 1 GG – Existenzminimum
• Sicherung der Grundrechte – § 817a ZPO; § 85a ZVG – keine Verschleuderung– §§ 811, 850 ff. ZPO sichern Existenzminimum– § 758a ZPO – richterliche Durchsuchungsanordnung
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?– Auch Gläubiger kann sich auf Grundrechte berufen– Sonderproblem: Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung
• § 765a ZPO• Zwangsräumung nur mit Auflagen, BGH NJW 2005, 1859 Zwangsvollstreckung - 23
Gläubiger „gegen“ Schuldner in Zwangsvollstreckung
• Zwangsvollstreckung ist keine „Enteignung“– Staat wird nicht für sich, sondern für den Gläubiger tätig– Gläubiger kann sich ebenfalls auf Grundrechte berufen– In der Zwangsvollstreckung äußert sich „Haftungsfunktion“ der
Vermögensrechte• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
– Verbot der Überpfändung, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO – Vollstreckung wegen Bagatellforderungen– Gläubiger vollstreckt in Hausgrundstück, obgleich Pfändung
einer Forderung möglich wäre– Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung
• § 765a ZPO• BGH NJW 2005, 1859: Zwangsräumung mit Auflagen• Anwesenheit Facharzt / Unterbringung gefährdeter Person in Heilanstalt
Zwangsvollstreckung - 24
Lehrbücher
§ 7. Verfahrensvoraussetzungen • Deutsche Gerichtsbarkeit
– §§ 18-20 GVG „Gerichtsfreie“: Diplomaten usw.• Rechtsweg
– Frage stellt sich nicht– Maßgeblich ist Vorliegen eines Urteils der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 62 Abs. 2 ArbGG) oder eines
Titels nach § 794 ZPO• Antrag• Zuständigkeit
– §§ 764 Abs. 2 [Bezirk der ZV], 828 Abs. 2 ZPO [Sitz Schuldner]; § 802 ZPO: „ausschließlich“ • Vollmacht
– § 81 ZPO• Parteifähigkeit
– § 50 ZPO • Prozessfähigkeit
– § 52 ZPO• Prozessführungsbefugnis
– „Richtige“ Parteistellung bestimmt sich nach Titel– Nicht nach materiellem Recht
• Postulationsfähigkeit– § 78 ZPO; Anwaltszwang daher nur wenn Landgericht als Prozessgericht tätig
§§ 887, 888, 890 ZPO • „Rechtsschutzbedürfnis“
Zwangsvollstreckung - 26
§ 8. Vollstreckungstitel
• Vollstreckungstitel – § 704 ZPO: Zwangsvollstreckung aus Endurteilen– § 794 ZPO
• „Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die den zu verwirklichenden Anspruch erkennen lässt und vom Gesetz mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit ausgezeichnet ist.“
• Vollstreckungstitel tragendes Element: – Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung – Titel begründet die Zwangsvollstreckung
• Nicht materielles Recht, nicht „Schuldschein“ – Fehlt Titel, sind Vollstreckungsmaßnahmen nichtig
Zwangsvollstreckung - 27
Vollstreckbarkeit
• Titel muss vollstreckbar sein• Vollstreckbarkeit beruht auf:– Gesetz: § 704 ZPO, § 794 ZPO– Gericht: §§ 708 ff. ZPO [„vorläufige Vollstreckbarkeit“]
• Unterscheiden von anderen Urteilswirkungen– Rechtskraft – Gestaltungswirkung– Tatbestandswirkung
• Vollstreckbarkeit hat nichts zu tun mit dem Bestehen des materiellen Rechts/Anspruchs– Vorläufig vollstreckbares Urteil kann falsch sein!
Zwangsvollstreckung - 28
Vollstreckungstitel bestimmt … 1
• Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung– Bestimmtheitserfordernis – Urteil kann ausgelegt werden– Klage auf Feststellung des Urteilsinhalt statthaft
(§ 256 ZPO)– Bestimmbarkeit genügt:
• § 247 BGB [Bezugnahme auf Basiszinssatz]• Koppelung einer Geldleistung an einen
Lebenshaltungskostenindex • Nicht: „Zahlung von 1.000 Euro nebst Zinsen“
– Ist der Inhalt nicht bestimmbar, entfällt Zwangsvollstreckung• „Herausgabe eines Gemäldes“
Zwangsvollstreckung - 29
Vollstreckungstitel bestimmt … 2
• Subjekte der Zwangsvollstreckung• Gläubiger und Schuldner richten sich nur nach dem
Titel– Nicht nach Forderung ...
