arbeits- und gesundheitsschutz vorlage zur unterweisung von beschäftigten der tu-clausthal über...
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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Vorlage zur Unterweisung von Beschäftigten der TU-Clausthal über allgemeine Themen zum Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz
Dipl.- Ing. (FH) Benno GlockLtd. Sicherheitsingenieur
14.06.06
B. GlockLtd. SI 2Arb. Ges. Schutz allgemein
Themenübersicht
Die Landesunfallkasse Niedersachsen Verantwortung/ Pflichten des Unternehmer und der Versicherten Die Beauftragten und Einrichtungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz an der
TUC Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung Brandschutz und Evakuierung - Verhalten bei Notfällen Allgemeiner Umgang mit Maschinen und Anlagen Allgemeiner Umgang mit Gefahrstoffen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Verzeichnis von Quellen und Internetadressen Erläuterungen
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Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK)
Die LUK ist der zuständige Versicherungsträger ( Berufsgenossenschaft)
• für die Beschäftigten der TUC
• für Studenten der TUC
• für Personen, die im Auftrage der TUC tätig werden.
Die gesetzliche Grundlage ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - zu finden.
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Leistungen und Aufgaben der LUK
Die Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Geldleistungen an Versicherte (z.B. Lohnersatzleistungen und Rentenleistungen) und - im Todesfalle - Hinterbliebenenleistungen (z.B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten).
Herausgabe von Unfallverhütungsvorschriften; Regeln; Informationen; Grundsätzen
Schulungen und Ausbildung Beratung und Kontrolle der zugeordneten Einrichtungen
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Verantwortung/Pflichten des Unternehmers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Grundpflichten (ArbSchG § 3)
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Verantwortung/Pflichten des Unternehmers
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Auszug § 5 ArbSchG)Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Unterweisung der Versicherten (Auszug § 12 ArbSchG)Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Auszug § 14)Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
B. GlockLtd. SI 7Arb. Ges. Schutz allgemein
Pflichten der Versicherten
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten (§ 15 GUV-V A 1)
(1)Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2)Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3)Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
B. GlockLtd. SI 8Arb. Ges. Schutz allgemein
Pflichten der Versicherten
Besondere Unterstützungspflichten (§ 16 GUV-V A 1)(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen
Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren– ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sindoder– ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisenhat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
B. GlockLtd. SI 9Arb. Ges. Schutz allgemein
Pflichten der Versicherten
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
(§ 17 GUV-V A 1)
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie
Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben zu benutzen.
Zutritts- und Aufenthaltsverbote (§ 18 GUV-V A 1)
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben aufhalten.
B. GlockLtd. SI 10Arb. Ges. Schutz allgemein
Beauftragte und Einrichtungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an der TUC
Sicherheitsbeauftragte Gefahrstoffbeauftragte Evakuierungsbeauftragte Brandschutzbeauftragte Ersthelfer Strahlenschutzbeauftragte Laserschutzbeauftragte
Gefahrgutbeauftragter Betriebsbeauftragter für Abfall Sicherheitsfachkräfte Betriebsmedizinischer Dienst Arbeitsschutzausschuss
B. GlockLtd. SI 11Arb. Ges. Schutz allgemein
Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)
Werden vom Arbeitgeber bestellt und unterstützen ihn bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Überzeugen sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung von Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung.
Machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam.
Sie dürfen keine Nachteile wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben.
Sie haben eine beratende Tätigkeit. Sie unterliegen keiner Haftung. Die Verantwortung liegt immer beim Unternehmer oder bei den
von ihm beauftragten Personen.
B. GlockLtd. SI 12Arb. Ges. Schutz allgemein
Evakuierungsbeauftragte (siehe auch § 10 ArbSchG)
Überprüfen die Flucht- und Rettungswege sowie den Sammelplatz. Sie sorgen für den Aushang und die Aktualisierung des Notfallblattes sowie
des Notfallplanes der Hochschule (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten)
Ihnen obliegt im Bedarfsfalle die Alarmierung des Personals in den Räumen ihres Aufgabenbereiches.
