animierte schaubildsammlung der visuell-reihe die visuell-bände des steuerfachkurses...
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Animierte Schaubildsammlung der visuell-Reihe
Die visuell-Bände des Steuerfachkurses veranschaulichen Gesetzessystematiken und Zusammenhänge.
Es liegen bereits vor:
- Abgabenordnung visuell (Andrascek-Peter, Braun)
- Einkommensteuer visuell (Klein)
- Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell (Blödtner, Bilke)
- Umsatzsteuer visuell (Weinfurtner)
Die folgenden Präsentationen sollen einen ersten Eindruck unserer Schaubildsammlungen vermitteln.
Wichtiger Hinweis:
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die in dieser Präsentation enthaltenen Schaubilder urheberrechtlich geschützt und nur für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind. Jede Art der Veröffentlichung und Vervielfältigung (gedruckt, in Datenbanken, im Internet etc.) ist mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.
Ramona Andrascek-Peter, Dr. Wernher Braun
Abgabenordnung visuell
Fristen §§ 108 – 110 AO
Definition
Fristen sind abgegrenzte Zeiträume, nach deren Ablauf eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.
Gegensatz: Termin, zu dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss, nicht früher oder später.
Beachte: Bei einer Reihe von Fristen wird nur das Ende bestimmt. (z. B. § 37 Abs. 1 EStG).
Arten
behördlichdie Finanzbehörde setzt die Frist aufgrund ges. Ermächtigung selbst(z. B. Frist zur Vorlage einer Urkunde)
gesetzlichsie werden durch das Gesetz selbst gesetzt(z. B. §§ 9 Satz 2, 110 Abs. 2, 149 Abs. 2, 169, 228, 240 Abs. 3, 355 Abs. 1 AO)
grundsätzlich verlängerbar§ 109 AO
nur verlängerbar, wenn im Gesetz ausdrücklich zugelassen(z. B. § 109 Abs. 1 AO gesetzl. Steuer-erklärungsfristen)
Berechnung
Fristbeginn§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 BGB bzw. § 108 Abs. 2 AO
Abs. 1 mit Ablauf des Ereignistageswenn für den Fristbeginn ein Ereignis (z. B. Bekanntgabe des VA, § 355 Abs. 1 AO) maßgebend ist, wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet.
Abs. 2 im Übrigen (auch für die Berechnung des Lebensalters)
Fristende
- bei Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: Ende des Tages, der Woche, des Monats, des Jahres, der dem Ereignistag entspricht § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB- bei Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB endet die Frist am Tag vor dem Beginntag
Beachte bei Monatsfristen § 188 Abs. 3 AO(Fristbeginn mAd. 31.3. → Fristende mAd. 30.4.)
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mAd. nächstfolgenden Werktages, § 108 Abs. 3 AO
Folgen der FristversäumnisEintritt der Rechtsfolge, sofern nicht
Fristverlängerunggewährt wird, auch rückwirkend möglich
§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO
Voraussetzungen:
Versäumung einer gesetzlichen, vom Stpfl.
einzuhaltenden, nicht verlängerbaren Frist
tatsächliche Verhinderung durch
äußere oder persönliche Umstände
kein Verschulden= Verletzung derjenigen Sorgfalt, die für gewissen-
haften, seine Rechte sachgerecht wahrenden Bürger geboten und nach den Umständen des
Einzelfalles zumutbar ist.(Gesetzlich geregelter Fall fehlenden
Verschuldens, § 126 Abs. 3 AO)
- des Stpfl. selbst- seines Vertreters selbst§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO
→ jeweils eigenes Verschulden dieser Personen, sofern sie bei Wahrnehmung der Fristen
Hilfspersonen eingesetzt und bei deren Auswahl bzw. Überwachung fahrlässig gehandelt haben.
rechtzeitiger Antrag
- innerhalb der WE-Frist § 110 Abs. 1 Satz 2 AO (ihrerseits wiedereinsetzungsfähig)
- Nachholen der versäumten Handlung § 110 Abs. 2 Satz 3 AO
- Antrag § 110 Abs. 2 Satz 1 aber nach Satz 4 entbehrlich bei Nachholen d. versäumten
Handlung und Glaubhaftmachen der WE-Gründe- kein Ablauf der Jahresfrist seit dem Ende der
versäumten Frist § 110 Abs. 3 AO
Glaubhaftmachender Umstände für die
Fristversäumung § 110 Abs. 2 Satz 2 AO
EntscheidungRechtsentscheidung (kein Ermessen) durch die Behörde, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Kein selbständig anfechtbarer VA, sondern im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache.