Zwangsvollstreckung - 30
Zwangsvollstreckung bei Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
Titel: „Der Beklagte wird verurteilt, an D 1.000 Euro zu zahlen“
Versprechensempfänger Versprechender „Gläubiger“ § 328 BGB
Forderung
Dritter D
Zwangsvollstreckung - 31
Titel bestimmt Gläubiger
Zwangsvollstreckung - 32
• Auch bei Abtretung nach Titulierung
Gläubiger Titel Schuldner
§ 398 BGB
Forderung
Abtretungsempfänger
Titel bestimmt Gläubiger
• Auch bei „Zug um Zug“ Verurteilung• „Beklagter ist nicht Gläubiger
„Zahlung von 10.000 Euro Kläger Zug um Zug gegen Übereignung Beklagter des Pkws Marke xyz …“
Zwangsvollstreckung - 33
§ 9. Endurteil als Vollstreckungstitel
• Systematik des Gesetzes:– §§ 704-793: Zwangsvollstreckung aus Endurteilen– § 794: weitere Vollstreckungstitel– § 795: Verweisung auf §§ 724-793
• „Endurteil“ meint Urteil nach § 300 ZPO– Endurteil beendet die Instanz, nicht notwendig den
Rechtsstreit– auch Teilurteil, VU, Anerkenntnisurteil– Vorbehaltsurteil (§§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO)– Nicht Zwischenurteile (vgl. § 280 Abs. 2 ZPO)– Ausnahme § 888 Abs. 3 ZPO
Zwangsvollstreckung - 34
Endurteil als Vollstreckungstitel, § 704 ZPO
Zwangsvollstreckung aus Endurteilen
Rechtskraft vorläufige Vollstreckbarkeit
aufgrund Erklärung des Gerichts
Ggf. Schadensersatz
Zwangsvollstreckung - 35
Endurteil als Vollstreckungstitel
• Rechtskraft:– „formelle Rechtskraft“ [Unanfechtbarkeit]– § 705 ZPO: Ungenutzter Ablauf der Rechtsmittelfrist– Rechtsmittel unstatthaft (Revisionsurteil BGH)
• Nachweis: Rechtskraftzeugnis, § 706 ZPO
Zwangsvollstreckung - 36
Endurteil als Vollstreckungstitel
• Vorläufige Vollstreckbarkeit• Entscheidung trifft Gericht im Erkenntnisverfahren– Nicht das Vollstreckungsorgan!
• Beispiel für Tenor: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.10.2015 zu bezahlen.II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vollstreckbar.III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Zwangsvollstreckung - 37
Vorläufige Vollstreckbarkeit / Warum?
• Weshalb Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft?– VV gefährdet Schuldner– Urteil kann falsch sein
• VV nimmt Anreiz für Rechtsmittel– Die nur eingelegt werden, um Zwangsvollstreckung zu
verzögern• VV begründet Gefahren für Schuldner • Ausgleich:– Schadensersatz, § 717 Abs. 2 ZPO– Sicherheitsleistung, § 709 Satz 1 ZPO
• [Regelfall; Ausnahmen § 708 ZPO]
Zwangsvollstreckung - 38
Sicherheitsleistung
• „Normalfall“ § 709 ZPO: VV, aber gegen SiL– Nicht wenn Gläubiger SiL nicht erbringen kann, § 710 ZPO
• Ausnahmefall § 708 ZPO: VV ohne SiL– Nr. 1 – 3: Schuldnerverhalten (Anerkenntnis; Verzicht) im
Erkenntnisverfahren; Schuldner nicht schutzwürdig.– Nr. 4 und 5: Schärfe des Wechselprozesses.– Nr. 6.– Nr. 7 – 9: Vollstreckung soll aus materiellrechtlichen
Gründen erleichtert werden (Räumung, Unterhalt, Besitzschutz).
– Nr. 10: Berufungsurteile gelten als weithin zutreffend.– Nr. 11: Bagatellstreitigkeit.