Nehmen ggf. die Anwesenheitskontrolle am Sammelplatz vor. Unterstützen den verantwortlichen Leiter bei der Vorbereitung, Organisation,
Durchführung und Auswertung von Evakuierungsübungen.
B. GlockLtd. SI 13Arb. Ges. Schutz allgemein
Brandschutzbeauftragte (§ 10 ArbSchG)
Prüfen das Vorhandensein und den gebrauchsfähigen Zustand von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Feuerlöschdecken, Rauchabzüge).
Nehmen ggf. die Erstbekämpfung des Brandherdes vor. Ggf. Einweisung der Feuerwehr unter Beachtung der besonderen
Gefahren am Brandort
B. GlockLtd. SI 14Arb. Ges. Schutz allgemein
Ersthelfer
Sind ausgebildete Ersthelfer (Wiederholung – Training alle zwei Jahre).
Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden zu lassen (§ 28 GUV-V A 1)
Sie überprüfen regelmäßig in festgelegten Zeitabständen die Gebrauchsfähigkeit von Erste-Hilfe-Gerätschaften (z. B. Verbandmaterial, Tragen) entsprechend GUV-I 512
Die Erste Hilfe erfolgt entsprechend der GUV-I 503 Erste Hilfe
! Zur Ersthilfe ist jeder verpflichtet !
B. GlockLtd. SI 15Arb. Ges. Schutz allgemein
Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit zuziehen und die entweder in der Berufskrankheiten Verordnung bezeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallgeschehen sowie zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden bestehen. Somit besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn sich im Einzelfall der eingetretene Gesundheitsschaden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lässt.
B. GlockLtd. SI 16Arb. Ges. Schutz allgemein
Unfälle
Arbeitsunfälle Wegeunfälle Heilmittel
Meldepflichtig nicht meldepflichtig Meldepflichtig nicht meldepflichtig Verlust oder Beschä- digung eines verord-
Bei Arztbesuch kein Arztbesuch Bei Arztbesuch kein Arztbesuch neten Heilmittel> 3 Kalendertage </= 3 Kalendertage > 3 Kalendertage </= 3 Kalendertage
B. GlockLtd. SI 17Arb. Ges. Schutz allgemein
Unfallanzeige
Bei meldepflichtigem AU ist eine Unfallanzeige nach der Unfallversicherungs- Anzeigeverordnung binnen drei Kalendertagen dem Versicherungsträger nach Kenntnisnahme des Unfalles bekannt zu machen. Zur Anzeige des Unfalles ist der Unternehmer oder dessen Beauftragter (Direktorinnen und Direktoren der Institute und Leiter der Einrichtungen) verpflichtet.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem Versicherungsträger durch den Unternehmer zu melden (Telefon, Fax, E-Mail)
Insbesondere nach Unfällen hat der Unternehmer die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen !
B. GlockLtd. SI 18Arb. Ges. Schutz allgemein
Brandschutz und Evakuierung
Hierbei ist die Brandschutzordnung der TUC zu beachten. Sie finden die vollständige Brandschutzordnung der TUC im
online Verwaltungshandbuch unter dem Punkt 8.70 Arbeitssicherheit allgemein und weiterführend unter dem Punkt 8.70.07 Brandschutzordnung der Technischen Universität Clausthal.
http://www.tu-clausthal.de/hv/d5/vhb/system8/8_70_07.html
Sie gilt für alle Bereiche der Universität und ist verpflichtend für alle Beschäftigten, Studenten und alle Personen welche sich im Universitätsbereich aufhalten.
B. GlockLtd. SI 19Arb. Ges. Schutz allgemein
Brandschutz
Ziel des Brandschutzes !
- Sachschäden - Personenschäden- Produktionsausfälle o.ä.
vermeiden.