(Über die WE in die versäumte Entscheidungsfrist wird im Rahmen des Einspruchsverfahrens entschieden → Zulässigkeitsvoraussetzung § 358 AO)
Literaturhinweis: Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 64 ff.
Korrektur von Verwaltungsakten− Überblick −
Korrektur kommt nur in Betracht bei wirksamen VerwaltungsaktenMöglich auch während des Rechtsbehelfsverfahrens § 132 AO
Sie ist abhängig von der
Art des Verwaltungsaktes
Literaturhinweis: Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 161 ff.
Steuerbescheide (§ 155 AO + § 168 AO Steueranmeldung)
und diesen Gleichgestellte, vor allem
- Feststellungsbescheide § 181 Abs. 1 Satz 1 AO- Steuermessbescheide § 184 Abs. 1 Satz 3 AO
- Zinsbescheide § 239 Abs. 1 Satz 1 AO
Sonstige Verwaltungsakte
- Haftungsbescheid § 191 AO- Anrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO
außerdem: Aushilfsersuchen § 93, Verspätungszuschlag § 152,
Prüfungsanordnung § 196, Zwangsmittelandrohung und -festsetzung §§ 332, 333, Fristverlängerung § 109, Stundung § 222, Erlass § 227,
AdV § 361, Anrechnungsverfügung, Pfändung §§ 281 und 286 Abs. 2, Hinzuziehung § 360 AO
Korrektur nach § 129 AO „Berichtigung“ gilt für alle VA`e
(Umkehrschluss aus § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO)
nur innerhalb der Festsetzungsverfährung §§ 169 Abs. 1
Satz 2, 171 Abs. 2 AO§ 177 AO gilt entsprechend
jederzeit
Innerhalb der AO i. Ü.(außerhalb z. B. §§ 10d EStG, 35b GewStG, 24 BewG)
Zeitliche Grenze § 169 Abs. 1 Satz 1 AO
Sonstige Verwaltungsaktenur nach § 130, 131 AO
(§§ 164, 165, 172 ff. AO gelten nicht)
Vorbehalts- bzw. vorläufige Steuerbescheide und Gleichgestellte
endgültige Steuerbescheide und Gleichgestelltebei § 164 AO umfassend (aber § 164 Abs. 4 AO)
bei § 165 AO soweit Vorl. reicht (Fest-setzungsver-
jährung §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 8 AO)
„schlichte Änderung“
§ 172 Abs. 1 Nr. 2a
„sachlich unzuständige
Behörde“§ 172 Abs. 1
Nr. 2b
„unlautere Mittel“§ 172 Abs. 1
Nr. 2c
„sonst gesetzlich zugelassen“§ 172 Abs. 1
Nr. 2d
- „neue Tatsachen“ § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO- „Widerstreit“ § 174 AO (auch wenn Festsetzungsverjährung eingetreten)- „Anpassung Grundlagenbescheid“ § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (spezielle Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO)- „rückwirkendes Ereignis“ § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (spezielle Anlaufhemmung § 175 Abs. 1 Satz 2 AO)
Zeitliche Grenze§§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Nr. 2 AO;
Jahresfrist seit Kenntnis von Rücknahme oder Widerruf rechtfertigender Tatsachen
für AufteilungsbescheideSonderregelung in § 280 AO
Beachte:Vertrauensschutz nach § 176 AO bei Korrektur zulasten des Stpfl. und Kompensation materieller Fehler nach § 177 AO.