• § 711 ZPO: Abwendungsbefugnis des Schuldners Zwangsvollstreckung - 39
Höhe der Sicherheitsleistung 1
• § 108 ZPO: Gericht bestimmt• SiL soll Schadensersatzanspruch nach §717 Abs. 2
ZPO abdecken. – Beitreibbarer Betrag plus Vollstreckungskosten– Angabe nach § 708 Satz 2 ZPO
• Nicht „absolut“ sondern relativ zum konkret vollstreckten Betrag
Zwangsvollstreckung - 40
Art der Sicherheitsleistung 2
• § 108 ZPO: Gericht bestimmt• Regelfall Bankbürgschaft
Bank
Bürgschaft
Schadensersatz § 717 Abs. 2 ZPO
Gläubiger Schuldner Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung - 41
Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
• Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung– Nicht nur Sicherungsvollstreckung, vgl. 720a ZPO
• Erfüllungswirkung?– hM: Erfüllung bis zur Rechtskraft aufgeschoben– Sonst würde die Leistung den Rechtsstreit erledigen
Zwangsvollstreckung - 42
Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 1
• Mit Verkündung des den Titel aufhebenden Urteils– § 717 ZPO
• Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben– §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO
Zwangsvollstreckung - 43
Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 2
• Schadensersatzhaftung nach § 727 Abs. 2 ZPO– Bei Hausdurchsuchung wird Wohnungstür aufgebrochen– Wegen Pfändung seines Autos muss Schuldner Mietwagen
nehmen– Kosten der Bankbürgschaft zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung – Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Unterlassung Nutzung
Patent• Nur Schaden „aus der Vollstreckung“
– Nicht Schäden Dritter• Beispielsweise bei Pfändung eines Pkws, der nicht dem Schuldner gehört
• Verschulden nicht erforderlich– „prozessuale Risikohaftung“– Gläubiger trägt Risiko des Irrtums des Gerichts erster Instanz
Zwangsvollstreckung - 44
Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 3
• Bereicherungshaftung nach § 727 Abs. 3 ZPO– Bei OLG Urteil – Kein Schadensersatz– Gläubiger soll sich auf OLG-Urteil eher verlassen können.
Zwangsvollstreckung - 45
§ 10. Vollstreckung ausländischer Urteile
• §§ 722, 723 ZPO– Vollstreckbarerklärung in einem Vollstreckungsurteil
• Europäischer Rechtsraum– EuGVVO: Titelfreizügigkeit– Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckbarerklärung
Zwangsvollstreckung - 46
§ 11. Weitere Vollstreckungstitel, § 794 ZPO
• Prozessvergleich – Prozessbeendigung– Neue materiellrechtliche Grundlage– Vollstreckbarkeit
• Voraussetzungen Prozessvergleich als Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:– Vor deutschem Gericht– Prozesshandlung
• ggf. Anwaltszwang– Protokolliert, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO– Vollstreckbarer Inhalt
Zwangsvollstreckung - 47
Prozessvergleich
• Prozessbeendigung und materiellrechtliche Regelung• „Doppelnatur“
– Prozesshandlung und materielles Rechtsgeschäft zugleich• Wirksamkeitsmängel:
– Liegt ein Mangel auf prozessualer oder materiellrechtlicher Ebene, ist immer der gesamt Prozessvergleich betroffen
– Beispiele:• Anfechtung nach § 123 BGB• Fehlerhafte Protokollierung
• Folge: – Prozess nicht beendigt; muss fortgeführt werden– Antrag auf Fortführung bei Gericht
• Keine erneute Klage, da Rechtshängigkeit– Ist Unwirksamkeit streitig, dann ebenfalls im „alten“ Prozess klären– Keine andere Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit! Zwangsvollstreckung - 48
Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
• Schuldner kann sich vor Notar der Zwangsvollstreckung „unterwerfen“
• Textbeispiel:– Wegen aller in der notariellen Urkunde eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich S der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen“
• Große Praktische Bedeutung – Gläubiger kann sofort vollstrecken– Vorsprung, § 804 Abs. 3 ZPO
• Gefahren für Schuldner– Wie immer: Vollstreckungsorgan prüft materiellen Anspruch nicht– Daher notarielle Errichtung– Belehrungspflichten, §17 BeurkG
Zwangsvollstreckung - 49
Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
• Voraussetzungen– Notar / Gericht– Parteien vergleichsbefugt – Bestimmte Regelung– Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung
• Unterwerfungserklärung– Persönliche Unterwerfungserklärung– Dingliche Unterwerfungserklärung– Unterwerfung zu Lasten Rechtsnachfolger, § 800 ZPO
Zwangsvollstreckung - 50
V
• D
Zwangsvollstreckung - 51
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