B. GlockLtd. SI 20Arb. Ges. Schutz allgemein
Brände verhüten
Verhalten im Brandfall
Feuer, offenes Licht verboten, Rauchen nuran den zulässigen Stellen erlaubt
Feuerwehr Notruf 4112
Gefährdete Personen warnenHilflose mitnehmen
Aufzug nicht benutzen
Brandmelder betätigen
Ruhe bewahren
Brand melden
In Sicherheitbringen
Löschversuchunternehmen
Türen schließen
GekennzeichnetenFluchtwegen folgen
Auf Anweisungen achten
Feuerlöscher benutzen
Einrichtungen zur
Brandbekämpfung
benutzen (z.B. Löschdecke)
TU- Clausthal, der Präsident Brandschutzordnung Teil – A, Stand 29.01.04
B. GlockLtd. SI 21Arb. Ges. Schutz allgemein
Vorbeugender Brandschutz zur Schadensreduzierung
Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen nicht verstellenFlucht- und Rettungswege sind freizuhalten bzw. nicht einzuengenFlucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. Materialien benutzt werden §§ 10(7), 17, 19 ArbStättV
Personen sind mit der Handhabung von Feuerlösch- und Brandmelde-einrichtungen vertraut zu machen
In feuergefährdeten Bereichen: kein Umgang mit offenem Feuer
Rauchen nur an dafür zugelassenen Orten gestattetElektrische Geräte und Anlagen sind entsprechend den Betriebsanweisungen zu betreibenAbstand von Elektrowärmegeräten zu brennbaren Materialien mit mindestens 0,5 m ist einzuhaltenAbstand zu Wärmestrahlungsquellen mindestens 1,0 m
Vorbeugender Brandschutz muss auch während Bau- und Instandhaltungs-arbeiten sowie bei Nutzungsänderungen gewährleistet sein !
B. GlockLtd. SI 22Arb. Ges. Schutz allgemein
Brandgefahren durch FahrlässigkeitBrandgefahren durch Fahrlässigkeit
Aschenbecher nicht in den Papierkorb entleeren.
Brennbare Behälter nicht als Aschenbecher benutzen.
Glühende Tabakreste nicht achtlos wegwerfen.
Glühende Zigaretten nicht achtlos weglegen und vergessen.
Rauchverbote beachten!
PapierkorbNichtbrennbarer
BehälterSelbstlöschender
Behälter
besser
A blöschen
B. GlockLtd. SI 23Arb. Ges. Schutz allgemein
Evakuierung: Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall im Arbeitsraum
Ruhe bewahren
Alarm auslösen
Löschen, wenn möglich
Sonst Zimmer verlassen
Tür und Fenster schließen
Kollegen alarmieren
B. GlockLtd. SI 24Arb. Ges. Schutz allgemein
Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes
Feuer oder dichter Rauch im Flur
BrandmeldetelefonTelefon, Hilferuf
Zweiten Rettungsweg benutzen
Bemerkbar machen
Am offenen Fenster mit Handtuch o.Ä. winken
Brandmelder
B. GlockLtd. SI 25Arb. Ges. Schutz allgemein
Rauch im Zimmer
Schuhe anziehen
zur Tür kriechen
Türfläche oder Türgriffe betastenWenn heiß - nicht öffnen
Nicht heiß - langsam öffnen
Flur überprüfen
Bei dichtem Rauch sofort schließen
Bei schwachem Rauch kriechend zum Notausgang eilen
Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes
B. GlockLtd. SI 26Arb. Ges. Schutz allgemein
Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes
Feuer oder dichter Rauch im Flur
Tür abdichten mit nassen TüchernTür mit Wasser kühlen - Abfalleimer, Gläser o.Ä. dazu benutzenDringt Rauch ins Zimmer, dann ans offene Fenster stellen
Nasse Decke, Mantel, Bettlaken o.Ä. über den Kopf und den Körper ziehen
Aus den oberen Geschossen nicht aus dem Fenster springen
B. GlockLtd. SI 27Arb. Ges. Schutz allgemein
Richtiges Löschen Richtiges Löschen mit mit FeuerlöschgerätenFeuerlöschgeräten
FA LSC H
Brand in W ind-richtung an-gre ifen
F lächenbrändevorn beginnendablöschen !
Trop f- und F ließ-brände von obennach unten löschen !
Ausre ichend Feuer-löscher gle ichzeitigeinsetzen, n ichtnacheinander !
Rückzündungbeachten !
Nach G ebrauchFeuerlöscher nichtw ieder an denHalter hängen.Neu füllen lassen !
Wandbrände vonunten nachoben löschen !
