arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der tarifabschlüsse 2012
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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012. Reinbek – 25. Oktober 2012. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der aktuelle Änderungen aufgrund der
Tarifabschlüsse 2012Tarifabschlüsse 2012
Reinbek – 25. Oktober 2012Reinbek – 25. Oktober 2012
I.I. Aktuelle Brennpunkte der Aktuelle Brennpunkte der ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung
II.II. Übersicht über tarifliche ÄnderungenÜbersicht über tarifliche Änderungen
III.III. BranchenzuschlägeBranchenzuschläge
IV.IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“Tarifverträge „Zeitarbeit“
V.V. AusblickAusblick
Werden die Kosten der AÜ Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?sich aus den Tarifänderungen?
Welche Entwicklung in der AÜ sind Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?sonst beachtlich?
I. I. Aktuelle Brennpunkte der Aktuelle Brennpunkte der ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung
Gesetzes-Gesetzes-änderungenänderungen
Aktuelle Aktuelle Recht-Recht-
sprechungsprechungTarifverträgeTarifverträge
im Focus:im Focus:betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertetaufgewertet
spannend:spannend:Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)(„vorübergehend“)
Aktuelle RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung
„„VorübergehendeVorübergehende“ Überlassung“ Überlassung
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
„„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“erfolgt vorübergehend.“
Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)
ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11(Beschwerde eingelegt)(Beschwerde eingelegt)
BetriebsratBetriebsrat
(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des (Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)
ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12
BetriebsratBetriebsrat
Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)(„Gesetzesverstoß“)
Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch seinRechtsmissbrauch sein
LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)(Rechtsbeschwerde eingelegt)
BetriebsratBetriebsrat
Kein Einstellungsanspruch bei DauerleiheKein Einstellungsanspruch bei Dauerleihenach „altem“ AÜGnach „altem“ AÜG
LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12(Revision zugelassen)(Revision zugelassen)
Problem:Problem:
Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
GesetzesänderungenGesetzesänderungen
Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:
1.1.Vorübergehende Überlassung (s.o.)Vorübergehende Überlassung (s.o.)
2.2.„„Drehtürklausel“Drehtürklausel“
3.3.Rechte im EntleiherbetriebRechte im Entleiherbetrieb
4.4.MindestlohnMindestlohn
2. „Drehtürklausel“2. „Drehtürklausel“
keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher
beschäftigtbeschäftigt
3. Rechte im Entleiherbetrieb3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze
durch Entleiher für seinen Betriebdurch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stellegeeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellungkeine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruchkein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassenbußgeldbewehrt, falls unterlassen
3. Rechte im Entleiherbetrieb3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -dienstenund -diensten
gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaftgleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen unterschiedliche Behandlung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigtGründen gerechtfertigt Beispiele: Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Kinderbetreuung, Kantine,
BeförderungsmittelBeförderungsmittel
4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der ZeitarbeitMindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
01.01.2012 – 31.10.2012:01.01.2012 – 31.10.2012:West:West: 7,89 EUR7,89 EUROst:Ost: 7,01 EUR7,01 EUR
ab 01.11.2012:ab 01.11.2012:West:West: 8,19 EUR8,19 EUROst:Ost: 7,50 EUR7,50 EUR
TarifverträgeTarifverträge
im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012
Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant (jedoch nicht für alle Betriebe relevant tarifbindungsabhängig) tarifbindungsabhängig)
II. Übersicht über tarifliche ÄnderungenII. Übersicht über tarifliche Änderungen
Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG
Stamm-Stamm-mitarbeitermitarbeiter
Leiharbeit-Leiharbeit-nehmernehmer
grundsätzlich grundsätzlich identische identische VergütungVergütung
identische Tätigkeitenidentische Tätigkeiten
VerleiherVerleiher
EntleiherEntleiher
LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer
ArbeitsentgeltArbeitsentgelt
ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt
Abweichen vom Equal-Pay-GrundsatzAbweichen vom Equal-Pay-Grundsatz
Stamm-Stamm-mitarbeitermitarbeiter Leiharbeit-Leiharbeit-
nehmernehmer
bei bei abweichender abweichender tariflicher tariflicher VereinbarungVereinbarung
identische Tätigkeitenidentische Tätigkeiten
Abweichende tarifliche Vereinbarung:Abweichende tarifliche Vereinbarung:
Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglichBezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich
populärer Abweichungs-TV DGB/iGZpopulärer Abweichungs-TV DGB/iGZ
Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherzwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen RegelungenRegelungen(z.B. Branchenzuschläge)(z.B. Branchenzuschläge)
VerleiherVerleiher
EntleiherEntleiher
LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer
Vereinbarung Vereinbarung über über
TarifgeltungTarifgeltung
ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt
Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit
TV TV Branchen-Branchen-zuschlägezuschläge
TVe Metall TVe Metall und und
Elektro/Elektro/ChemieChemie
III. BranchenzuschlägeIII. Branchenzuschläge
TV TV Branchen-Branchen-zuschlägezuschläge
Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?