Dr. Hartmut Klein
Einkommensteuer visuell
Die Gewinneinkunftsarten
Gemeinsame Merkmale der Gewinneinkunftsarten
Sie ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG:
- Selbständig- Nachhaltig- Mit Gewinnerzielungsabsicht- Unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr- Keine Vermögensverwaltung
Unterscheidung der Gewinneinkunftsarten
Erforderlich wegen:
- Unterschiedlicher Gewinnermittlungsmethoden- Freibetrags bei Land- und Forstwirtschaft- Gewerbesteuer
Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
Einkünfte werden erzielt aus:
- Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Stichwort: Urproduktion).- Tierzucht und Tierhaltung, soweit keine gewerbl. Einkünfte- den weiteren Tätigkeiten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 - 4 EStG- Nebenbetrieben- land- und forstwirtschaftlicher Mitunternehmerschaft
weder
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
Einkünfte werden erzielt aus:
- gewerblichen Einzelunternehmen- gewerblicher Mitunternehmer- schaft- einer KGaA als persönlich haftender Gesellschafter
Selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden gemäß § 18 Abs. 1 erzielt im Rahmen einer:
freiberuflichen Tätigkeit
Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie
sonstigen selbständigen Tätigkeit
Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit
Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe
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Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
§ 22 Nr. 1: Wiederkehrende Bezüge
Leibrenten
Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
Doppelbuchst. aa:Neue durch jahrgangsweise Übergangsregelung gemilderte Vollbesteuerung (sog. nachge-lagerte Besteuerung)
Renten aus:- gesetzlicher Rentenversicherung- landwirtschaftlichen Alterskassen- berufsständischen Versorgungseinrichtungen- „privaten“ Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Neufälle der „Basisversorgung“ mit erhöhtem Sonderausgabenabzug)
Doppelbuchst. bb:Sämtliche nicht unter Doppel-buchst. aa fallende, nur mit dem ab 1. 1. 2005 verringerten Ertragsanteil zu besteuernde Renten.
Insbesondere- Renten aus vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen- Neuverträge, die nicht die Bedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen- Veräußerungsleibrenten- Versorgungsrenten aus Vermögensübertragungen zur vorweggenommen Erbfolge
Dauernde Lasten als Versorgung
§ 22 Nr. 1a: Unterhaltsleistungen
§ 22 Nr. 2: Private Veräußerungsgeschäfte
§ 22 Nr. 3: Sonstige Leistungen
§ 22 Nr. 4:Leistungen aus Abgeordnetengesetzen
§ 22 Nr. 5: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
Arten der Veräußerungsgeschäfte:
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern
3. Veräußerungen vor Erwerb eines Wirtschaftsguts
4. Termingeschäfte
Fristen:
Zu 1: 10 Jahre, es sei denn, das Grundstück wurde vom Zeit- punkt der Anschaffung oder Herstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorange- gangen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1)
Zu 2: 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
Zu 3: Keine Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
Zu 4: 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 2101 ff., 2193 ff.
Verlustausgleich und VerlustabzugRechtslage seit VZ 2004
I. Verlustausgleich im VZ des Verlustentstehungsjahres
II. Verlustabzug im VZ vor und nach dem Verlustentstehungsjahr
1. Schritt:Horizontaler Verlustausgleich
2. Schritt:Vertikaler Verlustausgleich
Ausgleich von Verlusten aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart.
Unbegrenzt,wenn Verluste > positive Einkünfte
Ausgleich der verbleiben-den Verluste mit dem positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten.
Unbegrenzt,wenn Verluste > positive Einkünfte(Beachte aber § 2a Abs. 1 EStG!)
3. Schritt:Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1)
Verbleibende Verluste können bis zu einem Betrag von 511 500 € (1 023 000 € bei Zusam-menveranlagten) in den vorangegangenen VZ zurückgetragen werden.
Verbleibende Verluste > 511 500 € / 1 023 000 €
4. Schritt:Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2)
Verbleibende Verluste können
- bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagten) unbegrenzt,
- ab 1 Mio. € / 2 Mio. € zu 60 % des 1 Mio. € / 2 Mio. € überschreitenden Betrages
in die auf das Verlustent-stehungsjahr folgende VZ vorgetragen werden.
Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 154 ff. Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 550 ff.
Wolfgang Blödtner, Kurt Bilke
Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell
Das betriebliche Rechnungswesen
Das gesamte betriebliche Rechnungswesen hat mehrere, verschiedenartige Aufgaben zu erfüllen. Es umfasst daher alle Verfahren zur ziffernmäßigen Erfassung und Zurechnung der betrieblichen Vorgänge und gliedert sich in vier Grundformen:
Buchführung und Bilanz(Finanzbuchhaltung)
Kostenrechnung(Betriebsbuchhaltung)
Statistik(Vergleichsrechnung)
Planung
I. Begriff:
Ziffernmäßige Erfassung aller angefallenen Kosten eines Zeitabschnitts, geordnet nach:
- der Art ihrer Entstehung,- dem Ort ihrer Entstehung,- ihrer Verrechnung.
I. Begriff:
Gegenüberstellung betrieblicher Kennzahlen mehrerer Zeitabschnitte.