R IC H TIGZH 1/112
B. GlockLtd. SI 28Arb. Ges. Schutz allgemein
Vorgehen beim LöschenVorgehen beim Löschen
Feuerlöscher senkrecht halten.Von unten nach oben und von vorn nach hinten löschen.
Bei Kfz-Motorbränden :Nicht auf die geschlossene Motorhaube spritzen, sonderndurch die Kühleröffnungen oder von unten her löschen.Brände ruhender Flüssigkeiten :Nicht mit vollem Strahl auseinander treiben, sondern Löschwolke über den Brandherd legen.
Nur mit geeignetem Löschgerät löschen.Löschmitteleignung und Einsatz-bedingungen beachten !z.B.: Wasserlöscher - nur bis 1000 Volt einsetzbar, Mindestabstand beim Löschen 3,0 m
M inde stabstand 1 ,0 m
für C O -Löschm itte lbe i E insa tzb is 100 0 V
2
B. GlockLtd. SI 29Arb. Ges. Schutz allgemein
Vorgehen beim LöschenVorgehen beim Löschen
Elektrische Verbraucher abschalten,Gashähne schließen,Fenster und Türen schließen,Lüftungsanlagen abschalten.
Feuerlöscher erst am Brandherd inBetrieb setzen.
Wind soll möglichst im Rücken sein.
Vorsicht beim Öffnen geschlossener Türen:
1. Tür vorsichtig einen Spalt breit öffnen, dabei Deckung hinter dem Türrahmen suchen.2. Kurzen Löschstrahl aus dem Feuerlöscher, dann Tür weiter öffnen und Feuer bekämpfen.
Windrichtung
B. GlockLtd. SI 30Arb. Ges. Schutz allgemein
Verhalten bei Notfällen
1. Wo ist etwas passiert2. Was ist passiert?3. Wie viele sind betroffenen/ verletzt4. Wer meldet?5. Warten auf Rückfragen
Sofortmaßnahmen
Zentrale Leitstelle TUC
4112
Ersthelfer :
Verbandskasten :
Gashaupthahn:
Krankentransport/Rettungsleitstelle:Elektr. Hauptschalter :
Löschwasseranschluss:
Hpt. Wasseranschluss :
Feuerlöschgeräte :
stellv. Leiter derEinrichtung
Leiter der Einrichtung
weiter an
4110
UnfallFeuer
ÜberfallEinbruch
Hilfe holen - Personen retten - Brand bekämpfen -Strom abschalten - Verkehrswege und Zufahrten freihalten
Alarmplan der TU- Clausthal Einrichtung/Abt. der TUC:
bei
2112
0- 05321/ 19222
Stand: 28.01.04
B. GlockLtd. SI 31Arb. Ges. Schutz allgemein
Allgemeiner Umgang mit Maschinen und Anlagen
Diese Betriebsanweisung gilt für den Betrieb und Verkehr mit Gabelstaplern auf dem gesamten Gelände der Technischen Universität Clausthal durch die beauftragten Staplerfahrer. Die beauftragten Gabelstaplerfahrer sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, über diese Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
Bei einem innerbetrieblichen Transport mit Gabelstaplern ergeben sich Gefahren u.a. durch zu hohe Geschwindigkeiten, insbesondere im Bereich von Arbeitsplätzen der Personen, im Bereich von Kurven und an unübersichtlichen Stellen. Weitere Ursachen für Unfälle sind falsch aufgenommene Last, Überlastung der Stapler, eingeengte Sichtverhältnisse auf dem Stapler und beengte Verkehrswege. Durch den Einsatz von diesel- oder gasbetriebenen Staplern in geschlossenen Hallen können giftige Abgase die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen.
Stapler dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten geeigneten Personen geführt werden, die in der Führung theoretisch und praktisch ausgebildet sind, körperlich und geistig geeignet sind und vom Unternehmer schriftlich beauftragt sind.