•direktdirekt::alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart habenvereinbart haben
•indirektindirekt::alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene durchgereichte einsatzbranchenbezogene TariflohnerhöhungenTariflohnerhöhungen
VerleiherVerleiher
EntleiherEntleiher
LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer
Vereinbarung Vereinbarung über über
TarifgeltungTarifgeltung
ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt€€
€€
Wie funktionieren Branchenzuschläge?Wie funktionieren Branchenzuschläge?
Wird der Leiharbeitnehmer in einem Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlenGrundlohn zahlen
die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sicherhöhen sich
ZuschlagstaffelungZuschlagstaffelung
nach 6 Wochennach 6 Wochen 15 %15 %
nach 3 Monatennach 3 Monaten 20 %20 %
nach 5 Monatennach 5 Monaten 30 %30 %
nach 7 Monatennach 7 Monaten 45 %45 %
nach 9 Monatennach 9 Monaten 50 %50 %
BeispielBeispiel: Entgeltgruppe EG5: Entgeltgruppe EG5
bisherige Tarifstufebisherige Tarifstufe 11,92 EUR11,92 EUR
ab 01.11.2012ab 01.11.2012 12,21 EUR12,21 EUR
nach 6 Wochen/Z1nach 6 Wochen/Z1 14,04 EUR14,04 EUR
nach 3 Monaten/Z2nach 3 Monaten/Z2 14,65 EUR14,65 EUR
nach 5 Monaten/Z3nach 5 Monaten/Z3 15,87 EUR15,87 EUR
nach 7 Monaten/Z4nach 7 Monaten/Z4 17,70 EUR17,70 EUR
nach 9 Monaten/Z5nach 9 Monaten/Z5 18,32 EUR18,32 EUR
Behandlung der ZuschlägeBehandlung der Zuschläge
Deckelung auf Equal-PayDeckelung auf Equal-Pay
gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZDGB/iGZ
bei ununterbrochenem Einsatzbei ununterbrochenem Einsatz(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)
Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012(Ausnahme: (Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da wer dort bereits 6 Wochen da
Zuschlagsstufe 1 erfüllt Zuschlagsstufe 1 erfüllt
Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?
Branche der Metall- und ElektroindustrieBranche der Metall- und Elektroindustrie
ohne Handwerkohne Handwerk
mit zahlreichen angeschlossenen mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)
auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!kommt es nicht an!
Weitere Regelungen des TV BranchenzuschlägeWeitere Regelungen des TV Branchenzuschläge
im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmenEntleiher und Verleiher aufzunehmen
die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilenVerleiher mitzuteilen
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“
TVe Metall TVe Metall und und
Elektro/Elektro/ChemieChemie
Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?
nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallenjeweiligen Tarifverträge fallen
jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung bestehtabweichende Regelung besteht(Öffnungsklausel)(Öffnungsklausel)
Regelung des zulässigen Einsatzes von ZeitarbeitnehmernRegelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern
keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaftkeine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft
bei befristetem Einsatzbei befristetem Einsatz
bei Vorliegen eines Sachgrundesbei Vorliegen eines Sachgrundes
bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarfbei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf
Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:
Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen TarifverstoßesTarifverstoßes
ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen MitgliedsfehlverhaltenArbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten
Übernahmeprüfung und verbindliches AngebotÜbernahmeprüfung und verbindliches Angebot
Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 MonatenPrüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten
Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 MonatenMonaten
jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgterfolgt
Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)
Tariföffnung und Vorrang betrieblicher RegelungenTariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen
für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Voluminafür Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina
Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)
Höchstdauer des EinsatzesHöchstdauer des Einsatzes
ÜbernahmeregelungenÜbernahmeregelungen
bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeitinsoweit TV Zeitarbeit
Innerbetriebliche RegelungenInnerbetriebliche Regelungen
regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von ZeitarbeitnehmernUmfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern
bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werdeninnerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden
Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallenfallen
Einsichtsrechts des Betriebsrats und VerleihverträgeEinsichtsrechts des Betriebsrats und Verleihverträge
V. AusblickV. Ausblick
Werden die Kosten der AÜ Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?sich aus den Tarifänderungen?
Welche Entwicklung in der AÜ sind Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?sonst beachtlich?