I. Begriff:
Festlegung der zukünftigen Entwicklung des Betriebes.
I. Begriff:
Ziffernmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle eines Zeitabschnitts (Wirtschaftsjahr), und zwar chronologisch (im Grundbuch) und sachlich (auf Sachkonten) geordnet.
II. Aufgaben:
- Informationsquelle,- Beweismittel,- Beleihungsunterlage,- Grundlage der Besteuerung.
II. Aufgaben:
- Gewährleistung der Wirtschaftlich- keit der betrieblichen Leistungs- erstellung,- Schaffung von Unterlagen für die Bewertung hergestellter Erzeug- nisse,- Schaffung von Unterlagen für die Statistik und Planung.
II. Aufgaben:
- Feststellung und Kontrolle der bisherigen Entwicklung des Betriebes,- Schaffung von Grundlagen und Erkenntnissen für die Planung,- Zeitvergleich,- Soll-Ist-Vergleich.
II. Aufgaben:
- Anpassung der Betriebsstruktur an veränderte wirtschaftliche Verhält- nisse,- Ausbau und Erschließung neuer Absatzmärkte.
III. Grundform:
Doppelte Buchführung. Führung entweder handschriftlich, maschinell oder mit EDV-Anlage.
III. Grundform:
- Kostenartenrechnung,- Kostenstellenrechnung,- Kostenträgerrechnung.
III. Grundform:
Statistik ist keine geschlossene Gesamtrechnung, sondern besteht aus Einzelstatistiken, wie z. B.
- Einkaufsstatistik,- Verkaufsstatistik,- Kostenstatistik.
III. Grundform:
Einzelplanung, wie- Absatz,- Produktion,- Beschaffung.
Gesamtplanung = Zusammenfassung aller Einzelplanungen
Literaturhinweis: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rdn. 4 ff.
Arten der Geschäftsvorfälle
Alle Vorgänge, die das Betriebsvermögen in seiner Zusammensetzung oder (bzw. und) in seiner Höhe berühren, werden als Geschäftsvorfälle bezeichnet.Dabei werden unterschieden:
Betriebsvermögensumschichtungen
Als solche werden alle Geschäftsvorfälle bezeichnet, die das Betriebsvermögen lediglich in seiner Zusammensetzung, nicht dagegen in seiner Höhe verändern.
Betriebsvermögensänderungen
Im Gegensatz zu den BV-Umschichtungen werden als BV-Änderungen alle Geschäftsvorfälle bezeichnet, die das BV nicht nur in seiner Zusammensetzung, sondern (auch) in seiner Höhe ändern.
Aktiv-Tausch
Die Umschichtung des BV erfolgt nur unter den Besitzposten.
Die Höhe des BV und die Bilanzsumme erfahren durch einen Aktiv-Tausch keine Änderung.
Passiv-Tausch
Die Umschichtung des BV erfolgt nur unter den Schuldposten.
Die Höhe des BV und die Bilanzsumme erfahren durch einen Passiv-Tausch keine Änderung.
Aktiv-Passiv-Tausch
Die Umschichtung des BV erfolgt zwischen Besitz- und Schuld-posten.
Die Höhe des BV ändert sich durch einen Aktiv-Passiv-Tausch nicht.
Es ändert sich lediglich die Bilanzsumme.
BV-Änderung durch einen Vorgang zwischen dem Betrieb und dem außerbetrieblichen Lebensbereich des Unternehmers (Privatsphäre).
BV-Änderung durch einen rein betrieblichen Vorgang.
BV-Erhöhung
Eine solche BV-Erhöhung ergibt sich bei Zuführung von Werten aus dem außerbetrieb-lichen Lebensbereich (Privatvermögen) in das BV.Ein solcher Vorgang wird als Einlage bezeichnet.
BV-Minderung
Eine solche BV-Minderung ergibt sich durch Überfüh-rung betrieblicher Werte in den außerbetrieblichen Lebensbereich (Privatver-mögen) des Unternehmers. Ein solcher Vorgang wird als Entnahme bezeichnet.
BV-Minderung
Es wird nur ein Bilanzposten verändert (Besitzposten vermindert oder Schuldposten erhöht) bzw. bei Veränderung zweier Posten überwiegt die BV-Minderung. Ein solcher Vorgang wird als Aufwand bezeichnet.