Vor Arbeitsbeginn hat der Staplerfahrer eine Sicht- und Funktionsprüfung an folgenden Teilen des Staplers durchzuführen: Fahrgestell, Reifen, Fahrerschutzdach, Antrieb, Betriebs- und Feststellbremse, Lenkung (Lenkungsspiel max. 2 Finger breit), Lastaufnahmeeinrichtung (einschl. Ketten, Zustand der Gabeln), Hydrauliksystem, Hupe, Beleuchtung, Lastschutzgitter, Batterie bzw. Abgasreinigung. Beim Aufnehmen der Last ist zu beachten: 1. Es ist auf freie Sicht zu achten. 2. Tragfähigkeit nicht überschreiten. Typenschild und Lastschwerpunktdiagramm beachten. 3. Last so aufnehmen, dass sich der Lastschwerpunkt so nah wie möglich am Gabelrücken befindet, Last soll so nah wie möglich am Gabelrücken anliegen. 4. Hubmast zum Fahrer hin neigen. 5. Beim Bergan- bzw. Bergabfahren die Last immer bergseitig führen. Beim Absetzen der Last ist auf folgendes zu achten: 1. Last nur unmittelbar vor dem Absetzen bei stehendem Stapler anheben oder absenken. 2. Hubgerüst nur über der Stapelfläche nach vorne neigen. 3. Bei angehobener Last den Stapler nicht verlassen. 4. Last nicht auf beschädigten Transport- oder Lagermitteln (z.B. Paletten, Gitterboxen, Container, Behälter, Regale) stapeln. Abstellen des Staplers:
Gabeln absenken, Handbremse anziehen, Gang auf Null stellen, Zündschlüssel abziehen, keine Verkehrs- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöschgeräte usw. verstellen. Der Stapler ist so abzustellen, dass eine Benutzung durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Mitnahme von Personen: Grundsätzlich dürfen auf dem Stapler oder dem Lastaufnahmemittel keine Personen transportiert werden; eine Ausnahme ist die sicher angebrachte Arbeits- oder Montagebühne.
Verkehrswege: Es dürfen nur freigegebene Verkehrswege befahren werden. Auf öffentlichen Verkehrswegen darf nur mit besonders zugelassenen Staplern gefahren werden.
Die Betriebsanleitung des Staplerhersteller ist zu beachten. Vor Inbetriebnahme des Gabelstaplers ist immer das Fahrer-Rückhaltesystem zu aktivieren, z.B. Anlegen des Sicherheitsgurtes.
16.12.04 Nummer: 45-001 Datum:
BETRIEBSANWEISUNG für Gabelstapler im
innerbetrieblichen Transport Verantwortlich:
Arbeitsbereich:
Anwendungsbereich
Arbeitsplatz/Tätigkeit:
Bearbeiter/in:
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
Datum: 16.12.04
Nr.: 45-001 1 von 2 Seite:
Ersteller
-Nur nach Einweisung arbeiten
-Nur auf Anweisung des Verantwortlichen arbeiten
-Betriebsanweisung beachten
-Persönliche Schutzausrüstung (Körperschutz) ggf. tragen
B. GlockLtd. SI 32Arb. Ges. Schutz allgemein
Allgemeiner Umgang mit Gefahrstoffen
-Nur nach Einweisung arbeiten
-Nur auf Anweisung des Verantwortlichen arbeiten
-Betriebsanweisung beachten
-Persönliche Schutzausrüstung (Körperschutz) ggf. tragen
- ! Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nicht immer sofort erkennbar !
Nummer: Datum: Bearbeiter/in: Verantwortlich: Arbeitsbereich: Arbeitsplatz/Tätigkeit:
3715 18.11.02
Name Name Werkstatt
Zerspanung
BETRIEBSANWEISUNG gem. § 20 GefStoffV
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Bohremulsion Produkt: Wassermischbarer Kühlschmierstoff, mineralölhaltig
Enthält außerdem:
Produktnummer: Shell Form: flüssig Farbe: weiß Geruch: mineralöltypisch
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Gefahren für Mensch Chem. Charakt.: Hochraffiniertes Mineralöl, Emulgatoren, Additive. Häufiger und langandauernder Kontakt kann zur Hautentfettung führen und somit auch zur Hautreizung. Verschlucktes Produkt kann zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfall führen. Kann reizend wirken an den Augen nach direktem Kontakt. Dämpfe, Nebel können die Schleimhäute von Augen, Nase und Hals reizen.
Gefahren für Umwelt Produkt ist flüssig, weiß, riecht mineralöltypisch, in Wasser emulgierbar, leichter als Wasser, brennbar, wassergefährdend, reagiert alkalisch. Reagiert heftig beim Kontakt mit starken Oxidationsmitteln (Sauerstoff, Kaliumpermanganat, Säuren). Nicht vollständig biologisch abbaubar.
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Technische Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Arbeitsstätte: Für gute Be- und Entlüftung sorgen. Augenspülflasche oder -brause und Feuerlöscher der Brandklasse B aufstellen und Standorte kennzeichnen. Gefäße nicht offen stehen lassen. Von offenen Flammen, Wärmequellen fernhalten. Keine Vorratsmengen am Arbeitsplatz vorhalten.
Ab-/Umfüllen: Entsprechend dem Verfahren: geringe Fallhöhe wählen zur Vermeidung der Spritzgefahr, Trichter, Pumpen, Heber benutzen oder im geschlossenen System zuführen. Ölauffangwanne benutzen. Transport: Gefäße geschlossen halten. Lagerung: Gefäße bruchsicher, dicht geschlossen an einem kühlen, trockenen und gut gelüfteten Ort lagern. Nur auf dichtem ölundurchlässigem Untergrund lagern. Ölauffangwanne benutzen. Getrennt lagern von: Starken Oxidationsmitteln (Sauerstoff, Kaliumpermanganat, Säuren). Persönliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Hautschutz: Vor dem Umgang mit dem Produkt wasserlösliches Hautschutzpräparat (nicht fettende Hautschutzcreme), nach dem Umgang Gel oder Paste zur Reinigung, nach der Reinigung mäßig fette Creme zur Pflege benutzen. Handschutz: Bei Gefahr des Hautkontaktes Handschuhe nach DIN EN 420 benutzen aus: Nitrilkautschuk, Naturlatex, Teflon, Polyethylen. Atemschutz: ----
Ersteller
Seite 1 von 2 Nr: Datum: 18.11.02 3715
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Bildschirmarbeitsplätze
Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, da die Zeitanteile an Bildschirmarbeit immer weiter gestiegen sind. Jeder, der an einem oder mehreren Bildschirmen arbeitet, sollte daher auf eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes achten. Hierbei ist nicht immer die Anschaffung von neuem Mobiliar notwendig. Oft reichen kleine Veränderungen (Position des Bildschirmes, Änderung der Maus oder Tastatur) aus, um einen positiven Effekt zu erzielen. Im Umkehrschluss ist leider auch der Umstand einer schlechten Gestaltung bei guter technischer Ausstattung zu finden. An der TUC haben Sie die Möglichkeit sich im Gleichstellungsbüro eingerichtete Musterarbeitsplätze anzusehen und sich ggf. Mobiliar zum Testen auszuborgen. Auch die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes.Weitere Hinweise finden Sie unter folgenden Adressen:
http://www.gb.tu-clausthal.de/musterarbeitsplatz-der-tuc/
http://regelwerk.unfallkassen.de/daten/inform/I_8566.pdf
B. GlockLtd. SI 34Arb. Ges. Schutz allgemein
Verzeichnis von Quellen und Internetadressen
Unfallverhütungsvorschriften: http://regelwerk.unfallkassen.de/HtmlPages/Web_Frame_GesRw.html
Unfallanzeige: http://www.unfallkassen.de/files/510/uv_allg2006.pdfGesetze: http://bundesrecht.juris.de/index.html
Arbeitssicherheit TUC: http://www.tu-clausthal.de/sicherheit/Betriebsärzte TUC: http://www.tu-clausthal.de/medituev/
B. GlockLtd. SI 35Arb. Ges. Schutz allgemein
Betriebliche Hilfsmittel zur Umsetzung und Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Praxis
Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen
- Maschinen und Anlagen (blau)- Gefahrstoffe (orange)- Biostoffe (orange)- PSA (Persönliche Schutzausrüstung) (gelb)
Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigem Abstand (mind. Einmal im Jahr)
Unfallverhütungsvorschriften und Durchführungsanweisungen
Sicherheitsregeln Informationen Grundsätze, Prüfbücher, Bescheinigungen