BV-Erhöhung
Es wird nur ein Bilanzposten verändert (Besitzposten erhöht bzw. Schuldposten vermindert) bzw. bei Veränderung zweier Posten überwiegt die BV-Erhöhung.Ein solcher Vorgang wird als Ertrag bezeichnet.
Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes stimmen überein.
Ein solcher Vorgang führt zu keiner Auswirkung auf den Erfolg des Betriebes.
Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes sind verschieden hoch.
Ein solcher Vorgang führt in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zu einem Aufwand oder Ertrag.
Minderung der Bilanzsumme
Ein solcher Vorgang wird als Bilanzminderung bezeichnet.
Erhöhung der Bilanzsumme
Ein solcher Vorgang wird als Bilanzmehrung bezeichnet.
Alle diese Vorgänge, nämlich sämtliche BV-Umschichtungen sowie die Privateinlagen und ein Teil der Privatentnahmen, bei denen Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes übereinstimmen, wirken sich auf den Erfolg des Betriebs (Gewinn oder Verlust) nicht aus. Sie sind erfolgsneutral.
Alle diese Vorgänge, nämlich die Aufwendungen und Erträge, wirken sich auf den Erfolg des Betriebs aus. Die Differenz zwischen sämtlichen Aufwendungen und Erträgen einer Gewinnermittlungsperiode ergeben den Gewinn dieses Zeitraums.
Literaturhinweis: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rdn. 69 ff.
Ludwig Weinfurtner
Umsatzsteuer visuell
Die steuerbaren Umsätze § 1 Abs. 1 UStG
Tatbestand der Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Tatbestand der Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
Innergemeinschaftlicher Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG
Leistungen gegen Entgelt Unentgeltliche Wertabgaben
Lieferungen§ 3 Abs. 1 UStG
Sonstige Leistungen§ 3 Abs. 9 UStG
in Form von Lieferungen§ 3 Abs. 1b UStG
in Form von sonstigen Leistungen§ 3 Abs. 9a UStG
Werklieferungen§ 3 Abs. 4 UStG
Werkleistungeni. V. m. Abs. 4
Verzehr an Ort und Stelle, § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG
Nr. 1:Außerunternehmerische Zwecke
Nr. 2:Zuwendungen an das Personal
Nr. 3:Unternehmerische Zwecke
Nr. 1:Verwendung von Gegenständen
Nr. 2:andere sonstige Leistungen
jeweils für außerunter-nehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals
Begriff der Leistung: jede Tätigkeit; jedes positive oder negative Verhalten; jedes Tun, Dulden oder UnterlassenAlles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann
Leistungen im wirtschaftlichen Sinn:Leistungen bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes, eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt wird
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG (Umkehrschluss)
Zivilrechtliche Schuldverhältnisse
Erfüllungsgeschäft, die tatsächlich bewirkte Leistung
Aber nur:
Leistungswille:
Grundlagen der Leistung:
Entscheidend für Besteuerung:
Literaturhinweis: Lehrbuch Umsatzsteuer, Rdn. 27 – 44
Unternehmer nach § 2 UStG
Unternehmerfähigkeit:ungeschriebenes Merkmaldrei Fallgruppen:
Selbständigkeit§ 2 Abs. 2 UStGNegative Abgrenzung
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG
Natürliche Personen
Juristische Personen
Personen-vereinigungen
Zivilrechtliche Rechtsfähig-keit§ 1 BGB
Privatrecht:z. B. AG, GmbH
Öffentliches Recht:§ 2 Abs. 3 UStG
Nicht:typisch stille Gesellschaft, ohne Auftreten nach außen
Natürliche Personen§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Juristische Personen§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Weisungsabhängigkeitvgl. § 1 Abs. 3 LStDV
Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG):
Dreifache Eingliederung- finanziell,- wirtschaftlich,- organisatorisch
Tätigkeit Nachhaltigkeit AbsichtEinnahmen zu erzielen
Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen
Auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen ausgelegt
Absicht Gewinn zu erzielen ist nicht erforderlich
.
.
Literaturhinweis: Lehrbuch Umsatzsteuer, Rdn. 235 – 266
Organträger:Jeder Unternehmer im Sinne von
§ 2 UStG
Finanzielle Eingliederung:Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit
Organschaft
Wirtschaftliche Eingliederung: Enger wirtschaftlicher Zusammenhang
Organgesellschaft:Nur juristische Personen des Zivilrechts
Organisatorische Eingliederung:Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt,
dass der Wille des Organträgers tatsächlich umgesetzt wird.